Index
L70709 Theater Veranstaltung Wien;Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der B GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Oktober 2011, Zlen. UVS- 02/13/4455/2011-33, UVS-02/V/13/9325/2011, UVS-02/V/13/9327/2011, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das vorübergehende Unbrauchbarmachen von Videokameras während einer Kontrolle nach GSpG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, mit welcher diese beantragte, das im Zuge von drei Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) in drei Lokalen erfolgte Unbrauchbarmachen der zur Überwachung angebrachten Videokameras für rechtswidrig zu erklären, als unbegründet ab.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, am 14. April 2011 seien vom Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vom Finanzamt Wien 4/5/10 und vom Finanzamt Wien 2/20/21/22 in jeweils einem "Glücksspiellokal" der beschwerdeführenden Partei Kontrollen durchgeführt worden. Aufgrund der Videoüberwachung aller drei Lokale hätten die Einsatzleiter die anwesenden Angestellten gebeten, die Videoaufzeichnungen abzustellen. Dies sei jedoch in allen drei Lokalen verweigert worden, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass sich das jeweilige Aufzeichnungsgerät in einer verschlossenen Kammer befände, welche von den Bediensteten nicht geöffnet werden könne. Daraufhin hätten die einschreitenden Beamten die weiteren Videoaufzeichnungen dadurch verhindert, dass sie die angebrachten Videokameras in zwei Lokalen "in den toten Winkel" verdreht hätten bzw. (im dritten Lokal) mit Papieraufklebern vorübergehend unbrauchbar gemacht hätten. Zu einer Beschädigung der Kameras sei es nicht gekommen.
Eine an die Datenschutzkommission gerichtete Anfrage, mit dem Ersuchen mitzuteilen, ob die beschwerdeführende Partei berechtigt sei bzw. im Zeitpunkt der Kontrollen gewesen sei, in ihren Lokalen, in welchen die Videokameras montiert gewesen seien, eine Videoüberwachung zu betreiben, habe ergeben, dass weder die beschwerdeführende Partei noch deren Geschäftsführer eine Meldung beim Datenverarbeitungsregister eingebracht hätten.
Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei den zur Vorfallszeit verwendeten Speichermedien der Videoaufzeichnungen um analoge Speichermedien gehandelt habe. Die Beweisergebnisse würden eher für digitale Aufzeichnungen sprechen. Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde seien die Speichermedien nicht vorgelegt worden. Ein diesbezügliches Ersuchen der belangten Behörde sei nach einer Fristverlängerung dahin beantwortet worden, dass die Aufzeichnungen (angeblich VHS-Kassetten) gelöscht worden seien. Wenn nun diese Aufzeichnungen entgegen der Ankündigung und dem damit verbundenen Antrag nicht vorgelegt worden seien, so sei dies letztendlich für die Feststellung entscheidend, dass von einem digitalen Speichermedium auszugehen sei. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Behauptung der analogen Eigenschaft des Speichermaterials erst aufgrund der rechtlichen Überlegungen der beschwerdeführenden Partei ergeben haben könnte, zumal analoge Speichermedien heutzutage kaum mehr installiert würden.
Da somit von einem digitalen Speichermedium auszugehen sei, sei eine nicht gemeldete Videoüberwachung nicht rechtmäßig. Auf die Durchführung einer nach dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) unzulässigen Videoaufzeichnung bestehe kein subjektives Recht und könne ein solches daher auch nicht verletzt sein.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
1.4. Die Bundesministerin für Finanzen übermittelte eine Stellungnahme, in welcher beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 2.1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.2. § 67a AVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013 lautete auszugsweise: 2.2. Paragraph 67 a, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautete auszugsweise:
"§ 67a. Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:
...
2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern
..."
§ 50 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung
BGBl. I Nr. 73/2010, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, lautet:
"Behörden und Verfahren
§ 50. Paragraph 50,
...
..."
§ 18 Abs. 1 (in der Stammfassung) sowie § 50a Abs. 1 bis 5 und § 50c Abs. 1 und 2 DSG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 lauteten: Paragraph 18, Absatz eins, (in der Stammfassung) sowie Paragraph 50 a, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 50 c, Absatz eins, und 2 DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, lauteten:
"Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.Paragraph 18, (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
...
Videoüberwachung
Allgemeines
§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 50 a, (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
...
§ 50c. (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 - ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Paragraph 50 c, (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 - ArbVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
"§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen."§ 15. (1) Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 8, 9, und 10 sowie nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) fallen.
...
...
§ 18. ... Paragraph 18, ...
Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
..."
2.3. In der Beschwerde wird ausschließlich vorgebracht, die Videoüberwachung sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässigerweise erfolgt, weil es sich bei den in den Lokalen aufgestellten Automaten um Münzgewinnspielautomaten handle, welche dem Wiener Veranstaltungsgesetz unterlägen und dieses eine obligatorische Installierung eines Überwachungssystems anordne. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob eine Genehmigung nach dem DSG 2000 vorliege oder nicht. Die Beamten hätten bei der Kontrolle nicht eine etwaige Aufzeichnung verhindert, sondern die Kameras außer Funktion gesetzt. Die Frage, ob es den Beamten zumutbar sei, sich bei der Kontrolle filmen zu lassen oder nicht, stelle sich daher nicht.
2.4. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen). 2.4. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund des festgestellten Ablaufs der gegenständlichen Kontrollen (die Angestellten verweigerten es, die Videoaufzeichnungen abzustellen, woraufhin die Beamten die Kameras verdrehten bzw. verklebten) ist davon auszugehen, dass die Beamten die anwesenden Angestellten daran gehindert hätten, die Positionen der Kameras wieder zu verändern bzw. die Aufkleber zu entfernen und diese daher das Verdrehen bzw. Verkleben der Kameras dulden mussten. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zlen. 2012/17/0430, 0435).Aufgrund des festgestellten Ablaufs der gegenständlichen Kontrollen (die Angestellten verweigerten es, die Videoaufzeichnungen abzustellen, woraufhin die Beamten die Kameras verdrehten bzw. verklebten) ist davon auszugehen, dass die Beamten die anwesenden Angestellten daran gehindert hätten, die Positionen der Kameras wieder zu verändern bzw. die Aufkleber zu entfernen und diese daher das Verdrehen bzw. Verkleben der Kameras dulden mussten. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zlen. 2012/17/0430, 0435).
2.5. Die belangte Behörde hat daher zutreffenderweise über die Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG in der Sache entschieden und die vorliegende Beschwerde ist zulässig. 2.5. Die belangte Behörde hat daher zutreffenderweise über die Beschwerde gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in der Sache entschieden und die vorliegende Beschwerde ist zulässig.
2.6. Mit dem Beschwerdevorbringen vermag die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Aktes der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das vorübergehende Unbrauchbarmachen von Videokameras ist es irrelevant, ob die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgte.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist es daher im Beschwerdefall für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nicht entscheidend, ob die beschwerdeführende Partei berechtigt war, die konkreten Videoüberwachungen durchzuführen.
Es kann im Beschwerdefall aus diesem Grund auch dahingestellt bleiben, ob eine Videoüberwachung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durchzuführen gewesen wäre und ob dies die beschwerdeführende Partei von ihrer Verpflichtung nach § 50c DSG 2000 entbunden hätte, diese Videoüberwachung bei der Datenschutzkommission zu melden (vgl. aber § 15 Abs. 7 und § 18 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz bzw. §§ 50a und 50c DSG 2000 in der oben wiedergegebenen Fassung).Es kann im Beschwerdefall aus diesem Grund auch dahingestellt bleiben, ob eine Videoüberwachung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durchzuführen gewesen wäre und ob dies die beschwerdeführende Partei von ihrer Verpflichtung nach Paragraph 50 c, DSG 2000 entbunden hätte, diese Videoüberwachung bei der Datenschutzkommission zu melden vergleiche , aber Paragraph 15, Absatz 7 und Paragraph 18, Absatz 3, Wiener Veranstaltungsgesetz bzw. Paragraphen 50 a, und 50c DSG 2000 in der oben wiedergegebenen Fassung).
Es ist weiters auch nicht von Belang, welches Speichermedium verwendet wurde (sodass gemäß § 50c Abs. 2 Z 2 DSG 2000 keine Meldepflicht für die Überwachung vorgelegen wäre).Es ist weiters auch nicht von Belang, welches Speichermedium verwendet wurde (sodass gemäß Paragraph 50 c, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000 keine Meldepflicht für die Überwachung vorgelegen wäre).
2.7. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 27. Februar 2013, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargetan hat, ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Behörde nicht das Interesse abgesprochen werden könne, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weitere Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden. Insbesondere spreche auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. 2.7. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 27. Februar 2013, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargetan hat, ist es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Behörde nicht das Interesse abgesprochen werden könne, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weitere Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden. Insbesondere spreche auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Es sind auch im vorliegenden Beschwerdefall keine Umstände vorgebracht worden oder ersichtlich, die das temporäre Abdecken bzw. Verdrehen der Videokameras während der Amtshandlungen als unverhältnismäßig erscheinen ließen.
2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 15. Dezember 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170333.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015