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E3L E05204020;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des DM, geboren am 20. August 1978, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. März 2004, Zl. SD 614/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, ist der Adoptivsohn eines österreichischen Staatsbürgers. Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Adoptivvater des Beschwerdeführers diesem Unterhalt gewähre, weshalb im Zweifel davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des 4. Hauptstückes des Fremdengesetzes 1997 - FrG sei (vgl. § 47 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.).Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, ist der Adoptivsohn eines österreichischen Staatsbürgers. Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Adoptivvater des Beschwerdeführers diesem Unterhalt gewähre, weshalb im Zweifel davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des 4. Hauptstückes des Fremdengesetzes 1997 - FrG sei vergleiche Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit.).
Im Hinblick darauf gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Im Hinblick darauf gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Hiebei ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet im Sinn des Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072). Hiebei ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet im Sinn des Artikel 8, und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0072).
Der angefochtene Bescheid, der nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen war, war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid, der nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen war, war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. Juli 2007 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 3. Juli 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180108.X00Im RIS seit
01.10.2007