TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/21 2008/01/0028

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
24/01 Strafgesetzbuch;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
SPG 1991 §22 Abs3;
SPG 1991 §88;
StGB §127;
StGB §130;
StGB §223;
StPO 1975 §139;
StPO 1975 §174;
StPO 1975 §175;
StPO 1975 §24;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des S A E, geboren 1977, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Mai 2006, Zl. Senat-FR-05-3006, betreffend hier Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 1. sowie hinsichtlich des Ausspruches über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2005 im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Sicherheitswacheorgane der Polizeiinspektion H. angehalten. Im Fahrzeug wurden zwei Kennzeichentafeln sowie neuwertige Kleidungsstücke und zwei Handtaschen gefunden, über deren Herkunft der Beschwerdeführer keine Angaben machte. Er wurde daher wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen (laut Haftbericht wegen §§ 127, 130 sowie 223 StGB) unter Berufung auf die Strafprozessordnung 1975 (StPO) um 11.40 Uhr festgenommen und bis zu der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am darauffolgenden Tag um 15.55 Uhr gemäß § 34b Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1997 erfolgten Verhängung der Schubhaft in vorläufige Verwahrung genommen. Die Schubhaft wurde bis zum 13. Dezember 2005 aufrecht erhalten.Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2005 im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Sicherheitswacheorgane der Polizeiinspektion H. angehalten. Im Fahrzeug wurden zwei Kennzeichentafeln sowie neuwertige Kleidungsstücke und zwei Handtaschen gefunden, über deren Herkunft der Beschwerdeführer keine Angaben machte. Er wurde daher wegen des Verdachtes der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen (laut Haftbericht wegen Paragraphen 127,, 130 sowie 223 StGB) unter Berufung auf die Strafprozessordnung 1975 (StPO) um 11.40 Uhr festgenommen und bis zu der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am darauffolgenden Tag um 15.55 Uhr gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 1997 erfolgten Verhängung der Schubhaft in vorläufige Verwahrung genommen. Die Schubhaft wurde bis zum 13. Dezember 2005 aufrecht erhalten.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2005 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung ab 6. Dezember 2005, 11.40 Uhr, bis zur Inschubhaftnahme am 7. Dezember 2005, 15.55 Uhr. Weiters beantragte er, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und seiner Anhaltung in Schubhaft sowie weiters festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die vom 6. bis zum 7. Dezember 2005 dauernde Anhaltung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Vorliegens eines anfechtbaren Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.); die Schubhaftbeschwerde wurde gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die vom 6. bis zum 7. Dezember 2005 dauernde Anhaltung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Vorliegens eines anfechtbaren Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.); die Schubhaftbeschwerde wurde gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 22 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff, unbeschadet ihrer Aufgabe nach der StPO, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären hätten, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich sei. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig sei, würden ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten. Akte von Verwaltungsorganen, die im Dienste der Strafjustiz gesetzt würden, könnten nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Demgemäß seien die in Vollziehung der StPO von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte funktionell der Gerichtsbarkeit zuzuordnen und die Beschwerde daher mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen.In der Begründung zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff, unbeschadet ihrer Aufgabe nach der StPO, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären hätten, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich sei. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig sei, würden ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten. Akte von Verwaltungsorganen, die im Dienste der Strafjustiz gesetzt würden, könnten nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Demgemäß seien die in Vollziehung der StPO von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte funktionell der Gerichtsbarkeit zuzuordnen und die Beschwerde daher mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der - soweit sie dessen Spruchpunkt 1. betrifft - die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers behauptet und die Unzulässigkeit der Zurückweisung der dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde durch die belangte Behörde geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0268, erledigt wurde.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die im gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtslage nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2004 (StPO), bzw. des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004.Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die im gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtslage nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004, (StPO), bzw. des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Darunter sind die in der StPO vorgesehenen Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so z. B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - §§ 139 ff in Verbindung mit § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff in Verbindung mit § 24 StPO, oder im Rahmen der sog. Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung).Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um eine Angelegenheit der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Darunter sind die in der StPO vorgesehenen Akte zu verstehen, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist (so z. B. bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - Paragraphen 139, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, zur Verhaftung - Paragraphen 174, ff in Verbindung mit Paragraph 24, StPO, oder im Rahmen der sog. Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung).

Im Beschwerdefall wurde die Festnahme des Beschwerdeführers deswegen durchgeführt, weil er verdächtig war, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß §§ 127, 130 StGB sowie das Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB begangen zu haben. Das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane erfolgte unbestritten ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Vielmehr handelte es sich um ein selbstständiges Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gemäß §§ 175 ff StPO. In einem solchen Fall steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen (vgl. zu all dem beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0570, und vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/1032, jeweils mwN, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl. (1998) E 20 zu § 67a AVG, und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl. (2003) S. 946 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166). Hiebei gelten gemäß § 22 Abs. 3 SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO.Im Beschwerdefall wurde die Festnahme des Beschwerdeführers deswegen durchgeführt, weil er verdächtig war, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß Paragraphen 127,, 130 StGB sowie das Vergehen der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, StGB begangen zu haben. Das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane erfolgte unbestritten ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Vielmehr handelte es sich um ein selbstständiges Vorgehen der Sicherheitswacheorgane gemäß Paragraphen 175, ff StPO. In einem solchen Fall steht der Sicherheitsbehörde mehr Entscheidungsspielraum zur Verfügung als bei der Durchsetzung eines richterlichen Befehls. Ein allfälliger Eingriff in subjektive Rechte erfolgt auf Grund der Willensbildung des Verwaltungsorgans und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen vergleiche , zu all dem beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0570, und vom 21. Dezember 2000, Zl. 96/01/1032, jeweils mwN, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins, 2. Aufl. (1998) E 20 zu Paragraph 67 a, AVG, und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl. (2003) S. 946 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166). Hiebei gelten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO.

Die belangte Behörde ging zunächst zutreffend davon aus, dass im Beschwerdefall gemäß § 22 Abs. 3 SPG die Bestimmungen der StPO anzuwenden waren, da der Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung verdächtig war. Sie hat in weiterer Folge jedoch verkannt, dass die ohne richterlichen Befehl erfolgte Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers als ein im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen war und demnach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag. Die belangte Behörde wäre demnach verhalten gewesen, über die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in der Sache abzusprechen; die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig erweist sich somit als rechtswidrig.Die belangte Behörde ging zunächst zutreffend davon aus, dass im Beschwerdefall gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG die Bestimmungen der StPO anzuwenden waren, da der Beschwerdeführer einer strafbaren Handlung verdächtig war. Sie hat in weiterer Folge jedoch verkannt, dass die ohne richterlichen Befehl erfolgte Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers als ein im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt der Staatsfunktion Verwaltung zuzurechnen war und demnach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag. Die belangte Behörde wäre demnach verhalten gewesen, über die Rechtmäßigkeit des Eingriffes in der Sache abzusprechen; die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig erweist sich somit als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes 1. sowie des Ausspruches über den Kostenersatz gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang seines Spruchpunktes 1. sowie des Ausspruches über den Kostenersatz gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über das Kostenbegehren wurde bereits mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. November 2007 abgesprochen.

Wien, am 21. Oktober 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008010028.X00

Im RIS seit

24.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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