TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/31 2006/10/0063

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Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §14 Abs1 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §17 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §19 Abs1 idF 2005/I/087;
ForstG 1975 §19 Abs4 idF 2005/I/087;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Ing. G H in P, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Februar 2006, Zl. ForstR-100680/ 44-2006- I/Mü/Scw, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei:

Land Oberösterreich, Liegenschaftsverwaltung, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. März 2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Perg (BH) der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 eingeschränkten und am 15. Februar 2001 ausgedehnten Antrages vom 15. November 2000 zum Zwecke der Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, Baulos "Zubringer Münzbach", Teil 2, von km 1,9+30.00 bis km 3,7+76.00, unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 (ForstG)Mit Bescheid vom 16. März 2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Perg (BH) der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 eingeschränkten und am 15. Februar 2001 ausgedehnten Antrages vom 15. November 2000 zum Zwecke der Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, Baulos "Zubringer Münzbach", Teil 2, von km 1,9+30.00 bis km 3,7+76.00, unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, 18, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, des Forstgesetzes 1975 (ForstG)

a) die vorübergehende Rodungsbewilligung

für Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1609/1 (dieses steht im Eigentum des Beschwerdeführers) (355 m2), Nr. 1609/2 (600 m2), Nr. 1651/1 (400 m2), jeweils KG P., Stadtgemeinde Perg, und

b) die dauernde Rodungsbewilligung

für Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1609/1 (1.600 m2), Nr. 1605 (dieses steht im Eigentum des Beschwerdeführers) (30 m2), Nr. 1580 (3.440 m2), Nr. 1610 (945 m2), Nr. 1609/2 (8.820 m2), Nr. 1601 (240 m2), Nr. 1651/1 (6.240 m2), Nr. 1652/1 (4.700 m2), Nr. 1664 (60 m2) und Nr. 1670/1 (70 m2), jeweils KG P., Stadtgemeinde Perg,

entsprechend der Darstellung in den einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen sowie den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 15. Februar 2001 samt Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und der Niederschrift vom 16. Februar 2001.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 schränkte die mitbeteiligte Partei den Rodungsantrag vom 15. November 2000 ein (Entfall der zur Rodung beantragten im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605) und erklärte mit Schreiben vom 3. März 2005, für Teilflächen auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 werde nunmehr ein geänderter Rodungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht werden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 2005 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 17 bis 19 ForstG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. März 2001 in dessen Spruchabschnitten a) und b) hinsichtlich der Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 behoben (Spruchpunkt 1), die Berufung im Übrigen aber abgewiesen (Spruchpunkt 2).Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 2005 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 bis 19 ForstG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. März 2001 in dessen Spruchabschnitten a) und b) hinsichtlich der Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 behoben (Spruchpunkt 1), die Berufung im Übrigen aber abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Die ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 14, 17 und 19 ForstG abgewiesen.Die ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 14,, 17 und 19 ForstG abgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0208, als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, der Beschwerdeführer sei Eigentümer von Waldflächen, die an eine zur Rodung beantragte Waldfläche angrenzten. Der Beschwerdeführer dürfe im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihm durch die Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 3 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn komme dabei (primär) das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Am Maßstab dieser eingeschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers könne dessen Vorbringen, die Verwirklichung des Rodungszweckes (Umlegung der Landesstraße) sei durch die Einschränkung des Rodungsantrages mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 (Entfall der zur Rodung beantragten im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605) nicht mehr möglich, nicht zum Erfolg führen. Dieses Vorbringen ziele nämlich alleine darauf ab aufzuzeigen, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mögliche zukünftige Rodungsanträge der mitbeteiligten Partei für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Rodungsverfahrens nicht relevant seien. Im Übrigen hegte der Verwaltungsgerichtshof gegen die Auffassung der Behörde, ein Deckungsschutz sei vom Gesetz nicht geboten, keine Bedenken.In den Entscheidungsgründen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, der Beschwerdeführer sei Eigentümer von Waldflächen, die an eine zur Rodung beantragte Waldfläche angrenzten. Der Beschwerdeführer dürfe im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihm durch die Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn komme dabei (primär) das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Am Maßstab dieser eingeschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers könne dessen Vorbringen, die Verwirklichung des Rodungszweckes (Umlegung der Landesstraße) sei durch die Einschränkung des Rodungsantrages mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 (Entfall der zur Rodung beantragten im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605) nicht mehr möglich, nicht zum Erfolg führen. Dieses Vorbringen ziele nämlich alleine darauf ab aufzuzeigen, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mögliche zukünftige Rodungsanträge der mitbeteiligten Partei für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Rodungsverfahrens nicht relevant seien. Im Übrigen hegte der Verwaltungsgerichtshof gegen die Auffassung der Behörde, ein Deckungsschutz sei vom Gesetz nicht geboten, keine Bedenken.

Mit Bescheid vom 23. August 2005 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 19. Jänner 2005 zum Zwecke der Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, Baulos "Zubringer Münzbach", Teil 2, von km 2.000 bis km 3,776, unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 3, 4 und 5 sowie §§ 18 und 19 Abs. 1 Z. 3 ForstGMit Bescheid vom 23. August 2005 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres Antrages vom 19. Jänner 2005 zum Zwecke der Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, Baulos "Zubringer Münzbach", Teil 2, von km 2.000 bis km 3,776, unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3,, 4 und 5 sowie Paragraphen 18 und 19 Absatz eins, Ziffer 3, ForstG

a) die vorübergehende Rodungsbewilligung

für Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1609/1 (770 m2) und Nr. 1605 (110 m2), jeweils KG P., Stadtgemeinde Perg, und

b) die dauernde Rodungsbewilligung

für Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1609/1 (1.290 m2) und Nr. 1605 (480 m2), jeweils KG P., Stadtgemeinde Perg,

entsprechend der Darstellung in dem einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Grundeinlöseplan sowie der Beschreibung im Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 13. Juni und 26. Juli 2005 (in der korrigierten Fassung vom 22. August 2005).

In der Begründung führte die BH aus, die Rodung für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, entsprechend der Trassenverordnung LGBl. Nr. 87/2000 sei im öffentlichen Interesse am öffentlichen Straßenverkehr begründet. Dieses überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald.In der Begründung führte die BH aus, die Rodung für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, entsprechend der Trassenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2000, sei im öffentlichen Interesse am öffentlichen Straßenverkehr begründet. Dieses überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er ua. darauf verwies, dass das vorliegende Rodungsverfahren als eine Einheit mit dem mit Schreiben vom 15. November 2000 eingeleiteten Rodungsverfahren anzusehen sei. In dieser Hinsicht werde durch die Rodung einer Gesamtfläche im Ausmaß von etwa 2,6 ha. das Waldökosystem geschädigt. Entlang der gesamten Trasse gehe der Deckungsschutz für die angrenzende Bestockung verloren und sei eine Destabilisierung auch von Waldflächen zu befürchten, die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stünden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich holte das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. R. vom 16. November 2005 ein. Darin wird ausgeführt, die Grundstücke Nr. 1605 und 1609/1 befänden sich auf einem mäßig steilen nach Süden exponierten Hang im südwestlichen Randbereich einer rund 110 ha. umfassenden Waldfläche. Im Norden und Osten grenzten die rund 1,2 ha. umfassenden Waldflächen auf den Grundstücken Nr. 1605 und 1609/1 an landwirtschaftlich genutzte Grundflächen sowie im Westen an einen schmalen Waldstreifen des Grundstückes Nr. 1580 an. Die Rodungsflächen seien mit dem Waldkomplex überwiegend nur durch einen schmalen Waldstreifen (nordwestlicher Ausläufer des Grundstückes Nr. 1609/1) verbunden, wobei entlang der nordwestlichen Grenze zu Grundstück Nr. 1580 ein Hohlweg verlaufe. Das Grundstück Nr. 1609/1 sei nahezu zur Gänze Wald, während sich auf dem Grundstück Nr. 1605 nur im Südteil Wald befinde. Der Süd- und Ostteil des Grundstückes Nr. 1609/1 sei mit fichtendominiertem schwachen Baumholz der II. bis III. Altersklasse bestockt. Die Bestockung auf dem Grundstück Nr. 1605 und nördlich des auf Grundstück Nr. 1609/1 verlaufenden Rückeweges setze sich aus einem unregelmäßig aufgebauten Mischbestand der II. Altersklasse aus Aspen, Birken, Kiefern, Eichen, Fichten und einzelnen Hainbuchen zusammen. Der nicht standortgerechte Fichtenbestand weise insbesondere im nördlichen Bereich der Trasse aufgrund von Wurzel- und Stammfäule eine verringerte Bodenstabilität auf. In der Vergangenheit sei der Fichtenbestand immer wieder durch Fichtenblattwespenbefall massiv geschädigt worden. Die Rodungsflächen seien aufgrund ihrer Nähe zum Ballungszentrum Perg und aufgrund der geringen Waldausstattung der Stadtgemeinde Perg mit einer erhöhten Wohlfahrsfunktion ausgewiesen. Die Wertziffer im Waldentwicklungsplan betrage daher 121. Die Trasse "Münzbacher Zubringer", Teil 2, durchschneide als Gesamteingriff den rund 110 ha. zusammenhängenden Waldbestand im Nahbereich der Stadtgemeinde Perg im westlichen Teil. Der von den Rodungsmaßnahmen betroffene Waldbestand sei mit nicht standortgerechten Fichten bestockt, wobei die angrenzenden Waldbestände auf Grund ihres kleinflächig differenzierten Bestandesalters (jüngere Altersstufen überwiegen), ihrer Exposition und der Hangneigung sowie ihres überwiegend ungleichförmigen Kronendaches nur einem geringen Windwurfrisiko ausgesetzt sein würden. Zudem sei die Wiederaufforstung entlang der Trasse mit Böschungsbepflanzung vorgesehen und verlaufe die vorherrschende Hauptwindrichtung entlang der Trassenachse, also quer zum Hang. Dazu komme, dass sich die Rodungsflächen überwiegend nördlich des dort verlaufenden Rückeweges befänden, der auch derzeit eine Gliederung des Waldbestandes bewirke. Insgesamt würden sich die zu erwartenden Randschäden im Bereich der Waldflächen des Beschwerdeführers auf Einzel- bis maximal Gruppenwürfe beschränken, wobei flächige Waldschäden auszuschließen seien. Lediglich die Fichtenbestände im Kuppenbereich der Trasse, wo sich keine Waldflächen des Beschwerdeführers befänden, seien einem höheren Windwurfrisiko ausgesetzt. In diesem Bereich seien die möglichen Folgeschäden aber durch die angrenzenden jüngeren Waldbestände begrenzt. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Ansehung der Destabilisierung des Waldbodens und des Wasserhaushaltes seien unbegründet.Der Landeshauptmann von Oberösterreich holte das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. R. vom 16. November 2005 ein. Darin wird ausgeführt, die Grundstücke Nr. 1605 und 1609/1 befänden sich auf einem mäßig steilen nach Süden exponierten Hang im südwestlichen Randbereich einer rund 110 ha. umfassenden Waldfläche. Im Norden und Osten grenzten die rund 1,2 ha. umfassenden Waldflächen auf den Grundstücken Nr. 1605 und 1609/1 an landwirtschaftlich genutzte Grundflächen sowie im Westen an einen schmalen Waldstreifen des Grundstückes Nr. 1580 an. Die Rodungsflächen seien mit dem Waldkomplex überwiegend nur durch einen schmalen Waldstreifen (nordwestlicher Ausläufer des Grundstückes Nr. 1609/1) verbunden, wobei entlang der nordwestlichen Grenze zu Grundstück Nr. 1580 ein Hohlweg verlaufe. Das Grundstück Nr. 1609/1 sei nahezu zur Gänze Wald, während sich auf dem Grundstück Nr. 1605 nur im Südteil Wald befinde. Der Süd- und Ostteil des Grundstückes Nr. 1609/1 sei mit fichtendominiertem schwachen Baumholz der römisch zwei. bis römisch drei. Altersklasse bestockt. Die Bestockung auf dem Grundstück Nr. 1605 und nördlich des auf Grundstück Nr. 1609/1 verlaufenden Rückeweges setze sich aus einem unregelmäßig aufgebauten Mischbestand der römisch zwei. Altersklasse aus Aspen, Birken, Kiefern, Eichen, Fichten und einzelnen Hainbuchen zusammen. Der nicht standortgerechte Fichtenbestand weise insbesondere im nördlichen Bereich der Trasse aufgrund von Wurzel- und Stammfäule eine verringerte Bodenstabilität auf. In der Vergangenheit sei der Fichtenbestand immer wieder durch Fichtenblattwespenbefall massiv geschädigt worden. Die Rodungsflächen seien aufgrund ihrer Nähe zum Ballungszentrum Perg und aufgrund der geringen Waldausstattung der Stadtgemeinde Perg mit einer erhöhten Wohlfahrsfunktion ausgewiesen. Die Wertziffer im Waldentwicklungsplan betrage daher 121. Die Trasse "Münzbacher Zubringer", Teil 2, durchschneide als Gesamteingriff den rund 110 ha. zusammenhängenden Waldbestand im Nahbereich der Stadtgemeinde Perg im westlichen Teil. Der von den Rodungsmaßnahmen betroffene Waldbestand sei mit nicht standortgerechten Fichten bestockt, wobei die angrenzenden Waldbestände auf Grund ihres kleinflächig differenzierten Bestandesalters (jüngere Altersstufen überwiegen), ihrer Exposition und der Hangneigung sowie ihres überwiegend ungleichförmigen Kronendaches nur einem geringen Windwurfrisiko ausgesetzt sein würden. Zudem sei die Wiederaufforstung entlang der Trasse mit Böschungsbepflanzung vorgesehen und verlaufe die vorherrschende Hauptwindrichtung entlang der Trassenachse, also quer zum Hang. Dazu komme, dass sich die Rodungsflächen überwiegend nördlich des dort verlaufenden Rückeweges befänden, der auch derzeit eine Gliederung des Waldbestandes bewirke. Insgesamt würden sich die zu erwartenden Randschäden im Bereich der Waldflächen des Beschwerdeführers auf Einzel- bis maximal Gruppenwürfe beschränken, wobei flächige Waldschäden auszuschließen seien. Lediglich die Fichtenbestände im Kuppenbereich der Trasse, wo sich keine Waldflächen des Beschwerdeführers befänden, seien einem höheren Windwurfrisiko ausgesetzt. In diesem Bereich seien die möglichen Folgeschäden aber durch die angrenzenden jüngeren Waldbestände begrenzt. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Ansehung der Destabilisierung des Waldbodens und des Wasserhaushaltes seien unbegründet.

Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer die Stellungnahmen des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Dezember 2005 und 28. Jänner 2006 vor. Danach bestehe im Bereich der Stadtgemeinde Perg mit 17,5 % eine Unterbewaldung. Dieser stehe die Waldausstattung im Bezirk Perg mit 32 %, in Oberösterreich mit 41,2 % und im Bundesgebiet mit 47,2 % gegenüber. Gleichzeitig sei in der Vergangenheit die Bevölkerung in der Stadtgemeinde Perg stark angestiegen. Die Durchschneidung des Waldkomplexes wirke sich negativ auf die Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes aus. Durch die Rodungsmaßnahmen entstünde eine Schneise und sei damit eine hohe Windwurfgefahr mit unabsehbaren Folgen insbesondere in der Kuppenlage der Trasse zu befürchten. Ferner zeige sich am Hochwasser aus dem Jahr 2002, dass zusammenhängende Waldflächen nicht zur Errichtung von Straßen durchschnitten werden sollten.

In den auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Dezember 2005 und 28. Jänner 2006 eingeholten Stellungnahmen des DI. R. vom 20. Dezember 2005 und 2. Februar 2006 wird festgehalten, dass die KG P. über eine Waldausstattung von 22 % verfüge. Die Rodungsflächen seien nicht geeignet, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Jahrhundertereignissen wie dem Hochwasser aus dem Jahr 2002 zu leisten. Ferner wurden die bisherigen amtssachverständigen Angaben bekräftigt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Februar 2006 wurde die Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann auf das Gutachten vom 16. November 2005 und die Stellungnahmen des DI. R. vom 20. Dezember 2005 und 2. Februar 2006. Die Rodung für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, sei im öffentlichen Interesse am öffentlichen Straßenverkehr gelegen. Die Verwirklichung des gegenständlichen Straßenprojektes führe zu einer wirksamen Verbesserung des Verkehrsflusses aus dem großräumigen Einzugsgebiet etwa bis zur Landesgrenze mit Niederösterreich in Richtung Zentralraum Linz. Gleichzeitig sei eine Verbesserung der Wohnqualität für das rasch wachsende Siedlungsgebiet nördlich der Stadtgemeinde Perg zu erwarten. Randschäden entlang der Rodungsflächen seien nur in verhältnismäßig geringem Ausmaß zu befürchten. Ungeachtet der relativ niedrigen Waldausstattung der Stadtgemeinde Perg überwiege das öffentliche Interesse an der Ausführung des Straßenbauvorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Flächen als Wald.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005) lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,) lauten (auszugsweise):

"III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

§ 14 (1) ... Paragraph 14, (1) ...

...

  1. (2)Absatz 2,Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
  2. (3)Absatz 3,Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter Paragraph eins a, Absatz eins, nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17, (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

  1. (2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
  2. (3)Absatz 3,Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
  3. (4)Absatz 4,Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
  4. (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

...

Rodungsverfahren

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19, (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer

...

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen, 3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,

...

  1. (4)Absatz 4,Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes, 1. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte

...

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, ... 4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, ...

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht gesetzwidrig erteilt werde. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0072). Dem Eigentümer einer Waldfläche steht somit ein subjektives Recht darauf zu, dass diese Fläche die Waldeigenschaft nicht auf gesetzwidrige Weise verliert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 97/10/0241). 2.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Eigentümer der zur Rodung beantragten Grundfläche durch einen Rodungsbewilligungsbescheid in seinem Recht verletzt werden, dass die beantragte Rodungsbewilligung nicht gesetzwidrig erteilt werde. vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0072). Dem Eigentümer einer Waldfläche steht somit ein subjektives Recht darauf zu, dass diese Fläche die Waldeigenschaft nicht auf gesetzwidrige Weise verliert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 97/10/0241).

2.1.2. Im Rahmen einer gemäß § 17 Abs. 3 ForstG ergehenden Entscheidung ist es Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und inwieweit am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095). 2.1.2. Im Rahmen einer gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG ergehenden Entscheidung ist es Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und inwieweit am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095).

2.1.3. Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 3 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei (primär) das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 3. November 2008). 2.1.3. Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei (primär) das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht vergleiche , das den Beschwerdeführer betreffende bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 3. November 2008).

2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde sich nicht gegen die Auffassung des angefochtenen Bescheides wendet, die Erteilung der Rodungsbewilligung auf den verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen sei im öffentlichen Interesse am öffentlichen Straßenverkehr gelegen. Diese Auffassung ist auch nicht zu beanstanden.

2.3. Die Beschwerde wendet im Wesentlichen ein, das beschwerdegegenständliche Rodungsverfahren und das bereits vorher mit Schreiben vom 15. November 2000 eingeleitete Rodungsverfahren seien als eine Einheit anzusehen. In dieser Hinsicht werde durch die Rodung einer Gesamtfläche im Ausmaß von etwa 2,6 ha das Waldökosystem geschädigt. Entlang der gesamten Trasse gehe der Deckungsschutz für die angrenzende Bestockung verloren und sei eine Destabilisierung auch von Waldflächen zu befürchten, die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Bei einer Gesamtbeurteilung sämtlicher Rodungsfolgen überwiege daher das öffentliche Rodungsinteresse das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

2.3.1. In den Entscheidungsgründen des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 3. November 2008, Zl. 2005/10/0208 (betreffend Erteilung der Rodungsbewilligung für näher bezeichnete - nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehende - Grundflächen), hat der Gerichtshof klargestellt, dass es dem Beschwerdeführer als Eigentümer von Waldflächen, die an eine zur Rodung beantragte Waldfläche angrenzen, mit Blick auf seine eingeschränkte Parteistellung nicht zum Erfolg verhilft, wenn er die Beurteilung der Behörde über das Bestehen des öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung bzw. dessen das Walderhaltungsinteresse überwiegendes Ausmaß schlechthin rügt. Weiters wurden für die Beurteilung des im genannten Erkenntnis verfahrensgegenständlichen Rodungsantrages mögliche zukünftige Rodungsanträge für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 als nicht relevant gewertet.

Im nunmehr vorliegenden Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer als Eigentümer der zur Rodung beantragten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 im Hinblick auf seine umfassendere Parteistellung zwar berechtigt, geltend zu machen, die im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung sei bezogen auf die nunmehr verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden, weshalb diese Flächen ihre Waldeigenschaft in gesetzwidriger Weise verloren hätten. Die vermeintlich unzutreffende Interessenabwägung kann aber aus Anlass der nunmehr in Rede stehenden Rodungsbewilligung nicht erfolgreich damit bekämpft werden, dass bereits rechtskräftig bewilligte Rodungen nachteilige Auswirkungen auf Waldflächen hätten, die von dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Rodungen nicht betroffen sind.Im nunmehr vorliegenden Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer als Eigentümer der zur Rodung beantragten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 im Hinblick auf seine umfassendere Parteistellung zwar berechtigt, geltend zu machen, die im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG vorzunehmende Interessenabwägung sei bezogen auf die nunmehr verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden, weshalb diese Flächen ihre Waldeigenschaft in gesetzwidriger Weise verloren hätten. Die vermeintlich unzutreffende Interessenabwägung kann aber aus Anlass der nunmehr in Rede stehenden Rodungsbewilligung nicht erfolgreich damit bekämpft werden, dass bereits rechtskräftig bewilligte Rodungen nachteilige Auswirkungen auf Waldflächen hätten, die von dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Rodungen nicht betroffen sind.

2.3.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Rodung für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, auf den verfahrensgegenständlichen Flächen sei im öffentlichen Interesse am öffentlichen Straßenverkehr gelegen. Die Verwirklichung des Straßenprojektes verbessere einerseits wirksam den Verkehrsfluss aus dem großräumigen Einzugsgebiet und hebe andererseits die Wohnqualität für das rasch wachsende Siedlungsgebiet nördlich der Stadtgemeinde Perg. Gestützt auf das forstfachliche Gutachten des Amtssachverständigen DI. R. vom 16. November 2005 sei davon auszugehen, dass von der beantragten Rodung im überwiegenden Ausmaß nicht standortgerechte und bereits erkrankte Fichtenbestände in einem mit der Funktionsziffer 121 ausgewiesenen Waldbereich betroffen seien. Entlang der verfahrensgegenständlichen Rodungsflächen seien lediglich Randschäden in Form von Einzel- bis maximal Gruppenwürfen zu erwarten. Bloß die Fichtenbestände im Kuppenbereich der Trasse seien einem höheren Windwurfrisiko ausgesetzt. In diesem Bereich seien die Folgeschäden aber durch die angrenzenden jüngeren Waldbestände begrenzt. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Ansehung der Destabilisierung des Waldbodens und des Wasserhaushaltes seien unbegründet.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dieses ausführlich begründete Gutachten in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenem Gutachten zu entkräften (vgl. wiederum das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 3. November 2008). In den auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Dezember 2005 und 28. Jänner 2006 eingeholten Stellungnahmen des DI. R. vom 20. Dezember 2005 und 2. Februar 2006 wurde klargestellt, dass die Rodungsflächen nicht geeignet seien, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Jahrhundertereignissen wie dem Hochwasser aus dem Jahr 2002 zu leisten. Auch sei ungeachtet einer eher unterdurchschnittlichen Waldausstattung der KG P. von 22 % von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Rodung auszugehen. Ferner wurden die Angaben im Gutachten vom 16. November 2005 bekräftigt.Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dieses ausführlich begründete Gutachten in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenem Gutachten zu entkräften vergleiche , wiederum das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 3. November 2008). In den auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Dezember 2005 und 28. Jänner 2006 eingeholten Stellungnahmen des DI. R. vom 20. Dezember 2005 und 2. Februar 2006 wurde klargestellt, dass die Rodungsflächen nicht geeignet seien, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Jahrhundertereignissen wie dem Hochwasser aus dem Jahr 2002 zu leisten. Auch sei ungeachtet einer eher unterdurchschnittlichen Waldausstattung der KG P. von 22 % von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Rodung auszugehen. Ferner wurden die Angaben im Gutachten vom 16. November 2005 bekräftigt.

Der Gerichtshof hegt daher gegen die auf dem Gutachten vom 16. November 2005 sowie den Stellungnahmen des Amtssachverständigen DI. R. vom 13. Dezember 2005 und 2. Februar 2006 fußende rechtliche Beurteilung, dass das öffentliche Interesse an der Rodung das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald überwiege, keine Bedenken (vgl. das zur Nichtgewährung von Deckungsschutz für eine windwurfgefährdete Waldfläche von verhältnismäßig geringem Ausmaß ergangene hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 94/10/0071).Der Gerichtshof hegt daher gegen die auf dem Gutachten vom 16. November 2005 sowie den Stellungnahmen des Amtssachverständigen DI. R. vom 13. Dezember 2005 und 2. Februar 2006 fußende rechtliche Beurteilung, dass das öffentliche Interesse an der Rodung das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald überwiege, keine Bedenken vergleiche , das zur Nichtgewährung von Deckungsschutz für eine windwurfgefährdete Waldfläche von verhältnismäßig geringem Ausmaß ergangene hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 94/10/0071).

2.3.3. Was den weiteren Einwand der Beschwerde anlangt, durch die Errichtung der Straße werde der Waldboden versiegelt und seien Gefahren durch von der Straße abfließende Wässer zu erwarten, so handelt es sich dabei nicht um Auswirkungen der Rodung selbst, sondern um solche des durch die Rodung verwirklichten Projektes. Solche Auswirkungen sind aber nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0260). 2.3.3. Was den weiteren Einwand der Beschwerde anlangt, durch die Errichtung der Straße werde der Waldboden versiegelt und seien Gefahren durch von der Straße abfließende Wässer zu erwarten, so handelt es sich dabei nicht um Auswirkungen der Rodung selbst, sondern um solche des durch die Rodung verwirklichten Projektes. Solche Auswirkungen sind aber nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0192, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0260).

2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 31. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006100063.X00

Im RIS seit

07.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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