Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der H Familienstiftung in V, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Juni 2003, Zl. 29.307/1- IV/3/2003, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der H Familienstiftung in römisch fünf, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 11. Juni 2003, Zl. 29.307/1- IV/3/2003, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundparzelle Gst. Nr. ..., KG G "Schloss E". Schloss E wurde mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 6. April 1939 rechtskräftig unter Denkmalschutz gestellt.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde die Feststellung, ob die Errichtung des Nebenkanals I/11 der Kanalisation E, 3. Detailprojekt im Bereich des Schlosses E, der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 DMSG unterliege, in eventu um Bewilligung der zum Kanalanschluss erforderlichen Arbeiten nach § 5 Abs. 1 DMSG.Mit Eingabe vom 27. Juni 2000 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde die Feststellung, ob die Errichtung des Nebenkanals I/11 der Kanalisation E, 3. Detailprojekt im Bereich des Schlosses E, der Bewilligungspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG unterliege, in eventu um Bewilligung der zum Kanalanschluss erforderlichen Arbeiten nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG.
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Februar 2003 wurde dem Eventualantrag (unter Bejahung der Bewilligungspflicht dieses Projekts) stattgegeben und die Bewilligung der Grabungsarbeiten im Bereich des Schlosses E (Errichtung des Nebenkanals, Kanal I/11 der Kanalisation E, 3. Detailprojekt) Gemeinde G, Gst. Nr. ... gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 170/199 erteilt.Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Februar 2003 wurde dem Eventualantrag (unter Bejahung der Bewilligungspflicht dieses Projekts) stattgegeben und die Bewilligung der Grabungsarbeiten im Bereich des Schlosses E (Errichtung des Nebenkanals, Kanal I/11 der Kanalisation E, 3. Detailprojekt) Gemeinde G, Gst. Nr. ... gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 170/199 erteilt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin "nachrichtlich" zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen die Verletzung des Parteiengehörs mangels Beteiligung am Verfahren sowie in der Sache selbst die Gefährdung der Bausubstanz des Denkmales durch die vorzunehmenden Kanalarbeiten geltend machte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 DMSG sowie im Zusammenhalt mit dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 i.d.g.F. als unzulässig zurück. Sie begründete die Zurückweisung der Berufung mit dem Mangel der Parteistellung der Beschwerdeführerin in einem nicht durch sie selbst angestrengten Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG dahingehend, maßgebend für die Parteistellung sei, dass durch die erteilte Bewilligung in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin bestimmend eingegriffen werde und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Parteistellung wäre der Beschwerdeführerin auch dann zugekommen, wenn ihr das materielle Recht zwar keine Berechtigung, sondern bloß eine Verpflichtung auferlegt oder sich eine bereits bestehende Verpflichtung in diesem Verfahren inhaltlich geändert hätte. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG sei jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines unter Schutz stehenden Denkmals beeinflussen könne, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verboten. Diese Beschränkung wirke nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen andere Personen. Erteile das Bundesdenkmalamt gemäß § 5 Abs. 1 DMSG einer bestimmten Person die Bewilligung zur Veränderung eines Denkmales, so sei damit das gemäß § 4 Abs. 1 DMSG gegen jedermann bestehende Veränderungsverbot nur für den konkreten Antragsteller modifiziert. Das generelle Veränderungsverbot nach dem § 4 Abs. 1 DMSG, der eine generell abstrakte Norm darstelle, könne durch den nach § 5 Abs. 1 DMSG gesetzten individuellen Hoheitsakt hinsichtlich seiner generellen Wirkung nicht verändert werden. Andernfalls müsse es aus denkmalschutzrechtlicher Sitz jedermann gestattet sein, die einer bestimmten Person bewilligte Veränderung vorzunehmen. Diese Auslegung würde zu absurden Ergebnissen führen. Außerdem sei zu beachten, dass § 5 Abs. 1 DMSG ausdrücklich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung und den vom Antragsteller konkret vorgebrachten nachgewiesenen Interessen vorsehe. Auch diese auf die Interessen des Antragstellers beschränkte Abwägung zeige eindeutig, dass eine gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erteilte Bewilligung nur eine Modifikation des aus § 4 Abs. 1 DMSG erfließenden Veränderungsverbotes für den konkreten Antragsteller bedeuten könne, da Interessen Dritter in der Regel zu anderen Abwägungsergebnissen führen würden. Es sei weiters zu beachten, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG keine Verpflichtung enthalte, die Vornahme dieser Veränderungen oder eine Beeinträchtigung bestehender Rechte zu dulden. Der Bewilligungsbescheid enthalte keine Beschränkung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin und sei keines ihrer aus diesen oder einem sonstigen Titel erwachsenen Rechte beschränkt. Einem Eigentümer komme nur insoweit Parteistellung zu, als er eine Verletzung seiner eigenen subjektiven Rechte geltend mache, während es ihm verwehrt sei, das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes, worauf kein subjektives Recht bestehe, vorzubringen. Der gemäß § 5 Abs. 1 DMSG erlassene erstinstanzliche Bescheid, welcher lediglich eine denkmalbehördliche Bewilligung zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde zum Inhalt habe, der kein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin korrespondiere, könne nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen. Ihr komme daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Auch ergebe schon der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 DMSG, dass das denkmalbehördliche Veränderungsverfahren kein Mehrparteienverfahren sei. In die Entscheidung hätten ausschließlich die vom Antragsteller vorgebrachten Interessen (allenfalls die von Amts wegen wahrgenommenen Gründe) einzufließen und seien gegen das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung, das ausschließlich durch die Denkmalbehörde wahrzunehmen sei, abzuwägen. Die Beschwerdeführerin hätte daher zwar als Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren Gründe vorbringen können, die allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wären, doch sei ihr mangels Parteistellung kein Rechtsanspruch auf Beiziehung zugestanden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, DMSG sowie im Zusammenhalt mit dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, i.d.g.F. als unzulässig zurück. Sie begründete die Zurückweisung der Berufung mit dem Mangel der Parteistellung der Beschwerdeführerin in einem nicht durch sie selbst angestrengten Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG dahingehend, maßgebend für die Parteistellung sei, dass durch die erteilte Bewilligung in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin bestimmend eingegriffen werde und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Parteistellung wäre der Beschwerdeführerin auch dann zugekommen, wenn ihr das materielle Recht zwar keine Berechtigung, sondern bloß eine Verpflichtung auferlegt oder sich eine bereits bestehende Verpflichtung in diesem Verfahren inhaltlich geändert hätte. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG sei jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung eines unter Schutz stehenden Denkmals beeinflussen könne, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG verboten. Diese Beschränkung wirke nicht nur gegen den Eigentümer, sondern auch gegen andere Personen. Erteile das Bundesdenkmalamt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG einer bestimmten Person die Bewilligung zur Veränderung eines Denkmales, so sei damit das gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG gegen jedermann bestehende Veränderungsverbot nur für den konkreten Antragsteller modifiziert. Das generelle Veränderungsverbot nach dem Paragraph 4, Absatz eins, DMSG, der eine generell abstrakte Norm darstelle, könne durch den nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG gesetzten individuellen Hoheitsakt hinsichtlich seiner generellen Wirkung nicht verändert werden. Andernfalls müsse es aus denkmalschutzrechtlicher Sitz jedermann gestattet sein, die einer bestimmten Person bewilligte Veränderung vorzunehmen. Diese Auslegung würde zu absurden Ergebnissen führen. Außerdem sei zu beachten, dass Paragraph 5, Absatz eins, DMSG ausdrücklich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der unveränderten Erhaltung und den vom Antragsteller konkret vorgebrachten nachgewiesenen Interessen vorsehe. Auch diese auf die Interessen des Antragstellers beschränkte Abwägung zeige eindeutig, dass eine gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG erteilte Bewilligung nur eine Modifikation des aus Paragraph 4, Absatz eins, DMSG erfließenden Veränderungsverbotes für den konkreten Antragsteller bedeuten könne, da Interessen Dritter in der Regel zu anderen Abwägungsergebnissen führen würden. Es sei weiters zu beachten, dass die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG keine Verpflichtung enthalte, die Vornahme dieser Veränderungen oder eine Beeinträchtigung bestehender Rechte zu dulden. Der Bewilligungsbescheid enthalte keine Beschränkung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin und sei keines ihrer aus diesen oder einem sonstigen Titel erwachsenen Rechte beschränkt. Einem Eigentümer komme nur insoweit Parteistellung zu, als er eine Verletzung seiner eigenen subjektiven Rechte geltend mache, während es ihm verwehrt sei, das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes, worauf kein subjektives Recht bestehe, vorzubringen. Der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG erlassene erstinstanzliche Bescheid, welcher lediglich eine denkmalbehördliche Bewilligung zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde zum Inhalt habe, der kein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin korrespondiere, könne nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen. Ihr komme daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Auch ergebe schon der klare Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG, dass das denkmalbehördliche Veränderungsverfahren kein Mehrparteienverfahren sei. In die Entscheidung hätten ausschließlich die vom Antragsteller vorgebrachten Interessen (allenfalls die von Amts wegen wahrgenommenen Gründe) einzufließen und seien gegen das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung, das ausschließlich durch die Denkmalbehörde wahrzunehmen sei, abzuwägen. Die Beschwerdeführerin hätte daher zwar als Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren Gründe vorbringen können, die allenfalls von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wären, doch sei ihr mangels Parteistellung kein Rechtsanspruch auf Beiziehung zugestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG als grundbücherliche Eigentümerin Parteistellung zu erhalten, verletzt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG als grundbücherliche Eigentümerin Parteistellung zu erhalten, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei jedenfalls unrichtig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelange, dass die zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassene denkmalbehördliche Bewilligung nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin tangieren würde. Das ergebe sich im konkreten Fall schon daraus, dass die von der belangten Behörde bewilligten Veränderungen, welche bloß Teile des Schlosses E beträfen, unmittelbare Auswirkungen auf die restliche Bausubstanz und somit auch auf das Eigentum der Beschwerdeführerin hätten. Habe der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Antragstellung eines (Mit)eigentümers eines Denkmales im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG auch den anderen Miteigentümern Parteistellung zuerkannt (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0307), so dürfe der Grundeigentümerin, die selbst die Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG nicht beantragt habe, nicht die Parteistellung allein aus diesem Grunde abgesprochen werden. Auch treffe es nicht zu, dass die erteilte denkmalbehördliche Bewilligung keinen Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin darstelle. Die erteilte Bewilligung führe vielmehr zu einem unmittelbaren Eingriff in die der Beschwerdeführerin aus dem Titel des Eigentums am Denkmal erwachsenden Rechte, weil durch die Aufhebung des ansonsten gegenüber jedermann bestehenden Veränderungsverbotes zu Gunsten nur eines Dritten auch die rechtliche Qualität, welches das Eigentum der Beschwerdeführerin durch die Unterschutzstellung erfahren habe, eine wesentliche inhaltliche Änderung erfahre, da nunmehr einer fremden Person ein Sonderrecht, nämlich jenes auf Veränderung, erteilt werde. Eine einem anderen am Eigentum eingeräumte Befugnis - aus welchen Gründen immer - stelle jedenfalls einen unmittelbaren Eingriff in das subjektive Eigentumsrecht dar. Auch das durch die Unterschutzstellung bewirkte gegenüber jedermann wirkende Veränderungsverbot sei nämlich bestimmender (beschränkender) Inhalt dieses Rechtes geworden. Ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde ein Interesse an der beantragten Veränderung habe, habe die Beschwerdeführerin im konkreten Fall ein Interesse am unveränderten Weiterbestand ihres Eigentums. Dies lasse sich offensichtlich auch am Sinn und Zweck der Regelung der Partei- und Antragsrechte in § 26 DMSG erkennen, der in seiner Z. 1 die Parteistellung im denkmalschutzbehördlichen Verfahren regle, während in den Ziffern 2 bis 9 lediglich bestimmten Personen entweder "auf jeden Fall" oder nur dann, wenn sie "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt", also Parteien im Sinne des § 8 AVG seien, die dort im Einzelnen weiter geregelten Antragsrechte eingeräumt würden. In sämtlichen Verfahren, die die positive oder negative Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale beträfen, werde jedenfalls dem Eigentümer Parteistellung zuerkannt.In Ausführung der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei jedenfalls unrichtig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelange, dass die zu Gunsten der mitbeteiligten Marktgemeinde erlassene denkmalbehördliche Bewilligung nicht in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin tangieren würde. Das ergebe sich im konkreten Fall schon daraus, dass die von der belangten Behörde bewilligten Veränderungen, welche bloß Teile des Schlosses E beträfen, unmittelbare Auswirkungen auf die restliche Bausubstanz und somit auch auf das Eigentum der Beschwerdeführerin hätten. Habe der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Antragstellung eines (Mit)eigentümers eines Denkmales im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG auch den anderen Miteigentümern Parteistellung zuerkannt (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0307), so dürfe der Grundeigentümerin, die selbst die Veränderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht beantragt habe, nicht die Parteistellung allein aus diesem Grunde abgesprochen werden. Auch treffe es nicht zu, dass die erteilte denkmalbehördliche Bewilligung keinen Eingriff in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin darstelle. Die erteilte Bewilligung führe vielmehr zu einem unmittelbaren Eingriff in die der Beschwerdeführerin aus dem Titel des Eigentums am Denkmal erwachsenden Rechte, weil durch die Aufhebung des ansonsten gegenüber jedermann bestehenden Veränderungsverbotes zu Gunsten nur eines Dritten auch die rechtliche Qualität, welches das Eigentum der Beschwerdeführerin durch die Unterschutzstellung erfahren habe, eine wesentliche inhaltliche Änderung erfahre, da nunmehr einer fremden Person ein Sonderrecht, nämlich jenes auf Veränderung, erteilt werde. Eine einem anderen am Eigentum eingeräumte Befugnis - aus welchen Gründen immer - stelle jedenfalls einen unmittelbaren Eingriff in das subjektive Eigentumsrecht dar. Auch das durch die Unterschutzstellung bewirkte gegenüber jedermann wirkende Veränderungsverbot sei nämlich bestimmender (beschränkender) Inhalt dieses Rechtes geworden. Ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde ein Interesse an der beantragten Veränderung habe, habe die Beschwerdeführerin im konkreten Fall ein Interesse am unveränderten Weiterbestand ihres Eigentums. Dies lasse sich offensichtlich auch am Sinn und Zweck der Regelung der Partei- und Antragsrechte in Paragraph 26, DMSG erkennen, der in seiner Ziffer eins, die Parteistellung im denkmalschutzbehördlichen Verfahren regle, während in den Ziffern 2 bis 9 lediglich bestimmten Personen entweder "auf jeden Fall" oder nur dann, wenn sie "an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt", also Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG seien, die dort im Einzelnen weiter geregelten Antragsrechte eingeräumt würden. In sämtlichen Verfahren, die die positive oder negative Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale beträfen, werde jedenfalls dem Eigentümer Parteistellung zuerkannt.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmales gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr in Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmales gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr in Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
Nach § 5 Abs. 7 DMSG stehen dann, wenn Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.Nach Paragraph 5, Absatz 7, DMSG stehen dann, wenn Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Paragraph 5, Absatz eins,) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (Paragraph 26 f,) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.
Der § 26 DMSG lautet - soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz:Der Paragraph 26, DMSG lautet - soweit im gegenständlichen Fall von Relevanz:
"Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:
1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu. 1. Bei Verfahren gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 2, 2 a Absatz 5 und 6, 3 Absatz eins und 5, 5 Absatz 7, 6, Absatz 2 und 9 Absatz 3,, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (Paragraph 27,), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (Paragraph 27,) zu.
2. Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1). 2. Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2 a, Absatz 5 und Paragraph 25 a, auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (Paragraph 27, Absatz eins,).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090110.X00Im RIS seit
25.03.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011