Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit
1.Ziffer einsden bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, undden bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7 a,, und
2.Ziffer 2den Erfordernissen
a)Litera ader Landwirtschaft und des Forstwesens,
b)Litera bder Wildbach- und Lawinenverbauung,
c)Litera cder Raumplanung,
d)Litera ddes Natur- und Landschaftsschutzes,
e)Litera edes Denkmal- und des Ortsbildschutzes,
f)Litera fder Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,
g)Litera gdes öffentlichen Verkehrs,
h)Litera hder sonstigen öffentlichen Versorgung,
i)Litera ider Landesverteidigung,
j)Litera jder Sicherheit des Luftraumes und
k)Litera kdes Arbeitnehmerschutzes
zuSub-Litera, z, u erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(1a)Absatz eins a,Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.
(1b)Absatz eins b,Für Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz für Leitungsanlagen, die als Netz-infrastruktur im Rahmen des Ausbaus von Anlagen zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (§ 3 Abs. 1 Z 16 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG) erforderlich sind, gelten die Verfahrensbestimmungen der §§ 9a bis 9c K-ElWOG sinngemäß, sofern nicht § 3 Abs. 3 Z 4 anzuwenden ist.Für Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz für Leitungsanlagen, die als Netz-infrastruktur im Rahmen des Ausbaus von Anlagen zu Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG) erforderlich sind, gelten die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 9 a bis 9 c K-ElWOG sinngemäß, sofern nicht Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.
In Kraft seit 21.02.2026 bis 31.12.9999
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