Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Leitungsrechte umfassen das Recht
a)Litera aauf Errichtung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen und sonstigen Leitungsobjekten,
b)Litera bauf Führung und Erhaltung sowie auf den Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum und unter der Erde,
c)Litera cauf Ausästung, die Beseitigung von hinderlichen Baumpflanzen und das Fällen einzelner Bäume sowie auf Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt,
d)Litera dauf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu der auf einem Grunstück errichteten Anlage,
e)Litera eauf Freihaltung des Schutzbereiches von elektrischen Leitungsanlagen von Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen.
(2)Absatz 2Der Umfang des jeweiligen Leitungsrechtes ist in der Bewilligung zur Errichtung festzulegen.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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