TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/9 2013/05/0078

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
L78104 Starkstromwege Oberösterreich;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Anh3 Z2;
31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 litb;
31985L0337 UVP-RL;
32011L0092 UVP-RL Anh1 Z20;
32011L0092 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
32011L0092 UVP-RL Anh3 Z2;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs1;
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2;
62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB;
AVG §8;
EURallg;
GewO 1994 §75 Abs1;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §3 Abs1;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7 Abs1;
UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3 Z16;
UVPG 2000 Anh2;
UVPG 2000 Anh3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der A P in P, 2. des G A in P, 3. des J E in S,

4.

des Ing. J H in M, 5. des Ing. K H in S, 6. der H H in S,

7.

des W K in V, 8. der N M in V, 9. des P M in V, 10. des G P in I, 11. des N P in S, 12. der M P in S, 13. des F S in V, 14. der S

W in V, 15. des Mag. K S in P, 16. des E W in I, 17. der K W in I,

                 18.      des F Z in V und 19. der F Z in V, alle vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19. Oktober 2012, Zl. BMWFJ-556.050/0187-IV/4a/2012, betreffend eine Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 (mitbeteiligte Partei: E GmbH in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben an Aufwendungen dem Bund insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Umspannwerke (UW) Vorchdorf, Bad Hall, Kremsmünster und Kirchdorf werden derzeit jeweils nur aus einer Richtung mit elektrischer Energie versorgt. Um die Netzzuverlässigkeit und die Versorgungssicherheit durch eine 2-seitige Anspeisung zu erhöhen, hat die mitbeteiligte Partei die Errichtung eines 110-kV-Ringschlusses vom UW Vorchdorf zum UW Kirchdorf samt einem Umspannwerk in Steinfelden (Gemeinde Pettenbach), wodurch auch die Versorgungssicherheit für das Almtal verbessert werden soll, projektiert.

Im Hinblick darauf stellte die mitbeteiligte Partei an die Oö. Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) mit Schreiben vom 16. Juni 2010 unter Vorlage der Projektsunterlagen den Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung auf Grund der Bestimmungen des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 (StWG) und des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG) für den Neubau der "110 kV-Freileitung Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf", abgehend von einem neu zu errichtenden Winkelabzweigmast der bestehenden "110 kV-Leitung Traunfall - Vorchdorf" bis zum bestehenden UW Kirchdorf in einer Länge von 23,482 km, für den Neubau des "110/30 kV-Umspannwerks Steinfelden" auf einem näher bezeichneten Grundstück und für die Erweiterung des "110/30 kV-Umspannwerks Kirchdorf".

Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer von Grundstücken, die von diesem Vorhaben betroffen sind.

Die Landesregierung führte mehrere Verhandlungen durch, in deren Rahmen von den betroffenen Grundstückseigentümern, so auch den beschwerdeführenden Parteien, bzw. dinglich Berechtigten gegen das Projekt Einwendungen erhoben und Trassenänderungen wie auch u. a. eine Teilverkabelung der Hochspannungsleitungen gefordert wurden.

Ferner holte die Landesregierung ein Gutachten des Institutes für Elektrische Anlagen der Technischen Universität (TU) Graz (des Vorstandes Univ. Prof. Dr. F. und weiteren Institutsmitglieder), Stand Dezember 2010, ein, worin einleitend ausgeführt wurde, dass in dem Gutachten eine Analyse des Bedarfs der 110-kV-Verbindung Vorchdorf - Kirchdorf zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit inklusive der Berücksichtigung von Stromverbrauchszenarien und eine Untersuchung der Trassenführung inklusive Bewertung von Alternativen sowie der technischen Möglichkeiten und des wirtschaftlichen Umfeldes einer Verkabelung (Voll- bzw. Teilverkabelung) durchgeführt würden. Die Stromversorgung der Region Almtal erfolge derzeit über 30-kV-Leitungen aus dem UW Gmunden (ca. 76 km Gesamtleitungslänge, ca. 35 km Hauptleitungslänge), dem UW Kirchdorf (ca. 20 km Gesamtleitungslänge, ca. 16 km Hauptleitungslänge bis Scharnstein) und dem UW Vorchdorf (ca. 54 km Gesamtleitungslänge, ca. 23 km Hauptleitungslänge bis Steinfelden). Das Almtal südlich von Vorchdorf besitze derzeit einen Leitungsbedarf von 17 MW. Nach Abzug von saisonal schwankender dezentraler Erzeugung müsse eine gesicherte Leistungsdifferenz von bis zu 16,2 MW über die 30-kV-Netze transportiert werden. Die Stromversorgung der Region Kremstal erfolge über eine 110-kV-Doppelleitung, ausgehend vom UW Steyr-Nord. Ein Ausfall am Beginn dieser Stichleitung würde dazu führen, dass keine adäquate Versorgung der Region Kirchdorf - Kremsmünster - Bad Hall möglich wäre. Die Region Steyr besitze einen Versorgungsanschluss zum Österreichischen Verbundnetz über das UW Ernsthofen bzw. eine betriebsmäßig geöffnete Verbindung zum steirischen Netz. Die 110-kV-Verbindung von Vorchdorf über Steinfelden nach Kirchdorf sei aus Sicht der mitbeteiligten Partei deswegen anzustreben, weil das 110-kV-Netz der Region Vorchdorf - Almtal - Kremstal derzeit nur über zwei nicht miteinander verbundene 110-kV-Stichleitungen (Doppelsystem) Traunfall - Vorchdorf und Steyr-Nord - Bad Hall - Kremsmünster - Kirchdorf versorgt werde. Die mitbeteiligte Partei suche daher nach einer Möglichkeit im Sinn eines Lückenschlusses, eine 110-kV-Ringverbindung zu schaffen, um die Versorgungssicherheit der Regionen Almtal, Kremstal und Steyr zu erhöhen. Es handle sich um eine offene Ringverbindung, weil im UW Kremsmünster eine Trennstelle vorgesehen sei. Prinzipiell ergäben sich vier getrennte Problemkreise, nämlich bezüglich der langfristig gesicherten Stromversorgung der Regionen Kremstal, Vorchdorf, Almtal und Steyr. Die angestrebte Lösung zur Verbesserung der Stromversorgung solle alle Problemkreise abdecken und mit möglichst geringem finanziellen Aufwand realisiert werden können. Seitens der mitbeteiligten Partei werde als Lösung eine 110-kV-Freileitung (Doppelsystem) angestrebt (Schließung einer 110-kV-Ringverbindung über Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf - Kremsmünster - Bad Hall - Steyr-Nord). Seitens Vertreter von Bürgerinitiativen würden eine alternative Trassenführung, eine alternative Technologiewahl (Kabel) bzw. eine anderwärtige Lösung ohne 110-kV-Leitungsbau angestrebt.

In diesem Gutachten wurden in weiterer Folge 12 Versorgungsvarianten - einschließlich der von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Variante - ausführlich untersucht und beschrieben. Aufbauend auf der "Nullvariante" wurden verschiedene Schaltzustände und Varianten hinsichtlich eines Leitungs- oder Kraftwerksausbaues untersucht, wobei alle Varianten nach einem einheitlichen Kriteriensystem analysiert wurden. In Kapitel 6 des Gutachtens wurde zusammenfassend festgehalten, dass für eine langfristige wirtschaftliche Entwicklung der Regionen Almtal, Kremstal, Vorchdorf und Steyr ein Netzausbau zur Sicherstellung einer zuverlässigen, qualitativ hochwertigen Energieversorgung notwendig sei. Der durchgeführte Variantenvergleich habe ergeben, dass eine Freileitungsverbindung oder eine Kabeltrasse inklusive Trenntransformatoren über ein neu zu errichtendes UW in Steinfelden die Elektrizitätsversorgung aller vier Teilregionen langfristig sichern könne. Aus Gründen der Energieeffizienz, der Kostensituation und des volkswirtschaftlichen Nutzens sei jedoch die Freileitungsvariante gegenüber der 110-kV-Kabellösung mit beiderseitigen Trenntrafos, gekoppelt mit weiteren Netzausbaumaßnahmen, wie einer Verkabelung der 30-kV-Versorgung im Raum Almtal, vorzuziehen.

Darüber hinaus wurde das Projekt in elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Hinsicht von den Amtssachverständigen Dipl. Ing. B. und Dipl. Ing. G. begutachtet (Vorlage des Gutachtens an die Behörde mit Schreiben vom 1. August 2011) sowie das umweltmedizinische Gutachten des Amtssachverständigen Dr. E. vom 1. August 2011 eingeholt.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 erteilte die Landesregierung unter Spruchteil A die beantragte elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach dem StWG unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. Ferner wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich in diesem Bescheid unter Spruchteil B nach dem ETG festgestellt, dass gegen die Planung und Durchführung der elektrischen Anlagen bei Einhaltung der im Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft enthaltenen Bedingungen keine Bedenken vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik zu erheben seien.

Bezüglich dieses Bescheides stellten die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 22. Februar 2012 gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgendes: Bundesminister), wodurch der genannte Bescheid außer Kraft trat.

Im weiteren Verfahren legte die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf von durch das Projekt betroffenen Grundeigentümern (auch bereits im Verfahren vor der Landesregierung) erhobene Forderungen nach Trassenänderungen in Teilbereichen Austauschunterlagen und Änderungspläne vor.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers vom 19. Oktober 2012 wurde der mitbeteiligten Partei (und deren allfälligen Rechtsnachfolgern) unter Spruchpunkt I.1. gemäß §§ 6 und 7 StWG die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die in den näher bezeichneten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen dargestellten Baumaßnahmen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und sonstigen Vorschreibungen erteilt, nämlich für:

"-

Neubau der 110 kV-Freileitung Vorchdorf - Steinfelden - Kirchdorf, abgehenden vom neu zu errichtenden Winkelabzweigmast Nr. 36 der bestehenden 110 kV-Leitung Traunfall - Vorchdorf bis zum bestehenden Umspannwerk Kirchdorf in einer Länge von 23,482 km,

-

Neubau des 110/30 kV-Umspannwerks Steinfelden auf Grundstück Nr. (...) sowie

-

Erweiterung des 110/30 kV-Umspannwerks Kirchdorf".

Unter Spruchpunkt I.2. traf der Bundesminister gemäß § 7 Abs. 1 StWG die Feststellung, dass die im Spruchpunkt I.1. angeführten elektrischen Leitungsanlagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie entsprächen.

Unter Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurden sämtliche Einwendungen von Parteien, soweit ihnen nicht entsprochen worden sei, abgewiesen und sämtliche Anträge privatrechtlicher Natur zurückgewiesen sowie auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Unter Spruchpunkt III. wurden als Berufungen gewertete Devolutionsanträge gegen die mit dem genannten Bescheid vom 6. Februar 2012 gemäß dem ETG getroffene Feststellung mangels Parteistellung der Einschreiter zurückgewiesen.

Begründend führte der Bundesminister (u.a.) aus, dass im oben genannten, mit Dezember 2010 datierten Gutachten des Institutes für Elektrische Anlagen der TU Graz 12 Versorgungsvarianten ausführlich untersucht und beschrieben worden seien und aus Gründen der Energieeffizienz, der Kostensituation und des volkswirtschaftlichen Nutzens die Freileitungsvariante gegenüber der 110-kV-Kabellösung vorzuziehen sei. Wenn daher - etwa in der Stellungnahme der Anwaltspartnerschaft Dr. K. (u.a. damalige Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Parteien) vom 12. April 2011 - auf eine von Vertretern der Gemeinden Vorchdorf, Pettendorf und Inzersdorf entworfene Kabelleitungstrasse (als Alternative) hingewiesen werde, welche im Gutachten der TU Graz "für ein zweisystemiges Erdkabel derart bewertet" worden sei, dass sie die Erfordernisse einer langfristigen sicheren und effizienten Energieversorgung der vier Regionen erfülle und technisch realisierbar sei, so sei auf das Gutachten der TU Graz hinzuweisen, welches eben zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis gekommen sei, dass einer 110 kV-Freileitungsvariante (Doppelsystem) aus den vorhin dargestellten Gründen der Vorzug zu geben sei. Auch die von der erstbeschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2011 angesprochene Variante der Nutzung der bestehenden 110-kV-Freileitungstrasse der ÖBB von Vorchdorf nach Wartberg sei mit mehreren im Gutachten der TU Graz näher erläuterten Nachteilen verbunden (nur bedingte Entlastung für die Region Kremstal, keine Entlastung für die Region Almtal), und es sei daher diese Variante in der zusammenhängenden Darstellung der einzelnen Versorgungsvarianten im Gutachten entsprechend bewertet worden. Die von manchen Verfahrensparteien als Alternative zum eingereichten Projekt geforderte Variante dezentraler Einspeisungen sei im Gutachten ebenfalls geprüft worden. Diesfalls müssten jedoch Reserven in Bezug auf die Netz- bzw. Kraftwerksstruktur gehalten werden, um bei Netzausfällen einen raschen Netzwiederaufbau gewährleisten zu können, was gerade einen verstärkten Ausbau des Verteiler- und Übertragungsnetzbereiches bedinge. Diese Variante sei daher als zur Erfüllung der zu lösenden Versorgungsaufgaben ungeeignet bewertet worden.

Die von der Landesregierung beigezogenen elektrotechnischen und energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen hätten in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass mit der geplanten 110-kV-Leitung auf die steigende Nachfrage nach elektrischer Energie - auch für den Fall von Sonderschaltzuständen - reagiert werde sowie der Bevölkerung und Wirtschaft im Alm- und Kremstal durch diese Leitung (Ringschluss) kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, flächendeckend, sicher und in hoher Qualität elektrische Energie zur Verfügung gestellt werde. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang die Feststellung der Amtssachverständigen, dass durch die Realisierung des Vorhabens das vom Stand der Technik geforderte "(n-1)-Kriterium" und die "(n- 1)-Sicherheit" erfüllt würden (diese Anforderungen seien in Hoch- und Höchstspannungsnetzen dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels keine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung, keine thermische Überlastung von Betriebsmitteln, keine Verletzung von Spannungstoleranzen und keine Verletzung von Grenzen der Kurzschlussleitung und dergleichen einträten). Auf Grund der bestehenden großen Leitungslängen erlaube das 30-kV-Netz nur mehr geringfügige Lastzuwächse (sofern man unzulässig große Spannungsschwankungen zwischen Stark- und Schwachlastzeiten vermeiden wolle). Eine vorausschauende Netzplanung habe daher Reserven für künftige Netzlaststeigerungen und Einspeisemöglichkeiten für zusätzliche Stromerzeugungsanlagen zu berücksichtigen (etwa zur besseren Nutzung des Windkraftpotentials der Alm). Für die Trassenfindung seien die Lage der UW Vorchdorf und Kirchdorf, die Topografie und der geplante Standort des UW Steinfelden maßgebend gewesen. Unter Berücksichtigung leitungsbautechnischer Grundsätze und einschlägiger Normen sei insbesondere darauf geachtet worden, im Schutzstreifen der 110-kV-Leitung grundsätzlich keine Wohnobjekte zu berühren und allgemein größere Abstände zu verbautem Gebiet einzuhalten.

Nach dem Gesagten stehe die in den Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei sowie in den Gutachten der TU Graz und der Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft ausführlich und plausibel dargestellte energiewirtschaftliche und technische Notwendigkeit des gegenständlichen Leitungsprojektes für die Behörde außer Zweifel. Eine ausreichende und sichere Versorgung mit elektrischer Energie sei in den beschriebenen Gebieten mit den vorhandenen technischen Einrichtungen nicht mehr gewährleistet. Es sei daher festzustellen gewesen, dass das eingereichte starkstromwegerechtliche Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse der Bevölkerung an der Versorgung mit elektrischer Energie im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG ausdrücklich entspreche. Mit dem Vorbringen, das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie sei dann nicht gegeben, wenn es Alternativen gebe, die die Betroffenen weniger belasteten als das eingereichte Projekt - in diesem Zusammenhang werde ein 1- systemiges Erdkabel als eine solche Alternative angesprochen -, werde übersehen, dass die Behörde zwar auf Grund eines entsprechenden Vorbringens eines betroffenen Grundeigentümers zu prüfen habe, ob sich nach Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbiete, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreife, ohne dass dadurch öffentliche Interessen verletzt würden. Allerdings beziehe sich diese Rechtsprechung auf den Verlauf (die Trasse) der Leitung und nicht auf ihre technische Ausgestaltung. Die Grundsatzentscheidung über die Ausführung des Projekts als Freileitung oder als Erdkabel sei also nicht Gegenstand dieser alternativen Prüfung. Im Übrigen wäre die Notwendigkeit der Ausführung als Doppelsystem auch im Falle der Verlegung eines Erdkabels gegeben (dazu im angefochtenen Bescheid weitere Hinweise auf das Gutachten der TU Graz und die Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft).

Zur wiederholten Forderung, die gegenständliche Leitungsanlage als Erdkabel auszuführen, sei darauf hinzuweisen, dass eine Verfahrenspartei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage habe. Wenn die Ansicht vertreten werde, der Umstand, "dass ohne massive Beeinträchtigung von Parteien bei gegebener Gleichwertigkeit ein Erdkabel möglich ist", begründe das mangelnde Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Freileitung, so sei darauf hinzuweisen, dass eine Alternativenprüfung nicht hinsichtlich der technischen Ausgestaltung einer elektrischen Leitungsanlage (Freileitung oder Erdkabel), sondern (lediglich) hinsichtlich deren Trassenverlaufes geboten sei. Nichtsdestotrotz seien im Verfahren ohnehin Varianten einer Verkabelung der gegenständlichen Leitung als Alternativen zum eingereichten Freileitungsprojekt geprüft worden. Wie ausführlich dargestellt, habe der durchgeführte Variantenvergleich jedoch ergeben, dass die Freileitungsvariante gegenüber der Kabellösung vorzuziehen sei.

Eine Freileitungsanlage stelle zweifelsohne eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und einen Eingriff in die Natur dar. Es werde jedoch auch mit den in der im Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. Sch. dargestellten angeblichen Vorzügen einer Kabeltrasse (Freileitungen beanspruchten für die Aufstellung der Masten Platz und benötigten im Wald eine breitere Trasse, nach der Kabelverlegung sei das Land etwa für Wiesen wieder voll benutzbar) nicht dargetan, dass eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile einer Kabelleitung mit jener einer Freileitung dermaßen ausfallen würde, dass eine Freileitung nicht mehr genehmigungsfähig wäre. So räume auch Prof. Dr. Ing. Sch. ein, dass etwa die Pflanzung tiefwurzelnder Bäume auf einer Kabeltrasse nicht mehr möglich wäre, und selbstverständlich seien auch unter einer Freileitung Wiesen und Ackerbau möglich. Schließlich setze sich diese Stellungnahme auch mit keinem Wort mit dem Gutachten der TU Graz auseinander, welches sich mit dieser Aufgabenstellung sehr wohl umfangreich befasst habe.

Zu den von einzelnen Grundeigentümern gestellten Anträgen, die Leitung wenigstens im Bereich ihrer Grundstücke zu verkabeln, sei über das bereits Gesagte hinaus festzuhalten, dass eine solche Teilverkabelung zusätzliche technische Einrichtungen wie etwa eine automatische Wiedereinschaltung, zusätzliche Messsysteme, etc. und die Errichtung zweier Stahlgitterkabelaufführungsmasten erfordern würde, was mit einem erheblichen Mehraufwand und erhöhter Grundinanspruchnahme verbunden wäre.

Die mitbeteiligte Partei habe bei der Projektierung der Trasse glaubhaft und nachvollziehbar - was auch durch die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen bestätigt worden sei - darauf geachtet, mit der gegenständlichen Leitungsanlage Siedlungsräumen mit größtmöglichem Abstand auszuweichen, die Leitung bestmöglich in den Landschaftsraum einzubinden und für die Situierung von Maststützpunkten bestehende Grund- und Flurgrenzen auszunützen. Es sei nicht zu erkennen, dass die von der mitbeteiligten Partei eingereichte Trasse in die privaten Interessen der von der Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer in einem Ausmaß eingreifen würde, welches überschießend wäre und deshalb zur Abweisung des Bewilligungsantrages führen müsste. Angesichts der im Gutachten der TU Graz zahlreich untersuchten und bewerteten Varianten sei dem Erfordernis der Auseinandersetzung mit (Trassen-)Alternativen zum eingereichten Projekt jedenfalls ausreichend Genüge getan worden. Die Behörde sei sich darüber im Klaren, dass die Errichtung einer Starkstromfreileitung (mitunter nicht unerhebliche) Eingriffe in die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes oder der räumlichen Entwicklung und selbstverständlich der betroffenen Grundeigentümer mit sich bringe. Dass die Findung einer Trasse letztlich jedoch immer nur ein Kompromiss zwischen sämtlichen betroffenen privaten und öffentlichen Interessen bleiben könne, liege auf der Hand (so bedeute etwa die von der mitbeteiligten Partei angestrebte Trassierung abseits von Siedlungen oft zugleich auch eine Annäherung an Waldgebiete). Des Weiteren ergebe sich aus den Verwaltungsakten, dass seitens der mitbeteiligten Partei ohnehin bereits im erstinstanzlichen Verfahren versucht worden sei, den von mehreren Grundeigentümern geäußerten Wünschen nach einer Verlegung der Trasse bzw. einer geänderten Situierung von Masten im Bereich deren Grundstücke möglichst nachzukommen, und es seien diese Wünsche - sofern dadurch das Einreichprojekt nicht in seinem Wesen geändert worden und die technische Machbarkeit sowie der entsprechende Konsens der betroffenen Grundeigentümer gegeben gewesen seien - auch erfüllt worden. Die ernsthaften Bemühungen der mitbeteiligten Partei, eine von einem möglichst breiten Konsens getragene Trasse ausfindig zu machen, seien auch dadurch unterstrichen worden, dass die mitbeteiligte Partei dem Bundesminister mit Schreiben vom 21. Juni 2012 Austauschunterlagen zum gegenständlichen Leitungsbauvorhaben übermittelt habe, in denen in erster Instanz von einzelnen Grundeigentümern gewünschte Trassenänderungen berücksichtigt worden seien, soweit diesen kein technisches oder öffentlich-rechtliches Hindernis entgegengestanden und der Änderungswunsch nicht unverhältnismäßig vom ursprünglich eingereichten Projekt abgewichen sei. (In weiterer Folge enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen zu Stellungnahmen u.a. von Beschwerdeführern hinsichtlich einer Trassenänderung und Verschiebung von Maststandorten sowie zum Umfang der in Entsprechung solcher Wünsche gesetzten Maßnahmen).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verkehrswertminderung, Bewirtschaftungserschwernissen und des Eigentumsschutzes führte der Bundesminister u.a. aus, dass bei der Prüfung des öffentlichen Versorgungsinteresses eine Grundwertminderung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und die bloße Minderung des Verkehrswertes nicht geschützt sei. Die mitbeteiligte Partei habe allerdings die durch die Einräumung der für die Starkstromleitung erforderlichen Dienstbarkeitsrechte verursachte Minderung des Verkehrswertes der Liegenschaft zu entschädigen, und im Rahmen dieser Entschädigungsleistungen werde allenfalls auch auf besondere Umstände Bedacht genommen werden können. Diesen Entschädigungszahlungen komme allerdings privatrechtlicher Charakter zu, sodass eine Überprüfung deren Angemessenheit nicht Gegenstand des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahrens sein könne. Zum Vorbringen, dass es durch die 110-kV-Leitungsanlage zu Bewirtschaftungserschwernissen komme, sei festzuhalten, dass die Maststandorte gewiss zu solchen Erschwernissen beitragen könnten, diese jedoch durch die von der mitbeteiligten Partei soweit wie möglich vorgenommene Nutzung bestehender Grund- und Flurgrenzen bei der Situierung von Maststützpunkten möglichst gering gehalten würden. Die mitbeteiligte Partei habe auch erklärt, Zufahrten zu den Maststützpunkten im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer festzulegen, um dadurch etwa Beeinträchtigungen der Holzbringung zu verringern. Jedenfalls seien jedoch auch in diesem Zusammenhang allfällige Ersatzansprüche nicht verfahrensgegenständlich. Die durch die Leitungsanlage verursachten Vermögenseinbußen auf Seiten eines betroffenen Grundeigentümers bzw. dinglich Berechtigten würden erst dann Relevanz im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren erlangen, wenn die Leitungsanlage eine dermaßen umfangreiche Gefährdung des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechtes darstellen würde, dass damit eine Vernichtung des Substanzwertes oder der Verlust der Verwertbarkeit der Grundstücke verbunden wäre, wobei kein öffentliches Interesse daran bestünde, das Grundstück in der von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Art und Weise zu beanspruchen.

Zu den vorgebrachten Bedenken, dass eine solche Substanzwertvernichtung bereits auf Grund des Vorhandenseins der Leitung auf den Grundstücken gegeben wäre, und hinsichtlich - durch die Leitung behauptetermaßen verursachter - Gefährdungen privaten Waldbestandes durch Sonneneinstrahlung, Sturmschäden und Borkenkäferbefall oder hinsichtlich Gefährdungen des Eigentums durch Hangrutschungen sei Folgendes auszuführen: Mit einem möglichen Wertverlust von Baugrundstücken im Nahbereich von Hochspannungsleitungen befassten sich vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen St. vom 18. Jänner 2011 und 26. April 2011 (letztere beträfen den Fünfzehntbeschwerdeführer als Grundeigentümer). Dass mit der Überspannung eines Grundstückes durch eine Freileitung bzw. der Errichtung von Masten eine Wertminderung dahingehend verbunden sein könne, dass potentielle Kaufinteressenten nur einen geringeren Kaufpreis gegenüber nicht belasteten Grundstücken zahlen würden, sei naheliegend. Es sei jedoch weder der allgemein gehaltenen und keinen konkreten Bezug auf hier verfahrensgegenständliche Grundstücke aufweisenden Stellungnahme vom 18. Jänner 2011 noch der Stellungnahme vom 26. April 2011 zu entnehmen, dass die Leitungserrichtung eine Substanzwertvernichtung bzw. den Verlust der Verwertbarkeit von Grundstücken von am Verfahren beteiligten Parteien im vorhin dargestellten Sinn zur Folge hätte. Wenn auch in der Stellungnahme vom 26. April 2011 (betreffend den Fünfzehntbeschwerdeführer) ein Wertverlust von rund 40 % behauptet werde, so bleibe doch auch in diesem Fall die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung bzw. Verwertung der Grundstücke erhalten. Im Übrigen sei die durch die Errichtung der Freileitung bewirkte Verkehrswertminderung von Liegenschaften von der mitbeteiligten Partei zu entschädigen.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass die Freileitung vor allem im Wald einen die Existenz von Grundeigentümern bedrohenden Eingriff darstelle und eine - über eine bloße Vermögenseinbuße hinausgehende - Gefährdung deren Waldparzellen bedeute, hätten mehrere Grundeigentümer auf eine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte forstwirtschaftliche Grundsatzstellungnahme der DI N. vom 8. April 2011 hingewiesen. In dieser Grundsatzstellungnahme werde zwar ausgeführt, dass die Öffnung geschlossener Waldgebiete durch eine Trasse breiter als eine Baumlänge mit einem hohen Risiko von Sturmschäden und Borkenkäferbefall verbunden sei und Waldbesitzer mit Sicherheit schwere wirtschaftliche Schäden zu erwarten hätten, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit weit über den Trassenbereich hinausreichen würden, was zu einem Totalverlust ganzer Bestände führen könnte. Mangels Bezugnahme auf konkrete Grundstücke bzw. Grundeigentümer sei die Stellungnahme vom 8. April 2011 jedoch nicht geeignet, Einwendungen einzelner Grundeigentümer in Form der subjektiv zu behauptenden Gefährdung der Substanz ihres jeweiligen Eigentums zu stützen. In einem (andere Grundeigentümer betreffenden) forstwirtschaftlichen Gutachten der DI N. vom 20. April 2011 seien zwar Schäden bis "tief in die Bestände" und "Schadflächen im Ausmaß von einigen Hektaren" prognostiziert worden. Abgesehen davon, dass damit allerdings noch kein Schaden im Ausmaß einer Substanzwertvernichtung beschrieben werde, sei seitens der mitbeteiligten Partei ohnehin dem Wunsch dieser anderen Grundeigentümer nach Verschiebung eines Mastes entsprochen worden. Laut einem Gutachten der DI N. vom 28. April 2011 hätte u.a. der Zweitbeschwerdeführer mit hoher Sicherheit Sturmschäden und Borkenkäferbefall zu erwarten, wobei die Schäden tief in die Bestände hinein fortschreiten würden. Wie soeben ausgeführt, sei mit solchen (hier ganz ähnlichen) Formulierungen noch nicht dargetan, dass die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung bzw. Verwertung der gegenständlichen Grundstücke nicht mehr erhalten bliebe. Insbesondere auch im Fall des Zweitbeschwerdeführers sei dem Verlangen auf Verschiebung eines Mastes (Nr. 63) in südwestlicher Richtung nachgekommen worden, wodurch die Waldparzellen auf Grund der dadurch bewirkten Trassenänderung in geringerem Maße - als noch im Gutachten vom 28. April 2011 zu Grunde gelegt - von der Leitung betroffen seien. Weiters sei generell zu der von mehreren Verfahrensparteien befürchteten Vernichtung des Substanzwertes bzw. dem erwarteten Verlust der Verwertbarkeit von Waldgrundstücken (so etwa im Gutachten der DI N. vom 28. April 2011 betreffend Grundstücke des Drittbeschwerdeführers) darauf hingewiesen, dass die mitbeteiligte Partei bestrebt gewesen sei, bei der Trassierung der gegenständlichen Leitung Eingriffe in das Eigentum betroffener Grundeigentümer möglichst gering zu halten und Wünschen von Grundeigentümern nach einer Trassenverlegung möglichst nachzukommen. Verständlicherweise hätten nicht sämtliche Forderungen nach einer Leitungstrassenänderung umgesetzt werden können. Mitunter werde es unvermeidlich, einzelne kleinere Grundstücke auch nahezu zur Gänze mit dem Servitutsstreifen der Leitungstrasse in Anspruch zu nehmen, und schließlich bestehe auch das Bestreben, mit der Leitung von besiedelten Gebieten abzurücken. Die mitbeteiligte Partei habe sich bemüht, bei der Projektierung der gesamten Leitungstrasse die - in einem waldreichen Staat wie Österreich oft unvermeidliche - Inanspruchnahme von Wald durch notwendige Trassenaufhiebe zu minimieren (etwa durch den Einsatz von Weitspannfeldern und damit verbundene größere Überspannungshöhen). In der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sei auch deren "nachhaltiges Trassenmanagement" für eine möglichst schonende und ökologische Trassenpflege im Falle von Trassenfreihaltungsarbeiten erläutert worden. So solle etwa ein pflegeextensiver Bestand aus langsam wüchsigen Baum- und Straucharten gefördert werden, der die heimische Arten- und Lebensraumvielfalt verbessere. Die mitbeteiligte Partei könne auf Erfahrungen mit im Wald verlaufenden 110-kV-Leitungen (vor allem im Salzkammergut) zurückgreifen, wobei auch dort - sowie im bescheidgegenständlichen Fall - einzelne Trassenabschnitte über Flyschhänge führten. Bei den größeren Stürmen der letzten Jahre habe es nach den Angaben der mitbeteiligten Partei nur geringe Windwürfe im Nahbereich der Leitungen gegeben, die auf wenige Einzelbäume beschränkt gewesen seien. Mit einer entsprechenden Trassenrandgestaltung werde somit auch die Entwicklung von Randbäumen gefördert und dadurch die Windwurfgefahr massiv reduziert. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch das zwischen der mitbeteiligten Partei und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich abgeschlossene Rahmenübereinkommen, in dem die finanzielle Abgeltung für die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die gegenständliche 110-kV-Leitungsanlage umfassend geregelt sei.

Mit der Realisierung eines Bauvorhabens wie der gegenständlichen Freileitung seien unbestritten Beeinträchtigungen von Eigentum der von der Leitungstrasse betroffenen Grundeigentümer verbunden. Aber selbst wenn diese Beeinträchtigungen im Fall einzelner Grundeigentümer einen Eingriff in die Substanz ihres Eigentums bedeuten würden (dies sei insbesondere in Bezug auf Waldbestände vorgebracht worden), führe dies noch nicht dazu, dass eine solche Trassenführung nicht genehmigt werden könnte; dies vor allem dann nicht, wenn - wie hier - mehrere Trassen- und Versorgungsvarianten geprüft worden seien. Wie dargestellt, bestehe ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Leitungsprojektes in der zur Genehmigung eingereichten Form und auch daran, die von der Freileitungstrasse betroffenen Grundstücke in der von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Art und Weise zu beanspruchen. Eine die Rechte der betroffenen Grundeigentümer geringere Inanspruchnahme der Trassenführung, die zugleich keine Verletzung öffentlicher Interessen bedeuten würde, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Nicht zuletzt sei hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Grundstücke auch auf die noch durchzuführenden forstrechtlichen Verfahren hinzuweisen.

Was das Vorbringen einiger Grundeigentümer, darunter mehrerer (im Einzelnen genannter) Beschwerdeführer, hinsichtlich einer behaupteten gesundheitlichen Gefährdung von Nutztieren anlange, so seien Gefährdungen durch Magnetfelder der gegenständlichen Freileitung in keiner Weise belegt, und es seien durch elektrische Leitungsanlagen nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine nachteiligen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Nutztiere zu erwarten. Wenn die Neunzehntbeschwerdeführerin vorbringe, dass ihr Sohn in unmittelbarer Nähe der geplanten Leitungstrasse eine Imkerei betreibe, so sei festzuhalten, dass diesem keine Parteistellung als Grundeigentümer bzw. sonst dinglich Berechtigtem zukomme. Im Übrigen sei die magnetische Feldstärke bei einer Aufstellung von Bienenhäusern in entsprechendem Abstand zur Trasse (im Falle einer 380-kV-Freileitung mindestens 50 m) vernachlässigbar gering und daher mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen.

In Bezug auf die Abstimmung mit den im § 7 Abs. 1 StWG angeführten öffentlichen Interessen führte der Bundesminister aus, dass Grundeigentümern hinsichtlich einer solchen Abstimmung kein Mitspracherecht zukomme. Die Wahrnehmung dieser Interessen obliege den dafür zuständigen öffentlich-rechtlichen Stellen. Wenn daher von Verfahrensparteien der Landschafts- und Naturschutz oder der Denkmalschutz eingefordert oder vorgebracht werde, der (Nah-)Erholungsraum und das Landschaftsbild würden durch die Leitung negativ beeinträchtigt, so würden damit keine subjektivöffentlichen Rechte von Grundeigentümern angesprochen, die diese im Verfahren als Einwendungen geltend machen könnten. In diesem Sinne werde auch in den in der Stellungnahme der Anwaltspartnerschaft Dr. K. vom 29. September 2011 angesprochenen forstfachlichen Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. April 2011 und der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Juli 2011 auf die Erforderlichkeit der Durchführung von Fällungs- und Rodungsbewilligungsverfahren hingewiesen. Zu einer Versagung der starkstromwegerechtlichen Bewilligung könnten diese Stellungnahmen der Forstbehörden jedenfalls nicht führen, zumal dem Abstimmungsgebot des § 7 Abs. 1 StWG entsprochen worden sei.

Was die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch das verfahrensgegenständliche Leitungsprojekt anlange, so habe der Amtssachverständige für Umweltmedizin ein Gutachten erstellt, in dem er zunächst die für seine fachliche Beurteilung wesentlichen Teile des Gutachtens des Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft wiedergegeben habe. Zur Abschätzung des künftigen Ist-Zustandes sei von der mitbeteiligten Partei eine grafische Darstellung des Verlaufs der magnetischen Flussdichte bis beiderseits 100 m seitlich zur Trassenachse zur näheren Begutachtung vorgelegt worden. Als Annahme sei der höchstmögliche thermische Grenzstrom der in Rede stehenden Leitungsanlagen angenommen worden. Das zum Einsatz kommende Leiterseil weise einen höchstzulässigen Dauerstrom von 1088 A und einen Seildurchmesser von 32 mm auf, die Nennspannung betrage 110 kV und der geringste Bodenabstand an der Stelle des tiefsten Durchhangs des Leiterseils etwa 8 m. Das von der projektierten Leitung nächstgelegene Wohnobjekt sei in einem Abstand von etwa 60 m situiert, sodass sich eine elektrische Feldstärke von ca.0,02 kV/m und eine magnetische Flussdichte von ca. 0,4 µT (Mikrotesla) ergäben. In weiterer Entfernung von der Leitung lägen Flussdichten zwischen 0,17 µT (100 m) und 0,04 µT (300 m) vor. Laut den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Umweltmedizin stehe die Frage der krebsauslösenden Wirkung schwach elektromagnetischer 50/60 Hz-Felder mit Flussdichten von weniger als 1 µT im Vordergrund. Die Hypothesen basierten ausschließlich auf den Ergebnissen epidemiologischer Studien. Epidemiologische Untersuchungen könnten jedoch nur statistische Zusammenhänge nachweisen und seien somit nicht allein beweisend für eine kausale Wirkung. Um den kausalen Zusammenhang zu untermauern, seien zusätzlich entsprechende Ergebnisse von in vitro- und in vivo-Untersuchungen notwendig. Eine krebsauslösende Wirkung habe jedoch bisher unter experimentellen Bedingungen im Laborversuch nicht nachgewiesen werden können, und es gebe auch keine plausiblen Erklärungsmodelle, die experimentell hätten bestätigen können, wie derartige Felder auf den Menschen einwirken könnten. In der Schweiz sei bei der Festlegung des Anlagenvorsorgewertes von einem nicht bewiesenen Leukämierisiko ausgegangen und für neue Anlagen aus Vorsorgegründen ein Anlagegrenzwert von 1 µT festgelegt worden (mit der Möglichkeit bestimmter Ausnahmen). Für alte Anlagen gelte der Grenzwert von 100 µT. Die Schweizer Verordnung über die Anlagegrenzwerte für neue Anlagen sei derzeit die weltweit strengste vorsorgliche Immissionsbegrenzung mit gesetzlich festgelegter Umsetzung. Angesichts der im bescheidgegenständlichen Fall prognostizierten magnetischen Flussdichte von etwa 0,4 µT beim nächstgelegenen Wohnobjekt in einem Abstand von ca. 60 m von der Leitungsachse werde selbst der strenge Schweizer Vorsorgegrenzwert von 1 µT für Neuanlagen eingehalten. Aber auch die - im Gutachten näher dargestellten - Werte, bei denen theoretisch besondere Personengruppen beeinträchtigt sein könnten (etwa Implantat- oder Herzschrittmacherträger), würden deutlich unterschritten. Der Amtssachverständige für Umweltmedizin sei daher in seinem Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass Gefährdungen der Gesundheit oder erhebliche Belästigungen durch von der gegenständlichen Leitung verursachte elektromagnetische Felder bei den Anwohnern aus den vorliegenden Daten nicht abzuleiten seien.

In der Stellungnahme der Anwaltspartnerschaft Dr. K. vom 29. September 2011 werde gerügt, dass sich das humanmedizinische Sachverständigengutachten nicht mit der vorgelegten Stellungnahme des Zentrums für Public Health, Institut für Umwelthygiene, der Medizinischen Universität Wien (Leiter Univ. Prof. Dr. K.) vom 5. April 2011 auseinandergesetzt habe, wonach eine Risikoerhöhung zB für kindliche Leukämie bereits bei 0,3 bis 0,4 µT gegeben sei. Dazu sei anzumerken, dass das Institut für Umwelthygiene in einem weiteren Schreiben vom 27. September 2011 zwar eine "Minimierungsstrategie" und technische Vorkehrungen empfehle, die zu einer weiteren Reduktion der Exposition der Bevölkerung beitrügen, ebenso jedoch feststelle, dass das Vorgehen des Amtssachverständigen für Umweltmedizin in dessen Gutachten, nach dem Gesichtspunkt der Vorsorge den genannten Schweizer Richtwert von 1 µT für Neuanlagen zu Grunde zu legen (welcher 1 % des geltenden WHO-Grenzwertes betrage), auch vom Institut für Umwelthygiene empfohlen werde. Ebenso teile das Institut die Einschätzung des umweltmedizinischen Amtssachverständigen, dass im konkreten Fall Gefährdungen der Gesundheit oder erhebliche Belästigungen durch elektromagnetische Felder bei den Anwohnern aus den vorhandenen Daten nicht abzuleiten seien. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin habe daher auch durch die Ausführungen des Univ. Prof. Dr. K. nicht in seiner Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erschüttert werden können.

Zur Forderung einer weiteren Verfahrenspartei, ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP) durchzuführen, sei - abgesehen davon, dass Grundeigentümer nicht legitimiert seien, einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens zu stellen - festzuhalten, dass nicht zu erkennen sei, dass das gegenständliche Leitungsprojekt ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder B im Sinne des UVP-Gesetzes tangieren würde, woraus sich allenfalls die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP im Falle einer Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von mindestens 110-kV und einer Länge von mindestens 20 km ergeben könnte.

Es sei daher die Bau- und Betriebsbewilligung nach dem StWG für das eingereichte Starkstromleitungsprojekt unter den spruchgemäßen Auflagen zu erteilten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. März 2013, B 1492/2012, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. Juni 2013 den Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Der Bundesminister legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Schriftsätzen vom 3. Dezember 2013 und 1. September 2014 erstatteten die beschwerdeführenden Parteien ein ergänzendes Vorbringen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 21. März 2013, C-244/12 (Salzburger Flughafen), vor, dass wegen des im Verfahren unzweifelhaft hervorgekommenen erheblichen Eingriffs in die Umwelt eine UVP durchzuführen sei, weil es laut EuGH unzulässig sei, "dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre". Die für das UVP-Verfahren u.a. erheblichen Eingriffe in ausgedehnte geschlossene Hochwaldbestände mit den gutachterlich prognostizierten Folgeschäden wären unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes für Jahrzehnte irreversibel. Darüber hinaus hätten mehrere (im Einzelnen genannte) Beschwerdeführer einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G) gestellt, der mit Bescheid der Landesregierung vom 19. Dezember 2013 als unzulässig zurückgewiesen worden sei, wogegen mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 Berufung erhoben worden sei. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren sei derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2013, Zl. EU 2013/0006, sei an den EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt worden, ob die Richtlinie 2011/92/EU einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt werde, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen sei, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei, entfalte und diesen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden könne, auch wenn diese die Möglichkeit hätten, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesem Genehmigungsverfahren zu erheben. Dies sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Für die Beurteilung dieses Beschwerdevorbringens sind (u.a.) folgende Bestimmungen des UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2012 von Bedeutung:

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1.

die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

 

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

 

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

 

c)

auf die Landschaft und

 

d)

auf Sach- und Kulturgüter

 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2.

Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3.

die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4.

bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 05.06.1985 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, umgesetzt."

(...)

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt

sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über di

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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