TE Bvwg Erkenntnis 2025/5/9 W270 2279107-1

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Veröffentlicht am 09.05.2025
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Entscheidungsdatum

09.05.2025

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EAG §4 Abs1
EAG §4 Abs2
EAG §4 Abs3
EAG §4 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §6 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 12 heute
  2. UVP-G 2000 § 12 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 12 gültig von 24.02.2016 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  4. UVP-G 2000 § 12 gültig von 19.08.2009 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 12 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 12 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  17. UVP-G 2000 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  18. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  19. UVP-G 2000 § 46 gültig von 11.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  20. UVP-G 2000 § 46 gültig von 31.12.1996 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  21. UVP-G 2000 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
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  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  1. UVP-G 2000 § 6 heute
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  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W270 2279107-1/110E

Ausfertigung des am 03.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. des Kärntner Naturschutzbeirats, 2. der XXXX , 3. des XXXX , letztere beide vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz, und 4. des Vereins XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.07.2023, Zl. XXXX , betreffend eine Genehmigung nach § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (sonstige Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. XXXX , 2. XXXX , beide vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, 3. Wirtschaftskammer Kärnten, 4. Landeshauptmann von Kärnten, 5. Arbeitsinspektorat Kärnten), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. des Kärntner Naturschutzbeirats, 2. der römisch 40 , 3. des römisch 40 , letztere beide vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz, und 4. des Vereins römisch 40 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend eine Genehmigung nach Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (sonstige Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , beide vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, 3. Wirtschaftskammer Kärnten, 4. Landeshauptmann von Kärnten, 5. Arbeitsinspektorat Kärnten), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:

1. In Spruchabschnitt I. („Genehmigung des Vorhabens“) wird vor dem Wort „Genehmigungsvermerk“ das Wort „ha.“ gestrichen.1. In Spruchabschnitt römisch eins. („Genehmigung des Vorhabens“) wird vor dem Wort „Genehmigungsvermerk“ das Wort „ha.“ gestrichen.

2. In Spruchabschnitt III.1.9 („Projektunterlagen“) wird die Tabelle wie folgt geändert:2. In Spruchabschnitt römisch drei.1.9 („Projektunterlagen“) wird die Tabelle wie folgt geändert:

2.1. Nach der mit B.4.6.20 bezeichneten Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:

B.4.6.21c

Detailpläne Mastskizzen: Adaptierungen

B.4.6.22c

Detailplan Trassenverlauf: Schutzbereich neu

2.2. Nach der mit D.8.1.1 bezeichneten Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

D.8.1.1.c

UVE-Fachbeitrag zum Schutzgut Vögel – Detailkonzept Wespenbussarde

3. Spruchabschnitt IV. („Nebenbestimmungen“) wird wie folgt geändert:3. Spruchabschnitt römisch vier. („Nebenbestimmungen“) wird wie folgt geändert:

3.1. Pkt. 116 hat samt Überschrift zu lauten:

„Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Sicherung der Lebensraumausstattung für Auerhuhn und Habichtskauz:

116. Zusätzlich zu den waldbaulichen Maßnahmen für das Auerhuhn ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Auflockerung bzw. Durchbrechung von wandartig verdichtetem Fichtenjungwuchs an Forststraßenoberböschungen durchzuführen, um die Einbindung der Forststraße in das Auerhuhnhabitat (z. B. zur Aufnahme von Magensteinchen und zur Nutzung des erhöhten Insektenangebots entlang der Forststraßen) zu gewährleisten. Die waldbaulichen Maßnahmen sind vor Inbetriebnahme des Windparks zu beginnen, innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre fertigzustellen und auf Betriebsdauer aufrechtzuerhalten.“

3.2. Pkt. 117 hat samt Überschrift zu lauten:

„Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung:

117. Zum Schutz des nächtlichen Kleinvogelzugs sind die Windenergieanlagen des Vorhabens mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung auszurüsten.“

3.3. Pkt. 119 hat samt Überschrift zu lauten:

„Abschaltalgorithmus:

119. Da keine standortspezifischen Grundlagendaten zur Fledermausaktivität im Rotorbereich vorliegen, sind den Empfehlungen von KFFÖ (2022)1 folgend Abschaltungen im ersten Betriebsjahr bei Windgeschwindigkeiten unter 6,5 m/s zwischen eine Stunde vor Sonnenuntergang und Sonnenaufgang in den Monaten April bis Oktober durchzuführen. Im ersten Betriebsjahr, bis zur Überprüfung im Zuge des Gondelmonitorings, ist die Abschaltung im Zeitraum Mitte August bis Ende Oktober auf den Nachmittag ab 14.00 Uhr zu erweitern.“

3.4. Pkt. 121 hat samt Überschrift wie folgt zu lauten:

„Kontrastmarkierung des Mastfußes:

121. Auf den untersten 20 m des Anlagenmastes ist zur Minimierung des Kollisionsrisikos v. a. für das Auerhuhn eine geeignete Kontrastfärbung nach Stand der Technik im Zeitpunkt der Anlagenerrichtung aufzutragen.“

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die gegen die Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die gegen die Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde des XXXX wird eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

1. Zum relevanten Verfahrensgeschehen:

Der gegenständlichen Entscheidung lagen insbesondere folgende Ereignisse im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) und dabei erstattete – als wesentlich anzusehende – Vorbringen, Erklärungen, Anträge und Begründungsausführungen der Parteien zugrunde (wobei teilweise auf den Ablageort in den Verfahrensakten verwiesen wird, in welchem sich Urkunden befinden, auf denen die Feststellung gründet):

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Mit Eingabe vom 09.06.2021 beantragte die XXXX (im Folgenden: PW1) bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Projektunterlagen die Erteilung der Genehmigung für das in diesen Unterlagen näher beschriebene, planlich dargestellte und als „Windpark XXXX “ bezeichnete Vorhaben nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000).1.1.1. Mit Eingabe vom 09.06.2021 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: PW1) bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Projektunterlagen die Erteilung der Genehmigung für das in diesen Unterlagen näher beschriebene, planlich dargestellte und als „Windpark römisch 40 “ bezeichnete Vorhaben nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000).

In Unterlagen, auf welche sich der Antrag bezog (im Folgenden: Projektunterlagen), insbesondere in der Einlage B.1.1b wurde dargelegt, dass das Vorhaben auch eine „Windpark-interne Verkabelung“ und „weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage“ sowie „Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“ umfassen soll; „präzisierend“ wurde ferner ausgeführt, dass die weiteren elektrischen Anlagen zum Netzanschluss alle elektrischen und baulichen Komponenten ausgehend von der windparkinternen Verkabelung hin zum Netzanschlusspunkt inklusive direkter vorgelagerter Netzmaßnahmen umfassen würden. Dies sei ua. die „Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom Umspannwerk XXXX “ in Richtung Kraftwerk XXXX (im Folgenden: KW XXXX ).In Unterlagen, auf welche sich der Antrag bezog (im Folgenden: Projektunterlagen), insbesondere in der Einlage B.1.1b wurde dargelegt, dass das Vorhaben auch eine „Windpark-interne Verkabelung“ und „weitere elektrische Anlagen der Erzeugungsanlage“ sowie „Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“ umfassen soll; „präzisierend“ wurde ferner ausgeführt, dass die weiteren elektrischen Anlagen zum Netzanschluss alle elektrischen und baulichen Komponenten ausgehend von der windparkinternen Verkabelung hin zum Netzanschlusspunkt inklusive direkter vorgelagerter Netzmaßnahmen umfassen würden. Dies sei ua. die „Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom Umspannwerk römisch 40 “ in Richtung Kraftwerk römisch 40 (im Folgenden: KW römisch 40 ).

In einem weiteren Dokument der Projektunterlagen, und zwar Einlage Nr. B.4.1.3 („Technischer Bericht – Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“; im Folgenden: Technischer Bericht Energie), wurde ua. ausgeführt, dass das Umspannwerk XXXX (im Folgenden: UW XXXX ) sowohl der Abstützung des Verteilernetzes im Gebiet XXXX , als auch der Anbindung des Kraftwerk XXXX (im Folgenden: KW XXXX ) diene. Der Energieaustausch des UW XXXX mit dem 110 kV-Netz Kärnten erfolge über das bestehende 110 kV-Freileitungssystem XXXX , welche das UW XXXX als Stichleitung mit dem KW XXXX und von dort aus mit dem restlichen 110 kV-Netz im XXXX verbinde. Durch die bestehenden Leiterseile sei auf dem ungefähr XXXX km langen Abschnitt Mast Nr. XXXX bis zum UW XXXX der maximal zulässige Dauerstrom begrenzt. Der Lastfluss der bisher über die Leitung XXXX maximal übertragenen Leistung stelle sich vom UW XXXX abgehend in Richtung KW XXXX ein, woraus sich die im UW XXXX angebunden Erzeugungsanlagen als maßgeblicher Faktor für die künftig erforderliche Übertragungskapazität der Leitung XXXX ergeben würden.In einem weiteren Dokument der Projektunterlagen, und zwar Einlage Nr. B.4.1.3 („Technischer Bericht – Elektrische Anlagen zum Netzanschluss“; im Folgenden: Technischer Bericht Energie), wurde ua. ausgeführt, dass das Umspannwerk römisch 40 (im Folgenden: UW römisch 40 ) sowohl der Abstützung des Verteilernetzes im Gebiet römisch 40 , als auch der Anbindung des Kraftwerk römisch 40 (im Folgenden: KW römisch 40 ) diene. Der Energieaustausch des UW römisch 40 mit dem 110 kV-Netz Kärnten erfolge über das bestehende 110 kV-Freileitungssystem römisch 40 , welche das UW römisch 40 als Stichleitung mit dem KW römisch 40 und von dort aus mit dem restlichen 110 kV-Netz im römisch 40 verbinde. Durch die bestehenden Leiterseile sei auf dem ungefähr römisch 40 km langen Abschnitt Mast Nr. römisch 40 bis zum UW römisch 40 der maximal zulässige Dauerstrom begrenzt. Der Lastfluss der bisher über die Leitung römisch 40 maximal übertragenen Leistung stelle sich vom UW römisch 40 abgehend in Richtung KW römisch 40 ein, woraus sich die im UW römisch 40 angebunden Erzeugungsanlagen als maßgeblicher Faktor für die künftig erforderliche Übertragungskapazität der Leitung römisch 40 ergeben würden.

Ferner wurde dort dargelegt, dass die „aktuelle maximale“ Übertragungskapazität der „Leitung XXXX “ bereits durch die geplante Errichtung des Vorhabens – mit einer Leistung von ungefähr XXXX MW – überschritten werde. „In Zukunft“ sei „zudem“ allgemein auch für das Verteilernetzgebiet des UW XXXX eine „Erhöhung der installierten Erzeugungsleistung“ von Erneuerbaren Energieanlagen zu erwarten. Für den Abtransport der „erwarteten“ Summenleistung der im UW XXXX angebundenen Erzeugungsanlagen sei daher eine Adaptierung der aktuellen Leitung erforderlich.Ferner wurde dort dargelegt, dass die „aktuelle maximale“ Übertragungskapazität der „Leitung römisch 40 “ bereits durch die geplante Errichtung des Vorhabens – mit einer Leistung von ungefähr römisch 40 MW – überschritten werde. „In Zukunft“ sei „zudem“ allgemein auch für das Verteilernetzgebiet des UW römisch 40 eine „Erhöhung der installierten Erzeugungsleistung“ von Erneuerbaren Energieanlagen zu erwarten. Für den Abtransport der „erwarteten“ Summenleistung der im UW römisch 40 angebundenen Erzeugungsanlagen sei daher eine Adaptierung der aktuellen Leitung erforderlich.

1.1.2. Am 28.06.2022 legte die PW1 der belangten Behörde – nach entsprechender vorangegangener Aufforderung durch die Behörde vom 18.10.2021 und 10.05.2022 – die vervollständigten Einreichunterlagen unter einem mit einer Antragskonkretisierung vor. Am 25.08.2022 sowie 07.09.2022 erfolgten noch weitere Projektkonkretisierungen durch die PW1.

1.1.3. Die UVE wurde am 21.09.2022 nach Abänderungen durch die PW1 an den Kärntner Naturschutzbeirat (im Folgenden: BF1) übermittelt. Dies erfolgte zeitgleich mit der Kundmachung durch Edikt des Genehmigungsantrages gemäß §§ 9 und 9a UVP-G 2000 iVm §§ 44a und 44b AVG im Großverfahren in der Kleinen Zeitung (Ausgabe Kärnten und Steiermark) sowie in der Kronen Zeitung (Ausgabe Kärnten) jeweils am 27.09.2022 und im Internet auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung am 27.09.2022 sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden, der Marktgemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX , und der Amtstafel des Amts der Kärntner Landesregierung. Die Projektunterlagen samt Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung langen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen, sohin bis zum 08.11.2022 bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 1.1.3. Die UVE wurde am 21.09.2022 nach Abänderungen durch die PW1 an den Kärntner Naturschutzbeirat (im Folgenden: BF1) übermittelt. Dies erfolgte zeitgleich mit der Kundmachung durch Edikt des Genehmigungsantrages gemäß Paragraphen 9 und 9 a UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 44 a und 44 b AVG im Großverfahren in der Kleinen Zeitung (Ausgabe Kärnten und Steiermark) sowie in der Kronen Zeitung (Ausgabe Kärnten) jeweils am 27.09.2022 und im Internet auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung am 27.09.2022 sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden, der Marktgemeinde römisch 40 und der Gemeinde römisch 40 , und der Amtstafel des Amts der Kärntner Landesregierung. Die Projektunterlagen samt Genehmigungsantrag und Umweltverträglichkeitserklärung langen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen, sohin bis zum 08.11.2022 bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

1.1.4. Der BF1, die XXXX (im Folgenden: BF2), der Verein XXXX (im Folgenden: BF3) sowie das XXXX (im Folgenden: BF4) erhoben innerhalb der im Edikt angeführten Frist Einwendungen gegen das Vorhaben.1.1.4. Der BF1, die römisch 40 (im Folgenden: BF2), der Verein römisch 40 (im Folgenden: BF3) sowie das römisch 40 (im Folgenden: BF4) erhoben innerhalb der im Edikt angeführten Frist Einwendungen gegen das Vorhaben.

1.1.5. Die belangte Behörde holte im verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten betreffend die Fachbereiche Energiewirtschaft und öffentliches Interesse, Schalltechnik/Erschütterung, Meteorologie und Klima, Landschaftsbild, Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Wildökologie und Jagdwirtschaft, Umweltmedizin, Geologie und Hydrogeologie, Luftfahrt, Abfallwirtschaft, Brandschutz, Eisfall, Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder, Hochbau, Licht/ Blendung, Luft – Emission/Immission, Maschinentechnik, Oberflächenentwässerung und Gewässerökologie, Raumordnung/Raumplanung (Freizeit und Erholung), Sach- und Kulturgüter, Schattenwurf, Verkehr, Waldökologie/Forstwirtschaft, Boden/Fläche – Waldboden, Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft sowie Wildbach- und Lawinenverbauung ein und legte diese ihrem Bescheid zugrunde.

1.1.6. Am 28.03.2023 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die PW1 das gegenständliche Vorhaben darstellte und die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten zu den einzelnen Fachbereichen erörtert und den Parteien die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und Stellungnahme eingeräumt wurde.

1.1.7. Mit Bescheid vom 18.07.2023, Zl. XXXX (im Folgenden: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der PW1 unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark XXXX “ nach § 17 UVP-G 2000.1.1.7. Mit Bescheid vom 18.07.2023, Zl. römisch 40 (im Folgenden: Bescheid), erteilte die belangte Behörde der PW1 unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Windpark römisch 40 “ nach Paragraph 17, UVP-G 2000.

Unter Spruchpunkt II.1.4. („Forstrecht“) des Bescheids war vorgesehen, dass ua. die Bewilligung zur befristeten Rodung auf einer Fläche von 154 m² auf dem Grundstück Nr. 20 in der KG XXXX für die Maßnahme „ XXXX “ und den Detailrodungszweck „ XXXX “ erteilt wird.Unter Spruchpunkt römisch zwei.1.4. („Forstrecht“) des Bescheids war vorgesehen, dass ua. die Bewilligung zur befristeten Rodung auf einer Fläche von 154 m² auf dem Grundstück Nr. 20 in der KG römisch 40 für die Maßnahme „ römisch 40 “ und den Detailrodungszweck „ römisch 40 “ erteilt wird.

Unter Spruchpkt. II.1.5. („Naturschutzrecht“) des Bescheids war Folgendes vorgesehen:Unter Spruchpkt. römisch zwei.1.5. („Naturschutzrecht“) des Bescheids war Folgendes vorgesehen:

„Für dieses Vorhaben ist zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung des Vorhabens und zur Sicherstellung eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen und wird die Bestellung einem gesonderten Bescheid vorbehalten.“

1.1.8. Am 17.08.2023 fasste der BF1 auf seiner 4. (Sonder-)Sitzung den Beschluss, gegen den Bescheid Beschwerde an das BVwG zu erheben und den Geschäftsstellenleiter im Rahmen der bestehenden Generalvollmacht mit der Ausfertigung der Einbringung der Beschwerde zu beauftragen.

1.1.9. Der BF1 erhob gegen diesen Bescheid am 23.08.2023 Beschwerde und führte in dieser zunächst aus, dass die UVE erst zeitgleich mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrags durch Edikt an ihn übermittelt worden sei. Die Wirksamkeit kurzfristig nachgebesserter „freiwilliger“ Ausgleichsflächen für das Auerwild hätte nicht überprüft werden können. Die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaftsbild und Ornithologie habe zu falschen Tatsachenfeststellungen geführt. Auflagenvorschläge und die Vorschreibung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (im Folgenden: K-NSG 2002) entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Etwa sei die Bestellung einer geeigneten Fachkraft zur ökologischen Bauaufsicht als Auflage im Genehmigungsbescheid unterblieben. Die Befristung und die Kautionshöhe seien willkürlich festgelegt worden. Die vom BF1 geforderte Sicherstellung für die vollständige Demontage der WEA nach Ende der Bewilligungsdauer sei ebenso wenig wie die Forderung einer geänderten Bewilligungsdauer einer nachvollziehbaren Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht unterzogen worden. Das Raumordnungsgutachten der PW1 sei keiner Prüfung unterzogen worden. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhöhung der Masten sei unterblieben; die Prüfung auf das Europaschutzgebiet „ XXXX “ sei nicht fachgerecht erfolgt; die Auswirkungen der neu errichteten Zuwegungen auf das Wild sei viel zu gering beurteilt worden. Weiters rügte der BF1, dass das energiewirtschaftliche Gutachten Darstellungs- bzw. Rechenfehler betreffend va. die anzunehmenden Volllaststunden und die Wahrscheinlichkeit wie auch die Anzahl der bilanziell „abzudeckenden“ Haushalte enthalte. Darüber hinaus seien insbesondere aufgrund einer unzureichenden kumulativen Betrachtung Erhebungsmängel bzw. unrichtige Erhebungen zu betroffenen Vogelarten, insbesondere des (Nacht-)Vogelzugs zu erkennen. Er wies dabei insbesondere auf die Eulenvögel, und dabei vor allem auf den Habichtskauz, hin. Es hätte eine Erhebung durch Radar erfolgen müssen. Der BF1 kritisierte ferner die Auflagen Nrn. 116, 117 und 127. Zudem wären Ausgleichsmaßnahmen für das Auerwild und für Fledermäuse – und insbesondere ein „Umsetzungsplan“ – erforderlich. Auch die Beurteilung der Tötungswahrscheinlichkeit müsse anhand belastbarer Daten vorgenommen werden. Der BF1 führte weiters zu zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes ua. aufgrund kumulierender Auswirkungen mit bereits bewilligten Windparks aus. Zudem handle es sich beim Vorhabensgebiet um einen „ökologischen Sonderstandort“, weshalb das Vorhaben mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht vereinbar sei. Insgesamt seien betreffend das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen gleichsam als „gesichert“ anzusehen und eine Interessenabwägung müsse zwangsläufig zu einer Abweisung des Antrags führen.1.1.9. Der BF1 erhob gegen diesen Bescheid am 23.08.2023 Beschwerde und führte in dieser zunächst aus, dass die UVE erst zeitgleich mit der Kundmachung der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrags durch Edikt an ihn übermittelt worden sei. Die Wirksamkeit kurzfristig nachgebesserter „freiwilliger“ Ausgleichsflächen für das Auerwild hätte nicht überprüft werden können. Die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaftsbild und Ornithologie habe zu falschen Tatsachenfeststellungen geführt. Auflagenvorschläge und die Vorschreibung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (im Folgenden: K-NSG 2002) entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Etwa sei die Bestellung einer geeigneten Fachkraft zur ökologischen Bauaufsicht als Auflage im Genehmigungsbescheid unterblieben. Die Befristung und die Kautionshöhe seien willkürlich festgelegt worden. Die vom BF1 geforderte Sicherstellung für die vollständige Demontage der WEA nach Ende der Bewilligungsdauer sei ebenso wenig wie die Forderung einer geänderten Bewilligungsdauer einer nachvollziehbaren Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht unterzogen worden. Das Raumordnungsgutachten der PW1 sei keiner Prüfung unterzogen worden. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhöhung der Masten sei unterblieben; die Prüfung auf das Europaschutzgebiet „ römisch 40 “ sei nicht fachgerecht erfolgt; die Auswirkungen der neu errichteten Zuwegungen auf das Wild sei viel zu gering beurteilt worden. Weiters rügte der BF1, dass das energiewirtschaftliche Gutachten Darstellungs- bzw. Rechenfehler betreffend va. die anzunehmenden Volllaststunden und die Wahrscheinlichkeit wie auch die Anzahl der bilanziell „abzudeckenden“ Haushalte enthalte. Darüber hinaus seien insbesondere aufgrund einer unzureichenden kumulativen Betrachtung Erhebungsmängel bzw. unrichtige Erhebungen zu betroffenen Vogelarten, insbesondere des (Nacht-)Vogelzugs zu erkennen. Er wies dabei insbesondere auf die Eulenvögel, und dabei vor allem auf den Habichtskauz, hin. Es hätte eine Erhebung durch Radar erfolgen müssen. Der BF1 kritisierte ferner die Auflagen Nrn. 116, 117 und 127. Zudem wären Ausgleichsmaßnahmen für das Auerwild und für Fledermäuse – und insbesondere ein „Umsetzungsplan“ – erforderlich. Auch die Beurteilung der Tötungswahrscheinlichkeit müsse anhand belastbarer Daten vorgenommen werden. Der BF1 führte weiters zu zu erwartenden unzumutbaren Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes ua. aufgrund kumulierender Auswirkungen mit bereits bewilligten Windparks aus. Zudem handle es sich beim Vorhabensgebiet um einen „ökologischen Sonderstandort“, weshalb das Vorhaben mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht vereinbar sei. Insgesamt seien betreffend das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen gleichsam als „gesichert“ anzusehen und eine Interessenabwägung müsse zwangsläufig zu einer Abweisung des Antrags führen.

1.1.10. Ebenfalls am 23.08.2023 langte die Beschwerde der BF2 bei der belangten Behörde ein. In ihrer Beschwerde monierte die BF2 eine Eigentumsgefährdung bzw. einen Substanzverlust aufgrund unzumutbarer Immissionen zulasten der Grundstücke der BF2 aufgrund der zu errichtenden 110 kV Freileitung. Diese stünde zudem dem öffentlichen Interesse des Rohstoffabbaus entgegen und es fehle im angefochtenen Bescheid auch eine Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Freileitung. Die BF2 wies in ihrer Beschwerde auf alternative Ausführungen für die Leitungsanlage in der Ausführungsvariante mit einer Erdverkabelung hin und bemängelte die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesen Alternativen. Die BF2 rügte in ihrer Beschwerde das fehlende öffentliche Interesse an der Rodung im Rahmen der Bauphase, die zu Unrecht erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung, die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie eine fehlende Gesamtbetrachtung iZm bereits genehmigten Windparks. Nicht zuletzt monierte die BF2 auch wesentliche Mängel in der Bescheidbegründung ua. betreffend die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sowie Ermittlungsmängel etwa hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund mangelhafter Einreichunterlagen.

1.1.11. Der BF3 erhob ebenfalls am 23.08.2023 Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid, welche am 24.08.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Der BF3 monierte in seiner Beschwerde, dass Erhebungen zu den Auswirkungen auf Fledermäuse unzureichend und die verwendete Methodik nicht zeitgemäß gewesen seien. Es seien auch „keine ernsthaften“ Betrachtungen zu kumulativen Auswirkungen angestellt worden. Hinsichtlich des Schutzguts „Mensch“ rügte der BF3, dass keine entsprechende Auseinandersetzung mit von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Studien hinsichtlich der Auswirkungen des Infraschalls erfolgt seien und auch nicht klar sei, auf welche Grundgröße sich der Anteil von 10% belästigter Personen im umweltmedizinischen Gutachten beziehe, wie diese Abschätzung durchgeführt worden sei und auf welcher Basis die Schlussfolgerung habe getroffen werden können. Betreffend das Schutzgut „Klima“ habe ebenfalls eine Auseinandersetzung mit einer von ihm zitierten rezenten, wissenschaftlichen Publikation nicht stattgefunden. Weiters sei der durch das Vorhaben störende Eingriff in die Landschaft keiner ordnungsgemäßen Interessenabwägung unterzogen worden. Auch das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ sei lediglich bruchstückhaft erhoben worden, so enthalte die UVE keine Prüfung hinsichtlich unmittelbarer und mittelbarer erheblicher Auswirkungen auf diese. Die sich aus dieser Kumulation ergebenden Konsequenzen und Gefahren hinsichtlich des erhöhten Tötungsrisikos für Vögel, der Barrierewirkung für Vögel und Wildtiere (Vogelzug, Wildtierkorridor), der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Zerstörung des Landschaftsbilds und der Störwirkung für die Gesundheit der Menschen in der Region sei ebenfalls nicht ermittelt worden. Nicht zuletzt rügte der BF3 auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften iZm der Beteiligung als Umweltorganisation im Genehmigungsverfahren sowie eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den erhobenen Einwendungen im angefochtenen Bescheid.

1.1.12. Die Beschwerde des BF4, datierend vom 22.08.2023 langte am 23.08.2023 bei der belangten Behörde ein.

1.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.2.1. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerden samt den dazugehörigen Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Anbringen vom 05.10.2023 vor (siehe Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] XXXX im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt). 1.2.1. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerden samt den dazugehörigen Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Anbringen vom 05.10.2023 vor (siehe Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] römisch 40 im verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt).

1.2.2. Das BVwG teilte die Beschwerden den Beschwerdeführern sowie den sonstigen dem Verfahren beizuziehenden Parteien am 10.11.2023 mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein. Gleichzeitig setzte das BVwG den BF eine Frist von zwei Wochen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 zur Konkretisierung von deren Beschwerden (OZ XXXX ).1.2.2. Das BVwG teilte die Beschwerden den Beschwerdeführern sowie den sonstigen dem Verfahren beizuziehenden Parteien am 10.11.2023 mit und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein. Gleichzeitig setzte das BVwG den BF eine Frist von zwei Wochen gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 zur Konkretisierung von deren Beschwerden (OZ römisch 40 ).

1.2.3. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 stellte der BF1 den Antrag die Frist zur Stellungnahme und Konkretisierung der Beschwerde bis zum 07.12.2023 zu erstrecken (OZ XXXX ). 1.2.3. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 stellte der BF1 den Antrag die Frist zur Stellungnahme und Konkretisierung der Beschwerde bis zum 07.12.2023 zu erstrecken (OZ römisch 40 ).

1.2.4. Mit Beschluss vom 23.11.2023 ordnete das BVwG an, dass die Frist für die Äußerung gemäß § 10 VwGVG zu den Beschwerden der sonstigen Parteien nicht erstreckt wird, sowie, dass die für die Konkretisierung der Beschwerde gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzte Frist um eine Woche erstreckt wird (OZ XXXX ).1.2.4. Mit Beschluss vom 23.11.2023 ordnete das BVwG an, dass die Frist für die Äußerung gemäß Paragraph 10, VwGVG zu den Beschwerden der sonstigen Parteien nicht erstreckt wird, sowie, dass die für die Konkretisierung der Beschwerde gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 gesetzte Frist um eine Woche erstreckt wird (OZ römisch 40 ).

1.2.5. In ihrer Beschwerdekonkretisierung vom 24.11.2023 (OZ XXXX ) erstattete die BF2 ergänzendes Vorbringen zur Einstufung der Errichtung der 110 kV-Freileitung als Neuerrichtung, zum fehlenden öffentlichen Interesse an deren Errichtung, zur Beeinträchtigung des Rohstoffabbaus der BF2, zur fehlenden Interessenabwägung, zu einer alternativen Trassenführung sowie zum Widerspruch zum Natura 2000- bzw. Europaschutzgebiet und der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Darüber hinaus wies die BF2 auch nochmals auf die von ihr bereits in der Beschwerde gerügten Verfahrens-, Begründungs- und Ermittlungsmängel hin.1.2.5. In ihrer Beschwerdekonkretisierung vom 24.11.2023 (OZ römisch 40 ) erstattete die BF2 ergänzendes Vorbringen zur Einstufung der Errichtung der 110 kV-Freileitung als Neuerrichtung, zum fehlenden öffentlichen Interesse an deren Errichtung, zur Beeinträchtigung des Rohstoffabbaus der BF2, zur fehlenden Interessenabwägung, zu einer alternativen Trassenführung sowie zum Widerspruch zum Natura 2000- bzw. Europaschutzgebiet und der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds. Darüber hinaus wies die BF2 auch nochmals auf die von ihr bereits in der Beschwerde gerügten Verfahrens-, Begründungs- und Ermittlungsmängel hin.

1.2.6. In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 26.11.2023 (OZ XXXX ) wies der BF3 darauf hin, dass das Vorhaben weder naturverträglich noch mit den Zielen des neuen Renaturierungsgesetzes der EU vereinbar sei. Darüber hinaus verwies er auf das aus seiner Sicht anzuwendende Vorsorgeprinzip. Er sich den Argumenten zum Naturschutz – insbesondere Erhebungsmängel zum Wespenbussard und Vogelzug – einer anderen beschwerdeführenden Partei sich „vollinhaltlich zuzustimmen“ und sich diesen „anzuschließen“. Er verwies auch auf Punkte in Beschwerden weiterer Parteien, darunter auch des BF1 und der BF2, denen er „vollinhaltlich zustimme“ und sich diesen „anschließe“. 1.2.6. In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 26.11.2023 (OZ römisch 40 ) wies der BF3 darauf hin, dass das Vorhaben weder naturverträglich noch mit den Zielen des neuen Renaturierungsgesetzes der EU vereinbar sei. Darüber hinaus verwies er auf das aus seiner Sicht anzuwendende Vorsorgeprinzip. Er sich den Argumenten zum Naturschutz – insbesondere Erhebungsmängel zum Wespenbussard und Vogelzug – einer anderen beschwerdeführenden Partei sich „vollinhaltlich zuzustimmen“ und sich diesen „anzuschließen“. Er verwies auch auf Punkte in Beschwerden weiterer Parteien, darunter auch des BF1 und der BF2, denen er „vollinhaltlich zustimme“ und sich diesen „anschließe“.

1.2.7. Zu den Beschwerden erstattete die PW1 am 27.11.2023 eine Gegenäußerung (OZ XXXX ) und erklärte in Einem auch Modifikationen des verfahrenseinleitenden Antrags durch Aufnahme eines Detailkonzepts zur bedarfsgesteuerten Abschaltung einzelner Anlagen für ziehende Wespenbussarde in das Vorhaben und unter gleichzeitiger (vollständiger) Streichung des Niederschlagsparameters für den Fledermaus-Abschaltalgorithmus.1.2.7. Zu den Beschwerden erstattete die PW1 am 27.11.2023 eine Gegenäußerung (OZ römisch 40 ) und erklärte in Einem auch Modifikationen des verfahrenseinleitenden Antrags durch Aufnahme eines Detailkonzepts zur bedarfsgesteuerten Abschaltung einzelner Anlagen für ziehende Wespenbussarde in das Vorhaben und unter gleichzeitiger (vollständiger) Streichung des Niederschlagsparameters für den Fledermaus-Abschaltalgorithmus.

Ebenso legte die PW1 nähere Unterlagen zur Führung der Leitung zwischen dem UW XXXX und dem Mast Nr. XXXX vor.Ebenso legte die PW1 nähere Unterlagen zur Führung der Leitung zwischen dem UW römisch 40 und dem Mast Nr. römisch 40 vor.

1.2.8. In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 01.12.2023 (OZ XXXX ) führte der BF1 insbesondere noch näher zu einer durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung für das Europaschutzgebiet „ XXXX “, zur Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. 07.2016, mit der das Sachgebietsprogramm für Standorträume von Windkraftanlagen neu erlassen wird (im Folgenden: WkStR-V), sowie zur Lage des Vorhabensgebiets im Geltungsbereich der Alpenkonvention und der sich daraus ergebenden Konsequenzen aus. Weiters präzisierte er seine Ausführungen zu Erhebungsmängeln etwa betreffend (Nacht)Vogelzug sowie des Erfordernisses des Einsatzes technischer Geräte zur zuverlässigen Abschaltung in der Betriebsphase. Als weiteres Beispiel für die mangelnde Datenrecherche nannte der BF1 auch den Kaiseradler und führte näher zu dessen Gefährdung durch WEA aus. Aus ornithologischer bzw. naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Untersuchungen wie etwa fledermauskundliche Erhebungen, Vegetationskartierungen mit Darstellung der betroffenen Biotopflächen, Ermittlungen hinsichtlich Insekten und Käfern, seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren beinahe zur Gänze ausgeblendet worden. Der BF1 führte in seiner Beschwerdekonkretisierung weiters näher zum Habichtskauz und zu einer mangelhaften Bewertung und weitergehende Prüfung der neben dem Habichtskauz im Vorhabensgebiet vorkommenden Eulen- und Spechtarten sowie außerdem etwa auch des Auerhuhns aus. In diesem Zusammenhang rügte der BF1 unter näheren Ausführungen auch, dass nicht vom Vorliegen eines so genannten „faktischen Vogelschutzgebiets“ ausgegangen worden und auch eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus konkretisierte der BF1 auch sein Beschwerdevorbringen zur seiner Ansicht nach unrichtig durchgeführten Interessenabwägung, zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie zur Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund untauglicher Auflagen. Nicht zuletzt monierte der BF1 Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid etwa betreffend die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr eingeholten Fachgutachten und die fehlende Auseinandersetzung mit gegebenenfalls in Slowenien befindlichen Schutzgebieten, welche jenen iSd K-NSG 2002 gleichzusetzen seien, und weiteren Einwendungen von XXXX Slowenien oder des XXXX aus XXXX .1.2.8. In seiner Beschwerdekonkretisierung vom 01.12.2023 (OZ römisch 40 ) führte der BF1 insbesondere noch näher zu einer durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung für das Europaschutzgebiet „ römisch 40 “, zur Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. 07.2016, mit der das Sachgebietsprogramm für Standorträume von Windkraftanlagen neu erlassen wird (im Folgenden: WkStR-V), sowie zur Lage des Vorhabensgebiets im Geltungsbereich der Alpenkonvention und der sich daraus ergebenden Konsequenzen aus. Weiters präzisierte er seine Ausführungen zu Erhebungsmängeln etwa betreffend (Nacht)Vogelzug sowie des Erfordernisses des Einsatzes technischer Geräte zur zuverlässigen Abschaltung in der Betriebsphase. Als weiteres Beispiel für die mangelnde Datenrecherche nannte der BF1 auch den Kaiseradler und führte näher zu dessen Gefährdung durch WEA aus. Aus ornithologischer bzw. naturschutzfachlicher Sicht erforderliche Untersuchungen wie etwa fledermauskundliche Erhebungen, Vegetationskartierungen mit Darstellung der betroffenen Biotopflächen, Ermittlungen hinsichtlich Insekten und Käfern, seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren beinahe zur Gänze ausgeblendet worden. Der BF1 führte in seiner Beschwerdekonkretisierung weiters näher zum Habichtskauz und zu einer mangelhaften Bewertung und weitergehende Prüfung der neben dem Habichtskauz im Vorhabensgebiet vorkommenden Eulen- und Spechtarten sowie außerdem etwa auch des Auerhuhns aus. In diesem Zusammenhang rügte der BF1 unter näheren Ausführungen auch, dass nicht vom Vorliegen eines so genannten „faktischen Vogelschutzgebiets“ ausgegangen worden und auch eine Kumulation mit anderen Vorhaben nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus konkretisierte der BF1 auch sein Beschwerdevorbringen zur seiner Ansicht nach unrichtig durchgeführten Interessenabwägung, zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie zur Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund untauglicher Auflagen. Nicht zuletzt monierte der BF1 Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid etwa betreffend die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr eingeholten Fachgutachten und die fehlende Auseinandersetzung mit gegebenenfalls in Slowenien befindlichen Schutzgebieten, welche jenen iSd K-NSG 2002 gleichzusetzen seien, und weiteren Einwendungen von römisch 40 Slowenien oder des römisch 40 aus römisch 40 .

1.2.9. Mit Eingabe vom 09.01.2024 (OZ XXXX ) erklärte der BF4 die Zurückziehung seiner Beschwerde.1.2.9. Mit Eingabe vom 09.01.2024 (OZ römisch 40 ) erklärte der BF4 die Zurückziehung seiner Beschwerde.

1.2.10. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23.01.2024 (OZ XXXX ) übermittelte das BVwG die eingelangten Beschwerdekonkretisierungen sowie die Gegenäußerung der PW1 samt den Antragsmodifikationen an die jeweils übrigen Parteien. Es setzte eine (weitere) Frist von 14 Tagen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 für allfällige Stellungnahmen zu den übermittelten Unterlagen.1.2.10. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23.01.2024 (OZ römisch 40 ) übermittelte das BVwG die eingelangten Beschwerdekonkretisierungen sowie die Gegenäußerung der PW1 samt den Antragsmodifikationen an die jeweils übrigen Parteien. Es setzte eine (weitere) Frist von 14 Tagen gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 für allfällige Stellungnahmen zu den übermittelten Unterlagen.

1.2.11. Der BF3 erstattete in der Folge am 05.02.2024 eine weitere Stellungnahme (OZ XXXX ). In dieser führte er aus, dass der BF3 den Konkretisierungen der Beschwerden und Anträge der übrigen BF vollinhaltlich zustimme und sich den Argumenten anschließe. 1.2.11. Der BF3 erstattete in der Folge am 05.02.2024 eine weitere Stellungnahme (OZ römisch 40 ). In dieser führte er aus, dass der BF3 den Konkretisierungen der Beschwerden und Anträge der übrigen BF vollinhaltlich zustimme und sich den Argumenten anschließe.

1.2.12. Auch die belangte Behörde machte am 02.02.2024 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebraucht (OZ XXXX ) und legte –insbesondere bezogen auf das Vorbringen der BF2 dar, dass die Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung des angefochtenen Bescheides entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der amtsinternen Vorgangsweise bei Regierungssitzungsakten erfolgt sei. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen die von der BF2 in der Beschwerdekonkretisierung monierten Verfahrensmängel sohin nicht vor. Die Beschwerden seien als unzulässig zurück bzw. als unbegründet abzuweisen. 1.2.12. Auch die belangte Behörde machte am 02.02.2024 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebraucht (OZ römisch 40 ) und legte –insbesondere bezogen auf das Vorbringen der BF2 dar, dass die Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung des angefochtenen Bescheides entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der amtsinternen Vorgangsweise bei Regierungssitzungsakten erfolgt sei. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen die von der BF2 in der Beschwerdekonkretisierung monierten Verfahrensmängel sohin nicht vor. Die Beschwerden seien als unzulässig zurück bzw. als unbegründet abzuweisen.

1.2.13. Der BF1 legte am 08.02.2024 (OZ XXXX ) – erstmalig – ein Privatgutachten des Ökologiebüros XXXX vom 03.02.2024 vor. 1.2.13. Der BF1 legte am 08.02.2024 (OZ römisch 40 ) – erstmalig – ein Privatgutachten des Ökologiebüros römisch 40 vom 03.02.2024 vor.

1.2.14. Die BF2 äußerte sich am 08.02.2024 (OZ XXXX ) zur Stellungnahme der PW1 und führte in dieser neuerlich insbesondere zur aufgrund der Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, Mangelhaftigkeit sowie der unzureichende Befundaufnahme der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht vorliegenden Notwendigkeit, diesen mit einem Fachgutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten zum Eingriff in das Eigentum der BF2, zum öffentlichen Interesse am Neubau der 110 kV-Freileitung sowie zu einer alternativen Trassenführung aus. Hinsichtlich der Projektmodifikationen führte die BF2 aus, dass zu prüfen sei, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sei. 1.2.14. Die BF2 äußerte sich am 08.02.2024 (OZ römisch 40 ) zur Stellungnahme der PW1 und führte in dieser neuerlich insbesondere zur aufgrund der Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, Mangelhaftigkeit sowie der unzureichende Befundaufnahme der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht vorliegenden Notwendigkeit, diesen mit einem Fachgutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten zum Eingriff in das Eigentum der BF2, zum öffentlichen Interesse am Neubau der 110 kV-Freileitung sowie zu einer alternativen Trassenführung aus. Hinsichtlich der Projektmodifikationen führte die BF2 aus, dass zu prüfen sei, ob aufgrund dieser von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sei.

1.2.15. Die PW1 äußerte sich am 09.02.2024 (OZ XXXX ) zu den Beschwerdekonkretisierungen der BF. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens des BF1 verwies die PW1 insbesondere darauf, dass dieser nur berechtigt sei, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen. Hinsichtlich ordnungsgemäßen Beteiligung slowenischer Nichtregierungsregierungsorganisationen am Verfahren und der Berücksichtigung deren Einwände komme ihm kein Mitsprache- und/oder Beschwerderecht zu. Darüber hinaus legte die PW1 zur vom BF1 bemängelten Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, dass sich der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich „Biologische Vielfalt“ eingehend mit den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Natura 2000-/Europaschutzgebiet „ XXXX “ auseinandergesetzt habe. Dies entspreche unions- und landesrechtlichen Vorgaben. Hinsichtlich des behaupteten Wiederspruchs zu diversen Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention verweist die PW1 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, mit welchem eine Revision des BF1 mit in großen Teilen wortgleichen Ausführungen als unbegründet abgewiesen worden sei. Zum Schutzgut Vögel verwies die PW1 ebenfalls auf die sachverständigen Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, welchen von der BF1 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Beim Vorhabensgebiet handle es sich darüber hinaus auch um kein faktisches Vogelschutzgebiet und auch um keinen ökologischen Sonderstandort. Die PW1 legte ihrer Äußerung diesbezüglich auch eine fachliche Stellungnahme der XXXX vom 05.02.2024 bei. Sie wies auch nochmals darauf hin, dass es sich bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes um keine Immissionen handle. Nicht zuletzt äußerte sich die PW1 zu den vom BF1 bemängelten Auflagen und führte dazu insbesondere auch zu Auflage Nr. 117 aus, dass das aus dieser geforderte Detailkonzept zwischenzeitig ausgearbeitet und in das Vorhaben integriert worden. 1.2.15. Die PW1 äußerte sich am 09.02.2024 (OZ römisch 40 ) zu den Beschwerdekonkretisierungen der BF. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens des BF1 verwies die PW1 insbesondere darauf, dass dieser nur berechtigt sei, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen. Hinsichtlich ordnungsgemäßen Beteiligung slowenischer Nichtregierungsregierungsorganisationen am Verfahren und der Berücksichtigung deren Einwände komme ihm kein Mitsprache- und/oder Beschwerderecht zu. Darüber hinaus legte die PW1 zur vom BF1 bemängelten Nichtdurchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung, dass sich der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich „Biologische Vielfalt“ eingehend mit den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Natura 2000-/Europaschutzgebiet „ römisch 40 “ auseinandergesetzt habe. Dies entspreche unions- und landesrechtlichen Vorgaben. Hinsichtlich des behaupteten Wiederspruchs zu diversen Durchführungsprotokollen der Alpenkonvention verweist die PW1 auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, mit welchem eine Revision des BF1 mit in großen Teilen wortgleichen Ausführungen als unbegründet abgewiesen worden sei. Zum Schutzgut Vögel verwies die PW1 ebenfalls auf die sachverständigen Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, welchen von der BF1 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Beim Vorhabensgebiet handle es sich darüber hinaus auch um kein faktisches Vogelschutzgebiet und auch um keinen ökologischen Sonderstandort. Die PW1 legte ihrer Äußerung diesbezüglich auch eine fachliche Stellungnahme der römisch 40 vom 05.02.2024 bei. Sie wies auch nochmals darauf hin, dass es sich bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes um keine Immissionen handle. Nicht zuletzt äußerte sich die PW1 zu den vom BF1 bemängelten Auflagen und führte dazu insbesondere auch zu Auflage Nr. 117 aus, dass das aus dieser geforderte Detailkonzept zwischenzeitig ausgearbeitet und in das Vorhaben integriert worden.

Hinsichtlich der Beschwerdekonkretisierung der BF2 führte die PW1 aus, dass lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände geringfügig ergänzt worden seien, und diese sohin bereits in der Gegenäußerung der PW1 behandelt worden seien. Die PW1 wies auch darauf hin, dass die BF2 aufgrund ihrer eingeschränkten Parteistellung und Beschwerdebefugnis keine Belange des objektiven Umweltrechtes relevieren könne.

Zur Beschwerdekonkretisierung des BF3 führte die PW1 aus, dass diese sich darauf beschränke, sich pauschal den Argumenten der anderen BF anzuschließen; dies erfülle nicht den Sinn und Zweck einer Beschwerdekonkretisierung. Im Übrigen wiederhole dieser nur seine bereits in der Beschwerde vorgetragenen Argumente.

1.2.16. Gemeinsam mit der Ladung zu einer mündlichen Verhandlungstagsatzung am 05.06.2024 (im Folgenden: mV1; OZ XXXX ) teilte das BVwG den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände wegen fehlender Fachkunde oder einer Befangenheit der zur Bestellung beabsichtigten Sachverständigen vorzutragen.1.2.16. Gemeinsam mit der Ladung zu einer mündlichen Verhandlungstagsatzung am 05.06.2024 (im Folgenden: mV1; OZ römisch 40 ) teilte das BVwG den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände wegen fehlender Fachkunde oder einer Befangenheit der zur Bestellung beabsichtigten Sachverständigen vorzutragen.

1.2.17. Mit Beschluss vom 17.05.2024 (OZ XXXX ) zog das BVwG XXXX für das Fachgebiet „Energie“ (im Folgenden: Gutachter Energie) und XXXX für das Fachgebiet „Klima“ (im Folgenden: Gutachter Klima) als (Amts-)Sachverständige bei.1.2.17. Mit Beschluss vom 17.05.2024 (OZ römisch 40 ) zog das BVwG römisch 40 für das Fachgebiet „Energie“ (im Folgenden: Gutachter Energie) und römisch 40 für das Fachgebiet „Klima“ (im Folgenden: Gutachter Klima) als (Amts-)Sachverständige bei.

1.2.18. Am 31.05.2024 äußerte sich der BF1 zur vom BVwG beabsichtigten Heranziehung von Sachverständigen (OZ XXXX ) und legte Umstände dar, die aus seiner Sicht die fachliche Eignung und Unbefangenheit dieser in Zweifel zögen. 1.2.18. Am 31.05.2024 äußerte sich der BF1 zur vom BVwG beabsichtigten Heranziehung von Sachverständigen (OZ römisch 40 ) und legte Umstände dar, die aus seiner Sicht die fachliche Eignung und Unbefangenheit dieser in Zweifel zögen.

1.2.19. Mit Eingabe vom 31.05.2024 (OZ XXXX ) teilte die PW1 mit, dass aus ihrer Sicht gegen die beabsichtigten Sachverständigenbestellungen keine Einwände bestünden. 1.2.19. Mit Eingabe vom 31.05.2024 (OZ römisch 40 ) teilte die PW1 mit, dass aus ihrer Sicht gegen die beabsichtigten Sachverständigenbestellungen keine Einwände bestünden.

1.2.20. Die PW1 führte in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 (OZ XXXX ) aus, dass die projektierten Maßnahmen zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW XXXX in Richtung KW XXXX aufgrund eines sowohl räumlichen als auch eng funktionellen und damit sachlichen Zusammenhangs als dem Windparkvorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G zuzurechnende Maßnahmen anzusehen seien. Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte sie auch eine technische Fachstellungnahme zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung vom UW XXXX bis einschließlich Mast Nr. XXXX vor. 1.2.20. Die PW1 führte in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2024 (OZ römisch 40 ) aus, dass die projektierten Maßnahmen zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW römisch 40 in Richtung KW römisch 40 aufgrund eines sowohl räumlichen als auch eng funktionellen und damit sachlichen Zusammenhangs als dem Windparkvorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G zuzurechnende Maßnahmen anzusehen seien. Gemeinsam mit ihrer Stellungnahme legte sie auch eine technische Fachstellungnahme zur Adaptierung eines Teilabschnittes der 110 kV-Freileitung vom UW römisch 40 bis einschließlich Mast Nr. römisch 40 vor.

1.2.21. Der BF3 äußerte sich am 03.06.2024 (OZ XXXX ) zur vom BVwG mitgeteilten, beabsichtigten Bestellung von Sachverständigen. Aufgrund der Tätigkeit der zur Bestellung beabsichtigten Personen und Gesellschaften bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren liege aus Sicht des BF3 eine Befangenheit vor. Hinsichtlich der humanmedizinischen Sachverständigen zog der BF3 darüber hinaus auch deren Fachkunde in Zweifel.1.2.21. Der BF3 äußerte sich am 03.06.2024 (OZ römisch 40 ) zur vom BVwG mitgeteilten, beabsichtigten Bestellung von Sachverständigen. Aufgrund der Tätigkeit der zur Bestellung beabsichtigten Personen und Gesellschaften bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren liege aus Sicht des BF3 eine Befangenheit vor. Hinsichtlich der humanmedizinischen Sachverständigen zog der BF3 darüber hinaus auch deren Fachkunde in Zweifel.

1.2.22. Am 05.06.2024 fand am BVwG die mV1 statt (OZ XXXX ). In dieser wurden insbesondere die Frage des wirksamen Zustandekommens des angefochtenen Bescheids, die Einwände der BF1 gegen die Heranziehung einer nichtamtlichen Sachverständigen, die Vorhabensabgrenzung sowie die Prüfung von Trassenalternativen erörtert. 1.2.22. Am 05.06.2024 fand am BVwG die mV1 statt (OZ römisch 40 ). In dieser wurden insbesondere die Frage des wirksamen Zustandekommens des angefochtenen Bescheids, die Einwände der BF1 gegen die Heranziehung einer nichtamtlichen Sachverständigen, die Vorhabensabgrenzung sowie die Prüfung von Trassenalternativen erörtert.

Die belangte Behörde machte in der mV1 zudem geltend, dass dem BF1 aufgrund der Verletzung von Formvorschriften betreffend Willensbildung und Beschlussfassung keine Beschwerdelegitimation zukomme (siehe dazu die Niederschrift der mV1 [im Folgenden: VHS1], S. 19).

1.2.23. Der BF1 legte am 05.06.2024 (OZ XXXX ) einen Auszug aus seinem Resümeeprotokoll vom 17.08.2023, die Geschäftsordnung und verwies auf die Entscheidung BVwG 30.05.2018, W102 2180375-1/25E. 1.2.23. Der BF1 legte am 05.06.2024 (OZ römisch 40 ) einen Auszug aus seinem Resümeeprotokoll vom 17.08.2023, die Geschäftsordnung und verwies auf die Entscheidung BVwG 30.05.2018, W102 2180375-1/25E.

1.2.24. Am 14.07.2024 legte die BF2 dem BVwG ein Schreiben eines Mitarbeiters der XXXX vor, aus welchem hervorgehe, dass der Ausbau der 110 kV-Leitungsanlage in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks stehe. 1.2.24. Am 14.07.2024 legte die BF2 dem BVwG ein Schreiben eines Mitarbeiters der römisch 40 vor, aus welchem hervorgehe, dass der Ausbau der 110 kV-Leitungsanlage in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Windparks stehe.

1.2.25. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2024 (OZ XXXX ) zur Beschlussfassung des BF1 als Kollegialorgan aus, dass gegenständlich aus dem Beschluss des BF1 nicht erkennbar sei, dass der Inhalt der Beschwerde von diesem umfasst gewesen sei, weswegen kein Anhaltspunkt für eine rechtsgültige Beschlussfassung vorliege. Die Beschwerde des BF1 sei sohin zurückzuweisen.1.2.25. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2024 (OZ römisch 40 ) zur Beschlussfassung des BF1 als Kollegialorgan aus, dass gegenständlich aus dem Beschluss des BF1 nicht erkennbar sei, dass der Inhalt der Beschwerde von diesem umfasst gewesen sei, weswegen kein Anhaltspunkt für eine rechtsgültige Beschlussfassung vorliege. Die Beschwerde des BF1 sei sohin zurückzuweisen.

1.2.26. Am 05.07.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die auf Schallträger aufgenommene und in Vollschrift übertragene VHS1 und räumte diesen gemäß § 14 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Einwendungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Übertragung zu erheben (OZ XXXX ). 1.2.26. Am 05.07.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die auf Schallträger aufgenommene und in Vollschrift übertragene VHS1 und räumte diesen gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Einwendungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Übertragung zu erheben (OZ römisch 40 ).

1.2.27. Die XXXX (im Folgenden: PW2) erklärte am 05.08.2024 (OZ XXXX ) den Betritt zu gegenständlichem Verfahren hinsichtlich der (mit-)beantragten Maßnahmen zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung, „System XXXX “, ausgehend vom UW XXXX in Richtung KW XXXX (UW XXXX bis einschließlich Freileitungsmast Nr. XXXX ) als weitere Projektwerberin bzw. Antragstellerin. Die PW1 stimmte dem Verfahrensbeitritt der PW2 ausdrücklich zu. 1.2.27. Die römisch 40 (im Folgenden: PW2) erklärte am 05.08.2024 (OZ römisch 40 ) den Betritt zu gegenständlichem Verfahren hinsichtlich der (mit-)beantragten Maßnahmen zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung, „System römisch 40 “, ausgehend vom UW römisch 40 in Richtung KW römisch 40 (UW römisch 40 bis einschließlich Freileitungsmast Nr. römisch 40 ) als weitere Projektwerberin bzw. Antragstellerin. Die PW1 stimmte dem Verfahrensbeitritt der PW2 ausdrücklich zu.

1.2.28. Der BF1 führte in seiner Stellungnahme vom 06.09.2024 (OZ XXXX ) aus, dass § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 in Verbindung mit den Bestimmungen des Beschlusses des BVwG vom 23.01.2024 dem Verfahrensbeitritt der PW2 entgegenstehe. Mit diesem Beschluss solle für die BF ein Neuerungsverbot zur Anwendung gebracht werden, wohingegen die „Projektwerberseite“ versuche, erhebliche Neuerungen in Form einer weiteren Verfahrenspartei ins laufende Verfahren einzubringen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Verfahrensparteien sowie zu einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK. Weiters sei durch die Erklärung des Verfahrensbeitritts der PW2 der Verfahrensgegenstand wesentlich geändert worden, weswegen nunmehr von einem Neuantrag und zugleich einer konkludenten Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages auszugehen sei. 1.2.28. Der BF1 führte in seiner Stellungnahme vom 06.09.2024 (OZ römisch 40 ) aus, dass Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit den Bestimmungen des Beschlusses des BVwG vom 23.01.2024 dem Verfahrensbeitritt der PW2 entgegenstehe. Mit diesem Beschluss solle für die BF ein Neuerungsverbot zur Anwendung gebracht werden, wohingegen die „Projektwerberseite“ versuche, erhebliche Neuerungen in Form einer weiteren Verfahrenspartei ins laufende Verfahren einzubringen. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Verfahrensparteien sowie zu einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit nach Artikel 6, EMRK. Weiters sei durch die Erklärung des Verfahrensbeitritts der PW2 der Verfahrensgegenstand wesentlich geändert worden, weswegen nunmehr von einem Neuantrag und zugleich einer konkludenten Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages auszugehen sei.

1.2.29. Mit Beschluss vom 16.09.2024 (OZ XXXX ) bestellte das BVwG die XXXX für die Fachbereiche „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere)“, „Ornithologie“, „Wildökologie“ und „Jagdwirtschaft“ (im Folgenden: Gutachterin Ökologie) sowie XXXX (im Folgenden: Gutachterin Humanmedizin), für den Fachbereich „Umweltmedizin“ zu nichtamtlichen Sachverständige. 1.2.29. Mit Beschluss vom 16.09.2024 (OZ römisch 40 ) bestellte das BVwG die römisch 40 für die Fachbereiche „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere)“, „Ornithologie“, „Wildökologie“ und „Jagdwirtschaft“ (im Folgenden: Gutachterin Ökologie) sowie römisch 40 (im Folgenden: Gutachterin Humanmedizin), für den Fachbereich „Umweltmedizin“ zu nichtamtlichen Sachverständige.

1.2.30. Mit Beschluss vom 23.09.2024 (OZ XXXX ) ordnete das BVwG außerdem die Beiziehung von XXXX als Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Elektrotechnik / Elektromagnetische Felder“ (im Folgenden: Gutachter Elektrotechnik) an. 1.2.30. Mit Beschluss vom 23.09.2024 (OZ römisch 40 ) ordnete das BVwG außerdem die Beiziehung von römisch 40 als Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Elektrotechnik / Elektromagnetische Felder“ (im Folgenden: Gutachter Elektrotechnik) an.

1.2.31. Der Gutachter Klima erstattete sein Ergänzungsgutachten am 30.09.2024 (OZ XXXX ).1.2.31. Der Gutachter Klima erstattete sein Ergänzungsgutachten am 30.09.2024 (OZ römisch 40 ).

1.2.32. Am 01.10.2024 erstattete auch der Gutachter Energie seine ergänzende fachliche Stellungnahme (OZ XXXX ).1.2.32. Am 01.10.2024 erstattete auch der Gutachter Energie seine ergänzende fachliche Stellungnahme (OZ römisch 40 ).

1.2.33. In ihrer Stellungnahme vom 20.09.2024 (OZ XXXX ) führte die BF2 zunächst nochmals aus, dass zwischen der Adaptierung der 110 kV-Freileitung und der Errichtung der Windenergieanlagen weder ein sachlicher Zusammenhang, noch ein räumlicher Zusammenhang bestehe. Es handle sich um zwei voneinander getrennte. Darüber hinaus unterstreiche der Verfahrensbeitritt der PW2, dass die 110 kV-Freileitung ein eigenes Vorhaben bilde und es sei vor dem Hintergrund des § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 auch kritisch zu hinterfragen, ob dieser Beitritt zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch zulässig sei. Aus Sicht der BF2 sei dieser Verfahrensbeitritt als unzulässige, wesentliche Antragsänderung zu bewerten. 1.2.33. In ihrer Stellungnahme vom 20.09.2024 (OZ römisch 40 ) führte die BF2 zunächst nochmals aus, dass zwischen der Adaptierung der 110 kV-Freileitung und der Errichtung der Windenergieanlagen weder ein sachlicher Zusammenhang, noch ein räumlicher Zusammenhang bestehe. Es handle sich um zwei voneinander getrennte. Darüber hinaus unterstreiche der Verfahrensbeitritt der PW2, dass die 110 kV-Freileitung ein eigenes Vorhaben bilde und es sei vor dem Hintergrund des Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 auch kritisch zu hinterfragen, ob dieser Beitritt zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt noch zulässig sei. Aus Sicht der BF2 sei dieser Verfahrensbeitritt als unzulässige, wesentliche Antragsänderung zu bewerten.

1.2.34. Die Gutachterin Humanmedizin erstattete am 08.10.2024 ihr ergänzendes Gutachten (OZ XXXX ). 1.2.34. Die Gutachterin Humanmedizin erstattete am 08.10.2024 ihr ergänzendes Gutachten (OZ römisch 40 ).

1.2.35. Das ergänzende Gutachten der Gutachterin Ökologie (OZ XXXX ) langte ebenfalls am 08.10.2024 beim BVwG ein. 1.2.35. Das ergänzende Gutachten der Gutachterin Ökologie (OZ römisch 40 ) langte ebenfalls am 08.10.2024 beim BVwG ein.

1.2.36. Gemeinsam mit der Ladung zu weiteren Verhandlungstagsatzungen (OZ XXXX ) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der bei- und herangezogenen Sachverständigen übermittelt. Gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 wurde den Verfahrensparteien die Frist gesetzt, zum Gutachten der Gutachterin Ökologie, wobei dieses insbesondere auch Vorschläge zur Adaptierung von Maßnahmen (Nebenbestimmungen) enthält, bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen. Hinsichtlich der übrigen Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, vorab schriftlich oder spätestens im jeweiligen Beweisaufnahmeblock bzw. im Rahmen der dazu durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlungstagsatzung Stellung zu nehmen. 1.2.36. Gemeinsam mit der Ladung zu weiteren Verhandlungstagsatzungen (OZ römisch 40 ) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der bei- und herangezogenen Sachverständigen übermittelt. Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 wurde den Verfahrensparteien die Frist gesetzt, zum Gutachten der Gutachterin Ökologie, wobei dieses insbesondere auch Vorschläge zur Adaptierung von Maßnahmen (Nebenbestimmungen) enthält, bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen. Hinsichtlich der übrigen Gutachten wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, vorab schriftlich oder spätestens im jeweiligen Beweisaufnahmeblock bzw. im Rahmen der dazu durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlungstagsatzung Stellung zu nehmen.

1.2.37. Die PW1 und die PW2 nahmen mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (OZ XXXX ) zum Vorbringen der BF2 Stellung. So sei eine alternative Trassenführung mangels konkreten Vorbringens der BF2 nicht mehr zu prüfen. Für eine solche Prüfung wäre es erforderlich gewesen, dass die BF2 eine konkrete Alternativtrasse vorgeschlagen hätte, dies habe sie jedoch nicht getan. Lediglich vage Hinweise könnten keine Ermittlungspflicht seitens der Behörde oder des Gerichts auslösen. Daher bedürfe es auch keiner sachverständigen Erhebungen. 1.2.37. Die PW1 und die PW2 nahmen mit Schriftsatz vom 23.10.2024 (OZ römisch 40 ) zum Vorbringen der BF2 Stellung. So sei eine alternative Trassenführung mangels konkreten Vorbringens der BF2 nicht mehr zu prüfen. Für eine solche Prüfung wäre es erforderlich gewesen, dass die BF2 eine konkrete Alternativtrasse vorgeschlagen hätte, dies habe sie jedoch nicht getan. Lediglich vage Hinweise könnten keine Ermittlungspflicht seitens der Behörde oder des Gerichts auslösen. Daher bedürfe es auch keiner sachverständigen Erhebungen.

1.2.38. Am 25.10.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien eine ergänzende bzw. korrigierende Ausführung der fachlichen Stellungnahme der herangezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen zum Sachverhalt iZm dem Schutzgut „Biologische Vielfalt“ und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, zu diesen Ergänzungen bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen (OZ XXXX ).1.2.38. Am 25.10.2024 übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien eine ergänzende bzw. korrigierende Ausführung der fachlichen Stellungnahme der herangezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen zum Sachverhalt iZm dem Schutzgut „Biologische Vielfalt“ und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, zu diesen Ergänzungen bis zum 05.11.2024 Stellung zu nehmen, Beweise anzubieten oder Beweisanträge zu stellen (OZ römisch 40 ).

1.2.39. Am 29.10.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung statt (im Folgenden: mV2; OZ XXXX ), in welcher eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den Fachgebieten Energiewirtschaft und Humanmedizin stattfand.1.2.39. Am 29.10.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung statt (im Folgenden: mV2; OZ römisch 40 ), in welcher eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den Fachgebieten Energiewirtschaft und Humanmedizin stattfand.

Der erkennende Senat erklärte das Ermittlungsverfahren für die Teilbereiche der energiewirtschaftlichen Beiträge des Vorhabens, wie auch der Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden aufgrund der gegebenen Entscheidungsreife gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen.Der erkennende Senat erklärte das Ermittlungsverfahren für die Teilbereiche der energiewirtschaftlichen Beiträge des Vorhabens, wie auch der Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden aufgrund der gegebenen Entscheidungsreife gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen.

1.2.40. Mit Eingabe vom 30.10.2024 legte der BF3 ein humanmedizinisches Privatgutachten von XXXX vom 28.10.2024 vor (OZ XXXX ). Dieses Privatgutachten wurde auch bereits in der mV2 vorgelegt und der zu dieser aufgenommenen Niederschrift der mündlichen Verhandlung (im Folgenden: VHS2) als Beilage ./3 angeschlossen.1.2.40. Mit Eingabe vom 30.10.2024 legte der BF3 ein humanmedizinisches Privatgutachten von römisch 40 vom 28.10.2024 vor (OZ römisch 40 ). Dieses Privatgutachten wurde auch bereits in der mV2 vorgelegt und der zu dieser aufgenommenen Niederschrift der mündlichen Verhandlung (im Folgenden: VHS2) als Beilage ./3 angeschlossen.

1.2.41. Der Gutachter Elektrotechnik erstattete sein ergänzendes Gutachten am 30.10.2024 (OZ XXXX ). 1.2.41. Der Gutachter Elektrotechnik erstattete sein ergänzendes Gutachten am 30.10.2024 (OZ römisch 40 ).

1.2.42. Der BF1 legte am 05.11.2024 (OZ XXXX und XXXX ) das Privatgutachten „ XXXX “ des Ökologiebüro XXXX vom 04.11.2024 samt zwei Beilagen, nämlich die „Beilage zur Replik auf XXXX “ des Ökologiebüro XXXX vom 03.11.2024 und „geplanter Windpark XXXX – naturschutzfachliches Gutachten – Schwerpunkte Rauhfußhühner, Eulen, ökologischer Sonderstandort“ des Ökologiebüro XXXX vom 03.02.2024 inklusive Beilage ( XXXX . [2019]: „Gutachten zum geplanten Windpark XXXX – Thema Rauhfußhühner“) vor. Darüber monierte der BF1 die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ihm die Umweltverträglichkeitserklräung erst rund 15 Monate später übermittelt worden sei und dadurch die kurzfristig nachgebesserten „freiwilligen“ Ausgleichsflächen für das Auerwild nicht ausreichend geprüft werde haben können. Unter Berufung auf § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 werde es dem BF1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verunmöglicht, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweismittel vorzulegen.1.2.42. Der BF1 legte am 05.11.2024 (OZ römisch 40 und römisch 40 ) das Privatgutachten „ römisch 40 “ des Ökologiebüro römisch 40 vom 04.11.2024 samt zwei Beilagen, nämlich die „Beilage zur Replik auf römisch 40 “ des Ökologiebüro römisch 40 vom 03.11.2024 und „geplanter Windpark römisch 40 – naturschutzfachliches Gutachten – Schwerpunkte Rauhfußhühner, Eulen, ökologischer Sonderstandort“ des Ökologiebüro römisch 40 vom 03.02.2024 inklusive Beilage ( römisch 40 . [2019]: „Gutachten zum geplanten Windpark römisch 40 – Thema Rauhfußhühner“) vor. Darüber monierte der BF1 die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ihm die Umweltverträglichkeitserklräung erst rund 15 Monate später übermittelt worden sei und dadurch die kurzfristig nachgebesserten „freiwilligen“ Ausgleichsflächen für das Auerwild nicht ausreichend geprüft werde haben können. Unter Berufung auf Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 werde es dem BF1 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verunmöglicht, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweismittel vorzulegen.

1.2.43. In Replik auf das Gutachten des Gutachters Elektrotechnik legte die BF2 am 12.11.2024 (OZ XXXX ) eine eingeholte, privatgutachterliche Stellungnahme von XXXX aus November 2024 vor. Zudem wies sie darauf hin, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Interessensabwägung zwischen der Neuerrichtung der 110 kV-Freileitung und den Interessen der BF2 am Rohstoffabbau auf den betroffenen Grundstücken stattgefunden habe, welche jedenfalls zugunsten des Rohstoffabbaus der BF2 ausgefallen wäre. Aus dem vorgelegten Privatgutachten ergebe sich jedenfalls, dass die zur Bewilligung beantragte Neuerrichtung einer 110 kV-Freileitung kein bzw. kein ausreichendes öffentliches Interesse aufweise. Die BF2 rügte, basierend auf dem von ihr vorgelegten Privatgutachten auch die Unvollständigkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der Projektunterlagen betreffend den Bedarf für die Netzabstützung der örtlichen Stromversorgung über das UW XXXX . Auch ergebe sich aus dem Privatgutachten, dass eine weniger belastende Trassenführung entlang der Staatsgrenze zu wählen sei und keine technisch stichhaltigen Argumente gegen eine Erdverkabelung bestünden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach dem K-EG und folglich nach dem UVP-G 2000 nicht gegeben seien.1.2.43. In Replik auf das Gutachten des Gutachters Elektrotechnik legte die BF2 am 12.11.2024 (OZ römisch 40 ) eine eingeholte, privatgutachterliche Stellungnahme von römisch 40 aus November 2024 vor. Zudem wies sie darauf hin, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Interessensabwägung zwischen der Neuerrichtung der 110 kV-Freileitung und den Interessen der BF2 am Rohstoffabbau auf den betroffenen Grundstücken stattgefunden habe, welche jedenfalls zugunsten des Rohstoffabbaus der BF2 ausgefallen wäre. Aus dem vorgelegten Privatgutachten ergebe sich jedenfalls, dass die zur Bewilligung beantragte Neuerrichtung einer 110 kV-Freileitung kein bzw. kein ausreichendes öffentliches Interesse aufweise. Die BF2 rügte, basierend auf dem von ihr vorgelegten Privatgutachten auch die Unvollständigkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der Projektunterlagen betreffend den Bedarf für die Netzabstützung der örtlichen Stromversorgung über das UW römisch 40 . Auch ergebe sich aus dem Privatgutachten, dass eine weniger belastende Trassenführung entlang der Staatsgrenze zu wählen sei und keine technisch stichhaltigen Argumente gegen eine Erdverkabelung bestünden. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach dem K-EG und folglich nach dem UVP-G 2000 nicht gegeben seien.

1.2.44. Am 13.11.2024 und 14.11.2024 fanden weitere Verhandlungstagsatzungen am BVwG statt (OZ XXXX ; im Folgenden: mV3). In diesen fand insbesondere eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitungsalternativen, den Auswirkungen auf das Mikro- und Mesoklima sowie Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt / Naturhaushalt statt.1.2.44. Am 13.11.2024 und 14.11.2024 fanden weitere Verhandlungstagsatzungen am BVwG statt (OZ römisch 40 ; im Folgenden: mV3). In diesen fand insbesondere eine Beweisaufnahme und Erörterung zu den vom BVwG eingeholten, ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Leitungsalternativen, den Auswirkungen auf das Mikro- und Mesoklima sowie Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt / Naturhaushalt statt.

Aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife erklärte der erkennende Senat das Ermittlungsverfahren gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen.Aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife erklärte der erkennende Senat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen.

1.2.45. Gemeinsam mit der Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlungstagsatzung vor dem BVwG übermittelte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien die die Verhandlungsschriften vom 29.10.2024 (im Folgenden: VHS2) sowie von 13.11.2024 und 14.11.2024 (im Folgenden: VHS3) samt dem diesen angeschlossenen Beilagen zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit binnen zwei Wochen (OZ XXXX ). 1.2.45. Gemeinsam mit der Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlungstagsatzung vor dem BVwG übermittelte das erkennende Gericht den Verfahrensparteien die die Verhandlungsschriften vom 29.10.2024 (im Folgenden: VHS2) sowie von 13.11.2024 und 14.11.2024 (im Folgenden: VHS3) samt dem diesen angeschlossenen Beilagen zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit binnen zwei Wochen (OZ römisch 40 ).

1.2.46. In der mündlichen Verhandlungstagsatzung am 03.12.2024 (OZ XXXX ) verkündete der vorsitzende Richter das gegenständliche Erkenntnis. 1.2.46. In der mündlichen Verhandlungstagsatzung am 03.12.2024 (OZ römisch 40 ) verkündete der vorsitzende Richter das gegenständliche Erkenntnis.

1.2.47. Die BF beantragten jeweils die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZen XXXX und XXXX ). 1.2.47. Die BF beantragten jeweils die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses (OZen römisch 40 und römisch 40 ).

2. Zum von der PW1 und PW2 zur Genehmigung beantragten Vorhaben:

2.1. Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben umfasst zum einen die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) auf dem Grundstück Nr. XXXX KG XXXX in der Marktgemeinde XXXX samt elektrischer Anlagen zum Netzanschuss und elektrischer Anlagen der Erzeugungsanlage. Die Netzanbindung erfolgt mittels einem 30 kV-Mittelspannungs-Erdkabelsystem durch welche die einzelnen Windenergieanlagen untereinander elektrisch und kommunikationstechnisch verbunden sind, einer 110 kV/30 kV Umspannstation im Windparkgelände und einem 110 kV-Erdkabel-System, ausgehend von der Umspannstation im Windpark-Gelände hin zum Netzanschlusspunkt, dem UW XXXX . 2.1. Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben umfasst zum einen die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) auf dem Grundstück Nr. römisch 40 KG römisch 40 in der Marktgemeinde römisch 40 samt elektrischer Anlagen zum Netzanschuss und elektrischer Anlagen der Erzeugungsanlage. Die Netzanbindung erfolgt mittels einem 30 kV-Mittelspannungs-Erdkabelsystem durch welche die einzelnen Windenergieanlagen untereinander elektrisch und kommunikationstechnisch verbunden sind, einer 110 kV/30 kV Umspannstation im Windparkgelände und einem 110 kV-Erdkabel-System, ausgehend von der Umspannstation im Windpark-Gelände hin zum Netzanschlusspunkt, dem UW römisch 40 .

Der Windpark besteht aus XXXX Windenergieanlangen der Typen XXXX MW, Rotordurchmesser XXXX m, Nabenhöhen XXXX m, XXXX Windenergieanlagen XXXX MW, Rotordurchmesser XXXX m, Nabenhöhen XXXX m und einer Windenergieanlage XXXX MW, Rotordurchmesser XXXX m, Nabenhöhen XXXX m und XXXX m Fundamenterhöhung. Die Windenergieanlagen verfügen über eine Gesamtleistung von XXXX MW.Der Windpark besteht aus römisch 40 Windenergieanlangen der Typen römisch 40 MW, Rotordurchmesser römisch 40 m, Nabenhöhen römisch 40 m, römisch 40 Windenergieanlagen römisch 40 MW, Rotordurchmesser römisch 40 m, Nabenhöhen römisch 40 m und einer Windenergieanlage römisch 40 MW, Rotordurchmesser römisch 40 m, Nabenhöhen römisch 40 m und römisch 40 m Fundamenterhöhung. Die Windenergieanlagen verfügen über eine Gesamtleistung von römisch 40 MW.

2.2. Vom Vorhaben erfasst ist darüber hinaus insbesondere auch die Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW XXXX in Richtung KW XXXX („System XXXX “, Masten Nr. XXXX bis Nr. XXXX bis zum UW XXXX ) (diese Maßnahmen im Folgenden auch: 110 kV-Freileitung).2.2. Vom Vorhaben erfasst ist darüber hinaus insbesondere auch die Adaptierung eines Teilstückes der bestehenden 110 kV-Freileitung ausgehend vom UW römisch 40 in Richtung KW römisch 40 („System römisch 40 “, Masten Nr. römisch 40 bis Nr. römisch 40 bis zum UW römisch 40 ) (diese Maßnahmen im Folgenden auch: 110 kV-Freileitung).

Das Vorhaben sieht auch die Rodung auf einem Teilstück (Ausmaß 154 m²) des Grundstücks Nr. XXXX in der KG XXXX vor.Das Vorhaben sieht auch die Rodung auf einem Teilstück (Ausmaß 154 m²) des Grundstücks Nr. römisch 40 in der KG römisch 40 vor.

• Dauerhafte Rodungen: rund 11,5 ha.

• Befristete Rodungen: rund 15,4 ha.

2.3. Planlich stellt sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben mit den geplanten Energieableitungen, einschließlich der unter I.2.2. erwähnten Freileitungsanlage, wie folgt dar: 2.3. Planlich stellt sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben mit den geplanten Energieableitungen, einschließlich der unter römisch eins.2.2. erwähnten Freileitungsanlage, wie folgt dar:

2.4. Als Maßnahme zum Schutz des Wespenbussards ist insbesondere eine bedarfsgesteuerte Abschaltung von einzelnen WEA im Vorhaben vorgesehen (Einlage D.8.1.1c).

2.5. Im Übrigen wird zur Auslegung und Errichtung der elektrischen Anlagen, sowie der Lage des Vorhabens zu Siedlungsräumen, Wohngebäuden, Schutzgebieten und in Bezug zu bestehenden und geplanten Windenergieanlagen im relevanten Umfeld sowie hinsichtlich der Bauphase auf die verbale Beschreibung und auch planlichen Darstellungen des Vorhabens in Spruchabschnitt III.1.8. des Bescheids verwiesen.2.5. Im Übrigen wird zur Auslegung und Errichtung der elektrischen Anlagen, sowie der Lage des Vorhabens zu Siedlungsräumen, Wohngebäuden, Schutzgebieten und in Bezug zu bestehenden und geplanten Windenergieanlagen im relevanten Umfeld sowie hinsichtlich der Bauphase auf die verbale Beschreibung und auch planlichen Darstellungen des Vorhabens in Spruchabschnitt römisch drei.1.8. des Bescheids verwiesen.

3. Zum Interesse an der Erzeugung und Versorgung von bzw. mit elektrischer Energie durch das Vorhaben:

3.1. Zur energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens war von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1.1. Das Vorhaben entspricht aus fachlicher Sicht, unter Einhaltung von Auflagen, dem Stand der Technik im Sinne der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften.

Im Übrigen ist dazu auf den in Begründungsabschnitt C.10. des Bescheids („Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder“) und dort im Unterabschnitt „Elektrotechnische Beurteilung der windparkinternen Verkabelung und der Energieableitung“ festgestellten Sachverhalt zu verweisen (S. 76 des Bescheids).

3.1.2. Aufgrund der verwendeten Technologie (moderne WEA bestimmter Typen mit einer Nennleistung von XXXX MW) wird die eingesetzte Primärenergie (d.h. das Winddargebot) aus energiewirtschaftsfachlicher Sicht bestmöglich genutzt.3.1.2. Aufgrund der verwendeten Technologie (moderne WEA bestimmter Typen mit einer Nennleistung von römisch 40 MW) wird die eingesetzte Primärenergie (d.h. das Winddargebot) aus energiewirtschaftsfachlicher Sicht bestmöglich genutzt.

3.1.3. Für das Vorhaben ist – unter Berücksichtigung des Parkwirkungsgrads, des Sektormanagements und eines schallreduzierten Modus – ein Jahresenergieertrag (im Folgenden: AEP) von XXXX MWh/a zu errechnen.3.1.3. Für das Vorhaben ist – unter Berücksichtigung des Parkwirkungsgrads, des Sektormanagements und eines schallreduzierten Modus – ein Jahresenergieertrag (im Folgenden: AEP) von römisch 40 MWh/a zu errechnen.

Damit können Haushalte wie folgt mit elektrischer Energie versorgt werden:

Hinweise: Beim p50-Wert (67.200 MWh/a) wird der AEP um Verfügbarkeitsverluste, elektrische Verluste, Verluste durch Umwelteinwirkung (zB. Vereisung) und weitere Einschränkungen (ua. Fledermausflug, Schatten) reduziert. Für den p75-Wert (60.400 MWh/a) wird der p50-Wert um weitere Unsicherheiten bereinigt.

3.1.4. Hinsichtlich des Zusammenspiels dieser Beiträge mit allgemeinen energiewirtschaftlichen Planungen war Folgendes aus energiewirtschaftsfachlicher Sicht festzustellen:

Im Exkurs des nach dem Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (im Folgenden: EAG) aufgestellten integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans (im Folgenden: ÖNIP), der sich neben dem Netzausbau unter anderem auch der Windkraft widmet, wird für das Bundesland Kärnten ein theoretisch-technisches Potenzial von 14 TWh angegeben, als realisierbar bis zum Jahr 2030 werden 1,1 TWh angeführt. Für die Erreichung des Ausbauziels des EAG – bis 2030 17 TWh elektrische Energie aus WEA – muss Kärnten nach dem ÖNIP 0,89 TWh beisteuern. Der ÖNIP bekräftigt den Ausbau der Windenergie auch im Bundesland Kärnten und unterstützt dadurch auch das gegenständliche Vorhaben. Für die Zielerreichung des ÖNIPs, aber auch des EAGs, ist es entscheidend, dass solche erneuerbaren Energieprojekte bis 2030 umgesetzt werden. Dieses Ziel wurde auch in den Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich (im Folgenden: NEKO) übernommen.

Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der Energieertrag von WEA – ebenso wie der von Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen – saisonalen und jährlichen Schwankungen unterliegt. Diese Windkraft-Technologie weist jedoch in den Wintermonaten eine höhere Erzeugung auf. Windenergie ist aus diesem Grund eine sehr gute Ergänzung im Energiemix, weil die vorhin genannten Technologien im Winter eine deutlich verminderte Ausbeute aufweisen; dies wird auch im ÖNIP angeführt. Neben einem Beitrag zur Zielerreichung der angeführten Gesetze und Pläne reduziert der Ausbau von WEA auch die Winterstromlücke. Diese beschreibt den Importbedarf von elektrischer Energie während der Wintermonate, weil weder Österreich noch Kärnten im Stande ist, die Binnennachfrage aus heimischen Quellen ganzjährig, und im Besonderen in den Wintermonaten, decken zu können.

Aus Sicht des Fachbereichs Energiewirtschaft und öffentliches Interesse wird das geplante Vorhaben in seiner Gesamtheit mit A+ – positive Auswirkungen auf ein Schutzqut/die Schutzqüter bewertet.

3.1.5. Im Übrigen wird – mit Ausnahme von Ausführungen zum Energieertrag wie auch den versorgbaren Haushalten – auf die unter Begründungsabschnitt C.7. („Energiewirtschaft und öffentliches Interesse“) auf den S. 70 ff des Bescheids getroffenen Feststellungen verwiesen.

3.2. Hinsichtlich der Neuerrichtung der Freileitungsanlage zwischen dem UW XXXX und dem Mast Nr. XXXX im System „ XXXX war von Folgendem auszugehen:3.2. Hinsichtlich der Neuerrichtung der Freileitungsanlage zwischen dem UW römisch 40 und dem Mast Nr. römisch 40 im System „ römisch 40 war von Folgendem auszugehen:

Die bestehende Freileitung, die über die Grundstücke der BF2 führt, weist zwischen dem Mast Nr. XXXX und dem UW XXXX eine Übertragungskapazität von XXXX MW auf. Das bestehende KW XXXX weist – nach einer technischen Adaptierung im Jahr 2021 – eine Spitzenleistung von rund XXXX MW auf (ursprünglich XXXX MW). Das UW XXXX versorgt auch das umliegende 20 kV-Netz und hierfür wird im Durchschnitt eine Kapazität von rund XXXX MW benötigt. Bei Anschluss des Vorhabens an das UW XXXX mit einer Leistung von XXXX MW ist die bestehende Freileitung nicht ausreichend für die Summe dieser Anwendungsfälle dimensioniert. Ausgegangen werden muss auch davon, dass es zu Stillständen im KW XXXX oder später auch beim Vorhaben kommt. Die Freileitung ist für die Versorgung des 20 kV-Netzes als essentiell zu sehen.Die bestehende Freileitung, die über die Grundstücke der BF2 führt, weist zwischen dem Mast Nr. römisch 40 und dem UW römisch 40 eine Übertragungskapazität von römisch 40 MW auf. Das bestehende KW römisch 40 weist – nach einer technischen Adaptierung im Jahr 2021 – eine Spitzenleistung von rund römisch 40 MW auf (ursprünglich römisch 40 MW). Das UW römisch 40 versorgt auch das umliegende 20 kV-Netz und hierfür wird im Durchschnitt eine Kapazität von rund römisch 40 MW benötigt. Bei Anschluss des Vorhabens an das UW römisch 40 mit einer Leistung von römisch 40 MW ist die bestehende Freileitung nicht ausreichend für die Summe dieser Anwendungsfälle dimensioniert. Ausgegangen werden muss auch davon, dass es zu Stillständen im KW römisch 40 oder später auch beim Vorhaben kommt. Die Freileitung ist für die Versorgung des 20 kV-Netzes als essentiell zu sehen.

3.3. Zu den von der BF2 vorgeschlagenen Alternativen war von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.3.1. Eine Verlegung der Trasse der Freileitung an die nördliche oder südliche Grundstücksgrenze würde jedenfalls eine Auswinkelung der Leitung erfordern, die im Vergleich zur derzeitigen geplanten Variante zu einer Verlängerung im Ausmaß von bis zu 50 % führen könnte. Dadurch würden sich jedenfalls höhere Leitungsverluste ergeben. Zudem würde eine elektrotechnisch nicht gerechtfertigte Auswinkelung der Leitung den allgemeinen Grundsätzen, die für die Verlegung von Freileitungen gelten, widersprechen.

3.3.2. Die Fehlerbehebung an Erdkabeln ist deutlich schwieriger und langwieriger, als dies bei Freileitungen der Fall ist; und zwar mit einem Faktor von bis zu 30. Insbesondere in den Wintermonaten und bei einer Schneedecke gestaltet sich sowohl die Fehlersuche als auch die Fehlerbehebung an einer Erdkabelleitung deutlich schwieriger und langwieriger als an einer Freileitung.

4. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:

Beruhend auf den Ermittlungstätigkeiten durch Fachleute der PW1 sowie von der belangten Behörde und dem BVwG bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – und deren jeweiliger fachlicher Sicht – ist hinsichtlich der Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgüter von nachstehend zusammenfassend festgestellten Sachverhalt auszugehen:Beruhend auf den Ermittlungstätigkeiten durch Fachleute der PW1 sowie von der belangten Behörde und dem BVwG bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – und deren jeweiliger fachlicher Sicht – ist hinsichtlich der Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Schutzgüter von nachstehend zusammenfassend festgestellten Sachverhalt auszugehen:

4.1. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ („Gesundheit und Wohlbefinden“), einschließlich der Wirkfaktoren:

4.1.1. Zu den Auswirkungen des Hochbaus war festzustellen:

4.1.1.1. Mit Ausnahme von Stellungnahmen zu den nationalisierten Dokumenten für die XXXX mit Nabenhöhe XXXX m waren die der Einreichung zugrundeliegenden Dokumente aus hochbaufachlicher Sicht als ausreichend und nachvollziehbar anzusehen, um zusammenfassend festzustellen, dass bei Einhaltung und Erfüllung der formulierten Maßnahmen-/Auflagenvorschlägen gegen das Vorhaben aus Sicht des Fachbereiches Hochbautechnik keine Bedenken bestehen und gegen eine Genehmigung kein Einwand erhoben wird.4.1.1.1. Mit Ausnahme von Stellungnahmen zu den nationalisierten Dokumenten für die römisch 40 mit Nabenhöhe römisch 40 m waren die der Einreichung zugrundeliegenden Dokumente aus hochbaufachlicher Sicht als ausreichend und nachvollziehbar anzusehen, um zusammenfassend festzustellen, dass bei Einhaltung und Erfüllung der formulierten Maßnahmen-/Auflagenvorschlägen gegen das Vorhaben aus Sicht des Fachbereiches Hochbautechnik keine Bedenken bestehen und gegen eine Genehmigung kein Einwand erhoben wird.

4.1.1.2. Im Übrigen wird auf die unter Begründungsabschnitt C.1. des Bescheids („Hochbautechnik“) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen.

4.1.2. Zu den Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation und die Umgebungslichtsituation war festzustellen:

Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebungsluft- und Umgebungslichtsituation war auf die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid unter Begründungsabschnitt C.14. und C.15. zu verweisen.

4.1.3. Zu den Auswirkungen des Wirkfaktors Schall war festzustellen:

4.1.3.1. Im Ist-Bestand liegen die Werte (LA,eq) bei geringen Windstärken und ruhiger Umgebung zwischen 30,1 dB beim Beurteilungspunkt (im Folgenden: BP) 9 und 40,5 dB am BP8 (Beeinflussung durch XXXX ), bei höheren Windgeschwindigkeiten aus der Hauptwindrichtung Westen ergeben sich Werte (LA,eq / LA,95) bis zu 49,9 dB / 46,8 dB beim Immissionspunkt (im Folgenden: IP) 5.4.1.3.1. Im Ist-Bestand liegen die Werte (LA,eq) bei geringen Windstärken und ruhiger Umgebung zwischen 30,1 dB beim Beurteilungspunkt (im Folgenden: BP) 9 und 40,5 dB am BP8 (Beeinflussung durch römisch 40 ), bei höheren Windgeschwindigkeiten aus der Hauptwindrichtung Westen ergeben sich Werte (LA,eq / LA,95) bis zu 49,9 dB / 46,8 dB beim Immissionspunkt (im Folgenden: IP) 5.

4.1.3.2. In der Bauphase werden am BP12 infolge der Rodungen im Bereich der Kabeltrasse die höchsten Schallimmissionen in einem Ausmaß von 66,7 dB(A) prognostiziert. Die Spitzenpegel erreichen dabei bis zu 88,5 dB(A). Durch die Kabelverlegung (Einpflügen) werden am BP12 Schallimmissionen am Tag von 64,6 dB(A) verursacht, wobei der Spitzenpegel maximal 98,7 dB(A) beträgt. Die Dauer dieser Tätigkeiten wird in Summe mit zwei Tagen angegeben. Durch den Rückbau der Mastfundamente der bestehenden 110 kV-Freileitung werden am BP13 Schallimmissionen am Tag von 63,7 dB(A) prognostiziert, wobei hier ein Spitzenpegel von 76,3 dB(A) berechnet wurde. Diese Tätigkeiten werden ca. ein bis zwei Tage je Fundament, in Summe ca. 10 Tage in Anspruch nehmen.

4.1.3.3. In der Betriebsphase sind folgende Schallimmissionen an den relevanten BP und IP zu prognostizieren:

Angesichts des vorgesehenen schallreduzierten Betriebs der WEA 4 und WEA 7 sind an folgenden IP nachstehende maximale Schallimmissionen zu prognostizieren:

4.1.3.4. Die Auswirkungen des Vorhabens betreffend Immissionen im Infraschallbereich stellen sich bereits beim nächstgelegenen Immissionspunkt als deutlich unter dem Hörschwellenpegel liegend dar. Daraus folgt, dass sich auch bei allen weiter entfernten Immissionspunkten auftretende Immissionen deutlich unter dem Hörschwellenpegel befinden.

4.1.3.5. Darüber hinaus wird betreffend die Umgebungsschall- und Schwingungssituation auf die Feststellungen des Bescheids unter Begründungsabschnitt C.13. verwiesen.

4.1.4. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden war festzustellen:

4.1.4.1. Aus den durch das Vorhaben bedingten Immissionen ergeben sich keine erheblichen Belästigungen für Nachbarinnen oder Nachbarn oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen.

4.1.4.2. Darüber hinaus wird auf die Feststellungen des Bescheids unter Begründungsabschnitt C.24. verwiesen.

4.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“:

4.2.1. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die mikro- und mesoklimatischen Verhältnisse im Vorhabensgebiet sind vernachlässigbar klein und mit hoher Wahrscheinlichkeit kaum messbar bzw. liegen sie innerhalb der Messunsicherheit meteorologischer Sensoren. Die Strömungverhältnisse der Luft in Bodennähe bleiben im Wesentlichen unverändert.

4.2.2. Darüber hinaus wird auf die unter Begründungsabschnitt C.16. („Meteorologie und Klima“) des Bescheids getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen.

4.3. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume:

4.3.1. Zu den Auswirkungen auf von Rodungen betroffene Waldböden:

Die zeitlich beschränkten Eingriffe der befristeten Rodungen betreffen in erster Linie die Arbeits- und Grabungsbereiche im Umfeld der WEAs, die mit der Verbreiterung bestehender Weganlagen und der Errichtung neuer Zufahrtswege im Zusammenhang stehenden vorübergehenden Grabungen sowie den Trassen- bzw. Arbeitsbereich, der zur Verlegung der Energieableitung und z.T. auch der internen Energieleitung notwendig ist. Diese befristeten Rodungen kommen ausschließlich in der Bauphase zum Tragen. Die Waldböden können sich nach der erforderlichen Rekultivierung wieder erholen und ihre Funktionen künftig auch wieder nachhaltig erfüllen.

Flächen für Rodungen entfallen laut Waldentwicklungsplan (im Folgenden: WEP) auf Teilflächen mit den Wertziffern 111, 221 und 121. Diese Einstufungen wurden auch örtlich überprüft, wobei aus fachlicher Sicht abweichend zum WEP innerhalb der vom Projekt betroffenen und mit der Wertziffer 111 belegten Funktionsfläche eine mittlere (Wertziffer 2) und zum Teil auch eine hohe (Wertziffer 3) Erholungsfunktion erkannt wird. Es ist daher aus forstfachlicher Sicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung aufgrund festgestellter mittlerer Schutz-, mittlerer Wohlfahrts- und z.T. hoher Erholungsfunktion gegeben.

Im Übrigen wird auf den in Begründungsabschnitt C.23 („Waldökologie/Forstwirtschaft, Fläche und Boden“) des Bescheids festgestellten Sachverhalt verwiesen.

4.3.2. Hinsichtlich der Vögel war von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Im Ist-Bestand wurden 76 Vogelarten festgestellt, von denen 47 als Brutvögel des Untersuchungsgebietes eingestuft werden. Als für die Beurteilung von Windkraftprojekten im Alpenraum vorrangig relevant sind dabei Auerhuhn, Haselhuhn, Habichtskauz, Raufußkauz und Sperlingskauz. Bedeutsam ist vor allem das Auftreten des Habichtskauzes. Es kommen auch ganzjährig die Raufußhuhnarten Auerhuhn und Haselhuhn vor. Es gibt auch einen relativ markanten Durchzug des Wespenbussards. Auch der Sperber zieht vergleichsweise zahlreich durch; weitere Greifvogelarten sowie der Kormoran treten in geringen Individuenzahlen auf.

Das Vorhaben wirkt sich auf Vögel insofern aus, als es zu baubedingte Störungen infolge der Rodungs-, Erdbewegungs- und Bautätigkeiten sowie der Transportfahrten kommen kann. Die Wirkungsintensität kann kleinräumig hoch sein, ist jedoch kurzfristiger Natur. Jedenfalls sind vorübergehend messbare und damit relevante Auswirkungen, nicht aber dauerhafte Auswirkungen auf Vogelbestände zu erwarten. Die Waldflächenverluste betreffen hauptsächlich intensiv bewirtschaftete Fichten(mono)kulturen und sind angesichts der reichen, großflächigen Waldausstattung des Gebietes als geringfügig einzustufen. Betriebsbedingte Störungen können in Einzelfällen durch Barrierewirkung eintreten oder sich in Form von Meideverhalten zeigen und in beiden Fällen eine graduelle Lebensraumentwertung mit sich bringen. Es kommt im Anlagen-Nahbereich nur zu einer graduellen Minderung der Habitateignung (und bei weitem nicht zu einem Totalverlust) und es treten keine signifikanten Effekte auf Lokalpopulationen auf. Wartungstätigkeiten an den Anlagen, aber auch eine vermehrte Nutzung des ausgebauten Wegenetzes durch Dritte können generell den Störungsdruck im Lebensraum erhöhen. Die Ausweichbewegungen und das Fliegen von Umwegen bedeuten für Zugvögel einen gewissen energetischen Nachteil. Kollisionsrisiken bleiben gering bzw. jedenfalls in vertretbarem Ausmaß.

Es verbleiben in der Betriebsphase nur geringfügige Auswirkungen auf das Schutzgut Vögel. In der Bauphase kann es vorübergehend zu messbaren und somit relevanten Auswirkungen auf die Raumnutzung und die Bruterfolge einzelner Arten (zB. Raufußhühner) kommen. Dies bleibt jedoch ohne nachhaltige Auswirkungen auf die Bestände und ist somit jedenfalls als vertretbar einzustufen.

4.3.3. Die Lebensraumausstattung für Fledermäuse ist im Ist-Bestand nicht optimal (Vorherrschen geschlossener Fichtenforste, geringes Quartierbaumangebot, weitgehendes Fehlen von Lebensraummosaiken und nahrungsreicher Sonderlebensräume). Dennoch ist von einer durchaus hohen Fledermausaktivität im engeren Untersuchungsgebiet auszugehen.

Zu den Auswirkungen des Vorhabens war festzustellen: Durch die vorgesehenen Maßnahmen – seien es im zur Genehmigungserlangung eingereichten Vorhaben selbst vorgesehene Maßnahmen oder solche, die als Nebenbestimmungen vorgeschrieben sind – wird das Risiko für Tötungen bzw. eine Individuenzerstörung durch Kollisionen wie auch im Quartier selbst gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko nicht signifikant erhöht (rund ein Individuum pro WEA und Jahr).

Außerdem werden mögliche Quartierverluste durch als Maßnahme(n) vorgesehenen Wald-Außernutzungstellungen kompensiert. Bei Durchführung aller von der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen verbleiben nur geringfügige Auswirkungen auf das Schutzgut Fledermäuse.

4.3.4. Hinsichtlich Auswirkungen auf – besonders – geschützte Arten war – darüber hinaus bzw. außerdem – von Folgendem auszugehen:

Es kommt zu keiner signifikanten Risikoerhöhung für die Individuen geschützter Arten gegenüber deren allgemeinem Lebensrisiko. Das Vorhaben sieht zahlreiche Maßnahmen zur Minimierung des Tötungs- oder Vernichtungsrisikos vor. In der Bauphase sind dies: vogel- und fledermausfreundlicher Rodungszeitraum, Vorkontrolle von stärkeren Bäumen vor der Rodung, Markierung der Vorseile im Bereich der XXXX , Bestandesschutz wertgebender Biotope durch Abplankung, Versetzen hochwertiger Pflanzenindividuen, Rasensodenbergung und -wiedereinbringung im Bereich des XXXX -Vorkommens; in der Betriebsphase: Kontrastmarkierungen des WEA-Mastfußes, konservativer Ab-schaltalgorithmus für Fledermäuse und dessen Anpassung durch ein Gondelmonitoring, anlassbezogene WEA-Abschaltungen bei fallweise erhöhtem Wespenbussard-Durchzug, Vogelschutzmarkierungen an der Freileitung im Bereich der XXXX . Infolge der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bleiben Ereignisse der Tötung bzw. Vernichtung von Individuen geschützter Arten sehr seltene, nicht weiter vermeidbare Ausnahmen, die daher den Verbotstatbestand der Tötung nicht erfüllen. Einige dieser Maßnahmen werden überdies nach dem Vorsorgeprinzip ohne zwingende artenschutzrechtliche Notwendigkeit umgesetzt, insbesondere die Abschaltmaßnahme für den Wespenbussard trotz nicht gegebener Schwellenwertüberschreitung im Zugzeitraum sowie ergänzend mit dem gegenständlichen Gutachten vorgeschlagen die Implementierung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung trotz einer als unproblematisch eingestuften Kleinvogel-Zugsituation. Es kommt zu keiner signifikanten Risikoerhöhung für die Individuen geschützter Arten gegenüber deren allgemeinem Lebensrisiko. Das Vorhaben sieht zahlreiche Maßnahmen zur Minimierung des Tötungs- oder Vernichtungsrisikos vor. In der Bauphase sind dies: vogel- und fledermausfreundlicher Rodungszeitraum, Vorkontrolle von stärkeren Bäumen vor der Rodung, Markierung der Vorseile im Bereich der römisch 40 , Bestandesschutz wertgebender Biotope durch Abplankung, Versetzen hochwertiger Pflanzenindividuen, Rasensodenbergung und -wiedereinbringung im Bereich des römisch 40 -Vorkommens; in der Betriebsphase: Kontrastmarkierungen des WEA-Mastfußes, konservativer Ab-schaltalgorithmus für Fledermäuse und dessen Anpassung durch ein Gondelmonitoring, anlassbezogene WEA-Abschaltungen bei fallweise erhöhtem Wespenbussard-Durchzug, Vogelschutzmarkierungen an der Freileitung im Bereich der römisch 40 . Infolge der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bleiben Ereignisse der Tötung bzw. Vernichtung von Individuen geschützter Arten sehr seltene, nicht weiter vermeidbare Ausnahmen, die daher den Verbotstatbestand der Tötung nicht erfüllen. Einige dieser Maßnahmen werden überdies nach dem Vorsorgeprinzip ohne zwingende artenschutzrechtliche Notwendigkeit umgesetzt, insbesondere die Abschaltmaßnahme für den Wespenbussard trotz nicht gegebener Schwellenwertüberschreitung im Zugzeitraum sowie ergänzend mit dem gegenständlichen Gutachten vorgeschlagen die Implementierung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung trotz einer als unproblematisch eingestuften Kleinvogel-Zugsituation.

Die Verwirklichung des Vorhabens erfolgt bezogen auf einzelne Individuen betroffener Arten nicht gänzlich störungsfrei, insbesondere geht die Bauphase mit zeitlich und örtlich beschränkten Störwirkungen einher. Doch sind relevante Störungen nicht zu erwarten, insbesondere nicht bei Fledermäusen, dem Habichtskauz oder dem Auerhuhn.

Durch die Verwirklichung des Vorhabens kann es zum Verlust einzelner Höhlen- bzw. Quartierbäume (relevant va. für Vögel und Fledermäuse) kommen, wie dies auch durch natürliche Windwurfereignisse oder im Zuge gebietsüblicher forstlicher Eingriffe jederzeit geschehen kann. Durch vorhabensgegenständliche Waldaußernutzungstellungen in Altholzbeständen im Ausmaß von 15 ha und die Ausbringung von mindestens zehn Nistkästen für den Habichtskauz bleibt, auch wenn die volle Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen erst allmählich einsetzt, die Verfügbarkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die lokalen Bestände aufgrund des großflächig reichlichen Waldangebotes kontinuierlich gewährleistet.

4.3.5. Betreffend die Auswirkungen auf die Wildökologie war davon auszugehen, dass die Bauphase temporäre Vergrämungseffekte auf störungsempfindliche und fluchtfähige Tierarten haben und zu einer vorübergehend veränderten Raumnutzung führen wird, aber – trotz hohem Störungsdrucks – ohne nachhaltige Auswirkungen auf lokale Populationen bleiben. In der Betriebsphase verringert sich dieser Effekt stark und beschränkt sich dann auf einzelne Tätigkeiten. Wegen der bekannten Gewöhnung des Schalenwildes und des Niederwildes an WEA und wegen der umfangreichen Kompensationsmaßnahmen für das Auerhuhn sind jedoch dauerhafte nachteilige Auswirkungen auf die wildökologischen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der Durchgängigkeit des XXXX -Korridors für migrierende Wildtiere ist aufgrund der Breite dieses Korridors – er umfasst im Vorhabensbereich die gesamten weitgehend geschlossenen Waldbestände des südlichen XXXX – sowie aufgrund des Abstandes zwischen den Anlagen auszuschließen, da den Tieren eine Umgehung von Störungsquellen jederzeit möglich ist. Für Rotwild ist bekannt, dass Wildwechsel in unmittelbarer Nähe von WEA unbeeinträchtigt bleiben. 4.3.5. Betreffend die Auswirkungen auf die Wildökologie war davon auszugehen, dass die Bauphase temporäre Vergrämungseffekte auf störungsempfindliche und fluchtfähige Tierarten haben und zu einer vorübergehend veränderten Raumnutzung führen wird, aber – trotz hohem Störungsdrucks – ohne nachhaltige Auswirkungen auf lokale Populationen bleiben. In der Betriebsphase verringert sich dieser Effekt stark und beschränkt sich dann auf einzelne Tätigkeiten. Wegen der bekannten Gewöhnung des Schalenwildes und des Niederwildes an WEA und wegen der umfangreichen Kompensationsmaßnahmen für das Auerhuhn sind jedoch dauerhafte nachteilige Auswirkungen auf die wildökologischen Gegebenheiten nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung der Durchgängigkeit des römisch 40 -Korridors für migrierende Wildtiere ist aufgrund der Breite dieses Korridors – er umfasst im Vorhabensbereich die gesamten weitgehend geschlossenen Waldbestände des südlichen römisch 40 – sowie aufgrund des Abstandes zwischen den Anlagen auszuschließen, da den Tieren eine Umgehung von Störungsquellen jederzeit möglich ist. Für Rotwild ist bekannt, dass Wildwechsel in unmittelbarer Nähe von WEA unbeeinträchtigt bleiben.

4.3.6. Es kommt durch die Verwirklichung des Vorhabens zu keinen Konflikten mit den festgelegten Erhaltungszielen des durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20.11.2018, mit der der Flussabschnitt zwischen der XXXX in der Stadtgemeinde XXXX und der XXXX im Bereich KW XXXX zum Europaschutzgebiet „ XXXX “ erklärt wird, festgelegten Natura-2000 Gebiets „ XXXX “. Vielmehr wird aufgrund der im Vorhaben vorgesehenen Vogelschutzmarkierungen eines der Erhaltungsziele, nämlich die Funktion des Flusses als Korridor, positiv unterstützt, da diese Markierungen für Vogelarten, die in der Schutzgebietsverordnung als Schutzgüter genannt sind, sichere Flugbewegungen entlang des Flusses gewährleisten. 4.3.6. Es kommt durch die Verwirklichung des Vorhabens zu keinen Konflikten mit den festgelegten Erhaltungszielen des durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20.11.2018, mit der der Flussabschnitt zwischen der römisch 40 in der Stadtgemeinde römisch 40 und der römisch 40 im Bereich KW römisch 40 zum Europaschutzgebiet „ römisch 40 “ erklärt wird, festgelegten Natura-2000 Gebiets „ römisch 40 “. Vielmehr wird aufgrund der im Vorhaben vorgesehenen Vogelschutzmarkierungen eines der Erhaltungsziele, nämlich die Funktion des Flusses als Korridor, positiv unterstützt, da diese Markierungen für Vogelarten, die in der Schutzgebietsverordnung als Schutzgüter genannt sind, sichere Flugbewegungen entlang des Flusses gewährleisten.

4.3.7. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gebiet des Vorhabens zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten für die Erreichung der Ziele der Vogelschutz-RL zählen würde. Im Betrachtungsraum des Projektgebiets und seiner näheren Umgebung befindet sich auch keine seitens XXXX namhaft gemachte „Important Bird Area“. Festzuhalten ist weiters, dass dem Projektgebiet aus ornithologischer Sicht keine Sonderstellung im Gebiet der XXXX und des Randgebirgsbogens zukommt. 4.3.7. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gebiet des Vorhabens zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten für die Erreichung der Ziele der Vogelschutz-RL zählen würde. Im Betrachtungsraum des Projektgebiets und seiner näheren Umgebung befindet sich auch keine seitens römisch 40 namhaft gemachte „Important Bird Area“. Festzuhalten ist weiters, dass dem Projektgebiet aus ornithologischer Sicht keine Sonderstellung im Gebiet der römisch 40 und des Randgebirgsbogens zukommt.

4.3.8. Die Verwirklichung des Vorhabens konterkariert daher aus fachlicher Sicht die zur Erreichung der Ziele der FFH-RL wie auch der Vogelschutz-RL zu ergreifenden Maßnahmen nicht. Bei Verwirklichung des Vorhabens kommt es in keinem Punkt zu einem Zuwiderhan-deln gegen diese Zielsetzungen oder zu einer Erschwernis im Erreichen dieser Ziele; weder ist die Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, noch deren günstiger Erhaltungszustand noch die Erhaltung und der Schutz wildlebender Vogelarten sowie ihrer Eier, Nester und Lebensräume durch das Vorhaben in Frage gestellt. Vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der richt-liniengeschützten Arten und Lebensräume sind nicht erkennbar bzw. werden durch geeignete Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hintangehalten.

4.3.9. Die nunmehr als Nebenbestimmungen Nrn. 116, 117 und 119 i.d.F. von Spruchpunkt I.A)3. dieser Entscheidung vorgeschriebenen und die Auflage Nr. 121 des Bescheids sind als Maßnahmen für eine Fachperson des Fachgebiets Naturschutz bzw. Biologische Vielfalt verständlich. 4.3.9. Die nunmehr als Nebenbestimmungen Nrn. 116, 117 und 119 in der Fassung von Spruchpunkt römisch eins.A)3. dieser Entscheidung vorgeschriebenen und die Auflage Nr. 121 des Bescheids sind als Maßnahmen für eine Fachperson des Fachgebiets Naturschutz bzw. Biologische Vielfalt verständlich.

Zu den einzelnen, nunmehr auch durch das BVwG (oben Spruchpunkt I.A)3. vorgeschriebenen Maßnahmen war festzustellen: Zu den einzelnen, nunmehr auch durch das BVwG (oben Spruchpunkt römisch eins.A)3. vorgeschriebenen Maßnahmen war festzustellen:

Zur Auflage Nr. 116 (Spruchpunkt I.A)3.1. der gegenständlichen Entscheidung): Zur Auflage Nr. 116 (Spruchpunkt römisch eins.A)3.1. der gegenständlichen Entscheidung):

Aus fachlicher Sicht war die Maßnahme im Bescheid unvollständig, als das Wort „durchzuführen“ (oder ein sinnverwandtes Wort) einzufügen wäre. Außerdem fehlt in dieser Auflage die im Sachverständigen-Gutachten für notwendig erachtete Angabe zum Umsetzungszeitpunkt bzw. -zeitraum dieser Maßnahme. Aus fachlicher Sicht wurde vorgeschlagen:

„Die waldbaulichen Maßnahmen sind vor Inbetriebnahme des Windparks zu beginnen, innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre fertigzustellen und auf Betriebsdauer aufrechtzuerhalten.“

Die Fertigstellung innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre wurde auch im Bewilligungs-bescheid für die benachbarten WEA XXXX vorgeschrieben und umgesetzt und ist sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus waldbaulicher Sicht sinnvoll und praxisgerecht. Eine etwaige gänzlich vorgezogene Umsetzung vor Betriebsbeginn ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich und könnte zudem aufgrund einer allzu raschen Durchführung von Auflichtungsmaßnahmen das Windwurfrisiko erhöhen. Die Fertigstellung innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre wurde auch im Bewilligungs-bescheid für die benachbarten WEA römisch 40 vorgeschrieben und umgesetzt und ist sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus waldbaulicher Sicht sinnvoll und praxisgerecht. Eine etwaige gänzlich vorgezogene Umsetzung vor Betriebsbeginn ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich und könnte zudem aufgrund einer allzu raschen Durchführung von Auflichtungsmaßnahmen das Windwurfrisiko erhöhen.

Zur Auflage Nr. 117 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts des vorhabensgegenständlichen Detailkonzepts die Maßnahme zur Vorlage eines solchen Konzepts zur Abschaltung einzelner WEA zu Zeiten mit (erhöhtem) Wespenbussarddurchzug entfallen kann. Wie zuvor bereits ausgeführt soll die Verpflichtung zur Umsetzung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vorgeschrieben werden (oben Spruchpunkt I.A)3.2. – anstelle der bisherigen Auflagen Nr. 117). Zur Auflage Nr. 117 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts des vorhabensgegenständlichen Detailkonzepts die Maßnahme zur Vorlage eines solchen Konzepts zur Abschaltung einzelner WEA zu Zeiten mit (erhöhtem) Wespenbussarddurchzug entfallen kann. Wie zuvor bereits ausgeführt soll die Verpflichtung zur Umsetzung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vorgeschrieben werden (oben Spruchpunkt römisch eins.A)3.2. – anstelle der bisherigen Auflagen Nr. 117).

Zur Auflage Nr. 119 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts der Herausnahme des Niederschlagsparameters beim Fledermaus-Abschaltalgorithmus der dritte Satz dieser Auflage entfallen kann (dazu oben Spruchpunkt I.A)3.3.). Zur Auflage Nr. 119 im Bescheid war festzustellen, dass angesichts der Herausnahme des Niederschlagsparameters beim Fledermaus-Abschaltalgorithmus der dritte Satz dieser Auflage entfallen kann (dazu oben Spruchpunkt römisch eins.A)3.3.).

Zur Auflage Nr. 121 (oben Spruchpunkt I.A)3.4.) war festzustellen, dass die Bezugnahme auf den Stand der Technik an dieser Stelle aus fachlicher Sicht angebracht ist, weil es bis zur Errichtung der Anlagen Wissensfortschritte hinsichtlich der optimalen Ausführung der Kontrastfärbung geben kann, die dann sinnvollerweise zu berücksichtigen wären. Zur Auflage Nr. 121 (oben Spruchpunkt römisch eins.A)3.4.) war festzustellen, dass die Bezugnahme auf den Stand der Technik an dieser Stelle aus fachlicher Sicht angebracht ist, weil es bis zur Errichtung der Anlagen Wissensfortschritte hinsichtlich der optimalen Ausführung der Kontrastfärbung geben kann, die dann sinnvollerweise zu berücksichtigen wären.

Wie bereits festgestellt ist die Vorsehung weiterer Maßnahmen, wie insbesondere der Einsatz des Kollisionsvermeidungssystems „IdentiFlight“, zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ nicht erforderlich.

4.3.10. Im Übrigen wird zu bzw. iZm den vorstehend ausgeführten Sachverhaltsannahmen auf den in Begründungsabschnitt C.22. Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Wildökologie und Jagdwirtschaft des Bescheids festgestellten Sachverhalt – der auch konsistent mit den gegenständlichen Sachverhaltsfeststellungen ist bzw. der durch letztere nur ergänzt wird – verwiesen.

Das Detailkonzept ist aus fachlicher Sicht plausibel und veranschaulicht die Durchführung der Maßnahme hinreichend.

4.3.11. Zur Befristungsdauer der Genehmigung war aus fachlicher Sicht festzustellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine andere Befristung aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich wäre; dies deshalb, weil die Auswirkungen auf Schutzgüter in der Betriebsphase gering sind und weil die Ausgleichsmaßnahmen auf Betriebsdauer aufrechtzuerhalten sind. Gerade die Außernutzungstellung von Altholzbeständen erzielt mit ihrer längeren Fortdauer eine zunehmende Maßnahmenwirksamkeit (allmähliche Anreicherung mit „Biotopbäumen“ und Starktotholz), sodass positive Effekte auf Naturschutzgüter gerade in den letzten Jahren des Genehmigungszeitraums am höchsten sind.

4.4. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“:

4.4.1. Zum Ist-Zustand des Landschaftsbilds: Das Windparkareal befindet sich auf einem bewaldeten Höhenrücken im Südosten des Gemeindegebietes von XXXX , an der Grenze zu Slowenien im Süden und zur Steiermark im Osten. Konkret befinden sich die Standorte der WEA auf einem Kamm zwischen XXXX und XXXX sowie an dessen nördlichen Abhängen ( XXXX ).4.4.1. Zum Ist-Zustand des Landschaftsbilds: Das Windparkareal befindet sich auf einem bewaldeten Höhenrücken im Südosten des Gemeindegebietes von römisch 40 , an der Grenze zu Slowenien im Süden und zur Steiermark im Osten. Konkret befinden sich die Standorte der WEA auf einem Kamm zwischen römisch 40 und römisch 40 sowie an dessen nördlichen Abhängen ( römisch 40 ).

Der Untersuchungsraum ist durch großflächig bewaldete Berg- und Hügellandschaften sowie die landwirtschaftlich genutzten Tallagen mit Siedlungen und Infrastruktur im XXXX sowie XXXX in Slowenien geprägt. Die Wälder sind in weiten Teilen intensiv forstwirtschaftlich genutzt. Vom Windparkstandort Richtung Norden befinden sich ebenfalls ausgedehnte Waldflächen, in der Fernwirkzone im Bereich der Steinberger Alpe und des XXXX befinden sich auch Almflächen. In den Hangbereichen Richtung der Täler findet sich ein Mosaik an Wald- und Freiflächen.Der Untersuchungsraum ist durch großflächig bewaldete Berg- und Hügellandschaften sowie die landwirtschaftlich genutzten Tallagen mit Siedlungen und Infrastruktur im römisch 40 sowie römisch 40 in Slowenien geprägt. Die Wälder sind in weiten Teilen intensiv forstwirtschaftlich genutzt. Vom Windparkstandort Richtung Norden befinden sich ebenfalls ausgedehnte Waldflächen, in der Fernwirkzone im Bereich der Steinberger Alpe und des römisch 40 befinden sich auch Almflächen. In den Hangbereichen Richtung der Täler findet sich ein Mosaik an Wald- und Freiflächen.

Die Berg- und Hügelbereiche des Untersuchungsraums sind dünn besiedelt und sind von Streusiedlungen geprägt. Im Talraum konzentrieren sich die Ortschaften besonders entlang der Flüsse XXXX und XXXX . Der gesamte Talraum und die größeren Ortschaften bzw. Städte befinden sich in der Fernwirkzone. Hier sind insbesondere XXXX und XXXX in Kärnten, XXXX in der Steiermark sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX in Slowenien zu nennen.Die Berg- und Hügelbereiche des Untersuchungsraums sind dünn besiedelt und sind von Streusiedlungen geprägt. Im Talraum konzentrieren sich die Ortschaften besonders entlang der Flüsse römisch 40 und römisch 40 . Der gesamte Talraum und die größeren Ortschaften bzw. Städte befinden sich in der Fernwirkzone. Hier sind insbesondere römisch 40 und römisch 40 in Kärnten, römisch 40 in der Steiermark sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in Slowenien zu nennen.

Die XXXX , die XXXX sowie die XXXX prägen neben den Siedlungen und den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Tallagen. Weitere, kleinere Fließgewässer sind nur kleinräumig wahrnehmbar. Der Stausee XXXX , welcher sich in der mittleren Wirkzone befindet, ist das dominante Stillgewässer innerhalb des Untersuchungsraums.Die römisch 40 , die römisch 40 sowie die römisch 40 prägen neben den Siedlungen und den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Tallagen. Weitere, kleinere Fließgewässer sind nur kleinräumig wahrnehmbar. Der Stausee römisch 40 , welcher sich in der mittleren Wirkzone befindet, ist das dominante Stillgewässer innerhalb des Untersuchungsraums.

Als Störfaktoren sind in der Nahwirkzone die beiden bestehenden Windräder XXXX zu nennen. In der Fernwirkzone bilden der bestehende Windpark XXXX und die XXXX sowie die größeren Gewerbe- und Industriegebiete in XXXX südlich von XXXX und in XXXX Störfaktoren. Größere Freileitungen befinden sich nur südlich und westlich von XXXX und zwischen dem Kraftwerk XXXX und XXXX .Als Störfaktoren sind in der Nahwirkzone die beiden bestehenden Windräder römisch 40 zu nennen. In der Fernwirkzone bilden der bestehende Windpark römisch 40 und die römisch 40 sowie die größeren Gewerbe- und Industriegebiete in römisch 40 südlich von römisch 40 und in römisch 40 Störfaktoren. Größere Freileitungen befinden sich nur südlich und westlich von römisch 40 und zwischen dem Kraftwerk römisch 40 und römisch 40 .

Insgesamt prägen den Untersuchungsraum in den Hügel- und Bergbereichen die intensive forstwirtschaftliche sowie in den Tallagen die intensive landwirtschaftliche Nutzung, die Flüsse sowie die Siedlungsgebiete.

Folgende Teilräume liegen vor und sind diese wie folgt einzustufen:

Teilraum

Einstufung Sensibilität in der UVE

Einstufung Sensibilität im vorliegenden Teilgutachten

A

hoch

mittel

B

mittel

mittel

C

hoch

mittel

D

mittel

mittel

E

mittel

mittel

F

gering

gering

G

hoch

hoch

H

mittel

mittel

Irömisch eins

hoch

hoch

J

mittel

mittel

4.4.2. Zu den Auswirkungen des Vorhabens:

Zur Bauphase: Die Gesamtdauer der Bauphase beträgt rund 69 Wochen und erstreckt sich (mit Pausen) über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren. Räumlich sind für das Landschaftsbild zwei Bereiche relevant: die Adaptierung der 110 kV-Freileitung im Talraum sowie die Baumaßnahmen im Windpark-Gelände selbst. Die Bauarbeiten für das 110 kV-Erdkabelsystem sind für das Landschaftsbild vernachlässigbar. Die Baumaßnahmen zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung dauern etwa 19 Wochen und sind vom Abbau der bestehenden Masten samt Leitungskabel und dem Aufbau der neuen Anlagenteile inklusive Baustelleneinrichtungsfläche gekennzeichnet. Die Eingriffsintensität wird aufgrund der Baudauer von 19 Wochen mit gering eingestuft. Die Maßnahmen finden im Teilraum F statt, dessen Sensibilität als „gering“ eingestuft wurde. Es ergibt sich somit eine geringe Eingriffserheblichkeit.

Im Bereich des Windpark-Geländes kommt es in der Bauphase zu Geländeveränderungen für die Errichtung von temporären Baustelleneinrichtungen sowie Logistik- und Montageflächen. Der bestehende Umladeplatz wird nach Beendigung der Bauphase rückgebaut, ein Teil verbleibt als Holzlagerplatz. Für den Aufbau der WEA sind Kräne notwendig. Die WEA-Errichtung selbst nimmt einen Zeitraum von 24 Wochen in Anspruch.

Aufgrund der geringen Baudauer ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität in den Teilräumen A und B. Da beide Teilräume als mittel sensibel eingestuft wurden, ergibt sich eine geringe Eingriffserheblichkeit.

Zur Betriebsphase:

Innerhalb der Nahwirkzone ist aufgrund der sehr hohen Bewaldung nur von wenigen waldfreien Flächen ein Sichtbezug zu den WEA gegeben. Dabei sind überwiegend ein bis zwei WEA gleichzeitig sichtbar. Lediglich aus 3,4 % der Nahwirkzone (bezogen auf die Nabenhöhe) bzw. 4,4 % der Nahwirkzone (bezogen auf die Rotorblattspitze) ist ein Sichtbezug zu zumindest einer WEA des Vorhabens gegeben.

In der mittleren Wirkzone sind deutlich mehr WEA gleichzeitig zu sehen. Vor allem nördlich des Windparks, im Bereich des Stausees XXXX , der Ortschaft XXXX sowie den waldfreien Flächen in diesem Bereich, sind bis zu sieben WEA sichtbar. Aus einigen Streusiedlungsbereichen in Slowenien besteht ebenfalls Sichtbezug, von hier aus sind zumeist ein bis zwei, auf einigen wenigen Flächen bis zu sechs WEA gleichzeitig sichtbar.In der mittleren Wirkzone sind deutlich mehr WEA gleichzeitig zu sehen. Vor allem nördlich des Windparks, im Bereich des Stausees römisch 40 , der Ortschaft römisch 40 sowie den waldfreien Flächen in diesem Bereich, sind bis zu sieben WEA sichtbar. Aus einigen Streusiedlungsbereichen in Slowenien besteht ebenfalls Sichtbezug, von hier aus sind zumeist ein bis zwei, auf einigen wenigen Flächen bis zu sechs WEA gleichzeitig sichtbar.

Insgesamt besteht aus 4,0 % der mittleren Wirkzone (bezogen auf die Nabenhöhe) bzw. 4,9 % der mittleren Wirkzone (bezogen auf die Rotorblattspitze) eine Sichtbeziehung zu zumindest einer WEA des Vorhabens.

In der Fernwirkzone ist großflächig vom Gipfelbereich des XXXX ( XXXX km entfernt) der gesamte Windpark XXXX einsehbar, ebenso von der XXXX .In der Fernwirkzone ist großflächig vom Gipfelbereich des römisch 40 ( römisch 40 km entfernt) der gesamte Windpark römisch 40 einsehbar, ebenso von der römisch 40 .

Weiters ist das Vorhaben teilweise aus Streusiedlungsgebieten südlich von XXXX (Steiermark sowie aus dem Bereich rund um XXXX (Kärnten) teilweise sichtbar. Die Rotorblattspitzen sind zB. auch aus XXXX einsehbar. Hier sind nur die Rotorblätter einzelner WEA sichtbar. In Slowenien ergeben sich im Bereich der Streusiedlungsgebiete südlich der XXXX und im Südosten der Ortschaft XXXX teilweise Sichtbeziehungen zum Windpark. Insgesamt besteht aus 3,4 % der Fernwirkzone (bezogen auf die Nabenhöhe) bzw. 5,8 % der Fernwirkzone (bezogen auf die Rotorblattspitze) eine Sichtbeziehung zu zumindest einer WEA des Vorhabens.Weiters ist das Vorhaben teilweise aus Streusiedlungsgebieten südlich von römisch 40 (Steiermark sowie aus dem Bereich rund um römisch 40 (Kärnten) teilweise sichtbar. Die Rotorblattspitzen sind zB. auch aus römisch 40 einsehbar. Hier sind nur die Rotorblätter einzelner WEA sichtbar. In Slowenien ergeben sich im Bereich der Streusiedlungsgebiete südlich der römisch 40 und im Südosten der Ortschaft römisch 40 teilweise Sichtbeziehungen zum Windpark. Insgesamt besteht aus 3,4 % der Fernwirkzone (bezogen auf die Nabenhöhe) bzw. 5,8 % der Fernwirkzone (bezogen auf die Rotorblattspitze) eine Sichtbeziehung zu zumindest einer WEA des Vorhabens.

Die Eingriffe in die Teilräume stellen sich zusammengefasst wie folgt dar:

Teilraum

Sensibilität

Eingriffsintensität

Eingriffserheblichkeit

A

mittel

sehr hoch (Nahwirkzone)

hoch (Nahwirkzone)

hoch (mittlere Wirkzone)

hoch (mittlere Wirkzone)

B

mittel

mittel (mittlere Wirkzone)

mittel (mittlere Wirkzone)

gering (Fernwirkzone)

gering (Fernwirkzone)

C

mittel

hoch (mittlere Wirkzone)

hoch (mittlere Wirkzone)

gering (Fernwirkzone)

gering (Fernwirkzone)

D

mittel

Mittel

mittel

E

mittel

gering (mittlere Wirkzone)

gering (mittlere Wirkzone)

gering (Fernwirkzone)

gering (Fernwirkzone)

F

gering

gering

gering

G

hoch

gering

mittel

H

mittel

gering

gering

Irömisch eins

hoch

mittel

hoch

J

mittel

gering

gering

4.4.3. Zu den Auswirkungen auf den Charakter der Landschaft ist davon auszugehen, dass es durch die Errichtung von Windparkvorhaben und bei Einhaltung der WkStr-V in der Regel zu einer Zersiedelung kommt.

4.4.4. Der Erholungswert der durch das Vorhaben betroffenen Landschaft wird in der Bauphase vermindert – es ergeben sich aber nur geringe Eingriffserheblichkeiten. In der Betriebsphase ist die unmittelbare Umgebung der WEAs von Wirkungen auf den Erholungswert betroffen; neben Auswirkungen visueller Art ist mit einer Geräuschentwicklung zu rechnen. In der Nahwirkzone ergibt sich – va. aufgrund der visuellen Auswirkungen – eine sehr hohe Eingriffsintensität, in der mittleren Wirkzone ergibt sich eine geringe bis hohe Eingriffsintensität. In Verbindung mit der mittleren Sensibilität ergeben sich für die Nahwirkzone eine hohe Eingriffserheblichkeit und für die mittlere Wirkzone geringe bis hohe Eingriffsintensitäten.

4.4.5. Im Übrigen wird auf den im Begründungsabschnitt C.19 („Landschaftsbild“) des Bescheids festgestellten Sachverhalt verwiesen.

4.5. Zu den Auswirkungen auf den Raum:

4.5.1. Die WEAs 2, 3, 4, 5, 6 und 7 überschreiten nicht die Grenzwerte laut § 5 Abs. 2 WkStR-V. Die WEA 1 überschreitet den Grenzwert des Standorttyps 1 im Radius 25 km innerhalb des Dauersiedlungsraums um 1,25 km².4.5.1. Die WEAs 2, 3, 4, 5, 6 und 7 überschreiten nicht die Grenzwerte laut Paragraph 5, Absatz 2, WkStR-V. Die WEA 1 überschreitet den Grenzwert des Standorttyps 1 im Radius 25 km innerhalb des Dauersiedlungsraums um 1,25 km².

4.5.2. Die beantragte Nabenhöhe der WEA 1 von XXXX m im Vergleich zu einer Nabenhöhe, welche die Grenzwerte der WkStR-V erfüllt lässt keine unzumutbare Verschlechterung hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes erwarten.4.5.2. Die beantragte Nabenhöhe der WEA 1 von römisch 40 m im Vergleich zu einer Nabenhöhe, welche die Grenzwerte der WkStR-V erfüllt lässt keine unzumutbare Verschlechterung hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes erwarten.

Im Übrigen wird auf den unter Begründungsabschnitt C.20 („Raumordnung/Raumplanung, Freizeit und Erholung“) im Bescheid festgestellten Sachverhalt verwiesen.

4.6. Zur gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000:4.6. Zur gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000:

4.6.1. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter, unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen, Kumulierungen oder Verlagerungen waren mit „A+“ („Positive Auswirkungen auf ein Schutzgut“), „A“ („Keine Auswirkungen auf eine Schutzgut“), „B“ („Irrelevante, vernachlässigbare bzw. geringfügige Auswirkungen auf ein Schutzgut“), oder „C“ („Relevante, messbare Auswirkungen auf ein Schutzgut“) zu bewerten.

4.6.2. Aus fachlicher Sicht ergab eine zusammenfassende Bewertung der Ermittlungsergebnisse zu den Fachbereichen „Landschaftsbild“, „Waldökologie/Forstwirtschaft“, „Fläche/Boden“ und „Umweltmedizin – Schall“ relevante, messbare Auswirkungen auf die Schutzgüter.

4.6.3. Hinsichtlich des Schutzguts „Mensch“ ist davon auszugehen, dass die nächstgelegenen Nachbarn bei Betrieb der WEA phasenweise Steigerungen der Schallimmissionen bzw. auch Veränderungen des Schallcharakters wahrnehmen werden. Die Veränderungen bleiben gleichzeitig in einem Rahmen, der aufgrund der Dimension und/oder auch des zeitlich eng beschränkten Auftretens vertretbar ist, weshalb eine Beeinträchtigung der Gesundheit weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Und auch mit einer maßgeblichen Belästigungsreaktion ist nicht zu rechnen. Relevante Grenzwerte bzw. fachliche Standards werden eingehalten.

4.6.4. In sämtlichen anderen Fachbereichen liegen keine oder irrelevante, vernachlässigbare bzw. geringfügige Auswirkungen auf die Schutzgüter vor.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen (oben I.1.):1. Zu den Feststellungen zum relevanten Verfahrensgeschehen (oben römisch eins.1.):

Die Feststellungen unter Abschnitt I.1. beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren (siehe insbesondere die unter I.1. jeweils mit den Ordnungsnummern aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zitierten Geschäftsstücke), wobei die Parteivorbringen vielfach zusammengefasst mit Bezug auf die Relevanz für das gegenständliche Verfahren wiedergegeben wurden. Sie konnten, jedenfalls dahingehend, als unstrittig angesehen werden.Die Feststellungen unter Abschnitt römisch eins.1. beruhen auf dem Inhalt der Akten aus dem verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren (siehe insbesondere die unter römisch eins.1. jeweils mit den Ordnungsnummern aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren zitierten Geschäftsstücke), wobei die Parteivorbringen vielfach zusammengefasst mit Bezug auf die Relevanz für das gegenständliche Verfahren wiedergegeben wurden. Sie konnten, jedenfalls dahingehend, als unstrittig angesehen werden.

2. Zu den Feststellungen zu dem von den PW zur Genehmigung eingereichten Vorhaben (oben I.2.):2. Zu den Feststellungen zu dem von den PW zur Genehmigung eingereichten Vorhaben (oben römisch eins.2.):

Die Feststellungen zum Vorhaben gründen auf dem Genehmigungsantrag der PW1 vom 09.06.2021 sowie der Ergänzung bzw. Präzisierung dieses Antrags aufgrund der Eingaben vom 28.06.2022 und weiteren Ergänzungen bzw. Präzisierungen vom 25.08.2022 sowie 07.09.2022 und vom 27.11.2023.

All diese Tatsachen konnten – als solches – auf Tatsachenebene als unbestritten angesehen werden.

3. Zu den Feststellungen zum Interesse an der Erzeugung und Versorgung von bzw. mit elektrischer Energie durch das Vorhaben (oben I.3.):3. Zu den Feststellungen zum Interesse an der Erzeugung und Versorgung von bzw. mit elektrischer Energie durch das Vorhaben (oben römisch eins.3.):

3.1. Die Feststellung, wonach das Vorhaben dem Stand der Technik iSd elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entspricht beruht auf dem im verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für „Elektrotechnik / Elektromagnetische Felder“ vom 23.01.2023. Dies wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

3.2. Die Feststellungen zur energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens basieren auf der UVE, dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Energie“ vom 17.01.2023, dessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholter ergänzender Stellungnahme vom 01.10.2024 sowie auf den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mV2. So konnte der Amtssachverständige in der mV2 zu dem vom BF1 in seiner Beschwerde gerügten Berechnungsfehler schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass es sich dabei um einen schlichten Rechenfehler gehandelt habe, der sich aus einer falschen Zitierung abgeleitet habe (siehe VHS2, S. 4 ff). Der Amtssachverständige ging in der mV2 auch insbesondere darauf ein, dass die von der PW1 angegebenen Volllaststunden iHv 1.830 als durchaus plausibel einzustufen seien, weil im Vorfeld entsprechende Messungen für die Berechnung des Energieertrages wie auch für die Berechnung der Volllaststunden durchgeführt worden seien (vgl. VHS2, S. 6 f). Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren für den erkennenden Senat – wie auch sonstige, unbestritten gebliebene Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen und blieben als solches in weiterer Folge auch unbestritten.3.2. Die Feststellungen zur energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens basieren auf der UVE, dem bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Energie“ vom 17.01.2023, dessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholter ergänzender Stellungnahme vom 01.10.2024 sowie auf den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mV2. So konnte der Amtssachverständige in der mV2 zu dem vom BF1 in seiner Beschwerde gerügten Berechnungsfehler schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass es sich dabei um einen schlichten Rechenfehler gehandelt habe, der sich aus einer falschen Zitierung abgeleitet habe (siehe VHS2, S. 4 ff). Der Amtssachverständige ging in der mV2 auch insbesondere darauf ein, dass die von der PW1 angegebenen Volllaststunden iHv 1.830 als durchaus plausibel einzustufen seien, weil im Vorfeld entsprechende Messungen für die Berechnung des Energieertrages wie auch für die Berechnung der Volllaststunden durchgeführt worden seien vergleiche VHS2, S. 6 f). Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren für den erkennenden Senat – wie auch sonstige, unbestritten gebliebene Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen und blieben als solches in weiterer Folge auch unbestritten.

3.3. Der Sachverhalt zum Interesse an der Versorgung durch die Freileitungsanlage und dabei insbesondere, dass die bestehende Freileitungsanlage für den Anschluss des Vorhabens und der übrigen Anwendungsfälle zum Abtransport der Elektrizität nicht ausreicht, beruht auf den von der PW2 bzw. deren Leiter der Planungsabteilung als Auskunftsperson in der mV1 und mV3 getätigten Angaben (vgl. dazu etwa VHS1, S. 27 f und VHS3, S. 6). Die Angaben waren – insbesondere hinsichtlich des Umstands, ob die bestehende Freileitungsanlage ausreichend zum Abtransport auch der im Vorhaben produzierten Elektrizität wäre – vom erkennenden Senat als plausibel anzusehen.3.3. Der Sachverhalt zum Interesse an der Versorgung durch die Freileitungsanlage und dabei insbesondere, dass die bestehende Freileitungsanlage für den Anschluss des Vorhabens und der übrigen Anwendungsfälle zum Abtransport der Elektrizität nicht ausreicht, beruht auf den von der PW2 bzw. deren Leiter der Planungsabteilung als Auskunftsperson in der mV1 und mV3 getätigten Angaben vergleiche dazu etwa VHS1, S. 27 f und VHS3, S. 6). Die Angaben waren – insbesondere hinsichtlich des Umstands, ob die bestehende Freileitungsanlage ausreichend zum Abtransport auch der im Vorhaben produzierten Elektrizität wäre – vom erkennenden Senat als plausibel anzusehen.

Die BF2 hielt diese Angaben wegen fehlender weiterer, von der PW1 und PW2 gegebener Informationen für nicht nachvollziehbar. Sie legte idZ auch eine privatsachverständige Äußerung vor, die aufzeigte, es könne sein, dass je nach Mittelspannungsnetzabstützung im UW XXXX und dem Leistungsbedarf des 20 kV-Verteilernetzes im Gebiet XXXX XXXX , für das Vorhaben eine mehr als ausreichende Reserve für die zusätzliche Einspeisung gegeben wäre.Die BF2 hielt diese Angaben wegen fehlender weiterer, von der PW1 und PW2 gegebener Informationen für nicht nachvollziehbar. Sie legte idZ auch eine privatsachverständige Äußerung vor, die aufzeigte, es könne sein, dass je nach Mittelspannungsnetzabstützung im UW römisch 40 und dem Leistungsbedarf des 20 kV-Verteilernetzes im Gebiet römisch 40 römisch 40 , für das Vorhaben eine mehr als ausreichende Reserve für die zusätzliche Einspeisung gegeben wäre.

Daraus ergab sich für das BVwG aber noch nicht, dass die Angaben der PW2 dahingehend, dass die derzeitige Freileitungsanlage nicht ausreichend dimensioniert sei, wenn das Vorhaben in das UW XXXX einspeisen würde, nicht plausibel seien: Daraus ergab sich für das BVwG aber noch nicht, dass die Angaben der PW2 dahingehend, dass die derzeitige Freileitungsanlage nicht ausreichend dimensioniert sei, wenn das Vorhaben in das UW römisch 40 einspeisen würde, nicht plausibel seien:

So äußerte sich der Leiter der Planungsabteilung der PW2 in Reaktion auf die Ausführungen der BF2 und deren Hinweise auf die privatgutachterliche Äußerung in der mV3 noch einmal zu den Kennwerten der bestehenden Freileitung und des KW XXXX und hielt fest, dass das UW XXXX und auch das umliegende 20 kV-Verteilernetz hierfür im Durchschnitt eine Kapazität von rund XXXX MW benötigen würden. Bei einem zusätzlichen Anschluss des Vorhabens mit einer Leistung von XXXX MW ergebe sich, dass die bestehende Freileitung keinesfalls ausreichend für die Summe dieser Anwendungsfälle dimensioniert sei und daher der Umbau der bestehenden Freileitung erforderlich wäre (vgl. dazu VHS3, S. 6). Auch der Gutachter Energie gab in dieser Tagsatzung ua. – und gefragt danach, ob er die notwendige Netzabdeckung bei der Überprüfung der Erhöhung der Übertragungskapazität berücksichtigt habe – an, dass die Leitungskapazität die Summe der Leistungen des KW XXXX und des Vorhabens nicht übertragen könnte und die Freileitung adaptiert werden müsse (sh. dazu VHS3, S. 9).So äußerte sich der Leiter der Planungsabteilung der PW2 in Reaktion auf die Ausführungen der BF2 und deren Hinweise auf die privatgutachterliche Äußerung in der mV3 noch einmal zu den Kennwerten der bestehenden Freileitung und des KW römisch 40 und hielt fest, dass das UW römisch 40 und auch das umliegende 20 kV-Verteilernetz hierfür im Durchschnitt eine Kapazität von rund römisch 40 MW benötigen würden. Bei einem zusätzlichen Anschluss des Vorhabens mit einer Leistung von römisch 40 MW ergebe sich, dass die bestehende Freileitung keinesfalls ausreichend für die Summe dieser Anwendungsfälle dimensioniert sei und daher der Umbau der bestehenden Freileitung erforderlich wäre vergleiche dazu VHS3, S. 6). Auch der Gutachter Energie gab in dieser Tagsatzung ua. – und gefragt danach, ob er die notwendige Netzabdeckung bei der Überprüfung der Erhöhung der Übertragungskapazität berücksichtigt habe – an, dass die Leitungskapazität die Summe der Leistungen des KW römisch 40 und des Vorhabens nicht übertragen könnte und die Freileitung adaptiert werden müsse (sh. dazu VHS3, S. 9).

Die Ausführungen der BF2 gegen die Plausibilität der Angaben der PW2, insbesondere, es seien „unrichtige Kraftwerke“ angegeben worden, überzeugten den erkennenden Senat im Ergebnis nicht: So nannte der Gutachter Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme den Leistungskennwert von XXXX MW für das KW XXXX , während der Leiter der Planungsabteilung der PW2 in der mV1 den Wert XXXX MW angab (vgl. VHS1, S. 27). Doch klärte die – das KW XXXX betreibende – PW1 in der mV3 auf, dass es im Jahr 2021 eine Ertüchtigung auf eine Leistung von XXXX MW gab (sh. VHS3, S. 7). Diese Angabe des Gutachter Elektrotechnik ist allerdings als unerheblich hinsichtlich der Beurteilung der Plausibilität der Angaben der PW2 zu sehen. Dabei führte sich das BVwG auch vor Augen, dass die als wesentlich anzusehenden Angaben – eben betreffend den Bedarf an der Adaptierung der bestehenden Freileitung angesichts der zusätzlichen Einspeisung des Vorhabens in das UW XXXX – bereits grundsätzlich auch in der Projektunterlage „Technischer Bericht Energie“ enthalten waren, wobei an der Erstellung dieses Dokuments im Übrigen auch die PW2 mitgewirkt hatte.Die Ausführungen der BF2 gegen die Plausibilität der Angaben der PW2, insbesondere, es seien „unrichtige Kraftwerke“ angegeben worden, überzeugten den erkennenden Senat im Ergebnis nicht: So nannte der Gutachter Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme den Leistungskennwert von römisch 40 MW für das KW römisch 40 , während der Leiter der Planungsabteilung der PW2 in der mV1 den Wert römisch 40 MW angab vergleiche VHS1, S. 27). Doch klärte die – das KW römisch 40 betreibende – PW1 in der mV3 auf, dass es im Jahr 2021 eine Ertüchtigung auf eine Leistung von römisch 40 MW gab (sh. VHS3, S. 7). Diese Angabe des Gutachter Elektrotechnik ist allerdings als unerheblich hinsichtlich der Beurteilung der Plausibilität der Angaben der PW2 zu sehen. Dabei führte sich das BVwG auch vor Augen, dass die als wesentlich anzusehenden Angaben – eben betreffend den Bedarf an der Adaptierung der bestehenden Freileitung angesichts der zusätzlichen Einspeisung des Vorhabens in das UW römisch 40 – bereits grundsätzlich auch in der Projektunterlage „Technischer Bericht Energie“ enthalten waren, wobei an der Erstellung dieses Dokuments im Übrigen auch die PW2 mitgewirkt hatte.

3.4.1. Der Sachverhalt hinsichtlich der Leitungsalternativen in Form einer Führung der Freileitung näher an den Grundstücksgrenzen – wie eben von der PW2 vorgebracht – beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des vom BVwG beigezogenen Gutachter Elektrotechnik. Dieser legte dabei unter Hinweis auf die bautechnischen Erfordernisse und daraus folgenden Leitungsverlusten einer alternativen Leitungsführung wie auch dem Hinweis auf Fachgrundlagen – und zwar in einer als solches für den erkennenden Senat ausreichend begründeten, schlüssigen und nachvollziehbaren Art und Weise – dar, was aus elektrotechnischer Sicht der Verschiebung der Trasse entgegenstünde.

In der mV3 setzte sich der Gutachter Elektrotechnik sodann auch mit der fachlichen Stellungnahme der BF2 auseinander, wonach die Leitungsverluste nur geringfügig und vernachlässigbar seien bzw. durch die neuen Leiterseile wesentlich verringert würden, auseinander. Er führte aus – und va. dies bewegte den erkennenden Senat dazu, weder anderslautenden Feststellungen zu treffen, noch (insbesondere durch eine weitergehende Mitwirkung eines Sachverständigen) weiterzuermitteln oder sich den Ausführungen des Privatgutachters der BF2 anzuschließen –, dass die vorgeschlagene Variante zu einer Verlängerung um bis zu 50% führen und jedenfalls höhere Leitungsverluste ergeben und außerdem den allgemeinen Grundsätzen für Freileitungen widersprechen würde (vgl. zu alldem VHS3, S. 7 f).In der mV3 setzte sich der Gutachter Elektrotechnik sodann auch mit der fachlichen Stellungnahme der BF2 auseinander, wonach die Leitungsverluste nur geringfügig und vernachlässigbar seien bzw. durch die neuen Leiterseile wesentlich verringert würden, auseinander. Er führte aus – und va. dies bewegte den erkennenden Senat dazu, weder anderslautenden Feststellungen zu treffen, noch (insbesondere durch eine weitergehende Mitwirkung eines Sachverständigen) weiterzuermitteln oder sich den Ausführungen des Privatgutachters der BF2 anzuschließen –, dass die vorgeschlagene Variante zu einer Verlängerung um bis zu 50% führen und jedenfalls höhere Leitungsverluste ergeben und außerdem den allgemeinen Grundsätzen für Freileitungen widersprechen würde vergleiche zu alldem VHS3, S. 7 f).

Auch die – eher als Ratschlag („wäre von Vorteil“) zu verstehenden – Ausführungen zur Vermeidung des Erhalts kegelförmiger Schotterinseln und damit verbundener Probleme der PW2 bzw. des von dieser beigezogenem Privatsachverständigen vermochten nicht zu anderslautenden Schlussfolgerungen zu veranlassen (sh. dazu das mit Stellungnahme vom 12.11.2024 [OZ XXXX ] vorgelegte Privatgutachten vom 11.11.2024, S. 9).Auch die – eher als Ratschlag („wäre von Vorteil“) zu verstehenden – Ausführungen zur Vermeidung des Erhalts kegelförmiger Schotterinseln und damit verbundener Probleme der PW2 bzw. des von dieser beigezogenem Privatsachverständigen vermochten nicht zu anderslautenden Schlussfolgerungen zu veranlassen (sh. dazu das mit Stellungnahme vom 12.11.2024 [OZ römisch 40 ] vorgelegte Privatgutachten vom 11.11.2024, S. 9).

3.4.2. Die zur vorgeschlagenen Alternative einer Erdverkabelung getroffenen Feststellungen wiederum folgen auch aus der Stellungnahme des vom BVwG beigezogenen Gutachter Elektrotechnik. Darin hielt dieser Ausführungen der PW1 (bzw. der PW2) aus den Projektunterlagen, wobei ua. auf Schwierigkeiten bei der Fehlersuche und Störungsbehebung hingewiesen wurde, für schlüssig und nachvollziehbar. Auch hielt der Gutachter Elektrotechnik – wobei er auch auf Ausführungen des in gegenständlichem Verfahren beigezogenen Gutachter Energie hinwies – den von der PW1 geltend gemachten Umstand für wesentlich, wonach das UW XXXX über das Leitungssystem XXXX nur als Stichleitung in das 110 kV-Netz XXXX eingebunden sei und dies eine hohe Zuverlässigkeit derselben, sowie im Falle einer Störung eine möglichst kurze Schadensbehebungszeit, erfordere (vgl. zu allem VHS3, S. 4, 13 und 15).3.4.2. Die zur vorgeschlagenen Alternative einer Erdverkabelung getroffenen Feststellungen wiederum folgen auch aus der Stellungnahme des vom BVwG beigezogenen Gutachter Elektrotechnik. Darin hielt dieser Ausführungen der PW1 (bzw. der PW2) aus den Projektunterlagen, wobei ua. auf Schwierigkeiten bei der Fehlersuche und Störungsbehebung hingewiesen wurde, für schlüssig und nachvollziehbar. Auch hielt der Gutachter Elektrotechnik – wobei er auch auf Ausführungen des in gegenständlichem Verfahren beigezogenen Gutachter Energie hinwies – den von der PW1 geltend gemachten Umstand für wesentlich, wonach das UW römisch 40 über das Leitungssystem römisch 40 nur als Stichleitung in das 110 kV-Netz römisch 40 eingebunden sei und dies eine hohe Zuverlässigkeit derselben, sowie im Falle einer Störung eine möglichst kurze Schadensbehebungszeit, erfordere vergleiche zu allem VHS3, S. 4, 13 und 15).

Dieser Sichtweise trat die BF2 mit einer fachlichen Stellungnahme entgegen, in welcher ausgeführt wurde, dass es sich dabei um keine „stichhaltigen technischen Argumente“ handeln würde. Die Argumente gegen die Erdverkabelung würden genauso für die – als Erdkabel ausgeführte – Ableitung vom Windpark zum Umspannwerk gelten und würden dort von der bzw. den PW in Kauf genommen. Eine Erdverkabelung entspreche auch dem Stand der Technik, sie sei jedenfalls „technisch möglich“; dies einschließlich einer XXXX mittels Erdkabel, wobei solche Vorhaben in der Vergangenheit problemlos realisiert worden seien.Dieser Sichtweise trat die BF2 mit einer fachlichen Stellungnahme entgegen, in welcher ausgeführt wurde, dass es sich dabei um keine „stichhaltigen technischen Argumente“ handeln würde. Die Argumente gegen die Erdverkabelung würden genauso für die – als Erdkabel ausgeführte – Ableitung vom Windpark zum Umspannwerk gelten und würden dort von der bzw. den PW in Kauf genommen. Eine Erdverkabelung entspreche auch dem Stand der Technik, sie sei jedenfalls „technisch möglich“; dies einschließlich einer römisch 40 mittels Erdkabel, wobei solche Vorhaben in der Vergangenheit problemlos realisiert worden seien.

In der mV3 äußerte sich der Gutachter Elektrotechnik auch nach Durchsicht der fachlichen Stellungnahme insofern, als für ihn keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen eine Erdverkabelung sprechen würden. Was die Zuverlässigkeit betreffe sei mit Beginn des Betriebes zunächst mit erhöhten Ausfällen des Systems zu rechnen, während dies im Laufe der Betriebsdauer schnell abnehme. Gegen Ende der Betriebsdauer wäre wieder mit einer signifikanten Erhöhung der Ausfälle zu rechnen (vgl. VHS3, S. 12).In der mV3 äußerte sich der Gutachter Elektrotechnik auch nach Durchsicht der fachlichen Stellungnahme insofern, als für ihn keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen eine Erdverkabelung sprechen würden. Was die Zuverlässigkeit betreffe sei mit Beginn des Betriebes zunächst mit erhöhten Ausfällen des Systems zu rechnen, während dies im Laufe der Betriebsdauer schnell abnehme. Gegen Ende der Betriebsdauer wäre wieder mit einer signifikanten Erhöhung der Ausfälle zu rechnen vergleiche VHS3, S. 12).

Der Gutachter Elektrotechnik führte aber – nach auch einer diesbezüglichen neuerlichen Äußerung der PW2 – in für das erkennende Gericht schlüssiger und auch nachvollziehbarer Weise aus bzw. hielt damit das Vorbringen der PW2 für plausibel, dass die Fehlerbehebung an Erdkabeln schwieriger und langwieriger sei. Dieser Umstand blieb auch von der BF2 als solches unbestritten (sh. hiezu VHS3, S. 13). Insgesamt kam der erkennende Senat zum Schluss, dass von keinen sicherheitstechnischen Bedenken und auch keinen – jedenfalls keinen grundsätzlichen – Umständen auszugehen sei, die gegen eine Erdverkabelungslösung zwischen dem Mast Nr. XXXX und dem UW XXXX , jedenfalls auf den betroffenen Grundstücken der BF2, sprechen würde. Gleichzeitig sah sich der Senat veranlasst, Feststellungen zu den Schwierigkeiten bei der Fehlersuche – und gerade dieser Umstand sprach für den Gutachter Elektrotechnik gegen die Erdkabellösung – zu treffen.Der Gutachter Elektrotechnik führte aber – nach auch einer diesbezüglichen neuerlichen Äußerung der PW2 – in für das erkennende Gericht schlüssiger und auch nachvollziehbarer Weise aus bzw. hielt damit das Vorbringen der PW2 für plausibel, dass die Fehlerbehebung an Erdkabeln schwieriger und langwieriger sei. Dieser Umstand blieb auch von der BF2 als solches unbestritten (sh. hiezu VHS3, S. 13). Insgesamt kam der erkennende Senat zum Schluss, dass von keinen sicherheitstechnischen Bedenken und auch keinen – jedenfalls keinen grundsätzlichen – Umständen auszugehen sei, die gegen eine Erdverkabelungslösung zwischen dem Mast Nr. römisch 40 und dem UW römisch 40 , jedenfalls auf den betroffenen Grundstücken der BF2, sprechen würde. Gleichzeitig sah sich der Senat veranlasst, Feststellungen zu den Schwierigkeiten bei der Fehlersuche – und gerade dieser Umstand sprach für den Gutachter Elektrotechnik gegen die Erdkabellösung – zu treffen.

Auch der Einwand der BF2, dass auch keine Bedenken von der PW1 und PW2 gegen die Nutzung eines Erdkabels zur Ableitung der erzeugten Elektrizität von den WEA bis zum UW XXXX gesehen worden wären, vermochte das BVwG zu keiner anderen Schlussfolgerung oder weiteren Ermittlungstätigkeiten bewegen: So wurde hinsichtlich dieses Vorhabensbestandteils – worauf im Übrigen auch der Gutachter Elektrotechnik hinwies – mangels rechtlicher Erforderlichkeit eine mögliche technische Alternative zur Stromableitung nicht beurteilt (vgl. VHS3, S. 10 f)..Auch der Einwand der BF2, dass auch keine Bedenken von der PW1 und PW2 gegen die Nutzung eines Erdkabels zur Ableitung der erzeugten Elektrizität von den WEA bis zum UW römisch 40 gesehen worden wären, vermochte das BVwG zu keiner anderen Schlussfolgerung oder weiteren Ermittlungstätigkeiten bewegen: So wurde hinsichtlich dieses Vorhabensbestandteils – worauf im Übrigen auch der Gutachter Elektrotechnik hinwies – mangels rechtlicher Erforderlichkeit eine mögliche technische Alternative zur Stromableitung nicht beurteilt vergleiche VHS3, S. 10 f)..

4. Zu den Feststellungen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt:

4.1. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ („Gesundheit und Wohlbefinden“), einschließlich der Wirkfaktoren (oben I.4.1.):4.1. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ („Gesundheit und Wohlbefinden“), einschließlich der Wirkfaktoren (oben römisch eins.4.1.):

4.1.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Hochbaus folgen aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hochbautechnik vom 12.01.2023. Sie entsprechen den im Bescheid getroffenen Feststellungen und blieben unbestritten. Sohin konnte – ergänzend – auch auf weitere Feststellungen im Bescheid verwiesen werden.

4.1.2. Die Feststellung zu den Auswirkungen der Vorhabensverwirklichung auf die Umgebungsluftsituation und die Umgebungslichtsituation beruhen auf der UVE und den diesbezüglichen – insbesondere durch Sachverständigengutachten vom 17.01.2023 und 31.01.2023 erhobenen – Ermittlungsergebnissen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Auswirkungen wurden entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik beurteilt und von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde im Bescheid bereits in zusammenfassend jedoch ausreichend konkret festgestellt (sh. Bescheid, S. 80 ff), weswegen auf diesen (auch) verwiesen werden konnte.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens betreffend Immissionen im Infraschallbereich sowie generell hinsichtlich der Umgebungsschall- und Schwingungssituation beruhen auf der UVE sowie dem diesbezüglich im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.01.2023. Die Ermittlungen zu den Auswirkungen wurden vom im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik durchgeführt und beurteilt. Die sachverständigen Ermittlungsergebnisse selbst – insbesondere auch jene betreffend Immissionen im Infraschallbereich – wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

4.1.4.1. Der zu den Auswirkungen auf den menschlichen Organismus sowie das menschliche Wohlbefinden – auf das Wesentliche zusammengefasst – festgestellte Sachverhalt beruhen auf der UVE und dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten vom 10.02.2023 der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Gutachterin Humanmedizin sowie auf deren ergänzender – schriftlicher – Stellungnahme vom 08.10.2024 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den erläuternden Ausführungen und Fragenbeantwortungen im Zuge der Beweisaufnahme in der mV2. Diese waren insgesamt als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar zu erachten.

4.1.4.2. Bereits in ihrer Gutachtensergänzung vom 08.10.2024 (OZ XXXX , S. 4) legte die Gutachterin Humanmedizin eingehend auf die vom BF3 verwiesenen Studien und Publikationen nachvollziehbar dar, dass ihre Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren iZm den Auswirkungen von Infraschallimmissionen auf den menschlichen Organismus und das Wohlbefinden der betroffenen Nachbarn vollinhaltlich dahingehend aufrechterhalten werden können, dass eine Gesundheitsgefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und eine erhebliche Belästigung nicht zu erwarten sei.4.1.4.2. Bereits in ihrer Gutachtensergänzung vom 08.10.2024 (OZ römisch 40 , S. 4) legte die Gutachterin Humanmedizin eingehend auf die vom BF3 verwiesenen Studien und Publikationen nachvollziehbar dar, dass ihre Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren iZm den Auswirkungen von Infraschallimmissionen auf den menschlichen Organismus und das Wohlbefinden der betroffenen Nachbarn vollinhaltlich dahingehend aufrechterhalten werden können, dass eine Gesundheitsgefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen und eine erhebliche Belästigung nicht zu erwarten sei.

Zu der von ihr getroffenen Aussage, dass ein Anteil von 10 % betroffener bzw. belästigter Personen als vertretbar angesehen würde, erläuterte die Gutachterin Humanmedizin in ihrem Ergänzungsgutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass sich dieser Anteil auf von Immissionen Betroffene beziehe, die nach medizinisch ableitbaren Grenzwerten akzeptiert würden (vgl. dazu OZ XXXX , S. 5). Dies bekräftigte die Gutachterin Humanmedizin auch nochmals in der mV2, unter Hinweis auf Einschätzungen der WHO (vgl. VHS2, S. 17).Zu der von ihr getroffenen Aussage, dass ein Anteil von 10 % betroffener bzw. belästigter Personen als vertretbar angesehen würde, erläuterte die Gutachterin Humanmedizin in ihrem Ergänzungsgutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass sich dieser Anteil auf von Immissionen Betroffene beziehe, die nach medizinisch ableitbaren Grenzwerten akzeptiert würden vergleiche dazu OZ römisch 40 , S. 5). Dies bekräftigte die Gutachterin Humanmedizin auch nochmals in der mV2, unter Hinweis auf Einschätzungen der WHO vergleiche VHS2, S. 17).

4.1.4.4. Auch vor dem Hintergrund der insbesondere seitens des BF3 getätigten Äußerungen und Fragen in der mV2, wobei der erkennende Senat hierbei nicht übersieht, dass dieses Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurde, gelang es der Gutachterin Humanmedizin aus Sicht des erkennenden Senats jedoch dennoch in plausibler und vollständiger Art und Weise – unter Angabe auch der von ihr herangezogenen Empfehlungen etwa der WHO – darzulegen, weshalb ihr diesbezügliches – bereits schriftlich im Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF3 erstattetes – Ermittlungsergebnis aufrechterhalten werden könne.

4.1.4.5. So legte die SV für Umweltmedizin zunächst dar, dass – wie bei vielen Beurteilungsparametern in der Medizin – hinsichtlich Schall und Infraschall eine Dosis-Wirkungsrelation bestehe. Weiters führte sie insbesondere auch zur vom BF3 vorgelegten Tabelle 5 der von ihm zitierten Studie von Poulsen aus dem Jahr 2018, welche als Beilage ./4 der mV2 angeschlossen wurde, betreffend die Darstellung einer Analyse des Zusammenhangs von Immissionen im niederfrequenten Schallbereich mit dem Auftreten von Herzinfarkt und Schlaganfall, schlüssig und nachvollziehbar aus, dass selbst der Studienautor zum Schluss gelangt sei, dass dieser Wert nicht relevant sei. So stelle sich dieser als statistisch nicht signifikant dar und schlussfolgere der Studienautor daraus, dass keine überzeugenden Beweise für eine Assoziation zwischen Immissionen von WEA und Herzinfarkten bzw. Schlaganfälle habe gefunden werden können (vgl. zu alldem VHS2, S. 10 f und 14). 4.1.4.5. So legte die SV für Umweltmedizin zunächst dar, dass – wie bei vielen Beurteilungsparametern in der Medizin – hinsichtlich Schall und Infraschall eine Dosis-Wirkungsrelation bestehe. Weiters führte sie insbesondere auch zur vom BF3 vorgelegten Tabelle 5 der von ihm zitierten Studie von Poulsen aus dem Jahr 2018, welche als Beilage ./4 der mV2 angeschlossen wurde, betreffend die Darstellung einer Analyse des Zusammenhangs von Immissionen im niederfrequenten Schallbereich mit dem Auftreten von Herzinfarkt und Schlaganfall, schlüssig und nachvollziehbar aus, dass selbst der Studienautor zum Schluss gelangt sei, dass dieser Wert nicht relevant sei. So stelle sich dieser als statistisch nicht signifikant dar und schlussfolgere der Studienautor daraus, dass keine überzeugenden Beweise für eine Assoziation zwischen Immissionen von WEA und Herzinfarkten bzw. Schlaganfälle habe gefunden werden können vergleiche zu alldem VHS2, S. 10 f und 14).

Bezüglich Infraschall sei entscheidend, dass dieser in einem Abstand von etwa 180 m von einer WKA nicht mehr wahrgenommen werden könne. Im gegenständlichen Vorhaben liege ein Abstand von 800 m vor, bei welchem der windkraftwertbedingte Infraschall im Bereich dessen liege, was an natürlichem Infraschall vorhanden sei. Dementsprechend seien durch die WKA auch keine relevanten Veränderungen der Immissionssituationen hinsichtlich des Infraschalls gegeben. Mangels relevanter Veränderungen lägen sohin jedoch auch keine vorhabensbedingten Auswirkung auf die Gesundheit vor (vgl. VHS2, S. 10 ff). Bezüglich Infraschall sei entscheidend, dass dieser in einem Abstand von etwa 180 m von einer WKA nicht mehr wahrgenommen werden könne. Im gegenständlichen Vorhaben liege ein Abstand von 800 m vor, bei welchem der windkraftwertbedingte Infraschall im Bereich dessen liege, was an natürlichem Infraschall vorhanden sei. Dementsprechend seien durch die WKA auch keine relevanten Veränderungen der Immissionssituationen hinsichtlich des Infraschalls gegeben. Mangels relevanter Veränderungen lägen sohin jedoch auch keine vorhabensbedingten Auswirkung auf die Gesundheit vor vergleiche VHS2, S. 10 ff).

4.2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“:

Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (Mikro- und Mesoklima) (oben I.4.2.) beruhen auf dem für den erkennenden Senat schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich „Meteorologie und Klima“ vom 11.01.2023.Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (Mikro- und Mesoklima) (oben römisch eins.4.2.) beruhen auf dem für den erkennenden Senat schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich „Meteorologie und Klima“ vom 11.01.2023.

Sowohl das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten als auch die vom Gutachter Klima im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2024 (OZ XXXX ) wurden gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik beurteilt und erstellt.Sowohl das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten als auch die vom Gutachter Klima im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete ergänzende Stellungnahme vom 30.09.2024 (OZ römisch 40 ) wurden gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik beurteilt und erstellt.

Hinsichtlich der vom BF3 monierten fehlenden Berücksichtigung bzw. Auseinandersetzung mit einer Publikation aus dem Jahr 2018 führte der beigezogene Gutachter Klima in seiner ergänzenden Stellungnahme in für den erkennenden Senat schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die Studie aus 2018 zu keinen anderslautenden Ergebnissen der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ veranlasse. Die Studie beziehe sich auf großflächige Windparks in Tiefebenen, das gegenständliche Vorhabensareal sei jedoch als alpiner Höhenstandort durch eine sehr geringe Kontinentalität geprägt. Die Temperaturverhältnisse im Projektgebiet seien von der Erdoberfläche sehr gering beeinflusst und es sei von keiner messtechnisch nachweisbaren Veränderung der Temperaturschichtung durch die WEA auszugehen. Diese ergänzenden, sachverständigen Ermittlungsergebnisse wurden in der mV3 erörtert (sh. VHS3, S. 3) und von den Verfahrensparteien nicht (mehr) bestritten.

Im Übrigen konnte auf die unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen im Begründungsabschnitt C. 16 des Bescheids verwiesen werden, die auf der UVE und dem als schlüssig zu erkennenden Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren beruhen.

4.3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume (oben I.4.3.):4.3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume (oben römisch eins.4.3.):

4.3.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf von Rodungen betroffenen Waldböden folgen aus der UVE und dem schlüssigen, nachvollziehbaren und erkennbar vollständigen, im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 30.01.2023. Dieses blieb inhaltlich auch unbestritten; die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden auch von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegt (vgl. Bescheid, S. 99 ff) und es konnte – im Übrigen – auf diese verwiesen werden.4.3.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf von Rodungen betroffenen Waldböden folgen aus der UVE und dem schlüssigen, nachvollziehbaren und erkennbar vollständigen, im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 30.01.2023. Dieses blieb inhaltlich auch unbestritten; die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wurden auch von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegt vergleiche Bescheid, S. 99 ff) und es konnte – im Übrigen – auf diese verwiesen werden.

4.3.2. Der zu den Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse festgestellte Sachverhalt, einschließlich zur Fragen, ob nicht aufgrund gewisser Umstände im Vorhabensgebiet dort von einem so genannten „faktischen Vogelschutzgebiet“ auszugehen wäre, ferner ob nicht die Erfüllung so genannter „artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände“ zu erwarten wäre oder – angesichts gesetzlicher Erfordernisse (zB. zur Immissionsminimierung) – nicht noch weitere Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu ergreifen wären, beruht im Wesentlichen auf der UVE, dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Fachgutachten Naturschutz von Februar 2023, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Ergänzungsgutachten Naturschutz vom 08.10.2024, der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 15.10.2024 sowie der Erörterung mit der Gutachterin Ökologie in der mV3.

4.3.3. Mit den, soweit die Tatsachenebene betreffend, Vorbringen von BF1 und BF3 sowie dem auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten Gutachten bzw. – was aus Sicht der Rechtsprechung letztlich dahinstehen kann – fachlichen Äußerung des BF1 setzte sich die Gutachterin Ökologie auseinander.

4.3.4. Unter Berücksichtigung auch der als vom BVwG für nachvollziehbar und schlüssig zu erachtenden Ausführungen der Gutachterin Ökologie in der mV3 – wo diese umfassend auf Ausführungen eines vom BF1 herangezogenen Privatsachverständigen einging – und der Erörterung der Parteien in dieser, wie vor allem auch dem vom erkennenden Senat dabei gewonnenen persönlichen Eindruck, war zu schlussfolgern, dass den, wo als bestritten geblieben anzusehen, Ermittlungsergebnissen der Gutachterin Ökologie bzw. der von dieser als bestätigt anzusehenden UVE zu folgen war.

Im Einzelnen war dabei – va. zu unterschiedlichen Prozessbehauptungen der für die Erstellung der UVE herangezogenen Fachleute der PW1 und PW2, der Gutachterin Ökologie sowie dem vom BF1 beigezogenen Privatsachverständigen – vom erkennenden Senat insbesondere zu erwägen:

Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut als solches bzw. die betroffenen Pflanzen- und (insbesondere) Tierarten wurden, wie dies die Gutachterin Ökologie in der mV3 noch einmal in allgemein verständlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, in fachlich ausreichendem Ausmaß auf die kumulativen Effekte (siehe idZ insbesondere § 6 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000) mit anderen bestehenden und genehmigten Vorhaben – dabei va. die (bestehenden oder sich in einem bestimmten Planungsstadium befindlichen) als „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “, „ XXXX “ sowie „ XXXX “ bezeichneten Windparkvorhaben – geprüft. In ebensolcher Weise vermochte die Gutachterin Ökologie auch darzustellen, dass es von Seiten des BF1 wie auch des von diesem beigezogenen Privatsachverständigen zu überschätzten Einzelwirkungen käme oder fachliche (anerkannte) Schwellenwerte klar unterschritten würden. Diese Ausführungen blieben in der Folge auch unbestritten (vgl. VHS3, S. 17, 24 und insbesondere Beilage./4 zur VHS3).Bei der Ermittlung der Auswirkungen auf das Schutzgut als solches bzw. die betroffenen Pflanzen- und (insbesondere) Tierarten wurden, wie dies die Gutachterin Ökologie in der mV3 noch einmal in allgemein verständlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, in fachlich ausreichendem Ausmaß auf die kumulativen Effekte (siehe idZ insbesondere Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G 2000) mit anderen bestehenden und genehmigten Vorhaben – dabei va. die (bestehenden oder sich in einem bestimmten Planungsstadium befindlichen) als „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “ bezeichneten Windparkvorhaben – geprüft. In ebensolcher Weise vermochte die Gutachterin Ökologie auch darzustellen, dass es von Seiten des BF1 wie auch des von diesem beigezogenen Privatsachverständigen zu überschätzten Einzelwirkungen käme oder fachliche (anerkannte) Schwellenwerte klar unterschritten würden. Diese Ausführungen blieben in der Folge auch unbestritten vergleiche VHS3, S. 17, 24 und insbesondere Beilage./4 zur VHS3).

Zu den hinsichtlich eines möglichen faktischen Vogelschutzgebiets zu berücksichtigenden Tatsachen konnte die Gutachterin Ökologie insbesondere nachvollziehbar die bereits gegebene Verbreitung des Brutgebiets insbesondere des Habichtskauzes (insbesondere zum Bestand bis 2018 und nunmehrigen Bestand [von 2 bis 5 Brutpaaren auf nunmehr etwa 40] sowie zum Besiedlungsgrad überhaupt und va. im Weststeirischen Randgebirge) darlegen. In ebensolcher Weise erklärte sie auch, warum die Erhebungsgrundlagen für eine solche Aussage bzw. diese Tatsachen als ausreichend anzusehen waren bzw. blieben die diesbezüglichen (Gegen-)Ausführungen des vom BF1 herangezogenen Privatsachverständigen ohne nähere Begründung. So bestätigte die Gutachterin Ökologie insbesondere auch (bzw. hielt dies für plausibel), wenn die PW1 bzw. deren die UVE erstellenden Fachleute näher zu den erbrachten Rufnachweisen und damit zu den Schlussfolgerungen auf das Vorhandensein des Habichtskauzes ausführten. Vor allem legte die Gutachterin Ökologie dar, dass die Erhebungen auch einer Fachgrundlage – hier der Nichtregierungsorganisation „ XXXX “ – entsprachen. Die Gutachterin Ökologie führte auch in schlüssiger Weise die Gründe für die Verbesserung des Zustands in Österreich aus und verwies dabei ua. auf den Populationsdruck aus Slowenien. In ebensolcher Weise führte die Gutachterin Ökologie auch zur Frage von Unsicherheiten iZm den Tatsachenermittlungen für ein „faktisches“ Vogelschutzgebiet aus (vgl. VHS3, insbesondere deren S. 17 bis 20).Zu den hinsichtlich eines möglichen faktischen Vogelschutzgebiets zu berücksichtigenden Tatsachen konnte die Gutachterin Ökologie insbesondere nachvollziehbar die bereits gegebene Verbreitung des Brutgebiets insbesondere des Habichtskauzes (insbesondere zum Bestand bis 2018 und nunmehrigen Bestand [von 2 bis 5 Brutpaaren auf nunmehr etwa 40] sowie zum Besiedlungsgrad überhaupt und va. im Weststeirischen Randgebirge) darlegen. In ebensolcher Weise erklärte sie auch, warum die Erhebungsgrundlagen für eine solche Aussage bzw. diese Tatsachen als ausreichend anzusehen waren bzw. blieben die diesbezüglichen (Gegen-)Ausführungen des vom BF1 herangezogenen Privatsachverständigen ohne nähere Begründung. So bestätigte die Gutachterin Ökologie insbesondere auch (bzw. hielt dies für plausibel), wenn die PW1 bzw. deren die UVE erstellenden Fachleute näher zu den erbrachten Rufnachweisen und damit zu den Schlussfolgerungen auf das Vorhandensein des Habichtskauzes ausführten. Vor allem legte die Gutachterin Ökologie dar, dass die Erhebungen auch einer Fachgrundlage – hier der Nichtregierungsorganisation „ römisch 40 “ – entsprachen. Die Gutachterin Ökologie führte auch in schlüssiger Weise die Gründe für die Verbesserung des Zustands in Österreich aus und verwies dabei ua. auf den Populationsdruck aus Slowenien. In ebensolcher Weise führte die Gutachterin Ökologie auch zur Frage von Unsicherheiten iZm den Tatsachenermittlungen für ein „faktisches“ Vogelschutzgebiet aus vergleiche VHS3, insbesondere deren S. 17 bis 20).

Was die ausreichende Qualität der Erhebungen zu Fledermäusen und Vögeln bzw. zum Vogelzug betrifft – also die Analyse des Ist-Bestands – legte die Gutachterin Ökologie, va. auch eingehend auf Ausführungen des vom BF1 herangezogenen Privatsachverständigen in der mV3 in für den erkennenden Senat verständlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dar, warum aus fachlicher Sicht von ausreichenden Ermittlungstätigkeiten – auch berücksichtigend kumulative Wirkungen anderer Vorhaben – va. zu Fledermäusen sowie zu den Eulenvögeln (insbesondere dem Habichtskauz), dem Kranich, dem Kaiseradler, dem Wespenbussard sowie dem Nachtvogelzug überhaupt auszugehen war bzw. die in der UVE wie auch in dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten zugrundeliegenden Informationen auf fachgerechten Informationen basierten. Sie führte in ebensolcher Art und Weise auch aus, dass – mit Ausnahme der Vorsehung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (Nachtbefeuerung) wie Präzisierungen – keine Änderungen bei bereits im Vorhaben oder in den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen erforderlich seien (vgl. zu alldem VHS3, S. 21 ff und dabei, insbesondere, auch S. 25 f).Was die ausreichende Qualität der Erhebungen zu Fledermäusen und Vögeln bzw. zum Vogelzug betrifft – also die Analyse des Ist-Bestands – legte die Gutachterin Ökologie, va. auch eingehend auf Ausführungen des vom BF1 herangezogenen Privatsachverständigen in der mV3 in für den erkennenden Senat verständlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dar, warum aus fachlicher Sicht von ausreichenden Ermittlungstätigkeiten – auch berücksichtigend kumulative Wirkungen anderer Vorhaben – va. zu Fledermäusen sowie zu den Eulenvögeln (insbesondere dem Habichtskauz), dem Kranich, dem Kaiseradler, dem Wespenbussard sowie dem Nachtvogelzug überhaupt auszugehen war bzw. die in der UVE wie auch in dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten zugrundeliegenden Informationen auf fachgerechten Informationen basierten. Sie führte in ebensolcher Art und Weise auch aus, dass – mit Ausnahme der Vorsehung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (Nachtbefeuerung) wie Präzisierungen – keine Änderungen bei bereits im Vorhaben oder in den von der belangten Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen erforderlich seien vergleiche zu alldem VHS3, S. 21 ff und dabei, insbesondere, auch S. 25 f).

Insbesondere zur Frage einer fachgerechten (ausreichenden) Erhebung des Groß- und Greifvogelzugs wies die Gutachterin Ökologie darauf hin, dass die Erhebungen zur Erstellung der UVE Empfehlungen von XXXX entsprochen hätten und dies auch entsprechend dokumentiert worden wäre (vgl. VHS3, S. 23 f).Insbesondere zur Frage einer fachgerechten (ausreichenden) Erhebung des Groß- und Greifvogelzugs wies die Gutachterin Ökologie darauf hin, dass die Erhebungen zur Erstellung der UVE Empfehlungen von römisch 40 entsprochen hätten und dies auch entsprechend dokumentiert worden wäre vergleiche VHS3, S. 23 f).

In nachvollziehbarer Art und Weise führte die Gutachterin Ökologie aus, warum in den österreichischen Alpen aus guten Gründen die Radarerhebung für den Nachtvogelzug aus mehreren Gründen gegenüber einer Sichtbeobachtung nicht angewandt würde (ua. keine Artbestimmung, keine genaue Truppgrößenzählung, kaum Vergleichswerte etc.; vgl. dazu VHS3, insbesondere S. 21 bis 24).In nachvollziehbarer Art und Weise führte die Gutachterin Ökologie aus, warum in den österreichischen Alpen aus guten Gründen die Radarerhebung für den Nachtvogelzug aus mehreren Gründen gegenüber einer Sichtbeobachtung nicht angewandt würde (ua. keine Artbestimmung, keine genaue Truppgrößenzählung, kaum Vergleichswerte etc.; vergleiche dazu VHS3, insbesondere S. 21 bis 24).

In der mV3 konnte die Gutachterin Ökologie eingehend auf Ausführungen des vom BF1 beigezogenen Privatsachverständigen – auch bei Berücksichtigung bzw. erkennbarer Befindung für plausibel von Ausführungen der zur Erstellung der UVE beigezogenen Fachleute der PW1 – darlegen, dass im Alpenraum Österreich rund 72 % des Vogelzuges unter 50 Meter stattfinden würden und ebenso, dass unter Anwendung einer Berechnung iS einer Empfehlung von XXXX vom erhobenen Tagvogelzug rückgerechnet worden sei (vgl. zum Ganzen VHS3, S. 22 f).In der mV3 konnte die Gutachterin Ökologie eingehend auf Ausführungen des vom BF1 beigezogenen Privatsachverständigen – auch bei Berücksichtigung bzw. erkennbarer Befindung für plausibel von Ausführungen der zur Erstellung der UVE beigezogenen Fachleute der PW1 – darlegen, dass im Alpenraum Österreich rund 72 % des Vogelzuges unter 50 Meter stattfinden würden und ebenso, dass unter Anwendung einer Berechnung iS einer Empfehlung von römisch 40 vom erhobenen Tagvogelzug rückgerechnet worden sei vergleiche zum Ganzen VHS3, S. 22 f).

Mit dem Hinweis darauf, dass in anderen Zulassungsverfahren andere Erhebungsmethoden als erforderlich gesehen worden seien, vermochte der BF1 bzw. der von diesem beigezogene Privatsachverständige den erkennenden Senat angesichts der weiteren, von der S Gutachterin Ökologie gegen die Erforderlichkeit der Radarerhebung für den Nachtvogelzug ins Treffen geführten – für sich nicht als unschlüssig oder unnachvollziehbar zu erachtenden – Argumente, wobei auch nicht die XXXX Empfehlung übersehen wird, nicht dazu zu veranlassen, von einer nicht ausreichenden Ist-Bestandserhebung in der UVE auszugehen. Auch die u.U. durch den Einsatz einer Radarerhebung zu kompensierende menschliche Unzulänglichkeiten und die Erzielung eines wesentlich größeren Datenmaterials dadurch vermochte beim BVwG nicht die Annahme einer anderslautenden Schlussfolgerung zu bewirken (vgl. VHS3, S. 22 ff).Mit dem Hinweis darauf, dass in anderen Zulassungsverfahren andere Erhebungsmethoden als erforderlich gesehen worden seien, vermochte der BF1 bzw. der von diesem beigezogene Privatsachverständige den erkennenden Senat angesichts der weiteren, von der S Gutachterin Ökologie gegen die Erforderlichkeit der Radarerhebung für den Nachtvogelzug ins Treffen geführten – für sich nicht als unschlüssig oder unnachvollziehbar zu erachtenden – Argumente, wobei auch nicht die römisch 40 Empfehlung übersehen wird, nicht dazu zu veranlassen, von einer nicht ausreichenden Ist-Bestandserhebung in der UVE auszugehen. Auch die u.U. durch den Einsatz einer Radarerhebung zu kompensierende menschliche Unzulänglichkeiten und die Erzielung eines wesentlich größeren Datenmaterials dadurch vermochte beim BVwG nicht die Annahme einer anderslautenden Schlussfolgerung zu bewirken vergleiche VHS3, S. 22 ff).

Hinsichtlich der strittigen Frage ausreichender Erhebungen zum Bestand des Auerhuhns führte die Gutachterin Ökologie – in für den erkennenden Senat verständlicher und schlüssiger Weise – sowohl die Beachtung von Grundlagen von XXXX , was die Größe des Untersuchungsgebiets um das Vorhaben betreffe, wie auch in zutreffender Art und Weise die Erhebung durch Nutzung eines Habitat Suitability Index (im Folgenden: HSI)-Modells ins Treffen, wenngleich die dahinterliegende Methodik für diese Modellierung nach Scharmüller & Vetter (2011) kritisierbar sei; es sei allerdings – zusätzlich – vor Ort evaluiert worden und auch nicht bloß eine Fernerkundung vorgenommen worden. Den Ausführungen des Privatsachverständigen des BF1 betreffend Bestandsabnahmen entgegnete die Gutachterin Ökologie mit dem Hinweis auf das einschlägige Schrifttum und traf Klarstellungen, woher sie ihre Ausführungen nahm. Dies blieb in weiterer Folge unbestritten (vgl. VHS3, S. 26 f). Insgesamt sah der erkennende Senat die Ausführungen der Gutachterin Ökologie für nachvollziehbar und schlüssig wie auch allgemein verständlich an.Hinsichtlich der strittigen Frage ausreichender Erhebungen zum Bestand des Auerhuhns führte die Gutachterin Ökologie – in für den erkennenden Senat verständlicher und schlüssiger Weise – sowohl die Beachtung von Grundlagen von römisch 40 , was die Größe des Untersuchungsgebiets um das Vorhaben betreffe, wie auch in zutreffender Art und Weise die Erhebung durch Nutzung eines Habitat Suitability Index (im Folgenden: HSI)-Modells ins Treffen, wenngleich die dahinterliegende Methodik für diese Modellierung nach Scharmüller & Vetter (2011) kritisierbar sei; es sei allerdings – zusätzlich – vor Ort evaluiert worden und auch nicht bloß eine Fernerkundung vorgenommen worden. Den Ausführungen des Privatsachverständigen des BF1 betreffend Bestandsabnahmen entgegnete die Gutachterin Ökologie mit dem Hinweis auf das einschlägige Schrifttum und traf Klarstellungen, woher sie ihre Ausführungen nahm. Dies blieb in weiterer Folge unbestritten vergleiche VHS3, S. 26 f). Insgesamt sah der erkennende Senat die Ausführungen der Gutachterin Ökologie für nachvollziehbar und schlüssig wie auch allgemein verständlich an.

Überhaupt konnte in der mV3 auch geklärt werden – auf einen Einwand des vom BF1 beigezogenen Privatsachverständigen hin –, dass die HSI-Erhebung durch flächendeckende Begehungen erfolgte (und diese Erhebungen dann auch noch durch zusätzliche Evaluierungen vor Ort ergänzt wurden; vgl. VHS3, S. 30 f).Überhaupt konnte in der mV3 auch geklärt werden – auf einen Einwand des vom BF1 beigezogenen Privatsachverständigen hin –, dass die HSI-Erhebung durch flächendeckende Begehungen erfolgte (und diese Erhebungen dann auch noch durch zusätzliche Evaluierungen vor Ort ergänzt wurden; vergleiche VHS3, S. 30 f).

Betreffend das Mortalitätsrisiko des Auerhuhns und dem Hinweis auf eine Empfehlung von XXXX aus dem Jahr 2021 – durch den BF1 bzw. den von diesem beigezogenen Privatsachverständigen – hielt die Gutachterin Ökologie entgegen, dass die Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten für Deutschland gerade bei den Raufußhühnern in Österreich nicht sinnvoll angewendet werden könnten angesichts einer anderen Gefährdungssituation als in Österreich. Auch für den erkennenden Senat war es letztlich nicht ganz klar, dass die Empfehlung nicht – wie vom BF1 verstanden – als Ergänzung gesehen werden könnte (sohin würde auch für Österreich ein 1000m Abstand empfohlen sein). Doch wird eine solche Abstandsempfehlung nicht als Maßnahme – auch nicht als Vermeidungsmaßnahme – verstanden werden können, weil sie ja auf das Hintanhalten des Einsatzes einer WEA in einer geringeren Distanz abzielen würde (sohin wäre die Abstandempfehlung eher als planerische Maßnahme zu sehen). Allerdings ist in der Empfehlung von XXXX zu erkennen, dass es um die Vermeidung von Kollisionen geht, also insbesondere eine Vermeidung von Tötungen. Hiezu konnte die Gutachterin Ökologie jedoch nachvollziehbar, schlüssig und allgemein verständlich darlegen, dass solche Kollisionen insbesondere durch die vorgegebene Markierung der Mastfüße der WEA vermieden werden könne und dass es bei Auerhühnern überhaupt eher iZm dem Vorhaben um die Frage von Störungen gehe. Wenn der BF1 sowie der von diesem beigezogene Privatsachverständige sodann noch ausführte, es würde die Faktenbasis bzw. Evidenz für die Wirksamkeit bestimmter Markierungen fehlen, wies – und dies war für den erkennenden Senat verständlich und schlüssig – die Gutachterin Ökologie darauf hin, dass die Daten bei Raufußhühnern Kollisionen nur bei nicht markierten Mastfüßen aufzeigen würden; bei Auerhühnern würden überhaupt keine Daten vorliegen (vgl. VHS3 S 26 bis 29). Auch wenn dies vom Privatsachverständigen des BF1 nur als Indiz für die Wirksamkeit von Markierungen gesehen wurde, so sah sich das BVwG im Ergebnis nicht veranlasst von einem anderen Sachverhalt auszugehen als dem, welcher der UVE sowie den gutachtlichen und sonstigen Ausführungen der Gutachterin Ökologie zu entnehmen war.Betreffend das Mortalitätsrisiko des Auerhuhns und dem Hinweis auf eine Empfehlung von römisch 40 aus dem Jahr 2021 – durch den BF1 bzw. den von diesem beigezogenen Privatsachverständigen – hielt die Gutachterin Ökologie entgegen, dass die Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten für Deutschland gerade bei den Raufußhühnern in Österreich nicht sinnvoll angewendet werden könnten angesichts einer anderen Gefährdungssituation als in Österreich. Auch für den erkennenden Senat war es letztlich nicht ganz klar, dass die Empfehlung nicht – wie vom BF1 verstanden – als Ergänzung gesehen werden könnte (sohin würde auch für Österreich ein 1000m Abstand empfohlen sein). Doch wird eine solche Abstandsempfehlung nicht als Maßnahme – auch nicht als Vermeidungsmaßnahme – verstanden werden können, weil sie ja auf das Hintanhalten des Einsatzes einer WEA in einer geringeren Distanz abzielen würde (sohin wäre die Abstandempfehlung eher als planerische Maßnahme zu sehen). Allerdings ist in der Empfehlung von römisch 40 zu erkennen, dass es um die Vermeidung von Kollisionen geht, also insbesondere eine Vermeidung von Tötungen. Hiezu konnte die Gutachterin Ökologie jedoch nachvollziehbar, schlüssig und allgemein verständlich darlegen, dass solche Kollisionen insbesondere durch die vorgegebene Markierung der Mastfüße der WEA vermieden werden könne und dass es bei Auerhühnern überhaupt eher iZm dem Vorhaben um die Frage von Störungen gehe. Wenn der BF1 sowie der von diesem beigezogene Privatsachverständige sodann noch ausführte, es würde die Faktenbasis bzw. Evidenz für die Wirksamkeit bestimmter Markierungen fehlen, wies – und dies war für den erkennenden Senat verständlich und schlüssig – die Gutachterin Ökologie darauf hin, dass die Daten bei Raufußhühnern Kollisionen nur bei nicht markierten Mastfüßen aufzeigen würden; bei Auerhühnern würden überhaupt keine Daten vorliegen vergleiche VHS3 S 26 bis 29). Auch wenn dies vom Privatsachverständigen des BF1 nur als Indiz für die Wirksamkeit von Markierungen gesehen wurde, so sah sich das BVwG im Ergebnis nicht veranlasst von einem anderen Sachverhalt auszugehen als dem, welcher der UVE sowie den gutachtlichen und sonstigen Ausführungen der Gutachterin Ökologie zu entnehmen war.

Soweit der BF1 – durch den von ihm beigezogenen Privatsachverständigen – ins Treffen führte, dass das Brutvogelmonitoring von XXXX zeige, dass der Erhaltungszustand des Wintergoldhähnchens wie auch anderer Kleinvogelarten sich verschlechtere, konnte die Gutachterin Ökologie auch hiezu allgemein verständlich, schlüssig und nachvollziehbar erklären, warum das Mortalitätsrisiko von Kleinvögeln fachgerecht beurteilt worden sei: So seien Artenschutzthemen generell an Beispielen diskutiert worden und die Art Wintergoldhähnchen stellvertretend für die Thematik des nächtlichen Kleinvogelzuges herangezogen, weil diese Art nahezu ausschließlich nachts ziehe und weil für diese Art ein verstärktes Anlockungsrisiko durch die nächtliche WEA-Beleuchtung angenommen werde. In ebensolcher Weise führte die Gutachterin Ökologie auch aus, dass gerade Ergebnisse des Schlagopfermonitorings die Heranziehung dieser Art rechtfertigen würden; sie entgegnete auch der Aussage des Privatsachverständigen des BF1, welcher durch die Beschränkung auf das Wintergoldhähnchen eine unzureichende Berücksichtigung seltener Arten darlegte, damit, dass seltene Arten auch im Monitoring nicht vertreten seien (vgl. VHS3 S. 24 bis 26). Da die Ausführungen der Gutachterin Ökologie sodann nicht weiter bestritten wurden, kam der erkennende Senat zum Schluss, dass er sich zu keinen anderslautenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der ausreichenden Erhebung zum Mortalitätsrisiko noch zu weiteren Ermittlungstätigkeiten veranlasst sah.Soweit der BF1 – durch den von ihm beigezogenen Privatsachverständigen – ins Treffen führte, dass das Brutvogelmonitoring von römisch 40 zeige, dass der Erhaltungszustand des Wintergoldhähnchens wie auch anderer Kleinvogelarten sich verschlechtere, konnte die Gutachterin Ökologie auch hiezu allgemein verständlich, schlüssig und nachvollziehbar erklären, warum das Mortalitätsrisiko von Kleinvögeln fachgerecht beurteilt worden sei: So seien Artenschutzthemen generell an Beispielen diskutiert worden und die Art Wintergoldhähnchen stellvertretend für die Thematik des nächtlichen Kleinvogelzuges herangezogen, weil diese Art nahezu ausschließlich nachts ziehe und weil für diese Art ein verstärktes Anlockungsrisiko durch die nächtliche WEA-Beleuchtung angenommen werde. In ebensolcher Weise führte die Gutachterin Ökologie auch aus, dass gerade Ergebnisse des Schlagopfermonitorings die Heranziehung dieser Art rechtfertigen würden; sie entgegnete auch der Aussage des Privatsachverständigen des BF1, welcher durch die Beschränkung auf das Wintergoldhähnchen eine unzureichende Berücksichtigung seltener Arten darlegte, damit, dass seltene Arten auch im Monitoring nicht vertreten seien vergleiche VHS3 S. 24 bis 26). Da die Ausführungen der Gutachterin Ökologie sodann nicht weiter bestritten wurden, kam der erkennende Senat zum Schluss, dass er sich zu keinen anderslautenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der ausreichenden Erhebung zum Mortalitätsrisiko noch zu weiteren Ermittlungstätigkeiten veranlasst sah.

Was den Kranich betrifft habe es aus Sicht der Gutachterin Ökologie va. keine Beobachtungen gegeben; vielmehr hätten Untersuchungen eine klare Bündelung des Kranichzugs im Bereich der Passhöhe XXXX (weiter nördlich) gezeigt. Nach der Gutachterin Ökologie habe es keinen Nachweis im Vorhabensgebiet gegeben. Einer Ausführung des BF1 bzw. des von diesem beigezogenen Privatsachverständigen, man könne den Kranich nirgendwo ausschließen und in anderen Zulassungsverfahren für Windparkvorhaben in Mittelgebirgslage – diese seien mit dem Vorhaben auch vergleichbar – seien zusätzliche Schutzmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht verlangt worden, entgegnete die Gutachterin Ökologie mit dem Argument, es ergebe sich die Bündelung des Kranichzugs über die Einsattelung der XXXX . Es habe auch keine Sichtung im Projektgebiet gegeben. Daraus folge ein höchstens sehr geringes Risiko hinsichtlich eines etwaigen ausnahmsweisen Auftretens unterhalb der Erfassungsschwelle (vgl. VHS3 S. 31). Dies war für den erkennenden Senat in Anbetracht einer weiteren – auch substantiierten – Bestreitung als allgemein verständlich zu sehen, schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus war sich das BVwG bewusst, dass es nach dem UVP-G 2000 – nur – auf voraussichtliche Beeinträchtigungen ankomme. Gleichzeitig sah sich der erkennende Senat weder veranlasst, von einem von den Ermittlungsergebnissen der Gutachterin Ökologie anderslautenden Sachverhalt auszugehen, noch dazu, ergänzend bzw. weiter zu ermitteln.Was den Kranich betrifft habe es aus Sicht der Gutachterin Ökologie va. keine Beobachtungen gegeben; vielmehr hätten Untersuchungen eine klare Bündelung des Kranichzugs im Bereich der Passhöhe römisch 40 (weiter nördlich) gezeigt. Nach der Gutachterin Ökologie habe es keinen Nachweis im Vorhabensgebiet gegeben. Einer Ausführung des BF1 bzw. des von diesem beigezogenen Privatsachverständigen, man könne den Kranich nirgendwo ausschließen und in anderen Zulassungsverfahren für Windparkvorhaben in Mittelgebirgslage – diese seien mit dem Vorhaben auch vergleichbar – seien zusätzliche Schutzmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht verlangt worden, entgegnete die Gutachterin Ökologie mit dem Argument, es ergebe sich die Bündelung des Kranichzugs über die Einsattelung der römisch 40 . Es habe auch keine Sichtung im Projektgebiet gegeben. Daraus folge ein höchstens sehr geringes Risiko hinsichtlich eines etwaigen ausnahmsweisen Auftretens unterhalb der Erfassungsschwelle vergleiche VHS3 S. 31). Dies war für den erkennenden Senat in Anbetracht einer weiteren – auch substantiierten – Bestreitung als allgemein verständlich zu sehen, schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus war sich das BVwG bewusst, dass es nach dem UVP-G 2000 – nur – auf voraussichtliche Beeinträchtigungen ankomme. Gleichzeitig sah sich der erkennende Senat weder veranlasst, von einem von den Ermittlungsergebnissen der Gutachterin Ökologie anderslautenden Sachverhalt auszugehen, noch dazu, ergänzend bzw. weiter zu ermitteln.

Zu den vom BF1 monierten Erhebungsmängel zum Kaiseradler führte die Gutachterin Ökologie in für den erkennenden Senat verständlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass zwar auf erkannte bzw. online einsehbare Kaiseradler-Flugrouten verwiesen werde. Ein Nachweis eines Auftretens eines Exemplars eines Kaiseradlers konkret im Vorhabensgebiet habe nicht erbracht werden können. Der Kaiseradler sei im Bereich XXXX Ausnahmegast gewesen, wobei dies nicht einmal – offensichtlich – dem Projektgebiet zuzuordnen gewesen sei. Für den erkennenden Senat war es nachvollziehbar, dass die Gutachterin Ökologie dabei blieb, dass aus fachlicher Sicht kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt werde, jedenfalls keine signifikante Risikoerhöhung von Tötungen zu erwarten sei. Dies blieb in der Folge auch unbestritten (sh. dazu insbesondere Beilage ./4 zur VHS3).Zu den vom BF1 monierten Erhebungsmängel zum Kaiseradler führte die Gutachterin Ökologie in für den erkennenden Senat verständlicher, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass zwar auf erkannte bzw. online einsehbare Kaiseradler-Flugrouten verwiesen werde. Ein Nachweis eines Auftretens eines Exemplars eines Kaiseradlers konkret im Vorhabensgebiet habe nicht erbracht werden können. Der Kaiseradler sei im Bereich römisch 40 Ausnahmegast gewesen, wobei dies nicht einmal – offensichtlich – dem Projektgebiet zuzuordnen gewesen sei. Für den erkennenden Senat war es nachvollziehbar, dass die Gutachterin Ökologie dabei blieb, dass aus fachlicher Sicht kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt werde, jedenfalls keine signifikante Risikoerhöhung von Tötungen zu erwarten sei. Dies blieb in der Folge auch unbestritten (sh. dazu insbesondere Beilage ./4 zur VHS3).

Was die Maßnahmen, insbesondere zur Immissionsvermeidung oder -verminderung, va. betreffend die Art Wespenbussard betrifft, legte die Gutachterin Ökologie dar, dass über die bereits vorgesehenen Maßnahmen hinaus nur eine Maßnahme des Einsatzes der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung umzusetzen wäre (vgl. VHS3, S. 32 f).Was die Maßnahmen, insbesondere zur Immissionsvermeidung oder -verminderung, va. betreffend die Art Wespenbussard betrifft, legte die Gutachterin Ökologie dar, dass über die bereits vorgesehenen Maßnahmen hinaus nur eine Maßnahme des Einsatzes der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung umzusetzen wäre vergleiche VHS3, S. 32 f).

Allein mit dem Hinweis des BF1, in anderen Zulassungsverfahren für mit dem gegenständlichen Vorhaben vergleichbaren Vorhaben wären weitergehende Maßnahmen ergriffen oder vorgeschrieben worden (vgl. VHS3, S. 31 und insbesondere Beilage ./5 zur VHS3), sah sich der erkennende Senat – auch wenn diese Vorhaben im Nahebereich des gegenständlichen Vorhabens gelegen seien – noch nicht veranlasst, von den Ermittlungsergebnissen der UVE bzw. der Gutachterin Ökologie abzuweichen oder weiter zu ermitteln.Allein mit dem Hinweis des BF1, in anderen Zulassungsverfahren für mit dem gegenständlichen Vorhaben vergleichbaren Vorhaben wären weitergehende Maßnahmen ergriffen oder vorgeschrieben worden vergleiche VHS3, S. 31 und insbesondere Beilage ./5 zur VHS3), sah sich der erkennende Senat – auch wenn diese Vorhaben im Nahebereich des gegenständlichen Vorhabens gelegen seien – noch nicht veranlasst, von den Ermittlungsergebnissen der UVE bzw. der Gutachterin Ökologie abzuweichen oder weiter zu ermitteln.

Zum Einsatz des Systems „Identiflight“ als Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahme zum Schutz der Art Wespenbussard legte die Gutachterin Ökologie in klar verständlicher und schlüssiger Art und Weise dar, dass die fehlende abschließende Validierung dieses Systems für den Wespenbussard erwarten lasse, dass es zu zahlreichen Abschaltungen ausgelöst durch andere Vogelarten ähnlicher Größe (zB. Mäusebussard und Kolkrabe) kommen würde. Sie entgegnete – und dies blieb in der Folge auch, insbesondere hinsichtlich der (noch) ausstehenden Validierung, unbestritten – entsprechenden Ausführungen des BF1 bzw. des von diesem beigezogenen Privatsachverständigen in ebensolcher Weise damit, dass der Mäusebussard als Brutvogel der näheren Umgebung ganzjährig in einiger Regelmäßigkeit im Gebiet zu erwarten sei und das System zum Kolkraben eben nicht abschließend validiert sei (vgl. VHS3, S. 32 f).Zum Einsatz des Systems „Identiflight“ als Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahme zum Schutz der Art Wespenbussard legte die Gutachterin Ökologie in klar verständlicher und schlüssiger Art und Weise dar, dass die fehlende abschließende Validierung dieses Systems für den Wespenbussard erwarten lasse, dass es zu zahlreichen Abschaltungen ausgelöst durch andere Vogelarten ähnlicher Größe (zB. Mäusebussard und Kolkrabe) kommen würde. Sie entgegnete – und dies blieb in der Folge auch, insbesondere hinsichtlich der (noch) ausstehenden Validierung, unbestritten – entsprechenden Ausführungen des BF1 bzw. des von diesem beigezogenen Privatsachverständigen in ebensolcher Weise damit, dass der Mäusebussard als Brutvogel der näheren Umgebung ganzjährig in einiger Regelmäßigkeit im Gebiet zu erwarten sei und das System zum Kolkraben eben nicht abschließend validiert sei vergleiche VHS3, S. 32 f).

Damit aber kann auch davon ausgegangen werden, dass das System „Identiflight“ hinsichtlich des Wespenbussards – noch – nicht als Stand der Technik anzusehen sein wird.

4.3.5. Die Feststellungen betreffend die Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) „ XXXX “, und insbesondere den aus fachlicher Sicht nicht gegebenen Bedarf zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung (sondern die Beschränkung auf ein Screening) gründen sich auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Ökologie im Ergänzungsgutachten für das BVwG wie auch in der mV3. Dies blieb in der Folge auch unbestritten (vgl. dazu insbesondere Beilage ./4 zur VHS3).4.3.5. Die Feststellungen betreffend die Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) „ römisch 40 “, und insbesondere den aus fachlicher Sicht nicht gegebenen Bedarf zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung (sondern die Beschränkung auf ein Screening) gründen sich auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Ökologie im Ergänzungsgutachten für das BVwG wie auch in der mV3. Dies blieb in der Folge auch unbestritten vergleiche dazu insbesondere Beilage ./4 zur VHS3).

4.3.6. Die Feststellungen betreffend die vorgeschriebenen Maßnahmen – Vorschläge für Abänderungen oder Streichungen aus fachlicher Sicht – gründen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Ergänzungsgutachten der Gutachterin Ökologie sowie deren erläuternde Ausführungen in der mV3. Soweit der BF1 sowie der von diesem beigezogene Privatsachverständige sich gegen die bedarfsgestützte Nachtkennzeichnung wandte, veranlasste dies, wie bereits ausgeführt, nicht dazu, von der Vorschreibung Abstand zu nehmen. Im Übrigen forderte der BF1 nur, worauf auch bereits eingegangen wurde, zusätzliche Maßnahmen, weil diese in anderen Vorhaben umgesetzt wurden (vgl. Beilage ./4 zur VHS3 und VHS3 S. 32 f); wie dargelegt vermochte auch dies den erkennenden Senat nicht zu anderslautenden Feststellungen veranlassen.4.3.6. Die Feststellungen betreffend die vorgeschriebenen Maßnahmen – Vorschläge für Abänderungen oder Streichungen aus fachlicher Sicht – gründen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Ergänzungsgutachten der Gutachterin Ökologie sowie deren erläuternde Ausführungen in der mV3. Soweit der BF1 sowie der von diesem beigezogene Privatsachverständige sich gegen die bedarfsgestützte Nachtkennzeichnung wandte, veranlasste dies, wie bereits ausgeführt, nicht dazu, von der Vorschreibung Abstand zu nehmen. Im Übrigen forderte der BF1 nur, worauf auch bereits eingegangen wurde, zusätzliche Maßnahmen, weil diese in anderen Vorhaben umgesetzt wurden vergleiche Beilage ./4 zur VHS3 und VHS3 S. 32 f); wie dargelegt vermochte auch dies den erkennenden Senat nicht zu anderslautenden Feststellungen veranlassen.

4.3.7. Festzuhalten ist auch, dass im Übrigen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ widerspruchsfrei auf die bereits im Bescheid (siehe dessen S. 94 ff) getroffenen Feststellungen verwiesen werden konnte. Die getroffenen Feststellungen ergänzen diese (nur).

4.4. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“:

4.4.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Charakter und Erholungswert der Landschaft) (oben I.4.4.) konnten aufgrund der UVE und den auf dieser aufbauenden, als vollständig anzusehenden und als schlüssig und nachvollziehbar zu erkennenden Ausführungen in einem dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren von einer nichtamtlichen Sachverständigen eingeholten Gutachten vom 03.02.2023 getroffen werden.4.4.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Charakter und Erholungswert der Landschaft) (oben römisch eins.4.4.) konnten aufgrund der UVE und den auf dieser aufbauenden, als vollständig anzusehenden und als schlüssig und nachvollziehbar zu erkennenden Ausführungen in einem dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren von einer nichtamtlichen Sachverständigen eingeholten Gutachten vom 03.02.2023 getroffen werden.

4.4.2. Der Sachverhalt kann als nicht substantiiert bestritten gesehen werden; jedenfalls blieben die Ausführungen dazu, es seien nicht die entsprechenden Beweise eingeholt worden, ohne nähere Konkretisierung. So sprach etwa der BF1 nur davon, dass die Gutachten nicht „schlüssig“ und nicht „nachvollziehbar“ gewesen seien bzw. die „Bestellung“ eines bzw. einer nichtamtlichen Sachverständigen ein „Verfahrensfehler“ sei. Ergänzende Ermittlungstätigkeiten waren jedenfalls aus Sicht des BVwG nicht durchzuführen.

4.4.3. Auch die belangte Behörde stellte den gegenständlich festgestellten Sachverhalt im Bescheid fest (vgl. Bescheid, S. 88 ff); auf die entsprechenden Begründungsabschnitte konnte auch verwiesen werden.4.4.3. Auch die belangte Behörde stellte den gegenständlich festgestellten Sachverhalt im Bescheid fest vergleiche Bescheid, S. 88 ff); auf die entsprechenden Begründungsabschnitte konnte auch verwiesen werden.

4.5. Zu den Auswirkungen auf den Raum:

4.5.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Charakter der Landschaft) (oben I.4.5.) konnten aufgrund des Privatgutachtens der PW1 sowie dem dieses in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise für plausibel befindendes dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren von einer nichtamtlichen Sachverständigen eingeholten Gutachtens vom 03.02.2023 getroffen werden.4.5.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Charakter der Landschaft) (oben römisch eins.4.5.) konnten aufgrund des Privatgutachtens der PW1 sowie dem dieses in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise für plausibel befindendes dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren von einer nichtamtlichen Sachverständigen eingeholten Gutachtens vom 03.02.2023 getroffen werden.

4.5.2. Die inhaltlichen Feststellungen blieben unbestritten. Auch die belangte Behörde stellte den gegenständlich festgestellten Sachverhalt im Bescheid fest (vgl. dessen S. 91 ff); auf die entsprechenden Begründungsabschnitte konnte auch verwiesen werden.4.5.2. Die inhaltlichen Feststellungen blieben unbestritten. Auch die belangte Behörde stellte den gegenständlich festgestellten Sachverhalt im Bescheid fest vergleiche dessen S. 91 ff); auf die entsprechenden Begründungsabschnitte konnte auch verwiesen werden.

4.6. Zu den Feststellungen zur gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000:4.6. Zu den Feststellungen zur gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000:

4.6.1. Die Feststellungen beruhen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen der bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen.

4.6.2. Wie aber bereits festgehalten ergab sich beim Sachverhalt jener Fachbereiche (dh. bezogen auf einzelne Schutzgüter), die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als strittig anzusehen waren, keine Änderungen.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.A.:Zu Spruchpunkt römisch eins.A.:

1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

Im Entscheidungszeitpunkt des BVwG standen vor allem folgende für die gegenständliche Entscheidung wesentliche Vorschriften in Geltung:

1.1. Protokolle zur Durchführung der Alpenkonvention:

1.1.1. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Energie (im Folgenden: Protokoll Energie), BGBl. III Nr. 237/2002 idF BGBl. III Nr. 110/2005 lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise: 1.1.1. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Energie (im Folgenden: Protokoll Energie), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2005, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 6

Erneuerbare Energieträger

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung und zur bevorzugten Nutzung erneuerbarer Energieträger unter umwelt- und landschaftsverträglichen Bedingungen.

(2) Sie unterstützen auch den Einsatz dezentraler Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger wie Wasser, Sonne und Biomasse.

(3) Sie unterstützen den Einsatz erneuerbarer Energieträger auch in Verbindung mit der bestehenden konventionellen Energieversorgung.

(4) Die Vertragsparteien fördern insbesondere die rationelle Nutzung von Wasserressourcen und von Holz aus nachhaltiger Bergwaldwirtschaft zur Energieerzeugung.“

1.1.2. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Tourismus (im Folgenden: Protokoll Tourismus), BGBl. III Nr. 230/2002 idF BGBl. III Nr. 109/2005 lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise: 1.1.2. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Tourismus (im Folgenden: Protokoll Tourismus), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2005, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 6

Ausrichtung der touristischen Entwicklung

(1) Die Vertragsparteien beziehen die Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung ein. Sie verpflichten sich, möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte zu fördern.

(2) Sie leiten eine nachhaltige Politik ein, welche die Wettbewerbsfähigkeit des naturnahen Tourismus im Alpenraum stärkt und damit einen wichtigen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung des Alpenraums leistet. Dabei sind Maßnahmen zu bevorzugen, welche die Innovation und die Diversifizierung des Angebots fördern.

(3) Die Vertragsparteien achten darauf, dass in den Gebieten mit starker touristischer Nutzung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen intensiven und extensiven Tourismusformen angestrebt wird.

(4 ) Bei fördernden Maßnahmen sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

a) für den intensiven Tourismus die Anpassung der bestehenden touristischen Strukturen und Einrichtungen an die ökologischen Erfordernisse sowie die Entwicklung neuer Strukturen in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Protokolls;

b) für den extensiven Tourismus die Erhaltung oder die Entwicklung eines naturnahen und umweltschonenden Tourismusangebots sowie die Aufwertung des natürlichen und kulturellen Erbes der Feriengebiete.“

1.1.3. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (im Folgenden: Protokoll Naturschutz), BGBl. III Nr. 236/2002 idF BGBl. III Nr. 113/2005 lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise: 1.1.3. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (im Folgenden: Protokoll Naturschutz), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 236 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2005, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 9

Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung beziehungsweise Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.

(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.“

1.1.4. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (im Folgenden: Protokoll Raumplanung), BGBl. III Nr. 232/2002 idF BGBl. III Nr. 114/2005 lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise: 1.1.4. Das Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 Im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (im Folgenden: Protokoll Raumplanung), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2005, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 3

Berücksichtigung der Umweltschutzkriterien in den Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung

Die Politiken der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung zielen auf eine rechtzeitige Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen des Umweltschutzes ab, insbesondere hinsichtlich

a) der Erhaltung und Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts und der biologischen Vielfalt der alpinen Regionen,

b) der Erhaltung und Pflege der Vielfalt an wertvollen Natur- und Kulturlandschaften sowie Ortsbildern,

c) der sparsamen und umweltverträglichen Nutzung der natürlichen Ressourcen, namentlich von Boden, Luft, Wasser, Flora und Fauna sowie der Energie,

d) des Schutzes seltener Ökosysteme, Arten und Landschaftselemente,

e) der Wiederinstandsetzung geschädigter Lebensräume und Wohngebiete,

f) des Schutzes vor Naturgefahren,

g) der umwelt- und landschaftsgerechten Erstellung der für die Entwicklung notwendigen Bauten und Anlagen,

h) der Wahrung der kulturellen Besonderheiten der alpinen Regionen.

1.2. Die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (im Folgenden: Vogelschutz-RL), ABl. L Nr. 20 vom 26.01.2010, S. 7 – 25, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Einrichtung von Schutzgebieten;

b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten;

c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten;

d) Neuschaffung von Lebensstätten.

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.(1) Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten;

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2) – (3) […]

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

[…]

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a) — im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

— im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

— zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

— zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) – (4) […]“

1.3. Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL), ABl. L Nr.206 vom 22.07.1992, S. 7, idF Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013, ABl. L Nr. 158 vom 10.06.2013, S. 193, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise: 1.3. Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL), Amtsblatt L Nummer206 vom 22.07.1992, Seite 7, in der Fassung Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013, ABl. L Nr. 158 vom 10.06.2013, S. 193, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.

Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten

Artikel 3

(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muß den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie die Habitate der Arten des Anhang römisch zwei umfassen, und muß den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz „Natura 2000“ umfaßt auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

(2) – (3) […]

[…]

Artikel 6

(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

[…]

Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) […]

[…]

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch vier zu erlauben.

(2) – (3) […]“

1.4. Die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (im Folgenden: WdN-VO), ABl. L 2024/1991, vom 29.07.2024, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise: 1.4. Die Verordnung (EU) 2024 aus 1991, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.06.2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (im Folgenden: WdN-VO), Amtsblatt L 2024 aus 1991,, vom 29.07.2024, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 4

Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen:(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen:

a) bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;a) bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche aller in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;

b) bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert.b) bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang römisch eins aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert.

Für die Zwecke dieses Absatzes geben die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf Flächen, die sich in Natura-2000-Gebieten befinden, Vorrang.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten sehr häufig vorkommende und weit verbreitete Lebensraumtypen, die mehr als 3 % ihres europäischen Hoheitsgebiets abdecken, aus der betreffenden Gruppe von Lebensraumtypen ausnehmen, sofern dies für die Zwecke jenes Absatzes hinreichend gerechtfertigt ist.

Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 an, so ergreift er Wiederherstellungsmaßnahmen

a) bis 2050 auf einer Fläche, die mindestens 80 % der Fläche ausmacht, die sich in Bezug auf jeden dieser Lebensraumtypen nicht in gutem Zustand befindet;

b) bis 2030 auf mindestens einem Drittel des in Buchstabe a genannten Prozentsatzes und

c) bis 2040 auf mindestens zwei Drittel des unter Buchstabe a genannten Prozentsatzes.

Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 findet nur Anwendung, wenn sichergestellt ist, dass der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Prozentsatz nicht verhindert, dass der günstige Erhaltungszustand für jeden dieser Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene erreicht oder erhalten wird.

(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten verbleibenden Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, und die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die verbleibenden Flächen der in Anhang I aufgeführten relevanten Gruppen von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Gesamtfläche aller in Anhang römisch eins aufgeführten verbleibenden Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, und die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die verbleibenden Flächen der in Anhang römisch eins aufgeführten relevanten Gruppen von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die diese Lebensraumtypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese Lebensraumtypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I aufgeführte Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die diese Lebensraumtypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese Lebensraumtypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang römisch eins aufgeführte Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.

(5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 auf bestimmte Lebensraumtypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 4 für die verbleibenden Lebensraumtypen, die zu den in Anhang I aufgeführten Gruppen von Lebensraumtypen gehören, zu denen diese bestimmten Lebensraumtypen gehören.(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 auf bestimmte Lebensraumtypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 4 für die verbleibenden Lebensraumtypen, die zu den in Anhang römisch eins aufgeführten Gruppen von Lebensraumtypen gehören, zu denen diese bestimmten Lebensraumtypen gehören.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die — zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels — erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen römisch zwei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die — zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels — erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.

(8) Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und, falls angemessen, die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c dieser Verordnung berücksichtigt.(8) Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang römisch eins dieser Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und, falls angemessen, die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c dieser Verordnung berücksichtigt.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand der Lebensraumtypen für mindestens 90 % der über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilten Fläche bekannt ist und dass der Zustand der Flächen aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis 2040 bekannt ist.(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand der Lebensraumtypen für mindestens 90 % der über alle in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen verteilten Fläche bekannt ist und dass der Zustand der Flächen aller in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen bis 2040 bekannt ist.

(10) Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 7 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.(10) Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 7 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(11) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen.(11) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen.

Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.

(12) Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 17 des vorliegenden Artikels zu erreichen.(12) Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 17 des vorliegenden Artikels zu erreichen.

(13) In Bezug auf die Absätze 11 und 12 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten außerhalb von Natura-2000-Gebieten, wenn es keine Alternativen gibt, die in diesen Absätzen festgelegten Verschlechterungsverbote auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets für jeden Lebensraumtyp und jedes Habitat von Arten anwenden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis zum 19. Februar 2025 seine Absicht mitteilt, diesen Absatz anzuwenden, und die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt.

(14) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 11 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;

c) einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder

d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(15) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 12 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;

c) Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

d) Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(16) In Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a) höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;

b) unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder

c) einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(17) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a) die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;a) die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

b) die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.b) die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen römisch zwei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.

[…]

Artikel 6

Energie aus erneuerbaren Quellen

(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 wird davon ausgegangen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Die Mitgliedstaaten können sie von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen gemäß Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 zur Verfügung stehen, ausnehmen, vorausgesetzt, dass

a) eine Strategische Umweltprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (44) durchgeführt wurde oder

b) sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (45) unterzogen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und spezifischen Umständen die Anwendung des Absatzes 1 entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken.(2) Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und spezifischen Umständen die Anwendung des Absatzes 1 entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken.

Wenden die Mitgliedstaaten Beschränkungen gemäß Unterabsatz 1 an, so unterrichten sie die Kommission über diese Beschränkungen und begründen sie.

[…]

Artikel 14

Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne

(1) Alle Mitgliedstaaten erstellen jeweils einen nationalen Wiederherstellungsplan und führen die vorbereitende Überwachung und die Forschung durch, die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermitteln, die zur Erfüllung der Wiederherstellungsziele und zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 und zur Leistung eines Beitrags zu den in Artikel 1 dargelegten übergeordneten Zielen und Zielvorgaben der Union erforderlich sind, wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten quantifizieren die Fläche, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten, die es in den unter Artikel 2 fallenden Ökosystemen gibt. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben:

a) für jeden Lebensraumtyp:

i) die gesamte Fläche des Lebensraums und eine Karte seiner derzeitigen Verbreitung,

ii) die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet,

iii) die günstige Gesamtfläche unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen über dessen historische Verbreitung und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels,

iv) die am besten für die erneute Etablierung von Lebensraumtypen geeigneten Flächen angesichts aktueller und prognostizierter Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels;

b) die für die Erreichung ihres günstigen Erhaltungszustands notwendige ausreichende Qualität und Quantität der Habitate von Arten, unter Berücksichtigung der am besten für die erneute Etablierung dieser Habitate geeigneten Flächen, und die für die Entfaltung der Artenpopulationen erforderliche Vernetzung zwischen ihnen sowie aktuelle und vorhergesagte Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels, die konkurrierenden Bedürfnisse der Habitate und Arten und das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen mit hohem Naturwert.

Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu erreichen, umfasst die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist.

Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist oder gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7 bekannt sein muss.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die in jenem Artikel genannten Prozentsätze.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die gemäß jenen Artikeln ausgewählten niedrigeren Prozentsätze.

(3) – (8) […]

(9) Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, der Landdegradationsneutralität und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a) ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;a) ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;

b) ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999;b) ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;

c) das verbindliche Gesamtziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001.c) das verbindliche Gesamtziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,.

(10) – (12) […]

(13) Die Mitgliedstaaten koordinieren die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Flächen, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und, sofern zutreffend, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten, die bereits ausgewiesen sind, und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten geltenden Genehmigungsverfahren, und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.(13) Die Mitgliedstaaten koordinieren die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Flächen, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und, sofern zutreffend, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten, die bereits ausgewiesen sind, und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in diesen Gebieten geltenden Genehmigungsverfahren, und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.

(14) Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a) die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura-2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen;

b) prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden;

c) die Maßnahmen zur Erreichung eines guten quantitativen, ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen enthalten sind und die gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (47) erstellten Hochwasserrisikomanagementpläne;

d) falls anwendbar, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union;

e) die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme;

f) im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne;

g) falls anwendbar, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;

h) die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten GAP-Strategiepläne.

(15) […]

(16) Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne

a) können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden, die in Anhang VII aufgeführt sind;a) können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden, die in Anhang römisch sieben aufgeführt sind;

b) streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren;

c) können die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen, regionalen und lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte berücksichtigen; falls angemessen, sollte die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe und schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen sowie ihrer reichen biologischen Vielfalt, und den mit dem Schutz und der Wiederherstellung ihrer Ökosysteme verbundenen Kosten berücksichtigt werden.

(17) Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere wenn es sich um grenzübergreifende Ökosysteme handelt oder wenn Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder Unterregion im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG teilen.

(18) – (19) […]

(20) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit, einschließlich aller relevanten Interessenträger, frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen. Die Konsultationen müssen die Anforderungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG erfüllen.

Artikel 15

Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne

(1) Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13.

(2) […]

(3) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinem unter Verwendung des gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf:

a) die Quantifizierung der Flächen, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 12 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der vorläufigen Karten der potenziell wiederherzustellenden Flächen;

b) — falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 Absatz 3 anwendet — eine Begründung, warum es nicht möglich ist, bis 2050 die für die günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, und eine Begründung für den von diesem Mitgliedstaat ermittelten niedrigeren Prozentsatz gemäß jenen Artikeln;

c) eine Beschreibung der zur Erreichung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 der vorliegenden Verordnung geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden;

d) einen eigenen Abschnitt mit den Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7;

e) falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anwendet: eine Begründung dafür, warum die Verwirklichung oder Aufrechterhaltung des gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG ermittelten günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene durch die nach dem genannten Artikel festgelegten Prozentsätze nicht verhindert würde;

f) eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 5 Absatz 9 sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert und dass sich die Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten auf den Flächen, auf denen eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtern;f) eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 5 Absatz 9 sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert und dass sich die Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten auf den Flächen, auf denen eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtern;

g) falls anwendbar, eine Beschreibung der Art und Weise der Anwendung von Artikel 4 Absatz 13 in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich

i) einer Erläuterung des Systems der Ausgleichsmaßnahmen, die für jedes erhebliche Verschlechterungsereignis zu ergreifen sind, sowie der erforderlichen Überwachung der erheblichen Verschlechterung der Lebensraumtypen und Habitate der Arten sowie der Berichterstattung darüber sowie der ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen;

ii) einer Erläuterung der Art und Weise, wie sichergestellt wird, dass die Durchführung von Artikel 4 Absatz 13 nicht die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 beeinträchtigt;

h) eine Angabe der Maßnahmen mit dem Ziel, die in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen sie vorkommen, in gutem Zustand zu erhalten, und der Maßnahmen mit dem Ziel, gemäß Artikel 4 Absatz 12 und Artikel 5 Absatz 10 eine erhebliche Verschlechterung des Zustands anderer Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen zu verhindern;h) eine Angabe der Maßnahmen mit dem Ziel, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen sie vorkommen, in gutem Zustand zu erhalten, und der Maßnahmen mit dem Ziel, gemäß Artikel 4 Absatz 12 und Artikel 5 Absatz 10 eine erhebliche Verschlechterung des Zustands anderer Flächen der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführten Lebensraumtypen zu verhindern;

i) das Verzeichnis der gemäß Artikel 9 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und die geschätzte Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse von 2020 bis 2030 und 2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Auen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

j) – k) […]

l) eine Übersicht über die gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Indikatoren für Waldökosysteme und ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

m) […]

n) den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;

o) falls anwendbar, ein eigener Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage;

p) die Überwachung der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 12 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 eingehalten beziehungsweise erfüllt werden;

q) eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;

r) die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz und die Landdegradationsneutralität im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit;

s) – v) […]

w) eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden;

x) ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 17 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 17 Absatz 5 berücksichtigt wurden; geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.

(4) – (7) […]

[…]

Artikel 17

Bewertung des nationalen Wiederherstellungsplans

(1) Die Kommission bewertet den Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans innerhalb von sechs Monaten nach seinem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat.

(2) Bei der Bewertung des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans prüft die Kommission

a) die Einhaltung von Artikel 15;

b) die Angemessenheit des Plans im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13;

c) den Beitrag des Plans zum Erreichen der übergeordneten Ziele und Zielvorgaben der Union gemäß Artikel 1, der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 gemäß Artikel 9 Absatz 1 und der Verpflichtung nach Artikel 13, bis 2030 mindestens drei Milliarden weitere Bäume in der Union zu pflanzen.

(3) Be[…]

(4) Die Kommission kann dem Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen zu diesem Entwurf übermitteln.

(5) Der Mitgliedstaat trägt etwaigen Anmerkungen der Kommission in seinem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan Rechnung.

(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellt der Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlicht ihn und übermittelt ihn der Kommission.

[…]

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

1.5. Das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 26/2023, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften: 1.5. Das UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) […]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

(4) – (8) […]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. […]Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. […]

(2) – (10) […]

[…]

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5. (1) – (3) […]Paragraph 5, (1) – (3) […]

(4) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich zu übermitteln. Diese können dazu binnen vier Wochen Stellung nehmen.

(5) – (7) […]

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;

c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);

g) […]

2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;

4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,

d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,

e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels

sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;

6. […]

7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;

8. […]

(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Absatz eins, sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.

(3) […]

[…]

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.Paragraph 12, (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,2. sich mit den gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und4. Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.

(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (Paragraph 9,) maßgeblich.

[…]

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. […]

[…]

(3) […]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5a) - (10) […]

[…]

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. […]

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

4. – 5. […]

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und

8.. […]

(2) […]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) – (9) […]

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(12) […]

[…]

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) – (4) […]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.

(6) – (7) […]

[…]

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) – (28) […]Paragraph 46, (1) – (28) […]

(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:(29) Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit römisch zwanzig. Monat 20XX Anmerkung, formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den Paragraphen 5, oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a und des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, sowie die Änderungen in Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 Ziffer 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 24 c, Absatz 2 und 3 Ziffer 5 und Paragraph 40, Absatz 2, nicht anzuwenden.

2. – 4. […]“

1.6. Das Bundesgesetz über das Forstwesen (im Folgenden: ForstG 1975), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 144/2023, lautet auszugsweise: 1.6. Das Bundesgesetz über das Forstwesen (im Folgenden: ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, lautet auszugsweise:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) […]

[…]

Rodungsverfahren

§ 19. (1) […]Paragraph 19, (1) […]

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. […]

2. den Rodungszweck,

3. – 4. […]

[…]

(3) – (8) […]“

1.7. Das EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 123/2024, lautet auszugsweise:1.7. Das EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„Ziele

§ 4. (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,Paragraph 4, (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes,

1. die Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen gemäß den Grundsätzen des Unionsrechts zu fördern;

2. die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in Abs. 2 und 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;2. die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anteils- und mengenmäßig entsprechend den in Absatz 2 und 4 angegebenen Zielwerten zu erhöhen;

3. die energieeffiziente, ressourcenschonende, marktkonforme und wettbewerbsfähige Erzeugung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen und die Mittel zur Förderung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen effizient einzusetzen;

4. – 10. […]

(2) Die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen sind in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird.

(3) Zur Erreichung des Ziels gemäß Abs. 2 sind ausreichende und jederzeit abrufbare Ausgleichs- und Regelenergiekapazitäten sowie, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Möglichkeiten, netzbetriebsnotwendige Flexibilität anzustreben.(3) Zur Erreichung des Ziels gemäß Absatz 2, sind ausreichende und jederzeit abrufbare Ausgleichs- und Regelenergiekapazitäten sowie, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Möglichkeiten, netzbetriebsnotwendige Flexibilität anzustreben.

(4) Zur Erreichung des in Abs. 2 angegebenen Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen. Der Beitrag der Photovoltaik soll insbesondere durch das Ziel, eine Million Dächer mit Photovoltaik auszustatten, erreicht werden.(4) Zur Erreichung des in Absatz 2, angegebenen Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen. Der Beitrag der Photovoltaik soll insbesondere durch das Ziel, eine Million Dächer mit Photovoltaik auszustatten, erreicht werden.

(5) – (6) […]“

1.8. Das Gesetz vom 16.12.2011, über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten (im Folgenden: K-ElWOG), LGBl. Nr. 10/2012 idF LGBl Nr. 55/2024, lautet auszugsweise: 1.8. Das Gesetz vom 16.12.2011, über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten (im Folgenden: K-ElWOG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 2

Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind:

a) der Bevölkerung und Wirtschaft in Kärnten Elektrizität kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

b) – c) […]

d) durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten;

e) die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zum Elektrizitätsnetz zu gewährleisten;

f) […]

g) die Bevölkerung und die Umwelt in Kärnten vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen;

h) die beim Betrieb von Erzeugungsanlagen eingesetzten Primärenergieträger bestmöglich zu nutzen (Energieeffizienz);

i) die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Versorgung mit elektrischer Energie, im Besonderen aus Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten;

j) die Umsetzung des überragenden öffentlichen Interesses an der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen.

§ 10Paragraph 10

Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung

(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage sind, dass

a) nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass

1. durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen vorhersehbare Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sind und

2. durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben;

b) eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 lit. l Rechnung getragen wird (Energieeffizienz), undb) eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera l, Rechnung getragen wird (Energieeffizienz), und

c) für die Errichtung oder den Betrieb der Erzeugungsanlage eine Stellungnahme der Gemeinde gemäß § 7 Abs. 2 lit. k vorliegt.c) für die Errichtung oder den Betrieb der Erzeugungsanlage eine Stellungnahme der Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera k, vorliegt.

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.

(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß § 7 Abs. 2 lit. i, j und n festgelegten Zielen erreicht werden.(5) Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage soll nach Möglichkeit ein Beitrag zu den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera i, j und n festgelegten Zielen erreicht werden.

§ 11Paragraph 11

Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung

(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Erzeugungsanlage ist schriftlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 10, vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung zu versagen. Die Genehmigung hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten.

(2) – (3) […]

(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.

(4a) – (5) […]“

1.9. Das Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (im Folgenden: K-EG), LGBl. Nr. 47/1969 idF LGBl. Nr. 55/2024, lautet auszugsweise: 1.9. Das Gesetz über elektrische Leitungsanlagen (im Folgenden: K-EG), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen.(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf das Bundesland Kärnten erstrecken und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999, Rechnung tragen.

(3) […]

§ 2Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung von über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.

§ 3Paragraph 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und die regelmäßige Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.

(2) – (6) […]

§ 6Paragraph 6

Bewilligungsansuchen

(1) Dem Ansuchen um Bewilligung (§ 3 Abs. 1) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:(1) Dem Ansuchen um Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins,) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b) ein Trassenplan im Katastermaßstab,

c) Masttypenzeichnungen,

d) bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne,

e) ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke,

f) ein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke,

g) ein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der zuständigen Verwaltungen sowie im Falle elektrischer Leitungsanlagen der im Nahbereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten parallelen Leitungsanlagen,

h) bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 45.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in lit. g genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,h) bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 45.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in Litera g, genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,

i) eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte,

j) ein Lageplan der Leitungsanlage, aus dem der Schutzbereich gemäß § 14a ersichtlich ist.j) ein Lageplan der Leitungsanlage, aus dem der Schutzbereich gemäß Paragraph 14 a, ersichtlich ist.

(2) […]

(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Absatz eins, genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.

§ 7Paragraph 7

Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit

1. den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, und1. den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7 a,, und

2. den Erfordernissen

a) der Landwirtschaft und des Forstwesens,

b) der Wildbach- und Lawinenverbauung,

c) der Raumplanung,

d) des Natur- und Landschaftsschutzes,

e) des Denkmal- und des Ortsbildschutzes,

f) der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,

g) des öffentlichen Verkehrs,

h) der sonstigen öffentlichen Versorgung,

i) der Landesverteidigung,

j) der Sicherheit des Luftraumes und

k) des Arbeitnehmerschutzes

zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

(1a) Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.(1a) Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.

(2) – (3) […]

[…]

§ 11Paragraph 11

Leitungsrechte

Dem Bewerber um eine Bewilligung nach § 3 Abs. 1 sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wennDem Bewerber um eine Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn

a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (§ 18),a) der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung nicht die Enteignung erfordert (Paragraph 18,),

b) öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) nicht entgegenstehen oderb) öffentliche Interessen (Paragraph 7, Absatz eins,) nicht entgegenstehen oder

c) über die Grundbenützung nicht schon privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

§ 12Paragraph 12

Umfang der Leitungsrechte

(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht

a) auf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen Leitungsobjekten,

b) auf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde,

c) auf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,

d) auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grunstück errichteten Anlage,

e) auf Freihaltung des Schutzbereiches von elektrischen Leitungsanlagen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen.

(2) Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.

[…]

§ 17Paragraph 17

Entschädigungen für die Einräumung von Leitungsrechten

Der Leitungsberechtigte hat die Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen, wenn den Belasteten ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.Der Leitungsberechtigte hat die Grundeigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkte der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen, wenn den Belasteten ein vermögensrechtlicher Nachteil erwächst. Für das Verfahren gilt Paragraph 20, Litera a bis d sinngemäß.

§ 18Paragraph 18

Enteignung

Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlagen an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach § 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen einschließlich Zubehör wie der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlagen an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, so daß mit den Leitungsrechten nach Paragraph 11, ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen einschließlich Zubehör wie der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.

§ 19Paragraph 19

Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung umfaßt

a) die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

b) die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,

c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.(2) Von Absatz eins, Litera b, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.“

1.10. Kärntner Raumordnungsrecht:

1.10.1. Das Gesetz über die überörtliche und örtliche Raumordnung (im Folgenden: K-ROG 2021), kundgemacht in LGBl. Nr. 59/2021, lautete im Entscheidungszeitpunkt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2024, auszugsweise wie folgt: 1.10.1. Das Gesetz über die überörtliche und örtliche Raumordnung (im Folgenden: K-ROG 2021), kundgemacht in Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, lautete im Entscheidungszeitpunkt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024,, auszugsweise wie folgt:

„§ 8

Wirkung der überörtlichen Entwicklungsprogramme

(1) Verordnungen und Bescheide auf Grundlage von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden. […]

Artikel VArtikel römisch fünf

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und das Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2018, sowie das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.(1) Dieses Gesetz tritt, wenn in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und das Kärntner Raumordnungsgesetz – K-ROG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1969,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018,, sowie das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, außer Kraft.

(2) – (5) […]

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 K-ROG, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des K-ROG 2021.(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des Paragraph 3, K-ROG, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme, Verordnungen über die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates, Planzeichenverordnungen, Orts- und Stadtkernverordnungen, Richtlinien-Verordnungen, örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne des K-ROG 2021.

(7) – (16) […]“

1.10.2. Die WkStR-V, LGBl. Nr. 46/2016, lautet auszugsweise: 1.10.2. Die WkStR-V, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2016,, lautet auszugsweise:

„§ 1

Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist es, die energetische Nutzung der Windpotenziale des Landes Kärnten unter weitgehender Erhaltung der Eigenart der Kärntner Landschaft und der Identität der Regionen des Landes zu ermöglichen.

§ 2Paragraph 2

Geltungsbereich

Den Gegenstand dieser Verordnung bildet die raumordnungsfachliche Zulässigkeit der Errichtung von Windparks in Kärnten.

§ 3Paragraph 3

Begriffsbestimmung

(1) Als Windpark im Sinne der Verordnung gelten drei oder mehr Windkraftanlagen nach Abs. 2 am selben Standortraum, ungeachtet dessen, ob diese Windkraftanlagen eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.(1) Als Windpark im Sinne der Verordnung gelten drei oder mehr Windkraftanlagen nach Absatz 2, am selben Standortraum, ungeachtet dessen, ob diese Windkraftanlagen eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.

(2) Windkraftanlagen im Sinn dieser Verordnung sind Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windkraft, ausgenommen kleine Windenergieanlagen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-2 (Windenergieanlagen Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen, Ausgabedatum: 01.04.2007).

(3) […]

§ 4Paragraph 4

Standorträume

(1) Als Standorträume für Windparks kommen jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht, in denen

a) die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes durch die Errichtung großtechnischer Anlagen aufgrund spezifischer Sichtverhältnisse nicht oder nur in geringem Ausmaß verändert wird,

b) auch im Fall von Kumulationswirkungen (bei windtechnischer Nutzung mehrerer Standorträume) keine erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft sowie den Charakter der Landschaft zu erwarten sind,

c) eine landschaftsgebundene Erholungsnutzung insbesondere in touristisch stark genutzten Räumen durch die Errichtung großtechnischer Anlagen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden kann,

d) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Errichtung von Windkraftanlagen nur geringfügig beeinträchtigt wird,

e) bei Betrieb von Windparks keine unzumutbaren Belastungen für die Bewohner dauergenutzter Wohngebäude und Siedlungen zu erwarten sind,

f) die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im Unglücksfall nicht gefährdet oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann,

g) keine Beeinträchtigung militärischer Einrichtungen oder der militärischen Luftraumüberwachung zu erwarten ist.

(2) Als Standorträume für Windparks kommen nicht in Betracht:

a) National- und Biosphärenparke,

b) Naturschutzgebiete,

c) Landschaftsschutzgebiete,

d) Naturparke,

e) Europaschutzgebiete,

f) Natura 2000-Gebiete,

g) ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Windparks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht.

§ 5Paragraph 5

Spezifische Standortvoraussetzungen

(1) Um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, gelten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur jene Standorträume gemäß § 4 Abs. 1 als geeignet, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen sowohl für den Dauersiedlungsraum (§ 3 Abs. 3) als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Die Größe der jeweils zulässigen Anlagen richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Die Frage der ökologischen Verträglichkeit entsprechender Standorte bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.(1) Um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, gelten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nur jene Standorträume gemäß Paragraph 4, Absatz eins, als geeignet, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen sowohl für den Dauersiedlungsraum (Paragraph 3, Absatz 3,) als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Die Größe der jeweils zulässigen Anlagen richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Die Frage der ökologischen Verträglichkeit entsprechender Standorte bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

(2) Als Standorttyp 1 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:

a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:

- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 7 km²,

- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 20 km²,

b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:

- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km².

Im Standortraum des Standorttyp 1 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden.Im Standortraum des Standorttyp 1 sind Windkraftanlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden.

(3) Als Standorttyp 2 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:

a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:

- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 10 km²,

- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 40 km²,

b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:

- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 80 km².

Im Standortraum des Standorttyp 2 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe bis zu 80 m zulässig.Im Standortraum des Standorttyp 2 sind Windkraftanlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) mit einer Nabenhöhe bis zu 80 m zulässig.

(4) Als Standorttyp 3 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:

a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:

- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 13 km²,

- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km²,

b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:

- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 100 km².

Im Standortraum des Standorttyp 3 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe bis zu 60 m zulässig.Im Standortraum des Standorttyp 3 sind Windkraftanlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) mit einer Nabenhöhe bis zu 60 m zulässig.

(5) Wenn in einem Standortraum durch einzelne Windkraftanlagen eines Windparks die Grenzwerte der Sichtbarkeit eines Standorttyps nach Abs. 2 bis Abs. 4 bei einem Radius überschritten werden, dann sind dennoch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen des entsprechenden Standorttyps zulässig, wenn unter Berücksichtigung der geländespezifischen Gegebenheiten sowie der für den Raum innerhalb des betroffenen Radius angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung in einem raumordnungsfachlichen Gutachten der Nachweis geführt wird, dass durch den Windpark eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist.(5) Wenn in einem Standortraum durch einzelne Windkraftanlagen eines Windparks die Grenzwerte der Sichtbarkeit eines Standorttyps nach Absatz 2 bis Absatz 4, bei einem Radius überschritten werden, dann sind dennoch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen des entsprechenden Standorttyps zulässig, wenn unter Berücksichtigung der geländespezifischen Gegebenheiten sowie der für den Raum innerhalb des betroffenen Radius angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung in einem raumordnungsfachlichen Gutachten der Nachweis geführt wird, dass durch den Windpark eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist.

(6) Die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, muss mindestens 1500 m betragen. Eine Unterschreitung dieser Distanz ist dann zulässig, wenn aufgrund der geländespezifischen Gegebenheiten, zB durch die Abschirmungswirkung vorgelagerter Berge, unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden nicht möglich und sicherheitstechnische Anforderungen im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt sind.“

1.11. Kärntner Naturschutzrecht:

1.11.1. Das K-NSG 2002, LGBL. Nr. 79/2002 (WV) idF LGBl. Nr.57/2024, lautet auszugsweise: 1.11.1. Das K-NSG 2002, LGBL. Nr. 79 aus 2002, (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.57 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„§ 5

Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

a) […]

b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;

c) – h) […]

i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

k) – l) […]

(2) […]

[…]

§ 9Paragraph 9

Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme(1) Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

(4) – (6a) […]

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

[…]

§ 17Paragraph 17

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1) Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.

(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.

(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere(3) Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Artikel 12, ff der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) und in Artikel 5, ff der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere

a) das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen,

b) das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke,

c) das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder

d) die Vornahme von Düngungen.

[…]

§ 19Paragraph 19

Besonderer Tierartenschutz

(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.

(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen.(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5, in der Verordnung nach Absatz eins, festzulegen.

(5) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:(5) In einer Verordnung nach Absatz eins, sind festzulegen:

a) die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;

b) das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;

c) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;

d) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und

e) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.

(6) Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist. (6) Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, Litera d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist.

§ 22Paragraph 22

Ausnahmen

(1) […]

(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.(2) Von den Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie und des Artikel 16, der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

[…]

§ 24aParagraph 24 a

Europaschutzgebiete

(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie odera) der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges römisch zwei der FFH-Richtlinie oder

b) der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignetb) der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Artikel 4, Absatz 2, derselben Richtlinie und ihrer Lebensräume geeignet

und im Sinne von Art. 1 lit. k der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen. Europaschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete im Sinne von Art. 1 lit. l der FFH-Richtlinie.und im Sinne von Artikel eins, Litera k, der FFH-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, sind durch Verordnung der Landesregierung als Europaschutzgebiete auszuweisen. Europaschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete im Sinne von Artikel eins, Litera l, der FFH-Richtlinie.

(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs. 1 als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit. e und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Absatz eins, als Europaschutzgebiete auszuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebensräume und die dort vorkommenden Arten die in Artikel eins, Litera e und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll. Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 1 lit. g der FFH-Richtlinie.(2) In Verordnungen nach Absatz eins, sind jedenfalls der die Erhaltungsziele berücksichtigende Schutzzweck sowie die erforderlichen Gebote, Verbote, Bewilligungsvorbehalte und die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und eine erhebliche Störung jener Tier- und Pflanzenarten vermieden wird, für die nach dem Schutzzweck ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll. Dies gilt insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel eins, Litera g, der FFH-Richtlinie.

(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Abs. 1 darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach § 23 oder § 25 oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.(3) Die Festlegung von Geboten, Verboten, Bewilligungsvorbehalten und Erhaltungsmaßnahmen in Verordnungen nach Absatz eins, darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach Paragraph 23, oder Paragraph 25, oder das Kärntner Nationalparkgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

§ 24bParagraph 24 b

Verträglichkeitsprüfung, vorläufiger Schutz

(1) Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.

(1a) – (1c) […]

(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird und die globale Kohärenz erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Absatz eins, eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird und die globale Kohärenz erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.

(3) – (5) […]

[…]

§ 47Paragraph 47

Ökologische Bauaufsicht

(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht). Wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (Paragraph 57,), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht). Wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.

(2) Die ökologische Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.

(3) Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.

(4) – (5) […]

[…]

§ 50Paragraph 50

Sicherheitsleistung

(1) In Bewilligungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, die unter Auflagen oder befristet erteilt wurden, kann soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden.

(2) […]

[…]

§ 61Paragraph 61

Naturschutzbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet.

(2) – (3) […]

(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Naturschutzbeirats einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirats (Umweltanwalts) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Falle der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.

(6) – (7) […]

§ 63Paragraph 63

Sitzungen

(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und wenigstens zwei der nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, bestellten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt mit seiner Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.

(3) Dem Geschäftsstellenleiter obliegen die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen. Dem Beirat sind die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation des Beirates auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Sachverständigengutachten festzulegen.

(5) – (6) […]“

1.11.2. Die Verordnung der Landesregierung vom 20.11.2018, mit der der Flussabschnitt zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe , zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt wird, LGBl. Nr. 67/2018, lautet auszugsweise: 1.11.2. Die Verordnung der Landesregierung vom 20.11.2018, mit der der Flussabschnitt zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe , zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2018,, lautet auszugsweise:

§ 1Paragraph eins

Schutzgebiet

(1) Die Lavant zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe im Bezirk Wolfsberg wird zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Andrä im Lavanttal, Lavamünd , St. Georgen im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfsberg) und Neuhaus (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden St. Andrä, Dachberg, Jakling, Framrach, Winkling, Kollnitz, Eisdorf, Raggane, St. Paul, Herzogberg, Löschental, Weinberg, Legerbuch, Ettendorf, Hart, Magdalensberg, Lavamünd , Leifling und Rabenstein gelegen.(2) Das Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Andrä im Lavanttal, Lavamünd , St. Georgen im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfsberg) und Neuhaus (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Absatz 3, umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden St. Andrä, Dachberg, Jakling, Framrach, Winkling, Kollnitz, Eisdorf, Raggane, St. Paul, Herzogberg, Löschental, Weinberg, Legerbuch, Ettendorf, Hart, Magdalensberg, Lavamünd , Leifling und Rabenstein gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.

§ 2Paragraph 2

Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Untere Lavant vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage B aufgelisteten Schutzgüter. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung bzw. die WiederherstellungDiese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Untere Lavant vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch vier der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage B aufgelisteten Schutzgüter. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung

a) der Durchgängigkeit der Fließstrecke und eine bessere Anbindung der Auwaldflächen an den Fluss und

b) eines intakten Auen-Ökosystems mit Sicherung der gewässerspezifischen Biotopkomplexe, Erhaltung der Überschwemmungsdynamik und Naturruhezonen, Anlage von Pufferzonen, Verbesserung der Habitatstrukturen und Schaffen bzw. Erhaltung von Korridoren und Trittsteinbiotopen.“

1.11.3. Die am 23.10.2023 beschlossene Geschäftsordnung des von der Kärntner Landesregierung bestellten Naturschutzbeirats lautet auszugsweise (Unterstreichungen im Original):

„§ 2

Aufgaben

Naturschutzbeirat:

(1) – (7) […]

Umweltanwalt:

(8) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundes- und Landesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Parteirechte wahrzunehmen. Dazu gehört ua. das Recht, Feststellunganträge einzubringen, Einwendungen zu erheben und Rechtsmittel zu ergreifen.

Er ist insbesondere Umweltanwalt nach

a) dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, a) dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,,

b) – i) […]

(9) […]

[…]

§ 4Paragraph 4

Erhebung von Rechtsmitteln

(1) […]

(2) Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei der Vorsitzenden oder ihrem Vertreter kein Stimmrecht zukommt.

(3) […]

§ 5Paragraph 5

Geschäftsstelle und Geschäftsstellenleiter

(1) – (3) […]

(4) Dem Geschäftsstellenleiter obliegen die Leitung der Kanzleigeschäfts des Naturschutzbeitrates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung, die Erstellung des Tätigkeitsberichtes, die Evidenzhaltung der laufenden Verfahren, die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen, insbesondere auch die Ausformulierung von Beschlüssen, Rechtsmitteln und Einwendungen.

(5) Der Geschäftsstellenleiter kann mit Beschluss ermächtigt werden, den Naturschutzbeitrat (Umweltanwalt) als Kollegialorgan bzw. seine Einzelmitglieder in Verwaltungsverfahren rechtsgültig zu vertreten.“

1.12. Das Kärntner Jagdgesetz 2000 (im Folgenden: K-JG), LGBL. Nr. 21/2000 idF LGBl. Nr. 57/2024, lautete auszugsweise:1.12. Das Kärntner Jagdgesetz 2000 (im Folgenden: K-JG), LGBL. Nr. 21 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2024,, lautete auszugsweise:

„7. Abschnitt

Schonvorschriften

§ 51Paragraph 51

Schonzeiten

(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen sowie die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.

(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Goldschakale, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Absatz eins, angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (Paragraph 3,), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Goldschakale, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.

(3) – (7) […]

§ 52Paragraph 52

Ausnahmen von Schonvorschriften

(1) Die Landesregierung kann für Zwecke der Wissenschaft, musealer Sammlungen, des Unterrichts oder der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet fallweise Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder im öffentlichen Interesse liegt und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt.(1) Die Landesregierung kann für Zwecke der Wissenschaft, musealer Sammlungen, des Unterrichts oder der Verpflanzung von Wild in ein anderes Jagdgebiet fallweise Ausnahmen von den Schonvorschriften gestatten, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes oder im öffentlichen Interesse liegt und soweit Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt.

(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Abs. 2a nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.(2) Die Landesregierung kann Einzelstücke einer Wildart in Abweichung von den Schonvorschriften für einzelne oder alle Jagdgebiete mit Bescheid zum Abschuß oder zum Fang freigeben, wenn dies im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes, der Land- und Forstwirtschaft, zur Erhaltung einer bedrohten Wildart oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint und soweit Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt. Eine selektive Freigabe im Sinne des ersten Satzes darf für den Auerhahn in der Zeit vom 1. März bis 30. September, für den Birkhahn in der Zeit vom 1. April bis 20. September und für die Waldschnepfe in der Zeit vom 20. Februar bis 10. September nur erfolgen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art unter Berücksichtigung der Populationsgröße und der Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

(2a) – (5) […]“

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:

2.1. Die belangte Behörde wandte sich gegen die Zulässigkeit der Beschwerde des BF1, weil der Beschluss dieses, ein Rechtsmittel zu erheben nicht auch die Begründung, zumindest in Grundzügen, – wobei die belangte Behörde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwies zur Beschlussfassung von Erledigungen durch Kollegialbehörden – umfasste. Der BF1 bestritt nicht, dass die Beschlussfassung nur den Beschluss der Erhebung eines Rechtsmittels umfasste (oben I.1.1.8.). 2.1. Die belangte Behörde wandte sich gegen die Zulässigkeit der Beschwerde des BF1, weil der Beschluss dieses, ein Rechtsmittel zu erheben nicht auch die Begründung, zumindest in Grundzügen, – wobei die belangte Behörde auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwies zur Beschlussfassung von Erledigungen durch Kollegialbehörden – umfasste. Der BF1 bestritt nicht, dass die Beschlussfassung nur den Beschluss der Erhebung eines Rechtsmittels umfasste (oben römisch eins.1.1.8.).

Es ist zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass Erledigungen eines Kollegialorgans eines Beschlusses desselben bedürfen und die Willensbildung einer Kollegialbehörde üblicherweise durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung erfolgt. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst dabei nach dieser Rechtsprechung nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung (vgl. zu alldem für viele VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009, mwN). Es ist zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, dass Erledigungen eines Kollegialorgans eines Beschlusses desselben bedürfen und die Willensbildung einer Kollegialbehörde üblicherweise durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung erfolgt. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde umfasst dabei nach dieser Rechtsprechung nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung vergleiche zu alldem für viele VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009, mwN).

Der BF1 ist gemäß § 61 Abs. 4 K-NSG 2002 dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Der BF1 erhob bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen gegen das zur Genehmigung beantragte Vorhaben. Ihm kommt gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 Parteistellung zu.Der BF1 ist gemäß Paragraph 61, Absatz 4, K-NSG 2002 dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Der BF1 erhob bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen gegen das zur Genehmigung beantragte Vorhaben. Ihm kommt gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 Parteistellung zu.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde des BF1 ist zunächst auszuführen, dass der BF1 als Umweltanwalt – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – keine (Verwaltungs-)Behörde ist. Er verfügt auch über keine subjektiven Rechte sondern übt vielmehr – im Bundesland Kärnten als Kollegialorgan – Kompetenzen aus (vgl. VwGH 08.08.2018, Ra 2018/10/0093, Rn. 13, mwN; 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 15, mwN und insbesondere Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Hinsichtlich der von der belangten Behörde unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde des BF1 ist zunächst auszuführen, dass der BF1 als Umweltanwalt – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – keine (Verwaltungs-)Behörde ist. Er verfügt auch über keine subjektiven Rechte sondern übt vielmehr – im Bundesland Kärnten als Kollegialorgan – Kompetenzen aus vergleiche VwGH 08.08.2018, Ra 2018/10/0093, Rn. 13, mwN; 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, Rn. 15, mwN und insbesondere Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – zu juristischen Personen – kommt es bei der Frage der Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels auf die Organisationsnormen an (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099, Rn. 5, mwN). Der ständigen Rechtsprechung – zu juristischen Personen – ebenfalls zu juristischen Personen entnehmen, dass sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammensetzt, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung; bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.04.2021, Ra 2020/07/0067, Rn. 22).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – zu juristischen Personen – kommt es bei der Frage der Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels auf die Organisationsnormen an vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099, Rn. 5, mwN). Der ständigen Rechtsprechung – zu juristischen Personen – ebenfalls zu juristischen Personen entnehmen, dass sich die Erhebung eines Rechtsmittels aus zwei Akten zusammensetzt, nämlich aus der Willensbildung und aus der Willenserklärung; bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes aus der Beschlussfassung durch das zuständige Organ und der Vollziehung des Beschlusses, insbesondere der Einbringung des Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist. Beide Akte müssten aber innerhalb der Rechtsmittelfrist gesetzt werden, wenn sie als rechtzeitig gelten sollten vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.04.2021, Ra 2020/07/0067, Rn. 22).

Die anzuwendenden Organisationsvorschriften – hier in § 63 Abs. 2 K-NSG 2002 – sehen vor, dass Beschlüsse darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden soll, die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfordern. Nach Abs. 4 leg. cit. sind Regelungen der inneren Organisation des Beirates in einer Geschäftsordnung zu treffen.Die anzuwendenden Organisationsvorschriften – hier in Paragraph 63, Absatz 2, K-NSG 2002 – sehen vor, dass Beschlüsse darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden soll, die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfordern. Nach Absatz 4, leg. cit. sind Regelungen der inneren Organisation des Beirates in einer Geschäftsordnung zu treffen.

Die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Geltung gestandene Geschäftsordnung sah nicht vor, dass ein Beschluss über die Beschwerdeerhebung nur dann wirksam wäre, wenn er auf Grundlage bereits von einem – zumindest in seinen Grundzügen – ausformulierten Rechtsmittel gefasst wurde („ob“). Vielmehr deuten die Vorgaben, wonach die Ausformulierung durch einen beauftragten Rechtsanwalt oder den Geschäftsstellenleiter erfolgen kann, darauf hin, dass lediglich die Erhebung des Rechtsmittels (als solches) zu beschließen ist (vgl. oben I.1.8.3.; insbesondere die §§ 2 Abs. 8 und 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung des BF1).Die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Geltung gestandene Geschäftsordnung sah nicht vor, dass ein Beschluss über die Beschwerdeerhebung nur dann wirksam wäre, wenn er auf Grundlage bereits von einem – zumindest in seinen Grundzügen – ausformulierten Rechtsmittel gefasst wurde („ob“). Vielmehr deuten die Vorgaben, wonach die Ausformulierung durch einen beauftragten Rechtsanwalt oder den Geschäftsstellenleiter erfolgen kann, darauf hin, dass lediglich die Erhebung des Rechtsmittels (als solches) zu beschließen ist vergleiche oben römisch eins.1.8.3.; insbesondere die Paragraphen 2, Absatz 8 und 4 Absatz 2, der Geschäftsordnung des BF1).

Die Willensbildung des BF1 als Kollegialorgan betreffend die Beschwerdeerhebung im gegenständlichen Verfahren erfolgte weder mangelhaft noch weicht die erhobene Beschwerde von dem vom Kollegialorgan gefassten Beschluss ab.

Deshalb war die – auch rechtzeitig erhobene – Beschwerde des BF1 als zulässig anzusehen.

2.2. Die BF2 ist Eigentümerin von vom Vorhaben betroffenen Grundstücken. Ihr kam bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen jedenfalls die Stellung einer Nachbarin gemäß §§ 19 Abs. 1 Z 1 und 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 iVm § 7 Abs. 1a K-EG zu.2.2. Die BF2 ist Eigentümerin von vom Vorhaben betroffenen Grundstücken. Ihr kam bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen jedenfalls die Stellung einer Nachbarin gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins und 19 Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins a, K-EG zu.

2.3. Der BF3, ein Verein, ist eine anerkannte Umweltorganisation, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Dem BF3 kommt Parteistellung nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zu.2.3. Der BF3, ein Verein, ist eine anerkannte Umweltorganisation, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Dem BF3 kommt Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 zu.

2.4. Auch die – im Übrigen rechtzeitig erhobenen – Beschwerden der BF2 und des BF3 waren als zulässig zu sehen.

2.5. Während die Beschwerde des BF4 zurückgezogen wurde (oben I.1.2.9.), waren die Beschwerden von BF1, BF2 und BF3 inhaltlich in Behandlung zu nehmen und zu diesen in der Sache Nachstehendes zu erwägen: 2.5. Während die Beschwerde des BF4 zurückgezogen wurde (oben römisch eins.1.2.9.), waren die Beschwerden von BF1, BF2 und BF3 inhaltlich in Behandlung zu nehmen und zu diesen in der Sache Nachstehendes zu erwägen:

3. Zum Verfahren und den gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften in Bezug auf das verwaltungsbehördliche wie verwaltungsgerichtliche Verfahren:

3.1. Das BVwG sah sich gehalten, auf die in den als zulässig zu erachtenden Beschwerden enthaltenen Gründe für Rechtswidrigkeiten, sofern überhaupt von rechtlicher Relevanz, insoweit einzugehen, als diese entsprechend ausgeführt waren. Bloße ganz allgemein gehaltene Verweise auf frühere Schriftsätze (Beispiel: „das gesamte Vorbringen wird aufrechterhalten mit Ausnahme des Eisfalls“) ohne zumindest eine Bezeichnung von Absätzen oder Seiten wurden nicht (argumentativ) in Behandlung zu nehmende Beschwerdegründe iSd § 9 Abs. 3 VwGVG gesehen (vgl. zu den Mindestanforderungen an eine eine Auseinandersetzungspflicht auslösende Beschwerdegründe jüngst VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152; daneben auch 24.05.2016, Ra 2016/03/0037, Rn. 11 [keine Überwälzung entsprechender Begründung auf das Verwaltungsgericht]; oder 22.12.2009, 2009/21/0068 [bloß pauschaler Verweis auf bisherige Vorbringen im Verfahren], jeweils mwN).3.1. Das BVwG sah sich gehalten, auf die in den als zulässig zu erachtenden Beschwerden enthaltenen Gründe für Rechtswidrigkeiten, sofern überhaupt von rechtlicher Relevanz, insoweit einzugehen, als diese entsprechend ausgeführt waren. Bloße ganz allgemein gehaltene Verweise auf frühere Schriftsätze (Beispiel: „das gesamte Vorbringen wird aufrechterhalten mit Ausnahme des Eisfalls“) ohne zumindest eine Bezeichnung von Absätzen oder Seiten wurden nicht (argumentativ) in Behandlung zu nehmende Beschwerdegründe iSd Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG gesehen vergleiche zu den Mindestanforderungen an eine eine Auseinandersetzungspflicht auslösende Beschwerdegründe jüngst VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152; daneben auch 24.05.2016, Ra 2016/03/0037, Rn. 11 [keine Überwälzung entsprechender Begründung auf das Verwaltungsgericht]; oder 22.12.2009, 2009/21/0068 [bloß pauschaler Verweis auf bisherige Vorbringen im Verfahren], jeweils mwN).

3.2. Der erkennende Senat sah sich vor diesem Hintergrund allerdings nur verpflichtet, begründend oder allenfalls durch ergänzende Ermittlungen auf jenes Vorbringen (bzw. jene Anträge oder Beweise) einzugehen, welches innerhalb von gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzten Fristen erstattet wurde; bei allfälligen Verweisen (oder dem „Anschluss“ an das Vorbringen oder Anträgen von anderen Parteien) war natürlich das zuvor Gesagte auch im Auge zu behalten.3.2. Der erkennende Senat sah sich vor diesem Hintergrund allerdings nur verpflichtet, begründend oder allenfalls durch ergänzende Ermittlungen auf jenes Vorbringen (bzw. jene Anträge oder Beweise) einzugehen, welches innerhalb von gemäß Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 gesetzten Fristen erstattet wurde; bei allfälligen Verweisen (oder dem „Anschluss“ an das Vorbringen oder Anträgen von anderen Parteien) war natürlich das zuvor Gesagte auch im Auge zu behalten.

Abgesehen von der zuvor behandelten inhaltlichen Ausgestaltung von Beschwerdegründen waren jedenfalls – insbesondere im Hinblick auf ein Auseinandersetzungserfordernis (Begründungserfordernis) – jene (jedenfalls) Tatsachen- oder Beweisvorbringen als unbeachtlich anzusehen, die darin bestanden, dass eine Partei nach Setzung einer Frist zur Äußerung (insbesondere einer Beschwerdekonkretisierung) erklärte, sich anderen Beschwerden anzuschließen oder auf diese verwies. Damit wurden für das BVwG kein in Behandlung zu nehmenden Beschwerdegründe iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ausgeführt (sh. dazu etwa oben I.1.2.6. und I.1.2.11.). Abgesehen von der zuvor behandelten inhaltlichen Ausgestaltung von Beschwerdegründen waren jedenfalls – insbesondere im Hinblick auf ein Auseinandersetzungserfordernis (Begründungserfordernis) – jene (jedenfalls) Tatsachen- oder Beweisvorbringen als unbeachtlich anzusehen, die darin bestanden, dass eine Partei nach Setzung einer Frist zur Äußerung (insbesondere einer Beschwerdekonkretisierung) erklärte, sich anderen Beschwerden anzuschließen oder auf diese verwies. Damit wurden für das BVwG kein in Behandlung zu nehmenden Beschwerdegründe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG ausgeführt (sh. dazu etwa oben römisch eins.1.2.6. und römisch eins.1.2.11.).

Ebenso nicht in Behandlung zu nehmen waren aus Sicht des BVwG bloße Verweise – mögen sie im Lichte des § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 auch (noch) rechtzeitig erstattet worden sein – auf Ausführungen in Beschwerden, die sich als unzulässig erwiesen oder wenn den jeweiligen Parteien die Mitspracherechte fehlten (zu den unterschiedlichen Mitspracherechten der beteiligten Parteien unten III.3.3.; sh. dazu oben etwa I.1.2.6.). Ebenso nicht in Behandlung zu nehmen waren aus Sicht des BVwG bloße Verweise – mögen sie im Lichte des Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 auch (noch) rechtzeitig erstattet worden sein – auf Ausführungen in Beschwerden, die sich als unzulässig erwiesen oder wenn den jeweiligen Parteien die Mitspracherechte fehlten (zu den unterschiedlichen Mitspracherechten der beteiligten Parteien unten römisch drei.3.3.; sh. dazu oben etwa römisch eins.1.2.6.).

Nicht beachtlich war etwa idZ eine Ausführung einer Partei, sich die spätere Vorlage eines Beweismittels „vorzubehalten“ oder die (bloße) Ankündigung einer solchen Vorlage; gerade einer solchen Vorgangsweise möchte § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 im Sinne einer zielgerichteten Prozessstoffsammlung bei komplexen Verfahren erkennbar entgegenwirken (vgl. zum innerprozessualen Neuerungsverbot durch eine Fristsetzung nach § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 ErläutRV 1901 BlgNR 27. GP, S. 14). Allerdings waren die zu ergänzenden Ermittlungsergebnissen im Auftrag des BVwG erstatteten Vorbringen, Anträge oder Beweise in Behandlung zu nehmen; aber auch hier waren nach § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzte Fristen zu berücksichtigen. Ebenso war nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen, dass Vorbringen spätestens in einer mündlichen Verhandlung erstattet werden müssen.Nicht beachtlich war etwa idZ eine Ausführung einer Partei, sich die spätere Vorlage eines Beweismittels „vorzubehalten“ oder die (bloße) Ankündigung einer solchen Vorlage; gerade einer solchen Vorgangsweise möchte Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 im Sinne einer zielgerichteten Prozessstoffsammlung bei komplexen Verfahren erkennbar entgegenwirken vergleiche zum innerprozessualen Neuerungsverbot durch eine Fristsetzung nach Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 ErläutRV 1901 BlgNR 27. GP, S. 14). Allerdings waren die zu ergänzenden Ermittlungsergebnissen im Auftrag des BVwG erstatteten Vorbringen, Anträge oder Beweise in Behandlung zu nehmen; aber auch hier waren nach Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 gesetzte Fristen zu berücksichtigen. Ebenso war nach dieser Vorschrift zu berücksichtigen, dass Vorbringen spätestens in einer mündlichen Verhandlung erstattet werden müssen.

Aus diesem Grund war das vom BF1 vorgelegte Privatsachverständigengutachten (oben I.1.2.13.) nur insoweit in Behandlung zu ziehen, als darin auf eine Antragsänderung durch die PW1 im Beschwerdeverfahren eingegangen wurde – jedenfalls dahingehend waren die gutachtlichen Ausführungen sodann in Behandlung zu nehmen (es wurde bei einer späteren Äußerung des BF1 neuerlich auf das Gutachten verwiesen). So wurde das – gegen die UVE sowie die Beurteilungsergebnisse des von der belangten Behörde herangezogenen SV für Naturschutz gerichtete – Privatgutachten erst innerhalb einer Frist vorgelegt, die zur Äußerung (Gegenäußerung) zu den Äußerungen zu den Beschwerden gegeben wurde. Die meisten Ausführungen im Privatgutachten hätten aber bereits innerhalb der zur Beschwerdekonkretisierung gesetzten Frist erstattet werden müssen.Aus diesem Grund war das vom BF1 vorgelegte Privatsachverständigengutachten (oben römisch eins.1.2.13.) nur insoweit in Behandlung zu ziehen, als darin auf eine Antragsänderung durch die PW1 im Beschwerdeverfahren eingegangen wurde – jedenfalls dahingehend waren die gutachtlichen Ausführungen sodann in Behandlung zu nehmen (es wurde bei einer späteren Äußerung des BF1 neuerlich auf das Gutachten verwiesen). So wurde das – gegen die UVE sowie die Beurteilungsergebnisse des von der belangten Behörde herangezogenen SV für Naturschutz gerichtete – Privatgutachten erst innerhalb einer Frist vorgelegt, die zur Äußerung (Gegenäußerung) zu den Äußerungen zu den Beschwerden gegeben wurde. Die meisten Ausführungen im Privatgutachten hätten aber bereits innerhalb der zur Beschwerdekonkretisierung gesetzten Frist erstattet werden müssen.

3.3. Zu beachten waren ferner auch die jeweils unterschiedlichen Mitspracherechte der Parteien des Beschwerdeverfahrens:

3.3.1. So waren BF1 und BF3 nur berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt als subjektive Rechte geltend zu machen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zufolge fallen unter den Begriff einer (solchen) „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101, Rn. 6, mwN). 3.3.1. So waren BF1 und BF3 nur berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt als subjektive Rechte geltend zu machen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zufolge fallen unter den Begriff einer (solchen) „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, bzw. 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101, Rn. 6, mwN).

Das BVwG übersah darüber hinausgehend aber auch nicht, dass der BF1 nicht als Mitglied der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Art. 11 ichtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) zu sehen war und deshalb insbesondere auch eine (auch: Teil-)Präklusion aufgrund von nicht rechtzeitig im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen möglich war (vgl. dazu VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112; zur Stellung des Umweltanwalts iSd Art. 11 der UVP-RL auch etwa Scharler, RdU 2019, S. 229).Das BVwG übersah darüber hinausgehend aber auch nicht, dass der BF1 nicht als Mitglied der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd Artikel 11, ichtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL) zu sehen war und deshalb insbesondere auch eine (auch: Teil-)Präklusion aufgrund von nicht rechtzeitig im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen möglich war vergleiche dazu VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112; zur Stellung des Umweltanwalts iSd Artikel 11, der UVP-RL auch etwa Scharler, RdU 2019, S. 229).

3.3.2. Der BF2 wiederum konnte nur die ihr materiengesetzlich zukommenden subjektiven Rechte und – in sehr beschränktem Umfang – eine Nichteinhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 geltend machen. Gerade die Geltendmachung des Verstoßes gegen Vorschriften des K-NSG 2002 – etwa betreffend dessen Vorgaben zum Schutz des Landschaftsbilds – kam der BF2 nicht zu (vgl. idZ etwa VwGH 26.06.2009, 2006/04/0066, zum niederösterreichischen Naturschutzrecht, übertragbar).3.3.2. Der BF2 wiederum konnte nur die ihr materiengesetzlich zukommenden subjektiven Rechte und – in sehr beschränktem Umfang – eine Nichteinhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000 geltend machen. Gerade die Geltendmachung des Verstoßes gegen Vorschriften des K-NSG 2002 – etwa betreffend dessen Vorgaben zum Schutz des Landschaftsbilds – kam der BF2 nicht zu vergleiche idZ etwa VwGH 26.06.2009, 2006/04/0066, zum niederösterreichischen Naturschutzrecht, übertragbar).

3.4. Die mit nach § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzten Fristen wie auch der § 13 Abs. 8 AVG standen nicht dem Verfahrensbeitritt der PW2 entgegen: So war dieser Beitritt weder mit einer Änderung des Verfahrensgegenstands (des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens) noch mit – zusätzlichem – Vorbringen, Anträgen oder Beweisen. Dass in der Folge auch diese Partei uU zu Ermittlungsergebnissen des BVwG mitsprach, ist, wie bereits erwähnt, anders zu sehen.3.4. Die mit nach Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 gesetzten Fristen wie auch der Paragraph 13, Absatz 8, AVG standen nicht dem Verfahrensbeitritt der PW2 entgegen: So war dieser Beitritt weder mit einer Änderung des Verfahrensgegenstands (des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens) noch mit – zusätzlichem – Vorbringen, Anträgen oder Beweisen. Dass in der Folge auch diese Partei uU zu Ermittlungsergebnissen des BVwG mitsprach, ist, wie bereits erwähnt, anders zu sehen.

3.5. Soweit Mängel in der Begründung des Bescheids geltend gemacht wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Mängel nach der Rechtsprechung durch ein einwandfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert werden können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung für viele etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 67, mwN). 3.5. Soweit Mängel in der Begründung des Bescheids geltend gemacht wurden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Mängel nach der Rechtsprechung durch ein einwandfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert werden können vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung für viele etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 67, mwN).

Dementsprechend ist das BVwG insbesondere auch auf die – entsprechend – geltend gemachten Beschwerdegründe begründend (auseinandersetzend) eingegangen bzw. hat teilweise sich auch zur Durchführung ergänzender Ermittlungstätigkeiten gehalten gesehen.

Soweit für die strittigen Tatsachen- und auch Rechtsfragen erforderlich wurden oben unter I. die erforderlichen Feststellungen getroffen, wobei teilweise (ergänzend) auf entsprechende begründende Ausführungen im Bescheid verwiesen wurde (zur Möglichkeit, über die maßgeblichen Erwägungen hinaus auf Entscheidungsgründe des Bescheids zu verweisen vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 13.06.2023, Ra 2021/08/0089; auch etwa VwGH 30.11.2017, Ra 2017/20/0074, Rn. 8, jeweils mwN). Soweit für die strittigen Tatsachen- und auch Rechtsfragen erforderlich wurden oben unter römisch eins. die erforderlichen Feststellungen getroffen, wobei teilweise (ergänzend) auf entsprechende begründende Ausführungen im Bescheid verwiesen wurde (zur Möglichkeit, über die maßgeblichen Erwägungen hinaus auf Entscheidungsgründe des Bescheids zu verweisen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 13.06.2023, Ra 2021/08/0089; auch etwa VwGH 30.11.2017, Ra 2017/20/0074, Rn. 8, jeweils mwN).

Soweit der BF1 idZ eine zu späte Übermittlung der UVE iSd § 5 Abs. 4 UVP-G 2000 geltend macht, so trifft es zu, dass der Sinn dieser Vorschrift – so auch das Schrifttum – in der Äußerung zur Vollständigkeit der Unterlagen liegt; die Übermittlung erst im Zuge der öffentlichen Auflage, also u.U. in einer bereits modifizierten Fassung, geht grundsätzlich am Sinn der Vorschrift vorbei. Doch ist auch dieser Mangel insofern als geheilt anzusehen, als dem BF1 die modifizierte UVE so rechtzeitig zur Verfügung stand, dass er – und von dieser Möglichkeit machte er auch Gebrauch – in der Beschwerde darauf eingehen konnte.Soweit der BF1 idZ eine zu späte Übermittlung der UVE iSd Paragraph 5, Absatz 4, UVP-G 2000 geltend macht, so trifft es zu, dass der Sinn dieser Vorschrift – so auch das Schrifttum – in der Äußerung zur Vollständigkeit der Unterlagen liegt; die Übermittlung erst im Zuge der öffentlichen Auflage, also u.U. in einer bereits modifizierten Fassung, geht grundsätzlich am Sinn der Vorschrift vorbei. Doch ist auch dieser Mangel insofern als geheilt anzusehen, als dem BF1 die modifizierte UVE so rechtzeitig zur Verfügung stand, dass er – und von dieser Möglichkeit machte er auch Gebrauch – in der Beschwerde darauf eingehen konnte.

Auch der vom BF3 geltend gemachte Verfahrensmangel einer nicht entsprechenden Zurverfügungstellung von Dokumenten kann angesichts der getroffenen Feststellungen im Bescheid – der ihm die Möglichkeit gab, sich gegen diese zu wenden – als saniert gesehen werden.

3.6. Den Parteien, insbesondere den BF, kam aber nicht das Recht zu, mit der Behauptung der Verletzung einer anderen Partei in einem (dieser zukommenden) subjektiven Recht, die Verletzung eines eigenen subjektiven Recht geltend zu machen; insbesondere lag eine solche Rechtsverletzung nicht vor, weil möglicherweise eine andere Person nicht entsprechend am Verfahren beteiligt wurde.

3.7. Zur Sachverhaltsermittlung durch das BVwG:

3.7.1. Die Ermittlung des – soweit als strittig anzusehenden – Sachverhalts und das Treffen entsprechender Feststellungen erforderte zu einem erheblichen Teil die Mitwirkung von Sachverständigen bzw. im Verfahren vor dem BVwG die Aufnahme von Sachverständigenbeweis in einer mündlichen Verhandlung; dies insbesondere auch deswegen, weil sich gewisse Beschwerdevorbringen nicht mit den im bisherigen Verfahren erstatteten Äußerungen von Sachverständigen erklären ließen (vgl. dazu VwGH 23.10.2023, Ra 2022/07/0078, Rn. 24). 3.7.1. Die Ermittlung des – soweit als strittig anzusehenden – Sachverhalts und das Treffen entsprechender Feststellungen erforderte zu einem erheblichen Teil die Mitwirkung von Sachverständigen bzw. im Verfahren vor dem BVwG die Aufnahme von Sachverständigenbeweis in einer mündlichen Verhandlung; dies insbesondere auch deswegen, weil sich gewisse Beschwerdevorbringen nicht mit den im bisherigen Verfahren erstatteten Äußerungen von Sachverständigen erklären ließen vergleiche dazu VwGH 23.10.2023, Ra 2022/07/0078, Rn. 24).

3.7.2. Soweit von der belangten Behörde oder dem BVwG ein an sich tauglicher, sohin vollständig begründeter, schlüssiger und nachvollziehbarer Sachverständigenbeweis eingeholt wurde und wurde diesem – auf gleicher fachlicher Ebene – Privatsachverständigenbeweis entgegengesetzt, so war Folgendes zu beachten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann das Verwaltungsgericht bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten – bzw. allenfalls auch einer fachlichen Stellungnahme – auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist es dazu nicht in der Lage, so kann es den von ihm bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des § 56 AVG spruchreif sein, wenn das Verwaltungsgericht den beigezogenen Amtssachverständigen oder herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und – hier – den erkennenden Senat damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen (vgl. dazu VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046, Rn. 26, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann das Verwaltungsgericht bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten – bzw. allenfalls auch einer fachlichen Stellungnahme – auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist es dazu nicht in der Lage, so kann es den von ihm bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-) Sachverständigen – gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör – im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn das Verwaltungsgericht den beigezogenen Amtssachverständigen oder herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und – hier – den erkennenden Senat damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen vergleiche dazu VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0046, Rn. 26, mwN).

3.7.3. Soweit erforderlich war auf das Vorgesagte bei den beweiswürdigenden Erwägungen (oben II.) einzugehen. 3.7.3. Soweit erforderlich war auf das Vorgesagte bei den beweiswürdigenden Erwägungen (oben römisch zwei.) einzugehen.

3.8. Zur möglichen Befangenheit von Sachverständigen oder deren mangelnder Qualifikation:

3.8.1. Der BF1 lehnte die Bestellung der Sachverständigen für den Fachbereich „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere)“, „Ornithologie“, „Wildökologie“ und „Jagdwirtschaft“ mit der Begründung der fehlenden Fachkunde ab und führte dazu aus, dass Erfahrungen aus vergangenen, aber auch aktuellen Parallelverfahren aufgezeigt hätten, dass dieses Institut dazu neige, beabsichtigte Vorgehensweisen von Projektwerbern „durchzuwinken“, obwohl diese nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen würden.

3.8.2. Der BF3 wies im Zusammenhang mit einer Befangenheit der Sachverständigen darauf hin, dass diese bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren als solche tätig gewesen seien. Nicht nur seien die Sachverständigen daher bereits zuvor mit der Angelegenheit befasst gewesen, es bestünden auch enge oder häufige geschäftliche Beziehungen mit der belangten Behörde Die Sachverständigen seien im Behördenverfahren auch nicht bereit gewesen, trotz Vorbringen und Vorlage neuer Tatsachen, ihre vorgefasste Meinung zu ändern. Es sei unwahrscheinlich, dass die Sachverständigen ihr eigenes Gutachten vor Gericht widerlegen würden. Hinsichtlich der Sachverständigen für Umweltmedizin brachte der BF3 auch eine fehlende Fachkunde vor. Diese habe in ihrem Gutachten und im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde im Wesentlichen die Argumente und Aussagen des Gutachters aus der UVE der Projektwerberin kritiklos übernommen. Eine Auseinandersetzung mit vorgelegter wissenschaftlicher Literatur habe nicht stattgefunden.

3.8.3. Mit diesen Vorbringen zeigten die in den Vorabsätzen genannten – allesamt beschwerdeführenden – Parteien jedoch für das BVwG nicht auf, dass von den beabsichtigten Bestellungen Abstand zu nehmen gewesen wäre:

Dabei rief sich der erkennende Senat zunächst in Erinnerung, dass es iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Aufgabe eines (Amts-)Sachverständigen ist, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Nach § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälliger diesbezüglicher Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122, Rn. 9) .Dabei rief sich der erkennende Senat zunächst in Erinnerung, dass es iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Aufgabe eines (Amts-)Sachverständigen ist, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen. Nach Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälliger diesbezüglicher Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 15.11.2021, Ra 2021/06/0122, Rn. 9) .

Mit Erfolg kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine – allfällige – Befangenheit eines Sachverständigen nur dann eingewendet werden, wenn besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen; etwa, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2023, Ra 2023/06/0012, Rn. 12, mwN).Mit Erfolg kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine – allfällige – Befangenheit eines Sachverständigen nur dann eingewendet werden, wenn besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen; etwa, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 30.01.2023, Ra 2023/06/0012, Rn. 12, mwN).

So wäre von einer Befangenheit insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl. dazu wiederum aus der Rechtsprechung etwa VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, Rn. 25, mwN).So wäre von einer Befangenheit insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte vergleiche dazu wiederum aus der Rechtsprechung etwa VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, Rn. 25, mwN).

Zur Bei- bzw. Heranziehung von bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach – und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – ausgeführt, dass dagegen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird, wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr für Amtssachverständige, die keine Bediensteten der belangten Behörde sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass all diese Überlegungen erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen (die nicht organisatorisch in die Behörde eingegliedert sind) zu übertragen sind (zu alldem etwa VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167, Rn. 127, mwN).

3.8.4. Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgte aus dem Vorgesagten:

Soweit die beiden zuvor erwähnten Beschwerdeführer darlegten, dass die Sachverständigen, etwa insbesondere jene für „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere)“, „Ornithologie“, „Wildökologie“ und „Jagdwirtschaft“ dazu neigen würden, beabsichtigte Vorgehensweisen von Projektwerbern „durchzuwinken“ ist anzumerken, dass mit diesem allgemeinen Vorbringen keine konkreten Umstände aufgezeigt wurden, welche die Objektivität der Sachverständigen bezogen auf von dieser – fallbezogen – zu beantwortenden Fachfragen in Frage stellen. Auch der Umstand, dass etwa andere Sachverständige eine andere fachliche Position einnehmen könnten, spielt dabei – sofern keine weiteren Umstände aufgezeigt werden – keine Rolle. Aus diesem allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich sohin weder eine mangelnde Fachkunde der Sachverständigen noch deren Befangenheit ableiten.

3.8.5. Zur behaupteten fehlenden Fachkunde der Sachverständigen für Humanmedizin ist auszuführen, dass diese auf die vom BF3 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gestellte Frage eingegangen ist und dargelegt hat, warum sie dennoch ihre gutachterlichen Schlussfolgerungen aufrecht erhält. Angesichts dessen vermag die Darlegung des BF3, dass eine Auseinandersetzung mit vorgelegter wissenschaftlicher Literatur nicht stattgefunden habe, keine fehlende Fachkunde der Sachverständigen aufzuzeigen.

3.8.6. Auch lässt sich – im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung – aus der Tatsache, dass die Sachverständigen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beteiligt waren allein kein Anschein irgendeiner Voreingenommenheit betreffend die gegenständliche Beantwortung von Fachfragen ableiten.

4. Zum Umfang des Vorhabens:

4.1. Strittig war, ob die Maßnahmen (Anlagen, Eingriffe in Natur und Umwelt) zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung zwischen dem Mast Nr. XXXX und dem UW XXXX – sh. dazu die Tatsachenfeststellungen oben unter I.2.2. – in einem „sachlichen“ und „räumlichen“ Zusammenhang iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 mit den übrigen zur Genehmigungserteilung nach den §§ 5 und 17 leg. cit. bei der belangten Behörde eingereichten Maßnahmen stehen.4.1. Strittig war, ob die Maßnahmen (Anlagen, Eingriffe in Natur und Umwelt) zur Adaptierung der 110 kV-Freileitung zwischen dem Mast Nr. römisch 40 und dem UW römisch 40 – sh. dazu die Tatsachenfeststellungen oben unter römisch eins.2.2. – in einem „sachlichen“ und „räumlichen“ Zusammenhang iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 mit den übrigen zur Genehmigungserteilung nach den Paragraphen 5 und 17 leg. cit. bei der belangten Behörde eingereichten Maßnahmen stehen.

4.2. Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 ist ein „Vorhaben“ die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. kann ein solches Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.4.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 ist ein „Vorhaben“ die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. kann ein solches Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

4.3. In seiner Entscheidung vom 08.09.2021, Ra 2018/04/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe bisher ausgestellter auslegender Erwägungen zu § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zusammengefasst, wobei die Rnrn. 10 bis 15 auszugsweise lauten:4.3. In seiner Entscheidung vom 08.09.2021, Ra 2018/04/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe bisher ausgestellter auslegender Erwägungen zu Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zusammengefasst, wobei die Rnrn. 10 bis 15 auszugsweise lauten:

„10 2.1. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinn dieser Bestimmung weit zu verstehen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN).„10 2.1. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinn dieser Bestimmung weit zu verstehen ist. Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN).

Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN).Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN).

Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 2 Rz. 27, mwN); dies vor allem in Hinblick darauf, dass Projekte verschiedener Projektwerber bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten sind, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden (vgl. Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht II [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; sowie zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska, Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP-Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]).Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 2, Rz. 27, mwN); dies vor allem in Hinblick darauf, dass Projekte verschiedener Projektwerber bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten sind, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden vergleiche Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht römisch zwei [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; sowie zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska, Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP-Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]).

Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] § 2 Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 2 Rz. 25).Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind vergleiche Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] Paragraph 2, Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 2, Rz. 25).

11 Weiters gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Umfang des Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird (vgl. Lampert, UVP-G [2020] § 2 Rz. 26 mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht - aus den oben bereits dargelegten Gründen - das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen.11 Weiters gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Umfang des Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird vergleiche Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 2, Rz. 26 mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts vergleiche zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht - aus den oben bereits dargelegten Gründen - das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht hindernd entgegen.

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH Ra 2015/07/0175).12 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist vergleiche erneut VwGH Ra 2015/07/0175).

Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).

13 Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können (vgl. Lampert, UVP-G [2020] § 2 Rz. 27).13 Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können vergleiche Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 2, Rz. 27).

14 Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen (vgl. VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).14 Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen vergleiche VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

15 Die hier vorzunehmende Beurteilung (siehe oben Rn. 12) hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem - für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen - funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 2 Rz. 31).“ 15 Die hier vorzunehmende Beurteilung (siehe oben Rn. 12) hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem - für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen - funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 2, Rz. 31).“

In einer anderen Entscheidung vom 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, erkannte der Verwaltungsgerichtshof – wenngleich die erhobene Revision hinsichtlich der Vorhabensabgrenzung nur monierte, dass es sich um „ein Wasserkraftwerk“ handle und dass Kraftwerksgruppen mit Kraftwerken unterschiedlicher Betriebsarten in Österreich Usus seien und der Gerichtshof den Einzelfallcharakter der Entscheidung besonders betonte – in der Beurteilung unterschiedlicher Betriebszwecke eines der Energieerzeugung dienenden Wasserkraftwerks und eines der Energiespeicherung dienenden Wasserkraftwerks keine Fehlbeurteilung durch das BVwG.

In seinem Erkenntnis zu Zl. 2007/03/0160 bejahte der Verwaltungsgerichtshof – bezugnehmend insbesondere auf die Zweckbeschreibungen in den Projektunterlagen – den funktionellen Zusammenhang zwischen einer 110 kV-Freileitungsanlage für Bahnstrom und dem Vorhaben des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn (im Abschnitt Graz-Werndorf). In einem auch den möglichen Zusammenhang einer 100 kV Leitung und einer Eisenbahnanlage betreffenden Verfahren sah der Verfassungsgerichtshof die Argumente wonach nach heutigem Stand mehrere technische Lösungen zur Verfügung stehen würden, sodass die Entscheidung über das bestmögliche System ohnedies erst zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll sei und im verordneten Trassenbereich die unmittelbare Versorgung der Fahrleitungsanlage jedenfalls mit dem erforderlichen Bahnstrom wie bei Normunterwerken über eine 15 kV Schaltanlage erfolgen werde als im dortigen Fall überzeugende, gegen einen sachlichen Zusammenhang sprechende Argumente (vgl. VfGH 13.12.2007, V 87/06, Pkt. III.1.9.19. f). In seinem Erkenntnis zu Zl. 2007/03/0160 bejahte der Verwaltungsgerichtshof – bezugnehmend insbesondere auf die Zweckbeschreibungen in den Projektunterlagen – den funktionellen Zusammenhang zwischen einer 110 kV-Freileitungsanlage für Bahnstrom und dem Vorhaben des zweigleisigen Ausbaus der Südbahn (im Abschnitt Graz-Werndorf). In einem auch den möglichen Zusammenhang einer 100 kV Leitung und einer Eisenbahnanlage betreffenden Verfahren sah der Verfassungsgerichtshof die Argumente wonach nach heutigem Stand mehrere technische Lösungen zur Verfügung stehen würden, sodass die Entscheidung über das bestmögliche System ohnedies erst zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll sei und im verordneten Trassenbereich die unmittelbare Versorgung der Fahrleitungsanlage jedenfalls mit dem erforderlichen Bahnstrom wie bei Normunterwerken über eine 15 kV Schaltanlage erfolgen werde als im dortigen Fall überzeugende, gegen einen sachlichen Zusammenhang sprechende Argumente vergleiche VfGH 13.12.2007, römisch fünf 87/06, Pkt. römisch drei.1.9.19. f).

Kein einheitliches Vorhaben – sowohl aufgrund des unterschiedlichen Zwecks wie auch des Umstands eines nicht engeren Zusammenhangs als bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten – sah der Verwaltungsgerichtshof hingegen etwa bei einem Straßenprojekt, welches dazu diente, die bestehende Straße zu verlegen, um Raum für Baustelleneinrichtungen für die Errichtung eines Eisenbahntunnels zu schaffen, und diesem Eisenbahntunnelvorhaben (VwGH 17.08.2010, 2009/06/0019, mwN).

4.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten und der getroffenen Feststellungen ging der erkennende Senat fallbezogen vom Vorliegen eines „sachlichen Zusammenhangs“ zwischen den Maßnahmen (einschließlich Anlagen und sonstigen Eingriffen in Natur und Umwelt) zur (Adaptierung der) 110 kV-Leitung (oben I.2.2.) und den Maßnahmen betreffend die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (oben I.2.1.) aus: 4.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten und der getroffenen Feststellungen ging der erkennende Senat fallbezogen vom Vorliegen eines „sachlichen Zusammenhangs“ zwischen den Maßnahmen (einschließlich Anlagen und sonstigen Eingriffen in Natur und Umwelt) zur (Adaptierung der) 110 kV-Leitung (oben römisch eins.2.2.) und den Maßnahmen betreffend die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (oben römisch eins.2.1.) aus:

So liegen bei Zusammenschau aller relevanter Umstände im gegenständlichen Fall die relevanten Indizien für das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den Maßnahmen zur Adaptierung der Freileitung mit den übrigen Maßnahmen des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ausreichend verdichtet vorliegen. Ausschlaggebend dafür waren neben dem Bewusstsein, dass der Begriff des „Vorhabens“ iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu sehen ist, vor allem die Umstände des Vorliegens eines beurteilungsfähig ausgearbeiteten Projekts (auf Leitungsadaptierung), eines darauf gerichteten – auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung der Konverteranlagen und der zu diesen unbestritten funktionell gehörigen Maßnahmen stehenden – Genehmigungsantrags wie auch die (auch in den Projektunterlagen klar ausgeführte) Erforderlichkeit der Adaptierung (abschnittsweisen Neuerrichtung) der bestehenden Leitungsinfrastruktur zur Übertragung des erzeugten Stroms vom und zum oben erwähnten UW XXXX . Ferner war für das BVwG hinsichtlich der Leitungsadaptierung von einem klar engeren Zusammenhang auszugehen, als dies bei bloß nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten der Fall wäre.So liegen bei Zusammenschau aller relevanter Umstände im gegenständlichen Fall die relevanten Indizien für das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den Maßnahmen zur Adaptierung der Freileitung mit den übrigen Maßnahmen des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ausreichend verdichtet vorliegen. Ausschlaggebend dafür waren neben dem Bewusstsein, dass der Begriff des „Vorhabens“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 weit zu sehen ist, vor allem die Umstände des Vorliegens eines beurteilungsfähig ausgearbeiteten Projekts (auf Leitungsadaptierung), eines darauf gerichteten – auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung der Konverteranlagen und der zu diesen unbestritten funktionell gehörigen Maßnahmen stehenden – Genehmigungsantrags wie auch die (auch in den Projektunterlagen klar ausgeführte) Erforderlichkeit der Adaptierung (abschnittsweisen Neuerrichtung) der bestehenden Leitungsinfrastruktur zur Übertragung des erzeugten Stroms vom und zum oben erwähnten UW römisch 40 . Ferner war für das BVwG hinsichtlich der Leitungsadaptierung von einem klar engeren Zusammenhang auszugehen, als dies bei bloß nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten der Fall wäre.

Schließlich sprachen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in der erwähnten Entscheidung aus 2010 – wobei sich der Gerichtshof in späteren Entscheidungen betreffend die „Erforderlichkeit“ als (ein) grundsätzlich relevantes Indiz für die Beurteilung eines sachlichen Zusammenhangs darauf Bezug nahm – schon angesichts eines ähnlich gelagerten Sachverhalts, insbesondere auch die Darlegung zum Vorhabenszweck in den Projektunterlagen, für einen solchen Zusammenhang.

Hinsichtlich eines „räumlichen Zusammenhangs“ – dessen Vorliegen gerade die BF2 ausdrücklich bestritt – ist es nach der Rechtsprechung maßgeblich, ob es durch die vorhabensgegenständlichen Maßnahmen (Anlagen, Eingriffe) zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser iS kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend. Der Zusammenhang ist vielmehr schutzgutbezogen zu beurteilen; dieser wird je nach Vorhaben und Schutzgut unterschiedlich weit sein. Nur wenn es zu keiner derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen iS kumulativer Effekte kommen kann, liegt kein räumlicher Zusammenhang vor (vgl. zum Ganzen neuerlich Ra 2018/07/0447, Rn. 38, mwN).Hinsichtlich eines „räumlichen Zusammenhangs“ – dessen Vorliegen gerade die BF2 ausdrücklich bestritt – ist es nach der Rechtsprechung maßgeblich, ob es durch die vorhabensgegenständlichen Maßnahmen (Anlagen, Eingriffe) zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser iS kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Dabei sind nicht fixe geographische Parameter ausschlaggebend. Der Zusammenhang ist vielmehr schutzgutbezogen zu beurteilen; dieser wird je nach Vorhaben und Schutzgut unterschiedlich weit sein. Nur wenn es zu keiner derartigen Überlagerung der Wirkungsebenen iS kumulativer Effekte kommen kann, liegt kein räumlicher Zusammenhang vor vergleiche zum Ganzen neuerlich Ra 2018/07/0447, Rn. 38, mwN).

Sieht man sich fallbezogen die betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ in der UVE bzw. in dem zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild eingeholten Gutachten geprüften Einwirkungen sowohl der Maßnahmen zur Adaptierung der Freileitungsanlage wie auch der sonstigen antragsgegenständlichen Maßnahmen – insbesondere auch der Errichtung und dem Betrieb der Konverteranlagen – an, so wird ein räumlicher Zusammenhang iS der Rechtsprechung schon deshalb zu bejahen sein.

4.5. Für den erkennenden Senat waren sohin sämtliche von der PW1 wie auch der PW2 zur Genehmigung eingereichten Maßnahmen als Teil eines (einheitlichen) „Vorhabens“ iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu sehen.4.5. Für den erkennenden Senat waren sohin sämtliche von der PW1 wie auch der PW2 zur Genehmigung eingereichten Maßnahmen als Teil eines (einheitlichen) „Vorhabens“ iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu sehen.

4.6. Die Beurteilung, ob die gegenständlich iSd §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 5 UVP-G 2000 (mit-)anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt waren oder nicht hatte sich sohin (auch) in vollem Umfang auf die Maßnahmen zur Adaptierung der 110 KV-Freileitungsanlage zu erstrecken. Dazu war sodann insbesondere unter Beachtung der in Behandlung zu nehmenden Beschwerdevorbringen zu erwägen: 4.6. Die Beurteilung, ob die gegenständlich iSd Paragraphen 2, Absatz 3, 3, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 2 und 5 UVP-G 2000 (mit-)anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt waren oder nicht hatte sich sohin (auch) in vollem Umfang auf die Maßnahmen zur Adaptierung der 110 KV-Freileitungsanlage zu erstrecken. Dazu war sodann insbesondere unter Beachtung der in Behandlung zu nehmenden Beschwerdevorbringen zu erwägen:

5. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften und dem UVP-G 2000:

5.1. Zum K-ElWOG:

5.1.1. Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage setzt gemäß §10 Abs. 1 lit. a K-ElWOG voraus, dass nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass 1. durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen vorhersehbare Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sind und 2. durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.5.1.1. Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Erzeugungsanlage setzt gemäß §10 Absatz eins, Litera a, K-ElWOG voraus, dass nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass 1. durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen vorhersehbare Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sind und 2. durch den Betrieb der Anlage Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterungen, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.

5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss ein benachbarter Grundstückseigentümer keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintrittes ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist vielmehr dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der vom Gesetz in den geschützten Personenkreis Miteinbezogenen ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 03.01.2024, Ra 2021/04/0122, Rn. 13, mwN).5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss ein benachbarter Grundstückseigentümer keine Immissionen auf sein Grundstück hinnehmen, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintrittes ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist vielmehr dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der vom Gesetz in den geschützten Personenkreis Miteinbezogenen ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 03.01.2024, Ra 2021/04/0122, Rn. 13, mwN).

5.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof wies auch bereits – wobei er zunächst den Charakter von Leben und körperlicher Unversehrtheit als absolute Rechtsgüter unterstrich und einer „relativierenden Auslegung“ [dabei offensichtlich das Abstellen auf die Wahrscheinlichkeit des konkreten Schadenseintritts vor Augen habend] sonst gegebene verfassungsrechtliche Bedenken entgegenhielt – auf den Umstand hin, dass der Gefährdungsschutz im Gegensatz zum Belästigungsschutz keine Toleranzgrenze kennt (dazu VwGH 27.01.2020, Ro 2018/04/0018, Rn. 31).

5.1.4. Von einem Ausschluss einer solchen Gefährdung bzw. der Vermeidung solcher Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls dann auszugehen, wenn dieser Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (bzw. zu erwarten) ist (vgl. VwGH 09.09.1998, 98/04/0090).5.1.4. Von einem Ausschluss einer solchen Gefährdung bzw. der Vermeidung solcher Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls dann auszugehen, wenn dieser Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (bzw. zu erwarten) ist vergleiche VwGH 09.09.1998, 98/04/0090).

5.1.5. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof – auch vor dem Hintergrund des, zumindest als Auffangbestimmung, verankerten Gefährdungsschutzes in § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 – bereits erwogen hat, dass die Abweisung eines Genehmigungsantrags dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend „hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit“ die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Dazu muss der Sachverhalt ermittelt werden; eine Verwaltungsbehörde (bzw. hier ein Verwaltungsgericht) ist nicht verpflichtet, das Fehlen eines Gesundheitsrisikos zu „beweisen“ (vgl. zum Ganzen VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).5.1.5. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof – auch vor dem Hintergrund des, zumindest als Auffangbestimmung, verankerten Gefährdungsschutzes in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 – bereits erwogen hat, dass die Abweisung eines Genehmigungsantrags dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend „hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit“ die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen. Dazu muss der Sachverhalt ermittelt werden; eine Verwaltungsbehörde (bzw. hier ein Verwaltungsgericht) ist nicht verpflichtet, das Fehlen eines Gesundheitsrisikos zu „beweisen“ vergleiche zum Ganzen VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

5.1.6. Jedenfalls aber ist ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten eines Nachbarn gesetzlich nicht normiert. Es darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht generell eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist insoweit eingeschränkt, als dieser Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (vgl. zu alldem aus der Rechtsprechung etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 32, mwN).5.1.6. Jedenfalls aber ist ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten eines Nachbarn gesetzlich nicht normiert. Es darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht generell eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist insoweit eingeschränkt, als dieser Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht vergleiche zu alldem aus der Rechtsprechung etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 32, mwN).

5.1.7. Nach den Ermittlungsergebnissen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Schalltechnik/Erschütterung, welche seitens der beschwerdeführenden Parteien in deren Beschwerden und Beschwerdeergänzungen auch nicht bestritten wurde, ermittelte die (sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte) Sachverständige für Umweltmedizin – in wie oben dargelegt ebenso schlüssiger und vollständiger Weise – den maßgebenden Sachverhalt zu den zu erwartenden Auswirkungen auf den Organismus und das Wohlbefinden (möglicherweise) betroffener Menschen.

5.1.8. Ausgehend von diesen Grundlagen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Mensch – und unabhängig von einem Wahrscheinlichkeitskalkül (d.h. Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit) – geht der erkennende Senat angesichts des festgestellten Sachverhalts von einem Ausschluss der Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch die Errichtung oder den Betrieb der WEA bzw. dazugehöriger Maßnahmen des Vorhabens iSd genannten Landesgesetzes aus.

5.1.9. Ferner ist bei Verwirklichung des Vorhabens in Anbetracht des festgestellten Tatsachensubstrats keine – auch als unzumutbar anzusehende – Belästigung zu erwarten.

5.1.10. Die Genehmigungserteilung nach dem K-ElWOG und dessen § 10 Abs. 1 lit. b setzt aber auch voraus, dass durch den Betrieb der Anlage eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist. Dies bestritt der BF3 in seiner Beschwerde.5.1.10. Die Genehmigungserteilung nach dem K-ElWOG und dessen Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, setzt aber auch voraus, dass durch den Betrieb der Anlage eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist. Dies bestritt der BF3 in seiner Beschwerde.

Der erkennende Senat war jedoch der Auffassung, dass es sich bei dieser Genehmigungsvorschrift um keine Rechtsbestimmung handelt, deren Nichteinhaltung eine beschwerdeführende Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 geltend machen kann.Der erkennende Senat war jedoch der Auffassung, dass es sich bei dieser Genehmigungsvorschrift um keine Rechtsbestimmung handelt, deren Nichteinhaltung eine beschwerdeführende Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 geltend machen kann.

5.1.11. Doch selbst wenn man anderer Auffassung wäre, ergibt sich die erforderliche energieeffiziente Ausgestaltung des Vorhabens aus den getroffenen Feststellungen.

5.1.12. Insgesamt war vor dem fallbezogen festgestellten Sachverhalt nicht zu erkennen, dass das Vorhaben den gegenständlich mitanzuwenden Genehmigungsvoraussetzungen des K-ElWOG entgegensteht.

5.2. Zum K-EG:

5.2.1. Nach § 7 Abs. 1 K-EG ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.5.2.1. Nach Paragraph 7, Absatz eins, K-EG ist die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.

5.2.2. Fraglich war, ob die PW1 überhaupt zur Antragstellung zur Erlangung einer Bau- und Betriebsbewilligung für die Freileitungsanlage legitimiert war. So war die PW1 – und wurde dies auch von keiner Partei behauptet – nicht als (derzeitiger oder auch zukünftiger) Betreiber des Starkstromwegenetzes bzw. der Freileitungsanlage anzusehen.

Das K-EG selbst spricht immer nur vom „Bewilligungswerber“ (vgl. etwa in seinem § 6 Abs. 3). Eine Definition, wer ein solcher sein könnte, nimmt das Gesetz nicht vor. Das K-EG selbst spricht immer nur vom „Bewilligungswerber“ vergleiche etwa in seinem Paragraph 6, Absatz 3,). Eine Definition, wer ein solcher sein könnte, nimmt das Gesetz nicht vor.

Eindeutige Rechtsprechung zu dieser Frage, insbesondere ob neben dem Betreiber des Netzes bzw. der Anlage auch eine sonstige Person antragslegitimiert wäre, war dem BVwG nicht ersichtlich: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.04.1984, 83/05/0159, zum Niederösterreichischen Starkstromwegerecht – wobei auf § Folgendes erwogen (auf diese Entscheidung iZm der Berechtigung zur Legitimation mit der Antragstellung auch hinweisend Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht [2010], § 6 StWG, Rn. 11): Eindeutige Rechtsprechung zu dieser Frage, insbesondere ob neben dem Betreiber des Netzes bzw. der Anlage auch eine sonstige Person antragslegitimiert wäre, war dem BVwG nicht ersichtlich: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.04.1984, 83/05/0159, zum Niederösterreichischen Starkstromwegerecht – wobei auf Paragraph Folgendes erwogen (auf diese Entscheidung iZm der Berechtigung zur Legitimation mit der Antragstellung auch hinweisend Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht [2010], Paragraph 6, StWG, Rn. 11):

„Die Beschwerdeführer behaupten weiter, daß nicht die N die Freileitung benötige, sondern die […], so daß in Wahrheit die letztere als Antragsteller hätte auftreten müssen. In dieser Beziehung verkennen die Beschwerdeführer völlig die Bedeutung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, welches seine öffentlichen Verpflichtungen nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens auf andere Personen zu übertragen vermag, mögen auch diese Personen den unmittelbaren Anlaß für eine Antragstellung bei der Behörde, nämlich den erforderlichen Energiebedarf, herbeigeführt haben. Zu Recht verweist die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift darauf, daß sie die Anlage baue und betreibe und daß sie daher auch Antragstellerin gewesen sei. Der Umstand, daß der Vertreter der Beschwerdeführer anläßlich einer Verhandlung erklärt habe, allenfalls nach Rücksprache mit der X ein Verkabelungsprojekt vorzulegen, steht der aufgezeigten Beurteilung der Rechtslage nicht entgegen, daß die Mitbeteiligte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zur Antragstellung legitimiert war.“„Die Beschwerdeführer behaupten weiter, daß nicht die N die Freileitung benötige, sondern die […], so daß in Wahrheit die letztere als Antragsteller hätte auftreten müssen. In dieser Beziehung verkennen die Beschwerdeführer völlig die Bedeutung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, welches seine öffentlichen Verpflichtungen nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens auf andere Personen zu übertragen vermag, mögen auch diese Personen den unmittelbaren Anlaß für eine Antragstellung bei der Behörde, nämlich den erforderlichen Energiebedarf, herbeigeführt haben. Zu Recht verweist die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift darauf, daß sie die Anlage baue und betreibe und daß sie daher auch Antragstellerin gewesen sei. Der Umstand, daß der Vertreter der Beschwerdeführer anläßlich einer Verhandlung erklärt habe, allenfalls nach Rücksprache mit der römisch zehn ein Verkabelungsprojekt vorzulegen, steht der aufgezeigten Beurteilung der Rechtslage nicht entgegen, daß die Mitbeteiligte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zur Antragstellung legitimiert war.“

Doch ist damit noch nicht die Frage geklärt, ob eben außer dem (allenfalls erst zukünftigen) Anlagenbetreiber – der ja gegenständlich nicht die PW1 sein soll – eine Person antragslegitimiert ist.

Dem Schrifttum ist zu entnehmen, dass es darauf ankommen könnte, dass nur Betreibern von Verteilernetzen oder Rechtsträger, die zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt sind die Antragslegitimation zukommen könnte (dazu etwa Schilchegger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht, Bd. I, StWG, § 6, Rn. 3; idS auch Neubauer/Onz/Mendel, aaO., Rn. 10, die, mwN, die Antragslegitimation beim Errichter und/oder [zukünftigem] Betreiber der elektrischen Leitungsanlage sehen).Dem Schrifttum ist zu entnehmen, dass es darauf ankommen könnte, dass nur Betreibern von Verteilernetzen oder Rechtsträger, die zum Betrieb von Direktleitungen berechtigt sind die Antragslegitimation zukommen könnte (dazu etwa Schilchegger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht, Bd. römisch eins, StWG, Paragraph 6,, Rn. 3; idS auch Neubauer/Onz/Mendel, aaO., Rn. 10, die, mwN, die Antragslegitimation beim Errichter und/oder [zukünftigem] Betreiber der elektrischen Leitungsanlage sehen).

Die erforderliche Legitimation der BF1 könnte sich allerdings schon allein aus der Tatsache ergeben, dass die PW1 einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens – also als „Projektwerberin“ – gemäß § 5 UVP-G 2000 stellte; fallbezogen war das K-EG nur hinsichtlich der diesem zu entnehmenden materiellem Genehmigungsbestimmungen iSd § 2 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 3 leg. cit. mitanzuwenden (vgl. idZ etwa VwGH 06.07.2010, 2008/05/0119, worin Beispiel für eine nicht-mitanzuwendende [nicht mitkonzentrierte] Verfahrensvorschrift auf die Vorgabe zur Anhörung bestimmter Stellen nach § 7 Abs. 1 letzter Satz StWG 1968 hingewiesen wird). Die erforderliche Legitimation der BF1 könnte sich allerdings schon allein aus der Tatsache ergeben, dass die PW1 einen Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens – also als „Projektwerberin“ – gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000 stellte; fallbezogen war das K-EG nur hinsichtlich der diesem zu entnehmenden materiellem Genehmigungsbestimmungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. mitanzuwenden vergleiche idZ etwa VwGH 06.07.2010, 2008/05/0119, worin Beispiel für eine nicht-mitanzuwendende [nicht mitkonzentrierte] Verfahrensvorschrift auf die Vorgabe zur Anhörung bestimmter Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz StWG 1968 hingewiesen wird).

Sollte allerdings (auch) eine Antragsstellung nach § 5 UVP-G 2000 – weil bezogen auf ein Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 leg. cit. (dazu oben III.4.) – es erfordern, dass der Netzbetreiber (hier der Betreiber der Freileitungsanlage) Mitantragsteller sein müsste bzw. widrigenfalls der Genehmigungsantrag – sodann insgesamt – als unzulässig anzusehen wäre, ist festzuhalten, dass die PW2 im Beschwerdeverfahren den Beitritt zum Verfahren als Antragstellerin erklärte. Sollte allerdings (auch) eine Antragsstellung nach Paragraph 5, UVP-G 2000 – weil bezogen auf ein Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. (dazu oben römisch drei.4.) – es erfordern, dass der Netzbetreiber (hier der Betreiber der Freileitungsanlage) Mitantragsteller sein müsste bzw. widrigenfalls der Genehmigungsantrag – sodann insgesamt – als unzulässig anzusehen wäre, ist festzuhalten, dass die PW2 im Beschwerdeverfahren den Beitritt zum Verfahren als Antragstellerin erklärte.

Das BVwG ging angesichts der dinglichen Wirkung der (angestrebten) Genehmigung in der Folge davon aus, dass ein solcher Beitritt zum Eintritt in das Verfahren als Antragsteller rechtmäßig war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich dadurch der Umfang des zur Genehmigung beantragten Vorhabens iSd § 13 Abs. 8 AVG nicht änderte (vgl. zum zulässigen Umfang von Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags nach dieser Vorschrift etwa VwGH 29.07.2022, Ro 2020/07/0003, Rn. 18, mwN).Das BVwG ging angesichts der dinglichen Wirkung der (angestrebten) Genehmigung in der Folge davon aus, dass ein solcher Beitritt zum Eintritt in das Verfahren als Antragsteller rechtmäßig war. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass sich dadurch der Umfang des zur Genehmigung beantragten Vorhabens iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht änderte vergleiche zum zulässigen Umfang von Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags nach dieser Vorschrift etwa VwGH 29.07.2022, Ro 2020/07/0003, Rn. 18, mwN).

Auch war zu berücksichtigen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, dass bei einer – wie auch gegenständlich – dinglichen Wirkung des Bescheids ein Beitritt des Mitinhabers während eines Berufungsverfahrens grundsätzlich zulässig ist (bzw. in einem solchen Fall [auch] der neue Mitinhaber in das Verfahren einzubeziehen wäre) (vgl. VwGH 10.11.1998, 87/08/0301). Für den erkennenden Senat stand dem auch nicht entgegen, dass die PW1 als alleinige Antragstellerin zunächst – sollte man diese Auffassung vertreten – unter Umständen nicht zur Stellung eines Genehmigungsantrags für sämtliche Teile des Vorhabens legitimiert war; es konnte sohin, anders gewendet, dahinstehen, ob vor dem Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Antragslegitimation des oder der Antragsteller für das Vorhaben insgesamt gegeben war. Auch war zu berücksichtigen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, dass bei einer – wie auch gegenständlich – dinglichen Wirkung des Bescheids ein Beitritt des Mitinhabers während eines Berufungsverfahrens grundsätzlich zulässig ist (bzw. in einem solchen Fall [auch] der neue Mitinhaber in das Verfahren einzubeziehen wäre) vergleiche VwGH 10.11.1998, 87/08/0301). Für den erkennenden Senat stand dem auch nicht entgegen, dass die PW1 als alleinige Antragstellerin zunächst – sollte man diese Auffassung vertreten – unter Umständen nicht zur Stellung eines Genehmigungsantrags für sämtliche Teile des Vorhabens legitimiert war; es konnte sohin, anders gewendet, dahinstehen, ob vor dem Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Antragslegitimation des oder der Antragsteller für das Vorhaben insgesamt gegeben war.

5.2.3. Soweit die BF2 aufzeigte, dass der Genehmigung des Vorhabens die Voraussetzungen des K-EG entgegenstünden, war zunächst zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einem Eigentümer von Grundstücken, die von der gegenständlichen Starkstromfreileitung in Anspruch genommen werden sollen, Parteistellung zukommt, und er einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen sowie andererseits Alternativvorschläge erstatten kann, mit denen sich die Behörde – bzw. allenfalls auch ein Verwaltungsgericht – auseinandersetzen muss. Im Rahmen der Parteistellung kann der Grundeigentümer eine Gefährdung seines Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit seines Grundstückes im Sinn der zu § 75 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung zu verstehen ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078, mwN). 5.2.3. Soweit die BF2 aufzeigte, dass der Genehmigung des Vorhabens die Voraussetzungen des K-EG entgegenstünden, war zunächst zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einem Eigentümer von Grundstücken, die von der gegenständlichen Starkstromfreileitung in Anspruch genommen werden sollen, Parteistellung zukommt, und er einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen sowie andererseits Alternativvorschläge erstatten kann, mit denen sich die Behörde – bzw. allenfalls auch ein Verwaltungsgericht – auseinandersetzen muss. Im Rahmen der Parteistellung kann der Grundeigentümer eine Gefährdung seines Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit seines Grundstückes im Sinn der zu Paragraph 75, GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung zu verstehen ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078, mwN).

Treffen das öffentliche Versorgungsinteresse an der Starkstromleitung und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern aufeinander, so können von diesen nach der Rechtsprechung nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind. Ein betroffener Grundeigentümer kann nach der Rechtsprechung auch einwenden, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer sein Grundstück berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen. Dabei liegt ein Mangel des öffentlichen Interesses insbesondere dann vor, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch jedoch öffentliche Interessen verletzt werden. In jedem Fall erfordert es § 7 K-EG, eine Abwägung des öffentlichen Versorgungsinteresses gegenüber den im Einzelnen dargestellten gegenläufigen Interessen eines Grundeigentümers vorzunehmen (zu alldem aus der Rechtsprechung neuerlich das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 2013/05/0078).Treffen das öffentliche Versorgungsinteresse an der Starkstromleitung und Privatinteressen von betroffenen Grundeigentümern aufeinander, so können von diesen nach der Rechtsprechung nur besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen wirksam geltend gemacht werden, weil gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hinzunehmen sind. Ein betroffener Grundeigentümer kann nach der Rechtsprechung auch einwenden, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer sein Grundstück berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen. Dabei liegt ein Mangel des öffentlichen Interesses insbesondere dann vor, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch jedoch öffentliche Interessen verletzt werden. In jedem Fall erfordert es Paragraph 7, K-EG, eine Abwägung des öffentlichen Versorgungsinteresses gegenüber den im Einzelnen dargestellten gegenläufigen Interessen eines Grundeigentümers vorzunehmen (zu alldem aus der Rechtsprechung neuerlich das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 2013/05/0078).

5.2.4. Nach der Rechtsprechung ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm (positiv) geprüft werden müsse, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht“ (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 645, mwN).5.2.4. Nach der Rechtsprechung ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm (positiv) geprüft werden müsse, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht“ vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 645, mwN).

5.2.5. Die BF2 brachte vor, dass ihr Interesse an der Nutzung der von der geplanten Freileitungsanlage betroffenen Grundstücke beeinträchtigt würde. Sie zeigte einerseits Alternativvarianten für die Leitung – und zwar näher an einer der Grundstücksgrenzen, insbesondere aber in Form einer Erdverkabelung – auf und machte geltend, dass die Auswirkungen auf die Rohstoffgewinnung näher geprüft hätten werden müssen. Auch stellte die BF2 die Notwendigkeit der Freileitungsanlage (bzw. deren Adaptierung) in Frage.

5.2.6. Die Feststellungen zu dem durch die Freileitungsanlage zu bedienenden (öffentlichen) Versorgungsinteresse konnten in Anbetracht von zum OÖ Starkstromwegegesetz sowie dem NÖ Starkstromwegegesetz – die beide in Ausführung des Bundesgrundsatzgesetzes vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71 erlassen wurden – ergangener Rechtsprechung, wonach es zur Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses ausreicht, wenn sich die Behörde (bzw. dann das Verwaltungsgerichtshof) von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt, getroffen werden (vgl. dazu etwa VwGH 23.08.2012, 2010/05/0171, unter Hinweis auf das Schrifttum). 5.2.6. Die Feststellungen zu dem durch die Freileitungsanlage zu bedienenden (öffentlichen) Versorgungsinteresse konnten in Anbetracht von zum OÖ Starkstromwegegesetz sowie dem NÖ Starkstromwegegesetz – die beide in Ausführung des Bundesgrundsatzgesetzes vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71 erlassen wurden – ergangener Rechtsprechung, wonach es zur Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses ausreicht, wenn sich die Behörde (bzw. dann das Verwaltungsgerichtshof) von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt, getroffen werden vergleiche dazu etwa VwGH 23.08.2012, 2010/05/0171, unter Hinweis auf das Schrifttum).

Es war für den erkennenden Senat nicht erkennbar, dass an der Plausibilitätsbeurteilung (also der Beurteilung der Angaben [hier:] der projektwerbenden Parteien) auch ein Sachverständiger mitwirken musste. Es ist sodann auch nicht erforderlich, dass sich ein – von der Behörde oder dem Gericht bei- oder herangezogener – Sachverständiger auf sachverständiger Ebene mit einem die Plausiblität der Angaben des Konsenswerbers in Frage stellenden Privatgutachten bzw. einer sonstigen privatsachverständigen Äußerung auseinandersetzt.

5.2.7. An dieser Stelle ist auch zum Ausdruck zu bringen, dass das Vorbringen betreffend das fehlende N-1-Kriteriums der Stichleitung, mit dem die BF2 auch den Widerspruch zum öffentlichen Interesse dieser Leitung aufzeigen wollte, erst zu einem Zeitpunkt erstattet wurde, zu dem es iSd § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 als unzulässig anzusehen war. Das BVwG sah sich somit nicht gehalten, sich mit diesem Argument näher auseinanderzusetzen und dazu allenfalls weitere Ermittlungsschritte – unter Umständen auch durch Befassung eines Sachverständigen – zu setzen. 5.2.7. An dieser Stelle ist auch zum Ausdruck zu bringen, dass das Vorbringen betreffend das fehlende N-1-Kriteriums der Stichleitung, mit dem die BF2 auch den Widerspruch zum öffentlichen Interesse dieser Leitung aufzeigen wollte, erst zu einem Zeitpunkt erstattet wurde, zu dem es iSd Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 als unzulässig anzusehen war. Das BVwG sah sich somit nicht gehalten, sich mit diesem Argument näher auseinanderzusetzen und dazu allenfalls weitere Ermittlungsschritte – unter Umständen auch durch Befassung eines Sachverständigen – zu setzen.

5.2.8. Das BVwG hat sich – diesfalls unter Mitwirkung eines Sachverständigen zur Sachverhaltsklärung – auch mit den von der BF2 vorgeschlagenen Leitungsvarianten auseinandergesetzt (dazu oben insbesondere der unter I.3.3. festgestellte Sachverhalt):5.2.8. Das BVwG hat sich – diesfalls unter Mitwirkung eines Sachverständigen zur Sachverhaltsklärung – auch mit den von der BF2 vorgeschlagenen Leitungsvarianten auseinandergesetzt (dazu oben insbesondere der unter römisch eins.3.3. festgestellte Sachverhalt):

Das BVwG hielt es zunächst im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde nicht für erforderlich, dass von einem Einwender – hier eben die BF2 – bereits ein Alternativprojekt vorgelegt werde, um überhaupt die Schwelle zur verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungspflicht zu überschreiten.

Ebenso vermochte der erkennende Senat die – unter Bezugnahme auf das Schrifttum (Schilchegger, aaO., StWG, § 7, Rn. 10) – getätigte Sichtweise der PW1 nicht teilen, dass die Alternativen von der BF2 nicht konkret genug beschrieben oder dargestellt worden wären. So war dem rechtzeitig erstatteten Vorbringen der BF2 zu entnehmen, dass diese eine Führung der Leitung näher an (einer der) Grundstücksgrenzen vorschlage und diese Führung allenfalls auch als Erdkabel. Ebenso vermochte der erkennende Senat die – unter Bezugnahme auf das Schrifttum (Schilchegger, aaO., StWG, Paragraph 7,, Rn. 10) – getätigte Sichtweise der PW1 nicht teilen, dass die Alternativen von der BF2 nicht konkret genug beschrieben oder dargestellt worden wären. So war dem rechtzeitig erstatteten Vorbringen der BF2 zu entnehmen, dass diese eine Führung der Leitung näher an (einer der) Grundstücksgrenzen vorschlage und diese Führung allenfalls auch als Erdkabel.

Auch bedeutet aus Sicht des BVwG ein in einer Erdverkabelung bestehende Alternative noch nicht, dass von deren Beurteilung als Alternative grundsätzlich Abstand genommen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr bislang (nur) ausgesprochen, dass aus den – auch hier relevanten – starkstromwegerechtlichen Vorschriften kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf eine Erdverkabelung abgeleitet werden kann (dazu etwa VwGH 24.05.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 23; neuerlich VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078, jeweils mwN). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch eine weniger in die Interessen eines betroffenen Grundeigentümers eingreifende Erdverkabelung(svariante) – sofern diese selbst nicht öffentliche Interessen verletzt – dem öffentlichen Interesse an der Starkstromleitung, und damit der Genehmigung, entgegenstehen könnte.

Doch war aufgrund der – wie bereits erwähnt – unter Mitwirkung eines Sachverständigen erzielten Ermittlungsergebnisse davon auszugehen, dass die die von der BF2 vorgeschlagenen Varianten dem öffentlichen Versorgungsinteresse entgegenstehen würden: Was alternative Trassen für eine Freileitung anlagt, war festzustellen, dass in jedem Fall Verschwenkungen mit Netzverlusten einhergehen und auch fachlichen Grundsätzen für die Führung solcher Leitungen widersprechen würden. Gegen die Nutzung eines Erdkabels anstelle der Freileitung spricht der deutlich (30-fach) erhöhte Aufwand und vor allem die erhöhte Dauer, gerade in Wintermonaten, für die Fehlersuche und die Fehlerbehebung.

5.2.9. Die belangte Behörde setzte keine näheren Ermittlungsschritte, in welchem Ausmaß die Rohstoffgewinnung durch die Freileitungsanlage betroffen wäre. Sie verwarf einen diesbezüglichen Einwand im verwaltungsbehördlichen Verfahren damit, dass weder eine behördliche Erlaubnis für eine Gewinnung erteilt worden sei noch für Kärnten ein Rohstoffplan existiere, der die betroffenen Grundstücke der BF2 im Sinne einer langfristigen Rohstoffvorsorge als freizuhalten deklariere.

5.2.10. Zwar teilte das BVwG diese Argumente nicht, weil allein die Umstände noch nicht vorhandener mineralrohstoffrechtlich für die (tatsächliche) Gewinnung erforderliche Zulassungen noch die Nichtnennung in einer allgemeinen Dokumentation zu vorhandenen Rohstoffen es erlauben, ein mögliches bzw. zu beachtendes Privatinteresse überhaupt zu verneinen.

5.2.11. Doch konnte schon aus folgendem Grund von einer näheren – allenfalls durch Mitwirkung eines Sachverständigen vorzunehmenden – Ermittlungstätigkeit (etwa durch Einholung von Sachverständigenbeweis [uU nach bzw. bei entsprechender Mitwirkung durch insbesondere die PW2 als Anlagenbetreiberin] betreffend die [betriebs-]wirtschaftlichen Auswirkungen va. durch den Verlust der vollständigen Auskiesbarkeit) abgesehen werden:

So wird die Anlage nur dann – gegen den Willen der BF2 – errichtet oder betrieben werden können, wenn Leitungsrechte nach § 11 K-EG eingeräumt würden oder, falls erforderlich, eine Enteignung nach § 18 leg. cit. ausgesprochen wird. In beiden Fällen müsste die BF2 aber angemessen für den Eingriff in deren Eigentum entschädigt werden (sh. die §§ 17 und 20 K-EG).So wird die Anlage nur dann – gegen den Willen der BF2 – errichtet oder betrieben werden können, wenn Leitungsrechte nach Paragraph 11, K-EG eingeräumt würden oder, falls erforderlich, eine Enteignung nach Paragraph 18, leg. cit. ausgesprochen wird. In beiden Fällen müsste die BF2 aber angemessen für den Eingriff in deren Eigentum entschädigt werden (sh. die Paragraphen 17 und 20 K-EG).

Wägt man nun das öffentliche Versorgungsinteresse an der Freileitungsanlage, welche gegenüber der bestehenden Freileitungsanlage (also das „System XXXX “) für die Ableitung der durch den Windpark mit einer Engpassleistung von knapp XXXX MW erzeugten Strom aus einem erneuerbaren Energieträger erforderlich ist, gegenüber dem Eingriff in das (Grund-)Eigentum der BF2 ab, so überwiegt bei Berücksichtigung, dass Letztere bei Umsetzung der vorhabensgegenständlichen Leitungsanlage jedenfalls angemessen entschädigt werden würde, das (öffentliche) Versorgungsinteresse (vgl. idZ neuerlich das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2014, in welchem die Heranziehung der Tatsache der Entschädigung als im Rahmen einer gemäß § 7 Abs. 1 StWG vorgenommenen Interessenabwägung gesehen wurde, wobei dies auf § 7 K-EG übertragbar ist).Wägt man nun das öffentliche Versorgungsinteresse an der Freileitungsanlage, welche gegenüber der bestehenden Freileitungsanlage (also das „System römisch 40 “) für die Ableitung der durch den Windpark mit einer Engpassleistung von knapp römisch 40 MW erzeugten Strom aus einem erneuerbaren Energieträger erforderlich ist, gegenüber dem Eingriff in das (Grund-)Eigentum der BF2 ab, so überwiegt bei Berücksichtigung, dass Letztere bei Umsetzung der vorhabensgegenständlichen Leitungsanlage jedenfalls angemessen entschädigt werden würde, das (öffentliche) Versorgungsinteresse vergleiche idZ neuerlich das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2014, in welchem die Heranziehung der Tatsache der Entschädigung als im Rahmen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StWG vorgenommenen Interessenabwägung gesehen wurde, wobei dies auf Paragraph 7, K-EG übertragbar ist).

Angesichts dieser (der BF2 im Falle der Eigentumsinanspruchnahme zustehenden) Entschädigung kommt es auch nicht – was aber diesbezüglich ohnedies nicht in der nach der idZ zu beachtenden Rechtsprechung zur GewO 1994 erforderlichen Art und Weise konkret behauptet wurde – zu einer dem öffentlichen Interesse iSd § 7 Abs. 1 K-EG entgegenstehenden Substanzvernichtung oder einem Verlust der Verwertbarkeit der betroffenen Grundstücke der BF2 (vgl. auch zur Geltendmachung dieses Arguments das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2014).Angesichts dieser (der BF2 im Falle der Eigentumsinanspruchnahme zustehenden) Entschädigung kommt es auch nicht – was aber diesbezüglich ohnedies nicht in der nach der idZ zu beachtenden Rechtsprechung zur GewO 1994 erforderlichen Art und Weise konkret behauptet wurde – zu einer dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 7, Absatz eins, K-EG entgegenstehenden Substanzvernichtung oder einem Verlust der Verwertbarkeit der betroffenen Grundstücke der BF2 vergleiche auch zur Geltendmachung dieses Arguments das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2014).

5.2.12. Soweit die BF2 auch einwandte, die Projektunterlagen bezogen auf die Adaptierung der 110 kV-Freileitung hätten nicht die erforderlichen Angaben nach § 6 Abs. 1 lit. a K-EG enthalten, sodass die Beurteilung, ob eine Gefahr für Mensch, biologische Vielfalt, Fläche, Boden – insbesondere Grundwasser – bestehe, von der Behörde nicht erhoben werden konnte ist ihr zu entgegnen, dass ihr idZ nur hinsichtlich der Gefährdung des Menschen ein Mitspracherecht iZm der Anwendung der starkstromwegerechtlichen Vorschriften zukommt.5.2.12. Soweit die BF2 auch einwandte, die Projektunterlagen bezogen auf die Adaptierung der 110 kV-Freileitung hätten nicht die erforderlichen Angaben nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, K-EG enthalten, sodass die Beurteilung, ob eine Gefahr für Mensch, biologische Vielfalt, Fläche, Boden – insbesondere Grundwasser – bestehe, von der Behörde nicht erhoben werden konnte ist ihr zu entgegnen, dass ihr idZ nur hinsichtlich der Gefährdung des Menschen ein Mitspracherecht iZm der Anwendung der starkstromwegerechtlichen Vorschriften zukommt.

Mangelhafte oder fehlende Projektunterlagen können nach der Rechtsprechung von einer Partei wie der BF2 geltend gemacht werden, wenn sie sich aufgrund von Mängeln nicht ausreichend über Art und Umfang des Vorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnte (dazu etwa VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0232Rn. 9).

Zwar ist nicht zu übersehen, dass § 6 Abs. 1 lit. b und c K-EG – wobei sich die BF2 auf diese Buchstaben gar nicht beruft – grundsätzlich die Beifügung eines Trassenplans im Katastermaßstab und Masttypenzeichnungen verlangt. Ebenso ist nach § 6 Abs. 3 leg. cit., wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen. Gleichzeitig kann nach § 6 Abs. 4 K-EG von der Beibringung einzelner der in Abs. 1 leg. cit. genannten Unterlagen abgesehen werden, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.Zwar ist nicht zu übersehen, dass Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c K-EG – wobei sich die BF2 auf diese Buchstaben gar nicht beruft – grundsätzlich die Beifügung eines Trassenplans im Katastermaßstab und Masttypenzeichnungen verlangt. Ebenso ist nach Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit., wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen. Gleichzeitig kann nach Paragraph 6, Absatz 4, K-EG von der Beibringung einzelner der in Absatz eins, leg. cit. genannten Unterlagen abgesehen werden, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.

Der bereits erwähnte technische Bericht (Einlage „B.4.1.3.“) enthält verbale Ausführungen zu den Fundamenten, eine Beschreibung des Trassenverlaufs wie auch den Verweis auf einen Trassenplan (Einlage „B.4.6.2., L-7696a Trassenplan“).

Die idZ von der belangten Behörde befassten Sachverständigen (Hochbau, Elektrotechnik und Humanmedizin) wurden damit befasst, ob ihnen die entsprechenden Unterlagen für eine entsprechende Beurteilung zur Verfügung standen; sie haben die vorgelegten Projektunterlagen ausdrücklich nicht beanstandet bzw. auch in dem von der BF2 genannten Zusammenhang keine Ergänzungen (oder Abänderungen) gefordert.

Die PW1 legte im Verfahren vor dem BVwG zur „Klarstellung“ weitere Unterlagen, darunter eine (auch planliche) Darstellung zur Fundamentierung der Masten sowie einen hinsichtlich der Breite des Schutzstreifens angepassten Trassenplan, vor. Aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen der BF2 dazu – welches sich auch nicht näher gegen die sachverständigen Begutachtungen wendet und etwa Unvollständigkeiten, Unschlüssigkeiten oder eine mangelnde Nachvollziehbarkeit aufzeigt – sah sich das BVwG nicht zu ergänzenden Ermittlungstätigkeiten gehalten.

Ebenso ist nicht zu erkennen, dass es – insbesondere bei Gegenüberstellung mit dem erwähnten technischen Bericht der Beschreibung der Freileitungsanlage – durch die klarstellende Darstellung, einschließlich auch des (geringeren) Schutzstreifens, zu einer „wesentlichen Änderung“ iSd § 13 Abs. 8 AVG und der dazu ergangenen – oben bereits erwähnten – Rechtsprechung gekommen ist.Ebenso ist nicht zu erkennen, dass es – insbesondere bei Gegenüberstellung mit dem erwähnten technischen Bericht der Beschreibung der Freileitungsanlage – durch die klarstellende Darstellung, einschließlich auch des (geringeren) Schutzstreifens, zu einer „wesentlichen Änderung“ iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG und der dazu ergangenen – oben bereits erwähnten – Rechtsprechung gekommen ist.

5.2.13. Insgesamt war angesichts der getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, dass das Vorhaben den gegenständlich mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des K-EG widerspricht bzw. diese bei Vorhabensverwirklichung nicht erfüllt wären.

5.3. Zum Kärntner Raumordnungsrecht:

5.3.1. Soweit geltend gemacht wurde, dass das Vorhaben – insbesondere wegen dessen Lage in einem „ökologischen Sonderstandort“ iSd WkStR-V liege – war zu erwägen:

5.3.2. Gemäß § 8 K-ROG 2021 in der im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 55/2024 durften Bescheide auf Grundlage von Landesgesetzen nur im Einklang mit den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden.5.3.2. Gemäß Paragraph 8, K-ROG 2021 in der im Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2024, durften Bescheide auf Grundlage von Landesgesetzen nur im Einklang mit den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden.

5.3.3. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. g WkStR-V iVm § 8 und Art. V Abs. 6 K-ROG 2021 kommen Windparks an „ökologischen Sonderstandorten“ nicht in Betracht bzw. wäre ein solcher Windpark nicht in Einklang mit der genannten Verordnung. Ein solcher Standort liegt dann vor, wenn an ihm die Errichtung oder der Betrieb von Windparks mit den Schutzzielen der FFH-RL oder der Vogelschutz-RL nicht im Einklang steht.5.3.3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, WkStR-V in Verbindung mit Paragraph 8 und Artikel römisch fünf, Absatz 6, K-ROG 2021 kommen Windparks an „ökologischen Sonderstandorten“ nicht in Betracht bzw. wäre ein solcher Windpark nicht in Einklang mit der genannten Verordnung. Ein solcher Standort liegt dann vor, wenn an ihm die Errichtung oder der Betrieb von Windparks mit den Schutzzielen der FFH-RL oder der Vogelschutz-RL nicht im Einklang steht.

Es wird, hält man sich auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Vorschrift vor Augen, sohin darauf ankommen, dass das Vorhaben – das nicht bereits in einem Europaschutzgebiet oder Natura 2000-Gebiet liegt – durch seine Lage den Zielsetzungen der FFH-RL (dargelegt in deren Art. 2) sowie der Vogelschutz-RL (dargelegt in deren Art. 1 und 2) – und auch den zur Zielerreichung zu treffenden Maßnahmen – entgegensteht bzw. diese konterkariert. Die Vorschrift zielt erkennbar darauf ab, neben dem Schutz von (ausgewiesenen) geschützten Gebieten, wie eben etwa Europaschutz-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, auch den Schutz der Zielsetzungen und Maßnahmen der erwähnten EU-Richtlinien zum (allgemeinen, ubiquitären) Schutz von Tier- und Pflanzenarten, dadurch zu verwirklichen, dass Windparks an jenen Orten, an denen die Errichtung oder der Betrieb solcher Parks eben diesen Zielsetzungen und Maßnahmen entgegenwirken könnte, für unzulässig erklärt wird. Es wird, hält man sich auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Vorschrift vor Augen, sohin darauf ankommen, dass das Vorhaben – das nicht bereits in einem Europaschutzgebiet oder Natura 2000-Gebiet liegt – durch seine Lage den Zielsetzungen der FFH-RL (dargelegt in deren Artikel 2,) sowie der Vogelschutz-RL (dargelegt in deren Artikel eins und 2) – und auch den zur Zielerreichung zu treffenden Maßnahmen – entgegensteht bzw. diese konterkariert. Die Vorschrift zielt erkennbar darauf ab, neben dem Schutz von (ausgewiesenen) geschützten Gebieten, wie eben etwa Europaschutz-, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, auch den Schutz der Zielsetzungen und Maßnahmen der erwähnten EU-Richtlinien zum (allgemeinen, ubiquitären) Schutz von Tier- und Pflanzenarten, dadurch zu verwirklichen, dass Windparks an jenen Orten, an denen die Errichtung oder der Betrieb solcher Parks eben diesen Zielsetzungen und Maßnahmen entgegenwirken könnte, für unzulässig erklärt wird.

5.3.4. Nach den oben unter I.4.3., insbesondere unter I.4.3.8., getroffenen – auch auf Sachverständigenbeweis aufbauenden – Feststellungen war entgegen der Auffassung des BF1 nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben in einem „ökologischen Sonderstandort“ nach der WkStR-V verwirklicht wird; insbesondere ist nicht zu erwarten, dass es durch die Verwirklichung des Vorhabens dazu kommt, dass in den Art. 5 der Vogelschutz-RL oder Art. 12 der FFH-RL kommt oder ein vom Vorhaben betroffenes „faktisches Schutzgebiet“ iSd Art. 4 der erstgenannten Richtlinie vorliegt. 5.3.4. Nach den oben unter römisch eins.4.3., insbesondere unter römisch eins.4.3.8., getroffenen – auch auf Sachverständigenbeweis aufbauenden – Feststellungen war entgegen der Auffassung des BF1 nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben in einem „ökologischen Sonderstandort“ nach der WkStR-V verwirklicht wird; insbesondere ist nicht zu erwarten, dass es durch die Verwirklichung des Vorhabens dazu kommt, dass in den Artikel 5, der Vogelschutz-RL oder Artikel 12, der FFH-RL kommt oder ein vom Vorhaben betroffenes „faktisches Schutzgebiet“ iSd Artikel 4, der erstgenannten Richtlinie vorliegt.

5.3.5. Es war für den erkennenden Senat auch – entgegen der Ansicht des BF1 – nicht ersichtlich, dass der Nachweis, dass durch das Vorhaben keine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist, nicht iSd § 5 Abs. 5 WkStR-V erbracht worden wäre: 5.3.5. Es war für den erkennenden Senat auch – entgegen der Ansicht des BF1 – nicht ersichtlich, dass der Nachweis, dass durch das Vorhaben keine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist, nicht iSd Paragraph 5, Absatz 5, WkStR-V erbracht worden wäre:

Die genannte Norm verlangt ausdrücklich, dass der Sachverhalt zu möglichen Beeinträchtigungen unter Mitwirkung von „raumordnungsfachlichem Sachverstand“ ermittelt wird. Die belangte Behörde hat dazu von einer nichtamtlichen Sachverständigen ein Gutachten eingeholt, das ein von der PW1 vorgelegte Gutachten für plausibel befand; was im Übrigen auch nicht als strittig zu sehen war.

Warum diese Vorgangsweise nicht rechtsrichtig gewesen sein soll, erschloss sich dem erkennenden Senat nicht; dies zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, dass auch ein Privatgutachten durch einen behördlich oder gerichtlich beauftragten amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen auf dessen Plausibilität geprüft werden kann (dazu etwa VwGH 14.11.2022, Ra 2019/04/0133, Rn. 27; sowie oben III.3.7.2.). Es war sohin nicht erforderlich, ein raumordnungsfachliches Gutachten von Mitarbeitern des Amts der Kärntner Landesregierung bzw. durch eine spezifische Abteilung – sodann als Amtssachverständige oder Amtssachverständiger iSd § 52 Abs. 1 AVG – einzuholen.Warum diese Vorgangsweise nicht rechtsrichtig gewesen sein soll, erschloss sich dem erkennenden Senat nicht; dies zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, dass auch ein Privatgutachten durch einen behördlich oder gerichtlich beauftragten amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen auf dessen Plausibilität geprüft werden kann (dazu etwa VwGH 14.11.2022, Ra 2019/04/0133, Rn. 27; sowie oben römisch drei.3.7.2.). Es war sohin nicht erforderlich, ein raumordnungsfachliches Gutachten von Mitarbeitern des Amts der Kärntner Landesregierung bzw. durch eine spezifische Abteilung – sodann als Amtssachverständige oder Amtssachverständiger iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG – einzuholen.

5.3.6. Soweit der BF1 auch die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften nach § 5 Abs. 6 der erwähnten Verordnung zu „ständig bewohnten Gebäuden“ und zu „gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist“, rügte, war vom erkennenden Senat zu erwägen, dass die vom BF 1 genannten Gehöfte im Gebiet des Bundeslands Steiermark bzw. des Staats Slowenien liegen.5.3.6. Soweit der BF1 auch die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften nach Paragraph 5, Absatz 6, der erwähnten Verordnung zu „ständig bewohnten Gebäuden“ und zu „gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist“, rügte, war vom erkennenden Senat zu erwägen, dass die vom BF 1 genannten Gehöfte im Gebiet des Bundeslands Steiermark bzw. des Staats Slowenien liegen.

Der BF1 kommt, wie von der PW1 zutreffend aufgezeigt, nicht das Recht zu, eine derartige Nichteinhaltung des § 5 Abs. WkStR-V – wenngleich diese Vorschrift als eine dem „dem Schutz der Umwelt dienende“ Rechtsvorschrift zu sehen war – iSd § 17 geltend zu machen (vgl. idZ Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 10 [Stand 1.7.2024, rdb.at], § 19, Rn. 143, wobei die Autoren davon ausgehen, dass ein Umweltanwalt immer nur für „sein“ Bundesland Umweltinteressen geltend machen kann; idS auch Lampert, UVP-G [2020], § 19, Rn. 29). Der BF1 kommt, wie von der PW1 zutreffend aufgezeigt, nicht das Recht zu, eine derartige Nichteinhaltung des Paragraph 5, Abs. WkStR-V – wenngleich diese Vorschrift als eine dem „dem Schutz der Umwelt dienende“ Rechtsvorschrift zu sehen war – iSd Paragraph 17, geltend zu machen vergleiche idZ Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 10, [Stand 1.7.2024, rdb.at], Paragraph 19,, Rn. 143, wobei die Autoren davon ausgehen, dass ein Umweltanwalt immer nur für „sein“ Bundesland Umweltinteressen geltend machen kann; idS auch Lampert, UVP-G [2020], Paragraph 19,, Rn. 29).

Auf das Vorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen werden bzw. war es auch nicht erforderlich, diesbezüglich Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen.

Damit kann auch die Beantwortung der Frage dahinstehen, inwieweit die Abstandsvorschriften im Lichte des (völkerrechtlichen) „Territorialitätsprinzips“ etwa auf Gehöfte in Slowenien oder im Bundesland Steiermark überhaupt anwendbar sind. Ebenso braucht nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der BF1 angesichts von dessen Einwendungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht hinsichtlich der Nichteinhaltung der erwähnten Vorschrift als (teil-)präkludiert anzusehen war.

Der BF3 machte die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften nicht bzw. – so man ein wirksames Vorbringen allein in der Erklärung, sich den Vorbringen anderer Parteien anzuschließen ersehen könnte – rechtzeitig in der erforderlichen Klarheit geltend (dazu oben III.3.1. ff).Der BF3 machte die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften nicht bzw. – so man ein wirksames Vorbringen allein in der Erklärung, sich den Vorbringen anderer Parteien anzuschließen ersehen könnte – rechtzeitig in der erforderlichen Klarheit geltend (dazu oben römisch drei.3.1. ff).

5.3.7. Es war im Ergebnis nicht zu erkennen, dass angesichts des festgestellten Sachverhalts die anzuwendenden Vorschriften des Kärntner Raumordnungsrechts der Genehmigung des Vorhabens entgegenstehen würden.

5.4. Zum K-NSG 2002 (einschließlich der WdN-VO) und dem K-JG:

5.4.1. Das BVwG schließt sich den Erwägungen der belangten Behörde in Begründungsabschnitt F.IV.6. des Bescheids an, dass der Rahmen der mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen sich wie folgt darstellt:

5.4.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen (lit. b) und die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind (lit. i) einer Bewilligung.5.4.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG 2002 bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen (Litera b,) und die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind (Litera i,) einer Bewilligung.

Gemäß § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 dürfen Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, K-NSG 2002 dürfen Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dieses Gesetzes nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde, das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde, b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde, b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde, eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde, der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde, natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit. ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde, eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde, der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde, natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

Gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 leg. cit. nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, leg. cit. nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

5.4.1.2. § 17 Abs. 2 K-NSG 2002 ordnet an, dass freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden dürfen. Ebenso gilt, dass der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen ist.5.4.1.2. Paragraph 17, Absatz 2, K-NSG 2002 ordnet an, dass freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden dürfen. Ebenso gilt, dass der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen ist.

Ferner verlangt Abs. 3 leg. cit. dass, insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen sind, wobei die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie zu berücksichtigen sind.Ferner verlangt Absatz 3, leg. cit. dass, insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen sind, wobei die Regelungen über den Artenschutz in Artikel 12, ff der FFH-Richtlinie und in Artikel 5, ff der Vogelschutz-Richtlinie zu berücksichtigen sind.

§ 19 Abs. 1 bis 3 K-NSG 2002 gibt folgenden Rahmen vor:Paragraph 19, Absatz eins bis 3 K-NSG 2002 gibt folgenden Rahmen vor:

Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.

Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB. Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.

5.4.1.3. Die Tierartenschutzverordnung legt fest, dass das Wintergoldhähnchen als besonders geschützt gilt.

5.4.1.4. Von den Bestimmungen der §§ 17 und 19 K-NSG 2002 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können gemäß § 22 leg. cit. unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.5.4.1.4. Von den Bestimmungen der Paragraphen 17 und 19 K-NSG 2002 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können gemäß Paragraph 22, leg. cit. unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie und des Artikel 16, der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.

5.4.1.5. Das K-JG sieht in seinem 7. Abschnitt Schonvorschriften ua. für die Auerhenne, den Kolkraben, Taggreifvögel und Eulen vor. In bestimmten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.

5.4.2. Zu den Auswirkungen auf Vögel ist zu sagen (sh. dazu oben I.4.3.2.), dass nach dem festgestellten Sachverhalt diese insgesamt aus fachlicher Sicht als geringfügig zu werten waren. Zwar kann es in der Bauphase vorübergehend zu messbaren und somit relevanten Auswirkungen auf die Raumnutzung und die Bruterfolge einzelner Arten (z. B. Raufußhühner) kommen. Doch bleibt dies ohne nachhaltige Auswirkungen auf die Bestände und ist somit aus fachlicher Sicht jedenfalls als vertretbar einzustufen.5.4.2. Zu den Auswirkungen auf Vögel ist zu sagen (sh. dazu oben römisch eins.4.3.2.), dass nach dem festgestellten Sachverhalt diese insgesamt aus fachlicher Sicht als geringfügig zu werten waren. Zwar kann es in der Bauphase vorübergehend zu messbaren und somit relevanten Auswirkungen auf die Raumnutzung und die Bruterfolge einzelner Arten (z. B. Raufußhühner) kommen. Doch bleibt dies ohne nachhaltige Auswirkungen auf die Bestände und ist somit aus fachlicher Sicht jedenfalls als vertretbar einzustufen.

Was die – monierten – Auswirkungen auf Fledermäuse betrifft verbleiben nach den Feststellungen bei Durchführung aller im Vorhaben wie nach den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen nur geringfügige Auswirkungen (oben I.4.3.3.).Was die – monierten – Auswirkungen auf Fledermäuse betrifft verbleiben nach den Feststellungen bei Durchführung aller im Vorhaben wie nach den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen nur geringfügige Auswirkungen (oben römisch eins.4.3.3.).

Hinsichtlich des zu den mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die Wildökologie festgestellten Sachverhalts gibt es in der Bauphase einen hohen, aber eben nur vorübergehenden Störungsdruck; dauerhaft nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erwarten; insbesondere auch keine Beeinträchtigung des XXXX -Korridors (dazu oben I.4.3.5.).Hinsichtlich des zu den mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die Wildökologie festgestellten Sachverhalts gibt es in der Bauphase einen hohen, aber eben nur vorübergehenden Störungsdruck; dauerhaft nachteilige Auswirkungen sind nicht zu erwarten; insbesondere auch keine Beeinträchtigung des römisch 40 -Korridors (dazu oben römisch eins.4.3.5.).

Damit wird aber das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum durch das Vorhaben nicht nachhaltig iSd § 9 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 beeinträchtigt. Insbesondere wird weder ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Vogelarten vernichtet noch deren Lebensraum wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet.Damit wird aber das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum durch das Vorhaben nicht nachhaltig iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, K-NSG 2002 beeinträchtigt. Insbesondere wird weder ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Vogelarten vernichtet noch deren Lebensraum wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet.

5.4.3. Vorgaben zum Artenschutz enthalten die Vogelschutz-RL und die FFH-RL, wobei diese sowohl im K-NSchG 2002wie auch im K-JG umgesetzt wurden.

Zur Frage des zur Beurteilung maßgebenden Sachverhalts, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt oder nicht erfüllt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) – jedenfalls betreffend ein Vorhaben, für das eine UVP erforderlich ist – auch bereits ausgeführt, dass sich die Erfüllung oder Nichterfüllung aus den Ergebnisse einer „vollständigen“ UVP feststellen lassen müssen. Eine solche vollständige UVP umfasst die Prüfung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern in vollem Umfang. Eine solche Beurteilung wurde in gegenständlichem Verfahren durchgeführt und war diese Grundlage für den festgestellten Sachverhalt (vgl. zu alldem EuGH 06.07.2023, Hellfire Massy Residents Association, C-166/22, Rn. 38 f, mwN).Zur Frage des zur Beurteilung maßgebenden Sachverhalts, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt oder nicht erfüllt wird, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) – jedenfalls betreffend ein Vorhaben, für das eine UVP erforderlich ist – auch bereits ausgeführt, dass sich die Erfüllung oder Nichterfüllung aus den Ergebnisse einer „vollständigen“ UVP feststellen lassen müssen. Eine solche vollständige UVP umfasst die Prüfung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 und Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern in vollem Umfang. Eine solche Beurteilung wurde in gegenständlichem Verfahren durchgeführt und war diese Grundlage für den festgestellten Sachverhalt vergleiche zu alldem EuGH 06.07.2023, Hellfire Massy Residents Association, C-166/22, Rn. 38 f, mwN).

Nach dem festgestellten Sachverhalt – dazu oben insbesondere I.4.3.2. bis I.4.3.5. – war davon auszugehen, dass Tatbestände nach Art. 12 der FFH-RL, nach Art. 5 der Vogelschutz-RL und nach den diese unionsrechtlichen Vorschriften umsetzenden landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im K-NSG 2002 sowie im K-JG, allgemein auch als „artenschutzrechtliche Verbotstatbestände“ bezeichnet, werden bei Verwirklichung des Vorhabens nach den oben getroffenen Feststellungen nicht erfüllt werden. Bei dieser Beurteilung waren insbesondere die nachstehend dargestellten, zu den genannten Rechtsvorschriften von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu berücksichtigen:Nach dem festgestellten Sachverhalt – dazu oben insbesondere römisch eins.4.3.2. bis römisch eins.4.3.5. – war davon auszugehen, dass Tatbestände nach Artikel 12, der FFH-RL, nach Artikel 5, der Vogelschutz-RL und nach den diese unionsrechtlichen Vorschriften umsetzenden landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im K-NSG 2002 sowie im K-JG, allgemein auch als „artenschutzrechtliche Verbotstatbestände“ bezeichnet, werden bei Verwirklichung des Vorhabens nach den oben getroffenen Feststellungen nicht erfüllt werden. Bei dieser Beurteilung waren insbesondere die nachstehend dargestellten, zu den genannten Rechtsvorschriften von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu berücksichtigen:

Der EuGH wies in seiner Rechtsprechung generell iZm der Prüfung bei der Anwendung unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Natur – wie dies insbesondere die Vogelschutz-RL und die FFH-RL sind – auf das dabei grundsätzlich zu beachtende Vorsorgeprinzip hin (zuletzt etwa EuGH 29.07.2024, ASCEL, C-436/22, Rn. 72 f).

Während die Vogelschutz-RL ein dem Schutz einer bestimmten Artengruppe dienendes Regelwerk darstellt, betrifft der Regelungsbereich der FFH-RL einen umfassenden Lebensraumschutz sowie den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Dementsprechend löst die FFH-RL die ältere Vogelschutz-RL nicht ab, sondern ergänzt diese. Zum Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sieht die FFH-RL ein strenges Schutzregime für die in Anhang IV a) genannten Tierarten vor. So enthält Art. 12 Abs. 1 leg. cit. (unter anderem) das Verbot aller absichtlichen Formen des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten. Ausnahmen von den in Art. 12 Abs.1 leg. cit. aufgezählten Verboten normiert Art. 16 Abs. 1 leg. cit., welcher es den Mitgliedstaaten erlaubt, aufgrund taxativ aufgezählter Gründe abweichende Bestimmungen zu erlassen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. So können etwa Ausnahmen vom Tötungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL der in Anhang IV a) gelisteten Arten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, vorgesehen werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL). Im Anhang IV der FFH-RL werden Vogelarten prinzipiell nicht genannt. Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL, dessen Verbote sich auf jene in Anhang IV a) der FFH-RL aufgelisteten Arten beschränkt und Art. 16 Abs. 1 der FFH-RL, der dazu korrespondierend die Ausnahmebestimmungen normiert, finden daher auf Vögel (im gegenständlichen Fall Raufußhühner) keine Anwendung (vgl. zu alldem VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 35).Während die Vogelschutz-RL ein dem Schutz einer bestimmten Artengruppe dienendes Regelwerk darstellt, betrifft der Regelungsbereich der FFH-RL einen umfassenden Lebensraumschutz sowie den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Dementsprechend löst die FFH-RL die ältere Vogelschutz-RL nicht ab, sondern ergänzt diese. Zum Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sieht die FFH-RL ein strenges Schutzregime für die in Anhang römisch vier a) genannten Tierarten vor. So enthält Artikel 12, Absatz eins, leg. cit. (unter anderem) das Verbot aller absichtlichen Formen des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten. Ausnahmen von den in Artikel 12, Absatz eins, leg. cit. aufgezählten Verboten normiert Artikel 16, Absatz eins, leg. cit., welcher es den Mitgliedstaaten erlaubt, aufgrund taxativ aufgezählter Gründe abweichende Bestimmungen zu erlassen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. So können etwa Ausnahmen vom Tötungsverbot gemäß Artikel 12, Absatz eins, der FFH-RL der in Anhang römisch vier a) gelisteten Arten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, vorgesehen werden vergleiche Artikel 16, Absatz eins, Litera c, FFH-RL). Im Anhang römisch vier der FFH-RL werden Vogelarten prinzipiell nicht genannt. Artikel 12, Absatz eins, der FFH-RL, dessen Verbote sich auf jene in Anhang römisch vier a) der FFH-RL aufgelisteten Arten beschränkt und Artikel 16, Absatz eins, der FFH-RL, der dazu korrespondierend die Ausnahmebestimmungen normiert, finden daher auf Vögel (im gegenständlichen Fall Raufußhühner) keine Anwendung vergleiche zu alldem VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 35).

Art. 1 der Vogelschutz-RL normiert hingegen nach der Rechtsprechung einen umfassenden Schutz für sämtliche wildlebende Vogelarten, welche im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Neben den Bestimmungen über den Lebensraumschutz in den Art. 3 und 4 dieser Richtlinie werden in deren Art. 5 die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 der Vogelschutz-RL fallenden Vogelarten aufgelistet. Unter anderem enthält Art. 5 leg. cit. die Verbote des absichtlichen Tötens, Fangens und Störens aller durch die diese Richtlinie geschützten Vogelarten. Die Richtlinie sieht freilich auch Ausnahmen von den Verboten des Art. 5 der Vogelschutz-RL vor. Abgesehen von den (hier nicht relevanten) Ausnahmen betreffend die Jagdausübung (Art. 7 leg. cit.) und die Ausnahmen zum Handelsverbot (Art. 6 leg. cit.) können die Mitgliedstaaten aus den in Art. 9 der Vogelschutz-RL genannten taxativen Gründen von den in Art. 5 leg. cit. genannten Verboten abweichen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt (vgl. zum Ganzen ebenso Ra 2018/03/0066, Rn. 37). Artikel eins, der Vogelschutz-RL normiert hingegen nach der Rechtsprechung einen umfassenden Schutz für sämtliche wildlebende Vogelarten, welche im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Neben den Bestimmungen über den Lebensraumschutz in den Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie werden in deren Artikel 5, die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel eins, der Vogelschutz-RL fallenden Vogelarten aufgelistet. Unter anderem enthält Artikel 5, leg. cit. die Verbote des absichtlichen Tötens, Fangens und Störens aller durch die diese Richtlinie geschützten Vogelarten. Die Richtlinie sieht freilich auch Ausnahmen von den Verboten des Artikel 5, der Vogelschutz-RL vor. Abgesehen von den (hier nicht relevanten) Ausnahmen betreffend die Jagdausübung (Artikel 7, leg. cit.) und die Ausnahmen zum Handelsverbot (Artikel 6, leg. cit.) können die Mitgliedstaaten aus den in Artikel 9, der Vogelschutz-RL genannten taxativen Gründen von den in Artikel 5, leg. cit. genannten Verboten abweichen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt vergleiche zum Ganzen ebenso Ra 2018/03/0066, Rn. 37).

Nach der Rechtsprechung ist eine mögliche „Tötung“ – sowohl nach der Vogelschutz-RL wie auch nach der FFH-RL – individuenbezogen zu beurteilen und nicht darauf abzustellen, ob eine bestimmte Anzahl von Exemplaren betroffen ist und ob sich die von der Tötung betroffene Anzahl auf den Erhaltungszustand der Population auswirkt (dazu VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 499). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann und hat nicht beanstandet, dass das BVwG für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (vgl. zum Ganzen ebenso Ro 2019/04/0021, insbesondere Rn. 502).Nach der Rechtsprechung ist eine mögliche „Tötung“ – sowohl nach der Vogelschutz-RL wie auch nach der FFH-RL – individuenbezogen zu beurteilen und nicht darauf abzustellen, ob eine bestimmte Anzahl von Exemplaren betroffen ist und ob sich die von der Tötung betroffene Anzahl auf den Erhaltungszustand der Population auswirkt (dazu VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 499). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann und hat nicht beanstandet, dass das BVwG für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren vergleiche zum Ganzen ebenso Ro 2019/04/0021, insbesondere Rn. 502).

Das in der Vogelschutz-RL enthaltene Verbot der „Störung“ bezieht sich für den Verwaltungsgerichtshof hingegen nur auf die Art (die Population) und nicht auf das (einzelne) Individuum. Was die „Störung“ nach der FFH-RL betrifft kommt es – iSd Rechtsprechung des EuGH – darauf an, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt. Dagegen sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, wie zB. das Vertreiben eines Wolfes von einem Schafsgehege, um Schäden zu vermeiden, nicht als Störung im Sinne des Art. 12 FFH-RL anzusehen. Es können also Fälle auftreten, in denen bereits die Störung eines Individuums zu einer (indirekten) Störung der gesamten lokalen Population führen (vgl. auch dazu neuerlich (vgl. zum Ganzen ebenso Ro 2019/04/0021, Rn. 506 ff).Das in der Vogelschutz-RL enthaltene Verbot der „Störung“ bezieht sich für den Verwaltungsgerichtshof hingegen nur auf die Art (die Population) und nicht auf das (einzelne) Individuum. Was die „Störung“ nach der FFH-RL betrifft kommt es – iSd Rechtsprechung des EuGH – darauf an, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt. Dagegen sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, wie zB. das Vertreiben eines Wolfes von einem Schafsgehege, um Schäden zu vermeiden, nicht als Störung im Sinne des Artikel 12, FFH-RL anzusehen. Es können also Fälle auftreten, in denen bereits die Störung eines Individuums zu einer (indirekten) Störung der gesamten lokalen Population führen vergleiche auch dazu neuerlich vergleiche zum Ganzen ebenso Ro 2019/04/0021, Rn. 506 ff).

Von einer „Absichtlichkeit“ im Sinne der genannten unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften zum ubiquitären Artenschutz kann nach der Rechtsprechung allerdings nur dann gesprochen werden, wenn der Handelnde die – in den Vorabsätzen dargestellte – Tötung, Zerstörung oder Störung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (vgl. dazu VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 21, mwN).Von einer „Absichtlichkeit“ im Sinne der genannten unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften zum ubiquitären Artenschutz kann nach der Rechtsprechung allerdings nur dann gesprochen werden, wenn der Handelnde die – in den Vorabsätzen dargestellte – Tötung, Zerstörung oder Störung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat vergleiche dazu VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 21, mwN).

Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden nach der Rechtsprechung bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion. Sind für ein Individuum mehrere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (vgl. auch dazu Ra 2019/04/0021, Rn. 512, mwN).Mit dem Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten werden nach der Rechtsprechung bestimmte Lebensstätten geschützt. Das Verbot bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion. Sind für ein Individuum mehrere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird vergleiche auch dazu Ra 2019/04/0021, Rn. 512, mwN).

Da die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, wie dargelegt, nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen war, konnte nach der Rechtsprechung eine Beurteilung am Maßstab der Ausnahmebestimmungen – insbesondere nach § 22 Abs. 2 K-NSchG 2002 entfallen.Da die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, wie dargelegt, nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen war, konnte nach der Rechtsprechung eine Beurteilung am Maßstab der Ausnahmebestimmungen – insbesondere nach Paragraph 22, Absatz 2, K-NSchG 2002 entfallen.

Im Übrigen schließt sich das BVwG den – zutreffenden – rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde auf den S. 149 f sowie S. 151 des Bescheids an, womit diese die Erfüllung zur Anwendung gelangender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verneinte (zur Möglichkeit [zutreffende] Beurteilungen der Verwaltungsbehörde zu teilen vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 198; 05.03.2024, Ra 2022/05/0132, Rn. 10).Im Übrigen schließt sich das BVwG den – zutreffenden – rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde auf den S. 149 f sowie S. 151 des Bescheids an, womit diese die Erfüllung zur Anwendung gelangender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verneinte (zur Möglichkeit [zutreffende] Beurteilungen der Verwaltungsbehörde zu teilen vergleiche VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 198; 05.03.2024, Ra 2022/05/0132, Rn. 10).

5.4.4. Soweit der BF1 monierte, dass die gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 erforderliche Interessenabwägung hinsichtlich des Landschaftsbilds und des Charakters der Landschaft nicht gesetzmäßig durchgeführt worden sei, war dem nicht zu folgen:5.4.4. Soweit der BF1 monierte, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 erforderliche Interessenabwägung hinsichtlich des Landschaftsbilds und des Charakters der Landschaft nicht gesetzmäßig durchgeführt worden sei, war dem nicht zu folgen:

5.4.4.1. So waren – nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten – Feststellungen zur energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens zu treffen (oben I.3.1.).5.4.4.1. So waren – nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten – Feststellungen zur energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens zu treffen (oben römisch eins.3.1.).

5.4.4.2. Die belangte Behörde hat auch in Begründungsabschnitt F. IV.6. des Bescheids, und zwar ab S. 137, umfassend das Interesse an der Vermeidung eines nachteiligen Eingriffs in das Landschaftsbild einerseits mit dem Interesse am Vorhaben, insbesondere der Stromproduktion aus einem erneuerbaren Energieträger, und andererseits die damit verbundenen Wirkungen etwa auf die CO2-Einsparung abgewogen. Dabei entsprechen auch die von der belangten Behörde zu den Interessen getroffenen Feststellungen an der erwähnten Form der Stromproduktion und deren Wirkungen den nunmehr in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen.5.4.4.2. Die belangte Behörde hat auch in Begründungsabschnitt F. römisch vier.6. des Bescheids, und zwar ab S. 137, umfassend das Interesse an der Vermeidung eines nachteiligen Eingriffs in das Landschaftsbild einerseits mit dem Interesse am Vorhaben, insbesondere der Stromproduktion aus einem erneuerbaren Energieträger, und andererseits die damit verbundenen Wirkungen etwa auf die CO2-Einsparung abgewogen. Dabei entsprechen auch die von der belangten Behörde zu den Interessen getroffenen Feststellungen an der erwähnten Form der Stromproduktion und deren Wirkungen den nunmehr in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen.

Das Vorbringen des BF1, warum die Interessenabwägung der belangten Behörde – die der erkennende Senat für rechtsrichtig erachtet und der er sich anschließt – rechtswidrig gewesen sein soll, blieb im Übrigen ohne nähere Substantiierung.

In vergleichbarer Art und Weise nahm die belangte Behörde eine Abwägung des Interesses an der Nichtbeeinträchtigung des Charakters der Landschaft einerseits und dem – va. energiewirtschaftlichen – Interesse an der Stromproduktion durch das Vorhaben andererseits vor. Auch diesbezüglich schließt sich das BVwG den im Bescheid ab S. 142 getätigten – und als rechtskonform zu erachtenden – Ausführungen an. Die Ausführungen des BF1 in der Beschwerde bzw. der Beschwerdekonkretisierung vermochten zu keinen anderslautenden Erwägungen veranlassen.

Im Übrigen teilte der erkennende Senat die erwähnten rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, wobei diese im Ergebnis auf einem Sachverhalt beruhten der dem gegenständlich festgestellten im Ergebnis gleicht.

5.4.4.3. Auch die Rüge des BF3 betreffend die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild ging für das BVwG ins Leere: So war – auch mangels näherer Präzisierung – nicht zu erkennen, warum die Interessenabwägung der belangten Behörde auf „unplausiblen“ Daten basiert haben soll.

Auch die ins Treffen geführte Tatsache, dass WEA „sehr ineffizient“ seien oder nur einen geringen bilanziellen Anteil („lediglich 1,7%“) liefern würden, vermochten das BVwG weder zu ergänzenden (weiteren) Ermittlungstätigkeiten bzw. in der Folge (allenfalls anderslautenden) Tatsachenfeststellungen veranlassen noch dazu, von einem Anschluss an die von der belangten Behörde vorgenommenen – und wie dargelegt nicht als unrichtig zu erkennenden – Interessenabwägung Abstand zu nehmen.

Auch der Beanstandung des BF3 hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung wegen einer Beeinträchtigung des Landschaftscharakters war nicht zu folgen: Die belangte Behörde konnte zutreffend von einem überwiegenden anderen Interesse – hier – die Stromproduktion aus einem erneuerbaren Energieträger ausgehen. Es war aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich, diesem (energiewirtschaftlichen) Interesse die Bedeutung des Tourismus entgegenzuhalten. Darüber hinaus war es auch nicht erkennbar, warum die Heranziehung des Umstands einer zeitlichen Limitierung – auch wenn es sich dabei um den Zeitraum von 25 Jahren handelt – bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen „geradezu verhöhnend“ gegenüber der Bevölkerung sein soll.

5.4.5. Soweit, insbesondere durch den BF1, eine mögliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20.11.2018 zum Europaschutzgebiet „ XXXX “ erklärten Flussabschnitts zwischen der XXXX in der Stadtgemeinde XXXX und der XXXX im Bereich XXXX , gerügt wurde, war Folgendes zu erwägen:5.4.5. Soweit, insbesondere durch den BF1, eine mögliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des durch die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 20.11.2018 zum Europaschutzgebiet „ römisch 40 “ erklärten Flussabschnitts zwischen der römisch 40 in der Stadtgemeinde römisch 40 und der römisch 40 im Bereich römisch 40 , gerügt wurde, war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 24b K-NSG 2002 sind Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist (Abs. 1). Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele (Abs. 2).Gemäß Paragraph 24 b, K-NSG 2002 sind Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist (Absatz eins,). Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Absatz eins, eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele (Absatz 2,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt eine Verträglichkeitsprüfung (iSd FFH-RL) voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten – soweit jene potentiell zu kumulativen Wirkungen führen könnten – die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Die Genehmigung des zu beurteilenden Projektes kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (zum Ganzen vgl. für viele etwa VwGH 29.02.2024, Ra 2022/10/0149, Rn. 16, mwN, und Hinweisen insbesondere auch auf die Rechtsprechung des EuGH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt eine Verträglichkeitsprüfung (iSd FFH-RL) voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten – soweit jene potentiell zu kumulativen Wirkungen führen könnten – die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. Die Genehmigung des zu beurteilenden Projektes kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (zum Ganzen vergleiche für viele etwa VwGH 29.02.2024, Ra 2022/10/0149, Rn. 16, mwN, und Hinweisen insbesondere auch auf die Rechtsprechung des EuGH).

Unter Beachtung des zuvor erwähnten Vorsorgeprinzips wurde auf mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele ermittelt, insbesondere durch die eingeholten Gutachten der SV für Natur. Auf den diesbezüglichen Ergebnissen aufbauen war sodann festzustellen, dass es fallbezogen zu keinen Konflikten des Vorhabens mit den Erhaltungszielen kommen wird; vielmehr würden diese durch Vogelschutzmarkierungen positiv unterstützt.

Da somit von keiner Unverträglichkeit iSv § 24b Abs. 2 erster Satz auszugehen war konnte eine Prüfung dahingehend, ob das Vorhaben aufgrund des Vorliegens der im zweiten Satz der vorgenannten Vorschrift genannten Voraussetzungen genehmigt werden kann oder die Genehmigung zu versagen wäre, entfallen. Da somit von keiner Unverträglichkeit iSv Paragraph 24 b, Absatz 2, erster Satz auszugehen war konnte eine Prüfung dahingehend, ob das Vorhaben aufgrund des Vorliegens der im zweiten Satz der vorgenannten Vorschrift genannten Voraussetzungen genehmigt werden kann oder die Genehmigung zu versagen wäre, entfallen.

5.4.6. Entgegen der Behauptung beschwerdeführender Parteien, vor allem des BF1, es würde ein vom Vorhaben betroffenes, so genanntes „faktischen Vogelschutzgebiet“ vorliegen, war von einem solchen Gebiet im Entscheidungszeitpunkt nicht auszugehen. Im Einzelnen war dazu zu erwägen:

Nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutz-RL sind auf die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen; dazu gehört insbesondere auch die Erklärung der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten.Nach Artikel 4, Absatz eins, der Vogelschutz-RL sind auf die in Anhang römisch eins dieser Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen; dazu gehört insbesondere auch die Erklärung der für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Grundsätzen für das Vorliegen eines (sogenannten) faktischen Vogelschutzgebietes im bereits erwähnten Erkenntnis VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, , ua., auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

„575 Nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der in Anhang I genannten Arten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dies entspricht der verstärkten Schutzregelung, die Art. 4 Vogelschutz-RL insbesondere für die in Anhang I aufgezählten (besonders geschützten) Arten vorsieht. [...] die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, müssen wissenschaftlich begründet sein (vgl. EuGH 14.1.2016, C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rn. 30).„575 Nach Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der in Anhang römisch eins genannten Arten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind. Dies entspricht der verstärkten Schutzregelung, die Artikel 4, Vogelschutz-RL insbesondere für die in Anhang römisch eins aufgezählten (besonders geschützten) Arten vorsieht. [...] die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, müssen wissenschaftlich begründet sein vergleiche EuGH 14.1.2016, C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rn. 30).

[...]

577 Weiters hat der EuGH die ornithologische Studie ‚Inventory of Important Bird Areas - IBA‘ (dort konkret das IBA 89) als wissenschaftliches Beweismittel für die Frage anerkannt, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL (zur Ausweisung der geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete) nachgekommen ist. Das genannte Verzeichnis ist zwar rechtlich nicht verbindlich, kann aber auf Grund des anerkannten wissenschaftlichen Wertes als Bezugsgrundlage verwendet werden (vgl. zu allem EuGH C-3/96, Rn. 68 ff). [...] Der EuGH hat diesbezüglich auf die von BirdLife International verwendeten Kriterien als objektiv nachprüfbare ornithologische Kriterien Bezug genommen (vgl. EuGH 26.4.2018, C-97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 78; weiters C-418/04, Rn. 56).577 Weiters hat der EuGH die ornithologische Studie ‚Inventory of Important Bird Areas - IBA‘ (dort konkret das IBA 89) als wissenschaftliches Beweismittel für die Frage anerkannt, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nach Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL (zur Ausweisung der geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete) nachgekommen ist. Das genannte Verzeichnis ist zwar rechtlich nicht verbindlich, kann aber auf Grund des anerkannten wissenschaftlichen Wertes als Bezugsgrundlage verwendet werden vergleiche zu allem EuGH C-3/96, Rn. 68 ff). [...] Der EuGH hat diesbezüglich auf die von BirdLife International verwendeten Kriterien als objektiv nachprüfbare ornithologische Kriterien Bezug genommen vergleiche EuGH 26.4.2018, C-97/17, Kommission/Bulgarien, Rn. 78; weiters C-418/04, Rn. 56).

578 Nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verpflichtung auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Vogelschutz-RL gehört (vgl. EuGH 18.3.1999, C-166/97, Kommission/Frankreich, Rn. 38 f, mwN; C-418/04, Rn. 84).578 Nach Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den in Absatz eins und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Verpflichtung auch dann zu beachten, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen, weil es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung geschützter Arten geeignetsten Gebieten im Sinn von Artikel 4, Absatz eins, Vogelschutz-RL gehört vergleiche EuGH 18.3.1999, C-166/97, Kommission/Frankreich, Rn. 38 f, mwN; C-418/04, Rn. 84).

579 Ausgehend von den Begründungserwägungen des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass aus Art. 4 Vogelschutz-RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) ‚faktischen‘ Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).579 Ausgehend von den Begründungserwägungen des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass aus Artikel 4, Vogelschutz-RL eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten ist, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) ‚faktischen‘ Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).

[...]

581 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2001/10/0156, Pkt. 15.4.3.2., näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zum auch hier maßgeblichen Art. 4 Vogelschutz-RL begründend herangezogen, der sich Folgendes entnehmen lasse:581 Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2001/10/0156, Pkt. 15.4.3.2., näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zum auch hier maßgeblichen Artikel 4, Vogelschutz-RL begründend herangezogen, der sich Folgendes entnehmen lasse:

,[Aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL] folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. [...] Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. [...]‘ “Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war nicht vom Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets in dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet auszugehen.“,[Aus Artikel 4, Absatz eins und 2 Vogelschutz-RL] folgt nicht, dass sämtliche Landschaftsräume unter Schutz gestellt werden müssen, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten. [...] Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. [...]‘ “Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war nicht vom Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets in dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet auszugehen.“

Nach den getroffenen Feststellungen – wobei die SV für Naturschutz an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkte – war davon auszugehen, dass insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach das Gebiet des Vorhabens zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten für die Erreichung der Ziele der Vogelschutz-RL zählen würde und es auch im Umgebungsbereich keine „Important Bird Area“ gebe (oben I.4.3.7.). Nach den getroffenen Feststellungen – wobei die SV für Naturschutz an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkte – war davon auszugehen, dass insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach das Gebiet des Vorhabens zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten für die Erreichung der Ziele der Vogelschutz-RL zählen würde und es auch im Umgebungsbereich keine „Important Bird Area“ gebe (oben römisch eins.4.3.7.).

Vor dem Hintergrund des Vorgesagten und den erwähnten Tatsachenfeststellungen war davon auszugehen, dass kein – jedenfalls kein vom Vorhaben betroffenes – „faktisches Vogelschutzgebiet“ vorliegt.

5.4.7. Soweit der BF1 iZm dem K-NSG 2002 rügte, dass in Ansehung von § 47 Abs. 1 leg. cit. keine „Ökologische Bauaufsicht“ bestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche Bestellung – auch wenn eine Bewilligung nur aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde – grundsätzlich nur dann verpflichtend ist, wenn dies aufgrund des „außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens“ erforderlich ist; dass ein solcher Fall gegeben ist, behauptete jedoch nicht einmal der BF1.5.4.7. Soweit der BF1 iZm dem K-NSG 2002 rügte, dass in Ansehung von Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. keine „Ökologische Bauaufsicht“ bestellt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche Bestellung – auch wenn eine Bewilligung nur aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde – grundsätzlich nur dann verpflichtend ist, wenn dies aufgrund des „außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens“ erforderlich ist; dass ein solcher Fall gegeben ist, behauptete jedoch nicht einmal der BF1.

Es war ferner auch nicht ersichtlich, dass diese Bestellung – durch die Behörde – bereits in einem Genehmigungsbescheid nach § 17 UVP-G 2000 erfolgen hätte müssen und nicht in einem gesonderten Bescheid hätte vorgenommen werden können. Es war ferner auch nicht ersichtlich, dass diese Bestellung – durch die Behörde – bereits in einem Genehmigungsbescheid nach Paragraph 17, UVP-G 2000 erfolgen hätte müssen und nicht in einem gesonderten Bescheid hätte vorgenommen werden können.

Außerdem war für den erkennenden Senat nicht erkennbar, dass die (allfällige Pflicht zur) Bestellung einer Ökologischen Bauaufsicht nach § 47 Abs. 1 K-NSchG 2002 als eine iSd § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 mitanzuwendende – und für die gegenständliche Genehmigungsentscheidung relevante – Verwaltungsvorschrift anzusehen gewesen wäre. Außerdem war für den erkennenden Senat nicht erkennbar, dass die (allfällige Pflicht zur) Bestellung einer Ökologischen Bauaufsicht nach Paragraph 47, Absatz eins, K-NSchG 2002 als eine iSd Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 mitanzuwendende – und für die gegenständliche Genehmigungsentscheidung relevante – Verwaltungsvorschrift anzusehen gewesen wäre.

Schließlich war es für das BVwG ebenso nicht ersichtlich, dass es sich bei der Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 letzter Satz K-NSG 2002 iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt um eine vom BF1 geltend machbare „Umweltschutzvorschrift“ handelt. Schließlich war es für das BVwG ebenso nicht ersichtlich, dass es sich bei der Verpflichtung nach Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz K-NSG 2002 iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt um eine vom BF1 geltend machbare „Umweltschutzvorschrift“ handelt.

5.4.9. Auch im Vorbringen des BF1, die vorgeschriebene Höhe der Sicherheitsleistung nach § 50 K-NSG 2002 sei keiner naturschutzfachlichen Beurteilung unterzogen worden, kann das BVwG keine Geltendmachung der Nichteinhaltung einer „Umweltschutzvorschrift“ erblicken: So zielt ein solche Sicherheitsleistung nach der Rechtsprechung darauf ab, jene Kosten sicherzustellen, die für die Verwirklichung der in Betracht kommenden Maßnahme (hier: der Beseitigung des Vorhabens nach Fristablauf) zunächst von der Behörde aufgewendet werden müssen, wenn der Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt (vgl. dazu VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0182, Rn. 14, mwN.5.4.9. Auch im Vorbringen des BF1, die vorgeschriebene Höhe der Sicherheitsleistung nach Paragraph 50, K-NSG 2002 sei keiner naturschutzfachlichen Beurteilung unterzogen worden, kann das BVwG keine Geltendmachung der Nichteinhaltung einer „Umweltschutzvorschrift“ erblicken: So zielt ein solche Sicherheitsleistung nach der Rechtsprechung darauf ab, jene Kosten sicherzustellen, die für die Verwirklichung der in Betracht kommenden Maßnahme (hier: der Beseitigung des Vorhabens nach Fristablauf) zunächst von der Behörde aufgewendet werden müssen, wenn der Bewilligungsinhaber seiner Verpflichtung nicht nachkommt vergleiche dazu VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0182, Rn. 14, mwN.

Die Vorschrift soll sohin nur bewirken, dass nicht die Allgemeinheit Kosten zu tragen hat – weil die Behörde ja in jedem Fall selbst zur Beseitigung verpflichtet wäre –, sondern der Verursacher (hier der Anlagenbetreiber). Doch folgt daraus aus Sicht des BVwG noch kein zusätzlicher Schutz (für die Natur).

Im Übrigen wäre die Höhe der Sicherheitsleistung nicht nach primär naturschutzfachlichen Grundsätzen zu ermitteln, sondern danach, was schlicht der Abbau der WEA an Kosten verursachen würde.

5.4.10. Soweit der BF3 wiederum einen Widerspruch zur Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur geltend machte („EU-Renaturierungsgesetz“), war dem erkennenden Senat nicht erkennbar, worin dieser – iS einer im gegenständlichen Verfahren unmittelbar anwendbaren Genehmigungsvoraussetzung iSd §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 UVP-G 2000 – hätte bestehen sollen.5.4.10. Soweit der BF3 wiederum einen Widerspruch zur Verordnung (EU) 2024 aus 1991, über die Wiederherstellung der Natur geltend machte („EU-Renaturierungsgesetz“), war dem erkennenden Senat nicht erkennbar, worin dieser – iS einer im gegenständlichen Verfahren unmittelbar anwendbaren Genehmigungsvoraussetzung iSd Paragraphen 2, Absatz 3 und 3 Absatz 3, UVP-G 2000 – hätte bestehen sollen.

Zwar handelt es sich bei der WdN-VO um eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die nach ihrem Art. 28 auch bereits in Kraft getreten ist. Grundsätzlich kann sich der BF3, eine anerkannte Umweltorganisation, auch auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Umweltrechts berufen (vgl. etwa EuGH 12.05.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-115/09, Rn. 48). Zwar handelt es sich bei der WdN-VO um eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die nach ihrem Artikel 28, auch bereits in Kraft getreten ist. Grundsätzlich kann sich der BF3, eine anerkannte Umweltorganisation, auch auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Umweltrechts berufen vergleiche etwa EuGH 12.05.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-115/09, Rn. 48).

Beachtet man nun den (strukturellen) Aufbau WdN-VO, so ist aus daraus Folgendes abzuleiten:

Die WdN-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, insbesondere in ihrem Art. 4 Abs. 1 und 4, Ziele – wobei diese vor allem dadurch ausgedrückt werden, dass ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtfläche aller in Anhang I leg. cit. aufgeführten Lebensraumtypen bis zu bestimmten Zeitpunkten in einen bestimmten Zustand versetzt werden sollen – durch die Setzung von „Wiederherstellungsmaßnahmen“ zu erreichen. Dazu tritt ua. als weitere Vorgabe, auch die – auf die Verbesserung von Quantität, Qualität und Vernetzung von Habitaten für bestimmte in der Vogelschutz-RL und der FFH-RL genannte Arten abzielende – Zielsetzungen des Art. 4 Abs. 7 WdN-VO durch solche Maßnahmen zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollen weiters dafür „Sorge tragen“, dass die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I leg. cit. aufgeführten Lebensraumtypen wächst, und zwar bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist und die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität bestimmter Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate zunimmt (dazu Art. 4 Abs. 17 WdN-VO). Die WdN-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, insbesondere in ihrem Artikel 4, Absatz eins und 4, Ziele – wobei diese vor allem dadurch ausgedrückt werden, dass ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtfläche aller in Anhang römisch eins leg. cit. aufgeführten Lebensraumtypen bis zu bestimmten Zeitpunkten in einen bestimmten Zustand versetzt werden sollen – durch die Setzung von „Wiederherstellungsmaßnahmen“ zu erreichen. Dazu tritt ua. als weitere Vorgabe, auch die – auf die Verbesserung von Quantität, Qualität und Vernetzung von Habitaten für bestimmte in der Vogelschutz-RL und der FFH-RL genannte Arten abzielende – Zielsetzungen des Artikel 4, Absatz 7, WdN-VO durch solche Maßnahmen zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollen weiters dafür „Sorge tragen“, dass die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang römisch eins leg. cit. aufgeführten Lebensraumtypen wächst, und zwar bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist und die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität bestimmter Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate zunimmt (dazu Artikel 4, Absatz 17, WdN-VO).

Daneben schafft die WdN-VO speziellere (besondere) Vorgaben ua. für die Verbesserung der biologischen Vielfalt von Waldökosystemen und von landwirtschaftlichen Ökosysteme.

Die WdN-VO gibt (konkret) auch vor, dass die Mitgliedstaaten jene Maßnahmen zu ergreifen haben, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate bestimmter Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen (Art. 4 Abs. 11 leg. cit). Weiters trägt sie auf, dass sich die Mitgliedstaaten zu „bemühen“ haben, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer „nationalen Wiederherstellungspläne“ – zu diesen nachstehend – gemäß Art. 17 Abs. 6 der WdN-VO diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Art. 4 Abs. 1 leg. cit. zu erreichen (Art. 4 Abs. 12 WdN-VO). Die WdN-VO gibt (konkret) auch vor, dass die Mitgliedstaaten jene Maßnahmen zu ergreifen haben, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate bestimmter Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen (Artikel 4, Absatz 11, leg. cit). Weiters trägt sie auf, dass sich die Mitgliedstaaten zu „bemühen“ haben, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer „nationalen Wiederherstellungspläne“ – zu diesen nachstehend – gemäß Artikel 17, Absatz 6, der WdN-VO diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang römisch eins aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4, Absatz eins, leg. cit. zu erreichen (Artikel 4, Absatz 12, WdN-VO).

Unbeschadet der FFH-RL haben nach der WdN-VO die Mitgliedstaaten auch jene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.

Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten bis 01.09.2026 einen – den Zeitraum bis 2050 abdeckenden – Entwurf für einen so genannten „nationalen Wiederherstellungsplan“ vorzulegen. Im Vorfeld sind dazu die Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermitteln, die zur Erfüllung der (Wiederherstellungs-)Ziele und zur Einhaltung der Vorgaben gemäß insbesondere des Art. 4 der WdN-VO erforderlich sind (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 WdN-VO). Der nationale Wiederherstellungsplan hat sodann neben Flächenquantifizierungen ua. auch eine Beschreibung der zur Erreichung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen gemäß vor allem Art. 4 WdN-VO geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen sowie eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit ua. Art. 4 Abs. 11 leg. cit. sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II der WdN-VO aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert und dass sich auch die Habitate der in Art. 4 Abs. 7 genannten Arten auf den Flächen, auf denen eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert, zu enthalten. Ebenso muss dem Plan ein Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen entnommen werden können (vgl. Art. 15 Abs. 3 WdN-VO). Der nationale Wiederherstellungsplan wird in der Folge von der Europäischen Kommission bewertet und diese kann Anmerkungen erstatten; der jeweilige Mitgliedstaat stellt den Plan innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Einlangen dieser Anmerkungen fertig (vgl. Art. 17 WdN-VO). Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten bis 01.09.2026 einen – den Zeitraum bis 2050 abdeckenden – Entwurf für einen so genannten „nationalen Wiederherstellungsplan“ vorzulegen. Im Vorfeld sind dazu die Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermitteln, die zur Erfüllung der (Wiederherstellungs-)Ziele und zur Einhaltung der Vorgaben gemäß insbesondere des Artikel 4, der WdN-VO erforderlich sind vergleiche Artikel 14, Absatz eins,, Artikel 15, Absatz eins und Artikel 16, WdN-VO). Der nationale Wiederherstellungsplan hat sodann neben Flächenquantifizierungen ua. auch eine Beschreibung der zur Erreichung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen gemäß vor allem Artikel 4, WdN-VO geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen sowie eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit ua. Artikel 4, Absatz 11, leg. cit. sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der WdN-VO aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert und dass sich auch die Habitate der in Artikel 4, Absatz 7, genannten Arten auf den Flächen, auf denen eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert, zu enthalten. Ebenso muss dem Plan ein Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen entnommen werden können vergleiche Artikel 15, Absatz 3, WdN-VO). Der nationale Wiederherstellungsplan wird in der Folge von der Europäischen Kommission bewertet und diese kann Anmerkungen erstatten; der jeweilige Mitgliedstaat stellt den Plan innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Einlangen dieser Anmerkungen fertig vergleiche Artikel 17, WdN-VO).

Hinsichtlich der Maßnahmenkonzeption und –setzung für Anlagen der erneuerbaren Energie gibt es in Art. 6 der WdN-VO spezifische Vorgaben, etwa über die Handhabung des Art. 4 Abs. 11 leg. cit. Hinsichtlich der Maßnahmenkonzeption und –setzung für Anlagen der erneuerbaren Energie gibt es in Artikel 6, der WdN-VO spezifische Vorgaben, etwa über die Handhabung des Artikel 4, Absatz 11, leg. cit.

Bei Gesamtbetrachtung der WdN-VO und des Zusammenspiels ihrer Vorgaben, vor alldem der Ziele, der Zeitpläne und auch der planerischen Maßnahmen war davon auszugehen, dass auch die Vorgabe des Art. 4 Abs. 11 erst ab der Fertigstellung des nationalen Wiederherstellungsplans beachtlich ist (vgl. idZ auch Hendrischke, Schutz von Ökosystemen nach Art. 4 der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur, ZUR 2/2025, S. 150 (154 f), der auch den Charakter als „hinkende Verordnung“ betont; auch Meusburger/Baumgartner, EU-Renaturierungsverordnung: Meilenstein oder Eigentor?, RdU-UT 2024/27, die iZm den Wiederherstellungsplänen nach Art. 14 ff der WdN-VO hervorheben, dass sich die Mitgliedstaaten zwar an die aus den genannten Vorschriften abzuleitenden Vorgaben zu halten hätten, doch diese ihnen die „nötige Flexiblität“ bieten würden). Bei Gesamtbetrachtung der WdN-VO und des Zusammenspiels ihrer Vorgaben, vor alldem der Ziele, der Zeitpläne und auch der planerischen Maßnahmen war davon auszugehen, dass auch die Vorgabe des Artikel 4, Absatz 11, erst ab der Fertigstellung des nationalen Wiederherstellungsplans beachtlich ist vergleiche idZ auch Hendrischke, Schutz von Ökosystemen nach Artikel 4, der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur, ZUR 2 aus 2025,, S. 150 (154 f), der auch den Charakter als „hinkende Verordnung“ betont; auch Meusburger/Baumgartner, EU-Renaturierungsverordnung: Meilenstein oder Eigentor?, RdU-UT 2024/27, die iZm den Wiederherstellungsplänen nach Artikel 14, ff der WdN-VO hervorheben, dass sich die Mitgliedstaaten zwar an die aus den genannten Vorschriften abzuleitenden Vorgaben zu halten hätten, doch diese ihnen die „nötige Flexiblität“ bieten würden).

Der – eindeutig bereits vor Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans zur Anwendung gelangende – Vorgabe ist einerseits auf den Charakter als Verpflichtung zu einem bloßen „Bemühen“ hinzuweisen. Gerade daraus lässt sich keine – etwa auch betreffend das gegenständliche Vorhaben beachtliche bzw. Ermittlungs-, Feststellungs- oder Beurteilungspflichten auslösende – gegenständlich zu berücksichtigende Genehmigungsvoraussetzung ableiten.

5.4.11. Hinsichtlich von iZm der Mitanwendung naturschutzrechtlicher Vorschriften wie auch iZm den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 UVP-G 2000 betreffend das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ vorgenommenen Abänderungen bei den im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen war an dieser Stelle zu erwägen:5.4.11. Hinsichtlich von iZm der Mitanwendung naturschutzrechtlicher Vorschriften wie auch iZm den Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, UVP-G 2000 betreffend das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ vorgenommenen Abänderungen bei den im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen war an dieser Stelle zu erwägen:

Der BF1 und der BF3 brachten vor, dass einige Auflagen des Bescheids unbestimmt („unklar und schwammig formuliert“) seien.

Dazu führte sich der erkennende Senat zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an Auflagen vor Augen. In den Rnrn. 89 ff des bereits zuvor erwähnten Erkenntnisses vom 21.12.2023 stellte der Gerichtshof die wesentlichen Linien wie folgt zusammenfassend dar:

„89 Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0015, 0020, mwN).„89 Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflagen gegeben ist vergleiche etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2014/04/0015, 0020, mwN).

90 Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage iSd § 59 Abs. 1 AVG ausreichend bestimmt ist , bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist . Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann (vgl. zu allem etwa VwGH 21.5.2019 Ra 2018/03/0074, Rn. 13, mwN). Es ist nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 129).90 Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG ausreichend bestimmt ist , bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist . Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch hinsichtlich einer solchen Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem zuvor umschriebenen Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann vergleiche zu allem etwa VwGH 21.5.2019 Ra 2018/03/0074, Rn. 13, mwN). Es ist nicht Aufgabe der Behörde im UVP-Verfahren, bei der Aufnahme von Auflagen in den Genehmigungsbescheid einem sachkundigen Projektwerber alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, Rn. 129).

91 Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar. Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. zu allem VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 u.a., Pkt. 17, mwN).“91 Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar. Aus der rechtlichen Eigenschaft der Frage ausreichender Bestimmtheit einer Auflage nicht bloß als Rechtsfrage, sondern auch als Sachverhaltsfrage resultiert zweierlei: Zum einen folgt daraus die verfahrensrechtliche Obliegenheit der eine Auflage wegen ihrer Unbestimmtheit - soweit diese nach dem Inhalt der Auflage nicht ohnehin offensichtlich ist - bekämpfenden Partei, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Zum anderen bringt es die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit einer Auflage auch als Tatsachenfrage mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung einer Auflage aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann vergleiche zu allem VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244 u.a., Pkt. 17, mwN).“

Vor diesem Hintergrund war insbesondere angewendet auf die konkret bemängelten Auflagen Nrn. 116, 117, 118, 119 und 121 sohin unter Berücksichtigung der oben jeweils zu diesen getroffenen Feststellungen zu erwägen:

Die Auflage Nr. 116 wurde mit Ergänzungen modifiziert (durch Spruchpunkt I.A)3.1. der gegenständlichen Entscheidung); sie konnte in der jetzigen Form sowohl aus fachlicher als auch aus rechtlicher Sicht als ausreichend bestimmt angesehen werden.Die Auflage Nr. 116 wurde mit Ergänzungen modifiziert (durch Spruchpunkt römisch eins.A)3.1. der gegenständlichen Entscheidung); sie konnte in der jetzigen Form sowohl aus fachlicher als auch aus rechtlicher Sicht als ausreichend bestimmt angesehen werden.

Die Auflage Nr. 117 konnte nach dem festgestellten Sachverhalt in der Form des Bescheids entfallen. Stattdessen war hier nach zuvor erwähnten Feststellungen die Vorgabe der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vorzuschreiben (durch Spruchpunkt I.A)3.2. der gegenständlichen Entscheidung). Diese Vorgabe war auch klar erkennbar als konsistent mit den Nebenbestimmungen aus Gründen der Luftfahrt (Auflagen Nr. 51 ff des Bescheids) gestaltet.Die Auflage Nr. 117 konnte nach dem festgestellten Sachverhalt in der Form des Bescheids entfallen. Stattdessen war hier nach zuvor erwähnten Feststellungen die Vorgabe der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung vorzuschreiben (durch Spruchpunkt römisch eins.A)3.2. der gegenständlichen Entscheidung). Diese Vorgabe war auch klar erkennbar als konsistent mit den Nebenbestimmungen aus Gründen der Luftfahrt (Auflagen Nr. 51 ff des Bescheids) gestaltet.

Die Auflage Nr. 118 enthält offensichtlich auch die Motive für die Vorschreibung; dies wäre grundsätzlich zu vermeiden. Es ist allerdings aus dem Grund einer ausreichenden Bestimmtheit nicht zwingend erforderlich, die Auflage abzuändern.

Die Auflage Nr. 119 konnte einerseits iS der getroffenen Feststellungen (Streichung eines Satzes „Der Niederschlagsparameter gilt hingegen als veraltet, von diesem wird abgeraten.“) abgeändert werden. Als weitere Abänderung wurde das – offensichtliche – bloße Motiv (Hinweise auf Durchzug des Abendseglers) für die frühzeitige Abschaltung im ersten Betriebsjahr gestrichen und ebenso der – nicht dem Charakter einer Auflage entsprechende – Hinweis auf die, ohnedies nach den fachlichen Ermittlungsergebnissen, Möglichkeit zur Nutzung der Temperaturschwellen (oben Spruchpunkt I.A)3.3.).Die Auflage Nr. 119 konnte einerseits iS der getroffenen Feststellungen (Streichung eines Satzes „Der Niederschlagsparameter gilt hingegen als veraltet, von diesem wird abgeraten.“) abgeändert werden. Als weitere Abänderung wurde das – offensichtliche – bloße Motiv (Hinweise auf Durchzug des Abendseglers) für die frühzeitige Abschaltung im ersten Betriebsjahr gestrichen und ebenso der – nicht dem Charakter einer Auflage entsprechende – Hinweis auf die, ohnedies nach den fachlichen Ermittlungsergebnissen, Möglichkeit zur Nutzung der Temperaturschwellen (oben Spruchpunkt römisch eins.A)3.3.).

Nach den getroffenen Feststellungen war Auflage Nr. 121 grundsätzlich unverändert zu belassen; sie war allerdings dahingehend zu präzisieren, dass es um den Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen geht (oben Spruchpunkt. I.A)3.4.).Nach den getroffenen Feststellungen war Auflage Nr. 121 grundsätzlich unverändert zu belassen; sie war allerdings dahingehend zu präzisieren, dass es um den Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen geht (oben Spruchpunkt. römisch eins.A)3.4.).

Auch die (textliche) Ausgestaltung der Auflage Nr. 127 des Bescheids stieß beim erkennenden Senat im Lichte der zuvor erwähnten Rechtsprechung auf keine Bedenken.

5.4.12. An dieser Stelle war festzuhalten, dass – wie bereits dargelegt – dem BF1 aus Sicht des BVwG kein Recht zukommt, Umweltauswirkungen außerhalb des Bundeslands Kärnten geltend zu machen.

Was die Hinweise des BF1 auf Äußerungen einer slowenischen Umweltschutzorganisation und Widersprüche zur Rechtslage in Slowenien betrifft, war wiederum darauf hinzuweisen, dass nach dem Schrifttum ausländisches Recht in keiner Weise als Genehmigungsvoraussetzung zur Anwendung gelangt (vgl. Schmelz/Schwarzer, aaO., Rn. 14). Auf dieses Vorbringen war daher nicht näher einzugehen. Was die Hinweise des BF1 auf Äußerungen einer slowenischen Umweltschutzorganisation und Widersprüche zur Rechtslage in Slowenien betrifft, war wiederum darauf hinzuweisen, dass nach dem Schrifttum ausländisches Recht in keiner Weise als Genehmigungsvoraussetzung zur Anwendung gelangt vergleiche Schmelz/Schwarzer, aaO., Rn. 14). Auf dieses Vorbringen war daher nicht näher einzugehen.

5.4.13. Insgesamt war nach dem festgestellten Sachverhalt von keinem Widerspruch des Vorhabens mit den mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen nach dem K-NSG 2002 oder dem K-JG zu rechnen.

5.5. Zur Alpenkonvention:

5.5.1. Soweit der BF1 und der BF3 die Nichteinhaltung von iZm der Genehmigungserteilung für das gegenständliche Vorhaben einzuhaltende Vorgaben der Alpenkonvention bzw. deren Protokoll rügten, zeigten sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des Bescheids auf:

5.5.2. Zur Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Protokoll Energie zur Alpenkonvention hat der Verwaltungsgerichtshof – im Übrigen zu einem Revisionsvorbringen, welches dem in der Beschwerde des BF1 erkennbar gleicht – bereits ausgesprochen, dass einer solcherart gestalteten Vorschrift – selbst wenn man von einer unmittelbaren Anwendung ausgehen würde – kein Verbot zu entnehmen sei (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2022/04/0132, Rn. 71). 5.5.2. Zur Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, des Protokoll Energie zur Alpenkonvention hat der Verwaltungsgerichtshof – im Übrigen zu einem Revisionsvorbringen, welches dem in der Beschwerde des BF1 erkennbar gleicht – bereits ausgesprochen, dass einer solcherart gestalteten Vorschrift – selbst wenn man von einer unmittelbaren Anwendung ausgehen würde – kein Verbot zu entnehmen sei vergleiche das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2022/04/0132, Rn. 71).

Sollte man im Vorbringen des BF1 auch eine Rüge der Nichteinhaltung von Abs. 1 der genannten Vorschrift erblicken, so trifft der mangelnde Verbotscharakter der Norm – zu verstehen als nicht bestehendes Genehmigungshindernis bzw. nicht bestehende Versagungsvorschrift – auch auf diese Bestimmung zu.Sollte man im Vorbringen des BF1 auch eine Rüge der Nichteinhaltung von Absatz eins, der genannten Vorschrift erblicken, so trifft der mangelnde Verbotscharakter der Norm – zu verstehen als nicht bestehendes Genehmigungshindernis bzw. nicht bestehende Versagungsvorschrift – auch auf diese Bestimmung zu.

5.5.3. Zu der vom BF1 ins Treffen geführten Regelung des Art. 6 Abs. 1 des Protokoll Tourismus, der zufolge die Vertragsparteien Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung einbeziehen und möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte fördern sollen, genügt – iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – der Hinweis, dass es vorliegend nicht um die Förderung eines Tourismusprojektes geht und sich aus der genannten Bestimmung für den gegenständlichen Fall somit von vornherein nichts ableiten lässt (neuerlich Ra 2022/04/0132, Rn. 74).5.5.3. Zu der vom BF1 ins Treffen geführten Regelung des Artikel 6, Absatz eins, des Protokoll Tourismus, der zufolge die Vertragsparteien Anliegen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Tourismusförderung einbeziehen und möglichst nur landschafts- und umweltschonende Projekte fördern sollen, genügt – iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – der Hinweis, dass es vorliegend nicht um die Förderung eines Tourismusprojektes geht und sich aus der genannten Bestimmung für den gegenständlichen Fall somit von vornherein nichts ableiten lässt (neuerlich Ra 2022/04/0132, Rn. 74).

5.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit der Frage auseinandergesetzt, wie denn die Interessenabwägung nach Art. 9 Abs. 1 des Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ zu erfolgen habe. Er ging davon aus, dass eine gemäß den Anforderungen des § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 durchgeführte Interessenabwägung grundsätzlich auch der genannten Vorschrift des Protokolls genüge (ebenso Ra 2022/04/0132, Rn. 71; sh. idZ auch VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044, Pkt. 4.2.). Eine solche Interessenabwägung wurde – wie oben unter III.5.4. bereits erwogen – entsprechend durchgeführt. 5.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit der Frage auseinandergesetzt, wie denn die Interessenabwägung nach Artikel 9, Absatz eins, des Protokoll „Naturschutz und Landschaftspflege“ zu erfolgen habe. Er ging davon aus, dass eine gemäß den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 durchgeführte Interessenabwägung grundsätzlich auch der genannten Vorschrift des Protokolls genüge (ebenso Ra 2022/04/0132, Rn. 71; sh. idZ auch VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044, Pkt. 4.2.). Eine solche Interessenabwägung wurde – wie oben unter römisch drei.5.4. bereits erwogen – entsprechend durchgeführt.

Für den erkennenden Senat war jedenfalls festzuhalten, dass auch diese Vorschrift es nicht verlangt, wie dies offensichtlich der BF1 vor Augen hatte, dass bei der Abwägung zu berücksichtigen (miteinzubeziehen) wäre, welche Auswirkungen das Vorhaben (auch) auf das (öffentliche) Interesse am Tourismus hätte.

5.5.5. Mit der Auffassung des BF3, die Behörde sei bei der Anwendung der Alpenkonvention „tendenziell“ iSd PW1 vorgegangen, zeigte er für den erkennenden Senat keine Rechtswidrigkeit auf.

5.5.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weist auch die Vorschrift des Art. 3 lit. b und g des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ – es handelt sich um eine Vorgabe worauf „Politiken“ der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung „abzielen“ sollen – nicht den Charakter einer Verbotsbestimmung auf (auch dazu Ra 2022/04/0132, Rn. 74).5.5.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weist auch die Vorschrift des Artikel 3, Litera b und g des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ – es handelt sich um eine Vorgabe worauf „Politiken“ der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung „abzielen“ sollen – nicht den Charakter einer Verbotsbestimmung auf (auch dazu Ra 2022/04/0132, Rn. 74).

5.5.7. Insgesamt waren iZm der Alpenkonvention auch keine weiteren Sachverhaltsermittlungen anzustellen oder Feststellungen zu treffen.

5.5.8. Im Ergebnis war von keinem Widerspruch von – soweit unmittelbar anwendbaren und nicht entsprechend bereits landesrechtlich umgesetzten – Genehmigungsvorraussetzungen der Alpenkonvention bzw. der zu dieser angenommenen Protokolle auszugehen.

5.6. Zum ForstG 1975:

5.6.1. Die BF2 machte geltend, dass die von der belangten Behörde iZm der Bewilligungserteilung für Rodungen vorgenommene Interessenabwägung rechtswidrig gewesen sei, weil es kein öffentliches Interesse an der Freileitungsanlage gebe.

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 17 Abs. 3 und 4 leg. cit. kann eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt, wobei in der Energiewirtschaft ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche begründet ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 leg. cit. kann eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt, wobei in der Energiewirtschaft ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche begründet ist.

Nach der Rechtsprechung ist ein in der Energiewirtschaft iSd § 17 Abs. 4 ForstG 1975 begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113, mwN).Nach der Rechtsprechung ist ein in der Energiewirtschaft iSd Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 begründetes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswirkungen gedeckt werden könnte vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113, mwN).

Ebenso kann nach der Rechtsprechung ein Grundeigentümer bei durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Walds das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen; primär kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht (vgl. idZ etwa VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063, Pkt. 2.1.3., mwN).Ebenso kann nach der Rechtsprechung ein Grundeigentümer bei durch die Rodung drohenden Eingriffen in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Walds das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen; primär kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht vergleiche idZ etwa VwGH 31.07.2009, 2006/10/0063, Pkt. 2.1.3., mwN).

Es war festzustellen, dass ein Interesse an der Freileitungsanlage dahingehend besteht, dass die Adaptierung – in Form eines Neubaus – für die Ableitung der im Vorhaben erzeugten Elektrizität erforderlich ist. Dieses Vorhaben wiederum umfasst Anlagen zur Stromproduktion aus einem erneuerbaren Energieträger.

Entgegen der Auffassung der BF2 war sohin von einem öffentlichen Interesse an der vorhabensgegenständlichen Adaptierung der 110 kV-Freileitungsanlage auszugehen.

In der Folge teilte der erkennende Senat die – von ihm als zutreffend befundenen – einlässlichen Ausführungen der belangten Behörde zur Abwägung des Interesses an der Walderhaltung – wobei die Behörde dabei insbesondere auf die Waldausstattung, die Ergebnisse der Beurteilung nach dem WEP wie Aspekte des vorübergehenden und dauernden Waldflächenverlustes sowie die möglichen Störungen der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung einging – mit dem Interesse an der Produktion und Ableitung von bzw. der Elektrizität durch das gegenständliche Vorhaben – wobei die Behörde sich hier umfassend die energiewirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens gegenüber den allgemeinen Anforderungen und Rahmenbedingungen vor Augen hielt – in Begründungsabschnitt F.IV.5. (insbesondere S. 126 ff) des Bescheids.

5.6.2. Wenn die BF2 vermeinte, dass die vorgesehenen Lichtwellenleiter nicht vom angegebenen Rodungszweck umfasst wären, zeigte sie damit für das BVwG keine Rechtswidrigkeit auf:

§ 19 Abs. 2 Z 2 ForstG 1975 verlangt die Angabe eines Rodungszwecks. Nach der Rechtsprechung ist es dabei erforderlich, dass dieser Zweck soweit konkretisiert sein muss, dass eine Beurteilung, ob daran ein öffentliches Interesse besteht, möglich ist (vgl. dazu etwa VwGH 27.08.2002, 2000/10/0025, mwN). Dass dies nicht möglich wäre – angegeben wurde ja der Zweck der Leitungsadaptierung –, hat die BF2 nicht bestritten.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, ForstG 1975 verlangt die Angabe eines Rodungszwecks. Nach der Rechtsprechung ist es dabei erforderlich, dass dieser Zweck soweit konkretisiert sein muss, dass eine Beurteilung, ob daran ein öffentliches Interesse besteht, möglich ist vergleiche dazu etwa VwGH 27.08.2002, 2000/10/0025, mwN). Dass dies nicht möglich wäre – angegeben wurde ja der Zweck der Leitungsadaptierung –, hat die BF2 nicht bestritten.

Im Übrigen war auch nicht erkennbar, was die BF2, deren Parteistellung auf die Geltendmachung der mit ihren Interessen – wie zuvor dargelegt Walderhaltung – verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt war, mit dem Vorbringen gewinnen wollte.

5.7. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000:5.7. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000:

5.7.1. Zu den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen einer wirksamen Umweltvorsorge:

Gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 ist im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich zu prüfen, ob die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 ist im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich zu prüfen, ob die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 führen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich gelten, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Diese Vorgaben werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich, wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs. 2 leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt. Jedenfalls aber kommt § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl. zu alldem neuerlich Ra 2020/04/0018, Rn. 27 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich gelten, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Diese Vorgaben werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich, wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt. Jedenfalls aber kommt Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht vergleiche zu alldem neuerlich Ra 2020/04/0018, Rn. 27 f).

Unter § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 sind nach der Rechtsprechung konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren. Eine „bleibende Schädigung“ liegt daher dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, dh sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt. Darauf, ob die Schäden irreversibel sind oder nicht, kommt es hingegen nicht an; auch (in unbestimmter ferner Zukunft) reversible Eingriffe können gegebenenfalls den Tatbestand erfüllen (vgl. zum Ganzen VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 140).Unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 sind nach der Rechtsprechung konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren. Eine „bleibende Schädigung“ liegt daher dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, dh sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt. Darauf, ob die Schäden irreversibel sind oder nicht, kommt es hingegen nicht an; auch (in unbestimmter ferner Zukunft) reversible Eingriffe können gegebenenfalls den Tatbestand erfüllen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 140).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall und dem unter I. festgestellten Sachverhalt war zu jenen Beschwerdevorbringen, mit denen eine Nichteinhaltung des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgezeigt werden sollte, zu erwägen: Angewendet auf den gegenständlichen Fall und dem unter römisch eins. festgestellten Sachverhalt war zu jenen Beschwerdevorbringen, mit denen eine Nichteinhaltung des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 aufgezeigt werden sollte, zu erwägen:

Zunächst war davon auszugehen, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn bei Vorhabensverwirklichung zu erwarten sind (sh. dazu insbesondere oben die Feststellungen unter I.4.1.). Zunächst war davon auszugehen, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn bei Vorhabensverwirklichung zu erwarten sind (sh. dazu insbesondere oben die Feststellungen unter römisch eins.4.1.).

Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ war wiederum zu berücksichtigen, dass Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – dieser bezog sich hier auf den Immissionsbegriff der Vorbildbestimmung des § 77 GewO 1994 – und entgegen der Ansicht des BF1 nicht als „Immission“ anzusehen sind und daher iZm der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 keine Rolle spielen (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 22, mwN).Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ war wiederum zu berücksichtigen, dass Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – dieser bezog sich hier auf den Immissionsbegriff der Vorbildbestimmung des Paragraph 77, GewO 1994 – und entgegen der Ansicht des BF1 nicht als „Immission“ anzusehen sind und daher iZm der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 keine Rolle spielen vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2024, Ro 2023/04/0052, Rn. 22, mwN).

Zum Schutzgut „Klima“ Nach den getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ – die jenen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens entsprechen – wird die genannte Genehmigungsvoraussetzung eingehalten. Insbesondere wird die Immissionsbelastung möglichst gering gehalten – so sind die Auswirkungen als vernachlässigbar einzustufen – und werden jedenfalls erhebliche Belastungen dieses Schutzguts vermieden. Auch war festzustellen, dass die beschriebenen und geplanten Maßnahmen ausreichend sind, um allfällige nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut hintanzuhalten.

Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ war nur festzuhalten, dass sich der festzustellende Sachverhalt gegenüber dem verwaltungsbehördlichen Verfahren im Ergebnis nur insoweit änderte (bzw. von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt abwich), als von einem Hinzutreten (als positiv anzusehender) Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, konkret die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, auszugehen war.

Das BVwG teilte daher die diesbezüglichen – auch als vollkommen zutreffend zu erachtenden – rechtlichen Schlussfolgerung der belangten Behörde in Begründungsabschnitt F.III. des Bescheids bzw. sah sich veranlasst, sich diesen anzuschließen.

Insgesamt war davon auszugehen, dass nach den getroffenen Feststellungen das Vorhaben den Genehmigungsvoraussetzungen einer wirksamen Umweltvorsorge nicht entgegensteht; insbesondere war nicht davon auszugehen, dass es zu erheblichen Belastungen der Umwelt iSd § 17 Abs. 2 lit. b UVP-G 2000 kommt. Insgesamt war davon auszugehen, dass nach den getroffenen Feststellungen das Vorhaben den Genehmigungsvoraussetzungen einer wirksamen Umweltvorsorge nicht entgegensteht; insbesondere war nicht davon auszugehen, dass es zu erheblichen Belastungen der Umwelt iSd Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, UVP-G 2000 kommt.

5.7.2. Zu den Umweltbelastungen nach Gesamtbewertung:

Der BF1 hielt das Vorhaben nach Gesamtbewertung für „umweltunverträglich“ und meinte damit offensichtlich, dass das Vorhaben mit den verbleibenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 auf ein zumindest „erträgliches Maß“ vermindert würden. Auch der BF3 argumentierte in diese Richtung.Der BF1 hielt das Vorhaben nach Gesamtbewertung für „umweltunverträglich“ und meinte damit offensichtlich, dass das Vorhaben mit den verbleibenden Auswirkungen auf die Umwelt nicht iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 auf ein zumindest „erträgliches Maß“ vermindert würden. Auch der BF3 argumentierte in diese Richtung.

§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 verlangt dann eine Abweisung des Genehmigungsantrags, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 verlangt dann eine Abweisung des Genehmigungsantrags, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

Dabei ist ein „Vorhaben der Energiewende“ nach § 2 Abs. 7 UVP-G 2000 ua. ein Projekt, das der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung erneuerbarer Energien dient.Dabei ist ein „Vorhaben der Energiewende“ nach Paragraph 2, Absatz 7, UVP-G 2000 ua. ein Projekt, das der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung erneuerbarer Energien dient.

Der Verwaltungsgerichtshof spricht zu § 17 Abs. 5 leg. cit. regelmäßig aus, dass die Gesamtbewertung eine zusammenfassende Gesamtschau, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt, erfordert. Die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (vgl. neuerlich Ra 2022/04/0132, Rn. 56; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 90, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof spricht zu Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. regelmäßig aus, dass die Gesamtbewertung eine zusammenfassende Gesamtschau, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt, erfordert. Die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind vergleiche neuerlich Ra 2022/04/0132, Rn. 56; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 90, jeweils mwN).

Dabei kommen für den Verwaltungsgerichtshof als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, iS einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 73, mwN).Dabei kommen für den Verwaltungsgerichtshof als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, iS einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 73, mwN).

Die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfordert nach der nunmehr auch ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen „zu erwarten“ sind, außerdem eine Prognoseentscheidung, die etwa auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen – etwa schlüssigen Sachverständigengutachten – zu treffen sind (neuerlich Ra 2022/04/0132, Rn. 56, mwN).Die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 erfordert nach der nunmehr auch ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen „zu erwarten“ sind, außerdem eine Prognoseentscheidung, die etwa auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen – etwa schlüssigen Sachverständigengutachten – zu treffen sind (neuerlich Ra 2022/04/0132, Rn. 56, mwN).

Zu den Auswirkungen auf die „Umwelt“ iSd § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ausmachenden Schutzgütern (Z 1 leg. cit.) war fallbezogen im Ergebnis – soweit im Beschwerdeverfahren überhaupt strittig – kein anderslautender Sachverhalt festzustellen als durch die belangte Behörde, jedenfalls nicht iS einer stärkeren (zusätzlichen) Beeinträchtigung eines der erwähnten Schutzgüter. Ebenso blieb der Sachverhalt betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf das (öffentliche) Interesse an der Stromproduktion – im Wesentlichen – unverändert.Zu den Auswirkungen auf die „Umwelt“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ausmachenden Schutzgütern (Ziffer eins, leg. cit.) war fallbezogen im Ergebnis – soweit im Beschwerdeverfahren überhaupt strittig – kein anderslautender Sachverhalt festzustellen als durch die belangte Behörde, jedenfalls nicht iS einer stärkeren (zusätzlichen) Beeinträchtigung eines der erwähnten Schutzgüter. Ebenso blieb der Sachverhalt betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf das (öffentliche) Interesse an der Stromproduktion – im Wesentlichen – unverändert.

Angesichts des aufgrund von schlüssigen Ermittlungen unter Mitwirkung von Fachleuten bzw. Sachverständigen festgestellten Sachverhalts, wonach bei einzelnen Schutzgütern zwar auch von Bewertungen „C“, in den meisten Fällen aber von geringeren Auswirkungen, auszugehen ist, schlussfolgert der erkennende Senat, dass bei Gesamtbetrachtung das Überschreiten der Schwelle einer auch schwerwiegenden Belastung der Umwelt iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht zu erwarten ist.Angesichts des aufgrund von schlüssigen Ermittlungen unter Mitwirkung von Fachleuten bzw. Sachverständigen festgestellten Sachverhalts, wonach bei einzelnen Schutzgütern zwar auch von Bewertungen „C“, in den meisten Fällen aber von geringeren Auswirkungen, auszugehen ist, schlussfolgert der erkennende Senat, dass bei Gesamtbetrachtung das Überschreiten der Schwelle einer auch schwerwiegenden Belastung der Umwelt iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht zu erwarten ist.

Selbst wenn man dennoch von einem Überschreiten dieser Schwelle ausgehen würde, so schließt sich das BVwG betreffend die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 der in Begründungsabschnitt F.III. (Bescheid, S. 109 ff) darlegten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im Ergebnis dahingehend an, dass in Anbetracht des an der Verwirklichung des Vorhabens bestehenden öffentlichen Interesses – und bei Abwägung dieses mit dem gegenläufigen Interesse am Umweltschutz – von keiner (auch) schwerwiegenden Umweltbelastung mehr auszugehen wäre. Dafür sprechen bereits die gesetzlich vorgegebene Gewichtung für ein „Vorhaben der Energiewende“ nach der zuvor genannten Bestimmung selbst, die Zielsetzung des § 4 EAG, wie überdies die im Einzelfall getroffenen Feststellungen zur Bedeutung des Vorhabens aus energiewirtschaftlicher Sicht.Selbst wenn man dennoch von einem Überschreiten dieser Schwelle ausgehen würde, so schließt sich das BVwG betreffend die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 der in Begründungsabschnitt F.III. (Bescheid, S. 109 ff) darlegten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im Ergebnis dahingehend an, dass in Anbetracht des an der Verwirklichung des Vorhabens bestehenden öffentlichen Interesses – und bei Abwägung dieses mit dem gegenläufigen Interesse am Umweltschutz – von keiner (auch) schwerwiegenden Umweltbelastung mehr auszugehen wäre. Dafür sprechen bereits die gesetzlich vorgegebene Gewichtung für ein „Vorhaben der Energiewende“ nach der zuvor genannten Bestimmung selbst, die Zielsetzung des Paragraph 4, EAG, wie überdies die im Einzelfall getroffenen Feststellungen zur Bedeutung des Vorhabens aus energiewirtschaftlicher Sicht.

Es war im Ergebnis davon auszugehen, dass die Genehmigung für das Vorhaben nicht wegen einer schwerwiegenden Umweltbelastung, die auch nicht auf ein „erträgliches Maß“ reduziert werden konnte, zu versagen war.

6. Zur Abänderung des Spruchs des Bescheids:

6.1. Der Spruch des Bescheids war durch die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung einerseits deshalb abzuändern, um die Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags bzw. des Vorhabens umzusetzen (Spruchpunkt I.A.1. und I.A.2.). Dadurch wird insbesondere das Detailkonzept zum Schutz des Wespenbussards eine vorhabensgegenständliche Maßnahme.6.1. Der Spruch des Bescheids war durch die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung einerseits deshalb abzuändern, um die Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags bzw. des Vorhabens umzusetzen (Spruchpunkt römisch eins.A.1. und römisch eins.A.2.). Dadurch wird insbesondere das Detailkonzept zum Schutz des Wespenbussards eine vorhabensgegenständliche Maßnahme.

Die Streichung von „ha.“ durch Spruchpunkt I.A.1. soll dazu dienen, dass sich der Genehmigungsspruch entweder auf einen mit einem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde oder des BVwG versehenes Dokument beziehen kann (vgl. dazu etwa VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, Rn. 36). Die Streichung von „ha.“ durch Spruchpunkt römisch eins.A.1. soll dazu dienen, dass sich der Genehmigungsspruch entweder auf einen mit einem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde oder des BVwG versehenes Dokument beziehen kann vergleiche dazu etwa VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, Rn. 36).

6.2. Der Spruch des Bescheids war aber auch hinsichtlich einer Reihe von Nebenbestimmungen abzuändern (dazu Spruchpunkt I.A.3.).6.2. Der Spruch des Bescheids war aber auch hinsichtlich einer Reihe von Nebenbestimmungen abzuändern (dazu Spruchpunkt römisch eins.A.3.).

7. Ergebnis:

7.1. Aufgrund des – insbesondere auch nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten des BVwG – unter Beachtung von Beschwerdevorbringen und sonstiger (soweit jeweils noch zu berücksichtigender) Parteivorbringen festgestellten Sachverhalts und der Erfüllung der (mit-)anzuwenden Genehmigungsvoraussetzungen aus materienrechtlichen Vorschriften und dem UVP-G 2000 selbst war die beantragte Genehmigung, bei Abänderung des Genehmigungsausspruchs der belangten Behörde, zu erteilen.

7.2. Im Übrigen waren die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.7.2. Im Übrigen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.B.:Zu Spruchpunkt römisch eins.B.:

8. Zulassung der Revision:

8.1. Angesichts des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision ua. aufgrund folgender, für die Revisionsentscheidung relevanter, Rechtsfragen zuzulassen:8.1. Angesichts des Artikel 133, Absatz 4, B-VG war die Revision ua. aufgrund folgender, für die Revisionsentscheidung relevanter, Rechtsfragen zuzulassen:

8.2. Es liegt keine ersichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor – und ist die Rechtslage selbst auch nicht bereits für sich genommen nicht auslegungsbedürftig –, ob die Plausibilitätsprüfung der Angaben des Konsenswerbers (Projektwerbers) zum Versorgungsinteresse der Freileitungsanlage unter Mitwirkung eines Sachverständigen zu erfolgen hatte oder dies das BVwG (bzw. sonst die Verwaltungsbehörde) auch selbst durchführen hätte können. Die Frage ist von Entscheidungsrelevanz, weil ua. die Interessenabwägung nach § 7 K-EG aufgrund des ohne Mitwirkung eines Sachverständigen festgestellten Sachverhalts vorgenommen wurde.8.2. Es liegt keine ersichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor – und ist die Rechtslage selbst auch nicht bereits für sich genommen nicht auslegungsbedürftig –, ob die Plausibilitätsprüfung der Angaben des Konsenswerbers (Projektwerbers) zum Versorgungsinteresse der Freileitungsanlage unter Mitwirkung eines Sachverständigen zu erfolgen hatte oder dies das BVwG (bzw. sonst die Verwaltungsbehörde) auch selbst durchführen hätte können. Die Frage ist von Entscheidungsrelevanz, weil ua. die Interessenabwägung nach Paragraph 7, K-EG aufgrund des ohne Mitwirkung eines Sachverständigen festgestellten Sachverhalts vorgenommen wurde.

Ebenso liegt keine Rechtsprechung dazu vor – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1984 ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht einschlägig – ob auch die PW1, uU schon aufgrund von § 5 UVP-G 2000, berechtigt gewesen wäre, den Antrag auf Genehmigung der Freileitungsanlage zu stellen oder eine (Mit-)Antragstellung durch die PW2 (als Netzbetreiberin) erforderlich war. Auch diese Rechtsfrage ist als relevant anzusehen.Ebenso liegt keine Rechtsprechung dazu vor – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1984 ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht einschlägig – ob auch die PW1, uU schon aufgrund von Paragraph 5, UVP-G 2000, berechtigt gewesen wäre, den Antrag auf Genehmigung der Freileitungsanlage zu stellen oder eine (Mit-)Antragstellung durch die PW2 (als Netzbetreiberin) erforderlich war. Auch diese Rechtsfrage ist als relevant anzusehen.

8.3. IZm dem Interesse der BF2 auf eine bergbauliche Tätigkeit (Gewinnung von Lockergestein) auf ihren von der Adaptierung (Neuerrichtung) der Freileitungsanlage betroffenen Grundstücken stellte sich – im Hinblick auf entsprechendes Vorbringens bzw. auch eines Beweisantrags (Einholung eines Gutachtens) die Rechtsfrage, ob die Abwägung des (festgestellten) Versorgungsinteresses an der Freileitungsanlage auch (nur bzw. ausreichend) mit der Tatsache, dass die Verwirklichung der Anlage die Begründung zumindest eines Leitungsrechts (wenn nicht einer Enteignung) und einer damit verbundenen, angemessenen Entscheidung vorgenommen werden konnte; oder, ob hier umfassendere Ermittlungen durchgeführt hätten werden müssen. Diese Frage war ebenso relevant.

Zu Spruchpunkt II.A.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.:

9. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde – an deren Ernsthaftigkeit auch keinerlei Anlass für Zweifel bestand (oben I.1.2.9.) – war nach der Rechtsprechung das Verfahren hinsichtlich dieses Rechtsmittels gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG für eingestellt zu erklären (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde – an deren Ernsthaftigkeit auch keinerlei Anlass für Zweifel bestand (oben römisch eins.1.2.9.) – war nach der Rechtsprechung das Verfahren hinsichtlich dieses Rechtsmittels gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG für eingestellt zu erklären vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt II.B.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.B.:

10. Nichtzulassung der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt II.A. ist nicht zulässig, weil beim Ausspruch der Verfahrenseinstellung keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei.A. ist nicht zulässig, weil beim Ausspruch der Verfahrenseinstellung keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Auflage Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Bewilligungsverfahren Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Energieeffizienzmaßnahme Flächenverbrauch Genehmigungsantrag Genehmigungsverfahren Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gutachten Immissionen Interessenabwägung Klimaschutz Landschaftspflege Lärmbelastung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Nachbarrechte Nachvollziehbarkeit Naturschutzorganisation öffentliche Interessen öffentliches Interesse Organisationsrecht Parteistellung Projektabsicht Rechtsanschauung des VwGH Rodung schriftliche Ausfertigung Spruchpunkt - Abänderung subjektiv-öffentliche Rechte Teilstattgebung Tierschutz Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung Unionsrecht UVP-Pflicht Verein Verfahrenseinstellung Vogelschutz Vorhabensbegriff Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W270.2279107.1.00

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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