Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt worden ist (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt worden ist (Paragraph 7, Absatz eins,), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2)Absatz 2Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, wenn die Auflagen der Bewilligung zur Errichtung erfüllt worden sind.Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (Paragraph 7, Absatz 2,), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, wenn die Auflagen der Bewilligung zur Errichtung erfüllt worden sind.
(3)Absatz 3Zu einer allfälligen mündlichen Verhandlung sind der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und Sachverständige zu laden.
(4)Absatz 4Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
In Kraft seit 13.09.1969 bis 31.12.9999
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