TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/7 2003/05/0218

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
UVPG 2000 §2 Abs2 Satz2;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §2 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §3a Abs1;
UVPG 2000 §3a Abs2;
UVPG 2000 §3a Abs3;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau je vom 31. Juli 2003, Zlen. SP3-ALL-60/3-2003 (hg. Zahl 2003/05/0218) und SP3-ALL- 59/4-2003 (hg. Zahl 2003/05/0219), berichtigt durch die Bescheide je vom 7. Oktober 2003, Zlen. SP3-ALL-60/7-2003 (hg. Zahl 2003/05/0218) und SP3-ALL-59/8-2003 (hg. Zahl 2003/05/0219), betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G (mitbeteiligte Parteien: 1. zu hg. Zl. 2003/05/0218 Döbriacher Sport- und Freizeitbetriebe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Döbriach, 2. zu hg. Zl. 2003/05/0219 FMS Touristik Errichtungs- und Betriebs GmbH, in Klagenfurt, beide vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau je vom 31. Juli 2003, Zlen. SP3-ALL-60/3-2003 (hg. Zahl 2003/05/0218) und SP3-ALL- 59/4-2003 (hg. Zahl 2003/05/0219), berichtigt durch die Bescheide je vom 7. Oktober 2003, Zlen. SP3-ALL-60/7-2003 (hg. Zahl 2003/05/0218) und SP3-ALL-59/8-2003 (hg. Zahl 2003/05/0219), betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G (mitbeteiligte Parteien: 1. zu hg. Zl. 2003/05/0218 Döbriacher Sport- und Freizeitbetriebe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Döbriach, 2. zu hg. Zl. 2003/05/0219 FMS Touristik Errichtungs- und Betriebs GmbH, in Klagenfurt, beide vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

In einem Resumeeprotokoll des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umweltschutzrecht, vom 20. Mai 2003 ist die Besprechung betreffend das "Projekt Hotel mit Wassererlebniswelt und Freizeitpark in Döbriach am Millstätter See" zur "Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der UVP-Pflicht" wie folgt festgehalten:

"DI L. beschreibt das Projekt, das zwar im Operat als Gesamtprojekt ausgewiesen ist, sich jedoch seinen Angaben nach in zwei Teile teilt. Es handelt sich hierbei

1. um ein Hotel (drei Feriendörfer mit 700 Betten) mit einer Wassererlebniswelt (Hallenbad, Freibad, Wasserfall usw.), einem Restaurant und den Ausbau des Hafenbereiches im Ausmaß von 7,4 ha. Inkludiert ist ein Parkplatz für 430 Kfz-Stellplätze;

2. um einen Freizeitpark, der unmittelbar an das erste Projekt anschließt, im Ausmaß von 9,6 ha, welcher Parkplätze für 930 KFZ enthält.

Mag. G. verweist auf das Schreiben an die Gemeinde Radenthein vom 29. 10. 2002 mit welchem auf den Terminus ‚geschlossenes Siedlungsgebiet' eingegangen wurde und darauf verwiesen wurde, dass nur im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens mit Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G eine konkrete Aussage über die UVP-Pflicht getroffen werden kann. Weiters ist im Schreiben darauf hingewiesen, dass für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ein offizieller Antrag erforderlich ist, der auch mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen zu versehen ist. …Mag. G. verweist auf das Schreiben an die Gemeinde Radenthein vom 29. 10. 2002 mit welchem auf den Terminus ‚geschlossenes Siedlungsgebiet' eingegangen wurde und darauf verwiesen wurde, dass nur im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens mit Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G eine konkrete Aussage über die UVP-Pflicht getroffen werden kann. Weiters ist im Schreiben darauf hingewiesen, dass für die Durchführung des Feststellungsverfahrens ein offizieller Antrag erforderlich ist, der auch mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen zu versehen ist. …

Im Hinblick auf das Gesamtausmaß des geplanten Vorhabens wird seitens der UVP-Behörde empfohlen, für das Gesamtprojekt eine einheitliche UVP zu beantragen bzw. durchführen zu lassen.

Zur Beurteilung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens/der Vorhaben ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 und 2 iVm den Tatbeständen der Z. 17 und 20 des Anhanges des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G 2000, insbesondere auf Grund einer möglichen Kumulierung der Umweltauswirkungen, jedenfalls ein bzw. sind zwei Feststellungsverfahren durchzuführen, in deren Rahmen die UVP-Pflicht bzw. die Nicht-UVP-Pflicht des Vorhabens bescheidmäßig festgestellt wird. Die Feststellung ist von den Projektwerbern, dem Umweltanwalt (Kärntner Naturschutzbehörde) oder einer mitwirkenden Behörde (BH,Zur Beurteilung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens/der Vorhaben ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit den Tatbeständen der Ziffer 17, und 20 des Anhanges des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes - UVP-G 2000, insbesondere auf Grund einer möglichen Kumulierung der Umweltauswirkungen, jedenfalls ein bzw. sind zwei Feststellungsverfahren durchzuführen, in deren Rahmen die UVP-Pflicht bzw. die Nicht-UVP-Pflicht des Vorhabens bescheidmäßig festgestellt wird. Die Feststellung ist von den Projektwerbern, dem Umweltanwalt (Kärntner Naturschutzbehörde) oder einer mitwirkenden Behörde (BH,

Gemeinde, usw.) zu beantragen. Parteistellung haben ... die

Standortgemeinde, der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden und der Umweltanwalt.

…"

Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe an die Kärntner Landesregierung vom 24. Juni 2003 die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, "dass für das in diesem Antrag beschriebene Vorhaben (Beherbergungsbetrieb) der Einschreiterin keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bzw. keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist". In diesem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe an die Kärntner Landesregierung vom 24. Juni 2003 die bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G, "dass für das in diesem Antrag beschriebene Vorhaben (Beherbergungsbetrieb) der Einschreiterin keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bzw. keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist". In diesem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:

"1.1 Die Einschreiterin beabsichtigt, in der KG Döbriach einen Hotelkomplex, bestehend aus 67 Appartementhäusern und einem Rezeptionsgebäude, zu errichten. Die Appartementhäuser werden in drei Dörfer, bezeichnet als ‚Walddorf', ‚Bergdorf' und ‚Seedorf', angeordnet. Das Erscheinungsbild wird den jeweiligen Dorfthemen angepasst.

Die Anzahl der Betten wird insgesamt 904 betragen. Es sollen 566 feste Betten und 340 Aufbettungen errichtet bzw. vorgenommen werden.

Die Appartements werden vorwiegend in Holzbauweise errichtet. Sie sind als Selbstverpflegungseinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus stehen den Hotelgästen mehrere Gastronomiebetriebe zur Verfügung.

1.2. Zur Abrundung des Freizeitangebots für die Hotelgäste soll eine Wassererlebniswelt mit Saunalandschaft und einem Wellnessbereich errichtet werden. Diese Anlage wird sich in Strandnähe befinden.

1.3. Die Einschreiterin übermittelt in Beilage (./1) einen Plan, in dem die vom Hotelkomplex samt Wassererlebniswelt erfassten Grundstücke enthalten sind. Das Vorhaben wird im Plan als ‚Projekt Dorfhotel und Wassererlebniswelt' bezeichnet."

Im Punkt 2. dieser Eingabe werden die vom Projekt beanspruchten Grundstücke der KG Döbriach aufgezählt. Unter Punkt 3. wird unter "Flächeninanspruchnahme, Bettenanzahl" ausgeführt:

"Das von der Einschreiterin geplante Vorhaben Hotelprojekt samt Wassererlebniswelt wird unter Berücksichtigung aller Verkehrsflächen und sonstiger Nebenanlagen eine Fläche von insgesamt 74.740 m2 (laut Teilbebauungsplanentwurf) in Anspruch nehmen. In der Planbeilage (./1) wird ein Flächenaufkommen von 74.746,66 m2 angeführt. Die Flächeninanspruchnahme liegt somit jedenfalls über 5 ha.

Weiters ist die Einrichtung von 904 Betten beabsichtigt. Die Bettenanzahl überschreitet somit jedenfalls 500 Betten.

Das Hotelprojekt wird 170 Stellplätze, die Wassererlebniswelt 208 Stellplätze, insgesamt somit 378 KFZ-Stellplätze aufweisen."

Unter Punkt 4. Rechtliche Grundlagen führte die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Antrag aus:

"4.1. Für das Vorhaben der Einschreiterin liegen keine bescheidmäßigen Genehmigungen, Bewilligungen, Zurkenntnisnahmen etc vor.

4.2 Die vom Vorhaben der Einschreiterin umfassten Grundstücke werden im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Radenthein als Bauland reines Kurgebiet ausgewiesen werden. Bisher sind bzw. waren die Grundstücke als Bauland Kurgebiet Geschäftsgebiet, Grünland Sport und Erholung, Verkehrsfläche sowie Grünland Landwirtschaft gewidmet.

Darüber hinaus ist für die vom Vorhaben erfassten Grundstücke bzw. Grundstücksteile die Erlassung eines Teilbebauungsplans beabsichtigt.

Die Änderung der Plandokumente wird gemäß § 31a K-GPlG als sog. Integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren geführt.Die Änderung der Plandokumente wird gemäß Paragraph 31 a, K-GPlG als sog. Integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren geführt.

4.3 Die vom Vorhaben der Einschreiterin in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile liegen nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B. Anhang 1 Z. 20 lit. b UVP-G findet daher keine Anwendung. 4.3 Die vom Vorhaben der Einschreiterin in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile liegen nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B. Anhang 1 Ziffer 20, Litera b, UVP-G findet daher keine Anwendung.

5. Weiteres Vorhaben im räumlichen Zusammenhang

In der Nähe des Vorhabens der Einschreiterin beabsichtigt die FMS Touristik Errichtungs und Betriebs GmbH i.G. die Errichtung eines als ‚Ravensburger Kinderwelt' bezeichneten Themenparks. Dieses Vorhaben soll 832 KFZ-Stellplätze aufweisen. Die von der ‚Ravensburger Kinderwelt' in Anspruch genommene Fläche wird nach den der Einschreiterin zur Verfügung stehenden Information 95.618 m2 ausmachen."

Mit Eingabe an die Kärntner Landesregierung vom selben Tag beantragte die zweitmitbeteiligte Partei ebenfalls die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G, "dass für das in diesem Antrag beschriebene Vorhaben (Freizeit- bzw. Vergnügungspark) der Einschreiterin keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bzw. keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist". In diesem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:Mit Eingabe an die Kärntner Landesregierung vom selben Tag beantragte die zweitmitbeteiligte Partei ebenfalls die bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G, "dass für das in diesem Antrag beschriebene Vorhaben (Freizeit- bzw. Vergnügungspark) der Einschreiterin keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bzw. keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist". In diesem Antrag wurde das Projekt wie folgt beschrieben:

"1.1 Die Einschreiterin beabsichtigt, in der KG Döbriach einen als ‚Ravensburger Kinderwelt' bezeichneten Themenpark für Familien mit Kindern zu errichten. Geplant ist die Schaffung eines Outdoorbereichs mit einer Öffnungszeit von etwa März bis Oktober und eines ganzjährig geöffneten Indoorbereichs.

Im Indoorbereich werden sich 16 unterschiedliche Attraktionen befinden (Bumper Boats, Paddeltour, Baggerspiel, Melkspiel, Traktorfahrt, Turborutsche, Feuerwehrflug, Memoryflug). Im Indoorbereich werden zusätzlich Spielkonsolen angelegt.

Der gesamte Themenpark wird zwei Restaurants beinhalten, die von der Größe her auf das gesamte prognostizierte Besucheraufkommen ausgerichtet sein werden.

1.2. Die Einschreiterin übermittelt in Beilage (./1) einen Plan, in dem von der ‚Ravensburger Kinderwelt' erfassten Grundstücke enthalten sind. Das Vorhaben wird im Plan als ‚Projekt Ravensburger Spielewelt' bezeichnet."

Im Punkt 2. dieser Eingabe werden die vom Projekt beanspruchten Grundstücke der KG Döbriach aufgezählt. Unter Punkt 3. wird unter "Flächeninanspruchnahme, Stellplätze" ausgeführt:

"Das von der Einschreiterin geplante Vorhaben ‚Ravensburger Kinderwelt' wird unter Berücksichtigung aller Verkehrsflächen und sonstiger Nebenanlagen eine Fläche von insgesamt 95.618 m2 (laut Teilbebauungsplanentwurf) in Anspruch nehmen. In der Planbeilage (./1) wird ein Flächenaufkommen von 93.196,14 m2 angeführt. Die Flächeninanspruchnahme liegt somit jedenfalls unter 10 ha.

Für das Vorhaben ist die Einrichtung von 832 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (KFZ) beabsichtigt."

Unter Punkt 4. Rechtliche Grundlagen führte die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Antrag aus:

"4.1. Für das Vorhaben der Einschreiterin liegen keine bescheidmäßigen Genehmigungen, Bewilligungen, Zurkenntnisnahmen etc vor.

4.2 Die vom Vorhaben der Einschreiterin umfassten Grundstücke werden im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Radenthein als Bauland Sondergebiet Freizeitpark ausgewiesen werden. Bisher sind bzw waren die Grundstücke als Bauland Kurgebiet Hotel, Verkehrsfläche, Grünland Sport und Grünland Landwirtschaft gewidmet.

Darüber hinaus ist für die vom Vorhaben erfassten Grundstücke bzw. Grundstücksteile die Erlassung eines Teilbebauungsplans beabsichtigt.

Die Änderung der Plandokumente wird gemäß § 31a K-GPlG als sog. Integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren geführt.Die Änderung der Plandokumente wird gemäß Paragraph 31 a, K-GPlG als sog. Integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren geführt.

4.3 Die vom Vorhaben der Einschreiterin in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile liegen nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder D. Anhang 1 Z. 17 lit. b UVP-G findet daher keine Anwendung. 4.3 Die vom Vorhaben der Einschreiterin in Anspruch genommenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile liegen nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder D. Anhang 1 Ziffer 17, Litera b, UVP-G findet daher keine Anwendung.

5. Weiteres Vorhaben im räumlichen Zusammenhang

In der Nähe des Vorhabens der Einschreiterin beabsichtigt die Döbriacher Sport- und Freizeitbetriebe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Errichtung einer Hotelanlage samt einer Wassererlebniswelt. Die Hotelanlage und die Wassererlebniswelt werden insgesamt 378 KFZ-Stellplätze aufweisen. Die aus Appartementhäusern in drei Dörfern bestehenden Hotels sollen insgesamt über 904 Betten (566 feste Betten, 340 Aufbettungen) verfügen. Die durch das Hotelprojekt und die Wassererlebniswelt in Anspruch genommene Fläche wird nach den der Einschreiterin zur Verfügung stehenden Information 74.740 m2 ausmachen."

Die Kärntner Landesregierung betraute gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit der Durchführung beider Verfahren. Diese Behörde führte (getrennt) über beide Anträge am 24. Juli 2003 in der Gemeinde Radenthein je eine mündliche Verhandlung durch.Die Kärntner Landesregierung betraute gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau mit der Durchführung beider Verfahren. Diese Behörde führte (getrennt) über beide Anträge am 24. Juli 2003 in der Gemeinde Radenthein je eine mündliche Verhandlung durch.

Zum Projekt der erstmitbeteiligten Partei erstattete der Sachverständige aus dem "Fache der Raumordnung" Dipl. Ing. Bernhard W. folgendes Gutachten:

"…

An den vorgesehenen Planungsbereich grenzen als Bauland ausgewiesene Siedlungsbereiche der Ortschaften Döbriach und Starfach im Norden, Westen und Süden unmittelbar an.

Auf Grund dieser Tatsache ist zu schließen, dass das geplante Projekt nicht außerhalb eines geschlossenen Siedelungsgebietes errichtet werden soll. Auf Grund der angrenzenden, bereits bebauten Siedlungsbereiche ist davon auszugehen, dass das geplante Projekt eine Arrondierung des Siedlungsbereiches von Döbriach darstellt.

Der Siedlungsbereich von Döbriach weist überwiegend kleinräumig strukturierte Siedlungsbereiche auf, die stark durchgrünt sind. Auf diese Tatsache nimmt das geplante Projekt insofern Bezug, dass die Hotelanlage in drei Dörfer und eine Wassererlebniswelt mit Sauna- und Erlebniswelt gegliedert wird.

Die Hotelanlage und der anschließend geplante Freizeitpark stellen eine Verbesserung der touristischen Infrastruktureinrichtung in diesem Bereich von Döbriach dar.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Vorprüfung für die Umwidmung durch die Abteilung 20 - Gemeindeplanung festgestellt wurde, dass das Vorhaben überwiegend an bebaute Bereiche anschließt.

Durch die geplante Bebauungsdichte und Bebauungsvolumen wird auf örtliche Verhältnisse Rücksicht und Bezug genommen.

Zwischen der Hotelanlage und dem unmittelbar anschließenden Freizeitpark, die getrennte Anlagen darstellen, besteht kein unmittelbarer organisatorischer und funktionaler Zusammenhang."

Der Sachverständige für Wasserwirtschaft Dipl. Ing. Th. beurteilte das Projekt aus wasserwirtschaftlicher Sicht positiv. Für den Naturschutzbeirat wurde die Erklärung abgegeben, dass "die Ziff 20 lit. a) des Anhanges UVP-Gesetz hins. der Bettenzahl um nahezu 50% und hinsichtlich des Flächenbedarfes um ca. 25% überschritten" werde und von einer Kumulierung der beiden Projekte auszugehen sei.Der Sachverständige für Wasserwirtschaft Dipl. Ing. Th. beurteilte das Projekt aus wasserwirtschaftlicher Sicht positiv. Für den Naturschutzbeirat wurde die Erklärung abgegeben, dass "die Ziff 20 Litera a,) des Anhanges UVP-Gesetz hins. der Bettenzahl um nahezu 50% und hinsichtlich des Flächenbedarfes um ca. 25% überschritten" werde und von einer Kumulierung der beiden Projekte auszugehen sei.

Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei erwiderte, dass beide Vorhaben "keiner Kumulation nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegen, da … beide Vorhaben unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 zuzuordnen (sind) und im Hinblick auf die Judikatur des Umweltsenates schon aus diesem Grund eine Kumulierung unzulässig ist."Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei erwiderte, dass beide Vorhaben "keiner Kumulation nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 unterliegen, da … beide Vorhaben unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 zuzuordnen (sind) und im Hinblick auf die Judikatur des Umweltsenates schon aus diesem Grund eine Kumulierung unzulässig ist."

In der Verhandlungsschrift zum Projekt der zweitmitbeteiligten Partei wird festgehalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Prüfung sei, ob die beantragte Maßnahme gemäß dem Anhang 1 Z. 17 lit. a UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Festgestellt wurde,In der Verhandlungsschrift zum Projekt der zweitmitbeteiligten Partei wird festgehalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Prüfung sei, ob die beantragte Maßnahme gemäß dem Anhang 1 Ziffer 17, Litera a, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Festgestellt wurde,

"dass nunmehr entgegen dem einger. Projekt eine Stellplatzanzahl von 938 KFZ-Stellplätzen, sowie von zusätzlich 12 Bus-Stellplätzen, somit insgesamt von 950 KFZ-Stellplätzen beabsichtigt wird. Im urspr. eingereichten Projekt waren 832 Stellplätze vorgesehen."

Der Sachverständige aus dem "Fache der Raumordnung" Dipl. Ing. Bernhard W. erstattete zu diesem Vorhaben folgendes Gutachten:

"Die durch das Vorhaben ‚Ravensburger Kinderwelt' beanspruchten Flächen liegen im westlichen Bereich der Ortschaft Döbriach und sind im Flächenwidmungsplan derzeit überwiegend als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen. …

Die Flächeninanspruchnahme liegt unter 10 ha, im Planungsgebiet befinden sich keine besonderen Schutzgebiete im Sinne des Anhanges 2.

Das Projekt Ravensburger Kinderwelt und die angrenzende Hotelanlage stellen zwei funktional und organisatorisch getrennte Bereiche dar.

Beide Bereiche schaffen jedoch Infrastruktureinrichtungen, die eine städtebauliche Arrondierung im Orts- und Landschaftsbild des Siedlungsgebietes von Döbriach darstellen. Im Hinblick auf die geplanten gestalterischen Maßnahmen kann darauf hingewiesen werden, dass durch die starke Durchgrünung der Bereiche und die geringe Dichte der Bebauung auf die angrenzenden Siedlungsstrukturen Bezug genommen wird."

In beiden Anträgen wird die Absicht "bestimmte Synergieeffekte zwischen beiden Vorhaben zu nutzen" zugestanden (Bewerbung der Projekte als "Ferienland Millstätter See"; technische Nutzungsüberschneidungen wie Nutzung der Heizzentrale im Bereich der Wassererlebniswelt auch für den Indoorbereich der "Ravensburger Kinderwelt" und Einrichtung der Stromübergabestation für beide Vorhaben auf dem Areal der Wassererlebniswelt sowie Führung des Abwassers aus dem Bereich der "Ravensburger Kinderwelt" über das Hotelareal).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 31. Juli 2003, Zl. SP3-ALL-60/3-2003, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Beherbergungsbetrieb, bestehend aus drei Feriendörfern, sowie einer Wasserwelt" der erstmitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Als Rechtsgrundlagen wurden in diesem Bescheid angeführt: "§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. Nr. 89/2000, im Zusammenhang mit dem Anhang Nr. 1 zum UVP-G, Ziffer 20 lit. a)."Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 31. Juli 2003, Zl. SP3-ALL-60/3-2003, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Beherbergungsbetrieb, bestehend aus drei Feriendörfern, sowie einer Wasserwelt" der erstmitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Als Rechtsgrundlagen wurden in diesem Bescheid angeführt: "§ 3 Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 2000,, im Zusammenhang mit dem Anhang Nr. 1 zum UVP-G, Ziffer 20 Litera a,)."

In der Begründung führte die Behörde aus, im Zuge des Feststellungsverfahrens sei zu prüfen gewesen, ob einerseits die Schwellenwerte der Ziffer 20 lit. a) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht würden und andererseits ob es sich beim Standort der beantragten Maßnahme um ein geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Anhanges handle. Des Weiteren sei zu prüfen gewesen, ob mit dem benachbarten Projekt der zweitmitbeteiligten Partei eine Kumulierung gegeben sei. Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen aus dem Fache der Raumordnung führte die Behörde aus, dass auf Grund der angrenzenden, bereits bebauten Siedlungsbereiche davon auszugehen sei, dass das geplante Projekt eine Arrondierung des Siedlungsbereiches von Döbriach darstelle. Dieser Siedlungsbereich weise überwiegend kleinräumig strukturierte Siedlungsformen auf, die stark durchgrünt seien. Darauf nehme das Projekt der erstmitbeteiligten Partei insofern Bezug, als der "Beherbergungsbetrieb" in drei Dörfer und eine Wassererlebniswelt gegliedert werde. Eine Kumulierung beider Projekte käme nicht in Betracht. Beide Projekte seien von zwei verschiedenen Antragstellern eingereicht worden. Sie berührten zwei verschiedene Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Es bestehe daher auch kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Projekten. Durch die unterschiedlichen Öffnungszeiten und auch durch den Umstand, dass kein gemeinsamer Betriebszweck vorliege, könne davon ausgegangen werden, dass beide Vorhaben funktional voneinander getrennt seien. Der "Beherbergungsbetrieb samt Wassererlebniswelt" der erstmitbeteiligten Partei erreiche zwar den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 20 lit. a) UVP-G 2000, dieses Projekt liege jedoch nicht außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.In der Begründung führte die Behörde aus, im Zuge des Feststellungsverfahrens sei zu prüfen gewesen, ob einerseits die Schwellenwerte der Ziffer 20 Litera a,) des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erreicht würden und andererseits ob es sich beim Standort der beantragten Maßnahme um ein geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Anhanges handle. Des Weiteren sei zu prüfen gewesen, ob mit dem benachbarten Projekt der zweitmitbeteiligten Partei eine Kumulierung gegeben sei. Ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen aus dem Fache der Raumordnung führte die Behörde aus, dass auf Grund der angrenzenden, bereits bebauten Siedlungsbereiche davon auszugehen sei, dass das geplante Projekt eine Arrondierung des Siedlungsbereiches von Döbriach darstelle. Dieser Siedlungsbereich weise überwiegend kleinräumig strukturierte Siedlungsformen auf, die stark durchgrünt seien. Darauf nehme das Projekt der erstmitbeteiligten Partei insofern Bezug, als der "Beherbergungsbetrieb" in drei Dörfer und eine Wassererlebniswelt gegliedert werde. Eine Kumulierung beider Projekte käme nicht in Betracht. Beide Projekte seien von zwei verschiedenen Antragstellern eingereicht worden. Sie berührten zwei verschiedene Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000. Es bestehe daher auch kein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Projekten. Durch die unterschiedlichen Öffnungszeiten und auch durch den Umstand, dass kein gemeinsamer Betriebszweck vorliege, könne davon ausgegangen werden, dass beide Vorhaben funktional voneinander getrennt seien. Der "Beherbergungsbetrieb samt Wassererlebniswelt" der erstmitbeteiligten Partei erreiche zwar den Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 20 Litera a,) UVP-G 2000, dieses Projekt liege jedoch nicht außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 7. Oktober 2003, Zl. SP3-ALL-60/7-2003, gemäß § 62 Abs. 4 AVG bezüglich der Fertigungsklausel (diese lautet nunmehr: "Für die Kärntner Landesregierung Der Bezirkshauptmann: Für den Bezirkshauptmann: Dr. K.") berichtigt.Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 7. Oktober 2003, Zl. SP3-ALL-60/7-2003, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG bezüglich der Fertigungsklausel (diese lautet nunmehr: "Für die Kärntner Landesregierung Der Bezirkshauptmann: Für den Bezirkshauptmann: Dr. K.") berichtigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 31. Juli 2003, Zl. SP3-ALL-59/4-2003, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Freizeit- bzw. Vergnügungspark" (Ravensburger Kinderwelt) der zweitmitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Als Rechtsgrundlagen wurden in diesem Bescheid angeführt:

"§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. Nr. 89/2000, im Zusammenhang mit dem Anhang Nr. 1 zum UVP-G, Ziffer 17 lit. a) (Spalte 2).""§ 3 Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 2000,, im Zusammenhang mit dem Anhang Nr. 1 zum UVP-G, Ziffer 17 Litera a,) (Spalte 2)."

In der Begründung führte die Behörde aus, im Zuge des Feststellungsverfahrens sei zu prüfen gewesen, ob die im Anhang 1 der Ziffer 17 lit. a) (Spalte 2) des UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte (Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha und mindestens 1.500 Stellplätze für Kraftfahrzeuge) erreicht würden. Diese Schwellenwerte würden nicht erreicht. Zur Frage der Kumulierung führte die Behörde aus wie im vorzitierten Bescheid.In der Begründung führte die Behörde aus, im Zuge des Feststellungsverfa

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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