Entscheidungsdatum
03.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
W256 2276644-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juli 2025 (Datum Amtssignatur), Zl. 811267001/250237018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juli 2025 (Datum Amtssignatur), Zl. 811267001/250237018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) 1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte IV. und V. richtet, insoweit Folge gegeben, als diese Spruchpunkte wie folgt zu lauten haben:A) 1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. richtet, insoweit Folge gegeben, als diese Spruchpunkte wie folgt zu lauten haben:
„IV. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch fünf. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet. In der Folge wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Schreiben vom 13. April 2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Salzburg wegen u.a. § 201 StGB verständigt.Mit Schreiben vom 13. April 2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) von der Anklagerhebung gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Salzburg wegen u.a. Paragraph 201, StGB verständigt.
Mit Schreiben vom 21. August 2022 langte die gekürzte Urteilsausfertigung des LG Salzburg, Zl. XXXX – 23, vom 11. August 2022 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung (§ 201 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde.Mit Schreiben vom 21. August 2022 langte die gekürzte Urteilsausfertigung des LG Salzburg, Zl. römisch 40 – 23, vom 11. August 2022 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung (Paragraph 201, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A I.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A römisch eins.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. März 2024 zu E 532/2024-5 ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen das Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 7. Mai 2024 zu Ra 2024/20/0267-8 zurück.
Am 14. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK mittels eines dafür vorgesehenen Formulars. Den Punkt „H. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ ließ der Beschwerdeführer dabei unausgefüllt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 14 Jahren in Österreich lebe. Er sei sehr gut integriert, wie die vielen Stellungnahmen seiner Freunde und Unterstützer zeigen würden, und auch in seiner Arbeit sei er ein geschätzter Angestellter und Kollege. Im Herbst 2024 habe er den Intensivkurs B2 absolviert und werde demnächst die Prüfung machen. Seit Juli 2024 engagiere er sich freiwillig bei der Lebenshilfe Salzburg und gelte dort als sehr zuverlässige Unterstützung. Er habe auch an kulturellen Diskussionen im Rahmen des Sprachcafés der ÖH Salzburg im Unipark teilgenommen. Weiters habe er im Jahr 2024 ehrenamtlich fünf weitere Flüchtlinge bei ihren Problemen unterstützt. Aufgrund einer erst viele Monate nachträglich als Vergewaltigung eingestuften geschlechtlichen Handlung mit einer damals 49-jährigen Frau sei es schließlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Er habe infolge der rechtskräftigen Aberkennung seines Asylstatus seither den Status eines Geduldeten, sei aber durchgängig arbeitstätig gewesen und habe seinen Beruf als Portier im Hotel sogar als Freigänger weiter ausgeübt. Seinen gerichtlichen Auflagen, regelmäßig zum Psychologen zu gehen, sei er ausnahmslos nachgekommen. Seit Frühjahr 2023 befinde er sich in psychotherapeutischer Betreuung und setze sich intensiv mit seinem damaligen Verhalten auseinander. Er habe auch im Männerbüro Salzburg am Projekt „Opferschutzorientierte Täterarbeit“ teilgenommen, in dem insbesondere gewaltfreie Kommunikation und respektvoller Umgang geübt worden seien. Er habe sich seither auch nichts mehr zuschulden kommen lassen, im Gegenteil habe er beispielsweise am 11.7.2023 eine Fundmeldung erstattet. Aus seinem vergangenen Fehlverhalten habe er gelernt. Er arbeite seit September 2022 im Hotel XXXX und werde dort als Mitarbeiter sehr geschätzt. Seit Juni 2022 sei er wieder in einer festen Beziehung mit XXXX und verbringe mit ihr und ihrer sehr betreuungsintensiven Tochter sehr viel Zeit, wie eine beiliegende Fotodokumentation zeige. Es sei für seine Freundin und die Weiterentwicklung ihres Kindes unbedingt notwendig, dass dieser Kontakt nicht beendet werde. Zu seinem Heimatland habe er „überhaupt keine Bindungen mehr“, seine ganze Familie sei in der „Diaspora“. Er habe aus all den negativen Erfahrungen gelernt und für sich jene Schlüsse gezogen, die verhindern werden, dass es noch einmal zu Vorfällen wie jenen im Jänner 2021 kommen könne.Am 14. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK mittels eines dafür vorgesehenen Formulars. Den Punkt „H. Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“ ließ der Beschwerdeführer dabei unausgefüllt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 14 Jahren in Österreich lebe. Er sei sehr gut integriert, wie die vielen Stellungnahmen seiner Freunde und Unterstützer zeigen würden, und auch in seiner Arbeit sei er ein geschätzter Angestellter und Kollege. Im Herbst 2024 habe er den Intensivkurs B2 absolviert und werde demnächst die Prüfung machen. Seit Juli 2024 engagiere er sich freiwillig bei der Lebenshilfe Salzburg und gelte dort als sehr zuverlässige Unterstützung. Er habe auch an kulturellen Diskussionen im Rahmen des Sprachcafés der ÖH Salzburg im Unipark teilgenommen. Weiters habe er im Jahr 2024 ehrenamtlich fünf weitere Flüchtlinge bei ihren Problemen unterstützt. Aufgrund einer erst viele Monate nachträglich als Vergewaltigung eingestuften geschlechtlichen Handlung mit einer damals 49-jährigen Frau sei es schließlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Er habe infolge der rechtskräftigen Aberkennung seines Asylstatus seither den Status eines Geduldeten, sei aber durchgängig arbeitstätig gewesen und habe seinen Beruf als Portier im Hotel sogar als Freigänger weiter ausgeübt. Seinen gerichtlichen Auflagen, regelmäßig zum Psychologen zu gehen, sei er ausnahmslos nachgekommen. Seit Frühjahr 2023 befinde er sich in psychotherapeutischer Betreuung und setze sich intensiv mit seinem damaligen Verhalten auseinander. Er habe auch im Männerbüro Salzburg am Projekt „Opferschutzorientierte Täterarbeit“ teilgenommen, in dem insbesondere gewaltfreie Kommunikation und respektvoller Umgang geübt worden seien. Er habe sich seither auch nichts mehr zuschulden kommen lassen, im Gegenteil habe er beispielsweise am 11.7.2023 eine Fundmeldung erstattet. Aus seinem vergangenen Fehlverhalten habe er gelernt. Er arbeite seit September 2022 im Hotel römisch 40 und werde dort als Mitarbeiter sehr geschätzt. Seit Juni 2022 sei er wieder in einer festen Beziehung mit römisch 40 und verbringe mit ihr und ihrer sehr betreuungsintensiven Tochter sehr viel Zeit, wie eine beiliegende Fotodokumentation zeige. Es sei für seine Freundin und die Weiterentwicklung ihres Kindes unbedingt notwendig, dass dieser Kontakt nicht beendet werde. Zu seinem Heimatland habe er „überhaupt keine Bindungen mehr“, seine ganze Familie sei in der „Diaspora“. Er habe aus all den negativen Erfahrungen gelernt und für sich jene Schlüsse gezogen, die verhindern werden, dass es noch einmal zu Vorfällen wie jenen im Jänner 2021 kommen könne.
Mit seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln vor.
Am 7. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme über weite Strecken ohne einen Dolmetscher möglich war. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, seine Eltern würden in Qamishli leben, seine zwei Brüder und seine Schwester in den Kurdengebieten im Irak. Er habe in Syrien bis zur Matura die Schule besucht und danach zwei Jahre Elektrotechnik studiert. In Österreich habe er die Ausbildung zum Pflegefachassistenten absolviert. Seine Eltern in Syrien würden auch von seinen anderen Geschwistern „ein wenig“ unterstützt. Die Eltern würden in einer eigenen Wohnung leben. In Syrien habe er gearbeitet, seine finanzielle Situation sei „o.k.“ gewesen. Er lebe seit 2011 in Österreich, habe die Sprache gelernt, gearbeitet und habe Freunde hier. Die Situation in Syrien sei noch immer unsicher, die neue Regierung sei gegen die Alawiten und andere Minderheiten. Er wolle sein Leben in Österreich aufbauen und eine Familie gründen. Die B2-Prüfung habe er nicht bestanden. Er arbeite Vollzeit und verdiene ca. EUR 1.600,- monatlich. Er wohne in einer Mietwohnung. Seine ukrainische Freundin habe ein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO; er lebe nicht mit ihr zusammen, aber sie würden die meiste Zeit miteinander verbringen. Ehrenamtlich helfe er bei der Lebenshilfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.02.2025 gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und es wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), sowie der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 14.02.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das derzeitige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers unrechtmäßig sei, weil er über keine aufrechte Arbeitsbewilligung verfüge. In seiner Einvernahme habe er keine Reue für die von ihm begangene Straftat und die weitreichenden Folgen für das Opfer vorgebracht. Ihm sei es nur wichtig gewesen, wieder einen Reisepass zu bekommen und mit seiner Lebensgefährtin reisen zu können. Die fehlende Schuldeinsicht habe sich auch schon vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt. Eine eheähnliche Intensität seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei nicht feststellbar, zumal sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar. Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Qamishli leben, weitere Mitglieder seiner Familie im Irak und in der Türkei. Er verfüge daher über ein familiäres Netzwerk, welches ihn bei der Rückkehr nach Syrien unterstützen könne. Der Großteil seiner männlichen Familienangehörigen gehe außerdem regelmäßig einer Beschäftigung nach. Er sei mit den Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates nach wie vor vertraut und beherrsche seine Muttersprache perfekt. Er sei ein arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrungen in Syrien. Zudem habe er eine Ausbildung zum Pflegefachassistenten abgeschlossen. Zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten habe er die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könnte zumindest anfänglich bei seinen Eltern in Qamishli unterkommen. In weiterer Folge könnte er aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters, seiner Arbeitsfähigkeit und seines sozialen Netzwerkes auch in Damaskus eine Unterkunft bekommen. Die Versorgung in Damaskus sei gesichert. Damaskus zähle außerdem zu den sichersten Gegenden in Syrien. Unter Einbeziehung der Tatumstände sei das von ihm begangene Verbrechen der Vergewaltigung objektiv und subjektiv als außerordentlich schwer einzustufen. Der Beschwerdeführer habe eine Frau vergewaltigt, die er im Zuge seiner Tätigkeit als Pfleger während eines Krankenhausaufenthaltes kennengelernt habe, sodass auch eine Ausnützung des Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses zwischen Patientin und Pfleger vorliege. Er habe die Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei und die Aussage verweigert. Eine ernsthafte und glaubwürdige Auseinandersetzung mit seiner Tat sei nicht feststellbar. Die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine syrischen Dokumente besitze und sich selbst als staatenlos betrachte. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, die unter der neuen Regierung in Syrien systematisch benachteiligt und verfolgt werde. Er sei in sprachlicher Hinsicht in Österreich ausgezeichnet integriert, weil er mühelos sowohl der Einvernahme als auch der Beratung durch die Rechtsvertretung auf Deutsch folgen habe können. Er verfüge in Österreich über einen großen Freundeskreis und sei über Jahre hinweg bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Die Kurdenregion in Syrien sei hochgradig instabil und das Ausmaß an willkürlicher Gewalt sei hoch. Ein großes Problem würden Kampfmittelrückstände und kontinuierliche Angriffe durch den IS darstellen. Ebenso sei die Versorgungslage im Kurdengebiet nach wie vor sehr mangelhaft. Relevant sei nach wie vor die Position des UNHCR von Dezember 2024, wonach die Voraussetzungen für die Heranziehung der „Wegfall der Umstände“-Klausel bei syrischen Staatsangehörigen nicht in Frage komme. Das BVwG habe mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2024 wesentliche Teile der damaligen Rückkehrentscheidung aufgehoben, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Die Wiederholung einer bereits aufgehobenen Maßnahme ohne neue Tatsachengrundlage stelle einen Verstoß gegen die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen dar. Der Beschwerdeführer habe seit dem Erkenntnis nachweislich neue Integrationsschritte gesetzt (Fortsetzung seiner Vollzeitbeschäftigung, therapeutische Maßnahmen zur Resozialisierung, freiwilliges Engagement bei der Lebenshilfe Salzburg, Vertiefung der Deutschkenntnisse, Stabilisierung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin). Ein Großteil der Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer sei bedingt ausgesprochen worden, sodass das erkennende Strafgericht von keiner gewichtigen Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Eine angeblich mangelnde Reue stehe im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht als gefährlich einzustufen, bemühe sich aktiv und nachhaltig um seine gesellschaftliche Wiedereingliederung, übernehme soziale Verantwortung, bringe sich konstruktiv in sein Umfeld ein und verfüge über eine realistische und positive Zukunftsperspektive in Österreich. Auch der Beschluss des Landesgerichts Salzburg zur Aufhebung des Strafvollzugs stehe im klaren Widerspruch zur Gefährdungsprognose. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass seine Mutter schwer krank sei und er selbst seine Eltern finanziell unterstütze. Seine Geschwister im Irak würden selbst in prekären Verhältnissen leben, sodass eine Unterstützung durch sie nicht gesichert sei. Die Wohnung der Eltern in Qamishli könne allenfalls eine kurzfristige Unterkunft bieten, stelle jedoch keine dauerhafte Lebensgrundlage dar. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (mehr als zehn Jahre) sei jedenfalls zu berücksichtigen. Das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin könnte in Syrien nicht fortgesetzt werden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Mit (Teil-)Erkenntnis vom 24. September 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit (Teil-)Erkenntnis vom 24. September 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Verfahrensparteien folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8.5.2025, Version 12
2. EUAA Country Focus vom März 2025
3. EUAA Country Focus vom Juli 2025
4. EUAA-Bericht „Major Human Rights“ vom 1.10.2025
5. EUAA Country Guidance vom Dezember 2025
6. „Country of Origin Information“ des niederländischen Außenministeriums vom Mai 2025
7. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13)
Mit Parteiengehör vom 27. März 2026 wurde den Verfahrensparteien ergänzend der EUAA-Bericht „Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage in (ehemals) von kurdisch geführten Streitkräften kontrollierten Gebieten“ zur Stellungnahme übermittelt.
Am 21. Mai 2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten sowie betreffend den Umzug seiner Eltern in den Irak ein, mit der weitere Unterlagen vorgelegt wurden.
Am 27. Mai 2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt wurden. In dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern seien im Jänner 2026 nach einer Herzoperation seines Vaters und wegen des Krieges gegen die Kurden nach Kurdistan im Irak geflüchtet. Die Eigentumswohnung in Qamishli sei verkauft worden. Er bereue den „Vorfall“ mit „Frau Margit“ sehr und entschuldige sich dafür. Das werde sich niemals wiederholen. Er habe den Respekt und das Vertrauen dieser Person verletzt. Er habe daraus gelernt und Therapien besucht. Im Strafverfahren habe er deshalb nicht die Verantwortung übernommen, weil er sich von seinem Rechtsanwalt beraten habe lassen. Er habe „viel übertrieben beim Geschlechtsverkehr“ und nicht gewusst, dass es hier in Österreich verboten und strafbar sei. Er respektiere alle Entscheidungen, die von der Justiz getroffen werden. Eine Rückkehr nach Syrien sei nicht möglich, weil es überall islamistische und terroristische Banden und keine Sicherheit gebe. Es gebe viele konfessionelle Probleme und Hass gegenüber den Kurden. Seine Geschwister seien in einem Flüchtlingslager untergebracht und könnten ihn daher nicht finanziell unterstützen. Es gebe keine Arbeit und alles sei teuer geworden.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbestätigung vom 1. Juni 2026 vorgelegt, wonach er seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft) als Portier bei der Hotelkette „ XXXX arbeitet.Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbestätigung vom 1. Juni 2026 vorgelegt, wonach er seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft) als Portier bei der Hotelkette „ römisch 40 arbeitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift des BFA, S. 4, 12; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 6). Er spricht Kurdisch und Arabisch, gut Deutsch und ein wenig Englisch, Türkisch und Russisch (Niederschrift des BFA, S. 6).
Er wurde am XXXX in Syrien in XXXX bei Qamishli in der Provinz Al Hassaka geboren. Er besuchte die Schule in Qamishli 14 Jahre lang bis zur Matura und machte eine zwei Jahre dauernde Ausbildung im Bereich Elektrotechnik in Aleppo. Ende 2005 zog er nach XXXX bei Damaskus, wo er mit seiner Familie zuletzt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Syrien mehrere Jahre lang gearbeitet (als Schneider, Bügler, Friseur bzw. als Elektriker), wobei seine finanzielle Situation mittelmäßig („o.k.“) war. Im Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Einvernahme Bundesasylamt vom 7. März 2012, S. 2; Niederschrift des BFA, S. 4, 5, 6, 7; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 7, 8).Er wurde am römisch 40 in Syrien in römisch 40 bei Qamishli in der Provinz Al Hassaka geboren. Er besuchte die Schule in Qamishli 14 Jahre lang bis zur Matura und machte eine zwei Jahre dauernde Ausbildung im Bereich Elektrotechnik in Aleppo. Ende 2005 zog er nach römisch 40 bei Damaskus, wo er mit seiner Familie zuletzt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 lebte. Der Beschwerdeführer hat in Syrien mehrere Jahre lang gearbeitet (als Schneider, Bügler, Friseur bzw. als Elektriker), wobei seine finanzielle Situation mittelmäßig („o.k.“) war. Im Oktober 2011 reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (Einvernahme Bundesasylamt vom 7. März 2012, S. 2; Niederschrift des BFA, S. 4, 5, 6, 7; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 7, 8).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, eine verwitwete Schwester und zwei Brüder leben im Irak (Kurdengebiet), wobei die Eltern im Jänner 2026 nach einer Herzoperation des Vaters und aufgrund des Konfliktes zwischen Regierung und SDF aus Syrien ausgereist sind, während die Geschwister schon seit über 10 Jahren im Irak leben. Zu den Eltern besteht regelmäßiger Kontakt, zu den Geschwistern nur gelegentlicher. Die Eigentumswohnung des Vaters des Beschwerdeführers in Qamishli wurde verkauft. In Syrien hat der Beschwerdeführer noch Verwandte, zu denen er aber keinen Kontakt hat und deren Aufenthaltsort er nicht kennt (Niederschrift des BFA, S. 5, 6, 8; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 8, 9).
Qamishli steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung, während Damaskus Stadt unter der Kontrolle der aus der HTS hervorgegangenen syrischen Regierung steht (https://syria.liveuamap.com/).
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2012, Zl. 1112670, gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (angefochtener Bescheid).Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Oktober 2011 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2012, Zl. 1112670, gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (angefochtener Bescheid).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2022 zu 36 Hv 32/22h wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, wovon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens leugnend, er legte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg kein Geständnis ab (angefochtener Bescheid sowie Erkenntnis des BVwG vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2022 zu 36 Hv 32/22h wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt, wovon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens leugnend, er legte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg kein Geständnis ab (angefochtener Bescheid sowie Erkenntnis des BVwG vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E).
Mit Beschluss des LG Salzburg vom 18. September 2022 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die Einleitung des Vollzuges des über ihn verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG bis 1. Oktober 2023 aufgeschoben. Das Gericht erachtete den Beschwerdeführer in der Begründung aufgrund seines Lebenswandels als weder für die Sicherheit des Staates noch für Personen oder Eigentum als besonders gefährlich. Der Beschwerdeführer sei mit 12. September 2022 ein neues Dienstverhältnis eingegangen, welches ihm die Finanzierung seiner Wohnung sowie seines weiteren Lebensunterhalts ermögliche; im Fall eines unmittelbaren Vollzugs würde er die Einkommensquelle zur Finanzierung verlieren, was für das spätere Fortkommen negative Auswirkungen hätte. Da dem Opfer ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,-zugesprochen worden sei, erscheine der Aufschub der Einleitung des Vollzuges des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe auch für die Schadensgutmachung zweckmäßiger. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge von 2. Oktober 2023 bis 2. Februar 2024 in Strafhaft und wurde mit letzterem Datum – unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und der Absolvierung einer forensischen Psychotherapie – bedingt entlassen (Erkenntnis des BVwG vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E).Mit Beschluss des LG Salzburg vom 18. September 2022 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers die Einleitung des Vollzuges des über ihn verhängten unbedingten Teils der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG bis 1. Oktober 2023 aufgeschoben. Das Gericht erachtete den Beschwerdeführer in der Begründung aufgrund seines Lebenswandels als weder für die Sicherheit des Staates noch für Personen oder Eigentum als besonders gefährlich. Der Beschwerdeführer sei mit 12. September 2022 ein neues Dienstverhältnis eingegangen, welches ihm die Finanzierung seiner Wohnung sowie seines weiteren Lebensunterhalts ermögliche; im Fall eines unmittelbaren Vollzugs würde er die Einkommensquelle zur Finanzierung verlieren, was für das spätere Fortkommen negative Auswirkungen hätte. Da dem Opfer ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,-zugesprochen worden sei, erscheine der Aufschub der Einleitung des Vollzuges des unbedingten Teils der verhängten Freiheitsstrafe auch für die Schadensgutmachung zweckmäßiger. Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge von 2. Oktober 2023 bis 2. Februar 2024 in Strafhaft und wurde mit letzterem Datum – unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter Anordnung von Bewährungshilfe und der Absolvierung einer forensischen Psychotherapie – bedingt entlassen (Erkenntnis des BVwG vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 AsylG und § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3a AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG und Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I., II. und V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A I.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E wurde seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. erster Satz zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 13.06.2012, Zahl: Ais 1112670, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.“ (Spruchpunkt A römisch eins.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Oktober 2011 (mit tageweisen Unterbrechungen) in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet (ZMR-Auszug). Bis August 2012 bezog er Leistungen aus der Grundversorgung, ab dem 6. August 2012 war er als der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegender Arbeiter bzw. Angestellter sowie als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; die Beschäftigungsverhältnisse waren immer wieder durch Zeiträume mit Krankengeldbezug, Arbeitslosengeldbezug oder Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung unterbrochen. Insgesamt weist er über 20 Dienstverhältnisse in verschiedenen Branchen auf (Versicherungsdatenauszug AS 34 ff). Er absolvierte in Österreich die Ausbildung zum Pflegefachassistenten (Abschluss März 2020, Nachweis Diplom).
Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von Angstzuständen und Schlafstörungen – gesund und prinzipiell arbeitsfähig. Er arbeitet seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft, Versicherungsdatenauszug AS 36) als Portier bei der Hotelkette „ XXXX “, wobei er rund EUR 1.600,- netto monatlich verdient (Versicherungsdatenauszug, Lohnzettel). Er wohnt in einer Mietwohnung und ist seit rund vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX (geb. am XXXX , StA. Ukraine), wobei aber kein gemeinsamer Haushalt der beiden besteht und sie nur fallweise beim jeweils anderen übernachten. Er ist seit Juli 2024 ehrenamtlich bei der Lebenshilfe Salzburg im Bereich Begleitung und Betreuung in einem (betreuten) Wohnhaus tätig und begleitet weiters syrische und ukrainische Flüchtlinge bei Terminen und als Übersetzer. Er unterstützt auch seine Lebensgefährtin bei Behördengängen sowie bei medizinischen Terminen mit ihrer behinderten Tochter (Niederschrift des BFA, S. 9, 10, 11, 13; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 10, 13, 14, 20, 21, 22, Arbeitgeberbestätigung vom 1. Juni 2026). Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von Angstzuständen und Schlafstörungen – gesund und prinzipiell arbeitsfähig. Er arbeitet seit September 2022 (mit einer Unterbrechung aufgrund seiner Strafhaft, Versicherungsdatenauszug AS 36) als Portier bei der Hotelkette „ römisch 40 “, wobei er rund EUR 1.600,- netto monatlich verdient (Versicherungsdatenauszug, Lohnzettel). Er wohnt in einer Mietwohnung und ist seit rund vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 (geb. am römisch 40 , StA. Ukraine), wobei aber kein gemeinsamer Haushalt der beiden besteht und sie nur fallweise beim jeweils anderen übernachten. Er ist seit Juli 2024 ehrenamtlich bei der Lebenshilfe Salzburg im Bereich Begleitung und Betreuung in einem (betreuten) Wohnhaus tätig und begleitet weiters syrische und ukrainische Flüchtlinge bei Terminen und als Übersetzer. Er unterstützt auch seine Lebensgefährtin bei Behördengängen sowie bei medizinischen Terminen mit ihrer behinderten Tochter (Niederschrift des BFA, S. 9, 10, 11, 13; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 10, 13, 14, 20, 21, 22, Arbeitgeberbestätigung vom 1. Juni 2026).
Der Beschwerdeführer absolviert seit Februar 2024 auf gerichtliche Weisung eine Psychotherapie bei der Forensischen Ambulanz Linz, wo er einmal wöchentlich in Behandlung ist. Seit Jänner 2024 wird er im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein XXXX sozialarbeiterisch betreut. Zudem war er im Jahr 2023 auch in psychotherapeutischer Behandlung (Sozialberichte NEUSTART AS 23, 107; Therapiebestätigungen XXXX AS 25, 109; Stellungnahme Dr. XXXX AS 309; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 10).Der Beschwerdeführer absolviert seit Februar 2024 auf gerichtliche Weisung eine Psychotherapie bei der Forensischen Ambulanz Linz, wo er einmal wöchentlich in Behandlung ist. Seit Jänner 2024 wird er im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 sozialarbeiterisch betreut. Zudem war er im Jahr 2023 auch in psychotherapeutischer Behandlung (Sozialberichte NEUSTART AS 23, 107; Therapiebestätigungen römisch 40 AS 25, 109; Stellungnahme Dr. römisch 40 AS 309; Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 10).
Der Beschwerdeführer hat von 1. Oktober bis 17. Dezember 2024 einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 besucht, die Prüfung aber nicht bestanden (Kursbestätigung, Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 12). Eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 hat er bereits im April 2016 bestanden. Die Kommunikation während der behördlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren war großteils auf Deutsch ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers möglich. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer die Fragen der Richterin gut verstehen und auf Deutsch antworten, wenn auch die Zuhilfenahme des Dolmetschers zur Sicherstellung einer korrekten Protokollierung und für einen zweckmäßigeren Ablauf der Verhandlung notwendig war.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis und wird an seinem Arbeitsplatz sehr geschätzt. Ein Cousin seines Vaters lebt in Wien (Verhandlungsschrift vom 27. Mai 2026, S. 9, 13).
Der Beschwerdeführer hat sich nicht ernsthaft und erfolgreich mit seinem Fehlverhalten im Hinblick auf die von ihm begangene Vergewaltigung und die dabei seinerseits überschrittenen Grenzen auseinandergesetzt. Der Unrechtsgehalt seiner Tat ist ihm nicht bewusst bzw. erkennt er nicht, worin sein Fehlverhalten begründet war. Er erfasst die Tat vielmehr ausschließlich im Hinblick auf die für ihn negativen (straf- und fremden-)rechtlichen Konsequenzen. Es liegt keine Schuldeinsicht vor und die Opferperspektive ist ihm fremd. Ein nachhaltiger Gesinnungswandel ist bei ihm nicht eingetreten, er versucht vielmehr weiterhin, seine Schuld zu bagatellisieren.
Der Beschwerdeführer ist in Damaskus und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer kann in Damaskus Stadt (samt näherer Umgebung) grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in Damaskus Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben auf einfachem Niveau zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), im Folgenden „LIB“:
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB S. 2-4). (…)
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
(LIB S. 10 f)
(…)
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden. Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten. Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946. Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert. Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt. Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor. Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben. Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen. Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet. Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB S. 12 - 14).
Sicherheitslage
(…)
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht. Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:

(LIB S. 39 f)
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB S. 41). (…)
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB S. 43-45).
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025. Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (LIB S. 50).
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Kurden
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Übergangspräsident ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Bei einem Treffen zwischen ash-Shara' und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF erklärten sich die Kurden nur bereit, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, forderten den größten Anteil an den Öleinnahmen und beantragten die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation. Ash-Shara' stimmte einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zu. Regierungsvertreter bestanden jedoch darauf, dass die militärische Integration individuell unter dem Verteidigungsministerium erfolgen muss. SDF-Kommandant 'Abdi reicht die Zusicherung ash-Shara's, den Kurden kulturelle Rechte in der neuen Verfassung zuzusprechen, nicht aus. Er verlangt politische Rechte, wie die Verwaltung von Städten durch Kurden. Außerdem sollen kurdische Kommandanten und Anführer bei einer Integration in eine neue syrische Armee nach denselben Standards in Führungspositionen gebracht werden, wie es mit Kommandanten der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) erfolgt ist.
Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Fraktionen, insbesondere die HTS, haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind. Zwischen kurdischen Einheiten, ehemaligen Dschihadisten und pro-türkischen Söldnern bestehen weiterhin Spannungen.
Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind. In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Der Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister. Die Quelle betonte jedoch, dass die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise die Kurden in gleicher Weise betrifft wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen.
Im Gegensatz zu den Übergriffen, die sich im Jahr 2025 in den Küstengebieten oder in Suweida ereignet haben, gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen. Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden. Einem Think Tank zufolge wurde, seit ash-Sharaa zum Präsidenten Syriens erklärt wurde, von den regierungsnahen syrischen sowie von türkischen Medien eine gezielte und koordinierte Hasskampagne gegen die Kurden gestartet. Ziel ist es demnach, Hass zu schüren und zu Gewalt gegen Kurden anzustacheln. "L? il?ha ill? All?h, a-l-Kurd? ?aduw All?h [zu deutsch: Es gibt keinen Gott außer Allah, die Kurden sind die Feinde Allahs]" ist zu einem populären sektiererischen und rassistischen Slogan geworden, der von Anhängern ash-Sharaa's skandiert wird. Die ethnische Diskriminierungspolitik gegenüber Kurden hat ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Am 21.7.2025 wurden kurdische Jugendliche in Damaskus verhaftet, weil sie in der Öffentlichkeit Kurdisch gesprochen hatten. Zwischen dem 19. und 22.7.2025 wurden mindestens 25 Kurden, darunter auch minderjährige Mädchen, von syrischen Regierungstruppen entführt. Diese anti-kurdischen Kampagnen werden weithin als Vorstufe für einen militärischen Angriff auf die Kurden angesehen. Indem sie Kurden als Ausländer, Saboteure, zionistische Agenten und Staatsfeinde darstellen, versuchen Syrien und die Türkei, arabische und türkische Dschihadisten-Gruppierungen zu mobilisieren. Die Erklärung der Kurden zu "Feinden Gottes" liefert eine religiöse Legitimation für ihre Ermordung und sexuelle Versklavung.
Bei der Offensive, die zum Sturz al-Assads im Dezember geführt hatte, starteten von der Türkei unterstützte Gruppierungen einen Vormarsch in kurdische Gebiete und lösten eine neue Fluchtwelle aus. Trotz Vereinbarungen mit den SDF bezüglich der Evakuiierung von Zivilisten kam es ab 1.12.2024 zu Übergriffen von Angehörigen der SNA auf Zivilisten, die aus den von der SNA eingenommenen Ortschaften flohen. Mehrere Zivilisten wurden getötet und weitere willkürlich festgenommen. Viele kurdische Familien wurden gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und in verschiedene Gebiete im Norden Syriens zu fliehen, um den Folgen der militärischen Eskalation in der Region zu entkommen. Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA Ende 2024 die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo unter ihre Kontrolle gebracht haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden. Mehrere Familien konnten ihre Häuser zurückerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt hatten. Andererseits wurden Anträge anderer Familien auf Rückgabe ihres Eigentums abgelehnt. Insgesamt dokumentierte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Vertreibung von 3.824 kurdischen Familien in verschiedenen syrischen Regionen. Verstöße gegen Kurden wurden im Zusammenhang mit Häusern, Grundstücken und Eigentum sowie der Verweigerung des Zugangs zu zivilen Dokumenten und grundlegenden Dienstleistungen dokumentiert.
Einem Einzelbericht zufolge haben im April 2025 Angehörige der SNA einen religiösen Schrein in Ra's al-'Ain verwüstet. Ein junger Mann im östlichen Aleppo wurde von Angehörigen der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Innere Sicherheitskräfte Anm.] festgenommen, nachdem er ein Video gepostet hatte, das er in einem Café aufgenommen hatte und in welchem er Lieder der SDF hörte. Der junge Mann war wenige Tage vor seiner Festnahme aus Europa, wo er 14 Jahre verbracht hatte, nach Syrien zurückgekehrt. Mitglieder eines gemeinsamen Checkpoints der Allgemeinen Sicherheitskräfte und Gruppierungen der SNA in der Stadt Deir Hafer im Osten des Gouvernements Aleppo nahmen einen Zivilisten in seinen Vierzigern fest, der aus der Region 'Afrin vertrieben worden war, als er in einem Bus in Richtung Aleppo unterwegs war. Ihm wurde vorgeworfen, Fotos mit Bezug zur SDF auf seinem Mobiltelefon gespeichert zu haben. Im April nahmen Angehörige der Allgemeinen Sicherheitskräfte einen Zivilisten am Checkpoint 'Azaz fest, als er mit seiner Familie in Richtung Aleppo-Stadt zurückkehrte. Er wurde allein unter dem Vorwurf, Kontakte zur Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) zu haben, festgenommen. Angehörige der SNA-Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat haben drei Zivilisten verhaftet, die auf dem Weg nach Aleppo waren, unter dem Vorwand, mit der DAANES zu kooperieren. Im Juni 2025 haben mehrere Bewaffnete, die den Gruppierungen al-Amshat und al-Hamzat angehören, das kurdische Dorf an-Nairabiya in Nordaleppo gestürmt. Angeblich suchten sie nach Personen, denen Verbindungen zur vorher dort operierenden DAANES nachgesagt wurden. Am 18.7.2025 nahmen Mitglieder der Allgemeinen Sicherheitskräfte an einem Sicherheitskontrollpunkt im Stadtteil Tishrin in Damaskus einen jungen Kurden aus unbekannten Gründen fest. Zuvor wurde er nach seiner nationalen Zugehörigkeit gefragt. Als der Mann angab, Kurde aus 'Afrin zu sein, wurde er verhaftet. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge hat eine bewaffnete Gruppierung, die der Allgemeinen Sicherheit [Inneren Sicherheit Anm.] angehört, einen kurdischen Händler in einem Dorf südlich von Aleppo entführt. Sie haben sein Haus und sein Geschäft ausgeraubt. Die Gruppierung raubt Menschen und Geschäfte in Gegenden aus, die unter dem Kommando der Allgemeinen Sicherheit stehen. Am 6., 9. und 10.10.2025 haben Mitglieder der al-Amshat- und al-Hamzat-Brigaden, unterstützt von Kräften der Allgemeinen Sicherheit, acht Kurden aus rassistischen und religiös motivierten Gründen in den Städten Tal Hasel und Tal Aren im östlichen Umland von Aleppo sowie im Stadtviertel Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt festgenommen. Die Verhafteten wurden geschlagen und beleidigt (LIB S. 232-235).
(…)
Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden.
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (LIB S. 323 f).
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Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (LIB S. 326 f).
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In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (LIB S. 328).
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Grundversorgung und Wirtschaft
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Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (LIB S. 393 ff).
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Rückkehr
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Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden. (…) Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 462 f).
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Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (LIB S. 469 f).
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Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (LIB S. 473).
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Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet.
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:
- Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)
- Übernahme der Heimreisekosten
- Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)
Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (LIB S. 487). (…)
Auszug aus dem EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 (eigene Übersetzung unter Heranziehung des Programms DeepL):
Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe St.-Elias-Kirche in Damaskus, bei dem mindestens 27 Menschen getötet und mehr als 60 verletzt wurden. Dies war der tödlichste Anschlag auf Christen seit Jahren und der erste Selbstmordanschlag mit zahlreichen Opfern seit dem Sturz Assads. Während die Behörden zunächst den ISIL verantwortlich machten, bekannte sich am folgenden Tag die weniger bekannte Gruppe Saraya Ansar al-Sunna (SAS), die ideologisch mit dem ISIL verbunden ist und seit Februar dafür bekannt ist, religiöse Minderheiten ins Visier zu nehmen, zu dem Anschlag.
Am 16. Juli 2025 führten israelische Streitkräfte Luftangriffe auf das Verteidigungsministerium am Umayyaden-Platz in Damaskus durch, einem dicht besiedelten Gebiet im Stadtzentrum, wobei drei Zivilisten getötet und 36 verletzt wurden. Ende August berichteten syrische Beamte, dass israelische Drohnenangriffe in der Nähe von Damaskus sechs Soldaten töteten, was Teil einer Welle von Angriffen war. Der tödlichste Angriff ereignete sich am 26. August, als Kampfflugzeuge eine ehemalige Basis in al-Kisweh südlich von Damaskus trafen und dabei mindestens fünf Soldaten töteten, die israelische Überwachungsgeräte demontierten. Weitere Angriffe wurden am 27. August etwa 10 km von dem Ort entfernt gemeldet, an dem Interimspräsident al-Sharaa die Internationale Messe von Damaskus besuchte.
Am 3. September wurde ein Kommandeur des GSS im Damaszener Stadtteil al-Mezzeh Opfer eines Autobombenanschlags; am nächsten Tag gab es Berichte über die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes (IED) an einem geparkten Fahrzeug, bei der es keine Verletzten gab. Ein ähnlicher Sprengkörper war bereits am 16. August in al-Mezzeh explodiert. Es wird vermutet, dass ISIL oder Assad-treue Aufständische dafür verantwortlich sind, da beide Gruppen in der Gegend IED-Anschläge verübt haben. Im September gaben die syrischen Behörden die Festnahme einer Hisbollah-Zelle und die Beschlagnahmung ihrer Waffen in den Vororten von Damaskus bekannt (S. 15).
Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1 665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Kämpfe, 416 als Explosionen/Ferngewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle ereignete sich in den Monaten Juli und August. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 verzeichnete ACLED die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen in den Provinzen Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet (S. 19).
Damaskus: 9 (Juni 2025) – 16 (Juli 2025) – 11 (August 2025) – 5 (September 2025) – 41 (insgesamt) (S. 20)
In der Provinz Damaskus wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Tötungen von Zivilisten beteiligt waren, meist aus unbekannten Gründen. (S. 22)
Während des Referenzzeitraums dieser Anfrage (Juni bis September 2025) dokumentierte SNHR 1 402 Todesfälle in ganz Syrien. Die meisten davon wurden in der Provinz Sweida (1 013) registriert und ereigneten sich im Zusammenhang mit den Gewalttaten zwischen Drusen, Beduinen und Regierungstruppen im Juli 2025. Es bleibt unklar, wie viele der 1 013 Todesopfer Zivilisten waren, da die Quelle angibt, dass diese Zahl Zivilisten, Sicherheitskräfte der Regierung und Mitglieder lokaler bewaffneter Gruppen umfasst. SNHR dokumentierte außerdem mindestens 984 Personen, darunter Zivilisten, die im Zusammenhang mit den Gewalttaten im Juli in Sweida verletzt wurden. Im Vergleich dazu dokumentierte SOHR 1 990 Personen, die bei den Gewalttaten im Juli 2025 in Sweida getötet wurden, darunter 765 drusische Zivilisten, die von den Sicherheitskräften der Übergangsregierung hingerichtet wurden, und 725 überwiegend drusische Einwohner (darunter 167 Zivilisten), die bei Zusammenstößen getötet wurden.
Nach der Provinz Sweida verzeichneten die Provinzen Hama (87) und Homs (75) die höchste Zahl an zivilen Todesopfern, die von SNHR im Bezugszeitraum dokumentiert wurden. In der Provinz Quneitra wurden von SNHR zwischen Juni und September 2025 keine zivilen Todesopfer registriert (S. 23)
Damaskus: 25 (Juni 2025) – 10 (Juli 2025) – 3 (August 2025) – 0 (September 2025) – 38 (insgesamt) (S. 24)
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 wurden im Zuständigkeitsbereich der Minenräumaktion 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln registriert, die 1 052 Opfer forderten (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Auf Deir ez-Zor entfiel mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln. In den ersten Monaten des Jahres 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ein al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor. (S. 25).
2. Beweiswürdigung:
Die einzelnen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden (u.a. in Klammer angeführten und von der belangten Behörde bereits im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen berücksichtigten) Unterlagen, durch Einsicht in das (auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene) Erkenntnis des BVwG vom 8. Jänner 2024, L501 2276644-1/31E im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und sind diese im Wesentlichen auch unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger (und nicht staatenlos) ist, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen Angaben im Verfahren: Vor der belangten Behörde meinte er (nach Rückübersetzung des Protokolls), dass er von der damaligen syrischen Regierung „die Staatsbürgerschaft erhalten“ habe, damit man ihn zum Militärdienst einziehen könne. Zugleich sagte er aber auch aus, er sei „eigentlich“ staatenlos und habe keine syrischen Dokumente (Niederschrift S. 12). In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass er 2011 aufgrund eines Gesetzes die Staatsbürgerschaft beantragt habe, in der Folge ein Militärdienstbuch ohne Personalausweis erhalten habe und den Militärdienst antreten hätte müssen. Vor dem Antritt sei er aber geflüchtet. Er habe nur das Wehrdienstbuch bekommen und sei noch nicht eingebürgert worden (Verhandlungsschrift S. 6). Da aber die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes eine logische Folge der Zuerkennung der Staatsbürgerschaft ist, ist schon deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft zuvor erhalten hat. Im Übrigen ist in seinem Wehrdienstbuch am Ende vermerkt, dass ihm durch den Erlass 49 am 7. April 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei (AS 191). Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer zunächst schlicht angegeben, syrischer Staatsbürger zu sein (Niederschrift S. 5). Dass der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Flucht noch keine syrischen Dokumente wie Personalausweis erhalten konnte, steht einer prinzipiell erfolgten Zuerkennung der Staatsbürgerschaft nicht im Weg. Es ist daher von einer syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Abgesehen davon ist die Frage in rechtlicher Hinsicht ohne Belang, weil der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien war und Syrien daher jedenfalls als sein Herkunftsstaat anzusehen ist (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG).Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger (und nicht staatenlos) ist, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen Angaben im Verfahren: Vor der belangten Behörde meinte er (nach Rückübersetzung des Protokolls), dass er von der damaligen syrischen Regierung „die Staatsbürgerschaft erhalten“ habe, damit man ihn zum Militärdienst einziehen könne. Zugleich sagte er aber auch aus, er sei „eigentlich“ staatenlos und habe keine syrischen Dokumente (Niederschrift S. 12). In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass er 2011 aufgrund eines Gesetzes die Staatsbürgerschaft beantragt habe, in der Folge ein Militärdienstbuch ohne Personalausweis erhalten habe und den Militärdienst antreten hätte müssen. Vor dem Antritt sei er aber geflüchtet. Er habe nur das Wehrdienstbuch bekommen und sei noch nicht eingebürgert worden (Verhandlungsschrift S. 6). Da aber die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes eine logische Folge der Zuerkennung der Staatsbürgerschaft ist, ist schon deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft zuvor erhalten hat. Im Übrigen ist in seinem Wehrdienstbuch am Ende vermerkt, dass ihm durch den Erlass 49 am 7. April 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei (AS 191). Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer zunächst schlicht angegeben, syrischer Staatsbürger zu sein (Niederschrift S. 5). Dass der Beschwerdeführer allenfalls aufgrund seiner Flucht noch keine syrischen Dokumente wie Personalausweis erhalten konnte, steht einer prinzipiell erfolgten Zuerkennung der Staatsbürgerschaft nicht im Weg. Es ist daher von einer syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Abgesehen davon ist die Frage in rechtlicher Hinsicht ohne Belang, weil der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Syrien war und Syrien daher jedenfalls als sein Herkunftsstaat anzusehen ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG).
Der nur gelegentliche Kontakt zu seinen Geschwistern ergibt sich aus seiner Aussage vor der belangten Behörde (Niederschrift S. 6 f), wonach der Beschwerdeführer lediglich Kontakt zu seinen Eltern und „selten zu meinen Geschwistern“ habe. In der Verhandlung sprach der Beschwerdeführer zwar davon, nur zu seiner verwitweten Schwester „selten“ Kontakt zu haben (Verhandlungsschrift S. 8, 9): Dass der Kontakt zu seinen Brüdern völlig abgerissen wäre, ist aber insbesondere aufgrund des Umzugs der Eltern in den Irak, wo auch seine Brüder leben, nicht anzunehmen. Außerdem wusste der Beschwerdeführer über die finanzielle Situation (all) seiner Geschwister zumindest insofern Bescheid, als diese „nicht einmal ihr tägliches Brot besorgen“ könnten und die meisten „als Bauarbeiter auf Baustellen“ arbeiten würden (Verhandlungsschrift S. 15), sodass ein gewisser Kontakt anzunehmen ist.
Die Gebietskontrolle in Qamishli bzw. Damaskus Stadt ergibt sich aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Zugriff zum Entscheidungszeitpunkt). Aus dieser Karte ergibt sich zwar, dass sich auch Qamishli aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, wobei jedoch eine hellgrüne Umrandung ersichtlich ist, die auf eine besondere Situation in diesem Gebiet hindeutet. Die Karte des Institute for the Study of War auf S. 11 des LIB vom 17. Februar 2026 wiederum zeigt das in der Live-Map hellgrün umrandete Gebiet als (auch nach der Offensive der Regierung vom Jänner 2026) unter Kontrolle der (kurdischen) SDF stehend. Desgleichen weist die Karte des Carter Center (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) zum 1. Mai 2026 das genannte Gebiet im Nordosten Syriens, zu dem auch die Stadt Qamishli gehört, als unter Kontrolle der Kurden stehend aus. Es ist daher von einer (im Großen und Ganzen) nach wie vor bestehenden Gebietskontrolle der kurdischen Milizen in Qamishli auszugehen, wenngleich nach dem LIB (S. 61) dort auch Kräfte der inneren Sicherheit der Regierung im Verwaltungsbereich operieren.
Dass der Beschwerdeführer an Angstzuständen bzw. Schlafstörungen leidet, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung seines Hausarztes vom 22. Mai 2026. Abgesehen davon ist er aber gesund und auch arbeitsfähig, zumal dazu in der Verhandlung keine Hinweise hervorgekommen sind bzw. nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeiten könnte bzw. würde.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Gericht - neben den vorgelegten Bestätigungen über Kursbesuche bzw. Prüfungen - im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Dabei konnte der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen gut auf Deutsch verstehen und beantworten.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich einen größeren Freundes- und Bekanntenkreis hat und an seinem Arbeitsplatz sehr geschätzt wird, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten zahlreichen Empfehlungsschreiben, Glückwunschkarten und Hotelbewertungen betreffend seinen Arbeitsplatz.
Die Feststellungen zur fehlenden Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinem Fehlverhalten, der mangelnden Schuldeinsicht und dem nicht vorhandenen nachhaltigen Gesinnungswandel beruhen im Wesentlichen auf seinen Aussagen im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung: In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verlor der Beschwerdeführer kein einsichtiges Wort über die von ihm begangene Straftat. In der Verhandlung wiederum beteuerte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er die Vergewaltigung bereue, sie ihm leidtue und er sich dafür entschuldige (Verhandlungsschrift S. 10: „BF: (…) Ich bereue es sehr und entschuldige mich dafür. – R: Welchen Vorfall meinen Sie? – BF: Den Fehler, den ich mit der Frau gemacht habe, den Fehler mit Frau Margit. – R: Welchen Fehler haben Sie mit Frau Margit gemacht? – BF: Wegen der Vergewaltigung. Es tut mir sehr leid, ich bereue es zutiefst.“). Dennoch wirkten die diesbezüglichen Äußerungen des Beschwerdeführers formelhaft und einstudiert, zumal der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage das konkrete Fehlverhalten seinerseits nicht zu benennen vermochte: „R: Welchen Fehler haben Sie mit Frau Margit gemacht? – BF: Wir haben uns kennengelernt, danach hatten wir Geschlechtsverkehr“ (Verhandlungsschrift S. 10). Dass es aber nicht um den Geschlechtsverkehr an sich ging, sondern um die Grenzüberschreitung samt Anwendung von Gewalt seinerseits, erwähnte der Beschwerdeführer nicht und sprach er kein einziges Mal in der Verhandlung von Gewalt oder Zwang durch seine Person, oder dass er eine Grenze überschritten oder ein „Nein“ des Opfers nicht akzeptiert hätte.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er in seiner Therapie „einen respektvollen Umgang mit Leuten“ beigebracht bekomme (Verhandlungsschrift S. 11), so lässt er auch hier eine konkrete Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten in Form einer Vergewaltigung gegenüber dem Vergewaltigungsopfer vermissen und zieht sich er sich damit im Übrigen auf lediglich auf pauschale Aussagen zurück („ich weiß, dass ich den Respekt und das Vertrauen dieser Person verletzt habe“, Verhandlungsschrift S. 10). Dass seine strafrechtliche Verurteilung aber nicht bloß mit mangelndem Respekt, sondern mit einer massiven und gewaltsamen Grenzüberschreitung zu tun hatte, scheint sich der Beschwerdeführer nicht eingestehen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat zwar Bestätigungen über eine zeitlich umfangreiche Therapie bei XXXX (wöchentlich seit rund zwei Jahren) vorgelegt, in den nahezu wortgleichen Bestätigungen vom 16. Jänner 2025, 3. Juli 2025 und 24. April 2026 (AS 25, 109 sowie Schriftsatz vom 21. Mai 2026) wird jedoch nicht auf die konkrete Auseinandersetzung mit der begangenen Tat eingegangen und nur pauschal erklärt, der Beschwerdeführer sei „bereit aus zwischenmenschlichen Situationen zu lernen“.Wenn der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er in seiner Therapie „einen respektvollen Umgang mit Leuten“ beigebracht bekomme (Verhandlungsschrift S. 11), so lässt er auch hier eine konkrete Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten in Form einer Vergewaltigung gegenüber dem Vergewaltigungsopfer vermissen und zieht sich er sich damit im Übrigen auf lediglich auf pauschale Aussagen zurück („ich weiß, dass ich den Respekt und das Vertrauen dieser Person verletzt habe“, Verhandlungsschrift S. 10). Dass seine strafrechtliche Verurteilung aber nicht bloß mit mangelndem Respekt, sondern mit einer massiven und gewaltsamen Grenzüberschreitung zu tun hatte, scheint sich der Beschwerdeführer nicht eingestehen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat zwar Bestätigungen über eine zeitlich umfangreiche Therapie bei römisch 40 (wöchentlich seit rund zwei Jahren) vorgelegt, in den nahezu wortgleichen Bestätigungen vom 16. Jänner 2025, 3. Juli 2025 und 24. April 2026 (AS 25, 109 sowie Schriftsatz vom 21. Mai 2026) wird jedoch nicht auf die konkrete Auseinandersetzung mit der begangenen Tat eingegangen und nur pauschal erklärt, der Beschwerdeführer sei „bereit aus zwischenmenschlichen Situationen zu lernen“.
Es ist zwar offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die negativen Konsequenzen seines Fehlverhaltens für ihn in straf- und fremdenrechtlicher Hinsicht mittlerweile bewusst sind und er auch darunter leidet, wie er in der Verhandlung mehrmals (auch unter Vorlage einer Arztbestätigung) deutlich gemacht hat (Verhandlungsschrift S. 5, 10: „Ich habe sie vergewaltigt und ich leide seitdem unter diesem Vorfall.“). Unter Berücksichtigung der von ihm aufgesuchten psychotherapeutischen und sozialarbeiterischen Begleitung ist ihm zwar ein gewisser äußerlicher Vorsatz zuzugestehen, eine solche Grenzüberschreitung nicht mehr zu wiederholen („Das wird sich niemals wiederholen, weder jetzt, noch in Zukunft.“, Verhandlungsschrift S. 10). Ein tatsächlicher innerer Gesinnungswandel samt einer Einsicht in die Ursachen und Beweggründe seiner Tat ist aber nicht zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb er im Strafverfahren nicht die Verantwortung für seine Tat übernommen habe, zunächst von sich weg auf seinen Anwalt verwies („ich habe mich vom Rechtsanwalt beraten lassen“, Verhandlungsschrift S. 16) und in der Folge, als er wiederum auf den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zu sprechen kam, dazu (lediglich) äußerte, dass er dabei „viel übertrieben“ habe, seine Tat also erneut bagatellisierte bzw. offenbar das fehlende Einverständnis des Opfers mit dem Geschlechtsverkehr gänzlich ausblendete. In gleicher (seine Verantwortung herunterspielender) Weise meinte er weiters, er habe nicht gewusst, dass „es“ (also der „übertriebene“ Geschlechtsverkehr) hier in Österreich verboten und strafbar sei, wobei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten ist, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat bereits fast seit zehn Jahren in Österreich aufgehalten hatte, eine Unkenntnis derart zentraler Rechtsvorschriften daher nicht glaubhaft ist.
Die mangelnde Schuldeinsicht verdeutlicht sich auch in der Tatsache, dass selbst die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach ihrer eigenen, unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage „nicht allzu viel“ von der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers weiß und dazu nur aussagen konnte, dass er „Probleme mit einer Frau hatte, mit einer Beziehung“ (Verhandlungsschrift S. 21). Sie hatte den Beschwerdeführer sogar in seiner Haft besucht und wusste dennoch nur von dessen „Depressionen“ und dass es „schwierig für ihn“ gewesen sei (S. 22). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit seiner Tat auseinandergesetzt und wäre es zu einem inneren Gesinnungswandel gekommen, wäre zu erwarten, dass seine Lebensgefährtin davon (und nicht bloß vom Leiden des Beschwerdeführers) mehr mitbekommen hätte. Vor diesem Hintergrund zeigt sich erneut, dass der Beschwerdeführer die Tat bzw. sein eigenes Fehlverhalten zu verdrängen sucht und sich vor allem auf sein persönliches Leiden als Konsequenz der Verurteilung konzentriert.
Wenn auch sein verfahrenseinleitender Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mithilfe seiner Rechtsvertretung verfasst wurde (Verhandlungsschrift S. 17), so hat er diesen Antrag doch selbst unterschrieben und ist unter Berücksichtigung seines Deutschniveaus von B1 bis B2 davon auszugehen, dass er das Antragsformular sowie den schriftlichen fünfseitigen Anhang (wenn auch nicht selbst verfasst) zumindest vor seiner Unterschrift genau durchgelesen hat. Dass er im Antragsformular den Punkt H. („Bisherige strafrechtliche Verurteilungen“) unausgefüllt gelassen hat, passt dabei genauso zu seiner oben schon dargelegten fehlenden Schuldeinsicht wie die Formulierung auf S. 2 des Anhangs, wonach die Vergewaltigung erst viele Monate „nachträglich“ als solche „eingestuft“ worden sei: Auch diese Verantwortung (über vier Jahre nach der Tat im Jänner 2021!) zeigt, dass der Beschwerdeführer eigentlich davon ausgeht, im Tatzeitpunkt nichts (gravierend) falsch gemacht zu haben und selbst das Opfer zu sein, weshalb er es in der mündlichen Verhandlung auch nicht über die Lippen brachte, das gegen ihn ergangene Urteil als „richtig“ zu bezeichnen (R: Ist die Entscheidung Ihrer Ansicht auch richtig? – BF: Ich respektiere alle Entscheidungen, die von der Justiz getroffen werden.“, Verhandlungsschrift S. 17).
Letztlich ändern auch die in Fülle vorgelegten Empfehlungsschreiben aus dem persönlichen und beruflichen Kontext nichts an dieser Einschätzung: Solche Schreiben sagen nämlich schon prinzipiell nichts aus über eine allfällige weitere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen, finden derartige Eingriffe doch nicht in jedem sozialen Kontext statt und würden Schreiben von Personen, die sich insofern kritisch äußern, im Verfahren auch nicht vorgelegt werden. Die zahlreichen Empfehlungsschreiben machen vielmehr nur deutlich, dass der Beschwerdeführer (wovon sich auch das Gericht in der Verhandlung überzeugen konnte) nach außen hin ein durchaus freundliches, hilfsbereites, charmantes, einnehmendes und leistungswilliges Auftreten an den Tag legt bzw. zur Schau stellt, was jedoch letztlich nichts über den inneren Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer hervorbringt. Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zu treffen.
Aus den Länderberichten unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Damaskus aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre:
Dem rezenten EUAA-Bericht zu Syrien „Major human rights, security, and socio-economic developments“ vom 01.10.2025 ist in Bezug auf die Sicherheitslage in Damaskus zu entnehmen (S. 15), dass es zwischen Juni und September 2025 zu (lediglich) punktuellen Sicherheitsvorfällen kam (22. Juni: Anschlag auf eine christliche Kirche; 16. Juli: israelische Luftangriffe auf Armee-Hauptquartier; 3. September: Autobombe tötete Polizeibeamten). Bei der Anzahl der Sicherheitsvorfälle in den Monaten Juni bis September 2025 befand sich die Stadt Damaskus in einer Gesamtschau aller Provinzen am unteren Ende mit 41 (S. 19, 20). Die meisten Sicherheitsvorfälle fielen in die Kategorie „Gewalt gegen Zivilisten“ und sind unbekannten Tätern zuzurechnen, die aus unbekannten Gründen Tötungen begingen (S. 22). Blickt man auf die Anzahl der zivilen Todesopfer in den besagten vier Monaten, so befindet sich die Provinz Damaskus zwar im mittleren Bereich (38 Todesopfer von Juni bis September 2025, S. 24), wobei diese Zahl offensichtlich in erster Linie auf den erwähnten (in diesem Ausmaß vereinzelt gebliebenen) Anschlag vom 22. Juni 2025 zurückzuführen ist, bei dem zumindest 25 Opfer zu verzeichnen waren.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (S. 50) geht hervor, dass Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet in Syrien und die Lage dort weitgehend sicher ist, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Es kommt zwar weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise gegen Alkoholverkäufer. Ein Experte beschreibt Damaskus aber als allgemein sicher, während Vororte ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen.
In einigen Regionen wurden seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 (allerdings nur punktuell) vermehrt Vorfälle verzeichnet: Das betraf zum einen die Küstenregionen, wo sich Anfang März 2025 Vorfälle im Gouvernement Latakia bzw. Tartus aufgrund von Zusammenstößen mit Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes häuften. Zum anderen waren im Gefolge des Machtwechsels und zu Jahresbeginn 2025 auf der Karte vermehrte israelische Angriffe verzeichnet, die sich in der Nähe von Damaskus und im Gouvernement As-Suweida und Daraa ereigneten. Ab Mitte Juli 2025 kam es für einige Tage im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Drusen, Beduinenstämmen, israelischen Kräften und staatlichen Sicherheitskräften zu intensiven Gefechten im südlichen Gouvernement Suweida. Schließlich kam es im Jänner 2026 zu Gefechten zwischen der SDF und Regierungstruppen, die jedoch im Gefolge eines Waffenstillstands Ende Jänner weitgehend abgeklungen sind. Das LIB (S. 40 f) spricht von einer „tatsächlichen Stabilisierung“ Syriens als „offensichtliche Realität“, wobei die Gesamtzahl der gemeldeten Sicherheitsvorfälle konstant zurückgeht. Anfang 2026 befindet sich die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt nach einem Syrien-Experten auf einem historischen Tiefstand.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, allerdings andere Sicherheitsrisiken entstanden sind, so etwa die nach den Länderberichten dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. Jedoch ist den Länderinformationen (LIB S. 43) zu entnehmen, dass sich die Sicherheitsvorfälle insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten, dies auch vermehrt in den Gouvernements Latakia und Tartus als die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten. Der Beschwerdeführer steht weder in Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient, noch stammt er aus den Kerngebieten des ehemaligen Regimes. Als Sunnit unterliegt er außerdem nicht der Gefahr von Übergriffen aus religiösen Gründen. Er gehört weder der Minderheit der Alawiten noch der der Drusen noch einer sonstigen religiösen Minderheit an.
Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe betrifft, so ergibt sich aus den Länderinformationen nicht, dass - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte (Verhandlungsschrift S. 15) - ein genereller „Hass gegenüber den Kurden“ samt gewalttätigen Übergriffen bestünde: Der neue syrische Präsident al-Scharaa unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft an sich und der kurdischen Arbeiterpartei PKK bzw. den SDF, wobei er die Kurden grundsätzlich als Teil des Heimatlandes ansieht (LIB S. 232). Nach einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung. Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten leben und ihren Alltag im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen (LIB S. 232). In Damaskus, wo schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft ist und wo sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert haben, werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn ad-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen (LIB S. 232 f). Im Folgenden spricht das LIB zwar von einer „ethnischen Diskriminierungspolitik“ gegenüber Kurden in einem „alarmierenden Ausmaß“, nennt aber nur einzelne, nicht näher erläuterte Vorfälle im Juli 2025. Demgegenüber gab es bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den kurdischen Stadtteilen (LIB S. 233). Zudem erkannte der syrische Präsident die Kurden mittels Dekrets vom 16. Jänner 2026 offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (das kurdische Neujahrsfest am 21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt (LIB S. 12). Schließlich bestätigt auch der rezente EUAA-Bericht betreffend „Entwicklungen in Bezug auf den Militärdienst, die Lage der Kurden und die Sicherheitslage in (ehemals) von kurdisch geführten Streitkräften kontrollierten Gebieten“ vom 26. März 2026 die bereits im LIB vertretene Einschätzung, wonach Kurden im Regierungsgebiet, die sich nicht politisch betätigen und keine Verbindungen zu den SDF aufweisen, ihren Alltag im Wesentlichen ohne diskriminierende Behandlung bestreiten können. Damaskus wird im Übrigen auch nicht von Kräften der SNA kontrolliert, denen in der Vergangenheit immer wieder ethnisch motivierte Übergriffe gegen Kurden vorgeworfen wurden (LIB S. 233 f). Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des Beschwerdeführers sind daher im Ergebnis nicht zu erkennen.
Auch das enorme Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen etwa von Rückkehrern – die auf das ehemalige Assad-Regime zurückzuführen waren – ist dem aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr zu entnehmen. Der Beschwerdeführer weist auch keine Nähe zu mit israelischen Streitkräften in Kampfhandlungen verwickelten Milizen (wie etwa Hisbollah, Hamas) auf und kehrt auch nicht in die insbesondere von israelischen Angriffen betroffenen Gebiete (insbesondere im Süden Syriens) zurück.
Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen (LIB S. 44 f) Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind (hier besteht v.a. eine Gefahr für Kinder) und die größere Herausforderung für Erwachsene wie den Beschwerdeführer in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und es ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Dass der Beschwerdeführer einer solchen Gefahr nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer, der bereits in diversen Branchen tätig war, nicht angab, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in der Landwirtschaft arbeiten würde.
In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in Damaskus ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der Beschwerdeführer dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.
Was die Rückreise nach Damaskus betrifft, ist nach den Länderinformationen davon auszugehen, dass der Flughafen Damaskus (LIB S. 328) in Betrieb ist, wobei betreffend die Rückreise keine konkreten Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind.
Laut EUAA-„Country Focus“ vom Juli 2025 (S. 80) hat die neue Regierung erklärt, dass einreisende Personen, die unter dem Assad-Regime aus militärdienstlichen Gründen gesucht wurden, keine Schwierigkeiten bekämen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Rückkehrern durch die neue Regierung bekannt. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen (LIB S. 463).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der Sicherheitslage – die wesentlich auf den Sturz Assads zurückzuführen ist – nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand nunmehr bereits vor rund eineinhalb Jahren statt, al-Assad hat Syrien verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen, s. VwGH Ra 2024/18/0151) wieder aufflammen könnten.
Es waren daher im Ergebnis entsprechende Feststellungen zur fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Damaskus zu treffen.
Die Feststellungen zur Versorgungslage in Damaskus ergeben sich zunächst aus den konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach er in Syrien vor seiner Ausreise über mehrere Jahre in verschiedenen Bereichen (als Schneider, Bügler, Friseur) gearbeitet und zudem eine Ausbildung in Elektrotechnik absolviert (und auch in diesem Bereich gearbeitet) hat. Seine finanzielle Situation war mittelmäßig („o.k.“). Der Beschwerdeführer hat auch in Österreich jahrelang in verschiedenen Sparten gearbeitet und ist arbeitsfähig. Es gibt insofern keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Damaskus über keine engeren Familienangehörigen mehr, weil seine Eltern und seine Geschwister mittlerweile alle im Irak leben. Er besitzt jedoch zum einen Ortskenntnisse, zumal er etwa die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus bzw. im Vorort XXXX gelebt hat. Zum anderen ist anzunehmen, dass sich noch (entferntere) Verwandte des Beschwerdeführers in Syrien befinden, zu denen der Beschwerdeführer zwar aktuell keinen Kontakt hat, wobei ein solcher über seine Eltern aber durchaus hergestellt werden könnte. In der Einvernahme vor dem BFA sprach er von „vielen Verwandten“, die ihn in Damaskus besucht hätten (Niederschrift S. 5). In der mündlichen Verhandlung wich er auf die entsprechende Frage offensichtlich aus (Verhandlungsschrift S. 8: „R: Haben Ihre Eltern Kontakt zur Familie in Syrien? – BF: Ich persönlich habe monatlich Kontakt zu meiner Familie. – R weist den BF darauf hin auf die Fragen zu antworten. – BF: Ich weiß nicht, zu wem meine Eltern Kontakt haben (…) Ich habe nicht genau gefragt, aber sie haben mir berichtet, dass die Mehrheit der Verwandten in Kurdistan leben, sonst weiß ich nichts.“). Diese plötzliche „Unwissenheit“ erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, bzw. wäre es ihm jedenfalls möglich, über seine Eltern Kontakt zu seinen in Syrien verbliebenen Verwandten herzustellen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Damaskus über keine engeren Familienangehörigen mehr, weil seine Eltern und seine Geschwister mittlerweile alle im Irak leben. Er besitzt jedoch zum einen Ortskenntnisse, zumal er etwa die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien in Damaskus bzw. im Vorort römisch 40 gelebt hat. Zum anderen ist anzunehmen, dass sich noch (entferntere) Verwandte des Beschwerdeführers in Syrien befinden, zu denen der Beschwerdeführer zwar aktuell keinen Kontakt hat, wobei ein solcher über seine Eltern aber durchaus hergestellt werden könnte. In der Einvernahme vor dem BFA sprach er von „vielen Verwandten“, die ihn in Damaskus besucht hätten (Niederschrift S. 5). In der mündlichen Verhandlung wich er auf die entsprechende Frage offensichtlich aus (Verhandlungsschrift S. 8: „R: Haben Ihre Eltern Kontakt zur Familie in Syrien? – BF: Ich persönlich habe monatlich Kontakt zu meiner Familie. – R weist den BF darauf hin auf die Fragen zu antworten. – BF: Ich weiß nicht, zu wem meine Eltern Kontakt haben (…) Ich habe nicht genau gefragt, aber sie haben mir berichtet, dass die Mehrheit der Verwandten in Kurdistan leben, sonst weiß ich nichts.“). Diese plötzliche „Unwissenheit“ erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, bzw. wäre es ihm jedenfalls möglich, über seine Eltern Kontakt zu seinen in Syrien verbliebenen Verwandten herzustellen.
Sowohl durch seine noch in Syrien lebenden Verwandten, als auch durch seine Kernfamilie im Irak, insbesondere seine Geschwister, könnte der Beschwerdeführer zumindest anfängliche finanzielle bzw. organisatorische Unterstützung zur Wiederansiedelung in Syrien/Damaskus erhalten. Dass seine Geschwister ihn wegen ihres Aufenthaltes in einem Flüchtlingslager nicht unterstützen könnten (Verhandlungsschrift S. 15), ist angesichts seiner Aussage vor der belangten Behörde (vom Juli 2025), wonach seine Geschwister seine Eltern zumindest „ein wenig“ unterstützen würden (Niederschrift S. 6), nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung meint, es könne nicht sein, dass er das gesagt habe, so ist er auf die (offensichtlich penibel) erfolgte Rückübersetzung zu verweisen (Niederschrift BFA S. 12 f).
Es ist auch angesichts der in Österreich absolvierten Ausbildung zum Pflegefachassistenten sowie der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu erwarten, dass dieser zumindest nach einiger Zeit in Damaskus eine bezahlte Arbeit findet, gegebenenfalls in einer der Branchen, in denen er in Syrien und Österreich bereits tätig war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines großen Bekannten- und Freundeskreises in Österreich und der überaus zahlreichen Empfehlungsschreiben offensichtlich leichtfällt, Kontakte zu knüpfen und Bekanntschaften herzustellen. Dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung kategorisch meinte, es gebe „keine Arbeit“ in Syrien (Verhandlungsschrift S. 15), ist als pauschale Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr sind soziale Netzwerke entscheidend, um an einen Arbeitsplatz zu gelangen (s. LIB S. 469 f, 473), und das Gericht schätzt den Beschwerdeführer als durchaus begabt ein, derartige Netzwerke zu knüpfen bzw. zu benützen.
Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien stellt sich zwar nach wie vor als desolat dar und hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf die ältere Berichtslage verwiesen wird. Dies ist angesichts des erst relativ kurzen Zeitraums seit dem Sturz des Assad-Regimes plausibel, weshalb davon auszugehen ist, dass es noch zu keiner wesentlichen Veränderung der bürgerkriegsbedingt prekären Versorgungslage in der Region Damaskus kam, dies weder im Sinne einer erheblichen Verbesserung noch einer erheblichen Verschlechterung. Laut dem aktuellen LIB, S. 393, gab es in den Monaten nach dem Machtwechsel kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung, in den ersten Monaten kam es sogar vorübergehend zu einer Verschlechterung, wobei Syrien unter dem neuen Präsidenten einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen scheint.
Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde:
So konnte festgestellt werden, dass es sich bei ihm um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine immerhin 14-jährige Schulbildung samt Matura verfügt, den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien verbracht hat und der die Landessprache Arabisch beherrscht. Der Beschwerdeführer ist in der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat Ortskenntnisse betreffend Damaskus. Er verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Damaskus bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer ähnlichen Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Zudem kann er im Falle seiner Rückkehr mit einer zumindest anfänglichen organisatorischen bzw. finanziellen Unterstützung seiner Verwandten (s. oben) rechnen. Auch seitens seiner in Österreich lebenden Freunde und seiner Lebensgefährtin könnte der Beschwerdeführer zumindest anfängliche finanzielle Unterstützung erwarten. Der Beschwerdeführer kann zudem staatliche Rückkehrhilfe seitens Österreichs in Anspruch nehmen, die nach dem LIB (S. 487) auch eine finanzielle Starthilfe von bis zu 1.000 € umfasst. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner ernsten Erkrankung. Er hat auch keine Sorgepflichten.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie und Freunde – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Damaskus, wo er bereits rund fünf Jahre lang lebte, Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
In einer Zusammenschau liegen daher – bezogen auf sein persönliches Profil – keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass er sich trotz der schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen und grundlegende Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
In der Abwägung nach Art 8 EMRK ist zugunsten des Beschwerdeführers zunächst sein knapp 15-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit Oktober 2011 zu berücksichtigen. Der größte Teil dieses Aufenthaltes war rechtmäßig, zunächst aufgrund des Aufenthaltsrechtes während des Asylverfahrens (§ 13 AsylG) und dann seiner Asylberechtigung (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG). Erst mit deren rechtskräftiger Aberkennung im Jänner 2024 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig und erhielt er den Status eines bloß Geduldeten nach § 46a FPG (s. § 31 Abs 1a Z 3 FPG).In der Abwägung nach Artikel 8, EMRK ist zugunsten des Beschwerdeführers zunächst sein knapp 15-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit Oktober 2011 zu berücksichtigen. Der größte Teil dieses Aufenthaltes war rechtmäßig, zunächst aufgrund des Aufenthaltsrechtes während des Asylverfahrens (Paragraph 13, AsylG) und dann seiner Asylberechtigung (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Erst mit deren rechtskräftiger Aberkennung im Jänner 2024 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig und erhielt er den Status eines bloß Geduldeten nach Paragraph 46 a, FPG (s. Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG).
Da der Beschwerdeführer keine näheren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hat (zu seinem hier wohnenden Cousin kamen jedenfalls keine familiären Beziehungen hervor), ist der Aspekt eines bestehenden Familienlebens nur im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit XXXX zu prüfen: Insofern liegt zwar eine mittlerweile vier Jahre dauernde und auf regelmäßigen persönlichen Kontakten sowie Unterstützung (vor allem seitens des Beschwerdeführers) fußende Liebesbeziehung vor. Die beiden haben jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz und übernachten nur fallweise beim jeweils anderen, was die Intensität der Beziehung jedenfalls mindert. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt keine näheren Angaben zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers machen konnte. Da der Beschwerdeführer keine näheren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich hat (zu seinem hier wohnenden Cousin kamen jedenfalls keine familiären Beziehungen hervor), ist der Aspekt eines bestehenden Familienlebens nur im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 zu prüfen: Insofern liegt zwar eine mittlerweile vier Jahre dauernde und auf regelmäßigen persönlichen Kontakten sowie Unterstützung (vor allem seitens des Beschwerdeführers) fußende Liebesbeziehung vor. Die beiden haben jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz und übernachten nur fallweise beim jeweils anderen, was die Intensität der Beziehung jedenfalls mindert. Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt keine näheren Angaben zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers machen konnte.
Zudem ist bei der Abwägung wesentlich zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begann, als sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin die Unsicherheit von dessen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer war zu Beginn der Beziehung schon erfolgt (die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 13. April 2022 davon verständigt), sodass ihm klar sein musste, dass im Falle einer Verurteilung seine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung einer Überprüfung unterzogen werden würde. Seine Lebensgefährtin hat ihn immerhin in der Haft besucht und musste daher auch wissen, dass aufgrund einer offensichtlich begangenen Straftat der Aufenthalt des Beschwerdeführers (eines Nicht-Österreichers) im Bundesgebiet in Gefahr war. Die Lebensgemeinschaft wurde also zu einem unsicheren Zeitpunkt begründet, als beiden - nicht erst seit der rechtskräftigen Aberkennung der Asylberechtigung des Beschwerdeführers - deutlich sein musste, dass eine Trennung infolge einer Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland in näherer Zukunft möglich wäre.
Was das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so konnte sich dieser einen durchaus beachtlichen Bekannten- und Freundeskreis im Bundesgebiet aufbauen, wobei aber keine derart engen freundschaftlichen Beziehungen hervorkamen, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht auch über moderne Fernkommunikationsmittel fortgesetzt werden könnten. Im Hinblick auf den Grad der Integration ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er eine umfangreiche Arbeitstätigkeit in Österreich vorweisen kann, er auch in größerem Umfang ehrenamtlich tätig ist und Deutschkenntnisse auf einem hohen Niveau besitzt, die ihm einen Alltag im Bundesgebiet ohne Zuhilfenahme von Dolmetschern weitgehend ermöglichen. Dahingestellt bleiben muss, ob diesen äußerlich großen, ehrgeizig wirkenden Integrationsbemühungen auch ein entsprechend großer innerer Integrationswille zugrunde liegt, weil sich das Gericht angesichts der mit großer Akribie nachgewiesenen Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers durch unzählige Beweismittel des Eindrucks nicht erwehren kann, dass insofern auch eine verfahrenstaktische Motivation des Beschwerdeführers maßgebend war.
Der jedoch nicht zu leugnenden erheblichen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft sowie dem Familienleben mit seiner Lebensgefährtin ist aber das von ihm begangene Verbrechen der Vergewaltigung sowie seine weiterhin bestehende potenzielle Gefährlichkeit im Hinblick auf das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung gegenüberzustellen:
Der Beschwerdeführer wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2022, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Beim Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen (vgl. zu den Asylausschlussgründen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).Der Beschwerdeführer wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2022, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Beim Verbrechen der Vergewaltigung handelt es sich typischerweise um ein besonders schweres Verbrechen vergleiche zu den Asylausschlussgründen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ErläutRV 952 BlgNr. 22. GP, 36; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] S 227 ff; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455), das eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt vergleiche etwa VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0002; 03.07.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).
Bei der konkreten Strafzumessung konnte das Strafgericht nur die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigen, insbesondere also nicht ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer davon ablenkend auf den Rat und die Pläne seines Anwalts (Verhandlungsschrift S. 16). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer den sich aus seiner beruflichen Stellung als Pflegefachassistent ergebenden Vertrauensbonus und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patientin und Pfleger zur Begehung seiner Straftat ausgenützt hatte. Der Beteuerung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass es gesetzlich verboten sei, dass ein Pfleger einen Patienten kennenlernt (Verhandlungsschrift S. 16), ist entgegenzuhalten, dass die Thematisierung des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Patienten im Rahmen der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Diplomausbildung zum Pflegefachassistenten vorauszusetzen ist.Bei der konkreten Strafzumessung konnte das Strafgericht nur die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigen, insbesondere also nicht ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer davon ablenkend auf den Rat und die Pläne seines Anwalts (Verhandlungsschrift S. 16). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer den sich aus seiner beruflichen Stellung als Pflegefachassistent ergebenden Vertrauensbonus und das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Patientin und Pfleger zur Begehung seiner Straftat ausgenützt hatte. Der Beteuerung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er habe nicht gewusst, dass es gesetzlich verboten sei, dass ein Pfleger einen Patienten kennenlernt (Verhandlungsschrift S. 16), ist entgegenzuhalten, dass die Thematisierung des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Patienten im Rahmen der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Diplomausbildung zum Pflegefachassistenten vorauszusetzen ist.
Was nun die Prognose betrifft, ob der Beschwerdeführer nach wie vor als gefährlich im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen anzusehen ist, ist zunächst davon auszugehen, dass dem von ihm begangenen Verbrechen der Vergewaltigung ein erheblicher sozialer Unwert innewohnt, auch wenn es – insbesondere aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers – bei der gesetzlichen Mindeststrafe geblieben ist. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten im Rahmen der Tatbegehung den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die seit seiner Tat verstrichene Zeit von nunmehr über fünf Jahren nicht ausreichend genutzt, um sein eigenes Fehlverhalten aufzuarbeiten, und ist nicht zu einer Einsicht seiner persönlichen Schuld gelangt. Sein äußerlich zur Schau gestellter Gesinnungswandel beruht auf keiner wirklichen inneren Umkehr. Mag dem Beschwerdeführer auch klar sein, dass eine weitere Grenzüberschreitung im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung erneute und noch gravierendere rechtliche Konsequenzen für ihn zeitigen würde, so ist mangels einer Auseinandersetzung mit den inneren Ursachen seiner Tat dennoch nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass die drohenden Konsequenzen den Beschwerdeführer von weiteren Grenzüberschreitungen abhalten würden, zumal ihm sein eigenes Fehlverhalten offenbar noch immer nicht bewusst ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im August 2022 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Allerdings ist dieser Zeitraum zu kurz, um allein daraus auf einen Gesinnungswandel schließen zu können, zumal in der Verhandlung die fehlende ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten klar zu Tage trat. Es geht daher nach wie vor eine Gefährdung von ihm aus und ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass er (aktuell zwar nur ehrenamtlich) weiterhin im Betreuungsbereich tätig ist und in der Verhandlung geäußert hat, dass er es sich künftig vorstellen könne, in einem Seniorenheim oder Pflegeheim zu arbeiten (Verhandlungsschrift S. 12).
Im Ergebnis ist von einem sehr gewichtigen und daher überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers gegen die sexuelle Selbstbestimmung auszugehen, dem gegenüber seine vorhandene Integration sowie das (ohnehin von Anfang an unsichere) Familienleben mit seiner Lebensgefährtin in den Hintergrund tritt. Daran ändert auch nichts, dass die Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat nach seiner rund 15-jährigen Abwesenheit nur mehr schwach ausgeprägt sind, hat er Syrien doch immerhin nach 26-jährigem Aufwachsen verlassen und ist er in der örtlichen Kultur und Sprache sozialisiert. Der Beschwerdeführer hat in Syrien die Schule besucht, eine Ausbildung gemacht und mehrere Jahre in verschiedenen Sparten gearbeitet. Er hat dort auch noch (entferntere) Verwandtschaft, wenn auch aktuell kein Kontakt besteht.
Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zu Recht davon aus, dass nach Abwägung aller Interessen im Sinne des Art 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht geboten ist (§ 55 Abs 1 Z 1 AsylG), sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen war. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zu Recht davon aus, dass nach Abwägung aller Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen war. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Wie oben dargelegt, war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Art 8 EMRK und der darauf fußenden Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht zu erteilen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat. Diese ist aufgrund der bereits geprüften Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG als im Hinblick auf Art 8 EMRK zulässig anzusehen. Zwar weist der VwGH (s. Ra 2021/20/0372, Rz 69) im Hinblick auf die unionsrechtlichen Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie (Rz 77, 82 ff) darauf hin, dass bei einem mehr als fünf Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufhältigen Fremden die Wertungen des § 52 Abs 5 FPG („gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind. Selbst unter Berücksichtigung der Kriterien des § 52 Abs 5 FPG ergibt sich aber angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verbrechens und seiner fehlenden Schuldeinsicht keine andere Beurteilung. Im Hinblick darauf, dass zudem die Kriterien des § 53 Abs 3 FPG (s. unten zu Spruchpunkt V.) erfüllt sind, steht auch § 9 Abs 6 BFA-VG einer Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen, sodass auch der gegen Spruchpunkt II. gerichteten Beschwerde nicht Folge zu geben war.Wie oben dargelegt, war dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK und der darauf fußenden Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht zu erteilen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat. Diese ist aufgrund der bereits geprüften Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zulässig anzusehen. Zwar weist der VwGH (s. Ra 2021/20/0372, Rz 69) im Hinblick auf die unionsrechtlichen Regelungen der Daueraufenthaltsrichtlinie (Rz 77, 82 ff) darauf hin, dass bei einem mehr als fünf Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufhältigen Fremden die Wertungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG („gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind. Selbst unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 52, Absatz 5, FPG ergibt sich aber angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen schweren Verbrechens und seiner fehlenden Schuldeinsicht keine andere Beurteilung. Im Hinblick darauf, dass zudem die Kriterien des Paragraph 53, Absatz 3, FPG (s. unten zu Spruchpunkt römisch fünf.) erfüllt sind, steht auch Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG einer Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen, sodass auch der gegen Spruchpunkt römisch zwei. gerichteten Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Anzumerken ist, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen (S. 24 und 33) das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis über die Asylaberkennung (L501 2276644-1/31E) die damalige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht deshalb ersatzlos behoben hat, weil die damalige Interessensabwägung der Behörde nicht haltbar gewesen wäre, sondern weil diese Spruchpunkte aufgrund der EuGH-Judikatur infolge der festgestellten Unzulässigkeit der Abschiebung aus rein rechtlichen Gründen zu entfallen hatten. Insofern bedarf es nunmehr auch nicht „neuer Umstände“, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs 2 FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den Beschwerdeführer Asylgründe bestehen. Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, sofern in Bezug auf den Beschwerdeführer Asylgründe bestehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 2011/337, 9 [im Folgenden: Statusrichtlinie] verweist).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen der Asylwerber auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden bei Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2024/18/0151) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) in seinem Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen (etwa VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Art. 2 oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer Artikel 2, oder 3 EMRK oder die genannten Protokolle zur EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, u.a.).
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
Im konkreten Fall ist die Stadt Damaskus (samt näherer Umgebung wie Vororten) als Heimatregion des Beschwerdeführers anzusehen, zumal er dort die letzten rund fünf Jahre vor seiner Ausreise gelebt und gearbeitet hat, wobei es keine Hinweise dafür gibt, dass er sich nicht freiwillig in Damaskus niedergelassen hätte.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten asylrelevanten Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Syrien sprächen, vorgebracht hat. Ein angeblicher Hass gegen die Kurden widerspricht in dieser pauschalen Form wie in der Beweiswürdigung ausgeführt den Länderberichten und ist danach jedenfalls von keiner Gruppenverfolgung aller in Syrien lebenden Kurden auszugehen.
Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter lit. a leg. cit. beschrieben betroffen ist (lit. b leg. cit.). Dass dem männlichen Beschwerdeführer, der Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt.Das Verwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Doch ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie unter Litera a, leg. cit. beschrieben betroffen ist (Litera b, leg. cit.). Dass dem männlichen Beschwerdeführer, der Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegenüber HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist nicht zu erwarten, zumal die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht für deren Glaubhaftmachung genügt.
Die aktuelle Sicherheitslage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien allgemein als ruhig dargestellt wird und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen meist mit konfessionellem bzw. politischem Hintergrund (Assad-Nähe) kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 17.06.2025, 1679/25, AD gg. Österreich, betreffend die Nicht-Verlängerung einer einstweiligen Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien zu verweisen, in der es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances of the case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg). Der EGMR vermochte also im Einzelfall keine Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK durch eine Abschiebung nach Syrien zu erkennen.Die aktuelle Sicherheitslage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien allgemein als ruhig dargestellt wird und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen meist mit konfessionellem bzw. politischem Hintergrund (Assad-Nähe) kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 17.06.2025, 1679/25, AD gg. Österreich, betreffend die Nicht-Verlängerung einer einstweiligen Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien zu verweisen, in der es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances of the case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg). Der EGMR vermochte also im Einzelfall keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK durch eine Abschiebung nach Syrien zu erkennen.
Auch der Verfassungsgerichtshof kam jüngst zu dem Ergebnis, dass die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus als nicht derart instabil darstellt, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre, keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellt (VfGH 02.10.2024, E 3587/2023). In der rezenten Entscheidung vom 18.09.2025 zu E 1539/2025-21 lehnte der VfGH die Beschwerdebehandlung betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka mit dem Verweis darauf ab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde.Auch der Verfassungsgerichtshof kam jüngst zu dem Ergebnis, dass die Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Damaskus als nicht derart instabil darstellt, dass jede Rückkehr bereits mit einem realen Risiko einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr verbunden wäre, keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellt (VfGH 02.10.2024, E 3587 aus 2023,). In der rezenten Entscheidung vom 18.09.2025 zu E 1539/2025-21 lehnte der VfGH die Beschwerdebehandlung betreffend einen Araber aus dem Gouvernement Al-Hasaka mit dem Verweis darauf ab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere konkret in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und unter Heranziehung hinreichend aktueller Länderberichte zu Syrien in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in Damaskus (bzw. auf dem Weg dorthin) oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringender Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG 2005 relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr infolge der allgemeinen Sicherheitslage in Damaskus (bzw. auf dem Weg dorthin) oder aufgrund besonderer gefahrenerhöhender Umstände in seiner Person real gefährdet wäre, eine den Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erleiden oder Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Ansiedelung in Damaskus (wenngleich mit anfänglichen Härten) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Art 3 MRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der grundsätzlich prekären Versorgungslage in Syrien ist von derartigen außergewöhnlichen Umständen vorliegend noch nicht auszugehen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Ansiedelung in Damaskus (wenngleich mit anfänglichen Härten) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren - wie festgestellt - keine Anhaltspunkte ergeben vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur – wenngleich für Bewohner des Kosovo – dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Hingewiesen wird erneut auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, auf die vom VwGH verwiesen wird (zuletzt Ra 2025/20/0429), wonach eine Verletzung des Artikel 3, MRK aufgrund einer mangelnden Deckung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist hingegen nicht ausreichend. Trotz der grundsätzlich prekären Versorgungslage in Syrien ist von derartigen außergewöhnlichen Umständen vorliegend noch nicht auszugehen.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten auch in seiner aktuellen Position vom Mai 2026 weiterhin dazu aufruft, betreffend Abschiebungen nach Syrien Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land samt Zerstörung von Häusern und kritischer Infrastruktur sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit in Damaskus bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine lebensbedrohliche Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen, wobei angemerkt wird, dass die Asylbehörden nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung an UNHCR-Empfehlungen nicht gebunden sind (VwGH Ra 2023/14/0182).In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit in Damaskus bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine lebensbedrohliche Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen, wobei angemerkt wird, dass die Asylbehörden nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung an UNHCR-Empfehlungen nicht gebunden sind (VwGH Ra 2023/14/0182).
Was die ebenso grundsätzlich maßgebliche EUAA-„Country Guidance“ vom Dezember 2025 betrifft („Indizwirkung“, VwGH Ra 2022/18/0219, VfGH E 1668/2022), so wird dort bzgl des Ausmaßes an willkürlicher Gewalt in Syrien darauf hingewiesen, dass die Übergangsregierung die Kontrolle über Schlüsselzentren wie Damaskus konsolidiert habe (S. 64). In der Provinz Damaskus bestehe keine reale Gefahr für Zivilisten, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden (S. 88 f): Damaskus sei die stabilste Region in Syrien, wobei die starke Präsenz von Sicherheitskräften zu einer generell sicheren Umgebung beigetragen habe und es nur zu „isolierten“ Gewaltvorfällen komme.Was die ebenso grundsätzlich maßgebliche EUAA-„Country Guidance“ vom Dezember 2025 betrifft („Indizwirkung“, VwGH Ra 2022/18/0219, VfGH E 1668 aus 2022,), so wird dort bzgl des Ausmaßes an willkürlicher Gewalt in Syrien darauf hingewiesen, dass die Übergangsregierung die Kontrolle über Schlüsselzentren wie Damaskus konsolidiert habe (S. 64). In der Provinz Damaskus bestehe keine reale Gefahr für Zivilisten, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden (S. 88 f): Damaskus sei die stabilste Region in Syrien, wobei die starke Präsenz von Sicherheitskräften zu einer generell sicheren Umgebung beigetragen habe und es nur zu „isolierten“ Gewaltvorfällen komme.
Es konnte daher im Ergebnis keine Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 1 oder 2 FPG festgestellt werden. Die Abschiebung wäre schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher gemäß § 50 FPG zulässig.Es konnte daher im Ergebnis keine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG festgestellt werden. Die Abschiebung wäre schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher gemäß Paragraph 50, FPG zulässig.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Das Bundesamt hat aber gemäß Abs 4 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Das Bundesamt hat aber gemäß Absatz 4, von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Da die mittels Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2025 behoben wurde, verliert auch das Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG seine rechtliche Grundlage. Da die mittels Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2025 behoben wurde, verliert auch das Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG seine rechtliche Grundlage.
Es war dem Beschwerdeführer daher gemäß Abs 2 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, zumal besondere Umstände im Verfahren nicht vorgebracht wurden (Abs 3) und auch nicht ersichtlich sind.Es war dem Beschwerdeführer daher gemäß Absatz 2, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, zumal besondere Umstände im Verfahren nicht vorgebracht wurden (Absatz 3,) und auch nicht ersichtlich sind.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann das Bundesamt gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen, d.h. eine Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen, d.h. eine Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein solches Einreiseverbot ist gemäß Abs 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, insbesondere wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Ein solches Einreiseverbot ist gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, insbesondere wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs 2 iVm Abs 3).Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3,).
Zunächst ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt, demnach sechs Monate unbedingt) als erfüllt anzusehen.Zunächst ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe (davon 18 Monate bedingt, demnach sechs Monate unbedingt) als erfüllt anzusehen.
Für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots im Sinne einer Einzelfallprüfung maßgeblich sind zunächst Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, insbesondere die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Abgesehen davon ist aber auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Prognose ist auf den Tag der hypothetischen Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu beziehen. Die Ausschöpfung der vorgesehenen Höchstfristen hat nicht regelmäßig schon dann zu erfolgen, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt; vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Bemessung vorzunehmen (VwGH 2011/21/0237).
Vor diesem Hintergrund ist zunächst an die oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen Erwägungen hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers anzuknüpfen und festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen der Vergewaltigung unter Ausnützung seiner beruflichen Stellung als Pfleger, die mangelnde Verantwortungsübernahme im Strafverfahren sowie die fehlende Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch Jahre nach der Tat die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs 3 FPG darstellt.Vor diesem Hintergrund ist zunächst an die oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getroffenen Erwägungen hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers anzuknüpfen und festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen der Vergewaltigung unter Ausnützung seiner beruflichen Stellung als Pfleger, die mangelnde Verantwortungsübernahme im Strafverfahren sowie die fehlende Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch Jahre nach der Tat die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt.
Im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK weiters zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass der Beschwerdeführer für das von ihm begangene Verbrechen nur die gesetzliche Mindeststrafe von zwei Jahren erhalten hat. Zum anderen fällt auch der langjährige, überwiegend rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich samt seiner Integration, sein Privatleben im Rahmen seines großen Freundes- und Bekanntenkreises sowie sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin ins Gewicht. Die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer für das Einreiseverbot von zehn Jahren ist daher im konkreten Fall nicht statthaft. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erachtet das Gericht ein Einreiseverbot von sechs Jahren für den Beschwerdeführer als angemessen. Seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher insofern teilweise Folge zu geben und das verhängte Einreiseverbot entsprechend herabzusetzen.Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK weiters zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass der Beschwerdeführer für das von ihm begangene Verbrechen nur die gesetzliche Mindeststrafe von zwei Jahren erhalten hat. Zum anderen fällt auch der langjährige, überwiegend rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich samt seiner Integration, sein Privatleben im Rahmen seines großen Freundes- und Bekanntenkreises sowie sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin ins Gewicht. Die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer für das Einreiseverbot von zehn Jahren ist daher im konkreten Fall nicht statthaft. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erachtet das Gericht ein Einreiseverbot von sechs Jahren für den Beschwerdeführer als angemessen. Seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher insofern teilweise Folge zu geben und das verhängte Einreiseverbot entsprechend herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Dauer Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gruppenverfolgung Herabsetzung Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Lebensgrundlage non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sexualdelikt Sicherheitslage Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Verfolgungsgefahr Vergewaltigung Versorgungslage VolksgruppenzugehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W256.2276644.2.00Im RIS seit
18.06.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026