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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der SN in T, geboren am 29. Februar 1948, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. April 2009, Zl. 153.370/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Sohn gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Sohn gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden nicht auf die Höhe des in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG enthaltenen Richtsatzes abgestellt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden nicht auf die Höhe des in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG enthaltenen Richtsatzes abgestellt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0632, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Bei Zugrundelegung dieses Richtsatzes in der - hier maßgeblichen (vgl. § 293 Abs. 1 idF BGBl. II Nr. 7/2009) - Höhe von EUR 772,40 hätte das von der belangten Behörde festgestellte monatliche Nettoeinkommen des Zusammenführenden von EUR 1.840,07 ausgereicht, um sowohl seinen eigenen Unterhalt auch jenen der Beschwerdeführerin sicherzustellen.Bei Zugrundelegung dieses Richtsatzes in der - hier maßgeblichen vergleiche , Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009,) - Höhe von EUR 772,40 hätte das von der belangten Behörde festgestellte monatliche Nettoeinkommen des Zusammenführenden von EUR 1.840,07 ausgereicht, um sowohl seinen eigenen Unterhalt auch jenen der Beschwerdeführerin sicherzustellen.
Soweit die belangte Behörde bezweifelt, dass der Beschwerdeführerin schon in ihrem Heimatland vom Zusammenführenden Unterhalt geleistet worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass § 47 Abs. 3 Z 1 NAG ein solches Erfordernis - anders als § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG - nicht enthält.Soweit die belangte Behörde bezweifelt, dass der Beschwerdeführerin schon in ihrem Heimatland vom Zusammenführenden Unterhalt geleistet worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG ein solches Erfordernis - anders als Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG - nicht enthält.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen einzugehen war oder es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben, ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen einzugehen war oder es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 13. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220176.X00Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011