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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §44a Abs3 Satz3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der Bürgerinitiative UVP-KO - Unabhängige Verkehrsplattform für den Bezirk K und 2. der E K in K, beide vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Dezember 2007, Zl. BMVIT-312.401/0068-II/ST-ALG/2007, betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000 und andere Genehmigungen (mitbeteiligte Partei: Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die Erteilung der Bewilligungen für die Errichtung der Schnellstraße S 1 West, Abschnitt A5/B7 (vom Knoten K bis in den Bereich des Knoten E), mit einer Länge von rund 12,57 km. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2007, V 40/06, zu entnehmen, mit welchem die entsprechende Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 177/2006, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof legte in diesem Erkenntnis näher dar, dass (nach dem konkreten Ablauf des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung) nicht die Rechtslage, wie sie vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 bestand (wonach die Erlassung einer Trassenverordnung vorgesehen war) anwendbar war, vielmehr die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 153/2004 (welche die Erlassung einer solchen Verordnung nicht vorsieht), sodass die Trassenverordnung zu Unrecht erlassen worden sei. (Dies mit der Folge, dass das nunmehrige Verfahren gemäß der "neuen Rechtslage" abgewickelt wurde.)Im Beschwerdefall geht es um die Erteilung der Bewilligungen für die Errichtung der Schnellstraße S 1 West, Abschnitt A5/B7 (vom Knoten K bis in den Bereich des Knoten E), mit einer Länge von rund 12,57 km. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2007, V 40/06, zu entnehmen, mit welchem die entsprechende Trassenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2006,, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof legte in diesem Erkenntnis näher dar, dass (nach dem konkreten Ablauf des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung) nicht die Rechtslage, wie sie vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, bestand (wonach die Erlassung einer Trassenverordnung vorgesehen war) anwendbar war, vielmehr die Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, (welche die Erlassung einer solchen Verordnung nicht vorsieht), sodass die Trassenverordnung zu Unrecht erlassen worden sei. (Dies mit der Folge, dass das nunmehrige Verfahren gemäß der "neuen Rechtslage" abgewickelt wurde.)
Das nunmehrige Verfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt hat, wurde mit der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 20. August 2007 eingeleitet (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), womit die Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Genehmigung des Vorhabens gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 und den weiteren im § 24 Abs. 1 leg. cit. genannten, von einem Bundesminister zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere § 4 Bundesstraßengesetz 1971 (kurz: BStG), für dieses Vorhaben beantragt wurden.Das nunmehrige Verfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt hat, wurde mit der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 20. August 2007 eingeleitet (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), womit die Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Genehmigung des Vorhabens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 und den weiteren im Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. genannten, von einem Bundesminister zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere Paragraph 4, Bundesstraßengesetz 1971 (kurz: BStG), für dieses Vorhaben beantragt wurden.
Die belangte Behörde machte von den Bestimmungen betreffend Großverfahren gemäß den §§ 44a ff AVG Gebrauch. Das entsprechende Edikt vom 23. August 2007 enthält unter anderem den Hinweis, dass in die Projektunterlagen im Zeitraum von Freitag, 31. August 2007, bis Freitag, 12. Oktober 2007, an näher bezeichneten Stellen Einsicht genommen werden könne, wie auch, dass innerhalb dieser sechswöchigen Auflagefrist von Parteien schriftliche Einwendungen bei der belangten Behörde erhoben werden könnten (sowie die Rechtsbelehrung im Sinne des § 44 Abs. 1 AVG). Überdies wird darauf verwiesen, dass das Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, durch Anschlag an den Amtstafeln näher bezeichneten Gemeinden sowie im Internet (es folgt die Internetadresse der belangten Behörde mit näheren Angaben zur Fundstelle) kundgemacht werde.Die belangte Behörde machte von den Bestimmungen betreffend Großverfahren gemäß den Paragraphen 44 a, ff AVG Gebrauch. Das entsprechende Edikt vom 23. August 2007 enthält unter anderem den Hinweis, dass in die Projektunterlagen im Zeitraum von Freitag, 31. August 2007, bis Freitag, 12. Oktober 2007, an näher bezeichneten Stellen Einsicht genommen werden könne, wie auch, dass innerhalb dieser sechswöchigen Auflagefrist von Parteien schriftliche Einwendungen bei der belangten Behörde erhoben werden könnten (sowie die Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, AVG). Überdies wird darauf verwiesen, dass das Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, durch Anschlag an den Amtstafeln näher bezeichneten Gemeinden sowie im Internet (es folgt die Internetadresse der belangten Behörde mit näheren Angaben zur Fundstelle) kundgemacht werde.
Unstrittig ist (und dies wird überdies durch den Akteninhalt bestätigt - Ablichtungen der Kundmachungen in den Zeitungen in den Verwaltungsakten - OZ 22), dass das Edikt am 28. August 2007 im Kurier, in der Kronen Zeitung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wurde. Behördenintern ersuchte ein Sachbearbeiter am 28. August 2007 um die Einschaltung des Ediktes und weiterer Unterlagen auf der homepage der belangten Behörde, wobei die Einschaltung auf der homepage spätestens bis zum Ablauf des 29. August 2007 erfolgen solle.
In offener Frist wurden von verschiedenen Seiten Stellungnahmen (auch projektunterstützende) sowie Einwendungen eingebracht.
Für das Beschwerdeverfahren ist erheblich, dass die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen erhob (bei der belangten Behörde eingelangt am 12. Oktober 2007, in OZ 41 des Verwaltungsaktes).
Weiters erhob die Bürgerinitiative "Unabhängige Verkehrsplattform K UVP-KO" (so die gedruckte Bezeichnung in der Eingabe) Einwendungen (ebenfalls eingelangt am 12. Oktober 2007, ebenfalls in OZ 41 der Verwaltungsakten), wobei auf dem Kopf der Eingabe neben "UVP-KO" der handschriftliche Zusatz "2007" angebracht wurde (strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob die nun auftretende Erstbeschwerdeführerin ident mit dieser Bürgerinitiative ist, welche die Einwendungen erhoben hat, oder nicht - siehe Näheres im Erwägungsteil).
Im Zuge des Verfahrens wurden verschiedene Gutachten eingeholt. Eine mündliche Verhandlung fand am 13., 14. und 17. Dezember 2007 statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 27. Dezember 2007) hat die belangte Behörde betreffend dieses Vorhaben
I. die Genehmigung nach § 24h UVP-G 2000 und II. "weitere Genehmigungen" erteilt, nämlich A) nach dem Bundesstraßengesetz (Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß § 4 Abs. 1 BStG), B) nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, sowie C) nach dem Forstgesetz.römisch eins. die Genehmigung nach Paragraph 24 h, UVP-G 2000 und römisch zwei. "weitere Genehmigungen" erteilt, nämlich A) nach dem Bundesstraßengesetz (Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG), B) nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, sowie C) nach dem Forstgesetz.
Spruchpunkt III. enthält umfängliche Vorschreibungen (Punkte 1. bis 119.).Spruchpunkt römisch drei. enthält umfängliche Vorschreibungen (Punkte 1. bis 119.).
Spruchpunkt IV. enthält den Abspruch über die erhobenen Einwendungen, wonach unter anderem die Einwendungen der Bürgerinitiative "UVP-KO 2007" (im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Anführungszeichen) sowie die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen wurden.Spruchpunkt römisch vier. enthält den Abspruch über die erhobenen Einwendungen, wonach unter anderem die Einwendungen der Bürgerinitiative "UVP-KO 2007" (im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Anführungszeichen) sowie die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen wurden.
Spruchpunkt V. enthält einen Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Verfahrenskosten.Spruchpunkt römisch fünf. enthält einen Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Verfahrenskosten.
Sodann folgt die Begründung des angefochtenen Bescheides (von Seite 28 bis 227 des angefochtenen Bescheides; dieser umfasst einschließlich der Zustellverfügung und Verzeichnissen der Projektunterlagen insgesamt 241 Seiten; zur besseren Übersicht wird aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Begründung im Zusammenhang mit der Behandlung des Beschwerdevorbringens im Erwägungsteil eingegangen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen (hilfsweise als unbegründet abzuweisen) sowie die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin teils zurückzuweisen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Jeweils wird der Ersatz der Verfahrenskosten angesprochen.
Die Beschwerdeführerinnen haben repliziert und in der Folge ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Die mitbeteiligte Partei hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens insbesondere folgende gesetzliche
Bestimmungen von Bedeutung:
Aus dem AVG:
"§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 b, (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G 2000), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 149/2006 (dessen 3. Abschnitt, umfassend die §§ 23a - 24 g, trifft Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; der bezogene § 23b betrifft Hochleistungsstrecken):Aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, (UVP-G 2000), in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006, (dessen 3. Abschnitt, umfassend die Paragraphen 23 a, - 24 g, trifft Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; der bezogene Paragraph 23 b, betrifft Hochleistungsstrecken):
"§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
"Öffentliche Auflage
§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.Paragraph 9, (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist, 2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
"3. Abschnitt
Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. ..."
"Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
"Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 24c. (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.Paragraph 24 c, (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 1 vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen, 1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 24 h, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 9 Abs. 5, § 10 und § 24a vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können, 2. sich mit den gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10 und Paragraph 24 a, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
"Entscheidung und Nachkontrolle
§ 24h. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 h, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermei