TE Vwgh Erkenntnis 1984/4/26 83/05/0159

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Veröffentlicht am 26.04.1984
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Index

L78103 Starkstromwege Niederösterreich;
L78106 Starkstromwege Steiermark;

Norm

StarkstromwegeG NÖ 1979 §7;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §10;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des RG und der AG, des JH und der MH, des JD und der HD, des JK und der MK, des KG und der MG sowie des FW und der MW, alle in W, alle vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. August 1983, Zl. I/5-E-3968/31, betreffend ein elektrizitätsrechtliches Bewilligungsverfahren und die Einräumung von Leitungsrechten (mitbeteiligte Partei: N Aktiengesellschaft in M, vertreten durch DDr. Walter Barfuss, Rechtsanwalt in Wien I, Tegetthoffstraße 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des RG und der AG, des JH und der MH, des JD und der HD, des JK und der MK, des KG und der MG sowie des FW und der MW, alle in W, alle vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. August 1983, Zl. I/5-E-3968/31, betreffend ein elektrizitätsrechtliches Bewilligungsverfahren und die Einräumung von Leitungsrechten (mitbeteiligte Partei: N Aktiengesellschaft in M, vertreten durch DDr. Walter Barfuss, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tegetthoffstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. Mai 1981 suchte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung um die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer zirka 1420 m langen 20 kV-Anschlußleitung im Bereich der Katastralgemeinde G sowie für den Bau einer gemauerten Einbaustation an. Diesem Ansuchen ist noch zu entnehmen, daß die Errichtung einer geeigneten Trafostation samt Leitungsanlage für die Versorgung einer Pumpanlage der X AG im Bereich von G erforderlich sei.

Über dieses Ansuchen fand am 14. September 1981 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Vertreter der Marktgemeinde G sowie eine Reihe betroffener Grundeigentümer, darunter die Beschwerdeführer, sich dafür aussprachen, daß anstelle der (zum größten Teil) vorgesehenen Freileitung eine Kabelleitung errichtet werden solle. Auch die Vertreter der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer Kirchberg/Wagram sprachen sich gegen die geplante Freileitungsführung aus, wobei sie insbesondere ausführten, es handle sich um ein vor zirka zehn Jahren kommassiertes Gebiet, welches derzeit von keiner Leitung in Anspruch genommen werde. Die Leitungsführung sei aus landwirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus nicht optimal und ein Teil der Maste stehe innerhalb von Parzellen. Vorgespräche mit den Vertretern der X hätten ergeben, daß sich diese bereit erklärt haben, eine Kabellegungsvariante zu prüfen. Nach einer näheren Projektsbeschreibung erklärte der elektrotechnische Amtssachverständige, daß vom sicherheitstechnischen Gesichtspunkt bei Einhaltung einer Reihe von Forderungen gegen die Ausführung des geplanten Projektes keine Einwendungen bestünden. Auf Grund der derzeit eingeholten Kostenvoranschläge betreffend den Alternativvorschlag einer Kabelleitung bestünden keine ausreichenden Grundlagen für eine endgültige Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Kabelleitung im Vergleich zu einer Freileitung. Die Vertreter der Mitbeteiligten erklärten, daß ergänzende Verhandlungen geführt würden und vorher über das eingereichte Projekt keine Entscheidung getroffen werden solle. Die erforderlichen Anträge betreffend Einräumung von Zwangsrechten würden noch gestellt werden.Über dieses Ansuchen fand am 14. September 1981 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Vertreter der Marktgemeinde G sowie eine Reihe betroffener Grundeigentümer, darunter die Beschwerdeführer, sich dafür aussprachen, daß anstelle der (zum größten Teil) vorgesehenen Freileitung eine Kabelleitung errichtet werden solle. Auch die Vertreter der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer Kirchberg/Wagram sprachen sich gegen die geplante Freileitungsführung aus, wobei sie insbesondere ausführten, es handle sich um ein vor zirka zehn Jahren kommassiertes Gebiet, welches derzeit von keiner Leitung in Anspruch genommen werde. Die Leitungsführung sei aus landwirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus nicht optimal und ein Teil der Maste stehe innerhalb von Parzellen. Vorgespräche mit den Vertretern der römisch zehn hätten ergeben, daß sich diese bereit erklärt haben, eine Kabellegungsvariante zu prüfen. Nach einer näheren Projektsbeschreibung erklärte der elektrotechnische Amtssachverständige, daß vom sicherheitstechnischen Gesichtspunkt bei Einhaltung einer Reihe von Forderungen gegen die Ausführung des geplanten Projektes keine Einwendungen bestünden. Auf Grund der derzeit eingeholten Kostenvoranschläge betreffend den Alternativvorschlag einer Kabelleitung bestünden keine ausreichenden Grundlagen für eine endgültige Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Kabelleitung im Vergleich zu einer Freileitung. Die Vertreter der Mitbeteiligten erklärten, daß ergänzende Verhandlungen geführt würden und vorher über das eingereichte Projekt keine Entscheidung getroffen werden solle. Die erforderlichen Anträge betreffend Einräumung von Zwangsrechten würden noch gestellt werden.

Mit Eingabe vom 14. Jänner 1982 legte die Mitbeteiligte Unterlagen für eine Projektsänderung vor und teilte zu diesen Unterlagen in einem Schreiben vom 17. März 1982 mit, daß die Kosten für die nunmehr vorgesehene Anschlußleitung sich auf zirka S 465.000,-- belaufen würden, die Errichtungskosten der kürzeren Kabelleitung dagegen S 805.000,-- betragen würden. Auf Grund dieser enormen Kostendifferenz in der Größenordnung von S 340.000,-

- sehe sie sich außerstande, die Kabelvariante weiterzuverfolgen und ersuche, das gegenständliche Bewilligungsverfahren auf Basis des abgeänderten Projektes durchzuführen.

Am 10. Mai 1982 fand eine neuerliche Verhandlung statt, bei welcher sich die Beschwerdeführer gegen eine projektsmäßige Inanspruchnahme ihrer Grundstücke aussprachen und insbesondere Wirtschaftserschwernisse sowie Verhinderung einer in Zukunft notwendig werdenden Spritzung der Grundstücke vom Flugzeug aus geltend machten. In der Projektsbeschreibung wurde festgehalten, daß nunmehr eine maximale Spannweite von 155 m notwendig geworden sei, um Stützpunkte inmitten von bewirtschafteten Grundstücken zu vermeiden. Aus diesem Grunde würden nunmehr auch Stahlregeltragmaste in durchbohrter Vollwandbauweise verwendet. Der elektrotechnische Amtssachverständige vertrat die Auffassung, die erwähnte Kostenschätzung zeige einen wesentlichen Wirtschaftlichen Vorteil der Freileitungsvariante; in elektrotechnischer Hinsicht sei bezüglich der Betriebssicherheit der Anschlußleitung ebenfalls der Freileitung der Vorzug zu geben. In diesem Zusammenhang wurde auf eine wissenschaftliche Studie verwiesen. Auf Grund dieser Tatsachen ergebe sich sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht eine Überlegenheit der Freileitung gegenüber der Kabelleitung und es werde festgestellt, daß die Errichtung der 20 kV-Leitung der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie keinesfalls widerspreche. Die Vertretender Mitbeteiligten erklärten, daß das eingereichte Projekt die wirtschaftlichste und technisch beste Lösung darstelle und durch die Modifizierung der Stützpunktaufteilung unter Verwendung von Mastsonderkonstruktionen den seinerzeitigen Anliegen der Grundeigentümer insofern voll entsprochen worden sei, als alle Stützpunkte auf Grundstücksgrenzen situiert würden.

Mit Eingabe vom 8. Juni 1982 ersuchte die Mitbeteiligte gemäß § 11 Abs. 1 des NÖ Starkstromwegegesetzes um die Einräumung einer Reihe von Leitungsrechten für die genannte Freileitung. Zu diesem Antrag fand am 29. Juli 1982 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Bürgermeister der Marktgemeinde G ersuchte, nach Möglichkeit der Kabelvariante den Vorzug zu geben, und erklärte, die Gemeinde sei bereit, einen Betrag von S 100.000,-- (in Form von Eigenleistungen) zuzuschießen. Hinsichtlich des Restbetrages von etwa S 240.000,-- werde man bestrebt sein, ihn von anderer Seite zu erhalten. Über den Erfolg dieser Bemühungen werde er der Genehmigungsbehörde innerhalb von vierzehn Tagen berichten. Bei dieser Verhandlung erklärte ein Amtssachverständiger für Luftfahrtangelegenheiten, daß erfahrungsgemäß Sprühaufträge für Düngung, Schädlingsbekämpfung usw. in der Regel auf Grund von Großaufträgen erfolgten und großflächig ausgeführt würden. Dabei seien wohl verschiedene Flugmanöver bei Vorhandensein einer Freileitung notwendig, die jedoch erfahrungsgemäß keine größeren Aufwendungen erfordern würden. (Ein ähnlich lautendes Gutachten hatte dieser Sachverständige bereits am 2. Juni 1982 schriftlich erstellt.) Die Vertreter der Mitbeteiligten verwiesen insbesondere auf die Dringlichkeit des Bauvorhabens für die regionale Wasserversorgung und erachteten die Freileitungsvariante als die technisch und wirtschaftlich optimalste Lösung. Im Falle einer befriedigenden Lösung der Differenzkosten würde aber ein Kabelprojekt der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden, unter der Voraussetzung, daß hiezu das Einverständnis sämtlicher dann betroffener Grundeigentümer vorliege und eine termingerechte Versorgung der X-Anlage gewährleistet sei.Mit Eingabe vom 8. Juni 1982 ersuchte die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des NÖ Starkstromwegegesetzes um die Einräumung einer Reihe von Leitungsrechten für die genannte Freileitung. Zu diesem Antrag fand am 29. Juli 1982 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher der Bürgermeister der Marktgemeinde G ersuchte, nach Möglichkeit der Kabelvariante den Vorzug zu geben, und erklärte, die Gemeinde sei bereit, einen Betrag von S 100.000,-- (in Form von Eigenleistungen) zuzuschießen. Hinsichtlich des Restbetrages von etwa S 240.000,-- werde man bestrebt sein, ihn von anderer Seite zu erhalten. Über den Erfolg dieser Bemühungen werde er der Genehmigungsbehörde innerhalb von vierzehn Tagen berichten. Bei dieser Verhandlung erklärte ein Amtssachverständiger für Luftfahrtangelegenheiten, daß erfahrungsgemäß Sprühaufträge für Düngung, Schädlingsbekämpfung usw. in der Regel auf Grund von Großaufträgen erfolgten und großflächig ausgeführt würden. Dabei seien wohl verschiedene Flugmanöver bei Vorhandensein einer Freileitung notwendig, die jedoch erfahrungsgemäß keine größeren Aufwendungen erfordern würden. (Ein ähnlich lautendes Gutachten hatte dieser Sachverständige bereits am 2. Juni 1982 schriftlich erstellt.) Die Vertreter der Mitbeteiligten verwiesen insbesondere auf die Dringlichkeit des Bauvorhabens für die regionale Wasserversorgung und erachteten die Freileitungsvariante als die technisch und wirtschaftlich optimalste Lösung. Im Falle einer befriedigenden Lösung der Differenzkosten würde aber ein Kabelprojekt der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden, unter der Voraussetzung, daß hiezu das Einverständnis sämtlicher dann betroffener Grundeigentümer vorliege und eine termingerechte Versorgung der X-Anlage gewährleistet sei.

Im Akt erliegen sodann Stellungnahmen und Aktenvermerke über Besprechungen mit einer Reihe von politischen Mandataren, welche jedoch zu keiner Einigung im Sinne des Anliegens der Beschwerdeführer führten. Daraufhin fand am 16. Februar 1983 neuerlich eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher davon ausgegangen wurde, daß die sogenannte Kabeltrasse Mehrkosten von S 305.000,-- bedeuten würde. Der elektrotechnische Amtssachverständige führte bei dieser Verhandlung insbesondere aus, daß die Reparaturdauer bei einem Störungsfall an einer Kabelleitung ein Vielfaches der einer Freileitung betrage, was aus praktischer Sicht von einem informierten Vertreter der Mitbeteiligten bezüglich Fehlerortung und Fehlerbehebung bestätigt wurde.

Nach weiteren, für das Beschwerdeverfahren nicht wesentlichen Verfahrensschritten erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. August 1983, mit welchem gemäß § 7 Abs. 1 des NÖ. Starkstromwegegesetzes der Mitbeteiligten die Bewilligung zum Bau und Betrieb ihres Projektes erteilt wurde. Gleichzeitig wurden ihr gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes eine Reihe von Leitungsrechten eingeräumt und Entschädigungen festgesetzt. Begründend nahm die Verwaltungsbehörde unter Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage als gegeben an, daß die Trafostation mit Anschlußleitung für die Bevölkerung eines sehr großen Gebietes von eminenter Wichtigkeit sei, weil damit eine ausreichende Wasserversorgung der Bevölkerung zahlreicher Gemeinden gewährleistet werde. Der projektierten Freileitungsvariante komme eindeutig der Vorzug gegenüber der von verschiedenen Seiten gewünschten Verkabelung zu - in diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen verwiesen -, so daß sich keine schlüssigen Umständen ergeben hätten, die gegen die beantragte Bewilligung sprächen. Die unbestritten vorhandenen Bewirtschaftungserschwernisse seien durch das neue Projekt geringer geworden und würden durch die zu leistenden Entschädigungen abgegolten. Im übrigen habe ein Amtssachverständiger für Luftfahrtangelegenheit in schlüssiger Weise darauf verwiesen, daß erfahrungsgemäß Sprühaufträge zur Düngung, Schädlingsbekämpfung usw. in der Regel auf Grund von Großaufträgen erfolgten und großflächig ausgeführt würden, wobei die bei Vorhandensein einer Freileitung notwendigen verschiedenen Flugmanöver erfahrungsgemäß keine größeren Aufwendungen erforderten. Aus dem Umstand, daß ein örtlicher Bereich vor einigen Jahren kommassiert worden sei, lasse sich keine Begründung für eine Verweigerung einer Freileitung mit den dafür notwendigen Stützpunkten ableiten, wenn den Erfordernissen der Landeskultur dadurch Rechnung getragen werde, daß durch den Einsatz von Mastsonderkonstruktionen die Aufstellung der Stützpunkte weitgehend auf Grundstücksgrenzen beschränkt werden könne, wodurch die Nutzungserschwernis gegenüber einer Stützpunktsituierung mitten im Ackergrundstück wesentlich verringert worden sei. Daraus sowie aus den übrigen Darlegungen, insbesondere dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft, ergebe sich zwangsläufig, daß es unvertretbar wäre, die Mitbeteiligte zu einer Projektsänderung im Sinne der von verschiedenen Seiten geforderten Kabelvariante zu verpflichten.Nach weiteren, für das Beschwerdeverfahren nicht wesentlichen Verfahrensschritten erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. August 1983, mit welchem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ. Starkstromwegegesetzes der Mitbeteiligten die Bewilligung zum Bau und Betrieb ihres Projektes erteilt wurde. Gleichzeitig wurden ihr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dieses Gesetzes eine Reihe von Leitungsrechten eingeräumt und Entschädigungen festgesetzt. Begründend nahm die Verwaltungsbehörde unter Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage als gegeben an, daß die Trafostation mit Anschlußleitung für die Bevölkerung eines sehr großen Gebietes von eminenter Wichtigkeit sei, weil damit eine ausreichende Wasserversorgung der Bevölkerung zahlreicher Gemeinden gewährleistet werde. Der projektierten Freileitungsvariante komme eindeutig der Vorzug gegenüber der von verschiedenen Seiten gewünschten Verkabelung zu - in diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen verwiesen -, so daß sich keine schlüssigen Umständen ergeben hätten, die gegen die beantragte Bewilligung sprächen. Die unbestritten vorhandenen Bewirtschaftungserschwernisse seien durch das neue Projekt geringer geworden und würden durch die zu leistenden Entschädigungen abgegolten. Im übrigen habe ein Amtssachverständiger für Luftfahrtangelegenheit in schlüssiger Weise darauf verwiesen, daß erfahrungsgemäß Sprühaufträge zur Düngung, Schädlingsbekämpfung usw. in der Regel auf Grund von Großaufträgen erfolgten und großflächig ausgeführt würden, wobei die bei Vorhandensein einer Freileitung notwendigen verschiedenen Flugmanöver erfahrungsgemäß keine größeren Aufwendungen erforderten. Aus dem Umstand, daß ein örtlicher Bereich vor einigen Jahren kommassiert worden sei, lasse sich keine Begründung für eine Verweigerung einer Freileitung mit den dafür notwendigen Stützpunkten ableiten, wenn den Erfordernissen der Landeskultur dadurch Rechnung getragen werde, daß durch den Einsatz von Mastsonderkonstruktionen die Aufstellung der Stützpunkte weitgehend auf Grundstücksgrenzen beschränkt werden könne, wodurch die Nutzungserschwernis gegenüber einer Stützpunktsituierung mitten im Ackergrundstück wesentlich verringert worden sei. Daraus sowie aus den übrigen Darlegungen, insbesondere dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft, ergebe sich zwangsläufig, daß es unvertretbar wäre, die Mitbeteiligte zu einer Projektsänderung im Sinne der von verschiedenen Seiten geforderten Kabelvariante zu verpflichten.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Als Beschwerdepunkt machen sie ausdrücklich eine Verletzung ihres Rechtes auf Anwendung der Bestimmungen über die allgemeinen Grundsätze der Beweise gemäß §§ 37 ff AVG 1950 und § 8 AVG 1950 sowie ihr Recht auf Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des NÖ. Starkstromwegegesetzes im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes geltend.In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Als Beschwerdepunkt machen sie ausdrücklich eine Verletzung ihres Rechtes auf Anwendung der Bestimmungen über die allgemeinen Grundsätze der Beweise gemäß Paragraphen 37, ff AVG 1950 und Paragraph 8, AVG 1950 sowie ihr Recht auf Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ. Starkstromwegegesetzes im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes geltend.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst gerügt, daß die belangte Behörde in keinem der Stadien der Verhandlung ein amtliches Sachverständigengutachten vor der Verhandlung den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt habe und grundsätzlich immer nur vom Antrag der Mitbeteiligten ausgegangen sei, obwohl der Erstantrag auf Bau und Betrieb der Anlage des öfteren geändert worden sei. Insbesondere sei weder ein Plan noch ein technischer Bericht für eine eventuelle Verkabelung vorgelegt oder eingeholt worden. Dadurch habe die Behörde in verfahrensrechtlicher Sicht das Parteiengehör verletzt, indem sie den Parteien keine Möglichkeit gegeben habe, die amtlichen technischen Ausführungen von einem eigenen beizuziehenden Sachverständigen überprüfen zu lassen. In einer derart diffizilen Angelegenheit, wo es um Beschränkungen des Eigentums bei Errichtung von Freilandleitungen gehe, genüge es auch nicht, für einen Parteienkreis von 19 Personen mittels Kundmachung die Parteien vom Vorhaben des Antragstellers in Kenntnis zu setzen.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, daß der Sinn einer mündlichen Verhandlung nach den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG 1950 darin gelegen ist, den Parteien die Möglichkeit zu geben, zu dem der Verhandlung zugrunde liegenden Projekt Stellung zu nehmen, wobei keine gesetzliche Verpflichtung besteht, vor Durchführung der Verhandlung bereits Gutachten der dieser Verhandlung beizuziehenden Amtssachverständigen einzuholen. Gerade im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Einwendungen erreicht, daß die Mitbeteiligte ihr Projekt insoweit geändert hat, als nunmehr andere Masten als ursprünglich geplant zur Aufstellung gelangen sollen und die Aufstellung solcher Masten auf Grundstücksgrenzen vorgesehen ist. Bestand aber weder eine Verpflichtung zur Einholung von Sachverständigengutachten vor der Verhandlung noch eine Verpflichtung, ein Projekt betreffend Verkabelung überhaupt zu erstellen, dann ist eine Verletzung von Verfahrensrechten der behaupteten Art nicht erfolgt. Da die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatten, zum Projekt Stellung zu nehmen, vermag auch der Hinweis auf eine Ladung durch Kundmachung keine Rechtsverletzung darzutun. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführer berechtigt sind, eine Verkabelung zu verlangen, wird noch später eingegangen werden.Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, daß der Sinn einer mündlichen Verhandlung nach den Bestimmungen der Paragraphen 40, ff AVG 1950 darin gelegen ist, den Parteien die Möglichkeit zu geben, zu dem der Verhandlung zugrunde liegenden Projekt Stellung zu nehmen, wobei keine gesetzliche Verpflichtung besteht, vor Durchführung der Verhandlung bereits Gutachten der dieser Verhandlung beizuziehenden Amtssachverständigen einzuholen. Gerade im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Einwendungen erreicht, daß die Mitbeteiligte ihr Projekt insoweit geändert hat, als nunmehr andere Masten als ursprünglich geplant zur Aufstellung gelangen sollen und die Aufstellung solcher Masten auf Grundstücksgrenzen vorgesehen ist. Bestand aber weder eine Verpflichtung zur Einholung von Sachverständigengutachten vor der Verhandlung noch eine Verpflichtung, ein Projekt betreffend Verkabelung überhaupt zu erstellen, dann ist eine Verletzung von Verfahrensrechten der behaupteten Art nicht erfolgt. Da die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatten, zum Projekt Stellung zu nehmen, vermag auch der Hinweis auf eine Ladung durch Kundmachung keine Rechtsverletzung darzutun. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführer berechtigt sind, eine Verkabelung zu verlangen, wird noch später eingegangen werden.

Die Beschwerdeführer behaupten weiter, daß nicht die N die Freileitung benötige, sondern die X, so daß in Wahrheit die letztere als Antragsteller hätte auftreten müssen. In dieser Beziehung verkennen die Beschwerdeführer völlig die Bedeutung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, welches seine öffentlichen Verpflichtungen nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens auf andere Personen zu übertragen vermag, mögen auch diese Personen den unmittelbaren Anlaß für eine Antragstellung bei der Behörde, nämlich den erforderlichen Energiebedarf, herbeigeführt haben. Zu Recht verweist die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift darauf, daß sie die Anlage baue und betreibe und daß sie daher auch Antragstellerin gewesen sei. Der Umstand, daß der Vertreter der Beschwerdeführer anläßlich einer Verhandlung erklärt habe, allenfalls nach Rücksprache mit der X ein Verkabelungsprojekt vorzulegen, steht der aufgezeigten Beurteilung der Rechtslage nicht entgegen, daß die Mitbeteiligte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zur Antragstellung legitimiert war.Die Beschwerdeführer behaupten weiter, daß nicht die N die Freileitung benötige, sondern die römisch zehn, so daß in Wahrheit die letztere als Antragsteller hätte auftreten müssen. In dieser Beziehung verkennen die Beschwerdeführer völlig die Bedeutung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, welches seine öffentlichen Verpflichtungen nicht im Sinne des Beschwerdevorbringens auf andere Personen zu übertragen vermag, mögen auch diese Personen den unmittelbaren Anlaß für eine Antragstellung bei der Behörde, nämlich den erforderlichen Energiebedarf, herbeigeführt haben. Zu Recht verweist die Mitbeteiligte in ihrer Gegenschrift darauf, daß sie die Anlage baue und betreibe und daß sie daher auch Antragstellerin gewesen sei. Der Umstand, daß der Vertreter der Beschwerdeführer anläßlich einer Verhandlung erklärt habe, allenfalls nach Rücksprache mit der römisch zehn ein Verkabelungsprojekt vorzulegen, steht der aufgezeigten Beurteilung der Rechtslage nicht entgegen, daß die Mitbeteiligte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zur Antragstellung legitimiert war.

Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, es hätte eine Verkabelungsvariante durchgeführt werden müssen, habe sich doch die Mehrheit der Parteien gegen die Errichtung der Freileitung ausgesprochen. Es komme dies einem Volksbegehren der Mehrheit der Parteien gegen die Errichtung der Freileitung gleich, wobei keinesfalls in Abrede gestellt werde, daß die Anspeisung der Pumpstation der X erforderlich sei. Entscheidend sei die Frage, wie diese Station angespeist werde; bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, des Naturschutzes, des Interesses der Mehrheit der Parteien und der Zumutbarkeit des verhältnismäßigen Mehraufwandes von S 240.000,--, verglichen mit dem Dauerschaden aus der Bearbeitung der Flurstücke und des Landschaftsbildes hätte aber zugunsten der Beschwerdeführer entschieden werden müssen. Es habe sich um keine für die N oder X unzumutbaren Aufwendungen gehandelt und der Durchführung der Verkabelung seien keine technischen und rechtlichen Bedenken entgegengestanden. Gerade bei Beachtung der Belange des Naturschutzes und der damit verbundenen Vorteile der Erhaltung des Landschaftsbildes sei der Verkabelung der Vorrang einzuräumen gewesen.Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, es hätte eine Verkabelungsvariante durchgeführt werden müssen, habe sich doch die Mehrheit der Parteien gegen die Errichtung der Freileitung ausgesprochen. Es komme dies einem Volksbegehren der Mehrheit der Parteien gegen die Errichtung der Freileitung gleich, wobei keinesfalls in Abrede gestellt werde, daß die Anspeisung der Pumpstation der römisch zehn erforderlich sei. Entscheidend sei die Frage, wie diese Station angespeist werde; bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, des Naturschutzes, des Interesses der Mehrheit der Parteien und der Zumutbarkeit des verhältnismäßigen Mehraufwandes von S 240.000,--, verglichen mit dem Dauerschaden aus der Bearbeitung der Flurstücke und des Landschaftsbildes hätte aber zugunsten der Beschwerdeführer entschieden werden müssen. Es habe sich um keine für die N oder römisch zehn unzumutbaren Aufwendungen gehandelt und der Durchführung der Verkabelung seien keine technischen und rechtlichen Bedenken entgegengestanden. Gerade bei Beachtung der Belange des Naturschutzes und der damit verbundenen Vorteile der Erhaltung des Landschaftsbildes sei der Verkabelung der Vorrang einzuräumen gewesen.

Die Mitbeteiligte hält diesen Ausführungen in ihrer Gegenschrift entgegen, daß, abgesehen davon, daß den Beschwerdeführern ein subjektiv öffentliches Recht auf Beachtung von Naturschutzvorschriften nicht zustehe, sich ihr Einwand ausschließlich darauf beschränke, es sei eine Freileitung für das Landschaftsbild ungünstiger als eine Verkabelung. Demgegenüber habe die belangte Behörde eingehend dargetan, aus welchen Gründen die beantragte Freileitung dem § 7 Abs. 1 des NÖ. Starkstromwegegesetzes entspreche, und zwar besser entspreche als ein Verkabelung. Die Beschwerdeführer hätten diese Ausführungen der belangten Behörde nicht widerlegt. Es gehe aber nicht darum, ob es Bedenken gebe, die einer Verkabelung hinderlich sein könnten, sondern darum, ob das beantragte Projekt dem Gesetz entspreche oder nicht.Die Mitbeteiligte hält diesen Ausführungen in ihrer Gegenschrift entgegen, daß, abgesehen davon, daß den Beschwerdeführern ein subjektiv öffentliches Recht auf Beachtung von Naturschutzvorschriften nicht zustehe, sich ihr Einwand ausschließlich darauf beschränke, es sei eine Freileitung für das Landschaftsbild ungünstiger als eine Verkabelung. Demgegenüber habe die belangte Behörde eingehend dargetan, aus welchen Gründen die beantragte Freileitung dem Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ. Starkstromwegegesetzes entspreche, und zwar besser entspreche als ein Verkabelung. Die Beschwerdeführer hätten diese Ausführungen der belangten Behörde nicht widerlegt. Es gehe aber nicht darum, ob es Bedenken gebe, die einer Verkabelung hinderlich sein könnten, sondern darum, ob das beantragte Projekt dem Gesetz entspreche oder nicht.

Die belangte Behörde hält den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift den Wortlaut des § 7 Abs. 1 des NÖ. Starkstromwegegesetzes entgegen, wonach die Behörde ausschließlich zu prüfen habe, ob die beabsichtigte Leitungserrichtung der Elektrizitätsversorgung der Bevölkerung oder Teilen davon widerspricht. Der belangten Behörde sei notorisch bekannt, daß in dem in Rede stehenden Gebiet keine Widmung als Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet vorliege und folglich keine besondere Abstimmung mit den Belangen des Landschafts- bzw. Naturschutzes notwendig gewesen sei. Gerade versorgungswirtschaftliche Erwägungen hinsichtlich der Gewährleistung der Verfügbarkeit der Leitung hätten aber gegen eine Erdkabelleitung gesprochen. Auf die Zahl der Anträge (und Antragsteller) komme es nach den klaren Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht an.Die belangte Behörde hält den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ. Starkstromwegegesetzes entgegen, wonach die Behörde ausschließlich zu prüfen habe, ob die beabsichtigte Leitungserrichtung der Elektrizitätsversorgung der Bevölkerung oder Teilen davon widerspricht. Der belangten Behörde sei notorisch bekannt, daß in dem in Rede stehenden Gebiet keine Widmung als Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet vorliege und folglich keine besondere Abstimmung mit den Belangen des Landschafts- bzw. Naturschutzes notwendig gewesen sei. Gerade versorgungswirtschaftliche Erwägungen hinsichtlich der Gewährleistung der Verfügbarkeit der Leitung hätten aber gegen eine Erdkabelleitung gesprochen. Auf die Zahl der Anträge (und Antragsteller) komme es nach den klaren Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht an.

Nach § 7 Abs. 1 des NÖ. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 7810-0 (Wiederverlautbarung), ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.Nach Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ. Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt , Nr. 7810-0 (Wiederverlautbarung), ist die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.

Die Beschwerdeführer bestreiten nun nicht, daß die elektrische Leitungsanlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, sie vertreten vielmehr die Auffassung, es hätte eine Verkabelung erfolgen müssen. Die belangte Behörde hat nun zu Recht den Standpunkt eingenommen, daß ein Rechtsanspruch der Mitbeteiligten auf Erteilung der angestrebten Bewilligung besteht, wenn öffentliche Interessen dem vorgesehenen Projekt nicht entgegenstehen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde begründet, aus welchen Erwägungen im Beschwerdefall der Freileitung der Vorzug zu geben ist. Wenn sich die Beschwerdeführer nunmehr auf Interessen des Naturschutzes berufen, erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend. Das NÖ. Starkstromwegegesetz enthält nämlich keine Anhaltspunkte für die Auffassung, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes könnte ein von Leitungsrechten Belasteter im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1979, Zlen. 1561, 2337/78, ergangen zum Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971). Daß aber gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hingenommen werden müssen, ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des NÖ. Starkstromwegegesetzes. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1979, Zl. 2217/79, u.a.). Wenn die Beschwerdeführer schließlich meinen, dem Umstand, daß die Mehrheit der Parteien sich gegen die Errichtung der Freileitung gewendet hätte, müsse besondere Bedeutung zukommen, dann übersehen sie, wie die mitbeteiligte Partei in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, daß die Zahl der erhobenen Einwendungen weder nach der materiell-rechtlichen noch nach der formell-rechtlichen Rechtslage entscheidend ist. Entspricht ein Projekt dem Gesetz, dann ist die Behörde verpflichtet, auch gegen den Willen der vom Projekt Betroffenen die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu erteilen.Die Beschwerdeführer bestreiten nun nicht, daß die elektrische Leitungsanlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, sie vertreten vielmehr die Auffassung, es hätte eine Verkabelung erfolgen müssen. Die belangte Behörde hat nun zu Recht den Standpunkt eingenommen, daß ein Rechtsanspruch der Mitbeteiligten auf Erteilung der angestrebten Bewilligung besteht, wenn öffentliche Interessen dem vorgesehenen Projekt nicht entgegenstehen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde begründet, aus welchen Erwägungen im Beschwerdefall der Freileitung der Vorzug zu geben ist. Wenn sich die Beschwerdeführer nunmehr auf Interessen des Naturschutzes berufen, erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend. Das NÖ. Starkstromwegegesetz enthält nämlich keine Anhaltspunkte für die Auffassung, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes könnte ein von Leitungsrechten Belasteter im Rahmen des Bewilligungsverfahrens eine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen vergleiche , in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1979, Zlen. 1561, 2337/78, ergangen zum Steiermärkischen Starkstromwegegesetz 1971). Daß aber gewisse Behinderungen durch eine Leitungsanlage im öffentlichen Interesse hingenommen werden müssen, ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des NÖ. Starkstromwegegesetzes. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1979, Zl. 2217/79, u.a.). Wenn die Beschwerdeführer schließlich meinen, dem Umstand, daß die Mehrheit der Parteien sich gegen die Errichtung der Freileitung gewendet hätte, müsse besondere Bedeutung zukommen, dann übersehen sie, wie die mitbeteiligte Partei in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat, daß die Zahl der erhobenen Einwendungen weder nach der materiell-rechtlichen noch nach der formell-rechtlichen Rechtslage entscheidend ist. Entspricht ein Projekt dem Gesetz, dann ist die Behörde verpflichtet, auch gegen den Willen der vom Projekt Betroffenen die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu erteilen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den Antrag auf Zuerkennung nicht erforderlicher Stempelgebühren im Ausmaß von S 100,--.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den Antrag auf Zuerkennung nicht erforderlicher Stempelgebühren im Ausmaß von S 100,--.

Wien, am 26. April 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983050159.X00

Im RIS seit

11.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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