TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/3 2005/10/0208

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
80/02 Forstrecht;

Norm

B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ForstG 1975 §14 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §14 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §14 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs4 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §170 Abs7;
ForstG 1975 §179 Abs6 idF 2002/I/065;
ForstG 1975 §18 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §18 Abs1 Z3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs1 litb;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4 idF 2002/I/059;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G H in P, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.6/0137- I/3/2005, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei:

Land Oberösterreich, Liegenschaftsverwaltung, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. März 2001 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Perg der mitbeteiligten Partei auf Grund ihres mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 eingeschränkten und am 15. Februar 2001 ausgedehnten Antrages vom 15. November 2000 zum Zwecke der Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, Baulos "Zubringer Münzbach", Teil 2, von km 1,9+30.00 bis km 3,7+76.00, unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 (ForstG)

a) die vorübergehende Rodungsbewilligung

für Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1609/1 (dieses steht im Eigentum des Beschwerdeführers) (355 m2), Nr. 1609/2 (600 m2), Nr. 1651/1 (400 m2), jeweils KG. P, Stadtgemeinde P., und

b) die dauernde Rodungsbewilligung

für Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1609/1 (1.600 m2), Nr. 1605 (dieses steht im Eigentum des Beschwerdeführers) (30 m2), Nr. 1580 (3.440 m2), Nr. 1610 (945 m2), Nr. 1609/2 (8.820 m2), Nr. 1601 (240 m2), Nr. 1651/1 (6.240 m2), Nr. 1652/1 (4.700 m2), Nr. 1664 (60 m2) und Nr. 1670/1 (70 m2), jeweils KG. P, Stadtgemeinde P.,

entsprechend der Darstellung in den einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen sowie den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 15. Februar 2001 samt Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und der Niederschrift vom 16. Februar 2001.

Die Nebenbestimmungen Nr. 2 und Nr. 3 lauten:

"2. Durch die Bauarbeiten dürfen keine Schäden an benachbarten Waldbeständen verursacht werden.

3. Das Lagern von Materialien oder Geräten aller Art in angrenzenden Waldbeständen ist verboten."

Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft aus, die Rodung für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1423, Münzbacher Straße, entsprechend der Trassenverordnung LGBl. Nr. 87/2000 sei im öffentlichen Interesse am öffentlichen Straßenverkehr begründet. Dieses überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er u.a. darauf verwies, dass der mitbeteiligten Partei die Berechtigung zur Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Rodungsbewilligung fehle und die erteilte Rodungsbewilligung nicht ausreichend bestimmt sei, weil eine exakte planliche Darstellung der Rodungsflächen nicht vorliege. Ferner sei der an die Rodungsflächen angrenzende Wald einer erheblichen Windwurfgefährdung ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 schränkte die mitbeteiligte Partei den Rodungsantrag vom 15. November 2000 ein (Entfall der zur Rodung beantragten im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605) und erklärte mit Schreiben vom 3. März 2005, für Teilflächen auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 werde nunmehr ein geänderter Rodungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht werden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich holte das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. R. vom 14. Februar 2005 ein. Dieser führte aus, die den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 vorgelagerten Waldbestände auf Grundstück Nr. 1580 seien im südlichen Bereich mit einem Fichtenbestand der

2. Altersklasse, im südöstlichen Randbereich, im Grenzbereich zu den Waldflächen des Beschwerdeführers, mit einigen Eschen und vereinzelt Lärchen bestockt. Der daran im Süden anschließende schmale Waldsaum (0,5 bis max. 3 m breit) sei überwiegend aus Sträuchern und einzelnen Laubhölzern aufgebaut. Westlich und südlich dieses schmalen Waldsaumes schließe das überwiegend landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 1582, KG. P., an. Der mittlere Bereich des Grundstückes Nr. 1580 bestehe aus einem Fichtenbestand, dem ein Buchen-Bergahorn-Baumholz mit einzelnen Lärchen beigemischt sei. Im Norden der Parzelle schließe ein Fichtenbestand der 3. Altersklasse an. Durch die beantragte Rodung sei auf dem Grundstück Nr. 1580 der angeführte im Süden anschließende schmale Waldsaum entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 1609/1 betroffen. Auch sei auf dem Grundstück Nr. 1580 in einer Entfernung von etwa 20 m zu den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 die Rodung einer Teilfläche des in nordwestlicher Richtung vorgelagerten Fichtenbestandes der 2. Altersklasse vorgesehen.

Die Waldflächen auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 lägen überwiegend auf einem mäßig nach Süden abfallenden Hang, wobei der unmittelbar an die beantragte Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 1580 angrenzende Nahbereich darüber hinaus nach Osten hin ansteige. Der in einem möglichen Einflussbereich der Rodungsfläche gelegene Waldbestand auf dem Grundstück Nr. 1609/1 sei äußerst spärlich bewaldet. Dieser Bereich sei mit einem lockeren Fichten-, Kiefern-, Aspen-, Eichen- und Hainbuchenbestand mit einem Bestandesalter von bis zu 20 Jahren und einer lockeren Strauchschicht bestockt. In östlicher Richtung schließe ein ähnlicher etwa 20- bis 30jähriger Waldbestand mit Hainbuche, Eiche, vereinzelt Esche, Aspe und Kiefer an. Die in einem möglichen Einflussbereich der Rodung gelegenen Waldflächen auf dem Grundstück Nr. 1605 entsprächen in ihrem Bestandesaufbau den an die Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 1580 angrenzenden Waldbeständen auf dem Grundstück Nr. 1609/1. Die auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 stockenden Nadel- und Laubhölzer wiesen eine gute Bekronung und die Fichten überwiegend ein stabiles H/D (Baumhöhe/Brusthöhendurchmesser)-Verhältnis auf.

Aus forstfachlicher Sicht seien durch die beantragten Rodungsmaßnahmen auf dem Grundstück Nr. 1580, welche für die Beurteilung des Deckungsschutzes ausschließlich in Betracht kämen, keine negativen Auswirkungen auf die Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 zu erwarten. Diesen sei überwiegend nur ein schmaler Waldsaum auf dem Grundstück Nr. 1580 und in westlicher Richtung das als Wiese genutzte landwirtschaftliche Grundstück Nr. 1582 vorgelagert, welche auch bisher keinen wesentlichen Deckungsschutz zu bieten vermochten. Auch die in einer Entfernung von etwa 20 m zu den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 beantragten Rodungen hätten aufgrund ihrer Entfernung und der derzeit gegebenen Bewuchssituation keinen wesentlichen Einfluss auf die Bestandesstabilität und Produktionskraft. Die Waldbestände auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 seien ferner aufgrund ihrer lockeren Bestockung und ihres Bestandesalters als derart stabil zu beurteilen, dass Schäden durch die Rodung nicht zu erwarten seien.

In seiner Stellungnahme vom 6. April 2005 wendete der Beschwerdeführer ua. ein, die Einschränkung des Rodungsantrages mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 stelle eine Antragsänderung dar, welche die "Sache" des Verwaltungsverfahrens ihrem Wesen nach ändere, weil durch das geänderte Rodungsansuchen der Rodungszweck (Umlegung der Straße) im Hinblick auf deren Unterbrechung auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 nicht mehr verwirklicht werden könne.

Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer das Gutachten des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Mai 2005 vor. Dieses beruhte ungeachtet der Einschränkung des Rodungsantrages mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 auf der Annahme, dass auch die zitierten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 zur Rodung beantragt worden seien und gelangte zum Ergebnis, dass der an die Rodungsflächen angrenzende Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt wäre. Ferner brächte die Errichtung der geplanten Landesstraße die Versiegelung des Waldbodens und damit negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt mit sich.

In dem auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Mai 2005 ergänzten Amtssachverständigengutachten des DI. R. vom 30. Mai 2005 wird festgehalten, dass durch die beantragte Rodung auf Grundstück Nr. 1580 keine negativen Auswirkungen auf die Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 zu erwarten seien. Das Gutachten vom 14. Februar 2005 bleibe aufrecht. Da auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 verfahrensgegenständlich keine Rodung beantragt sei, sei auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Mai 2005 auch nicht näher einzugehen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 2005 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 17 bis 19 ForstG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. März 2001 in dessen Spruchabschnitten a) und b) hinsichtlich der Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 behoben (Spruchpunkt 1), die Berufung im Übrigen aber abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Die ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. Oktober 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 14, 17 und 19 ForstG abgewiesen.

Begründend führte der Bundesminister aus, dem Beschwerdeführer komme nach der Einschränkung des Rodungsantrages mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 nur mehr die Rechtsposition eines Eigentümers der an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen zu, er könne nur das subjektive Recht auf Schutz seines Waldes vor durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen einwenden. Entsprechend den Gutachten des Amtssachverständigen DI. R. vom 14. Februar 2005 und 30. Mai 2005 sei durch die beantragte Rodung auf dem Grundstück Nr. 1580 keine offenbare Windgefährdung für den Bestand auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 zu erwarten, weshalb ein Deckungsschutz für diese Waldflächen nicht in Betracht komme. Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Mai 2005 gehe schon deshalb ins Leere, weil es auf der Annahme beruhe, es sei trotz der Antragseinschränkung mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 von einer Rodung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002) lauten (auszugsweise):

"III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

§ 14.

...

(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

...

Rodungsbewilligung

Vorschreibungen

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

...

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder ...

b) ...

geeignet sind.

...

Rodungsverfahren

§ 19.

...

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

...

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, ...

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Gemäß § 170 Abs. 7 ForstG in der im Beschwerdefall - im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 1. August 2002 - gemäß § 179 Abs. 6 ForstG (in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001) anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 endet der Instanzenzug u.a. in den Angelegenheiten des § 19 Abs. 1 lit. b., d.h. in Rodungsverfahren, in denen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig war, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juni 2005 erhobene Berufung in Anspruch genommen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. September 2005, Zl. 2004/10/0179).

2.2. Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 3 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 ergangene und insoweit auf § 17 Abs. 3 ForstG in der Fassung dieser Novelle übertragbare hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0125). Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei (primär) das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 99/10/0030).

Die Beschwerde bringt vor, durch die Einschränkung des Rodungsantrages mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 (Entfall der zur Rodung beantragten im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605) sei die Verwirklichung des Rodungszweckes (Umlegung der Landesstraße) nicht mehr möglich und daher das öffentliche Interesse an der Rodung nicht mehr vorhanden.

Dieses Vorbringen kann im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, zielt es doch alleine darauf ab aufzuzeigen, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998).

2.3. Die Beschwerde wendet weiters ein, die Einschränkung des Rodungsantrages mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 19. Jänner 2005 stelle eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 15. November 2000 dar, welche die "Sache" des Verwaltungsverfahrens ihrem Wesen nach ändere.

Dieses Vorbringen zeigt keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Beschwerdefall geht es um eine Änderung des Rodungsvorhabens insofern, als die ursprünglich vorgesehenen Rodungsflächen der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 1605 und 1609/1 entfallen sollen. Diese Änderung hat zur Folge, dass sich die Beeinträchtigung dieser Grundstücke durch die beantragte Rodung verringert. Im Hinblick auf die oben dargestellte eingeschränkte Parteistellung des Beschwerdeführers als Eigentümer an die Rodungsflächen angrenzender Waldflächen ist durch die nach Antragseinschränkung bewilligte Rodung eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem ihm zustehenden Recht nicht erkennbar.

2.4. Die Beschwerde bringt unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1984, VwSlg. 11.477 A/1984, vom 27. Mai 1997, Zl. 97/04/0026, und vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0050, vor, die belangte Behörde hätte im Berufungsverfahren auch auf die Absicht der mitbeteiligten Partei Bedacht nehmen müssen, nach Einschränkung des Rodungsansuchens mit Schreiben vom 19. Jänner 2005 einen geänderten Rodungsantrag für Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu stellen. Mit Rücksicht auf die künftig zu erwartende Bewilligung zur Rodung auf den genannten Teilflächen hätte die belangte Behörde verfahrensgegenständlich zum Ergebnis gelangen müssen, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung das öffentliche Interesse an der Rodung überwiege.

Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, dass mögliche zukünftige Rodungsanträge für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Rodungsvorhabens nicht relevant sind.

2.5. Die Beschwerde wendet sich gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung auch wegen behaupteter Missachtung des gebotenen Deckungsschutzes.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf die forstfachlichen Amtssachverständigengutachten des DI. R. vom 14. Februar 2005 und 30. Mai 2005 gestützte Annahme zu Grunde, durch die beantragte Rodung auf Grundstück Nr. 1580, welche für die Beurteilung des Deckungsschutzes ausschließlich in Betracht käme, seien keine negativen Auswirkungen auf den Waldbestand der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 zu erwarten und erweise sich die Schaffung eines Deckungsschutzes als nicht notwendig. Dies resultiere aus der Exposition, der lockeren Bestockung, dem Bestandesalter, der guten Bekronung und dem stabilen H/D (Baumhöhe/Brusthöhendurchmesser)-Verhältnis der Bestockung auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 sowie aus dem Umstand, dass der von der Rodung betroffene schmale Waldsaum entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 1609 ohnehin keinen wesentlichen Deckungsschutz biete. Auch die in einer Entfernung von 20 m zu den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 beantragten Rodungen auf dem Grundstück Nr. 1605 hätten aufgrund ihrer Entfernung und der Bewuchssituation keinen wesentlichen Einfluss auf die Bestandesstabilität und Produktionskraft.

Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, die ausführlich begründeten und mit Lichtbildern dokumentierten Darlegungen des Amtssachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu entkräften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/11/0167). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Mai 2005 beruhte jedoch auf der Annahme, dass auch auf den Teilflächen der Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 Rodungen vorgenommen werden würden. In dem auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens des Univ. Prof. Dr. S. vom 13. Mai 2005 ergänzten Amtssachverständigengutachten des DI. R. vom 30. Mai 2005 wurde - unter Hinweis auf das im Gutachten Dris. S. unzutreffend angenommene Ausmaß der geplanten Rodungen - bekräftigt, dass durch die beantragte Rodung auf Grundstück Nr. 1580 keine negativen Auswirkungen auf die Grundstücke Nr. 1609/1 und 1605 zu erwarten seien. Der Gerichtshof hegt gegen die auf den erwähnten Amtssachverständigengutachten fußende rechtliche Beurteilung, dass im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beweiswürdigung im vorliegenden Beschwerdefall ein Deckungsschutz vom Gesetz nicht geboten sei, keine Bedenken.

2.6. Soweit die Beschwerde vorbringt, durch die Entfernung des Bewuchses auf dem Grundstück Nr. 1580 im Zuge der Baumaßnahmen für die Umlegung der Landesstraße werde der Waldbestand auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 hydrologisch nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt, zeigt sie eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit desselben ebenfalls nicht auf.

Schon im erstinstanzlichen Bescheid wurde - unter Berufung auf das von der Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten - festgestellt, dass von der geplanten Straße weg die negativen Auswirkungen auf eine Breite von zwei bis fünf Meter beschränkt wären. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten bereits erwähnten Gutachten des Univ. Prof. Dr. S. war (weiterhin) das ursprüngliche Projekt (das eine Einbeziehung der Grundstücke Nr. 1605 und 1609/1 vorsah) zugrunde gelegt. Das Gutachten behauptet nicht konkret, dass - bei Nichteinbeziehung der erwähnten Grundstücke in die geplante Rodung - durch die Entfernung des Bewuchses auf dem Grundstück Nr. 1580 hydrologisch nachteilige Auswirkungen auf die erwähnten Grundstücke entstehen würden. Der Amtssachverständige DI P. führte hiezu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2005 aus, sein in der Verhandlung am 14. Februar 2005 erstattetes Gutachten, in dem nachteilige Folgen für die Grundstücke Nr. 1605 und 1609/1 verneint wurden, bleibe vollinhaltlich aufrecht.

Dass die belangte Behörde angesichts dieser Ermittlungsergebnisse nicht davon ausging, dass nachteilige hydrologische Auswirkungen der Rodung auf die erwähnten Grundstücke zu befürchten wären, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

2.7. Die Beschwerde rügt schließlich, Lage und Ausmaß der Rodungsflächen seien nicht ausreichend bestimmt, weil dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche Flächen für die Errichtung von Baustellenzufahrten, Lagereinrichtungen und Manipulationsflächen vorgesehen seien. Ferner hätte die belangte Behörde, um eine Beeinträchtigung der Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus zu verhindern, die Rodungsbewilligung an über die Nebenbestimmungen Nr. 2 und 3 des angefochtenen Bescheides hinausgehende Vorschreibungen binden müssen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht stichhältig.

Inwiefern durch die gerügte mangelnde Bestimmtheit der Lage und des Ausmaßes der Rodungsfläche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Eine solche Rechtsverletzung ist indes im Hinblick auf den normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen. Dieser räumt der mitbeteiligten Partei nur die Befugnis zur Rodung der im Spruch näher bezeichneten Teilflächen ein. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die mitbeteiligte Partei nähme für die Rodung zum Teil ihm gehörige Grundflächen in Anspruch, so steht ihm die zivilrechtliche Abwehr dagegen frei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0051).

Gemäß § 18 Abs. 1 ForstG ist die Rodungsbewilligung erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Sind besondere Baumethoden erforderlich, um eine Beeinträchtigung der Walderhaltung über das bewilligte Maß hinaus zu verhindern, so wird Erforderlichkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 ForstG in der Regel vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/07/0106, VwSlg. 10.835 A/1982).

Dass aber im Beschwerdefall besondere Baumethoden erforderlich wären, um eine Beeinträchtigung der Walderhaltung auf den Grundstücken Nr. 1609/1 und 1605 über das bewilligte Ausmaß hinaus zu verhindern, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch ergeben sich dafür nach der unbedenklichen Aktenlage Anhaltspunkte.

2.8 Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100208.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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