TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 W242 2341670-1

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Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W242 2341670-1/39E

Schriftliche Ausfertigung des am 24.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , StA. Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2026, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 13.04.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 13.04.2026 für rechtswidrig erklärt.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV.      Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste spätestens am 07.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.11.2023 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 (GZ: W123 2283029-1/8E) abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2025 (GZ: Ra 2024/14/0831-10) wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen.

2. Das BFA startete am 02.12.2024 das Verfahren zur Erlangung eines HRZ.

3. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 09.12.2024 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.

4. Der BF wurde am 18.03.2026 positiv identifiziert und es konnte ein Heimreisezertifikat erlangt werden.

5. Am 18.03.2026 prüfte das BFA die Zulässigkeit einer Abschiebung und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass eine Abschiebung zulässig sei.

6. Am 30.03.2026 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und einen Abschiebeauftrag betreffend eine Abschiebung am 13.04.2026.6. Am 30.03.2026 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und einen Abschiebeauftrag betreffend eine Abschiebung am 13.04.2026.

7. Am 11.04.2026 wurde der BF in Vollziehung des Festnahmeauftrags an seiner Wohnadresse festgenommen. Dem BF wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben.

8. Der für den 13.04.2026 geplante Abschiebeflug musste wegen einer Selbstverletzung und der mangelnden Rückkehrwilligkeit des BF am 13.04.2026 storniert werden.

9. Am 13.04.2026 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

10. In einem Aktenvermerk des BFA vom 13.04.2026 wurde festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 13.04.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten.10. In einem Aktenvermerk des BFA vom 13.04.2026 wurde festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 13.04.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten.

11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.04.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.04.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.04.2026 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG werde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.04.2026 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG werde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.

13. Am 17.04.2026 trat der BF in Hungerstreik, den er am 19.04.2026 wieder beendete.

14. Am 20.04.2026 wurde ein Abschiebeflug für den 05.05.2026 gebucht.

15. Am 20.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.04.2026, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 13.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei mit einem Studentenvisum in die Ukraine eingereist und habe am 16.10.2019 eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet. Er habe dort bis Anfang März 2022 gelebt und sei anschließend wegen des Krieges nach Österreich geflüchtet. Der BF habe seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht mit Verzögerungs- oder Missbrauchsabsicht gestellt, sondern habe neue Fluchtgründe. Der Präsident der Republik Kongo habe neue Wahlen ausgerufen und der BF habe die Wahlkampagne der Regierung stark kritisiert. Er habe diesbezüglich Postings veröffentlicht. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr getötet zu werden. Der BF sei vor seiner Inhaftierung auch darum bemüht gewesen, einen Antrag nach der VertriebenenVO zu stellen. Er habe eine Antwort abwarten wollen und damit gerechnet, dass dieser Antrag funktionieren werde, daher habe er den Antrag auf internationalen Schutz erst im Rahmen der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung gestellt. Der BF sei gemeldet und mit einer vom AMS ausgestellten Beschäftigungsbewilligung legal erwerbstätig gewesen. Der psychische Gesundheitszustand des BF sei sehr schlecht. Er leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 – F43.1), an rezidivierenden depressiven Episoden (F33.1) und einer Panikstörung (F41.0) mit Symptomen wie Albträumen, Schlafstörungen, Intrusionen, Angst und Panik, depressiven Symptomen sowie körperlichen Symptomen, wie Gastritis. Der BF nehme Quetiapin 25 mg und Escitalopram 10 mg ein. Er sei in der Vergangenheit insbesondere aufgrund von Suizidabsichten auch psychiatrisch behandelt worden. Seit einer Woche befinde sich der BF in einer Sicherheitszelle, da er Suizidabsichten geäußert habe. Aufgrund seiner psychisch äußerst schlechten Verfassung leide er noch stärker unter den Extrembedingungen der Haft, insbesondere der Isolation und den Haftbedingungen in der Sicherheitszelle. Es gehe ihm zunehmend schlechter. Die Behörde habe gelindere Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu nicht befragt. Der BF könnte bei einem Freund Unterkunft nehmen. Die belangte Behörde habe die Schubhaft auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, da der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt gehabt habe und damit Asylwerber gewesen sei. Die Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage mache den angefochtenen Schubhaftbescheid rechtswidrig. Die belangte Behörde habe zudem den Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG nicht ausreichend begründet. Der BF habe seinen Asylantrag im Stande der Festnahme, welche auf einem Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG basiert habe, gestellt. In diesem Fall seien gemäß § 76 Abs. 2 FPG die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG einzuhalten. Dass die Abschiebung des BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, sei zudem nicht dem geschuldet, dass der BF sich habe freipressen wollen, wie dies die Behörde annehme, sondern dem, dass die psychische Gesundheitssituation des BF bereits lange vor der Festnahme und Inschubhaftnahme äußerst schlecht gewesen sei. Im Aktenvermerk würden konkrete Ausführungen dazu fehlen, weshalb angenommen werde, dass der Asylantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt worden sei, die Abschiebung zu verzögern oder zu gefährden. Die Behörde habe die notwendige Grobprüfung nicht vorgenommen, weshalb der Aktenvermerk keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung sei. Der BF verfüge über ein Studentenvisum für die Ukraine bzw. ein Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Der BF sei nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und habe zuvor mit seiner ukrainischen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt, sodass die Behörde hätte prüfen müssen, ob der BF die Voraussetzungen für ein ex lege Recht nach der VertriebenenVO erfülle. Zur Abklärung dieser Frage werde die Beischaffung des Asylaktes sowie die Erörterung im Rahmen der Schubhaftverhandlung zum Beweis dafür beantragt, dass der BF in Österreich ex lege rechtmäßig aufhältig sei und keine Rückkehrentscheidung hätte erlassen werden dürfen. Weiters liege gegenständlich weder Fluchtgefahr vor noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der BF sei in Österreich unbescholten, mit einer Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig und behördlich gemeldet. Daraus lasse sich die Kooperationsbereitschaft des BF ableiten. Der angefochtene Bescheid lasse auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit gelinderen Mitteln vermissen. Gegenständlich würden insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme in Frage kommen. Der BF könne bei einem Freund wohnen, der auch für die Verpflegung des BF aufkommen würde. Auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei ein Indiz für die Anwendung gelinderer Mittel. Die Schubhaft sei auch aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF unverhältnismäßig. Zur Feststellung, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, beantrage der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie und die Beischaffung des amtsärztlichen Aktes sowie des Anhalteaktes des BF inklusive aller in Bezug auf den BF vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere der Dokumentation dazu, warum die Haftfähigkeit des BF anzunehmen sei und etwa keine Unterbringung iSd Unterbringungsgesetzes in eine psychiatrische Abteilung erfolge, obwohl der BF bereits seit fast einer Woche in der Sicherheitszelle in Einzelhaft angehalten werde. Kostenersatz wurde beantragt.15. Am 20.04.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.04.2026, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 13.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei mit einem Studentenvisum in die Ukraine eingereist und habe am 16.10.2019 eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet. Er habe dort bis Anfang März 2022 gelebt und sei anschließend wegen des Krieges nach Österreich geflüchtet. Der BF habe seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht mit Verzögerungs- oder Missbrauchsabsicht gestellt, sondern habe neue Fluchtgründe. Der Präsident der Republik Kongo habe neue Wahlen ausgerufen und der BF habe die Wahlkampagne der Regierung stark kritisiert. Er habe diesbezüglich Postings veröffentlicht. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr getötet zu werden. Der BF sei vor seiner Inhaftierung auch darum bemüht gewesen, einen Antrag nach der VertriebenenVO zu stellen. Er habe eine Antwort abwarten wollen und damit gerechnet, dass dieser Antrag funktionieren werde, daher habe er den Antrag auf internationalen Schutz erst im Rahmen der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung gestellt. Der BF sei gemeldet und mit einer vom AMS ausgestellten Beschäftigungsbewilligung legal erwerbstätig gewesen. Der psychische Gesundheitszustand des BF sei sehr schlecht. Er leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 – F43.1), an rezidivierenden depressiven Episoden (F33.1) und einer Panikstörung (F41.0) mit Symptomen wie Albträumen, Schlafstörungen, Intrusionen, Angst und Panik, depressiven Symptomen sowie körperlichen Symptomen, wie Gastritis. Der BF nehme Quetiapin 25 mg und Escitalopram 10 mg ein. Er sei in der Vergangenheit insbesondere aufgrund von Suizidabsichten auch psychiatrisch behandelt worden. Seit einer Woche befinde sich der BF in einer Sicherheitszelle, da er Suizidabsichten geäußert habe. Aufgrund seiner psychisch äußerst schlechten Verfassung leide er noch stärker unter den Extrembedingungen der Haft, insbesondere der Isolation und den Haftbedingungen in der Sicherheitszelle. Es gehe ihm zunehmend schlechter. Die Behörde habe gelindere Mittel nicht ausreichend geprüft und den BF dazu nicht befragt. Der BF könnte bei einem Freund Unterkunft nehmen. Die belangte Behörde habe die Schubhaft auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt, da der BF im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt gehabt habe und damit Asylwerber gewesen sei. Die Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage mache den angefochtenen Schubhaftbescheid rechtswidrig. Die belangte Behörde habe zudem den Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG nicht ausreichend begründet. Der BF habe seinen Asylantrag im Stande der Festnahme, welche auf einem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG basiert habe, gestellt. In diesem Fall seien gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG einzuhalten. Dass die Abschiebung des BF aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, sei zudem nicht dem geschuldet, dass der BF sich habe freipressen wollen, wie dies die Behörde annehme, sondern dem, dass die psychische Gesundheitssituation des BF bereits lange vor der Festnahme und Inschubhaftnahme äußerst schlecht gewesen sei. Im Aktenvermerk würden konkrete Ausführungen dazu fehlen, weshalb angenommen werde, dass der Asylantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt worden sei, die Abschiebung zu verzögern oder zu gefährden. Die Behörde habe die notwendige Grobprüfung nicht vorgenommen, weshalb der Aktenvermerk keine taugliche Rechtsgrundlage für die weitere Schubhaftverhängung sei. Der BF verfüge über ein Studentenvisum für die Ukraine bzw. ein Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Der BF sei nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine ausgereist und habe zuvor mit seiner ukrainischen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt, sodass die Behörde hätte prüfen müssen, ob der BF die Voraussetzungen für ein ex lege Recht nach der VertriebenenVO erfülle. Zur Abklärung dieser Frage werde die Beischaffung des Asylaktes sowie die Erörterung im Rahmen der Schubhaftverhandlung zum Beweis dafür beantragt, dass der BF in Österreich ex lege rechtmäßig aufhältig sei und keine Rückkehrentscheidung hätte erlassen werden dürfen. Weiters liege gegenständlich weder Fluchtgefahr vor noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der BF sei in Österreich unbescholten, mit einer Beschäftigungsbewilligung erwerbstätig und behördlich gemeldet. Daraus lasse sich die Kooperationsbereitschaft des BF ableiten. Der angefochtene Bescheid lasse auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit gelinderen Mitteln vermissen. Gegenständlich würden insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme in Frage kommen. Der BF könne bei einem Freund wohnen, der auch für die Verpflegung des BF aufkommen würde. Auch das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei ein Indiz für die Anwendung gelinderer Mittel. Die Schubhaft sei auch aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF unverhältnismäßig. Zur Feststellung, dass die Haft den BF aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, beantrage der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie und die Beischaffung des amtsärztlichen Aktes sowie des Anhalteaktes des BF inklusive aller in Bezug auf den BF vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere der Dokumentation dazu, warum die Haftfähigkeit des BF anzunehmen sei und etwa keine Unterbringung iSd Unterbringungsgesetzes in eine psychiatrische Abteilung erfolge, obwohl der BF bereits seit fast einer Woche in der Sicherheitszelle in Einzelhaft angehalten werde. Kostenersatz wurde beantragt.

16. In einer Stellungnahme vom 21.04.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des Asylantrags des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthalte bzw. das Vorbringen von der Rechtskraftwirkung des Erstverfahrens umfasst sei. Der BF hätte wiederholt die Möglichkeit gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, habe die Gelegenheit jedoch nicht früher wahrgenommen. Der konkrete Sicherungsbedarf wegen Fluchtgefahr werde durch das bereits rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren mit Rückkehrentscheidung, die im Raum stehende Zurückweisung des Folgeantrags, die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und durch das seit Erlassung des Schubhaftbescheides weiter fortgeschrittene Verfahren weiter verstärkt. Ein gelinderes Mittel sei aufgrund des bisherigen Verhaltens, insbesondere der Vereitelung der Abschiebung am 13.04.2026 nicht geeignet. Es sei davon auszugehen, dass der Zweck der Schubhaft innerhalb der zulässigen Anhaltefrist erreicht werden könne. Kostenersatz wurde beantragt.

17. Am 22.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BFA mehrere Fragen bezüglich der Ausstellung von HRZ und dazu, ob Abschiebungen in den Herkunftsstaat des BF stattfinden würden. Am selben Tag übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Antworten zu den gestellten Fragen.

18. Am 23.04.2026 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag betreffend eine Abschiebung am 05.05.2026.

19. Am 24.04.2026 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bezüglich der bisher durchgeführten Verfahrensschritte im Asylverfahren des BF an das BFA. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag mit, dass die Erstbefragung durchgeführt worden sei und das Asylverfahren laufend sei. Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG sei festgestellt worden, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG sei gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt worden.19. Am 24.04.2026 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bezüglich der bisher durchgeführten Verfahrensschritte im Asylverfahren des BF an das BFA. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag mit, dass die Erstbefragung durchgeführt worden sei und das Asylverfahren laufend sei. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG sei festgestellt worden, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG sei gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden.

20. Am 24.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.

21. Mit Schreiben vom 27.04.2026 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Der BF reiste spätestens am 07.03.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.11.2023 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 (GZ: W123 2283029-1/8E) abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2025 (GZ: Ra 2024/14/0831-10) wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurückgewiesen.

1.4. Das BFA startete am 02.12.2024 das Verfahren zur Erlangung eines HRZ. Der BF wurde schließlich von der zuständigen Botschaft der Republik Kongo identifiziert. Am 18.03.2026 wurde das HRZ-Verfahren positiv beendet.

1.5. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 09.12.2024 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.

1.6. Der BF ist seit dem 07.03.2022 durchgehend im Bundesgebiet im Zentralen Melderegister (ZMR) gemeldet. Der BF wurde am 11.04.2026, 05:00 Uhr, in Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 30.03.2026 an seiner Wohnadresse festgenommen. Dem BF wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben.

1.7. Durch die LPD Wien wurde am 13.04.2026 die Flugtauglichkeit des BF festgestellt. Die für den 13.04.2026 geplante Abschiebung des BF konnte jedoch wegen einer Selbstverletzung des BF nicht durchgeführt werden.

1.8. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2026 stellte der BF einen zweiten Asylantrag. Er wurde ab 13:40 Uhr gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG angehalten. In einem Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung vom 13.04.2026 wurde festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 13.04.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten.1.8. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2026 stellte der BF einen zweiten Asylantrag. Er wurde ab 13:40 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG angehalten. In einem Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung vom 13.04.2026 wurde festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 13.04.2026 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags werde für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten.

1.9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.04.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.9. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.04.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.04.2026 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG werde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.1.10. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.04.2026 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG werde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.

1.11. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einer Panikstörung (F41.0). Er ist seit Dezember 2023 in psychotherapeutischer Behandlung.

1.12. Von 11.04.2026, 05:00 Uhr, bis 13.04.2026, 16:22 Uhr, wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Seit 13.04.2026, 16:22 Uhr, befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft.

1.13. Am 17.04.2026 trat der BF in Hungerstreik, den er am 19.04.2026 wieder beendete.

1.14. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf. Seine Ehefrau, die ukrainische Staatsangehörige ist, lebt in der Ukraine.

1.15. In Österreich war der BF von 12.02.2024 bis 28.05.2024 sowie von 22.08.2024 bis 06.05.2025 rechtmäßig erwerbstätig.

1.16. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Aktenlage, der in der Beschwerdeverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Die Identität des BF und dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo ist, stehen aufgrund der Identifizierung durch die Botschaft der Republik Kongo fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinem ersten Asylverfahren, ergeben sich aus den Akten zum ersten Asylverfahren des BF.

2.4. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere geht aus einem IZR-Auszug hervor, dass der BF am 18.03.2026 positiv identifiziert wurde.

2.5. Das Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.12.2024 erliegt im Akt.

2.6. Dass der BF seit dem 07.03.2022 durchgehend im Bundesgebiet im Zentralen Melderegister (ZMR) gemeldet ist, geht aus einem ZMR-Auszug hervor. Der Festnahmeauftrag vom 30.03.2026 erliegt im Akt (AS 79). Dass der BF am 11.04.2026, 05:00 Uhr, in Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 30.03.2026 an seiner Wohnadresse festgenommen wurde und ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben wurde, ergibt sich aus dem Bericht der LPD zur Festnahme und der Information über die bevorstehende Abschiebung, auf der vermerkt ist, dass diese Information dem BF am 11.04.2026 um 05:20 Uhr übergeben wurde (AS 97 ff).

2.7. Die Amtsbescheinigung vom 13.04.2026, mit der die Flugtauglichkeit des BF festgestellt wurde, erliegt im Akt. Dass die für den 13.04.2026 geplante Abschiebung des BF wegen einer Selbstverletzung des BF nicht durchgeführt werden konnte, geht aus der Aktenlage, unter anderem aus der Meldung der LPD vom 13.04.2026, unzweifelhaft hervor.

2.8. Die Niederschrift betreffend die Einvernahme des BF vor dem BFA am 13.04.2026 erliegt im Akt. Daraus geht eindeutig hervor, dass der BF einen Asylantrag stellte. In einem Aktenvermerk des BFA vom 13.04.2026 wird angeführt, dass der BF ab 13:40 Uhr als gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG angehalten anzusehen sei. Der Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung vom 13.04.2026 erliegt im Akt.2.8. Die Niederschrift betreffend die Einvernahme des BF vor dem BFA am 13.04.2026 erliegt im Akt. Daraus geht eindeutig hervor, dass der BF einen Asylantrag stellte. In einem Aktenvermerk des BFA vom 13.04.2026 wird angeführt, dass der BF ab 13:40 Uhr als gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG angehalten anzusehen sei. Der Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung vom 13.04.2026 erliegt im Akt.

2.9. Der Mandatsbescheid des BFA vom 13.04.2026, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, erliegt im Akt.

2.10. Auch der Mandatsbescheid des BFA vom 16.04.2026, mit dem festgestellt wurde, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme und ihm dieser auch nicht zuerkannt werde, erliegt im Akt.

2.11. Dass der BF an den festgestellten Erkrankungen leidet und er seit Dezember 2023 in psychotherapeutischer Behandlung ist, steht aufgrund der vorgelegten psychotherapeutischen Befundberichte vom 17.09.2025 und 22.04.2026 fest.

2.12. Dass der BF von 11.04.2026, 05:00 Uhr, bis 13.04.2026, 16:22 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und er sich seit dem 13.04.2026, 16:22 Uhr, in Schubhaft befindet, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.13. Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus der Aktenlage, unter anderem aus einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

2.14. Die Feststellungen zum Familienleben des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Auch im ersten Asylverfahren des BF wurden im Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2024 (GZ: W123 2283029-1) diese Feststellungen betreffend das Familienleben des BF getroffen. Insofern sind diese glaubhaften Angaben des BF nicht zu bezweifeln. Zudem befindet sich eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau im Akt.

2.15. Dass der BF in den genannten Zeiträumen rechtmäßig erwerbstätig war, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug und dem vorgelegten Bescheid des AMS, mit dem einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für den BF ausgestellt wurde.

2.16. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus einem Strafregisterauszug hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.:

3.1.1. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.1. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”

§§ 22a und 40 Abs. 5 BFA-VG lauten:Paragraphen 22 a und 40 Absatz 5, BFA-VG lauten:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 40.Paragraph 40,

[...]

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

[...]”

§§ 12 und 12a AsylG lauten:Paragraphen 12 und 12 a AsylG lauten:

„§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.„§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.”(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.”

3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Der BF wurde am 11.04.2026, 05:00 Uhr, in Vollziehung des Festnahmeauftrags vom 30.03.2026 an seiner Wohnadresse festgenommen. Dem BF wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben. Die Abschiebung war für den 13.04.2026 geplant.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2026 stellte der BF einen zweiten Asylantrag. Der BF befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Schubhaft, sondern wurde in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit dem 13.04.2026, 16:22 Uhr, in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit dem 13.04.2026, 16:22 Uhr, in Schubhaft angehalten.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.04.2026 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG werde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.04.2026 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG werde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berufung auf den vom BFA herangezogenen Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG voraus, dass der Revisionswerber bereits unter das Regime der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) fiel und nicht mehr jenem der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) unterlag (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 11 ff). Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam (VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berufung auf den vom BFA herangezogenen Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG voraus, dass der Revisionswerber bereits unter das Regime der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) fiel und nicht mehr jenem der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) unterlag vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 11 ff). Maßgebliches Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam (VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0188).

Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung kommt dann nicht in Frage, wenn dem Fremden aufgrund seines Asylantrages ein Bleiberecht, worunter bereits faktischer Abschiebeschutz zählt (vgl. dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090), zukommt.Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung kommt dann nicht in Frage, wenn dem Fremden aufgrund seines Asylantrages ein Bleiberecht, worunter bereits faktischer Abschiebeschutz zählt vergleiche dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090), zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2013, 2012/21/0118, Folgendes ausgeführt: „Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12a Abs. 4 AsylG 2005 (330 BlgNR 24. GP, 15) geht hervor, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamt gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 dazu dient, den gemäß Art. 13 MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies setzt aber jedenfalls im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Art. 3 MRK voraus, dass bereits ex ante eine Überprüfung erfolgt; die nachträgliche Kontrolle im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht ausreichend. Gerade um – selbst im Fall einer Asylantragstellung innerhalb der letzten beiden Tage vor einem Abschiebetermin – eine förmliche Entscheidung durch das Bundesasylamt noch vor der Abschiebung zu ermöglichen, wurde im Gesetz vorgesehen, dass diese Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides zu ergehen hat und die inhaltliche Prüfung – abgesehen vom Fall des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 bei Antragstellung bis zum dritten Tag vor dem Abschiebetermin – grundsätzlich auf die objektive Situation im Herkunftsstaat beschränkt ist. Aus all dem ist – verfassungskonform – abzuleiten, dass eine Abschiebung nicht vor Erlassung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes durchgeführt werden darf, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt wurde und zufolge den Erl der Mandatsbescheid nur "tunlichst" vor Durchführung der Abschiebung zu ergehen hat, während in Ausnahmefällen die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen genügen soll. Da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen ist, kann eine nachträgliche negative Entscheidung über die Zuerkennung des faktischen Abschiebschutzes nichts mehr an der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ändern.“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2013, 2012/21/0118, Folgendes ausgeführt: „Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 (330 BlgNR 24. GP, 15) geht hervor, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 dazu dient, den gemäß Artikel 13, MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies setzt aber jedenfalls im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Artikel 3, MRK voraus, dass bereits ex ante eine Überprüfung erfolgt; die nachträgliche Kontrolle im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht ausreichend. Gerade um – selbst im Fall einer Asylantragstellung innerhalb der letzten beiden Tage vor einem Abschiebetermin – eine förmliche Entscheidung durch das Bundesasylamt noch vor der Abschiebung zu ermöglichen, wurde im Gesetz vorgesehen, dass diese Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides zu ergehen hat und die inhaltliche Prüfung – abgesehen vom Fall des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 bei Antragstellung bis zum dritten Tag vor dem Abschiebetermin – grundsätzlich auf die objektive Situation im Herkunftsstaat beschränkt ist. Aus all dem ist – verfassungskonform – abzuleiten, dass eine Abschiebung nicht vor Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes durchgeführt werden darf, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt wurde und zufolge den Erl der Mandatsbescheid nur "tunlichst" vor Durchführung der Abschiebung zu ergehen hat, während in Ausnahmefällen die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen genügen soll. Da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen ist, kann eine nachträgliche negative Entscheidung über die Zuerkennung des faktischen Abschiebschutzes nichts mehr an der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ändern.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191, ausgeführt: „§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Z 1 und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Eine Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Art. 13 MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vgl. insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Art. 40 Abs. 1, 41 und 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.12.2020, Ra 2020/19/0191, ausgeführt: „§ 12a Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass unter den dort genannten Voraussetzungen einem Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat, ex lege kein faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005) zukommt. In diesen Fällen hat das BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 mit Mandatsbescheid nach Maßgabe der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 leg. cit. über die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu entscheiden. Eine Entscheidung des BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 hat vor einer Abschiebung zu ergehen und dient dazu, den gemäß Artikel 13, MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten vergleiche VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118; vergleiche insoweit zu den unionsrechtlichen Grundlagen und Vorgaben auch die Artikel 40, Absatz eins, 41 und 46 Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie [Richtlinie 2013/32/EU]).“

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ändert jedenfalls dann, wenn sie vom VwG noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach § 22 BFA-VG 2014 bestätigt worden ist, nichts daran, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG 2014 grundsätzlich – auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als Entscheidung iS von Art. 40 Abs. 5 der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte – weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Art. 15 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 entgegen. Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht iSd Art. 41 Abs. 1 lit. a der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090; VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes in Bezug auf einen ersten Folgeantrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ändert jedenfalls dann, wenn sie vom VwG noch nicht im Wege des amtswegigen Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 22, BFA-VG 2014 bestätigt worden ist, nichts daran, dass der Fremde Asylwerber ist und ihm vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG 2014 grundsätzlich – auch wenn man schon die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 als Entscheidung iS von Artikel 40, Absatz 5, der Verfahrens-RL, den wiederholten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu betrachten, begreifen wollte – weiterhin ein Bleiberecht zukommt. Das steht einer Schubhaft auf Basis von Artikel 15, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) und damit auf Grundlage von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 entgegen. Im Fall eines ersten Folgeantrags könnte, solange keine gerichtliche Bestätigung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergangen ist, nur das Vorliegen von Missbrauchsabsicht iSd Artikel 41, Absatz eins, Litera a, der Verfahrens-RL zu einem anderen Ergebnis führen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090; VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0270).

In seiner Entscheidung vom, 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, führte der VwGH Folgendes aus: „Die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“In seiner Entscheidung vom, 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, führte der VwGH Folgendes aus: „Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“

In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der VwGH dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen – über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus – iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich – neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft – ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der VwGH dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen – über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus – iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich – neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft – ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam, womit die Schubhaft gegenständlich – mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG – auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde. Die genannte Rechtsprechung und auch die Formulierung von § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG: "In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt." sprechen auch dafür, dass in einem Fall, in dem ein BF nach seiner Festnahme und während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft – somit vor Verhängung der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und § 40 Abs. 5 BFA-VG zur Anwendung kommt, die Anordnung der Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu stützen ist.Aufgrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung noch ein Bleiberecht zukam, womit die Schubhaft gegenständlich – mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG – auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde. Die genannte Rechtsprechung und auch die Formulierung von Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG: "In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt." sprechen auch dafür, dass in einem Fall, in dem ein BF nach seiner Festnahme und während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft – somit vor Verhängung der Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Anwendung kommt, die Anordnung der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu stützen ist.

Das BFA ordnete die Schubhaft somit unzulässiger Weise nach erfolgter Antragstellung hinsichtlich internationalen Schutzes gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG an.Das BFA ordnete die Schubhaft somit unzulässiger Weise nach erfolgter Antragstellung hinsichtlich internationalen Schutzes gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG an.

Insofern sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Eine Sanierung des besagten Schubhaftbescheides durch das BVwG in Form einer Änderung der Rechtsgrundlage kommt zudem nicht in Frage (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), sodass der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sind.Insofern sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Eine Sanierung des besagten Schubhaftbescheides durch das BVwG in Form einer Änderung der Rechtsgrundlage kommt zudem nicht in Frage vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), sodass der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sind.

Selbst wenn angenommen werden würde, dass eine Schubhaftverhängung nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG im gegenständlichen Fall grundsätzlich zulässig gewesen wäre, ist die Verhängung von und die Anhaltung in Schubhaft gegenständlich nicht rechtmäßig erfolgt (siehe dazu, insbesondere auch zur Missbrauchsabsicht [vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090], die Ausführungen zu Spruchpunkt II. in 3.1.4.).Selbst wenn angenommen werden würde, dass eine Schubhaftverhängung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG im gegenständlichen Fall grundsätzlich zulässig gewesen wäre, ist die Verhängung von und die Anhaltung in Schubhaft gegenständlich nicht rechtmäßig erfolgt (siehe dazu, insbesondere auch zur Missbrauchsabsicht [vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090], die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. in 3.1.4.).

3.1.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.1.4. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, wäre die Fortsetzung der Schubhaft des BF einzig gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem Grunde nach zulässig.Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wäre die Fortsetzung der Schubhaft des BF einzig gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem Grunde nach zulässig.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Nach § 40 Abs. 5 BFA-VG kann eine Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG kann eine Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

Der BF stellte während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft – nach seiner Festnahme in Vollziehung eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG – im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2026 einen zweiten Asylantrag. Er begründete diesen Antrag im Zuge der Einvernahme mit den Vorfällen im Zusammenhang mit der Wahl des Präsidenten der Republik Kongo, die im März 2026 stattfand.Der BF stellte während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft – nach seiner Festnahme in Vollziehung eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2026 einen zweiten Asylantrag. Er begründete diesen Antrag im Zuge der Einvernahme mit den Vorfällen im Zusammenhang mit der Wahl des Präsidenten der Republik Kongo, die im März 2026 stattfand.

In seiner Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2024/21/0068, sprach der VwGH aus: „§ 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit – neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft – zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 67 FrPolG 2005, jedoch ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003; VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270).“In seiner Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2024/21/0068, sprach der VwGH aus: „§ 40 Absatz 5, BFA-VG 2014 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden, der während einer solchen Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist. In dieser Konstellation bedarf die Verhängung von Schubhaft somit – neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft – zwar nicht des Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 67, FrPolG 2005, jedoch ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003; VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270).“

In dieser Hinsicht hatte das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. zur Übertragung der zu § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 20, mwN).In dieser Hinsicht hatte das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche zur Übertragung der zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 20, mwN).

Der VwGH führte auch kürzlich in seiner Entscheidung vom 09.09.2025, Ra 2024/21/0240 aus, wenn die Schubhaft – nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten worden war – auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt wurde, die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270) bedürfe. In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. zur Übertragung der zu § 76 Abs. 6 FPG angestellten Überlegungen auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).Der VwGH führte auch kürzlich in seiner Entscheidung vom 09.09.2025, Ra 2024/21/0240 aus, wenn die Schubhaft – nachdem die Festnahme trotz des unmittelbar danach gestellten Folgeantrags gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten worden war – auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestützt wurde, die Verhängung von Schubhaft neben der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, dass also der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0270) bedürfe. In dieser Hinsicht hat das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung des Antrags auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche zur Übertragung der zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG angestellten Überlegungen auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG geregelte Konstellation des Näheren VwGH 27.8.2020, Ro 2020/21/0003).

Im Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 13.04.2026 wird lediglich der Sachverhalt wiedergegeben. Die Annahme der Verzögerungsabsicht wird somit nur mit den äußeren Umständen der Antragstellung, im Wesentlichen mit der verstrichenen Zeit zwischen der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags des BF und der Stellung des zweiten Asylantrags sowie mit der Weigerung des BF seiner Abschiebung zuzustimmen bzw. mit der Verhinderung der Abschiebung durch die Selbstverletzung begründet.Im Aktenvermerk des BFA zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 13.04.2026 wird lediglich der Sachverhalt wiedergegeben. Die Annahme der Verzögerungsabsicht wird somit nur mit den äußeren Umständen der Antragstellung, im Wesentlichen mit der verstrichenen Zeit zwischen der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrags des BF und der Stellung des zweiten Asylantrags sowie mit der Weigerung des BF seiner Abschiebung zuzustimmen bzw. mit der Verhinderung der Abschiebung durch die Selbstverletzung begründet.

Wie bereits angeführt, begründete der BF seinen Asylantrag im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.04.2026 mit den Vorfällen im Zusammenhang mit der Wahl des Präsidenten der Republik Kongo, die im März 2026 stattfand.

Im Zuge der Erstbefragung am 14.04.2026 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei weiterhin gegen die aktuelle Regierung und schreibe kritische Beiträge in den sozialen Medien. Er äußere sich kritisch über den derzeitigen Präsidenten. Die Menschen in seinem Heimatland würden von dieser Regierung getötet, vor allem jene, die sich politisch äußern würden. Vor den Wahlen habe es mehrere Hausdurchsuchungen gegeben, die er ebenfalls kritisiert habe. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. Er habe Angst davor, im Fall einer Rückkehr getötet oder inhaftiert zu werden.

Zunächst ist anzuführen, dass der BF zwar im Zuge der Erstbefragung auch angab, es gebe keine Änderungen bei seinen Fluchtgründen, er habe schon bei seiner ersten Asylantragstellung die gleichen Gründe gehabt, allerdings bezieht sich der BF damit offensichtlich auf seine oppositionelle Haltung zum Präsidenten bzw. zur Regierung der Republik Kongo, denn er erwähnte explizit die Präsidentschaftswahlen, die im März 2026 stattfanden und seine kritischen Äußerungen dazu. Dies kann im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2024 (GZ: W123 2283029-1/8E) nicht berücksichtigt worden sein, insofern könnten prinzipiell neue relevante Fluchtgründe vorliegen.

In der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnten keine Hinweise dafür gefunden werden, dass der BF den Antrag einzig und allein zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat.

Der BF gab auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen an, er stehe in Opposition zum Präsidenten seines Heimatlandes und sei deshalb im Jahr 2017 aus dem Land geflüchtet. Er habe ihn im Vorfeld der Wahlen, die im März 2026 stattgefunden hätten, stark kritisiert. Er habe kritisiert, wie die "Operation" durch die Armee gehandhabt worden sei und auch, dass es Jugendliche gebe, die keine Hoffnung hätten und die im Zusammenhang mit den Wahlen festgenommen worden seien. Er habe nunmehr im Februar 2026 damit begonnen, den Präsidenten zu kritisieren und habe dies bis zu den Wahlen gemacht. Er habe online bzw. in sozialen Medien Kommentare gepostet und auch ein Video auf seinem TikTok-Account veröffentlicht.

Sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass der BF sich nach der Abweisung seines ersten Asylantrags und vor der Stellung seines zweiten Asylantrags um eine Aufenthaltsberechtigung nach der VertriebenenVO bemüht habe. Er habe ein entsprechendes Verfahren abwarten wollen. Sein Anwalt (Anm.: ein Rechtsberater des Flüchtlingsprojekts Ute Bock) habe ihm nach dem Erkenntnis des BVwG in seinem ersten Asylverfahren gesagt, dass sie versuchen würden, einen Aufenthaltstitel zu bekommen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Er habe den zweiten Asylantrag nicht früher gestellt, weil er auf eine Rückmeldung seines Anwaltes (Anm.: des Rechtsberaters) gewartet habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Sowohl in der Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass der BF sich nach der Abweisung seines ersten Asylantrags und vor der Stellung seines zweiten Asylantrags um eine Aufenthaltsberechtigung nach der VertriebenenVO bemüht habe. Er habe ein entsprechendes Verfahren abwarten wollen. Sein Anwalt Anmerkung, ein Rechtsberater des Flüchtlingsprojekts Ute Bock) habe ihm nach dem Erkenntnis des BVwG in seinem ersten Asylverfahren gesagt, dass sie versuchen würden, einen Aufenthaltstitel zu bekommen (Verhandlungsprotokoll S. 9). Er habe den zweiten Asylantrag nicht früher gestellt, weil er auf eine Rückmeldung seines Anwaltes Anmerkung, des Rechtsberaters) gewartet habe (Verhandlungsprotokoll S. 11).

Im Hinblick darauf, dass die Präsidentschaftswahlen der Republik Kongo im März 2026 – weniger als einen Monat vor der Festnahme des BF – stattfanden und der BF sich bei seinen (neuen) Fluchtgründen wesentlich auf diese Wahl bzw. die Umstände und sein eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Wahl bezieht, kann nicht gesagt werden, dass der BF den Antrag und das entsprechende Vorbringen sehr viel früher hätte einbringen bzw. erstatten können. Es liegt somit kein besonders langer Zeitraum vor, in dem der BF Gelegenheit gehabt hätte, den gegenständlichen Asylantrag zu stellen.

Dass der BF aufgrund seiner Selbstverletzung nicht abgeschoben werden konnte, kann nicht ausschließlich auf eine Verzögerungsabsicht gestützt werden. Der BF hat erhebliche psychische Probleme und es ist gegenständlich durchaus anzunehmen, dass die durch die Festnahme geschaffene Situation die Reaktion des BF auslöste. Bereits im psychiatrischen Befundbericht vom 17.11.2025 wird dargelegt, dass der BF massive Ängste vor der Polizei habe. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, dass Leute, mit denen er in seinem Heimatland demonstriert habe, von der Polizei arg massakriert worden seien und ihm würden diese Bilder auch hier immer wieder in den Kopf kommen, auch wenn die Polizei hier nicht exakt so sei, wie in der Republik Kongo. Er habe zwar mittlerweile etwas Vertrauen gefasst, dass die Polizei in Österreich anders mit den Leuten umgehe, aber er habe diese Bilder weiterhin im Kopf und das bringe ihn zum Zittern und er könnte weinen (Verhandlungsprotokoll S. 11).

Auch der persönliche Eindruck vom BF in der mündlichen Verhandlung deutet nicht darauf hin, dass der BF den Antrag einzig und allein zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hätte. Die diesbezüglichen Angaben des BF waren im Wesentlichen glaubhaft.

Daher war es bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.

Zur Fluchtgefahr ist zudem anzuführen, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet durchgehend gemeldet war und er auch an seiner Meldeadresse festgenommen wurde. Er ging für mehrere Monate legal einer Beschäftigung nach und ist strafrechtlich unbescholten. Es besteht auch nach einer Entlassung aus der Schubhaft eine Wohnmöglichkeit bei einem Glaubensbruder des BF. Hinweise dafür, dass der BF sich dem Asylverfahren entzogen hätte, liegen nicht vor. Dass der BF das Asylverfahren erschweren würde, kann nicht erkannt werden, zumal der BF an seinem ersten Asylverfahren mitwirkte und er im Zuge seines gegenständlichen Antrags deutlich zum Ausdruck brachte, den Asylantrag gestellt zu haben, um Schutz vor Verfolgung zu finden.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vgl. bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes kann – selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert – bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vergleiche bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN).

Das BFA hat sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Anhaltung in Schubhaft nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Aufgrund der Vorliegenden medizinischen Unterlagen, wären die Auswirkungen der Schubhaft auf den Gesundheitszustand des BF entsprechend zu würdigen gewesen. Die Anhaltung psychisch Kranker bedarf einer ausführlichen Begründung. Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des BF erweist sich die Anhaltung in Schubhaft auch als unverhältnismäßig

Aufgrund der durchgeführten Gesamtbetrachtung kann eine Fluchtgefahr nicht als gegeben angesehen werden und erscheint die weitere Anhaltung des BF nicht als verhältnismäßig.

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor.

3.2. Zur Kostenentscheidung:

3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.”

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)      553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)      276,60 Euro“

Gemäß § 1 VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).Gemäß Paragraph eins, VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Absatz eins,) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Absatz 2,).

§ 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei.3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei.

Unter Berücksichtigung der gemäß § 52 BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann der BF einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00 gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen.Unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 52, BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann der BF einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen.

Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00. (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt)Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00. vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt)

Dem BFA gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BFA gebührt als unterlegener Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz Meldeadresse Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W242.2341670.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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