Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67b Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0435Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden 1. der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b (Zl. 2012/17/0430), und 2. des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7 (Zl. 2012/17/0435), jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. August 2012, Zl. VwSen-420749/12/Gf/Rt, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle (mitbeteiligte Partei: L T in L, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Flötzersteig 157),
Spruch
1. zu Recht erkannt (Zl. 2012/17/0430):
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als damit das Abdecken des Kameraobjektives als rechtswidrig festgestellt wurde.
2. den Beschluss gefasst (Zl. 2012/17/0435):
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 67c Abs. 3 AVG der Maßnahmenbeschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge gegeben, als das Abdecken der Objektive der Videoüberwachungskameras als rechtswidrig festgestellt wurde. Hingegen wurde die Beschwerde bezüglich der Vorwürfe, die Mitarbeiter der Mitbeteiligten und die Lokalbesucher seien in rauem Ton dazu aufgefordert worden, den Poker- und Automatenbereich zu verlassen, ihnen sei untersagt worden, zu rauchen und zu telefonieren sowie die Pokertische seien in schikanöser Weise derart miteinander verbunden und versiegelt worden, dass dadurch ein großer Bereich des Lokals nicht mehr benutzbar sei, als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG der Maßnahmenbeschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge gegeben, als das Abdecken der Objektive der Videoüberwachungskameras als rechtswidrig festgestellt wurde. Hingegen wurde die Beschwerde bezüglich der Vorwürfe, die Mitarbeiter der Mitbeteiligten und die Lokalbesucher seien in rauem Ton dazu aufgefordert worden, den Poker- und Automatenbereich zu verlassen, ihnen sei untersagt worden, zu rauchen und zu telefonieren sowie die Pokertische seien in schikanöser Weise derart miteinander verbunden und versiegelt worden, dass dadurch ein großer Bereich des Lokals nicht mehr benutzbar sei, als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, in der Nacht vom 15. zum 16. Juni 2012 hätten Beamte des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in einem Lokal der Mitbeteiligten eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt und mehrere Glücksspielgeräte und Pokertische in Beschlag genommen. Dabei seien die Automaten und Pokertische zusammengeschoben, gemeinsam versiegelt und in der Folge im Lokal belassen worden. Die Objektive der vor Ort befindlichen Videoüberwachungskameras seien von den Beamten jeweils mit einem undurchsichtigen Zettel ("Post-it") abgedeckt worden, weil sich die Mitbeteiligte bzw. deren Bedienstete geweigert hätten, diese - auf eine entsprechende Anordnung des Einsatzleiters hin - auszuschalten.
Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise dahin ergeben, dass die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und die Lokalbesucher in einem rauen Ton dazu aufgefordert worden seien, den Poker- und Automatenbereich zu verlassen und dass diesen Personen untersagt worden sei, zu rauchen und zu telefonieren, sowie, dass die Pokertische in schikanöser Weise derart miteinander verbunden und versiegelt worden seien, dass dadurch nunmehr ein großer Bereich des Lokals nicht mehr benutzbar gewesen sei.
Was die Zulässigkeit der Beschwerde betreffe, schließe der Grundsatz der bloßen Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde nicht aus, dass sich ein Rechtsmittelwerber gegen jene von einer vorläufigen Beschlagnahme - die nach § 53 GSpG mit Bescheid zu bestätigen sei, welcher wiederum im Wege einer Berufung bekämpft werden könne - verschiedenen Zwangsakte, die im Zuge einer finanzbehördlichen Kontrolle gesetzt worden seien, mittels Maßnahmenbeschwerde zur Wehr setzen könne. Das durch ein Exekutivorgan gegen den Willen der Mitbeteiligten erfolgte Abdecken des Objektives einer Videokamera mittels eines undurchsichtigen Papiers habe eine Beeinträchtigung jener Funktionstüchtigkeit, wie sie mit einem derartigen Gerät üblicherweise intendiert sei, bewirkt. Da es offenkundig sei, dass die Mitbeteiligte von den einschreitenden Beamten - letzten Endes auch physisch - daran gehindert worden wäre, die im Sinne des "gelindesten sitzungspolizeilichen Mittels" angebrachte Abdeckung wieder zu entfernen, liege in dieser Vorgangsweise eine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen des § 67c Abs. 1 und 2 AVG erfüllt seien, sei die Beschwerde sohin insoweit zulässig, als sie sich nicht gegen die Beschlagnahme selbst, sondern bloß gegen sonstige, im Zuge der Kontrolle gesetzte Zwangsakte richte.Was die Zulässigkeit der Beschwerde betreffe, schließe der Grundsatz der bloßen Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde nicht aus, dass sich ein Rechtsmittelwerber gegen jene von einer vorläufigen Beschlagnahme - die nach Paragraph 53, GSpG mit Bescheid zu bestätigen sei, welcher wiederum im Wege einer Berufung bekämpft werden könne - verschiedenen Zwangsakte, die im Zuge einer finanzbehördlichen Kontrolle gesetzt worden seien, mittels Maßnahmenbeschwerde zur Wehr setzen könne. Das durch ein Exekutivorgan gegen den Willen der Mitbeteiligten erfolgte Abdecken des Objektives einer Videokamera mittels eines undurchsichtigen Papiers habe eine Beeinträchtigung jener Funktionstüchtigkeit, wie sie mit einem derartigen Gerät üblicherweise intendiert sei, bewirkt. Da es offenkundig sei, dass die Mitbeteiligte von den einschreitenden Beamten - letzten Endes auch physisch - daran gehindert worden wäre, die im Sinne des "gelindesten sitzungspolizeilichen Mittels" angebrachte Abdeckung wieder zu entfernen, liege in dieser Vorgangsweise eine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen des Paragraph 67 c, Absatz eins, und 2 AVG erfüllt seien, sei die Beschwerde sohin insoweit zulässig, als sie sich nicht gegen die Beschlagnahme selbst, sondern bloß gegen sonstige, im Zuge der Kontrolle gesetzte Zwangsakte richte.
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Abdeckens des Objektives der Videokamera beantwortete die belangte Behörde dahin, dass das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) in Verbindung mit dem GSpG den Organwaltern zwar weitgehende Eingriffsrechte zur Effektuierung der ihnen zukommenden Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse gewähre, hierzu allerdings keine explizite Ermächtigung zu einer Unterbrechung der Videoaufnahmen gehöre. Eine solche lasse sich - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - weder im Wege der Analogie aus den entsprechenden strafprozessualen Bestimmungen noch aus den allgemeinen sitzungspolizeilichen Befugnissen einer Behörde ableiten. Zum einen bezögen sich § 228 Abs. 4 StPO, § 127 Abs. 9 FinStrG und § 22 MedienG auf die Durchführung von sowohl öffentlichen als auch gerichtsförmigen Verhandlungen und zwar mit dem Primärzweck, durch die (konkret darauf beschränkte) Untersagung von Filmaufnahmen die Beeinflussung von Zeugen hintanzuhalten. Gleiches gelte zunächst auch für die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 24 VStG in Verbindung mit § 34 AVG. Auch wenn diese Bestimmung darüber hinaus auch für bloße Beweisaufnahmen einschlägig sei, regle sie von ihrem inhaltlichen Anwendungsbereich her gesehen doch bloß die in diesem Zusammenhang erforderliche Aufrechterhaltung der Ordnung und Wahrung des Anstandes. Auch wenn man der Behörde daher u. a. die Aufgabe zuerkenne, auf die Einhaltung des Datenschutzes zu achten, so könne eine derartige Berechtigung nie so weit reichen, es auf diesem Weg einer von einer Amtshandlung betroffenen Person zu verunmöglichen, ihrerseits Beweise für allfällige Rechtswidrigkeiten der Amtshandlung anzufertigen. Da zunächst davon auszugehen sei, dass sich die Behördenorgane einerseits und die Rechtsunterworfenen andererseits jeweils in gleicher Weise rechtskonform verhielten, sei kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 des DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 51/2012, dafür erkennbar, dem von einer Eingriffshandlung Betroffenen die Herstellung von Film- und Tonaufnahmen der Amtshandlung zu verunmöglichen. Dass jener hierbei die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachte, sei einerseits ebenso vorauszusetzen und wäre andernfalls von diesem selbst zu vertreten, sodass deren Verletzung in gleicher Weise wie eine solche urheberrechtlicher Vorschriften objektiv besehen jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der einschreitenden Behörde falle.Die Frage der Rechtmäßigkeit des Abdeckens des Objektives der Videokamera beantwortete die belangte Behörde dahin, dass das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) in Verbindung mit dem GSpG den Organwaltern zwar weitgehende Eingriffsrechte zur Effektuierung der ihnen zukommenden Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse gewähre, hierzu allerdings keine explizite Ermächtigung zu einer Unterbrechung der Videoaufnahmen gehöre. Eine solche lasse sich - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - weder im Wege der Analogie aus den entsprechenden strafprozessualen Bestimmungen noch aus den allgemeinen sitzungspolizeilichen Befugnissen einer Behörde ableiten. Zum einen bezögen sich Paragraph 228, Absatz 4, StPO, Paragraph 127, Absatz 9, FinStrG und Paragraph 22, MedienG auf die Durchführung von sowohl öffentlichen als auch gerichtsförmigen Verhandlungen und zwar mit dem Primärzweck, durch die (konkret darauf beschränkte) Untersagung von Filmaufnahmen die Beeinflussung von Zeugen hintanzuhalten. Gleiches gelte zunächst auch für die sitzungspolizeilichen Befugnisse nach Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, AVG. Auch wenn diese Bestimmung darüber hinaus auch für bloße Beweisaufnahmen einschlägig sei, regle sie von ihrem inhaltlichen Anwendungsbereich her gesehen doch bloß die in diesem Zusammenhang erforderliche Aufrechterhaltung der Ordnung und Wahrung des Anstandes. Auch wenn man der Behörde daher u. a. die Aufgabe zuerkenne, auf die Einhaltung des Datenschutzes zu achten, so könne eine derartige Berechtigung nie so weit reichen, es auf diesem Weg einer von einer Amtshandlung betroffenen Person zu verunmöglichen, ihrerseits Beweise für allfällige Rechtswidrigkeiten der Amtshandlung anzufertigen. Da zunächst davon auszugehen sei, dass sich die Behördenorgane einerseits und die Rechtsunterworfenen andererseits jeweils in gleicher Weise rechtskonform verhielten, sei kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, des DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012,, dafür erkennbar, dem von einer Eingriffshandlung Betroffenen die Herstellung von Film- und Tonaufnahmen der Amtshandlung zu verunmöglichen. Dass jener hierbei die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachte, sei einerseits ebenso vorauszusetzen und wäre andernfalls von diesem selbst zu vertreten, sodass deren Verletzung in gleicher Weise wie eine solche urheberrechtlicher Vorschriften objektiv besehen jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der einschreitenden Behörde falle.
Daher erweise sich das Abdecken der Objektive der Videokamera mittels undurchsichtiger Zettel als gesetzlich nicht gedeckt und damit als rechtswidrig.
Die übrigen Vorwürfe seien mangels entsprechend belegten Tatsachenvorbringens als unbegründet abzuweisen.
Erkennbar lediglich gegen den stattgebenden Teil des Bescheides mit dem das Abdecken der Objektive der Videokamera für rechtswidrig erklärt wurde, richten sich die vorliegenden Amtsbeschwerden der Bundeministerin für Finanzen und die des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, in welchen jeweils in diesem Umfang die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Die Mitbeteiligte erstattete betreffend die Amtsbeschwerde des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Amtsbeschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden und in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 316/1975 lautet:Artikel 131, Absatz eins und 2 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 316 aus 1975, lautet:
"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können; 2. in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers. 3. in den Angelegenheiten des Artikel 15, Absatz 5, erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
…"
§ 24 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung Paragraph 24, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung
BGBl. I Nr. 20/2009, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, lautet:
"§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden." "§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 51 d, 57, 63 Absatz eins, 64, Absatz 2, 66, Absatz 2, 67 a bis 67 d, 67 h, 68 Absatz 2 und 3, 75, 76 a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."
§ 34 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001, lautet: Paragraph 34, Absatz eins und 2 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, lautet:
"§ 34. (1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
…"
§ 67b Z. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung
BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lautet:
"§ 67b. Partei ist auch:
…
2. im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:
die belangte Behörde;
…"
§ 50 Abs. 3, 4, 5, und 7 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, und § 53 Abs. 1 und 2, BGBl. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2010, lauten: Paragraph 50, Absatz 3, 4, 5,, und 7 GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, und Paragraph 53, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, lauten:
§ 50. Paragraph 50,
"…
…
…
Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
…"
§ 18 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Stammfassung lautet: Paragraph 18, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Stammfassung lautet:
"§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.""§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden."
§ 50a Abs. 1 bis 4 und § 50c Abs. 1und 2 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr.133/2009 lauten: Paragraph 50 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 50 c, Absatz eins u, n, d, 2 DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.133 aus 2009, lauten:
"9a. Abschnitt
Videoüberwachung
Allgemeines
§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 50 a, (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann
nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7
Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person
erfolgt, oder
2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das
ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet
war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der
Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine
Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt,
wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben
erfolgt und
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel
oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des
Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
3. sich die Überwachung in einer bloßen
Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
…
Meldepflicht und Registrierungsverfahren
§ 50c. (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 - ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Paragraph 50 c, (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 - ArbVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus
von der Meldepflicht ausgenommen
1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf
einem analogen Speichermedium erfolgt.
…"
Zur Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen
(Zl. 2012/17/0430):
Zur Beantwortung der Frage, ob die Befugnis der Bundesministerin für Finanzen nach § 50 Abs. 7 GSpG gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofs zu erheben, auch die Befugnis umfasst, gegen Bescheide Beschwerde zu erheben, die in einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren ergangen sind, das im Rahmen eines Verfahrens nach dem Glücksspielgesetz eingeleitet wurde, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, Zl. 2012/17/0432, verwiesen, in dem die Befugnis der Bundesministerin für Finanzen zur Erhebung einer Amtsbeschwerde in einem derartigen Fall bejaht wurde.Zur Beantwortung der Frage, ob die Befugnis der Bundesministerin für Finanzen nach Paragraph 50, Absatz 7, GSpG gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofs zu erheben, auch die Befugnis umfasst, gegen Bescheide Beschwerde zu erheben, die in einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren ergangen sind, das im Rahmen eines Verfahrens nach dem Glücksspielgesetz eingeleitet wurde, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, Zl. 2012/17/0432, verwiesen, in dem die Befugnis der Bundesministerin für Finanzen zur Erhebung einer Amtsbeschwerde in einem derartigen Fall bejaht wurde.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/18/0687, mwN).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2009, Zl. 2008/18/0687, mwN).
Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0113, mwN). Im Beschwerdefall steht die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung nicht entgegen. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden, wie dies beim Abdecken eines Kameraobjektives der Fall ist.Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0113, mwN). Im Beschwerdefall steht die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung nicht entgegen. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden, wie dies beim Abdecken eines Kameraobjektives der Fall ist.
Aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde ist zweifellos davon auszugehen, dass es sich bei dem von den einschreitenden Organen vorgenommen Abdecken der Videokamera mit einem Post-it um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt. Im Beschwerdefall wurde nach Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung gegen den Willen der Mitbeteiligten die Abdeckung des Kameraobjektives seitens der Organwalter vorgenommen. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Mitbeteiligte - letzten Endes auch physisch - daran gehindert worden wäre, die angebrachte Abdeckung zu entfernen. Im Anbringen der Abdeckung lag daher ein Zwangsakt und ein von der Mitbeteiligten zu befolgender Duldungsbefehl, bei dessen Missachtung die Mitbeteiligte damit rechnen musste, dass der von der Behörde erwünschte Zustand zwangsweise wiederhergestellt worden wäre.
Es ist daher zu prüfen, ob die Vorgangsweise rechtswidrig war.
Den einschreitenden Organen ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen. Die Durchführung von Kontrollen nach dem GSpG erfolgt zu dem Zweck, Eingriffe in das Glücksspielmonopol hintanzuhalten. Dazu werden im Rahmen dieser Kontrollen die Lokalitäten, bezüglich derer der Verdacht besteht, dass in ihnen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, aufgesucht und betreffend vorgefundene Glücksspielgeräte eine Überprüfung dahin vorgenommen, ob mit diesen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG durchgeführt wurden. Bei diesen Kontrollen, die nicht nur vereinzelt, sondern regelmäßig durchgeführt werden, kommt es naturgemäß zu sich immer wieder wiederholenden Abläufen. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist dabei das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Inhaber der kontrollierten Betriebe vom genauen Kontrollablauf. Würde die genaue Vorgehensweise bei glücksspielrechtlichen Kontrollen - ebenso wie bei Kontrollen nach anderen Vorschriften - dem von den Kontrollen betroffenen Personenkreis bekannt sein, so bestünde die Gefahr, dass durch entsprechende Maßnahmen versucht wird, den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Außerdem könnten Parteien und Zeugen durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung beeinflusst werden. Aufgrund dieser Überlegungen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Videoaufzeichnungen derartiger Kontrollen zu unterbinden, welche die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich tragen. Der Behörde kann daher ein Interesse nicht abgesprochen werden, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden.Den einschreitenden Organen ist es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen. Die Durchführung von Kontrollen nach dem GSpG erfolgt zu dem Zweck, Eingriffe in das Glücksspielmonopol hintanzuhalten. Dazu werden im Rahmen dieser Kontrollen die Lokalitäten, bezüglich derer der Verdacht besteht, dass in ihnen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, aufgesucht und betreffend vorgefundene Glücksspielgeräte eine Überprüfung dahin vorgenommen, ob mit diesen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG durchgeführt wurden. Bei diesen Kontrollen, die nicht nur vereinzelt, sondern regelmäßig durchgeführt werden, kommt es naturgemäß zu sich immer wieder wiederholenden Abläufen. Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist dabei das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Inhaber der kontrollierten Betriebe vom genauen Kontrollablauf. Würde die genaue Vorgehensweise bei glücksspielrechtlichen Kontrollen - ebenso wie bei Kontrollen nach anderen Vorschriften - dem von den Kontrollen betroffenen Personenkreis bekannt sein, so bestünde die Gefahr, dass durch entsprechende Maßnahmen versucht wird, den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Außerdem könnten Parteien und Zeugen durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung beeinflusst werden. Aufgrund dieser Überlegungen besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Videoaufzeichnungen derartiger Kontrollen zu unterbinden, welche die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich tragen. Der Behörde kann daher ein Interesse nicht abgesprochen werden, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss hat, zu unterbinden.
Insbesondere spricht auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese sind davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende Organe verbreitet wird.
Das nur hypothetische Interesse der Mitbeteiligten an der Anfertigung der Aufnahmen, welches laut dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darin bestanden haben soll, Beweismaterial für etwaige Rechtswidrigkeiten der einschreitenden Organe zu sammeln, überwiegt die Interessen der einschreitenden Organe bzw. Behörde nicht. Im Übrigen stehen dafür in der Regel andere Beweismittel zur Verfügung.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war das temporäre Abdecken der Videokamera im Beschwerdefall verhältnismäßig und nicht rechtswidrig.
Unabhängig von der Frage, ob die Mitbeteiligte überhaupt berechtigt war, eine Videoüberwachung durchzuführen, belastete die belangte Behörde, indem sie die von den einschreitenden Organen gesetzte Maßnahme für rechtswidrig erklärte, den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser jedenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Unabhängig von der Frage, ob die Mitbeteiligte überhaupt berechtigt war, eine Videoüberwachung durchzuführen, belastete die belangte Behörde, indem sie die von den einschreitenden Organen gesetzte Maßnahme für rechtswidrig erklärte, den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser jedenfalls gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Zur Amtsbeschwerde des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes (Zl. 2012/17/0435):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt die Begründung einer Parteistellung im Verwaltungsverfahren durch das Gesetz nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei, im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. In Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukommt, ist dieser Organpartei lediglich die Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2012/07/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt die Begründung einer Parteistellung im Verwaltungsverfahren durch das Gesetz nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt es darauf an, ob die Partei, im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. In Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukommt, ist dieser Organpartei lediglich die Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2012/07/0028).
Nach der im vorliegenden Fall für die Rechtsstellung des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes maßgebenden Bestimmung des § 67b Z. 2 AVG war diesem im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Parteistellung und damit auch die prozessualen Rechte einer Partei (u.a. Recht auf Akteneinsicht, auf Berufungserhebung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung, etc.) eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechtes könnten demgegenüber dem zweitbeschwerdeführenden Finanzamt nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2008/09/0063).Nach der im vorliegenden Fall für die Rechtsstellung des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes maßgebenden Bestimmung des Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG war diesem im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Parteistellung und damit auch die prozessualen Rechte einer Partei (u.a. Recht auf Akteneinsicht, auf Berufungserhebung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung, etc.) eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechtes könnten demgegenüber dem zweitbeschwerdeführenden Finanzamt nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2008/09/0063).
Die Regelungen über die Durchführung von Beschlagnahmen nach dem GSpG dienen dem öffentlichen Interesse, Eingriffe in das Glücksspielmonopol zu unterbinden. Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/09/0110). Eine solche Anordnung enthält das Glücksspielgesetz nicht. Zur Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit dient die ausdrückliche Berechtigung der Bundesministerin für Finanzen zu Erhebung der Amtsbeschwerde in § 50 Abs. 7 GSpG.Die Regelungen über die Durchführung von Beschlagnahmen nach dem GSpG dienen dem öffentlichen Interesse, Eingriffe in das Glücksspielmonopol zu unterbinden. Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/09/0110). Eine solche Anordnung enthält das Glücksspielgesetz nicht. Zur Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit dient die ausdrückliche Berechtigung der Bundesministerin für Finanzen zu Erhebung der Amtsbeschwerde in Paragraph 50, Absatz 7, GSpG.
Auch aus der Anordnung des § 50 Abs. 5 GSpG kann im Beschwerdefall für das zweitbeschwerdeführende Finanzamt nichts gewonnen werden, weil die Bestimmung für die Berechtigung der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht einschlägig ist; sie räumt lediglich die Möglichkeit ein, "Berufung gegen Bescheide und Einsprüche gegen Strafverfügungen" zu erheben.Auch aus der Anordnung des Paragraph 50, Absatz 5, GSpG kann im Beschwerdefall für das zweitbeschwerdeführende Finanzamt nichts gewonnen werden, weil die Bestimmung für die Berechtigung der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nicht einschlägig ist; sie räumt lediglich die Möglichkeit ein, "Berufung gegen Bescheide und Einsprüche gegen Strafverfügungen" zu erheben.
Das zweitbeschwerdeführende Finanzamt kann daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur die Verletzung der ihm im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumten Parteirechte geltend machen. In der vorliegenden Beschwerde wird eine Verletzung von derartigen Parteirechten nicht behauptet. Das zweitbeschwerdeführende Finanzamt macht nämlich einerseits geltend, es seien unrichtige bzw. nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden, andererseits wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheids aufgrund der vorliegenden Beschwerde des Finanzamtes in diese Richtung ist dem Verwaltungsgerichthof aber aufgrund der eingeschränkten Beschwerdelegitimation des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes verwehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093).Das zweitbeschwerdeführende Finanzamt kann daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur die Verletzung der ihm im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumten Parteirechte geltend machen. In der vorliegenden Beschwerde wird eine Verletzung von derartigen Parteirechten nicht behauptet. Das zweitbeschwerdeführende Finanzamt macht nämlich einerseits geltend, es seien unrichtige bzw. nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden, andererseits wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheids aufgrund der vorliegenden Beschwerde des Finanzamtes in diese Richtung ist dem Verwaltungsgerichthof aber aufgrund der eingeschränkten Beschwerdelegitimation des zweitbeschwerdeführenden Finanzamtes verwehrt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093).
Da das zweitbeschwerdeführende Finanzamt, somit nicht die Verletzung von ihm zustehenden Parteirechten geltend gemacht hat, war seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.Da das zweitbeschwerdeführende Finanzamt, somit nicht die Verletzung von ihm zustehenden Parteirechten geltend gemacht hat, war seine Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 27. Februar 2013
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170430.X00Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018