TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/20 W609 2323015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2026
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Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §34 Abs3 Z1
BFA-VG §34 Abs3 Z4
BFA-VG §39 Abs1
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §41 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
FPG §46a Abs1
FPG §46a Abs2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


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W609 2323015-1/81E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 10.09.2025, 09:40 Uhr, sowie seine darauffolgende Anhaltung bis zum 11.09.2025, 22:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am 10.09.2025, 09:40 Uhr, sowie seine darauffolgende Anhaltung bis zum 11.09.2025, 22:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II.      Der Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025 wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025 wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

III.    Der Beschwerde gegen die Abnahme und Einbehaltung der Duldungskarte des Beschwerdeführers wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Abnahme und Einbehaltung der Duldungskarte des Beschwerdeführers wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.

IV.      Die Beschwerde gegen das behauptete Unterlassen der Information des Beschwerdeführers über die Gründe der Festnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde gegen das behauptete Unterlassen der Information des Beschwerdeführers über die Gründe der Festnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.

V.       Hinsichtlich Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Hinsichtlich Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VI.      Hinsichtlich Vorführung des Beschwerdeführers vor die afghanische Delegation hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch sechs. Hinsichtlich Vorführung des Beschwerdeführers vor die afghanische Delegation hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VII.    Hinsichtlich Abnahme und Einbehaltung der Duldungskarte des Beschwerdeführers hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch sieben. Hinsichtlich Abnahme und Einbehaltung der Duldungskarte des Beschwerdeführers hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

VIII.   Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch acht. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IX.      Im Übrigen werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.römisch neun. Im Übrigen werden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 08.04.2013, 12 04.589-BAT, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Ausweisung nach Afghanistan erlassen (Spruchpunkt III).Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 08.04.2013, 12 04.589-BAT, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Ausweisung nach Afghanistan erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30.10.2015, W154 1434611-1, teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i. d. F. BGBl. I 2013/68 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt (Spruchpunkt I).Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30.10.2015, W154 1434611-1, teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/68 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt (Spruchpunkt römisch eins).

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführer über die aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen (dazu unten) gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 beabsichtigte Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten in Kenntnis gesetzt und ihm diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführer über die aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen (dazu unten) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 beabsichtigte Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten in Kenntnis gesetzt und ihm diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt.

Mit Bescheid vom 02.04.2019, 820458900 - 181036687 / BMI-BFA_NOE_RD, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I), entzog ihm seine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 (Spruchpunkt II), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2015/70 nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. F. BGBl. I 2018/56 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. d. F. BGBl. I 2017/145 (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V), setzte gem. § 55 Abs. 1–3 FPG i. d. F. BGBl. I 2013/68 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid vom 02.04.2019, 820458900 - 181036687 / BMI-BFA_NOE_RD, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins), entzog ihm seine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2015/70 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 (Spruchpunkt römisch vier), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), setzte gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/68 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben).

Dieser Bescheid wurde mit hg. Beschluss vom 09.09.2019, W171 1434611-2, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. d. F. BGBl. I 2017/138 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde mit hg. Beschluss vom 09.09.2019, W171 1434611-2, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/138 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 02.03.2020, 820458900/181036687, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I), entzog ihm seine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 (Spruchpunkt II), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2015/70 nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 i. V. m. § 9 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 (Spruchpunkt IV), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1–3 FPG i. d. F. BGBl. I 2013/68 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid vom 02.03.2020, 820458900/181036687, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins), entzog ihm seine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2015/70 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 (Spruchpunkt römisch vier), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/68 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020, W171 1434611-3, als unbegründet abgewiesen.

Am 04.05.2021 leitete das BFA gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zum Verhängen einer Sicherungsmaßnahme beziehungsweise eines gelinderen Mittels ein und gewährte ihm Parteiengehör.

Der Beschwerdeführer übermittelte eine schriftliche Stellungnahme an das BFA.

Mit Bescheid vom 09.06.2021, 820458900/181055118, trug das BFA dem Beschwerdeführer auf, sich beginnend mit 22.06.2021 jeden zweiten Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden und an seiner damaligen Meldeadresse Unterkunft zu beziehen. Der Beschwerdeführer kam dieser Meldeverpflichtung nach.

Am 18.06.2021 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einer afghanischen Delegation vorgeführt. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der afghanischen Botschaft an, über eine freiwillige Ausreise nachzudenken. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen teilte mit Schreiben vom 28.06.2021 dem BFA mit, der Beschwerdeführer sei nicht rückkehrwillig.

Am 30.07.2021 stellte die afghanische Botschaft ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 31.01.2022 für den Beschwerdeführer aus.

Am 11.08.2021 wurde der Beschwerdeführer für einen Charterflug nach Afghanistan am 07.09.2021 gebucht. Am 15.08.2021 übernahmen die Taliban die Macht in Afghanistan. Damit ging eine notorisch bekannte, wesentliche Änderung der allgemeinen Lage sowie der Sicherheitslage in Afghanistan einher. Am 10.09.2021 wurde der Flug aufgrund der vorherrschenden Lage in Afghanistan storniert.

Mit E-Mail vom 02.12.2022 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für den Beschwerdeführer nach § 46a Abs. 4 FPG i. V. m. § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 (Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG unzulässig) ein. Die beantragte Duldungskarte wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2022 mit Gültigkeit bis zum 12.12.2023 erteilt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA vom 12.12.2022 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 sowie ein dahingehender Antrag des Beschwerdeführers vermerkt. Aus den Feststellungen zum Vorliegen der Duldungsgründe, wonach sich die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht zulässig erweist, ergibt sich jedoch, dass die Erteilung der Duldungskarte – wie auch tatsächlich beantragt – auf Grundlage des § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 erfolgte. Anträgen des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Duldungskarte vom 13.11.2023 und 24.10.2024 hat das BFA ebenfalls entsprochen. Zuletzt wurde ihm eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis zum 02.01.2026 ausgestellt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk vom 06.05.2025 führte das BFA nunmehr aus, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 vorlägen und die Duldungskarte auf Grundlage dieser Bestimmung ausgestellt würde.Mit E-Mail vom 02.12.2022 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für den Beschwerdeführer nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 (Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig) ein. Die beantragte Duldungskarte wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2022 mit Gültigkeit bis zum 12.12.2023 erteilt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk des BFA vom 12.12.2022 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 sowie ein dahingehender Antrag des Beschwerdeführers vermerkt. Aus den Feststellungen zum Vorliegen der Duldungsgründe, wonach sich die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht zulässig erweist, ergibt sich jedoch, dass die Erteilung der Duldungskarte – wie auch tatsächlich beantragt – auf Grundlage des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 erfolgte. Anträgen des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Duldungskarte vom 13.11.2023 und 24.10.2024 hat das BFA ebenfalls entsprochen. Zuletzt wurde ihm eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis zum 02.01.2026 ausgestellt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk vom 06.05.2025 führte das BFA nunmehr aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 vorlägen und die Duldungskarte auf Grundlage dieser Bestimmung ausgestellt würde.

Das BFA erließ am 09.09.2025 einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Es begründete den Festnahmeauftrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2015/70. Geplant war die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation mit anschließender Prüfung einer Sicherungsmaßnahme in Bezug auf eine allfällige Abschiebung. Zudem erließ das BFA am 09.09.2025 auch einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2012/87 für die Wohnadresse des Beschwerdeführers in XXXX , an welcher er seit 25.02.2022 gemeldet ist.Das BFA erließ am 09.09.2025 einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Es begründete den Festnahmeauftrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2015/70. Geplant war die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation mit anschließender Prüfung einer Sicherungsmaßnahme in Bezug auf eine allfällige Abschiebung. Zudem erließ das BFA am 09.09.2025 auch einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2012/87 für die Wohnadresse des Beschwerdeführers in römisch 40 , an welcher er seit 25.02.2022 gemeldet ist.

Am 10.09.2025 um 09:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in XXXX , von Polizeibeamten der Abteilung „Bereitschaftseinheit Wien EA5“ der Landespolizeidirektion (LPD) Wien, im Beisein Beamter der Sondereinheit WEGA sowie eines Behördenvertreters des BFA, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 09.09.2025 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 i. V. m. § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG BGBl. 2018/56 visitiert und festgenommen. Die Belehrung über die Festnahme erfolgte an Ort und Stelle mündlich und in der für den Beschwerdeführer verständlichen deutschen Sprache. Dem Beschwerdeführer wurde zudem das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Paschtu ausgehändigt, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte. Im Zuge der Festnahme nahmen die Exekutivbeamten die Duldungskarte des Beschwerdeführers ab.Am 10.09.2025 um 09:40 Uhr wurde der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in römisch 40 , von Polizeibeamten der Abteilung „Bereitschaftseinheit Wien EA5“ der Landespolizeidirektion (LPD) Wien, im Beisein Beamter der Sondereinheit WEGA sowie eines Behördenvertreters des BFA, aufgrund des Festnahmeauftrages vom 09.09.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 i. römisch fünf. m. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG BGBl. 2018/56 visitiert und festgenommen. Die Belehrung über die Festnahme erfolgte an Ort und Stelle mündlich und in der für den Beschwerdeführer verständlichen deutschen Sprache. Dem Beschwerdeführer wurde zudem das Informationsblatt für Festgenommene in der Sprache Paschtu ausgehändigt, was der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte. Im Zuge der Festnahme nahmen die Exekutivbeamten die Duldungskarte des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX angehalten.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 angehalten.

Am 11.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung einer afghanischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt und von dieser einvernommen. Die afghanischen Vertreter befragten den Beschwerdeführer dabei zu seiner Integration in Österreich, zur Möglichkeit einer Reintegration in Afghanistan sowie zur Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner Religion, seinem Drogenkonsum oder seiner außerehelichen Beziehung in Österreich befragt wurde.

Am 11.09.2025 um 22:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. Als Entlassungsgrund wurde am Entlassungsschein „Wegfall des Schubhaftgrundes“ angeführt. Im Zuge der Entlassung wurde dem Beschwerdeführer seine Duldungskarte nicht ausgefolgt, sondern diese vom BFA einbehalten. Die Duldungskarte wurde dem Beschwerdeführer nach entsprechender Ladung durch das BFA am 21.10.2025 persönlich ausgehändigt.

Während der Anhaltung des Beschwerdeführers war kein Antrag auf internationalen Schutz anhängig. Auch leitete das BFA weder vor noch während der Anhaltung des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein.

Am 23.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer durch einen rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen vom 10.09.2025 und 11.09.2025 – namentlich die Festnahme einschließlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, die unterlassene Information des Beschwerdeführers über die Gründe der Festnahme, die daran anschließende Anhaltung sowie die Vorführung vor eine Delegation der afghanischen Taliban und die Einbehaltung der Duldungskarte des Beschwerdeführers bis zum 21.10.2025 – für rechtswidrig erklären sowie dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten zusprechen.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig:

Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 21.05.2013, XXXX , wurde er wegen § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts (LG) römisch 40 vom 21.05.2013, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Er hatte im März 2013 in XXXX eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimeter unterhalb der linken Brustkorbhälfte eingestochen hatte, wodurch das Opfer eine Stichwunde in der linken Rückenregion erlitt.Er hatte im März 2013 in römisch 40 eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimeter unterhalb der linken Brustkorbhälfte eingestochen hatte, wodurch das Opfer eine Stichwunde in der linken Rückenregion erlitt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.05.2014, XXXX , wurde er wegen §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.05.2014, römisch 40 , wurde er wegen Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Er hatte im Oktober 2013 in XXXX versucht, Verfügungsberechtigten der Firma XXXX fremde bewegliche Sachen, namentlich eine Weste im Wert von € 19,-- mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Er hatte im Oktober 2013 in römisch 40 versucht, Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 fremde bewegliche Sachen, namentlich eine Weste im Wert von € 19,-- mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des LG XXXX vom 20.11.2014, XXXX , wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2. und 8. Fall, Abs. 3, § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 20.11.2014, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 4, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Er hatte im Jahr 2013 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich THC- und THCA-haltiges Cannabiskraut, in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht überschreitenden Menge erworben, besessen und gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf an mehrere Personen überlassen. Darüber hinaus hatte er mehreren Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war.

Mit Urteil des LG XXXX vom 27.02.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs. 1 1.und 2. Fall SMG, 15 StGB und § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe, namentlich acht Monate, unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 27.02.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28, Absatz eins, 1.und 2. Fall SMG, 15 StGB und Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe, namentlich acht Monate, unter einer Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Er hatte im September 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter circa 500 g Marihuana unbekannt gebliebenen Suchtgiftabnehmern überlassen. Überdies hatte er am 25.10.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, 888 Tabletten Ecstasy erworben und besessen und 468,4 g Marihuana zu erwerben versucht.

Mit Urteil des LG XXXX vom 03.06.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 03.06.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt.

Er hatte in Wien am 21.01.2020 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1,9 g Cannabiskraut gegen Entgelt um € 20,-- an eine andere Person gewerbsmäßig überlassen. Überdies hatte er am selben Tag 26 Päckchen Marihuana zu gesamt 25,1 g gegen Entgelt unbekannten Suchtgiftabnehmern gewerbsmäßig zu überlassen versucht und am 14.02.2020 zwei Stück Ecstasy zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

1. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den hg. Akteninhalten zu W154 1434611-1 und W171 1434611-3. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Am 28.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht zudem ein öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

Aufgrund der bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte für eine österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den vom BFA geführten Asylverfahren und Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus, den korrespondierenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verfahren zur Verhängung einer Meldeverpflichtung sowie den Verfahren über die Anträge auf die Ausstellung beziehungsweise die Verlängerungen von Duldungskarten gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Auch die Feststellungen zur bereits im Jahr 2021 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation, zur anschließenden Ausstellung eines Heimreisezertifikats sowie zur Buchung und späteren Stornierung eines Charterfluges nach Afghanistan ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die in Bezug auf den Beschwerdeführer erlassenen Festnahme- und Durchsuchungsaufträge sowie die Umstände seiner Festnahme am 10.09.2025, die anschließende Anhaltung, die Vorführung vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Anhaltung sowie die anschließende Einbehaltung der Duldungskarte bis zum 21.10.2025 stehen aufgrund der im Akt einliegenden Dokumentation fest. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen darüber hinaus auf der Stellungnahme des BFA vom 07.11.2025 sowie auf den Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, dass die Belehrung über die Festnahme an Ort und Stelle mündlich und in deutscher Sprache erfolgte, kann aufgrund des im Akt einliegenden Vario-21-Protokoll, in dem die Aushändigung des Informationsblattes vermerkt ist und das vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde. Darüber hinaus lässt sich dieser Umstand der hg. unter W609 2323015-2/21Z liegenden Stellungnahme der LPD Wien entnehmen. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – in Abweichung von seinem Beschwerdevorbringen – im Laufe der Beschwerdeverhandlung mehrfach ausdrücklich angab, die Beamten hätten ihm mitgeteilt, dass er einer „Taliban-Delegation“ vorgeführt werde. In einer Stellungnahme vom 01.06.2026 räumte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter selbst ein: „Aus der Aktenvorlage der LPD Wien ergibt sich, dass der BF [gemeint: Beschwerdeführer] schriftlich auf Paschtu über die Gründe seiner Festnahme informiert wurde. Der BF konnte sich an diese Information nicht mehr erinnern. Tatsächlich war die Festnahme des BF daher offenbar hinsichtlich dieser Modalität nicht rechtswidrig; der Beschwerdeführer adaptiert damit sein diesbezügliches Vorbringen“. Eine ausdrückliche Beschwerdezurückziehung hinsichtlich dieser Modalität erfolgte allerdings nicht. Dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um diese Informationen zu verstehen, bestätigte er selbst in der Beschwerdeverhandlung.

Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorführung vor der afghanischen Delegation zu seiner Religion, einem behaupteten Drogenkonsum oder einer außerehelichen Beziehung befragt wurde, gründet auf den in wesentlichen Punkten divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers einerseits sowie der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen andererseits. Während der Beschwerdeführer entsprechende Fragestellungen behauptete, konnten die anwesenden Zeugen – insbesondere der Vertreter des BFA sowie der Farsi-kundige Referent des Bundesministeriums für Inneres – derartiges nicht bestätigen. Stattdessen gab der Zeugen an, die Befragung habe einem standardisierten Fragenkatalog gefolgt und außergewöhnliche, vom üblichen Schema abweichende Fragen seien regelmäßig dokumentiert worden. Derartige Auffälligkeiten seien ihm jedoch grundsätzlich nicht erinnerlich gewesen. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass die Befragung in paschtunischer Sprache durchgeführt wurde, welche – mit Ausnahme des Beschwerdeführers – vom Zeugen nicht verstanden werden konnte. Daher kann eine entsprechende Feststellung nicht getroffen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wenige Tage nach der Vorführung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, in welchem er erstmals die nunmehr behaupteten Fragen als neue Fluchtgründe behauptete. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers verfahrensstrategisch motiviert sind.

Es darf i. d. Z. auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer als Person völlig unglaubwürdig ist. So entsprach schon die Behauptung, er sei über die Gründe seiner Festnahme nicht informiert worden, nicht den Tatsachen, was sein Vertreter in der Stellungnahme vom 01.06.2026 auch ausdrücklich einräumte. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung auch wiederholt angegeben, die Exekutivbeamten hätten ihn von der in Aussicht genommen Vorführung vor afghanische Vertreter (der Beschwerdeführer sprach stets von „Taliban“) unterrichtet.

Dass im Zeitraum der Anhaltung kein Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz anhängig war und das BFA weder vor der Festnahme des Beschwerdeführers, noch während seiner Anhaltung ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete, steht auf Grund des Zentralen Fremdenregisters fest und mit dem Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des BFA vom 07.11.2025 in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer am 23.09.2025 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann aufgrund der aktenkundigen Erstbefragung zum Folgeantrag vom Tag der Antragstellung getroffen werden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen im Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Diese decken sich im Wesentlichen mit den Eintragungen im Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.

2. Rechtlich folgt:

Zu A:

Zu I:

Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2015/70 hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. d. F. BGBl. I 2019/14 anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (Abs. 1a).Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2015/70 hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/14 anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (Absatz eins a,).

Während der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 26.01.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 i. d. F. BGBl. I 1997/75 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte er in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2005/100 eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2005/100, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet“, zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2015/70 zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (ErläutRV 2144 BlgNR. 24. GP 15) § 82 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2005/100 entspricht (vgl. dazu Szymansiki in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht8 [2024] § 22a BFA-VG Anm. 6).Während der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 26.01.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 i. d. F. BGBl. römisch eins 1997/75 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte er in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2005/100 eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2005/100, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet“, zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2015/70 zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (ErläutRV 2144 BlgNR. 24. Gesetzgebungsperiode 15) Paragraph 82, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2005/100 entspricht vergleiche dazu Szymansiki in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht8 [2024] Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 6).

Es handelt sich gegenständlich somit um eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 und 2 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2015/70, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird.Es handelt sich gegenständlich somit um eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2015/70, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird.

Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Verfassungsgerichtshof 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit einer allenfalls verhängten Schubhaft (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Verfassungsgerichtshof 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit einer allenfalls verhängten Schubhaft vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).

Der Beschwerdeführer ist volljährig und besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder i. S. d. § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2021/206.Der Beschwerdeführer ist volljährig und besitzt – wie ausgeführt – nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder i. S. d. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2021/206.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34 BFA-VG) besteht. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, BFA-VG) besteht.

Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das BFA erfolgt.Ein Festnahmeauftrag kann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das BFA erfolgt.

In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, gegen den am 09.09.2025 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages.In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, gegen den am 09.09.2025 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, auf Grund dieses Festnahmeauftrages.

Die Festnahme kann sich als rechtswidrig erweisen, wenn der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 i. V. m. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder von Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 i. römisch fünf. m. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder von Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 sind final determiniert (siehe zu § 76 Abs. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2005/100 VwSlg. 17.259 A). Auch eine auf den neugefassten § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 gestützte Haft darf daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Sämtliche Schubhafttatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 sind final determiniert (siehe zu Paragraph 76, Absatz 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2005/100 VwSlg. 17.259 A). Auch eine auf den neugefassten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 gestützte Haft darf daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren „über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177).

Auch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 kommt daher nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).Auch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 kommt daher nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).

Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme am 10.09.2025 und der darauffolgenden Anhaltung des Beschwerdeführers bis 11.09.2025 war weder ein Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz anhängig (§ 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56), noch lagen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (§ 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56) vor. Weder hat das BFA vor der Festnahme des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG gegen ihn eingeleitet, noch während seiner Anhaltung (§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56). Der Beschwerdeführer wurde lediglich am 11.09.2025 einer afghanischen Delegation vorgeführt.Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme am 10.09.2025 und der darauffolgenden Anhaltung des Beschwerdeführers bis 11.09.2025 war weder ein Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz anhängig (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56), noch lagen die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56) vor. Weder hat das BFA vor der Festnahme des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG gegen ihn eingeleitet, noch während seiner Anhaltung (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56). Der Beschwerdeführer wurde lediglich am 11.09.2025 einer afghanischen Delegation vorgeführt.

Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers wäre nur rechtmäßig gewesen, wenn das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund hätte annehmen dürfen, dass die Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 notwendig gewesen wäre.Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers wäre nur rechtmäßig gewesen, wenn das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund hätte annehmen dürfen, dass die Verhängung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 notwendig gewesen wäre.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z. 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z. 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z. 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z. 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des BFA zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).

Gegen den Beschwerdeführer lag und liegt aber keine durchsetzbare bzw. durchführbare Rückkehrentscheidung i. S. d. § 46 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 (mehr) vor:Gegen den Beschwerdeführer lag und liegt aber keine durchsetzbare bzw. durchführbare Rückkehrentscheidung i. S. d. Paragraph 46, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 (mehr) vor:

Mit Bescheid vom 02.03.2020, 820458900/181036687, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 von Amts wegen ab, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145 i. V. m. § 9 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 nach Afghanistan zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020, W171 1434611-3, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 02.03.2020, 820458900/181036687, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 von Amts wegen ab, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 nach Afghanistan zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020, W171 1434611-3, als unbegründet abgewiesen.

Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 – zur Unionsrechtswidrigkeit siehe im Übrigen VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; Gerichtshof der Europäischen Union 06.06.2023, C-663/21 – ist wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan gemäß § 50 FPG i. d. F. BGBl. I 2012/87 nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 geduldet:Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 – zur Unionsrechtswidrigkeit siehe im Übrigen VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; Gerichtshof der Europäischen Union 06.06.2023, C-663/21 – ist wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan gemäß Paragraph 50, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2012/87 nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 geduldet:

Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 1. Satz FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Z. 1); deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Z. 2); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Z. 3) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Z. 4); es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 FPG weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 1. Satz geduldet ist, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG hat das BFA gemäß § 46a Abs. 4 FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte für Geduldete gilt gemäß § 46a Abs. 5 FPG ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Aufenthalt des Fremden gilt gemäß § 46a Abs. 6 FPG mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, 1. Satz FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Ziffer eins,); deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Ziffer 3,) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 4,); es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, FPG weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, 1. Satz geduldet ist, bleibt unberührt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG hat das BFA gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte für Geduldete gilt gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Der Aufenthalt des Fremden gilt gemäß Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Dem Beschwerdeführer wurden wiederholt Duldungskarten ausgestellt. Nach dem Stellen mehrerer Anträge auf Verlängerung erteilte das BFA dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 eine Duldungskarte gültig bis zum 02.01.2026.Dem Beschwerdeführer wurden wiederholt Duldungskarten ausgestellt. Nach dem Stellen mehrerer Anträge auf Verlängerung erteilte das BFA dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 eine Duldungskarte gültig bis zum 02.01.2026.

Die Ansicht des BFA in seiner Stellungnahme vom 07.11.2025, wonach die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers deshalb rechtmäßig gewesen seien, weil gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und seine Abschiebung mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020, W171 1434611-3, als zulässig erklärt wurde, greift daher zu kurz. Vielmehr hat das BFA die nunmehrige Unzulässigkeit der Abschiebung selbst im Rahmen der Ausstellung beziehungsweise Verlängerung der Duldungskarte an den Beschwerdeführer festgestellt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk hielt das BFA zuletzt am 06.05.2025 zum Vorliegen der Duldungsgründe fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „[a]ufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Heimat derzeit nicht möglich“ sei. Weiters führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 vorliegen und daher eine Karte für Geduldete unter Berufung auf diese Zahl ausgestellt worden sei.Die Ansicht des BFA in seiner Stellungnahme vom 07.11.2025, wonach die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers deshalb rechtmäßig gewesen seien, weil gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und seine Abschiebung mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020, W171 1434611-3, als zulässig erklärt wurde, greift daher zu kurz. Vielmehr hat das BFA die nunmehrige Unzulässigkeit der Abschiebung selbst im Rahmen der Ausstellung beziehungsweise Verlängerung der Duldungskarte an den Beschwerdeführer festgestellt. Im diesbezüglichen Aktenvermerk hielt das BFA zuletzt am 06.05.2025 zum Vorliegen der Duldungsgründe fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „[a]ufgrund der aktuellen Sicherheitslage in der Heimat derzeit nicht möglich“ sei. Weiters führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 vorliegen und daher eine Karte für Geduldete unter Berufung auf diese Zahl ausgestellt worden sei.

Darüber hinaus betraf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eine Sachlage vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021. Mit der Machtübernahme der Taliban sind notorisch bekannte, massive Änderungen der allgemeinen und der Sicherheitslage in Afghanistan einhergegangen, sodass sich diese Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit der Abschiebung seither – trotz formeller Rechtskraft – auch aus diesem Grund als nicht mehr als aktuell erweist (vgl. zur Aktualität einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit einer darauf basierenden Abschiebung etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; zur Unzulässigkeit der Verhängung von Schubhaft bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rückkehrentscheidung VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).Darüber hinaus betraf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eine Sachlage vor der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021. Mit der Machtübernahme der Taliban sind notorisch bekannte, massive Änderungen der allgemeinen und der Sicherheitslage in Afghanistan einhergegangen, sodass sich diese Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit der Abschiebung seither – trotz formeller Rechtskraft – auch aus diesem Grund als nicht mehr als aktuell erweist vergleiche zur Aktualität einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit einer darauf basierenden Abschiebung etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; zur Unzulässigkeit der Verhängung von Schubhaft bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rückkehrentscheidung VwGH 21.12.2022, Fe 2021/21/0001).

Wie bereits ausgeführt trug das BFA diesem Umstand durch die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 selbst Rechnung. Dass das BFA ungeachtet der mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020 festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung zu einem späteren Zeitpunkt – sogar noch vor Ausstellung der Duldungskarte – von deren Unzulässigkeit ausging, wird auch dadurch deutlich, dass ein am 11.08.2021 gebuchter Charterflug nach Afghanistan im Hinblick auf die Machtübernahme der Taliban am 10.09.2021 vom BFA unter Hinweis auf die Sicherheitslage in Afghanistan wieder storniert wurde.Wie bereits ausgeführt trug das BFA diesem Umstand durch die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 selbst Rechnung. Dass das BFA ungeachtet der mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020 festgestellten Zulässigkeit der Abschiebung zu einem späteren Zeitpunkt – sogar noch vor Ausstellung der Duldungskarte – von deren Unzulässigkeit ausging, wird auch dadurch deutlich, dass ein am 11.08.2021 gebuchter Charterflug nach Afghanistan im Hinblick auf die Machtübernahme der Taliban am 10.09.2021 vom BFA unter Hinweis auf die Sicherheitslage in Afghanistan wieder storniert wurde.

Auch eine seitdem eingetretene maßgebliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf Afghanistan würde die Duldung des Beschwerdeführers nicht berühren. Nur in den Fällen des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 – der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen – endet die Duldung der mit Wegfall der Hinderungsgründe. Im Fall des Beschwerdeführers wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 – die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 1. Satz FPG – vielmehr im Zuge der Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Duldungskarte eigens vom BFA festgestellt. Dafür, dass eine Ausreise in einen Drittstaat möglich wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.Auch eine seitdem eingetretene maßgebliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf Afghanistan würde die Duldung des Beschwerdeführers nicht berühren. Nur in den Fällen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 – der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen – endet die Duldung der mit Wegfall der Hinderungsgründe. Im Fall des Beschwerdeführers wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. 2017/145 – die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, 1. Satz FPG – vielmehr im Zuge der Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Duldungskarte eigens vom BFA festgestellt. Dafür, dass eine Ausreise in einen Drittstaat möglich wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

Eine neue Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung setzt jedoch im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (etwa gemäß § 8 Abs. 3a zweiter Satz AsylG 2005 i. d. F. BGBl. I 2017/145) die gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, sodass eine neue Sache vorliegt (VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076).Eine neue Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung setzt jedoch im Hinblick auf eine rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (etwa gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz AsylG 2005 i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145) die gegenteilige Feststellung voraus, dass sich nach Erlassung der rechtskräftigen Vorentscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben, sodass eine neue Sache vorliegt (VwGH 03.04.2025, Ra 2024/21/0076).

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

§ 52 Abs. 9 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 ermöglicht es, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 – wie auch gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 (zur Vergleichbarkeit siehe VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081) – zu setzen. Eines eigenen Feststellungsbescheides vor Erlassung der Rückkehrentscheidung bedarf es somit nicht mehr (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253), allerdings bedarf es der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung, die mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 FPG verbunden ist und dem Beschwerdeführer dadurch Zugang zum Rechtsschutz ermöglicht.Paragraph 52, Absatz 9, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 ermöglicht es, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen „actus contrarius“ zur Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 – wie auch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 (zur Vergleichbarkeit siehe VwGH 01.08.2023, Ra 2022/20/0081) – zu setzen. Eines eigenen Feststellungsbescheides vor Erlassung der Rückkehrentscheidung bedarf es somit nicht mehr (VwGH 25.09.2018, Ra 2017/21/0253), allerdings bedarf es der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung, die mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG verbunden ist und dem Beschwerdeführer dadurch Zugang zum Rechtsschutz ermöglicht.

Das BFA hat seit der letzten Verlängerung der Duldungskarte kein neuerliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, insbesondere keine neue Rückkehrentscheidung erlassen. Es hat somit auch nicht dargelegt, weshalb sich die Sachlage im Verhältnis zur Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung bei der letzten Verlängerung der Duldungskarte derart geändert habe, dass nunmehr eine Abschiebung zulässig wäre.

Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Festnahme und Anhaltung war die Duldungskarte des Beschwerdeführers nach wie vor gültig.

Sogar das BFA ging selbst zwischenzeitlich nicht mehr davon, dass die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 09.09.2020 noch aktuell und durchführbar wären.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Argumentation des BFA in der Stellungnahme vom 07.11.2025, wonach bei der Entscheidung über die Vorführung des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen sei, dass allfällige Abschiebehindernisse gemäß § 50 FPG i. d. F. BGBl. I 2012/87 nicht gegeben seien und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliege, nicht nachvollziehbar. Eine mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG i. d. F. BGBl. I 2019/110 als „actus contrarius“ zu der mit zuletzt im Aktenvermerk vom 06.05.2025 getroffenen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan lag und liegt daher nicht vor, die mit Erkenntnis vom 09.09.2020 bestätigte Rückkehrentscheidung ist weiterhin nicht durchsetzbar. Das BFA durfte daher auch nicht davon ausgehen, dass die Rückkehrentscheidung vom 09.09.2020 Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie etwa Vorführungen gemäß § 46 Abs. 2a FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 sein konnte, die die Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient, worauf in der rechtlichen Ausführung zu Spruchpunkt A II näher eingegangen wird.Vor diesem Hintergrund ist auch die Argumentation des BFA in der Stellungnahme vom 07.11.2025, wonach bei der Entscheidung über die Vorführung des Beschwerdeführers davon auszugehen gewesen sei, dass allfällige Abschiebehindernisse gemäß Paragraph 50, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2012/87 nicht gegeben seien und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliege, nicht nachvollziehbar. Eine mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/110 als „actus contrarius“ zu der mit zuletzt im Aktenvermerk vom 06.05.2025 getroffenen Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan lag und liegt daher nicht vor, die mit Erkenntnis vom 09.09.2020 bestätigte Rückkehrentscheidung ist weiterhin nicht durchsetzbar. Das BFA durfte daher auch nicht davon ausgehen, dass die Rückkehrentscheidung vom 09.09.2020 Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie etwa Vorführungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 sein konnte, die die Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient, worauf in der rechtlichen Ausführung zu Spruchpunkt A römisch zwei näher eingegangen wird.

Ohne durchsetzbaren Titel für die Außerlandesbringung ist die Verhängung von Schubhaft oder gelinderen Mitteln zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig (vgl. zu einer wegen Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] ihre Wirksamkeit verloren habenden Rückkehrentscheidung VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148).Ohne durchsetzbaren Titel für die Außerlandesbringung ist die Verhängung von Schubhaft oder gelinderen Mitteln zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig vergleiche zu einer wegen Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] ihre Wirksamkeit verloren habenden Rückkehrentscheidung VwGH 13.12.2023, Ra 2023/21/0148).

Da § 76 Abs. 2 Z. 1 und 3 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 nicht anwendbar waren und gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig war oder anhängig gemacht wurde und mit einer Abschiebung gemäß § 46 FPG wegen einer nicht mehr aktuellen Rückkehrentscheidung, von deren Wirksamkeit und Durchführbarkeit das BFA selbst über Jahre nicht mehr ausgegangen ist und den Aufenthalt des Beschwerdeführers vielmehr weiterhin aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin geduldet hat, von vornherein nicht zu rechnen war, ist es ausgeschlossen, dass das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen.Da Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 3 FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 nicht anwendbar waren und gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig war oder anhängig gemacht wurde und mit einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG wegen einer nicht mehr aktuellen Rückkehrentscheidung, von deren Wirksamkeit und Durchführbarkeit das BFA selbst über Jahre nicht mehr ausgegangen ist und den Aufenthalt des Beschwerdeführers vielmehr weiterhin aufgrund der Unzulässigkeit der Abschiebung aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin geduldet hat, von vornherein nicht zu rechnen war, ist es ausgeschlossen, dass das BFA ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen.

Somit war die Festnahme des Beschwerdeführers am 10.09.2025 gestützt auf § 40 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 im Ergebnis rechtswidrig – was letztlich auch für die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers zu gelten hat –, ohne dass diesbezüglich auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.Somit war die Festnahme des Beschwerdeführers am 10.09.2025 gestützt auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 im Ergebnis rechtswidrig – was letztlich auch für die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers zu gelten hat –, ohne dass diesbezüglich auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Festnahme am 10.09.2025 und gegen die Anhaltung ist daher stattzugeben und die Festnahme am 10.09.2025 sowie die Anhaltung bis 11.09.2025, 22:00 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

Zu II:

Die gegenständliche zweite Maßnahmenbeschwerde richtet sich auch gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025.

Bei einer Befragung eines Fremden durch eine ausländische Delegation zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikats handelt es sich um eine Amtshandlung des BFA, konkret um eine (bloße) Vorbereitungshandlung für eine allfällige Abschiebung eines Fremden:

Gemäß § 46 Abs. 2b FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 kann ein Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Reisedokuments beziehungsweise Ersatzreisedokuments oder Heimreisezertifikats auch mit einer Ladung vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden. Die Zulässigkeit einer Ladung eines Fremden zum Zwecke der Heimreisezertifikats -Erlangung und einer damit einhergehenden Identitätsfeststellung durch Organe ausländischer Vertretungsbehörden wurde durch den VwGH bereits bestätigt (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0221; VwGH 05.07.2011, 2010/21/0316, stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll). An dieser Stelle ist auf die Materialien zu verweisen: Ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG dient zur Vorführung vor das BFA, „auch wenn die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet“ (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 25). Der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikats auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Damit wurde insgesamt klargestellt, dass es sich bei einem Termin zum Zweck des Erlangen eines Heimreisezertifikats um eine Amtshandlung des BFA handelt und unter der Leitung des BFA zu erfolgen hat, selbst wenn dies eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 kann ein Mitwirkungsbescheid zur Einholung eines Reisedokuments beziehungsweise Ersatzreisedokuments oder Heimreisezertifikats auch mit einer Ladung vor das BFA oder zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden. Die Zulässigkeit einer Ladung eines Fremden zum Zwecke der Heimreisezertifikats -Erlangung und einer damit einhergehenden Identitätsfeststellung durch Organe ausländischer Vertretungsbehörden wurde durch den VwGH bereits bestätigt vergleiche VwGH 19.04.2012, 2010/21/0221; VwGH 05.07.2011, 2010/21/0316, stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll). An dieser Stelle ist auf die Materialien zu verweisen: Ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG dient zur Vorführung vor das BFA, „auch wenn die Amtshandlung eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet“ (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25). Der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikats auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Damit wurde insgesamt klargestellt, dass es sich bei einem Termin zum Zweck des Erlangen eines Heimreisezertifikats um eine Amtshandlung des BFA handelt und unter der Leitung des BFA zu erfolgen hat, selbst wenn dies eine Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates des Fremden mitumfasst oder außerhalb der behördlichen Amtsräume stattfindet.

Im vorliegenden Fall wurden die Festnahme, Anhaltung und Vorführung des Beschwerdeführers zur Befragung vor eine afghanische Delegation – sohin einer Amtshandlung des BFA – durch das BFA angeordnet. Die faktische Vorführung des Beschwerdeführers erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).Im vorliegenden Fall wurden die Festnahme, Anhaltung und Vorführung des Beschwerdeführers zur Befragung vor eine afghanische Delegation – sohin einer Amtshandlung des BFA – durch das BFA angeordnet. Die faktische Vorführung des Beschwerdeführers erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).

Die Vorgehensweise bei einer Amtshandlung einer Behörde ist in der Regel durch den Betroffenen im Rahmen des Rechtsweges in Form der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den das Verfahren abschließenden Rechtsakt (z. B. Bescheid) geltend zu machen. Ihm steht in der Regel keine Maßnahmenbeschwerde dagegen zu. Maßnahmenbeschwerden sollen jedoch Lücken im Rechtsschutz schließen, wo dem Betroffenen keine sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten offenstehen.

Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikats beginnen in der Regel mit der Antragstellung und gleichzeitiger Übersendung von personenbezogenen Daten des Fremden an die jeweils zuständigen Vertretungsbehörden des zu ersuchenden Staates und enden letztlich in der faktischen Ausstellung eines Heimreisezertifikats beziehungsweise der formlosen Nichtausstellung eines solchen in Form einer diplomatischen Verbalnote. Die Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes wie beispielsweise eines Bescheides erfolgt somit nicht. Der Behörde stünde zwar auch die Möglichkeit offen, dem Fremden mit Bescheid Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a 2. Satz FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 aufzuerlegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich auf Anordnung des BFA festgenommen und unmittelbar der ausländischen Delegation vorgeführt, womit es in Ermangelung der Erlassung eines bekämpfbaren Rechtstitels nicht möglich ist, behauptete Rechtswidrigkeiten im Rahmen eines Heimreisezertifikatverfahrens geltend zu machen, sodass letztlich einzig die Maßnahmenbeschwerde als Rechtsmittel gegen eine Amtshandlung der Behörde im Rahmen eines Heimreisezertifikatverfahrens die nachträgliche Überprüfung des konkreten Behördenhandelns ermöglicht.Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikats beginnen in der Regel mit der Antragstellung und gleichzeitiger Übersendung von personenbezogenen Daten des Fremden an die jeweils zuständigen Vertretungsbehörden des zu ersuchenden Staates und enden letztlich in der faktischen Ausstellung eines Heimreisezertifikats beziehungsweise der formlosen Nichtausstellung eines solchen in Form einer diplomatischen Verbalnote. Die Erlassung eines bekämpfbaren Rechtsaktes wie beispielsweise eines Bescheides erfolgt somit nicht. Der Behörde stünde zwar auch die Möglichkeit offen, dem Fremden mit Bescheid Verpflichtungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a 2. Satz FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 aufzuerlegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich auf Anordnung des BFA festgenommen und unmittelbar der ausländischen Delegation vorgeführt, womit es in Ermangelung der Erlassung eines bekämpfbaren Rechtstitels nicht möglich ist, behauptete Rechtswidrigkeiten im Rahmen eines Heimreisezertifikatverfahrens geltend zu machen, sodass letztlich einzig die Maßnahmenbeschwerde als Rechtsmittel gegen eine Amtshandlung der Behörde im Rahmen eines Heimreisezertifikatverfahrens die nachträgliche Überprüfung des konkreten Behördenhandelns ermöglicht.

Wie bereits ausführlich dargelegt, ist die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2012/87 nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 geduldet. Ein „actus contrarius“ zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfolgte, wie oben ausgeführt, nicht.Wie bereits ausführlich dargelegt, ist die rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wegen der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2012/87 nicht durchsetzbar, sondern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 geduldet. Ein „actus contrarius“ zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung erfolgte, wie oben ausgeführt, nicht.

Der Beschwerdeführer kann auf Grund dieser mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020 bestätigten Rückkehrentscheidung nicht abgeschoben werden, weshalb diese Rückkehrentscheidung auch nicht die Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie Vorführungen gemäß § 46 Abs. 2a FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 sein kann, die der Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient:Der Beschwerdeführer kann auf Grund dieser mit hg. Erkenntnis vom 09.09.2020 bestätigten Rückkehrentscheidung nicht abgeschoben werden, weshalb diese Rückkehrentscheidung auch nicht die Grundlage für Veranlassungen zur Durchführung der Abschiebung wie Vorführungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 sein kann, die der Erlangung eines Reisedokuments zur Ermöglichung der Abschiebung der betroffenen Person dient:

Diesbezüglich ist auf die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 zu verweisen (IA FrÄG 2017, 2285/A 25. GP), mit dem § 46 Abs. 2 FPG umformuliert wurde und seitdem lautet:Diesbezüglich ist auf die Gesetzesmaterialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 zu verweisen (IA FrÄG 2017, 2285/A 25. GP), mit dem Paragraph 46, Absatz 2, FPG umformuliert wurde und seitdem lautet:

„Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist“.„Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem BFA gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist“.

Dazu führen die Erläuterungen aus, dass § 46 Abs. 2 3. Satz FPG vorsieht, „dass Fremde, deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 geduldet ist, von der Verpflichtung dem vorgeschlagenen Abs. 2 ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2b erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige Auferlegung der Mitwirkung und – in weiterer Folge – die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird“ (IA FrÄG 2017, 2285/A 25. GP Erläut. 59).Dazu führen die Erläuterungen aus, dass Paragraph 46, Absatz 2, 3. Satz FPG vorsieht, „dass Fremde, deren Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, geduldet ist, von der Verpflichtung dem vorgeschlagenen Absatz 2, ausgenommen sind. Gegen solche Fremde kann daher auch kein Mitwirkungsbescheid gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, erlassen werden. Eine solche Ausnahme ist erforderlich, um zu verhindern, dass auf solche Fremden durch die bescheidmäßige Auferlegung der Mitwirkung und – in weiterer Folge – die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird“ (IA FrÄG 2017, 2285/A 25. Gesetzgebungsperiode Erläut. 59).

Demzufolge kann gegen Fremde, deren Aufenthalt wie im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 geduldet ist, kein Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 erlassen werden. Dies muss aber umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, wo ein Fremder ohne vorherige Erlassung eines Mitwirkungsbescheides unmittelbar einer ausländischen Delegation vorgeführt wird. Die im Gesetz geregelte Ausnahme soll eben verhindern, dass auf die betreffenden Fremden unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird. Gerade im vorliegenden Fall hat das BFA selbst die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Abs. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2012/87 festgestellt und in der Begründung zum Vorliegen der Duldungsgründe ausdrücklich festgehalten, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzulässig ist, und somit eindeutig im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Demzufolge kann gegen Fremde, deren Aufenthalt wie im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 geduldet ist, kein Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 erlassen werden. Dies muss aber umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, wo ein Fremder ohne vorherige Erlassung eines Mitwirkungsbescheides unmittelbar einer ausländischen Delegation vorgeführt wird. Die im Gesetz geregelte Ausnahme soll eben verhindern, dass auf die betreffenden Fremden unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Artikel 2 und 3 EMRK) ein mittelbarer Zwang zur Ausreise ausgeübt wird. Gerade im vorliegenden Fall hat das BFA selbst die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2012/87 festgestellt und in der Begründung zum Vorliegen der Duldungsgründe ausdrücklich festgehalten, dass eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzulässig ist, und somit eindeutig im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Somit war auch die Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation am 11.09.2025 im Ergebnis rechtswidrig, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine afghanische Delegation am 11.09.2025 ist daher stattzugeben und die Vorführung für rechts-widrig zu erklären.

Zu III:

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2025 im Zuge der Anhaltung im PAZ XXXX aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 09.09.2025, seine ihm zuletzt am 06.05.2025 gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2017/145 bis zum 02.01.2026 verlängerte Duldungskarte abgenommen.Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer am 10.09.2025 im Zuge der Anhaltung im PAZ römisch 40 aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA vom 09.09.2025, seine ihm zuletzt am 06.05.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2017/145 bis zum 02.01.2026 verlängerte Duldungskarte abgenommen.

Die faktische Abnahme der Duldungskarte des Beschwerdeführers erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036). Die Einbehaltung der Duldungskarte bis 21.10.2025 erfolgte durch das BFA selbst, von dem der Beschwerdeführer die Karte auch letztendlich ausgehändigt bekam. Die faktische Abnahme der Duldungskarte des Beschwerdeführers erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036). Die Einbehaltung der Duldungskarte bis 21.10.2025 erfolgte durch das BFA selbst, von dem der Beschwerdeführer die Karte auch letztendlich ausgehändigt bekam.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit – fallbezogen nach § 39 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Gegenstände oder Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung als „Beweismittel“ benötigt werden, vorläufig sicherzustellen – seien gegeben (vgl. VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0171).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit – fallbezogen nach Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Gegenstände oder Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung als „Beweismittel“ benötigt werden, vorläufig sicherzustellen – seien gegeben vergleiche VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0171).

Gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Nach § 39 Abs. 3 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 ist dem Betroffenen über eine Sicherstellung gemäß § 39 Abs. 1 und 1a BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem BFA zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Nach Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 ist dem Betroffenen über eine Sicherstellung gemäß Paragraph 39, Absatz eins und eins a BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem BFA zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 27 f.) entspricht diese Bestimmung dem „geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG 2005. […] Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß § 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem BFA oder eine Abschiebung zu sichern. […] Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27 f.) entspricht diese Bestimmung dem „geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005. […] Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung gemäß Paragraph 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem BFA oder eine Abschiebung zu sichern. […] Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“

Der VwGH hat bereits festgestellt, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).Der VwGH hat bereits festgestellt, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188).

Wie bereits mehrfach festgehalten, war während der Anhaltung des Beschwerdeführers weder ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig noch leitete das BFA weder vor noch während der Anhaltung des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Die Duldungskarte des Beschwerdeführers wurde weder als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA, noch für eine Abschiebung benötigt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abnahme und Sicherstellung der Karte nach § 39 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 im Zuge der Amtshandlung am 10.09.2025 lagen sohin nicht vor und es war für das BFA klar erkennbar, dass die Sicherstellung der Duldungskarte im relevanten Zeitpunkt nicht notwendig war. Ein ergänzendes, dem entgegenstehendes, inhaltliches Vorbringen wurde von der Behörde nicht erstattet. In Bezug auf die Duldungskarte ist überdies grundsätzlich fraglich, ob diese – anders als ein Reisepass, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist – überhaupt als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA beziehungsweise eine Abschiebung benötigt werden kann. Das kann nur zu verneinen sein.Wie bereits mehrfach festgehalten, war während der Anhaltung des Beschwerdeführers weder ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig noch leitete das BFA weder vor noch während der Anhaltung des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Die Duldungskarte des Beschwerdeführers wurde weder als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA, noch für eine Abschiebung benötigt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Abnahme und Sicherstellung der Karte nach Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 im Zuge der Amtshandlung am 10.09.2025 lagen sohin nicht vor und es war für das BFA klar erkennbar, dass die Sicherstellung der Duldungskarte im relevanten Zeitpunkt nicht notwendig war. Ein ergänzendes, dem entgegenstehendes, inhaltliches Vorbringen wurde von der Behörde nicht erstattet. In Bezug auf die Duldungskarte ist überdies grundsätzlich fraglich, ob diese – anders als ein Reisepass, der für die Ausreise aus Österreich und zur Einreise (insbesondere) in den Heimatstaat des betreffenden Fremden erforderlich ist – überhaupt als Beweismittel für ein Verfahren vor dem BFA beziehungsweise eine Abschiebung benötigt werden kann. Das kann nur zu verneinen sein.

Darüber hinaus lagen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 nicht vor. Aufgrund der späteren Ausfolgung der Karte durch das BFA ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme am 10.09.2025 weder die Gültigkeitsdauer der Karte abgelaufen war (Z. 1) noch die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG i. d. F. BGBl. I 2018/56 nicht mehr vorlagen (Z. 2). Auch war der Beschwerdeführer auf dem Lichtbild weiterhin zweifelsfrei zu erkennen (Z. 3), und es waren keine amtlichen Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden (Z. 4).Darüber hinaus lagen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 nicht vor. Aufgrund der späteren Ausfolgung der Karte durch das BFA ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme am 10.09.2025 weder die Gültigkeitsdauer der Karte abgelaufen war (Ziffer eins,) noch die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 nicht mehr vorlagen (Ziffer 2,). Auch war der Beschwerdeführer auf dem Lichtbild weiterhin zweifelsfrei zu erkennen (Ziffer 3,), und es waren keine amtlichen Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden (Ziffer 4,).

Es ergibt sich daher insgesamt, dass das Vorgehen des BFA in diesem Fall überschießend war und auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhte. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die Abnahme der Duldungskarte des Beschwerdeführers am 10.09.2025 für rechtswidrig zu erklären. Da bereits die Abnahme der Duldungskarte rechtswidrig war, gilt dies umso mehr für deren Einbehaltung durch das BFA bis zur schlussendlichen Ausfolgung am 21.10.2025, weshalb auch diese für rechtswidrig zu erklären war.

Die bereits erfolgte Rückgabe des Dokumentes führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Setzung bzw. im Zeitraum ihres Bestehens. Sie kann bei Beschwerdeerhebung beziehungsweise im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beendet oder noch aufrecht sein. Eine Beendigung der Maßnahme ändert nichts am Rechtsschutzinteresse. Dieses kann nur entfallen, wenn die Maßnahme anderweitig für rechtswidrig erklärt worden ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] VwGVG § 28 Rz. 25).Die bereits erfolgte Rückgabe des Dokumentes führt zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Setzung bzw. im Zeitraum ihres Bestehens. Sie kann bei Beschwerdeerhebung beziehungsweise im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beendet oder noch aufrecht sein. Eine Beendigung der Maßnahme ändert nichts am Rechtsschutzinteresse. Dieses kann nur entfallen, wenn die Maßnahme anderweitig für rechtswidrig erklärt worden ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] VwGVG Paragraph 28, Rz. 25).

Zu IV:

Gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2012/87 ist jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2018/56 Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2012/87 ist jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2018/56 Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG i. d. F. BGBl. I 2019/14 und beantragte darin ausdrücklich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Unterlassene Information des Beschwerdeführers über die Gründe seiner Festnahme für rechtswidrig erklären.Mit Schriftsatz vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/14 und beantragte darin ausdrücklich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Unterlassene Information des Beschwerdeführers über die Gründe seiner Festnahme für rechtswidrig erklären.

Nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG i. d. F. BGBl. I 2019/14 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – d. h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift (vgl. VwGH 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH 31.05.2012, 2010/06/0203)Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/14 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – d. h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift vergleiche VwGH 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH 31.05.2012, 2010/06/0203)

Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).

Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175).

Wie bereits erwähnt wurde im vorliegenden Fall die Festnahme, Anhaltung und Vorführung des Beschwerdeführers zur Befragung vor eine afghanische Delegation – sohin einer Amtshandlung des BFA – durch das BFA angeordnet. Die Festnahme des Beschwerdeführers und somit auch ein allfälliges Unterlassen der Information über die Festnahme erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).Wie bereits erwähnt wurde im vorliegenden Fall die Festnahme, Anhaltung und Vorführung des Beschwerdeführers zur Befragung vor eine afghanische Delegation – sohin einer Amtshandlung des BFA – durch das BFA angeordnet. Die Festnahme des Beschwerdeführers und somit auch ein allfälliges Unterlassen der Information über die Festnahme erfolgte durch Polizeibeamte, die im Auftrag und aufgrund der konkreten Anordnungen des BFA handelten, womit diese funktionell als Organe des BFA auftraten, handelten und dessen Verhalten im Rahmen der Aufträge des BFA daher auch diesem zuzurechnen waren vergleiche VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036).

Die Unterlassung der Information über die Gründe der Festnahme stellt keinen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG i. d. F. BGBl. I 2019/14 dar, weil es sich hierbei nicht um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Nach der eben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist wesentliches Merkmal einer solchen Ausübung, dass ein Verwaltungsorgan einseitig, hoheitlich und ohne vorangegangenen Bescheid entweder einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dadurch unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Ein Akt der Befehlsgewalt setzt voraus, dass die Nichtbefolgung unmittelbar mit physischem Zwang sanktioniert wird oder zumindest eine solche Sanktion objektiv zu erwarten ist.Die Unterlassung der Information über die Gründe der Festnahme stellt keinen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2019/14 dar, weil es sich hierbei nicht um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Nach der eben zitierten Rechtsprechung des VwGH ist wesentliches Merkmal einer solchen Ausübung, dass ein Verwaltungsorgan einseitig, hoheitlich und ohne vorangegangenen Bescheid entweder einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dadurch unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Ein Akt der Befehlsgewalt setzt voraus, dass die Nichtbefolgung unmittelbar mit physischem Zwang sanktioniert wird oder zumindest eine solche Sanktion objektiv zu erwarten ist.

Im gegenständlichen Fall besteht das bekämpfte Behördenverhalten jedoch in einem Unterlassen, nämlich darin, dass der Beschwerdeführer nicht über die Gründe seiner Festnahme informiert worden sei. Diese Nichtinformation stellt keine normative Anordnung dar und wird dem Beschwerdeführer weder ein bestimmtes Verhalten geboten noch verboten. Zudem fehlt beim Unterlassen einer Informationsgabe das wesentliche Merkmal der Androhung unmittelbaren Zwanges bei Nichtbefolgung. Auch liegt keine eigenständige Ausübung physischen Zwangs vor.

Laut dem VwGH (06.07.2004, 2003/11/0175) liegt keine bekämpfbare faktische Amtshandlung vor, wenn weder Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht werden noch solche zwangsläufig zu erwarten sind. Das ist hier der Fall. Die bloße Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Information stellt kein aktives hoheitliches Eingreifen in subjektive Rechte in Form von Befehls- oder Zwangsgewalt dar und kann daher nicht isoliert mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden.

Die Beschwerde gegen das behauptete Unterlassen der Information über die Gründe der Festnahme ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine formale Beschwerdezurückziehung ist auch mit dem Schriftsatz vom 01.06.2026 nicht geschehen, wiewohl dort eingeräumt wird, dass die Information dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden sei.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall kein Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2012/87 vorgelegen ist, zumal der Beschwerdeführer – wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt – zum Zeitpunkt der Festnahme, somit ehestmöglich, über die Gründe seiner Festnahme belehrt wurde.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall kein Verstoß gegen die Informationspflicht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2012/87 vorgelegen ist, zumal der Beschwerdeführer – wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt – zum Zeitpunkt der Festnahme, somit ehestmöglich, über die Gründe seiner Festnahme belehrt wurde.

Zu V bis IX:Zu römisch fünf bis IX:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG i. d. F. BGBl. I 2015/70 gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG i. d. F. BGBl. römisch eins 2015/70 gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG i. d. F. BGBl. I 2021/109 hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG i. d. F. BGBl. römisch eins 2021/109 hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Der Beschwerdeführer beantragte durch seine im Spruch genannte rechtliche Vertretung ihm den Ersatz der durch diese Beschwerde entstandenen Schriftsatzaufwand sowie Verhandlungsaufwand pro stattgebendem Spruchpunkt des Erkenntnisses zuzusprechen.

Das BFA beantragte in seiner Stellungnahme vom 07.11.2025 einfachen Kostenersatz, genauer die Beschwerde als unbegründet abzuweisen beziehungsweise als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten (Vorlageaufwand der Behörde, Schriftsatzaufwand und allenfalls Verhandlungsaufwand). Auch nach entsprechendem Hinweis durch das Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung erfolgte durch das BFA keine Ausdehnung des Antrages auf Kostenersatz.

Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Festzuhalten ist, dass die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein (einheitlicher) Verwaltungsakt zu beurteilen ist (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; VwGH 23.05.2024, Ra 2024/21/0004).

Dazu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestehe unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der – zu § 79a Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 VwGG i. d. F. vor Inkrafttreten des BGBl. I 2013/33 ergangenen – Judikatur (vgl. VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).Dazu führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014 aus, ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestehe unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der – zu Paragraph 79 a, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i. römisch fünf. m. Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, VwGG i. d. F. vor Inkrafttreten des BGBl. römisch eins 2013/33 ergangenen – Judikatur vergleiche VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).

Folglich ist zwischen den Verwaltungsakten Festnahme und Anhaltung, der Vorführung vor die afghanische Delegation sowie der Abnahme und Einbehaltung der Duldungskarte als jeweils eigene Verwaltungsakte zu unterscheiden, weil weder einer Vorführung vor eine Delegation des Heimatstaates beziehungsweise in diesem Zusammenhang gesetzten Akte der Behörde noch einer Abnahme der Duldungskarte zwangsläufig eine Festnahme und Anhaltung vorangeht.

Den Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung, die Vorführung vor die afghanische Delegation sowie die Abnahme und Einbehaltung der Duldungskarte werden stattgegeben und der jeweilige Verwaltungsakt jeweils für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerdeführer ist daher betreffend diese drei Verwaltungsakte obsiegende Partei und ihm gebührt gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG i. d. F. BGBl. I 2021/109 i. V. m. § 1 Z. 1 f. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) i. d. F. BGBl. II 2013/517 Kostenersatz. Daher ist dem Beschwerdeführer der Schriftsatzaufwand von € 737,60 und Verhandlungsaufwand von € 922,-- somit in Summe € 1659,60 für jeden für rechtswidrig erkanntem Verwaltungsakt zuzusprechen.Den Beschwerden gegen die Festnahme und Anhaltung, die Vorführung vor die afghanische Delegation sowie die Abnahme und Einbehaltung der Duldungskarte werden stattgegeben und der jeweilige Verwaltungsakt jeweils für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerdeführer ist daher betreffend diese drei Verwaltungsakte obsiegende Partei und ihm gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG i. d. F. BGBl. römisch eins 2021/109 i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer eins, f. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) i. d. F. BGBl. römisch zwei 2013/517 Kostenersatz. Daher ist dem Beschwerdeführer der Schriftsatzaufwand von € 737,60 und Verhandlungsaufwand von € 922,-- somit in Summe € 1659,60 für jeden für rechtswidrig erkanntem Verwaltungsakt zuzusprechen.

Die Beschwerde gegen das behauptete Unterlassen der Information des Beschwerdeführers über die Gründe der Festnahme wird mit diesem Erkenntnis als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA ist daher betreffend diesen Verwaltungsakt die obsiegende Partei. Dem BFA steht nach § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG i. d. F. BGBl. I 2021/109 i. V. m. § 1 Z. 3 ff. VwG-AufwErsV i. d. F. BGBl. II 2013/517 Kostenersatz zu. Dieser umfasst den Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde von € 57,40, des Schriftsatzaufwandes von € 368,80, sowie des Verhandlungsaufwandes von € 461,00 und daher insgesamt € 887,20 (Spruchpunkt VIII). Dem Beschwerdeführer hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen ist.Die Beschwerde gegen das behauptete Unterlassen der Information des Beschwerdeführers über die Gründe der Festnahme wird mit diesem Erkenntnis als unzulässig zurückgewiesen. Das BFA ist daher betreffend diesen Verwaltungsakt die obsiegende Partei. Dem BFA steht nach Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG i. d. F. BGBl. römisch eins 2021/109 i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, ff. VwG-AufwErsV i. d. F. BGBl. römisch zwei 2013/517 Kostenersatz zu. Dieser umfasst den Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde von € 57,40, des Schriftsatzaufwandes von € 368,80, sowie des Verhandlungsaufwandes von € 461,00 und daher insgesamt € 887,20 (Spruchpunkt römisch acht). Dem Beschwerdeführer hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen ist.

Die Eingabengebühr für eine Maßnahmenbeschwerde beträgt € 50,--. Diese ist zwar eine Barauslage i. S. d. § 35 Abs. 4 Z. 1 VwGVG i. d. F. BGBl. I 2021/109 (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und wurde vom Beschwerdeführer aufgrund der Erhebung mehrerer Maßnahmenbeschwerden in einem Schriftsatz nur einmal entrichtet.Die Eingabengebühr für eine Maßnahmenbeschwerde beträgt € 50,--. Diese ist zwar eine Barauslage i. S. d. Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG i. d. F. BGBl. römisch eins 2021/109 (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und wurde vom Beschwerdeführer aufgrund der Erhebung mehrerer Maßnahmenbeschwerden in einem Schriftsatz nur einmal entrichtet.

Bei einem teilweisen Obsiegen findet weiters ein Kostenersatz nicht statt (VwGH 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240), was insoweit auf die einmal vom Beschwerdeführer im Rahmen der Schriftsatzeinbringung entrichtete Eingabengebühr übertragen werden muss; der Beschwerdeführer hat mit diesem einen Schriftsatz insgesamt teilweise obsiegt (Spruchpunkt IX).Bei einem teilweisen Obsiegen findet weiters ein Kostenersatz nicht statt (VwGH 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240), was insoweit auf die einmal vom Beschwerdeführer im Rahmen der Schriftsatzeinbringung entrichtete Eingabengebühr übertragen werden muss; der Beschwerdeführer hat mit diesem einen Schriftsatz insgesamt teilweise obsiegt (Spruchpunkt römisch neun).

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 15.11.2000, 98/01/0452; vom 26.01.2001, 2000/02/0340; vom 06.07.2004, 2003/11/0175; vom 12.04.2005, 2004/01/0277; vom 26.04.2010, 2009/10/0240; vom 21.10.2010, 2008/01/0028; vom 19.05.2011, 2009/21/0214; vom 05.07.2011, 2010/21/0316; vom 30.08.2011, 2010/21/0188; vom 19.04.2012, 2010/21/0221; vom 31.05.2012, 2010/06/0203; vom 25.10.2012, 2010/21/0378; vom 24.10.2013, 2013/01/0036; vom 15.12.2014, 2011/17/0333; vom 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vom 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090; vom 17.03.2016, Ra 2016/11/0014; vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0369; vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vom 25.09.2018, Ra 2017/21/0253; vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0177; vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; vom 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081; vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148; vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0171; vom 23.05.2024, Ra 2024/21/0004; vom 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; und vom 03.04.2025, Ra 2024/21/0076), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 15.11.2000, 98/01/0452; vom 26.01.2001, 2000/02/0340; vom 06.07.2004, 2003/11/0175; vom 12.04.2005, 2004/01/0277; vom 26.04.2010, 2009/10/0240; vom 21.10.2010, 2008/01/0028; vom 19.05.2011, 2009/21/0214; vom 05.07.2011, 2010/21/0316; vom 30.08.2011, 2010/21/0188; vom 19.04.2012, 2010/21/0221; vom 31.05.2012, 2010/06/0203; vom 25.10.2012, 2010/21/0378; vom 24.10.2013, 2013/01/0036; vom 15.12.2014, 2011/17/0333; vom 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vom 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; vom 16.03.2016, Ra 2015/05/0090; vom 17.03.2016, Ra 2016/11/0014; vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0369; vom 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vom 25.09.2018, Ra 2017/21/0253; vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0177; vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250; vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; vom 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; vom 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; vom 21.12.2022, Fe 2021/21/0001; vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081; vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0148; vom 18.01.2024, Ra 2022/21/0171; vom 23.05.2024, Ra 2024/21/0004; vom 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; und vom 03.04.2025, Ra 2024/21/0076), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Anhaltung aufrechte Rückkehrentscheidung Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerdegegenstand Duldung Festnahme Festnahmeauftrag gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Informationspflicht Informationsrecht Karte für Geduldete Kostenersatz Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Rechtswidrigkeit Reisedokument Sicherstellung Tauglichkeit Unionsrecht unzulässige Abschiebung Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Vorführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W609.2323015.1.00

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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