Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W272 2009907-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.03.2026, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.03.2026, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und IX. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch neun. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat. „Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm §9 Abs. 2 AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ist unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat. „Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit §9 Absatz 2, AsylG 2005 wird ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ist unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.“
III. In Erledigung werden die Spruchpunkte III. – VIII. aufgehoben. römisch drei. In Erledigung werden die Spruchpunkte römisch drei. – römisch acht. aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Bayat, moslemisch-schiitischen Glaubens und seine Muttersprache sei Dari. In Afghanistan habe er in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , gewohnt und dort die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Bayat, moslemisch-schiitischen Glaubens und seine Muttersprache sei Dari. In Afghanistan habe er in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , gewohnt und dort die Grundschule besucht. Zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen.
Afghanistan habe er vor ca. eineinhalb Jahren (Mitte 2012) verlassen, weil eines Nachts viele Taliban ins Haus gekommen wären und seine Mutter hätten mitnehmen wollen, worauf sich der Beschwerdeführer deswegen zur Wehr gesetzt habe. Dabei sei er an der Hand, am Fuß und auch am Rücken verletzt worden. Sein Vater sei zu dieser Zeit nicht im Haus gewesen. Da er mit den Taliban gekämpft habe, habe er seine Heimat verlassen müssen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden.
1.2. Am 8.5.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) in Anwesenheit seiner vom damaligen gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreterin niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, die Angaben zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung entsprächen der Wahrheit und seien gleichgeblieben, er habe sie bei der Polizei aber nur kurz schildern können.
Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr mit seiner Familie in Afghanistan gelebt, im Heimatdorf die Schule besucht und sei dann in den Iran gereist. Neben seinen Eltern gebe es noch mehrere Verwandte in Afghanistan, er hätte jedoch keinen Kontakt und kenne deren Wohnort nicht. Mit seiner Familie in XXXX hätten sie im gemeinsamen Haushalt gelebt, ihre finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen.Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr mit seiner Familie in Afghanistan gelebt, im Heimatdorf die Schule besucht und sei dann in den Iran gereist. Neben seinen Eltern gebe es noch mehrere Verwandte in Afghanistan, er hätte jedoch keinen Kontakt und kenne deren Wohnort nicht. Mit seiner Familie in römisch 40 hätten sie im gemeinsamen Haushalt gelebt, ihre finanzielle Lage sei sehr schlecht gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass in seinem Heimatdorf die Taliban sehr aktiv seien. Diese wären immer wieder gekommen und hätten von den Dorfbewohnern finanzielle Unterstützung verlangt, man habe das tägliche Brot mit den Taliban teilen müssen, entweder freiwillig oder unter Druck. Eines Tages habe sein Vater die ganze Situation sattgehabt, heftig mit den Taliban gestritten und sei von ihnen schwer geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe versucht, seinem Vater zu helfen und sei ebenfalls schwer geschlagen worden. Beide wären verletzt gewesen. Die anderen Dorfbewohner hätten dem Beschwerdeführer und seiner Familie geholfen und nur deshalb wären sie am Leben geblieben. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, dass er Afghanistan verlassen solle und die Taliban sie nicht mehr in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann und die Taliban würden ihm gegenüber keine Gnade zeigen und ihn umbringen, daher solle er sehr schnell gehen.
Im Iran sei der Beschwerdeführer dann operiert worden und anschließend habe er beim Freund seines Vaters gewohnt. Als sein Vater ihn weggeschickt habe, hätte er ihm gesagt, dass er und seine Familie auch nicht in diesem Dorf bleiben würden. Er hätte gemeint, dass auch die restliche Familie in Gefahr sei. Diese hätte Afghanistan ebenfalls verlassen wollen, aber nicht gewusst, wohin. Als der Beschwerdeführer sich ein wenig besser gefühlt habe, habe er zu arbeiten begonnen. Sein Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen und er habe illegal gearbeitet. Mehr als sechs Monate hätte er nicht im Iran bleiben können, es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Polizei ihn gefasst und nach Afghanistan abgeschoben hätte.
Der Beschwerdeführer habe sich niemals politisch betätigt und gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an, es habe niemals eine konkrete Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Zur Frage, ob er jemals Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, brachte er vor, dass die Taliban Paschtu sprechen würden und wenn man nicht Paschtu könne und nicht mit den Taliban kommunizieren könne, habe man dort ein Problem, dies gelte aber für alle. Er sei gläubiger Moslem schiitischer Glaubensrichtung, habe niemals Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt, auch sonst nicht mit privaten Personen, Personengruppen, Banden und kriminellen Organisationen. Andere Schwierigkeiten habe es nicht gegeben.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.6.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.6.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.6.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.6.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sie zwar dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der mangelnden Kontaktaufnahmemöglichkeiten zu seiner Familie im Grundsatz keinen Glauben schenke, zumal dies angeblich nur wegen der fehlenden Telefonnummer nicht mehr möglich wäre, ihm jedoch – in einer bei einem Jugendlichen großzügiger auszulegenden Art – derzeit mit den dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Mitteln und Quellen nicht mit Sicherheit nachgewiesen könne, dass der Kontakt zu seinen Verwandten tatsächlich abgebrochen sei und nicht wiederhergestellt werden könne, weshalb im Zweifel von einer zumindest momentan fehlenden Kontaktaufnahmemöglichkeit und somit fehlendem familiären Netzwerk im Fall der Rückkehr ausgegangen werde. Aus diesem Grund würde dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seines jungen Alters die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohen und es bestehe – zumindest derzeit – ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK. Hervorgehoben wurde allerdings ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass seine Angehörigen nicht auszumitteln gewesen seien und ihm nicht habe widerlegt werden können, dass tatsächlich der Kontakt des jugendlichen Beschwerdeführers zu seiner Familie abgerissen wäre, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres zu gewähren sei. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag müsse dann die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werden.Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sie zwar dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der mangelnden Kontaktaufnahmemöglichkeiten zu seiner Familie im Grundsatz keinen Glauben schenke, zumal dies angeblich nur wegen der fehlenden Telefonnummer nicht mehr möglich wäre, ihm jedoch – in einer bei einem Jugendlichen großzügiger auszulegenden Art – derzeit mit den dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Mitteln und Quellen nicht mit Sicherheit nachgewiesen könne, dass der Kontakt zu seinen Verwandten tatsächlich abgebrochen sei und nicht wiederhergestellt werden könne, weshalb im Zweifel von einer zumindest momentan fehlenden Kontaktaufnahmemöglichkeit und somit fehlendem familiären Netzwerk im Fall der Rückkehr ausgegangen werde. Aus diesem Grund würde dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seines jungen Alters die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohen und es bestehe – zumindest derzeit – ein Rückkehrhindernis gemäß Artikel 3, EMRK. Hervorgehoben wurde allerdings ausdrücklich, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass seine Angehörigen nicht auszumitteln gewesen seien und ihm nicht habe widerlegt werden können, dass tatsächlich der Kontakt des jugendlichen Beschwerdeführers zu seiner Familie abgerissen wäre, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres zu gewähren sei. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag müsse dann die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werden.
1.4. In Erledigung der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2014, GZ W117 2009907-1/2E, gem. § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.4. In Erledigung der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2014, GZ W117 2009907-1/2E, gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass ganz allgemein im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen sei, dass dessen jugendliches Alter seitens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht ausreichend genug ins Kalkül gezogen worden sei. Übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass die Taliban in dessen Heimatprovinz Zivilisten töteten und Dorfbewohner zwängen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Die im Verfahrensgang angeführten Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation in Afghanistan hätten auch zwischenzeitig keine Änderung zum Positiven erfahren.
1.5. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mehrfach von inländischen Gerichten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
Zunächst durch das LG Salzburg, XXXX am 24.4.2015, rechtskräftig am 28.4.2015 wegen § 15 StGB § 269 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt und mit einer Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat).Zunächst durch das LG Salzburg, römisch 40 am 24.4.2015, rechtskräftig am 28.4.2015 wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt und mit einer Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat).
Darauf folgte eine Verurteilung durch das BG Salzburg, XXXX vom 4.11.2015, rechtskräftig am 10.11.2015 wegen §§ 15, 127, 125, 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt und mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG SALZBURG XXXX , rechtskräftig am 28.4.2015 [Junge(r) Erwachsene(r)].Darauf folgte eine Verurteilung durch das BG Salzburg, römisch 40 vom 4.11.2015, rechtskräftig am 10.11.2015 wegen Paragraphen 15, 127, 125, 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt und mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG SALZBURG römisch 40 , rechtskräftig am 28.4.2015 [Junge(r) Erwachsene(r)].
Eine dritte Verurteilung erfolgte durch das LG Salzburg, XXXX am 10.12.2015, rechtskräftig am 10.12.2015 wegen § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt sowie einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, ebenfalls als junge(r) Erwachsene(r).Eine dritte Verurteilung erfolgte durch das LG Salzburg, römisch 40 am 10.12.2015, rechtskräftig am 10.12.2015 wegen Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt sowie einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, ebenfalls als junge(r) Erwachsene(r).
1.6. Mit Schreiben vom 10.5.2016 wurde der Beschwerdeführer daraufhin durch die belangte Behörde über die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt.
In seiner am 4.7.2016 im Stande der Strafhaft eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass ihm der Asylstatus sehr wichtig sei und er sich auch für seine Gesetzesverstöße entschuldige. Auf der Flucht nach Österreich wäre er von seiner Familie getrennt worden, die kleine Schwester hätte er in Österreich wiedergetroffen, aufgrund seiner Gefängnisaufenthalte könne er nicht für sie da sein. Die Unterbringung in einem Jugendheim würde sie an den Rand der Verzweiflung bringen. Deswegen ersuche er um eine letzte Chance und bitte darum, ihm den Asylstatus nicht zu entziehen.
1.7. Am 1.12.2016 folgte eine weitere (vierte) Verurteilung durch das LG Salzburg, XXXX , wegen § 87 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre, gleichfalls als junge(r) Erwachsene(r).1.7. Am 1.12.2016 folgte eine weitere (vierte) Verurteilung durch das LG Salzburg, römisch 40 , wegen Paragraph 87, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre, gleichfalls als junge(r) Erwachsene(r).
Am 13.2.2017 wurde die Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer einem marokkanischen Asylwerber eine zerbrochene Glasflasche in den Hals gerammt und diesen dadurch schwer verletzt habe.
Er wurde wegen dieser Tat am 5.7.2017 nach § 87 Abs. 1 StGB wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, als Junge(r) Erwachsene(r), verurteilt. Dieses Urteil, XXXX , erwuchs mit 29.11.2017 nach erfolgloser Berufung in Rechtskraft.Er wurde wegen dieser Tat am 5.7.2017 nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, als Junge(r) Erwachsene(r), verurteilt. Dieses Urteil, römisch 40 , erwuchs mit 29.11.2017 nach erfolgloser Berufung in Rechtskraft.
1.8. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 24.10.2014 unter der Zahl W117 2009907-1/2E gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Eigenschaft eines Asylberechtigten kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Laut Spruchpunkt II. ist ihm nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten internationaler Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zu gewähren. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan derzeit zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und beginnt mit der Entlassung aus der Strafhaft, so ferne der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z „1“ ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.8. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 24.10.2014 unter der Zahl W117 2009907-1/2E gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Eigenschaft eines Asylberechtigten kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Laut Spruchpunkt römisch zwei. ist ihm nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten internationaler Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zu gewähren. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan derzeit zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und beginnt mit der Entlassung aus der Strafhaft, so ferne der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z „1“ ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1.9. Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Sayed (Untergruppe der Hazara) sowie schiitisch-muslimischen Glaubens sei. Die Behörde hätte es unterlassen, zu ermitteln, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin habe, mit der er bereits in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätte. Die beiden hätten zudem vor, nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Justizanstalt zu heiraten und eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer werde regelmäßig von seiner Lebensgefährtin in der Justizanstalt besucht und sie würde ihn auch bei seiner Resozialisierung unterstützen. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Justizanstalt als Koch tätig und plane nach seiner Entlassung eine Lehre in diesem Bereich. Überdies pflege er zu seiner Schwester Briefkontakt.
1.10. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde dazu dahingehend Stellung. Für die erkennende Behörde sei nicht nachvollziehbar, wie eine im Zuge einer Einvernahme durchgeführte individuelle Gefährlichkeitsprognose die mehrfachen Verurteilungen wegen absichtlich schwerer Körperverletzung abschwächen könnte. Dass der Beschwerdeführer einem anderen Menschen auch nach Erstattung der Stellungnahme und Entschuldigung für seine Straftaten eine Glasscherbe brutal in den Hals ramme, sei für das Bundesamt ein weiterer klarer Beweis für seine Gefährlichkeit. Dieses manifeste Gefährlichkeitspotenzial könne auch durch die Arbeit in der Gefängnisküche oder eine geplante Hochzeit nicht relativiert werden. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei in mehrere Gerichtsverfahren festgestellt worden und manifestiere sich in den entsprechend bemessenden Haftstrafen. Festgestellt worden sei auch, dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen besonders schwerer Verbrechen verurteilt worden sei.
Bei der Beurteilung der subjektiven Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan sei insbesondere berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer, wie sich aus den Urteilsausfertigungen ergebe, überwiegend mit afghanischen Personen umgebe und sich auch der afghanischen Gemeinschaft zugehörig fühle. Dieser Umstand manifestiere sich insbesondere darin, dass dabei in gemeinsamer, verabredeter Form gegen eine Gruppe einer anderen Nationalität vorgegangen worden sei. Im Hinblick auf die Brutalität, mit welcher der Beschwerdeführer seine Verbrechen begangen habe, verlören auch die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet entsprechend an Gewicht. Hinzu komme, dass er immer nur generelle Behauptungen in den Raum stelle, warum ihm eine Ansiedlung in Afghanistan nicht zumutbar wäre. Konkrete Gründe oder Nachweise habe er nicht vorgebracht. Abschließend werde noch einmal ausdrücklich auf die Gefährlichkeit und Brutalität der Taten des Beschwerdeführers hingewiesen, welche den (strafgerichtlichen) Urteilsausfertigungen zweifelsfrei zu entnehmen seien. Dass die Verantwortung an den Straftaten allein beim Beschwerdeführer liege, lasse sich aus dem Strafmaß der Verurteilungen entnehmen.
1.11. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 17.4.2018 zur Zahl XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 1.12.2016 unter der ON 931 nicht Folge gegeben, auch diese Verurteilung erwuchs damit in Rechtskraft.1.11. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 17.4.2018 zur Zahl römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 1.12.2016 unter der ON 931 nicht Folge gegeben, auch diese Verurteilung erwuchs damit in Rechtskraft.
1.12. Mit Schriftsatz vom 19.4.2021 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation vom 1.4.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Weiters wurde die Gelegenheit eingeräumt bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. seinem Gesundheitszustand seit der Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben hätten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.
1.13. Am 29.4.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers hierzu ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2013 nach Österreich gekommen und 2015 inhaftiert worden. In dieser Zeit habe er für zwei Monate einen A1 Deutschkurs besucht und in der Haft dann die Chance auf einen neuen Deutschkurs genutzt, um sich auf sein Leben nach der Haft vorzubereiten. Mittlerweile spreche er gut Deutsch und verstehe auch alles.
Weiters habe er in der Haft viel über „sein Delikt“ nachgedacht und dazu auch ein Anti-Gewalt-Training in der Justizanstalt absolviert. Da er „sein Delikt“ unter Drogeneinfluss begangen habe, habe er auch die Drogengruppe in der Justizanstalt absolviert und wolle, wenn möglich, nach seiner Haft auch eine ambulante Drogenberatung beginnen. Diesbezüglich habe er schon mit der zuständigen Koordinatorin gesprochen. Auch nach seiner Haft wolle er wieder in Salzburg leben und seine 15-jährige Schwester zu sich holen, welche momentan in einer WG wohne. Für seine Arbeit nach der Haft habe er schon den Erste-Hilfe-Kurs, den Staplerschein und den Kurs „Erfolgreiche Lagerwirtschaft“ absolviert.
1.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2021, W174 2009907-2/14E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte IV. und VII. zu lauten haben:1.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2021, W174 2009907-2/14E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sieben. zu lauten haben:
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 (FPG), erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 100 aus 2005, (FPG), erlassen.
VII. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.römisch sieben. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund der Begehung eines schweren Verbrechens gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abzuerkennen war. Dem BF sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Taliban bzw. seines Vaters der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Weitere Fluchtgründe seien ausgeschlossen worden. Dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer stehe nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif offen und sei ihm dorthin eine Rückkehr zumutbar. Aufgrund der Verwerflichkeit seiner Taten bestehe eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit und daher kein entsprechendes Schutzinteresse für den BF. Der BF, welcher nunmehr volljährig ist, könne sich selbst in den genannten Städten versorgen, beherrsche die Sprache und müsse nicht für andere Familienmitglieder sorgen, daher sei es ihm möglich sich selbst zu versorgen und gerate in keine Notlage, wodurch ihm kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters bestehe auch keine Gefahr für den BF allein aufgrund des Aufenthaltes im Herkunftsstaat, da kein landesweiter bewaffneter Konflikt vorhanden sei, welche eine Gefahr für ihn darstellen würde. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 AsylG lagen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Abwägung des Interesses an der Fortführung seines Familien- bzw. Privatleben in Österreich zu den öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig. Der BF habe zwar in Österreich eine Schwester zu welcher jedoch geringer Kontakt bestehe, es werde nicht übersehen, dass er über Jahre in Österreich lebte, auch Deutsch beherrsche, einzelne Kurse besucht habe, jedoch nie legal erwerbstätig oder ehrenamtlich in einen Verein beschäftigt gewesen. Aufgrund der Vielzahl an Straftaten bestehe eine Gefahr durch den BF und daher ein öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes in Österreich und überwiege daher dieses Interesse und liege kein Verstoß des Art 8 EMRK vor. Da eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand, war die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG auszusprechen. Die Abschiebung war ebenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen zu § 8 Abs. 1 AsylG zulässig. Die Ausreisefrist war aufgrund der Strafhaft mit Beendigung dieser auszusprechen. Aufgrund der schweren Straftaten und da der BF noch keinen Gesinnungswandel darlegen konnte war auch ein Persönlichkeitsbild gegeben, welche die große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausdrückte und daher dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem BF der Status des Asylberechtigten aufgrund der Begehung eines schweren Verbrechens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abzuerkennen war. Dem BF sei aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Taliban bzw. seines Vaters der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Weitere Fluchtgründe seien ausgeschlossen worden. Dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer stehe nunmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif offen und sei ihm dorthin eine Rückkehr zumutbar. Aufgrund der Verwerflichkeit seiner Taten bestehe eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit und daher kein entsprechendes Schutzinteresse für den BF. Der BF, welcher nunmehr volljährig ist, könne sich selbst in den genannten Städten versorgen, beherrsche die Sprache und müsse nicht für andere Familienmitglieder sorgen, daher sei es ihm möglich sich selbst zu versorgen und gerate in keine Notlage, wodurch ihm kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Weiters bestehe auch keine Gefahr für den BF allein aufgrund des Aufenthaltes im Herkunftsstaat, da kein landesweiter bewaffneter Konflikt vorhanden sei, welche eine Gefahr für ihn darstellen würde. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG lagen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund der Abwägung des Interesses an der Fortführung seines Familien- bzw. Privatleben in Österreich zu den öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig. Der BF habe zwar in Österreich eine Schwester zu welcher jedoch geringer Kontakt bestehe, es werde nicht übersehen, dass er über Jahre in Österreich lebte, auch Deutsch beherrsche, einzelne Kurse besucht habe, jedoch nie legal erwerbstätig oder ehrenamtlich in einen Verein beschäftigt gewesen. Aufgrund der Vielzahl an Straftaten bestehe eine Gefahr durch den BF und daher ein öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes in Österreich und überwiege daher dieses Interesse und liege kein Verstoß des Artikel 8, EMRK vor. Da eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstand, war die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG auszusprechen. Die Abschiebung war ebenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig. Die Ausreisefrist war aufgrund der Strafhaft mit Beendigung dieser auszusprechen. Aufgrund der schweren Straftaten und da der BF noch keinen Gesinnungswandel darlegen konnte war auch ein Persönlichkeitsbild gegeben, welche die große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausdrückte und daher dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen.
1.15. Am 29.07.2025 wurde der BF durch das LG Salzburg, XXXX , wegen § 15, 269 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.1.15. Am 29.07.2025 wurde der BF durch das LG Salzburg, römisch 40 , wegen Paragraph 15, 269, (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
1.16. Am 25.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit („§ 2 Abs. 3 AsylG) eingetreten ist.1.16. Am 25.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit („§ 2 Absatz 3, AsylG) eingetreten ist.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 25.09.2025 stellte der BF bei den Sicherheitsbehörden einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF gab an islamischer Afghane zu sein und die Sprachen Deutsch und Dari zu beherrschen. Er sei substituiert und erhalte Compensan. Als Grund für seinen Folgeantrag brachte er im Wesentlichen vor, dass seit der letzten Entscheidung viele Veränderungen in Afghanistan vorgefallen wären. Er sei vor den Taliban geflüchtet und nunmehr seien diese an der Macht. Er sei im September 2025 in der JA Simmering den Taliban vorgeführt worden und habe Angst vor diesen bei Rückkehr. Er fürchte Opfer einer Doppelbestrafung zu werden. Er sei schon einmal von den Taliban am Körper verletzt worden und fürchte dies bei Rückkehr wieder.
2.2.Das BFA nahm den BF am 18.02.2026 niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ein. Dabei gab er an, dass er grundsätzlich gesund sei, keinen Alkohol trinke, jedoch Zigaretten rauche. Sein Substitutionsprogramm sei abgeschlossen. Er sei schiitischer Moslem und in XXXX geboren. Er sei „draußen“ in die Moschee gegangen, im Gefängnis jedoch nicht. Er gehöre der Volksgruppe der Bayat an. Seine Eltern und seine Geschwister seien in Österreich aufhältig. In Afghanistan habe er keine Angehörige, der Onkel, welcher zuletzt dort wohnhaft gewesen sei, sei mittlerweile verstorben. In Afghanistan habe er 2 Jahre die Schule besucht, in Österreich den B1-Kurs absolviert. In der Türkei habe er als Schuster gearbeitet. In Afghanistan habe sein Vater von den landwirtschaftlichen Erträgen gelebt. Als er in Afghanistan gelebt habe, seien die Taliban oft gekommen und haben Essen verlangt, es habe keine Probleme gegeben, wenn die Dorfbewohner dieses gegeben habe. Eines Tages habe sich sein Vater aufgelehnt und sei daraufhin geschlagen worden, der BF habe sich als Kind dazwischen gestellt und sei ebenfalls geschlagen worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er nunmehr gestellt, da er niemanden in Afghanistan habe, es sei nicht möglich für ihn dorthin zurückzukehren. Für seine Fehler in Österreich wolle er sich entschuldigen. Sein Vater und er werde in Afghanistan von den Taliban verfolgt. Sein Leben sei dort in Gefahr. Auch wegen der Tätowierungen werde er verfolgt werden. Sonstige Gründe gebe es nicht. In Österreich habe er einige Freunde, sei ledig und habe keine Kinder. Vor der Haft habe er bei seinen Eltern gelebt. In der Haft habe er in der Küche gearbeitet und bisher 400 Euro gespart. Er wolle noch angeben, dass er in der Haft den Taliban vorgeführt worden sei, sie habe ihn Fragen gestellt. Er sei sich sicher, dass sie ihn nicht vergessen werden. 2.2.Das BFA nahm den BF am 18.02.2026 niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ein. Dabei gab er an, dass er grundsätzlich gesund sei, keinen Alkohol trinke, jedoch Zigaretten rauche. Sein Substitutionsprogramm sei abgeschlossen. Er sei schiitischer Moslem und in römisch 40 geboren. Er sei „draußen“ in die Moschee gegangen, im Gefängnis jedoch nicht. Er gehöre der Volksgruppe der Bayat an. Seine Eltern und seine Geschwister seien in Österreich aufhältig. In Afghanistan habe er keine Angehörige, der Onkel, welcher zuletzt dort wohnhaft gewesen sei, sei mittlerweile verstorben. In Afghanistan habe er 2 Jahre die Schule besucht, in Österreich den B1-Kurs absolviert. In der Türkei habe er als Schuster gearbeitet. In Afghanistan habe sein Vater von den landwirtschaftlichen Erträgen gelebt. Als er in Afghanistan gelebt habe, seien die Taliban oft gekommen und haben Essen verlangt, es habe keine Probleme gegeben, wenn die Dorfbewohner dieses gegeben habe. Eines Tages habe sich sein Vater aufgelehnt und sei daraufhin geschlagen worden, der BF habe sich als Kind dazwischen gestellt und sei ebenfalls geschlagen worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe er nunmehr gestellt, da er niemanden in Afghanistan habe, es sei nicht möglich für ihn dorthin zurückzukehren. Für seine Fehler in Österreich wolle er sich entschuldigen. Sein Vater und er werde in Afghanistan von den Taliban verfolgt. Sein Leben sei dort in Gefahr. Auch wegen der Tätowierungen werde er verfolgt werden. Sonstige Gründe gebe es nicht. In Österreich habe er einige Freunde, sei ledig und habe keine Kinder. Vor der Haft habe er bei seinen Eltern gelebt. In der Haft habe er in der Küche gearbeitet und bisher 400 Euro gespart. Er wolle noch angeben, dass er in der Haft den Taliban vorgeführt worden sei, sie habe ihn Fragen gestellt. Er sei sich sicher, dass sie ihn nicht vergessen werden.
2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.03.2026 (zugestellt am 14.03.2026) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetzt 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2025 verloren hat (Spruchpunkt IX.). für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (VI.).2.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.03.2026 (zugestellt am 14.03.2026) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetzt 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2025 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (römisch sechs.).
Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF illegal das Bundesgebiet im Jahr 2013 betreten habe und seither 6-mal wegen Strafdelikten ua. wegen Sachbeschädigung, Gewaltanwendung und Suchtmitteldelikten verurteilt worden sei. Es könne nicht feststellt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Einstellung drohe. Es drohe ihm keine zielgerichtete staatliche oder quais-staatliche Verfolgung. Aufgrund seiner schweren Gewaltverbrechen sei er von der Anerkennung des internationalen Schutzes ausgeschlossen. Es seien keine Umstände bekannt, die eine extreme Gefährdungslage für den BF bei Rückkehr darstellen würde. Aufgrund des Alters, Geschlechtes, Gesundheitszustandes und der Ausbildung sei es ihm möglich in Afghanistan sich neu anzusiedeln und würde er in keine ausweglose Situation geraten. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung liege auch ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vor. Eine Rückkehrentscheidung sei im öffentlichen Interesse und überwiege das Familien- und Privatinteresse des BF am Verbleib in Österreich. Es werde nicht verkannt, dass er Familienangehörige in Österreich habe, einzelne Integrationsmaßnahmen gesetzt habe, jedoch bestehe aufgrund der Vielzahl an (einschlägigen) Straftaten das Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es gebe keine Gründe die gegen die Abschiebung sprechen. Aufgrund seiner Straftaten sei auch der Verlust des Aufenthaltes gegeben und die Zukunftsprognose zeige, dass vom BF eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF sei mehrmals straffällig gewesen und darunter auch Gewaltdelikte, ein Wohlverhalten habe es nicht gegeben und sei der BF noch immer in Haft. Aufgrund der schwerwiegenden Gründe für die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF sei auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.04.2026 (eingebracht am 10.04.2026) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Darin konkretisierte der BF, dass er als Kind nach Österreich kam und aufgrund der Verfolgung den Status des Asylberechtigten erhielt. Der BF sei nunmehr in Österreich einer Taliban-Delegation vorgeführt worden und befürchtet er eine Doppelbestrafung und auch weil er vor den Taliban geflohen sei, eine Bestrafung aufgrund zumindest unterstellter oppositioneller politischer Einstellung. Darüber hinaus werde ihm auch eine oppositionelle Einstellung unterstellt, da er in einem westlichen Land gelebt habe und eine Verwestlichung gegeben sei. Überdies wäre dem BF der Status des subsidiären Schutzes zuzuerkennen, da aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage der BF nicht in der Lage wäre seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, da er über kein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Dies ergebe sich aus dem Vorbringen des BF und den Länderinformationen und Länderberichten. Dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen hat wurde bereits rechtskräftig festgestellt, doch die Gemeingefährdung wurde nicht ausreichend beurteilt. Der BF zeige Reue und wolle nach dem Drogenentzug ein straffreies Leben führen und arbeiten. Auch habe er Familie in Österreich. Die Abschiebung nach Afghanistan verstoße gegen das Non-Refoulement zumal die Abschiebung eine Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde, wie bereits dargelegt unter Heranziehung der aktuellen Länderberichte. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar und habe sich die belangte Behörde nicht mit der vom BF ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt. So sei aber auch die familiäre Situation des BF zu berücksichtigen. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt sowie die Anregung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darin konkretisierte der BF, dass er als Kind nach Österreich kam und aufgrund der Verfolgung den Status des Asylberechtigten erhielt. Der BF sei nunmehr in Österreich einer Taliban-Delegation vorgeführt worden und befürchtet er eine Doppelbestrafung und auch weil er vor den Taliban geflohen sei, eine Bestrafung aufgrund zumindest unterstellter oppositioneller politischer Einstellung. Darüber hinaus werde ihm auch eine oppositionelle Einstellung unterstellt, da er in einem westlichen Land gelebt habe und eine Verwestlichung gegeben sei. Überdies wäre dem BF der Status des subsidiären Schutzes zuzuerkennen, da aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage der BF nicht in der Lage wäre seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, da er über kein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Dies ergebe sich aus dem Vorbringen des BF und den Länderinformationen und Länderberichten. Dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen hat wurde bereits rechtskräftig festgestellt, doch die Gemeingefährdung wurde nicht ausreichend beurteilt. Der BF zeige Reue und wolle nach dem Drogenentzug ein straffreies Leben führen und arbeiten. Auch habe er Familie in Österreich. Die Abschiebung nach Afghanistan verstoße gegen das Non-Refoulement zumal die Abschiebung eine Verletzung nach Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, wie bereits dargelegt unter Heranziehung der aktuellen Länderberichte. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei nicht nachvollziehbar und habe sich die belangte Behörde nicht mit der vom BF ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt. So sei aber auch die familiäre Situation des BF zu berücksichtigen. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt sowie die Anregung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 05.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht unter Abgabe einer Stellungnahme ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2.6. Am 19.05.2026 wurde die Zustellverfügung des BVwG auf Verlangen durch das BFA übermittelt.
2.7. Am 05.06.2026 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberatung als gewillkürte Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung per ZOOM teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein, wobei die Rechtsvertretung eine Stellungnahme abgab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht W117 2009907-1 und W174 2009907-2, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, des GVS Auszug und des Strafregister bzw. der Strafurteile sowie Sozialversicherungsdatenauszug werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:
1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Bayat und bekennt sich zum schiitischen-muslimischen Glauben. Der BF führt das Geburtsdatum XXXX . Die Erstsprache des BF ist Dari, zudem verfügt er über Sprachkenntnisse in Deutsch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Bayat und bekennt sich zum schiitischen-muslimischen Glauben. Der BF führt das Geburtsdatum römisch 40 . Die Erstsprache des BF ist Dari, zudem verfügt er über Sprachkenntnisse in Deutsch. Seine Identität steht fest.
Er ist ledig und kinderlos.
1.1.2. Der BF ist in XXXX geboren sowie aufgewachsen und lebte dort mit seinen Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in den Iran. Er besuchte in Afghanistan zumindest die Grundschule. Danach arbeitete er im Iran als Schuster und reiste nach Österreich weiter.1.1.2. Der BF ist in römisch 40 geboren sowie aufgewachsen und lebte dort mit seinen Familienangehörigen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 in den Iran. Er besuchte in Afghanistan zumindest die Grundschule. Danach arbeitete er im Iran als Schuster und reiste nach Österreich weiter.
1.1.3. Der BF reiste im Dezember 2013 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2015 erteilt.
Nach Einbringung einer fristgerechten Beschwerde, erkannte das BVwG dem BF mit Erkenntnis vom 24.10.2014, W117 2009907-1/2E den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach Einbringung einer fristgerechten Beschwerde, erkannte das BVwG dem BF mit Erkenntnis vom 24.10.2014, W117 2009907-1/2E den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund der Straffälligkeit wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 der mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2014, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Eigenschaft als Asylberechtigter nicht mehr zukommt. Laut Spruchpunkt II. wurde ihm nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten internationaler Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan derzeit zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und beginnt mit der Entlassung aus der Strafhaft, so ferne der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z „1“ ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Aufgrund der Straffälligkeit wurde gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 der mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2014, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass die Eigenschaft als Asylberechtigter nicht mehr zukommt. Laut Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten internationaler Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht gewährt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan derzeit zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und beginnt mit der Entlassung aus der Strafhaft, so ferne der Bescheid zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z „1“ ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2021, W174 2009907-2/14E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen wird und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird.Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2021, W174 2009907-2/14E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen wird und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird.
Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.03.2026 (zugestellt am 14.03.2026) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetzt 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2025 verloren hat (Spruchpunkt IX.). für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (VI.).Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 11.03.2026 (zugestellt am 14.03.2026) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetzt 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.09.2025 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 02.04.2026 Beschwerde im vollen Umfang.
1.1.4. Eine Schwester des BF reiste im Jahr 2016 in das Bundesgebiet ein und erhielt mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2021 den Status der Asylberechtigten zuerkannt. Im Rahmen eines Botschaftsverfahren reisten die Eltern und die zweite Schwester des BF in Österreich im Jahr 2023 ein und erhielten den Status des Asylberechtigten in Ableitung von der Schwester. Die Eltern und Geschwister des BF sind in Österreich aufhältig und der BF hat Kontakt zu diesen.
Der BF war in Afghanistan lediglich als Kind als erwerbstätig und verfügt über keine Berufsausbildung oder sonstige Berufserfahrung in Afghanistan, noch über eine Unterkunft in Eigentum der Familie.
1.1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF noch Familie im Herkunftsstaat hat bzw. dass es ihm derzeit möglich ist Kontakt mit diesen aufzunehmen und Familienangehörige ihn bei Rückkehr unterstützen würden.
1.1.6. Der BF leidet zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. Der BF ist in keiner Behandlung und wurde von Drogenkonsum entwöhnt und konsumiert keinen Alkohol.
1.1.7. Der BF ist arbeitsfähig und in Österreich 6-mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten und zwar:
1. Mit Urteil des LG Salzburg vom 24.04.2015, GZ XXXX wurde der BF wegen dem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in der Nacht von 31.12.2014 auf 01.01.2015 in Salzburg durch wiederholtes Losreißen und um sich Schlagen mit den Händen sowie um sich Treten mit den Füßen, während mehrere Polizeibeamte, die im Begriff gestanden sind, eine Beendigung des gefährlichen Angriffes sowie seine Festnahme vorzunehmen, mit Gewalt versuchte diese an einer Amtshandlung zu verhindern. Mildernd wurde gewertet, der Versuch und der bisher unbescholtene Lebenswandel, erschwerend war kein Umstand. Es handelte sich um eine Jugendstraftat.1. Mit Urteil des LG Salzburg vom 24.04.2015, GZ römisch 40 wurde der BF wegen dem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF in der Nacht von 31.12.2014 auf 01.01.2015 in Salzburg durch wiederholtes Losreißen und um sich Schlagen mit den Händen sowie um sich Treten mit den Füßen, während mehrere Polizeibeamte, die im Begriff gestanden sind, eine Beendigung des gefährlichen Angriffes sowie seine Festnahme vorzunehmen, mit Gewalt versuchte diese an einer Amtshandlung zu verhindern. Mildernd wurde gewertet, der Versuch und der bisher unbescholtene Lebenswandel, erschwerend war kein Umstand. Es handelte sich um eine Jugendstraftat.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 04.11.2015, GZ XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und § 5 JGG nach § 83 Abs. 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteils des LG Salzburg vom 24.04.2015 zu XXXX zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Strafe des BF unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 13.01.2015 in Salzburg in der betreuten Unterkunft „Hayat“ mit seinem Fuß und einer Stange aus Metall das Glas der Tür zur Gemeinschaftsküche eingeschlagen hat, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstanden ist, weiters am 30.11.2014 ebenfalls in „Hayat“, gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Mittäter, einem Dritten Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Körper versetzte, wodurch dieser leichtgradige Verletzungen, nämlich eine Kopfprellung, eine Nasenbeinprellung, eine Brustkorbprellung sowie ein Abdominaltrauma erlitt, weiters am 22.07.2014 in Salzburg dem Büro der Asylunterkunft befindlichen PC-Monitor durch einen Schlag beschädigte, wodurch ein unbekannter EUR 3.000,-- jedoch nicht übersteigender Schaden, zum Nachteil des Verein Menschen.Leben entstand und schließlich am 17.03.2015 in Salzburg, Fa. Peek&Cloppenburg, versuchte eine fremde bewegliche Sache nämlich ein Shirt im Wert von EUR 109,95 mit dem Vorsatz sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte. Mildernd wurde berücksichtigt das junge Alter, das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen scheiterte ein diversionelles Vorgehen, da der BF bereits vorbestraft waren. Der BF beging die Tat als junger Erwachsener.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 04.11.2015, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, JGG nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteils des LG Salzburg vom 24.04.2015 zu römisch 40 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Strafe des BF unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 13.01.2015 in Salzburg in der betreuten Unterkunft „Hayat“ mit seinem Fuß und einer Stange aus Metall das Glas der Tür zur Gemeinschaftsküche eingeschlagen hat, wodurch ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstanden ist, weiters am 30.11.2014 ebenfalls in „Hayat“, gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Mittäter, einem Dritten Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Körper versetzte, wodurch dieser leichtgradige Verletzungen, nämlich eine Kopfprellung, eine Nasenbeinprellung, eine Brustkorbprellung sowie ein Abdominaltrauma erlitt, weiters am 22.07.2014 in Salzburg dem Büro der Asylunterkunft befindlichen PC-Monitor durch einen Schlag beschädigte, wodurch ein unbekannter EUR 3.000,-- jedoch nicht übersteigender Schaden, zum Nachteil des Verein Menschen.Leben entstand und schließlich am 17.03.2015 in Salzburg, Fa. Peek&Cloppenburg, versuchte eine fremde bewegliche Sache nämlich ein Shirt im Wert von EUR 109,95 mit dem Vorsatz sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte. Mildernd wurde berücksichtigt das junge Alter, das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen scheiterte ein diversionelles Vorgehen, da der BF bereits vorbestraft waren. Der BF beging die Tat als junger Erwachsener.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.12.2015, Zahl XXXX , wurde der BF wegen (konkret zwei) Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Die Strafe wurde bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Frühling und Sommer 2015 in Salzburg vorschriftswidrig zumindest 1.500 Gramm Marihuana in mehreren Übergaben an teils unbekannte, teils abgesondert verfolgte bekannte Suchtgiftabnehmer überlassen hat. Mildernd waren das weitreichende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einer Vorstrafe.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.12.2015, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen (konkret zwei) Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Die Strafe wurde bedingt nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Frühling und Sommer 2015 in Salzburg vorschriftswidrig zumindest 1.500 Gramm Marihuana in mehreren Übergaben an teils unbekannte, teils abgesondert verfolgte bekannte Suchtgiftabnehmer überlassen hat. Mildernd waren das weitreichende Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einer Vorstrafe.
4. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 05.07.2017, XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der BF hat am 15.12.20216 eine andere Person nach einer verbalen Auseinandersetzung durch einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder abgebrochenen Flaschenhals an der linken Halsseite absichtlich schwer verletzt, sodass das Oper eine mindestens 2 cm tiefe Stichverletzung in der linken hohen Nackenregion erlitt. Bei der Tathandlung war auch ein Mittäter vorhanden. Mildernd war das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend zwei einschlägig Vorstrafen, die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens mit dem erstinstanzlichen Urteil am 01.12.2016. Die offensichtliche Ignoranz des Angeklagten gegenüber staatlichen Reaktionen und Sanktionen erforderte den sofortigen und gänzlichen Strafvollzug. Einer Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Linz vom 29.11.2017, XXXX , nicht Folge gegeben. Der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX sowie XXXX des LG Salzburg und XXXX des BG Salzburg wurde stattgegeben und die Probezeit auf jeweils fünf Jahre verlängert. Der BF zeigte sich beratungsresistenz durch den Rückfall während Bewährungshilfe. Mit Beschluss des OGH vom 24.10.2017, XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 05.07.2017, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der BF hat am 15.12.20216 eine andere Person nach einer verbalen Auseinandersetzung durch einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder abgebrochenen Flaschenhals an der linken Halsseite absichtlich schwer verletzt, sodass das Oper eine mindestens 2 cm tiefe Stichverletzung in der linken hohen Nackenregion erlitt. Bei der Tathandlung war auch ein Mittäter vorhanden. Mildernd war das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend zwei einschlägig Vorstrafen, die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens mit dem erstinstanzlichen Urteil am 01.12.2016. Die offensichtliche Ignoranz des Angeklagten gegenüber staatlichen Reaktionen und Sanktionen erforderte den sofortigen und gänzlichen Strafvollzug. Einer Berufung wurde durch das Oberlandesgericht Linz vom 29.11.2017, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 sowie römisch 40 des LG Salzburg und römisch 40 des BG Salzburg wurde stattgegeben und die Probezeit auf jeweils fünf Jahre verlängert. Der BF zeigte sich beratungsresistenz durch den Rückfall während Bewährungshilfe. Mit Beschluss des OGH vom 24.10.2017, römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
5. Der BF wurde durch das Landesgericht Salzburg am 01.12.2016, XXXX , wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 2 zweiter Deliktsfall StGB a.F. dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB a.F. und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB a.F. unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des LG Salzburg vom 10.12.2015 (rechtskräftig seit 10.12.2015) zu XXXX unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 40 erster Satz StGB sowie § 36 StGB in der Fassung zur Tatzeit nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB in der Fassung zur Tatzeit zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 22.09.2015 mit Mittätern mit zumindest vier Messern zahlreichen Glasflaschen und Holzstöcken bewaffnet den Lehener Park aufgesucht hat und dort gegen andere Personen tätlich vorgegangen ist, indem er mit seinen Mittätern unter Einsatz ihrer Fäuste und der mitgeführten Waffen auf die genannten Personen eingeschlagen haben, einer Person in Form einer oberflächlichen längsgezogenen ca. 7 bis 8 cm langen Wunde am linken Oberarm und einer Schwellung am Kopf, und einer anderen Person in Form von zwei minimalen oberflächlichen Verletzungen im Bereich des Hinterkopfes, am Körper verletzt sowie zwei andere Personen am Körper zu verletzen versucht hat. Das Aufeinandertreffen war geplant und die Tätergruppe hatte sich vorab schon bewaffne und war vereinbart den Gegner durch gemeinsame Tätlichkeiten zu verletzen und wurde dies auch alsbald in die Tat umgesetzt. Weiters der BF mit anderen eine Person dadurch absichtlich schwer am Körper verletzt, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken auch mit einem Mittäter mit Fäusten, Flaschen, Holzstöcken und Ästen gegen den Kopf und Körper des zuletzt bereits schwer verletzt und hilflos am Boden liegenden Opfer eingeschlagen und mit den Füßen eingetreten hat, wobei durch andere Täter und einen Messerstich den Tod eines Opfers zur Folge gehabt hat. Bei den Tathandlungen am 22.09.2015 waren die Täter zum Teil alkoholisiert und hatten zum Teil auch Cannabis geraucht oder sonstige Drogen konsumiert. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war (wenn überhaupt) allenfalls minimal beeinträchtigt, keinesfalls aber aufgehoben.5. Der BF wurde durch das Landesgericht Salzburg am 01.12.2016, römisch 40 , wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Deliktsfall StGB a.F. dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15,, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB a.F. und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB a.F. unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des LG Salzburg vom 10.12.2015 (rechtskräftig seit 10.12.2015) zu römisch 40 unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 40 erster Satz StGB sowie Paragraph 36, StGB in der Fassung zur Tatzeit nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB in der Fassung zur Tatzeit zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 22.09.2015 mit Mittätern mit zumindest vier Messern zahlreichen Glasflaschen und Holzstöcken bewaffnet den Lehener Park aufgesucht hat und dort gegen andere Personen tätlich vorgegangen ist, indem er mit seinen Mittätern unter Einsatz ihrer Fäuste und der mitgeführten Waffen auf die genannten Personen eingeschlagen haben, einer Person in Form einer oberflächlichen längsgezogenen ca. 7 bis 8 cm langen Wunde am linken Oberarm und einer Schwellung am Kopf, und einer anderen Person in Form von zwei minimalen oberflächlichen Verletzungen im Bereich des Hinterkopfes, am Körper verletzt sowie zwei andere Personen am Körper zu verletzen versucht hat. Das Aufeinandertreffen war geplant und die Tätergruppe hatte sich vorab schon bewaffne und war vereinbart den Gegner durch gemeinsame Tätlichkeiten zu verletzen und wurde dies auch alsbald in die Tat umgesetzt. Weiters der BF mit anderen eine Person dadurch absichtlich schwer am Körper verletzt, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken auch mit einem Mittäter mit Fäusten, Flaschen, Holzstöcken und Ästen gegen den Kopf und Körper des zuletzt bereits schwer verletzt und hilflos am Boden liegenden Opfer eingeschlagen und mit den Füßen eingetreten hat, wobei durch andere Täter und einen Messerstich den Tod eines Opfers zur Folge gehabt hat. Bei den Tathandlungen am 22.09.2015 waren die Täter zum Teil alkoholisiert und hatten zum Teil auch Cannabis geraucht oder sonstige Drogen konsumiert. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war (wenn überhaupt) allenfalls minimal beeinträchtigt, keinesfalls aber aufgehoben.
Vorangegangen war am 21.09.2015, dass der BF mit einem Mittäter in verabredeter Verbindung mit weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern einer Person, aufgrund von Eifersucht, durch Versetzen von Schlägen mit Gürtelschnallen und Fäusten in Form einer Kopfprellung sowie eines Monokelhämatoms samt Abschürfungen im Bereich des rechten Auges am Körper verletzt hat sowie am 16.09.20215 in Salzburg eine Person durch Versetzen eines Schlages in dessen Gesicht am Körper zu verletzen versucht hat, da dieser seine Freundin nach der Telefonnummer gefragt hatte. Beim Strafrahmen wurde das Alters von unter 21 Jahren berücksichtigt. Weiters war mildernd das Geständnis und teilweise der Versuch. Erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und sechs Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie Tatbegehung bei anhängigem Verfahren. Unter Berücksichtigung der besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafzumessungsvorschrift des §32 StGB erachtete das Gericht die Verhängung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren als tat- und schuldangemessen und seiner Persönlichkeit entsprechend. Eine Probezeit der Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Oberlandesgerichts Linz vom 17.04.2018, XXXX , nicht Folge gegeben und den Beschluss gefasst den Beschwerden nicht Folge zu geben.Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Oberlandesgerichts Linz vom 17.04.2018, römisch 40 , nicht Folge gegeben und den Beschluss gefasst den Beschwerden nicht Folge zu geben.
6. Der BF wurde am 29.07.2025 durch das Landesgericht Salzburg, GZ XXXX , wegen dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF hat am 09.04.2025 in Salzburg einen Justizwachebeamten der JA Salzburg mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich seiner Aufnahme in der JA Salzburg zu hindern versucht, indem er zunächst zu drei Beamten sagte: „Wollt ihr kämpfen?“, er sich seine Weste auszog und auf einen RevInsp zulief und seine Faust ballte, weshalb er schließlich vom RevInsp zu Boden gebracht und von einem Insp und BezInsp fixiert wurde, wobei er versuchte sich durch Winden des Oberkörpers, der Hände und der Füße aus der Fixierung zu lösen, wobei er in weiterer Folge von dem BezirksInsp und dem Insp in die besonders gesicherte Zelle verbracht wurde und am Weg zur Zell versuchte, sich mehrmals mit aller Kraft aufzubäumen und aufzurichten und er gegenüber den BezInsp und dem Insp äußerte „Zeigt mir euer Gesicht, ich werde euch finden und ficken!“ und er schließlich in der gesicherten Zelle versuchte, sich durch Winden des Oberkörpers, Anziehen der Beine und Drehung des Oberkörpers zur Seite aus der Fixierung zu lösen. Mildernd wurde berücksichtigt das umfassende und reumütige Geständnis, sowie der Versuch, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, Vorliegen der Voraussetzung der Strafverschärfung bei Rückfall gem. § 39 Abs. 1 StGB und Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten.6. Der BF wurde am 29.07.2025 durch das Landesgericht Salzburg, GZ römisch 40 , wegen dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269 Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Der BF hat am 09.04.2025 in Salzburg einen Justizwachebeamten der JA Salzburg mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich seiner Aufnahme in der JA Salzburg zu hindern versucht, indem er zunächst zu drei Beamten sagte: „Wollt ihr kämpfen?“, er sich seine Weste auszog und auf einen RevInsp zulief und seine Faust ballte, weshalb er schließlich vom RevInsp zu Boden gebracht und von einem Insp und BezInsp fixiert wurde, wobei er versuchte sich durch Winden des Oberkörpers, der Hände und der Füße aus der Fixierung zu lösen, wobei er in weiterer Folge von dem BezirksInsp und dem Insp in die besonders gesicherte Zelle verbracht wurde und am Weg zur Zell versuchte, sich mehrmals mit aller Kraft aufzubäumen und aufzurichten und er gegenüber den BezInsp und dem Insp äußerte „Zeigt mir euer Gesicht, ich werde euch finden und ficken!“ und er schließlich in der gesicherten Zelle versuchte, sich durch Winden des Oberkörpers, Anziehen der Beine und Drehung des Oberkörpers zur Seite aus der Fixierung zu lösen. Mildernd wurde berücksichtigt das umfassende und reumütige Geständnis, sowie der Versuch, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, Vorliegen der Voraussetzung der Strafverschärfung bei Rückfall gem. Paragraph 39, Absatz eins, StGB und Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten.
Der BF ist in Haft.
1.1.8. Der BF stellt somit dauerhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar und ist gemeingefährlich.
1.1.9 Der BF hat im Bundesgebiet für wenige Tage gearbeitet und einen Deutschkurs besucht, sonstige integrative Maßnahmen wurden durch ihn nicht gesetzt.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtung des BF:
1.2.1. Der BF ist keiner konkreten und individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Seine Behauptungen, er werde wegen einer Auseinandersetzung mit den Taliban von vor über 10 Jahren bedroht ist nicht glaubhaft und drohen ihm aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr keine Gefahr durch die Taliban.
Dem BF droht in Afghanistan auch aus anderen Gründen keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Er war nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Haft sowie auch nicht in sonstiger Weise straffällig in Afghanistan. Er hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat.
1.2.2. Dem BF droht bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zum Militärdienst. Der BF hat keine militärische Ausbildung und ist auch nicht Angehöriger von Sicherheitskräften. Ein allgemein gesetzlich verpflichtender Grundwehrdienst besteht in Afghanistan nicht, sondern besteht die Taliban-Sicherheitsstruktur aus freiwilligen Berufssoldaten.
1.2.3. Auch drohen ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von seiner ethnischen Zugehörigkeit (Bayat), seiner Religion (schiitischen Islam), Nationalität (Afghanistan), politischer Einstellung und Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und wurde eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.
1.2.4. Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb Afghanistans sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" auch unter Berücksichtigung seiner Tatoos angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
1.2.5. Weiters droht ihm auch keine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich sowie der Vorführung vor Vertretern der Taliban in Österreich. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Doppelbestrafung bei Rückkehr auszugehen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:
1.3.1. Aufgrund der aktuell schlechten, ungewissen Versorgunglage in Afghanistan sowie verschärften Sicherheitslage würde der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan derzeit eine reale Gefahr drohen, in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit im Fall einer Rückkehr ohne tragfähiges bzw. erwerbsfähiges familiäres Netzwerk sowie ohne nennenswerte Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung in Afghanistan sich selbst versorgen kann. Der BF hat derzeit keine ausreichenden finanziellen Mittel, welche ihn bei Rückkehr unterstützen können. Eine Änderung der Situation kann bei Verbesserung der Versorgungslage, des Vorhandenseins eines sozialen Netzwerkes oder etwaiger finanzielle Mitteln erfolgen.
Dem BF steht keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen
- die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 13 vom 07.11.2025,
- EUAA Country Focus zu Afghanistan von November und Jänner 2026,
- Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlung vom 20.03.2026
- UNHCR Guidance Note on Afghanistan - Update II vom September 2025 und- UNHCR Guidance Note on Afghanistan - Update römisch zwei vom September 2025 und
- EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024,
- IPC-Report von 16.12.2025 https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_Acute_Food_Insecurity_Sept2025_Sept2026_Report.pdf
- Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 und 20.03.2026
auszugsweise wiedergegeben:
Regionen Afghanistans
Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
Quelle: NSIA 7.2024
Kabul Stadt
Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a).
Zentral-Afghanistan

Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen (DBpedia o.D.), wobei auch Tadschiken und Aimaq in der Region leben (DFAT 14.1.2022). Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024).
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei
Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan
Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan
Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab
Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad
Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa
Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot
Erreichbarkeit
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).
Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025).
Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vergleiche AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
[…]
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7, (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025).
Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025).
Sicherheitslage
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
• 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
• 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
• 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
• 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
• 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
• 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
• 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
• 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
• 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians]

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)

Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.Anmerkung, Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vergleiche AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vergleiche AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vergleiche AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vergleiche BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vergleiche AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vergleiche RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vergleiche Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vergleiche Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vergleiche AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vergleiche FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vergleiche BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vergleiche AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vergleiche AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
Zentrale Akteure
Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021).
Sicherheitsbehörden
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025). Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vergleiche Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).
Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vergleiche TN 27.7.2024).
Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters Anmerkung, MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).
Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).
Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vergleiche HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vergleiche UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vergleiche HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vergleiche Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vergleiche 8am 17.8.2024).
Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Schiiten
Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).
Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vgl. AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vgl. ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vergleiche AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vergleiche ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).
Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des "Islamischen Emirats Afghanistan", Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen (AA 24.7.2025).
Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vergleiche 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).
Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vergleiche AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.

Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Paschtunwali
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).
Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, in denen Macht, Stolz und Ehre einen besonderen Platz einnehmen, und im Prinzip wird Macht eingesetzt, um Ehre und Stolz zu bewahren. Während die paschtunische Sprache eine hohe Bedeutung hat, sind Dinge wie Alkohol, Glückspiel oder Ehebruch laut Paschtunwali verboten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, durch deren Umsetzung die Rechte des Einzelnen in gewisser Weise gesichert werden, z. B. die Achtung des Eigentums anderer, das Verbot der Vergewaltigung, die Bestrafung von Mördern, der Schutz der Dorfbewohner, die finanzielle Hilfe für arme Menschen sowie der Schutz gefährdeter Menschen. Doch gleichzeitig hat ein Teil der bestehenden Gesetze im Rahmen des Paschtunwali negative Auswirkungen und kann die soziale Stabilität bedrohen, wie z. B. Rache, Verbot der Ausbildung von Mädchen, Zwangsehe, Fortbestehen von Feindschaft über lange Zeit und damit einhergehende bewaffnete Auseinandersetzungen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Obwohl die ehemalige afghanische Regierung in den zwanzig Jahren vor der Machtübernahme der Taliban 2021 zahlreiche Einrichtungen für den Zugang der Menschen zur Justiz und zu den Justizbehörden geschaffen hat, haben die Menschen aufgrund der unsicheren Lage in einigen Gebieten und der weitverbreiteten Korruption im Justizsystem kein Vertrauen in diese Behörden [Anmerkung: der ehemaligen Regierung] (STDOK/Nassery 4.2024). Vor allem in ländlichen Gebieten lösen Paschtunen Probleme und Streitigkeiten meist mit den Mechanismen des Paschtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Auch wenn die Umsetzung des Paschtunwali und seiner speziellen Gesetze in den Zentren der Großstädte nachgelassen haben, so bedeutet dies jedoch nicht das völlige Verschwinden des Paschtunwali in diesen Regionen. Zwar sind Paschtunen in ländlicheren Gebieten generell eher gegen die (höhere) Bildung von Mädchen, während die Bewohner von größeren Städten dem eher offen gegenüber stehen. Andere Bereiche des Paschtunwali haben aber nach wie vor große Bedeutung für alle Paschtunen, auch jene die in den städtischen Zentren des Landes leben (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Im Folgenden werden die wichtigsten Teile des Paschtunwali erörtert:
Jirga und Maraka
Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vgl. STDOK 1.7.2016). Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vergleiche STDOK 1.7.2016).
Ein afghanischer Journalist gab an, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, den Jirga-Mechanismus unter die Verwaltung ihrer Regierung zu bekommen, um ethnische Konflikte zu lösen. Die Taliban versuchen hierbei, einen Waffenstillstand zu verhandeln, notfalls mit Gewalt, um im Anschluss durch Gespräche und Vermittlung zwischen den Parteien im Rahmen einer Jirga Frieden zu schließen und den Konflikt beizulegen. So reisten Taliban-Regierungsbeamte beispielsweise mehrfach in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika, um Streitigkeiten im Rahmen von Jirgas zu lösen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Bad o Por (Blutpreis)
Der Preis, um gewisse Feindschaften und Streitigkeiten zu lösen, nennt sich Bad o Por. Wenn eine Person, oder ein Mitglied einer Familie, die Rechte anderer verletzt oder gegen die Grundsätze des Paschtunwali verstößt, muss sie den Preis bzw. Bad o Por zahlen. Je nach Art und Bedeutung der Streitigkeit kommt es hierbei zur Zahlung eines Geldbetrages, der Ausrichtung eines Festes oder einer Entschuldigung. Bei größeren Streitigkeiten werden jedoch auch umstrittene Handlungen wie das "Verschenken" von Frauen an die Gegenseite angewandt, um den Konflikt beizulegen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Vor allem Streitigkeiten, die die Ehre (der Familie) betreffen, sind sehr heikel. Dazu gehören beispielsweise das unerlaubte Fortlaufen eines Mädchens von zu Hause oder vorehelicher Geschlechtsverkehr. So erklärt ein paschtunischer Stammesältester, dass, wenn ein Mann mit einer Frau unerlaubt flieht, er zwei Möglichkeiten hat: Entweder er kehrt nie wieder zurück oder er zahlt Bad o Por. Hier muss im Rahmen einer Jirga entschieden werden, dass die Frau zu ihm gehört, und er muss den Vater des Mädchens auszahlen. Dann kann er der Ehemann der Frau werden. Die Frau hingegen wird aus ihrer Familie ausgestoßen und ihr wird auch das Erbrecht entzogen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).
Badal (Vergeltung, Blutfehden) und Nanawatai (Abbitte leisten)
Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Eine längere Blutfehde kann jedoch auch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden. Hinter Nanawatai steht der Gedanke, dass sich jemand seinem Gegner vollständig unterwirft und ausliefert, ihn um Verzeihung bittet und um den Erlass des Badal, das von ihm eingefordert werden soll. Wer Abbitte leistet, muss dann um jeden Preis geschützt werden. Außerdem muss Flüchtigen vor der Justiz Zuflucht gewährt werden, bis die Lage nach dem Paschtunwali entschieden ist. Nanawatai wird jedoch in Fällen von Namoos (Bewahrung der Keuschheit der Frauen) abgelehnt oder wenn jemand anderer als der Ehemann einer Frau beischlief (STDOK 1.7.2016).
Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah)
Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016).Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche STDOK 1.7.2016).
Die Paschtunen legen besonderen Wert auf Schutz und Sicherheit. Bei den Paschtunen ist es verboten, jemandem zu schaden, der bei einer Familie oder einem Stamm Zuflucht gesucht hat. Nachdem sie jemandem Zuflucht gewährt haben, halten die Paschtunen kleine Marakas ab, um über das Schicksal der Person zu entscheiden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Aufnahme einer Person, die ein Verbrechen wie Mord begangen hat, von den paschtunischen Stämmen nicht akzeptiert wird und dazu führt, dass der Asylsuchende nach einer kurzen Jirga wieder aus dem Stamm verstoßen wird (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vgl. RFE/RL 17.6.2025).Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vergleiche AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vergleiche RFE/RL 17.6.2025).
In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024).In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vergleiche IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vergleiche EC 8.10.2024).
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vgl. UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025). Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vergleiche WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vergleiche UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vergleiche WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vergleiche UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025).
Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel (UNDP 4.2025).
Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. Im Jahr 2024 verzeichnete Afghanistan das zweite Wachstumsjahr in Folge, wobei das reale BIP schätzungsweise um 2,5 % wuchs. Die Erholung wurde weitgehend vom Agrarsektor getragen, während das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor aufgrund eines ungünstigen Geschäftsumfelds, anhaltender Exportbarrieren und rückläufiger Auslandshilfe weiterhin schwächelten. Moderate Zuwächse beim privaten Konsum und bei den Immobilieninvestitionen trugen zum Wachstum bei; jedoch vergrößerte der Anstieg der Importe das Handelsdefizit und erhöhte damit die Anfälligkeit gegenüber externen Einflüssen. Gleichzeitig belasten das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt (WB 4.2025).
Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vergleiche SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vergleiche UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).
Laut einem für die Staatendokumentation verfassten Themenbericht betrugen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 ca. 28.000 AFN (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024).
Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):
Quelle: RA KBL 2.6.2025
Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).
Quelle: IOM 2.12.2024
[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]
Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).
Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).
Quelle: IOM 2.12.2024
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 13 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 50 % der Befragten gerade noch möglich ist. 22 % schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 15 % ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 46 % der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 24 % haben manchmal Zugang, 24 % haben selten und 6 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser. Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (STDOK/ATR 3.2.2023).
Pensionssystem
Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: August 2025) ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025; vgl. 8am 26.8.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: August 2025) ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025; vergleiche 8am 26.8.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vergleiche AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vergleiche BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).
Naturkatastrophen
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vergleiche NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vergleiche AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).
Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vergleiche UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vergleiche DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vergleiche UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vergleiche FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024).
Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vergleiche AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025).
Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 29.9.2024).
Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vergleiche IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vergleiche WVI 18.6.2025).
Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vergleiche Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wird eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (IPC 4.6.2025).
Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von März bis April 2025 und die prognostizierte (Mai bis Oktober 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 4.6.2025).

Quelle: IPC 4.6.2025
Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vergleiche WFP 7.2025).
Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan seit der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 17.8.2025)
In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Seit Sommer 2024 lässt sich allerdings bei einigen Lebensmitteln eine erneute geringe Steigerung der Preise beobachten (WFP 17.8.2025). Dies betrifft vor allem importierte Lebensmittel, wobei beispielsweise Wechselkursschwankungen oder längere Schließungen von Grenzübergängen (wie Torkham) die Preise weiter in die Höhe treiben können (AAN 30.3.2025).
Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden Informationen zu Lebensmittel in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel in Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 17 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 31 % der Befragten gerade noch möglich ist. 47 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 5 % ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).
Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:
• Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
• Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
• Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
• Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
• Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).
Wohnungsmarkt
Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vergleiche 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60 % entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).
Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).
Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.Anmerkung, Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.
Arbeitsmarkt
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vergleiche SEM 11.12.2024).
Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).
Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vergleiche IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vergleiche UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024).
Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).
Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangahar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)
Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Kabul-Stadt
Betreffend die Lage in Kabul-Stadt, gab ein durch den afghanischen Forscher befragter Universitätsdozent und Bildungsexperte an, dass die Mehrheit der Familien in Kabul von formeller und informeller Beschäftigung abhängig ist. 40 % der Haushalte sind von festen Arbeitsplätzen abhängig, vor allem in staatlichen Institutionen, privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Dienstleistungsbereichen wie Bildung und Gesundheitswesen. Ein Anteil von 20 % sind Tagelöhner, die in Bereichen wie Transport, dem Bauwesen und anderen körperlich anstrengenden Tätigkeiten tätig sind. Weitere rund 20 % macht der Kleinhandel aus und 10-15 % der Menschen sind auf Überweisungen bzw. die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Nangarhar
Ein Dozent an der Universität in Nangarhar gab, befragt durch den afghanischen Forscher, an, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca. 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Hazarajat
Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Bank- und Finanzwesen
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung. Im Jahr 2024 gingen die Exporte zurück, während die Importe stark anstiegen, wodurch sich das Handels- und Leistungsbilanzdefizit weiter vergrößerte. Der Anstieg der Importe wurde durch die steigende industrielle Nachfrage und die Substitution inländischer Konsumgüter getrieben. Die afghanische Währung, die 2023 aufgrund starker ausländischer Kapitalzuflüsse deutlich aufgewertet hatte, stabilisierte sich 2024 mit einer leichten Abwertung. Der Bankensektor bleibt fragil und sieht sich mit regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkten Kreditaktivitäten konfrontiert (WB 4.2025).
Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen (UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. Die Liquidität des Sektors gibt weiterhin Anlass zur Sorge, was die Notwendigkeit robuster Finanzreformen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilität verdeutlicht (WB 1.5.2025). Im Juli 2025 gab die DAB bekannt, dass die Kundeneinlagen im letzten Jahr um 10,3 Milliarden AFN angestiegen sind und die Bank keiner Liquiditätskrise ausgesetzt ist (TN 3.10.2025).Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen (UNDP 12.2023; vergleiche IOM 17.9.2024). Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. Die Liquidität des Sektors gibt weiterhin Anlass zur Sorge, was die Notwendigkeit robuster Finanzreformen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilität verdeutlicht (WB 1.5.2025). Im Juli 2025 gab die DAB bekannt, dass die Kundeneinlagen im letzten Jahr um 10,3 Milliarden AFN angestiegen sind und die Bank keiner Liquiditätskrise ausgesetzt ist (TN 3.10.2025).
Die Beschränkungen im Bankwesen haben es für Händler schwieriger gemacht, Produkte im Ausland zu kaufen. Da keine Überweisungen über das Bankensystem vorgenommen werden können, muss auf Zwischenhändler zurückgegriffen werden, die hohe Gebühren für die Abwicklung von Überweisungen und Geschäftstransaktionen verlangen (AAN 30.3.2025).
Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. Die Taliban erklärten, dass islamische Banken "das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. Die Taliban erklärten, dass islamische Banken "das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).
Im Dezember 2024 gab die DAB an, dass Bankbeamte im Land wichtige Schritte in verschiedenen Bereichen des Bankwesens und der Dienstleistungserbringung unternommen hatten, was zu einem Anstieg der öffentlichen Einlagen bei Banken und zur Gründung von Bankfilialen in verschiedenen Teilen des Landes führte. Der Sprecher der DAB gab an, dass alle Transaktionen in Geschäftsbanken ohne Zinsen und auf der Grundlage islamischer Gesetze und der Scharia durchgeführt werden (TN 4.12.2024).
Das Misstrauen gegenüber Banken und dem Banksystem in Afghanistan ist innerhalb der afghanischen Bevölkerung jedoch weiterhin groß (8am 1.9.2025).
Hawala-System
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vgl. 8am 1.9.2025, CGAP 11.2024). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024). Hawaladars haben sich für viele Afghanen zum wichtigsten Finanzdienstleister entwickelt und füllen die Lücken, die der angeschlagene Bankensektor des Landes hinterlassen hat. Hawaladars bieten eine Reihe von Dienstleistungen an, darunter inländische und internationale Geldtransfers, Devisenhandel, Sparprodukte und eine Form der informellen Kreditvergabe. Der Anstieg der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen seit 2021 ist auf die Wirtschaftskrise, Migration und das anhaltende Misstrauen gegenüber lokalen Banken zurückzuführen (CGAP 11.2024; vgl. 8am 1.9.2025).Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vergleiche 8am 1.9.2025, CGAP 11.2024). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024). Hawaladars haben sich für viele Afghanen zum wichtigsten Finanzdienstleister entwickelt und füllen die Lücken, die der angeschlagene Bankensektor des Landes hinterlassen hat. Hawaladars bieten eine Reihe von Dienstleistungen an, darunter inländische und internationale Geldtransfers, Devisenhandel, Sparprodukte und eine Form der informellen Kreditvergabe. Der Anstieg der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen seit 2021 ist auf die Wirtschaftskrise, Migration und das anhaltende Misstrauen gegenüber lokalen Banken zurückzuführen (CGAP 11.2024; vergleiche 8am 1.9.2025).
Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022; vgl. 8am 1.9.2025). Vertrauen ist der Grundpfeiler des Hawala-Systems, da es sich von den Kunden auf die Sarafs, zwischen den Sarafs [Anm.: auch Geldwechsler, Hawaladar] und ihren Gegenparteien sowie auf die Regulierungsbehörden erstreckt (CGAP 11.2024). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Die Sarafs verfügen dabei über ein weit verflochtenes Netzwerk. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 13.10.2025a; vgl. IRWEX 4.11.2024).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022; vergleiche 8am 1.9.2025). Vertrauen ist der Grundpfeiler des Hawala-Systems, da es sich von den Kunden auf die Sarafs, zwischen den Sarafs [Anm.: auch Geldwechsler, Hawaladar] und ihren Gegenparteien sowie auf die Regulierungsbehörden erstreckt (CGAP 11.2024). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Die Sarafs verfügen dabei über ein weit verflochtenes Netzwerk. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 13.10.2025a; vergleiche IRWEX 4.11.2024).
Es ist jedoch unklar, ob das Hawala-System, das immer noch auf harte Währungen angewiesen ist, angesichts der allgemeinen Wirtschaftskrise weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann. Der Mangel an Bargeld bedeutet, dass Hawaladar-Händler möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Gelder wie bisher auszuzahlen, ähnlich wie bei formellen Banken mit Liquiditätsengpässen (IOM 17.9.2024).
Der Hawala-Sektor in Afghanistan steht auch vor lokalen Herausforderungen. Der seit 2021 zunehmende Wettbewerb unter den Sarafs hat trotz höherer Transaktionsvolumina zu einem Druck auf die Gewinne geführt. Neue Vorschriften zur Formalisierung des Sektors haben höhere finanzielle und operative Anforderungen eingeführt, die einige kleinere Betreiber nur schwer erfüllen können. Trotz dieser Herausforderungen stehen die Sarafs einer weiteren Formalisierung im Allgemeinen offen gegenüber. Viele bekunden Interesse an Schulungen zu Compliance-Aktivitäten und Vorschriften, die die Realität ihres Geschäfts besser widerspiegeln (CGAP 11.2024).
Weltweit betrachtet die internationale Gemeinschaft Hawala jedoch weiterhin mit Skepsis, da es oft nur begrenzt transparent ist, Missbrauchspotenzial birgt und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/FT) besteht (CGAP 11.2024). Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs 1 ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (§ 165 StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRWEX 4.11.2024).Weltweit betrachtet die internationale Gemeinschaft Hawala jedoch weiterhin mit Skepsis, da es oft nur begrenzt transparent ist, Missbrauchspotenzial birgt und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/FT) besteht (CGAP 11.2024). Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (Paragraph 165, StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vergleiche IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vergleiche IRWEX 4.11.2024).
[Anm.: Es darf hier auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Einleitung]) hingewiesen werden. Hier finden sich unter anderem auch weitere Informationen zum Hawala-System. Der Themenbericht ist im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden.]
Medizinische Versorgung
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D.).Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vergleiche WHO o.D.).
Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).
Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vergleiche MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).
Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025). Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vergleiche Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025).
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vgl. WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vergleiche WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).
Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist (WHO 4.8.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 46 % der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 45 % zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 35 % der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 37 % zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 28 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 28 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 60 % überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Rückkehr
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vergleiche IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vergleiche Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vergleiche AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vergleiche IFRC 10.7.2025).
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).Anmerkung, Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).
Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vergleiche BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vergleiche SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vergleiche SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vergleiche SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vergleiche SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vergleiche ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 31.7.2025).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des Weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).
Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023).
Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vergleiche MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
• Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN Update: Sicherheitslage- Kampfhandlungen vom 20.03.2026
Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vergleiche z. B. CFR 18.3.2026).
Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vergleiche z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vergleiche Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vergleiche Zeit 18.3.2026).
Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).
Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vergleiche Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).
Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026).

UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen Update II vom September 2025UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen Update römisch zwei vom September 2025
Human Rights Situation
The de facto authorities are reported to have committed serious human rights violations, including extrajudicial killings, arbitrary arrest and detention, torture and other forms of ill-treatment, perpetrated in the context of public punishments, in targeting persons associated with the former government and in enforcing harsh public morality laws and decrees. According to the Office of the UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR), the “human rights situation in Afghanistan remains very serious, as severe economic impacts and humanitarian needs have pushed the population into deeper poverty and precarity, women and girls have faced ever tighter restrictions, civic space and media freedom has been severely curtailed, and the rule of law and institutional protection of human rights continue to fall well short of international norms.”
Since 2021, the de facto authorities have promulgated a series of edicts and decrees that severely curtail women’s rights, including their access to employment, access to education and freedoms of expression, assembly and movement. Most of these restrictions were codified by the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice (“PVPV”) law published by the de facto authorities on 21 August, 2024. In addition, the de facto authorities have targeted persons perceived as opposing or criticizing their rule, including journalists, human rights defenders, civil society activists, academics, writers andartists, former government officials and their families. Ethnic and religious minorities are not represented in the de facto authorities and experience violence, discrimination, harassment, arrest and exclusion. Individuals of diverse sexual orientations, gender identities, gender expressions and/or sexcharacteristics (SOGIESC) have been arbitrarily arrested and detained, tortured and subjected to corporal punishments by the de facto authorities. Children are at severe risk of human rights violations, including the use of corporal punishments, child marriage, which is reportedly increasing, the selling of children as a coping strategy, child labour and harm from explosive remnants of war.
The de facto authorities have imposed severe restrictions on the media, including by arresting journalists and censoring news broadcasts, leading to an information environment where people inside and outside of Afghanistan have insufficient information about events occurring inside the country. All media produced and aired in Afghanistan must be in line with Sharia law, and investigators from the Ministry for the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice have the authority to police both the conduct of journalists and media workers and the content that is produced. The de facto authorities’ repression of civic space and tight control of the media environment makes it difficult to document, verify or report human rights violations. Information sources—including persons interviewed by humanitarian or human rights groups, journalists and media workers—reportedly self-censor due to fear of the de facto authorities.
In February 2025, the UN Special Rapporteur on Human Rights in Afghanistan stated that he “considers it is highly likely that the situation will deteriorate still further” and that “the Taliban will intensify, expand, and further entrench its restrictions on the people of Afghanistan, in particular women and girls and likely religious and ethnic minorities, subjecting them to ever expanding circles of discrimination, segregation, and oppression.”
Humanitarian Situation
Rising levels of food insecurity and deepening poverty mean that almost half of the population is in need of humanitarian assistance. While there have been some improvements in the general economic situation following the initial economic downturn in the wake of the de facto authorities’ takeover, this has had little effect on the lives of ordinary Afghans, many of whom still struggle to access or afford basic services. Poverty remains widespread, with an estimated 85 per cent of the population surviving on less than 1 USD per day. The de facto authorities interfere with humanitarian operations and restricts humanitarian access, including by preventing programmes from operating and demanding access to sensitive data. On 24 December 2022, the de facto authorities prohibited women from working for national and international NGOs in Afghanistan, which has further impacted the provision of, and reduced women’s access to, humanitarian aid and support.
Between 10 January 2024 and 18 August 2025, flooding affected an estimated 195,696 persons in Afghanistan across every province.26 Other natural hazards, such as droughts, earthquakes and landslides have also caused displacement within Afghanistan. On 31 August 2025, a 6.0 magnitude earthquake struck eastern Afghanistan, killing at least 2,164 people and injuring at least 3,428 people, while the destruction caused by the earthquake and several severe aftershocks has left about half a million people in need of assistance.
Returns to Afghanistan
UNHCR recognizes individuals’ fundamental human right to return to their country of origin. Any assistance provided by UNHCR to refugees to return to Afghanistan aims at supporting individuals who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. Any action by UNHCR to support the voluntary repatriation to Afghanistan, including efforts aimed at sustainable reintegration for returnees and IDPs in Afghanistan, should not be construed as an assessment by UNHCR of the safety and other aspects of the situation in Afghanistan for individuals who have sought international refugee protection in countries of asylum. Voluntary repatriation and forced return are processes of a fundamentally different character, engaging different responsibilities on the parts of the various actors involved.
Refugees and people who have not yet had the opportunity to have their refugee status determined, should not be forcibly returned, in line with States’ non-refoulement obligations. The situation in Afghanistan continues to be volatile and may remain uncertain for some time to come, creating significant challenges for the safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection. Against that background, UNHCR calls on States to exercise caution when considering forced returns to Afghanistan of those determined not to be in need of international protection, taking into account the sustained and large-scale humanitarian crisis in the country and the potentially destabilizing impact of large-scale returns on the fragile situation in Afghanistan.
In line with the commitment by UN Member States under the Global Refugee Forum to the equitable sharing of responsibility for international refugee protection, UNHCR considers that it would not be appropriate for countries of asylum to send Afghan asylum-seekers and refugees to Iran or Pakistan, as these countries have for decades generously hosted the vast majority of the total global number of Afghan refugees.
UNHCR will continue to monitor the situation in Afghanistan with a view to assessing the international protection needs of Afghans.
Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report, January 2026:
Focus on Kabul City
Estimates of the number of inhabitants of Kabul City range from about five1022 to six million people. The population has grown significantly since 2001, when it stood at about 500 000 people, as reported by AP.1025 The city has, however, not been able to keep up with the pace of urbanisation as regards infrastructure development. According to UN-Habitat, reporting in 2025, 80 % of Kabul’s urban population lived in informal settlements. The de facto authorities have initiated several infrastructure projects, including road construction. Many living on usurped land have seen their houses being demolished in such projects and have not been compensated for their loss of land and shelter. As a result, many have reportedly been pushed into homelessness. Meanwhile, AP reported on a ‘boom’ on the high-end real estate market in Kabul City, with increased demand for luxury homes due to the improved security situation following the Taliban takeover in 2021.
Kabul City is facing a water resource crisis due to plummeting groundwater levels. According to a report of the NGO Mercy Crops, the capital approaches a tipping point, where water extraction significantly exceeds the recharge of water resources. Moreover, Mercy Corps found that most of the limited groundwater available to the city population is dangerous to consume, with 80 % of the groundwater being contaminated by dangerously high levels of chemicals, sewage and toxins. The city might go dry by 2030, according to UNICEF.
Most residents of Kabul City rely on salaried jobs, day-wage labour, and small-scale trade to make a living. However, the city’s labour market has been experiencing rising unemployment rates amid decreased job opportunities within the de facto government and a shrinking NGO sector resulting from aid cuts. The recent influx of returnees has further exacerbated the situation, intensifying competition for limited job openings, and securing casual labour has become increasingly difficult. According to data collected for Austrian Staatendokumentation in 2025, the monthly salary for entry-level employees with a university degree and three years’ work experience was equivalent to EUR 250–450, depending on the position. Skilled daily-wage labourer earned an amount equivalent to EUR 10–14, and unskilled labourers typically earned EUR 4–5.
According to IPC, 1 282 624 people in Kabul City (25 % of the total urban population) experienced ‘crisis’ conditions in terms of acute food insecurity (IPC Phase 3) in March and April 2025. Over 2 million inhabitants (40 %) were experiencing ‘stressed’ conditions (IPC Phase 2).Amid rising food prices and loss of income,1038 many households in Kabul City struggle to afford food, and in particular nutritious food.According to research carried out for Staatendokumentation, the costs for a five-member household to meet their minimum daily requirement of bread, vegetables, and occasional protein exceeded the income of a daily-wage labourer by far.Sources also reported on individuals relying on a stable salary income struggling to purchase more expensive food.
As mentioned, the influx of returnees to Kabul City has led to a significant increase in demand for housing, and rental prices have surged,with rents more than doubling in some areas. According to data collected for the Austrian COI unit in 2025, ‘the average rent for a threeroom apartment in downtown Kabul’ was about AFN 18 000 (EUR 230), while rents for similar apartments in the outskirts of the city were about AFN 10 000 (EUR 128)
Auszug: IPC ACUTE FOOD INSECURITY ANALYSISSEPTEMBER 2025 – SEPTEMBER 2026 Published on 16 December 2025

2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Vorverfahren (W117 2009907-1 und W174 2009907-2), in den gegenständlichen Verwaltungsakt, in die Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden vom 25.09.2025 (EB-Protokoll), der Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2026 (EV-Protokoll) und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2026 (VH-Protokoll) sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel, Strafurteilen insbesondere der aktuellen Länderberichte von Afghanistan.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich:
2.1.1. Dass der BF afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Bayat angehört, sich zum schiitisch-muslimischen Glauben bekennt und seine Identität feststeht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und schlüssigen Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie den oa. Vorverfahren. Der BF wurde zur mündlichen Verhandlung am 05.06.2026 durch die JA Josefstadt vorgeführt wodurch die (Verfahrens)identität als glaubhaft festgestellt wurde. Zur Volksgruppe ist anzuführen, dass der BF in seinen Vorverfahren und auch in der Befragung vor dem BFA am 18.02.2026 sich als Bayat bezeichnete (S.5 des EV-Protokolls). Dies bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung (S.4 des VH-Protokolls). Er bezeichnete sich oft auch zur Untergruppe der Hazara zugehörig und wurde dies auch in den Vorverfahren teilweise festgestellt. Gemäß Recherche im Internet zeigt sich, dass die Bayat turksprachig sind und viele aus dem Iran kommen, aber damit keine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazar gegeben ist (https://de.wikipedia.org/wiki/Bayat). Es ist aber hier auch festgehalten, dass diese Volksgruppen auch in geringer Anzahl in Afghanistan vorhanden sind und schiitischer Glaubensrichtung angehörig sind. Das Geburtsdatum wurde von ihm auch in den Vorverfahren genannt, wobei auch dieses Geburtsdatum zur Verfahrensidentität dient, zumal er keine Dokumente und Urkunden vorlegen konnte, welche sein genaues Geburtsdatum darlegen konnte. Die Erstsprache mit Dari wurde von ihm in den gesamten (Vor)Verfahren genannt und konnte neben dem Verfahren vor dem BFA auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Dolmetschung auf Dari erfolgen und der BF hatte den Dolmetscher gut verstanden (S.21 des VH-Protokolls). Der BF konnte auch teilweise die Verhandlung in deutscher Sprache führen, wodurch auch festgestellt werden kann, dass er Deutsch beherrscht (S.9 des VH-Protokolls).
Dass der BF ledig ist und keine Kinder hat, gab er so gleichbleibend im gesamten Verfahren, auch im Vorverfahren an sowie glaubhaft vor dem Verwaltungsgericht (S.4 des VH-Protokolls).
2.1.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Afghanistan, wonach er gemäß seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben, geboren und durchgehend bis zur Ausreise 2012 nach Österreich gelebt hat, gründen auf einer Zusammenschau seiner Angaben und Feststellungen im Erkenntnis im rechtskräftigen Vorverfahren (W174 2009907-2) und seinen Angaben hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (S. 4 des VH-Protokolls). Anzumerken ist, dass seine Schwester hiezu in ihrem Verfahren widersprüchliche Angaben machte, indem sie angab im Jahr XXXX im Iran geboren worden zu sein, wo ihre Eltern auch lebten. Da der BF angab, dass seine Familie von der Landwirtschaft lebte ist auch glaubhaft, wie im Vorverfahren festgestellt, dass der BF seinem Vater half und damit auch geringe Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft hat. Seine Weiterreise in den Iran gab er vor dem Verwaltungsgericht, wie in den Vorverfahren an und ist somit auch glaubhaft, dass er die Finanzierung seines Lebensunterhaltes durch Kinderarbeit, als Schuster wie vorgebracht, sicherstellte und nach Österreich weiterreiste.2.1.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Afghanistan, wonach er gemäß seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben, geboren und durchgehend bis zur Ausreise 2012 nach Österreich gelebt hat, gründen auf einer Zusammenschau seiner Angaben und Feststellungen im Erkenntnis im rechtskräftigen Vorverfahren (W174 2009907-2) und seinen Angaben hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (S. 4 des VH-Protokolls). Anzumerken ist, dass seine Schwester hiezu in ihrem Verfahren widersprüchliche Angaben machte, indem sie angab im Jahr römisch 40 im Iran geboren worden zu sein, wo ihre Eltern auch lebten. Da der BF angab, dass seine Familie von der Landwirtschaft lebte ist auch glaubhaft, wie im Vorverfahren festgestellt, dass der BF seinem Vater half und damit auch geringe Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft hat. Seine Weiterreise in den Iran gab er vor dem Verwaltungsgericht, wie in den Vorverfahren an und ist somit auch glaubhaft, dass er die Finanzierung seines Lebensunterhaltes durch Kinderarbeit, als Schuster wie vorgebracht, sicherstellte und nach Österreich weiterreiste.
2.1.3. Die weiteren Feststellungen zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der dem Zuerkennungsverfahren des Status des Asylberechtigten im Jahr 2014 und der damit erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen basieren auf die Einsichtnahme in den Gerichtsakt W117 2009907-1. Wobei es glaubhaft war, dass der BF als noch minderjähriger Bub bei Rückkehr von den Taliban verfolgt bzw. bedroht wird, da er sich gegen diese während einer Auseinandersetzung seines Vaters mit den Taliban gestellt hatte. Es wurde von ihm im Rahmen des Verfahrens angegeben, dass auch seine Eltern zeitnah nach ihm ausreisen wollten.
Das Aberkennungsverfahren des Status des Asylberechtigten im Jahr 2017/ Mai 2021 ergibt sich aus dem rechtskräftigen Vorverfahren W174 2009907-2. Die Aberkennung des Asylstatus erfolgte aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, da es dem BF möglich sei in Herat/Mazar-e-Sharif Fuß zu fassen.
Der gegenständliche Bescheid liegt im Akt auf. Der Zustellnachweis weist die Übernahme des Bescheides mit 14.03.2026 auf (OZ12). Der Eingangsstempel der Beschwerde ist mit 10.04.2026 ersichtlich (AS285), daher ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
2.1.4. Dass eine Schwester des BF im Jahr 2016 einreiste, wovon er auch im Jahr 2016 bereits erfahren hat, ergibt sich aufgrund des Einblickes in das Fremdenregister seiner Schwester. In dem Parteiengehör zum Aberkennungsverfahren, gab der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs im Jahr 2016 an, dass er seine 15-jährige Schwester zu sich holen wolle, wodurch auch ersichtlich ist, dass sie in Österreich aufhältig gewesen ist und er mit ihr Kontakt hatte. Den Kontakt bestätigte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung (S.6 des VH-Protokolls). Das Botschaftsverfahren und die Einreise seiner Eltern und seiner Schwester im Jahr 2023 ergibt sich aufgrund des Einblickes in das Fremdenregister seiner Angehörigen. Dadurch konnte auch festgestellt werden, dass seine Eltern und seine Zwillingsschwestern (S.5 des VH-Protokolls), in Österreich aufhältig sind (S. 5 des EV-Protokolls).
Aufgrund des Verlassens seines Herkunftsstaates im Kindesalter/Jugendlichenalter ergibt sich, dass der BF nur geringe Berufserfahrung im Rahmen der Landwirtschaft seiner Eltern hatte (vgl. Feststellungen in W174 2009907-2) ansonsten nur geringe im Iran als Schuster, wie von ihm im Vorverfahren angegeben. Auch in Österreich absolvierte er lediglich einen Deutschkurs und war nur wenige Tage in Österreich berufstätig (Auszug AJ-Weg, S.9 des VH-Protokolls). Im Vorverfahren bestätigte er noch Tätigkeiten im Rahmen des Haftaufenthaltes in der Küche oder Reinigungsdienste bzw. den Erwerb eines Staplerscheines; Kurs „Erfolgreiche Lagerwirtschaft“ und EH-Kurses (OZ 12 in W174 2009907-2). Er besitzt jedoch keine Berufsausbildung, geringe Schulbildung und konnte keine Unterkunft in Eigentum der Familie festgestellt werden. In Österreich war der BF nicht selbsterhaltungsfähig. Er finanzierte sein Leben durch Sozialleistungen oder durch Aufenthalt in Haft.Aufgrund des Verlassens seines Herkunftsstaates im Kindesalter/Jugendlichenalter ergibt sich, dass der BF nur geringe Berufserfahrung im Rahmen der Landwirtschaft seiner Eltern hatte vergleiche Feststellungen in W174 2009907-2) ansonsten nur geringe im Iran als Schuster, wie von ihm im Vorverfahren angegeben. Auch in Österreich absolvierte er lediglich einen Deutschkurs und war nur wenige Tage in Österreich berufstätig (Auszug AJ-Weg, S.9 des VH-Protokolls). Im Vorverfahren bestätigte er noch Tätigkeiten im Rahmen des Haftaufenthaltes in der Küche oder Reinigungsdienste bzw. den Erwerb eines Staplerscheines; Kurs „Erfolgreiche Lagerwirtschaft“ und EH-Kurses (OZ 12 in W174 2009907-2). Er besitzt jedoch keine Berufsausbildung, geringe Schulbildung und konnte keine Unterkunft in Eigentum der Familie festgestellt werden. In Österreich war der BF nicht selbsterhaltungsfähig. Er finanzierte sein Leben durch Sozialleistungen oder durch Aufenthalt in Haft.
2.1.5. Die Feststellungen zu den Angehörigen im Herkunftsstaat ergibt sich aus seinen aktuellen Angaben vor dem Verwaltungsgericht (S.7-9 des VH-Protokolls). Der BF gab durchgehend an, dass er nicht wisse, ob er noch Verwandte im Herkunftsgebiet hat, obwohl vor der Ausreise noch Tanten und Onkel im Herkunftsort und in Herat aufhältig gewesen sind (S. 5 -6 des VH-Protokolls). Trotz Nachfrage des Richters gab, der BF an, dass er auch seine Eltern diesbezüglich nicht gefragt habe und daher auch nicht wisse, ob diese Kontakt zu den Verwandten haben. Es wird nicht übersehen, dass der BF noch vor dem BFA angab, keine Verwandte in Afghanistan zu haben, da der letzte Onkel gestorben sei (S.5 des EV-Protokolls). So ist es lebensfremd noch vor ein paar Monaten gewusst zu haben, dass ein Onkel gestorben sei, jedoch danach überhaupt keine Ahnung von den Verwandten in Afghanistan besteht. Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der BF nicht gewillt ist über seine familiären oder verwandtschaftlichen Kontakte Bescheid zu geben, kann aber trotzdem seitens des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden, dass er überhaupt noch über Verwandte in Afghanistan verfügt und wenn ja, dass diese ihn als langjährigen Straftäter, welcher nunmehr seit über 10 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen ist bei Rückkehr unterstützen würden. So lebt auch die Kernfamilie des BF, wie bereits dargelegt, in Österreich. Eine Schwester ebenfalls seit nahezu 10 Jahren und die Eltern und die zweite Schwester lebten vor Einreise in das Bundesgebiet im Iran, wodurch auch nicht erkennbar ist, dass eine Nahebeziehung zu Verwandten in Afghanistan vorhanden ist. Die Gastfreundschaft und Unterstützung der Bayat oder Hazara kann auch nicht mit jenen der Paschtunen im Sinne des Paschtunwali angenommen werden. Auch ist es glaubhaft, dass der BF, welcher nunmehr seit Mai 2025 wieder in Strafhaft ist, nicht mit etwaigen Verwandten in Afghanistan Verbindung hat. Deswegen ist es glaubhaft, dass es ihm nicht möglich war oder in weiterer Haft bzw. unmittelbar nach der Haft mit den Verwandten derart Verbindung aufzubauen, dass sie ihn bei Rückkehr unterstützen würden. Wenn die belangte Behörde darlegt, dass dem BF es auch möglich war in Österreich zufällig Kontakt mit den Verwandten herzustellen und es ihm daher auch möglich sein wird einen Kontakt mit Verwandten in Afghanistan herzustellen, so ist darauf zu verweisen, dass es glaubhaft ist, dass der Kontakt in Österreich erst durch die Schwester und der Hilfe von Hilfsorganisationen aufgenommen werden konnte und nicht durch ihn erfolgte (S.6-7 des VH-Protokolls).
2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen aktuellen Angaben in den mündlichen Verhandlungen, wonach er gesund sei und bis auf Schmerztabletten keine Medikamente nehme. Weiters sei er seit 30 Tagen clean. (Seite 3 des VH-Protokolls)
2.1.7. Die Arbeitsfähigkeit des volljährigen BF ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass der BF auch in Österreich versuchte Arbeit zu finden.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgt aus dem Strafregister sowie den eingeholten Urteilen (OZ 6,7,9,11 und OZ 7 W174 2009907-2).
Der BF wurde von der Justizanstalt (JA) Josefstadt vorgeführt und befindet sich der BF seit 25.03.2026 in der JA-Wels in Haft (ZMR-Auszug). Gemäß Auskunft der Mitarbeiter der JA Josefstadt ist der BF noch bis Oktober 2026 in Haft.
2.1.8. Dass der BF dauerhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Republik Österreich darstellt ergibt sich aus seinem Verhalten in Österreich in Bezug auf seine strafrechtlichen Verurteilungen. Bezüglich der Gemeingefährlichkeit wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF in Österreich sechsmal wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen verurteilt wurde. Die Intensität der Gewaltanwendung steigerte sich beim BF. Er war schon nach kurzem Aufenthalt in Österreich straffällig, wobei nicht übersehen wird, dass seine Straftaten zunächst als Jugendstraftat und danach als Straftat von Personen unter 21 Jahren begangen wurden. Der BF leistete schon im Jahr 2014/2015 Widerstand gegen die Staatsgewalt, schlug mit Händen und trat mit den Füßen auf Beamte ein. Im Jahr 2014 erfolgte auch schon sein erstes Gewaltdelikt indem er auf einem Dritten Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf versetzte wobei es noch zu leichtgradigen Verletzungen gekommen ist. Aber auch Diebstahl und Sachbeschädigung führte der BF gegenüber Dritten bzw. Eigentum von Dritten durch.2.1.8. Dass der BF dauerhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Republik Österreich darstellt ergibt sich aus seinem Verhalten in Österreich in Bezug auf seine strafrechtlichen Verurteilungen. Bezüglich der Gemeingefährlichkeit wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF in Österreich sechsmal wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen verurteilt wurde. Die Intensität der Gewaltanwendung steigerte sich beim BF. Er war schon nach kurzem Aufenthalt in Österreich straffällig, wobei nicht übersehen wird, dass seine Straftaten zunächst als Jugendstraftat und danach als Straftat von Personen unter 21 Jahren begangen wurden. Der BF leistete schon im Jahr 2014 aus 2015, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schlug mit Händen und trat mit den Füßen auf Beamte ein. Im Jahr 2014 erfolgte auch schon sein erstes Gewaltdelikt indem er auf einem Dritten Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf versetzte wobei es noch zu leichtgradigen Verletzungen gekommen ist. Aber auch Diebstahl und Sachbeschädigung führte der BF gegenüber Dritten bzw. Eigentum von Dritten durch.
Der BF wurde sodann wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels verurteilt, indem er zumindest 1.500 Gramm Marihuana verkaufte. Es zeigt sich auch hier insbesondere der Unwertgehalt der Tat, da gerade der Drogenkonsum dazu führen kann, dass weitere Straftaten mit geringerer Hemmschwelle begangen werden und hier eine große Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Dies zeigte sich auch beim BF, da er bei seinen Verbrechen teilweise Drogen konsumiert hatte. Aber auch die Beschaffungskriminalität führt zu weiteren strafbaren Handlungen und damit wiederum zu Diebstahl, Sachbeschädigung oder Gewaltdelikten gegenüber unschuldigen Personen. Der BF ist zwar nun „clean“, zeigt sich aber aus den Berichten, dass gerade im Bereich des Suchtmittelmissbrauches es zu hohen Rückfallsquoten kommt. Der BF der in Haft „clean“ ist, konnte aber bisher noch nicht darlegen, dass dies auch bei längerem Aufenthalt in Freiheit der Fall sein wird und konnte der BF damit das Verwaltungsgericht nicht davon überzeugen, dass er vollends von einem strafrechtlichen Verhalten in Bezug auf Suchtmitteln Abstand halten wird, zumal er über Jahre hinweg Drogen konsumierte.
Seine Aggressivität steigerte sich wie bereits dargelegt und hat der BF in weitere Folge mit anderen Personen äußerste Gewalt angewendet, indem er absichtlich eine schwere Körperverletzung einer dritten Person zugefügt hat oder dies versuchte. So hat er ua. durch einen Stich mit einer Glasscherbe oder abgebrochenen Flaschenhalts an der linken Hallseite absichtlich eine Person verletzt und diese zumindest ein 2cm tiefe Sichtverletzung zugefügt. Doch nicht nur diese Verletzung hat der BF anderen zugefügt. Er hat auch mit Mittätern andere Personen getreten und geschlagen und dies aus Eifersucht (Urteil 01.12.2016) wozu er auch noch die Gürtelschnalle verwendete. So wurde aber auch tags darauf mit Unterstützung von weiteren Mittätern auf andere Personen mit Holzstöcken, Fäusten, Flaschen und Ästen auf Köpfe eingeschlagen. Mitgetragen wurden Messer und zeigte das Strafgericht noch auf, dass der BF mit seinen Mittätern vorab der Schlägerei schon gewillt waren Verletzungen zuzuführen und sich daher bewaffneten. Diese Auseinandersetzung führte auch dazu, dass einer der Opfer durch einen Messerstich verstorben ist. Wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF diese Tat nicht verursachte, jedoch sonstige schwere Körperverletzungen bzw. versuchte zuzuführen.
Auch wenn der BF versuchte darzulegen, dass Alkohol und Suchtmitteln dazu führten, dass der BF dermaßen gewalttätig wurde, so ist darauf zu verweisen, dass die Taten nicht entschuldigt waren oder der BF in Notwehr gehandelt habe oder gar in einem der Zurechnung ausschließenden Zustand. Im Gegenteil wurde zwar dargelegt, dass Alkohol und Suchtmitteln von den Tätern missbraucht wurden aber er fähig war sein Unrecht einzusehen und der Einsicht gemäß zu handeln. Auch war der BF nicht in einer besonderen Gemütslage, die eine Verringerung der Strafe nach sich ziehen würde.
Gerade die Feststellungen zu den Straftaten 4 und 5 zeigen, zeigte zu welcher Gewaltbereitschaft der BF im Stande war und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes noch ist zumal auch unter Berücksichtigung, dass die Straftaten schon Jahre zurückliegen, war es dem BF nicht möglich lange in Freiheit zu leben ohne wieder straffällig zu werden und so beging er im Jahr 2025 wieder eine Gewalttat, indem er Widerstand gegen die Staatsgewalt ausübte. Dies nachdem er nicht einmal 2 Jahre in Freiheit war.
Der BF wurde so insgesamt zu mehreren Jahren Strafhaft verurteilt und dies auch unbedingt. Es wird auch nicht übersehen, dass im Rahmen der Verurteilung zur 5. Straftat eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Aber zeigt auch die Strafhöhe von 10 Monaten bedingt (SM), 6 Jahren bzw. 4 Jahren (Zusatzstrafe) aufgrund Körperverletzungsdelikten und darunter auch absichtliche schwere, dass der BF äußerst aggressiv gegenüber seinen Mitmenschen agiert und schaffte er es nicht trotz Verbüßung eines bzw. mehrere Haftübels, dass er keine weiteren Straftaten begeht, sondern wurde im Jahr 2025 wiederum straffällig.
Auch wenn er beteuert, dass die Polzeibeamten im Jahr 2025 ihn schuldlos festnahmen, kann dies jedoch nicht dazu führen, dass der BF ein derartiges Verhalten an den Tag legt und zeigt dies, dass er nicht gewillt ist sich an die Rechtsordnung zu halten und er nicht davor zurückschreckt andere absichtlich schwer zu verletzen.
Eine Beurteilung des Verhaltens des BF über einen längeren Zeitraum nach Beendigung des derzeitigen Haftübels konnte nicht erfolgen, da der BF noch in Haft ist und bei der vorhergehenden Verurteilung er wieder rückfällig wurde und daher auch keine positive Prognose abgegeben werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF schon im Rahmen des Aberkennungsverfahren darauf hinwies, dass er reuig ist und sein Leben ändern möchte, sowie sich um seine Schwester zu kümmern. Doch hielt ihn dies nicht ab weitere Straftaten zu begehen und auch die Tatsache, dass seine Eltern seit 2023 in Österreich bei ihm leben veränderte sein kriminelles Verhalten nicht. Daher ist sein reumütiges Verhalten vor dem Verwaltungsgericht (S.10 – 14 des VH-Protokolls) nur teilweise glaubwürdig, so vermeinte er auch, wegen seiner Eltern nicht mehr straffällig zu werden. Auch seine Beteuerung bei seiner letzten Straftat wegen Schlafmangels zu dieser Tathandlung „hingeführt“ worden zu sein, vermag das Verwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, dass er in Zukunft nicht wieder straffällig wird. Auffallend ist auch, dass dem BF nicht mehr alle Straftaten eingefallen sind und zeigt dies dem Verwaltungsgericht, dass der BF teilweise seine Schuld nicht begreift. Somit die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF noch immer gegeben ist.
2.1.9. Dass der BF nur wenige Tage in Österreich gearbeitet hat, ergibt sich aus dem Einblick in AJ-Web. Den Besuch des Deutschkurses brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs zum Aberkennungsverfahren vor sowie in der mündlichen Verhandlung (S.9 des VH-Protokolls).
2.2. Zum Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtung des BF:
2.2.1. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er befürchtet seitens der Taliban verfolgt oder bedroht zu werden, da er sich im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen dem Vater und den Taliban im Jahr 2012 dazwischen gestellt habe und im Zuge dessen von dem Talib verletzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass der BF bezüglich dieser Tathandlung nicht mehr von den Taliban verfolgt wird. So vermeinte er noch in seinem Erstverfahren, dass sein Vater als er weggeschickt wurde gesagt habe, dass dieser mit seiner Familie auch nicht in diesem Dorf bleiben werde. Zumal auch die restliche Familie in Gefahr sei. Es zeigte sich jedoch, dass die Familie noch länger in Afghanistan gelebt hat, so brachte der BF nunmehr in der Verhandlung vor, dass eine Schwester allein aus Afghanistan nach Österreich gekommen sei. Der Vater habe sie einem Herrn XXXX mitgegeben (S.8 des VH-Protokolls). Dies zeigt dem Verwaltungsgericht, dass der Vater mit seiner Frau und der zweiten Tochter noch länger in Afghanistan geblieben ist, sonst wäre er mit seiner Tochter selbst ausgereist und hätte diese nicht mitgeschickt aus Afghanistan. Da es dem Vater daher möglich war noch eine Zeit lang weiter in Afghanistan zu leben und dies auch der Frau und der zweiten Tochter, ist davon auszugehen, dass die Taliban kein Interesse an der Familie hatten, ansonsten davon auszugehen ist, dass wenn sie den BF nicht habhaft werden, die Familie bedroht oder verfolgt worden wäre. Dies ist aber auch deswegen nicht anzunehmen, da es der Familie möglich war in den Iran zu reisen und erst 2023 nach Österreich einzureisen. Auch ist es lebensfremd, dass der BF wegen eines „Dazwischenstellen“ zwischen dem Talib und seinem Vater, nach ca. 14 Jahren noch immer gesucht wird oder an ihm ein Interesse bestehen würde, zumal der BF den Talib weder getötet noch verletzt hat (S.16 des VH-Protokolls). Aber auch bei der Einvernahme durch einen Talib in Österreich wurde der BF von diesem nicht bedroht oder ansatzweise darauf hingewiesen, dass nach ihm in Afghanistan gesucht werden oder bestraft oder inhaftiert (S.17 des VH-Protokolls). Daher ist es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft, dass der BF wegen dem Vorfall im Jahr 2012 bei Rückkehr bedroht oder verfolgt wird.Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass der BF bezüglich dieser Tathandlung nicht mehr von den Taliban verfolgt wird. So vermeinte er noch in seinem Erstverfahren, dass sein Vater als er weggeschickt wurde gesagt habe, dass dieser mit seiner Familie auch nicht in diesem Dorf bleiben werde. Zumal auch die restliche Familie in Gefahr sei. Es zeigte sich jedoch, dass die Familie noch länger in Afghanistan gelebt hat, so brachte der BF nunmehr in der Verhandlung vor, dass eine Schwester allein aus Afghanistan nach Österreich gekommen sei. Der Vater habe sie einem Herrn römisch 40 mitgegeben (S.8 des VH-Protokolls). Dies zeigt dem Verwaltungsgericht, dass der Vater mit seiner Frau und der zweiten Tochter noch länger in Afghanistan geblieben ist, sonst wäre er mit seiner Tochter selbst ausgereist und hätte diese nicht mitgeschickt aus Afghanistan. Da es dem Vater daher möglich war noch eine Zeit lang weiter in Afghanistan zu leben und dies auch der Frau und der zweiten Tochter, ist davon auszugehen, dass die Taliban kein Interesse an der Familie hatten, ansonsten davon auszugehen ist, dass wenn sie den BF nicht habhaft werden, die Familie bedroht oder verfolgt worden wäre. Dies ist aber auch deswegen nicht anzunehmen, da es der Familie möglich war in den Iran zu reisen und erst 2023 nach Österreich einzureisen. Auch ist es lebensfremd, dass der BF wegen eines „Dazwischenstellen“ zwischen dem Talib und seinem Vater, nach ca. 14 Jahren noch immer gesucht wird oder an ihm ein Interesse bestehen würde, zumal der BF den Talib weder getötet noch verletzt hat (S.16 des VH-Protokolls). Aber auch bei der Einvernahme durch einen Talib in Österreich wurde der BF von diesem nicht bedroht oder ansatzweise darauf hingewiesen, dass nach ihm in Afghanistan gesucht werden oder bestraft oder inhaftiert (S.17 des VH-Protokolls). Daher ist es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft, dass der BF wegen dem Vorfall im Jahr 2012 bei Rückkehr bedroht oder verfolgt wird.
Auch verneinte der BF Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein oder sonst politisch aktiv gewesen zu sein und behauptete er auch nicht journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig gewesen oder in Haft oder straffällig geworden zu sein oder Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden gehabt zu haben (S.9 EV-Protokoll, S.9 des VH-Prot.) und ergaben sich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Somit war festzustellen, dass der BF nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Afghanistan in Haft war sowie auch nicht in sonstiger Weise dort straffällig wurde und, dass er keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat hatte. Weiters ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Afghanistan aus anderen als von ihm vorgebrachten Gründen, eine Verfolgung droht und war somit festzustellen, dass ihm in Afghanistan auch aus anderen Gründen keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
2.2.2. Der Vollständigkeit halber ist auch kurz auszuführen, dass auch wenn vom BF die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht behauptet wurde, sich auch amtswegig, insbesondere vor dem Hintergrund der Länderinformationen, keine Anhaltspunkte ergaben, wonach dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht. Aus den Angaben des BF zu seinem Lebenslauf in Afghanistan ergeben sich keine Hinweise einer militärischen Ausbildung, noch ist der BF oder war er Angehöriger von Sicherheitskräften. Aus diesem Grund erscheint ein Interesse der Taliban Streitkräfte an dem BF ohne militärischer oder polizeilicher Ausbildung nicht nachvollziehbar und ergeht aus den Länderinformationen, dass in Afghanistan kein allgemein gesetzlich verpflichtender Grundwehrdienst besteht, sondern die Taliban-Sicherheitsstruktur aus freiwilligen Berufssoldaten besteht und eine Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte auch nicht stattgefunden hat und sich auf Rekrutierungen ehemaliger Sicherheitskräften lediglich auf Spezialisten begrenzen. Die Situation wird in den Länderberichten sogar als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung beschrieben, weil es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein und die Taliban über genügend Männer verfügen, weil viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Auch ist nicht von einer Zwangsrekrutierung auszugehen, da der BF der Volksgruppe der Bayat angehört und falls er vermeint Hazara zu sein ist auch hier eine solche Rekrutierung nicht objektivierbar, da der BF über keine militärische Ausbildung verfügt.
2.2.3. Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten weder aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bayat noch seiner Religionszugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft ein maßgebliches Risiko einer dem BF individuellen Bedrohung. Die Bayat aber auch wenn er vermeint der Untergruppe der Hazara - bzw. die Afghanen in als Hazara zugehörig ansehen (S.4 des VH-Protokolls) - anzugehören, gehören diese Volksgruppen einer Minderheit in Afghanistan an.
Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder Bayat und der schiitischen Glaubensgemeinschaft kein maßgebliches Risiko einer dem BF individuellen Bedrohung. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni. Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die dort den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 keine Kämpfe. In einem Fall kam es zu Gewalt gegen Zivilisten (LIB Kap. 5). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Bayat schiitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde, da eine Gruppenverfolgung der schiitischen Hazara aber auch Bayat nicht stattfindet.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara oder Bayat oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan insbesondere, in der Region Ghazni, wo diese die Bevölkerungsmehrheit stellen ausgegangen werden. So ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Hazara gegen die Bayat vorgehen, zumal sie der gleichen Glaubensrichtung angehören.
Es ist daher der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung nicht ausgesetzt, wenn nicht übersehen wird, dass es teilweise zu Schikanierungen kommen kann, da der BF der Volksgruppe der Bayat und der Religionsgruppe der Schiiten angehört.
2.2.4. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.). Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich.
Dass der BF eine Wertehaltung angenommen hat, welche gegen die Wertehaltung der Taliban spricht, konnte nicht erkannt werden und hat der BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Der BF hat insbesondere nicht glaubhaft vorgebracht, dass er eine westliche Lebenseinstellung angenommen hätte und ist dies auch vor allem vor dem Hintergrund seines Aufenthaltes in Europa, wobei er viele Jahre in Strafhaft verbracht hat für das BVwG nicht ersichtlich. Der BF ist auch nicht vom Glauben abgefallen und berichtet auch nicht davon, dass er seinen islamischen Glauben nicht vollziehen würde oder gar im Herkunftsstaat sich gegen die traditionellen Riten und Werte aufgelehnt hätte. Aus den Länderberichten wird zwar von Einschränkungen auch für Männer in manchen Teilen des Landes berichtet, indem Männer angehalten werden sich nicht „westlich“ zu kleiden, es gibt aber auch noch immer Berichte, die darlegen, dass z.B. in Kabul noch immer westliche Kleidung getragen wird. Dass der BF gegen Kleidungsvorschriften oder sonstige Vorgaben auftritt wurde von ihm in der Verhandlung nicht glaubhaft vorgebracht. Auch UNHCR und EUAA Country Guidance berichten zwar von Bedrohung für Rückkehrer, zeigen jedoch auf, dass hier eine Individualbeurteilung zu erfolgen hat, wenngleich die Empfehlung von UNHCR bei der Prüfung zwangsweiser Rückführungen von Personen nach Afghanistan, die nicht als schutzbedürftig gelten, besondere Vorsicht walten zu lassen, nicht übersehen wird, kann aus dem Vorbringen des BF keine Gefährdung abgeleitet werden.
Der BF trägt einen Bart und ist er daher auch hier augenscheinlich nicht gegen die Tradition der islamischen Kultur in Afghanistan aufgetreten. Der BF brachte nur global und vage vor, dass er andere Gedanken habe oder anders redet und sich kleidet (S. 19 des VH-Protokolls). Aber ist nicht ersichtlich inwieweit seine Gedanken zu einer Verfolgung durch die Taliban führen sollte, da er nicht darlegte, welche Art von Gedanken er hat, die er auch umsetzt, die sich gegen die Kultur der Taliban richtet. Auch sein Tattoo ist nicht gegen die Taliban gerichtet und ist es ihm möglich dieses zu entfernen oder unter langärmlige Kleidung zu verstecken. Der Zwang des Kopftuchtragens für die Frauen ist zwar aus den Länderberichten ableitbar, aber inwieweit diese Tatsache ihn als Mann betrifft ist nicht erkennbar. Auch bezüglich seiner „Redeweise“ konnte kein Grund für eine Bedrohung erkannt werden. Schließlich gab der BF selbst an, dass es möglich sei sich entsprechend zu kleiden und zeigt diese Aussage, dass er nicht eine „westliche Kultur“ verinnerlicht hat, welche zu einer Bedrohung in Afghanistan führen und er sich auch nicht gegen die Tradition der Taliban richten würde. Es ist aber auch aus den Strafurteilen erkennbar, dass der BF mit afghanischen Staatbürgern auch in Österreich vorwiegend Umgang hatte und derzeit keine österreichischen Freunde vorhanden, wodurch auch eher von einer Verwurzelung mit den afghanischen Traditionen auszugehen ist.
Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich somit insgesamt nicht und ist auch beim BF nicht gegeben, wenngleich nicht übersehen wird, dass die Rückkehrer misstrauisch beäugt werden.
2.2.4. Schließlich brachte der BF in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass er eine Doppelbestrafung fürchte (S.17 – 18 des VH-Protokolls). Die belangte Behörde vermeinte in der mündlichen Verhandlung, dass der BF nunmehr versuchte seine Verfolgungsgründe zu steigern, da er im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA keine Befürchtung einer Verfolgung aufgrund einer Doppelbestrafung vorbrachte. Die Vertretung vermeinte und zitierte die Angaben des BF aus der Einvernahme (S.10 des EV-Protokolls). Es wird hier der belangten Behörde dahingehend gefolgt, dass der BF in der Einvernahme kein Wort über die Gefahr der Doppelbestrafung sprach. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits bei Antragsstellung vor den Sicherheitsbehörden angab, dass er eine Doppelbestrafung befürchte (S.4 des EB-Protokolls). Weiters sei er in der Haft den Taliban vorgeführt worden und haben ihn diese nach seiner Identität befragt. Die Rechtsvertretung zitierte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch einen Bericht des Schweizer Staatssekretariat für Migration für die Situation von afghanischen Rückkehrern vom Februar 2025. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht schon über ein Jahr alt ist und daher nicht die Aktualität des Länderberichtes der Staatendokumentation aufweist. Es wird aber nicht übersehen, dass in den aktuellen Länderberichten und in dem zitierten Bericht des Schweizer Staatssekretariat die Gefahr einer Doppelbestrafung bzw. Gefahr Opfer von Racheakten zu werden existiert. Wie sich in der Verhandlung herausstellte wurde den Taliban nicht berichtet, welche Straftaten der BF begangen und ob er überhaupt Straftaten begangen hat, auch der BF erzählte den Taliban davon nichts (S.18 des VH-Protokolls), er sei auch nicht danach gefragt worden. So kann nicht angenommen werden, dass die Taliban über die Bestrafung Bescheid wissen und daher schon gar nicht, dass er Opfer von Racheakten in Afghanistan werden würde, zumal auch unter Berücksichtigung der strafbaren Handlungen, diese keinen Bezug zu Afghanistan hatten. Auch ist es denkbar, dass Personen, welche abgeschoben werden in Haft sind und daher es nicht unüblich ist, auch diese Personen Vertretern der Herkunftsländer vorzuführen, ohne, dass sie strafbar waren. D.h. eine Vorführung im Haftraum oder in Justizanstalten bedeutet nicht, dass diese tatsächlich straffällig geworden sind. Aus den aktuellen Länderberichte von November 2025 ist daher ersichtlich, dass Deutschland 28 straffällige Afghanen abgeschoben hat, sie wurden zwar ins Gefängnis gebracht aber kurz darauf wieder auf freien Fuß gesetzt. Später erfolgten weitere 81 straffällige afghanische Staatsbürger die aus Deutschland abgeschoben wurden. Auch hier zeigt sich nicht, dass die afghanischen straffälligen Rückkehrer seitens der Taliban bestraft wurden und ist daher auch beim BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner Doppelbestrafung auszugehen. Der Bericht von UNAMA, welcher ebenfalls enthalten ist, geht jedoch von einer Tat aus die einen Bezug zu Afghanistan hat, dies ist aber in den strafbaren Handlungen der schweren absichtlichen Körperverletzung nicht gegeben, zumal die Opfer türkischer bzw. marokkanischer Abstammung waren (Strafurteile).
Insgesamt ist daher mit keiner Doppelbestrafung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen aber auch nicht die Gefahr eines Racheaktes aus diesen strafbaren Handlungen bei Rückkehr des BF nach Afghanistan.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellung, wonach für den BF derzeit keine Familienmitglieder im Falle der Rückkehr vorhanden sind, die ihn wesentlich unterstützen würden bzw. könnten, beruhen auf die Beweiswürdigung unter 2.2. Weiters ist nochmals festzuhalten, dass der BF mit ca. XXXX Jahren aus Afghanistan ausgereist ist und daher seit über 10 Jahren außerhalb von Afghanistan aufhältig ist. Dass er dort Kontakt mit anderen Familienmitgliedern hatte, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor, wenngleich nicht übersehen wird, dass seine Kernfamilie noch länger bis zu einem ungewissen Zeitpunkt in Afghanistan verblieb. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der BF von irgendwelchen Verwandten in irgendeiner Form unterstützt werden könnte. Seine Kernfamilie lebt in Österreich eine finanzielle Unterstützung durch die Familie ist derzeit nicht erkennbar und maßgeblich wahrscheinlich ist. Dass dem BF in Afghanistan kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung steht, konnte somit ebenfalls nicht festgestellt werden, daher der BF für seine Unterkunft selbst aufkommen müsste. 2.3.1. Die Feststellung, wonach für den BF derzeit keine Familienmitglieder im Falle der Rückkehr vorhanden sind, die ihn wesentlich unterstützen würden bzw. könnten, beruhen auf die Beweiswürdigung unter 2.2. Weiters ist nochmals festzuhalten, dass der BF mit ca. römisch 40 Jahren aus Afghanistan ausgereist ist und daher seit über 10 Jahren außerhalb von Afghanistan aufhältig ist. Dass er dort Kontakt mit anderen Familienmitgliedern hatte, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor, wenngleich nicht übersehen wird, dass seine Kernfamilie noch länger bis zu einem ungewissen Zeitpunkt in Afghanistan verblieb. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der BF von irgendwelchen Verwandten in irgendeiner Form unterstützt werden könnte. Seine Kernfamilie lebt in Österreich eine finanzielle Unterstützung durch die Familie ist derzeit nicht erkennbar und maßgeblich wahrscheinlich ist. Dass dem BF in Afghanistan kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung steht, konnte somit ebenfalls nicht festgestellt werden, daher der BF für seine Unterkunft selbst aufkommen müsste.
Dem LIB ist zwar zu entnehmen, dass zwar in der paschtunischen Kultur auf Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah) ein besonderer Wert gelegt wird (vgl. im Unterkapitel „Paschtunwali“ unter II.1.3.). Daraus kann aber nicht mit der für das gegenständliche Verfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit geschlussfolgert werden, dass der BF als Bayat wesentliche Unterstützung von Paschtunen im Falle seiner Rückkehr erwarten könnten bzw. dass damit eine dauerhafte zur Verfügungstellung von Wohnraum und Grundbedürfnissen des BF gesichert wäre. Aber auch eine Unterstützung durch andere Volksgruppenangehörige der Bayat aber auch von Hazara oder Tadschiken konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. So ist dem LIB auch zu entnehmen, dass laut einem von einem in Afghanistan tätigen Journalisten befragten Stammesältesten, jemanden ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (vgl. im Kapitel „Rückkehr“ unter II.1.3.). Somit war festzustellen, dass der BF auch von Angehörigen seiner Volksgruppe im Falle seiner Rückkehr keine wesentliche Unterstützung durch diese erwarten kann. Dem LIB ist zwar zu entnehmen, dass zwar in der paschtunischen Kultur auf Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah) ein besonderer Wert gelegt wird vergleiche im Unterkapitel „Paschtunwali“ unter römisch zwei.1.3.). Daraus kann aber nicht mit der für das gegenständliche Verfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit geschlussfolgert werden, dass der BF als Bayat wesentliche Unterstützung von Paschtunen im Falle seiner Rückkehr erwarten könnten bzw. dass damit eine dauerhafte zur Verfügungstellung von Wohnraum und Grundbedürfnissen des BF gesichert wäre. Aber auch eine Unterstützung durch andere Volksgruppenangehörige der Bayat aber auch von Hazara oder Tadschiken konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. So ist dem LIB auch zu entnehmen, dass laut einem von einem in Afghanistan tätigen Journalisten befragten Stammesältesten, jemanden ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht vergleiche im Kapitel „Rückkehr“ unter römisch zwei.1.3.). Somit war festzustellen, dass der BF auch von Angehörigen seiner Volksgruppe im Falle seiner Rückkehr keine wesentliche Unterstützung durch diese erwarten kann.
Die weiteren Feststellungen zu einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des BF:
Dem LIB ist zwar zu entnehmen, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (vgl. im Kapitel „Sicherheitslage“ unter II.1.4.). Aus der aktuellen Situation ist jedoch ersichtlich, dass sich Afghanistan derzeit im „offenen Krieg“ mit Pakistan befindet und es infolge von Angriffen zu vermehrten Opfern unter Zivilisten gekommen ist (vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/afghanistan-pakistan-konflikt-getoetete-zivilisten-gxe, abgefragt am 06.06.2026). Aber auch die aktuelle Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03.2026 zeigt eindeutig, dass sich die Situation auch im Hinblick der Sicherheit für die Bevölkerung insbesondere in den Grenzregionen zu Pakistan und in Kabul-Stadt verschlechtert hat. Insgesamt wurden alleine im Zeitraum 26. Februar bis exklusive 16 März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite gezählt. Wenngleich die Ziele vorwiegend militärischer Natur sind, zeigt es sich, dass auch Zivilisten betroffen sein können, wenngleich noch nicht in einem extremen Ausmaß. Die Sicherheitslage in den westlichen oder zentralen Regionen des Landes zeigt sich jedoch stabil. Sodass aus der Sicherheitslage für den BF keine Gefährdung ergibt, zumal er nicht an der Grenzregion wohnt und ihm möglich ist auch in andere Landesteile zu ziehen, wie Herat, welches weit weg von den Kampfhandlungen mit Pakistan liegt.Dem LIB ist zwar zu entnehmen, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert vergleiche im Kapitel „Sicherheitslage“ unter römisch zwei.1.4.). Aus der aktuellen Situation ist jedoch ersichtlich, dass sich Afghanistan derzeit im „offenen Krieg“ mit Pakistan befindet und es infolge von Angriffen zu vermehrten Opfern unter Zivilisten gekommen ist vergleiche https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/afghanistan-pakistan-konflikt-getoetete-zivilisten-gxe, abgefragt am 06.06.2026). Aber auch die aktuelle Kurzinformation der Staatendokumentation vom 20.03.2026 zeigt eindeutig, dass sich die Situation auch im Hinblick der Sicherheit für die Bevölkerung insbesondere in den Grenzregionen zu Pakistan und in Kabul-Stadt verschlechtert hat. Insgesamt wurden alleine im Zeitraum 26. Februar bis exklusive 16 März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite gezählt. Wenngleich die Ziele vorwiegend militärischer Natur sind, zeigt es sich, dass auch Zivilisten betroffen sein können, wenngleich noch nicht in einem extremen Ausmaß. Die Sicherheitslage in den westlichen oder zentralen Regionen des Landes zeigt sich jedoch stabil. Sodass aus der Sicherheitslage für den BF keine Gefährdung ergibt, zumal er nicht an der Grenzregion wohnt und ihm möglich ist auch in andere Landesteile zu ziehen, wie Herat, welches weit weg von den Kampfhandlungen mit Pakistan liegt.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. Die Inflation ging zurück und ging im April 2023 in eine Deflation über. Dies, in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln, führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen belasten weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt.
Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90% der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben. Afghanische Haushalte sind auch nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Dürren, Überflutungen und Erdbeben. (vgl. im Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ unter II.1.4.). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90% der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben. Afghanische Haushalte sind auch nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Dürren, Überflutungen und Erdbeben. vergleiche im Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ unter römisch zwei.1.4.).
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung verschärft sich. Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht.
In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wurde eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (vgl. im Unterkapitel „Armut und Lebensmittelunsicherheit“ unter II.1.34). In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wurde eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen vergleiche im Unterkapitel „Armut und Lebensmittelunsicherheit“ unter römisch zwei.1.34).
Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise. Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen. Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen. Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94% der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % das Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60% leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40% der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60% entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %). Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (vgl. im Unterkapitel „Wohnungsmarkt“ unter II.1.3.). Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise. Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen. Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen. Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94% der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % das Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60% leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40% der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60% entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %). Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene vergleiche im Unterkapitel „Wohnungsmarkt“ unter römisch zwei.1.3.).
Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren. Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten. Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit aber auch Nangarhar zu finden (vgl. im Unterkapitel „Arbeitsmarkt“ unter II.1.4.). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten. Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit aber auch Nangarhar zu finden vergleiche im Unterkapitel „Arbeitsmarkt“ unter römisch zwei.1.4.).
Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (vgl. im Unterkapitel „Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)“ unter II.1.3.). Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden vergleiche im Unterkapitel „Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)“ unter römisch zwei.1.3.).
Für Nangarhar gab ein Dozent an der Universität an, befragt durch den afghanischen Forscher, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Laut einem in Afghanistan tätigen Journalisten spielt auch die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (vgl. im Kapitel „Rückkehr“ unter II.1.4.). Laut einem in Afghanistan tätigen Journalisten spielt auch die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht vergleiche im Kapitel „Rückkehr“ unter römisch zwei.1.4.).
Zur persönlichen Situation des BF ist anzuführen, dass er neben der Tatsache, dass er kaum in Afghanistan lebte und dort keine Familie oder Freunde und daher kein Netzwerk hat, er dort über keine Unterkunft oder Familienangehörige verfügt, die ihn unterstützen können. In Afghanistan leben keine Verwandten, welche den BF unterstützen, bzw. eine solche Unterstützung derzeit wahrscheinlich ist. Konkrete Anhaltspunkte für andere familiäre Anknüpfungspunkte der BF in Afghanistan bzw. ein Kontakt zu solchen haben sich letzten Endes im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Nicht verkannt wird, dass der BF in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist, darüber hinaus hat er jedoch keine nennenswerte Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung weder in Österreich noch in Afghanistan. Nicht übersehen wird, dass er als Kind in der Landwirtschaft gearbeitet hat und in Österreich wenige Tage sowie im Iran als Kind/Jugendlicher. Doch kann nicht erkannt werden, wie einen Kurs über Lagerlogistik, Erste Hilfe oder Staplerschein aus früheren Jahren, die Arbeitssuche verbessern sollte. Auch verfügt die Familie des BF über kein Vermögen in Afghanistan. Auch von seiner Kernfamilie in Österreich kann derzeit mit keiner finanzielle Unterstützung erwarten werde, da sie erst kurz in Österreich sind.
Laut den Tabellen zu den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan betragen diese laut einer in Afghanistan lebenden Quelle für Alleinstehende in städtischen Gebieten zwischen 20.000 und 28.000 Afghani laut einer von IOM durchgeführten Befragung aus Dezember 2024 (wobei Menschen mit sehr niedrigen Einkommen befragt wurden und der Schwerpunkt auf Kosten zur Deckung der Grundbedürfnisse lag) zwischen 4000 und 7000 Afghani (vgl. die Tabellen im Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“). Wie oben ausgeführt würde sich für den BF – als ungelernte Arbeiter – die Situation auf dem Arbeitsmarkt als prekär erachten und würden dieser – wenn überhaupt – bloß eine Arbeit als Tagelöhner finden und ausgehend von obiger Berichtslage als ungelernte Vollzeitarbeitskraft wohl weniger als 4000 Afghani im Monat verdienen. Selbst wenn er – wovon angesichts der obigen Berichtslage nicht maßgeblich wahrscheinlich ausgegangen werden kann – überhaupt eine berufliche Beschäftigung finden würde, könnte er also damit ohne familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan keinen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Zugang zu Wohnraum ist zudem für Rückkehrer, die wie der BF über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig (siehe oben). Insgesamt ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF ohne familiäres Auffangnetz nicht ausreichend Unterstützung erhalten werden kann. Sohin besteht vor dem Hintergrund der weiterhin sehr angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und am Arbeitsmarkt sowie der Nahrungsmittelunsicherheit zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Bedenken an der ausreichenden Versorgung im Falle einer Rückkehr des BF und droht eine maßgebliche Gefahr, dass der BF in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geraten könnten. Laut den Tabellen zu den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan betragen diese laut einer in Afghanistan lebenden Quelle für Alleinstehende in städtischen Gebieten zwischen 20.000 und 28.000 Afghani laut einer von IOM durchgeführten Befragung aus Dezember 2024 (wobei Menschen mit sehr niedrigen Einkommen befragt wurden und der Schwerpunkt auf Kosten zur Deckung der Grundbedürfnisse lag) zwischen 4000 und 7000 Afghani vergleiche die Tabellen im Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“). Wie oben ausgeführt würde sich für den BF – als ungelernte Arbeiter – die Situation auf dem Arbeitsmarkt als prekär erachten und würden dieser – wenn überhaupt – bloß eine Arbeit als Tagelöhner finden und ausgehend von obiger Berichtslage als ungelernte Vollzeitarbeitskraft wohl weniger als 4000 Afghani im Monat verdienen. Selbst wenn er – wovon angesichts der obigen Berichtslage nicht maßgeblich wahrscheinlich ausgegangen werden kann – überhaupt eine berufliche Beschäftigung finden würde, könnte er also damit ohne familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan keinen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Zugang zu Wohnraum ist zudem für Rückkehrer, die wie der BF über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig (siehe oben). Insgesamt ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der BF ohne familiäres Auffangnetz nicht ausreichend Unterstützung erhalten werden kann. Sohin besteht vor dem Hintergrund der weiterhin sehr angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und am Arbeitsmarkt sowie der Nahrungsmittelunsicherheit zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Bedenken an der ausreichenden Versorgung im Falle einer Rückkehr des BF und droht eine maßgebliche Gefahr, dass der BF in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geraten könnten.
Nicht übersehen wird, dass die IPC-Einstufung von 16. Dezember 2025 darlegt, dass die Region Kabul und Paktya in der Stufe 2 und der Rest von Afghanistan in der Stufe 3 sind, wodurch Personen zwar gestresst und in schwierigen wirtschaftlichen Situationen sind, aber es ihnen möglich sein muss sich selbst den Lebensunterhalt zu finanzieren. Doch in diesem Bericht ist die Kriegssituation mit Pakistan nicht berücksichtigt, da sich dieser Konflikt er danach entwickelte.
So zeigt sich eine weitere Verschärfung der wirtschaftlichen Lage aus dem offenen Krieg mit Pakistan, die in der Kurzinformation vom 20.03.2026 darlegt wird. Erste Berichte gehen von 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). So zeigt sich eine weitere Verschärfung der wirtschaftlichen Lage aus dem offenen Krieg mit Pakistan, die in der Kurzinformation vom 20.03.2026 darlegt wird. Erste Berichte gehen von 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026).
Auch gibt es innerhalb Afghanistans keine für den BF zumutbare Fluchtalternative, zwar ist es aus der Sicherheitslage dem BF möglich und zumutbar in andere Teile zu siedeln, da sich die kritische Versorgungslage, jedoch derzeit auf das gesamte Land bezieht, ergibt sich keine andere Situation für den BF in anderen Teilen des Herkunftsstaates, zumal er über kein familiäres Netzwerk verfügt, welche ihn unterstützt. Mit einer finanziellen Unterstützung aus Österreich ist nicht zu rechnen, da schwer straffälligen dieses Großteils nicht zusteht.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und der persönlichen Situation des BF in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr drohen würde, in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es kann daher der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass dem BF als young able man, junger, gesunder Mann durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Dass nicht von der Möglichkeit einer Unterstützung von Familienangehörigen ausgehen ist – im Gegenteil zur Ansicht der belangten Behörde – ist auf die bisherige Beweiswürdigung zu verweisen.
Weiters wird darauf verwiesen, dass der BF lange in Europa war und wie in den Länderberichten dargestellt, misstrauisch behandelt wird. Als Schiit und Bayat wird er weiteren Diskriminierungen seitens der herrschenden Volksgruppe der Paschtunen bzw. Taliban ausgesetzt sein und daher wird sich die wirtschaftliche Lage für ihn nochmals schwieriger darstellen als für Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen.
Der belangten Behörde ist es möglich eine geänderte Situation darzulegen, sobald sich eine der maßgeblichen Situationen – Verbesserung der Wirtschaftslage, finanzielle Ersparnisse, Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Herkunftsstaat usw. – ändert.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF:
2.4.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Zusätzlich wurde auch eine aktuelle Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen vom 20.03.2026 mitberücksichtigt. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben zu den wiedergegebenen Länderberichten in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde in der mündlichen Verhandlung eingebracht und die festgestellten Länderberichte nicht substantiiert bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.)
3.2.1. Die Behörde hat die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen.3.2.1. Die Behörde hat die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 3 Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen.
§ 6.(1) AsylG 2005 lautet: Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6 Punkt (, eins,) AsylG 2005 lautet: Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).
Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGHs vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGHs vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.
3.2.2. Zum gegenständlichen Einzelfall:
Der BF wurde dreimal wegen eines Verbrechens verurteilt.
Gegenständlich reicht jedoch die Verurteilung vom 05.07.2017 und vom 01.12.2016 aus.
Es wird nicht übersehen, dass keine Zusammenzählung von Straftaten erfolgen darf. Im gegebenen Fall ist jedoch jede einzelne der oa. Verbrechen für die Beurteilung ausreichend.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 05.07.2017, XXXX , wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der BF hat am 15.12.2026 eine andere Person durch einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder abgebrochenen Flaschenhals an der linken Halsseite absichtlich schwer verletzt, sodass das Oper eine mindestens 2 cm tiefe Stichverletzung in der linken hohen Nackenregion erlitt. Bei der Tathandlung war auch ein Mittäter vorhanden. Mildernd war das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend zwei einschlägig Vorstrafen, die Tatbegehung trotzt Anhängigkeit eines Verfahrens mit dem erstinstanzlichen Urteil am 01.12.2016.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 05.07.2017, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der BF hat am 15.12.2026 eine andere Person durch einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder abgebrochenen Flaschenhals an der linken Halsseite absichtlich schwer verletzt, sodass das Oper eine mindestens 2 cm tiefe Stichverletzung in der linken hohen Nackenregion erlitt. Bei der Tathandlung war auch ein Mittäter vorhanden. Mildernd war das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend zwei einschlägig Vorstrafen, die Tatbegehung trotzt Anhängigkeit eines Verfahrens mit dem erstinstanzlichen Urteil am 01.12.2016.
Der BF wurde davor durch das Landesgericht Salzburg am 01.12.2016, XXXX , wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 2 zweiter Deliktsfall StGB a.F. dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB a.F. und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB a.F. unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 StGB auf das Urteil des LG Salzburg vom 10.12.2015 (rechtskräftig seit 10.12.2015) zu XXXX unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 40 erster Satz StGB sowie § 36 StGB in der Fassung zur Tatzeit nach dem zweiten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB in der Fassung zur Tatzeit zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Beim Strafrahmen wurde das Alters von unter 21 Jahren berücksichtigt. Weiters war mildernd das Geständnis und teilweise der Versuch. Erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und sechs Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie Tatbegehung bei anhängigem Verfahren. Unter Berücksichtigung der besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafzumessungsvorschrift des §32 StGB erachtete das Gericht die Verhängung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren als tat- und schuldangemessen und seiner Persönlichkeit entsprechend. Eine Probezeit der Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht.Der BF wurde davor durch das Landesgericht Salzburg am 01.12.2016, römisch 40 , wegen dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Deliktsfall StGB a.F. dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15,, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB a.F. und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB a.F. unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des LG Salzburg vom 10.12.2015 (rechtskräftig seit 10.12.2015) zu römisch 40 unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 40 erster Satz StGB sowie Paragraph 36, StGB in der Fassung zur Tatzeit nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 87, Absatz 2, StGB in der Fassung zur Tatzeit zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Beim Strafrahmen wurde das Alters von unter 21 Jahren berücksichtigt. Weiters war mildernd das Geständnis und teilweise der Versuch. Erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und sechs Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen sowie Tatbegehung bei anhängigem Verfahren. Unter Berücksichtigung der besonderen Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafzumessungsvorschrift des §32 StGB erachtete das Gericht die Verhängung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren als tat- und schuldangemessen und seiner Persönlichkeit entsprechend. Eine Probezeit der Freiheitsstrafe kam nicht in Betracht.
Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“
Das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung wird in der Rechtsprechung des VwGH nicht explizit aufgezählt, jedoch ist fallgegenständlich davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 StGB im Einzelfall objektiv besonders schwerwiegend ist. Wie festgestellt hat der BF in der Verurteilung vom 05.07.2017 eine andere Person durch einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder abgebrochenen Flaschenhals an der linken Halsseite absichtlich schwer verletzt, sodass das Opfer eine 2 cm tiefe Stichverletzung in der liken hohen Nackenregion erlitte. Die vom BF verübten Straftaten weisen eine außerordentliche Schwere auf und ist somit objektiv besonders schwerwiegend. Die Tathandlung weist ein absichtlich verübte Gewalttat mit Unterstützung eines Mittäters gegenüber dem Opfer auf und verletzte mit Leib und Leben auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter. Es ist auch erkennbar, dass hier bei der Verletzung am Hals auch davon ausgegangen werden kann, dass es fast zum Todesfall kommen hätte können.Das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung wird in der Rechtsprechung des VwGH nicht explizit aufgezählt, jedoch ist fallgegenständlich davon auszugehen, dass der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, StGB im Einzelfall objektiv besonders schwerwiegend ist. Wie festgestellt hat der BF in der Verurteilung vom 05.07.2017 eine andere Person durch einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder abgebrochenen Flaschenhals an der linken Halsseite absichtlich schwer verletzt, sodass das Opfer eine 2 cm tiefe Stichverletzung in der liken hohen Nackenregion erlitte. Die vom BF verübten Straftaten weisen eine außerordentliche Schwere auf und ist somit objektiv besonders schwerwiegend. Die Tathandlung weist ein absichtlich verübte Gewalttat mit Unterstützung eines Mittäters gegenüber dem Opfer auf und verletzte mit Leib und Leben auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter. Es ist auch erkennbar, dass hier bei der Verletzung am Hals auch davon ausgegangen werden kann, dass es fast zum Todesfall kommen hätte können.
Aber auch die zweite Straftat der schweren absichtlichen Körperverletzung, welches mit Urteil vom 01.12.2016 mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, zeigt auf, dass der BF mit Mittätern gegen mehrere Personen losging und deren Körper wie festgestellt schwer verletzte bzw. dies absichtlich versuchte. Auch hier ist mit Leib und Leben objektiv ein besonders wichtiges Rechtsgut betroffen.
Zudem erweist sich die Straftat – wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert – auch subjektiv als besonders schwerwiegend:
Bei einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles zeigt sich, dass der BF ein „besonders schweres Verbrechen“ beging. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF bereits öfters Gewalttaten vollzogen hat. Gemäß den Angaben des BF hat am 15.12.2016 ein Araber seine Mutter beschimpft und da er alkoholisiert war und seine Mutter lange nicht gesehen habe, sei er auf den anderen losgegangen. Der Araber habe ihn ebenfalls angegriffen. Er könne sich an nichts anderes erinnern (S.11 des VH-Protokolls). Es zeigt sich jedoch in der Verurteilung, dass die Entschuldigungsgründe des BF – emotionales Verhalten und Alkoholisierung – nicht mildernd gewertet wurden. Der BF hat mit seiner Tathandlung äußerst intensiv in das Leib und Leben einer dritten Person eingegriffen, wobei er auch noch einen Mittäter hatte. Es zeigt sich die äußerste Brutalität des BF, indem im Strafverfahren auch festgestellt wurde, dass diese schwere Körperverletzung absichtlich erfolgte. Der große Unwertgehalt der Handlung zeigt sich auch darin, dass der BF trotz Berücksichtigung seines Alters von 21 Jahren und den mildernden Umständen eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren erhalten hat. Der BF verwirklichte in dieser Tathandlung seine äußerste Gewaltbereitschaft gegenüber dritten Personen, wie er auch schon in anderen Fällen – siehe Vorverurteilungen – und zeigt diese Tathandlung die schwere des Verbrechens und dies aus einem „geringen Grund“ – Beleidigung der Mutter.
Auch zeigt sich nur eine mangelhafte Reuigkeit, indem er angibt, nicht mehr viel zu wissen, da er alkoholisiert gewesen sei und sich nicht erinnern können, wenngleich es ihm leidtue.
Aber auch die Verurteilung vom 01.12.2016 zeigt die äußerste Brutalität des BF gegenüber anderen Personen. In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF, dass er zwar einen türkischen Jugendlichen geschlagen habe und aus Rache die Familienmitglieder eine Woche danach geplant hatten ihn anzugreifen und daher es zu dieser Auseinandersetzung gekommen ist. Es tue ihm auch leid, zumal im Rahmen dieser Auseinandersetzung es zu einem Todesfall gekommen ist (S.10 – 11 des VH-Protokolls). Hier zeigt sich jedoch wiederum nur die teilweise Reumütigkeit und Erfassen der tatsächlichen Tathandlungen. Im Urteil ist vielmehr zu erkennen, dass der BF den türkischen Jugendlichen in eine Falle gelockt hat und mit anderen Personen dermaßen stark geschlagen und getreten hat, dass dieser eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Diese Tathandlung ist aus Eifersucht geschehen. Die Begründung des BF er sei getrunken gewesen und habe Drogen eingenommen vermag keineswegs zu überzeugen oder seine Tathandlung zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Das Aufeinandertreffen in den nächsten Tag mag zwar auch von den türkischen Familienmitgliedern geplant gewesen sei, aber nicht dermaßen, dass von absichtlichen Körperverletzungen auszugehen war, vielmehr wollten sie den BF zur Rede stellen. In Zuge dessen kam es jedoch zur Auseinandersetzung und die türkischen Familienmitglieder und Freunde flüchteten, der BF und seine Mittäter bereiteten sich bereits davor vor und bewaffneten sich mit verschiedenen Gegenständen wie Messer, Latten, Holz usw. und wollten die Gegner am Köper absichtlich verletzen. Wozu es durch den BF auch gekommen ist. Für den Todesfall war der BF nicht ursächlich verantwortlich. Aber auch hier zeigt sich die äußerste Gewaltbereitschaft des BF und die Folgen seiner Handlung, nämlich eine schwere Körperverletzung bzw. die versuchte schwere Körperverletzung. Besonders schwerwiegend ist unter diesem Gesichtspunkt auch die bis heute mangelnde Verantwortungsübernahme des BF und fehlende Schuld- und Tateinsicht zu werten. Dass der BF seine Straftaten bereuen würde – wie in der mündlichen Verhandlung angeführt wird – und auch den Unrechtsgehalt seiner Gewaltausübung gegenüber dem Opfer erkannt hätte, konnte im gegenständlichen Verfahren nicht eindeutig erkannt werden. Der BF bediente sich viel mehr teilweise einer durchgehenden Täter-Opfer-Umkehr und sieht sich selbst als Opfer oder aus einer Notwehrsituation handelnde Person und nicht als Täter, zumal die Opfer ihn angreifen wollten und nicht reden, obwohl der festgestellte Sachverhalt der Straftaten des BF im Urteil dieser Argumentation diametral entgegensteht. Nicht übersehen wird, dass der BF in diesem Urteil eine Zusatzstrafe von vier Jahren erhalten hat und damit nicht einmal die Hälfte des Strafausmaßes.
Gegenständlich überwiegen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht in beiden Fällen jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, nicht nur die Strafdrohung, die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe der BF erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Jahren bzw. 4 Jahre Zusatzstrafe und damit fast die Hälfte des Strafrahmens, die wiederholte Gewaltausübung des BF in einer Auseinandersetzung, die Verletzungen der Opfer (schwere und leichte Körperverletzungen), sondern auch die teilweise mangelnde Schuld- und Tateinsicht des BF zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einem objektiv und subjektiv besonders schweren Verbrechen aus. Auch die Beschwerde bestritt dieses Faktum nicht.
Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“
Der BF beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert, ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Der BF beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert, ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit Wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).
Der BF war zwar vor der Verurteilung vom 01.12.2016 nicht in Strafhaft, doch wurde er bereits davor wegen einschlägiger Strafhandlungen verurteilt (Strafurteile). Es zeigt sich seine äußerste Gewaltbereitschaft über mehrere Jahre und beging er die Strafhandlung bezüglich der Verurteilung vom 05.07.2017 nachdem er bereits wenige Tage davor wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. Es zeigte sich keinerlei Änderung im Verhalten des BF und seine äußerste Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Tathandlung war am 15.12.2016 und die Verurteilung davor am 01.12.2016. Der Vollzug der Strafhaft vom Urteil vom 05.07.2017 erfolgte mit 19.12.2022 (Strafregister) und der Vollzug der Strafhaft von der Verurteilung vom 01.12.2016 erfolgte mit 23.08.2023 wobei eine Bewährungshilfe angeordnet war, in Bezug auf seine Straftaten. Doch auch hier blieb der BF nur für eine relative kurze Zeit ohne strafrechtliches Verhalten, denn wurde der BF bereits am 29.07.2025 wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, wegen seiner Tathandlung am 09.04.2025 verurteilt. Dies bedeutet, dass der BF nicht einmal 2 Jahre ohne strafrechtliches Verhalten in Freiheit gelebt hat und wiederum seine äußerste Aggressivität an den Tag legte.
Seine Beteuerung er werde sich nun bessern, zumal seine Familie nunmehr in Österreich ist, kann keinen Glauben geschenkt werden, zumal die Familie seit 2023 in Österreich ist und seine letzte Straftat am 09.04.2025 erfolgte.
Es wird nicht übersehen, dass die schweren Verbrechen bereits im Jahr 2015 bzw. 2016 begangen wurden, doch konnte der BF nicht zeigen, dass er für längere Zeit straffrei leben kann und daher keine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt, wodurch die Gemeingefährlichkeit noch aufrecht ist.
Seine teilweise Schadensgutmachung wird nicht übersehen.
Die oben aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besonders verwerfliche Art der absichtlichen schweren Körperverletzung in mehreren Fällen, wobei eine Verurteilung für sich ausreicht und die wiederholte Gewaltausübung des BF lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des BF schließen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorangegangenen Verurteilungen des BF wegen leichter Körperverletzung und Suchtgifthandel. Leib und Leben sind wichtige Rechtsgüter und der Schutz der Öffentlichkeit ist auch als Grundinteresse der Republik Österreich anzusehen.
Im Ergebnis ist aufgrund der soeben geschilderten persönlichen Umstände des BF von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen.Im Ergebnis ist aufgrund der soeben geschilderten persönlichen Umstände des BF von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen.
Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehenden Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom BF für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehenden Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom BF für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.
Mit Blick auf das strafbare Verhalten des BF in Österreich beziehungsweise die daraus resultierende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen besonders schweren Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit – Schutz von Leib und Leben – den Eingriff in seine Rechte, die ihn aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.Mit Blick auf das strafbare Verhalten des BF in Österreich beziehungsweise die daraus resultierende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom BF begangenen besonders schweren Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit – Schutz von Leib und Leben – den Eingriff in seine Rechte, die ihn aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.
Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:
Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist, ist der Aufenthalt des BF mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet.Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist, ist der Aufenthalt des BF mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.
Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG).Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).
Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet über einen gesicherten Wohnraum bei seinen Eltern. Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie).Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Zudem verfügt der BF im Bundesgebiet über einen gesicherten Wohnraum bei seinen Eltern. Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie).
Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nun geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen beziehungsweise wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird – unter Berücksichtigung seiner wiederholten schwerwiegenden Straffälligkeit, entgegen den Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dennoch verhältnismäßig.Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, deren Aufenthalt im Bundesgebiet nun geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen beziehungsweise wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird – unter Berücksichtigung seiner wiederholten schwerwiegenden Straffälligkeit, entgegen den Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dennoch verhältnismäßig.
Aufgrund der besonderen Schwere der vom BF verwirklichten Straftat sowie der bei dem BF vorliegenden Gemeingefährlichkeit sowie fehlender positiver Zukunftsprognose konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass mit anderen, den BF weniger beeinträchtigenden, Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann, um einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats zu gewährleisten.
Somit ist die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens erfüllt. Das BFA wies dem BF im Ergebnis zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm §6 As 1 Z 4 AsylG 2005 ab, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Somit ist die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens erfüllt. Das BFA wies dem BF im Ergebnis zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit §6 As 1 Ziffer 4, AsylG 2005 ab, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
Alternativ erfolge eine inhaltliche Prüfung des Status des Asylberechtigten wie zuerst dargestellt.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Sein Fluchtvorbringen ihm drohe eine Bedrohung durch die Taliban, da er als Kind in eine Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und die Taliban gekommen war, ist nicht glaubhaft, zumal auch der Vater noch nach diesem Streit in Afghanistan leben konnte und erst im Jahr 2023 in Österreich einreiste. Weiters hat der BF den Taliban weder getötet noch sonst irgendwie verletzt und war noch ein Kind. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass dem BF seitens der Taliban eine Bedrohung erwartet.
Darüber hinaus brachte der BF keine weiteren Fluchtgründe substantiiert dar. Auch darüber hinaus haben sich vor dem Hintergrund der Länderberichte keine sonstigen Gründe einer konkreten Verfolgungsgefährdung des BF ergeben; ebenso auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Der BF kämpfte auch nie aktiv gegen die Taliban.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Wenn auch im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban und IS in Afghanistan hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131, 28.05.2009, 2008/19/1031).
In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zu Rückkehrern aus Europa oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bayat – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
So sind tausende Flüchtlinge aus Europa zurückgekehrt und es wurde nicht glaubhaft dargelegt, warum der BF einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zudem ist es dem BF - wie bereits dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa (und somit dem "westlichen Ausland") iVm einer "westlichen" Orientierung glaubhaft zu machen. Der BF tätigte keine exponierten oder exil-regimekritische Tätigkeiten.So sind tausende Flüchtlinge aus Europa zurückgekehrt und es wurde nicht glaubhaft dargelegt, warum der BF einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zudem ist es dem BF - wie bereits dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa (und somit dem "westlichen Ausland") in Verbindung mit einer "westlichen" Orientierung glaubhaft zu machen. Der BF tätigte keine exponierten oder exil-regimekritische Tätigkeiten.
Dass ein Angehöriger der Bayat im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht finden:
Die Volksgruppe der Bayat ist zwar eine Minderheit und werden wie die Hazara als Minderheit betrachtet, es bestehen auch ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen weiterhin in Konflikten und Tötungen, aber sind allgemein keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban oder einer systematischen Diskriminierung ausgesetzt. Aber auch eine Verfolgung alleine aufgrund der Zugehörigkeit der Schiiten ist aus den Länderberichten nicht ableitbar, wenngleich es zu vereinzelnden Diskriminierungen kommen kann.
Demnach ist eine Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Bayat und Schiiten – in Afghanistan zu verneinen und hat der BF diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan, weswegen sich keine asylrelevante Verfolgung des BF ableiten lässt.
Es kann demnach nicht angenommen werden, dass der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Eine etwaige Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit ist auch aus den Länderberichten oder der aktuellen UNHCR-Richtlinie nicht ersichtlich.
Wenn die Beschwerde darlegt, dass der BF aufgrund der Doppelbestrafung im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen in Österreich verfolgt zu werden. So konnte auch dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden. Die Taliban habe nicht erfahren, warum der BF in Haft ist und hat er diesen auch darüber nicht berichtet. Die strafbaren Handlungen des BF in Österreich hatten keinen Zusammenhang mit Afghanistan und ist auch daher von keinen Racheakten in Afghanistan auszugehen. Auch zeigen sich Rückführungen aus Deutschland von Straftätern, dass es zu keiner Doppelbestrafung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kommt.
Der BF war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
3.3. Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.3. Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
3.3.2. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte, der zahlreichen Berichterstattung sowie der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in seinem Fall zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und reale Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der BF verließ Afghanistan als Kind/Jugendlicher und hat keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der BF hat geringe berufliche Erfahrung und schulische Ausbildung. Eine Unterstützung aus Österreich ist derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Weiters wird er in Afghanistan als Rückkehrer, welcher jahrelang in Europa war, zur Volksgruppe der Bayat und der Religionsgruppe der schiitischen Moslems angehörig ist, Diskriminierungen ausgesetzt sein. Aber insbesondere aus den Folgen der Auseinandersetzung zwischen Pakistan und Afghanistan im wirtschaftlichen Bereich führt dazu, dass der BF derzeit nicht zurückkehren kann ohne, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Sohin droht dem BF aufgrund der angespannten finanziellen Situation und der allgemein schlechten Versorgungslage, Ernährungsunsicherheit sowie prekären Arbeitsmarktsituation zum Entscheidungszeitpunkt in eine existenzbedrohende Lebenssituation zu kommen auch wenn er jung ist und die Sprache Dari beherrscht und in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist. 3.3.2. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte, der zahlreichen Berichterstattung sowie der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass in seinem Fall zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar ist und er mit großer Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten und reale Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der BF verließ Afghanistan als Kind/Jugendlicher und hat keine sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der BF hat geringe berufliche Erfahrung und schulische Ausbildung. Eine Unterstützung aus Österreich ist derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Weiters wird er in Afghanistan als Rückkehrer, welcher jahrelang in Europa war, zur Volksgruppe der Bayat und der Religionsgruppe der schiitischen Moslems angehörig ist, Diskriminierungen ausgesetzt sein. Aber insbesondere aus den Folgen der Auseinandersetzung zwischen Pakistan und Afghanistan im wirtschaftlichen Bereich führt dazu, dass der BF derzeit nicht zurückkehren kann ohne, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Sohin droht dem BF aufgrund der angespannten finanziellen Situation und der allgemein schlechten Versorgungslage, Ernährungsunsicherheit sowie prekären Arbeitsmarktsituation zum Entscheidungszeitpunkt in eine existenzbedrohende Lebenssituation zu kommen auch wenn er jung ist und die Sprache Dari beherrscht und in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist.
Der Verfassungsgerichtshof judizierte auch zuletzt, dass bei Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich der Versorgungslage sich substantiiert und konkret mit der individuellen Situation des BF auseinanderzusetzen ist (VfGH v. 28.November 2025, E3066/2025-10)
Die Gefahr der schlechten Versorgungslage in der gegebenen Einzelfallbeurteilung, führt jedoch dazu, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der BF in eine existenzgefährdende und ausweglose Situation geraten wird und sich selbst nicht ausreichend versorgen können wird und daher eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden wird. Es liegen aufgrund der derzeit in Afghanistan herrschenden Umstände exzeptionelle Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall aktuell zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.Die Gefahr der schlechten Versorgungslage in der gegebenen Einzelfallbeurteilung, führt jedoch dazu, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der BF in eine existenzgefährdende und ausweglose Situation geraten wird und sich selbst nicht ausreichend versorgen können wird und daher eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden wird. Es liegen aufgrund der derzeit in Afghanistan herrschenden Umstände exzeptionelle Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall aktuell zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist.
Nicht übersehen wird, dass der VwGH zuletzt eine Beschwerde hinsichtlich eines afghanischen Rückkehrers ohne familiären Rückhalt zurückgewiesen hat (VwGH vom 30.April 2026, Ra 2026/19/0069-10). Hierbei handelte es sich jedoch um einen afghanischen Staatsbürger, welcher der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der sunnitischen Moslems zugehörig war und einen vergleichsweisen hohen Bildungsgrad besaß, daher mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist.
3.3.3. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Dem BF wäre daher eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ist jedoch zu prüfen, ob ein Ausschlusstatbestand gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 besteht. Dem BF wäre daher eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ist jedoch zu prüfen, ob ein Ausschlusstatbestand gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 besteht.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 normiert:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 normiert:
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2.der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Der BF wurde wie festgestellt insgesamt dreimal wegen eines Verbrechens verurteilt (Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 StGB und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5 Fall SMG, sodass grundsätzlich der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 erfüllt ist.Der BF wurde wie festgestellt insgesamt dreimal wegen eines Verbrechens verurteilt (Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung gem. Paragraph 87, StGB und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG, sodass grundsätzlich der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist.
In den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mit welchem die Aberkennungstatbestände des Abs. 2 des § 9 AsylG 2005 neu eingeführt wurden, wird zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 Folgendes ausgeführt (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 9):In den Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 - FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit welchem die Aberkennungstatbestände des Absatz 2, des Paragraph 9, AsylG 2005 neu eingeführt wurden, wird zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 Folgendes ausgeführt vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9):
"Der neue Abs. 2 stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) (Anmerkung: nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. (...) Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat' wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)' umgesetzt (Z 3). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen' gemäß § 6 Abs. 1 Z 4. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt.""Der neue Absatz 2, stellt demgemäß eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) (Anmerkung: nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) normierten Aberkennungstatbeständen. Von diesen europarechtlich vorgesehenen Aberkennungsmöglichkeiten soll nun innerstaatlich Gebrauch gemacht werden. (...) Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der ‚schweren Straftat' wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der ‚rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)' umgesetzt (Ziffer 3,). Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB steht in keinem direkten Bezug zum ‚besonders schweren Verbrechen' gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Die Beurteilung einer Tat (oder mehrerer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe, die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form de zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Strafrahmen sowie ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, daher die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe, die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form de zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Strafrahmen sowie ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, daher die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 30.Juni 2025, Ra 2025/20/0077).Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und damit die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist. Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist hingegen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen vergleiche VwGH vom 30.Juni 2025, Ra 2025/20/0077).
Bezüglich des Zeitpunktes der Verurteilung, der Straftat bzw. nachfolgende Verhalten hat der EuGH im Urteil vom 30. April 2025, C-63/24, mit der Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Strafverbüßung des Fremden und deren Auswirkung auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu befassen gehabt. Art. 12 Abs. 2 lit. b Statusrichtlinie verfolgt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem ebenfalls den Zweck, sich als des durch die Zuerkennung von Asyl zu gewährenden Schutzes als unwürdig erweisende Personen von diesem Schutzstatus auszuschließen. Der EuGH hielt fest, dass das Ziel, jene Personen von der Anerkennung als Flüchtlinge auszuschließen und als des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen, die die Begehung schwerwiegender Handlungen in einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens zu verantworten haben, nicht zwangsläufig dazu führen dürfe, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig werde, ohne etwa deren mögliche Rehabilitierung zu berücksichtigen (Rn 38). Die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt habe, sei einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob diese Person unter den in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgrund falle. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sei bei der Prüfung einzubeziehen (Rn 45).Bezüglich des Zeitpunktes der Verurteilung, der Straftat bzw. nachfolgende Verhalten hat der EuGH im Urteil vom 30. April 2025, C-63/24, mit der Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, Statusrichtlinie unter dem Aspekt einer bereits erfolgten Strafverbüßung des Fremden und deren Auswirkung auf das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu befassen gehabt. Artikel 12, Absatz 2, Litera b, Statusrichtlinie verfolgt nach der Rechtsprechung des EuGH unter anderem ebenfalls den Zweck, sich als des durch die Zuerkennung von Asyl zu gewährenden Schutzes als unwürdig erweisende Personen von diesem Schutzstatus auszuschließen. Der EuGH hielt fest, dass das Ziel, jene Personen von der Anerkennung als Flüchtlinge auszuschließen und als des damit verbundenen Schutzes unwürdig anzusehen, die die Begehung schwerwiegender Handlungen in einem bestimmten Zeitpunkt ihres Lebens zu verantworten haben, nicht zwangsläufig dazu führen dürfe, dass eine solche Person für immer der Gewährung internationalen Schutzes unwürdig werde, ohne etwa deren mögliche Rehabilitierung zu berücksichtigen (Rn 38). Die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt habe, sei einer von mehreren Umständen, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob diese Person unter den in dieser Vorschrift genannten Ausschlussgrund falle. Auch die seit dem strafbaren Verhalten vergangene Zeit, das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit und die von ihm gegebenenfalls gezeigte Reue sei bei der Prüfung einzubeziehen (Rn 45).
Eine gesetzmäßige Einbeziehung dieser Umstände erfordert es aber (ebenso), dass das strafbare Verhalten festgestellt wird. Ob nämlich die Strafverbüßung und ein späteres Wohlverhalten dazu führt, dass eine - allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt (noch) als gegeben zu erachtende - Unwürdigkeit weggefallen ist, steht nämlich in einem engen Bezug zum damaligen strafbaren Verhalten und ist daher in Beziehung zu einem solchen zu setzen.
Gegenständlich ist daher unter Verweis auf die umfangreichen Ausführungen in Unterpunkt II.3.2. zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 von einem inländischen Gericht, an dessen Schuldspruch und Tatsachenfeststellungen auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, rechtskräftig aufgrund eines besonders schweren absichtlichen Körperverletzungsdelikt gemäß §87 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt worden ist. Gegenständlich ist daher unter Verweis auf die umfangreichen Ausführungen in Unterpunkt römisch zwei.3.2. zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 von einem inländischen Gericht, an dessen Schuldspruch und Tatsachenfeststellungen auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, rechtskräftig aufgrund eines besonders schweren absichtlichen Körperverletzungsdelikt gemäß §87 Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt worden ist.
Wie festgestellt und auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung hat der BF dem Opfer am 15.12.2016 in Salzburg einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder einem abgebrochenen Flaschenhals gegen die linke Halsseite versetzt, diesem eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mindestens 2 cm tiefe Stichverletzung in der linken hohen Nackenregion, absichtlich zugefügt. Der BF gab an, dass diese Verletzung erfolgte, da das Opfer über die Mutter des BF geschimpft habe. Er begründete seine Tathandlung auch damit, dass er alkoholisiert und Suchtmittel genommen hatte. Dieser Umstand mag zwar mitbeeinflussend zur Tathandlung gewesen sein, das Strafurteil zeigte, jedoch nicht, dass der BF entschuldigt oder in Notwehr gehandelt hat. Das Urteil wurde durch ein Geschworenengericht festgelegt und damit ist hier eine unabhängige Rechtsprechung gegeben und zeigt auch die Zuordnung, welch hoher Unwert in der Tathandlung des BF liegt. Es wird nicht übersehen, dass er nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wurde und daher auch die Geschworenenzuständigkeit gegeben war. Die Tathandlung beging der BF im Alter von XXXX und war daher im Sinne des österreichischen Strafrechts ein junger Erwachsener. Dies führte dazu, dass die Strafhöhe unter Anwendung des §19 Abs. 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach § 87 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren führte. Das Höchstmaß gemäß § 87 Abs. 1 StGB war mit zehn Jahren festgelegt, das Mindestmaß mit einem Jahr. So wird bei Jugendlichen gemäß § 5 Z 4 JGG das Höchstmaß aller sonstigen angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt, das Mindestmaß entfällt. Gemäß § 19 Abs. 1 JGG durfte bei dem BF, welcher unter XXXX alt war, keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden, das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtete sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 4 JGG). Daher war der Strafrahmen zwischen 10 und keinem Jahr Freiheitsstrafe. Der BF erhielt somit eine Strafhöhe die mehr als die Hälfte des möglichen Ausmaßes betrug und dies noch unbedingt, wodurch auch der Unwertsgehalt der Tat erkannt werden kann. Es ist auch davon auszugehen, dass in anderen Rechtsordnungen eine solche Straftat mit hohen Strafen angesetzt sind, zumal es klar ist, dass der BF nicht nur fahrlässig oder vorsätzlich, nein sogar absichtlich die andere Person verletzen wollte und es zu einer schweren Körperverletzung gekommen ist. Das Gericht wertete das teilweise Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd und die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens mit erstinstanzlichem Urteil vom 1. Dezember 2016, wobei dieses Urteil vom BF zunächst nicht bekämpft wurde als erschwerend. Der BF strebte mit der Beschwerde die Herabsetzung der Freiheitstrafe an. Dies wurde mit Urteil des OLG Linz, vom 29.11.2017, XXXX , nicht Folge gegeben. Lediglich vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht von vorangegangenen Verurteilungen wurde abgesehen und dies auf die Probezeit von fünf Jahren verlängert. So wurde auch in diesem Urteil festgestellt, dass der Handlungsunwert der Tathandlung beim BF im oberen Bereich anzusiedeln ist. Die Tathandlungen wurden ohne erkennbaren oder begreiflichen Anlass begangen. Und trotz, dass der BF erst 14 Tage davor, nämlich am 1. Dezember ua. wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, beging er auch diese Tathandlung und zeigt dies einen äußerst raschen Rückfall und die völlige Unbeeindruckbarkeit von Strafen. Aber auch eine eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch den OGH zurückgewiesen. Wie festgestellt und auch unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung hat der BF dem Opfer am 15.12.2016 in Salzburg einen wuchtigen Stich mit einer Glasscherbe oder einem abgebrochenen Flaschenhals gegen die linke Halsseite versetzt, diesem eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mindestens 2 cm tiefe Stichverletzung in der linken hohen Nackenregion, absichtlich zugefügt. Der BF gab an, dass diese Verletzung erfolgte, da das Opfer über die Mutter des BF geschimpft habe. Er begründete seine Tathandlung auch damit, dass er alkoholisiert und Suchtmittel genommen hatte. Dieser Umstand mag zwar mitbeeinflussend zur Tathandlung gewesen sein, das Strafurteil zeigte, jedoch nicht, dass der BF entschuldigt oder in Notwehr gehandelt hat. Das Urteil wurde durch ein Geschworenengericht festgelegt und damit ist hier eine unabhängige Rechtsprechung gegeben und zeigt auch die Zuordnung, welch hoher Unwert in der Tathandlung des BF liegt. Es wird nicht übersehen, dass er nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wurde und daher auch die Geschworenenzuständigkeit gegeben war. Die Tathandlung beging der BF im Alter von römisch 40 und war daher im Sinne des österreichischen Strafrechts ein junger Erwachsener. Dies führte dazu, dass die Strafhöhe unter Anwendung des §19 Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 87, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren führte. Das Höchstmaß gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB war mit zehn Jahren festgelegt, das Mindestmaß mit einem Jahr. So wird bei Jugendlichen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG das Höchstmaß aller sonstigen angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt, das Mindestmaß entfällt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, JGG durfte bei dem BF, welcher unter römisch 40 alt war, keine strengere Strafe als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden, das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtete sich nach jenem bei Jugendlichen (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG). Daher war der Strafrahmen zwischen 10 und keinem Jahr Freiheitsstrafe. Der BF erhielt somit eine Strafhöhe die mehr als die Hälfte des möglichen Ausmaßes betrug und dies noch unbedingt, wodurch auch der Unwertsgehalt der Tat erkannt werden kann. Es ist auch davon auszugehen, dass in anderen Rechtsordnungen eine solche Straftat mit hohen Strafen angesetzt sind, zumal es klar ist, dass der BF nicht nur fahrlässig oder vorsätzlich, nein sogar absichtlich die andere Person verletzen wollte und es zu einer schweren Körperverletzung gekommen ist. Das Gericht wertete das teilweise Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren als mildernd und die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung trotz Anhängigkeit eines Verfahrens mit erstinstanzlichem Urteil vom 1. Dezember 2016, wobei dieses Urteil vom BF zunächst nicht bekämpft wurde als erschwerend. Der BF strebte mit der Beschwerde die Herabsetzung der Freiheitstrafe an. Dies wurde mit Urteil des OLG Linz, vom 29.11.2017, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Lediglich vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht von vorangegangenen Verurteilungen wurde abgesehen und dies auf die Probezeit von fünf Jahren verlängert. So wurde auch in diesem Urteil festgestellt, dass der Handlungsunwert der Tathandlung beim BF im oberen Bereich anzusiedeln ist. Die Tathandlungen wurden ohne erkennbaren oder begreiflichen Anlass begangen. Und trotz, dass der BF erst 14 Tage davor, nämlich am 1. Dezember ua. wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde, beging er auch diese Tathandlung und zeigt dies einen äußerst raschen Rückfall und die völlige Unbeeindruckbarkeit von Strafen. Aber auch eine eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch den OGH zurückgewiesen.
So beging der BF aus nicht erkennbaren oder begreiflichen Anlass eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie. Die Folgen waren eine schwere Körperverletzung. Das Urteil wurde durch ein Geschworenengericht gesprochen und auch die Rechtsmittel an das Oberlandesgericht und den OGH brachte keine wesentliche Änderung.So beging der BF aus nicht erkennbaren oder begreiflichen Anlass eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie. Die Folgen waren eine schwere Körperverletzung. Das Urteil wurde durch ein Geschworenengericht gesprochen und auch die Rechtsmittel an das Oberlandesgericht und den OGH brachte keine wesentliche Änderung.
Der BF war bis zu diesem Zeitpunkt seit 2014 mehrmals straffällig, darunter auch wegen Suchtmittelhandel. Es wird nicht übersehen, dass die Verurteilung und Straftat bereits nahezu vor 10 Jahren erfolgten. Doch zeigt sich beim BF trotz Strafverbüßung keine Änderung die dazu führen würde, dass nicht davon auszugehen sei, dass er für die Gewährung von internationalem Schutz nicht unwürdig ist. So war er mehrere Jahre in Haft und wurde zuletzt am 23.08.2023 bedingt aus der Haft entlassen, wurde jedoch innerhalb von 2 Jahren wiederum straffällig und wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 (sechszehn) Monaten verurteilt. Der BF befindet sich noch immer im Strafhaft. Daher ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass der BF sich nun würdig erweist, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erhalten, da es ihm nicht gelungen ist, sich ordnungsgemäß an die österreichische Rechtsordnung für einen längeren Zeitraum zu halten und dies obwohl er das Haftübel über mehreren Jahren (siehe auch Feststellungen) verspürt hat.Der BF war bis zu diesem Zeitpunkt seit 2014 mehrmals straffällig, darunter auch wegen Suchtmittelhandel. Es wird nicht übersehen, dass die Verurteilung und Straftat bereits nahezu vor 10 Jahren erfolgten. Doch zeigt sich beim BF trotz Strafverbüßung keine Änderung die dazu führen würde, dass nicht davon auszugehen sei, dass er für die Gewährung von internationalem Schutz nicht unwürdig ist. So war er mehrere Jahre in Haft und wurde zuletzt am 23.08.2023 bedingt aus der Haft entlassen, wurde jedoch innerhalb von 2 Jahren wiederum straffällig und wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15 Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 (sechszehn) Monaten verurteilt. Der BF befindet sich noch immer im Strafhaft. Daher ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass der BF sich nun würdig erweist, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erhalten, da es ihm nicht gelungen ist, sich ordnungsgemäß an die österreichische Rechtsordnung für einen längeren Zeitraum zu halten und dies obwohl er das Haftübel über mehreren Jahren (siehe auch Feststellungen) verspürt hat.
In Anbetracht der Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, jedoch festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Anbetracht der Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, jedoch festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Demnach ist die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu verbinden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.Demnach ist die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu verbinden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Zum in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zuletzt klargestellt hat, dass auch für den – als Grundlage für einen solchen Ausspruch allenfalls in Betracht zu ziehenden – Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht – nicht zulässig ist (vgl. VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Zum in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zuletzt klargestellt hat, dass auch für den – als Grundlage für einen solchen Ausspruch allenfalls in Betracht zu ziehenden – Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass diese Bestimmung einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht – nicht zulässig ist vergleiche VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Somit ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Somit ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
3.5. Zu den Spruchpunkten IV. bis VIII. des Bescheides:3.5. Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch acht. des Bescheides:
Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.07.2023 (C-663/21) und des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023 (Ro 2022/01/0008) ist es in der vorliegenden Konstellation, in der gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist, nicht möglich, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.07.2023 (C-663/21) und des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2023 (Ro 2022/01/0008) ist es in der vorliegenden Konstellation, in der gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist, nicht möglich, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH-Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Der Spruchpunkt über die aufschiebende Wirkung (VII.) und die Abschiebung (Spruchpunkt V.) ist durch die Erledigung als gegenstandlos anzusehen.In der Folge haben auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, ihre rechtliche Grundlage verloren. Das gilt für die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbindende Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise vergleiche VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407) und das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH-Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs. C-82/16, Rn. 66; VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Der Spruchpunkt über die aufschiebende Wirkung (römisch sieben.) und die Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) ist durch die Erledigung als gegenstandlos anzusehen.
Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und VIII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides sind daher ebenfalls ersatzlos aufzuheben.Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch acht. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides sind daher ebenfalls ersatzlos aufzuheben.
3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 idgF verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 idgF verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Das Bundesamt hat gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der BF wurde wie bereits dargelegt, wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen verurteilt (Widerstand gegen die Staatsgewalt, absichtlich schwere Körperverletzung), aber auch mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von ams wegen zu verfolgen war (Widerstand gegen die Staatsgewalt, absichtlich schwere Körperverletzung). Dem BF wurde vorab der Verlust des Aufenthaltsrechts mitgeteilt. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der BF wurde wie bereits dargelegt, wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen verurteilt (Widerstand gegen die Staatsgewalt, absichtlich schwere Körperverletzung), aber auch mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von ams wegen zu verfolgen war (Widerstand gegen die Staatsgewalt, absichtlich schwere Körperverletzung). Dem BF wurde vorab der Verlust des Aufenthaltsrechts mitgeteilt.
Der Beschwerdeführer erfüllt den Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. war daher abzuweisen.Der Beschwerdeführer erfüllt den Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebungshindernis Abschiebungsschutz Asylausschlussgrund aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsrecht Auslandsaufenthalt Ausreise Behebung der Entscheidung besondere Umstände besonders schweres Verbrechen Diskriminierung Doppelbestrafung Einreiseverbot aufgehoben Einzelfallentscheidung ersatzlose Teilbehebung EuGH Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gemeingefährlichkeit Glaubhaftmachung Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung Intensität Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz Minderheitenzugehörigkeit non-refoulement Prüfung Rechtsanschauung des VwGH Religion Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat soziale Gruppe staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Taliban Unionsrecht unzulässige Abschiebung Verfolgungsgefahr Verhältnismäßigkeit Verlusttatbestände Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2009907.3.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026