Index
83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Rechtswidrige Erlassung einer Trassenverordnung für die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße; Fehlen der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung des Vorhabens für die von der Behörde vertretene Anwendung der alten Rechtslage noch vor Übergang auf das System der Erlassung von Bescheiden bei der Bundesstraßenplanung; Kundmachungsfehler durch Veröffentlichung eines falschen Datums des Beginns der Auflagefrist der UnterlagenSpruch
I. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes derrömisch eins. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der
S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschn A 5/B 7 bis Knoten Korneuburg A 22/S 1 im Bereich der Gemeinden Hagenbrunn, Enzersfeld, Stetten, Leobendorf und Korneuburg, BGBl. II Nr. 177/2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschn A 5/B 7 bis Knoten Korneuburg A 22/S 1 im Bereich der Gemeinden Hagenbrunn, Enzersfeld, Stetten, Leobendorf und Korneuburg, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2006,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 14. Juni 2006 eingelangten Eingabe beantragen - gestützt auf Art139 B-VG iVm §24 Abs11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 (idF BGBl. 773/1996) - zwei so genannte Bürgerinitiativen die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II 177/2006 als gesetzwidrig.römisch eins. 1. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 14. Juni 2006 eingelangten Eingabe beantragen - gestützt auf Art139 B-VG in Verbindung mit §24 Abs11 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) - zwei so genannte Bürgerinitiativen die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesgesetzblatt Teil 2, 177 aus 2006, als gesetzwidrig.
a) Mit dieser Verordnung wird der Straßenverlauf der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt A 5/B 7 bis Knoten Korneuburg A 22/S 1, im Bereich der Gemeinden Hagenbrunn, Enzersfeld, Stetten, Leobendorf und Korneuburg wie folgt bestimmt:
"Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: "Auf Grund des §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2004,, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2004,, wird verordnet:
Der Abschnitt A 5/B 7 bis Knoten Korneuburg A 22/S 1 der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Hagenbrunn, Enzersfeld, Stetten, Leobendorf und Korneuburg wird wie folgt bestimmt:
Der gegenständliche Abschnitt der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße beginnt im Anschluss an die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Landesgrenze Wien/Niederösterreich bis Knoten Eibesbrunn A 5/S 1/B 7, westlich des Knotens Eibesbrunn und verläuft zunächst auf freier Strecke südlich von Enzersfeld durch das westliche Marchfeld. In diesem Bereich befindet sich die geplante Anschlussstelle Hagenbrunn/Enzersfeld, die über ihre Rampen die Verbindung zu den niederösterreichischen Landesstraßen L 12 und L 1113 herstellt. In der Folge unterquert die Trasse den Bisambergzug und sein Vorland, ehe sie nach einem kurzen offenen Streckenabschnitt zwischen der Gemeinde Stetten und dem Umspannwerk Bisamberg im Umweltschutztunnel Stetten die Landesstraße L 33, den Donaugraben und die ÖBB-Lokalbahn (Strecke Korneuburg - Ernstbrunn) unterquert. Am Ende des Umweltschutztunnels Stetten liegt der geplante Kreisverkehr der Anschlussstelle Korneuburg Nord, die über ihre Rampen die Verbindung mit der B 6 Laaer Straße herstellt. Von dort verläuft die Trasse wieder auf offener Strecke zwischen Korneuburg und Leobendorf langsam in Tieflage absinkend bis zum Ostportal des Umweltschutztunnels Kreuzenstein. Auf dem Einhausungsbauwerk befindet sich die Anschlussstelle Korneuburg West/Leobendorf, welche die Verbindung zur Landesstraße B 305 und zur Landesstraße B 3 Donau Straße herstellt. Durch Umbau der bestehenden Anschlussstelle Korneuburg West zum Knoten Korneuburg A 22/S 1 erfolgt die Verknüpfung des gegenständlichen Abschnittes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße mit der A 22 Donauufer Autobahn.
Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Planzeichen S1/59-03 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Mai 2005 eingereichten Projektes.
Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass
Zl. BMVIT-312.401/0041-II/ST-ALG/2006, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und in den Gemeinden Hagenbrunn, Enzersfeld, Stetten, Leobendorf und Korneuburg in den Gemeindeämtern zur öffentlichen Einsicht auf.Zl. BMVIT-312.401/0041-II/ST-ALG/2006, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und in den Gemeinden Hagenbrunn, Enzersfeld, Stetten, Leobendorf und Korneuburg in den Gemeindeämtern zur öffentlichen Einsicht auf.
§15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen."
b) Ihre Antragslegitimation leiten die Einschreiter aus dem Umstand ab, dass sie "eine Stellungnahme iSv §19 Abs4 iVm §9 Abs4 UVP-G idF BGBl. 84/2004 abgegeben und ... im gesamten Verordnungsverfahren als BI [= Bürgerinitiative] teilgenommen haben". b) Ihre Antragslegitimation leiten die Einschreiter aus dem Umstand ab, dass sie "eine Stellungnahme iSv §19 Abs4 in Verbindung mit §9 Abs4 UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 84 aus 2004, abgegeben und ... im gesamten Verordnungsverfahren als BI [= Bürgerinitiative] teilgenommen haben".
In der Sache selbst tragen die antragstellenden Bürgerinitiativen Bedenken dahingehend vor, dass das Vorhaben nicht umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000 sei und dass fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden seien: Insbesondere hätte die Verordnung nur nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen werden dürfen und hätte die Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden gehabt; weiters wären die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UmweltverträglichkeitsprüfungsRL), ABl. 1985 L 175, S 40, idF der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (im Folgenden: ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL), ABl. 2003 L 156, S 17, einzuhalten gewesen und hätte die Verordnung nur nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit erlassen werden dürfen. Schließlich sei die Auflage nicht ordnungsgemäß erfolgt und die entsprechenden Fristen seien nicht gewahrt worden. In der Sache selbst tragen die antragstellenden Bürgerinitiativen Bedenken dahingehend vor, dass das Vorhaben nicht umweltverträglich im Sinne des UVP-G 2000 sei und dass fundamentale Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen worden seien: Insbesondere hätte die Verordnung nur nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen werden dürfen und hätte die Behörde die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden gehabt; weiters wären die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UmweltverträglichkeitsprüfungsRL), ABl. 1985 L 175, S 40, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (im Folgenden: ÖffentlichkeitsbeteiligungsRL), ABl. 2003 L 156, S 17, einzuhalten gewesen und hätte die Verordnung nur nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit erlassen werden dürfen. Schließlich sei die Auflage nicht ordnungsgemäß erfolgt und die entsprechenden Fristen seien nicht gewahrt worden.
2. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berufene Behörde legte Verordnungsakten(-teile) vor und erstattete eine Äußerung in der er den Antragsbehauptungen entgegentritt und die Abweisung des Antrags begehrt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A) Zur Zulässigkeit:
1. Die antragstellenden "Bürgerinitiativen" stützen ihre Antragslegitimation auf (die Verfassungsbestimmung des) §24 Abs11 UVP-G 2000 idF BGBl. 773/1996 und den dort verwiesenen §19 Abs4. 1. Die antragstellenden "Bürgerinitiativen" stützen ihre Antragslegitimation auf (die Verfassungsbestimmung des) §24 Abs11 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996, und den dort verwiesenen §19 Abs4.
a) Die bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, (im §24 Abs5) enthalten gewesene, seit der Novelle zum UVP-G, BGBl. 773/1996, als Abs11 des §24 leg.cit. in Geltung gestandene Verfassungsbestimmung ist gemäß (der Verfassungsbestimmung des) §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 idF BGBl. I 153/2004 zwar mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten; sie ist aber auf bestimmte, von Abs18 Z5 und Abs19 Z3 erfasste Vorhaben (genauer: den diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden. §24 Abs11 (idF BGBl. 773/1996) hat folgenden Wortlaut: a) Die bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, (im §24 Abs5) enthalten gewesene, seit der Novelle zum UVP-G, Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,, als Abs11 des §24 leg.cit. in Geltung gestandene Verfassungsbestimmung ist gemäß (der Verfassungsbestimmung des) §46 Abs19 Z2 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2004, zwar mit 1. Jänner 2005 außer Kraft getreten; sie ist aber auf bestimmte, von Abs18 Z5 und Abs19 Z3 erfasste Vorhaben (genauer: den diesen zugrunde liegenden Verordnungen) weiter anzuwenden. §24 Abs11 in der Fassung Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,) hat folgenden Wortlaut:
"§24. ...
b) aa) Der verwiesene Abs1 des §24 legt(e) den Anwendungsbereich des 3. Abschnittes und damit (auch) fest, welche Verordnungen Gegenstand einer Anfechtung durch Bürgerinitiativen gemäß §24 Abs11 UVP-G 2000 sein konnten.
Z 1 dieser Bestimmung benannte als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen war. Hiebei handelt es sich unter anderem um Verordnungen betreffend den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen. Die Vorschrift des §24 Abs1 UVP-G in der Stammfassung wurde durch §23a UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000, was die Anfechtung von Verordnungen nach dem BStG 1971 durch Bürgerinitiativen anlangte, inhaltlich unverändert übernommen. Ziffer eins, dieser Bestimmung benannte als Prüfungsgegenstand Verordnungen gemäß §4 Abs1 des Bundesstraßengesetzes (BStG) 1971, vor deren Erlassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen war. Hiebei handelt es sich unter anderem um Verordnungen betreffend den Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen. Die Vorschrift des §24 Abs1 UVP-G in der Stammfassung wurde durch §23a UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,, was die Anfechtung von Verordnungen nach dem BStG 1971 durch Bürgerinitiativen anlangte, inhaltlich unverändert übernommen.
bb) Der verwiesene §19 Abs4 UVP-G 2000 lautet wie folgt (die durch die Novelle BGBl. I 89/2000 verfügten Änderungen gegenüber der Stammfassung sind für die hier zu lösende Frage der Antragslegitimation ohne Belang, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob Abs4 in dieser oder in der hier wiedergegebenen Fassung BGBl. I 89/2000 Anwendung findet): bb) Der verwiesene §19 Abs4 UVP-G 2000 lautet wie folgt (die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, verfügten Änderungen gegenüber der Stammfassung sind für die hier zu lösende Frage der Antragslegitimation ohne Belang, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob Abs4 in dieser oder in der hier wiedergegebenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, Anwendung findet):
Nach §19 Abs5 UVP-G 2000 (idF BGBl. I 89/2000) ist Vertreter der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß §9 Abs1 des Zustellgesetzes; scheidet er aus, so gilt als Vertreter die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch einen anderen ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative. Nach §19 Abs5 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,) ist Vertreter der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß §9 Abs1 des Zustellgesetzes; scheidet er aus, so gilt als Vertreter die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch einen anderen ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
c) §9 UVP-G 2000, der gemäß §24 Abs6 UVP-G 2000 (beide idF BGBl. I 89/2000) im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß §§23a oder 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass c) §9 UVP-G 2000, der gemäß §24 Abs6 UVP-G 2000 (beide in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,) im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß §§23a oder 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass
"die öffentliche Auflage und die Auflage gemäß §4 Abs5 des Bundesstraßengesetzes 1971 in einem durchzuführen sind [und dass w]eiters ... statt dem Hinweis auf die Parteistellung der Bürgerinitiativen auf ihr Antragsrecht nach [§24] Abs11 und ihre Partei- oder Beteiligtenstellung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach §24h Abs5 hinzuweisen [ist]",
bestimmt unter der Überschrift "Öffentliche Auflage"
Folgendes:
"§9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im §5 Abs1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. §44b Abs2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.
...
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs4 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß §19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.
Der Termin der mündlichen Verhandlung (§16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
Nach §24 Abs6 letzter Satz UVP-G 2000 (idF BGBl. I 89/2000) gilt für die Entstehung der Bürgerinitiative §19 Abs4. Nach §24 Abs6 letzter Satz UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,) gilt für die Entstehung der Bürgerinitiative §19 Abs4.
2. a) Die einschreitenden Bürgerinitiativen legten ihrem Antrag an den Verfassungsgerichtshof weder die in §19 Abs4 UVP-G 2000 vorgesehenen Unterschriftenlisten (in Kopie) noch Nachweise über die Wahlberechtigung der Unterschriftleistenden zum Gemeinderat vor.
b) Aus den von der belangten Behörde vorgelegten, einschlägigen Unterlagen ergeben sich für den Verfassungsgerichtshof indes keine Zweifel an der die Parteistellung begründenden Qualität der Personenmenge, die auf den der Behörde vorgelegten Unterschriftenlisten verzeichnet ist.
aa) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006, V14/06, festgehalten hat,
"ist für das Vorliegen einer 'Bürgerinitiative' als nach §19 Abs4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als 'Bürgerinitiative' einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur (vgl. §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen. Diese Identität der Einstellungen und die diese umgekehrt bedingende Betroffenheit der eine Stellungnahme unterstützenden Personen durch das zur Genehmigung eingereichte und öffentlich aufgelegte Projekt gelangen in zwei wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ausdruck: Nur solche Personen können - rechtserheblich - eine Stellungnahme unterstützen, die erstens zur Zeit der öffentlichen Projektsauflage in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren und die zweitens ihre Interessensphäre und deren Übereinstimmung mit jener der anderen Unterstützenden dadurch zum Ausdruck brachten, dass sie eine zu diesem Zeitpunkt notwendigerweise bereits vorliegende Stellungnahme unterzeichnen. §19 Abs4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste 'gleichzeitig mit der Stellungnahme' während der Auflagefrist einzubringen ist. "ist für das Vorliegen einer 'Bürgerinitiative' als nach §19 Abs4 UVP-G 2000 berechtigter Personenmehrheit notwendig, dass die physischen Personen, welche nachfolgend als 'Bürgerinitiative' einschreiten, eine gleichgerichtete Interessenstruktur vergleiche §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000) in Bezug auf den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung aufweisen. Diese Identität der Einstellungen und die diese umgekehrt bedingende Betroffenheit der eine Stellungnahme unterstützenden Personen durch das zur Genehmigung eingereichte und öffentlich aufgelegte Projekt gelangen in zwei wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ausdruck: Nur solche Personen können - rechtserheblich - eine Stellungnahme unterstützen, die erstens zur Zeit der öffentlichen Projektsauflage in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren und die zweitens ihre Interessensphäre und deren Übereinstimmung mit jener der anderen Unterstützenden dadurch zum Ausdruck brachten, dass sie eine zu diesem Zeitpunkt notwendigerweise bereits vorliegende Stellungnahme unterzeichnen. §19 Abs4 UVP-G 2000 verlangt daher, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und (wohl auch: oder) zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des zukünftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative in Gestalt der Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste 'gleichzeitig mit der Stellungnahme' während der Auflagefrist einzubringen ist.
Aus §9 Abs4 UVP-G 2000 ergibt sich ferner, dass die Stellungnahme 'schriftlich' abzugeben ist ... [Sie] muss ..., um rechtlich relevant zu sein, 'zum Vorhaben' oder 'zur Umweltverträglichkeitserklärung' (§9 Abs4 idF BGBl. I 89/2000; in der Stammfassung auch noch 'zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens') abgegeben werden, wobei das Vorhaben gemäß §2 Abs2 UVP-G 2000 nicht nur das Projekt ieS, sondern auch damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen umfasst. Aus §9 Abs4 UVP-G 2000 ergibt sich ferner, dass die Stellungnahme 'schriftlich' abzugeben ist ... [Sie] muss ..., um rechtlich relevant zu sein, 'zum Vorhaben' oder 'zur Umweltverträglichkeitserklärung' (§9 Abs4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,; in der Stammfassung auch noch 'zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens') abgegeben werden, wobei das Vorhaben gemäß §2 Abs2 UVP-G 2000 nicht nur das Projekt ieS, sondern auch damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen umfasst.
Als Stellungnahme genügt die Abgabe einer wertenden Meinung zum Projekt oder/und zur dazu vom Projektwerber vorgelegten und von der Behörde aufgelegten Umweltverträglichkeitserklärung. Mögen auch an die Stellungnahme keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein, so muss sie inhaltlich dennoch zumindest derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen - wie vom Gesetz in §24c Abs5 Z2 UVP-G 2000 vorgesehen - in dem von der Behörde zwingend einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können ..."
bb) Die Frist zur öffentlichen Auflage für die Unterlagen zum Vorhaben S 1 Abschnitt Eibesbrunn - Korneuburg endete [nach einer Verlängerung um zwei Tage; dazu Pkt. II.B.4.b)ee)] am 8. Juli 2005. bb) Die Frist zur öffentlichen Auflage für die Unterlagen zum Vorhaben S 1 Abschnitt Eibesbrunn - Korneuburg endete [nach einer Verlängerung um zwei Tage; dazu Pkt. römisch zwei.B.4.b)ee)] am 8. Juli 2005.
cc) Die erstantragstellende Bürgerinitiative brachte am 6. Juli 2005 beim Gemeindeamt Korneuburg ein Konvolut von 124 durchnummerierten Blättern mit folgendem Inhalt ein (protokolliert im Ministerialakt zu Z BMVIT 312.401/0048-2005):
"Bürgerinitiative
UVP-KO
Unabhängige Verkehrsplattform für den Bezirk Korneuburg
Die Unterzeichner formieren sich hiermit zu einer BÜRGERINITIATIVE gemäß §19 Abs4 UVP-Gesetz 2000 um im UVP Verfahren zur Schnellstraße S1-West Parteistellung zu erlangen.
Die Bürgerinitiative erhebt die Einwendung, dass die S1-West in der derzeit eingebrachten Form als 4-spurige Transitroute nicht genehmigungsfähig ist. Unsere besonderen Einwände sind u.a.:
* die zu erwartende hohe Luft- und Lärmbelästigung für die Bevölkerung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen
*die Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Straßenabwässer
* die unzulängliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Konsequenzen des erwartbaren hohen Verkehrsaufkommens insbesondere in Hinblick auf die Ostöffnung der EU (Polen, etc.)
*die unzureichende Untersuchung der verkehrlichen Notwendigkeit und Auswirkungen einer 4-spurigen Transitroute im Vergleich zu lokalen Ortsumfahrungen
* die unzureichenden Untersuchungen der Auswirkungen des Projekts auf das Verkehrsaufkommen auf der zukünftigen Nordautobahn (A5), der Donauuferautobahn (A22) und eventuell weiterfolgender Anbindungen an die Westautobahn (A1) und umgekehrt.
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die oben genannte Bürgerinitiative und deren Gründung.
Bitte vollständig ausfüllen, da sonst ungültig! Verbreitung und Vervielfältigung des Formulars unbegrenzt gestattet. Unterzeichnungsberechtigt ist jeder, der in den Gemeinden Enzersfeld, Hagenbrunn, Leobendorf, Stetten, Großebersdorf, Bisamberg, Harmannsdorf, Korneuburg, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Spillern, Niederhollabrunn, Klosterneuburg und Wien wahlberechtigt ist.
Unterstützungserklärungen:
Datum Vor- und Anschrift Geburtsdatum Unter-
d.Unter- Zuname (Straße, (Tag.Monat. schrift
zeichnung Hausnummer Jahr)
PLZ, Ort)
[im Original mit entsprechenden Personendaten versehen]
Listen bitte bis 02. 07. 2005 an M M, ... .
Vertreter der Bürgerinitiative Unabhängige Verkehrsplattform Bezirk Korneuburg - UVP-KO:
M M, ...
Tel. ... / e-Mail: ... / www.http://UVP-KO.org/"
dd) Die zweitantragstellende Bürgerinitiative brachte am 7. Juli 2005 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein Konvolut von 65 durchnummerierten Blättern mit folgendem Inhalt ein (ebenfalls protokolliert zu Z312.401/0048-2005):
"Bürgerinitiative Tradenberg
Unterstützungserklärungen
Die Unterzeichner formieren sich hiermit zu einer BÜRGERINITIATIVE gemäß §19 Abs4 UVP-Gesetz 2000, um im UVP Verfahren zur Schnellstraße S1 West Parteistellung zu erlangen. Die Bürgerinitiative erhebt die Einwendung, dass die S1 West in der derzeit eingebrachten Form nicht genehmigungsfähig ist. Wir wenden u. a. ein:
* dass Naturgüter, insbesondere der Wasserhaushalt im Tradenberg und die örtlichen klimatischen Bedingungen, unwiederbringlich zerstört werden,
* dass die Bevölkerung von Königsbrunn durch die Bautätigkeiten zur Errichtung des Tunnels in unzumutbarer Weise belästigt wird,
* dass technisch viele Möglichkeiten, durch die die Lärm-, Abgas- und Feinstaubbelastung für die hier lebenden Menschen reduzierbar wäre, wie z.B. Tieferlegung der Trasse, weitere Einhausungen, Filterung der Abgase (Tunnel und Unterflurtrassen) und vieles mehr, außer Acht gelassen werden,
dass die Wirtschaftlichkeit unzulänglich geprüft wurde.
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Bürgerinitiative Tradenberg und deren Gründung.
Datum der Vor- und Anschrift Geburtsdatum Unter-
Unter- Zuname (Straße, (Tag.Monat. schrift
zeichnung Hausnummer, Jahr)
PLZ, Ort)
[im Original mit entsprechenden Personendaten versehen]
Bitte vollständig ausfüllen, sonst ungültig.
Unterzeichnungsberechtigt ist