Entscheidungsdatum
22.04.2026Norm
BDG 1979 §112 Abs6Spruch
,
W296 2337820-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin MR Clara MARTH, BA, und den fachkundigen Laienrichter HR Mag. Mario BREUSS, BA, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen die Strafhöhe in Spruchpunkt A) samt implizit den Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , mitbeteiligte Partei: Disziplinarbeschuldigte XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas PREISINGER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin MR Clara MARTH, BA, und den fachkundigen Laienrichter HR Mag. Mario BREUSS, BA, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres gegen die Strafhöhe in Spruchpunkt A) samt implizit den Kostenausspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mitbeteiligte Partei: Disziplinarbeschuldigte römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Thomas PREISINGER, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres wird gemäß § 28 Abs. 2 stattgegeben und gegen XXXX gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.römisch eins. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes des Bundesministeriums für Inneres wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, stattgegeben und gegen römisch 40 gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.
II. Spruchpunkt C) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 112 Abs. 6 BDG 1979 ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt C) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für die Disziplinarbeschuldigte, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:
XXXX römisch 40
B1
XXXX römisch 40
B2
XXXX römisch 40
B3
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B4
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B5
XXXX römisch 40
B6
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B7
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B8
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B9
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B10
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B11
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S1
XXXX römisch 40
S2
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Zl
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T1
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T2
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T3
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T4
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T5
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T6
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T7
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T8
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T9
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T10
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T11
XXXX römisch 40
J1
XXXX römisch 40
J2
XXXX römisch 40
J3
XXXX römisch 40
J4
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J5
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J6
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J7
XXXX römisch 40
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XXXX römisch 40
J9
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die am 21.06.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbedienstete der B1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; ihre Dienststelle ist derzeit B2.
2. Die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten wurde am 28.08.J7 vom B2 über jenen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, dass Exekutivbedienstete der B3 am 07.08.J7 im Zuge einer seitens der B4 angeordneten Auswertung eines Mobiltelefons eines Strafbeschuldigten wegen gewerbsmäßigem Diebstahls auf einen WhatsApp-Chat zwischen diesem und der Disziplinarbeschuldigten vom 15.09.J6 gestoßen seien. In jenem Chat hätten elf Bildnachrichten mit eindeutiger nationalsozialistischer Symbolik gefunden werden können, welche von der Disziplinarbeschuldigten an den Strafbeschuldigten übermittelt worden seien. Weiters wäre eine Bilddatei einer Dienstdokumentation aus der Einsatz- und Dienstdokumentation seitens der Disziplinarbeschuldigten an den Strafbeschuldigten übermittelt worden, wobei der Zeitpunkt hierzu aus den vorliegenden Aktenteilen nicht hervorginge und ebendiese Datei bei der Datenauswertung nicht gesichert habe werden können. Hierauf habe B5 am 06.09.J7 eine Sicherstellungsanordnung des Mobiltelefons der Disziplinarbeschuldigten angeordnet, weswegen die Sicherstellung und Auswertung des genannten Mobiltelefons am selben Tag durch B6 erfolgt sei. Hierbei habe festgestellt werden können, dass die Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum 13.12.J5 bis 08.08.J7 Bilder und Textnachrichten mit nationalsozialistischem, hetzerischem und mit antisemitischem Inhalt versendet habe. Weiters sei eine Bilddatei einer Dienstdokumentation aus der Einsatz- und Dienstdokumentation seitens der Disziplinarbeschuldigten, wobei hierzu bis zu diesem Zeitpunkt kein Zeitraum festgestellt habe werden können.
[Aufgrund der großen Anzahl an Bilddateien wurden im übermittelten Auswertungsbericht lediglich zehn Bilder genauer angeführt und näher beschrieben.]
3. B7 übermittelte wegen dieses Sachverhaltes (aufgrund einer Namensgleichheit irrtümlich – siehe sogleich) am 03.09.J7 zur Zl PAD/J7/01824451/001/KRIM einen Anlassbericht an B8.
4. Nachdem sich in Folge herausstellte, dass es sich bei der Disziplinarbeschuldigten um eine Person gleichen Namens, jedoch mit Wohnsitz im [Name des Bundeslandes] handelt, wurde der Akt an B6 abgetreten.
5. Am 06.09.J7 verständigte B5 die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten zur Zl 12 St 125/24v-1.3 von der Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen § 3g Verbotsgesetz 1947.5. Am 06.09.J7 verständigte B5 die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten zur Zl 12 St 125/24v-1.3 von der Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947.
6. Am 18.10.J7, der Disziplinarbeschuldigten persönlich übergeben am 20.10.J7, wurde diese von ihrer Dienstbehörde zur Zl PAD/J7/1788302 vorläufig suspendiert und wurde das damit begründet, dass gemäß dem am 13.10.J7 übermittelten Auswertungsergebnisses ihre Mobiltelefons sie in einem noch festzustellenden Zeitraum via WhatsApp Einzel- und Gruppenchats insgesamt 123 Bilddateien und zwei Textnachrichten mit nationalsozialistischem, 80 Bilddateien mit hetzerischem und eine Bilddatei mit antisemitischem Inhalt an diverse Empfänger versendet habe und würde deswegen seitens B5 wegen des Verstoßes gegen § 3g Verbotsgesetz 1947 ein Ermittlungsverfahren geführt. Dieser Bescheid wurde der Disziplinarbeschuldigten persönlich ausgehändigt und ihr in einem sowohl der Dienstausweis als auch Waffengurt abgenommen.6. Am 18.10.J7, der Disziplinarbeschuldigten persönlich übergeben am 20.10.J7, wurde diese von ihrer Dienstbehörde zur Zl PAD/J7/1788302 vorläufig suspendiert und wurde das damit begründet, dass gemäß dem am 13.10.J7 übermittelten Auswertungsergebnisses ihre Mobiltelefons sie in einem noch festzustellenden Zeitraum via WhatsApp Einzel- und Gruppenchats insgesamt 123 Bilddateien und zwei Textnachrichten mit nationalsozialistischem, 80 Bilddateien mit hetzerischem und eine Bilddatei mit antisemitischem Inhalt an diverse Empfänger versendet habe und würde deswegen seitens B5 wegen des Verstoßes gegen Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 ein Ermittlungsverfahren geführt. Dieser Bescheid wurde der Disziplinarbeschuldigten persönlich ausgehändigt und ihr in einem sowohl der Dienstausweis als auch Waffengurt abgenommen.
7. Am 21.10.J7 bzw. 28.10.J7 langte der Bescheid der Dienstbehörde vom 18.10.J7, mit welchem die vorläufige Suspendierung der Disziplinarbeschuldigten ausgesprochen wurde, bei der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) ein.
8. Am 04.11.J7 übermittelte die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten eine am 07.11.J7 bei der belangten Behörde eingegangene Disziplinaranzeige zur Zl PAD/J7/1788302 des Inhalts, die Disziplinarbeschuldigte stünde im Verdacht, zwischen 13.12.J5 und 08.08.J7 via WhatsApp Einzel- und Gruppenchats insgesamt 206 Bilddateien und Textnachrichten mit nationalsozialistischem, hetzerischem und mit antisemitischem Inhalt an diverse Empfänger und eine Bilddatei einer Dienstdokumentation aus der Einsatz- und Dienstdokumentation an einen nicht namentlich bekannten Empfänger gesendet zu haben. Hierdurch stünde die Disziplinarbeschuldigte in Verdacht, ihre Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 BDG 1979 iVm Pkt. III.1.4. “Amtsverschwiegenheit” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung “Social Media – Private Nutzung von Sozialen Netzwerken – Rechtliche Verbindlichkeiten” vom 25.06.2021, Zl PAD/21/1119682, verletzt zu haben. 8. Am 04.11.J7 übermittelte die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten eine am 07.11.J7 bei der belangten Behörde eingegangene Disziplinaranzeige zur Zl PAD/J7/1788302 des Inhalts, die Disziplinarbeschuldigte stünde im Verdacht, zwischen 13.12.J5 und 08.08.J7 via WhatsApp Einzel- und Gruppenchats insgesamt 206 Bilddateien und Textnachrichten mit nationalsozialistischem, hetzerischem und mit antisemitischem Inhalt an diverse Empfänger und eine Bilddatei einer Dienstdokumentation aus der Einsatz- und Dienstdokumentation an einen nicht namentlich bekannten Empfänger gesendet zu haben. Hierdurch stünde die Disziplinarbeschuldigte in Verdacht, ihre Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins und 46 Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Pkt. römisch drei.1.4. “Amtsverschwiegenheit” der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung “Social Media – Private Nutzung von Sozialen Netzwerken – Rechtliche Verbindlichkeiten” vom 25.06.2021, Zl PAD/21/1119682, verletzt zu haben.
9. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 25.11.J7, Zl J7-0.765.135 – Senat 27, zugestellt der Disziplinarbeschuldigten und dem Disziplinaranwalt am selben Tage, wurde die Disziplinarbeschuldigte (endgültig) suspendiert.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.J7, Zl J7-0.808.336 – Senat 27, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 25.11.J7 und per Hinterlegung der Disziplinarbeschuldigten am 27.11.J7, wurde zudem das Disziplinarverfahren gegen diese wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss wurde von keiner Partei in Beschwer gezogen, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.J7, Zl J7-0.808.336 – Senat 27, zugestellt dem Disziplinaranwalt am 25.11.J7 und per Hinterlegung der Disziplinarbeschuldigten am 27.11.J7, wurde zudem das Disziplinarverfahren gegen diese wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss wurde von keiner Partei in Beschwer gezogen, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
11. Der Abschlussbericht in der gegenständlichen Causa des B6 wurde am 04.12.J7 zur Zl PAD/J7/01846652/002/KRIM an B5 übermittelt.
12. Am 02.01.J7 langte dieser Abschlussbericht bei der belangten Behörde ein.
13. Am 23.07.J8 informierte B5 die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigte darüber, dass gegen diese Anklage beim B9 eingebracht worden sei und schloss die Anklageschrift an.
14. Die Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten übermittelte diese Anklageschrift am 12.08.J8 an die belangte Behörde per Mail.
15. Die Disziplinarbeschuldigte wurde mit Urteil des B9 vom 01.10.J8, Zl, aufgrund des auch dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Sachverhalts wegen § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von € 2.160,- rechtskräftig verurteilt; der Amtsverlust im Sinne des § 3k Verbotsgesetz 1947 wurde ihr gemäß § 44 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.15. Die Disziplinarbeschuldigte wurde mit Urteil des B9 vom 01.10.J8, Zl, aufgrund des auch dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrunde gelegten Sachverhalts wegen Paragraph 3 g, Absatz eins, Verbotsgesetz 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von € 2.160,- rechtskräftig verurteilt; der Amtsverlust im Sinne des Paragraph 3 k, Verbotsgesetz 1947 wurde ihr gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Aufgrund von Rechtsmittelverzichten erwuchs dieses Urteil am Tag der Verkündung in Rechtskraft.
16. Am 29.10.J8 wurde das Urteil des B9 vom 01.10.J8 an die belangte Behörde übermittelt.
17. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.J8 wurden die Parteien zur Verhandlung am 27.01.J9 geladen.
18. Am 25.11.J8 gab der (nunmehrige) Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten seine Vollmacht im gegenständlichen Verfahren bekannt.
19. Am 27.01.J9 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig.
Im Zuge des Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung wurde der Vorgesetzte der Disziplinarbeschuldigten befragt und verwies dieser im Wesentlichen auf die bereits im Akt aufliegende, von ihm selber stammende formlose Dienstbeschreibung über die Disziplinarbeschuldigte bzw. führte an, dass diese immer eine zuverlässige Mitarbeiterin gewesen wäre, die dienstlich keinerlei Verfehlungen begangen habe; er sei nur persönlich von ihr enttäuscht gewesen, da sie ihm nach Bekanntwerden des Sachverhaltes im Rahmen eines persönlichen Gesprächs versichert habe, dass sie nur an einem einzigen Tag elf Sticker versendet und sonst keine weiteren Taten begangen habe. Diese Behauptung habe sich jedoch nachträglich als Unwahrheit herausgestellt. Dennoch würde er ihr eine zweite Chance einräumen und sie in das B2 zurücknehmen, jedoch nicht in das Kommando.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteils und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt sei und auch, wenn der Amtsverlust seitens des Strafgerichtes bedingt nachgesehen worden sei, so falle die Schwere der Taten besonders ins Gewicht. Die Implementierung des § 3k Verbotsgesetz 1947 habe [nämlich] den Sinn darin, sich bei derartigen Delikten mittels des Amtsverlustes von den betroffenen Beamt:innen zu trennen, sodass, auch wenn das Strafgericht den Amtsverlust nachgesehen habe, dies der Entlassung nicht entgegenstünde. Aus seiner Sicht habe es sich bei den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten teilweise um Lippenbekenntnisse gehandelt; es liege bedingter Vorsatz vor - dies würden Randnotizen, Chatverläufe und teilweise die Reaktionen der Empfänger belegen. Die generalpräventiven Wirkungen in einer derartigen Causa seien wichtiger als spezialpräventive Überlegungen. Es sei unbestritten, dass das Beamt:innentum durch das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten geschädigt worden sei, sodass man sich von einer derart agierenden Polizistin zu trennen habe. Trotz Vorliegen von Milderungsgründen wie das Geständnis, die Belobigungen, die gute Dienstbeschreibung und die Unbescholtenheit würden die Erschwerungsgründe durch den langen Tatzeitraum und die Tatwiederholungen überwiegen, weswegen die Entlassung zu beantragen sei. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsurteils und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt sei und auch, wenn der Amtsverlust seitens des Strafgerichtes bedingt nachgesehen worden sei, so falle die Schwere der Taten besonders ins Gewicht. Die Implementierung des Paragraph 3 k, Verbotsgesetz 1947 habe [nämlich] den Sinn darin, sich bei derartigen Delikten mittels des Amtsverlustes von den betroffenen Beamt:innen zu trennen, sodass, auch wenn das Strafgericht den Amtsverlust nachgesehen habe, dies der Entlassung nicht entgegenstünde. Aus seiner Sicht habe es sich bei den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten teilweise um Lippenbekenntnisse gehandelt; es liege bedingter Vorsatz vor - dies würden Randnotizen, Chatverläufe und teilweise die Reaktionen der Empfänger belegen. Die generalpräventiven Wirkungen in einer derartigen Causa seien wichtiger als spezialpräventive Überlegungen. Es sei unbestritten, dass das Beamt:innentum durch das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten geschädigt worden sei, sodass man sich von einer derart agierenden Polizistin zu trennen habe. Trotz Vorliegen von Milderungsgründen wie das Geständnis, die Belobigungen, die gute Dienstbeschreibung und die Unbescholtenheit würden die Erschwerungsgründe durch den langen Tatzeitraum und die Tatwiederholungen überwiegen, weswegen die Entlassung zu beantragen sei.
Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass die Disziplinarbeschuldigte aus ihren Fehlern gelernt habe, sie sei reumütig geständig, habe Belobigungen und eine sehr gute Dienstbeschreibung. Natürlich würden die generalpräventiven Gründe schwer wiegen, dennoch würde ihr der Vorgesetzte eine Chance einräumen und sie wieder im B2 aufnehmen - dies sei von ihm im Verfahren wiederholt worden. Die Disziplinarbeschuldigte habe ein positives Nachtatverhalten gesetzt, habe sich in diesem Bereich weitergebildet, Veranstaltungen und Seminare besucht und könne versichert werden, dass Derartiges nicht mehr vorkommen werde, weswegen beantragt werde, von der Entlassung abzusehen und ein entsprechende Geldstrafe zu verhängen.
Die Disziplinarbeschuldigte bedauerte abermals ihr Verhalten in ihrem Schlussplädoyer und ersuchte um eine zweite Chance.
Am Ende der Verhandlung vor der belangten Behörde wurde die Disziplinarbeschuldigte mit mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis für schuldig befunden; es wurden die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen und Kostenersatz ausgesprochen.
20. Im schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis vom 04.02.J9, Zl J8- XXXX , zugestellt dem Disziplinaranwalt am selben Tage und der Disziplinarbeschuldigten am 06.02.J8, wurde – soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant – inhaltlich ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte habe in deren schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.J7 angegeben, dass sie “die Vorfälle aufrichtig und reumütig bedaure und wäre es ihr wichtig klarzustellen, dass sie nur aus jenem Grund solche Sticker mit nationalsozialistischem und hetzerischem Hintergrund verschickt habe, weil sie die Bilder nur als „schwarzen Humor und Satire“ gesehen habe, was ein „riesengroßer Fehler” gewesen wäre. Sie würde “ausdrücklich betonen wollen, dass sie in keiner Weise eine Gesinnung in die vorgeworfene Richtung unterstützt hätte und auch zukünftig niemals unterstützen werde. Zudem würde es ihr im Herzen wehtun, ihre Familie so enttäuscht zu haben und sie habe sich vor sich selbst geschreckt, wie sie nur so naiv, leichtsinnig und unakzeptabel habe agieren können, zumal sie diese Gesinnung niemals für gutgeheißen hätte. Ihre Handlungen seien für sie unerklärbar geblieben und habe sie nicht erkannt, dass diese Abbildungen verboten gewesen wären”. 20. Im schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis vom 04.02.J9, Zl J8- römisch 40 , zugestellt dem Disziplinaranwalt am selben Tage und der Disziplinarbeschuldigten am 06.02.J8, wurde – soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant – inhaltlich ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte habe in deren schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.J7 angegeben, dass sie “die Vorfälle aufrichtig und reumütig bedaure und wäre es ihr wichtig klarzustellen, dass sie nur aus jenem Grund solche Sticker mit nationalsozialistischem und hetzerischem Hintergrund verschickt habe, weil sie die Bilder nur als „schwarzen Humor und Satire“ gesehen habe, was ein „riesengroßer Fehler” gewesen wäre. Sie würde “ausdrücklich betonen wollen, dass sie in keiner Weise eine Gesinnung in die vorgeworfene Richtung unterstützt hätte und auch zukünftig niemals unterstützen werde. Zudem würde es ihr im Herzen wehtun, ihre Familie so enttäuscht zu haben und sie habe sich vor sich selbst geschreckt, wie sie nur so naiv, leichtsinnig und unakzeptabel habe agieren können, zumal sie diese Gesinnung niemals für gutgeheißen hätte. Ihre Handlungen seien für sie unerklärbar geblieben und habe sie nicht erkannt, dass diese Abbildungen verboten gewesen wären”.
Die belangte Behörde führte weiter aus, die Disziplinarbeschuldigte habe sich in der mündlichen Verhandlung reumütig geständig gezeigt und erläutert, dass sie ihr Verhalten zutiefst bedaure und sie in keiner Weise eine Gesinnung in die vorgeworfene Richtung unterstützt hätte und auch zukünftig niemals unterstützen werde. Sie habe die Sticker von einem Kollegen erhalten und sich nichts dabei gedacht, vielleicht auch aus dem Grund, weil diese von einem Kollegen übermittelt worden seien. Es wären viele andere Sticker auch dabei gewesen, nicht nur die einschlägigen, und es wäre eine Art „Challenge“ gewesen, wer mehr von diesen Stickern gehabt habe. Dies wäre alles nur aus Dummheit passiert und sie wäre sich der Tragweite ihres Handelns nicht bewusst gewesen. Sie habe offenbar das Bedürfnis, anderen zu gefallen und, dass diese sie für „lustig“ halten würden, was im Nachhinein betrachtet ein absoluter Schwachsinn gewesen wäre. Sie habe jedoch infolge ein Seminar „Hass im Netz“ absolviert, habe sich für Freiwilligendienste bei S1 beworben und zur Pflege von Gedenkstätten, habe Mauthausen besucht, zwar nur virtuell, dennoch wäre das erschreckend gewesen, und sie habe sich fünf einschlägige Bücher vom Mauthausenkomitee gekauft bzw. gelesen und erst jetzt begriffen, wie schrecklich diese Zeit gewesen wäre. Sie wolle wieder zurück in das B2 bzw. dort Dienst verrichten und mithilfe ihrer Verurteilung dienstliche Aufklärungsarbeit leisten.
Die belangte Behörde führte im Disziplinarerkenntnis weiter aus, in der Disziplinaranzeige der B1 – und infolge somit auch im Einleitungsbeschluss - sei lediglich ein Tatzeitraum von Dezember J5 bis August J7 angelastet worden; im Gerichtsurteil wäre jedoch ein längerer Zeitraum nämlich ab 01.05.J4, somit um dreieinhalb Jahre länger, angelastet gewesen, was grundsätzlich der Verwerflichkeit keinen Abbruch getan habe, und sei die B1 mit ihrer Meinung, dass die übrigen Tatzeiten verjährt gewesen wären, einem (erg.: Rechts)Irrtum unterlegen gewesen, da die Verjährungsfrist nach dem Verbotsgesetz 1947 zehn Jahre betragen würde, die Disziplinaranzeige den Einleitungsbeschluss jedoch inhaltlich begrenzt habe, weswegen dieser von der belangten Behörde nicht auf den vollständigen Deliktszeitraum ausgeweitet habe werden können. Zudem sei diese weiters gem. § 95 Abs 2 BDG 1979 an die Tatsachenfeststellungen sowie Beweisfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Der objektive Tatbestand stehe fest, da sich dieser aus der Aktenlage, dem rechtskräftigen Gerichtsurteil sowie den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten und der Lichtbilder bzw. WhatsApp Chats ergeben würde; zum subjektiven Tatbestand stehe fest, dass die Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente lägen nach Ansicht des Senates zweifellos vor, da die Disziplinarbeschuldigte zurechnungsfähig gewesen sei, vorsätzlich gehandelt habe und ihr zugemutet werden hätte können, sich rechtmäßig zu verhalten.Die belangte Behörde führte im Disziplinarerkenntnis weiter aus, in der Disziplinaranzeige der B1 – und infolge somit auch im Einleitungsbeschluss - sei lediglich ein Tatzeitraum von Dezember J5 bis August J7 angelastet worden; im Gerichtsurteil wäre jedoch ein längerer Zeitraum nämlich ab 01.05.J4, somit um dreieinhalb Jahre länger, angelastet gewesen, was grundsätzlich der Verwerflichkeit keinen Abbruch getan habe, und sei die B1 mit ihrer Meinung, dass die übrigen Tatzeiten verjährt gewesen wären, einem (erg.: Rechts)Irrtum unterlegen gewesen, da die Verjährungsfrist nach dem Verbotsgesetz 1947 zehn Jahre betragen würde, die Disziplinaranzeige den Einleitungsbeschluss jedoch inhaltlich begrenzt habe, weswegen dieser von der belangten Behörde nicht auf den vollständigen Deliktszeitraum ausgeweitet habe werden können. Zudem sei diese weiters gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an die Tatsachenfeststellungen sowie Beweisfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Der objektive Tatbestand stehe fest, da sich dieser aus der Aktenlage, dem rechtskräftigen Gerichtsurteil sowie den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten und der Lichtbilder bzw. WhatsApp Chats ergeben würde; zum subjektiven Tatbestand stehe fest, dass die Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Die für die Vorwerfbarkeit der Schuld notwendigen Elemente lägen nach Ansicht des Senates zweifellos vor, da die Disziplinarbeschuldigte zurechnungsfähig gewesen sei, vorsätzlich gehandelt habe und ihr zugemutet werden hätte können, sich rechtmäßig zu verhalten.
Es wurde weiter ausgeführt, zu erwähnen sei, dass das Strafgericht den Amtsverlust bedingt nachgesehen habe. Polizeibeamt:innen, denen wichtigste hoheitliche Aufgaben übertragen seien, hätten sich stets so verhalten müssen, dass das Ansehen ihres Berufsstandes keinen Schaden erleide und Bürger:innen Vertrauen in die Beamt:innenschaft - und damit letztlich auch in den Staat - hätten. Polizeibeamt:innen hätte bewusst zu sein, dass auch außerdienstliches Verhalten in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen werde - man denke nur an die Meinung der Zivilgesellschaft über die Polizei, die nicht als „Freund und Helfer“ gesehen werde, sondern würde in vielen Fällen eine kritische Haltung eingenommen und Polizist:innen unter anderem dem „rechten Lager“ zugeordnet werden. Derartige Verhaltensweisen, wie jene der Disziplinarbeschuldigten, seien somit nicht gerade geeignet, das „ewig gestrige Klischee – Polizist:innen sind Faschisten“ auszuräumen, sondern vielmehr geeignet, das Ansehen des Amtes nachhaltig zu schädigen und zwar unabhängig davon, ob der Tatzeitraum nun eineinhalb Jahre oder viereinhalb Jahre umfassen würde. Zur Zukunftsprognose sei zu sagen, dass die Disziplinarbeschuldigte mit der Vielzahl ihrer Dienstpflichtverletzungen, ausgelöst durch eine toxische Mischung aus Unreife, fehlendem Selbstwertgefühl („ich wollte gefallen“), mangelnde Empathie und Gedankenlosigkeit gegenüber den Geschehnissen der Vergangenheit den Bogen aus Sicht des Disziplinaranwaltes deutlich überspannt habe. Dem sei nicht zu widersprechen. In diesem Zusammenhang könne der Disziplinarbeschuldigten auch keinesfalls zugebilligt werden, dass die Taten aus Unbesonnenheit und damit als Augenblickstaten zu werten gewesen wären, da der Tatzeitraum ein ausgesprochen langer gewesen sei und sie in dieser Zeit, falls sie Bedenken gehabt habe, wie aus einem WhatsApp Verlauf ersichtlich gewesen sei, bereits nach einem einmaligen Versenden der propagandistischen und rassistischen Bilder dieses Fehlverhalten umgehend einstellen hätte müssen. Ihr Fehlverhalten stehe [jedoch] im krassen Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten, was vor allem durch die gute, formlose Dienstbeschreibung untermauert werde. Positiv sei angemerkt, dass sich die Disziplinarbeschuldigte reflektiert über die Vorwürfe gezeigt und sich mit den ihr zur Last gelegten Tatvorwürfen durch Teilnahme an einschlägigen Informationsveranstaltungen und in Form von Weiterbildung auseinandergesetzt habe. Die Disziplinarbeschuldigte scheine aufgrund ihrer im Rahmen der mündlichen (erg.: strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen) Verhandlungen vorgebrachten Aussagen ihr Fehlverhalten verstanden zu haben und sei die notwendige Distanzierung zu ihrem Fehlverhalten mehr als eindeutig erkennbar. Somit habe ein relevantes Nachtatverhalten, wie zum Beispiel das (reumütige) Geständnis, die Auseinandersetzung mit den ihr zur Last gelegten Verfehlungen durch die Teilnahme an einschlägigen Informationsveranstaltungen und in Form von Weiterbildung in die Strafzumessung einzufließen, das längere Wohlverhalten seit der Tat jedoch insofern nicht, als die Disziplinarbeschuldigte suspendiert (gewesen) sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wohlverhalten während eines Disziplinarverfahrens bzw. einer Suspendierung und ein außerdienstliches Wohlverhalten ohne Dienstbezug nicht zu zählen und darüber hinaus selbstverständlich. Im Ergebnis werde von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen, weshalb dem Antrag des Disziplinaranwaltes nicht stattgegeben werden würde. Generalpräventiv solle die Kolleg:innenschaft von der Begehung derartiger Taten abgeschreckt werden, indem ins Bewusstsein gerufen werde, welche Strafen folgen könnten und sei die höchste Geldstrafe als ausreichend gesehen worden.
21. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 04.02.J9 brachte der Disziplinaranwalt am 25.02.J9 eine fristgerechte Beschwerde ein und führte aus, die Disziplinarbeschuldigte sei seitens B9 mit Urteil vom 01.10.J8 wegen § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten Geldstraße von € 2.160,- rechtskräftig verurteilt worden, doch wäre der Amtsverlust im Sinne des § 3k Verbotsgesetz 1947 gem. § 44 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Das Gerichtsurteil nehme Bezug auf die zunehmende Anzahl an Anzeigen nach dem Verbotsgesetz 1947, was aus seiner Sicht mit der Stellung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des besonderen Funktionsbezug nicht (länger) vereinbar erscheine. Die Disziplinarbeschuldigte sei Exekutivbeamtin und für die Abwehr gefährlicher Angriffe nach dem Sicherheitspolizeigesetz verantwortlich bzw. verpflichtet, gerichtlich strafbare Handlungen aufzuklären. Unter Würdigung der Sachlage (Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz 1947) stelle der Verwaltungsgerichtshof ebenso klar, dass dieser besondere Funktionsbezug vorliege und Exekutivbedienstete bereits in der sehr umfassenden Ausbildung im Bereich der Fachkompetenzen in der sicherheitspolizeilichen Handlungslehre, dem Strafrecht (samt Nebengesetzen) und dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 samt Inhalten des Verbotsgesetz 1947 umfassend ausgebildet würden. Wie in der mündlichen Verhandlung am 27.01.J9 durch ihn bereits vorgebracht worden sei, wäre unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter generalpräventiven Aspekten die Entlassung zu fordern. Die Sachlage sei aufgrund der strafgerichtlichen Entscheidung inhaltlich geklärt, auf die Bindungswirkung im Sinne des § 95 Abs. 2 BDG 1979 sei Bezug genommen worden. Für ihn wäre nun in erster Linie eine Abwägung anzustellen und im Sinne einer anzustellenden Zukunftsprognose zu klären, ob unter spezial-, aber vielmehr unter generalpräventiven Aspekten ein Verbleib im Dienststand der B1 unter Würdigung sämtlicher Fakten des hier vorliegenden Einzelfalles möglich sei oder nicht. Auch, wenn durch das Strafgericht die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen worden sei, könne dies prima vista nicht bedeuten, dass eine Entlassung als höchste Strafe im Beamtendienstrecht nicht zulässig wäre, da im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar definiert sei, dass der disziplinäre Aspekt in all seinen Dimensionen selbständig zu bewerten sei und die Disziplinarstrafe ohne Bedachtnahme auf die gerichtliche Entscheidung zu erfolgen habe. Dies sei anhand sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen. Unter dem Aspekt der Schwere der Tat sei beim vorliegenden Fall festzuhalten, dass es sich bei der Tathandlung um eine besonders schwerwiegende handle. Dies bringe der Gesetzgeber allein durch den Umstand der Implementierung des § 3k Verbotsgesetz 1947 zum Ausdruck, da auch bei Verurteilungen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z. 3a und 4 BDG 1979 fallen würden, grundsätzlich ein ex lege Amtsverlust stattfinden solle, wenn das Materiengesetz dies - wie in § 3k Verbotsgesetz 1947 - vorsehe. Es unter spezialpräventiven Aspekten jedenfalls mit einer strengen Bestrafung vorzugehen, da aus der Sachlage erkennbar sei, dass die Disziplinarbeschuldigte mehrfach von Chatteilnehmern auf ihr Unrecht hingewiesen worden sei. Unter Würdigung der Faktenlage sei daher nicht mehr von Fahrlässigkeit, sondern von (zumindest) bedingtem Vorsatz auszugehen. In diesem speziellen Fall möge jedoch dem generalpräventiven Aspekt, dem seit der Dienstrechtsnovelle 2008 eine gleichrangige Rolle zukomme, ein besonderes Gewicht beigemessen werden, da im Sinne der Judikatur im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung Bezug genommen werden müsse, wobei dies nicht per se bedeute, dass nicht auch Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, was im Verfahren vor der Erstbehörde auch stattgefunden habe, jedoch aus seiner Sicht eine andere Schlussfolgerung zu ziehen gewesen wäre. Das Ansehen des Beamt:innentums wäre im betreffenden Fall besonders geschädigt, denn auch, wenn die zentrale Bestimmung der Vertrauenswahrung unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht verlange, dass die Pflichtverletzungen öffentlich würden, habe die Berichterstattung zum gegenständlichen Fall jedoch keinen unwesentlichen Teil in den Medien der vergangenen Wochen eingenommen. In der Judikatur werde genau dieser Umstand oftmals zitiert (arg. Verbotsgesetz), sodass nach Würdigung der Faktenlage infolge des gesetzten Fehlverhaltens eine weitere Beschäftigung der Disziplinarbeschuldigten untragbar wäre. Dass dieser Fall medial massiv polarisiert und zu einer Schädigung des Ansehens geführt habe, bedürfe keiner besonderen Kenntnis der Rechtslage. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.01.J9 sei durch die belangte Behörde der Vorgesetzte als Zeuge befragt worden und auch, wenn dieser zum Ausdruck gebracht habe, als Kommandant an der Disziplinarbeschuldigten „dienstlich festhalten zu wollen", so sei auch, wenn eine Tatwiederholung unwahrscheinlich sei oder Milderungsgründe vorlägen, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall ebenso eine Entlassung zu fordern. Im Übrigen dürfe darauf verwiesen werden, dass dieser Vorgesetzte in seiner ersten Stellungnahme und Dienstbeschreibung von einem „massiven Vertrauensverlust” gegenüber der Disziplinarbeschuldigten berichtet habe. Letztlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass eine formlose Dienstbeschreibung weder als mildernd noch als erschwerend zu werten sei; diese sei ein Werturteil und würde sich auf entsprechende Feststellungen stützen müssen. Im hier konkreten Anlassfall handle es sich bei der formlosen Dienstbeschreibung durch den befragten Vorgesetzten lediglich um ein Werturteil und diene die alleinige Aussage des Vorgesetzten nicht dazu, pauschal für die Objektivierung der Sachlage unter dem Aspekt der Normtreue der übrigen Beamt:innen (Generalprävention) zu sprechen. Hierbei stelle sich die Frage, ob es diesfalls zu einer anders lautenden Entscheidung gekommen wäre, wäre diesem generalpräventiven Aspekt unter stringenter Auslegung der Rechtsprechung ein höherer Stellenwert beigemessen und auch weitere vorgesetzte Beamt:innen der Disziplinarbeschuldigten befragt worden wären. Generell müsse daher festgehalten werden, dass die Aussagen des befragten Vorgesetzten in sich somit unschlüssig zu sein scheinen. In ähnlich gelagerten Fällen wäre seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso auf Entlassung erkannt worden (beispielsweise Erkenntnis vom 06.09.2023, W296 2275520-1/11E), auch wenn nachgewiesen worden sei, dass (dort:) der Beamte ganz offenbar dem rechtsradikalen Milieu nicht zugehörig gewesen sei. Auch dies sei im gegenständlichen Sachverhalt der Fall. Die Disziplinarbeschuldigte behaupte, die Tathandlungen aus Dummheit begangen zu haben, sie würde sich mit jener Gesinnung keinesfalls identifizieren. Allerdings ergebe sich aus dem Akt eindeutig, dass ihr mehrfach das Unrecht der Tat durch Adressaten jener Bilddateien vor Augen geführt worden sei, auch wenn die belangte Behörde letztlich das reumütige Geständnis, die gute Dienstbeschreibung, mehrfache Belobigungen oder etwa das gesetzte Nachtatverhalten als mildernd gewertet habe, so müsse dagegengehalten werden, dass bloße „Tatsachengeständnisse" nach Ansicht der Höchstgerichte nicht mildern gewertet werden könnten. Auch der Milderungsgrund des „Wohlverhaltens" sei nur in sehr geringem Maße - wenn überhaupt - dergestalt zu werten und stelle in der Regel keinen Milderungsgrund dar. Ebenso könnten weder finanzielle Einbußen noch die Tatsache der Existenzvernichtung oder Arbeitslosigkeit bei vorliegender Schwere der Dienstpflichtverletzungen entscheidend sein. Im Lichte der Schwere der Schuld und der gewichtigen spezial- wie auch generalpräventiven Aspekte bedürfe es eines erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe, um von einer Entlassung abzusehen. Dies könne jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht erkannt werden.21. Gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 04.02.J9 brachte der Disziplinaranwalt am 25.02.J9 eine fristgerechte Beschwerde ein und führte aus, die Disziplinarbeschuldigte sei seitens B9 mit Urteil vom 01.10.J8 wegen Paragraph 3 g, Absatz eins, Verbotsgesetz 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten Geldstraße von € 2.160,- rechtskräftig verurteilt worden, doch wäre der Amtsverlust im Sinne des Paragraph 3 k, Verbotsgesetz 1947 gem. Paragraph 44, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Das Gerichtsurteil nehme Bezug auf die zunehmende Anzahl an Anzeigen nach dem Verbotsgesetz 1947, was aus seiner Sicht mit der Stellung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des besonderen Funktionsbezug nicht (länger) vereinbar erscheine. Die Disziplinarbeschuldigte sei Exekutivbeamtin und für die Abwehr gefährlicher Angriffe nach dem Sicherheitspolizeigesetz verantwortlich bzw. verpflichtet, gerichtlich strafbare Handlungen aufzuklären. Unter Würdigung der Sachlage (Verurteilung nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947) stelle der Verwaltungsgerichtshof ebenso klar, dass dieser besondere Funktionsbezug vorliege und Exekutivbedienstete bereits in der sehr umfassenden Ausbildung im Bereich der Fachkompetenzen in der sicherheitspolizeilichen Handlungslehre, dem Strafrecht (samt Nebengesetzen) und dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 samt Inhalten des Verbotsgesetz 1947 umfassend ausgebildet würden. Wie in der mündlichen Verhandlung am 27.01.J9 durch ihn bereits vorgebracht worden sei, wäre unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter generalpräventiven Aspekten die Entlassung zu fordern. Die Sachlage sei aufgrund der strafgerichtlichen Entscheidung inhaltlich geklärt, auf die Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 sei Bezug genommen worden. Für ihn wäre nun in erster Linie eine Abwägung anzustellen und im Sinne einer anzustellenden Zukunftsprognose zu klären, ob unter spezial-, aber vielmehr unter generalpräventiven Aspekten ein Verbleib im Dienststand der B1 unter Würdigung sämtlicher Fakten des hier vorliegenden Einzelfalles möglich sei oder nicht. Auch, wenn durch das Strafgericht die Rechtsfolge des Amtsverlustes bedingt nachgesehen worden sei, könne dies prima vista nicht bedeuten, dass eine Entlassung als höchste Strafe im Beamtendienstrecht nicht zulässig wäre, da im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar definiert sei, dass der disziplinäre Aspekt in all seinen Dimensionen selbständig zu bewerten sei und die Disziplinarstrafe ohne Bedachtnahme auf die gerichtliche Entscheidung zu erfolgen habe. Dies sei anhand sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen. Unter dem Aspekt der Schwere der Tat sei beim vorliegenden Fall festzuhalten, dass es sich bei der Tathandlung um eine besonders schwerwiegende handle. Dies bringe der Gesetzgeber allein durch den Umstand der Implementierung des Paragraph 3 k, Verbotsgesetz 1947 zum Ausdruck, da auch bei Verurteilungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a und 4 BDG 1979 fallen würden, grundsätzlich ein ex lege Amtsverlust stattfinden solle, wenn das Materiengesetz dies - wie in Paragraph 3 k, Verbotsgesetz 1947 - vorsehe. Es unter spezialpräventiven Aspekten jedenfalls mit einer strengen Bestrafung vorzugehen, da aus der Sachlage erkennbar sei, dass die Disziplinarbeschuldigte mehrfach von Chatteilnehmern auf ihr Unrecht hingewiesen worden sei. Unter Würdigung der Faktenlage sei daher nicht mehr von Fahrlässigkeit, sondern von (zumindest) bedingtem Vorsatz auszugehen. In diesem speziellen Fall möge jedoch dem generalpräventiven Aspekt, dem seit der Dienstrechtsnovelle 2008 eine gleichrangige Rolle zukomme, ein besonderes Gewicht beigemessen werden, da im Sinne der Judikatur im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung Bezug genommen werden müsse, wobei dies nicht per se bedeute, dass nicht auch Milderungsgründe zu berücksichtigen seien, was im Verfahren vor der Erstbehörde auch stattgefunden habe, jedoch aus seiner Sicht eine andere Schlussfolgerung zu ziehen gewesen wäre. Das Ansehen des Beamt:innentums wäre im betreffenden Fall besonders geschädigt, denn auch, wenn die zentrale Bestimmung der Vertrauenswahrung unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht verlange, dass die Pflichtverletzungen öffentlich würden, habe die Berichterstattung zum gegenständlichen Fall jedoch keinen unwesentlichen Teil in den Medien der vergangenen Wochen eingenommen. In der Judikatur werde genau dieser Umstand oftmals zitiert (arg. Verbotsgesetz), sodass nach Würdigung der Faktenlage infolge des gesetzten Fehlverhaltens eine weitere Beschäftigung der Disziplinarbeschuldigten untragbar wäre. Dass dieser Fall medial massiv polarisiert und zu einer Schädigung des Ansehens geführt habe, bedürfe keiner besonderen Kenntnis der Rechtslage. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.01.J9 sei durch die belangte Behörde der Vorgesetzte als Zeuge befragt worden und auch, wenn dieser zum Ausdruck gebracht habe, als Kommandant an der Disziplinarbeschuldigten „dienstlich festhalten zu wollen", so sei auch, wenn eine Tatwiederholung unwahrscheinlich sei oder Milderungsgründe vorlägen, unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall ebenso eine Entlassung zu fordern. Im Übrigen dürfe darauf verwiesen werden, dass dieser Vorgesetzte in seiner ersten Stellungnahme und Dienstbeschreibung von einem „massiven Vertrauensverlust” gegenüber der Disziplinarbeschuldigten berichtet habe. Letztlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass eine formlose Dienstbeschreibung weder als mildernd noch als erschwerend zu werten sei; diese sei ein Werturteil und würde sich auf entsprechende Feststellungen stützen müssen. Im hier konkreten Anlassfall handle es sich bei der formlosen Dienstbeschreibung durch den befragten Vorgesetzten lediglich um ein Werturteil und diene die alleinige Aussage des Vorgesetzten nicht dazu, pauschal für die Objektivierung der Sachlage unter dem Aspekt der Normtreue der übrigen Beamt:innen (Generalprävention) zu sprechen. Hierbei stelle sich die Frage, ob es diesfalls zu einer anders lautenden Entscheidung gekommen wäre, wäre diesem generalpräventiven Aspekt unter stringenter Auslegung der Rechtsprechung ein höherer Stellenwert beigemessen und auch weitere vorgesetzte Beamt:innen der Disziplinarbeschuldigten befragt worden wären. Generell müsse daher festgehalten werden, dass die Aussagen des befragten Vorgesetzten in sich somit unschlüssig zu sein scheinen. In ähnlich gelagerten Fällen wäre seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenso auf Entlassung erkannt worden (beispielsweise Erkenntnis vom 06.09.2023, W296 2275520-1/11E), auch wenn nachgewiesen worden sei, dass (dort:) der Beamte ganz offenbar dem rechtsradikalen Milieu nicht zugehörig gewesen sei. Auch dies sei im gegenständlichen Sachverhalt der Fall. Die Disziplinarbeschuldigte behaupte, die Tathandlungen aus Dummheit begangen zu haben, sie würde sich mit jener Gesinnung keinesfalls identifizieren. Allerdings ergebe sich aus dem Akt eindeutig, dass ihr mehrfach das Unrecht der Tat durch Adressaten jener Bilddateien vor Augen geführt worden sei, auch wenn die belangte Behörde letztlich das reumütige Geständnis, die gute Dienstbeschreibung, mehrfache Belobigungen oder etwa das gesetzte Nachtatverhalten als mildernd gewertet habe, so müsse dagegengehalten werden, dass bloße „Tatsachengeständnisse" nach Ansicht der Höchstgerichte nicht mildern gewertet werden könnten. Auch der Milderungsgrund des „Wohlverhaltens" sei nur in sehr geringem Maße - wenn überhaupt - dergestalt zu werten und stelle in der Regel keinen Milderungsgrund dar. Ebenso könnten weder finanzielle Einbußen noch die Tatsache der Existenzvernichtung oder Arbeitslosigkeit bei vorliegender Schwere der Dienstpflichtverletzungen entscheidend sein. Im Lichte der Schwere der Schuld und der gewichtigen spezial- wie auch generalpräventiven Aspekte bedürfe es eines erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe, um von einer Entlassung abzusehen. Dies könne jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht erkannt werden.
22. Mit Schreiben vom 02.03.J9, eingelangt am 06.03.J9, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Disziplinaranwaltes samt bezughabendem Verwaltungsakt.
23. Am 09.03.J9 wurde dem Disziplinaranwalt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag des Inhalts übermittelt, er möge bekanntgeben, ob (auch) der Freispruch in Spruchpunkt B) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses bekämpft werden würde, da dies aus seiner Beschwerde nicht hervorginge.
24. Am selben Tage wurde des Weiteren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Termin für die Beschwerdeverhandlung koordiniert.
25. Am 10.03.J9 übermittelte die belangte Behörde eine bei ihr eingebrachte Äußerung der Disziplinarbeschuldigten zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes.
26. Diese wurde am 12.03.J9 an den Disziplinaranwalt im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist übermittelt.
27. Am 16.03.J9 schränkte der Disziplinaranwalt seine Beschwerde aufgrund des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.J9 auf die Strafhöhe ein.
28. Mit Parteiengehör vom selben Tage wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen für die mündliche Verhandlung zu beantragen.
29. Am 19.03.J9 übermittelte die Dienstbehörde aufgrund Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes den aktuellen Monatsbezugszettel der Disziplinarbeschuldigten.
30. Am 20.03.J9 übermittelte die Disziplinarbeschuldigte den Nachweis ihrer Vermögensverhältnisse an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür, dass bei ihr (der Disziplinarbeschuldigten) niemals eine im Verbotsgesetz verpönte Gesinnung vorgelegen sei und eine solche tatsächlich nicht ihrer Persönlichkeit entspreche; weiters zum Beweis dafür, dass sie einen erheblichen persönlichen und dienstlichen Läuterungs- und Reifungsprozess durchgemacht habe und ihre Verfehlungen zutiefst bereue.
31. Am 23.03.J9 ergingen die Ladungen zur mündlichen Verhandlung.
32. Binnen Frist übermittelte der Disziplinaranwalt keine Stellungnahme zu der ihm am 12.03.J9 zugekommenen Äußerung der Disziplinarbeschuldigten zu seiner Beschwerde.
33. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.04.J9 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Disziplinarbeschuldigte zu ihren aktuellen Lebensumständen sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit befragt wurde und mit den Parteien die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigten Umstände erörtert wurden. Zudem wurde die beantragte Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
1.1.1. Die am 21.06.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bedienstete der B1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie besuchte je vier Klassen Volksschule und Gymnasium, drei Klassen einer Höheren Lehranstalt, vier Klassen einer S2 und legte am 30.01.J2 die Lehrabschlussprüfung ab. Sie absolvierte von 01.12.J2 bis 20.08.J3 die exekutivdienstliche Grundausbildung und wurde am 01.12.J3 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Am 01.12.J4 erfolgte die Definitivstellung und sie wurde dem B2 dienstzugeteilt, bei welchem sie seitdem auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen dienstverwendet wird. Sie erhielt bislang sechs Dank- und Anerkennungsschreiben und hat keine Funktion in der Personalvertretung inne.
1.1.2. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde, respektive beträgt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 06, € 2.667,20. 1.1.2. Der Monatsbezug der Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde, respektive beträgt zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 06, € 2.667,20.
1.1.3. Die Disziplinarbeschuldigte ist ledig, hat keine Unterhaltspflichten, keine Schulden und ist Viertel-Anteil-Eigentümerin eines Waldstücks in B10.
1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:
1.2.1. Die Disziplinarbeschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil des B9 vom 01.10.J8, Zl, für schuldig befunden, sich im Zeitraum vom 01.05.J4 bis 12.08.J7 in B11 und anderen Orten des Bundesgebiets auf andere als die in den §§ 3a bis 3f des Verbotsgesetz 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben,1.2.1. Die Disziplinarbeschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil des B9 vom 01.10.J8, Zl, für schuldig befunden, sich im Zeitraum vom 01.05.J4 bis 12.08.J7 in B11 und anderen Orten des Bundesgebiets auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f des Verbotsgesetz 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben,
A./ indem sie die in Spruchpunkt B./ konkret beschriebenen Bilddateien bzw. Sticker, zeigend die Person des Adolf HITTLER, das Hakenkreuz, den Hitlergruß, Wehrmachts- oder SS-Soldaten bzw. sonstige Symbole mit nationalsozialistischem Bezug und beinhaltend antisemitische, rassistische sowie der Nationalsozialismus propagierende Sprüche mit dem Vorsatz ansammelte und vorrätig durch Speicherung auf ihrem Mobiltelefon besaß, diese in weiterer Folge anderen Personen propagandistisch zu präsentieren bzw. auch allenfalls weiterzugeben und zu versenden, wodurch die Disziplinarbeschuldigte in unsachlicher, einseitiger und propagandistischer Weise spezifische Zielsetzungen der NSDAP, nämlich insbesondere Rassismus, Totalitarismus, extremen Deutschnationalismus, Militarismus und eine Glorifizierung der Person Adolf Hitlers als Führer wohlwollend und positiv darstellte und guthieß, ihre Identifikation mit der NSDAP zum Ausdruck brachte und dadurch ??? Verhalten setzte, das geeignet ist, die typischen Zielsetzungen und Ideale der NSDAP zu fördern;
?./ indem sie 25 Bilddateien bzw. Sticker, zeigend d?? Person Adolf HITLER, das Hakenkreuz, den Hitlergruß, Wehrmachts- oder SS-Soldaten bzw. sonstige Symbole mit nationalsozialistischem Bezug und beinhaltend antisemitische, rassistische sowie den Nationalsozialismus propagierende Sprüche, ?? nachstehende Personen bzw. WhatsApp-Teilnehmer ?? WhatsApp-Einzelchats und ????? WhatsApp-Gruppenchat mehrmals, insgesamt zumindest 132 Mal, versendet hat, nämlich folgende Bilder:
Bild 1, zeigend die Lokomotive aus Thomas & seine Freunde mit der Aufschrift „NEXT STOP AUSSCHWITZ",
Bild 2, zeigend Adolf Hitler ?m Superhelden bzw. Bösewicht Kostüm mit der Aufschrift: „Lord Judenmord“,
Bild 3, zeigend Adolf Hitler mit dem Text: „NEGER? DIE NEHM ??? ALS BRENNHOLZ",
Bild 4, zeigend Adolf Hitler auf einer Ritter Sport Schokoladen-Verpackung mit der Aufschrift „Hitler SPORT Rassisnuss mit kandierter Phobie und Vorurteilen",
Bild 5, zeigend Adolf Hitler mit dem Text: „UMSO GRÖßER DER JUDE; DESTO WÄRMER DIE BUDE!",
Bild 6, zeigend Adolf Hitler ?m oberen Bildteil mit dem ???t „GUTE ZEITEN" und Angela Merkel im unteren ??ldteil mit dem ??xt: „SCHLECHTE Z?I??N",
Bild 7, zeigend Adolf Hitler als DJ, der seinen linken Arm zum Hitlergruß ausstreckt und im Hintergrund sich ??? Einhorn mit ????m Hakenkreuz befindet samt Text „DROP ??? GAS!",
Bild 8, zeigend Adolf Hitler ?n Rage mit dem ???t „SS-KALIERT GLEICH",
Bild 9, zeigend Adolf Hitler am Schlagzeug spielend, mit einer Gasflasche im Vordergrund und dem Text „DA BUM ... tsssssss",
Bild 10, zeigend einen Zettel mit der Frage „Haben Sie gelegentlich rassistische Gedanken?" und darunter Kästchen zum Ankreuzen mit Ja oder Nein, wobei bei Nein ein Hakenkreuz angebracht ist,
Bild 11, zeigend die Schaltung eines PKW in Form eines Hakenkreuzes mit der Aufschrift „MERCEDES SS-KLASSE",
Bild 12, zeigend Adolf Hitler mit seinem Hund Blondi mit dem Text „Blondi Fass!“,
Bild 13, zeigend Adolf Hitler in lasziver Pose mit dem Text „ver FÜHRER isch",
Bild 14, zeigend Adolf Hitler mit nacktem Oberkörper und BDSM-Geschirr mit dem Text „VERFÜHRERISCH“,
Bild 15, zeigend Adolf Hitler mit dem Kopf zur Seite ins Bild geneigt mit dem Text „KUCK KUCK";
Bild 16, zeigend eine weibliche Brust, um deren Brustwarze ein Hitler-Gesicht aufgemalt ist mit der Aufschrift „Tittler",
Bild 17, zeigend Adolf Hitler mit einer Hand seinen Mund zuhaltend und dem Text „SCHEISSE … ich hab den Ofen angelassen.",
Bild 19, zeigend Adolf Hitler bei einer Ansprache mit der Aufschrift „Sei keine Fotze",
Bild 20, zeigend einen lachenden Wehrmachtssoldaten mit dem Text „Der Slip deiner Freundin ist schneller gefallen als Polen“,
Bild 21, zeigend einen lachenden Adolf Hitler mit dem Text „DU BlST LUSTIG.",
Bild 22, zeigend eine Katze in einer SS-Uniform, eine Armbinde mit einem verdrehten G statt einem Hakenkreuz tragend und mit dem Text „DENKST DU GRAMMATIK IST EIN VERFICKTES SPIEL?“,
Bild 23, zeigend das Bild von Anne Frank mit dem Zeigefinger auf „Mit Stern markieren" deutend,
Bild 24, zeigend ????? Wehrmachtssoldaten beim Schießen mit der Aufschrift: „??? Juden drücke ich schon mal ??? Auge zu." und
Bild 25, zeigend ????? Wehrmachtssoldaten ?m Krieg mit der Hand zum Hitlergruß erhoben und dem Text „Jetzt ist aber Schluss mit dieser Rumjuderei"
und zwar
1./ an den WhatsApp-Gruppenchat benannt als „T1“ mit 15 Teilnehmer:innen das B?ld 14,
2./ an T2 acht Bilddateien, nämlich Bild 3 ,4, 5, 6, 10, 12, 14 sowie 15,
3./ an T3 21 Bilddateien, nämlich Bild 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 sowie 25,
4./ an T4 23 Bilddateien nämlich Bild 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (zwei Mal), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22 sowie 23,
5./ an T5 21 Bilddateien, nämlich Bild 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22 sowie 23,
6./ ?? T6 fünf Bilddateien, nämlich Bild 4, 11, 18, 20 sowie 23,
7./ ?n T7 17 Bilddateien, nämlich Bild 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 22 sowie 23,
8./ an T8 sieben Bilddateien, nämlich Bild 1, 5, 7, 9, 10, 12 sowie 21,
9./ an T9 15 Bilddateien, B?ld 1, 2, 3, 4 (zwei Mal), 5, 7, 8, 9, 12, 13, 17, 18, 20, 22 sowie 23,
10./ ?n T10 fünf Bilddateien, nämlich ??ld 1, 5, 7, 9 sowie 10 und
11./ ?n T11 vier Bilddateien, nämlich Bild 5, 9 (zwei Mal), 12 sowie 21 (zwei Mal).
1.2.2. Die Disziplinarbeschuldigte handelte bei ihren Taten vorsätzlich.
1.2.3. Die Disziplinarbeschuldigte hatte weder aus Unbesonnenheit noch aus einem Reflex heraus gehandelt.
1.2.4. Die Disziplinarbeschuldigte war bis zu ihrer Verurteilung seitens B9 am 01.10.J8 weder strafrechtlich noch disziplinar vorbestraft.
1.2.5. Zur Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten ist festzustellen, dass sie sich hinsichtlich des Tathergangs geständig zeigte; ihr tut die Sache grundsätzlich leid. Sie hat die Taten vor dem Geschworenengericht, der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden bzw. hat sie sich von diesen distanziert.
1.2.6. Zur Aufklärung des Sachverhalts haben ihre Angaben [jedoch] keinen wesentlichen Beitrag geleistet. Die Disziplinarbeschuldigte hatte sich nicht aus eigenem der Behörde gestellt oder hierzu brauchbare Angaben gemacht. Erst als ihr Mobiltelefon beschlagnahmt wurde, leugnete sie die Taten nicht länger. Ihrem Vorgesetzten gegenüber jedoch minimierte sie ihre Dienstpflichtverletzungen massiv und gab an, sie habe lediglich an einem Tag elf Dateien versendet, was nicht den Tatsachen entsprach, und durch die Ermittlungen weitere Taten der Disziplinarbeschuldigten ohne ihr Zutun zutage traten.
1.2.7. Die Disziplinarbeschuldigte hat ein einstündiges Online-Seminar „Hass im Netz“ absolviert, sich für Freiwilligendienste bei S1 beworben und zur Pflege von Gedenkstätten; sie hat virtuell die Gedenkstätte Mauthausen besucht und hat sich fünf einschlägige Bücher vom Mauthausenkomitee gekauft. Nach ihren Worten hat sie nunmehr begriffen, wie schrecklich diese Zeit gewesen wäre. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sie teils mit untauglichen Erklärungsversuchen keine größeren Anstrengungen zwecks eigener Sensibilisierung für die Zeit des Nationalsozialismus unternommen hat und nach wie vor kein tiefergehendes Wissen hierüber aufweist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Disziplinarbeschuldigten:
2.1.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.1. ergeben sich aus den Vorlagen der Dienstbehörde im Vorverfahren und den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 19, OZ 9, VHNS 11).
2.1.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.2. resultieren aus den Vorlagen der Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten und deren Bestätigungen hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 371, OZ 9; VHNS 11).
2.1.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.1.3. erfolgten aufgrund der Angaben der Dienstbehörde der Disziplinarbeschuldigten im Vorverfahren und deren Angaben und Vorlagen vor dem bzw. an das Bundesverwaltungsgericht (AS 19, OZ 9, 10; VHNS 11f).
2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:
2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. folgen dem im Akt inne liegenden rechtskräftigen Urteil des B9 vom 01.10.J8, Zl (AS 317ff).
Der materiell-inhaltliche Sachverhalt, welcher dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrunde liegt, ist deckungsgleich mit jenem, weswegen die Disziplinarbeschuldigte mit genanntem Urteil gemäß § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von € 2.160,- verurteilt wurde. Der Amtsverlust im Sinne des § 3k Verbotsgesetz 1947 wurde seitens des Strafgerichtes gemäß § 44 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der materiell-inhaltliche Sachverhalt, welcher dem gegenständlichen Disziplinarverfahren zugrunde liegt, ist deckungsgleich mit jenem, weswegen die Disziplinarbeschuldigte mit genanntem Urteil gemäß Paragraph 3 g, Absatz eins, Verbotsgesetz 1947 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von € 2.160,- verurteilt wurde. Der Amtsverlust im Sinne des Paragraph 3 k, Verbotsgesetz 1947 wurde seitens des Strafgerichtes gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Betreffend den Tatzeitraum ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Dienstbehörde diesen in der Disziplinaranzeige auf 13.12.J5 bis 08.08.J7 einschränkte, da sie - einem Rechtsirrtum unterliegend bzw. entgegen § 94 Abs. 4 BDG 1979 - davon ausgegangen war, dass die Taten der Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum von J4 bis J5, welche in das strafgerichtliche Urteil eingeflossen waren, disziplinarrechtlich bereits verjährt gewesen wären. Die belangte Behörde und in Folge das Bundesverwaltungsgericht waren an die Daten in der Disziplinaranzeige gebunden, da keine Nachtragsdisziplinaranzeige erstattet wurde; hätten die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht einen längeren Tatzeitraum analog der strafgerichtlichen Verurteilung angenommen und rechtlich bewertet, hätten sich diese eine Zuständigkeit angemaßt, welche ihnen nicht zugekommen wäre.Betreffend den Tatzeitraum ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Dienstbehörde diesen in der Disziplinaranzeige auf 13.12.J5 bis 08.08.J7 einschränkte, da sie - einem Rechtsirrtum unterliegend bzw. entgegen Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 - davon ausgegangen war, dass die Taten der Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum von J4 bis J5, welche in das strafgerichtliche Urteil eingeflossen waren, disziplinarrechtlich bereits verjährt gewesen wären. Die belangte Behörde und in Folge das Bundesverwaltungsgericht waren an die Daten in der Disziplinaranzeige gebunden, da keine Nachtragsdisziplinaranzeige erstattet wurde; hätten die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht einen längeren Tatzeitraum analog der strafgerichtlichen Verurteilung angenommen und rechtlich bewertet, hätten sich diese eine Zuständigkeit angemaßt, welche ihnen nicht zugekommen wäre.
2.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.2.2. ergeben sich aus der Tatsache, dass die Disziplinarbeschuldigte von einem Strafgericht wegen eines Vorsatzdeliktes für schuldig erkannt wurde. Folgedessen hatte sie es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, sich mit ihren in den Jahren J4 bis J7 getätigten Verhaltensweisen im Sinne des Verbotsgesetzes 1947 wiederzubetätigen. Konkret sammelte bzw. besaß sie auf ihrem Mobiltelefon eine Myriade von diversen einschlägigen Bilddateien mit nationalsozialistischem Bezug bzw. antisemitischen, rassistischen sowie der Nationalsozialismus propagierenden Sprüchen und versendete diese Dateien zudem über fünf Jahre an eine Vielzahl von Personen, wenngleich hier angemerkt werden muss, dass sie aufgrund des erwähnten Rechtsirrtums der Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige disziplinarrechtlich lediglich für den Zeitraum von 13.12.J5 bis 08.08.J7 zu Verantwortung zu ziehen ist.
2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4. resultieren daraus, dass die Disziplinarbeschuldigte durch ihre Ausbildung zur Exekutivbediensteten, wie sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konstatierte (VHNS 20), gezielt auch im Strafrecht geschult wurde und somit wusste, dass ihre Vorgehensweise gegen das Gesetz verstieß. Gerade von einer Angehörigen ihres Berufsstandes ist ein hohes Maß an Sensibilität betreffend das Thema der Wiederbetätigung zu erwarten, da Rechtsextremismus nach den aktuellen, vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes im Auftrag des Justizministeriums diesbezüglich verfassten Berichten auf ein neues Rekordhoch gestiegen ist (siehe Bericht über den Rechtsextremismus in Österreich 2024 (III-309 d.B.) | Parlament Österreich bzw. imfname_1742755.pdf, abgerufen am Entscheidungstag). Demnach entfallen mit großem Abstand die meisten Verfahren auf die Rechtsgrundlage des § 3g Verbotsgesetz 1947 und würden die Zahlen aus polizeilichen Anzeigen und justiziellen Erledigungen in rezenter Zeit einen Anstieg sowohl der Tathandlungen und Delikte als auch der Gerichtsverfahren zeigen. Mit 1.486 rechtsextremistischen Tathandlungen sei demnach im Jahr 2024 ein neues Rekordhoch erreicht worden. Antisemitismus sei vor allem in seinen israelbezogenen und schuldabwehrenden Formen weit verbreitet. Die Analyse zeigt, dass je weiter rechts die Selbsteinschätzung liege, desto höher würden die Antisemitismus- und Autoritarismuswerte ausfallen. Der Bericht befasst sich außerdem mit den unterschiedlichen Szenespektren der österreichischen extremen Rechten wie etwa Neonazismus, deutschnationales Vereinswesen, identitäre extreme Rechte. Berichtet wird außerdem über "Resonanzräume" des Rechtsextremismus, welche gesellschaftliche Felder seien, die nicht Teil des organisierten Rechtsextremismus seien, aber personelle, ideologische und organisatorische Überschneidungen mit ihm aufweisen würden. 2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4. resultieren daraus, dass die Disziplinarbeschuldigte durch ihre Ausbildung zur Exekutivbediensteten, wie sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konstatierte (VHNS 20), gezielt auch im Strafrecht geschult wurde und somit wusste, dass ihre Vorgehensweise gegen das Gesetz verstieß. Gerade von einer Angehörigen ihres Berufsstandes ist ein hohes Maß an Sensibilität betreffend das Thema der Wiederbetätigung zu erwarten, da Rechtsextremismus nach den aktuellen, vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes im Auftrag des Justizministeriums diesbezüglich verfassten Berichten auf ein neues Rekordhoch gestiegen ist (siehe Bericht über den Rechtsextremismus in Österreich 2024 (III-309 d.B.) | Parlament Österreich bzw. imfname_1742755.pdf, abgerufen am Entscheidungstag). Demnach entfallen mit großem Abstand die meisten Verfahren auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 und würden die Zahlen aus polizeilichen Anzeigen und justiziellen Erledigungen in rezenter Zeit einen Anstieg sowohl der Tathandlungen und Delikte als auch der Gerichtsverfahren zeigen. Mit 1.486 rechtsextremistischen Tathandlungen sei demnach im Jahr 2024 ein neues Rekordhoch erreicht worden. Antisemitismus sei vor allem in seinen israelbezogenen und schuldabwehrenden Formen weit verbreitet. Die Analyse zeigt, dass je weiter rechts die Selbsteinschätzung liege, desto höher würden die Antisemitismus- und Autoritarismuswerte ausfallen. Der Bericht befasst sich außerdem mit den unterschiedlichen Szenespektren der österreichischen extremen Rechten wie etwa Neonazismus, deutschnationales Vereinswesen, identitäre extreme Rechte. Berichtet wird außerdem über "Resonanzräume" des Rechtsextremismus, welche gesellschaftliche Felder seien, die nicht Teil des organisierten Rechtsextremismus seien, aber personelle, ideologische und organisatorische Überschneidungen mit ihm aufweisen würden.
Aus diesem Grunde kann der Argumentation der belangten Behörde in deren Schlussplädoyer, „die Begriffe „Wiederbetätigung und Neonazi“ würden ihrer Ansicht nach unweigerlich mit der Person des Gottfried KÜSSEL und einer Personengruppe wie folgt: „die Haare kurz geschoren, bekleidet mit Einsatzstiefel, gewaltbereit, die Waffenübungen in einem Wald machend“ – sprich: Paramilitär, verbunden sein und habe die Disziplinarbeschuldigte nichts mit den Genannten gemeinsam“ (VHNS 36f), nicht gefolgt werden, da nach obigen Bericht Wiederbetätigung zunehmend (auch) von Menschen begangen wird, die nicht offensichtliche Neonazis sind oder den beschriebenen paramilitärischen Einheiten angehören, abgesehen davon, dass es umso verwerflicher ist, wenn eine Exekutivbedienstete, die zur Aufklärung (auch) jener Straftaten, insbesondere gemäß § 3g Verbotsgesetz 1947, dienstlich berufen bzw. verpflichtet ist, ebensolche Straftaten setzt.Aus diesem Grunde kann der Argumentation der belangten Behörde in deren Schlussplädoyer, „die Begriffe „Wiederbetätigung und Neonazi“ würden ihrer Ansicht nach unweigerlich mit der Person des Gottfried KÜSSEL und einer Personengruppe wie folgt: „die Haare kurz geschoren, bekleidet mit Einsatzstiefel, gewaltbereit, die Waffenübungen in einem Wald machend“ – sprich: Paramilitär, verbunden sein und habe die Disziplinarbeschuldigte nichts mit den Genannten gemeinsam“ (VHNS 36f), nicht gefolgt werden, da nach obigen Bericht Wiederbetätigung zunehmend (auch) von Menschen begangen wird, die nicht offensichtliche Neonazis sind oder den beschriebenen paramilitärischen Einheiten angehören, abgesehen davon, dass es umso verwerflicher ist, wenn eine Exekutivbedienstete, die zur Aufklärung (auch) jener Straftaten, insbesondere gemäß Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947, dienstlich berufen bzw. verpflichtet ist, ebensolche Straftaten setzt.
2.2.4. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4. folgen dem Akteninhalt (AS 19).
2.2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.5. ergeben sich aus dem Behördenakt und den diesbezüglichen Angaben der Disziplinarbeschuldigten vor dem Strafgericht, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 351, 379, 385, 390, VHNS 16, 37).
2.2.6. Die Feststellung in Punkt 1.2.6. ergibt sich aus Folgendem:
Die Disziplinarbeschuldigte handelte nicht aktiv bei der Aufklärung der Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen mit. Sie wurde durch die Beschlagnahmung ihres Mobiltelefons und dessen Auswertung seitens der Kriminalpolizei überführt. Gegenüber ihrem Vorgesetzten leugnete sie sogar noch im laufenden Ermittlungsverfahren die Taten, gab lediglich an geringe Anzahl an Rechtsverletzungen, nämlich nur elf Sticker, zu, was bei diesem Vorgesetzten zu einem „gänzlichen Vertrauensverlust“ führte, wie er sowohl in seiner formlosen Dienstbeschreibung als auch vor der belangten Behörde angegeben hatte (AS 59ff).
Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, wieso sie ihrem Vorgesetzten damals nicht den vollen Umfang ihrer Taten gestanden hatte, meinte die Disziplinarbeschuldigte wenig glaubhaft und auch teils verwirrend, „dies wäre ein Missverständnis gewesen, weil als sie selber davon erfahren habe, folglich als B6 vor der Tür gestanden sei, hätte dieses noch nicht ihr Handy gehabt und wäre ihr selbst das Ausmaß noch nicht bewusst gewesen, aber als sie dann wieder ihr Handy aktiviert habe, war das Erste, dass sie ebendiesen Vorgesetzten anrufe, jedoch sei ihr das Ausmaß noch nicht bewusst gewesen. Als das volle Ausmaße hervorgekommen sei, wäre es ihr Fehler gewesen, diesen Vorgesetzten hierüber nicht mehr zu informieren“ (VHNS 16). Aufgrund dieser nicht schlüssigen Aussage wurde der Disziplinarbeschuldigten von der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, „sie hätte doch wissen müssen, dass die versendete Datenmenge eine größere Menge umfasst habe, auch wenn sie diese nicht konkret habe angeben können, und stelle man sich aufgrund dieses Versuchs der Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten die Frage, warum sie nicht korrekter Weise gesagt habe, da wäre mehr gewesen, wenngleich sie nicht den vollen Umfang habe angeben können”. Die wiederum wenig überzeugende Antwort der Disziplinarbeschuldigten hierauf war, sie wäre „mit der Situation derart überfordert gewesen, dass sie selber nicht an das Ausmaß gedacht habe, und auch nicht in der Lage gewesen wäre zu sagen, da könnte noch mehr kommen. Sie habe dem Vorgesetzten erzählt, was „vor ihrer Tür passiert sei“, aber habe nicht weitergedacht, wie das in Folge weitergehen würde und was da jetzt alles auf sie zukommen würde bzw. nicht daran gedacht, dass da noch mehr sei; sie haben dem Vorgesetzten lediglich erzählt, „was ihr vor der Tür vorgeworfen worden sei“ und habe sie auch nicht an die Handyauswertung gedacht“ (kompletter Dialog VHNS 21).
Zusammengefasst war es für das Bundesverwaltungsgericht augenscheinlich, dass die Disziplinarbeschuldigte keine taugliche Antwort auf die Frage hatte, wieso sie nicht von Beginn an vor allem gegenüber den Ermittlern, subsidiär ihrem Vorgesetzten im vollen Umfang (tatsachen)geständig war, wäre diese Vorgehensweise doch in ihrer alleinigen Ingerenz gewesen.
2.2.7. Die Feststellungen in Punkt 1.2.7. resultieren aus den Angaben der Disziplinarbeschuldigten im Verfahren (AS 394, OZ 4, 6; VHNS 18ff). Hierzu fiel auf, dass sie sowohl beim Strafgericht als auch vor der belangten Behörde angegeben hatte, die Gedenkstätte Mauthausen „virtuell“ besucht zu haben, weswegen sie vom Bundesverwaltungsgericht gefragt wurde, wieso sie sich nicht diese oder eine andere Gedenkstätte vor Ort angesehen habe. Ihre – nicht überzeugende - Antwort hierauf war in der ersten Variante, „sie habe sich mit dem Thema (i.e.: Wiederbetätigung) anders beschäftigt und sei eine Fahrt zu einer Gedenkstätte weder finanziell noch psychisch möglich“. In der zweiten Variante bezog sich die Disziplinarbeschuldigte in eine völlig andere Richtung auf „ihre zwei jungen Hunde bzw. darauf, dass sie diese nicht so lange alleine lassen könne bei den Eltern, bei denen sie nunmehr wieder situationsbedingt wohnen (müsse)“ (VHNS 18f), was bei der belangten Behörde die Frage hervorrief, wie sie „die Situation mit ihren Hunden denn bewerkstelligen würde, wenn sie weiterhin Dienst versehen könne“ und die Disziplinarbeschuldigte hierauf antwortete, sie sei, „abhängig vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens, schon auf der Suche nach einem Hundesitter und (wieder) einer eigenen Wohnung“ (VHNS 22), jedoch nicht weiter auf die Frage, wieso sie nicht physisch in Mauthausen war, einging.
Weiters ist festzuhalten, dass sich die Disziplinarbeschuldigte – im Gegensatz zur Verhandlung vor der belangten Behörde – vor dem Bundesverwaltungsgericht doch wieder an den Namen jener Beratungsstelle erinnern konnte, bei welcher sie Mentoring bzw. Rat gesucht hatte; sie konnte jedoch nicht angeben, wo diese adressmäßig sei. Sie konnte weiters auf Nachfrage auch nicht die Titel jener Bücher angeben, welche sie zwecks eigener Aufklärung gekauft und gelesen haben soll, und gab nur äußerst marginal deren Inhalt mittels allgemein gehaltener Floskeln und sehr komprimiert wieder – siehe (VHNS 19): „Wie „das“ alles entstanden ist. Wie der Hitler an die Macht gekommen ist. Wie das angefangen hat, dass die Menschen in ein KZ kommen, welche Menschen in ein KZ kommen. Ich dachte immer, er hatte nur was gegen Juden, aber dass das so viele Menschen eine Rolle spielten von Gläubigen, von Slowaken, Polen, alles Mögliche, nicht mal das war mir bewusst. Wie die Menschen untereinander funktioniert haben - teilweise zusammengeholfen, teilweise in den Rücken gefallen. Wer Nachläufer war, wie das Dorf reagiert hat. Bis zur Befreiung dann. Die Befreiung war im Mai 1946.“ Die Disziplinarbeschuldigte konnte schlussendlich auch nicht eine ungefähre Anzahl der Toten, die die Zeit des Nationalsozialismus gefordert hatte, benennen.
Diese Angaben bzw. das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst: wegen ihrer Hunde keine Gedenkstätte besuchen zu können, nicht mehr zu wissen, wo jene Beratungsstelle, bei der sie zwecks Sensibilisierung gewesen sein soll, lokalisiert ist, nicht die Buchtitel jener Bücher, die sie gelesen hat, um ebenfalls sensibilisiert zu werden, benennen zu können, die Inhalte dieser Bücher lediglich in Allgemeinphrasen wiederzugeben und nicht einmal die ungefähre Anzahl an Opfern des Nationalsozialismus benennen zu können - wirkten für den erkennenden Senat in Anbetracht ihrer Situation äußerst befremdlich und ließen massiv daran zweifeln, ob sich die Disziplinarbeschuldigte mit diesem Thema tatsächlich – und nicht nur oberflächlich - beschäftigt hat, was in ihrer Situation mehr als angezeigt gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 lit. a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn seitens des Disziplinaranwaltes Beschwerde gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde erhoben wurde, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde. Folglich ist in der gegenständlichen Rechtssache Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn seitens des Disziplinaranwaltes Beschwerde gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde erhoben wurde, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde. Folglich ist in der gegenständlichen Rechtssache Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Relevante Normen:
3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG), StF: StGBl. Nr. 13/1945, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG), Stammfassung, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, idgF, maßgeblich:
„§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
Nationalsozialistische Vereinigung
§ 3a. (1) WerParagraph 3 a, (1) Wer
1. versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;1. versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
2. eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
3. den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt3. den Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt
4. für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,
ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung
§ 3b. (1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach § 3a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 3 b, (1) Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach Paragraph 3 a, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.Paragraph 3 c, Die Strafbarkeit der in den Paragraphen 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.
Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung
§ 3d. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 3 d, (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Menschen, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach Paragraph eins, oder Paragraph 3, verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, ist, sofern er nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Verabredung zu schweren Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung
§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes (§ 75 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 74/1974), eines Raubes (§ 142 StGB), einer Brandstiftung (§ 169 StGB), einer schweren Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Paragraph 3 e, (1) Wer die Begehung eines Mordes (Paragraph 75, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1974,), eines Raubes (Paragraph 142, StGB), einer Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), einer schweren Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den Paragraphen 171, 173, oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.(3) Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
Schwere Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung
§ 3f. (1) Wer einen Mord (§ 75 StGB), einen Raub (§ 142 StGB), eine Brandstiftung (§ 169 StGB), eine schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.Paragraph 3 f, (1) Wer einen Mord (Paragraph 75, StGB), einen Raub (Paragraph 142, StGB), eine Brandstiftung (Paragraph 169, StGB), eine schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126, StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den Paragraphen 171, 173, oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Nationalsozialistische Wiederbetätigung
§ 3g. (1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 3 g, (1) Wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat auf eine Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.(4) Der Täter ist nach Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
[…]
Amts- und Funktionsverlust
§ 3k. Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.“Paragraph 3 k, Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.“
3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[…]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
[…]
Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
[…]
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
[…]
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.
[…]
Kosten
§ 117. Paragraph 117,
[…]
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €,
3. einer Entlassung 500 €.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
[…]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“
3.2.3. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), StF: BGBl. Nr. 60/1974, idgF, maßgeblich:3.2.3. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, idgF, maßgeblich:
„Strafbemessung
Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
[…]
Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
[…]
Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen
§ 44. […]Paragraph 44, […]
(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.
[…]
Verhetzung
§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,Paragraph 283, (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt, […]“
3.3. Zum im Strafverfahren bedingt nachgesehen Amtsverlust, zur Bindungswirkung an das Strafurteil und zum disziplinären Überhang:
Eingangs ist festzuhalten, dass, wie der Disziplinaranwalt mehrmals im Verfahren zurecht vorbrachte, mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 grundsätzlich gemäß § 3k der leg.cit. bei einer Beamtin der Verlust des Amtes verbunden ist, sodass das Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung [in Wirklichkeit] ex lege beendet worden wäre. B9 hat jedoch im Falle der Disziplinarbeschuldigten gemäß § 44 Abs. 2 StGB deren Amts- und Funktionsverlust bedingt nachgesehen, sodass ihr Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist und ihre Verfehlungen einer disziplinarrechtlichen Würdigung unterzogen werden müssen.Eingangs ist festzuhalten, dass, wie der Disziplinaranwalt mehrmals im Verfahren zurecht vorbrachte, mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 grundsätzlich gemäß Paragraph 3 k, der leg.cit. bei einer Beamtin der Verlust des Amtes verbunden ist, sodass das Dienstverhältnis der Disziplinarbeschuldigten mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung [in Wirklichkeit] ex lege beendet worden wäre. B9 hat jedoch im Falle der Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB deren Amts- und Funktionsverlust bedingt nachgesehen, sodass ihr Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist und ihre Verfehlungen einer disziplinarrechtlichen Würdigung unterzogen werden müssen.
Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht an die im Spruch des rechtskräftigen Urteils des B9 vom 01.10.J8, zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden sind und beurteilen müssen, ob ein disziplinärer Überhang gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht. Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht an die im Spruch des rechtskräftigen Urteils des B9 vom 01.10.J8, zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden sind und beurteilen müssen, ob ein disziplinärer Überhang gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 vorliegt oder nicht.
Zu diesem sei insbesondere auf den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl 2000/09/0176, folgenden Inhalts verwiesen: „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamt:innen an die ihnen auf Grund ihres Beamt:innenstatuts obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf die betreffende Beamtin entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2 auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“ Zu diesem sei insbesondere auf den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl 2000/09/0176, folgenden Inhalts verwiesen: „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamt:innen an die ihnen auf Grund ihres Beamt:innenstatuts obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf die betreffende Beamtin entfalten kann vergleiche die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2 auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).“
In der gegenständlichen Rechtssache liegt folglich unstrittig ein disziplinärer Überhang vor.
3.4. Zur Prüfung von etwaigen Gründen für einen Freispruch:
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124).Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren im Einleitungsstadium mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld der Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die Beschuldigte von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Sollten diese Gründe im materiell-inhaltlichen Stadium vorliegen, ist freizusprechen (siehe zuletzt VwGH 22.03.2023, Ra 2022/09/0124).
In Folge ist als Formalvoraussetzung zu prüfen, ob einer der Gründe der leg.cit. vorliegt, wobei eingangs festgehalten wird, dass das Vorliegen einer dieser Gründe von keiner Partei vorgebracht wurde.
Betreffend die Gründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 ist auf das rechtskräftige Urteil des B9 vom 01.10.J8 zu verweisen, weswegen sowohl die innere als auch äußere Tatseite außer Streit steht und diese Gründe folglich denklogisch nicht vorliegen können.Betreffend die Gründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 ist auf das rechtskräftige Urteil des B9 vom 01.10.J8 zu verweisen, weswegen sowohl die innere als auch äußere Tatseite außer Streit steht und diese Gründe folglich denklogisch nicht vorliegen können.
Ein offensichtlicher Verjährungsgrund gemäß § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 94 BDG 1979 kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht [ebenso] nicht erkannt werden. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 25.11.J8 in Rechtskraft erwuchs und eine nachträgliche Monierung der Verjährung daher nicht mehr möglich ist, da durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird. War folglich bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).Ein offensichtlicher Verjährungsgrund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 94, BDG 1979 kann vor dem Hintergrund einer amtswegigen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht [ebenso] nicht erkannt werden. Zudem ist anzumerken, dass der Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 25.11.J8 in Rechtskraft erwuchs und eine nachträgliche Monierung der Verjährung daher nicht mehr möglich ist, da durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss [nämlich] – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird. War folglich bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen, kann diese nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 23.03.2024, Ra 2024/09/0011).
Beim letztgenannten Grund gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 ist zu prüfen, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Bei Taten, welche strafgerichtlich nach dem Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurden, ist evident, dass eine disziplinäre Bestrafung geboten ist, um sowohl die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weitere Dienstpflichtverletzung abzuhalten, aber auch der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.Beim letztgenannten Grund gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist zu prüfen, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus general- und spezialpräventiven Erwägungen geboten ist. Bei Taten, welche strafgerichtlich nach dem Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurden, ist evident, dass eine disziplinäre Bestrafung geboten ist, um sowohl die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weitere Dienstpflichtverletzung abzuhalten, aber auch der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken.
Gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Da der Disziplinarbeschuldigten seitens des Strafgerichtes, wie erwähnt, der Amtsverlust bedingt nachgesehen wurde, ist sie nach wie vor im Dienststand des Bundes, sodass auch dieser Grund nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Da der Disziplinarbeschuldigten seitens des Strafgerichtes, wie erwähnt, der Amtsverlust bedingt nachgesehen wurde, ist sie nach wie vor im Dienststand des Bundes, sodass auch dieser Grund nicht vorliegt.
Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des § 118 Abs. 1 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund folglich nicht ersichtlich, weswegen die Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist.Offensichtliche Gründe nach den genannten Tatbeständen des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund folglich nicht ersichtlich, weswegen die Disziplinarbeschuldigte nicht freizusprechen ist.
3.5. Zur reformatio in peius:
Es gilt weiters pro forma festzuhalten, dass in der gegenständlichen Rechtssache ausschließlich der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat, sodass die Regelung des § 129 BDG 1979 bzw. das darin normierte Verbot der reformatio in peius nicht zum Tragen kommt. Es kann daher (unter den sogleich auszuführenden Voraussetzungen) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine strengere Strafe verhängt werden, als die von der belangten Behörde ausgesprochene. Es gilt weiters pro forma festzuhalten, dass in der gegenständlichen Rechtssache ausschließlich der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat, sodass die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 bzw. das darin normierte Verbot der reformatio in peius nicht zum Tragen kommt. Es kann daher (unter den sogleich auszuführenden Voraussetzungen) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine strengere Strafe verhängt werden, als die von der belangten Behörde ausgesprochene.
3.6. Zum Verfahrensgegenstand materiell-inhaltlich:
Der Schuld- und der Freispruchspruch des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 04.02.J9 blieben (auch) vom Disziplinaranwalt unbekämpft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (vgl. VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 21.10.2022, Ra 2022/09/0043).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft vergleiche VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009; 21.10.2022, Ra 2022/09/0043).
Im vorliegenden Fall heißt dies, dass Schuld- und Freispruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 04.02.J9 in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind bzw. vom Schuld- und Freispruch bei der Strafbemessung auszugehen ist.
3.7. Zur Ermessungsentscheidung in Zusammenhang mit der Strafbemessung:
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die (nunmehr:) Bundesdisziplinarbehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht erkannt, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache iSd Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die (nunmehr:) Bundesdisziplinarbehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen.
Allen voran ist anzumerken, dass kein Strafrahmen gebildet wurde, in dem seitens der belangten Behörde nachvollziehbar unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe ausgemessen wurde. Daher ist die Begründung insoweit nicht überprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nach seiner Abwägung die festgesetzte Strafe mit der von der belangten Behörde verhängten zu vergleichen. Erscheint diese im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, wäre die Strafe zu bestätigen.
3.8. Zur Strafbemessung:
Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einer Beamtin auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einer Beamtin auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits die (konkrete) Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits die (konkrete) Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).
Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33 f, f, StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg.cit.) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg.cit.) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin Bedacht zu nehmen.
3.9. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:
Gegenständlich sind die Dienstpflichtverletzungen, welche die Disziplinarbeschuldigte begangen hatte, als extrem schwerwiegend zu bewerten, da sie sich – hierzu rechtskräftig verurteilt – über fünf Jahre lang nationalsozialistisch wiederbetätigt hatte, wenngleich der disziplinarrechtlich zu beurteilende Zeitraum aufgrund des erwähnten Rechtsirrtums seitens der Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige auf den Zeitraum von 13.12.J5 bis 08.08.J7 eingeschränkt ist.
Ein solches Verhalten einer Exekutivbediensteten ist ohne Zweifel geeignet, das Bild der Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Exekutive schwer zu beeinträchtigen, und gilt es hier zu betonen, dass es hinsichtlich der Schwere einer Dienstpflichtverletzung nicht auf eine öffentliche Begehung oder ein öffentliches Bekanntwerden der Tat ankommt (VwGH 28.02.2012, 2011/09/0177), wenngleich dies in der gegenständlichen Rechtssache [sogar bzw. auch] der Fall war, da mehrere Medien über die Taten der Disziplinarbeschuldigten berichteten.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamt:innentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, bedeutet. Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamt:innentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, bedeutet.
Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters unter anderem Folgendes ausgeführt: „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten (dort:) des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (…) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“ Im Zusammenhang mit der disziplinären Relevanz von außerdienstlichem Verhalten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters unter anderem Folgendes ausgeführt: „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten (dort:) des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (…) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. (VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)“
Die Disziplinarbeschuldigte ist als Exekutivbedienstete (unter anderem) gemäß §§ 16, 19, 21 und 28a Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich auch zur Abwehr und (unter anderem) gemäß §§ 1, 2, 3, und 18 StPO zur Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen berufen. Exekutivbedienstete als Vertreter:innen der Ordnungsgewalt haben folglich auch jene Aufgabe, zur Aufklärung von Straftaten nach dem Verbotsgesetz 1947 beizutragen. Solche Taten zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Wenn eine Exekutivbedienstete (außerhalb ihres Dienstes) selbst strafbare Handlungen begeht, verletzt sie damit eben jene Rechtsgüter, die sie im Dienst zu schützen hätte. Ein besonderer Funktionsbezug liegt im gegenständlichen Fall daher vor und erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass die Delikte des Verbotsgesetzes 1947 (und damit umso mehr denklogisch Verurteilungen nach diesem Gesetz) einen "gefährlichen Angriff" und solcherart eine "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 SPG 1991 begründen (VwGH 24.03.1998, Zl 96/18/0475).Die Disziplinarbeschuldigte ist als Exekutivbedienstete (unter anderem) gemäß Paragraphen 16, 19, 21 und 28 a Sicherheitspolizeigesetz grundsätzlich auch zur Abwehr und (unter anderem) gemäß Paragraphen eins, 2, 3,, und 18 StPO zur Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen berufen. Exekutivbedienstete als Vertreter:innen der Ordnungsgewalt haben folglich auch jene Aufgabe, zur Aufklärung von Straftaten nach dem Verbotsgesetz 1947 beizutragen. Solche Taten zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Wenn eine Exekutivbedienstete (außerhalb ihres Dienstes) selbst strafbare Handlungen begeht, verletzt sie damit eben jene Rechtsgüter, die sie im Dienst zu schützen hätte. Ein besonderer Funktionsbezug liegt im gegenständlichen Fall daher vor und erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht, dass die Delikte des Verbotsgesetzes 1947 (und damit umso mehr denklogisch Verurteilungen nach diesem Gesetz) einen "gefährlichen Angriff" und solcherart eine "allgemeine Gefahr" gemäß Paragraph 16, Absatz eins, SPG 1991 begründen (VwGH 24.03.1998, Zl 96/18/0475).
In objektiver Hinsicht ist die belangte Behörde daher auch zu Recht von schweren Dienstpflichtverletzungen ausgegangen, denn die Disziplinarbeschuldigte hat mit ihren Handlungen gerichtlich strafbare, abstrakte Gefährdungsdelikte begangen, wofür der Gesetzgeber in § 3g Verbotsgesetz 1947 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Außerdem hat die Disziplinarbeschuldigte damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz sie als Exekutivbedienstete berufen ist, was bei der Beurteilung der Schwere umso gravierender ins Gewicht fällt.In objektiver Hinsicht ist die belangte Behörde daher auch zu Recht von schweren Dienstpflichtverletzungen ausgegangen, denn die Disziplinarbeschuldigte hat mit ihren Handlungen gerichtlich strafbare, abstrakte Gefährdungsdelikte begangen, wofür der Gesetzgeber in Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Außerdem hat die Disziplinarbeschuldigte damit gerade jene Werte verletzt, zu deren Schutz sie als Exekutivbedienstete berufen ist, was bei der Beurteilung der Schwere umso gravierender ins Gewicht fällt.
In subjektiver Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarbeschuldigte laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichts vorsätzlich gehandelt hat.
Zwar könnte man das Urteil des B9 vom 01.10.J8 auch dergestalt lesen, dass sich keine Hinweise auf eine Verankerung der Disziplinarbeschuldigten in der rechtsextremen Szene oder eine im Sinne der Gutheißung der Zielsetzungen des Nationalsozialismus verfestigte Gesinnung ergeben hätten; auch führte das Strafgericht aus, die Disziplinarbeschuldigte habe sich reumütig geständig gezeigt, sich mit den ihr zur Last gelegten Tathandlungen durch Teilnahme an verschiedenen einschlägigen Informationsveranstaltungen und in Form von Weiterbildung auseinandergesetzt und sich sehr reflektiert über die Tatvorwürfe gezeigt. Doch ist hierzu anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigten als Exekutivbedienstete bewusst sein musste, dass ihre Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 strafbar waren, wurde doch in ihrer exekutivdienstlichen Grundausbildung besonderes Augenmerk auf strafrechtlich relevante Sachverhalte gelegt. Als Untermauerung sei auf die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst, (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, RIS - Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI - Bundesrecht konsolidiert, Fassung zum Entscheidungszeitpunkt) verwiesen, aus welcher ersichtlich ist, dass im Lehrgegenstand „Polizeifachliche Kompetenz“ in insgesamt 1134 (!) Stunden die sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Strafrecht und Verfassungsrecht (das Verbotsgesetz 1947 steht in Verfassungsrang – dazu siehe sogleich) gelehrt wird und darüber eine Prüfung abzulegen ist. Exekutivbedienstete haben sowohl nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG (insbesondere aufgrund Art. III Abs. 1 Z 4) als auch nach dem Verbotsgesetz 1947 im Bedarfsfalle einzuschreiten und zeigt die strafrechtliche Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten, dass [eben] nicht wegschaut wird, wenn Exekutivbedienstete geltende (Straf)Gesetze im materiellen Sinne nicht beachten.Zwar könnte man das Urteil des B9 vom 01.10.J8 auch dergestalt lesen, dass sich keine Hinweise auf eine Verankerung der Disziplinarbeschuldigten in der rechtsextremen Szene oder eine im Sinne der Gutheißung der Zielsetzungen des Nationalsozialismus verfestigte Gesinnung ergeben hätten; auch führte das Strafgericht aus, die Disziplinarbeschuldigte habe sich reumütig geständig gezeigt, sich mit den ihr zur Last gelegten Tathandlungen durch Teilnahme an verschiedenen einschlägigen Informationsveranstaltungen und in Form von Weiterbildung auseinandergesetzt und sich sehr reflektiert über die Tatvorwürfe gezeigt. Doch ist hierzu anzumerken, dass der Disziplinarbeschuldigten als Exekutivbedienstete bewusst sein musste, dass ihre Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 strafbar waren, wurde doch in ihrer exekutivdienstlichen Grundausbildung besonderes Augenmerk auf strafrechtlich relevante Sachverhalte gelegt. Als Untermauerung sei auf die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst, (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, RIS - Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI - Bundesrecht konsolidiert, Fassung zum Entscheidungszeitpunkt) verwiesen, aus welcher ersichtlich ist, dass im Lehrgegenstand „Polizeifachliche Kompetenz“ in insgesamt 1134 (!) Stunden die sicherheitspolizeiliche Handlungslehre, Strafrecht und Verfassungsrecht (das Verbotsgesetz 1947 steht in Verfassungsrang – dazu siehe sogleich) gelehrt wird und darüber eine Prüfung abzulegen ist. Exekutivbedienstete haben sowohl nach dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG (insbesondere aufgrund Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4,) als auch nach dem Verbotsgesetz 1947 im Bedarfsfalle einzuschreiten und zeigt die strafrechtliche Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten, dass [eben] nicht wegschaut wird, wenn Exekutivbedienstete geltende (Straf)Gesetze im materiellen Sinne nicht beachten.
In seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl 97/20/0752 legte der Verwaltungsgerichtshof weiters Folgendes dar: „Wer sich im Sinne des § 3g VerbotsG 1947 im nationalsozialistischen Sinn betätigt und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich auch in einer der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten wird. […] Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfälle von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, kann eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG 1947 schon für sich genommen als Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 angesehen werden.“In seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl 97/20/0752 legte der Verwaltungsgerichtshof weiters Folgendes dar: „Wer sich im Sinne des Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 im nationalsozialistischen Sinn betätigt und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich auch in einer der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten wird. […] Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfälle von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, kann eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 schon für sich genommen als Tatsache im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 angesehen werden.“
Und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1998, Zl 96/18/0475, wurde zu Recht erkannt, dass ein dem § 3g Verbotsgesetz 1947 zu subsumierendes Verbrechen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 „eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich“ bewirke.Und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1998, Zl 96/18/0475, wurde zu Recht erkannt, dass ein dem Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 zu subsumierendes Verbrechen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, Passgesetz 1992 „eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich“ bewirke.
Der Oberste Gerichtshof führte in seinem Urteil vom 18.09.2007, Zl 12 Os 112/07y, aus, dass subjektiv bedingter Vorsatz genüge, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen und in seinem Urteil vom 25.06.1986, 9Os132/85, setzte sich der Gerichtshof unter anderem mit der Gesinnung eines Täters auseinander, welcher nach § 3g Verbotsgesetz 1947 zu bestrafen sei, wie folgt auseinander: „Der aus dem Vergleich mit anderen Deliktstypen abgeleitete Vorwurf einer Unbestimmtheit des Tatbestandes, der sich auf das Fehlen einer nach Beschwerdeauffassung "unerläßlichen Abgrenzung zwischen nationalsozialistisch verbrecherischem Gedankengut einerseits und nicht verbrecherischem Gedankengut andererseits" stützt und daraus auf die "Unanwendbarkeit dieser unbestimmten Strafbestimmung" schließt, erweist sich als unbegründet. Die in Rede stehende Norm pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens (SSt 57/40 = EvBl 1987/40). (…..) Im Übrigen hat sich aber die Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Wahrspruchs durch Vergleich der in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen Darstellungen und Artikel mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer-Rieder3, E 5 zu § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO) nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Beurteilung zu beschränken, ob sich einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie darstellen oder ob sie auch Vertretern anderer politischer Richtungen und Bewegungen zugeschrieben werden könnten. Denn neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den Tatbestand des § 3 g Abs. 1 VerbotsG selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind (OGH 9 Os 12/62, auszugsweise veröffentlicht in RZ 1962/251; VfGH B 999/87, publiz. in ÖJZ 1989, 249 Nr. 14/1989). Gerade ein solches Gesamtverhalten ist aber aus dem Sinngehalt der im Wahrspruch festgestellten Darstellungen und Artikel abzuleiten. Dies gilt für das demonstrative Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs mit eindeutiger Bezugnahme auf den "völkischen" Gedanken und die darin zum Ausdruck kommende Anschlußpropaganda gleichermaßen wie für die einseitig propagandistische Verwendung politischer Begriffe im Sinne der verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus, nämlich der Durchsetzung jeder seiner Thesen in einem System der Gewalttätigkeit, mögen mitunter auch einzelne der dahinterstehenden Ideen bereits früher von anderen Parteien - von diesen jedoch unter Beachtung unabdingbarer Grundsätze eines demokratisch-freiheitlichen Staates - vertreten und vom Nationalsozialismus aus deren Programm entlehnt worden sein (7 Os 132/59, 9 Os 132/85; erneut SSt 57/40). (….) Ausländerfeindlichkeit, Hetze gegen Ausländer und Ablehnung der Einwanderung von Ausländern wird hier primär unter dem Gesichtspunkt einer rassischen Wertung (vgl. auch die Ausführungen im Heft 19/1989, ON 43) propagiert, somit eine Argumentation verwendet, die der Nationalsozialismus zur Rechtfertigung seiner Gewaltmaßnahmen gegen Juden und andere "rassisch minderwertige" (im nationalsozialistischen Jargon deswegen als "Untermenschen" bezeichnete) Völker herangezogen hat (vgl. insbesondere Heft 6/1990, ON 53; rechtlich sh E VfGH v 28.2.1991, W I-11/90; publiziert in JBl 1991, 577).“Der Oberste Gerichtshof führte in seinem Urteil vom 18.09.2007, Zl 12 Os 112/07y, aus, dass subjektiv bedingter Vorsatz genüge, sich im nationalsozialistischem Sinne zu betätigen und in seinem Urteil vom 25.06.1986, 9Os132/85, setzte sich der Gerichtshof unter anderem mit der Gesinnung eines Täters auseinander, welcher nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 zu bestrafen sei, wie folgt auseinander: „Der aus dem Vergleich mit anderen Deliktstypen abgeleitete Vorwurf einer Unbestimmtheit des Tatbestandes, der sich auf das Fehlen einer nach Beschwerdeauffassung "unerläßlichen Abgrenzung zwischen nationalsozialistisch verbrecherischem Gedankengut einerseits und nicht verbrecherischem Gedankengut andererseits" stützt und daraus auf die "Unanwendbarkeit dieser unbestimmten Strafbestimmung" schließt, erweist sich als unbegründet. Die in Rede stehende Norm pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keines die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens (SSt 57/40 = EvBl 1987/40). (…..) Im Übrigen hat sich aber die Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Wahrspruchs durch Vergleich der in Fragestellung und Wahrspruch aufgenommenen Darstellungen und Artikel mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer-Rieder3, E 5 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO) nicht, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Beurteilung zu beschränken, ob sich einzelne Formulierungen schon bei isolierter Betrachtung als typischer Ausdruck nationalsozialistischer Ideologie darstellen oder ob sie auch Vertretern anderer politischer Richtungen und Bewegungen zugeschrieben werden könnten. Denn neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, können auch Handlungskomplexe den Tatbestand des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind (OGH 9 Os 12/62, auszugsweise veröffentlicht in RZ 1962/251; VfGH B 999/87, publiz. in ÖJZ 1989, 249 Nr. 14 aus 1989,). Gerade ein solches Gesamtverhalten ist aber aus dem Sinngehalt der im Wahrspruch festgestellten Darstellungen und Artikel abzuleiten. Dies gilt für das demonstrative Eintreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs mit eindeutiger Bezugnahme auf den "völkischen" Gedanken und die darin zum Ausdruck kommende Anschlußpropaganda gleichermaßen wie für die einseitig propagandistische Verwendung politischer Begriffe im Sinne der verpönten Zielsetzungen und Wertvorstellungen des Nationalsozialismus, nämlich der Durchsetzung jeder seiner Thesen in einem System der Gewalttätigkeit, mögen mitunter auch einzelne der dahinterstehenden Ideen bereits früher von anderen Parteien - von diesen jedoch unter Beachtung unabdingbarer Grundsätze eines demokratisch-freiheitlichen Staates - vertreten und vom Nationalsozialismus aus deren Programm entlehnt worden sein (7 Os 132/59, 9 Os 132/85; erneut SSt 57/40). (….) Ausländerfeindlichkeit, Hetze gegen Ausländer und Ablehnung der Einwanderung von Ausländern wird hier primär unter dem Gesichtspunkt einer rassischen Wertung vergleiche auch die Ausführungen im Heft 19 aus 1989,, ON 43) propagiert, somit eine Argumentation verwendet, die der Nationalsozialismus zur Rechtfertigung seiner Gewaltmaßnahmen gegen Juden und andere "rassisch minderwertige" (im nationalsozialistischen Jargon deswegen als "Untermenschen" bezeichnete) Völker herangezogen hat vergleiche insbesondere Heft 6 aus 1990,, ON 53; rechtlich sh E VfGH v 28.2.1991, W I-11/90; publiziert in JBl 1991, 577).“
Hierzu ist weiters darauf hinzuweisen, dass das Verbotsgesetz 1947 ein bis heute gültiges österreichisches Bundesverfassungsgesetz ist, mit dem die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) verboten und die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt wurde. Das Gesetz wurde unmittelbar vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa am 08.05.1945 von der provisorischen Staatsregierung beschlossen. Rechtsdogmatisch wichtig begründete Wilhelm Malaniuk 1945 [sogar] die Zulässigkeit der Nichtanwendung des Rückwirkungsverbotes beim Verbotsgesetz 1947: „Denn dabei handelt es sich um strafbare Handlungen, welche die Gesetze der Menschlichkeit so gröblich verletzen, dass solchen Rechtsbrechern kein Anspruch auf die Garantiefunktion des Tatbestandes zukommt.“
Das Verbotsgesetz 1947 verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus. Als „politische Delikte“ fallen die Straftatbestände des Verbotsgesetzes 1947 in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Das Gesetz steht, anders als andere Normen des Nebenstrafrechts und auch anders als das Strafgesetzbuch selbst, wie schon erwähnt, in Verfassungsrang. Zwecks Durchsetzung des Verbotes wurde die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verboten und unter Strafe gestellt. Diese Strafdelikte sind in den §§ 3 bis 3i geregelt. Umgangssprachlich werden diese Strafdelikte zwar „Wiederbetätigung“ genannt, obgleich das Gesetz von „Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“ spricht. Verboten wurde die öffentliche „Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung“ nationalsozialistischer Verbrechen. Das Verbotsgesetz 1947 verbietet unter anderem bei Strafe jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus. Als „politische Delikte“ fallen die Straftatbestände des Verbotsgesetzes 1947 in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Das Gesetz steht, anders als andere Normen des Nebenstrafrechts und auch anders als das Strafgesetzbuch selbst, wie schon erwähnt, in Verfassungsrang. Zwecks Durchsetzung des Verbotes wurde die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn verboten und unter Strafe gestellt. Diese Strafdelikte sind in den Paragraphen 3 bis 3 i geregelt. Umgangssprachlich werden diese Strafdelikte zwar „Wiederbetätigung“ genannt, obgleich das Gesetz von „Betätigung im nationalsozialistischen Sinne“ spricht. Verboten wurde die öffentliche „Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung“ nationalsozialistischer Verbrechen.
In seinem Erkenntnis vom 29. November 1985, G 175/84, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Verbotsgesetz 1947 nicht nur für Strafverfahren gelte, sondern auch von jedem Gericht und jeder Verwaltungsbehörde innerhalb der jeweiligen Zuständigkeiten zu berücksichtigen und zu vollstrecken sei. Folglich gelten alle Rechtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankengutes abzielen, als nichtig.
Der Oberste Gerichtshof entwickelte mit seinem Urteil vom 10.12.1993, Zl 15 Os 1/93, [sogar] nach der Verschärfung des Verbotsgesetzes 1947 durch die Verbotsgesetznovelle 1992 ein Beweisthemenverbot: „Der Bundesverfassungsgesetzgeber […] hat ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. […] eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.“
Den Erläuterungen der jüngsten Novelle zu § 3g Verbotsgesetz 1947, BGBl I Nr. 177/2023, ist zu entnehmen, dass „§ 3g VerbotsG als Auffangtatbestand konzipiert ist und damit jedes Verhalten erfasst, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken (RIS-Justiz RS0079776). Dadurch will die Bestimmung die propagandistische Verwendung bzw. Aktualisierung der verpönten Zielsetzungen und Wertevorstellungen des Nationalsozialismus (der NSDAP) verhindern und dient dem allgemeinen Zweck des VerbotsG, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776). Den nach § 3g VerbotsG tatbildlichen Handlungen ist somit eine Propagandawirkung inhärent (Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3g VerbotsG Rz 2). Den Erläuterungen der jüngsten Novelle zu Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,, ist zu entnehmen, dass „§ 3g VerbotsG als Auffangtatbestand konzipiert ist und damit jedes Verhalten erfasst, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken (RIS-Justiz RS0079776). Dadurch will die Bestimmung die propagandistische Verwendung bzw. Aktualisierung der verpönten Zielsetzungen und Wertevorstellungen des Nationalsozialismus (der NSDAP) verhindern und dient dem allgemeinen Zweck des VerbotsG, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776). Den nach Paragraph 3 g, VerbotsG tatbildlichen Handlungen ist somit eine Propagandawirkung inhärent (Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 g, VerbotsG Rz 2).
Durch die Ausgestaltung als Auffangtatbestand setzt § 3g VerbotsG bereits durchaus niederschwellig an. So sind etwa bereits das Zeigen des Hitlergrußes oder das Versenden von Bildern von Personen beim Ausführen des Hitlergrußes, das Versenden von Portraits von Adolf Hitler uÄ (12 Os 12/19k; 13 Os 93/19d; zu einer Aufzählung weiterer Beispiele siehe Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3g VerbotsG Rz 9) – einen entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt, der auch die dem Tatbestand inhärente Propagandawirkung umfassen muss – strafbar. Durch die Ausgestaltung als Auffangtatbestand setzt Paragraph 3 g, VerbotsG bereits durchaus niederschwellig an. So sind etwa bereits das Zeigen des Hitlergrußes oder das Versenden von Bildern von Personen beim Ausführen des Hitlergrußes, das Versenden von Portraits von Adolf Hitler uÄ (12 Os 12/19k; 13 Os 93/19d; zu einer Aufzählung weiterer Beispiele siehe Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 g, VerbotsG Rz 9) – einen entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt, der auch die dem Tatbestand inhärente Propagandawirkung umfassen muss – strafbar.
Die Propagandawirkung bringt mit sich, dass die nationalsozialistische Betätigung nach außen treten muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie gegenüber einer einzigen vom Täter verschiedenen Person gesetzt wird: Hebt der Täter daher gegenüber etwa einem Polizisten die Hand zum Hitlergruß oder versendet er ein Bild von einer Person beim Ausführen des Hitlergrußes an eine einzige Person, so ist er bereits nach § 3g VerbotsG strafbar; ihm droht nach der derzeitigen Rechtslage eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, die nur in außergewöhnlichen Konstellationen unterschritten werden kann (vgl. dazu § 41 StGB). Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens scheidet auf Grund der Höhe der Strafdrohung bei erwachsenen Tätern von vornherein aus (§ 198 Abs. 2 Z 1 StPO). Die Propagandawirkung bringt mit sich, dass die nationalsozialistische Betätigung nach außen treten muss, um den Tatbestand zu erfüllen. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie gegenüber einer einzigen vom Täter verschiedenen Person gesetzt wird: Hebt der Täter daher gegenüber etwa einem Polizisten die Hand zum Hitlergruß oder versendet er ein Bild von einer Person beim Ausführen des Hitlergrußes an eine einzige Person, so ist er bereits nach Paragraph 3 g, VerbotsG strafbar; ihm droht nach der derzeitigen Rechtslage eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, die nur in außergewöhnlichen Konstellationen unterschritten werden kann vergleiche dazu Paragraph 41, StGB). Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens scheidet auf Grund der Höhe der Strafdrohung bei erwachsenen Tätern von vornherein aus (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Die von § 3g VerbotsG für jeden Fall, somit auch für Fälle der aufgezeigten niederschwelligen Betätigung, vorgeschriebene Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde von der Arbeitsgruppe zur Evaluierung des VerbotsG als zu hoch eingestuft und senkt – so die Erfahrungen der Praxis aus den vergangenen Jahrzehnten – die Anklage- und Verurteilungswahrscheinlichkeit. Zudem schneidet sie andere Wege der Erledigung von einschlägigen Strafverfahren, insbesondere jenen der diversionellen Erledigung, die den Täter von seiner Gesinnung bzw. derartigen Verhaltensweisen nachhaltig abbringen und damit auf die Gesellschaft als Ganzes positive Auswirkungen haben könnte, von vornherein ab. Die von Paragraph 3 g, VerbotsG für jeden Fall, somit auch für Fälle der aufgezeigten niederschwelligen Betätigung, vorgeschriebene Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde von der Arbeitsgruppe zur Evaluierung des VerbotsG als zu hoch eingestuft und senkt – so die Erfahrungen der Praxis aus den vergangenen Jahrzehnten – die Anklage- und Verurteilungswahrscheinlichkeit. Zudem schneidet sie andere Wege der Erledigung von einschlägigen Strafverfahren, insbesondere jenen der diversionellen Erledigung, die den Täter von seiner Gesinnung bzw. derartigen Verhaltensweisen nachhaltig abbringen und damit auf die Gesellschaft als Ganzes positive Auswirkungen haben könnte, von vornherein ab.
Um diesem Problem zu begegnen, wird vorgeschlagen, die Strafdrohungen des § 3g VerbotsG umzugestalten, indem der Bereich der niederschwelligen Kriminalität eine eigene, niedrigere Strafdrohung erhält, mit der niederschwelliger nationalsozialistischer Betätigung angemessen und sinnvoll begegnet werden kann. Dieser niederschwellige Bereich soll die oben dargestellten Fälle erfassen können, nicht aber Tathandlungen unter Einbeziehung eines größeren Kreises an Personen oder mit einer entsprechenden Öffentlichkeitswirkung. Ebenso wenig sollen einschlägig beschriebene und als entsprechend gefährlich eingestufte Personen in den Genuss der geringeren Strafdrohung kommen. Für diese Fälle soll § 3g VerbotsG, anschließend an das Grunddelikt, Qualifikationen enthalten, die hohe und den bisherigen Strafdrohungen entsprechende Freiheitsstrafen androhen bzw. über die bisherigen Strafdrohungen sogar hinausgehen. Um diesem Problem zu begegnen, wird vorgeschlagen, die Strafdrohungen des Paragraph 3 g, VerbotsG umzugestalten, indem der Bereich der niederschwelligen Kriminalität eine eigene, niedrigere Strafdrohung erhält, mit der niederschwelliger nationalsozialistischer Betätigung angemessen und sinnvoll begegnet werden kann. Dieser niederschwellige Bereich soll die oben dargestellten Fälle erfassen können, nicht aber Tathandlungen unter Einbeziehung eines größeren Kreises an Personen oder mit einer entsprechenden Öffentlichkeitswirkung. Ebenso wenig sollen einschlägig beschriebene und als entsprechend gefährlich eingestufte Personen in den Genuss der geringeren Strafdrohung kommen. Für diese Fälle soll Paragraph 3 g, VerbotsG, anschließend an das Grunddelikt, Qualifikationen enthalten, die hohe und den bisherigen Strafdrohungen entsprechende Freiheitsstrafen androhen bzw. über die bisherigen Strafdrohungen sogar hinausgehen.
§ 3g VerbotsG soll also künftig drei eigenständige Strafsätze enthalten, und zwar: Paragraph 3 g, VerbotsG soll also künftig drei eigenständige Strafsätze enthalten, und zwar:
? ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung an sich (Abs. 1), ? ein Grunddelikt mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung an sich (Absatz eins,),
? eine erste Qualifikation mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird (Abs. 2), und ? eine erste Qualifikation mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die nationalsozialistische Betätigung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird (Absatz 2,), und
? zweite Qualifikation für besonders gefährliche Täter oder besonders gefährliche Tathandlungen mit einer Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Abs. 3). ? zweite Qualifikation für besonders gefährliche Täter oder besonders gefährliche Tathandlungen mit einer Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Absatz 3,).
Mit der geringeren Strafdrohung für das Grunddelikt soll auch eine diversionelle Erledigung eines Verfahrens ermöglicht werden, um Tätern einen gangbaren Weg zur Abkehr von ihren Verhaltensweisen und ihren Einstellungen zu eröffnen. (….)
Die erste Qualifikation soll dem bisherigen ersten Strafsatz der Bestimmung entsprechen und auf die Begehung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, abstellen. Unter vielen Menschen wird eine größere Zahl von Menschen verstanden, die etwa durch die Begriffe „unüberschaubar“ oder „Menschenmenge“ charakterisiert wird; es handelt sich also nicht um eine bestimmte Zahl, wobei als Richtwerte 20 oder 30 Personen angeführt werden (vgl. dazu etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 169 Rz 27; Murschetz, WK StGB2 § 169 Rz 13). Zugänglich wird eine nationalsozialistische Betätigung, wenn die konkrete Gefahr bestanden hat, dass sie viele Menschen erreicht; das tatsächliche Erreichen dieser vielen Menschen ist hingegen nicht notwendig (vgl. dazu etwa Plöchl, WK2 StGB § 283 Rz 15). Die erste Qualifikation soll den im Vergleich zum Grunddelikt höheren Unrechtsgehalt der Betätigung aufgreifen und unter eine angemessene Strafdrohung stellen. Die erste Qualifikation soll dem bisherigen ersten Strafsatz der Bestimmung entsprechen und auf die Begehung auf eine Art und Weise, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, abstellen. Unter vielen Menschen wird eine größere Zahl von Menschen verstanden, die etwa durch die Begriffe „unüberschaubar“ oder „Menschenmenge“ charakterisiert wird; es handelt sich also nicht um eine bestimmte Zahl, wobei als Richtwerte 20 oder 30 Personen angeführt werden vergleiche dazu etwa Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 Paragraph 169, Rz 27; Murschetz, WK StGB2 Paragraph 169, Rz 13). Zugänglich wird eine nationalsozialistische Betätigung, wenn die konkrete Gefahr bestanden hat, dass sie viele Menschen erreicht; das tatsächliche Erreichen dieser vielen Menschen ist hingegen nicht notwendig vergleiche dazu etwa Plöchl, WK2 StGB Paragraph 283, Rz 15). Die erste Qualifikation soll den im Vergleich zum Grunddelikt höheren Unrechtsgehalt der Betätigung aufgreifen und unter eine angemessene Strafdrohung stellen.
Die zweite Qualifikation soll die bereits bisher im Gesetzestext enthaltene besondere Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aufgreifen und unter eine Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe stellen. Die besondere Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung ist dabei auf Basis sämtlicher Erkenntnisse über die Gesinnung und das Verhalten eines Täters zu beurteilen, die zur verfahrensgegenständlichen nationalsozialistischen Betätigung in einem konkreten Bezug stehen, sich aber nicht in den nach § 3g VerbotsG inkriminierten Tathandlungen und dem diesbezüglichen Vorleben des Täters erschöpfen (OLG Wien 20.10.2022, 18 Bs 186/22t [nicht veröffentlicht]; Näheres zur besonderen Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung siehe bei Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3a VerbotsG Rz 19). Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage wird vorgeschlagen, eine Untergrenze für die zu verhängende Freiheitsstrafe von zehn Jahren einzuführen; dies dient einerseits dazu, die Strafdrohung an die im StGB gebräuchlichen Stufen anzupassen, ist aber andererseits auch eine nicht unbeträchtliche Verschärfung für den schwersten Bereich der nationalsozialistischen Betätigung. Die zweite Qualifikation soll die bereits bisher im Gesetzestext enthaltene besondere Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung aufgreifen und unter eine Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe stellen. Die besondere Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung ist dabei auf Basis sämtlicher Erkenntnisse über die Gesinnung und das Verhalten eines Täters zu beurteilen, die zur verfahrensgegenständlichen nationalsozialistischen Betätigung in einem konkreten Bezug stehen, sich aber nicht in den nach Paragraph 3 g, VerbotsG inkriminierten Tathandlungen und dem diesbezüglichen Vorleben des Täters erschöpfen (OLG Wien 20.10.2022, 18 Bs 186/22t [nicht veröffentlicht]; Näheres zur besonderen Gefährlichkeit des Täters und der Betätigung siehe bei Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 a, VerbotsG Rz 19). Im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage wird vorgeschlagen, eine Untergrenze für die zu verhängende Freiheitsstrafe von zehn Jahren einzuführen; dies dient einerseits dazu, die Strafdrohung an die im StGB gebräuchlichen Stufen anzupassen, ist aber andererseits auch eine nicht unbeträchtliche Verschärfung für den schwersten Bereich der nationalsozialistischen Betätigung.
Durch die Aufgliederung der Strafdrohungen des § 3g VerbotsG in ein Grunddelikt und zwei Qualifikationen soll zudem klargestellt werden, dass die Bestimmung drei eigenständige Strafsätze enthält und nicht (bloß) – wie von der Rsp zur geltenden Rechtslage vertreten (vgl. dazu 12 Os 82/13w; RIS-Justiz RS0123150; Lässig, WK2 Vor VerbotsG Rz 7) – einen einzigen Strafsatz und eine wie die §§ 39 und 313 StGB einzuordnende Strafrahmenbestimmung oder – wie von der früheren Rsp vertreten (RIS-Justiz RS0079708) – einen einheitlichen, gleitenden Strafsatz (zur Darstellung dieser Problematik siehe auch Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, § 3a VerbotsG Rz 20 f). Damit soll die Bestimmung an das im Strafgesetzbuch und im Nebenstrafrecht allgemein übliche System angeglichen und so für die Praxis leichter handhabbar und klarer gestaltet werden.“Durch die Aufgliederung der Strafdrohungen des Paragraph 3 g, VerbotsG in ein Grunddelikt und zwei Qualifikationen soll zudem klargestellt werden, dass die Bestimmung drei eigenständige Strafsätze enthält und nicht (bloß) – wie von der Rsp zur geltenden Rechtslage vertreten vergleiche dazu 12 Os 82/13w; RIS-Justiz RS0123150; Lässig, WK2 Vor VerbotsG Rz 7) – einen einzigen Strafsatz und eine wie die Paragraphen 39 und 313 StGB einzuordnende Strafrahmenbestimmung oder – wie von der früheren Rsp vertreten (RIS-Justiz RS0079708) – einen einheitlichen, gleitenden Strafsatz (zur Darstellung dieser Problematik siehe auch Öner/Schön in Leukauf/Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze3, Paragraph 3 a, VerbotsG Rz 20 f). Damit soll die Bestimmung an das im Strafgesetzbuch und im Nebenstrafrecht allgemein übliche System angeglichen und so für die Praxis leichter handhabbar und klarer gestaltet werden.“
Das Gewicht der Taten der Disziplinarbeschuldigten, die sie über einen Zeitraum von fünf Jahren (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: von 13.12.J5 bis 08.08.J7) begannen hatte und strafrechtlich rechtskräftig unter „nationalsozialistischer Wiederbetätigung“ subsumiert wurden, ist demnach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als extrem schwerwiegend anzusehen.
3.10. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:
3.10.1. Zur Generalprävention:
Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch die Beschuldigte entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch die Beschuldigte entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Aus generalpräventiven Gründen ist Exekutivorganen aufzuzeigen, dass Verstöße gegen das Verbotsgesetz 1947 unter keinen Umständen geduldet werden können.
Im vorliegenden Fall kann daher – sofern nicht massiv überwiegende Milderungsgründe festgestellt werden können – die erstinstanzlich ausgesprochene Disziplinarstrafe auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden, denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten lediglich mit einer Geldstrafe vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kolleg:innenkreis, aber vor allem die Allgemeinheit nicht, würde es für ausreichend abschreckend befinden, wenn bei einem derart vorsätzlichen Vorgehen zwar eine hohe Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe von fünf Monatsbezügen, aber nicht die gesetzlich höchstmögliche, nämlich die Entlassung, verhängt werden würde.
Folglich besteht daher ein massives generalpräventives Interesse daran, dass (Exekutiv)Bedienstete nicht gegen ein Verfassungsgesetz verstoßen, welches sie im Dienst zu schützen haben, und somit ein veritables Interesse an einer drastischen Bestrafung, um auch andere (Exekutiv)Bedienstete von einer ebensolchen Tatbegehung pro futuro abzuhalten.
3.10.2. Zur Spezialprävention:
Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten der Disziplinarbeschuldigten vor oder nach der gegenständlichen Tat finden; sie ist bislang disziplinarrechtlich unbescholten.
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. Ropper/Jerabek, WK2StGB § 43 Rz 17; § 46 Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche Ropper/Jerabek, WK2StGB Paragraph 43, Rz 17; Paragraph 46, Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen eine Beamtin verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen eine Beamtin verhängten Strafe ist angesichts des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).
Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit der Täterin die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Durch das verbale Geständnis der Disziplinarbeschuldigten und im Lichte ihres bisherigen Verhaltens würden grundsätzlich zunächst durchschnittlich hohe spezialpräventive Gründe an einer Bestrafung bestehen und hat die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht begründend zusammengefasst ausgeführt, die Disziplinarbeschuldigte scheine aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vorgebrachten Aussagen ihr Fehlverhalten verstanden zu haben, die notwendige Distanzierung zu ihrem Fehlverhalten sei mehr als eindeutig erkennbar, weswegen das relevante Nachtatverhalten, wie zum Beispiel das (reumütige) Geständnis, die Auseinandersetzung mit den ihr zur Last gelegten Verfehlungen durch die Teilnahme an einschlägigen Informationsveranstaltungen und in Form von Weiterbildung, in die Strafzumessung einzufließen hätten und von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass extrem schwere Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten über einen langen Zeitraum vorliegen und die rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 unstrittig geeignet ist, die Entlassung zu tragen. Obgleich die Disziplinarbeschuldigte nicht erwiesenermaßen in der rechtsextremen Szene verankert ist bzw. keine nachgewiesene diesbezüglich gefestigte Gesinnung hat, sympathisierte sie offensichtlich doch mit der Zeit des Nationalsozialismus und dem damit verbundenen Gedankengut, nachdem sie fünf Jahre lang (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) einschlägige Dateien an eine Vielzahl von Personen versendet hatte, weswegen sie auch wegen des Vorsatzdeliktes gemäß § 3g Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurde. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass extrem schwere Dienstpflichtverletzungen der Disziplinarbeschuldigten über einen langen Zeitraum vorliegen und die rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 unstrittig geeignet ist, die Entlassung zu tragen. Obgleich die Disziplinarbeschuldigte nicht erwiesenermaßen in der rechtsextremen Szene verankert ist bzw. keine nachgewiesene diesbezüglich gefestigte Gesinnung hat, sympathisierte sie offensichtlich doch mit der Zeit des Nationalsozialismus und dem damit verbundenen Gedankengut, nachdem sie fünf Jahre lang (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) einschlägige Dateien an eine Vielzahl von Personen versendet hatte, weswegen sie auch wegen des Vorsatzdeliktes gemäß Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurde.
Die Entlassung ist folglich (auch) aus spezialpräventiven Gründen notwendig und kommt es der Disziplinarbeschuldigten auch nicht zugute, dass sie strafgerichtlich mit einer Strafe am unteren Rand des Strafrahmens verurteilt wurde, verfolgt doch das Strafrecht ein gänzlich anderen Telos, respektive einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es [nämlich], diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde. Zweck des Disziplinarrechtes ist hingegen, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamten:innentums aufrechtzuerhalten. Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und ist es unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechtes haben, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechtes zu übertragen.
Tatsächlich legt das Zusammentreffen mehrerer Taten, wegen derer die Disziplinarbeschuldigte strafgerichtlich nach dem Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurde, die eine solche Weltanschauung zumindest indizieren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren nahe, dass darin ihre politische Einstellung zum Ausdruck gekommen ist, wenngleich sie im gesamten Verfahren bestritt, einer solchen Haltung anzugehören. Es wäre [jedoch] völlig lebensfremd, angesichts der Vielzahl der einschlägigen Handlungen der Disziplinarbeschuldigten davon auszugehen, dass diese in keinem Zusammenhang mit ihrem Weltbild stehen und sich, wie in der Äußerung vom 10.03.J9 zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes und ein weiteres Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, bloß in „persönlicher Unreife“ und ihre Chats in „Satire“ bzw. „Humor“ erschöpfen. Dass nicht bloß „persönliche Unreife“ - in welcher Ausprägung auch immer - vorliegt, sondern zumindest bedingter Vorsatz betreffend die strafrechtliche Verurteilung vorgelegen haben muss, ist aus der Legistik und dem Urteil des B9 vom 01.10.J8 bzw. aus den Erläuterungen zur nämlichen Norm zu schließen, da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt und dieser zumindest gegeben ist, wenn die Täterin „den Taterfolg ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“, beziehungsweise „sich mit diesem Risiko abfindet“. Wer es folglich ernstlich für möglich hält und sich mit damit abfindet, dass das Handeln als Nazi-Propaganda (allenfalls: zur Untergrabung der staatlichen Ordnung) wirken kann, ist nach § 3g Verbotsgesetz 1947 zu bestrafen, was bei der Disziplinarbeschuldigten der Fall war. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Disziplinarbeschuldigte sich im Nachhinein verbal von ihrer Dienstpflichtverletzung distanziert hatte und in Selbstreflexion übte, besteht unstrittig die Notwendigkeit, ihr klar vor Augen zu führen, dass dieses ihr Verhalten, das sie über einen langen Zeitraum gesetzt hatte, nicht geduldet werden kann. Ihr Rechtfertigungsversuch sowohl vor dem belangten Behöre als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, „niemand habe sie auf das Unrecht aufmerksam gemacht“, ist nicht weiter zu kommentieren, abgesehen davon, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, wurde sie doch von mehreren Chatpartner:innen auf ihr bedenkliches Verhalten aufmerksam gemacht, was jedoch nicht zur Beendigung desselben führte und die Disziplinarbeschuldigte aufgrund des Zufallsfundes der B3 vom 07.08.J7 buchstäblich gestoppt werden musste, weiteres Unrecht zu begehen.Tatsächlich legt das Zusammentreffen mehrerer Taten, wegen derer die Disziplinarbeschuldigte strafgerichtlich nach dem Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurde, die eine solche Weltanschauung zumindest indizieren, über einen Zeitraum von mehreren Jahren nahe, dass darin ihre politische Einstellung zum Ausdruck gekommen ist, wenngleich sie im gesamten Verfahren bestritt, einer solchen Haltung anzugehören. Es wäre [jedoch] völlig lebensfremd, angesichts der Vielzahl der einschlägigen Handlungen der Disziplinarbeschuldigten davon auszugehen, dass diese in keinem Zusammenhang mit ihrem Weltbild stehen und sich, wie in der Äußerung vom 10.03.J9 zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes und ein weiteres Mal vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, bloß in „persönlicher Unreife“ und ihre Chats in „Satire“ bzw. „Humor“ erschöpfen. Dass nicht bloß „persönliche Unreife“ - in welcher Ausprägung auch immer - vorliegt, sondern zumindest bedingter Vorsatz betreffend die strafrechtliche Verurteilung vorgelegen haben muss, ist aus der Legistik und dem Urteil des B9 vom 01.10.J8 bzw. aus den Erläuterungen zur nämlichen Norm zu schließen, da es sich um ein Vorsatzdelikt handelt und dieser zumindest gegeben ist, wenn die Täterin „den Taterfolg ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“, beziehungsweise „sich mit diesem Risiko abfindet“. Wer es folglich ernstlich für möglich hält und sich mit damit abfindet, dass das Handeln als Nazi-Propaganda (allenfalls: zur Untergrabung der staatlichen Ordnung) wirken kann, ist nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 zu bestrafen, was bei der Disziplinarbeschuldigten der Fall war. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Disziplinarbeschuldigte sich im Nachhinein verbal von ihrer Dienstpflichtverletzung distanziert hatte und in Selbstreflexion übte, besteht unstrittig die Notwendigkeit, ihr klar vor Augen zu führen, dass dieses ihr Verhalten, das sie über einen langen Zeitraum gesetzt hatte, nicht geduldet werden kann. Ihr Rechtfertigungsversuch sowohl vor dem belangten Behöre als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, „niemand habe sie auf das Unrecht aufmerksam gemacht“, ist nicht weiter zu kommentieren, abgesehen davon, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, wurde sie doch von mehreren Chatpartner:innen auf ihr bedenkliches Verhalten aufmerksam gemacht, was jedoch nicht zur Beendigung desselben führte und die Disziplinarbeschuldigte aufgrund des Zufallsfundes der B3 vom 07.08.J7 buchstäblich gestoppt werden musste, weiteres Unrecht zu begehen.
Im Gegensatz zur belangten Behörde hält das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache daher folglich nicht bloß eine mittlere bis hohe, sondern ausschließlich eine sehr hohe Bestrafung für angemessen.
3.11. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:
[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Wie bereits erwähnt, hatte die belangte Behörde ihr Ermessen in gesetzwidriger Weise ausgeübt, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Strafe neu zu bemessen hatte.
Die Schuld der Täterin ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täterin in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB). Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die die Täterin verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich ihr Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch ihre Handlung verletzt, je reiflicher sie ihre Tat überlegt, je sorgfältiger sie sie vorbereitet oder je rücksichtsloser sie sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht sie hat walten lassen.Die Schuld der Täterin ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täterin in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die die Täterin verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich ihr Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch ihre Handlung verletzt, je reiflicher sie ihre Tat überlegt, je sorgfältiger sie sie vorbereitet oder je rücksichtsloser sie sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht sie hat walten lassen.
3.11.1. Zu den Erschwerungsgründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.
Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, der lange Deliktszeitraum sowie die Tatwiederholungen seien erschwerend gewertet worden, was den Erschwerungsgründen des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB entspricht und unstrittig zurecht beigemessen wurde.Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 33, StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, der lange Deliktszeitraum sowie die Tatwiederholungen seien erschwerend gewertet worden, was den Erschwerungsgründen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB entspricht und unstrittig zurecht beigemessen wurde.
Da in der vorliegenden Rechtssache (auch) für das Heranziehen von Milderungs- und Erschwernisgründen das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, hatte das Bundesverwaltungsgericht auch von Amts wegen das Vorliegen weiterer Erschwerungsgründen zu prüfen und würde zunächst dem Wortlaut nach § 33 Abs. 1 Z 5 StGB in Betracht kommen. Die leg.cit. normiert einen Erschwerungsgrund, wenn die Täterin aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 StGB genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hätte. Nach dieser Norm begeht eine Person den Tatbestand der Verhetzung, wenn sie öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt. Da die Disziplinarbeschuldigte wenngleich gegenüber einer Vielzahl an Personen per Mobiltelefon, jedoch nicht öffentlich agiert hatte, kommt dieser Erschwerungsgrund nicht zu tragen, abgesehen davon, dass nach dem Obersten Gerichtshof nicht nach § 283 StGB zu verurteilen ist, wenn ein und dieselbe Tathandlung sowohl den Tatbestand des § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 als auch jene des § 283 Abs. 1 oder 2 StGB verwirklicht (in diesem Falle kommt [nämlich] ausschließlich eine Verurteilung gemäß § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 als lex specialis in Frage).Da in der vorliegenden Rechtssache (auch) für das Heranziehen von Milderungs- und Erschwernisgründen das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, hatte das Bundesverwaltungsgericht auch von Amts wegen das Vorliegen weiterer Erschwerungsgründen zu prüfen und würde zunächst dem Wortlaut nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, StGB in Betracht kommen. Die leg.cit. normiert einen Erschwerungsgrund, wenn die Täterin aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, StGB genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hätte. Nach dieser Norm begeht eine Person den Tatbestand der Verhetzung, wenn sie öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt. Da die Disziplinarbeschuldigte wenngleich gegenüber einer Vielzahl an Personen per Mobiltelefon, jedoch nicht öffentlich agiert hatte, kommt dieser Erschwerungsgrund nicht zu tragen, abgesehen davon, dass nach dem Obersten Gerichtshof nicht nach Paragraph 283, StGB zu verurteilen ist, wenn ein und dieselbe Tathandlung sowohl den Tatbestand des Paragraph 3 g, Absatz eins, Verbotsgesetz 1947 als auch jene des Paragraph 283, Absatz eins, oder 2 StGB verwirklicht (in diesem Falle kommt [nämlich] ausschließlich eine Verurteilung gemäß Paragraph 3 g, Absatz eins, Verbotsgesetz 1947 als lex specialis in Frage).
Weitere Erschwerungsgründe sind bei einer amtswegigen Prüfung nicht zutage getreten.
Der Disziplinaranwalt hingegen betonte in seiner Beschwerde die Schwere der Taten der Disziplinarbeschuldigten, führte zwar aus eigenem keine weiteren Erschwerungsgründe expressis verbis an, jedoch aus, dass es im Lichte der Schwere der Schuld und der gewichtigen spezial- wie auch generalpräventiven Aspekte eines erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe bedurft hätte, um von einer Entlassung abzusehen, was aus seiner Sicht nicht erkannt werden könne.
3.11.2. Zu den Milderungsgründen:
Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. Abs. 1 Z 1, 3, 4, bis 6, 9 bis 14 und 16 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Abs. Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4,, bis 6, 9 bis 14 und 16 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter releviert werden.
Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurden. So wurde in der Begründung ausgeführt, das reumütiges Geständnis der Disziplinarbeschuldigten, die gute Dienstbeschreibung, die disziplinäre Unbescholtenheit, mehrfache Belobigungen sowie das Nachtatverhalten, indem sie sich mit den ihr zur Last gelegten Tatvorwürfen durch Teilnahme an einschlägigen Informationsveranstaltungen auseinandergesetzt habe, seien mildernd berücksichtigt worden. Die erstgenannten Wortfolgen (gute Dienstbeschreibung, disziplinäre Unbescholtenheit, mehrfache Belobigungen) können unter § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, das reumütige Geständnis kann unter § 34 Abs. 1 Z 17 StGB und das Nachtatverhalten unter § 34 Abs. 1 Z 15 StGB subsumiert werden.Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 34, StGB subsumiert wurden. So wurde in der Begründung ausgeführt, das reumütiges Geständnis der Disziplinarbeschuldigten, die gute Dienstbeschreibung, die disziplinäre Unbescholtenheit, mehrfache Belobigungen sowie das Nachtatverhalten, indem sie sich mit den ihr zur Last gelegten Tatvorwürfen durch Teilnahme an einschlägigen Informationsveranstaltungen auseinandergesetzt habe, seien mildernd berücksichtigt worden. Die erstgenannten Wortfolgen (gute Dienstbeschreibung, disziplinäre Unbescholtenheit, mehrfache Belobigungen) können unter Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, das reumütige Geständnis kann unter Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB und das Nachtatverhalten unter Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB subsumiert werden.
Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Die gute Dienstleistung und diverse Belobigungen in Zusammenschau mit dem bisher ordentlichen Lebenswandel, sowohl dienstlich (siehe Feststellungen) als auch privat (die Disziplinarbeschuldigte war bis zu ihrer Verurteilung auch strafrechtlich unbescholten), können jedoch als Milderungsgrund der Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB angesehen werden. Das Verhalten bisher, welches zu der gegenständlichen Tat in auffallendem Widerspruch steht, zeigt diesen Milderungsgrund des Weiteren an (siehe VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007, § 34 Abs. 1 Z 2 StGB), sodass dieser Milderungsgrund zurecht mitberücksichtigt wurde. Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Die gute Dienstleistung und diverse Belobigungen in Zusammenschau mit dem bisher ordentlichen Lebenswandel, sowohl dienstlich (siehe Feststellungen) als auch privat (die Disziplinarbeschuldigte war bis zu ihrer Verurteilung auch strafrechtlich unbescholten), können jedoch als Milderungsgrund der Unbescholtenheit im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angesehen werden. Das Verhalten bisher, welches zu der gegenständlichen Tat in auffallendem Widerspruch steht, zeigt diesen Milderungsgrund des Weiteren an (siehe VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), sodass dieser Milderungsgrund zurecht mitberücksichtigt wurde.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Täterin aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, da sich die Taten der Disziplinarbeschuldigten über einen fünfjährigen Zeitraum (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) erstreckten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihr um eine ausgebildete Exekutivbediensteten handelt, welche sich aufgrund ihrer umfangreichen exekutivdienstlichen Ausbildungen zu keinen „spontanen und unüberlegten“ Handlungen hinreißen hätte lassen dürfen, da sonst unter Umständen auch ihre Eignung gem. § 4 Abs. 3 BDG 1979 für das von ihr gewählte Berufsbild in Frage stehen würde. Dieser Milderungsgrund ist folglich nicht vorliegend. Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Täterin aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall nicht angenommen werden, da sich die Taten der Disziplinarbeschuldigten über einen fünfjährigen Zeitraum (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) erstreckten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihr um eine ausgebildete Exekutivbediensteten handelt, welche sich aufgrund ihrer umfangreichen exekutivdienstlichen Ausbildungen zu keinen „spontanen und unüberlegten“ Handlungen hinreißen hätte lassen dürfen, da sonst unter Umständen auch ihre Eignung gem. Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 für das von ihr gewählte Berufsbild in Frage stehen würde. Dieser Milderungsgrund ist folglich nicht vorliegend.
Der Milderungsgrund der Z 8 des § 34 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn sich die Täterin in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen und gilt dasselbe wie zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 7 StGB ausgeführt: Die strafrechtlich geahndeten Taten der Disziplinarbeschuldigten erstreckten sich über einen fünfjährigen Zeitraum (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) und erfolgten nicht aus einer momentanen Regung heraus. Dieser Milderungsgrund ist somit ebenso nicht gegeben. Der Milderungsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 34, Absatz eins, StGB liegt vor, wenn sich die Täterin in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen und gilt dasselbe wie zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB ausgeführt: Die strafrechtlich geahndeten Taten der Disziplinarbeschuldigten erstreckten sich über einen fünfjährigen Zeitraum (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) und erfolgten nicht aus einer momentanen Regung heraus. Dieser Milderungsgrund ist somit ebenso nicht gegeben.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt vor, wenn die Täterin die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn sie wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt auch, wenn die Täterin es leichtfertig unterlassen hat, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, oder das Unrecht auch ohne Kenntnis besonderer Vorschriften für jedermann leicht erkennbar war, sowie in geringerem Maß auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 29). Nach der Entscheidung des VwGH vom 24.06.2014, 2013/17/0507, von der in diesem Aspekt auch nicht abgegangen wurde, muss die Behörde den besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB jedoch nicht annehmen, wenn die Disziplinarbeschuldigte trotz einer ihr obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat (vgl. auch VwGH 27.07.1994, 94/09/0102). In der vorliegenden Rechtssache kommt dieser Milderungsgrund folglich nicht zum Tragen, da es sich bei der Disziplinarbeschuldigten, wie bereits mehrfach angemerkt, um eine ausgebildete Exekutivbedienstete handelt und zudem aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht auch dazu verpflichtet gewesen wäre, sich bei Unkenntnis betreffend Wiederbetätigung umfassend zu erkundigen.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB liegt vor, wenn die Täterin die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere, wenn sie wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt auch, wenn die Täterin es leichtfertig unterlassen hat, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, oder das Unrecht auch ohne Kenntnis besonderer Vorschriften für jedermann leicht erkennbar war, sowie in geringerem Maß auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 29). Nach der Entscheidung des VwGH vom 24.06.2014, 2013/17/0507, von der in diesem Aspekt auch nicht abgegangen wurde, muss die Behörde den besonderen Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB jedoch nicht annehmen, wenn die Disziplinarbeschuldigte trotz einer ihr obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hat vergleiche auch VwGH 27.07.1994, 94/09/0102). In der vorliegenden Rechtssache kommt dieser Milderungsgrund folglich nicht zum Tragen, da es sich bei der Disziplinarbeschuldigten, wie bereits mehrfach angemerkt, um eine ausgebildete Exekutivbedienstete handelt und zudem aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht auch dazu verpflichtet gewesen wäre, sich bei Unkenntnis betreffend Wiederbetätigung umfassend zu erkundigen.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 15 StGB liegt vor, wenn der Täterin eine Schadensgutmachung zwar nicht gelungen ist, sie sich aber ernstlich darum bemüht hat. Nach ErläutRV 1971, 128 fußt dieser Milderungsgrund auf dem Schuldprinzip, weil durch dieses Bemühen eine noch vorhandene Bindung an die rechtlich geschützten Werte oder doch jedenfalls eine Schuldeinsicht indiziert sei. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Disziplinarbeschuldigte zunächst nicht aus eigenem eine Schadensgutmachung angestrebt hatte, sondern zeigte sie erst im Rahmen des strafgerichtlich gegen sie geführten Verfahrens eine gewisse Einsicht und setzte einige, wenngleich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes spärliche, Handlungen in diese Richtung (Nachtatverhalten). Insbesondere gilt es hier zu betonen, dass sie angegeben hatte, die Gedenkstätte Mauthausen „virtuell“ besucht zu haben. Weswegen sie nicht tatsächlich vor Ort gewesen ist, konnte sie jedoch dem Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, nicht erklären. Auch zeigte eine kurze Prüfung in der Beschwerdeverhandlung, dass ihr Wissen über den Nationalsozialismus massiv ergänzungsbedürftig ist, sodass ihr dieser Milderungsgrund, wenn überhaupt, nur in sehr untergeordneter Weise zugestanden werden kann.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB liegt vor, wenn der Täterin eine Schadensgutmachung zwar nicht gelungen ist, sie sich aber ernstlich darum bemüht hat. Nach ErläutRV 1971, 128 fußt dieser Milderungsgrund auf dem Schuldprinzip, weil durch dieses Bemühen eine noch vorhandene Bindung an die rechtlich geschützten Werte oder doch jedenfalls eine Schuldeinsicht indiziert sei. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass die Disziplinarbeschuldigte zunächst nicht aus eigenem eine Schadensgutmachung angestrebt hatte, sondern zeigte sie erst im Rahmen des strafgerichtlich gegen sie geführten Verfahrens eine gewisse Einsicht und setzte einige, wenngleich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes spärliche, Handlungen in diese Richtung (Nachtatverhalten). Insbesondere gilt es hier zu betonen, dass sie angegeben hatte, die Gedenkstätte Mauthausen „virtuell“ besucht zu haben. Weswegen sie nicht tatsächlich vor Ort gewesen ist, konnte sie jedoch dem Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, nicht erklären. Auch zeigte eine kurze Prüfung in der Beschwerdeverhandlung, dass ihr Wissen über den Nationalsozialismus massiv ergänzungsbedürftig ist, sodass ihr dieser Milderungsgrund, wenn überhaupt, nur in sehr untergeordneter Weise zugestanden werden kann.
§ 34 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl. RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen die Täterin erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat. (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ jedoch, wie der Disziplinaranwalt rechtsrichtig in seiner Beschwerde ausgeführt hatte, nicht mildernd (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04). Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann (vgl. Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31; Pallin, Strafzumessung Rz 25). Die Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzungen vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden und Schuldeinsicht gezeigt. Ihr ist folglich zu glauben, dass sie die sie betreffenden (va. beruflichen) Folgen der Tat bereut, Reue hinsichtlich des Unrechts ihrer Taten war spürbar, weswegen grundsätzlich die Einvernahme der von ihr beantragten Zeugin nicht von Nöten gewesen wäre, wenngleich diesem Beweisantrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengekommen wurde.Paragraph 34, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen die Täterin erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat. vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ jedoch, wie der Disziplinaranwalt rechtsrichtig in seiner Beschwerde ausgeführt hatte, nicht mildernd vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04). Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann vergleiche Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31; Pallin, Strafzumessung Rz 25). Die Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzungen vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden und Schuldeinsicht gezeigt. Ihr ist folglich zu glauben, dass sie die sie betreffenden (va. beruflichen) Folgen der Tat bereut, Reue hinsichtlich des Unrechts ihrer Taten war spürbar, weswegen grundsätzlich die Einvernahme der von ihr beantragten Zeugin nicht von Nöten gewesen wäre, wenngleich diesem Beweisantrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengekommen wurde.
Was einen „wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung” anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr der Täterin, sondern auf die Bedeutung ihrer Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl. OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Im vorliegenden Fall hatte das Geständnis der Disziplinarbeschuldigten keine wesentliche Bedeutung für die Erleichterung der Beweisführung, leugnete sie sogar noch - von diesem angesprochen - gegenüber ihrem Vorgesetzten die gesamte Reichweite ihrer Handlungen und wurden diese ausschließlich durch die Auswertung ihres Mobiltelefons ersichtlich, sodass die Disziplinarbeschuldigte keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall leistete. Was einen „wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung” anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr der Täterin, sondern auf die Bedeutung ihrer Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Im vorliegenden Fall hatte das Geständnis der Disziplinarbeschuldigten keine wesentliche Bedeutung für die Erleichterung der Beweisführung, leugnete sie sogar noch - von diesem angesprochen - gegenüber ihrem Vorgesetzten die gesamte Reichweite ihrer Handlungen und wurden diese ausschließlich durch die Auswertung ihres Mobiltelefons ersichtlich, sodass die Disziplinarbeschuldigte keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall leistete.
Wenn nun die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Äußerung vom 10.03.J9 auf die Beschwerde des Disziplinaranwaltes meinte, sowohl im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als auch im Urteil des B9 vom 01.10.J8 sei ihr reumütiges Geständnis ausdrücklich festgestellt und als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung gewürdigt worden und sei die Disziplinarbehörde (und damit gegenwärtig das Bundesverwaltungsgericht) gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden bzw. umfasse die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen, was jene Tatsachen miteinschließe, die Strafbemessungsgründe bilden würden (VwGH Ra 2020/09/0073), dann verkennt sie die Unterscheidung zwischen Tatbild zum einen, welches die innere Tatseite umfasst, und Strafbemessungsgründe zum anderen, und sei auf die dezidierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach welcher sich die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils nicht auch auf die Strafbemessung durch das Strafgericht (folglich inklusive die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32ff StGB) beziehe (VwGH 05.09.2013, Zl 2013/09/0058, siehe elaboriert gar VwGH 26.06.2012, Zl 2011/090/0210).Wenn nun die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Äußerung vom 10.03.J9 auf die Beschwerde des Disziplinaranwaltes meinte, sowohl im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als auch im Urteil des B9 vom 01.10.J8 sei ihr reumütiges Geständnis ausdrücklich festgestellt und als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung gewürdigt worden und sei die Disziplinarbehörde (und damit gegenwärtig das Bundesverwaltungsgericht) gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden bzw. umfasse die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen, was jene Tatsachen miteinschließe, die Strafbemessungsgründe bilden würden (VwGH Ra 2020/09/0073), dann verkennt sie die Unterscheidung zwischen Tatbild zum einen, welches die innere Tatseite umfasst, und Strafbemessungsgründe zum anderen, und sei auf die dezidierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach welcher sich die in Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils nicht auch auf die Strafbemessung durch das Strafgericht (folglich inklusive die Strafbemessungsgründe gemäß Paragraphen 32 f, f, StGB) beziehe (VwGH 05.09.2013, Zl 2013/09/0058, siehe elaboriert gar VwGH 26.06.2012, Zl 2011/090/0210).
Zusammenfassend ist daher zum Milderungsgrund gemäß § 34 Z 17 StGB festzuhalten, dass dieser, wenn überhaupt, lediglich in sehr untergeordneter Weise zugebilligt werden kann. Zusammenfassend ist daher zum Milderungsgrund gemäß Paragraph 34, Ziffer 17, StGB festzuhalten, dass dieser, wenn überhaupt, lediglich in sehr untergeordneter Weise zugebilligt werden kann.
Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).
Insbesondere der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB liegt nicht vor, da die Täterinnenbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Insbesondere der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB liegt nicht vor, da die Täterinnenbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).
Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht (vgl. VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Art. 6 Abs. 1 MRK zu beurteilen ist (vgl. E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art. 6 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). In der gegenständlichen Rechtssache wurde die Disziplinarbeschuldigte am 18.10.J7 vorläufig suspendiert, die belangte Behörde suspendierte sie am 25.11.J7, das Disziplinarverfahren wurde am selben Tage eingeleitet, am 29.10.J8 wurde das Urteil des B9 vom 01.10.J8 an die belangte Behörde übermittelt, am 27.01.J9 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dieser statt und das schriftliche Erkenntnis wurde am 04.02.J9 ausgefertigt. Hiergegen erhob der Disziplinaranwalt am 25.02.J9 Beschwerde, welche am 06.03.J9 samt Akt beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Mit Parteiengehör vom 16.03.J9 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 23.03.J9 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 15.04.J9 geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, wobei das disziplinarrechtliche Verfahren aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens bis 01.10.J8 gehemmt war und Erstgenanntes sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten ist, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht vergleiche VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Artikel 6, Absatz eins, MRK zu beurteilen ist vergleiche E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). In der gegenständlichen Rechtssache wurde die Disziplinarbeschuldigte am 18.10.J7 vorläufig suspendiert, die belangte Behörde suspendierte sie am 25.11.J7, das Disziplinarverfahren wurde am selben Tage eingeleitet, am 29.10.J8 wurde das Urteil des B9 vom 01.10.J8 an die belangte Behörde übermittelt, am 27.01.J9 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dieser statt und das schriftliche Erkenntnis wurde am 04.02.J9 ausgefertigt. Hiergegen erhob der Disziplinaranwalt am 25.02.J9 Beschwerde, welche am 06.03.J9 samt Akt beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Mit Parteiengehör vom 16.03.J9 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 23.03.J9 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 15.04.J9 geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt. Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, wobei das disziplinarrechtliche Verfahren aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens bis 01.10.J8 gehemmt war und Erstgenanntes sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten ist, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.
Zu jenem in der Äußerung der Disziplinarbeschuldigten vom 10.03.J9 vorgebrachten nicht unter § 34 StGB subsumierbaren Milderungsgrund der „persönlichen Unreife“ ist auf die Ausführungen zu § 34 Abs. 1 Z 7 und 8 StGB zu verweisen und weiters anzumerken, dass eine bald 35jährige Exekutivbedienstete sich wohl nur schwerlich auf einen solchen Milderungsgrund berufen kann. Zu jenem in der Äußerung der Disziplinarbeschuldigten vom 10.03.J9 vorgebrachten nicht unter Paragraph 34, StGB subsumierbaren Milderungsgrund der „persönlichen Unreife“ ist auf die Ausführungen zu Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 StGB zu verweisen und weiters anzumerken, dass eine bald 35jährige Exekutivbedienstete sich wohl nur schwerlich auf einen solchen Milderungsgrund berufen kann.
3.12. Zur Entlassung:
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 14. 11. 2007, Zl 2005/09/0115, vom sogenannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ abgegangen und wurde dieser auch durch nachfolgende Dienstrechts-Novellen nicht wieder eingeführt.
Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, möglich ist, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (ErläutRV 1 BlgNR 24. GP, 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs 1 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (vgl. VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; 19.04.2022, Ro 2020/09/0007).Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, möglich ist, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (ErläutRV 1 BlgNR 24. GP, 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre vergleiche VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007; 19.04.2022, Ro 2020/09/0007).
Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung ist nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf eine mildere Strafe – in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit der Täterin die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Diese Strafe hat nicht zum Ziel, der Beamtin einen Nachteil zuzufügen, sie gleichsam zu bestrafen. Der Zweck besteht ausschließlich darin, das Dienstverhältnis von Beamt:innen aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Demnach sind gegenüberzustellen der Vertrauensverlust einerseits und die daraus resultierende Entlassung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis aber zerstört, so ist die Disziplinarstrafe der Entlassung die einzig mögliche Entscheidung, um den genannten Zweck der Verhängung einer Disziplinarstrafe gerecht zu werden (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348). Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch eine Disziplinarstrafe soll die der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an ihre dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn sie schuldhaft in ihrem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054 mit Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0070, E 31.5.1990, 90/09/0020).
Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
Bei einer Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe in der gegenständlichen Rechtsache ist kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe zu erkennen. Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017), nicht ein bloß rechnerischer Vergleich der Anzahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe. Zwar überwiegen die Milderungsgründe rein rechnerisch, von einer Erheblichkeit des Überwiegens vor allem in qualitativer Hinsicht kann jedoch nicht annähernd gesprochen werden.
Entsprechend der Judikatur sprechen folglich spezial- und generalpräventive Gründe für die Verhängung der Disziplinarstrafe im höchsten Ausmaß, da die Eigenart der Taten der Disziplinarbeschuldigten nach dem Verbotsgesetz 1947 über einen derart langen Zeitraum und aber auch ihre Persönlichkeit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine solche erfordern. Im Lichte der genannten und geprüften Milderungs- und Erschwerungsgründe muss die Strafe folglich am obersten Ende des oben festgesetzten Strafrahmens angesetzt werden und kann nicht reduziert werden, da solche Taten auch bei aller Nachsicht nicht zu rechtfertigen sind. Diesem Aspekt wurde jedoch seitens der belangten Behörde zu wenig Augenmerk geschenkt, weswegen sie deren Ermessen, wie bereits erwähnt, nicht rechtsrichtig ausgeübt hatte und das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen anstelle dessen setzten musste.
3.13. Zu den persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten:
Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021).
In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten kann nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Sie hat keine Schulden, sie ist ledig, ohne Unterhaltsverpflichtungen und verfügt über einen Viertelanteil eines Waldstücks in B10. Zudem ist die noch vergleichsweise junge und ausgezeichnet ausgebildete Disziplinarbeschuldigte auch in der Lage, sich um einen anderen Job zu bemühen, hat sie doch die S2 abgeschlossen.
Zudem hat die Disziplinarbeschuldigte im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gem. § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), StF: BGBl. Nr. 174/1963, idgF, und kann ihre Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB), idgF, übertragen lassen.Zudem hat die Disziplinarbeschuldigte im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, idgF, und kann ihre Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956, (DFB), idgF, übertragen lassen.
Weiters ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche besagt, dass, wenn die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung rechtfertigen, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/2018, Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Auch judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass nicht zu berücksichtigen ist, welche konkreten Folgen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für die Beamtin nach sich zieht. Diese hindern auch nicht die rechtmäßige Verhängung dieser Disziplinarstrafe (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0208).
Zusammenfassend stehen die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten daher der Entlassung nicht entgegen.
3.14.: Zu den Verfahrenskosten:
Da sich der Kostenausspruch unmittelbar aus der verhängten Strafe ergibt, ist dieser vom Strafausspruch nicht zu trennen und daher mitbekämpft, wenn sich eine Beschwerde – wie hier – (auch explizit nur) gegen den Strafausspruch richtet.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat die Beamtin dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat die Beamtin dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde über die Disziplinarbeschuldigte mit Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt, sodass sie demnach gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 500,- zu tragen gehabt hätte. Da die Disziplinarstrafe mit dem gegenständlichen Erkenntnis zwar erhöht wurde, der Kostenbeitrag gemäß § 117 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 jedoch mit € 500,- gedeckelt ist, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Im gegenständlichen Fall wurde über die Disziplinarbeschuldigte mit Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt, sodass sie demnach gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 500,- zu tragen gehabt hätte. Da die Disziplinarstrafe mit dem gegenständlichen Erkenntnis zwar erhöht wurde, der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 jedoch mit € 500,- gedeckelt ist, war die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.15. Zu Spruchpunkt II. (Suspendierung):3.15. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Suspendierung):
Die Disziplinarbeschuldigte wurde gem. § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit Bescheid der B1 vom 18.10.J7, Zl PAD/J7/1788302, vorläufig- und gem. § 112 Abs. 2 BDG 1979 mit Beschluss der belangten Behörde vom 25.11.J7, Zl J7-0.765.135 – Senat 27, (endgültig) suspendiert.Die Disziplinarbeschuldigte wurde gem. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 mit Bescheid der B1 vom 18.10.J7, Zl PAD/J7/1788302, vorläufig- und gem. Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 mit Beschluss der belangten Behörde vom 25.11.J7, Zl J7-0.765.135 – Senat 27, (endgültig) suspendiert.
Gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; sofern die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, ist die Suspendierung von der belangten Behörde unverzüglich aufzuheben.Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; sofern die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, ist die Suspendierung von der belangten Behörde unverzüglich aufzuheben.
Im gegenständlichen Fall wurde das Disziplinarverfahren aufgrund der Beschwerde des Disziplinaranwaltes nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem sind die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände nicht weggefallen und die Suspendierung wurde durch die belangte Behörde nicht von Amts wegen aufgehoben. Die Suspendierung war zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde folglich ohnehin nach wie vor aufrecht und wurde auch seitens der Disziplinarbeschuldigten kein Antrag auf Aufhebung der Suspendierung eingebracht, sondern wurde die Aufrechterhaltung derselben - im Gegenteil sogar - nicht bekämpft, sodass Spruchpunkt C. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses gegenstandslos und somit – obgleich die Beschwerde sich nicht auf diesen Spruchpunkt bezieht – von Amts wegen ersatzlos zu beheben ist.
3.16. Conclusio:
Indem es die belangte Behörde unterlassen hatte, den Taten der Disziplinarbeschuldigten über fünf Jahre (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) hinweg, welche zu ihrer Verurteilung gemäß § 3g Verbotsgesetz 1947 geführt hatten, im Rahmen der Strafbemessung höhere Bedeutung beizumessen, hatte sie ihr Ermessen nicht rechtsrichtig ausgeübt und hatte das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen anstelle jenes der belangten Behörde zu setzen, weswegen der Beschwerde des Disziplinaranwaltes Folge gegeben wird und ist die Disziplinarstrafe der Entlassung unter Berücksichtigung obiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Indem es die belangte Behörde unterlassen hatte, den Taten der Disziplinarbeschuldigten über fünf Jahre (disziplinarrechtlich hiervon relevanter Zeitraum: 13.12.J5 bis 08.08.J7) hinweg, welche zu ihrer Verurteilung gemäß Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 geführt hatten, im Rahmen der Strafbemessung höhere Bedeutung beizumessen, hatte sie ihr Ermessen nicht rechtsrichtig ausgeübt und hatte das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen anstelle jenes der belangten Behörde zu setzen, weswegen der Beschwerde des Disziplinaranwaltes Folge gegeben wird und ist die Disziplinarstrafe der Entlassung unter Berücksichtigung obiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen erforderlich.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Disziplinarstrafe [nämlich] notwendig, um der Disziplinarbeschuldigten die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten vor Augen zu führen und generalpräventiven Überlegungen zum Durchbruch zu verhelfen. Aufgrund ihrer Taten war ihre Tragbarkeit zur weiteren dienstlichen Verwendung im gesamten Bundesdienst nicht mehr als vorliegend zu betrachten, da eine zu große Störung des Vertrauensverhältnisses des Dienstgebers und des Souveräns zur Disziplinarbeschuldigten vorliegt und das Vertrauen in eine etwaige zukünftige Dienstverrichtung zu sehr erschüttert wurde, als mit einer gelinderen Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden hätte werden können. Es konnte daher keine positive Zukunftsprognose mehr abgegeben werden und wird auch nicht der Argumentation in der Äußerung der Disziplinarbeschuldigten zur Beschwerde des Disziplinaranwaltes vom 10.03.J9 gefolgt, wenn auf die Bindungswirkung des Strafurteils hingewiesen und vorgebracht wird, „das Strafgericht sei von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen, indem dieses der Disziplinarbeschuldigten durch die ausgesprochene bedingte Nachsicht des Amtsverlustes vertraut habe, dass sie deren Amt weiter ausüben werde, ohne derartige Verfehlungen jemals wieder zu begehen; an diese Prognose-Feststellungen sei die Disziplinarbehörde folglich daher gebunden, da sie nicht der Strafbemessung zugehöre, sondern aus der inneren Tatseite (und deren weiterer, künftiger Entwicklung) abgeleitet sei“. Wie bereits erwähnt, ist zwischen der inneren Tatseite und der Strafbemessung zu unterscheiden und ist die Zukunftsprognose unstrittig in Zusammenhang mit der Spezialprävention bei der Strafbemessung zu relevieren, weswegen das Bundesverwaltungsgericht hierbei – auch aufgrund des bereits bei der Spezialprävention erwähnten zum Strafrecht verschiedenartigen Telos - nicht an die Einschätzung des Strafgerichtes gebunden ist.
Schlussendlich zu erwähnen bleibt, dass von einer Beamtin als Gegenleistung für die ihr gebotene soziale Sicherheit zu Recht unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird und war nicht außer Acht zu lassen, dass diese Disziplinarstrafe lediglich die Folge des von der Disziplinarbeschuldigten selbst zu verantwortenden Fehlverhaltens ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörden in der Öffentlichkeit und in der Kolleg:innenschaft kein Verständnis fände (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038), weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.Schlussendlich zu erwähnen bleibt, dass von einer Beamtin als Gegenleistung für die ihr gebotene soziale Sicherheit zu Recht unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird und war nicht außer Acht zu lassen, dass diese Disziplinarstrafe lediglich die Folge des von der Disziplinarbeschuldigten selbst zu verantwortenden Fehlverhaltens ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörden in der Öffentlichkeit und in der Kolleg:innenschaft kein Verständnis fände vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038), weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Antisemitismus Bescheidabänderung Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Stattgebung disziplinärer Überhang Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Entlassung Erschwerungsgrund Exekutivdienst Generalprävention Milderungsgründe NS-Wiederbetätigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rassismus Reformatio in peius Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Spruchpunktbehebung Strafbemessung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suspendierung Verfahrenskosten WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2337820.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026