TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W218 2342562-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W218 2342569-1/4E

W218 2342562-1/4E

W218 2342568-1/3E

W218 2342563-1/3E

W218 2342567-1/3E

W218 2342565-1/3E

W218 2342564-1/3E

W218 2342566-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX , geb. XXXX (BF3), mj. XXXX , geb. XXXX (BF4), und mj. XXXX , geb. XXXX (BF5), mj. XXXX , geb. XXXX (BF6), mj. XXXX , geb. XXXX (BF7) und mj. XXXX , geb. XXXX (BF8), alle StA. Syrien, BF4-8 vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter BF1, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, Zl. XXXX (BF1) vom 02.04.2026, Zl. XXXX (BF2) und Zl. XXXX (BF3) vom 13.03.2026, Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), Zl. XXXX (BF6) und Zl. XXXX (BF7) jeweils vom 02.04.2026 und Zl. XXXX (BF8) vom 13.03.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF6), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF7) und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF8), alle StA. Syrien, BF4-8 vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter BF1, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, Zl. römisch 40 (BF1) vom 02.04.2026, Zl. römisch 40 (BF2) und Zl. römisch 40 (BF3) vom 13.03.2026, Zl. römisch 40 (BF4), Zl. römisch 40 (BF5), Zl. römisch 40 (BF6) und Zl. römisch 40 (BF7) jeweils vom 02.04.2026 und Zl. römisch 40 (BF8) vom 13.03.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Erstbeschwerdeführer wurde 2015 in Deutschland der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2017 Deutschland wieder verlassen hat und daraufhin unbekannten Aufenthaltes war, wurde ihm dieser Status 2020 aberkannt.

Der Erstbeschwerdeführer hat am 04.09.2022 in Österreich um Asyl angesucht. Am 17.03.2023 wurde ihm der Asylstatus zuerkannt, weil er auf Grund seiner Weigerung den Militärdienst anzutreten einer politisch motivierten Verfolgung unterliegen würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit ihren minderjährigen Kindern BF3 bis BF7 am 01.02.2024 in Österreich im Wege der Familienzusammenführung legal in Österreich ein. Ihnen wurde mit Bescheid vom 19.02.2024 der Status der Asylberechtigten gewährt. Die BF2 und ihre mj. Kinder führten keine eigenen Fluchtgründe an, sondern erlangten den Flüchtlingsstatus aufgrund ihrer Familienangehörigkeit.

2. Mit Bescheiden vom 19.02.2024 wurde den Anträgen von BF2-BF7 auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 stattgegeben und ihnen gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Festgestellt wurde, dass dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuvor zuerkannt worden sei und keine eigenen Fluchtgründe angeführt worden seien. 2. Mit Bescheiden vom 19.02.2024 wurde den Anträgen von BF2-BF7 auf internationalen Schutz vom 06.02.2024 stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Festgestellt wurde, dass dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuvor zuerkannt worden sei und keine eigenen Fluchtgründe angeführt worden seien.

3. BF8 wurde am XXXX in Österreich geboren und wurde für sie am 22.08.2025 durch ihre Eltern ein schriftlicher Asylantrag eingebracht. Es wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 3. BF8 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wurde für sie am 22.08.2025 durch ihre Eltern ein schriftlicher Asylantrag eingebracht. Es wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Am 04.03.2026 wurden BF1 und BF2 als gesetzliche Vertreter der BF8 einvernommen und verneinten eigene Fluchtgründe der BF8.

4. Am 04.03.2026 wurden BF1 und BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund eines eingeleiteten Aberkennungsverfahren einvernommen.

BF1 wurde befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe und ob es Gründe gäbe, die gegen eine Rückkehr sprechen. BF1 gab im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, wie derzeit die Lage in Syrien sei. Die Zukunft seiner Kinder sei in Österreich, er könne nicht mit seiner Familie nach Syrien zurück. Es gäbe keine Schulen und seine Kinder würden auch nicht gut Arabisch sprechen.

Er selbst spreche Deutsch auf A1 Niveau und habe Kontakt nach Syrien, vor allem zu seiner Mutter. In seinem Heimatdorf XXXX würden seine Mutter, 2 ältere Brüder und eine Schwester leben. Er selbst spreche Deutsch auf A1 Niveau und habe Kontakt nach Syrien, vor allem zu seiner Mutter. In seinem Heimatdorf römisch 40 würden seine Mutter, 2 ältere Brüder und eine Schwester leben.

Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, er selbst habe Asyl erhalten, da er vom Assad-Regime verfolgt worden sei.

In Österreich habe er keine Arbeit, sondern erhalte ca. 4.200 Euro monatlich an Sozialleistungen.

BF2 wurde neuerlich befragt, ob sie oder ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten. Dies wurde explizit verneint, sie hätte auch als Frau in Syrien nie Probleme gehabt. Ihre Mutter und zwei Brüder leben weiterhin in Syrien, in einem Dorf in der Nähe von Manbidsch. Sie hätte regelmäßig Kontakt zu ihr und das Leben sei auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien schwer, persönliche Bedrohungen hätte es nie gegeben. Sie habe auch einen Bruder und eine Schwester in Österreich.

Gefragt, ob sie nach Syrien zurückkehren könnte, gab sie an, dass sie keine finanziellen Mittel hätte, um in Syrien zu leben. Sie wünsche sich, dass ihre Kinder in die Schule gehen und sich das Leben in Österreich aufbauen können. Die finanziellen Dinge regle ihr Mann, sie wisse darüber nichts, sie erhalte ca. 800 Euro im Monat. Ihr Sohn XXXX (BF4) sei wegen eines Missverständnisses für 4 Monate verurteilt worden, sonst hätten sie keine Probleme in Österreich. Gefragt, ob sie nach Syrien zurückkehren könnte, gab sie an, dass sie keine finanziellen Mittel hätte, um in Syrien zu leben. Sie wünsche sich, dass ihre Kinder in die Schule gehen und sich das Leben in Österreich aufbauen können. Die finanziellen Dinge regle ihr Mann, sie wisse darüber nichts, sie erhalte ca. 800 Euro im Monat. Ihr Sohn römisch 40 (BF4) sei wegen eines Missverständnisses für 4 Monate verurteilt worden, sonst hätten sie keine Probleme in Österreich.

Die volljährige BF3 wurde am 04.03.2026 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei an, dass sie Deutsch auf A2 Niveau spreche. Sie besuche zur Zeit das AMS Jugendcollege. Sie lebe bei ihren Eltern und gehe in die Schule, sonst sei sie meistens daheim. Hin und wieder gehe sie mit Freunden spazieren. Zur Zeit sei Ramadan und sie faste. Sie trage ein Kopftuch.

In Syrien fürchte sie den Krieg und dass sie wegen des Krieges nicht alleine raus gehen könne und es wegen des Krieges gefährlich sei. Sie fürchte sich nicht als Frau in Syrien sondern wegen des Krieges.

Die minderjährigen BF4-BF8 wurden nicht einvernommen.

Der 15-jährige BF4 hat eine rechtskräftige Verurteilung vom LG Strafsachen Wien zu XXXX vom 02.12.2025 wegen §§ 142 (1) und (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt. Der 15-jährige BF4 hat eine rechtskräftige Verurteilung vom LG Strafsachen Wien zu römisch 40 vom 02.12.2025 wegen Paragraphen 142, (1) und (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt.

5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden wurde den BF1 – BF7 der Status der Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt I.).5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden wurde den BF1 – BF7 der Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde den BF1 – BF7 gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)Gleichzeitig wurde den BF1 – BF7 gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich durch den Sturz des Assad-Regimes die Umstände in Syrien dauerhaft und wesentlich geändert hätten. Eine Verfolgung iSd. GFK sei durch das Regime selbst nicht mehr möglich und sei eine Verfolgung durch allfällige andere Akteure nicht hinreichend nachgewiesen worden.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.03.2026 wurde der Antrag von BF8 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.03.2026 wurde der Antrag von BF8 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.)

Festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Familienangehörigen ein Aberkennungsverfahren infolge des Wegfalls der Umstände betreffend die Voraussetzungen für die Zuerkennung geführt werde. Die BF8 sei in Österreich geboren worden und in Syrien daher selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Eigene Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten seien von ihrer gesetzlichen Vertretung in ihrem Antrag nicht vorgebracht worden. Im Fall einer Rückkehr werde sie keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein.

6. Jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde.6. Jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde ergänzend ausgeführt, dass die BF2 und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt seien, da sie aufgrund der Situation von Kindern bzw. Mädchen und Frauen in Syrien gefährdet seien. Die Lage für diese sei schlecht, deren Lebensweise und Rechte würden eingeschränkt werden und es müsse im Fall einer Rückkehr eine geschlechtsspezifische Verfolgung befürchtet werden.

Vor allem BF3 würde sich als junge Frau in Syrien nicht frei bewegen können und ihr Recht auf Bildung sei stark eingeschränkt.

Zudem würden die Gründe für eine Aberkennung des Asylstatus gegenständlich noch nicht vorliegen, weil sich diese nicht wesentlich und dauerhaft geändert hätten, weil in Syrien keine stabile und dauerhafte Veränderung der Umstände vorliege.

7. Die Beschwerden samt bezughabender Verwaltungsakte langten am 30.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens und gehören der Volksgruppe der Araber an. Sie bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben.

BF1 stammt aus Aleppo, das sich jetzt unter Kontrolle der Übergangsregierung befindet.

Den beschwerdeführenden Parteien wurde subsidiärer Schutz zuerkannt und sind sie – bis auf BF4 – unbescholten.

Der mj. BF4 wurde rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten vom LG Strafsachen Wien zu XXXX am 02.12.2025 wegen §§ 142 (1) und (2) StGB verurteilt.Der mj. BF4 wurde rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten vom LG Strafsachen Wien zu römisch 40 am 02.12.2025 wegen Paragraphen 142, (1) und (2) StGB verurteilt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der volljährigen BF3 und der minderjährigen BF4-BF8 und ist BF1 gleichzeitig ihr gesetzlicher Vertreter.

BF1 wurde bereits 2015 in Deutschland Asyl zuerkannt, er ist dann allerdings wieder zu seiner Familie nach Syrien zurückgefahren. Er reiste 2022 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

BF2-BF7 verließen die Türkei im Jänner 2024 und reisten im Wege der Familienzusammenführung mit einem Visum in Österreich ein. BF8 wurde in Österreich geboren.

Die Eltern des BF1 sowie ein Teil seiner Geschwister leben nach wie vor im Herkunftsort des BF1. Ein Bruder des BF1 lebt ebenfalls in Österreich.

BF2 hat Familienangehörige in Syrien, zu denen Kontakt besteht.

Die BF2-BF7 leiteten ihren Staus der Asylberechtigten gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 vom BF1 ab. Da gegen den BF1 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, erhielt BF8 keinen abgeleiteten Status des Asylberechtigten iSd. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, allerdings leiten sich ihre Fluchtgründe vom BF1 ab.Die BF2-BF7 leiteten ihren Staus der Asylberechtigten gem. Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 vom BF1 ab. Da gegen den BF1 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, erhielt BF8 keinen abgeleiteten Status des Asylberechtigten iSd. Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, allerdings leiten sich ihre Fluchtgründe vom BF1 ab.

Den BF1-BF7 wurde mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Status der Asylberechtigten aberkannt; der Antrag auf internationalen Schutz der BF8 wurde mit Verweis auf die Aberkennung des Status des BF1 abgewiesen.

Allen beschwerdeführenden Parteien wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Alle beschwerdeführenden Parteien sind gesund und – bis auf BF4 – unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Die beschwerdeführenden Parteien verließen Syrien aufgrund der allgemeinen prekären Situation, der BF1 zudem aufgrund seiner Befürchtung, vom Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden.

Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an BF1:

Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.03.2023, wurde dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Fluchtgrund wurde im diesbezüglichen Aktenvermerk festgehalten, dass der BF1 Syrien wegen der drohenden Einberufung zum Militärdienst und seiner Ablehnung, dieser Folge zu leisten, und der daraus resultierenden und zu erwartenden Bestrafung verlassen habe. Er habe keine Menschenrechtsverletzungen begangen.

Aufgrund des Profils des BF1 – männlicher Syrer im wehrdienstfähigen Alter, der glaubhaft darlegen konnte, dass er die Ableistung des Wehrdienstes verweigern würde; neue Rekrutierungsmaßnahmen durch das Assad-Regime wegen des Bürgerkriegs; keine innerstaatliche Fluchtalternative – wurde dem BF1 vor dem Hintergrund der damals aktuellen Länderinformationen, aus denen hervorging, dass Wehrdienstverweigerer als politisch Oppositionell angesehen würden und mit unverhältnismäßigen Strafen zu rechnen hätten, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Das langjährige Regime unter dem Herrscher Baschar al-Assad wurde im Dezember 2024 durch eine Offensive rebellischer Truppen gestürzt. Assad selbst floh im Zuge der Offensive nach Russland. Das bis dahin bekannte Regime existiert nicht mehr. Es gibt keinen mit dem Regime in Zusammenhang stehenden Wehrdienst mehr und auch keine dahingehenden Zwangsrekrutierungen oder Verfolgungen. Es wird BF1 für die Ablehnung des Wehrdienstes unter Assad auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ebenso droht der Frau oder den Kindern des BF1 wegen dessen Weigerung den Wehrdienst abzuleisten, keine reflexartige Verfolgung. Auch für die grundsätzliche Ablehnung des Regimes von Assad droht den BF keine Verfolgung mehr.

Die BF wurden in Syrien von der nunmehr herrschenden syrischen Übergangsregierung weder bedroht, noch waren sie Übergriffen ausgesetzt. Insbesondere droht BF1 auch kein Einzug zu einem verpflichtenden Militärdienst oder ähnlichem. Die BF waren keine Unterstützer des Assad-Regimes und wurde ihnen dies auch nie unterstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die BF in Syrien Übergriffen durch die neue Übergangsregierung ausgesetzt wären, wurden nicht vorgebracht und sind vor dem Hintergrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Religionsbekenntnis und der Länderinformationen auch nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine verinnerlichte Ablehnung der Übergangsregierung liegt nicht vor.

BF1 fürchtet selbst aktuell keine Zwangsrekrutierung.

Auch in der Beschwerde werden für BF1 keine aktuellen Fluchtgründe vorgebracht.

Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an BF2 bis BF7:

Den Bescheiden von BF2-BF7 ist zu entnehmen, dass diese in ihren Verfahren auf Gewährung von Asyl keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und ihnen aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an BF1 im Wege des Familienverfahrens derselbe Schutz gewährt wurde.

Auch BF8 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Zur Situation im Fall einer Rückkehr:

Seit Gewährung des Asylstatus an BF1-BF7 ist es zu einer Änderung der Umstände gekommen, aufgrund derer den beschwerdeführenden Parteien der Asylstatus zuerkannt wurde.

Den beschwerdeführenden Parteien ist eine Rückkehr an ihren Heimatort (hypothetisch) möglich.

Festgehalten wird vorweg, dass erstmals in der Beschwerde Fluchtgründe vorgebracht und konstruiert wurden, die alle dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG unterliegen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier auf diese von der Rechtsvertretung konstruierten Fluchtgründe eingegangen.Festgehalten wird vorweg, dass erstmals in der Beschwerde Fluchtgründe vorgebracht und konstruiert wurden, die alle dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG unterliegen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird hier auf diese von der Rechtsvertretung konstruierten Fluchtgründe eingegangen.

Die erstmalig in der Beschwerde relevierte drohende Verfolgungsgefahr aufgrund der Tatsache, dass es sich bei BF2 und BF3 um eine Frau handelt, wurde weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nur ansatzweise erwähnt. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen. Die erstmalig in der Beschwerde relevierte drohende Verfolgungsgefahr aufgrund der Tatsache, dass es sich bei BF2 und BF3 um eine Frau handelt, wurde weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nur ansatzweise erwähnt. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen.

Es ist auch nicht glaubwürdig, dass der BF2 die daraus in Syrien allenfalls resultierenden Benachteiligungen nicht bewusst gewesen sind. Es wäre ihr sohin möglich gewesen, ein allfälliges diesbezügliches Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten, zumal sie mehrmals explizit nach eigenen Fluchtgründen befragt wurde. Auch BF3 wurde mehrmals explizit befragt, befürchtete allerdings ebenfalls nur die Zustände aufgrund des Krieges. Auch die Beschwerde bezieht sich auf die Lage von Frauen im Allgemeinen, stellt jedoch keinen persönlichen Konnex zur BF2 oder BF3 her.

Den BF2, BF3, der 10-jährigen BF6 sowie dem Baby BF8 als Frau beziehungsweise Mädchen/Kindern drohen keine Verfolgungshandlungen. Ihnen droht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts bzw. aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die BF2 ist verheiratet, die anderen weiblichen Beschwerdeführerinnen und Kinder leben ständig im Familienverband. Bei einer potentiellen Rückkehr nach Syrien könnten sie mit einer Unterstützung durch ihre Familie rechnen, insbesondere leben zahlreiche Angehörige ihres Stammes in Syrien. Sie wären in Syrien nicht schutzlos und ohne Unterstützung.

Die gerade volljährig gewordene BF3 wäre ebenfalls keine alleinstehende Frau im (hypothetischen) Falle einer Rückkehr. Es leben zahlreiche Verwandte in Syrien und es stellt sich keine Lebenssituation dar, in der sie alleine zurückkehren müsste, zumal die gesamte Familie subsidiären Schutz erhalten hat.

Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der weiblichen Beschwerdeführerinnen konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Keine von ihnen erfüllt ein explizites Risikoprofil. BF2 ist verheiratet und wäre auch im Falle einer Rückkehr nicht alleine, da ihr Mann sie weiterhin unterstützen könnte. Sie ist weder ohne familiäre Unterstützung, noch geschieden, noch verwitwet. Da der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe (mehr) hat und er daher keine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, könnte er seine Ehefrau jederzeit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland begleiten und wäre sie daher auch de facto keine alleinstehende Frau.

Dasselbe gilt im Falle einer Rückkehr für seine Töchter, da ihn nichts darin hindern würde als Familienoberhaupt mit ihnen zurückzukehren, womit sie keinesfalls allein und ohne männlichen Schutz wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine der weiblichen Beschwerdeführerinnen als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen werden sollte. BF2 ist mit den Gegebenheiten im Heimatland vertraut. BF3 trägt Kopftuch und hält sich an die traditionellen Normen.

Der Versuch des Konstrukts einer “westlichen Orientierung” ist bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, da die BF3 kein besonders westliches Leben in Österreich führt. Sie lebt seit über zwei Jahren in Österreich, spricht Deutsch lediglich auf A2 Niveau und verlässt kaum die Wohnung außer um in die Schule zu gehen oder hin und wieder spazieren zu gehen. Daraus lässt sich kein Widerspruch zu einem traditionellen islamischen Leben einer Frau ableiten, weiters trägt sie Kopftuch und hält sich an den Ramadan. Es wurden auch von der Vertretung im Rahmen der Beschwerde keinerlei Dokumente oder besondere Integrationsunterlagen vorgelegt, um dieses Konstrukt einer “westlichen Orientierung” zum Zwecke der Asylerlangung zu untermauern.

Die beschwerdeführenden Parteien sind wegen ihres Aufenthalts in Österreich, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in die körperliche Integrität ausgesetzt.

Ihnen droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung. Es wird ihnen auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Den minderjährigen, schulpflichtigen beschwerdeführenden Parteien wird nicht der Zugang zur Bildung systematisch verwehrt.

Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von al-Assad befehligten SAA wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der SAA gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen.

Die allgemeine menschenrechtliche Situation in Syrien hat sich unter der neuen syrischen Regierung – vor allem im Vergleich zur Situation unter dem Assad-Regime – deutlich gebessert. Keineswegs sind die Verhältnisse im Land derart prekär, dass die beschwerdeführenden Parteien den Schutz ihres Heimatlandes nicht wieder in Anspruch nehmen könnten. Die öffentliche Ordnung blieb auch nach dem Umsturz weitgehend erhalten. Die Versorgung mit den erforderlichen Dienstleistungen, so die Stromversorgung, ist – wenn auch mit Unterbrechungen – gegeben und eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Die Übergangsregierung hat eine Verfassungserklärung herausgegeben, ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet. Am 26.04.2026 wurde ein öffentliches Verfahren gegen den ehemaligen Präsidenten al-Assad und hochrangige Funktionäre seiner Regierung eingeleitet. Internationalen und humanitären Organisationen gegenüber zeigt sich die Übergangsregierung offener.

BF4 bis BF8 sind allesamt minderjährig und ist es auszuschließen, dass sie alleine nach Syrien zurückkehren.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin haben in sämtlichen Einvernahmen asylrelevante Fluchtgründe bezüglich ihrer Kinder verneint. Es haben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung ergeben.

Keiner der Beschwerdeführer war in Syrien einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt oder wurden asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates glaubhaft dargetan.

Es ist nicht glaubhaft, dass den beschwerdeführenden Parteien in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Auch nicht aufgrund ihrer illegalen Ausreise oder ihrer Asylantragstellung in Österreich.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Sie waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Keiner ist in Syrien vorbestraft oder war dort inhaftiert.

Keiner der beschwerdeführenden Parteien war Mitglied einer politischen Bewegung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien, etwa wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung, geraten.

1.3. Zur relevanten Situation in Syrien:

Hinsichtlich der relevanten Situation in Syrien wird das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Version 13, herangezogen. Dieses wurde den beschwerdeführenden Parteien in ihrem gegenständlichen Bescheid (der vor knapp zwei Monaten erlassen wurde) zur Kenntnis gebracht und wird daher nur in den relevanten Teilen wiedergegeben. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). […]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). […]

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025).

Die HTS wurde im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Anfangs, als sie Teil des IS im Irak war (2012–April 2013), war ihr Ansatz deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zum IS im Irak ab und schloss sich der al-Qa'ida an. 2016 brach Jabhat an-Nusra die Beziehungen zu der Terrororganisation wieder ab. Der öffentliche Diskurs der Gruppierung verlagerte sich von der globalen Agenda der al-Qa'ida hin zu einem stärker lokal ausgerichteten Fokus (ISPI 20.3.2025). Schließlich entstand 2017 (ISPI 20.3.2025) aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte, ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens "Shahba Community" in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die "50. Division" zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und die Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien, in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama, verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die HTS alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten (AJ 3.12.2024).

Der HTS gehören nicht nur Syrer an, sondern auch Ausländer (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten sowie Elitetruppen unterteilt, die als "Rote Brigaden" (Quds 11.1.2025) bzw. als "Rote Bänder" bekannt sind, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen al-Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrensten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über spezielle Waffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024). Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024).

Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert. Eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist (ISPI 20.3.2025).

Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben (MEE 7.7.2025).

Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025).

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b). […]

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vergleiche AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vergleiche AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).

Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).

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Kinder

Letzte Änderung 2026-02-28

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).

Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).

Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).

Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).

Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025). Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Bildung und Schulen

Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vergleiche UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben (SARD 1.9.2025). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025).

Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).

Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025). […]

Uneinheitliche Lehrpläne und das Fehlen eines einheitlichen Akkreditierungsrahmens haben zu Verwirrung hinsichtlich der Benotung, der Anerkennung von Diplomen und des Zugangs zu höherer Bildung geführt (Etana 7.2025). Die Fragmentierung des Bildungssystems des Landes in vom Regime kontrollierte und von der Opposition gehaltene Gebiete verkomplizierte die Lage und führte zu einem unzusammenhängenden Sektor mit unterschiedlichem Zugang und unterschiedlicher Qualität. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten waren Schulschließungen weit verbreitet. Lehrer, die sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten Oppositionsgruppen bedroht wurden, hatten Schwierigkeiten, zu unterrichten. In einigen Gebieten setzten Oppositionsgruppen, darunter der IS, ihre eigene Bildungspolitik durch und schränkten Lehrpläne ein oder veränderten sie, um sie ihrer Ideologie anzupassen. Dennoch entstanden in den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten neue Universitäten. Diese hatten jedoch mit Schwierigkeiten zu kämpfen, darunter mangelnde Anerkennung, unzureichende Ressourcen und ein Mangel an qualifiziertem akademischem Personal. Dies hat das Bildungssystem in Syrien weiter fragmentiert, sodass ein großer Teil der Studierenden keinen Zugang zu einer anerkannten Ausbildung hat (WENR 14.3.2025). Beispielsweise verwenden viele Schulen in Idlib weiterhin Lehrpläne aus der HTS-Ära, insbesondere im Religionsunterricht, während einige Privatschulen in Deir ez-Zour immer noch auf veraltete Materialien aus der Zeit des Regimes zurückgreifen (Etana 7.2025). Dem hingegen berichtete UNICEF im Septemter 2025, dass zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt Kinder in ganz Syrien nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehren – was neue Hoffnung auf ein kohärenteres Lernumfeld weckt. Dieser Meilenstein markiert einen neuen Abschnitt in Syriens Bemühungen, sein Bildungssystem wiederaufzubauen (UNICEF 21.9.2025).

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. In einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024). Einer Schulleiterin in Dar'aa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess (Sotour 27.8.2025).

Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen (Syria TV 13.9.2025). Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt (Sotour 27.8.2025). Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet (Arabi21 5.11.2025). Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems (Arabi21 5.11.2025). Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer (WENR 14.3.2025). Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben (AnA 2.9.2020). In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt (WENR 14.3.2025).

Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025).

Der Krieg führte auch zu einem Anstieg der Korruption im Bildungssektor. Berichte über gefälschte Zeugnisse, Bestechung zur Manipulation von Noten und Begünstigungen bei der Zulassung zu Universitäten waren weit verbreitet, insbesondere da die Regierung zunehmend die Loyalität gegenüber dem Regime als Voraussetzung für den Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten forderte. Dies vertiefte die sozialen Ungleichheiten, insbesondere für Studierende, die nicht über die finanziellen Mittel oder politischen Verbindungen verfügten, um sich einen Platz an einer Universität zu sichern. In den letzten Jahren erreichte die Zahl der eingeschriebenen Studierenden etwa 600.000, obwohl die Bildungsqualität stark gesunken war (WENR 14.3.2025).

Im Bildungssektor hat der derzeitige Minister zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Führungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert. Dies hat zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt, nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen (Etana 7.2025). Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b), was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wird (WENR 14.3.2025). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der beschwerdeführenden Parteien zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihren Familienverhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte leben ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien bzw. zur strafrechtlichen Verurteilung von BF4 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der BF1 aus Aleppo und die BF2 aus Manbij stammen und diese Orte unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen ergibt sich aus den Darstellungen beider BF zu deren Leben in Syrien sowie den zitierten Länderberichten.

Im Rahmen der Darstellungen des BF1 hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass ein anderer Ort als Herkunftsort iSd. VwGH-Rechtsprechung in Frage kommen würde. Er hat selbst dort gelebt, bevor er Syrien verlassen hat und lebt seine Familie nach wie vor dort. Auch die BF2 beschrieb im Rahmen der Einvernahme zum Aberkennungsverfahren, dass ihre Familie in dieser Region lebt.

Ebenso basieren die Feststellungen zu den Verwandten des BF1 auf dessen nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderungen vor der belangten Behörde im Rahmen des Asylverfahrens sowie des Aberkennungsverfahrens.

Die Feststellungen zur Einreise des BF1 in Österreich, seiner Antragstellung auf internationalen Schutz, seinem positiven Asylbescheid sowie den positiven Asylbescheiden der BF2-BF7 basieren auf den entsprechenden Akten der belangten Behörde, die dem erkennenden Gericht vorliegen. Auch die Feststellungen zum abweisenden Asylbescheid der BF8 basieren auf einer entsprechenden Einsicht in den Verfahrensakt.

Die Feststellung dahingehend, dass die BF gesund und (un)bescholten sind, basiert auf deren diesbezüglichen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Aberkennungsverfahrens sowie entsprechender Strafregisterauszüge. Auch im Rahmen der Bescheidbeschwerde ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der diesen Feststellungen entgegenstehen würde und wurde insbesondere kein Vorbringen zu einem allfälligen schlechten Gesundheitszustand erstattet.

Sofern von den Eltern der BF3-BF8 eine fehlende Möglichkeit der Bildung in Syrien vorgebracht wurde, ist auf EUAA zu verweisen, wonach allgemeine Mängel im Bildungssystem, die eine Folge des Konflikts seien, nicht als Verfolgung anzusehen seien, weil sie nicht auf vorsätzliche Handlungen eines Akteurs zurückzuführen seien (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, S. 52).Sofern von den Eltern der BF3-BF8 eine fehlende Möglichkeit der Bildung in Syrien vorgebracht wurde, ist auf EUAA zu verweisen, wonach allgemeine Mängel im Bildungssystem, die eine Folge des Konflikts seien, nicht als Verfolgung anzusehen seien, weil sie nicht auf vorsätzliche Handlungen eines Akteurs zurückzuführen seien vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, S. 52).

Hinzu kommt, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die aktuelle Regierung sich bemüht, das Schulsystem wieder aufzunehmen und die Schulen zu renovieren. Es kann also keinesfalls von systematischer Verweigerung der Bildung gesprochen werden.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen von BF1:

Die Feststellungen zu den Erwägungsgründen der belangten Behörde, die dazu führten, dass dem BF1 mit Bescheid vom 17.03.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, basiert auf einer Einsicht in die entsprechenden Aktenbestandteile. Aus diesen geht hervor, dass die belangte Behörde die individuellen Umstände des BF1 für glaubhaft hielt und ihm wegen einer drohenden Einbeziehung zum syrischen Militär internationalen Schutz zuerkannte. Dies, obwohl keine konkreten Verfolgungshandlungen gesetzt wurden und der Beschwerdeführer freiwillig auf seinen Asylstatus in Deutschland verzichtete, um zu seiner Familie nach Syrien zurückzukehren und er bereits seinen Militärdienst abgeleistet hatte. Bereits zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung gab es keine konkrete, individuelle Gefährdung des BF1, sondern wurde ihm aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der allfällig drohenden Einberufung zum Militär Asyl gewährt.

Die Feststellungen zum ehemaligen syrischen Regime unter Baschar al-Assad basieren auf den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und sind darüber hinaus gerichtsnotorisch. Der Umstand des Machtwechsels wurde auch vom BF1 nicht in Abrede gestellt.

Vom BF1 wurden auch keine aktuellen Fluchtgründe vorgebracht und hatte er lediglich Bedenken bezüglich der unsicheren Lage in Syrien und dass er die Zukunft seiner Kinder in Österreich sehe. Seine Kinder würden auch nicht gut arabisch sprechen.

Dass seine Kinder kein Arabisch sprechen, kann allerdings nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, da BF1 Deutsch lediglich auf A1 Niveau beherrscht, BF2 nur Arabisch spricht und selbst BF3 Deutsch lediglich auf A2 Niveau redet. Hinzu kommt, dass die Familie erst seit Februar 2024 in Österreich lebt, also gerade einmal etwas über zwei Jahre. Bis dahin hat seine Frau mit seinen Kindern in Syrien gelebt (und kurzfristig in der Türkei) und ist daher anzunehmen, dass die Familie sich zuhause auf Arabisch unterhält, da auch die Kinder seit ihrer Geburt (bis auf BF8, die ein Baby ist) in Syrien lebten.

Dass der BF1 die Zukunft seiner Familie in Österreich sieht, ist grundsätzlich nachvollziehbar, da es in Österreich ein funktionierendes Sozialsystem und Schulsystem gibt, allerdings wird dazu angemerkt, dass kein Familienmitglied bisher irgendwelche Schritte unternommen hat, um sich besonders gut zu integrieren oder sich den österreichischen Sitten oder Traditionen anzupassen oder sich mit diesen auseinanderzusetzen.

BF1 hat keine regelmäßige Arbeit, obwohl er seit März 2023 über einen Asylstatus verfügt und auch bewusst nach Österreich eingereist ist, da er nicht nach Deutschland wollte. Auch bei seiner ersten Flucht 2015 wollte er nicht nach Deutschland, sondern war sein ursprüngliches Zielland Österreich, man könnte daher annehmen, dass er sich bereits im Vorfeld mit der Sprache auseinandergesetzt hat.

Hinzu kommt, dass sein Sohn bereits im Alter von 15 Jahren eine strafrechtliche Verurteilung hat, also auch nicht besonders um Integration bemüht ist.

Aufgrund der nach wie vor schwierigen Lage für Familien wurde der gesamten Familie der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Weitere Fluchtgründe wurden von BF1 explizit verneint.

Auch mit Blick auf die BF2-BF8 war festzustellen, dass keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Verfolgungshandlungen jeglicher Art ausgesetzt wären. Wie dargelegt besteht das Assad-Regime nicht mehr und auch hinsichtlich der Übergangsregierung sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass Verfolgungshandlungen iSd. GFK wahrscheinlich wären. Sie sind weder als Sympathisanten oder Unterstützer des Assad-Regimes aufgefallen, noch haben sie sich jemals politisch für oder gegen die syrische Übergangsregierung oder sonst eine Gruppierung engagiert. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Religionszugehörigkeit sowie dem Familiengefüge – die BF2 ist keine alleinstehende Frau – sind Verfolgungshandlungen nicht maßgeblich wahrscheinlich.

BF2 verneinte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl explizit eigene Fluchtgründe. Sie äußerte lediglich – gleichlautend wie BF1 – Bedenken bezüglich der Versorgungslage und der finanziellen Mittel, um ihr Leben in Syrien zu finanzieren, sowie dass sie sich wünsche, dass ihre Kinder in die Schule gehen können und sich ein Leben in Österreich aufbauen können.

Sie wurde ausdrücklich danach gefragt, ob sie in Syrien als Frau jemals Probleme gehabt hätte oder befürchte, welche zu haben. Sie verneinte dies und gab an, dass sie als Frau nie Probleme in Syrien hatte. Sie befürchte auch keine Probleme. Sie wurde in Syrien nie persönlich bedroht oder verfolgt. Auch ihre in Syrien lebende Familie habe keine Probleme. Die Probleme seien lediglich, weil der Krieg so lange gedauert habe.

Auf Nachfrage betonte sie nochmals, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.

BF3 gab in ihrer Einvernahme an, dass sie Arabisch als Muttersprache spreche und Deutsch auf A2 Niveau. Sie habe manchmal Kontakt zu ihrer Großmutter in Syrien. Nach ihrer Rückkehrbefürchtung befragt gab sie an, dass ihr Vater keinen Job in Syrien habe und sie keine Schulbildung absolvieren konnte. Ansonsten habe sie keine Probleme oder Befürchtungen.

Ihr Alltag in Österreich gestalte sich so, dass sie nur in die Schule gehen und ansonsten daheim sei. Manchmal gehe sie mit Freunden spazieren und jetzt faste sie im Ramadan und sie trage Kopftuch. Explizit danach gefragt, ob sie als Frau in Syrien jemals Probleme gehabt hätte oder befürchte, welche zu haben, gab sie an, dass sie befürchte, dass sie sich nicht frei bewegen könne, weil Krieg sei. In Österreich könne sie sich frei bewegen. Sonst befürchte sie nichts, wegen dem Krieg sei es gefährlich. In Österreich gehe sie alleine raus.

Nachgefragt betonte sie, dass es wegen des Krieges gefährlich sei.

Wenn nun in der von der Rechtsberatung verfassten Beschwerde auf einmal vorgebracht wird, dass BF2 und BF3 einer geschlechtsspezifischen Verfolgung unterliegen würden und vor allem BF3 als alleinstehende Frau gefährdet sei, so kann dies nicht nachvollzogen werden.

Erstens ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt und die vermeintliche Argumentation der Rechtsvertretung, dass die beschwerdeführenden Parteien dies nicht eher vorbringen konnten, völlig aus der Luft gegriffen ist. Sowohl BF2 als auch BF3 wurden explizit danach gefragt, ob sie fürchten, als Frau in Syrien gefährdet zu sein. Sie wurden sogar zweimal danach gefragt, dann wurden sie auch noch pauschal nach weiteren Fluchtgründen befragt, es wurde ihnen auch noch dreimal die Gelegenheit gegeben, etwas ergänzend vorzubringen. Die gesamte Niederschrift wurde rückübersetzt und dauerte bei BF2 und BF3 jeweils 1h15min. Sie hatten also ausreichend Zeit, ihre Fluchtgründe darzulegen.

Abgesehen davon, dass sie bereits bei der Antragstellung im Jahr 2024 explizit nach eigenen Fluchtgründen gefragt wurden und diese verneinten.

Die Vorbringen in der Beschwerde die weiblichen Beschwerdeführerinnen betreffend, sind also reine Konstrukte zum Zwecke der Asylgewährung. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertretung bekannt sein müsste, dass es in Syrien keine soziale Gruppe der Frauen gibt und Frauen nicht alleine auf Grund ihrer Eigenschaft als Frau Asyl zu gewähren ist.

Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass sich die neue syrische Regierung vom radikalen Islamismus abgewandt hat und internationale Legitimität erlangen will. Sie gibt sich seit Monaten moderat, insbesondere auch in Hinblick auf die Ausübung und Durchsetzung islamischer Vorschriften. Es wurden keine neuen Gesetze zur Einschränkung des sozialen Lebens erlassen. Es bestehen in Syrien aktuell keine landesweit durchgesetzten geschlechtsbezogenen Verbote betreffend Bildungszugang, Arbeit, Bewegungsfreiheit oder öffentliche Teilhabe, die Frauen pauschal als Gruppe vom gesellschaftlichen Leben ausschließen würden. Maßnahmen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Schweregrad erreichen, die die Menschenwürde ernsthaft verletzen würden, wie es etwa aktuell in Afghanistan der Fall ist, kann nach den Länderberichten zu Syrien gerade nicht festgestellt werden. Den Länderinformationen der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die HTS ein Verbot erlassen haben soll, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf Kleidung bzw. Aussehen zu machen. Frauen seien in städtischen Zentren und ländlichen Gebieten aktiv im öffentlichen Raum präsent; es würden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Frauen würden in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teilnehmen. Eine weibliche Aktivistin berichtete, dass sie weder Fälle selbst gesehen noch davon gehört hätte, in denen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden wären, weil sie nicht verschleiert gewesen seien. Präsident al-Shara unterzeichnete im März 2025 eine Verfassungserklärung mit einer Erklärung zu den Rechten von Frauen. Demnach hat der syrische Staat den sozialen Status der Frauen zu wahren, ihre Würde zu schützen und ihre Rolle innerhalb der Familie und der Gesellschaft zu unterstützen. Er garantiert ihnen das Recht auf Bildung und Beschäftigung, weiters den Schutz ihrer sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte. Die neue syrische Regierung hat nach den öffentlichen Erklärungen ihres Außenministers betont, sich für die Inklusion sämtlicher Bevölkerungsgruppen im Land einzusetzen. Niemand soll aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft benachteiligt oder bestraft werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuellen Länderberichte auch über Gefährdungen (einzelne Entführungen, gesellschaftlicher Druck) und teilweise eingeschränkte Schutz- und Unterstützungsangebote hinsichtlich Frauen und Mädchen bzw. Kinder berichten. Den Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem Jahr 2025 war zwar zu entnehmen, dass es zu einer Zunahme von Entführungen gekommen sei. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Fälle (64 Entführungsfälle) war jedoch angesichts der Gesamtbevölkerungsanzahl Syrien nichts davon auszugehen, dass für die beschwerdeführenden Parteien eine entsprechende Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegen würde. Zudem wurde angeführt, dass die Entführungen insbesondere in Küstenregionen und Suweida ein Problem darstellen würde. Generell handelt es sich dabei zudem um lage- und milieubedingte Risiken, deren Asylrelevanz erst bei einzelfallbezogener Verdichtung erreicht wird. Konkrete, gegen die beschwerdeführenden Parteien zielgerichtete Maßnahmen mit der erforderlichen Intensität, die sie als Frau bzw. Mädchen oder Kinder betroffen hätten, haben die beschwerdeführenden Parteien nie vorgebracht. Allein die Tatsache, dass es sich um Frauen bzw. Kinder handelt, ist jedenfalls kein ausreichender Grund, als Flüchtling anerkannt zu werden. Eine entsprechende Gefährdung ist bei den Beschwerdeführerinnen, die über Dokumente verfügen, die im Familienverband gemeinsam mit dem BF1 als Ehemann und Vater leben, nicht ersichtlich.

Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen als Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen.

Auch die EUAA geht in ihrem „Country Guidance“ zu Syrien vom Dezember 2025 (wie auch in der Version vom Mai 2026) davon aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. der Familienstand, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, das Herkunfts- oder Wohngebiet und eine etwaige Vertreibung (im Sinne von Binnenvertriebenen). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich alleine gestellt wären, da eine (hypothetische) Rückkehr wohl nur im Familienverband gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erfolgen würde, weshalb es sich bei den Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nicht um alleinstehende Frauen handelt.

Zudem sind weder die Zweit- noch die Drittbeschwerdeführerin Witwen oder geschiedene Frauen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass sie sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von Ehrendelikten erlebt hätten, diesbezügliches wurde auch im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Eine systematische Verwehrung des Schulbesuchs in der Herkunftsregion ist den Länderinformationen ebenfalls nicht zu entnehmen. Sämtliche Einschränkungen sind temporärer Natur und der allgemeinen Bürgerkriegssituation geschuldet.

In Bezug auf die minderjährigen schulpflichtigen BF4-BF7 ist noch festzuhalten, dass es in Syrien – ausgehend von den oben zitierten Länderinformationen – unverändert zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern kommt. Zu den Menschenrechtsverletzungen zählen insbesondere Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, Kinderrekrutierungen, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt und bestimmte Formen psychischer Gewalt.

Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung von Kindern als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen.

Im konkreten Fall bestehen intakte Familienverhältnisse. Die Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführer ist somit als vergleichsweise gering einzuschätzen, zumal die (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband mit den Eltern erfolgen würde. Auch sonstige risikoerhöhende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht einmal ansatzweise behauptet. Das diesbezüglich pauschal gehaltene Vorbringen beschränkte sich auf allgemein gehaltene Ausführungen über die Sicherheitslage in Syrien.

Das aktuelle Länderinformationsblatt dokumentierte in der Vergangenheit insbesondere Kinderrekrutierungen vonseiten der SNA, HTS, SDF und Revolutionären Jugendbewegung. In Anbetracht der Abschaffung der Wehrdienstpflicht und der Implementierung einer Freiwilligenarmee sowie der Integration der SDF in die neue Regierung, ist jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Minderjährige vonseiten der neuen syrischen Regierung oder anderen Gruppierungen zwangsrekrutiert werden.

Zu einer Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien durch die neue Regierung:

Es ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien keine besonderen Probleme, ernsthafte Risiken, oder Ähnliches bezüglich der neuen Regierung. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführenden Parteien persönliche Probleme mit der HTS gehabt hätten. Hinzutritt, dass die beschwerdeführenden Parteien auch sonst nicht politisch aktiv waren. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien besonders für oder gegen eine Seite engagiert hätten oder sonst in den Fokus einer Gruppierung gerückt seien oder dass sie bedroht oder verfolgt worden wären.

Den aktuellen Länderberichten ist auch vonseiten der neuen syrischen Regierung keine Bedrohung aufgrund einer Ausreise zu entnehmen. Auch die Asylantragstellung der beschwerdeführenden Parteien in Europa führt zu keiner Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass den beschwerdeführenden Parteien allein aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich Sanktionen wegen einer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung drohen, da die Antragstellungen den syrischen Behörden nicht bekannt sind, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.

Ein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden ist – nunmehr nach Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – den Länderberichten nicht zu entnehmen. Vielmehr lädt die aktuelle Regierung im Ausland lebende Syrer explizit zur Rückkehr nach Syrien ein.

Seit dem Machtwechsel in Syrien Ende 2024 sind nach UN-Angaben rund 1,63 Millionen Flüchtlinge in das Land zurückgekehrt.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den beschwerdeführenden Parteien seitens der neuen Regierung eine Gefahr drohen würde.

Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien durch andere Konfliktparteien wurde weder substantiiert vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.

Keine der beschwerdeführenden Parteien war in Syrien einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt oder wurden asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates glaubhaft dargetan.

Es ist nicht glaubhaft, dass den beschwerdeführenden Parteien in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

2.3. Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Syrien:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Bescheide von BF1-BF7

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Abs. 2a leg. cit ist ungeachtet der in § 3 Abs. 4 leg. cit. genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a leg. cit. ergibt, dass es im Herkunftsstaat des:r Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Absatz 2 a, leg. cit ist ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, leg. cit. ergibt, dass es im Herkunftsstaat des:r Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn u.a. die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5). Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz bloß der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 7 AsylG K 8). Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn u.a. die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5,). Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz bloß der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 7, AsylG K 8).

„Umstände“ bezieht sich auf grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (siehe u.a. VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044; 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachten, reicht nicht aus, um diese Bestimmungen zum Tragen zu bringen. Im Prinzip sollte der Status eines Flüchtlings nicht einer häufigen Überprüfung unterworfen sein, da dadurch das Gefühl der Sicherheit, das ihm der internationale Schutz geben soll, beeinträchtigt würde (UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2011 [deutsche Version 2013] Rz 135).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002 mit Verweis auf VwGH 21.11.2002, 99/20/0171 mwN).

Soweit eine „besondere Ursache für die Verfolgungsfurcht“ festgestellt wurde, hat die Beseitigung dieser Ursache eine größere Bedeutung als die Änderung anderer Umstände. Alle entscheidenden Faktoren sind zu berücksichtigen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind die typischen Situationen, in denen es nach UNHCR zur Anwendung von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK kommt (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 11).Soweit eine „besondere Ursache für die Verfolgungsfurcht“ festgestellt wurde, hat die Beseitigung dieser Ursache eine größere Bedeutung als die Änderung anderer Umstände. Alle entscheidenden Faktoren sind zu berücksichtigen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind die typischen Situationen, in denen es nach UNHCR zur Anwendung von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK kommt (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 11).

Die Beendigung tritt nach dem Wortlaut der Konvention automatisch ein und ist nur davon abhängig, ob die Voraussetzungen der sog. „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ vorliegen. Wesentlich ist, dass die staatlichen Stellen für die Verbesserung der Situation nachweispflichtig sind. Erst wenn die staatlichen Stellen aufgrund ihrer Einschätzung der generellen Situation zum Schluss kommen, dass die Umstände weggefallen sind, findet eine Beteiligung der betroffenen Person statt, der zu den festgestellten Veränderungen und der beabsichtigten Aberkennungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Neben der Prüfung der Beendigungsklausel ist auch eine Prüfung individueller Faktoren vorzunehmen, weil eine Beendigung auch dann nicht in Frage kommt, wenn individuell weiterhin oder aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (siehe u.a. EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Letztere Gründe sind von Amts wegen zu untersuchen, müssen in der Praxis aber in aller Regel von der betroffenen Person geltend gemacht werden (siehe Frei/Hinterberger/Hruschka in Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention [2022] Art. 1 GKF Rz 148 ff.)Die Beendigung tritt nach dem Wortlaut der Konvention automatisch ein und ist nur davon abhängig, ob die Voraussetzungen der sog. „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ vorliegen. Wesentlich ist, dass die staatlichen Stellen für die Verbesserung der Situation nachweispflichtig sind. Erst wenn die staatlichen Stellen aufgrund ihrer Einschätzung der generellen Situation zum Schluss kommen, dass die Umstände weggefallen sind, findet eine Beteiligung der betroffenen Person statt, der zu den festgestellten Veränderungen und der beabsichtigten Aberkennungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Neben der Prüfung der Beendigungsklausel ist auch eine Prüfung individueller Faktoren vorzunehmen, weil eine Beendigung auch dann nicht in Frage kommt, wenn individuell weiterhin oder aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (siehe u.a. EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Letztere Gründe sind von Amts wegen zu untersuchen, müssen in der Praxis aber in aller Regel von der betroffenen Person geltend gemacht werden (siehe Frei/Hinterberger/Hruschka in Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention [2022] Artikel eins, GKF Rz 148 ff.)

Dabei ist zu prüfen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Die Situationsänderung im Herkunftsstaat muss grundlegend oder tiefgreifend sein. Das bedingt, dass die Situation nicht fragil sein darf und eine gewisse Stabilität aufweisen muss. Die Behörden müssen sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlandes, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. Zu berücksichtigen sind die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte des Herkunftslandes und konkret die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie der Umfang, in dem in diesem Land die Achtung grundlegender Menschenrechte gewährleistet ist (siehe EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Bei der Beurteilung ist auf den aktuellen Zeitpunkt der Befassung der Behörde bzw. des Gerichts abzustellen.

UNHCR oder Staaten können förmliche Erklärungen zur allgemeinen Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer speziellen Flüchtlingsgruppe abgeben. UNHCR ist dazu nach Art. 6 Abschnitt A der Satzung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge iVm Art. 1 Abschnitt C GFK ermächtigt. UNHCR räumt in diesem Zusammenhang jedoch auch selbst ein, dass derartige Erklärungen nur selten abgegeben werden (siehe UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel], 10.02.2003, Rz 3).UNHCR oder Staaten können förmliche Erklärungen zur allgemeinen Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer speziellen Flüchtlingsgruppe abgeben. UNHCR ist dazu nach Artikel 6, Abschnitt A der Satzung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C GFK ermächtigt. UNHCR räumt in diesem Zusammenhang jedoch auch selbst ein, dass derartige Erklärungen nur selten abgegeben werden (siehe UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel], 10.02.2003, Rz 3).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002).

Zur Dauerhaftigkeit von Änderungen führt UNHCR aus, dass sich Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, zunächst konsolidieren können sollten, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 13). Nach UNHCR lässt sich keine allgemeingültige Regel für die Dauer des Zeitraums festlegen, der ausreicht, um die Stabilität der Veränderungen zu belegen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass in der Regel ein Zeitraum von mindestens 12 bis 18 Monaten (immer abhängig von den Umständen) verstreichen sollte, bevor eine Beurteilung der geänderten Umstände als zuverlässig angesehen werden kann. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um sich über die verschiedenen verfügbaren Quellen, einschließlich der Flüchtlinge, seriöser Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR und diplomatischer Vertretungen über den grundlegenden Charakter der Veränderungen im Herkunftsland zu informieren (siehe UNHCR, Discussion Note on the Applicaion of the „ceased circumstances“ Cessation Clauses in the 1951 Convention; 20.12.1991, Rz 12).

Vor dem Hintergrund der mit dem Sturz des Regimes von al-Assad im Dezember 2024 einhergehenden geänderten Verhältnisse in Syrien ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF1 Asyl gewährt wurde, seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr bestehen. Wie beweiswürdigend näher ausgeführt, untersteht BF1, dem im Jahr 2023 Asyl gewährt wurde, aktuell nicht der Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung. Die SAA wurde noch durch al-Assad vor seiner Flucht aus Syrien aufgelöst. Die aktuelle Regierung nimmt keine Zwangsrekrutierungen vor.

Das Regime von Assad wurde in Syrien Ende 2024 gestürzt, mit einem Wiedererstarken dieses Regimes ist im Lichte der bisherigen Entwicklungen und der aktuellen Situation in Syrien nicht zu rechnen. Die Verhältnisse haben sich, wie den Länderberichten entnommen werden kann, dauerhaft und grundlegend geändert. Der Umsturz ist nunmehr fast eineinhalb Jahre her, weswegen auch im Lichte der UNHCR-Grundsätze von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden kann. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die öffentliche Ordnung in den meisten städtischen Zentren auch nach dem Umsturz weitgehend erhalten blieb und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin bestehen. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, es erfolgte die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung; ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet sowie ein schrittweiser Übergangsjustizprozess zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära begonnen. Es wurden somit geeignete Schritte eingeleitet, um die Verfolgung zu verhindern.

Im März 2025 wurde eine neue syrische Regierung ernannt. Die Verfassungserklärung garantiert zahlreiche Freiheiten, wie Meinungs-, Ausdrucks-, Informations- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit, weiters Recht auf Bildung und Arbeit Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden.

Gesamt betrachtet ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den Veränderungen in Syrien um solche erheblicher und nicht nur vorübergehender Art handelt. Die Lage weist die geforderte ausreichende Stabilität auf. Die Umstände, aufgrund derer dem BF1 Asyl gewährt wurden, bestehen nicht mehr. Dieser kann es nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dem BF1 droht nunmehr keine Einziehung zum Wehrdienst in Syrien, außerdem kam es zu einer dauerhaften Änderung der Lage in Syrien.

Sofern die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, dass es sich (noch) um keine dauerhafte Lageänderung handeln würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sturz des Regimes bereits im Dezember 2024 erfolgte und somit bereits eine Beobachtungszeit von über einem Jahr bestand. Da der ehemalige Machthaber Bashar al-Assad nach gesicherten Länderinformationen nach Russland geflohen ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es künftig zur erneuten Etablierung des Regimes kommen wird. Der Grund für die damalige Gewährung von Asyl an BF1 ist somit dauerhaft nicht mehr gegeben. Auch ansonsten haben sich beim BF1 keine Gründe einer asylrelevanten Verfolgung gezeigt, wie beweiswürdigend näher ausgeführt.

Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.06.1993, 92/07/1007).

Der Beschwerdeführer vermochte daher eine ihm im Herkunftsstaat, insbesondere in seiner Herkunftsregion, aktuell noch drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft darzutun.

Die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers weisen – spätestens seit der grundlegenden und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland seit Dezember 2024 – keinen asylrechtlich relevanten Aspekt mehr auf. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass zwischenzeitlich eine andere Gefahr im Sinne der GFK entstanden ist.

Die belangte Behörde hat dem BF1 daher zu Recht den Status des Asylberechtigten aberkannt.

Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/9978 mit Verweis auf 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann aber die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/9978 mit Verweis auf 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).

Der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof haben in Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG ausgesprochen, dass sich angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition von Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren nicht darauf beschränken dürfe zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. VfGH 16.12.2025, E-1209-1211/2025; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401). Der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof haben in Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausgesprochen, dass sich angesichts der durch Artikel 8, EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition von Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren nicht darauf beschränken dürfe zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist vergleiche VfGH 16.12.2025, E-1209-1211/2025; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401).

Zu einem Verfahren betreffend einen Asylantrag eines in Österreich nachgeborenen Kindes führte der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aus, dass in einem derartigen Fall zwar im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte des Kindes nach Art. 8 EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat. Bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson treten jedoch dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt gegen die Eltern des Kindes eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem derartigen Verfahren die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2. bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16).Zu einem Verfahren betreffend einen Asylantrag eines in Österreich nachgeborenen Kindes führte der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aus, dass in einem derartigen Fall zwar im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte des Kindes nach Artikel 8, EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat. Bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson treten jedoch dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den Verfahren zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, weshalb auch zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt gegen die Eltern des Kindes eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist es auch in einem derartigen Verfahren die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2. bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16).

Gegenständlich wurde der Status des Asylberechtigten dem BF1 mit Bescheid – nach Einvernahme des BF1 im Aberkennungsverfahren – aberkannt. Es wurde somit nicht nur ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet, sondern dieses auch zügig abgeschlossen und diesem Asyl aberkannt. Die Umstände, auf Grund derer der BF1 – von welchem BF2-BF7 ihren Status abgeleitet haben – als Flüchtling anerkannt wurden, bestehen nicht mehr.

Wie beweiswürdigend festgehalten, konnten BF2-BF7, die Syrien auf legalem Weg verlassen haben, im aktuellen Verfahren selbst keine konkreten Umstände glaubhaft machen, die auf das Vorliegen einer noch aktuellen – oder neuen – Gefährdung ihrer jeweiligen Person in Syrien schließen lassen würden. Auch amtswegig waren derartige Gründe nicht festzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe EuGH 04.10.2024, C-608/22, C-609/22, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. [Femmes afghanes]) eine hinreichend schwerwiegende Kumulation diskriminierender Maßnahmen gegen Frauen (u.a. Entzug wirksamen Rechtsschutzes gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, Zwang zu religiös motivierten Bekleidungsnormen, Beschränkung von Bewegungsfreiheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und beruflicher Teilhabe) als „Handlung der Verfolgung“ iSd Art. 9 Richtlinie 2011/95/EG genügt. Das Geschlecht kann ein tragfähiges gruppenbildendes Merkmal sein, die Flüchtlingseigenschaft folgt jedoch nicht allein aus der Gruppenmitgliedschaft, sondern setzt einen Konnex zur geltend gemachten Verfolgung und eine individuelle Verdichtung der Gefahr voraus (EuGH 16.01.2024, C-621/21, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Femmes victimes de violences domestiques]).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe EuGH 04.10.2024, C-608/22, C-609/22, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. [Femmes afghanes]) eine hinreichend schwerwiegende Kumulation diskriminierender Maßnahmen gegen Frauen (u.a. Entzug wirksamen Rechtsschutzes gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, Zwang zu religiös motivierten Bekleidungsnormen, Beschränkung von Bewegungsfreiheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und beruflicher Teilhabe) als „Handlung der Verfolgung“ iSd Artikel 9, Richtlinie 2011/95/EG genügt. Das Geschlecht kann ein tragfähiges gruppenbildendes Merkmal sein, die Flüchtlingseigenschaft folgt jedoch nicht allein aus der Gruppenmitgliedschaft, sondern setzt einen Konnex zur geltend gemachten Verfolgung und eine individuelle Verdichtung der Gefahr voraus (EuGH 16.01.2024, C-621/21, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Femmes victimes de violences domestiques]).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass Frauen in Hinblick auf geschlechtsspezifischer Gewalt, genauso aber auch Kinder in Syrien nach den oben angeführten Länderfeststellungen in Syrien grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch erst kürzlich zur Lage in Syrien ausgesprochen, dass ausgehend von den Länderberichten nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, dass beispielsweise eine verheiratete Frau, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen werden würde. Dass derartige Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen. Für die Bejahung des Konventionsgrundes bedarf es hingegen der individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421). Gegenständlich ergeben sich für die minderjährigen bzw. weiblichen Beschwerdeführerinnen, die in Syrien noch über Verwandte auch männlichen Geschlechts verfügen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie als sozial abgrenzbare Zielgruppe wahrzunehmen seien. Insgesamt ist keine Gruppenverfolgung aller Kinder oder Frauen in Syrien gegeben.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Art. 24 Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Gemäß Artikel 24, Absatz eins, GRC haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Artikel 24, Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Das aus Art 24 GRC erfließende Recht auf das Kindeswohl alleine kann nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nachdem das Bundesamt den beschwerdeführenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt hat, dürfen diese ohnedies in Österreich verbleiben.Das aus Artikel 24, GRC erfließende Recht auf das Kindeswohl alleine kann nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nachdem das Bundesamt den beschwerdeführenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt hat, dürfen diese ohnedies in Österreich verbleiben.

Insgesamt kamen im gesamten Verfahren keine die BF2-BF7 drohende konkrete oder unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen hervor. Vielmehr beriefen sich diese stets auf die generell schlechte Lage, weswegen diesen im Übrigen auch subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten von BF2-BF7 liegen daher vor. Ihnen wurde daher der ihnen zuerkannte Status von Asylberechtigten von der belangten Behörde zu Recht aberkannt.

Zum Neuerungsverbot:

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,).

Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es jedoch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425).Dem Wortlaut nach bezieht sich Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es jedoch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340 aus 2004,; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425).

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden.

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).

Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).

Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatten sowohl BF1, BF2 und BF3 die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen. Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatten sowohl BF1, BF2 und BF3 die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen.

Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht. Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.

Es ist auch nicht erkennbar, dass den beschwerdeführenden Parteien bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wären, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die Begründung, dass die Behörde nicht genug nachgefragt hätte, ist – wie oben ausgeführt – unglaubwürdig und reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus. Es ist auch nicht erkennbar, dass den beschwerdeführenden Parteien bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) oder die beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wären, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die Begründung, dass die Behörde nicht genug nachgefragt hätte, ist – wie oben ausgeführt – unglaubwürdig und reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.

Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch die beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage waren, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch die beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage waren, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Das sonstige Vorbringen – insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell die beschwerdeführenden Parteien, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.

Zur Abweisung der Beschwerde betreffend den Bescheid von BF8:

Hinsichtlich der BF8, die in Österreich geboren wurde, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Es ist daher zu prüfen, ob der BF8, die in Österreich nachgeboren und somit nie in Syrien war, im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GKF drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der BF8 mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es ist daher zu prüfen, ob der BF8, die in Österreich nachgeboren und somit nie in Syrien war, im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GKF drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der BF8 mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GKF genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/18/0495; 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GKF genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/18/0495; 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).

Wie bereits oben ausgeführt, ist in Syrien keine Gruppenverfolgung von Kindern gegeben. Auch wurden für die BF8 keine zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht. Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine mögliche anderweitige Bedrohung oder Verfolgung der BF8 in ihrer Heimat ergeben.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich sohin, dass die behauptete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht begründet ist.

Eine Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 kommt gegenständlich nicht in Frage, weil der Asylstatus der Familienangehörigen von BF8 am Tag der Bescheiderlassung aberkannt wurde. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 wäre dem Familienangehörigen nur dann Asyl zuzuerkennen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht nur darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, sondern muss auch eine eigenständige Beurteilung zu den Kriterien, wie vom Verfassungsgerichthof bzw. Verwaltungsgerichtshof bereits in Entscheidungen dargestellt (siehe VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16 sowie oben) treffen. Die Aberkennung ist somit im gegenständlichen Fall bereits erfolgt, sodass sich BF8 hinsichtlich der Gewährung von Asyl nicht auf § 34 AsylG berufen kann.Eine Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 kommt gegenständlich nicht in Frage, weil der Asylstatus der Familienangehörigen von BF8 am Tag der Bescheiderlassung aberkannt wurde. Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 wäre dem Familienangehörigen nur dann Asyl zuzuerkennen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht nur darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, sondern muss auch eine eigenständige Beurteilung zu den Kriterien, wie vom Verfassungsgerichthof bzw. Verwaltungsgerichtshof bereits in Entscheidungen dargestellt (siehe VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16 sowie oben) treffen. Die Aberkennung ist somit im gegenständlichen Fall bereits erfolgt, sodass sich BF8 hinsichtlich der Gewährung von Asyl nicht auf Paragraph 34, AsylG berufen kann.

Für die noch nicht einmal ein Jahr alte BF8 konnten keine Asylgründe glaubhaft gemacht werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Für die noch nicht einmal ein Jahr alte BF8 konnten keine Asylgründe glaubhaft gemacht werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Die beschwerdeführenden Parteien sind in ihrer Beschwerde den Erwägungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Darstellungen befassen sich vornehmlich mit der Frage, wann geänderte Umstände vorliegen und damit mit einem Punkt, der vom erkennenden Gericht zu beurteilen ist. Die Tatsache, dass es in Syrien einen Machtwechsel gab, das Assad-Regime gestürzt wurde und nunmehr die neue Übergangsregierung an der Macht ist, ist unbestritten. Das darüber hinausgehende Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien befasst sich mit der allgemeinen Situation in Syrien und vermochte keine individuelle Verfolgungsgefahr aufzuzeigen.

Das Vorbringen der geschlechtsspezifischen Verfolgung wurde erstmals unsubstantiiert in der Beschwerde vorgebracht und von den beschwerdeführenden Parteien niemals eigenständig thematisiert. Zur Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung gibt es eine eindeutige Rechtsprechung, die gegenständlich nicht zum Tragen kommt. Der grundsätzlich volatilen Lage in Syrien wurde durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der derart evidenten Lage zum Wegfall der Verfolgung durch ein Regime, das nicht mehr existiert, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, welche sachverhaltsbezogenen Elemente einer weiteren Klärung bedürfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B–VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B–VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B–VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B–VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylantragstellung Bürgerkrieg Endigungsgründe Familienverfahren Fluchtgründe geänderte Verhältnisse illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährige politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2342562.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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