TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/2 2005/18/0181

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des MM in W, geboren am 17. November 1969, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. August 2004, Zl. SD 811/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. August 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. August 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 1999 bei der österreichischen Botschaft in Bukarest einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis zum Zweck "Student" gestellt. Dieser Aufenthaltstitel sei ihm von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) im Bundesgebiet ausgefolgt worden, nachdem er mit einem vom 1. November 1999 bis 28. Februar 2000 gültigen Visum D am 19. Dezember 1999 in Österreich eingereist sei. Ein in der Folge im Inland gestellter Verlängerungsantrag sei von der Erstbehörde einer positiven Erledigung (Gültigkeitsdauer vom 28. November 2000 bis 31. Oktober 2001) zugeführt worden.

Da die Erstbehörde davon Kenntnis erlangt habe, dass er wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens in Untersuchungshaft genommen worden sei, habe sie mit Bescheid vom 12. November 2001 einen am 25. Oktober 2001 gestellten weiteren Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zur Erledigung des Gerichtsverfahrens ausgesetzt.

Am 26. November 2001 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 130 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung sei damit begründet worden, dass er in Wien von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 in unzähligen Angriffen einem namentlich genannten Unternehmen Waren im Gesamtwert von etwa ATS 100.000,-- (EUR 7.262,28) gestohlen habe, wobei er die Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei den gestohlenen Gegenständen habe es sich um ca. 110 verschiedene Bekleidungsartikel, diverse Hightech-Geräte (Videorecorder, PC-Tower samt Bildschirm, Spiegelreflexkamera, drei Notebooks samt Zubehör) 208 Stück diversen Echtschmuckes aus Sterlingsilber, Gutscheinmünzen im Gesamtwert von ATS 3.250,-- und diverse Modeaccessoires gehandelt. Am 26. November 2001 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 130, erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung sei damit begründet worden, dass er in Wien von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 in unzähligen Angriffen einem namentlich genannten Unternehmen Waren im Gesamtwert von etwa ATS 100.000,-- (EUR 7.262,28) gestohlen habe, wobei er die Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei den gestohlenen Gegenständen habe es sich um ca. 110 verschiedene Bekleidungsartikel, diverse Hightech-Geräte (Videorecorder, PC-Tower samt Bildschirm, Spiegelreflexkamera, drei Notebooks samt Zubehör) 208 Stück diversen Echtschmuckes aus Sterlingsilber, Gutscheinmünzen im Gesamtwert von ATS 3.250,-- und diverse Modeaccessoires gehandelt.

Die Erstbehörde habe daraufhin im Wege des Verfahrens gemäß § 15 FrG mit Bescheid vom 9. Juli 2002 das Aufenthaltsverbot erlassen. Die Erstbehörde habe daraufhin im Wege des Verfahrens gemäß Paragraph 15, FrG mit Bescheid vom 9. Juli 2002 das Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 14. August 2002 habe der Beschwerdeführer um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" angesucht. Er sei vom österreichischen Staatsbürger A. an Kindesstatt angenommen worden, was mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. Juni 2002 (rechtskräftig mit 8. August 2002) bewilligt worden sei.

Der Beschwerdeführer gehe seit 5. Mai 2003 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei einem Bodenverlegungsunternehmen nach und bestreite dadurch offenbar für sich und seine Ehegattin (welche eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besitze) den Lebensunterhalt. Seinem Antrag und dem sonstigen Akteninhalt sei jedoch keine Willenserklärung des Adoptivvaters zu entnehmen, dass dieser dem Beschwerdeführer Unterhalt gewährte. Auch sei nicht einmal behauptet worden, dass der Adoptivvater jemals bereits Unterhalt an ihn gewährt hätte oder eine Unterhaltsgewährung überhaupt beabsichtigt wäre. Zudem scheine eine allfällige Unterhaltsgewährung im Hinblick auf den Umstand, dass der Adoptivvater zumindest seit Anfang 2001 lediglich Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe bezogen habe, ohnehin nicht möglich.

Da nach § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG Angehörige von einem EWR-Bürger, die das 21. Lebensjahr vollendet hätten, nur dann begünstigt seien, wenn ihnen Unterhalt gewährt werde, und dies im vorliegenden Fall weder bewiesen noch behauptet worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des FrG anzusehen. Da nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG Angehörige von einem EWR-Bürger, die das 21. Lebensjahr vollendet hätten, nur dann begünstigt seien, wenn ihnen Unterhalt gewährt werde, und dies im vorliegenden Fall weder bewiesen noch behauptet worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des FrG anzusehen.

Auf Grund der oben genannten Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Auf Grund der oben genannten Verurteilung sei der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG erfüllt.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch in seinem Heimatland wegen eines schwer wiegenden Vermögensdeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden sei. Das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch in seinem Heimatland wegen eines schwer wiegenden Vermögensdeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden sei. Das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Paragraphen 37, und 38 FrG - im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet studiere, verheiratet und wohne mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Weiters bestünden familiäre Beziehungen zu seinem Adoptivvater, welcher jedoch an einer anderen Wohnadresse als gemeldet aufscheine. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer auch ein Interesse daran haben könnte, dem ursprünglichen Aufenthaltszweck, nämlich dem Studium, nachzukommen, sei daher - auch wegen seiner gegenwärtigen aufrechten Beschäftigung - von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums anderer - dringend geboten sei. Eine positive Verhaltensprognose wäre schon allein im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen besonders langen Zeitraum und die Verursachung einer besonders hohen Schadenssumme nicht möglich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Untersuchungshaft bzw. die Verbüßung des unbedingten Strafteiles eine gewisse spezialpräventive Wirkung erfüllt habe und er nunmehr einer Beschäftigung nachgehe, liege sein für die genannte Verurteilung ausschlaggebendes Verhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte. Der Beschwerdeführer sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet studiere, verheiratet und wohne mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Weiters bestünden familiäre Beziehungen zu seinem Adoptivvater, welcher jedoch an einer anderen Wohnadresse als gemeldet aufscheine. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer auch ein Interesse daran haben könnte, dem ursprünglichen Aufenthaltszweck, nämlich dem Studium, nachzukommen, sei daher - auch wegen seiner gegenwärtigen aufrechten Beschäftigung - von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums anderer - dringend geboten sei. Eine positive Verhaltensprognose wäre schon allein im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen besonders langen Zeitraum und die Verursachung einer besonders hohen Schadenssumme nicht möglich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Untersuchungshaft bzw. die Verbüßung des unbedingten Strafteiles eine gewisse spezialpräventive Wirkung erfüllt habe und er nunmehr einer Beschäftigung nachgehe, liege sein für die genannte Verurteilung ausschlaggebendes Verhalten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könnte.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung falle zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass seine aus dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und seinen privaten, familiären und beruflichen Beziehungen ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren habe. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und weiterer strafbarer Handlungen entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. seines Adoptivvaters wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Im Rahmen der nach Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorzunehmenden Interessenabwägung falle zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass seine aus dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und seinen privaten, familiären und beruflichen Beziehungen ableitbare Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren habe. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und weiterer strafbarer Handlungen entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. seines Adoptivvaters wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten könne sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens in Kauf genommen werden, zumal keine Gründe erkennbar seien, welche die Familienmitglieder - insbesondere seine Ehegattin - hindern könnten, ihn in das Ausland zu begleiten oder zumindest dort zu besuchen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 1. März 2005, B 1228/04). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass der vorliegende Sachverhalt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass Staatsangehörige der Republik Rumänien mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürger geworden sind (vgl. dazu BGBl. III Nr. 185/2006), nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). 1. Vorauszuschicken ist, dass der vorliegende Sachverhalt nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass Staatsangehörige der Republik Rumänien mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürger geworden sind vergleiche dazu Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,), nicht zu berücksichtigen ist vergleiche dazu auch Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG anzusehen sei, weil eine Unterhaltsgewährung (durch seinen Adoptivvater) an ihn weder behauptet noch bewiesen worden sei und nicht einmal behauptet worden sei, dass ihm sein Adoptivvater jemals bereits Unterhalt gewährt hätte oder dass eine allfällige Unterhaltsgewährung überhaupt beabsichtigt wäre. Zudem scheine eine allfällige Unterhaltsgewährung im Hinblick auf den Umstand, dass sein Adoptivvater zumindest seit Anfang 2001 lediglich Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe bezogen habe, ohnehin nicht möglich. 2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG anzusehen sei, weil eine Unterhaltsgewährung (durch seinen Adoptivvater) an ihn weder behauptet noch bewiesen worden sei und nicht einmal behauptet worden sei, dass ihm sein Adoptivvater jemals bereits Unterhalt gewährt hätte oder dass eine allfällige Unterhaltsgewährung überhaupt beabsichtigt wäre. Zudem scheine eine allfällige Unterhaltsgewährung im Hinblick auf den Umstand, dass sein Adoptivvater zumindest seit Anfang 2001 lediglich Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe bezogen habe, ohnehin nicht möglich.

Die Beschwerde bringt dazu vor, dass der Beschwerdeführer zunächst vom 15. Oktober 2002 bis zum 7. Juli 2004 mit seinem Vater zusammengelebt habe, lediglich auf Grund der damals noch andauernden Renovierungsarbeiten in der Wohnung aus dieser ausgezogen sei und nunmehr wieder mit ihm zusammenwohne. Der Mietzins dieser Wohnung werde vom Adoptivvater des Beschwerdeführers bezahlt, woraus hervorgehe, dass die Unterhaltsgewährung in Form des Naturalunterhaltes erfolge. Darüber hinaus erhalte der Beschwerdeführer regelmäßig finanzielle Zuwendungen. Da er Adoptivsohn eines österreichischen Staatsbürgers sei, der ihm Unterhalt gewähre, sei der angefochtene Bescheid bereits im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 2. Juni 2005, C-136/03 (Dörr und Ünal), rechtswidrig.

2.2. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG lautet: 2.2. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG lautet:

"§ 47. (...)

  1. (3)Absatz 3,Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

(...)

2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;"

Der vorliegend angefochtene Bescheid wäre mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn der Beschwerdeführer von seinem österreichischen Adoptivvater Unterhalt bezogen hätte und im Hinblick darauf als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG anzusehen gewesen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2004/18/0108, mwN). Der vorliegend angefochtene Bescheid wäre mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn der Beschwerdeführer von seinem österreichischen Adoptivvater Unterhalt bezogen hätte und im Hinblick darauf als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG anzusehen gewesen wäre vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2007, Zl. 2004/18/0108, mwN).

Im Rahmen einer solchen faktischen Unterhaltsgewährung muss der Unterhalt gewährende österreichische Staatsbürger für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse seines Angehörigen aufkommen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0010, mwN). Im Rahmen einer solchen faktischen Unterhaltsgewährung muss der Unterhalt gewährende österreichische Staatsbürger für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse seines Angehörigen aufkommen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0010, mwN).

Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren (Berufung vom 19. September 2002) vorgebracht, dass er auf Grund des mit A. geschlossenen Adoptivvertrages begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des FrG sei und ihm sein Adoptivvater Unterhalt gewähre, er hat jedoch diesbezüglich - entgegen der ihn treffenden initiativen Nachweispflicht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0028) - keine näheren substanziierenden Behauptungen aufgestellt und keine Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angeboten. Weiters bestreitet die Beschwerde nicht die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Adoptivvater (zumindest) seit Anfang 2001 lediglich Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe bezogen habe, und geht auch auf die von der belangten Behörde getroffene weitere Feststellung, dass eine allfällige Unterhaltsgewährung daher ohnehin nicht möglich gewesen sei, nicht näher ein. Diese Feststellung begegnet vor dem Hintergrund der obgenannten - insoweit unbestrittenen - Einkommensverhältnisse des Adoptivvaters des Beschwerdeführers im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren (Berufung vom 19. September 2002) vorgebracht, dass er auf Grund des mit A. geschlossenen Adoptivvertrages begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des FrG sei und ihm sein Adoptivvater Unterhalt gewähre, er hat jedoch diesbezüglich - entgegen der ihn treffenden initiativen Nachweispflicht vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0028) - keine näheren substanziierenden Behauptungen aufgestellt und keine Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angeboten. Weiters bestreitet die Beschwerde nicht die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Adoptivvater (zumindest) seit Anfang 2001 lediglich Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe bezogen habe, und geht auch auf die von der belangten Behörde getroffene weitere Feststellung, dass eine allfällige Unterhaltsgewährung daher ohnehin nicht möglich gewesen sei, nicht näher ein. Diese Feststellung begegnet vor dem Hintergrund der obgenannten - insoweit unbestrittenen - Einkommensverhältnisse des Adoptivvaters des Beschwerdeführers im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde zukommenden Kontrollbefugnis vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Damit kommt der von der Beschwerde gerügten Aktenwidrigkeit der weiteren Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer überdies nicht einmal behauptet habe, dass ihm der Adoptivvater jemals Unterhalt gewährt hätte, keine Relevanz zu.

Auf den Boden der vorgenannten Feststellungen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG nicht erfülle und daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des FrG sei, keinem Einwand. Auf den Boden der vorgenannten Feststellungen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG nicht erfülle und daher kein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des FrG sei, keinem Einwand.

3.1. Im Hinblick auf die unbestrittene (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. November 2001 bestehen auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keine Bedenken. 3.1. Im Hinblick auf die unbestrittene (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. November 2001 bestehen auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FrG erfüllt sei, keine Bedenken.

3.2. Den weiteren insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge hat der Beschwerdeführer in Wien von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 - somit in einem Zeitraum von fast eineinhalb Jahren - in unzähligen Angriffen Waren im Gesamtwert von etwa ATS 100.000,-- (EUR 7.267,28) gestohlen, wobei er gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat. Schon in Anbetracht des langen Tatzeitraumes und der gewerbsmäßigen Vorgangsweise begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2005/18/0701, mwN). Hinzu kommt, dass - was die Beschwerde insoweit nicht in Abrede stellt - der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, weil er dort ein schwer wiegendes Vermögensdelikt begangen hatte, was die genannte Annahme noch verstärkt. Entgegen der Beschwerdeansicht lagen die der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Grunde liegenden Straftaten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von einem Wegfall oder zumindest einer entscheidungswesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung des besagten öffentlichen Interesses auszugehen gewesen wäre. Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt nachgesehen habe und davon ausgegangen sei, dass es nicht der vollen Verbüßung der Freiheitsstrafe bedürfe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes zu beurteilen hatte, wobei sich bereits aus § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG ergibt, dass auch eine zum Teil bedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2005/18/0701, mwN). 3.2. Den weiteren insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge hat der Beschwerdeführer in Wien von Anfang 2000 bis Anfang Juni 2001 - somit in einem Zeitraum von fast eineinhalb Jahren - in unzähligen Angriffen Waren im Gesamtwert von etwa ATS 100.000,-- (EUR 7.267,28) gestohlen, wobei er gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat. Schon in Anbetracht des langen Tatzeitraumes und der gewerbsmäßigen Vorgangsweise begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2005/18/0701, mwN). Hinzu kommt, dass - was die Beschwerde insoweit nicht in Abrede stellt - der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, weil er dort ein schwer wiegendes Vermögensdelikt begangen hatte, was die genannte Annahme noch verstärkt. Entgegen der Beschwerdeansicht lagen die der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Grunde liegenden Straftaten noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von einem Wegfall oder zumindest einer entscheidungswesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung des besagten öffentlichen Interesses auszugehen gewesen wäre. Wenn die Beschwerde darauf hinweist, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt nachgesehen habe und davon ausgegangen sei, dass es nicht der vollen Verbüßung der Freiheitsstrafe bedürfe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes zu beurteilen hatte, wobei sich bereits aus Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall FrG ergibt, dass auch eine zum Teil bedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann vergleiche dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2005/18/0701, mwN).

4. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 19. Dezember 1999 auf Grund der ihm zum Zweck "Student" erteilten Aufenthaltserlaubnisse, seine Bindungen zu seiner Ehegattin, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums verfügt, seine Bindungen zu seinem österreichischen Adoptivvater und auch den Umstand berücksichtigt, dass er seit 5. Mai 2003 einer Beschäftigung als Arbeiter bei einem Bodenverlegungsunternehmen nachgeht, und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde dennoch angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des § 37 Abs. 1 FrG für zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, erachtet hat, so ist diese Beurteilung in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten bedeutenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht zu beanstanden. 4. Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 37, Absatz eins, und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 19. Dezember 1999 auf Grund der ihm zum Zweck "Student" erteilten Aufenthaltserlaubnisse, seine Bindungen zu seiner Ehegattin, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums verfügt, seine Bindungen zu seinem österreichischen Adoptivvater und auch den Umstand berücksichtigt, dass er seit 5. Mai 2003 einer Beschäftigung als Arbeiter bei einem Bodenverlegungsunternehmen nachgeht, und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde dennoch angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des Paragraph 37, Absatz eins, FrG für zulässig, weil zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten, erachtet hat, so ist diese Beurteilung in Ansehung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten bedeutenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht zu beanstanden.

Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch über einen verhältnismäßigen langen Zeitraum in zahlreichen Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Diebstähle verübt und einen beträchtlichen Schaden herbeigeführt. Darüber hinaus hat er, wie bereits ausgeführt, auch ein anderes schwer wiegendes Vermögensdelikt begangen, was die von ihm ausgehende große Gefahr für fremdes Eigentum deutlich macht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorbringt, dass sein Adoptivvater an Krebs erkrankt sei und er ihn pflege und für ihn eine große seelische Unterstützung darstelle, so ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der allfälligen Notwendigkeit einer Pflegeperson nicht in anderer geeigneter Weise abgeholfen werden könnte. Was nun die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin anlangt, so ist kein Grund für die Annahme zu erkennen, dass sie ihn nicht ins Ausland begleiten könnte und sie kein gemeinsames Familienleben im Ausland, etwa in deren gemeinsamen Heimatland, führen könnten, zumal seiner Ehegattin lediglich eine Aufenthaltserlaubnis - für einen befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich zum Zweck des Studiums - erteilt wurde. Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch über einen verhältnismäßigen langen Zeitraum in zahlreichen Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Diebstähle verübt und einen beträchtlichen Schaden herbeigeführt. Darüber hinaus hat er, wie bereits ausgeführt, auch ein anderes schwer wiegendes Vermögensdelikt begangen, was die von ihm ausgehende große Gefahr für fremdes Eigentum deutlich macht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorbringt, dass sein Adoptivvater an Krebs erkrankt sei und er ihn pflege und für ihn eine große seelische Unterstützung darstelle, so ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass der allfälligen Notwendigkeit einer Pflegeperson nicht in anderer geeigneter Weise abgeholfen werden könnte. Was nun die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin anlangt, so ist kein Grund für die Annahme zu erkennen, dass sie ihn nicht ins Ausland begleiten könnte und sie kein gemeinsames Familienleben im Ausland, etwa in deren gemeinsamen Heimatland, führen könnten, zumal seiner Ehegattin lediglich eine Aufenthaltserlaubnis - für einen befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich zum Zweck des Studiums - erteilt wurde.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. September 2008 6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 2. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180181.X00

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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