Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §16 Abs1Text
US 1A/2009/6-142
Berufungsbescheid
Genehmigungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung bezüglich der Errichtung und den Betrieb einer thermischen Reststoffverwertungsanlage i.d. KG Heiligenkreuz im Lafnitztal
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Spruch 1
Begründung : 20
A.Gang des Verfahrens 20
1.2. Begründeter Berufungsantrag 26
1.3. Parteistellung und Umfang des Berufungsrechtes 26
1.4. Präklusion 31
1.5. Zur Berufung der Stadtgemeinde Szentgotthárd und der Komitatsverwaltung Vas 32
1.6.Parteistellung der Grünen 35
1.7.Parteistellung des Vereines Auniwaundn für Naturschutz und Regional-entwicklung 35
2. Verfahrensrechtliche Fragen 36
2.1. Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung 36
2.2.Unzuständigkeit/Befangenheit der Burgenländischen
Landesregierung 40
2.3. Befangenheit des Koordinators DI Dr. Wimmer 42
2.4. Auswechslung des SV für Landschaft und Erholung 44
2.5. Zur Erforderlichkeit eines Ortsaugenscheins 45
2.6. Zur verfahrensrechtlichen Seite der Ergänzungen zum UV-Gutachten 46
2.7. Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen zu den
ergänzenden Gutachten 46
2.8. Zur Zulässigkeit von Auflagen durch den Koordinator 47
2.9. Sonstiges 47
3. Abfalltechnik und Abfallwirtschaft 48
3.1. Berufungsvorbringen 48
3.2. Rechtsgrundlagen 51
3.3. Schlussfolgerungen 53
4. Strahlenschutz – Eingangskontrolle 63
4.1. Berufungsvorbringen 63
4.2. Rechtsgrundlagen 66
4.3. Schlussfolgerungen 66
5. Emissionen – Immissionen 68
5.1. Berufungsvorbringen 68
5.2. Rechtsgrundlagen 71
5.3. Schlussfolgerungen 73
5.4. Zusammenfassung 85
6. Umweltmedizin 85
6.1. Berufungsvorbringen 85
6.2. Rechtsgrundlagen 86
6.3. Schlussfolgerungen 87
6.4. Zusammenfassung 94
7. Naturschutz 94
7.1. Berufungsvorbringen 94
7.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Burgenländischen Natur-und Landschaftspflegegesetz – NG 1990
95
7.3. Verfahren erster Instanz und ergänzendes
Ermittlungsverfahren des Umweltsenats 97
7.4. Erwägungen des Umweltsenats 104
7.5. Zusammenfassung 109
8. Landschaft und Erholung 110
8.1. Berufungsvorbringen 110
8.2. Rechtsvorschriften 112
8.3. Ermittlungsverfahren und entscheidungsrelevanter
Sachverhalt 117
8.4. Schlussfolgerungen 140
8.5. Auflagen 145
9. Geologie und Hydrogeologie, Wasserwirtschaft 150
9.1. Berufungsvorbringen 150
9.2. Rechtsgrundlagen 151
9.3. Schlussfolgerungen 152
10. Berufung der Projektwerberinnen (unter Mitbehandlung des Berufungs-vorbringens von Projektgegnern zu den gleichen
Themen) 160
10.1. Zur Auflage 5.2 160
10.2. Zu den Auflagen 7.1 und 7.2 – Energieeffizienz 160
10.3. Auflagen 7.3- 7.15 – Strahlenschutz 165
10.4. Zur Auflage 10.11 – Pumpversuch 165
10.5. Zu den Auflagen 14.1 und 14.2 – Emissions- und Immissionsmessung 165
10.6. Zu den Auflagen 18.1 und 18.18 – Grenzwert für Feinstaub
166
10.7. Zu den Auflagen 20.2 bis 20.7 – Insbesondere 169
11. Zur geforderten Abweisung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 200011. Zur geforderten Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000
173
US 1A/2009/6-142 Wien, am 11. Juni 2010
Betrifft: Genehmigungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung bzgl. Errichtung und Betrieb einer thermischen Reststoffverwertungsanlage i.d. KG Heiligenkreuz im Lafnitztal;
Berufungen
Bescheid
Spruch
Der Umweltsenat hat durch MMag. Veronika Webhofer-Rigger als Vorsitzende sowie Dr. Thomas Weihs als Berichter und Dr. Verena Madner als weiteres Mitglied über die gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5.2.2009, GZ: 5-N-B4035/288- 2009, erhobenen nachstehenden Berufungen zu Recht erkannt:
1. Umweltanwalt Burgenland, Ing. Hans Sylvester Straße 7, 7000 Eisenstadt;
8.1 Papez Helmut, Am Haarberg 21, 7562 Zahling
8.2 Papez Gertrud, Am Haarberg 21, 7562 Zahling
8.3 Radl Alice, Am Haarberg 21, 7562 Zahling, vertreten
durch
Papez Gertrud
8.4 Radl Andreas, Am Haarberg 21, 7562 Zahling, vertreten durch Papez Gertrud;
9. Verein Erdei Iskola Egyesület, Miklós tér 1, H-1035 Budapest;
10. Stiftung Zöld Akció Egyesület, Kossuth u. 13, H-3525 Miskolc;
11. Verein Reflex Környezetvédö Egyesület, Bartók Béla út 7.,
H-
9024 Györ;
12. Bürgerinitiative Pro Natura St. Gotthard (PRONAS), Mathiasz A. u. 19, H-9970 Szentgotthárd;
13.
13.1. Rüsics Vivien, Zsiadai u. 22., H-9970 Szentgotthárd
13.2. Dancsecs Rezsö, Kis u. 3., H-9970 Szentgotthárd
13.3. Sipos Györgyné/Frau Sipos, Bem J. u. 9., H-9970
Szentgotthárd
13.4. Sipos Dóra, Bem J. u. 9., H-9970 Szentgotthárd
13.5. Sipos György, Bem J. u. 9., H-9970 Szentgotthárd
13.6. Sipos Dávid, Bem J. u. 9., H-9970 Szentgotthárd
13.7. Dr. Gáspár Károly, Árpád u. 10., H-9970 Szentgotthárd
13.8. Gáspár Andrea Schleipferné, Radnóti u. 16., H-9970
Szentgotthárd
13.9. Schleipferné David vertreten durch Schleipferné Gáspar Andrea, Radnóti u. 16., H-9970 Szentgotthárd
13.10. Schleipferné Damel vertreten durch Schleipferné Gáspár
Andrea, Radnóti u. 16., H-9970 Szentgotthárd
13.11. Gáspár Tiborné, Rózsa F. u. 11, H-9970 Szentgotthárd
13.12. Buja Gabriella, Kossuth u. 26., H-9970 Szentgotthárd
13.13. Dr. Kovács AnnaMaria, Pável Á., ltp. 3., H-9970
Szentgotthárd
13.14. Dr. Ocskay Márton József, Széll K. tér 13., H-9970 Szentgotthárd
13.15. Mesics Eszter, Kertvárosi u. 21., H-9970 Szentgotthárd
13.16. Gortva Viktor, Kertvárosi u. 21., H-9970 Szentgotthárd
13.17. Vari Balázs, Arany J.u.20., H-9970 Szentgotthárd
13.18. Tófei Károlyné, Széchenyi u. 12., H-9970 Szentgotthárd
13.19. Tófei Károly, Széchenyi u. 12., H-9970 Szentgotthárd
13.20. Tófei Szilvia, Deák u. 14., H-9970 Szentgotthárd
13.21. Gyécsek Ferenc, Bethlen u. 7.,H-9970 Szentgotthárd
13.22. Schreiner Vilmosné, Mártirok u. 1., H-9970
Szentgotthárd
13.23. Schreiner Vilmos, Mártirok u. 1., H-9970 Szentgotthárd
13.24. Csuk László, Mártirok u. 2. 1/6, H-9970 Szentgotthárd
13.25. Csuk Ferenc, Táncsics u. 16., H-9970 Szentgotthárd
13.26. Csuk Ferencné, Táncsics u. 16., H-9970 Szentgotthárd
13.27. Laczó Imréné, Fenyö u. 7.,H-9970 Szentgotthárd
13.28. Szepesi Zsolt, Árpád u. 15., H-9970 Szentgotthárd
13.29. Mesicsné Sáfár Andrea, Kiss u. 31., H-9970
Szentgotthárd
13.30. Volk Józsefné, Kossuth u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.31. Volk Mónika, Kossuth u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.32. Merkli András, Szabadság tér 1., H-9970 Szentgotthárd
13.33. Merkli Csenge, Szabadság tér 1.,H-9970 Szentgotthárd
13.34. Mikos József, Hegyalija u. 4., H-9970 Szentgotthárd
13.35. Sárváriné Csuk Csilla, Tóth Á u. 21., 9970
Szentgotthárd
13.36. Sárvári Vitéz, Tóth A u. 21., H-9970 Szentgotthárd
13.37. Sárvári Nelli, Tóth A. u. 21., H-9970 Szentgotthárd
13.38. Sárvári Aliz, Tóth A. u. 21., H-9970 Szentgotthárd
13.39. Takács Péter, Hunyadi u. 37., H-9970 Szentgotthárd
13.40. Kovács Endréné, Alkotmány u. 74, H-9970 Szentgotthárd
13.41. Kovács Imre, Zsidai u. 26., H-9970 Szentgotthárd
13.42. Fodor Béla Jánosné, Szépvölgyi u. 3., H-9970
Szentgotthárd
13.43. Fodor Mária, Szabadság tér 4., H-9970 Szentgotthárd
13.44. Pénzesné Kiss Katalin, Kis u. 29., H-9970
Szentgotthárd
13.45. Pénzes Panna Flóra, Kis u. 29., H-9970 Szentgotthárd
13.46. Pénzes Tibor, Kis u. 29., H-9970 Szentgotthárd
13.47. Drávecz Bernadett, Tótfalusi u. 105, H-9970
Szentgotthárd
13.48. Virányi Balázs, Tótfalusi u. 105, H-9970 Szentgotthárd
13.49. Virányi Ákos, Tótfalusi u. 105, H-9970 Szentgotthárd
13.50. Mesics Roland, Kertvárosi u. 21., H-9970 Szentgotthárd
13.51. Domokos-Bartyik Zsuzsanna, Árpád u. 2/a, H-9970
Szentgotthárd
13.52. Domokos László, Árpád u. 2/a, H-9970 Szentgotthárd
13.53. Bartakovics Attila, Tótfalusi u. 180, H-9970
Szentgotthárd
13.54. Bartakovicsné Racker Mónika, Tótfalusi u. 180, H-9970 Szentgotthárd
13.55. Bartakovics Réka, Tótfalusi u. 180, H-9970 Szentgotthárd
13.56. Bartakovics Noémi, Tótfalusi u. 180, H-9970 Szentgotthárd
13.57. Kovács József, Petöfi u. 28, H-9970 Szentgotthárd
13.58. Kovács Anzséla, Zsidai u. 26, H-9970 Szentgotthárd
13.59. Kulcsár Timea, Zsidai u. 2/b, H-9970 Szentgotthárd
13.60. Kulcsár Ferenc, Zsidai u. 2/b, H-9970 Szentgotthárd
13.61. Kulcsár Marcell verteten durch Kulcsár Timea und Ferenc, Zsidai u. 2/b, H-9970 Szentgotthárd
13.62. Kulcsár Márió, Zsidai u. 2/b vertreten durch Kulcsár Timea und Ferenc, Zsidai u. 2/b, H-9970 Szentgotthárd
13.63. Gécsekné Hermán Andrea, III.Béla K.u.22, H-9970 Szentgotthárd13.63. Gécsekné Hermán Andrea, römisch drei.Béla K.u.22, H-9970 Szentgotthárd
13.64. Gécsek Isván, III.Béla K.u.22, H-9970 Szentgotthárd13.64. Gécsek Isván, römisch drei.Béla K.u.22, H-9970 Szentgotthárd
13.65. Gécsek Istvánné, Kethelyi u. 17., H-9970 Szentgotthárd
13.66. Gécsek István, Kethelyi u. 17, H-9970 Szentgotthárd
13.67. Klement6-Gécsek Katalin, Kethelyi u. 17., H-9970
Szentgotthárd
13.68. Klement Tamás, Máriaujfalui u. 105, H-9970 Szentgotthárd
13.69. Peresztegi Józsefné, geb.: 11.11.1939, Tótfalusi u. 111, H-9970 Szentgotthárd
13.70. Peresztegi József, geb.: 19.2.1968, Tótfalusi u. 111, H-9970 Szentgotthárd
13.71. Peresztegi Patrik, vertreten durch Peresztegi József, Tótfalusi u. 111, H-9970 Szentgotthárd
13.72. Peresztegi Petra, Tótfalusi u. 111, H-9970 Szentgotthárd
13.73. Peresztegi Józsefine, geb.: 7.1.1970, Tótfalusi u. 111,
H-9970 Szentgotthárd
13.74. Peresztegi Jozséf, geb.: 7.11.1939, Tótfalusi 111, H-9970 Szentgotthárd
13.75. Huszár Gábor, Apáti u. 8., H-9970 Szentgotthárd
13.76. Huszármé Peresztegi Beáta, Apáti u. 8., H-9970
Szentgotthárd
13.77. Tass Zoltán, Mártirok u. 7/a, H-9970 Szentgotthárd
13.78. Tassné Kovács Diána, Mártirok u. 7/a, H-9970
Szentgotthárd
13.79. Dr. Klósz Beáta, Mártirok u. 7/a, H-9970 Szentgotthárd
13.80. Jandrasits Lászlóné, Kethelyi u. 26., H-9970
Szentgotthárd
13.81. Jandrasits Katalin, IKethelyi u. 26., H-9970 Szentgotthárd
13.82. Jandrasits László, geb.: 15. 4.1977, Kethelyi u. 26., H-9970 Szentgotthárd
13.83. Jandrasits László, geb.: 12.8.1946, Kethelyi u. 26., H-9970 Szentgotthárd
13.84. Takács Tiborné, Radnóti u. 18., H-9970 Szentgotthárd
13.85. Horváth Józsefné, Baross u. 23., H-9970 Szentgotthárd
13.86. Horváth Tamás, Baross u. 23., H-9970 Szentgotthárd
13.87. Németh József, Kethelyi u. 83., H-9970 Szentgotthárd
13.88. Németh Barnabás, Kethelyi u. 101., H-9970
Szentgotthárd
13.89. Németh Józsefné, Kethelyi u. 83., H-9970 Szentgotthárd
13.90. Takács Vilmos, Hunyadi u. 37., H-9970 Szentgotthárd
13.91. Lórántffy Zsuzsanna, Hunyadi u. 37., H-9970
Szentgotthárd
13.92. Petneházi Ferenc, Vakarcs u. 66., H-9970 Szentgotthárd
13.93. Takács Edina, Hunyadi u. 32., H-9970 Szentgotthárd
13.94. Laki Imre, Pável Á. ltp.4., H-9970 Szentgotthárd
13.95. Laki Imréné, Pável Á. ltp.4., H-9970 Szentgotthárd
13.96. Gyécsek Andrea, Kossuth u. 27/b, H-9970 Szentgotthárd
13.97. Nagy Rozi, vertreten durch Gyécsek Andrea, Kossuth u. 27/b, H-9970 Szentgotthárd
13.98. Nagy Júlia, vertreten durch Gyécsek Andrea, Kossuth
u. 27/b, H-9970 Szentgotthárd
13.99. Biczó Borbála, vertreten durch Gyécsek Andrea, Kossuth
u. 27/b, H-9970 Szentgotthárd
13.100. Reisinger Frigyesné, Zöldlomb u. 3., H-9970 Szentgotthárd
13.101. Pallósné Reisinger Magolna, Zöldlomb u. 1., H-9970 Szentgotthárd
13.102. Pallós Petra, Zöldlomb u. 1., H-9970 Szentgotthárd
13.103. Pallós Marcell, Zöldlomb u. 1., H-9970 Szentgotthárd
13.104. Záveczné Dancsecs Bernadett, Kis u. 7., H-9970
Szentgotthárd
13.105. Závecz Greta, vertreten durch Závecz György, Kis u. 7.,
H-9970 Szentgotthárd
13.106. Závecz György, Kis u. 7., H-9970 Szentgotthárd
13.107. Záveczné Tóth Judit, Felsö u. 29., H-9970
Szentgotthárd
13.108. Závecz Sándor, Felsö u. 29., H-9970 Szentgotthárd
13.109. Laczó Eva, Tótfalusi u. 13., H-9970 Szentgotthárd
13.110. Trajbár Imre, Felsö u. 19., H-9970 Szentgotthárd
13.111. Mesics Józsefné, Árpad u. 8., H-9970 Szentgotthárd
13.112. Wachter Szilárd, Kossuth u. 23., H-9970 Szentgotthárd
13.113. László Erzsébet, István K. u. 5., H-9970 Szentgotthárd
13.114. László István, István K. u. 5., H-9970 Szentgotthárd
13.115. Kovács Tibor, Arany J. u. 19., H-9970 Szentgotthárd
13.116. Sulicsné Trifusz Éva, Tótfalusi u. 24/a, H-9970
Szentgotthárd
13.117. Dr. Máthé Endre, Fürdö u. 4., H-9970 Szentgotthárd
13.118. Dr. Máthé Emdréné, Fürdö u. 4., H-9970 Szentgotthárd
13.119. Máthé Andrea, Mártirok u. 15/a, H-9970 Szentgotthárd
13.120. Máthé József, Petöfi u. 49., H-9970 Szentgotthárd
13.121. Herczeg Csilla, Wesselényi u. 3., H-9970 Szentgotthárd
13.122. Dr. Csanaki Eszter, Zsidai u. 19., H-9970
Szentgotthárd
13.123. Csanaki Jenö, Zsidai u. 19., H-9970 Szentgotthárd
13.124. Mühl Adrienn, Petöfi u. 51., H-9970 Szentgotthárd
13.125. Oldal József, Petöfi u. 51., H-9970 Szentgotthárd
13.126. Mühl Ferenc, Tótfalusi u. 24., H-9970 Szentgotthárd
13.127. Mühl Ferencné, Tótfalusi u. 24., H-9970 Szentgotthárd
13.128. Borbélyné Wekker Judit, Duxler u. 31/3, H-9970
Szentgotthárd
13.129. Dömötör Sándor, Rákóczi u. 5., H-9970 Szentgotthárd
13.130. Kovács Endre, Alkotmány u. 74., H-9970 Szentgotthárd
13.131. Vörösné Herczeg Timea, Mártirok u. 4/c, H-9970
Szentgotthárd
13.132. Vörös Márton, verteten durch Vörösné Herczeg Timea, Mártirok u. 4/c, H-9970 Szentgotthárd
13.133. Vörös Mátyás, verteten durch Vörösné Herczeg Timea, Mártirok u. 4/c, H-9970 Szentgotthárd
13.134. Laczó Zsuzsanna, Hunyadi u. 37., H-9970 Szentgotthárd
13.135. Nagy Józsefné, Tótfalusi u. 35., H-9970 Szentgotthárd
13.136. Mesics József, Árpád u. 8., H-9970 Szentgotthárd
13.137. Mikos Krisztián, Széll K. tér 20., H-9970
Szentgotthárd
13.138. Hajtó Ferenc, József A. u. 19., H-9970 Szentgotthárd
13.139. Hajtó Ferencné, József A. u. 19., H-9970 Szentgotthárd
13.140. Bana Tibor, Àrpád u. 2/a, H-9970 Szentgotthárd
13.141. Kovács Tiborné, Arany J. u. 19., H-9970 Szentgotthárd
13.142. Schrey József, Kossuth u. 30., H-9970 Szentgotthárd
13.143. Schreyné Máthé Èva, Kossuth u. 30., H-9970
Szentgotthárd
13.144. Steinmetz Márta, Bem u. 27., H-9970 Szentgotthárd
13.145. Savanyóné Balogh Ildikó, III. Béla K. u. 3., H-997013.145. Savanyóné Balogh Ildikó, römisch drei. Béla K. u. 3., H-9970
Szentgotthárd
13.146. Savanyóne Balogh Ildikó, III. Béla K. u. 3., H-9970 Szentgotthárd13.146. Savanyóne Balogh Ildikó, römisch drei. Béla K. u. 3., H-9970 Szentgotthárd
13.147. Antal András, Mathiász u. 12., H-9970 Szentgotthárd
13.148. Antal György, Petöfi u. 35., H-9970 Szentgotthárd
13.149. Ziskó Marietta, Mathiász u. 12., H-9970 Szentgotthárd
13.150. Antal Júlia Sára, vertreten durch Ziskó Marietta,
Mathiász u. 12., H-9970 Szentgotthárd
13.151. Kocsisné Takács Éva, Mátyás K. u. 5., H-9970 Szentgotthárd
13.152. Kocsis András, Mátyás K. u. 5., H-9970 Szentgotthárd
13.153. Nagy Lászlóné, Kethelyi u. 15., H-9970 Szentgotthárd
13.154. Paukovits Angella, Zsidai u. 26., H-9970 Szentgotthárd
13.155. Németh Szilvia, Kethelyi u. 15/a, H-9970 Szentgotthárd
13.156. Takács László, Szabadság tér 4, H-9970 Szentgotthárd
13.157. Bartakovic Bianka, Tompa M. u. 19, H-9970
Szentgotthárd
13.158. Fodor Béla, Szépvölgyi u. 3., H-9970 Szentgotthárd
13.159. Fodor Béla János, Szépvölgyi u. 3., H-9970
Szentgotthárd
13.160. Gaál Georgina, Máriaujfalui u. 62, H-9970 Szentgotthárd
13.161. Mikosné Drávecz Andrea, Széli K. tér 20, H-9970 Szentgotthárd
13.162. Kanicsné Kokas Márta, III.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd13.162. Kanicsné Kokas Márta, römisch drei.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd
13.163. Kanics Imre, III.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd13.163. Kanics Imre, römisch drei.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd
13.164. Kanics Máté, vertreten durch Kanics Imre, III.Béla K.13.164. Kanics Máté, vertreten durch Kanics Imre, römisch drei.Béla K.
u. 8., H-9970 Szentgotthárd
13.165. Kanics Kristóf, vertreten durch Kanics Imre, III.Béla13.165. Kanics Kristóf, vertreten durch Kanics Imre, römisch drei.Béla
K.
u. 8., H-9970 Szentgotthárd
13.166. Tollár Noémi, Kossuth u. 25/a, H-9970 Szentgotthárd
13.167. Vincze Csaba, Honvéd u. 11, H-9970 Szentgotthárd
13.168. Korpics László, Árpád u. 13., H-9970 Szentgotthárd
13.169. Tóth Aranka, Pável Á.ltp 6/3, 9970 Szentgotthárd
13.170. Gyécsek József, Hunyadi u. 3/d, H-9970 Szentgotthárd
13.171. Kovács László, Pertöfi u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.172. Kovács Jenö, Pável Á. ltp 6/3, H-9970 Szentgotthárd
13.173. Karsai Márton, vertreten durch Karsai József, Muskátli
u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.174. Karsai József, Muskátli u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.175. Karsai Józsefiné, Muskátli u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.176. Veszelovski Andrásné, Vakarcs u. 28, H-9970
Szentgotthárd
13.177. Páli Géza, Pável Á. ltp 1/2, H-9970 Szentgotthárd
13.178. Páli Gézáné, Pável Á. ltp 1/2, H-9970 Szentgotthárd
13.179. Kovács Imréné, Pável Á. ltp 6/3, H-9970 Szentgotthárd
13.180. Kovács Rezsö, Duxler u. 9, H-9970 Szentgotthárd
13.181. Kovács Gábor, Duxler u. 9, H-9970 Szentgotthárd
13.182. Kovács Peter, Duxler u. 9, H-9970 Szentgotthárd
13.183. Kovács Rezsöné, Duxler u. 9, H-9970 Szentgotthárd
13.184. Doncsecz Gyula, Kossuth u. 10, H-9970 Szentgotthárd
13.185. Németh Béláné dr., Árpád u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.186. Dr. Bartha Levente, Zöldmezö u. 5, H-9970
Szentgotthárd
13.187. Létay Zoltánné, Mátyás K. u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.188. Létay Zoltán, Mátyás K. u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.189. Kovács Gyula, Mátyás K. u. 6, H-9970 Szentgotthárd
13.190. Kovács Gyuláné, Mátyás K. u. 6, H-9970 Szentgotthárd
13.191. Fébert Miklós, Mártirok u. 9/b, H-9970 Szentgotthárd
13.192. Tóth ‚Ferencné, Zöldmezö u. 14, H-9970 Szentgotthárd
13.193. Tóth Ferenc, Zöldmezö u. 14, H-9970 Szentgotthárd
13.194. Mikos Csongor, Tóth Á u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.195. Mikos Enikö, Tóth Á u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.196. Mikos Abigél, vertreten durch Mikos Enikö, Tóth Á u. 13,
H-9970 Szentgotthárd
13.197. Szücs Henrik, vertreten durch Szücs Lajos, Tótfalusi
u. 142, H-9970 Szentgotthárd
13.198. Szücs Lajos, Tótfalusi u. 142, H-9970 Szentgotthárd
13.199. Szücs Timea, vertreten durch Szücs Lajos, Tótfalusi u. 142, H-9970 Szentgotthárd
13.200. Szücs Lajosné, Tótfalusi u. 142, H-9970 Szentgotthárd
13.201. Szegedi Mária, Wesselényi u. 2., H-9970 Szentgotthárd
13.202. Verschnitzer Eva, Kethelyi u. 13/a, H-9970
Szentgotthárd
13.203. Pochán Miklós, Pável Á. ltp. 2/9, H-9970 Szentgotthárd
13.204. Pochán Miklósné, Pável Á. ltp. 2/9, H-9970
Szentgotthárd
13.205. Kollár Csaba, Àrpad u. 5., H-9970 Szentgotthárd
13.206. Miesinai Árpádné, Mártiok u. 15, H-9970 Szentgotthárd
13.207. Rosta Gyöngyi, Duxler u. 19, H-9970 Szentgotthárd
13.208. Németh Mirtill, vertreten durch Németh Imre und Rosta
Gyöngyi, Duxler u. 19, H-9970 Szentgotthárd
13.209. Németh Imre, Duxler u. 19, H-9970 Szentgotthárd
13.210. Mesics Bálint, vertreten durch Mesics Imréne und Imre,
Máriaujfalui u. 97, H-9970 Szentgotthárd
13.211. Mesics Imréne, Máriaujfalui u. 97, H-9970 Szentgotthárd
13.212. Mesics Imre, Máriaujfalui u. 97, H-9970 Szentgotthárd
13.213. Szalai Zsolt, Tompa u. 17, H-9970 Szentgotthárd
13.214. Szalainé Kiss Edina, Tompa u. 17, H-9970 Szentgotthárd
13.215. Nagyné Unger Brigitta, Dobó u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.216. Nagy Miklós, Dobó u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.217. Wertderits János, III.Béla K. u. 14, H-997013.217. Wertderits János, römisch drei.Béla K. u. 14, H-9970
Szentgotthárd
13.218. Werderistné Sándor Edina, III.Béla K. u. 14, H-9970 Szentgotthárd13.218. Werderistné Sándor Edina, römisch drei.Béla K. u. 14, H-9970 Szentgotthárd
13.219. Werderits Richárd, vertreten durch Wertderits János, III.Béla K. u. 14, H-9970 Szentgotthárd13.219. Werderits Richárd, vertreten durch Wertderits János, römisch drei.Béla K. u. 14, H-9970 Szentgotthárd
13.220. Soós Ferencne, István K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.221. Soós Ferenc, István K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.222. Farmasi Albert, Hunyadi u. 23, H-9970 Szentgotthárd
13.223. Dakó Robert, Vakarcs u. 44, H-9970 Szentgotthárd
13.224. Borbély Attila, vertreten durch Borbély Sándor, Duxler
u. 31/3, H-9970 Szentgotthárd
13.225. ifj. Borbély Sándor, Duxler u. 31/3, H-9970 Szentgotthárd
13.226. Borbély Sándor, Duxler u. 31/3, H-9970 Szentgotthárd
13.227. Vadász Györgyné, Pável Á. ltp 3 2/6, H-9970
Szentgotthárd
13.228. Vadász György, Pável Á. ltp 3 2/6, H-9970 Szentgotthárd
13.229. Kisgazda Ernö, Árpád u. 17. 1/5, H-9970 Szentgotthárd
13.230. Laki Hajnalka, Vakarcs u. 66, H-9970 Szentgotthárd
13.231. Mikos Imre, Árpád u. 5, H-9970 Szentgotthárd
13.232. Trifusz Péter, Váci u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.233. Trifusz Tamás, Váci u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.234. Kovács László, Hétház u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.235. Pintér Miklósné, Baross u. 16, H-9970 Szentgotthárd
13.236. Pintér Miklós, Baross u. 16, H-9970 Szentgotthárd
13.237. Pintér Miklósné, Baross u. 16, H-9970 Szentgotthárd
13.238. Somogyi Zsuzsanna, Mártirok u. 13. A/1, H-9970
Szentgotthárd
13.239. Pintér Milán, Baross u. 16, H-9970 Szentgotthárd
13.240. Hajtó Eleonóra, Árpád u. 9/a 1/4, H-9970 Szentgotthárd
13.241. Hajtó Henrikné, Árpád u. 9/a 1/4, H-9970 Szentgotthárd
13.242. Végh István, Széchenyi u. 22/b, H-9970 Szentgotthárd
13.243. Forgács Adolfné, Zrinyi u. 11, H-9970 Szentgotthárd
13.244. Forgács Adolf, Zrinyi u. 11, H-9970 Szentgotthárd
13.245. Kovács Imre, Kethelyi u. 15, H-9970 Szentgotthárd
13.246. Nagy Sándor, Mathiász u. 27, H-9970 Szentgotthárd
13.247. Katona Józsefné, Radnóti u. 19, H-9970 Szentgotthárd
13.248. Katona József, geb.: 13.12.1949, Radnóti u. 19,
H-9970 Szentgotthárd
13.249. Katona József, geb.: 6.12.1984, Radnóti u. 19, H-9970 Szentgotthárd
13.250. Jószi Sándor, Deak, H-9970 Szentgotthárd
13.251. Both Istvánné, Fürdö u. 2., H-9970 Szentgotthárd
13.252. Both István, Fürdö u. 2., H-9970 Szentgotthárd
13.253. Horváth Anna Mária, Vakarcs u. 44., H-9970
Szentgotthárd
13.254. Mesics Ferencné, kertvárosi u. 21, H-9970 Szentgotthárd
13.255. Szily Csaba, József A. u. 11, H-9970 Szentgotthárd
13.256. Dr. Szily Miklósné, József A. u. 11, H-9970
Szentgotthárd
13.257. Mikics Istvánné, Kossuth u. 15, H-9970 Szentgotthárd
13.258. Dr. Szecsei Nagy Klára, Kodály u. 1, H-9970
Szentgotthárd
13.259. Nagy Regina, Kodály u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.260. Dr. Nagy Rudolf, Kodály u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.261. Nagy Rita, vertreten durch Dr. Nagy Rudolf, Kodály u. 1,
H-9970 Szentgotthárd
13.262. Merkli Miklós, Szabadság tér 2, H-9970 Szentgotthárd
13.263. Virágh Attila, Arany u. 6, H-9970 Szentgotthárd
13.264. Surányi Istvánné, Mártirok u. 5/b, H-9970
Szentgotthárd
13.265. Baranyai Zoltán, III. Béla K. u. 9, H-9970 Szentgotthárd13.265. Baranyai Zoltán, römisch drei. Béla K. u. 9, H-9970 Szentgotthárd
13.266. Baranyai Vilmos, III. Béla K. u. 9, H-9970 Szentgotthárd13.266. Baranyai Vilmos, römisch drei. Béla K. u. 9, H-9970 Szentgotthárd
13.267. Sisakné Páll Klára, Mathiász u. 8, H-9970 Szentgotthárd
13.268. Sisak László, Mathiász u. 8, H-9970 Szentgotthárd
13.269. Sisak Barnabás, vertreten durch Sisak László, Mathiász
u. 8, H-9970 Szentgotthárd
13.270. Sisak Dorottya, vertreten durch Sisak László, Mathiász
u. 8, H-9970 Szentgotthárd
13.271. Kovács Károly, Mártirok u. 6/b, H-9970 Szentgotthárd
13.272. Kovács Károlyné, Mártirok u. 6/b, H-9970 Szentgotthárd
13.273. Teveli Zita, István K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.274. Huszár Béláné, Dózsa Gy. u. 6, H-9970 Szentgotthárd
13.275. Németh Ferenc, Madách u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.276. Németh Ferencné, Madách u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.277. Kovács Anna Ágnes, vertreten durch Dr. Klósz Beáta,
Mártirok u. 6/b, H-9970 Szentgotthárd
13.278. Kovács Eszter Zsuzsanna, vertreten durch Dr. Klósz Beáta,
Mártirok u. 6/b, H-9970 Szentgotthárd
13.279. Kovács József, Mártirok u. 6/b, H-9970 Szentgotthárd
13.280. Dr. Gömbös Sándor, Füzesi u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.281. Hegedüs Károlyné, Alkotmány u. 10, H-9970
Szentgotthárd
13.282. György Kálmánné, Alkotmány u. 10, H-9970 Szentgotthárd
13.283. György Kálmán, Alkotmány u. 10, H-9970 Szentgotthárd
13.284. Kovácsné Fodor Éva, Szabadság tér 1/2, H-9970
Szentgotthárd
13.285. Gyécsek Józsefiné, Pável Á. ltp 2/2, H-9970 Szentgotthárd
13.286. Gyécsek Ferencné, Bethlen u. 7, H-9970 Szentgotthárd
13.287. Amrik Hajnalka, Bethlen u. 7, H-9970 Szentgotthárd
13.288. Pintér Zsuzsánna, Mártirok u. 13. A/1, H-9970
Szentgotthárd
13.289. Komóczi Szilárd, Hunyadi u. 3/c, H-9970 Szentgotthárd
13.290. Ragasits István, Árpád u. 9/b, H-9970 Szentgotthárd
13.291. Németh Gábor, III.Béla K. u. 4, 9970 Szentgotthárd13.291. Németh Gábor, römisch drei.Béla K. u. 4, 9970 Szentgotthárd
13.292. Pintér Eszter, III.Béla K. u. 4, H-9970 Szentgotthárd13.292. Pintér Eszter, römisch drei.Béla K. u. 4, H-9970 Szentgotthárd
13.293. Kovács Renáta, Tótfalusi u. 25, H-9970 Szentgotthárd
13.394. Dancsecz András, Tótfalusi u. 115, H-9970
Szentgotthárd
13.295. Dancsecz Endre, Tótfalusi u. 115, H-9970 Szentgotthárd
13.296. Dancsecz Éva, Tótfalusi u. 115, H-9970 Szentgotthárd
13.297. Dancsecz Éndréné, Tótfalusi u. 115, H-9970
Szentgotthárd
13.298. Mikos Péter, Tóth Á. u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.299. Dékány István, Toldi u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.300. Dékány Renáta, Toldi u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.301. Dékány Judit, Toldi u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.302. Dékány Gergö, Toldi u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.303. Merkli Ágota, Árpád u. 5, H-9970 Szentgotthárd
13.304. Cser Borbála, Mártirok u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.305. Subics Aliz, Árpád u. 5, H-9970 Szentgotthárd
13.306. Berkenyés Gábor, Tóth Á u. 12, H-9970 Szentgotthárd
13.307. Berkenyés Dóra, vertreten durch Berkenyés Gábor, Tóth
Á
u. 12, H-9970 Szentgotthárd
13.308. Berkenyés Botond, vertreten durch Berkenyés Gábor, Tóth
Á u. 12, H-9970 Szentgotthárd
13.309. Berkenesné Polmüller Ildikó, Tóth Á. u. 12, H-9970 Szentgotthárd
13.310. Huszár László, Zöldmezö u. 24, H-9970 Szentgotthárd
13.311. Huszármé Majczán Ildikó, Zöldmezö u. 24, H-9970
Szentgotthárd
13.312. Huszár Balázs, vertreten durch Huszármé Majczán Ildikó,
Zöldmezö u. 24, H-9970 Szentgotthárd
13.313. Bartos Károly, Táncsics u. 17, H-9970 Szentgotthárd
13.314. Bartos Borbála, Táncsics u. 17, H-9970 Szentgotthárd
13.315. Háklár Zoltán, Vakarcs u. 48, H-9970 Szentgotthárd
13.316. Háklár Zoltámné, Vakarcs u. 48, H-9970 Szentgotthárd
13.317. Háklár Ármin, vertreten durch Háklár Zoltán, Vakarcs
u. 48, H-9970 Szentgotthárd
13.318. Háklár Petra, vertreten durch Háklár Zoltán, Vakarcs
u. 48, H-9970 Szentgotthárd
13.319. Háklár Nóra, vertreten durch Háklár Zoltán, Vakarcs u. 48, H-9970 Szentgotthárd
13.320. Horváth András, Petöfi u. 37, H-9970 Szentgotthárd
13.321. Horváth Dezsöné, Petöfi u. 37, H-9970 Szentgotthárd
13.322. Németné Hudák Beatrix, Árpád u. 9/b, H-9970
Szentgotthárd
13.323. Német Richárd, Árpád u. 9/b, H-9970 Szentgotthárd
13.324. Kovács Józsefné, Petöfi u. 28, H-9970 Szentgotthárd
13.325. Kázár János, Tötfalusi u. 199, H-9970 Szentgotthárd
13.326. Kázárné Kazsu Ildikó, Tótfalusi u. 199, H-9970
Szentgotthárd
13.327. Kovács Tamásné, III.Béla K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd13.327. Kovács Tamásné, römisch drei.Béla K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.328. Kovács Tamás, III.Béla K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd13.328. Kovács Tamás, römisch drei.Béla K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.329. Szabó Elekné, Deák F.u. 13, H-9970 Szentgotthárd
13.330. Keserüné Becker Ibola, Hétház u. 3/a, H-9970
Szentgotthárd
13.331. Gécsek Tibor, Dózsa Gy.u. 15, H-9970 Szentgotthárd
13.332. Gécsek Tiborné, Dózsa Gy.u. 15, H-9970 Szentgotthárd
13.333. Dr. Dancsecs Zsolt, Petöfi u. 53., H-9970
Szentgotthárd
13.334. Dr. Gömbös Sándorné, Füzesi u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.335. Fodor József, Szépvölgyi u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.336. Fodor Balázs, Szépvölgyi u. 1, H-9970 Szentgotthárd
13.337. Dr. Szerzö Géza, Váci M. u. 6, H-9970 Szentgotthárd
13.338. Dr. Szerzöné Mikos Magdolna, Váci M. u. 6, H-9970
Szentgotthárd
13.339. Nagy Bálint, Tompa M.u.1, H-9970 Szentgotthárd
13.340. Nagy Rita, Tótfalusi u. 35, H-9970 Szentgotthárd
13.341. Viniczay Tibor, Kertvárosi u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.342. Soós Zoltán, István K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd
13.343. Leiner Elmér, Vajda u. 4, H-9970 Szentgotthárd
13.344. Leiner Elemérné, Vajda u. 4, H-9970 Szentgotthárd
13.345. Leiner Mónika, Deak F. u. 2, H-9970 Szentgotthárd;
14. RVH Reststoffverwertungs GmbH und Business-Park
Heiligenkreuz
GmbH vertreten durch ONZ ONZ KRAEMMER HÜTTLER Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien;
Wassergenossenschaft Rax Bergen I, Rax Bergen 88, 8380 Wassergenossenschaft Rax Bergen römisch eins, Rax Bergen 88, 8380
Rax;
I.römisch eins.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
A. Die Überschrift auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides hat
„III. Auflagen und Bedingungen“ zu lauten.
B. Die Auflagen und Bedingungen (Spruchteil III.) werden wie folgt abgeändert:B. Die Auflagen und Bedingungen (Spruchteil römisch drei.) werden wie folgt abgeändert:
1. Die Auflagen 5.2 und 10.11 entfallen.
2. Nachstehende zusätzliche Auflagen werden vorgeschrieben:
10.13 In den gegenständlichen Nutzwasserbrunnen (1-3) der thermischen Reststoffverwertungsanlage Heiligenkreuz ist eine Niveausicherung derart einzubauen, dass durch die Entnahme die Wasserspiegel in den Brunnen nicht unter Kote 217,2 m ü. A. abgesenkt werden können.
Zum Zweck der Kontrolle sind in den Brunnen die Wasserspiegel selbstregistrierend (z.B. mittels Drucksonde) zu messen. Die Messergebnisse sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
15.3 Die Projektwerberinnen haben eine physische Abgrenzung (Abplankung) von beanspruchtem Grund einschließlich Baustelleneinrichtungen von unmittelbar angrenzenden Gewässern, Gehölzen und Gebüschen und von sensiblem Grünland nach Maßgabe der
Ökologischen Bauaufsicht unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Arbeiten durchzuführen.
15.4 Durch einen Fachkundigen ist eine Erhebung von Brutplätzen von geschützten Vogelarten in der Flutmulde im Umkreis von 500 m um das Anlagengelände vor Beginn der Bauarbeiten im Sinne einer ornithologischen Beweissicherung durchzuführen und der Behörde vorzulegen.
2. Nachstehende Auflagen werden abgeändert, sodass sie nunmehr wie folgt lauten:
1.20 Das Auftreten von Ungeziefer (wie z.B. Mäuse, Ratten, Schaben, Insekten) ist auf fachgerechte Weise zu unterbinden.
Über
die konkrete Vorgangsweise bei der Ungezieferbekämpfung innerhalb
der Anlage ist ein Ungezieferbekämpfungsplan durch eine Fachfirma
erstellen zu lassen, welcher der Behörde vor Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen ist. Die Ungezieferbekämpfung hat entsprechend dem Ungezieferbekämpfungsplan zu erfolgen und ist mittels Köder- / Fallenaufstellungsplan und Köder- / Fallenkontrollaufzeichnungen zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörde im Betrieb aufzubewahren.
11.1 Es sind am nördlichen und westlichen Rand der Anlage entsprechend den Vorgaben gemäß nachstehender Abbildung 21 Dammschüttungen herzustellen, wobei als Dammbaumaterial entsprechend den nachstehend genannten Randbedingungen das bei der
Errichtung der Anlage anfallende Überschussmaterial des Aushubes bzw. des Humusabtrages zu verwenden ist.
Vor Errichtung der Dämme sind die folgenden Nachweise zu erbringen
und der Behörde vor Beginn der Dammerrichtung vorzulegen:
a. Nachweis der Eignung der vorgesehenen Schüttmaterialien als Dammschüttmaterial, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit des
Dammbauwerkes (Böschungsneigung, Berücksichtigung der Bepflanzung
und des darauf einwirkenden Winddruckes, Be- und Entwässerung); Gegebenenfalls sind geeignete böschungsstabilisierende bzw. ingenieurbiologische Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der zu errichtenden Dammbauwerke vorzusehen.
b. Nachweis der Nichtbeeinträchtigung der im Standortnahbereich des Vorhabens liegenden Entwässerungsanlagen des Businessparks Heiligenkreuz (Tiefendrainage) durch die Errichtung des Dammes;
c. Nachweis einer nachhaltigen und kontinuierlichen Pflege des Dammbauwerkes
Skizze siehe Originalbescheid
11.6 Zur Vermeidung eines zu monotonen Erscheinungsbildes der Pflanzung sind Pflanzen unterschiedlicher Größe zu verwenden:
Sträucher zwei- oder dreijährig, ein- bis zweimal verpflanzt, 40/60, 60/80 und 80/100 und leichte Heister 125/150, Containerware.
Um eine möglichst schnelle Sichtverschattung zu erzielen, sind Bäume in zwei versetzten Reihen als Hochstämme Stammumfang mindestens 18/20, 3-fach verschult mit Ballen zu setzen. Eine adäquate Anwuchs- und mindestens 3-jährige Entwicklungspflege
gemäß ÖNORM L 2241 ist zu gewährleisten.
Folgende Gehölze sind für die Bepflanzungen zulässig:
Tabelle siehe Originalbescheid
11.7 Auf dem Norddamm ist die Dammkrone mit schnellwüchsigen Pappeln (Populus alba, Populus nigra) in versetzter Doppelreihe (Dreiecksverband) sowie die nördliche Dammböschung mit großkronigen Bäumen (z.B. Winterlinden) und einer vorgelagerten Strauchschicht zu begrünen.
11.8 Der Westdamm ist ebenfalls mit autochthonen Pappeln (Populus alba, Populus nigra, im Dreiecksverband) in Kombination mit großkronigen Bäumen und einer Strauchschicht zu begrünen.
11.13 Für Fuß- und Radwegeverbindungen (R1 Jubiläumsradweg u. a.),
die den unmittelbaren Anlagenstandort berühren, sind bereits vor Baubeginn geeignete Ausweichrouten (mit entsprechender Kennzeichnung) dauerhaft einzurichten.
11.14 Die ökologische Bauaufsicht hat die in den Auflagen 11.1 bis 11.12 vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich deren Umsetzung zu überwachen. Dies gilt insbesondere für die Ausformung der Dämme, bei denen eine unregelmäßige, gegliederte Ausführung (Geländemodellierung) anzustreben ist, die Verwendung geeigneten,
ÖNORM-gerechten humosen Oberbodenmaterials sowie für die Festlegung der Dammbepflanzung hinsichtlich der Bepflanzungsart und der Auswahl der Pflanzenarten einschließlich der Kontrolle der
Anwuchs- und Entwicklungspflege.
Die Spezifizierung des verwendeten Pflanzenmaterials hat dabei hinsichtlich Größe, Verschulung, Sorte, Herkunft etc. sowie der erforderlichen Pflegemaßnnahmen sowohl unter ökologischen wie auch
landschaftsästhetischen Aspekten zu erfolgen.
15.2 Spätestens 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten ist von der Genehmigungsinhaberin ein mit dem Gebiet vertrauter Sachverständiger (Fachgebiet: Landschaftsplanung und -gestaltung oder Biologie), der auch über ein ornithologisches Fachwissen verfügen muss, als ökologische Bauaufsicht zu bestellen und schriftlich der Behörde bekannt zu geben.
Die ökologische Bauaufsicht ist mit nachstehenden Aufgaben zu betrauen mit:
20.4 a. Die Anlieferung von Abfällen zur Verbrennung und der Abtransport der Verbrennungsrückstände sind zu mindestens 50 % (bezogen auf die Masse der transportierten Materialien) per Bahn zu bewerkstelligen, wobei diese Quote im Jahresdurchschnitt einzuhalten ist.
b. Abfalltransporte im Sinne von a., die aufgrund nicht durch die
Projektwerberinnen zu vertretenden Ausfällen der Transportmöglichkeit per Bahn (einschließlich der gänzlichen Auflassung der Bahnlinie) nicht mit dieser erfolgen können, sind in diese Quote nicht einzurechnen. Betriebsstörungen mit einer ununterbrochenen Dauer von weniger als einem Tag gelten nicht als
Ausfall der Transportmöglichkeit.
20.5 Folgende Daten betreffend den Güterverkehr sind täglich zu erfassen und aufzuzeichnen:
a. Anzahl der zum Zweck der Anlieferung von Abfällen in das Anlagengelände einfahrenden LKW und Menge (Masse) der mit LKW angelieferten Abfälle;
II.römisch zwei.
A. Nachstehende Berufungen werden wegen Präklusion als unzulässig
zurückgewiesen:
8.1. Papez Helmut, Am Haarberg 21, 7562 Zahling;
8.2 Papez Gertrud, Am Haarberg 21, 7562 Zahling;
8.3 Radl Alice, Am Haarberg 21, 7562 Zahling, vertreten durch
Papez Gertrud;
8.4 Radl Andreas, Am Haarberg 21, 7562 Zahling, vertreten durch Papez Gertrud;
13.2. Dancsecs Rezsö, Kis u. 3., H-9970 Szentgotthárd;
13.4. Sipos Dóra, Bem J. u. 9., H-9970 Szentgotthárd;
13.9. Schleipferné David vertreten durch Schleipferné Gáspar
Andrea, Radnóti u. 16., H-9970 Szentgotthárd;
13.10. Schleipferné Damel vertreten durch Schleipferné Gáspár Andrea,
Radnóti u. 16., H-9970 Szentgotthárd;
13.12. Buja Gabriella, Kossuth u. 26., H-9970 Szentgotthárd;
13.13. Dr. Kovács Anna Maria, Pável Á., ltp. 3., H-9970
Szentgotthárd;
13.14. Dr. Ocskay Márton József, Széll K. tér 13., H-9970 Szentgotthárd;
13.16. Gortva Viktor, Kertvárosi u. 21., H-9970 Szentgotthárd;
13.21. Gyécsek Ferenc, Bethlen u. 7., H-9970 Szentgotthárd;
13.27. Laczó Imréné, Fenyö u. 7., H-9970 Szentgotthárd;
13.28. Szepesi Zsolt, Árpád u. 15., H-9970 Szentgotthárd;
13.32. Merkli András, Szabadság tér 1., H-9970 Szentgotthárd;
13.43. Fodor Mária, Szabadság tér 4., H-9970 Szentgotthárd;
13.59. Kulcsár Timea, Zsidai u. 2/b, H-9970 Szentgotthárd;
13.60. Kulcsár Ferenc, Zsidai u. 2/b, H-9970 Szentgotthárd;
13.62. Kulcsár Márió, vertreten durch Kulcsár Timea und Ferenc,
Zsidai u. 2/b, H-9970 Szentgotthárd;
13.65. Gécsek Istvánné, Kethelyi u. 17., H-9970 Szentgotthárd;
13.67. Klement-Gécsek Katalin, Kethelyi u. 17., H-9970 Szentgotthárd;
13.88. Németh Barnabás, Kethelyi u. 101., H-9970 Szentgotthárd;
13.90. Takács Vilmos, Hunyadi u. 37., H-9970 Szentgotthárd;
13.91. Lórántffy Zsuzsanna, Hunyadi u. 37., H-9970
Szentgotthárd;
13.101. Pallósné Reisinger Magolna, Zöldlomb u. 1., H-9970 Szentgotthárd;
13.105. Závecz Greta, vertreten durch Závecz György, Kis u. 7., H-9970 Szentgotthárd;
13.107. Záveczné Tóth Judit, Felsö u. 29., H-9970 Szentgotthárd;
13.113. László Erzsébet, István K. u. 5., H-9970 Szentgotthárd;
13.118. Dr. Máthé Emdréné, Fürdö u. 4., H-9970 Szentgotthárd;
13.119. Máthé Andrea, Mártirok u. 15/a, H-9970 Szentgotthárd;
13.121. Herczeg Csilla, Wesselényi u. 3., H-9970 Szentgotthárd;
13.124. Mühl Adrienn, Petöfi u. 51., H-9970 Szentgotthárd;
13.125. Oldal József, Petöfi u. 51., H-9970 Szentgotthárd;
13.134. Laczó Zsuzsanna, Hunyadi u. 37., H-9970 Szentgotthárd;
13.157. Bartakovic Bianka, Tompa M. u. 19, H-9970 Szentgotthárd;
13.158. Fodor Béla, Szépvölgyi u. 3., H-9970 Szentgotthárd;
13.162. Kanicsné Kokas Márta, III.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd;13.162. Kanicsné Kokas Márta, römisch drei.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd;
13.164. Kanics Máté, vertreten durch Kanics Imre, III.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd;13.164. Kanics Máté, vertreten durch Kanics Imre, römisch drei.Béla K. u. 8., H-9970 Szentgotthárd;
13.165. Kanics Kristóf, vertreten durch Kanics Imre, III.Béla K.13.165. Kanics Kristóf, vertreten durch Kanics Imre, römisch drei.Béla K.
u. 8., H-9970 Szentgotthárd;
13.173. Karsai Márton, vertreten durch Karsai József, Muskátli
u. 2, H-9970 Szentgotthárd;
13.174. Karsai József, Muskátli u. 2, H-9970 Szentgotthárd;
13.175. Karsai Józsefiné, Muskátli u. 2, H-9970 Szentgotthárd;
13.177. Páli Géza, Pável Á. ltp 1/2, H-9970 Szentgotthárd;
13.184. Doncsecz Gyula, Kossuth u. 10, H-9970 Szentgotthárd;
13.185. Németh Béláné dr., Árpád u. 13, H-9970 Szentgotthárd;
13.215. Nagyné Unger Brigitta, Dobó u. 2, H-9970 Szentgotthárd;
13.224. Borbély Attila, vertreten durch Borbély Sándor, Duxler
u. 31/3, H-9970 Szentgotthárd;
13.227. Vadász Györgyné, Pável Á.ltp 3 2/6, H-9970 Szentgotthárd;
13.228. Vadász György, Pável Á. ltp 3 2/6, H-9970 Szentgotthárd;
13.255. Szily Csaba, József A. u. 11, H-9970 Szentgotthárd;
13.256. Dr. Szily Miklósné, József A. u. 11, H-9970 Szentgotthárd;
13.257. Mikics Istvánné, Kossuth u. 15, H-9970 Szentgotthárd;
13.276. Németh Ferenc, Madách u. 1, H-9970 Szentgotthárd,
13.284. Kovácsné Fodor Éva, Szabadság tér 1/2, H-9970 Szentgotthárd;
13.293. Kovács Renáta, Tótfalusi u. 25, H-9970 Szentgotthárd;
13.295. Dancsecz Endre, Tótfalusi u. 115, H-9970 Szentgotthárd;
13.303. Merkli Ágota, Árpád u. 5, H-9970 Szentgotthárd;
13.323. Német Richárd, Árpád u. 9/b, H-9970 Szentgotthárd;
13.327. Kovács Tamásné, III.Béla K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd;13.327. Kovács Tamásné, römisch drei.Béla K. u. 2, H-9970 Szentgotthárd;
13.330. Keserüné Becker Ibola, Hétház u. 3/a, H-9970 Szentgotthárd;
13.331. Gécsek Tibor, Dózsa Gy.u. 15, H-9970 Szentgotthárd;
B. Die von den „GRÜNEN Burgenland“ (Berufung Nr., in weiterer Folge BNr 38) und den „GRÜNEN Jennersdorf“ (BNr 91) eingebrachten
Berufungen werden, soweit sie sich gegen die Zurückweisung mangels
Parteistellung im Sinne Spruchteil IV.1. des erstinstanzlichen Bescheides richten, abgewiesen und im Übrigen mangels Parteistellung zurückgewiesen.Parteistellung im Sinne Spruchteil römisch vier.1. des erstinstanzlichen Bescheides richten, abgewiesen und im Übrigen mangels Parteistellung zurückgewiesen.
C. Die vom Berufungswerber AUNIWAUNDN – Verein für Naturschutz und Regionalentwicklung, vertreten durch Obmann Dr. Joachim Tajmel, Bergen 6, 8380 Jennersdorf (BNr 100), eingebrachte Berufung wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
D. Nachstehende Berufungen werden gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen:D. Nachstehende Berufungen werden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen:
E. Der Spruchteil IV.2. Entscheidung über Einwendungen Punkt 2.E. Der Spruchteil römisch vier.2. Entscheidung über Einwendungen Punkt 2.
hat wie folgt zu lauten:
Die Einwendungen der Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest,
der
Komitatsverwaltung Vas und der Selbstverwaltung der Stadtgemeinde
Szentgotthárd werden als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich nicht auf die Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte im
Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 beziehen.Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 beziehen.
F. Im Übrigen werden die Berufungen einschließlich der Eventualanträge abgewiesen.
III.römisch drei.
Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Rechtsgrundlagen:
* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, insbesondere §§ 7, 13, 44a, 66; * Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, insbesondere §§ 17, 19 und 40.* Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, insbesondere Paragraphen 7, 13, 44 a, 66,; * Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF, insbesondere Paragraphen 17, 19 und 40,
Im Übrigen wird auf die im Bescheid der Behörde 1. Instanz angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen.
Begründung:
A. Gang des Verfahrens
1. Gang des Verfahrens bei der Behörde 1. Instanz
Mit Anbringen vom 13.4.2007 ersuchte die RVH
Reststoffverwertungs
GmbH unter Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und unter Vorlage
eines Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung um die Durchführung des Vorverfahrens. Nach Ergänzung der Unterlagen wurde das UVE-Konzept am 23.4.2007 neu vorgelegt, sodass am 24.4.2007 die behördliche Aufforderung an die Sachverständigen erging, zum Konzept der UVE Stellung zu nehmen. Weiters wurde der
zuständigen Stelle in Ungarn das UVE-Konzept in ungarischer Sprache übermittelt, jener in Slowenien eine Projektbeschreibung und ein No-Impact-Statement in slowenischer Sprache. Das UVE-Konzept wurde bei der Burgenländischen Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf und der Standortgemeinde Heiligenkreuz im Juni 2007 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Am 17.7.2007 erfolgte eine bilaterale Besprechung auf Beamtenebene zwischen Österreich und Ungarn.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2007 stellte die RVH Reststoffverwertungs GmbH den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Wirtschaftspark Heiligenkreuz. Mit Schriftsatz vom 7.1.2008 erfolgte der Verfahrensbeitritt der Business-Park Heiligenkreuz GmbH. Nach Prüfung des Projektes durch die beigezogenen Sachverständigen wurden in Entsprechung der Verbesserungsaufträge
durch die Projektwerberinnen die erforderlichen Projektsergänzungen vor-gelegt.
Mit Edikt vom 26.1.2008 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie mit Edikt vom 28.1.2008 in den regionalen Ausgaben der Tageszeitungen „Neue Kronenzeitung“ und „Kurier“ erfolgte die Kundmachung des Antrages, wobei die Auflage der Unterlagen zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum 30.1.2008 bis 13.3.2008 angekündigt wurde.
Innerhalb der Auflagefrist wurden zahlreiche Einwendungen erhoben
und wurden diese im Bescheid der Burgenländischen
Landesregierung
angeführt und beurteilt.
Bei den Einwendungen von österreichischer Seite handelt es sich überwiegend um Nachbarn sowie um Parteien nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen. Darüber hinaus haben einzelne Gemeinden, der Burgenländische Umweltanwalt, ebenso die Umweltanwältin von der Steiermark, verschiedene Tourismuseinrichtungen und Umweltorganisationen Einwendungen erhoben. Es hat sich auch eine Bürgerinitiative konstituiert. Von Seiten Ungarns wurden von Nachbarn und von einer Reihe von Umweltorganisationen ebenfalls Einwendungen vorgebracht. Darüber hinaus haben auch einzelne ungarische Gemeinden und verschiedene Verwaltungsgebilde Einwendungen erhoben.
In weiterer Folge beauftragte die Burgenländische Landesregierung
amtliche und nichtamtliche Sachverständige der einzelnen betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der notwendigen Teilgutachten. Weiters wurde der SV DI Dr. Wimmer als Koordinator
bestellt. Aufgrund der Einreichunterlagen (technisches Projekt und
UVE) erstellten die Sachverständigen der Behörde das Umweltverträglichkeitsgutachten, welches sich in einen allgemeinen
Befund und eine integrative Gesamtbewertung, verfasst vom Koordinator DI Dr. Wimmer und in 21 Einzelgutachten gliedert. Dieses UV-Gutachten wurde durch Edikt vom 11.7.2008 in den regionalen Ausgaben der Tageszeitungen „Neue Kronenzeitung“ und „Kurier“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht. In dieser Kundmachung wurde über die Möglichkeit der Einsichtnahme in
dieses UV-Gutachten für die Dauer von vier Wochen, beginnend ab 30.7.2008, informiert. Gleichzeitig erfolgte in diesem Edikt die Ladung zur mündlichen Verhandlung, die für den 16.9.2008 und den 17.9.2008 (mit dem 18.9.2008 als möglichen Reservetag) in Oberwart
anberaumt wurde.
Die Notifizierung der geplanten Anlage an die Republik Slowenien erfolgte im Rahmen des Vorverfahrens. Die Republik Slowenien teilte mit, dass auf Basis der Angaben in einer von österreichischer Seite übermittelten Studie über die Auswirkung der geplanten Anlage mit keinem wesentlichen grenzüberschreitenden
Einfluss auf die Umwelt in Slowenien zu rechnen sei und deshalb am
weiteren Verfahren zur Beurteilung des grenzüberschreitenden Einflusses der Anlage nicht teilgenommen werde.
Die Republik Ungarn wurde entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 bereits im Rahmen des Vorverfahrens für dieDie Republik Ungarn wurde entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 bereits im Rahmen des Vorverfahrens für die
geplante thermische Abfallbehandlungsanlage am Standort Businesspark Heiligenkreuz informiert. Durch die Republik Ungarn wurden Stellungnahmen des Umweltministeriums und anderer Dienststellen bzw. Einrichtungen der Behörde übermittelt. Die Antragsunterlagen wurden im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an das Ungarische
Umweltministerium übermittelt. Durch das Ungarische Ministerium für Umweltschutz und Wasserwesen wurden der offizielle Standpunkt
der Republik Ungarn und die Stellungnahmen der betroffenen ungarischen Gebietskörperschaften und der ungarischen Öffentlichkeit an das Amt der Burgenländischen Landesregierung als
UVP-Behörde übermittelt.
Entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 UVP-G 2000 bzw. Art. 5 der Espoo-Konvention wurde in Konsultationen mit der Republik Ungarn eingetreten. Im Rahmen dieser Konsultationen wurden die ausEntsprechend den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, UVP-G 2000 bzw. Artikel 5, der Espoo-Konvention wurde in Konsultationen mit der Republik Ungarn eingetreten. Im Rahmen dieser Konsultationen wurden die aus
ungarischer Sicht relevanten Punkte besprochen und zusätzlich von
der Behörde Informationen über den Verfahrensstand erteilt und
die
nächsten Verfahrensschritte bekanntgegeben.
Das Umweltverträglichkeitsgutachten, welches öffentlich
aufgelegt
wurde, wurde auch an die Republik Ungarn übermittelt. Gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Republik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen
Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, wurde in der 53. TagungFragen im Grenzgebiet, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,, wurde in der 53. Tagung
der österreichisch-ungarischen Gewässerkommission in Debrezin vom
5. bis 6.5.2009 das gegenständliche Vorhaben behandelt. Dem Protokoll der Sitzung kann entnommen werden, dass die ungarische Seite mitteilte, dass sie Abs. 1 Art. 2 des Vertrages zwischen der5. bis 6.5.2009 das gegenständliche Vorhaben behandelt. Dem Protokoll der Sitzung kann entnommen werden, dass die ungarische Seite mitteilte, dass sie Absatz eins, Artikel 2, des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der ungarischen Republik über die Regelung
der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet anwendet und die
österreichische Seite diese Mitteilung zur Kenntnis nimmt. Daraus ergibt sich, dass durch die gegenständlichen Nutzwasserbrunnen der RVH Heiligenkreuz die Wasserverhältnisse auf
dem Gebiet von Ungarn nicht nachteilig beeinflusst werden dürfen,
ohne dass die Zustimmung von Ungarn eingeholt wird. Die gemäß § 16 UVP-G 2000 obligatorische mündliche Verhandlung wurde im Zeitraum vom 16. bis 18.9.2008 in Oberwart abgehalten. An der mündlichen Verhandlung nahmen auch Vertreter der Republik Ungarn teil. Mit Schreiben vom 29.10.2008 wurde der Behörde 1. Instanz, der endgültige Standpunkt der Republik Ungarn „Final offical Hungarian opinion“ übermittelt, der im Vorschlag mündete,ohne dass die Zustimmung von Ungarn eingeholt wird. Die gemäß Paragraph 16, UVP-G 2000 obligatorische mündliche Verhandlung wurde im Zeitraum vom 16. bis 18.9.2008 in Oberwart abgehalten. An der mündlichen Verhandlung nahmen auch Vertreter der Republik Ungarn teil. Mit Schreiben vom 29.10.2008 wurde der Behörde 1. Instanz, der endgültige Standpunkt der Republik Ungarn „Final offical Hungarian opinion“ übermittelt, der im Vorschlag mündete,
das Vorhaben in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen und stützte sich diese Forderung insbesondere auf eine unzureichende Prüfung der Standortalternativen, zweifelhafte Energieeffizienz, eine erhebliche Auswirkung durch Luftschadstoffemissionen auch auf
ungarisches Staatsgebiet und relevante landschaftliche Auswirkungen auf das ungarische Staatsgebiet.
Bei der Burgenländischen Landesregierung langten mehrere Stellungnahmen ein, in denen die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Protokolls gerügt wurde.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat die Behörde sämtliche Sachverständige um Prüfung und allfällige Ergänzung ihrer Gutachten im Lichte des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ersucht. Alle Sachverständigen einschließlich des Verfassers der integrativen Gesamtbewertung haben entsprechende Ergänzungen erarbeitet. Diese Gutachtensergänzungen sowie verschiedene von den Antragstellerinnen vorgelegte Urkunden wurden
einem ergänzenden Parteiengehör unterzogen. Die Zustellung dieser
Schriftstücke erfolgte mit Edikt vom 21.10.2008 in den regionalen
Ausgaben der Tageszeitungen „Neue Kronenzeitung“ und „Kurier“ sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. In diesem Edikt wurde mitgeteilt, dass alle Schriftstücke vom 21.10.2008 bis 16.12.2008
bei der Behörde und der Standortgemeinde aufliegen und die Möglichkeit besteht, zu diesen Schriftstücken bis längstens 25.11.2008 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In Wahrnehmung dieser Möglichkeiten langten rechtzeitig mehrere Stellungnahmen bei der Behörde ein und wurden diese im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt.
Am 5.2.2009 erließ die Burgenländische Landesregierung den angefochtenen Genehmigungsbescheid. Die Gliederung des 547 Seiten
umfassenden Bescheides wird im Inhaltsverzeichnis Seite 2 bis Seite 7 in übersichtlicher Weise ausgewiesen. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides erfolgte wiederum mittels Edikt nach § 44fumfassenden Bescheides wird im Inhaltsverzeichnis Seite 2 bis Seite 7 in übersichtlicher Weise ausgewiesen. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides erfolgte wiederum mittels Edikt nach Paragraph 44 f
AVG.
2. Gang des Berufungsverfahrens
Gegen den Genehmigungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5.2.2009 haben die Projektwerberinnen, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, und 486 weitere Parteien Berufung erhoben.
Angesichts der großen Anzahl an BerufungswerberInnen wurde festgelegt, dass alle Zustellungen einschließlich der Wahrung des
Parteiengehörs im Berufungsverfahren nach den §§ 44a ff AVG erfolgen werden. Diese Zustellung durch Edikt stellt sicher, dassParteiengehörs im Berufungsverfahren nach den Paragraphen 44 a, ff AVG erfolgen werden. Diese Zustellung durch Edikt stellt sicher, dass
keine Verfahrensmängel durch persönliche Zustellung auftreten können und alle BerufungswerberInnen die Möglichkeit haben ihre Rechte zu wahren. Insbesondere die Zustellung an ungarische Verfahrensparteien könnte in der Praxis auf Probleme stoßen. Eine Anwendbarkeit der Großverfahrensbestimmungen ist jedenfalls möglich, da der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 6.5.1996, 95/10/0032) im Anwendungsbereich des AVG davon ausgeht, dass das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich ergänztkeine Verfahrensmängel durch persönliche Zustellung auftreten können und alle BerufungswerberInnen die Möglichkeit haben ihre Rechte zu wahren. Insbesondere die Zustellung an ungarische Verfahrensparteien könnte in der Praxis auf Probleme stoßen. Eine Anwendbarkeit der Großverfahrensbestimmungen ist jedenfalls möglich, da der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 6.5.1996, 95/10/0032) im Anwendungsbereich des AVG davon ausgeht, dass das Berufungsverfahren das vorinstanzliche Verfahren lediglich ergänzt
und daher nur einen Teil jenes Verfahrens bildet, das Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist. Es wird daher argumentiert, dass es sich nicht um zwei voneinander unabhängige Verfahren handelt, sondern von einer „Fortwirkung“ des Edikts zur
Kundmachung des Genehmigungsantrags auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden kann.
Für eine Fortwirkung des Edikts im erstinstanzlichen Verfahren sprechen auch die erläuternden Bemerkungen zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR XX. GP 35). Dort wird nämlich wörtlich Folgendes ausgeführt:Für eine Fortwirkung des Edikts im erstinstanzlichen Verfahren sprechen auch die erläuternden Bemerkungen zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 35). Dort wird nämlich wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Die in § 44f Abs. 2 AVG verankerte Auflagefrist wurde mit acht Wochen festgesetzt, weil es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um einen letztinstanzlichen Bescheid handeln kann, gegen den innerhalb einer Frist von sechs Wochen Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offen steht.“„Die in Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG verankerte Auflagefrist wurde mit acht Wochen festgesetzt, weil es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um einen letztinstanzlichen Bescheid handeln kann, gegen den innerhalb einer Frist von sechs Wochen Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts offen steht.“
Es ist offenkundig auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Ediktzustellung der Berufungsbehörde offen steht. Für diese Rechtsauslegung spricht weiters auch die Übergangsbestimmung in § 82 Abs. 8 AVG. Nach dieser Bestimmung gilt § 44f AVG für alle am 1.1.1999 anhängigen Verfahren (und nicht etwa nur für alle in erster Instanz anhängigen Verfahren) unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen. Auch diese Formulierung spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Großverfahrensbestimmungen grundsätzlich auch für Berufungsverfahren vorgesehen hat. Am 27.5.2009 wurde im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“, dem „Burgenländischen Kurier“ und dem „Standard“ das Edikt des Umweltsenates betreffend die Zustellung der eingebrachten Berufungen kundgemacht und diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.Es ist offenkundig auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Ediktzustellung der Berufungsbehörde offen steht. Für diese Rechtsauslegung spricht weiters auch die Übergangsbestimmung in Paragraph 82, Absatz 8, AVG. Nach dieser Bestimmung gilt Paragraph 44 f, AVG für alle am 1.1.1999 anhängigen Verfahren (und nicht etwa nur für alle in erster Instanz anhängigen Verfahren) unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen. Auch diese Formulierung spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Großverfahrensbestimmungen grundsätzlich auch für Berufungsverfahren vorgesehen hat. Am 27.5.2009 wurde im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“, dem „Burgenländischen Kurier“ und dem „Standard“ das Edikt des Umweltsenates betreffend die Zustellung der eingebrachten Berufungen kundgemacht und diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
Zu diesen Berufungen wurden durch die Projektwerberinnen, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, und mehrere Berufungswerbe-rInnen Stellungnahmen abgegeben.
Zur Feststellung des Sachverhaltes war es für den Umweltsenat erforderlich nachstehende Gutachten zusätzlich einzuholen:
* des SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch (Thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemission) vom 2.10.2009 und 22.11.2009
* des SV Mag. Stangl (Hydrogeologie) vom 19.10.2009
* des SV Dr. Kollar (Naturschutz – Biologie) vom 18.12.2009
* des SV DI Proksch (Landschaft und Erholung) vom 17.12.2009
* der SV Mag. Scheicher (Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen) vom 21.12.2009.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine Stellungnahme des zuständigen ungarischen Ministeriums eingeholt und hat dieses mit
Schreiben vom 14.8.2010 mitgeteilt, dass alle NGOs, die als BerufungswerberInnen aufgetreten sind, nach ungarischem Recht Parteistellung besitzen (siehe Abschnitt 1.3.6.). Weiters wurden Stellungnahmen der Grünen Burgenland, der Grünen Jennersdorf und des Vereins AUNIWAUNDN eingeholt, um offene Fragen abzuklären.
Da
drei Berufungen in ungarischer Sprache abgefasst waren, ergingen ensprechende Verbesserungs-aufträge.
Am 29.10.2010 wurde durch die Mitglieder der Kammer 1A des Umweltsenates gemeinsam mit dem SV DI Proksch ein Ortsaugenschein
in Heiligenkreuz, Szentgotthárd und Umgebung durchgeführt.
Am 15.12.2009 wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, dem „Kurier“ und dem „Standard“ das Edikt des Umweltsenates betreffend
die Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren – insbesondere
aller durch den Umweltsenat eingeholten Gutachten und Stellungnahmen – kundgemacht und diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Gleichzeitig wurden alle Beteiligten und Parteien auf die Möglichkeit, bis einschließlich 9.2.2010 eine Stellungnahme zu
diesen Schriftstücken einzubringen, hingewiesen. In Wahrung des Parteiengehörs wurden durch die Rechtsvertreterin der Projektwerberinnen und durch mehrerere BerufungswerberInnen Stellungnahmen eingebracht. Durch die Bürgerinitiative BIGAS wurde
ein Gutachten des Dr. Ing. Wernhard H. Markwitz, München, vom 9.2.2010 betreffend IT-Sicherheit und durch die Rechtsvertreterin
der Projektwerberinnen wurde eine Stellungnahme des Ao Univ. Prof.
Dr. Hans Puxbaum, Wien, Zivilingenieur für Technische Chemie, vom
21.1.2010, betreffend die Bildung von Sekundärstaub und die Einwendungen Schorling und eine Stellungnahme des SV Dr. Meyer, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Geologie,
vom 11.1.2010 betreffend die Grundwasser-entnahme vorgelegt. Die zahlreichen Berufungen der Projektgegner und der Projektwerberinnen gegen den Genehmigungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung und die darin vorgebrachten Berufungsargumente werden, insoweit es sich um gleich gerichtete Vorbringen handelt, zu einzelnen Themenkomplexen zusammengefasst und beurteilt. Dies dient der Übersichtlichkeit und der Vermeidung
unnötiger Wiederholungen. Die Vorbringen im Berufungsverfahren einschließlich der vorgelegten Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen werden ebenfalls bei den einzelnen Themenkomplexen
behandelt.
B. Rechtliche Beurteilung
1. Zum Berufungsrecht
1.1. Rechtzeitigkeit und Mängelfreiheit der Berufungen
Sämtliche gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Berufungen wurden innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist, beginnend ab der
mittels Edikt bewirkten Zustellung, somit rechtzeitig, eingebracht. Mit Ausnahme der Eingaben von Balint Nagy (BNr 13.339), Sandor Jozsi (BNr 13.253) und Arpadne Miesinai (BNr 13.206), welche zur Gänze in ungarischer Sprache abgefasst wurden,
sind die vorliegenden Berufungen auch mängelfrei. Dem Auftrag des
Umweltsenates an die drei genannten ungarischen BerufungswerberInnen, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unter Setzung einer angemessenen Frist ihre Anbringen dahingehend zu verbessern, dass sie in die deutsche Sprache übersetzt werden mögen, wurde nicht entsprochen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet derGemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der
den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Daraus folgt, dass auch schriftliche und mündliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind; ebenso wie
bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), E99 zu § 13 AVG und die dort zitierte Judikatur).bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), E99 zu Paragraph 13, AVG und die dort zitierte Judikatur).
§ 13 Abs. 3 AVG bestimmt, dass im Falle mangelhafter schriftlicherParagraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt, dass im Falle mangelhafter schriftlicher
Anbringen dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung aufgetragen werden kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen
wird.
In Bezug auf die nicht in deutscher Sprache verfassten
Berufungen
bedeutet dies, dass diese zurückzuweisen sind, wenn eine zeitgerechte Verbesserung nicht erfolgt (VwGH 24.4.2007, 2007/18/0095).
In Anwendung der dargestellten Rechtslage (eine Ausnahme aufgrund
von Minderheitenrechten liegt nicht vor) waren die angeführten Berufungen zurückzuweisen.
1.2. Begründeter Berufungsantrag
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG müssen Berufungen einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1183ff dargestellte Judikatur) dürfen an dieses Erfordernis keine formalistischen Anforderungen gestellt werden, sondern es muss aus der Berufung erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Während sich die Berufung der Projektwerberinnen gegen bestimmte Auflagen richtet, geht ausGemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG müssen Berufungen einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1183ff dargestellte Judikatur) dürfen an dieses Erfordernis keine formalistischen Anforderungen gestellt werden, sondern es muss aus der Berufung erkennbar sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Während sich die Berufung der Projektwerberinnen gegen bestimmte Auflagen richtet, geht aus
den Ausführungen der übrigen BerufungswerberInnen hervor, dass sie
die Abweisung des Genehmigungsansuchens oder zumindest die Genehmigung mit weitergehenden Einschränkungen oder zusätzlichen bzw. strengeren Auflagen begehren. Unter Bedachtnahme auf die jüngere Rechtsprechung, wonach das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe nicht mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt werden darf (vgl VwGH 25.3.2009,die Abweisung des Genehmigungsansuchens oder zumindest die Genehmigung mit weitergehenden Einschränkungen oder zusätzlichen bzw. strengeren Auflagen begehren. Unter Bedachtnahme auf die jüngere Rechtsprechung, wonach das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe nicht mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt werden darf vergleiche VwGH 25.3.2009,
2008/23/0924), ist davon auszugehen, dass hinsichtlich sämtlicher
– in deutscher Sprache abgefasster – Berufungen hinreichend begründete Berufungsanträge vorliegen.
1.3. Parteistellung und Umfang des Berufungsrechtes
Im vorliegenden Fall wurden Berufungen von insgesamt 484 Einschreitern (die drei in ungarischer Sprache verfassten Berufungen nicht eingerechnet) erhoben. Deren Legitimation zur Einbringung einer Berufung ist im einzelnen anhand der Bestimmung
des § 19 UVP-G 2000 zu beurteilen.des Paragraph 19, UVP-G 2000 zu beurteilen.
§ 19 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet:
„(1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte
im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser
Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind;
hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen
Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4, als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren
teilnehmen.
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach
§ 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift
und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren,
unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am
Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach
§ 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei istParagraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist
sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so
gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an
die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid
zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisationzu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation
zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung
kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6
erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich
der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums(9) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums
unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Landund
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für LandundForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Landund
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern.
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht
würde.“
Angewendet auf die verschiedenen BerufungswerberInnen ergibt
sich
Folgendes:
1.3.1. Projektwerberinnen
Den Projektwerberinnen kommt uneingeschränktes Berufungsrecht zu.
1.3.2. Nachbarn
Im vorliegenden Fall hat eine Reihe von Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Österreich oder Ungarn im Berufungsweg geltend gemacht (bzw. ist dies aus dem Vorbringen wenigstens zu erschließen), dass
sie sich durch die Verwirklichung des Vorhabens in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. wenigstens belästigt fühlten bzw. eine Beeinträchtigung ihres Eigentums befürchteten.
Maßgeblich für die Nachbareigenschaft gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-GMaßgeblich für die Nachbareigenschaft gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G
2000 und damit die Parteistellung dieser BerufungswerberInnen ist
ein räumliches Naheverhältnis zum Vorhaben, d.h. die Stellung als
Partei setzt voraus, dass diese sich nicht bloß vorübergehend im möglichen Immissionsbereich aufhält bzw. dinglich berechtigt ist.
Keine Parteien unter diesem Gesichtspunkt sind (nicht dinglich berechtigte) Personen mit Aufenthalt in einem Bereich, in dem Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen
werden können (vgl VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055).werden können vergleiche VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055).
Unbeschadet eines allfälligen Verlustes der Parteistellung
mangels
rechtzeitiger Erhebung qualifizierter Einwendungen (siehe dazu später), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass hinsichtlich der in Betracht kommenden BerufungswerberInnen mögliche Einwirkungen nicht von vornherein völlig ausgeschlossen sind. Ihnen ist daher Parteistellung zuzubilligen. Soweit es sich
um die Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte handelt, setzt die Parteistellung ein konkretes Vorbringen dahingehend voraus, dass das Eigentum (bzw. dingliche Recht) in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2.
Auflage
(2006) § 19 Rz 4).(2006) Paragraph 19, Rz 4).
Wie § 75 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (welcher den BestimmungenWie Paragraph 75, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (welcher den Bestimmungen
des
UVP-G 2000 zugrunde liegt) ausdrücklich regelt, ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen (ebenso § 43 Abs. 1 Z 4 AWG 2002). Auch bei bloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen besteht (unter diesem Gesichtspunkt) keine Parteistellung im UVP-VerfahrenUVP-G 2000 zugrunde liegt) ausdrücklich regelt, ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen (ebenso Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002). Auch bei bloßer Gefährdung wirtschaftlicher Interessen besteht (unter diesem Gesichtspunkt) keine Parteistellung im UVP-Verfahren
(vgl US 4B/2005/1-49 vom 8.9.2005). Soweit von den BerufungswerberInnen eine Entwertung ihrer Liegenschaften (fallende Preise durch die unattraktive Nachbarschaft einer Müllverbrennungsanlage) oder die Beeinträchtigung von Geschäftsinteressen (z.B. Rückgang des Tourismus, unzureichende Auslastung von Hotels) eingewendet wurde, sind damit keine im UVP-Verfahren geschützten Rechte geltend gemacht worden. Auch das Vorbringen, die Aussicht von der jeweiligen Liegenschaft werde durch die im Blickfeld erfolgende Errichtung der Anlage erheblichvergleiche US 4B/2005/1-49 vom 8.9.2005). Soweit von den BerufungswerberInnen eine Entwertung ihrer Liegenschaften (fallende Preise durch die unattraktive Nachbarschaft einer Müllverbrennungsanlage) oder die Beeinträchtigung von Geschäftsinteressen (z.B. Rückgang des Tourismus, unzureichende Auslastung von Hotels) eingewendet wurde, sind damit keine im UVP-Verfahren geschützten Rechte geltend gemacht worden. Auch das Vorbringen, die Aussicht von der jeweiligen Liegenschaft werde durch die im Blickfeld erfolgende Errichtung der Anlage erheblich
beeinträchtigt, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Eigentumsrechtes darzutun. Dieses beinhaltet nämlich kein Recht auf einen ungestörten Ausblick.
Teilweise geht das Vorbringen jener Personen, deren Parteistellung
von ihrer Eigenschaft als Nachbarn abhängt, über die Geltendmachung von gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 (bzw. aufgrundvon ihrer Eigenschaft als Nachbarn abhängt, über die Geltendmachung von gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 (bzw. aufgrund
mit anzuwendender Materiengesetze) geschützten subjektiv öffentlichen Rechten im Sinne der herrschenden Meinung (vgl dazu und gleichzeitig zur Kritik daran: Madner, UVP in:mit anzuwendender Materiengesetze) geschützten subjektiv öffentlichen Rechten im Sinne der herrschenden Meinung vergleiche dazu und gleichzeitig zur Kritik daran: Madner, UVP in:
Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2. Auflage (2007), S. 458f) hinaus. Angesichts des Umstandes, dass sich der Umweltsenat mit gleichartigem Vorbringen hiezu legitimierter Parteien (Bürgerinitiative, Umweltorganisationen, …)
inhaltlich auseinander zu setzen hatte, konnte im vorliegenden Fall von einer Entscheidung über die Grenzen der Rechtsstellung der Nachbarn im UVP-Verfahren abgesehen werden. Ergibt doch auch die umfassende Prüfung aller gegen das Vorhaben ins Treffen geführten Argumente, dass diese letztendlich nicht stichhältig sind.
Was die ungarischen Nachbarn des Vorhabens anbelangt, so unterscheidet sich deren Rechtsstellung von den österreichischen Nachbarn nicht, zumal Ungarn Vertragspartei des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum ist (vgl § 19 Abs. 1 Z 1 letztereuropäischen Wirtschaftsraum ist vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, letzter
Satz
UVP-G 2000).
1.3.3. Parteien nach den mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften
In diesem Zusammenhang kommen im konkreten Fall insbesondere die Parteien im Sinne des § 102 WRG 1959 in Betracht, vor allem die Inhaber bestehender Wasserrechte. Auf sie wird im Abschnitt 9. einzugehen sein.In diesem Zusammenhang kommen im konkreten Fall insbesondere die Parteien im Sinne des Paragraph 102, WRG 1959 in Betracht, vor allem die Inhaber bestehender Wasserrechte. Auf sie wird im Abschnitt 9. einzugehen sein.
1.3.4. Umweltanwalt und Gemeinden
Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen
sein können, haben im Umfang der Bestimmung des § 19 Abs. 3 UVP-Gsein können, haben im Umfang der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G
2000 Parteistellung. Während die von den Umweltanwälten wahrzunehmenden öffentlichen Interessen auf die Umweltschutzvorschriften beschränkt sind (vgl dazu Raschhofer,2000 Parteistellung. Während die von den Umweltanwälten wahrzunehmenden öffentlichen Interessen auf die Umweltschutzvorschriften beschränkt sind vergleiche dazu Raschhofer,
Die
Rechtsstellung des Umweltanwaltes am Beispiel des UVP-G 2000, RdU
2004, 92), kann die Parteistellung von Gemeinden auch in der Geltendmachung der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 geschützten2004, 92), kann die Parteistellung von Gemeinden auch in der Geltendmachung der gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 geschützten
subjektiv öffentlichen Rechte beruhen (z.B. als Inhaber von Krankenanstalten, Altersheimen, Schulerhalter, Liegenschaftseigentümer, Wasserberechtigten und dergleichen).
Während die so genannte „privilegierte Legalparteistellung“ aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nur österreichischen Gemeinden zukommt, sind ausländische Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltungskörper nicht berechtigt, die genannten Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Insoweit werden sie durch den jeweiligen Staat mediatisiert (vgl § 10 UVP-G 2000). Soweit sie jedoch die Kriterien für die Parteistellung nach § 19 Abs. 1Während die so genannte „privilegierte Legalparteistellung“ aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nur österreichischen Gemeinden zukommt, sind ausländische Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltungskörper nicht berechtigt, die genannten Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Insoweit werden sie durch den jeweiligen Staat mediatisiert vergleiche Paragraph 10, UVP-G 2000). Soweit sie jedoch die Kriterien für die Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins
Z 1 UVP-G 2000 erfüllen, können sie die dort angeführten subjektiv öffentlichen Rechte geltend machen, etwa als betroffene Grundeigentümer, Schulerhalter oder Inhaber sonstiger Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten. Dies gilt auch für die Stadtgemeinde Szentgotthárd undZiffer eins, UVP-G 2000 erfüllen, können sie die dort angeführten subjektiv öffentlichen Rechte geltend machen, etwa als betroffene Grundeigentümer, Schulerhalter oder Inhaber sonstiger Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten. Dies gilt auch für die Stadtgemeinde Szentgotthárd und
die Komitatsverwaltung Vas, auf die zu einem späteren Zeitpunkt noch eingegangen wird.
1.3.5. Bürgerinitiativen
Als Berufungswerberin ist im vorliegenden Fall die Bürgerinitiative BIGAS aufgetreten, deren Parteistellung gemäß der
eingangs zitierten Bestimmung des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zu überprüfen ist. Während bereits die Behörde 1. Instanz festgestellt hat, dass die Bürgerinitiative BIGAS rechtzeitig Einwendungen während der Ediktalfrist erhoben hat, wurden im Berufungsverfahren ergänzende Erhebungen dahingehend durchgeführt,eingangs zitierten Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 zu überprüfen ist. Während bereits die Behörde 1. Instanz festgestellt hat, dass die Bürgerinitiative BIGAS rechtzeitig Einwendungen während der Ediktalfrist erhoben hat, wurden im Berufungsverfahren ergänzende Erhebungen dahingehend durchgeführt,
ob eine ausreichende Anzahl von Unterstützungs-erklärungen (mindestens 200) von Personen, welche dazu im Sinne des Gesetzes legitimiert waren, vorliegt.
Aus den der Berufungsbehörde vorliegenden Berichten der betroffenen Gemeinden ergibt sich, dass die geforderte Anzahl bei
weitem überschritten wurde. Die genannte Bürgerinitiative ist somit rechtmäßig zustande gekommen und berechtigt, das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen.
Da im Verfahren auch die ungarische Organisation PRONAS aufgetreten ist und als Bürgerinitiative bezeichnet wurde, war zu
prüfen, ob ausländischen Bürgerinitiativen Parteistellung im Sinne
des § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 in Verbindung mit Abs. 4 UVP-G 2000des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000
zukommt. Dies ist zu verneinen. Folgt doch schon aus der Bestimmung des Abs. 4, wonach die Unterstützer in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sein müssen, was sich nur auf die österreichische Gemeindeverfassung beziehen kann,zukommt. Dies ist zu verneinen. Folgt doch schon aus der Bestimmung des Absatz 4,, wonach die Unterstützer in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sein müssen, was sich nur auf die österreichische Gemeindeverfassung beziehen kann,
dass nur inländischen Bürgerinitiativen (d.h. Zusammenschlüssen von mindestens 200 in der Standortgemeinde oder in an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden für den Gemeinderat wahlberechtigten Personen) die Privilegierung des Gesetzes zukommt. Weiters ergibt sich dies aus einem Gegenschluss
aus den Regelungen für die Parteistellung von Nachbarn und Umweltorganisationen, hinsichtlich derer jeweils eine spezielle Bestimmung in Bezug auf ausländische Personen oder Organisationen
getroffen wurde.
Im vorliegenden Fall kommt dem jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da die als Bürgerinitiative bezeichnete Organisation
als Umweltorganisation in den Genuss der privilegierten Parteienstellung kommt.
1.3.6. Umweltorganisation
Am Verfahren haben sich auch verschiedene Umweltorganisationen beteiligt. Neben der in Österreich im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-GAm Verfahren haben sich auch verschiedene Umweltorganisationen beteiligt. Neben der in Österreich im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G
2000 anerkannten Organisation Greenpeace CEE sind auch mehrere ungarische Organisationen aufgetreten und haben den Status einer Partei begehrt.
Gemäß § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 kann eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eineGemäß Paragraph 19, Absatz 11, UVP-G 2000 kann eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat die Rechte gemäß Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine
Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der UmweltBenachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt
des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht
würde.
Da die Benachrichtigung Ungarns im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1Da die Benachrichtigung Ungarns im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins
UVP-G
2000 erfolgt ist und das ungarische Umweltministerium das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Schreiben vom 14.8.2009
hinsichtlich der darin genannten Organisationen mit Ausnahme bezüglich der Örségi Nemzeti Park Igazgatosag bestätigt hat, geht
der Umweltsenat davon aus, dass die genannten ungarischen Organisationen mit Ausnahme der letzteren die Rechtsstellung von Umweltorganisationen und damit als Parteien des Verfahrens beanspruchen können.
Hinsichtlich Örségi Nemzeti Park Igazgatosag ergibt sich aus dem zitierten Schreiben, dass es sich dabei offensichtlich um einen Verwalter staatseigenen Nationalparkvermögens handelt; diese Organisation kommt daher als Partei im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 (dinglich berechtigter Nachbar) in Betracht.Hinsichtlich Örségi Nemzeti Park Igazgatosag ergibt sich aus dem zitierten Schreiben, dass es sich dabei offensichtlich um einen Verwalter staatseigenen Nationalparkvermögens handelt; diese Organisation kommt daher als Partei im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 (dinglich berechtigter Nachbar) in Betracht.
1.4. Präklusion
Die Befugnis, im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, setzt zum einen voraus, dass dem Berufungswerber Parteistellung im Sinne des § 19 UVP-G 2000 zukam, zum anderen aber auch, dass er diese nicht durch Versäumnis der rechtzeitigen Erhebung qualifizierter EinwendungenDie Befugnis, im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, setzt zum einen voraus, dass dem Berufungswerber Parteistellung im Sinne des Paragraph 19, UVP-G 2000 zukam, zum anderen aber auch, dass er diese nicht durch Versäumnis der rechtzeitigen Erhebung qualifizierter Einwendungen
verloren hat (soweit er von den Präklusionsfolgen erfasst werden kann; vgl Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006) § 19 Rz 15 zum Umweltanwalt).verloren hat (soweit er von den Präklusionsfolgen erfasst werden kann; vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006) Paragraph 19, Rz 15 zum Umweltanwalt).
Die Behörde 1. Instanz hat sich entschlossen, die Verfahrensbestimmungen des AVG für das so genannte Großverfahren anzuwenden.
Gemäß § 44a Abs. 1 AVG kann die Behörde den oder die Anträge durchGemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG kann die Behörde den oder die Anträge durch
Edikt kundmachen, wenn in einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind.
Zu Folge Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat das EdiktZu Folge Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung hat das Edikt
folgendes
zu enthalten:
1. Den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens 6 Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
1.5. Zur Berufung der Stadtgemeinde Szentgotthárd und der Komitatsverwaltung Vas
Diese beiden Berufungswerberinnen bringen vor, dass ihre Einwendungen zu Unrecht zurückgewiesen worden wären, obwohl sie doch subjektiv öffentliche Rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 geltend gemacht hätten.Diese beiden Berufungswerberinnen bringen vor, dass ihre Einwendungen zu Unrecht zurückgewiesen worden wären, obwohl sie doch subjektiv öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 geltend gemacht hätten.
Tatsächlich findet sich im Spruchteil IV. unter Punkt 2. des angefochtenen Bescheides folgender Ausspruch:Tatsächlich findet sich im Spruchteil römisch vier. unter Punkt 2. des angefochtenen Bescheides folgender Ausspruch:
„Die Einwendungen der Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest, der Komitatsverwaltung Vas und der Selbstverwaltung der Stadtgemeinde St. Gotthard werden als unzulässig zurückgewiesen.“
Im Punkt 3. des Spruchteiles IV. werden die verbleibenden Einwendungen, soweit ihnen nicht durch die im Spruchteil III. enthaltenen Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde, als unbegründet abgewiesen.Im Punkt 3. des Spruchteiles römisch vier. werden die verbleibenden Einwendungen, soweit ihnen nicht durch die im Spruchteil römisch drei. enthaltenen Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Vorlage der Berufungen verwies die Burgenländische
Landesregierung darauf, dass sich die Zurückweisung der Einwendungen der genannten Berufungswerberinnen im Spruchteil IV.2. auf jenes Vorbringen beschränke, welches in Geltendmachung der Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörper erhoben worden sei.Landesregierung darauf, dass sich die Zurückweisung der Einwendungen der genannten Berufungswerberinnen im Spruchteil römisch vier.2. auf jenes Vorbringen beschränke, welches in Geltendmachung der Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörper erhoben worden sei.
Sofern diese juristischen Personen Einwendungen in ihrer Eigenschaft als Nachbarn erhoben hätten, sei die Erledigung nicht
durch die Zurückweisung gemäß Spruchteil IV.2., sondern durch materielle Entscheidung im Sinne des Spruchteiles IV.3. erfolgt. Gegen diese auch von den Projektwerberinnen vertretene Ansicht wenden sich die Stadtgemeinde Szentgotthárd und die Komitatsverwaltung Vas in ihrem Schriftsatz vom 9.2.2010 und bringen vor, dass nur der Spruch, nicht aber die Begründung einesdurch die Zurückweisung gemäß Spruchteil römisch vier.2., sondern durch materielle Entscheidung im Sinne des Spruchteiles römisch vier.3. erfolgt. Gegen diese auch von den Projektwerberinnen vertretene Ansicht wenden sich die Stadtgemeinde Szentgotthárd und die Komitatsverwaltung Vas in ihrem Schriftsatz vom 9.2.2010 und bringen vor, dass nur der Spruch, nicht aber die Begründung eines
Bescheides normative Wirkung entfalte, der sie betreffende Spruchteil eindeutig und eine Auslegung in die oben dargestellte Richtung als außerhalb des möglichen Wortsinnes gelegen nicht zulässig sei.
Die Frage der Behandlung der Einwendungen durch die Behörde 1. Instanz ist, wie die BerufungswerberInnen zutreffend bemerkt haben, für das Berufungsverfahren insofern von entscheidender Bedeutung, als dadurch dessen Gegenstand bestimmt wird. Hat die Behörde 1. Instanz nämlich Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen und die beantragte Bewilligung ohne sachliche Erledigung der Einwendungen erteilt, so ist Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob den BerufungswerberInnen von
der Behörde 1. Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt wurde. Sich in die sachliche Erledigung der Einwendungen einzulassen, fällt diesfalls nicht in die Zuständigkeit der Berufungsbehörde (VwSlg 10305A/1980).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde zwar ausdrücklich eine Zurückweisung von Einwendungen ausgesprochen (Spruchteil IV.2.), andererseits sich jedoch auch mit Einwendungen der beiden hier angesprochenen Berufungswerberinnen in der Sache auseinandergesetzt. So wird in der Begründung an zahlreichen Stellen auf deren inhaltliches Vorbringen eingegangen. In der Tat verhält es sich so, dass die in Rede stehenden Berufungswerberinnen als Parteien im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in Betracht kommen, etwa als Grundeigentümer, Inhaber von Schulen und dergleichen. Eine privilegierte Parteistellung, welche ihnen die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften im Allgemeinen ohne Bezug auf konkrete subjektiv-öffentliche Rechte erlauben würde, steht ihnen im Gegensatz zu österreichischen Gemeinden nicht zu. Dies ergibt sich hinsichtlich der Stadtgemeinde Szentgotthárd eindeutig aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000, welcher ausdrücklich von unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden spricht. Insoweit ist jedenfalls die Zurückweisung der Einwendungen durch die BehördeIm vorliegenden Fall hat die Behörde zwar ausdrücklich eine Zurückweisung von Einwendungen ausgesprochen (Spruchteil römisch vier.2.), andererseits sich jedoch auch mit Einwendungen der beiden hier angesprochenen Berufungswerberinnen in der Sache auseinandergesetzt. So wird in der Begründung an zahlreichen Stellen auf deren inhaltliches Vorbringen eingegangen. In der Tat verhält es sich so, dass die in Rede stehenden Berufungswerberinnen als Parteien im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Betracht kommen, etwa als Grundeigentümer, Inhaber von Schulen und dergleichen. Eine privilegierte Parteistellung, welche ihnen die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften im Allgemeinen ohne Bezug auf konkrete subjektiv-öffentliche Rechte erlauben würde, steht ihnen im Gegensatz zu österreichischen Gemeinden nicht zu. Dies ergibt sich hinsichtlich der Stadtgemeinde Szentgotthárd eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000, welcher ausdrücklich von unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden spricht. Insoweit ist jedenfalls die Zurückweisung der Einwendungen durch die Behörde
1.
Instanz zu Recht erfolgt. Bei der Komitatsverwaltung Vas handelt es sich jedenfalls nicht um eine österreichische Gemeinde. Auch sonst ist für derartige Einrichtungen im UVP-G eine Legalparteistellung nicht vorgesehen.
Was die Auslegung von Bescheiden anbelangt, gilt der Grundsatz, dass diese im äußersten Wortsinn des Spruches seine Grenze findet
und die Begründung nur im Zweifelsfall zur Auslegung herangezogen
werden darf (vgl dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 zitierte Judikatur). Dabei ist allerdings der gesamte Spruch, undwerden darf vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, zitierte Judikatur). Dabei ist allerdings der gesamte Spruch, und
nicht nur - wie dies die Berufungswerberinnen getan haben - ein prima facie exklusiv zutreffender Teil desselben heranzuziehen. Das bedeutet, dass nicht nur der die Zurückweisung von Einwendungen behandelnde Punkt IV.2., sondern auch der abweisendenicht nur - wie dies die Berufungswerberinnen getan haben - ein prima facie exklusiv zutreffender Teil desselben heranzuziehen. Das bedeutet, dass nicht nur der die Zurückweisung von Einwendungen behandelnde Punkt römisch vier.2., sondern auch der abweisende
Punkt IV.3. zu betrachten ist und den „äußersten Wortsinn“ des Bescheides mitbestimmt.Punkt römisch vier.3. zu betrachten ist und den „äußersten Wortsinn“ des Bescheides mitbestimmt.
Darüber hinaus ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.9.2006, 2006/05/0038) der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Erledigung als Sachentscheidung aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat (vgl VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007, sowie dieDarüber hinaus ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.9.2006, 2006/05/0038) der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Erledigung als Sachentscheidung aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat vergleiche VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007, sowie die
bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1305,
dargestellte Judikatur), ist eine Zurückweisung dann nicht als solche, sondern als ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit als Abweisung zu werten, wenn sich die Behörde inhaltlich mit dem
Vorbringen der Partei auseinandergesetzt hat. In einem solchen Fall wurde nämlich trotz scheinbar gegenteiligen Ausspruchs das Recht der Partei auf eine Entscheidung in der Sache nicht verwehrt.
Im Sinne dieser Grundsätze und bei Betrachtung des Spruches des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dessen Begründung, insbesondere der rechtlichen Erwägungen in Bezug auf die Parteistellung ungarischer Nachbarn sowie der sachlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Stadtgemeinde Szentgotthárd und der Komitatsverwaltung Vas kommt der Umweltsenat
zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid so zu verstehen ist,
dass hinsichtlich dieser Berufungswerberinnen, soweit sie subjektiv öffentliche Rechte geltend machen, eine Entscheidung in
der Sache erfolgt ist und nur jenes Vorbringen zurückgewiesen wurde, welches darüber hinausgehend auf objektiv rechtliche Umweltschutzbestimmungen Bezug nimmt. Das Vorbringen dieser beiden
Berufungswerberinnen in dieser Angelegenheit erweist sich somit als unbegründet, sodass der darauf gestützten Berufung der Erfolg
versagt bleiben muss. Zur Klarstellung wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass sich die Zurückweisung ihrer Einwendungen nicht auf die Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 bezieht.versagt bleiben muss. Zur Klarstellung wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend präzisiert, dass sich die Zurückweisung ihrer Einwendungen nicht auf die Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 bezieht.
Wegen des Zusammenhangs mit den an dieser Stelle erörterten Berufungen ist hier auch auf das weitere Vorbringen der beiden Rechtsmittelwerberinnen einzugehen, wonach das gegenständliche Vorhaben als Teil des „Businessparks Heiligenkreuz“ möglicherweise
auch einen Änderungstatbestand in Bezug auf den Vorhabenstypus des
Anhangs 1 Z 18 („Industrie- und Gewerbepark“) des UVP-G 2000 darstelle. Dies könnte zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den vorhabensbedingten Zusatzbelastungen führen.Anhangs 1 Ziffer 18, („Industrie- und Gewerbepark“) des UVP-G 2000 darstelle. Dies könnte zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den vorhabensbedingten Zusatzbelastungen führen.
Dem vermag sich der Umweltsenat nicht anzuschließen. Zum einen kommt im vorliegenden Fall die speziellere vorhabensbezogene Norm
(Anhang 1 Z 2 lit. c des UVP-G 2000) zur Anwendung, zum anderen bedeutete diese Auslegung, dass jeder Betrieb in einem Industrie- und Gewerbepark – unabhängig ob selbst nach einem anderen Vorhabenstatbestand UVP-pflichtig oder nicht – unter Umständen einer (nochmaligen) Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre; ein Ergebnis, das dem Gesetz nicht unterstellt werden kann.(Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, des UVP-G 2000) zur Anwendung, zum anderen bedeutete diese Auslegung, dass jeder Betrieb in einem Industrie- und Gewerbepark – unabhängig ob selbst nach einem anderen Vorhabenstatbestand UVP-pflichtig oder nicht – unter Umständen einer (nochmaligen) Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre; ein Ergebnis, das dem Gesetz nicht unterstellt werden kann.
Eben so wenig kann der Argumentation, die Betrachtung des gegenständlichen Vorhabens als Änderungstatbestand könnte zu anderen Ergebnissen führen, beigetreten werden. Unabhängig von der
Zuordnung eines Vorhabens zu einem bestimmten Genehmigungstatbestand ist die bestehende bzw. rechtlich zulässige
Situation immer den zusätzlichen Auswirkungen des Vorhabens gegenüberzustellen. In jedem Fall sind für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens die projektkausalen zusätzlichen Auswirkungen des zu prüfenden Vorhabens entscheidend. Da das verfahrensgegenständliche Projekt hinsichtlich sämtlicher Umweltauswirkungen zu untersuchen war, ist auch nicht zu sehen (die Berufungswerberinnen haben ihr Vorbringen dazu übrigens auch
in keiner Weise konkretisiert), welche Belastungen noch zusätzlich
zu berücksichtigen wären und zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Damit sind auch keine weiteren Ermittlungen in Bezug auf
allfällige Auswirkungen auf Einrichtungen der BerufungswerberInnen
erforderlich. Soweit diese mit ihren Ausführungen auf die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 abzielen, ist ihnen schließlich entgegenzuhalten, dass diese nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn die UVP-Pflicht nicht schon aufgrund anderererforderlich. Soweit diese mit ihren Ausführungen auf die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 abzielen, ist ihnen schließlich entgegenzuhalten, dass diese nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn die UVP-Pflicht nicht schon aufgrund anderer
Regelungen des UVP-G 2000 gegeben ist (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), Rz 6 zu § 3).Regelungen des UVP-G 2000 gegeben ist (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), Rz 6 zu Paragraph 3,).
1.6. Parteistellung der Grünen
Berufungen wurden auch von den „Grünen Jennersdorf“ und „Grünen Burgenland“ eingebracht. Die „Grünen Jennersdorf“ haben auf Anfrage des Umweltsenates mit Mail vom 19.10.2009 mitgeteilt, dass
sie als Gemeindegruppe im Rahmen der Landespartei tätig wären.
Es
ist somit davon auszugehen, dass die Berufung der Teilorganisation
der Landespartei zuzurechnen ist und daher in Wahrheit eine einzige Berufung vorliegt. Im angefochtenen Bescheid waren die Einwendungen der „Grünen Burgenland“ zurückgewiesen worden. Es ist
daher aufgrund der eingebrachten Berufung zunächst zu prüfen, ob
diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Politischen Parteien kommt im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren keine privilegierte Stellung zu; insbesondere handelt es sich bei diesen nicht um Umweltorganisationen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000. Als juristische Personen sind sie jedoch berechtigt, subjektiv öffentliche Rechte gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 geltendPolitischen Parteien kommt im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren keine privilegierte Stellung zu; insbesondere handelt es sich bei diesen nicht um Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000. Als juristische Personen sind sie jedoch berechtigt, subjektiv öffentliche Rechte gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 geltend
zu machen. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb ihre Einwendungen zurückzuweisen waren. Der diesbezügliche
Ausspruch im angefochtenen Bescheid (Spruchteil IV.1.) war daher zutreffend. Zur Berufung der „Grünen Jennersdorf“, welche gemäß deren eigenen Aussage nicht als selbständige politische Partei konstituiert und damit keine eigenständige juristische Person sind, sei bemerkt, dass im Falle des Unterbleibens der oben erfolgten Zurechnung zur Landesorganisation eine Zurückweisung desAusspruch im angefochtenen Bescheid (Spruchteil römisch vier.1.) war daher zutreffend. Zur Berufung der „Grünen Jennersdorf“, welche gemäß deren eigenen Aussage nicht als selbständige politische Partei konstituiert und damit keine eigenständige juristische Person sind, sei bemerkt, dass im Falle des Unterbleibens der oben erfolgten Zurechnung zur Landesorganisation eine Zurückweisung des
Rechtsmittels mangels Parteifähigkeit die Folge wäre. Im Ergebnis
ist daher der/den Berufung(en) der „Grünen“ jedenfalls keine
Folge
zu geben.
1.7. Parteistellung des Vereines Auniwaundn für Naturschutz und Regional-entwicklung
Wie die Erhebungen des Umweltsenates (Einsichtnahme im Vereinsregister) ergeben haben, handelt es sich beim Verein Auniwaundn für Naturschutz und Regionalentwicklung um einen registrierten Verein, welchem als Träger von Rechten und Pflichten
Parteifähigkeit in Verwaltungsverfahren zukommt. Ob er jedoch im konkreten Verfahren Parteistellung hat, war im vorliegenden Fall zweifelhaft. Der Umweltsenat hat daher dem Verein mit Schreiben vom 4.9.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme dahingehend gegeben, ob
er die Stellung eines Nachbarn beansprucht. Eine Antwort ist seitens des Vereines nicht erfolgt, woraus zu schließen ist, dass
er keine verfahrensrelevanten Rechte geltend zu machen vermag. Vereine, auch wenn sie sich mit Umweltthemen beschäftigen, haben im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren keine privilegierte Stellung (vgl auch VfGH 28.6.2001, V51/00). Es gelten die Ausführungen zu den „Grünen“ in gleicher Weise. Auch der genannteer keine verfahrensrelevanten Rechte geltend zu machen vermag. Vereine, auch wenn sie sich mit Umweltthemen beschäftigen, haben im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren keine privilegierte Stellung vergleiche auch VfGH 28.6.2001, V51/00). Es gelten die Ausführungen zu den „Grünen“ in gleicher Weise. Auch der genannte
Verein hat keine tauglichen Einwendungen in Bezug auf eine mögliche Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte geltend gemacht,
sodass seine Berufung zurückzuweisen war.
2. Verfahrensrechtliche Fragen
2.1. Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung
Die Behörde 1. Instanz hatte für den 16. und 17.9.2008 eine mündliche Verhandlung in Oberwart anberaumt, wobei diese gehörig durch Edikt kundgemacht worden war. Darin wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eventuell der 18.9.2008 zur Fortsetzung der Verhandlung vorgesehen sei. Die Kundmachung enthält auch eine Tagesordnung. Die Teilnehmer wurden bei der Verhandlung von deren
Leiter über die zeitliche Abfolge, mögliche Abweichungen sowie die
vorgesehene Vorgangsweise bei Aufnahme der Niederschrift informiert.
Die Verhandlung dauerte schließlich am 16.9. von 9:00 bis 22:00 Uhr, wurde am 17.9. um 9:00 Uhr fortgesetzt und am 18.9. um 1:10 Uhr geschlossen. Das Ergebnis ist in einer umfangreichen Verhandlungsschrift festgehalten.
In Bezug auf diese Verhandlung wurde in verschiedenen Berufungen
–
zusammengefasst – Folgendes gerügt:
Der Umweltsenat hat dazu erwogen:
2.1.1. Zur Wahl des Verhandlungsortes
Mehrere BerufungswerberInnen machen die ihrer Meinung nach unzulässige Durchführung der mündlichen Verhandlung in Oberwart geltend: anstelle eine Verhandlung am Ort bzw. in der Nähe der geplanten RVH durchzuführen, sei ein Ort in 48 km (nach anderen:
mehr als 50 km; bzw. sogar 60 km) Entfernung gewählt worden, der für manche TeilnehmerInnen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht
oder nur schwierig zu erreichen gewesen wäre.
Tatsächlich wird Oberwart laut mehreren im Internet allgemein zugänglichen Routenplanern (z.B. ViaMichelin) nach ca. 43 km ab Heiligenkreuz erreicht (über die kürzeste Straßenverbindung). Gemäß § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde eine mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint.Tatsächlich wird Oberwart laut mehreren im Internet allgemein zugänglichen Routenplanern (z.B. ViaMichelin) nach ca. 43 km ab Heiligenkreuz erreicht (über die kürzeste Straßenverbindung). Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde eine mündliche Verhandlung an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint.
Diese als lex specialis gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 1 AVG zu betrachtende Regelung stellt die Wahl des Verhandlungsortes ins Ermessen der Behörde, welches durch Zweckmäßigkeitsgrundsätze determiniert ist. Bei der für die Wahl des Ortes erforderlichen Gesamtbetrachtung sollen nach Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zumDiese als lex specialis gegenüber Paragraph 40, Absatz eins, Satz 1 AVG zu betrachtende Regelung stellt die Wahl des Verhandlungsortes ins Ermessen der Behörde, welches durch Zweckmäßigkeitsgrundsätze determiniert ist. Bei der für die Wahl des Ortes erforderlichen Gesamtbetrachtung sollen nach Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum
UVP-G (2006), § 16 Rz 5, Faktoren wie die Komplexität des Sachverhaltes, die Anzahl der Beteiligten, der Standort der AnlageUVP-G (2006), Paragraph 16, Rz 5, Faktoren wie die Komplexität des Sachverhaltes, die Anzahl der Beteiligten, der Standort der Anlage
und die Art des Vorhabens in Betracht gezogen werden, wobei auf
§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG Bedacht genommen werden solle. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglich-keitsprüfung, 1998,Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG Bedacht genommen werden solle. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglich-keitsprüfung, 1998,
S. 416, betonen den möglichen Charakter der Verhandlung als Großveranstaltung und die daraus für die Ortswahl resultierenden organisatorischen und ökonomischen Gesichtspunkte.
Die Behörde 1. Instanz begründet ihre Wahl des Verhandlungsortes mit der (von der Gemeinde Heiligenkreuz aktenkundig schriftlich bestätigten) unzureichenden Infrastruktur (einschließlich des ungenügenden Parkplatzangebotes) und der ungünstigen Lage im Siedlungsgebiet bei der ins Auge gefassten Grenzlandhalle in Heiligenkreuz, welche offenbar als einzige im Nahbereich des vorgesehenen Anlagenstandortes in Betracht kommende Veranstaltungsörtlichkeit diskutiert wurde, wogegen die Messehalle
Oberwart den Anforderungen hinsichtlich Ausstattung, Kapazität und
Parkflächenangebot entspräche und sich bei ähnlichen Großverfahren
bewährt hätte (aus einem Schreiben der Behörde an die Vertreter der Republik Ungarn geht hervor, dass die Behörde mit bis zu 1000
TeilnehmerInnen rechnete, Ungarn spricht in der Korrespondenz
von
möglicherweise mehr als 5000 InteressentInnen).
Im Lichte der oben angeführten Ermessensdeterminanten sind diese Argumente plausibel und lassen somit die Ortswahl als durchaus nicht unzweckmäßig erscheinen (zur Frage der Erforderlichkeit eines Ortsaugenscheins siehe unter Punkt 2.5.). Der Umweltsenat verkennt nicht, dass für viele Beteiligte eine Verhandlung im Nahbereich ihres Wohnortes wesentlich angenehmer und mit weniger Mühen verbunden gewesen wäre. Jedoch erfordern die mit einem Verfahren dieser Größenordnung, insbesondere im Hinblick auf die große Anzahl von potentiell Betroffenen, verbundenen Umstände von
allen daran Beteiligten die Bereitschaft, die nahezu unvermeidlichen Unbequemlichkeiten in gewissem Ausmaß in Kauf zu nehmen. Dies gilt sowohl für die längere Wegstrecke (die auch in Relation zur Gesamtdauer der Verhandlung nicht unverhältnismäßig ist) als auch für Schwierigkeiten bei der Anreise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln. Einen Verfahrensmangel vermag die Berufungsbehörde somit in der Wahl des Verhandlungsortes nicht zu
erkennen.
2.1.2. Zur Verhandlungsdauer
Mehrere BerufungswerberInnen beklagen die lange, unzumutbare Dauer
der Verhandlung, insbesondere die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bis in die frühen Morgenstunden des 18.9.2009. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen enthalten keine Regelungen in Bezug auf die zulässige Dauer von mündlichen Verhandlungen. § 43 Abs. 2 AVG ermächtigt den Verhandlungsleiter,der Verhandlung, insbesondere die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bis in die frühen Morgenstunden des 18.9.2009. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen enthalten keine Regelungen in Bezug auf die zulässige Dauer von mündlichen Verhandlungen. Paragraph 43, Absatz 2, AVG ermächtigt den Verhandlungsleiter,
die zeitliche Abfolge der Verhandlung zu bestimmen, sie nach Bedarf zu unterbrechen, zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung zu bestimmen. Freilich ist der Verhandlungsleiter an den kundgemachten Gegenstand der Verhandlung gebunden und hat auch
beim „Zeitmanagement“ die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) zu beachten.Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG) zu beachten.
Es ist evident, dass bei Großverfahren unter Beteiligung einer Vielzahl von Parteien und Beteiligten, verbunden mit umfangreichen
Parteienvorbringen, sowie Heranziehung zahlreicher Sachverständiger, deren Gutachten zu erörtern sind, mit einer entsprechend langen Verhandlungsdauer zu rechnen ist. Darauf wurde
bei Kundmachung der Verhandlung insofern Bedacht genommen, als diese für einen Zeitraum von zwei Tagen mit der Option auf einen dritten anberaumt und eine Tagesordnung erstellt wurde. Damit wurde sowohl die Ausdehnung der Verhandlung bis 1:10 Uhr des 18.9.2008 abgedeckt (vgl zu einer ähnlichen Konstellation die Entscheidung des Umweltsenates vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), als auch den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich auf eine entsprechende Verhandlungsdauer einzustellen und adäquate Vorbereitungen zu treffen (z.B. gezielte Teilnahme an der Erörterung der für den Betroffenen relevanten Themen, eventuelle,bei Kundmachung der Verhandlung insofern Bedacht genommen, als diese für einen Zeitraum von zwei Tagen mit der Option auf einen dritten anberaumt und eine Tagesordnung erstellt wurde. Damit wurde sowohl die Ausdehnung der Verhandlung bis 1:10 Uhr des 18.9.2008 abgedeckt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation die Entscheidung des Umweltsenates vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), als auch den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich auf eine entsprechende Verhandlungsdauer einzustellen und adäquate Vorbereitungen zu treffen (z.B. gezielte Teilnahme an der Erörterung der für den Betroffenen relevanten Themen, eventuelle,
unter Umständen auch gegenseitige Vertretung bei ähnlicher Interessenlage). In diesem Lichte vermag der Umweltsenat in Bezug
auf die zeitliche Gestaltung der Verhandlung keine relevanten Verfahrensmängel zu erkennen. Im Übrigen wäre auch die Alternative, nämlich die Verhandlung jeden Tag früher zu beenden und dafür einen weiteren Verhandlungstag in Anspruch zu nehmen, kaum eine unter den Gesichtspunkten der Wahrung der Parteienrechte
sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bessere Option.
Selbst wenn die von der Behörde 1. Instanz gewählte Vorgangsweise
einzelne Parteien in der Wahrnehmung ihrer Interessen behindert hätte, würde dieser eventuelle Mangel durch die Möglichkeit der Geltendmachung in der Berufung bzw. im Berufungsverfahren geheilt.
2.1.3. Zur Verhandlungsschrift
In einigen Berufungen wurde die Mangelhaftigkeit bzw. Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift geltend gemacht. So seien Namen teilweise unvollständig oder unrichtig geschrieben, Fragen von Beteiligten nicht, unrichtig oder sinnentstellt wiedergegeben
und Äußerungen der Sachverständigen nicht oder unrichtig protokolliert worden. Schließlich werden auch einige offensichtliche Schreibfehler angemahnt. Berichtigungsanträge bzw. Einwände gegen die Verhandlungsschrift seien von der Behörde 1. Instanz nicht behandelt worden. In der Folge hätten die Sachverständigen ihre ergänzenden Gutachten auf Basis der unrichtigen Verhandlungsschrift erstellt.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AVG sind Verhandlungsschriften so abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AVG sind Verhandlungsschriften so abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass jede Äußerung eines Teilnehmers oder jedes Vorkommnis protokolliert werden muss. Maßstab hiefür ist vielmehr das Ziel, den entscheidungsrelevanten
Sachverhalt vollständig und richtig wiederzugeben und den Parteien
Gelegenheit einzuräumen, ihre verfahrensmäßigen Rechte wahrzunehmen.
Mängel bei der Aufnahme der Niederschrift gemäß § 14 AVG bewirkenMängel bei der Aufnahme der Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG bewirken
neben der Verhinderung der Rechtsfolge des § 15 AVG (voller Beweisneben der Verhinderung der Rechtsfolge des Paragraph 15, AVG (voller Beweis
über Verlauf und Gegenstand der Verhandlung) nur insofern einen wesentlichen Verfahrensmangel, als dieser einen Einfluss auf den Inhalt der behördlichen Entscheidung auszuüben vermochte. Dies ist
bei einigen geltend gemachten Mängeln, wie z.B. offenkundigen Rechtschreibfehlern, Unterbleiben eines Vermerkes betreffend einer
aufgestellten Videokamera, falscher Vorname eines Bürgermeisters,
etc. von vornherein auszuschließen. Hinsichtlich der übrigen behaupteten Unrichtigkeiten, wie Fragen und Antworten an die bzw. der Sachverständigen ist ein allfälliger Mangel jedenfalls durch die Möglichkeit der Geltendmachung bzw. Richtigstellung im Zuge der Berufung als geheilt anzusehen. Hinsichtlich der Abgabe von Stellungnahmen stand den Parteien, was unbestritten geblieben ist,
ohnehin die Möglichkeit offen, bei einer eigens eingerichteten Schreibstelle auf die wörtliche Aufnahme ihres Vorbringens zu achten.
Da der Umweltsenat zum Ergebnis gelangt ist, dass auch dann, wenn
die Richtigkeit des Vorbringens der BerufungswerberInnen in Bezug
auf den Verlauf und Inhalt der Verhandlung unterstellt wird, keine
andere Beurteilung des Vorhabens und der Einwendungen dagegen resultiert, bedurfte es keiner ergänzenden Erhebungen der Berufungsbehörde in Bezug auf das Zutreffen der in Rede stehenden
Behauptungen. Damit geht auch der Einwand ins Leere, die Sachverständigen hätten ihre ergänzenden Gutachten noch auf Basis
der unrichtigen Verhandlungsschrift erstellt.
2.1.4. Zur fehlenden Infrastruktur und Verpflegung, „unfaire Behandlung“
Soweit die BerufungswerberInnen fehlende Infrastruktur, wie z. B. Anschlussmöglichkeiten für Laptops sowie fehlende Verpflegung
geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Behörde derartige Serviceleistungen nicht obliegen und der darauf Bezug nehmenden Rüge die gesetzliche Grundlage fehlt. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, Stellungnahmen in einer bestimmten technischen Form (z.B. mittels Power Point) abgeben zu können oder
Videoaufzeichnungen der Verhandlung vornehmen zu dürfen. Auch in Bezug auf die sonstigen geltend gemachten Mängel (respektlose Behandlung, Vermitteln des Gefühls, sich Gehör „erkämpfen“ zu müssen, ungeheizte Räumlichkeiten etc. ...), welche für die Betroffenen durchaus belastend gewesen sein mögen, kann die Behörde im konkreten Fall einen Einfluss auf die inhaltliche Entscheidung nicht erkennen, weshalb deren Geltendmachung im Rahmen der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.
2.2. Unzuständigkeit/Befangenheit der Burgenländischen Landesregierung
In diversen Berufungen wird die Unbefangenheit einzelner behördlicher Organe bzw. der Burgenländischen Landesregierung insgesamt in Zweifel gezogen und daraus zum Teil die Schlussfolgerung gezogen, die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde wäre deshalb unzuständig gewesen. Die erhobenen
Bedenken gründen sich einerseits auf die wirtschaftliche Verflechtung des Landes Burgenland mit den Antragstellerinnen, andererseits auf öffentlich gemachte Äußerungen von Landespolitikern, insbesondere des Landeshauptmannes Niessl, welcher den angefochtenen Bescheid unterfertigt hat, aber auch von
Firmenvertretern (Begas, Lenzing Fibers), aus denen die BerufungswerberInnen ableiten, die genannten Landespolitiker wären
zugunsten der Antragstellerinnen voreingenommen und es wäre frühzeitig bereits eine Festlegung in Richtung Genehmigung des Vorhabens erfolgt. Außerdem werden mögliche Verbindungen von beteiligten behördlichen Organen zu den Antragstellerinnen vermutet.
2.2.1. Zur Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung
Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für Verfahren nach dem ersten undGemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ist für Verfahren nach dem ersten und
zweiten Abschnitt die Landesregierung zuständig. Art. 11 Abs. 8zweiten Abschnitt die Landesregierung zuständig. Artikel 11, Absatz 8
B-VG bestimmt für den Fall, dass, wenn sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, die beteiligten Landesinstanzen
einvernehmlich vorzugehen haben. Daraus folgt, dass für Vorhaben,
welche sich nur auf das Gebiet eines Landes erstrecken, die Landesregierung dieses Bundeslandes örtlich zuständig ist. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass das betreffende Land selbst Partei des Verfahrens oder sonst in die Sache involviert ist, sieht das Gesetz nicht vor. Es kann daher kein Zweifel an der
Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung bestehen.
Dies
entspricht auch den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, welche keine Unvereinbarkeit der Stellung einer Gebietskörperschaft als Rechts- und Interessenträger einerseits und der Behördenfunktion andererseits kennt. Die Wahrung des Rechtes ist durch organisatorische Vorschriften, Dienstpflichten der Organe sowie deren strafrechtliche Verantwortlichkeit sichergestellt. Sofern es dennoch zu einer Interessenkollision kommen sollte, sind die Regeln über die Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden. Mit Recht hat die Behörde
1. Instanz darauf hingewiesen, dass nur ein Organwalter, nicht aber eine Behörde befangen sein kann. Das Einschreiten eines befangenen Organwalters bewirkt nicht die Unzuständigkeit der Behörde (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 (2006), 79).
2.2.2. Zur Befangenheit von Organen
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der AusübungGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung
ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn
sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall wurde geltend gemacht, dass mehrere Mitglieder der Landesregierung, darunter der Landeshauptmann, wegen möglicher politischer bzw. wirtschaftlicher Interessen sowie
aufgrund einer (aus öffentlich gemachten Äußerungen erkennbaren) Befürwortung des Vorhabens im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung befangen wären.
Dazu ist zunächst zu beachten, dass nur die unmittelbare Mitwirkung an der Bescheiderlassung Befangenheit begründen kann (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² (1998), S. 160).
Nun ist aus den vorliegenden Akten kein Hinweis darauf zu erkennen, dass ein Mitglied der Burgenländischen Landesregierung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Einfluss genommen oder
an der Entscheidung mitgewirkt hätte, ausgenommen die Unterfertigung des Bescheides durch den Landeshauptmann. Zum Antrag der BIGAS vom 6.5.2008 wegen Befangenheit des Landeshauptmannes aufgrund in einem Interview getätigter Äußerungen findet sich im Übrigen ein Aktenvermerk des zuständigen
Abteilungsleiters, dass keinerlei politische Einflussnahme erfolgt
sei; aufgrund dessen fand es die Behörde offenbar nicht erforderlich, über den Antrag zu entscheiden.
Was mögliche Eigeninteressen am Verfahren beteiligter Landesbediensteter anlangt, ist kein konkretes Vorbringen in diese
Richtung erfolgt; das Naheverhältnis von Land Burgenland und Antragstellerinnen allein begründet einen solchen Verdacht jedoch
nicht. In diesem Zusammenhang ist auch das Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes vom 14.12.2004, 2004/05/0089, zu sehen,
der (im Fall eines Bauverfahrens mit der Gemeinde als Antragstellerin) festhielt, dass den Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen sei, dass sie ungeachtet der jeweiligen
Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Befangenheit eines Verwaltungsorgans, welches bei Erlassung des angefochtenen Bescheides tätig geworden war, nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen
den Bescheid ergeben. Doch selbst dann wird die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (vgl die beiden Bescheid ergeben. Doch selbst dann wird die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos vergleiche die bei
Walter/Thienel, aaO, S. 167f zitierte Judikatur).
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist in den Angelegenheiten desGemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 ist in den Angelegenheiten des
ersten
und zweiten Abschnittes dieses Gesetzes der Umweltsenat Berufungsbehörde. Der Umweltsenat ist eine durch das Bundesgesetz
über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl I 2000/114 idgF, eingerichtete unabhängige Kollegialbehörde, deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind (§ 4 USG 2000). Ein von einer Landesregierung vorgeschlagenesüber den Umweltsenat (USG 2000), BGBl römisch eins 2000/114 idgF, eingerichtete unabhängige Kollegialbehörde, deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind (Paragraph 4, USG 2000). Ein von einer Landesregierung vorgeschlagenes
Mitglied ist bei Ausübung seiner Funktion ausgeschlossen, wenn es
um Vorhaben im betreffenden Bundesland geht (§ 12 Abs. 2 USG 2000). Somit ist eine unbefangene Berufungsentscheidung sichergestellt, sodass den erhobenen Befürchtungen hinsichtlich einer Genehmigung des Vorhabens aus unsachlichen, nicht durch dieum Vorhaben im betreffenden Bundesland geht (Paragraph 12, Absatz 2, USG 2000). Somit ist eine unbefangene Berufungsentscheidung sichergestellt, sodass den erhobenen Befürchtungen hinsichtlich einer Genehmigung des Vorhabens aus unsachlichen, nicht durch die
anzuwendenden Rechtsvorschriften begründeten Erwägungen die Grundlage entzogen ist. Es bedurfte daher keiner weiteren Erhebungen in Bezug auf die Motivation der in erster Instanz Mitwirkenden.
2.3. Befangenheit des Koordinators DI Dr. Wimmer
DI Dr. Wimmer wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27.7.2007, Zl. 5-N-B4035/29-2007, zum nichtamtlichen Sachverständigen „für Tätig-keiten im Bereich der Koordination“ bestellt.
In Bezug auf den UVP-Koordinator DI Dr. Wimmer wird insbesondere wegen angeblicher Ungereimtheiten bei der zeitlichen Abfolge von (ergänzenden) Gutach-tenserstellungen und der Stellungnahme zu einer Äußerung aus einem fremden Fachgebiet dessen fachliche Eignung in Zweifel gezogen. Daraus leiten die BerufungswerberInnen einen Befangenheitsgrund ab. Außerdem wird auch aus einer aktenkundigen Bemerkung, wonach „Risken in Kauf zu nehmen“ seien, dessen Unbefangenheit in Zweifel gezogen. DI Dr. Wimmer nimmt in einem Schreiben vom 2.12.2008 zu diesen, im
Wesentlichen in einem Schreiben der BIGAS vom 25.11.2008 enthaltenen Vorwürfen, Stellung. Dabei erklärt er seine Tätigkeit
bei der Koordination und Gutachtenserstellung und insbesondere die
zeitliche Abfolge bei der ergänzenden Begutachtung. Die behaupteten Widersprüche werden im Wesentlichen damit entkräftet,
dass die Sachverständigen bereits ihre Gutachtensentwürfe untereinander (über den Koordinator DI Dr. Wimmer) austauschten und so auch schon vor der Versendung der Endversion in Kenntnis der Äußerungen der anderen befassten Sachverständigen waren. Zum Thema „Risken in Kauf nehmen“ weist DI Dr. Wimmer den Vorwurf
eines „vorauseilenden Gehorsams“ gegenüber der Politik zurück und
erläutert seine Einschätzung der Relevanz und Bewertung von Risken, ohne Bezug zum Besprechungsprotokoll vom 8.1.2008 zu nehmen (offenbar war ihm bei Abgabe der Stellungnahme nicht bewusst, dass sich der Vorwurf auf diese Formulierung bezog).
§ 53 Abs. 1 AVG bestimmt in Bezug auf die Befangenheit von Sachverständigen folgendes:Paragraph 53, Absatz eins, AVG bestimmt in Bezug auf die Befangenheit von Sachverständigen folgendes:
Auf Amtssachverständige ist § 7 AVG anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, dieAuf Amtssachverständige ist Paragraph 7, AVG anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 AVG zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die
die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel
stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a)4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,)
mitgewirkt haben.
Wie die Rechtsprechung betont, ist an die Vertrauenswürdigkeit
von
Sachverständigen ein strenger Maßstab anzulegen; es muss schon der
Anschein einer Parteilichkeit vermieden werden (VwGH 20.1.1993, 92/01/0798). Daraus ist abzuleiten, dass an Sachverständige zumindest die gleichen Ansprüche in Bezug auf Unbefangenheit und Unabhängigkeit von Parteiinteressen zu stellen sind wie an die an
der Entscheidung mitwirkenden Behördenorgane. Es braucht an dieser
Stelle daher nicht näher geprüft zu werden, inwieweit es sich bei
einem Koordinator im UVP-Verfahren im Allgemeinen und der Position
DI Dr. Wimmer im Besonderen tatsächlich um einen Sachverständigen
im Sinne des § 53 AVG handelt.im Sinne des Paragraph 53, AVG handelt.
Die BerufungswerberInnen vermeinen aus einer Randbemerkung über
in
Kauf zu nehmende Risken ableiten zu können, dadurch sei vom Koordinator an die Sachverständigen gleichsam eine Anweisung oder
ein Motto für die Bewertung der Umweltauswirkungen ausgegeben worden. Ein derartiger Vorwurf erscheint jedoch bei unvoreingenommener Betrachtung vollkommen unbegründet.
Tatsächlich
lautet die Textpassage (aus: Projektsbesprechung am 8.1.2008, Amt
der Bgld. Landesregierung, Eisenstadt), auf die sich die BerufungswerberInnen beziehen, folgendermaßen:
„Top 2 – Schnittstellenprobleme
Problem: Richtigkeit der Beurteilung durch einen bestimmten SV
ist
in vielen Fällen von der Richtigkeit der Eingangsdaten abhängig,
die aber von einem anderen SV zu prüfen ist.
Möglichkeiten
‚Beurteilungskette’: Der auf die Daten des SV1 angewiesene SV2 beginnt erst mit seinem Gutachten, wenn das Gutachten des SV1 fertig ist. Problem: Zeitdauer bis Fertigstellung des letzten Gutachtens.
Parallele Gutachtenserstellung: Annahme (bis zum Beweis des Gegenteils), dass alle Ausführungen in den Antragsunterlagen nachvollziehbar und korrekt sind. Problem: Gefundene Fehler in einem Bereich erfordern u.U. weitgehende Überarbeitung eines nachgelagerten Gutachtens.
Festlegung UVP RVH
Alle SV beginnen zeitgleich mit der Gutachtenerstellung auf
Basis
der vorliegenden Antragsunterlagen, Risiken werden in Kauf genommen
Kommunikation von Problemen ! (Pittnauer, Spatzierer, Wimmer) Endabstimmung in der letzten Phase der Erstellung der ‚Basisgutachten’“.
Aus dem Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass es hier nicht um
inhaltliche Vorgaben an die Gutachter, sondern um das Prozedere bei der Erstellung der Einzelgutachten ging. Es ist evident, dass
die einzelnen Fachgebiete nicht völlig voneinander unabhängig sind, sondern manche Gutachten auf Feststellungen und Ergebnissen
anderer aufbauen, Anforderungen in einem Bereich Auswirkungen auf
andere Bereiche haben können, etc. Diese Interdependenz erfordert
eine Entscheidung über die Modalitäten der zeitlichen Abfolge der
Begutachtung. Im vorliegenden Fall wurde entschieden – und das ist
der wesentliche Inhalt der in Rede stehenden Passage – gleichzeitig mit allen Gutachten zu beginnen, wohl um den zeitlichen Vorgaben des Gesetzes (§ 7 Abs. 2 UVP-G 2000) und den Intentionen des Gesetzgebers besser gerecht zu werden. Dem möglichen Zeitgewinn stehen aber auch potentielle Nachteile gegenüber, die sich aus der gegenseitigen Abhängigkeit ergeben undder wesentliche Inhalt der in Rede stehenden Passage – gleichzeitig mit allen Gutachten zu beginnen, wohl um den zeitlichen Vorgaben des Gesetzes (Paragraph 7, Absatz 2, UVP-G 2000) und den Intentionen des Gesetzgebers besser gerecht zu werden. Dem möglichen Zeitgewinn stehen aber auch potentielle Nachteile gegenüber, die sich aus der gegenseitigen Abhängigkeit ergeben und
in frustriertem oder zusätzlichem Aufwand resultieren können.
Das
wurde mit der gewählten Formulierung „riskiert“ zum Ausdruck gebracht. Dies hat aber nichts mit einem Verstoß gegen Grundsätze
eines fairen Verfahrens zu tun, sondern ist lediglich im Lichte des § 39 Abs. 2, letzter Satz AVG zu beurteilen und unter den dorteines fairen Verfahrens zu tun, sondern ist lediglich im Lichte des Paragraph 39, Absatz 2,, letzter Satz AVG zu beurteilen und unter den dort
normierten Gesichtspunkten auch nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten angeblichen Ungereimtheiten wegen der Datierung und der zeitlichen Abfolge in Bezug auf Gutachtenserkenntnis vermögen weder an der Fachkunde, noch hinsichtlich der Unbefangenheit des Koordinators DI Dr. Wimmer begründete Zweifel zu erwecken. Erfahrungsgemäß – und durchaus sinnvollerweise – kommt es im Falle der Beteiligung zahlreicher Mitwirkender an einem Verfahren zwischen diesen zu einem Informationsaustausch (Querinformationen), etwa indem Sachverständige einander den Text ihrer Beurteilung vorweg zukommen lassen, um eine raschere gegenseitige Berücksichtigung zu
ermöglichen. So mag es durchaus vorkommen, dass ein Sachverständiger das Gutachten eines anderen bereits berücksichtigen kann, bevor es „reingeschrieben“, datiert und an die Behörde übermittelt wird. Sofern es in der Zwischenzeit zu keinen inhaltlichen Änderungen kommt, ist dies verfahrensrechtlich
unbedenklich. In diesem Sinne ist die Erklärung von DI Dr. Wimmer
in Bezug auf die geltend gemachten – scheinbaren – zeitlichen Widersprüche durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Zusammenfassend ist der Umweltsenat zum Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich DI Dr. Wimmer kein Umstand hervorgekommen ist, der geeignet ist, dessen Fachkunde und Unbefangenheit in Frage zu stellen. Es muss daher weder auf die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, Satz 2 AVG, noch auf den Umstand eingegangen werden, dass die Behörde 1. Instanz über den Ablehnungsantrag der BIGAS nicht bescheidmäßig abgesprochen hat.in Bezug auf die geltend gemachten – scheinbaren – zeitlichen Widersprüche durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Zusammenfassend ist der Umweltsenat zum Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich DI Dr. Wimmer kein Umstand hervorgekommen ist, der geeignet ist, dessen Fachkunde und Unbefangenheit in Frage zu stellen. Es muss daher weder auf die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins,, Satz 2 AVG, noch auf den Umstand eingegangen werden, dass die Behörde 1. Instanz über den Ablehnungsantrag der BIGAS nicht bescheidmäßig abgesprochen hat.
2.4. Auswechslung des SV für Landschaft und Erholung
Im Berufungswege wird auch die Auswechslung des „laut Akten kritischen“ SV aus dem Fachgebiet für Landschaft DI Dr. Pelikan moniert. Der Koordinator DI Dr. Wimmer führt in der mündlichen Verhandlung zum Austausch von Herrn DI Dr. Pelikan aus, dass dieser selbst dargelegt habe, dass er den Bereich Erholung nicht zu beurteilen vermöge. Ansonsten sei die Beurteilung ähnlich wie durch DI Tischler erfolgt. Weiters habe DI Dr. Pelikan Auflagen zu
Lasten Dritter vorgesehen, was nicht zulässig sei.
Gutachten von Sachverständigen sind Beweismittel, welche der Behörde eine Entscheidung in Fragen erlauben, für deren Beurteilung besonderes Fachwissen erforderlich ist. Die Behörde ist zur Heranziehung von Sachverständigen verpflichtet, wenn sie selbst nicht über das benötigte Fachwissen verfügt. Während § 52 Abs. 2 AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur alsGutachten von Sachverständigen sind Beweismittel, welche der Behörde eine Entscheidung in Fragen erlauben, für deren Beurteilung besonderes Fachwissen erforderlich ist. Die Behörde ist zur Heranziehung von Sachverständigen verpflichtet, wenn sie selbst nicht über das benötigte Fachwissen verfügt. Während Paragraph 52, Absatz 2, AVG die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger nur als
Ausnahme vorsieht, gilt im UVP-Verfahren diese Einschränkung nicht
(§ 12 Abs. 2 UVP-G 2000). Die Auswahl der Sachverständigen ist Sache der Behörde, die Parteien haben keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen (VwGH 18.5.1977, 2378/76, sowie VwGH 20.12.1995, 94/12/0030). Daher ist(Paragraph 12, Absatz 2, UVP-G 2000). Die Auswahl der Sachverständigen ist Sache der Behörde, die Parteien haben keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Person zum Sachverständigen (VwGH 18.5.1977, 2378/76, sowie VwGH 20.12.1995, 94/12/0030). Daher ist
die Behörde auch nicht gehindert, im Laufe des Verfahrens einen Wechsel in der Person des Sachverständigen vorzunehmen (wobei die
Grundsätze des § 39 Abs. 2, letzter Satz AVG zu berücksichtigen sein werden). Entscheidende Frage aus der Sicht der Wahrung der Rechte der BerufungswerberInnen ist somit nicht, warum eine PersonGrundsätze des Paragraph 39, Absatz 2,, letzter Satz AVG zu berücksichtigen sein werden). Entscheidende Frage aus der Sicht der Wahrung der Rechte der BerufungswerberInnen ist somit nicht, warum eine Person
nicht als Sachverständiger herangezogen oder durch eine andere ersetzt worden ist, sondern ob der letztlich mit der Gutachtenserstellung betraute Sachverständige fachlich geeignet und unbefangen war. Diese Voraussetzungen werden, wie auch die ergänzende Begutachtung durch den von der Berufungsbehörde bestellten SV DI Proksch ergeben hat, von SV DI Tischler erfüllt.
Der in einem der Berufungsvorbringen anklingende Vorwurf, die positive Begutachtung in diesem Fachgebiet sei durch ein €
50.000,- teures Gutachten des neu bestellten Sachverständigen gleichsam erkauft worden, ist – sofern beabsichtigt – in diesem Zusammenhang völlig unbegründet.
2.5. Zur Erforderlichkeit eines Ortsaugenscheins
Die BerufungswerberInnen machen geltend, die Behörde habe es unterlassen, sich im Rahmen eines Lokalaugenscheins von den örtlichen Gegebenheiten zu überzeugen, was insbesondere für die Beurteilung der behaupteten negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die verschiedenen Schutzgüter (z.B. das Landschaftsbild) von Bedeutung wäre.
Wenngleich weder das AVG, noch die Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000 die Vornahme eines Ortsaugenscheins zwingend vorsehen, kann
ein solcher geboten sein, wenn ansonsten das Vorhaben oder seine Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich beurteilt werden können (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), § 16 Rz 6, mit Verweis auf VwGH 23.2.1999, 98/05/0207).ein solcher geboten sein, wenn ansonsten das Vorhaben oder seine Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich beurteilt werden können (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), Paragraph 16, Rz 6, mit Verweis auf VwGH 23.2.1999, 98/05/0207).
Im
vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der behördlichen Entscheidung umfangreiche Begutachtungen durch Sachverständige zugrunde liegen, welche auch die Besichtigung an Ort und Stelle umfassen. Hinsichtlich des Schutzgutes „Landschaft“ wurde im Zuge
des Berufungsverfahrens ein weiteres Gutachten durch den SV aus dem Fachbereich Landschaftsplanung und Erholung DI Proksch eingeholt, der ebenfalls eine detaillierte Besichtigung der näheren und weiteren Umgebung des Standortes der geplanten RVH durchführte. Diese Begehung durch den Sachverständigen hat der Umweltsenat benutzt, sich ebenfalls an Ort und Stelle einen Eindruck zu verschaffen.
Der Umweltsenat ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der eigenen Wahrnehmungen beim erwähnten Lokalaugenschein (siehe dazu und zur im Rahmen des Parteiengehörs
geäußerten Kritik die Ausführungen im Kapitel „Landschaft und Erholung“) zu dem Ergebnis gelangt, dass die nun vorliegende sachverständige Begutachtung insgesamt eine vollständige und hinreichend zuverlässige Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens erlaubt.
Sofern in den Berufungen gerügt wird, die Unterlassung eines Lokalaugenscheins hätte zur Nichtberücksichtigung der Abgasfahne der bestehenden Betriebsanlage bei Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Landschaft“ geführt, ist dem entgegenzuhalten, dass dies, wie die ergänzende Begutachtung ergeben hat, sogar eine ungünstigere Beurteilung des Ist-Zustandes
zur Folge hätte und damit der gegenteilige Effekt zu dem von den BerufungswerberInnen angenommenen eingetreten wäre. Die Vornahme eines Lokalaugenscheins durch den Umweltsenat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erwies sich angesichts der durch die vorliegenden Gut-achten – soweit entscheidungsrelevant
–
vollständig dokumentierten Sachlage nicht als erforderlich.
Durch
die Beiziehung der Parteien an einem solchen wären auch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die Parteien hatten darüber hinaus Gelegenheit, im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zum Gutachten des DI Proksch und zum Protokoll des Umweltsenates über den Lokalaugenschein Stellung zu
nehmen.
2.6. Zur verfahrensrechtlichen Seite der Ergänzungen zum UV-Gutachten
Hinsichtlich der Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Ergänzung der Gutachten nach der mündlichen Verhandlung wird im Berufungswege moniert, dass
- die Sachverständigen ihrer Gutachtensergänzung nach der mündlichen Verhandlung den Text der Verhandlungsschrift in der der
Mängelrüge unterliegenden Form zugrunde gelegt hätten und so von einer fehlerhaften bzw. unrichtigen Niederschrift ausgegangen wären und
- die Ergänzung der integrativen Gesamtbewertung zeitlich vor der Gutachtensergänzung für die Bereiche „Wasserwirtschaft/Abwasser, sowie Grundwasserwirtschaft und Hochwasserschutz“ verfasst worden und daher nicht „integrativ“ sei.
Der Koordinator DI Dr. Wimmer ist auf diese Frage bereits in seiner Stellungnahme vom 2.12.2008 eingegangen und führt u.a. aus,
dass ihm bei Abgabe seiner Stellungnahme vom 13.10.2008 die angeführten Gutachtensergänzungen bereits bekannt waren. Zu diesem
Zeitpunkt seien für die Gesamtbewertung lediglich unerhebliche Details offen gewesen. Im Übrigen sei eine neue integrative Gesamtbewertung nicht erforderlich gewesen, da aus den ergänzenden
Gutachten keine wesentlich geänderte Beurteilung des Vorhabens resultiert sei.
Es ergibt sich dies aus dem aktenmäßig dokumentierten Verfahrensablauf und ist diese Argumentation für den Umweltsenat durchaus nachvollziehbar.
Was die Rüge in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Verhandlungsschrift anbelangt, darf auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.3 verwiesen werden. Im Übrigen wurde weder dargetan,
noch ist dies nach der Lage des Falles zu erwarten, dass die Behörde bei Unterbleiben der kritisierten Vorgangsweise zu einer anderen Entscheidung kommen hätte können, weshalb dem in diesem Zusammenhang erfolgten Vorbringen ein Erfolg nicht beschieden sein
konnte.
2.7. Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen zu den ergänzenden Gutachten
In den vorliegenden Berufungen wird auch geltend gemacht, die zu den nach der mündlichen Verhandlung erfolgten Gutachtensergänzungen abgegebenen Stellungnahmen seien von der Behörde 1. Instanz nicht berücksichtigt worden. Soweit es sich hiebei nicht ohnedies um die Wiederholung von bis zur bzw. während
der Verhandlung geäußerten Einwänden handelt, wird dieses Vorbringen in der vorliegenden Berufungsentscheidung berücksichtigt. Dabei ist insbesondere auf die vom Umweltsenat ergänzend eingeholten Gutachten und deren Würdigung zu verweisen.
2.8. Zur Zulässigkeit von Auflagen durch den Koordinator
Die Projektwerberinnen beklagen in ihrer Berufung u.a., dass der Koordinator DI Dr. Wimmer anlässlich der integrativen Bewertung über die in den einzelnen Teilgutachten enthaltenen Auflagen hinaus eigenständig Auflagen formuliert hätte; dies wäre jedoch nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Umweltsenat nicht anzuschließen. Auflagen als Teil des Spruches sind Ausfluss der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes und damit Teil der Lösung der Rechtsfrage, welche der Behörde obliegt. Im Falle der Beurteilung von Sachverhalten auf Basis von Sachverständigengutachten resultieren Auflagen regelmäßig aus dem
Beurteilungsergebnis des Sachverständigen. Es ist jedoch kein „Recht“ des Sachverständigen, Auflagen selbst zu formulieren, sondern es ist Sache der Behörde, die geeigneten Schlüsse aus den
Gutachten zu ziehen und zu entscheiden, ob aufgrund der gutachterlichen Beurteilung Auflagen überhaupt und mit welchem Inhalt zu erteilen sind. Dabei ist es durchaus hilfreich (und allgemein üblich), wenn der Sachverständige bereits in seinem Gutachten einen Formulierungsvorschlag in Bezug auf die aus seinem
Fachgebiet resultierenden Auflagen vornimmt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Vorschreibung der Auflagen um eine Entscheidung der Behörde handelt, welche auch nicht an die Vorschläge der Sachverständigen gebunden ist. Die Auflagenformulierung durch den Koordinator (welcher unstreitig nicht die Fachkunde eines Sachverständigen in den Fachbereichen, mit denen die in Rede stehenden Auflagen in Zusammenhang stehen, für sich beansprucht) ist als Vorbereitung der Entscheidung der Behörde zu sehen und, indem sie diese als Vorschreibungen in den Bescheid aufgenommen hat, dieser zuzurechnen. Soweit die angefochtenen Auflagen sachlich gerechtfertigt und in den angewendeten Rechtsvorschriften ihre Deckung finden (darauf wird noch gesondert eingegangen), vermag der Umweltsenat in Bezug auf diese Auflagen und ihr Zustandekommen weder in verfahrens- noch in
materiellrechtlicher Hinsicht einen Grund zur Beanstandung zu finden.
2.9. Sonstiges
2.9.1. Desinformation durch Antragstellerinnen, euphemistische Terminologie
Soweit in den Berufungen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit Falsch- bzw. Desinformation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten eines Antragstellers nicht der Behörde zuzurechnen ist.
Auf den vielfach geäußerten Vorwurf der Verschleierung bzw. Beschönigung des Vorhabens durch eine bestimmte Terminologie z. B.
„Reststoff“ statt „Müll“, etc. - so sehr dies die Betroffenen irritiert haben mag -, kann in Bezug auf die Beurteilung des Vorhabens nichts gewonnen werden, da die Behörde den wahren Gehalt
des Vorhabens zugrunde zu legen hatte und dies auch getan hat.
2.9.2. Behauptete Divergenzen in den Antragsunterlagen
Zu den behaupteten Divergenzen in den Antragsunterlagen in Bezug auf die zur Verbrennung gelangenden Abfallmengen (325.000 t als Maximalwert bzw. Erwartungswert) wird folgendes festgehalten:
Da im Spruch des Genehmigungsbescheides (S. 15) das Vorhaben diesbezüglich mit einer maximalen Durchsatzmenge von 325.000 t/a an Abfällen definiert ist, ist der Befürchtung die Grundlage entzogen, die angegebene Grenze wäre nur ein unverbindlicher Richtwert, der beliebig überschritten werden dürfte.
2.9.3. Widerspruch zum Burgenländischen Baugesetz
Dem Vorwurf, der Einreichplan widerspreche dem Burgenländischen Baugesetz, vor allem in Bezug auf die unvollständige Darstellung des Schornsteins, ist entgegenzuhalten, dass dieses Gesetz aufgrund einer entsprechenden Ausschlussklausel (§ 1 Abs. 2, Z 2 Bgld BauG) nicht anzuwenden ist. Für die Beurteilung der Auswirkung der Anlage für das Landschaftsbild ist mit einer entsprechenden Darstellung des Schornsteins noch nichts gewonnen (zu den verwendeten Unterlagen vgl die GA der SV DI Tischler und DI Proksch, s. auch Abschnitt 8).Dem Vorwurf, der Einreichplan widerspreche dem Burgenländischen Baugesetz, vor allem in Bezug auf die unvollständige Darstellung des Schornsteins, ist entgegenzuhalten, dass dieses Gesetz aufgrund einer entsprechenden Ausschlussklausel (Paragraph eins, Absatz 2,, Ziffer 2, Bgld BauG) nicht anzuwenden ist. Für die Beurteilung der Auswirkung der Anlage für das Landschaftsbild ist mit einer entsprechenden Darstellung des Schornsteins noch nichts gewonnen (zu den verwendeten Unterlagen vergleiche die GA der SV DI Tischler und DI Proksch, s. auch Abschnitt 8).
2.9.4. Vorwurf der Ortsunkenntnis von Gutachtern
Schließlich kommt auch dem Vorwurf der Ortsunkenntnis von Gutachtern keine entscheidende Bedeutung zu, erwiesen sich die Gutachten doch als sachlich mängelfrei.
3. Abfalltechnik und Abfallwirtschaft
3.1. Berufungsvorbringen
Vorbringen zu diesem Themenbereich erfolgen in zahlreichen Berufungen. Zusammengefasst handelt es sich im Wesentlichen um Vorbringen betreffend die Standortwahl, die Relevanz abfallwirtschaftlicher Grundsätze (wie insbesondere das „Prinzip der Nähe“), die Bedarfsfrage, weitere Vorbringen zu den Modalitäten der Anlieferung der Abfälle und des Abtransports von Rückständen, zur Übereinstimmung mit Plänen und Maßnahmen der Regional- und Raumplanung sowie generell zu sozioökonomischen Auswirkungen des Vorhabens und Vorbringen zu Gefahren im Brand- und Störfall.
Im Einzelnen wurden insbesondere folgende Punkte angesprochen:
Der Umweltsenat hat dazu Folgendes erwogen:
3.2. Rechtsgrundlagen
Mit Recht hat die Behörde 1. Instanz die Anlage als eine gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage (und zwar als IPPC-Behandlungsanlage im Sinne des Anhanges 5) klassifiziert und die dafür einschlägigen rechtlichen Normen angewendet.Mit Recht hat die Behörde 1. Instanz die Anlage als eine gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage (und zwar als IPPC-Behandlungsanlage im Sinne des Anhanges 5) klassifiziert und die dafür einschlägigen rechtlichen Normen angewendet.
§ 43 AWG 2002 regelt die Genehmigungsvoraussetzungen fürParagraph 43, AWG 2002 regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für
derartige
Anlagen wie folgt:
„§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen„§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen
der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgendeder gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende
Voraussetzungen
erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden
nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.
(2) …
(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 und 2 geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:(3) Soweit nicht bereits nach den Absatz eins und 2 geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen(5) Abweichungen von einer nach Paragraph 65, Absatz eins, erlassenen
Verordnung
sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist
das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,
(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.“(6) Absatz 5, gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.“
§ 47 AWG 2002 bestimmt in Bezug auf die erforderlichen Bescheidinhalte folgendes:Paragraph 47, AWG 2002 bestimmt in Bezug auf die erforderlichen Bescheidinhalte folgendes:
„§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37„§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37
genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:
1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
2. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
(2) …
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:(3) Soweit nicht bereits nach Absatz eins und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:
1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der
betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein entsprechender Sanierungsplan2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan
vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich
der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);
3.3. Schlussfolgerungen
3.3.1. Allgemeines
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist die Behörde erster Instanz zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben der RVH die im Abfallrecht statuierten Genehmigungsanforderungen erfüllt und hat
daher die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen
erteilt. Die Behörde konnte sich dabei auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Sachverständigen der einschlägigen
Fachgebiete stützen.
Das an dieser Stelle zu erörternde Vorbringen der BerufungswerberInnen läuft – auch wenn in der Regel eine konkrete
Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht erfolgt
– im Wesentlichen darauf hinaus, dass nach Auffassung der Rechtsmittelwerber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Anlage auch aus – im weitesten Sinne – abfallrechtlichen Gründen nicht gegeben seien.
Zum Berufungsvorbringen ist zunächst grundsätzlich Folgendes festzustellen:
Seitens zahlreicher BerufungswerberInnen wurden verschiedene allgemeine Prinzipien der Abfallwirtschaft behauptet, an denen sie
die Anlage messen. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass solche Prinzipien im UVP-Genehmigungsverfahren nur insofern entscheidungsrelevant sind, als sie in die anzuwendenden Rechtsvorschriften Eingang gefunden haben. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Genehmigungsbestimmungen für Abfallbehandlungsanlagen bilden insbesondere keine taugliche Rechtsgrundlage zur Steuerung des Abfallaufkommens (etwa indem Abfallbehandlungsanlagen nicht bewilligt werden, damit Druck auf Wirtschaft und Konsumenten ausgeübt wird, Müll zu vermeiden oder zu recyclieren, weil dieser ansonsten nicht entsorgt werden könnte).
Ebensowenig bieten die einschlägigen Rechtsvorschriften eine Handhabe, Verbrennungsanlagen, die dem Stand der Technik, vor allem im Bezug auf die Begrenzung des Schadstoffausstoßes, entsprechen, unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen der Verbrennung von Abfällen auf CO²-Bilanzen die Genehmigung zu versagen (siehe dazu auch die Ausführungen zur Energieeffizienz im
Abschnitt 10.2).
Im Einzelnen sei zu den verschiedenen Aspekten des Berufungsvorbringens ausgeführt:
3.3.2. Wirtschaftlichkeit und Bedarf
Weder dem UVP-G 2000 noch dem AWG 2002 ist das Genehmigungskriterium „Wirtschaftlichkeit“ zu entnehmen; es ist vielmehr der unternehmerischen Entscheidung eines Projektwerbers anheim gestellt, die ökonomischen Aspekte seines Unternehmens abzuwägen.
Zur Frage der Wirtschaftlichkeit und des Bedarfs nach einem Vorhaben bzw. zum Erfordernis einer allfälligen Bedarfsprüfung hat
der Umweltsenat – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen – bereits mehrfach festgehalten, dass eine Bedarfsprüfung nicht Gegenstand der UVP ist, Erwägungen zum Bedarf jedoch durch die im UVP-Genehmigungsverfahren mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften genehmigungsrelevant werden können. Dies trifft etwa zu, wenn der
Bedarf an der Errichtung einer Anlage bzw. das öffentliche Interesse an einer Anlage Bedingung für die Genehmigung wäre, weil
Zwangsrechte eingeräumt werden müssen, um entgegenstehende Rechte
zu beseitigen, oder wenn die Genehmigungsvoraussetzungen eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen, wie dies etwa in Naturschutzgesetzen oder im Forstgesetz der Fall ist [vgl US 3/1999/5-109 vom 3.6.2000 (Zistersdorf); ebenso: US 2/2000/12-66 vom 19.6.2001 (Zwentendorf); US 1B/2004/7-23, US 1B/2004/7-26 vom
29.10.2004, berichtigt 12.11.2004 (Pfaffenau); US 9B/2004/8-53 vom
4.1.2005 (Saalfelden); US 9A/2005/8-431 vom 8.3.2007 (380 kV-Steiermarkleitung); US 3B/2006/16-114 (Mellach-Weitendorf)]. In diesem Sinne hat der Umweltsenat im Fall Saalfelden, US 9B/2004/8- 53, ausgeführt, dass Wirtschaftlichkeit und Bedarf nach einem Vorhaben nicht Gegenstand der UVP sind, jedoch eine Facette der öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den Verwaltungsvorschriften sein können.
Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht die Rede. Das im gegenständlichen Verfahren anzuwendende AWG 2002 enthält keine Bestimmung, wonach der Bedarf für eine Abfallbehandlungsanlage eine Genehmigungsvoraussetzung darstellte. Auch die anderen in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften sehen keine solche Bedarfsprüfung vor.
Im übrigen hatte der ASV für Abfalltechnik und Abfallwirtschaft Ing. Grath in seinem Gutachten (Ergänzung vom 2.10.2008) eine Gegenüberstellung der Kapazität aller genehmigten Müllverbrennungsanlagen im gesamten Bundesgebiet (ca. 3,2 Mio. t)
mit dem in Österreich anfallenden, verbrennbaren Müll (ca. 5-7 Mio. t) vorgenommen, woraus keine Überkapazität bei den Verbrennungsanlagen abgeleitet werden kann.
3.3.3. Standort – Prinzip der Nähe
Was die Frage der Variantenprüfung anbelangt, kann zur Vermeidung
von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im
angefochtenen
Bescheid verwiesen werden (Seite 174 f).
Zu dem in den Berufungen mehrfach angezogenen abfallwirtschaftlichen „Prinzip der Nähe“ hat der Umweltsenat bereits im Fall Zwentendorf (US 2/2000/12-66 vom 19.1.2001) entschieden, dass weder dem AWG noch dem UVP-G 2000 eine Genehmigungsvoraussetzung der entstehungsnahen Entsorgung zu entnehmen ist. Daran hat sich auch im Anwendungsbereich des AWG 2002 nichts geändert. Eine Verpflichtung, wonach von den Mitgliedstaaten Abfallbehandlungsanlagen nur insoweit genehmigt werden dürfen, als dort Abfälle aus dem unmittelbaren Nahebereich
der Anlage behandelt werden sollen, kann auch aus dem Gemeinschaftsrecht nicht abgeleitet werden: Das in Art. 5 der AbfallRL 2006/12/EG (früher: 75/442/EWG) festgelegte Prinzip der „entstehungsnahen Entsorgung“ zielt im Hinblick auf die Abfallbeseitigung (nicht aber für die Abfallverwertung) darauf ab,der Anlage behandelt werden sollen, kann auch aus dem Gemeinschaftsrecht nicht abgeleitet werden: Das in Artikel 5, der AbfallRL 2006/12/EG (früher: 75/442/EWG) festgelegte Prinzip der „entstehungsnahen Entsorgung“ zielt im Hinblick auf die Abfallbeseitigung (nicht aber für die Abfallverwertung) darauf ab,
dass die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit die Entsorgungsautarkie
erreicht und jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebt.
Dies schließt auch die Errichtung von Abfallbeseitigungsanlagen im
Grenzbereich zu einem (EU-) Nachbarstaat nicht grundsätzlich aus.
Abfälle sollen in einer der nächstgelegenen (nicht: der am nächsten gelegenen) geeigneten Anlagen entsorgt werden können.
Zur
Verwirklichung dieser Zielsetzung haben die Mitgliedstaaten insbesondere Abfallwirtschaftspläne zu erstellen (Art. 7 AbfallRLVerwirklichung dieser Zielsetzung haben die Mitgliedstaaten insbesondere Abfallwirtschaftspläne zu erstellen (Artikel 7, AbfallRL
2006/12/EG). Der Aspekt der Entsorgungsautarkie kann darüber hinaus auch Einwände der Mitgliedstaaten gegen die grenzüberschreitende Abfallverbringung legitimieren (vgl Art. 11 und 12 der EG-AbfallverbringungsV 2006; näher dazu Dieckmann,2006/12/EG). Der Aspekt der Entsorgungsautarkie kann darüber hinaus auch Einwände der Mitgliedstaaten gegen die grenzüberschreitende Abfallverbringung legitimieren vergleiche Artikel 11 und 12 der EG-AbfallverbringungsV 2006; näher dazu Dieckmann,
ZUR
2008, 505). Diese Möglichkeit, die grenzüberschreitende Abfallverbringung aus Autarkiegründen generell oder im Einzelfall
zu unterbinden, ist jedoch von der hier vorzunehmenden Prüfung einer Abfallbehandlungsanlage im anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden
Genehmigungsvorschriften erlauben es nicht, die Genehmigung der Anlage zu untersagen, weil und insoweit Abfälle aus dem Ausland eingesetzt werden sollen. Anzumerken ist, dass auch die neugefasste Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) – die von den Mitgliedstaaten im Übrigen derzeit erst umzusetzen ist (12.12.2010) – das „Prinzip der Nähe“ nicht als zwingenden Genehmigungstatbestand im oben dargelegten Sinn verankert. Der mit
„Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe“ überschriebene Art. 16 übernimmt die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und - nähe„Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe“ überschriebene Artikel 16, übernimmt die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und - nähe
von Art. 5 EG-AbfallRL und erstreckt diese auch auf Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind.von Artikel 5, EG-AbfallRL und erstreckt diese auch auf Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind.
Die in den Berufungen vorgebrachten Befürchtungen in Zusammenhang
mit den Auswirkungen längerer Transportwege wurden bereits im Zuge
der Begutachtung der Auswirkungen des Gesamtvorhabens durch die Sachverständigen im Rahmen des Verfahrens in 1. Instanz entkräftet
(Gutachten Ing. Steck vom 3.6.2008 mit Ergänzung vom 6.10.2008, Seiten 4f; Gutachten Mag. Scheicher vom 26.6.2008, insbesondere Seite 26). Auf diese schlüssigen Ausführungen wird hiermit verwiesen.
3.3.4. Nichtberücksichtigung im Abfallwirtschaftsplan des Burgenlandes
Zum Einwand, die Anlage sei nicht im burgenländischen Abfallwirtschaftsplan enthalten, ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 7 Abs 2 Z 6 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz (Bgld AWG 1993) sind die Standorte öffentlicher AbfallbehandlungsanlagenGemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz (Bgld AWG 1993) sind die Standorte öffentlicher Abfallbehandlungsanlagen
zwingend im Abfallwirtschaftsplan auszuweisen. Die Übereinstimmung
mit der Ausweisung im Abfallwirtschaftsplan soll im Zuge der Erteilung der anlagenrechtlichen Genehmigung nach dem V.mit der Ausweisung im Abfallwirtschaftsplan soll im Zuge der Erteilung der anlagenrechtlichen Genehmigung nach dem römisch fünf.
Abschnitt
des Bgld AWG 1993 erfolgen (§ 30 Abs. 2 Bgld AWG 1993). Nach den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 16 Bgld AWG 1993 gelten als öffentliche Abfallbehandlungsanlagen „alle nach dem V. Abschnitt genehmigten, vom Verband oder in seinem Auftrag oder von Gemeindendes Bgld AWG 1993 erfolgen (Paragraph 30, Absatz 2, Bgld AWG 1993). Nach den Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, Absatz 16, Bgld AWG 1993 gelten als öffentliche Abfallbehandlungsanlagen „alle nach dem römisch fünf. Abschnitt genehmigten, vom Verband oder in seinem Auftrag oder von Gemeinden
(Gemeindeverbänden) betriebenen Einrichtungen, die geeignet sind,
Haushalts- und Sperrmüll sowie allenfalls auch betriebliche Abfälle den natürlichen oder künstlichen Stoffkreisläufen oder einer Nutzung ihrer Energieinhalte zuzuführen oder endgültig abzulagern.“
Diese Vorgaben finden auf die gegenständliche Anlage keine Anwendung. Dabei kann offen bleiben, ob die Anlage (auch) im Auftrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands betrieben werden soll. Die Anlage bedarf jedenfalls keiner Genehmigung nach
dem V. Abschnitt des Bgld AWG 1993, sondern unterliegt – unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten – allein einer Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002. Schon im Anwendungsbereichdem römisch fünf. Abschnitt des Bgld AWG 1993, sondern unterliegt – unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten – allein einer Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002. Schon im Anwendungsbereich
des AWG 1990 hatte der Burgenländische Abfallwirtschaftsgesetzgeber die Genehmigungspflicht nach dem V. Abschnitt des Bgld AWG 1993 auf jene Abfallbehandlungsanlagen beschränkt, die keiner Genehmigung nach dem konzentrierten Abfallrecht des Bundes (§ 29 AWG 1990) bedurften. Nunmehr hat derdes AWG 1990 hatte der Burgenländische Abfallwirtschaftsgesetzgeber die Genehmigungspflicht nach dem römisch fünf. Abschnitt des Bgld AWG 1993 auf jene Abfallbehandlungsanlagen beschränkt, die keiner Genehmigung nach dem konzentrierten Abfallrecht des Bundes (Paragraph 29, AWG 1990) bedurften. Nunmehr hat der
Bundesgesetzgeber mit dem AWG 2002 seine Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle im Bereich des Anlagenrechts umfassend in Anspruch genommen. Eine landesabfallrechtliche Genehmigungspflicht für die gegenständliche Anlage ist daher nicht
gegeben; dass der V. Abschnitt des Bgld AWG 1993 nicht explizit angegeben; dass der römisch fünf. Abschnitt des Bgld AWG 1993 nicht explizit an
das AWG 2002 angepasst wurde, ändert daran nichts. Weder nach dem
AWG 2002 noch nach dem UVP-G 2000 stellt aber die Aufnahme einer Anlage in einen Landes-Abfallwirtschaftsplan eine Genehmigungsvoraussetzung dar. Der Einwand der fehlenden Aufnahme
in den Bgld-Abfallwirtschaftsplan geht demnach für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ins Leere.
3.3.5. Berücksichtigung ungarischer, slowenischer und kroatischer
Abfallwirtschaftspläne, Tourismuskonzepte, Beschlüsse betreffend wirtschaftliche Entwicklung, ungarischer Raumordnungskonzepte etc.
Die Behörde hat bei Beurteilung einer in Österreich geplanten Anlage österreichisches Recht anzuwenden. Rechtsakte von ausländischen Institutionen können nur insoweit berücksichtigt werden, als zwischenstaatliche Abkommen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In Bezug auf die in den Berufungen geltend gemachten Planungen und Beschlüsse trifft dies jedoch nicht zu, sodass deren Rechtscharakter nicht näher untersucht zu werden brauchte. Was die Auswirkungen auf Gewässer im Grenzgebiet anbelangt, wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Grenzgewässerübereinkommen hingewiesen (vgl Abschnitt A.1.).Die Behörde hat bei Beurteilung einer in Österreich geplanten Anlage österreichisches Recht anzuwenden. Rechtsakte von ausländischen Institutionen können nur insoweit berücksichtigt werden, als zwischenstaatliche Abkommen oder sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen dies vorsehen. In Bezug auf die in den Berufungen geltend gemachten Planungen und Beschlüsse trifft dies jedoch nicht zu, sodass deren Rechtscharakter nicht näher untersucht zu werden brauchte. Was die Auswirkungen auf Gewässer im Grenzgebiet anbelangt, wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Grenzgewässerübereinkommen hingewiesen vergleiche Abschnitt A.1.).
3.3.6. Beeinträchtigung der wirtschaftlichen bzw. demografischen Entwicklung der Region (insbesondere Tourismus)
In zahlreichen Berufungen wurde die Befürchtung geäußert, die wirtschaftliche Entwicklung der Region könnte angesichts der Errichtung einer Müllverbrennungsanlage Schaden nehmen. Soweit dadurch die persönliche wirtschaftliche Situation der BerufungswerberInnen angesprochen wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsstellung der Nachbarn und der aus dem Eigentumsrecht resultierenden Einwendungsmöglichkeiten zu verweisen. Insofern dem
Vorbringen die Sorge um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zugrunde liegt, wird auf die Erwägungen zum Thema „Landschaft und Erholung“ hingewiesen. In Bezug auf die an dieser Stelle zu behandelnden abfallwirtschaftlichen Erwägungen ist festzustellen, dass das UVP-G 2000 bzw. die abfallrechtlichen
Bestimmungen die Versagung einer Bewilligung mit der Begründung, das Image einer Region als Tourismusregion könnte darunter leiden,
nicht erlauben. Gegenstand der UVP sind die ökologischen, nicht die sozio-ökonomischen Auswirkungen eines Vorhabens (vgl auch dienicht erlauben. Gegenstand der UVP sind die ökologischen, nicht die sozio-ökonomischen Auswirkungen eines Vorhabens vergleiche auch die
Ausführungen des Umweltsenates zu wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Vorhaben im Fall Zistersdorf, US 3/1999/5-109). Das Gleiche gilt für die behaupteten negativen Auswirkungen auf die Demografie (soweit damit gemeint ist, die Nähe einer Müllverbrennungsanlage würde Menschen davon abhalten, sich anzusiedeln, bzw. die Abwanderung fördern; sofern damit Effekte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen gemeint sein sollten,
wird auf die Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen
verwiesen, wonach derartige Befürchtungen unbegründet sind).
3.3.7. Mangelhafte Erfahrung der Betreiber
Im Berufungswege wurde auch geltend gemacht, dass die Antragstellerinnen über keinerlei Erfahrungen im Zusammenhang mit
der Abfallbehandlung verfügen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (wie auch bei den zugrunde liegenden
materienrechtlichen Genehmigungsverfahren) um ein anlagenbezogenes
Verfahren handelt, bei dem die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers außer Betracht bleiben. Dies wird auch durch die Bestimmung des § 17 Abs. 9 Satz 1 UVP-G 2000 zum Ausdruck gebracht, wonach Genehmigungsbescheide dingliche Wirkung haben. Ebenso bestimmt § 64 Abs. 1 AWG 2002, dass durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit einer GenehmigungVerfahren handelt, bei dem die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers außer Betracht bleiben. Dies wird auch durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 9, Satz 1 UVP-G 2000 zum Ausdruck gebracht, wonach Genehmigungsbescheide dingliche Wirkung haben. Ebenso bestimmt Paragraph 64, Absatz eins, AWG 2002, dass durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit einer Genehmigung
gemäß § 37 AWG 2002 nicht berührt werde.gemäß Paragraph 37, AWG 2002 nicht berührt werde.
Soweit für einzelne Tätigkeiten aufgrund gesetzlicher Regelungen besondere Befähigungen gefordert werden, wird es dem Betreiber obliegen, für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen und sich entsprechend befähigten Personals zu bedienen haben. Im anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren ist dies jedoch unbeachtlich.
3.3.8. Ungezieferplan
Im Bezug auf die Ungezieferbekämpfung wird in den Berufungen einerseits kritisiert, dass die Vorlage eines diesbezüglichen Planes erst vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen wäre, andererseits die allenfalls eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Auswirkungen auf die Umwelt nicht bekannt wären.
Auflage 1.20 lautet:
„Für die Ungezieferbekämpfung (Mäuse, Ratten, Schaben) innerhalb der Anlage ist durch eine Fachfirma ein Ungezieferbekämpfungsplan
zu erstellen und der Behörde vor Aufnahme des Betriebes vorzulegen. Die Ungezieferbekämpfung hat entsprechend dem Ungezieferbekämpfungsplan zu erfolgen und ist mittels Köder- / Fallenaufstellungsplan und Köder- / Fallenkontrollaufzeichnungen zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörde im Betrieb aufzubewahren.“
Diese Auflage geht auf die Einschätzung des abfallwirtschaftlichen
Sachverständigen zurück, wonach im Bereich der Übernahmestellen für Abfälle ein Auftreten von Ungeziefer (Ratten, Mäuse, Schaben,
Insekten) nicht ganz ausgeschlossen werden könne; da im Projekt keine konkreten Maßnahmen vorgesehen seien, wäre ein entsprechender Ungezieferbekämpfungsplan zu erstellen und vorzulegen.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen geht der Umweltsenat davon aus, dass es sich bei einem möglicherweise auftretenden Ungeziefervorkommen um ein mit herkömmlichen Mitteln
der Schädlingsbekämpfung ohne weiteres beherrschbares Problem handeln wird, wobei nicht mit relevanten Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Es konnte daher durchaus mit der vorgesehenen Auflage
das Auslangen gefunden werden, wobei im Interesse der Bestimmtheit
diese wie folgt zu ergänzen war:
Das Auftreten von Ungeziefer (wie z.B. Mäuse, Ratten, Schaben, Insekten) ist auf fachgerechte Weise zu unterbinden. Über die konkrete Vorgangsweise bei der Ungezieferbekämpfung innerhalb der
Anlage ist ein Ungezieferbekämpfungsplan durch eine Fachfirma erstellen zu lassen, welcher der Behörde vor Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen ist. Die Ungezieferbekämpfung hat entsprechend dem Ungezieferbekämpfungsplan zu erfolgen und ist mittels Köder-
/
Fallenaufstellungs-plan und Köder- /
Fallenkontrollaufzeichnungen
zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörde im Betrieb aufzubewahren.
3.3.9. Zum Vorbringen betreffend die Verwendung von Klärschlamm (Verringerung des Heizwertes, wirtschaftlicher Einsatz bei Biogaserzeugung, Klärschlammverbrennung würde Landwirte der Einsatzmöglichkeit von Schlamm als Düngemittel berauben)
Diese Fragen wurden bereits im Verfahren der Behörde 1. Instanz eingehend erörtert. Der ASV für Energiewirtschaft und Strahlenschutz DI Schügerl erklärte in seinem Gutachten vom 27.6.2008 (Seiten 38ff) die Rahmenbedingungen der Biogasgewinnung
aus Klärschlämmen, wobei er darauf hinwies, dass die bei den meisten Kläranlagen eingesetzten Klärschlammbehandlungsverfahren dazu führten, dass die stabilisierten Schlämme kaum Biogaspotential hätten. Der Einsatz von Rohschlämmen in einer Biogasanlage sei aus energetischer Sicht nicht grundsätzlich der Verbrennung überlegen, die Energieeffizienz der gegenständlichen Anlage würde durch den Klärschlammzusatz nicht wesentlich herabgesetzt. Im angefochtenen Bescheid wurde überdies insbesondere auf den Umstand verwiesen, dass der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm teilweise rechtliche (nicht entsprechende Qualität im Sinne des Burgenländischen Bodenschutzgesetzes), teilweise faktische Hindernisse (Misstrauen im Bezug auf mögliche Schadstoffe etc.) entgegenstünden.
Aus diesen schlüssigen Ausführungen ergibt sich, dass das Vorbringen der BerufungswerberInnen sachlich nicht berechtigt ist;
insbesondere folgt daraus kein Widerspruch zu § 43 Abs. 3 Z 2insbesondere folgt daraus kein Widerspruch zu Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2
AWG
2002. Davon abgesehen findet sich keine Rechtsgrundlage, die die Behörde berechtigt, eine Genehmigung mit der Begründung zu versagen, dass für die Errichtung oder den Betrieb dieser Anlage benötigte Materialien oder Stoffe für andere Interessenten dadurch
überhaupt nicht mehr bzw. in geringerem Maße verfügbar wären.
3.3.10. Abfallherkunft und Bezeichnung („Altholz“)
In Zusammenhang mit der Herkunft von Abfällen wird offenbar befürchtet, dass Ungewissheiten in Bezug auf den Ursprung des Abfalls auch Zweifel an dessen Ungefährlichkeit bzw. Schadstoffpotential begründen.
Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (AWG 2002, AVV) setzen
jedoch nicht bei der Herkunft (im örtlichen Sinne) des Abfalls, sondern bei dessen Beschaffenheit und Zusammensetzung an und sehen
eine entsprechende Eingangskontrolle vor.
Dementsprechend ist im Genehmigungsbescheid für eine Verbrennungsanlage u.a. obligatorisch die Art der zu verbrennenden
Abfälle unter Angabe von Schlüsselnummern und allfälligen Spezifizierungen (§ 5 Abs. 1 Z 1 AVV) sowie Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 5 Abs. 1 Z 6 AVV) festzulegen. Dementsprechende Regelungen enthält der angefochtene Bescheid.Abfälle unter Angabe von Schlüsselnummern und allfälligen Spezifizierungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AVV) sowie Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, AVV) festzulegen. Dementsprechende Regelungen enthält der angefochtene Bescheid.
Bei
Einhaltung der projekts- und bescheidmäßig (in Verbindung mit § 6Einhaltung der projekts- und bescheidmäßig (in Verbindung mit Paragraph 6
AVV) vorgesehenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist in einer dem aktuellen Stand der Technik gemäßen Weise sichergestellt, dass es
zu keinen Gefährdungen und Belästigungen aufgrund Verbrennung
von
qualitativ nicht entsprechenden Materialien kommt.
Auf die Frage der möglichen radioaktiven Kontamination wird noch
gesondert eingegangen.
Die Unklarheit in Bezug auf den Begriff „Altholz“ (BNr 11 „Reflex“) ist offensichtlich rein sprachlicher Natur und wurde bereits vom abfalltechnischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren aufgeklärt.
3.3.11. Befürchtung künftiger Kapazitätsausweitung
Soweit künftige Kapazitätsausweitungen befürchtet werden, ist darauf hinzuweisen, dass Prüfgegenstand (vgl § 3 UVP-G 2000) das Vorhaben in der antragsgegenständlichen Form ist. Spätere Erweiterungen der Anlage über das genehmigte Maß, bedürfen – auchSoweit künftige Kapazitätsausweitungen befürchtet werden, ist darauf hinzuweisen, dass Prüfgegenstand vergleiche Paragraph 3, UVP-G 2000) das Vorhaben in der antragsgegenständlichen Form ist. Spätere Erweiterungen der Anlage über das genehmigte Maß, bedürfen – auch
lediglich hinsichtlich der zu behandelnden Abfallarten und - mengen
(§ 47 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) – einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bzw. eines Kenntnisnahmebescheids (§ 51 AWG 2002).(Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) – einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bzw. eines Kenntnisnahmebescheids (Paragraph 51, AWG 2002).
3.3.12. Gefahren im Brand/Störfall, Dioxin bei unkontrollierter Verbrennung
BerufungswerberInnen befürchten Gefahren durch Schadstoffe im Brand- bzw. Störfall, etwa erhöhte Dioxinbelastung bei unkontrollierten Verbrennungsvorgängen.
Dazu ist auf die ausführliche, schlüssige Begutachtung im Verfahren erster Instanz zu verweisen. Auf die Brandgefahren und deren Bewältigung wurde im Gutachten des SV für Brand- und Explosionsschutz hinreichend eingegangen. In der Folge wurden im Genehmigungsbescheid diesbezügliche Auflagen 4.1 - 4.39 vorgesehen. Zur Vermeidung erhöhter Schadstoffbelastung durch zu niedrige Verbrennungstemperaturen (vgl dazu auch § 7 AVV) wurde imDazu ist auf die ausführliche, schlüssige Begutachtung im Verfahren erster Instanz zu verweisen. Auf die Brandgefahren und deren Bewältigung wurde im Gutachten des SV für Brand- und Explosionsschutz hinreichend eingegangen. In der Folge wurden im Genehmigungsbescheid diesbezügliche Auflagen 4.1 - 4.39 vorgesehen. Zur Vermeidung erhöhter Schadstoffbelastung durch zu niedrige Verbrennungstemperaturen vergleiche dazu auch Paragraph 7, AVV) wurde im
Rahmen der verfahrenstechnischen Auflagen die Unterbrechung der Beschickung der Anlage mit Abfällen und die Erhöhung der Temperatur mit anderen Brennstoffen vorgeschrieben (Auflage 18.12). Auflagengemäß ist die Verbrennungstemperatur ständig zu messen. Der Verpflichtung unzulässige Beeinträchtigungen der Umwelt bzw. der Nachbarn im Brand- bzw. Störfall hintanzuhalten ist damit durch das Projekt und durch die im erstinstanzlichen Bescheid vorgesehenen Auflagen ausreichend nachgekommen.
3.3.13. Unangebrachte Förderung der Firma Lenzing
Ob die Firma Lenzing aus dem Vorhaben der RVH einen Vorteil erlangt (etwa in der Ersparnis an Energiekosten), ob dafür Förderungen der öffentlichen Hand erfolgen und ob diese gegebenenfalls „unangemessen“ oder „unangebracht“ wären, obliegt nicht der Prüfbefugnis der UVP-Behörde.
3.3.14. Zum Thema „Kontrolle der Anlage durch die Öffentlichkeit“
In mehreren Berufungen wird gefordert, es müsse sichergestellt sein, dass die betroffenen Bürger – einschließlich der ungarischen
Öffentlichkeit – sich an der Kontrolle des Werksbetriebes beteiligen können, etwa in Form einer „zivilen Überwachungsgruppe
mit beliebigem Zugang zum Werk“; außerdem sei die Information
der
Bevölkerung im Störfall nicht geregelt.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Überwachung und Kontrolle des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage in erster Linie
der Behörde obliegt, der auch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Kontrollen vor Ort vorbehalten sind (zur Überwachung
von Behandlungsanlagen vergleiche § 62 AWG 2002).von Behandlungsanlagen vergleiche Paragraph 62, AWG 2002).
Hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit sei auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl Nr. 495/1993 inHinsichtlich der Information der Öffentlichkeit sei auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in
der geltenden Fassung (insbesondere § 13 betreffend die Bekanntmachung von Emissionsdaten sowie § 14 betreffend die Störfallinformation) sowie die Störfallinformationsverordnung, BGBl Nr. 391/1994 in der geltenden Fassung hingewiesen.der geltenden Fassung (insbesondere Paragraph 13, betreffend die Bekanntmachung von Emissionsdaten sowie Paragraph 14, betreffend die Störfallinformation) sowie die Störfallinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994, in der geltenden Fassung hingewiesen.
3.3.15. Mangelnde Garantie des Bahntransportes und des Weiterbestehens der Firma Lenzing
Mehrere BerufungswerberInnen bringen vor, dass keine Garantie für
die Aufrechterhaltung des Bahnverkehrs (insbesondere seitens der ungarischen Regierung) während der gesamten kommenden 50 Jahre, auf die die Anlage geplant ist, vorliege und dass bei Ausfall der
Option „Anlieferung per Bahn“ mit einer Zunahme des LKW-Verkehrs zu rechnen sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Firma Lenzing in einigen Jahren noch existiere. Zur Frage der zukünftigen Entwicklung ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Behörde ihrer Entscheidung realistische Szenarien und Zukunftsprognosen zugrunde zu legen hat. Was die mögliche Belastung durch LKW-Verkehr im Besonderen betrifft, wurde
im Rahmen der UVP auch das Szenario untersucht, dass 100 % des Güterverkehrs per LKW bewerkstelligt werden müssen. Selbst dieser
ungünstigste Fall ist als umweltverträglich bewertet worden, sodass sein Eintreten nicht dazu führen würde, dass das Vorhaben der RVH untersagt werden müsste. Dessen ungeachtet wurden im Interesse der Immissionsminimierung weitergehende Auflagen (vgl Auflagen Nr. 20.4, 20.5) vorgesehen.ungünstigste Fall ist als umweltverträglich bewertet worden, sodass sein Eintreten nicht dazu führen würde, dass das Vorhaben der RVH untersagt werden müsste. Dessen ungeachtet wurden im Interesse der Immissionsminimierung weitergehende Auflagen vergleiche Auflagen Nr. 20.4, 20.5) vorgesehen.
3.3.16. Transportwege und LKW-Größen
Die Behauptung, dass Transportwege und LKW-Größen nicht behandelt
worden wären, ist unrichtig. Wie sich ua. aus dem Gutachten des SV
für Straßenverkehrstechnik Ing. Steck vom 3.6.2008, Seite 7, mit Ergänzung vom 6.10.2008, S. 4f; dem Gutachten Mag. Scheicher vom 26.6.2008, insbesondere Seite 26, ergibt, wurde von LKW mit einer
durchschnittlichen Beladung von 17,1 bis 19,2 t ausgegangen.
Dies
wurde auch der weiteren Beurteilung in Bezug auf den LKW-Verkehr zugrunde gelegt. Auch die Verkehrsströme (Anlieferwege) wurden im
Detail untersucht; es wird diesbezüglich auch auf die Tabellen auf
Seite 7 des Gutachtens des SV für Straßenverkehrstechnik hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung der genauen Routen der zu- und abfahrenden Fahrzeuge erscheint für die Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich, auch zumal nicht einmal im Nahbereich der Anlage, bei der der gesamte Verkehr zusammenläuft und wo daher die größten Umweltauswirkungen zu erwarten wären, mit signifikanten, unzulässigen Auswirkungen zu rechnen ist. Eine im Einzelfall eventuell vorkommende unerwünschte
Routenwahl durch die Lenker von LKW, etwa indem „Abkürzungen“ durch Wohngebiete genommen werden sollten, wären nicht den Betreibern des gegenständlichen Vorhabens zuzurechnen und müssten
mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung unterbunden werden.
3.3.17. Rückstandsmanagement und Einstufung der Grobasche
BerufungswerberInnen kritisieren das Nichtvorliegen eines Konzepts
für das Rückstandsmanagement bzw. den Umstand, dass den Projektwerberinnen drei Jahre Zeit für die Vorlage desselben eingeräumt worden sei, währenddessen mit erhöhten Umweltbelastungen zu rechnen sei.
Die Auflage 1.16 verpflichtet die Projektwerberinnen, binnen drei
Jahren nach Betriebsaufnahme ein Behandlungs-, Verwertungs- und Entsorgungskonzept für die anfallenden Verbrennungs- und Abgasreinigungsrückstände mit dem Ziel der Minimierung hoch belasteter Abgasreinigungsrückstände unter Ausnutzung des Optimierungspotentials im Verbrennungs- und Rauchgasreinigungsprozess zu erstellen und der Behörde vorzulegen.
Der ASV Ing. Grath begründete in seinem Gutachten vom 18.6.2008, Seite 39, diese Vorschreibung und führte aus, dass dieses Konzept
auf ausreichender Erfahrung des konkreten Anlagenbetriebs und einer soliden Datenbasis aufbauen sollte, woraus unter Berücksichtigung der Zeit für Beobachtung und Erstellung des Konzeptes ein angemessener Zeitraum von drei Jahren resultiere.
Im
Ergänzungsgutachten vom 2.10.2008 erklärt er diese Fristsetzung mit dem Erfordernis eines längeren Beobachtungszeitraums im Hinblick auf mögliche Konzentrationsschwankungen und mehrfache Beprobungsdurchgänge.
Im übrigen ist den Ausführungen des ASV in Bezug auf die Rückstandsminimierung (Seite 37 des GA vom 18.6.2008) zu entnehmen, dass aufgrund der Auswahl der zu verbrennenden Abfallarten und der eingesetzten Technologie zu erwarten ist, dass
Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum reduziert werden.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVV müssen Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVV müssen Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.
Diese Vorschrift gibt auch den Rahmen für das in Rede stehende Konzept. Es erscheint plausibel, dass eine vollständige Ausnutzung
von Optimierungs-möglichkeiten erst nach Vorliegen konkreter Erfahrungswerte möglich ist. Das vorgesehene Prozedere und die festgelegte Frist sind daher gerechtfertigt.
Es muss betont werden, dass die Frage des Rückstandsmanagements keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Emissionswerte bzw. die Immissionssituation bei den Nachbarn der Anlage hat, weshalb die diesbezügliche Sorge unbegründet erscheint. Gleiches gilt in Bezug
auf die Einstufung der anfallenden Grobasche.
Im Gutachten des abfalltechnischen Sachverständigen (Seite 38) finden sich ausreichende und plausible Ausführungen zur Beurteilung der Verbrennungsrückstände, einschließlich der Grobasche. Die Art und Weise der Deponierung wird demnach auch von
den jeweiligen chemisch-analytischen Untersuchungen abhängen.
3.3.18. Lagerplatz für gefährliche Abfälle sowie Lagerung von Abfällen im Freien
Zum Vorbringen, es seien Lagerplätze für gefährliche Abfälle vorgesehen, obwohl solche nicht verbrannt werden dürften, ist festzustellen, dass es sich hierbei offenbar um ein Missverständnis handelt. Im Spruch des Bewilligungsbescheides werden im Detail die als Brennmaterial zugelassenen Stoffe definiert; es handelt sich dabei ausschließlich um nicht gefährliche Abfälle. Wenn also von gefährlichen Abfällen am Areal
der RVH die Rede ist, handelt es sich nicht um zur Verbrennung bestimmte Abfälle; so etwa die im Zuge der Bauphase anfallenden Abfälle, für deren Lagerung gemäß Auflage 1.1 und 1.4 Vorkehrungen
zu treffen sind. Diese Regelungen haben offenbar zu einem Missverständnis geführt.
Der Kritik an der Abfalllagerung im Freien ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der projektsgemäß vorgesehenen Lagerung durch entsprechende Vorkehrungen (Container, Abdeckung) negative Auswirkungen vermieden werden.
4. Strahlenschutz – Eingangskontrolle
4.1. Berufungsvorbringen
Sowohl von den Projektwerberinnen als auch von zahlreichen anderen
BerufungswerberInnen wird die Problematik „radioaktive Stoffe“ thematisiert.
Insbesondere werden die Auflagen 7.3 bis 7.15, die die Eingangskontrolle im Bezug auf radioaktive Stoffe sowie den Umgang
mit allenfalls kontaminiertem Material regeln, gerügt.
Diese Bestimmungen lauten:
„Inputkontrolle auf radioaktive Kontaminationen
7.3 Im Bereich der Bahnanlieferung und im Bereich der LKW-Anlieferung ist je ein Monitor
7.4 Die Spezifikation der aufgestellten Monitore ist spätestens
3
Monate vor Inbetriebnahme der Anlage der Behörde schriftlich nachzuweisen. Dabei sind auch die organisatorischen Maßnahmen, welche die lückenlose Kontrolle der angelieferten Abfälle und die
Einhaltung der höchst zulässigen Geschwindigkeit durch die Monitore gewährleisten sollen, darzulegen.
7.5 Die Messeinrichtungen für die Eingangskontrolle sind stets in
betriebssicherem Zustand zu halten und einer regelmäßigen Wartung
und Überprüfung (nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal
jährlich) durch eine Fachfirma zu unterziehen. Die diesbezüglichen
Wartungs- und Prüfungsprotokolle sind zur behördlichen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.
7.6 Es ist ein Strahlenschutzbeauftragter und mindestens eine weitere Person (Stellvertreter), die nachweislich die entsprechende nach strahlenschutz-rechtlichen Bestimmungen vorgesehene Ausbildung und Fortbildung absolviert haben, mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen und der Behörde namhaft zu machen. Während der Anlieferung von Abfällen muss eine
dieser Personen anwesend oder zumindest leicht erreichbar (innerhalb von 30 Minuten vor Ort bei der Anlage) sein.
7.7 Die Ausbildungsnachweise der Strahlenschutzbeauftragten sind
vor Inbetriebnahme der Anlage der Behörde vorzulegen. Die Fortbildungs-nachweise der Strahlenschutzbeauftragten (in Abständen von höchstens 5 Jahren) sind zur behördlichen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.
7.8 Die ärztlichen Eignungszeugnisse, die Kontrolluntersuchungszeugnisse (in Abständen von einem Jahr) sowie
die Dosimeterauswertungen der Strahlenschutzbeauftragten sind zur
behördlichen Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten.
7.9 Der Behörde ist bis spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme der
geplanten Abfallbehandlungsanlage ein Maßnahmenplan vorzulegen, in
dem die bei Detektion radioaktiver Stoffe bzw. radioaktiv kontaminierter Abfälle vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen umfassend zu beschreiben sind. Im Maßnahmenplan ist auch darzustellen, wie und wo erforderlichenfalls radioaktives Material
bzw. radioaktiv kontaminierte Abfälle bis zur Entsorgung durch eine Fachfirma gesichert zwischengelagert werden.
7.10 Zur Messung kontaminierten Materials und zur Bestimmung des Überwachungs- und Kontrollbereiches ist ein Dosisleistungsmessgerät ständig in betriebsbereitem Zustand zuhalten.
7.11 Die im Anlassfall erforderlichen Notfallmaßnahmen dürfen ausschließlich durch Personal einer Institution mit entsprechender
strahlenschutzrechtlicher Bewilligung unter allfälliger Beiziehung
von geschultem und im Sinne des Strahlenschutzgesetzes
überwachtem
Interventionspersonal vorgenommen werden.
7.12 Die Maximalzeiten von Lagerungen sind im Sinne des § 77 Abs. 4 AllgStrSchV so kurz als möglich zu halten. Wenn auf Grund der Größe bzw. der Beschaffenheit der radioaktiven Funde eine Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehälter nicht möglich ist oder7.12 Die Maximalzeiten von Lagerungen sind im Sinne des Paragraph 77, Absatz 4, AllgStrSchV so kurz als möglich zu halten. Wenn auf Grund der Größe bzw. der Beschaffenheit der radioaktiven Funde eine Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehälter nicht möglich ist oder
die höchstzulässige Ortsdosis von 20 ?Sv pro Woche gemäß Anlage 4
AllgStrSchV in der Umgebung der gesicherten Lagerung nicht eingehalten werden kann, ist umgehend die Entsorgung durch eine Fachfirma zu veranlassen.
7.13 Durch Abschrankung gesicherte Lagerungen sowie Sicherheitsbehälter sind mit Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen.
7.14 Wird für allfällige Sicherungsmaßnahmen sonstiges Personal herangezogen, ist basierend auf der Aufenthaltszeit und der Strahlenmesswerte die zu erwartende effektive Dosis abzuschätzen.
Grundsätzlich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass pro Woche eine effektive Dosis von 20 ?Sv eingehalten wird. Erforderlichenfalls ist in Ausnahmefällen eine effektive Dosis von 120 ?Sv zulässig, sofern in 50 aufeinander folgenden Wochen die Gesamtdosis von 1 mSv nicht überschritten wird. Bei höheren Strahlenmesswerten ist für Sicherungsmaßnahmen zweckmäßigerweise im Sinne des
Strahlenschutzgesetzes überwachtes Personal heranzuziehen.
7.15 Im Anlassfall ist jedenfalls die zuständige Behörde zu verständigen. Die Beschreibung des Vorfalls und die getroffenen Maßnahmen sind in einem Bericht zusammenzufassen und der Behörde vorzulegen. Diesem sind Entsorgungsnachweise und Messprotokolle anzuschließen. Sind Personen von diesem Anlassfall betroffen und ergaben sich auf Grund von Aufenthaltsdauer und Strahlenmesswerten
für diese Personen höhere Dosen im Sinne der Ausführungen in Auflage 7.14 ist der Behörde auch die Dosisabschätzung bzw. das Ergebnis der Personendosiskontrolle zur Kenntnis zu bringen.“
Diese Auflagen beruhen auf der Beurteilung durch den ASV für Abfallwirtschaft und Abfalltechnik Ing. Herbert Grath (vgl GA vomDiese Auflagen beruhen auf der Beurteilung durch den ASV für Abfallwirtschaft und Abfalltechnik Ing. Herbert Grath vergleiche GA vom
18.6.2008, Seiten 33f), wonach nicht ausgeschlossen werden könne,
dass die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle radioaktive Kontaminationen aufwiesen. Es sei Stand der Technik (BREF Waste Incineration), dass bei Abfallverbrennungsanlagen Detektoren zur Erkennung radioaktiver Stoffe eingesetzt würden. Der Sachverständige für Strahlenschutz (vgl GA vom 27.6.2008, Seiten 23ff) erachtete aufgrund dessen die Überwachung des gesamten angelieferten Abfalls mittels Monitoren für erforderlich und formulierte die oben angeführten Auflagen.dass die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle radioaktive Kontaminationen aufwiesen. Es sei Stand der Technik (BREF Waste Incineration), dass bei Abfallverbrennungsanlagen Detektoren zur Erkennung radioaktiver Stoffe eingesetzt würden. Der Sachverständige für Strahlenschutz vergleiche GA vom 27.6.2008, Seiten 23ff) erachtete aufgrund dessen die Überwachung des gesamten angelieferten Abfalls mittels Monitoren für erforderlich und formulierte die oben angeführten Auflagen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Projektwerberinnen. Diese argumentieren im Wesentlichen, dass der Umgang mit radioaktiven Strahlenquellen im Strahlenschutzgesetz geregelt sei. Für potenziell radioaktive Stoffe enthalte § 61 Abs. 1 der AllgemeinenDagegen richtet sich die Berufung der Projektwerberinnen. Diese argumentieren im Wesentlichen, dass der Umgang mit radioaktiven Strahlenquellen im Strahlenschutzgesetz geregelt sei. Für potenziell radioaktive Stoffe enthalte Paragraph 61, Absatz eins, der Allgemeinen
Strahlenschutzverordnung eine abschließende Regelung, wobei die darin enthaltene Verpflichtung für die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen, welche nicht als Verarbeiter im Sinne dieser Norm anzusehen seien, nicht gelte und auch sonstige Regelungen im Bezug auf die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen nicht bestünden. Im Übrigen bestehe keine Gefahr der Anlieferung radioaktiver Stoffe, da der Abfall bereits sortenrein angeliefert und die entsprechende Verpflichtung
der Abfallsammler gemäß § 61 Allgemeine Strahlenschutzverordnung garantiere, dass die angelieferten Materialen frei von radioaktiver Kontamination seien. Die Auflagen 7.5, 7.6 und 7.7, 7.8 sowie 7.11 bis 7.15 seien im Wesentlichen überflüssig, da sieder Abfallsammler gemäß Paragraph 61, Allgemeine Strahlenschutzverordnung garantiere, dass die angelieferten Materialen frei von radioaktiver Kontamination seien. Die Auflagen 7.5, 7.6 und 7.7, 7.8 sowie 7.11 bis 7.15 seien im Wesentlichen überflüssig, da sie
Themen regelten, welche ohnedies aus der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung resultierten und daher entbehrlich wären.
In ihrer Stellungnahme vom 9.2.2010 räumen die Projektwerberinnen
zwar ein, dass eine Eingangskontrolle hinsichtlich radioaktiver Stoffe bei einigen vergleichbaren Anlagen bestünde, jedoch sei eine derart umfangreiche Vorschreibung („nicht weniger als 13 Auflagen … über zwei Seiten des Bescheides“) im vorliegenden Fall
nicht akzeptabel.
Dem gegenüber bringen die übrigen BerufungswerberInnen, die sich mit diesem Thema befassen, vor, dass die Behörde 1. Instanz nicht
die mit dem Transport von radioaktiven Stoffen verbundenen Gefahren, insbesondere bei Unfällen, berücksichtigt hätte. In diesem Zusammenhang werden Gesundheitsschäden, unter anderem auch
für die im Bahnhofsbereich von Szentgotthárd befindlichen Personen
bei Durchfahrt eines mit radioaktiven Stoffen beladenen Zugs, befürchtet. Im Zuge des Parteiengehörs im Berufungsverfahren wurde
die Einholung eines ergänzenden Gutachtens zu diesem Themenkreis begehrt.
Der Umweltsenat hat dazu Folgendes erwogen:
4.2. Rechtsgrundlagen
Wie die Projektwerberinnen zutreffend ausführen, regelt das Strahlenschutzgesetz den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Demgegenüber gilt das AWG 2002 nicht für radioaktive Stoffe gemäß
Strahlenschutzgesetz, BGBl Nr. 227/1969 (vgl § 3 Abs. 1 Z 4 AWG 2002). Dies bedeutet aber nicht, dass es der dieses Gesetz vollziehenden Behörde verwehrt wäre, auf das mögliche Vorkommen radioaktiver Kontaminationen von dem AWG unterliegenden Abfällen Bedacht zu nehmen.Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002). Dies bedeutet aber nicht, dass es der dieses Gesetz vollziehenden Behörde verwehrt wäre, auf das mögliche Vorkommen radioaktiver Kontaminationen von dem AWG unterliegenden Abfällen Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 setzt eine Genehmigung einer Behandlungs-anlage voraus, dass Leben und Gesundheit von MenschenGemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 setzt eine Genehmigung einer Behandlungs-anlage voraus, dass Leben und Gesundheit von Menschen
nicht gefährdet werden.
Gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 ist die Genehmigung für eine IPPC-Abfallbehandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmut-zungen, insbesondere durchGemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist die Genehmigung für eine IPPC-Abfallbehandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmut-zungen, insbesondere durch
dem Stand der Technik entsprechende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden. Gemäß Anhang 4 Z 11 AWG 2002 sinddem Stand der Technik entsprechende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden. Gemäß Anhang 4 Ziffer 11, AWG 2002 sind
bei der Festlegung des Stands der Technik im Allgemeinen wie auch
im Einzelfall die von der Kommission gemäß Art. 16 IPPC-RL veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.im Einzelfall die von der Kommission gemäß Artikel 16, IPPC-RL veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.
§ 47 Abs. 1 leg.cit. verpflichtet die Behörde, im Genehmigungsbescheid unter anderem Regelungen betreffend die zu behandelnden Abfallarten (Z 1) sowie Sicherheitsvorkehrungen (Z 3)Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. verpflichtet die Behörde, im Genehmigungsbescheid unter anderem Regelungen betreffend die zu behandelnden Abfallarten (Ziffer eins,) sowie Sicherheitsvorkehrungen (Ziffer 3,)
zu treffen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 AVV hat der Genehmigungsbescheid für eine Abfallver-brennungsanlage auch Regelungen über Art und UmfangGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, AVV hat der Genehmigungsbescheid für eine Abfallver-brennungsanlage auch Regelungen über Art und Umfang
der
Eingangskontrolle (§ 6) zu enthalten.Eingangskontrolle (Paragraph 6,) zu enthalten.
Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle
sicherstellen,
dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung
für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind (§ 6 Abs. 2, 1. Satz leg.cit.).für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind (Paragraph 6, Absatz 2, eins, Satz leg.cit.).
4.3. Schlussfolgerungen
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Übernahme und Verbrennung von radioaktiven Abfällen nicht vorgesehen ist.
Aufgrund der Ausführungen der Amtsachverständigen, die in diesem Punkt auch von den BerufungswerberInnen nicht angezweifelt werden,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch herkömmlicher Haus- oder Gewerbemüll mit radioaktiven Stoffen verunreinigt sein könnte. Zur Vermeidung weiterer Missverständnisse, denen einige der BerufungswerberInnen bereits unterlegen zu sein scheinen, ist
klarzustellen, dass es dabei nicht um Materialien geht, die landläufig als „Atommüll“ bezeichnet werden, sondern um Stoffe und
Abfälle, die etwa im Bereich medizinischer Diagnostik, in Laboreinrichtungen oder in verschiedenen Messgeräten und dergleichen vorkommen, mit denen der einzelne auch im täglichen Leben in Berührung geraten kann.
Die potentielle Schädlichkeit radioaktiver Substanzen ist als allgemein bekannt vorauszusetzen. Deswegen muss, wie sich aus den
oben angeführten Rechtsvorschriften ergibt, von Seiten der Betreiber von Verbrennungsanlagen sichergestellt werden, dass derartige Stoffe nicht in die Verbrennungsanlage und – über diese
– in die Umwelt gelangen. Dies liegt im Übrigen auch im Interesse
der Anlagenbetreiber, da die Mitverbrennung radioaktiv kontaminierter Substanzen auch zur Kontamination der Anlagen selbst (Filter etc.) führen könnte.
Es ist evident, dass die Einhaltung des Konsenses nur möglich ist,
wenn sich der Betreiber der Anlage auch wirksam von der entsprechenden Qualität der von ihm übernommenen Abfälle überzeugt. Dazu ist erforderlich, dass er entsprechende Anstrengungen unternimmt, um die Verbrennung solcher Stoffe, deren
Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen evident ist, hintanzuhalten, sofern mit solchen unzulässigerweise zur Anlage verbrachten Abfällen nach menschlichem Ermessen zu rechnen ist. Die Sachverständigen für Abfallwirtschaft und Strahlenschutz begründeten die von den Projektwerberinnen bekämpften Auflagen damit, dass die für erforderlich erachtete Kontrolle im Bereich der einzelnen Abfallsammler bzw. Anlieferer praktisch nicht möglich bzw. nicht überprüfbar wäre und daher bei der Verbrennungsanlage selbst zu erfolgen hätte.
Dem ist im Hinblick auf die von vornherein nicht feststehende Herkunft und die nicht lückenlos gegebene effektive und überprüfbare Detektion im Bereich der Anlieferer, vollinhaltlich beizupflichten. Eine bloße vertragliche Verpflichtung der Abfalllieferanten, nur nicht kontaminierten Müll anzuliefern, wäre
demgegenüber keinesfalls gleichwertig. Auch das von der Kommission
gemäß Art. 16 IPPC-RL veröffentlichte Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung (BATRef Waste Incinineration, 2005), das gemäß Anhang 4 Z 11 AWG 2002 bei der Festlegung des Standes der Technik zu berücksichtigen ist, nenntgemäß Artikel 16, IPPC-RL veröffentlichte Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung (BATRef Waste Incinineration, 2005), das gemäß Anhang 4 Ziffer 11, AWG 2002 bei der Festlegung des Standes der Technik zu berücksichtigen ist, nennt
–
insbesondere bei Anlagen zur Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen mit unterschiedlichen Herkunftsbereichen –
Einrichtungen zur Detektion radioaktiver Abfälle bei der Anlieferung als Stand der Technik (BATRef Waste Incineration, 2005, insb Kapitel 4.1.3.5).
Der Umweltsenat vermag auch nicht zu erkennen, dass der mit der Erfüllung der in Rede stehenden Auflagen ein im Verhältnis zu deren Zweck unangemessener Aufwand verbunden wäre; im Übrigen sind
nach Kenntnis des Umweltsenates derartige Einrichtungen bei vergleichbaren Verbrennungsanlagen, wie die Antragstellerinnen selbst einräumen, durchaus bereits gebräuchlich.
Zusammenfassend kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass die
Auflagen 7.3 bis 7.15 sachlich gerechtfertigt sind und in den obzitierten Rechtsvorschriften ihre Deckung finden, ohne dass es dazu eines Rückgriffes auf die strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen bedurfte. Auch die Vorschreibung eines Maßnahmenplanes in Auflage 7.9 ist angemessen, wobei es hier (nur)
um die konkrete Festlegung der praktischen Vorgangsweise bei Detektion radioaktiver Stoffe geht, die durchaus dem Betreiber überlassen werden kann, zumal aufgrund der übrigen Bestimmungen der hier in Rede stehenden Auflagen eine ausreichende Bestimmtheit
gegeben ist. Die dafür festgelegte Frist ist aus diesem Grunde ebenso wenig zu beanstanden.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es der ausdrücklichen Vorschreibung der Auflagen 7.5 bis 7.8 sowie 7.11 bis 7.15 im Hinblick auf die Allgemeine Strahlenschutzverordnung bedurfte; ist
doch ausgeschlossen, dass durch die Vorschreibung von Maßnahmen in
einem Bescheid, zu deren Erfüllung der Betroffene bereits aufgrund
einer generellen Rechtsnorm verpflichtet ist, in die Rechtssphäre
der Projektwerberinnen eingegriffen wird, weil er dadurch in seiner Rechtsstellung nicht schlechter gestellt wird. Zum Vorbringen im Schriftsatz vom 9.2.2010 sei bemerkt, dass allein die Anzahl und der Seitenumfang von Auflagen keine Kriterien sind, an denen Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit gemessen werden könnten.
Somit waren die Berufungen, welche die Auflagen 7.3 bis 7.15 generell bzw. in ihrer konkreten Formulierung bekämpfen, abzuweisen.
Doch auch dem Vorbringen der übrigen BerufungswerberInnen im Bezug
auf mögliche Gefahren im Zuge der Anlieferung radioaktiver Stoffe
kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Auflagen oder Bedingungen
können sich in einem Genehmigungsverfahren zulässigerweise nur an
die Antragstellerinnen, nicht jedoch an Dritte richten. Daher wäre
es unzulässig, die Abfallsammler bzw. Anlieferer im Rahmen dieses
Genehmigungsverfahrens zu Kontrollen ihrer Abfälle zu verpflichten. Den Antragstellerinnen selbst sind hingegen in diesem Stadium (vor bzw. während der Anlieferung) diese Handlungen
nicht zuzurechnen und liegen somit außerhalb ihrer Sphäre. Zwar wäre eine mittelbare Verpflichtung im Wege einer Bedingung grundsätzlich möglich (vgl die Entscheidung des Umweltsenates vomnicht zuzurechnen und liegen somit außerhalb ihrer Sphäre. Zwar wäre eine mittelbare Verpflichtung im Wege einer Bedingung grundsätzlich möglich vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom
3.8.2000, US 3/1999/5-109; Zistersdorf), doch wäre dies weder erforderlich noch verhältnismäßig. Ist doch eine besondere Überwachung der Abfalltransporte, welche über die strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen (Strahlenschutzgesetz, Allgemeine Strahlenschutzverordnung) hinausgehen, nicht gerechtfertigt. Es besteht nämlich im vorliegenden Fall kein höheres Risiko als bei jedem anderen Abfalltransport, etwa wenn dieselben Abfälle an Stelle zu den Projektwerberinnen zu einem anderen Bestimmungsort (etwa einer Deponie oder Recyclinganlage) verbracht würden. Gerade aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen zu einer entsprechenden Eingangskontrolle verpflichtet wurden, ist abzuleiten, dass kein erhöhtes Risiko etwa dahingehend gegeben wäre, dass radioaktiv kontaminierte Abfälle in illegaler Entsorgungsabsicht zur Verbrennungsanlage angeliefert werden. Müsste doch der betreffende Abfallsammler davon ausgehen, dass sein Fehlverhalten im Zuge der Kontrolle aufgedeckt würde.
Im Übrigen ist auf die Ausführungen zu Art und Herkunft realistischerweise zu erwartender Materialien hinzuweisen (s. oben); der Einholung eines (weiteren) strahlenschutztechnischen Gutachtens bedurfte es daher nicht.
5. Emissionen – Immissionen
5.1. Berufungsvorbringen
Dem Thema „Emissionen und Immissionen“, in dessen Rahmen jenes Vorbringen behandelt werden soll, welches auf die Entstehung von Schadstoffen, die zu erwartenden Emissionen jeder Art (wie Geruch,
Lärm, Luftschadstoffe) und deren Einwirkung auf die Umwelt (Immissionen) Bezug nimmt, kommt in zahlreichen Berufungen eine zentrale Rolle zu; zusammengefasst wird folgendes vorgebracht:
Verbrennungsanlage RVH und des Straßenverkehrs in Heiligenkreuz, 8.9.2008“, vor; darin wird zusammengefasst folgendes dargelegt:
+ die überwiegende Zahl der Schadstoffkomponenten sei nicht mehr als irrelevant einzustufen, und zwar sowohl hinsichtlich der Kurzzeitwerte als auch der Langzeitwerte, sowohl für die Luftimmissionen wie auch für die Depositionen;
+ dieses Ergebnis resultiere aus der Anwendung des Rechenmodells WinKFZ, welches von Schorling & Partner entwickelt worden sei, es
stelle ein mit der TA Luft konformes Lagrange-Partikelmodell dar;
+ die Heranziehung eines nur einjährigen meteorologischen Datensatzes, der direkt am Standort erfasst wurde, reiche nicht aus, damit könnten die Auswirkungen der Anlage nicht hinreichend ermittelt werden; die Auswahl des Bezugsjahres wäre nicht nachvollziehbar; es wären vielmehr die langjährigen mittleren Verhältnisse maßgeblich und weiters das Auftreten von Extremsituationen und deren Häufigkeiten; beides könne nur auf der
Basis repräsentativer Daten aus langjährigen Beobachtungsreihen abgeleitet werden; die Auswertung eines Einzeljahres wäre hiefür unzureichend.
Der Umweltsenat hat zu diesem Vorbringen folgendes erwogen:
5.2. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der EntscheidungGemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung
über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
§ 17 Abs. 2, 4 und 5 UVP-G 2000 lauten wie folgt:Paragraph 17, Absatz 2, 4 und 5 UVP-G 2000 lauten wie folgt:
„(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind,
die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der
Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu
verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere
Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10,Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,,
Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen
zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen
Schutzniveau
für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine
Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“
Hinsichtlich der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sind insbesondere die bereits im Abschnitt „Abfallwirtschaft und Abfalltechnik“ zitierten Bestimmungen des AWG 2002 (§§ 43, 47), die Abfallverbrennungsverordnung, weiters die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, BGBl I 2004/150 idgF samt Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl 1989/19 idgF,Hinsichtlich der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sind insbesondere die bereits im Abschnitt „Abfallwirtschaft und Abfalltechnik“ zitierten Bestimmungen des AWG 2002 (Paragraphen 43, 47,), die Abfallverbrennungsverordnung, weiters die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, BGBl römisch eins 2004/150 idgF samt Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl 1989/19 idgF,
die 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl 1984/1989 sowie das Emissionszertifikategesetz, BGBl I 2004/46 idgF zu berücksichtigen.die 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, Bundesgesetzblatt 1984 aus 1989, sowie das Emissionszertifikategesetz, BGBl römisch eins 2004/46 idgF zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Rechtsvorschriften in Bezug
auf die Verursachung von Schadstoffen durch zu genehmigende Anlagen, dass diese dem Stand der Technik entsprechen müssen und demgemäß die Emission von Schadstoffen ebenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen ist, Leben und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden sowie Nachbarn nicht unzumutbar belästigt und deren Eigentum bzw. dingliche Rechte nicht gefährdet werden dürfen. Hinsichtlich der zulässigen Emissionen sind Grenzwerte festzulegen.
Des Weiteren sind die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes– Luft (IG-L), BGBl I 1997/115 idgF zu beachten. Nach dessen § 20 Abs. 1 bedürfen Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach denDes Weiteren sind die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes– Luft (IG-L), BGBl römisch eins 1997/115 idgF zu beachten. Nach dessen Paragraph 20, Absatz eins, bedürfen Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach den
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigungen und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Einschlägig für die vorliegende Verbrennungsanlage ist § 2 Abs. 10 Z 1 IG-L, wonach ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, als Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes definiert werden.anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigungen und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Einschlägig für die vorliegende Verbrennungsanlage ist Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins, IG-L, wonach ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, als Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes definiert werden.
§ 20 Abs. 2 und 3 IG-L lauten:Paragraph 20, Absatz 2 und 3 IG-L lauten:
„(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.„(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt oder durch die
Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im
technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß
§ 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses BundesgesetzesParagraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 2003/34, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2003/34, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“
In den Anlagen 1, 2 und 5b werden Immissionsgrenzwerte bzw. Zielwerte festgelegt, die gemäß § 3 Abs. 1 bzw. 2b im gesamten Bundesgebiet und zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21.6.2006, LGBl. Nr. 31/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 38/2007, wurde das gesamte Burgenland als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 festgelegt. Auch in der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G, BGBl II 2008/483, ist das Burgenland hinsichtlich des Parameters PM10 angeführt (§ 1 Abs. 1 Z 1).In den Anlagen 1, 2 und 5b werden Immissionsgrenzwerte bzw. Zielwerte festgelegt, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. 2b im gesamten Bundesgebiet und zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21.6.2006, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2007,, wurde das gesamte Burgenland als Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, IG-L zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 festgelegt. Auch in der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G, BGBl römisch zwei 2008/483, ist das Burgenland hinsichtlich des Parameters PM10 angeführt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,).
5.3. Schlussfolgerungen
5.3.1. Allgemeines
Nach Prüfung des Berufungsvorbringens unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsvorschriften kommt der Umweltsenat
hinsichtlich des Themas „Emissionen und Immissionen“ zu nachstehendem Ergebnis:
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte eine ausführliche und schlüssige Begutachtung hinsichtlich der bei Realisierung des Vorhabens zu erwartenden Emissionen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Im Einzelnen ist auf die Gutachten der SV für Maschinenbau und Sicherheitstechnik (DI Bucsich), Schalltechnik und Maschinenbau (DI Trettler), thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen (Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch), Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen (Mag. Scheicher) sowie Landwirtschaft, Vegetation, Boden (DI Mehsam) und Umweltmedizin (o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger) hinzuweisen. Dabei wurden die verschiedenen Betriebsverhältnisse einschließlich möglicher Störfälle eingehend
betrachtet. Untersucht wurden die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich Schall-, Geruchs- und (sonstiger) Luftschadstoffentwicklung, auch bei unterschiedlichen Brennstoffzusammensetzungen (vgl dazu das GA des SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch vom 28.6.2008, Seite 11, hinsichtlich der Abfallverbrennung bzw. das GA des ASV für Maschinenbau und Sicherheitstechnik, DI Bucsichbetrachtet. Untersucht wurden die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich Schall-, Geruchs- und (sonstiger) Luftschadstoffentwicklung, auch bei unterschiedlichen Brennstoffzusammensetzungen vergleiche dazu das GA des SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch vom 28.6.2008, Seite 11, hinsichtlich der Abfallverbrennung bzw. das GA des ASV für Maschinenbau und Sicherheitstechnik, DI Bucsich
vom 16.6.2008 hinsichtlich des Hilfskessels, insbesondere Seiten 25 ff) und verschiedene Szenarien in Bezug auf den An- und Abtransport der Abfälle (z.B. GA DI Trettler, Mag. Scheicher). Zusammenfassend ergab sich, dass das Vorhaben – einschließlich der
Vorkehrungen zur Begrenzung von Schadstoffen – dem Stand der Technik entspricht, hinsichtlich der Emissionen bei Einhaltung flankierend vorgeschlagener Auflagen keine Überschreitung gesetzlich vorgegebener Grenzwerte zu erwarten ist (siehe die obzitierten GA Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch und DI Bucsich; in schalltechnischerr Hinsicht GA DI Trettler vom 26.6.2008, insbesondere Seiten 21 f), Emissionen aufgrund der eingesetzten Technologien bei den gegebenen Rahmenbedingungen auf
niedrigst möglichem Niveau gehalten werden und daher keine relevanten Auswirkungen auf die Umgebung haben werden (GA Mag. Scheicher vom 26.6.2008 und Ergänzungen). Daraus konnte der medizinische SV o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger (GA vom 3.7.2008 sowie Ergänzung dazu) den Schluss ziehen, dass bei projekts- und auflagengemäßer Verwirklichung des Vorhabens keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu befürchten sind und Nachbarn auch nicht unzumutbar belästigt werden. In gleicher Weise bot die obgenannte Begutachtung die Grundlage für die Beurteilung des ASV für Landwirtschaft DI Mehsam
vom 18.6.2008, wonach es zu keinen messbaren Schadstoffanreicherungen im Boden und in weiterer Folge in Obst, Gemüse und Feldfrüchten kommen wird.
Auf dieser Grundlage konnte die Behörde 1. Instanz mit Recht auch
unter den hier zu betrachtenden Gesichtspunkten die Genehmigung für das Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilen. Im
Berufungsverfahren erwies sich die ergänzende Befassung der SV Mag. Scheicher und des Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch als
erforderlich, was jedoch im Ergebnis, wie noch zu zeigen sein wird, keine Änderung der Beurteilung zur Folge hat. Sofern sich das Vorbringen der BerufungswerberInnen auf die Kritik
an der Umweltverträglichkeitserklärung gründet, insbesondere, dass
diese unvollständig oder unrichtig wäre, muss darauf hingewiesen werden, dass die Umweltverträglichkeitserklärung bei der Entscheidung zwar zu berücksichtigen ist, aber nicht die alleinige
Grundlage für die Beurteilung des Vorhabens darstellt (§ 17 Abs. 4Grundlage für die Beurteilung des Vorhabens darstellt (Paragraph 17, Absatz 4
UVP-G 2000). Maßgeblich in fachlicher Hinsicht ist vielmehr, ob eine vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Begutachtung vorliegt, der nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten
wurde (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), Rz 15 zu § 17). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, geht die Kritik an der Umweltverträglichkeitserklärung, welche diewurde (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), Rz 15 zu Paragraph 17,). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, geht die Kritik an der Umweltverträglichkeitserklärung, welche die
Sachverständigenbegutachtung in diesem Zusammenhang unbeachtet lässt, ins Leere.
Im Übrigen ist dem Berufungsvorbringen im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:
5.3.2. Zum Einwand hinsichtlich unzutreffender (zu niedrig angesetzter) Schadstoffgehalte bzw. daraus resultierender Emissionswerte aus der Abfallverbrennung sowie zur Belastung durch
Ultrafeinstaub
Der SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Dr. Raupenstrauch hat sich in seinem Gutachten vom 28.6.2008 ausführlich mit der zum Einsatz gelangenden Technologie und den zu erwartenden Emissionen auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass diese dem Stand der Technik entsprechend begrenzt werden (Seiten 36 ff). Er hat die zu erwartenden Schadstoffe auch unter dem Gesichtspunkt unterschiedlicher Brennstoffmischverhältnisse betrachtet und seine Ergebnisse durch Vergleich mit anderen Müllverbrennungsanlagen in Österreich belegt (Seite 42). Daraus ist insbesondere auch zu ersehen, dass der mehrfach angezweifelte
Wert für die Parameter Quecksilber problemlos erreichbar ist.
Die
dagegen vorgebrachten Zweifel sind für den Umweltsenat dem gegenüber in keiner Weise begründet und nachvollziehbar. Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall dem Stand der
Technik gemäß und in der Praxis vielfach erprobte Technologien zum
Einsatz kommen, besteht kein Grund zur Annahme, dass die vorgegebenen Werte nicht eingehalten werden könnten. Es gibt auch
keinen Anlass zur Vermutung, dass die im vorliegenden Fall zum Einsatz gelangenden Brennstoffe (Abfälle) hinsichtlich des Schadstoffgehaltes andere Eigenschaften als jene hätten, die bei den zu Vergleichszwecken herangezogenen Anlagen eingesetzt wurden.
Die Bedenken hinsichtlich der Belastung durch Ultrafeinstaub (PM2.5) wurden bereits in der Gutachtensergänzung Mag. Scheichers
vom 6.10.2008 mit der Erklärung entkräftet, dass Ultrafeinstaub als Teilmenge von PM10 nicht mit demselben gleichgesetzt werden dürfe und die aus der gegenständlichen Anlage resultierende Zusatzbelastung max. 0,1 % eines zukünftig geltenden Zielwertes betragen werde.
5.3.3. Zur befürchteten Emission von Dioxin in schädlichem Ausmaß
Diesbezüglich erläuterte der SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch in seinem Gutachten vom 20.6.2008 unter Bezugnahme auf aktuelle Dioxinmessungen, dass die Emissionen vergleichbarer Anlagen signifikant geringer wären als die jeweils vorgeschriebenen Grenzwerte. Auch im vorliegenden Fall sind demnach keine erhöhten Dioxinemissionen zu erwarten. Der Situation
im Anfahrbetrieb werde durch Auflage 17 Rechnung getragen, wonach
zur Reduzierung der PCDD/F-Emissionen beim Anfahren der Anlage auf
Werte unterhalb des Grenzwertes durch Dosierung von Aktivkoks vor
Anfahren des Gasbrenners bzw. Ölbrenners zu erfolgen habe (vgl. GAAnfahren des Gasbrenners bzw. Ölbrenners zu erfolgen habe vergleiche GA
Seite 67). Im Übrigen gelten die Erwägungen zu Abschnitt 5.3.1. analog.
Auf die Sonderstellung der Abfallarten 57116 (PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis), 57126 (fluorhaltige Kunststoffabfälle) und
59306 (sortierte, nicht gefährliche Laborabfälle und Chemikalienreste) ist der Gutachter für Abfallwirtschaft Dipl.Ing. Grath eingegangen und hat wegen möglicher Halogengehalte
von über 50 % eine Auflage (1.9 im Bewilligungsbescheid) vorgesehen, wonach der Anteil dieser Abfälle auf 25 t/d bezogen auf eine Brennstoffwärmeleistung von 99 MW begrenzt wird, um auch
bei ungünstiger Abfallzusammensetzung wesentliche Erhöhungen des Halogeneintrages in die Anlage zu vermeiden.
5.3.4. Zur Befürchtung, dass bei der Verbrennung des Abfalls ein gefährlicher Giftcocktail entstehen würde, sowie dass unbekannte toxische Stoffe vorkommen könnten und solche mangels Vorschreibungen an Messungen derselben unentdeckt bleiben könnten
Auch auf die Befürchtung hinsichtlich zusätzlicher (nicht von der
Grenzwerteregelung erfasster) Stoffe und deren Gefährlichkeit sind
die Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise eingegangen (vgl dazu GA Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch vom 28.6.2008, Seite 57, unter Hinweis auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen) und zum Ergebnis gekommen, dass daraus resultierende Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind (GA o. Univ.Prof. Dr. med.die Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise eingegangen vergleiche dazu GA Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch vom 28.6.2008, Seite 57, unter Hinweis auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen) und zum Ergebnis gekommen, dass daraus resultierende Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind (GA o. Univ.Prof. Dr. med.
Neuberger
vom 3.7.2008, Seite 49).
Aufgrund dieser Ausführungen schließt sich der Umweltsenat auch der Einschätzung des SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch (Seite 61) an, dass die Vorschreibung der Emissionsmessung von nicht in § 14 AVV vorgesehenen Parametern weder notwendig noch verhältnismäßig wäre.Aufgrund dieser Ausführungen schließt sich der Umweltsenat auch der Einschätzung des SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch (Seite 61) an, dass die Vorschreibung der Emissionsmessung von nicht in Paragraph 14, AVV vorgesehenen Parametern weder notwendig noch verhältnismäßig wäre.
5.3.5. Zur befürchteten unzumutbaren Geruchsbelästigung
Diese Befürchtung kann der Umweltsenat nicht teilen, hat doch der
SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch dargelegt, dass die Begrenzung von Geruchsemissionen – unter Berücksichtigung der von
ihm vorgesehenen (und im Bescheid vorgeschriebenen) Auflagen – dem
„höchsten Stand der Technik“ (vgl GA Seite 59) entspreche. Laut Gutachten Mag. Scheicher vom 26.6.2008, Seite 21, liegt die zu erwartende Geruchswahrnehmung bereits ab einer Entfernung von 200„höchsten Stand der Technik“ vergleiche GA Seite 59) entspreche. Laut Gutachten Mag. Scheicher vom 26.6.2008, Seite 21, liegt die zu erwartende Geruchswahrnehmung bereits ab einer Entfernung von 200
Metern deutlich unter 2 % der Jahresstunden, weshalb von einer zusätzlichen belästigenden Wirkung nicht ausgegangen werden könne
(vgl dazu auch die Ausführungen des medizinischen SV o. Univ.Prof.vergleiche dazu auch die Ausführungen des medizinischen SV o. Univ.Prof.
Dr. med. Neuberger, Seite 50). Wenn schon in einer Entfernung von
wenigen hundert Metern von der Anlage die Wahrnehmbarkeit von Gerüchen in einem marginalen Bereich liegt, ist auszuschließen, dass es in den von den BerufungswerberInnen angeführten Nachbarorten oder gar in weiter entfernt liegenden Gegenden des Burgenlandes, der Steiermark oder Ungarns zu Geruchsbelästigungen
kommen wird.
5.3.6. Zur unzureichend erfolgten Berücksichtigung der Lärm- und Schadstoffbelastung durch LKW- und Zugsverkehr und zum Versäumnis
der Vorschreibung einer verpflichtenden Bahnquote
Auch die Auswirkungen der hier angesprochenen Emissionen wurden eingehend – unter Beachtung der verschiedenen denkbaren Szenarien
– untersucht, allesamt mit dem Ergebnis, dass sich die zu erwartende Zusatzbelastung im nicht relevanten Bereich bewegt und
somit keine unzulässigen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (max.
Lärmpegelanhebung nicht größer als 1 dB und damit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle, vgl GA DI Trettler, Seiten 28ff; keine Überschreitung von Grenzwerten bzw. irrelevante Zusatzbelastung anLärmpegelanhebung nicht größer als 1 dB und damit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle, vergleiche GA DI Trettler, Seiten 28ff; keine Überschreitung von Grenzwerten bzw. irrelevante Zusatzbelastung an
Luftschadstoffen, vgl GA Mag. Scheicher). Es muss betont werden, dass dieses Ergebnis auch bei der am meisten kritisierten Transportvariante „100 % LKW“ gilt (vgl GA Mag. Scheicher, u.a. Seite 25), welches in Summe das vergleichsweise ungünstigste Szenario darstellt (nicht aber notwendiger Weise für einzelne betroffene Bereiche; so erwies sich die Variante mit hohem Bahnanteil für Szentgotthárd hinsichtlich der Lärmsituation – wegen der Nähe zu den Gleisanlagen – etwas ungünstiger, jedoch dennoch nicht als unzulässig, vgl GA DI Trettler, Seiten 31f); auch die so genannten „non-exhaust-Emmissionen“ sind berücksichtigt worden (vgl auch ErgänzungsgutachtenLuftschadstoffen, vergleiche GA Mag. Scheicher). Es muss betont werden, dass dieses Ergebnis auch bei der am meisten kritisierten Transportvariante „100 % LKW“ gilt vergleiche GA Mag. Scheicher, u.a. Seite 25), welches in Summe das vergleichsweise ungünstigste Szenario darstellt (nicht aber notwendiger Weise für einzelne betroffene Bereiche; so erwies sich die Variante mit hohem Bahnanteil für Szentgotthárd hinsichtlich der Lärmsituation – wegen der Nähe zu den Gleisanlagen – etwas ungünstiger, jedoch dennoch nicht als unzulässig, vergleiche GA DI Trettler, Seiten 31f); auch die so genannten „non-exhaust-Emmissionen“ sind berücksichtigt worden vergleiche auch Ergänzungsgutachten
Mag. Scheicher). Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass der Abfalltransport in namhaften Mengen nicht mittels Bahn bewerkstelligt werden könne, weil die Infrastruktur nicht ausreiche (diese Behauptung steht im Übrigen im Widerspruch mit der eisenbahntechnischen Begutachtung), käme dem somit keine entscheidende Bedeutung zu.
Aus den im Abschnitt 10.7.3. dargestellten Überlegungen wurde die
Auflage 20.4 abgeändert, sodass nun eine verpflichtende Verwendung
der Bahn als Transportmittel im Ausmaß von wenigstens 50 % der Masse der transportierten Materialien vorgesehen wird, wodurch den
hier geäußerten Bedenken aus Immissionsminimierungsgründen im Ergebnis Rechnung getragen wird.
5.3.7. Zur Irrelevanz der Zusatzbelastung und zur Anwendbarkeit des Irrelevanzkriteriums für Auswirkungen auf ungarischem Staatsgebiet
Mit der Frage der Irrelevanz von Zusatzbelastungen hat sich die Behörde 1. Instanz in ihrem Bescheid auf den Seiten 167 ff ausführlich auseinandergesetzt und auch die ständige Rechtssprechung des Umweltsenates zu diesem Thema dargestellt.
Um
Wiederholungen zu vermeiden, darf darauf verwiesen werden. Aufgrund der Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens in Verbindung mit der ergänzenden Begutachtung durch die SV Mag. Scheicher vom 9.12.2009 steht vollständig und schlüssig fest, dass
die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden bzw., so
weit aufgrund der Vorbelastung bereits Grenzwertüberschreitungen vorliegen (Feinstaub/PM10), die Immissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten (§ 20 Abs. 3 Z 1 IG-L), daweit aufgrund der Vorbelastung bereits Grenzwertüberschreitungen vorliegen (Feinstaub/PM10), die Immissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten (Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, IG-L), da
die anlagenbedingten Zusatzimmissionen unter 3 % des Kurzzeitwertes bzw. 1 % des Langzeitwertes liegen werden. Das Vorbringen, es käme zu die Irrelevanzschwelle überschreitenden Immissionen, vermag sich auf keine fachlich gleichwertige sachverständige Begutachtung zu stützen (vgl auch die Auseinandersetzung unter Abschnitt 5.3.8.).die anlagenbedingten Zusatzimmissionen unter 3 % des Kurzzeitwertes bzw. 1 % des Langzeitwertes liegen werden. Das Vorbringen, es käme zu die Irrelevanzschwelle überschreitenden Immissionen, vermag sich auf keine fachlich gleichwertige sachverständige Begutachtung zu stützen vergleiche auch die Auseinandersetzung unter Abschnitt 5.3.8.).
Das Prinzip der Irrelevanz ist im österreichischen Recht in § 20 Abs. 3 IG-L (weiters in § 5 Abs. 2 Z 3 EG-K, § 77 Abs. 3 GewO) verankert. Die Behauptung, in belasteten Gebieten dürften überhaupt keine zusätzlichen Emissionen gestattet werden, steht somit im Widerspruch zur Rechtslage. Wenn von ungarischen BerufungswerberInnen vorgebracht wird, dass die ungarische Rechtsordnung ein Irrelevanzkriterium nicht kenne, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall österreichisches RechtDas Prinzip der Irrelevanz ist im österreichischen Recht in Paragraph 20, Absatz 3, IG-L (weiters in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, EG-K, Paragraph 77, Absatz 3, GewO) verankert. Die Behauptung, in belasteten Gebieten dürften überhaupt keine zusätzlichen Emissionen gestattet werden, steht somit im Widerspruch zur Rechtslage. Wenn von ungarischen BerufungswerberInnen vorgebracht wird, dass die ungarische Rechtsordnung ein Irrelevanzkriterium nicht kenne, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall österreichisches Recht
anzuwenden ist (vgl dazu die Ausführungen zum Thema Abfallwirtschaft, Abschnitt 3.).anzuwenden ist vergleiche dazu die Ausführungen zum Thema Abfallwirtschaft, Abschnitt 3.).
5.3.8. Zur Kritik an der Berechnung der Belastung durch Luftschadstoffe und deren Ausbreitung sowie den verwendeten
Methoden
Im oben angeführten Gutachten hat die SV Mag. Scheicher ausführlich zu den Angaben in der UVE, den verwendeten Methoden und Prognosen Stellung genommen und die Auswirkungen des Vorhabens
in Bezug auf die zu erwartenden Immissionen beurteilt. Sie ist zum
Ergebnis gekommen, dass auch bei einer „worst-case-Betrachtung“ selbst im Bereich des Immissionsmaximums, welches etwa 400 -600 m
nordwestlich der Anlage zu erwarten sei, nicht mit einer Überschreitung von Grenzwerten bzw. hinsichtlich des aufgrund der
Vorbelastung kritischen Feinstaubwertes mit keiner relevanten respektive messbaren Zusatzbelastung zu rechnen sei. Daraus hat sie nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass hinsichtlich der weiter entfernten Bereiche umso weniger relevante Auswirkungen zu
befürchten sind. Damit wurde auch das bereits im erstinstanzlichen
Verfahren erhobene und nun im Berufungsverfahren größtenteils wiederholte Vorbringen der ungarischen Nachbarn bzw. Umweltorganisationen entkräftet. Das Vorbringen der BerufungswerberInnen, welche in der Bestimmung der Lage des Immissionsmaximums angesichts der herrschenden Windverhältnisse einen Widerspruch bzw. Fehler zu erkennen glauben, liegt offensichtlich die irrige Annahme zugrunde, das Immissionsmaximum
werde (notwendigerweise) von der Hauptwindrichtung bestimmt. Zur Frage der Relevanz so genannter „SODAR-Messungen“ hat der Umweltsenat die SV Mag. Scheicher ergänzend befasst, welche in ihrem Gutachten vom 9.12.2009 schlüssig und auch für Nichtfachleute nachvollziehbar zum Ergebnis kommt, dass die ihrer
Begutachtung im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden meteorologischen Messungen und Daten eine ausreichende, dem Stand
der Technik entsprechende Beurteilung der Ausbreitungsverhältnisse
erlaubten, die Durchführung (weiterer) SODAR-Messungen keine Ergebnisse erwarten lassen, welche zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten auch zumal die berechneten Zusatzbelastungen bei allen Schadstoffen für die Betriebsphase unter der Irrelevanzschwelle lägen, sodass auch eine allfällige geänderte Lage des Maximums keine Änderung der Beurteilung nach sich ziehe. Dies ist umso plausibler, als die Sachverständige darlegt, dass in mehrfacher Hinsicht jeweils die ungünstigsten Annahmen der Berechnung zugrunde lagen (Annahme der jeweils höchsten Konzentration bei Vorbelastungen, lineare Addition von Vor- und Zusatzbelastung, Einberechnung eines Sicherheitszuschlages beim Abgasstrom).
Damit kommt auch dem Vorbringen zahlreicher ungarischer BerufungswerberInnen keine Berechtigung zu, dass aufgrund der herrschenden Hauptwindrichtung hauptsächlich ungarisches Staatsgebiet betroffen wäre und dort unzulässige belästigende bzw. gesundheitsschädliche Auswirkungen zu befürchten wären. Aufgrund der vorliegenden Begutachtung lassen sich die zu erwartenden Auswirkungen auch auf ungarischem Staatsgebiet hinreichend zuverlässig abschätzen, sodass es weder zusätzlicher Immissionsmessungen noch weiterer Berechnungen bedurfte. Angesichts des Umstandes, dass die in Ungarn zu erwartenden Werte
unterhalb der in Österreich prognostizierten Immissionsmaxima liegen werden, ist in keinem Fall eine relevante Zusatzbelastung zu erwarten, unabhängig vom Zutreffen der Behauptungen in Bezug auf die hohe Grundbelastung an Schadstoffen in Ungarn (womit auch
der Befürchtung die Grundlage entzogen ist, das Natura 2000-
Gebiet
Örség werde beeinträchtigt; siehe dazu im Detail den Abschnitt 7.
Naturschutz).
Der hinsichtlich der Bestimmung der Immissionsbelastung
erhobenen
Kritik auf Grundlage der von der Bürgerinitiative BIGAS vorgelegten Ausführungen des Dr. Schorling begegnet die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 9.12.2009 in überzeugender
Weise zusammengefasst wie folgt:
5.3.9. Zur sekundären Aerosolbildung
Aufgrund diesbezüglichen Berufungsvorbringens wurde die SV Mag. Scheicher auch mit der Frage befasst, ob mit der Bildung von Sekundärpartikeln zu rechnen sei und welche Auswirkungen diese im
Untersuchungsgebiet der geplanten Anlage haben könnten. In ihrer Stellungnahme vom 9.12.2009 erläuterte die Sachverständige die Rahmenbedingungen für das Entstehen sekundärer Aerosole und legte
dar, dass dies erst in einer Entfernung von mehreren Kilometern vom Standort der Abfallverbrennungsanlage zu erwarten sei, wo bereits eine deutlich geringere Zusatzbelastung als am Immissionsmaximum zu erwarten sei. Selbst bei sehr vorsichtiger Betrachtung (Annahme, dass das gesamte NOx zu Ammoniumnitrat umgewandelt wird, Zugrundelegung der höchsten Messwerte an Stickstoffoxyden, Addition von Primäremission und sekundären Partikeln) kommt die Sachverständige zum Ergebnis, dass das Irrelevanzkriterium von 1 % auch bei ungünstigsten Annahmen eingehalten würde. Dazu käme noch, dass mit zunehmender Entfernung
(mehrere Kilometer von der Anlage) bereits eine deutliche Verringerung der Primäremissionswerte stattgefunden habe. Diesen Ausführungen sind die BerufungswerberInnen im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten, sodass die auch in diesem Punkt schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es ist daher auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass keine Gefahrenerhöhung
hinsichtlich der in Betracht kommenden Schutzgüter aus der Bildung
sekundärer Aerosole resultiert. Das von den Projektwerberinnen vorgelegte Gutachten des Ao. Univ. Prof Dr. Hans Puxbaum vom 21.1.2010 kommt im Übrigen zum gleichen Ergebnis und bedarf auch an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.
5.3.10. Zur Frage der Beeinträchtigung des Lokalklimas, insbesondere zusätzlicher Nebelbildung und deren negative
Auswirkungen
Die SV Mag. Scheicher ist in ihrem Gutachten vom 26.6.2008 bereits
auf diese Frage eingegangen und zum Ergebnis gelangt, dass eine eventuelle Tendenz zu etwas längeren Nebelsituationen im Rahmen der natürlichen Variabilität der meteorologischen Verhältnisse läge und im Übrigen keine negativen Auswirkungen auf das Lokalklima zu befürchten wären (vgl GA Seite 25).auf diese Frage eingegangen und zum Ergebnis gelangt, dass eine eventuelle Tendenz zu etwas längeren Nebelsituationen im Rahmen der natürlichen Variabilität der meteorologischen Verhältnisse läge und im Übrigen keine negativen Auswirkungen auf das Lokalklima zu befürchten wären vergleiche GA Seite 25).
5.3.11. Zur unzureichenden Untersuchung der Störfallszenarien
Das diesbezügliche Vorbringen deckt sich nicht mit dem Verfahrensergebnis; vielmehr ist u.a. der SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch in seinem Gutachten vom 20.6.2008, Seite 68,
auf diese Frage eingegangen und hat dargelegt, dass bei Ausfall der Rauchgasreinigungsanlage die Festbrennstoffzufuhr sofort gestoppt würde. Die Staubabscheidung mittels Zyklon finde auch in
diesem Zustand statt, die geringe Fracht an verbleibenden Schadstoffen sowie die hohe Verdünnung ließen keine Gefährdung erwarten. Auch die Kritik an der Beschreibung der Rauchgasreinigung wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren entkräftet (GA Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch, Seite 66).
Allenfalls mögliche Störfälle und die in diesem Zusammenhang stehende Vorgangsweise in Bezug auf den Hilfskessel wurden eingehend begutachtet (GA DI Bucsich, Seiten 28ff).
5.3.12. Zur IT-Sicherheit
Über Auftrag der Berufungsbehörde führte der SV für thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen, Univ.Prof. Dipl.Ing. Dr. Harald Raupenstrauch zum diesbezüglichen Berufungsvorbringen ergänzend aus, dass die Leittechnik der Abfallverbrennungsanlage nicht mit dem Internet verbunden sei, weshalb eine Gefährdung durch aus dem Internet stammende Schadsoftware nicht gegeben sei.
Auch im unwahrscheinlichen Fall eines Virenbefalles würde die Anlage selbständig abschalten und in den eigensicheren Zustand übergehen. Von einer Gefährdung im Zusammenhang mit Problemen der
IT-Sicherheit sei daher nicht auszugehen.
Demgegenüber bringen mehrere BerufungswerberInnen im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch fachlich nicht qualifiziert sei, Probleme aus dem Gebiet der Informationstechnologie zu beurteilen, weshalb die Bestellung eines einschlägigen Fachmannes als Sachverständigen beantragt werde. Des Weiteren werden die nach Ansicht der BerufungswerberInnen – auch im Fall des „Inselbetriebes“ – gegebenen Gefahren vor allem im Zusammenhang mit Schadsoftware vorgetragen und eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. Ing. Markwitz vom 9.2.2010 vorgelegt, worin verschiedene Kontrollund
Schutzmaßnahmen vorgeschlagen werden.
Der Umweltsenat vermag aus folgenden Erwägungen der Ansicht der
zu
diesem Thema argumentierenden BerufungswerberInnen nicht beizutreten:
Die die Qualifikation des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen in Zweifel ziehenden BerufungswerberInnen übersehen, dass die Fragestellung der Behörde nicht auf die Verhinderung von IT-Problemen (welcher Art auch immer) an sich, sondern auf deren mögliche Auswirkungen auf die zu wahrenden Schutzgüter, vor allem aufgrund befürchteter unkontrollierter Emissionen der Abfallverbrennung, gerichtet war. Dies zu beantworten, fällt ohne Zweifel in den Fachbereich des Sachverständigen für Verfahrenstechnik. Weder die BerufungswerberInnen selbst noch Dr. Ing. Markwitz nehmen auf diesem Gebiet eine besondere Fachkunde für sich in Anspruch. Der Umweltsenat hegt daher keine Bedenken, den Ausführungen Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauchs zu folgen, wonach im Ergebnis – selbst im unwahrscheinlichen Fall eines Sicherheitsproblems trotz fehlender Verbindung zum Internetkeine
Gefährdung von der Anlage der RVH ausgehen wird, weshalb diesbezüglich keine weiteren Auflagen zu erteilen sind. Es besteht
im Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauchs auch keine Veranlassung, zu diesem Thema zusätzlich noch einen weiteren Sachverständigen zu befassen.
Auch
wenn aufgrund der vorliegenden Gutachten feststeht, dass im IT-Störfall von der Anlage keine Gefahren für die Umwelt ausgehen, ist es als selbstverständlich anzusehen, dass die Betreiberin der
Anlage – schon im Eigeninteresse – entsprechende Vorkehrungen zur
Vermeidung des Zutritts Unbefugter sowie zur Verhinderung uU kostenintensiver Schäden an Software (Firewall, Virenschutz etc.)
treffen wird. Auch auf die vom Sachverständigen erwähnte TÜV-Überprüfung ist hinzuweisen.
5.3.13. Zur Betriebssicherheit im Zusammenhang mit der Nutzwasserversorgung
Der Sachverständige für thermische Verfahrenstechnik und Geruchsimmission wurde aufgrund von im Berufungsverfahren aufgetauchter Bedenken auch mit der Frage der möglichen negativen
Auswirkungen einer nicht ausreichenden Wasserversorgung befasst. Er legte dazu dar, dass für den Fall der nicht ausreichenden Wasserversorgung die Brennstoffzufuhr unterbrochen würde, was durch das Vorsehen einer fehlersicheren Sicherheitssteuerung für die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile gewährleistet sei. Eine Erhöhung von Emissionen bzw. eine Gefährdung von Anlagenteilen würde dadurch ausgeschlossen.
Aufgrund dieser Ausführungen besteht für den Umweltsenat keine Notwendigkeit zur Vorschreibung von zusätzlichen Maßnahmen; insbesondere bedurfte es auch keiner ergänzenden Prüfung, ob die subsidiär vorgesehene Wasserlieferung durch die Firma Lenzing durch einen entsprechenden wasserrechtlichen Konsens abgedeckt ist, bzw. ob eine dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung
erwirkt werden kann.
5.3.14. Zu den Bedenken betreffend die Verwendung des Hilfskessels, insbesondere im Winterhalbjahr und die geltenden Grenzwerte
Die Begutachtung des Hilfskessels und seiner Emissionen erfolgte durch den SV für Maschinenbau und Sicherheitstechnik, DI Bucsich (GA vom 16.6.2008, Ergänzung vom 26.9.2008). Diese ergab, dass die
Anlage dem Stand der Technik entspricht und die aus der LRV-K resultierenden Emissionsgrenzwerte einzuhalten vermag.
Flankierend
wurden Auflagen einschließlich Emissionsgrenzwerte sowie die Messung der Emissionen vorgeschrieben (Auflagen 13.23 ff). Im Gutachten der SV Mag. Scheicher wurden auch die Luftschadstoffemissionen des Heizkessels berücksichtigt mit dem Ergebnis, dass keine unzulässigen Immissionen von der Anlage (insgesamt) zu erwarten sind. Dies gilt auch für die Verwendung des Brennstoffes Heizöl in der Winterzeit, wobei auch die vorgesehene zeitliche Beschränkung und die Begrenzung auf 50 % (Auflage 13.23) zu beachten ist, wodurch dem Immissionsminimierungsgebot (17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) in zumutbarem Rahmen Rechnung getragen wurde. Zur befürchteten Potenzierung von Emissionen aus Abfallverbrennung und Betrieb deswurden Auflagen einschließlich Emissionsgrenzwerte sowie die Messung der Emissionen vorgeschrieben (Auflagen 13.23 ff). Im Gutachten der SV Mag. Scheicher wurden auch die Luftschadstoffemissionen des Heizkessels berücksichtigt mit dem Ergebnis, dass keine unzulässigen Immissionen von der Anlage (insgesamt) zu erwarten sind. Dies gilt auch für die Verwendung des Brennstoffes Heizöl in der Winterzeit, wobei auch die vorgesehene zeitliche Beschränkung und die Begrenzung auf 50 % (Auflage 13.23) zu beachten ist, wodurch dem Immissionsminimierungsgebot (17 Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) in zumutbarem Rahmen Rechnung getragen wurde. Zur befürchteten Potenzierung von Emissionen aus Abfallverbrennung und Betrieb des
Hilfskessels ist außerdem auf die Funktion des letzteren hinzuweisen. Er soll projektgemäß nur dann herangezogen werden, wenn infolge von Betriebsunterbrechungen (Wartung, Reparaturen) bzw. im An- und Abfahrbetrieb des Wirbelschichtkessels letzterer nicht die benötigte Energie liefert (vgl DI Bucsich, Seite 6).Hilfskessels ist außerdem auf die Funktion des letzteren hinzuweisen. Er soll projektgemäß nur dann herangezogen werden, wenn infolge von Betriebsunterbrechungen (Wartung, Reparaturen) bzw. im An- und Abfahrbetrieb des Wirbelschichtkessels letzterer nicht die benötigte Energie liefert vergleiche DI Bucsich, Seite 6).
Ein
Parallelbetrieb beider Kessel ist bei Ausfall des öffentlichen Stromnetzes vorgesehen, wobei in diesem Fall die gemeinsame Leistung mit der maximalen Turbinenleistung begrenzt ist (vgl DI Bucsich, Seiten 7f). Der Betrieb des Hilfskessels ist überdies schadstoffärmer als die Abfallverbrennung (vgl auch GA Mag. Scheicher vom 9.12.2009 zum „Anfahrbetrieb“).Parallelbetrieb beider Kessel ist bei Ausfall des öffentlichen Stromnetzes vorgesehen, wobei in diesem Fall die gemeinsame Leistung mit der maximalen Turbinenleistung begrenzt ist vergleiche DI Bucsich, Seiten 7f). Der Betrieb des Hilfskessels ist überdies schadstoffärmer als die Abfallverbrennung vergleiche auch GA Mag. Scheicher vom 9.12.2009 zum „Anfahrbetrieb“).
5.3.15. Zu den Emissions- und Immissionsmessungen
Zunächst ist in diesem Konnex auf die Ausführung zur Berufung der
Projektwerberinnen zu verweisen.
Soweit von den Projektgegnern die Vorschreibung der Emissionsund
Immissionsmessungen als nicht ausreichend bemängelt wird, sind dem
die Regelungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften (AVV,
LRV-K) entgegenzuhalten. Darüber hinausgehende Vorschreibungen erscheinen weder erforderlich noch sachlich gerechtfertigt. Das gilt auch für die Anzahl von Messstellen und die Dauer der Nachkontrolle.
5.3.16. Zu den Auswirkungen der Immissionen auf das Grundeigentum
Zum Vorbringen von Grundeigentümern, dass durch die Einwirkung von
Schadstoffen, ausgehend von der verfahrensgegenständlichen Anlage,
ihr Eigentum beeinträchtigt wäre, etwa indem Feldfrüchte, Obst und
Gemüse kontaminiert würden, auch durch Akkumulation von Schadstoffen durch Jahrzehnte lange Einwirkung, ist folgendes auszuführen:
Hinsichtlich dieser Thematik liegt ein ausführliches Gutachten des
ASV für Landwirtschaft DI Mehsam vom 18.6.2008 vor. Der Gutachter
kommt dabei, belegt durch Berechnungen, zum Ergebnis, dass es zu keinen messbaren Schadstoffanreicherungen in Pflanzen kommen wird;
dies gilt insbesondere für den vielfach angesprochenen Parameter „Dioxin“ (keine merkbare [messbare] Erhöhung des PCDD/F-Bodengehaltes, vergleiche Stellungnahme vom 26.9.2008, Seite 4 f,
analog dazu auch der Parameter „Quecksilber“).
Auch mit der befürchteten Beeinträchtigung des Ölkürbisbaues hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.6.2008 im Detail auseinandergesetzt (Seite 26 f); auch hier wird eine messbare Beeinflussung des angesprochenen HCB-Gehaltes aufgrund der Verbrennungsprozesse der Anlage der RVH ausgeschlossen. Der Sachverständige verweist auf die hohe Vorbelastung untersuchter Böden, welche die Ölkürbisproduktion deswegen bedenklich erscheinen ließen. Die aus der geplanten Anlage bewirkten HCB-Immissionen haben demnach jedoch keinen zusätzlichen Einfluss auf
die Nutzbarkeit der Böden, sei es für die Produktion von Ölkürbissen, sei es für andere Pflanzen.
Somit ergibt sich, dass eine Beeinträchtigung des Grundeigentums (vergleiche dazu auch die Ausführungen in Abschnitt 1.3.2.) durch
die vom Vorhaben bewerteten Immissionen nicht zu erwarten und daher auch die Rechte der Grundeigentümer nicht verletzt werden. Unabhängig davon wurde von der erstinstanzlichen Behörde im Auflagenweg die Durchführung eines Biomonitorings vorgeschrieben (Auflagen 12.1 und 12.2 des angefochtenen Bescheides). Da somit eine Beeinträchtigung des Grundeigentums auch unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Immissionen ausgeschlossen ist, sind die Genehmigungsvoraussetzungen unter dem Aspekt des Schutzes
von Eigentum und sonstiger dinglicher Rechte der NachbarInnen erfüllt. Soweit im Zusammenhang mit Schäden in der Landwirtschaft
Haftungsfragen (Beweislastumkehr) aufgeworfen wurden (BNr 105 Mag. Dagmar Tutschek), ist dem zum einen zu entgegnen, dass aufgrund der Begutachtung projektkausale Schäden nicht zu erwarten sind. Zum anderen ist auf die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes zu verweisen; sofern dort in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsfolgen an die verwaltungsbehördliche Genehmigung von Anlagen angeknüpft wird, steht es der Verwaltungsbehörde nicht zu, eine Genehmigung zur Vermeidung solcher Rechtsfolgen nicht zu erteilen bzw. das – wie auch immer zu bewirkende – Nichteintreten der Rechtsfolgen zur
Bedingung einer Bewilligung zu machen.
5.3.17. Zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen
Dieser Aspekt wird im Abschnitt 6. Umweltmedizin ausführlich behandelt.
5.3.18. Zu den sonstigen Auswirkungen auf die Umwelt:
Dieser Aspekt wird im Abschnitt 7. Naturschutz ausführlich behandelt.
5.4. Zusammenfassung
Zusammenfassend ergibt sich , dass sich das Vorbringen der BerufungswerberInnen sowohl im Lichte der von der Behörde erster Instanz eingeholten oben näher zitierten Gutachten als auch in Verbindung mit der im Berufungsverfahren erfolgten Gutachtensergänzungen als unberechtigt erwiesen hat. Vielmehr steht fest, dass bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid
und der in dieser Berufungs-entscheidung vorgesehenen Auflagen und
sonstigen Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzungen der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt sind, insbesonderesonstigen Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzungen der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt sind, insbesondere
6. Umweltmedizin
6.1. Berufungsvorbringen
In zahlreichen Berufungen wird zum Fachbereich Umweltmedizin Folgendes vorgebracht:
Der Umweltsenat hat Folgendes erwogen:
6.2. Rechtsgrundlagen
Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen wird auf
die Ausführungen im Abschnitt 5. Emissionen/Immissionen verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen bzw. eine unzumutbare Belästigung
durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu erwarten ist.
6.3. Schlussfolgerungen
6.3.1. Gesundheitsgefährdung durch erhöhte Feinstaubbelastungen und sonstige Luftschadstoffe
Im UV-Gutachten wurde durch den SV für Umweltmedizin o. Univ.Prof.
Dr. med. Neuberger in seinem Fachbereich „Umweltmedizin“ aufbauend
auf die UVE folgendes zusammenfassend dargelegt und im ergänzenden
Gutachten zu den Vorbringen der Parteien Stellung genommen:
Die Beurteilung des Ist-Zustandes brachte das Ergebnis, dass die IG-L Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Untersuchungsraum bei den Luftschadstoffimmissionen Kohlenmonoxid
[MW8], Schwefeldioxid [HMW und TMW], Stickstoffdioxid [HMW, TMW und JMW] und bei der Staub-, Arsen-, Blei, Cadmium- und Nickeldeposition im Beobachtungszeitraum eingehalten wurden. Der Feinstaub TMW wurde an einigen Messstellen in manchen Jahren überschritten, im Bereich Heiligenkreuz/Businesspark aber immer eingehalten. Der PM10 Grenzwert wurde im gesamten Beobachtungszeitraum eingehalten, der Zielwert immer überschritten. Der Ozon Informationsschwellenwert MW1 180 ?g/m3 wurde nur an der Messstation Oberwart im Jahr 2003 (5 Mal) überschritten. Die Alarmschwelle MW1 240 ?g/m3 wurde im Untersuchungszeitraum an allen Messstellen eingehalten. Der Zielwert (ab 2010) zum Schutz der menschlichen Gesundheit wurde im
Untersuchungsgebiet an keiner Messstation eingehalten (UVE-Fachbereich Humanmedizin, Seite 21).
Die PM10 Zusatzbelastungen (TMW und JMW) erfüllen am Immissionsmaximum - und somit bei allen Wohnanrainern im Untersuchungsgebiet - die entsprechenden Irrelevanzkriterien, auch
bezogen auf den JMW Zielwert (mit Berücksichtigung der Nullvariante). Auf Grund der irrelevanten Zusatzbelastung ist eine
zusätzlich PM10 TMW Überschreitung durch das Vorhaben auszuschließen. Aus medizinischer Sicht ist die PM10 Zusatzbelastung irrelevant (GA o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger Seite 21).
Die rechnerisch festgestellten Zunahmen sind epidemiologisch nicht
nachweisbar und liegen im Toleranzbereich und sind daher ohne medizinische Relevanz. Eine toxische Wirkung des TMW PM10 Eintrags
auf Menschen durch den Betrieb der RVH ist daher mit Sicherheit auszuschließen; ebenso Gesundheitsgefahren oder unzumutbare Belästigungen.
Die Zusatzbelastungen bei der Deposition von Staub [TSP], Arsen [As], Blei [Pb], Cadmium [Cd] und Nickel [Ni] liegen sehr deutlich
unter den jeweiligen Irrelevanzwerten. Es sind daher die Depositionszusatzbelastungen mit Staub, Cd, Ni und Pb irrelevant,
von As als geringfügig einzustufen. Negative Auswirkungen auf die
Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung durch das Vorhaben sind mit Sicherheit auszuschließen (GA o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger, Seite 22).
Die NO2 Zusatzbelastung ist zu tolerieren, da die Grenzwerte eingehalten werden, und sind die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben irrelevant bis geringfügig. Negative Auswirkungen auf die
Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung durch das Vorhaben sind mit Sicherheit auszuschließen.
Die angegebenen Grenz- und Zielwerte zum Schutz der Allgemeinbevölkerung sind Indikatoren für die Toxizität des Gesamtgemisches von Luftverunreinigungen in Industrie- und Ballungsgebieten, bei deren Unterschreitung Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen auszuschließen sind, ausgenommen Feinstaub und Karzinogene (3-6). Für Feinstaub und genotoxische Substanzen gilt wegen fehlender Wirkungsschwellen ein
Minimierungsgebot.
Zur Beurteilung der Schadstoffimmissionen wurden von
verschiedenen
Gesetzgebern und Organisationen unterschiedliche Grenzwerte bzw. Richtwerte festgelegt. Um die Bandbreite aufzuzeigen, wurden neben
den zur Zeit in Österreich gesetzlich gültigen Grenzwerten [IG-Luft 2001], die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften [ÖAW], die Leitwerte (Air Quality Guidelines for Europe) der Weltgesundheits-Organisation [WHO], der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft [TA-L, BRD] und die Richtlinien
der Europäischen Union [EU] angeführt. Diese Grenz- und Richtwerte
wurden bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt (vgl GAwurden bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt vergleiche GA
o.
Univ.Prof. Dr. med. Neuberger, Seite 10).
Die Luftschadstoffzusatzbelastungen (Immissionen und Deposition) durch den Betrieb der RVH erfüllen bei fast allen Schadstoffen beim höchstbelasteten Aufpunkt die jeweiligen Irrelevanzkriterien
(Irrelevanzkriterium <3 % bzw. <1 % vom Grenzwert für PM10 TMW 50?g/m3, JMW 40?g/m3). Beim PM10 Tagesmittel ist eine zusätzliche
Grenzwertüberschreitung durch das Projekt mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aus medizinischer Sicht ist die
PM10 Zusatzbelastung irrelevant und wird praktisch zu keiner Verschlechterung der vorgegebenen Situation führen
(GA o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger, Seiten 25f). Die „Air Quality Guidelines” der WHO geben Zielwerte an, die derzeit kaum in einer Stadt erreichbar sind. Primär maßgeblich waren daher auch die EU-Grenzwerte für PM10, von denen vor allem der Tagesmittelwert so streng ist, dass eine bestimmte Anzahl von
Überschreitungen von der EU zugelassen werden musste. Der von der
EU genannte Grenzwert für das Jahresmittel von PM2.5 von 25 ?g/m³
wurde in diesem Gutachten nicht verwendet, da dieser nach Ansicht
des Gutachters zu wenig streng ist und weil seine Überwachung erst
in wenigen Städten an vereinzelten Messstationen begonnen wurde. Auch bei der worst case Annahme, dass PM10 nicht nur zu 50 % aus PM2.5 besteht, wie es die WHO annimmt, sondern zu 100 %, würde die
Emission der RVH keinen messtechnisch erfassbaren oder gesundheitlich relevanten Beitrag zur Immission von PM2.5 liefern.
Das Gesundheitsrisiko durch die verbleibende projektbedingte Feinstaub-zusatzbelastung ist schon am Aufpunkt im Nordwesten der
Anlage als gesundheitlich irrelevant einzustufen und in Szentgotthárd errechnet sich mit weniger als 20 % dieses Wertes eine völlig unbedenkliche Feinstaubbelastung durch das Projekt. Todesfälle aufgrund von Erkrankungen der Lungen und der Atemwege der männlichen Bevölkerung des Kleinraumes Szentgotthárd ebenso wie die Sterbehäufigkeit wegen Tumorerkrankungen der Frauen im aktiven Alter stehen mit der Ist-Situation der atmosphärischen Feinstaubbelastung in keiner kausalen Beziehung und werden sich durch das Vorhaben sicher nicht verändern.
Die Emissionen/Immissionen der RVH werden zu praktisch keiner Zunahme des Krebsrisikos der Wohnbevölkerung führen, auch nicht bei lebenslanger Exposition. Die nur errechenbaren Risken bewegen
sich auch bei worst case Annahmen in einem Bereich, der als
sicher
einzustufen ist.
Weltweit gibt es keine einzige seriöse Studie, die Luftschadstoffemissionen (inklusive Dioxine und Schwermetalle) einer modernen Müllverbrennungsanlage in kausalen Zusammenhang mit
Erkrankungen der Anrainer (Krebserkrankungen, Atemwegserkrankungen, Allergien, Herzerkrankungen, Schäden am Immunsystem,
am Erbgut, Missbildungen) bringen konnte. Das gilt auch für Ungeborene, Kinder, alte, kranke (z.B. Asthmatiker), überempfindliche (z.B. Atopiker) und vorgeschädigte Menschen. Abgasreinigungsanlagen wie die der RVH sind bei entsprechender Überwachung (Verbrennungstemperatur, etc.) in der Lage, in der Abluft geringere Konzentrationen kritischer Schadstoffe zu erzielen, als der Verbrennung aus der Umgebungsluft zugeführt werden. Vorläuferschadstoffe für Ozon werden durch die Anlage nur
in so geringem Maße emittiert, dass sie keinen nennenswerten Beitrag zur Ozonbildung leisten können (GA o. Univ.Prof. Dr. med.
Neuberger, Seiten 48f).
Diese Gutachten sind für den Umweltsenat schlüssig und wird
Folgendes festgehalten:
Sämtliche Berufungsvorbringen sind als inhaltlich gleich oder ähnlich wie die Einwendungen im Verfahren der Behörde 1. Instanz anzusehen. Diese Einwendungen wurden durch den SV für Umweltmedizin in seinen Gutachten vollständig und ausführlich beantwortet. Gleichzeitig kam der Sachverständige zu dem Schluss,
dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung der Gesundheit von
Menschen zu erwarten ist. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine ergänzende Begutachtung der gesundheitlichen Auswirkungen des
Vorhabens erfordern würden, wurden in den Berufungen nicht vorgebracht.
Aufbauend auf dem Gutachten der SV Mag. Scheicher hat der SV für Umweltmedizin o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger in seinem Gutachten
berücksichtigt, dass das Burgenland und auch die Südoststeiermark
als Sanierungsgebiete nach dem IG-L (Schadstoff PM10-Feinstaub) und
als belastete Gebiete nach dem UVP-G 2000 ausgewiesen sind. Gleichzeitig wurde gutachterlich dargelegt, dass eine Grenzwertüberschreitung hinsichtlich Feinstaubes durch das Vorhaben mit Sicherheit auszuschließen ist, ebenso wie eine Überschreitung der Grenzwerte aller Luftschadstoffimmissionen einschließlich Schwermetalle (z.B. Quecksilber) und Dioxine. Den Berufungsvorbringen, dass durch die WHO hinsichtlich zahlreicher Schadstoffe keine Grenzwerte, bei deren Unterschreitung eine Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten wäre, festgelegt worden und dass die Grenzwerte der WHO wesentlich
strenger als die der österreichischen Fachliteratur wären, ist zu
entgegnen, dass der Sachverständige die Grenz- und Richtwerte der
WHO in seinem Gutachten berücksichtigt hat. Laut vorliegenden Gutachten werden alle geltenden Grenzwerte eingehalten und sind negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der
Bevölkerung durch das Vorhaben mit Sicherheit auszuschließen. Auf alle weiteren Berufungsvorbringen wurde im Gutachten sowie im
ergänzenden Gutachten durch den SV für Umweltmedizin o. Univ.Prof.
Dr. med. Neuberger detailliert eingegangen und wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 8.1.3.5 verwiesen. Die Vorgaben des Immissionschutzgesetzes – Luft wurden eingehalten und wird dem schlüssigen Gutachten entnommen, dass die vorgegebenen Grenzwerte
eingehalten werden und die Zusatzbelastungen unter der Irrelevanz-Grenze liegen.
Auf Grund der Beurteilung der zu erwartenden Immissionen durch
die
Sachver-ständige für den Fachbereich Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen im Rahmen des UV-Gutachtens wurde durch
den SV für Umweltmedizin o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger in seinem Fachbereich „Umweltmedizin“ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch die zu erwartenden Immissionen des Vorhabens
das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und
Nachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden. Die Immissionsbelastung
der zu schützenden Güter wurde möglichst gering gehalten und tragen alle im Projekt vorgesehenen und im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt
in ihrer Gesamtheit bei.
Das Leben und die Gesundheit der Nachbarn und der in der Anlage Beschäftigten werden bei projektgemäßer Durchführung nicht beeinträchtigt durch direkte (Luftpfad) und indirekte (Nahrungsmittel etc.) Einwirkung von Schadstoffen, direkt und indirekt durch die Anlage verursachte Lärmimmissionen oder sonstige Noxen. Die prognostizierte Gesamtimmission an Kumulationsgiften und Karzinogenen ist – unter Mitberücksichtigung
von Nahrungsketten aus umwelthygienischer Sicht – als vernachlässigbar gering und medizinisch unbedenklich einzustufen.
Das Jahresmittel für PM10 wird zwar den Zielwert der WHO von 20 ?g/m³ um 56 % überschreiten, ist aber zu 99,6 % durch die Vorbelastung verursacht. Die Feinstaubemission des Projektes wird
zu keinen messbaren Zunahmen der Immissionen und ihren gesundheitlichen Auswirkungen führen. Die Überschreitung des maximalen Tagesmittelwertes von PM10 nach IG-Luft ist vor allem auf
die Vorbelastung zurückzuführen. Größer ist der relative Beitrag der RVH zur NO2-Belastung, liegt aber ebenfalls unterhalb der Irrelevanzgrenzen und wird zu keinen Grenzwertüberschreitungen führen. Ein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung ist somit nicht gegeben. Dies trifft auch für andere gesundheitsrelevante Luftschadstoffe zu.
Durch die BerufungswerberInnen wurde kein auf gleicher Ebene liegendes Gutachten für den Fachbereich Umweltmedizin vorgelegt, welches das UV-Gutachten in Zweifel ziehen könnte. Die Berufungsvorbringen sind identisch mit den Vorbringen im Verfahren
der Behörde 1. Instanz und hat der SV für Umweltmedizin o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger zu allen diesen Vorbringen und Behauptungen in fachlich nachvollziehbarer Weise Stellung genommen
und alle Befürchtungen entkräftet.
6.3.2. Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens durch
optische Auswirkungen
Den schlüssigen Gutachten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde
liegen, kann durch den Umweltsenat entnommen werden, dass das Leben und die Gesundheit der Nachbarn durch die von der Anlage ausgehende optische Störung nicht beeinträchtigt wird. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch optische Störungen sind aus humanmedizinischer
Sicht ausreichend, um unzumutbare, dauerhafte Störungen des Wohlbefindens zu verhindern (vgl dazu auch Abschnitt 8.Sicht ausreichend, um unzumutbare, dauerhafte Störungen des Wohlbefindens zu verhindern vergleiche dazu auch Abschnitt 8.
Landschaft
und Erholung).
6.3.3. Zunahme von Atemwegserkrankungen und Allergien, sowie Krebserkrankungen
Im UV-Gutachten für den Fachbereich „Umweltmedizin“ wird schlüssig
dargelegt, dass Atemwegserkrankungen (auch bei Kindern) vor allem
durch Stäube und Reizgase gefördert werden, wie sie bei Verbrennung schwefelhaltiger Brennstoffe entstehen, aber sicherlich nicht durch die Luftschadstoffimmissionen, die durch die RVH zu erwarten sind. Keine Sportart im Freien wird durch das
Projekt beeinträchtigt, da es dadurch weder zu einem Anstieg der Ozonkonzentration noch sonst einer Schadstoffkonzentration kommen
wird, die eine Sportausübung zu beeinträchtigen imstande wäre. Auch eine Erhöhung der Anzahl der Allergieerkrankungen ist nicht zu erwarten.
Bei Störfällen wie z.B. einem Flächenbrand im Reststofflager oder
einem Austritt von Ammoniakwasser ist auch bei der Bevölkerung kaum mit nennenswerten Gesundheitsstörungen wie Schleimhautreizungen zu rechnen. Selbst beim schlimmsten Störfall
eines Flächenbrandes im Reststofflager, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit gering ist, wird bei den nächsten Anrainern auf Grund der Entfernung nicht mit nennenswerten Gesundheitsstörungen wie Schleimhautreizungen zu rechnen sein, wenn die Gegenmaßnahmen projektgemäß erfolgen. Bei Austritt von Ammoniakwasser bleiben Gesundheitsgefährdungen auf das Betriebsgelände beschränkt und sind derartige Störungen durch Personalschulung vermeidbar.
Den schlüssigen Gutachten wird entnommen, dass die durch die BerufungswerberInnen befürchtete Beeinträchtigung der Gesundheit durch Atemwegserkrankungen und Allergien nicht zu erwarten ist. Die Emissionen/Immissionen der RVH werden laut Gutachten des SV für Umweltmedizin o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger zu keiner Zunahme des Krebsrisikos der Wohnbevölkerung führen, auch nicht bei lebenslanger Exposition. Die nur errechenbaren Risken bewegen
sich auch bei worst case Annahmen in einem Bereich, der als
sicher
einzustufen ist.
6.3.4. Unzumutbare Geruchsbelästigung
Zu diesem Thema wird im UV-Gutachten dargelegt, dass eine unzumutbare Geruchsbelästigung von Anrainern mit Sicherheit auszuschließen ist. In diesem schlüssigen Gutachten ist hinsichtlich der Geruchsemissionen ausgeführt, dass der Betrieb der RVH Heiligenkreuz zu keiner wahrnehmbaren Verschlechterung der
Immissionssituation gegenüber der Immissionssituation ohne Vorhaben führen wird. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit und/oder eine Belästigung der Wohnbevölkerung können durch die im
Toleranzbereich liegenden Pegelan-hebungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Projekt RVH Heiligenkreuz wird daher akustisch als umweltverträglich eingestuft, wenn die im Fachbeitrag Schalltechnik dargestellten Maßnahmen umgesetzt werden.
6.3.5. Beeinträchtigung durch Schall/Lärm
Im UV-Gutachten für den Fachbereich „Umweltmedizin“ wird schlüssig
darauf verwiesen, dass der Betrieb der RVH Heiligenkreuz akustisch
zu keiner wahrnehm-baren Verschlechterung der Immissionssituation
gegenüber der Immissionssituation ohne Vorhaben führen wird, wenn
die im Fachbeitrag Schalltechnik beschriebenen Maßnahmen umgesetzt
werden. Lärmbedingte negative Auswirkungen des Projektes auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung werden daher
durch den Gutachter ausgeschlossen. Lärmhygienische Grenzwerte für
Krankenhäuser werden sicher eingehalten und Besucher des Friedhofs
in Szentgotthárd sicher nicht unzumutbar belästigt werden. Der Planfall mit 0 % Bahnanteil wurde berechnet und ergab für Szentgotthárd keine Verschlechterung.
Weiters wird im UV-Gutachten dargelegt, dass der Standort aus medizinischer Sicht geeignet ist, da durch die Errichtung des Projekts RVH Heiligenkreuz der Bevölkerung keine schutzwürdigen Erholungs- und Freizeitgebiete verloren gehen und es zu keiner Verschlechterung der Nutzungsmöglichkeiten in den angrenzenden Gebieten durch die Immissionen – Luftschadstoffe und Lärm – des Projekts RVH Heiligenkreuz kommen wird.
Mit Eingabe vom 27.5.2010 hat die Bürgerinitiative BIGAS den Antrag gestellt, die durch das gegenständliche Vorhaben hervorgerufene Immissionssituation durch Infraschall im Untersuchungsgebiet durch die Sachverständigen für Schalltechnik und Umweltmedizin überprüfen und bewerten zu lassen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist eine ausführliche und nachvollziehbare schalltechnische Beurteilung erfolgt, welche keine Hinweise auf mögliche Belastungen durch Infraschall ergeben hat. Dem steht das
lediglich auf einer Mutmaßung beruhende Vorbringen der BIGAS gegenüber, dass die geplante Anlage als Emittentin von beeinträchtigendem Infraschall in Frage komme. Der bloße Verweis auf ein Experiment mit einer gegenüber der Situation im vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Versuchsanordnung (Beschallung von Personen in einer Konzerthalle, „ungewöhnliche Erfahrungen“) stellt kein hinreichend substantiiertes Vorbringen dar, das geeignet wäre, eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen. Im Übrigen handelt es sich bei Verbrennungsanlagen mit Schornsteinen um vielfach erprobte Anlagen, bei denen auch in der Praxis keine Auswirkungen von Infraschall oder damit in Zusammenhang stehender Phänomene bekannt
geworden sind. Wie bereits im Abschnitt 5. ausführlich dargestellt, entspricht die verfahrensgegenständliche Anlage auch
hinsichtlich der Emissionen und Immissionen dem Stand der Technik.
Zusammenfassend kommt der Umweltsenat zum Ergebnis, dass weder durch die Errichtung noch durch den Betrieb des Vorhabens direkt oder indirekt verursachte Belästigungen von Nachbarn zu erwarten sind, die als unzumutbar einzustufen wären.
6.3.6. Gesundheitsgefährdung durch den Transport von radioaktiv belastetem Müll
Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung der Gesundheit durch radioaktiv kontaminierte Stoffe wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass laut Projekt keine solchen Stoffe zur Anlage gebracht werden dürfen. Um jedoch bei einem Fehlverhalten des Anlieferers, dh. bei Anlieferung von radioaktiv kontaminierten Stoffen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Einbringung dieser Stoffe in die Verbrennungsanlage zu treffen, wurden im Bescheid der Behörde 1. Instanz entsprechende Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben. Auf die Ausführungen zum Fachbereich Abfallwirtschaft, Abschnitt 3. wird verwiesen.
6.3.7.Verunreinigung des Grundwassers
Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung des Trinkwassers durch Luftschadstoffe wird im UV-Gutachten schlüssig dargelegt, dass eine solche nicht zu erwarten ist. Auch der vom Umweltsenat bestellte SV Mag. Stangl hat in seinem Gutachten eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Luftschadstoffe nachvollziehbar ausgeschlossen. Weiters wird auf den Abschnitt Immissionen verwiesen. Durch die BerufungswerberInnen wurden keine
fachlich fundierten Gründe dargelegt, welche die schlüssigen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen widerlegen könnten. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der gesicherten Trinkwasserversorgung und der Rechte von Parteien ist
nicht zu erwarten (vgl die Ausführungen im Abschnitt 9.).nicht zu erwarten vergleiche die Ausführungen im Abschnitt 9.).
6.3.8. Vernichtung der Grundlagen für die Biolandwirtschaft
Im Fachbereich „Umweltmedizin“ wird zu diesem Thema schlüssig dargelegt, dass es durch den Betrieb der RVH zu keinem messbaren Anstieg des Schwermetallgehaltes in den Böden und in den Pflanzen
des Untersuchungsgebietes kommen wird. Der Bodeneintrag von Luftschadstoffen ist als so gering einzustufen, dass eine gesundheitsrelevante Schadstoffbelastung über die Nahrungskette auszuschließen ist. Dioxine und Furane über die Nahrungskette (2189, 2535) werden im ungünstigsten Fall 4,5 fg/kg Körpergewicht
erreichen, was 0,2 bis 0,5 % der derzeitigen Grundbelastung über Lebensmittel entspricht. Diese Zusatzbelastung ist aus medizinischer Sicht vernachlässigbar.
Ein erhöhter Schwermetalltransfer in die Nahrungskette zu Mensch und Tier durch den Betrieb der RVH wird ausgeschlossen und es ist
daher eine Zunahme der inneren Belastung der Bevölkerung durch
den
Betrieb der RVH mit Sicherheit auszuschließen.
Die Produktion von Biolebensmitteln in der Region ?rség und Vend,
mit Obst, Gemüse (z.B. Kürbiskerne), Getreide, Milchprodukten, Trauben, Wein, Tierfutter und Nutztieren wird durch das Projekt in
keiner Weise beeinträchtigt, da Kumulationsgifte wie Schwermetalle
in so geringen Konzentrationen emittiert werden, dass sie keine messbare Kontamination der Nahrungskette verursachen können. Als Beweissicherung werden Emissionen, Immissionen und Indikatorpflanzen kontrolliert.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass ein messbarer Anstieg des
Schwermetall-gehaltes in den Böden und in den Pflanzen des Untersuchungsgebietes ebenso wenig zu erwarten ist, wie ein messbarer Anstieg von Halogenkohlenwasserstoffen. Der Bodeneintrag
von Luftschadstoffen wird als so gering eingestuft, dass eine gesundheitsrelevante Schadstoffbelastung über die Nahrungskette ausgeschlossen wird. Die Produktion von Biolebensmitteln wird in keiner Weise beeinträchtigt, da Kumulationsgifte in so geringer Menge emittiert werden, dass sie keine messbare Kontamination der
Nahrungskette verursachen können. Eine Gesundheitsgefährdung
über
die Nahrungskette ist nicht zu erwarten.
Auf die Ausführungen im Abschnitt 5. Emissionen/Immissionen wird
verwiesen.
6.4. Zusammenfassung
Zusammenfassend wird zu den Berufungsvorbringen, welche den Fachbereich „Umweltmedizin“ betreffen, festgehalten, dass auf Grundlage der schlüssigen Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der NachbarInnen nicht
zu erwarten ist. Die Berufungen, welche eine Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit befürchten sowie eine unzumutbare Belästigung behaupten, sind daher als unbegründet abzuweisen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Aussage des Sachverständigen verwiesen, dass zahlreiche Studien über die Auswirkungen von modernen Müllverbrennungsanlagen nachweisen, dass deren Luftschadstoffemissionen (inklusive Dioxine und Schwermetalle) in
keinem kausalen Zusammenhang mit Erkrankungen der Anrainer stehen.
7. Naturschutz
7.1. Berufungsvorbringen
In den Berufungen wird durch den Landesumweltanwalt, die Bürgerinitiative BIGAS, mehrere NGOs und sonstige BerufungswerberInnen zum Fachbereich Naturschutz insbesondere folgendes vorgebracht:
7.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Burgenländischen Natur- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990
Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die im
Umweltgutachten im Fachbereich „Naturschutz“ behandelt wurden, ist
im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich das Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990) idgF maßgeblich.
§ 5 NG 1990 listet Vorhaben auf, die auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-Paragraph 5, NG 1990 listet Vorhaben auf, die auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-
,
Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a bis f, 15
Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, zum Schutz der Natur und freien Landschaft einerBurgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, zum Schutz der Natur und freien Landschaft einer
Bewilligung bedürfen.
Der IV. Abschnitt des NG 1990 enthält Artenschutzbestimmungen, darunter insbesondere die Allgemeinen Schutzbestimmungen (§ 14) sowie Regelungen über den Besonderen Pflanzen- bzw TierartenschutzDer römisch vier. Abschnitt des NG 1990 enthält Artenschutzbestimmungen, darunter insbesondere die Allgemeinen Schutzbestimmungen (Paragraph 14,) sowie Regelungen über den Besonderen Pflanzen- bzw Tierartenschutz
(§§ 15a und 16), den Artenschutz nach der FFH-RL und der Vogelschutzrichtlinie (§ 16a) und Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz (§ 18).(Paragraphen 15 a und 16), den Artenschutz nach der FFH-RL und der Vogelschutzrichtlinie (Paragraph 16 a,) und Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz (Paragraph 18,).
Der Schutz besonderer Gebiete ist im V. Abschnitt des NG 1990 geregelt. Auf Grund dieser Bestimmungen (§§ 23 und 25 NG 1990) wurden mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16.12.1997, LGBl. Nr. 68/1997, die Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum Naturpark (Naturpark Raab)Der Schutz besonderer Gebiete ist im römisch fünf. Abschnitt des NG 1990 geregelt. Auf Grund dieser Bestimmungen (Paragraphen 23 und 25 NG 1990) wurden mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16.12.1997, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1997,, die Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum Naturpark (Naturpark Raab)
erklärt. Schutzgegenstand der Verordnung ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebiets. In der Verordnung sind alle Maßnahmen definiert, die in diesen geschützten Gebieten verboten sind (§ 4) oder einer Bewilligungspflicht (§ 5) unterliegen.erklärt. Schutzgegenstand der Verordnung ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebiets. In der Verordnung sind alle Maßnahmen definiert, die in diesen geschützten Gebieten verboten sind (Paragraph 4,) oder einer Bewilligungspflicht (Paragraph 5,) unterliegen.
Im V. Abschnitt des NG 1990 wurden auch die Bestimmungen über denIm römisch fünf. Abschnitt des NG 1990 wurden auch die Bestimmungen über den
Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umgesetzt (§§ 22 – 22d leg.cit.). § 22b NG 1990 legt die Voraussetzungen fest, nach denen Gebiete als Europaschutzgebiete auszuweisen sind.Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umgesetzt (Paragraphen 22, – 22d leg.cit.). Paragraph 22 b, NG 1990 legt die Voraussetzungen fest, nach denen Gebiete als Europaschutzgebiete auszuweisen sind.
In Europaschutzgebieten sind die für den jeweiligen Schutzzweck notwendigen Ge- und Verbote festzuhalten. Verschlechterungen und Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen ist, sind in der Schutzgebietsverordnung jedenfalls zu verbieten (§ 22c Abs. 1 leg.cit.). Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in der Europaschutzgebietsverordnung festgelegten Verboten bewilligen, „wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt (§ 22d Abs. 1 leg.cit.).In Europaschutzgebieten sind die für den jeweiligen Schutzzweck notwendigen Ge- und Verbote festzuhalten. Verschlechterungen und Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen ist, sind in der Schutzgebietsverordnung jedenfalls zu verbieten (Paragraph 22 c, Absatz eins, leg.cit.). Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in der Europaschutzgebietsverordnung festgelegten Verboten bewilligen, „wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt (Paragraph 22 d, Absatz eins, leg.cit.).
Ausnahmen
von den in der Europaschutzgebietsverordnung festgelegten Verboten, für solche Eingriffe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die also das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen wesentlich oder
nachhaltig beeinträchtigen, dürfen nur nach Maßgabe einer Alternativenprüfung, auf Grund zwingender öffentlicher Interessen
und mit notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erteilt werden (§ 22d Abs.und mit notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erteilt werden (Paragraph 22 d, Abs.
2 - 4 leg.cit.). Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes,
die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Landesregierung zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine wesentliche oder nachhaltige Gefährdung des Schutzzweckes oder der
Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Abs. 6 zu treffen. Die Landesregierung hat demnach den Eingriff zu untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines EuropaschutzgebietesErhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Absatz 6, zu treffen. Die Landesregierung hat demnach den Eingriff zu untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes
das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteilen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt oder eine Ausnahme gemäß den oben dargelegten Voraussetzungen (Alternativenprüfung, zwingende öffentliche Interessen, Ausgleichsmaßnahmen – §§ 22d Abs. 2-4 leg.cit.) zu erteilen.maßgeblichen Bestandteilen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt oder eine Ausnahme gemäß den oben dargelegten Voraussetzungen (Alternativenprüfung, zwingende öffentliche Interessen, Ausgleichsmaßnahmen – Paragraphen 22 d, Absatz 2 -, 4, leg.cit.) zu erteilen.
Der Umsetzung der in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vorgesehenen Naturverträglichkeitsprüfung dient offenkundig § 22e NG 1990. Demnach ist für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten beeinträchtigen könnten bei der Landesregierung ein Bewilligungsantrag einzubringen (§ 22e Abs. 1 leg.cit.). Die Landesregierung hat in einem Vorverfahren zu prüfen und auf AntragDer Umsetzung der in Artikel 6, Absatz 3 und 4 FFH-RL vorgesehenen Naturverträglichkeitsprüfung dient offenkundig Paragraph 22 e, NG 1990. Demnach ist für sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten beeinträchtigen könnten bei der Landesregierung ein Bewilligungsantrag einzubringen (Paragraph 22 e, Absatz eins, leg.cit.). Die Landesregierung hat in einem Vorverfahren zu prüfen und auf Antrag
auch bescheidmäßig festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Abs. 1 handelt, dh ob überhaupt ein prüfpflichtiges Vorhaben vorliegt (§ 22e Abs. 2 leg.cit.). Bejahendenfalls, dh wenn ein Projekt innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes vorliegt, das nicht unmittelbar mit derauch bescheidmäßig festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Absatz eins, handelt, dh ob überhaupt ein prüfpflichtiges Vorhaben vorliegt (Paragraph 22 e, Absatz 2, leg.cit.). Bejahendenfalls, dh wenn ein Projekt innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes vorliegt, das nicht unmittelbar mit der
Verwaltung des Europaschutzgebietes in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, und das ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten beeinträchtigen könnte, hat die Landesregierung das eigentliche Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die Behörde hat das Vorhaben
dabei unter Anwendung der oben dargestellten Bestimmungen des § 22d Abs. 1 bis 4 leg.cit. zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Demnach darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn dasdabei unter Anwendung der oben dargestellten Bestimmungen des Paragraph 22 d, Absatz eins bis 4 leg.cit. zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Demnach darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das
Europaschutzgebiet in seinen, für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt wird (§ 22d Abs. 1 NG 1990) oder, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe einer Alternativenprüfung und einer Interessenabwägung (§ 22 Abs. 2 bis 4 leg.cit.) vorliegen.Europaschutzgebiet in seinen, für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt wird (Paragraph 22 d, Absatz eins, NG 1990) oder, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe einer Alternativenprüfung und einer Interessenabwägung (Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 leg.cit.) vorliegen.
Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26.4.2007, LGBl. Nr. 37/2007 wurden Gebiete des Lafnitztals zum Europaschutzgebiet "Lafnitztal" erklärt. Der Schutzzweck dieser Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten. Den Schutzgegenstand bilden die inMit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26.4.2007, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2007, wurden Gebiete des Lafnitztals zum Europaschutzgebiet "Lafnitztal" erklärt. Der Schutzzweck dieser Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten. Den Schutzgegenstand bilden die in
Anlage B aufgelisteten Lebensraumtypen und Tierarten. Innerhalb des Europaschutzgebietes bestehen Verbote für Bootsfahrten auf der
Fließstrecke der Lafnitz und für bestimmte Kulturumwandlungen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten und sind jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Boden, die Luft, den Pflanzen-oder Tierbestand oder den Zustand der GewässerFließstrecke der Lafnitz und für bestimmte Kulturumwandlungen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 ist die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten und sind jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Boden, die Luft, den Pflanzen-oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer
bleibend zu schädigen. Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag sind gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 auch die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und ist durch geeignete Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auf ein hohes Schutzniveaubleibend zu schädigen. Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 auch die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und ist durch geeignete Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auf ein hohes Schutzniveau
für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
7.3. Verfahren erster Instanz und ergänzendes Ermittlungsverfahren
des Umweltsenats
Vorweg ist festzuhalten, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten aus dem erstinstanzlichen Verfahren zusammenfassend davon ausgehen, dass aus Sicht des Naturschutzes keine bzw. lediglich geringe nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume erwartet werden. Es werden insbesondere keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzzwecke des Natura 2000-Gebiets Lafnitztal sowie auf die Schutzgebiete auf
ungarischer Seite erwartet. Um eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzes so gering wie möglich zu halten, wurden im erstinstanzlichen Bescheid auf Vorschlag des ASV für Naturschutz in Abstimmung mit anderen Gutachtern Auflagen festgelegt und eine ökologische Bauaufsicht vorgesehen. Im Einzelnen werden in der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Landschaft, Tiere, Pflanzen und Lebensräume und im Gutachten des ASV für diesen Fachbereich, Dr. Weber, vom 26.2.2008
und 1.10.2008 insbesondere folgende, für die Entscheidung über
die
Berufungen wesentliche Aussagen getroffen:
7.3.1. Aus der UVE
Die Untersuchungen betreffend Pflanzen und Vegetation umfassen die
Projektfläche selbst, unter Einschluss der für die Verlängerung der Anschlussbahn vorgesehenen Flächen, weiters die sogenannte Flutmulde und die Lafnitz samt Begleitvegetation.
Die Erhebungen betreffend Tiere, die je nach Habitatausdehnung bzw. Lebensraum der betreffenden Art weit über den Projektstandort
hinaus, daher auch ungarisches Staatsgebiet umfassend, durchgeführt wurde, beziehen sich auf Vögel, Amphibien, Insekten,
Fische, Säugetiere und Weichtiere.
Nachstehende Schutzgebiete wurden beurteilt:
Schutzgebiete in Österreich
Natura 2000-Gebiet Lafnitztal
Dieses umfasst die Lafnitz u.a. auch im Projektgebiet, und zwar einschließlich der im Norden des Businessparks Heiligenkreuz errichteten Flutmulde. Es handelt sich um eine Ausweisung nach der
FFH-RL, nicht aber auch nach der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL). Neben bestimmten Lebensraumtypen sind auch bestimmte Tierarten nach Anhang II FFH-RL geschützt.FFH-RL, nicht aber auch nach der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL). Neben bestimmten Lebensraumtypen sind auch bestimmte Tierarten nach Anhang römisch zwei FFH-RL geschützt.
Landschaftsschutzgebiet und Naturpark Raab
Das verordnete Landschaftsschutzgebiet und damit auch der Naturpark Raab reicht bis in die Nähe des Projektstandortes heran.
Gemäß § 2 der Verordnung ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen Kulturlandschaft, den Wäldern, Gewässern, Wiesen, der natürlichen Vegetation und historischen Denkmalen Schutzgegenstand. In § 3 der Verordnung werden die Schutzzwecke näher beschrieben. Das Landschaftsschutzgebiet ist Teil des grenzüberschreitenden Naturparks (3-Länder Naturpark Raab-Örség-Goricko).Gemäß Paragraph 2, der Verordnung ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen Kulturlandschaft, den Wäldern, Gewässern, Wiesen, der natürlichen Vegetation und historischen Denkmalen Schutzgegenstand. In Paragraph 3, der Verordnung werden die Schutzzwecke näher beschrieben. Das Landschaftsschutzgebiet ist Teil des grenzüberschreitenden Naturparks (3-Länder Naturpark Raab-Örség-Goricko).
Schutzgebiete in Ungarn
Nationalpark und Natura 2000-Gebiet Örség
Räumlich nahezu deckungsgleich mit dem Nationalpark Örség erfolgte
die Ausweisung des Gebietes als Natura 2000-Gebiet Örség. Das Areal ist sowohl nach der FFH-RL als auch nach der VS-RL ausgewiesen.
Eine Darstellung der im Natura 2000-Gebiet Örség geschützten Arten
(Schutzobjekte nach der VS-RL und Schutzobjekte nach der FFH-RL) und Lebensraumtypen (Schutzobjekte nach der FFH-RL) findet sich im
Fachbeitrag J.11 (Seiten 23, 24). Dieses Natura 2000-Gebiet (räumlich identisch mit dem Nationalpark Örség) liegt in der nächstgelegenen Stelle rund 2 km vom Projektstandort entfernt.
Ramsargebiet Oberes Raabtal
Das Ramsargebiet „Oberes Raabtal“ beginnt bereits ab der österreichisch-ungarischen Grenze und folgt dem Fluss Raab in einer schmalen Ausweisung Richtung Osten. Dabei wurde auch die Lafnitz ab der Staatsgrenze in dieses Schutzgebiet einbezogen, sodass die kürzeste Distanz des Ramsargebietes zum Projektstandort
Heiligenkreuz rund 750 m beträgt. Die Raab selbst ist vom Projektstandort rund 1.900 m entfernt.
3 Länder-Naturpark Raab-Örség-Goricko
Das Landschaftsschutzgebiet bzw. der Naturpark Raab umfasst nicht
nur sieben Gemeinden im Burgenland mit einer Fläche von rund 142 km2, sondern überdies in Ungarn die Region Örség, welche aus 28 Gemeinden mit einer Gesamtfläche von 440 km2 besteht (weiters in Slowenien die Region Goricko mit 11 Gemeinden und einer Fläche von
462 km2).
7.3.2. Fachgutachten des ASV für Naturschutz:
Den Ausführungen des ASV für Naturschutz liegt zunächst der allgemeine Befund im UV-Gutachten zu Grunde. Darüber hinaus setzt
sich der ASV in seinem Befund ausführlich mit der Landschaftsgeschichte und der Entwicklung der Schutzgebiete im Bereich des Projektstandorts auseinander (GA Dr. Weber vom 26.6.2008, Seiten 5ff und 14). Demnach steht fest, dass der Businesspark Heiligenkreuz, auf dessen Areal die Anlage errichtet
werden soll, in den Jahren 1992 und maßgeblich erweitert 1996 als
Bauland-Industriegebiet gewidmet wurde, nachdem die Flächen zuvor
landwirtschaftlich intensiv genutzt worden waren. Erst nach der Widmung des Projektgebiets als Industriegebiet erfolgte die Ausweisung von Schutzgebieten im unmittelbaren Nahebereich des Businessparks: Im Jahr 1998 die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets und Naturparks „Raab“; im Jahr 2003 die Meldung und 2007 die Erklärung der Lafnitz von Rudersdorf bis Heiligenkreuz als Europaschutzgebiet. Nördlich des Businessparks wurde eine Flutmulde errichtet, die das Industriegebiet wirksam vor Hochwässern schützen soll. Diese neu errichtete Flutmulde entwickelte sich zu einem Schutzgebiet von hoher Priorität, was zur Einbeziehung in das Europaschutzgebiet Lafnitztal führte. Die Beschreibung des Ist-Zustands der Schutzgüter und die Beschreibung möglicher Auswirkungen auf die Schutzgüter in der UVE
wird vom ASV für Naturschutz in seinem Gutachten (Seite 10) als umfangreich, ausführlich und nachvollziehbar qualifiziert. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Lebensräume von Tieren und Pflanzen hält der ASV im UV-Gutachten zusammengefasst fest (vgl GAwird vom ASV für Naturschutz in seinem Gutachten (Seite 10) als umfangreich, ausführlich und nachvollziehbar qualifiziert. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Lebensräume von Tieren und Pflanzen hält der ASV im UV-Gutachten zusammengefasst fest vergleiche GA
Dr. Weber, Seiten 14ff), dass durch die Errichtung und den Betrieb
der Anlage keine für den Lebensraumschutz von Tieren und Pflanzen
bedeutsame Flächen direkt durch Flächenverbrauch beeinträchtigt werden. Negative Auswirkungen durch Zerschneidungseffekte sind nicht zu erwarten. Aufgrund der geringen Mengen an Prozessabwässern (trockene Abgasreinigung) sind messbare Auswirkungen auf aquatische Lebensräume nicht zu erwarten. Im Hinblick auf den Schutz der aquatischen Ökosysteme werden jedoch hohe technische Standards zur Vermeidung von Betriebsstörungen und
Störfällen gefordert, die zur Ableitung wasser-gefährdender Stoffe
in die Lafnitz führen könnten (Gutachten, Seite 18). Die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen liegen nach den Ergebnissen
der UVE und den Gutachten des SV für Landwirtschaft, Vegetation, Boden und des SV für Forst und Jagd in einer Größenordnung, bei der projektbedingte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen auszuschließen sind. Zu möglichen Belastungen durch Luftschadstoffeintrag hält der ASV zusammengefasst fest (Gutachten, Seiten 17f), dass nach den entsprechenden Fachbeiträgen der UVE und insbesondere nach den Gutachten der ASV
für Meteorologie, Klima und Luftschadstoffimmissionen, des SV für
Landwirtschaft, Vegetation, Boden und des SV für Forst und Jagd die bei Errichtung und Betrieb der geplanten Anlage zu erwartenden
Luftschadstoff-immissionen als gering bzw. sehr gering einzustufen
sind und nicht mit Beeinträchtigungen des Tier- und Pflanzenbestands zu rechnen ist. Die Beurteilung der Auswirkungen
der SV in Bezug auf Luftschadstoffimmissionen bezieht sich durchgehend auf den Ort des Immissionsmaximums, für die naturschutzrechtlich geschützten Gebiete sind noch geringere Luftschadstoffimmissionen zu erwarten.
In Bezug auf das unmittelbar an den geplanten Anlagenstandort angrenzende Europaschutzgebiet Lafnitztal hält der ASV in seinem Gutachten (Seiten 10f) fest, dass die Prognose der UVE auf den Schutzgegenstand der Verordnung „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ nachvollziehbar dargestellt ist. Der ASV hält fest, dass eine Beeinträchtigung der geschützten Arten im Fließgewässer Lafnitz im
Normalbetrieb der geplanten Anlage ausgeschlossen werden könne. Auch durch die Verlegung der Erdgasleitung, die innerhalb des Betriebsgebietes erfolgen wird, werden keine wie immer gearteten Auswirkungen auf Schutzgüter erwartet (GA Dr. Weber, Seite 13). Durch den ASV Dr. Weber wurde die 20 kV-Leitung der BEWAG von der
Anlage RVH zum Umspannwerk Eltendorf durch den ASV für Naturschutz
beurteilt. Wenn auch die genehmigungsrechtliche Umsetzung dieser Leitung durch die BEWAG in den relevanten materiengesetzlichen Verfahren erfolgen wird, sind die Umweltauswirkungen dieses Vorhabens im UVP-Verfahren zu bewerten und bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Die Leitung wird als Erdkabel in einer Künette neben der L116 Mogersdorfer Straße verlegt, und zwar
am Straßenrain bzw. an der Böschung, ohne landwirtschaftliches Grünland zu berühren. Die Künette wird unmittelbar danach wieder verschüttet, sodass die Bauarbeiten laut Projektunterlagen sehr kurz dauern werden. Die Trassenführung berührt sowohl das Natura 2000-Gebiet Lafnitztal als auch das Landschaftsschutzgebiet (Naturpark) Raab. Die Leitung wird jedoch im Natura 2000-Gebiet an
der bestehenden Brücke befestigt, sodass dadurch das Europaschutzgebiet (Flutmulde) nicht berührt wird (GA Dr. Weber, Seite 11).
Die Ramsar-Kriterien (Feuchtgebietsschutz, Wasser- und Watvögel) wurden im Gutachten des ASV Dr. Weber (Seite 15) berücksichtigt. Zusammenfassend wird im Gutachten des ASV Dr. Weber dargelegt, dass durch das Vorhaben sowohl hinsichtlich des Flächenverbrauches
als auch hinsichtlich der Trennwirkungen keine Auswirkungen bzw. keine Beeinträchtigungen auf die zu beurteilenden Schutzgüter zu verzeichnen sein werden. Gleiches gilt für die Luftschadstoffimmissionen, die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
am Standort und in der Umgebung desselben, weiters für den Lärm und mögliche Lichtimmissionen.
Durch die Umsetzung des Projekts sind keine als Natura 2000- Gebiet
oder sonstiges Schutzgebiet ausgewiesenen Flächen betroffen. Es erfolgen auch projektbedingt keine Immissionen, die zu indirekten
Beeinträchtigungen dieses Gebietes führen können.
7.3.3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren durch den Umweltsenat
Das ungarische Natura 2000-Gebiet Örség ist am nächstgelegenen Punkt ca. 2 km vom Projektstandort entfernt. Das Ramsar-Gebiet Oberes Raabtal beginnt an der Staatsgrenze, da die Lafnitz auf ungarischer Seite in dieses Gebiet einbezogen wurde. Weiters ist festzuhalten, dass die Lafnitz flussabwärts von Rudersdorf, somit
auch im Projektgebiet, kein Ramsar-Gebiet darstellt und daher im Projektgebiet das Ramsar-Übereinkommen nicht gilt. Dessen ungeachtet werden die Inhalte des Ramsar-Übereinkommens durch die
Verordnung vom Natura 2000-Gebiet Lafnitztal de facto ebenfalls umgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des ASV für Naturschutz vom 26.6.2008.
Wie in der UVE ausführlich dargestellt wurde, bestehen hinsichtlich der Schutz-zwecke des Natura 2000-Gebietes Örség und
jenen des Natura 2000-Gebietes Lafnitztal große Übereinstimmungen.
In der UVE wurde daher der fachliche Schluss gezogen, dass das ungarische Natura 2000-Gebiet Örség (einschließlich des
ungarischen Ramsar-Gebietes Oberes Raabtal) umso weniger beeinträchtigt sein wird, als die – im Wesentlichen dieselben Schutzobjekte aufweisende – Unterschutzstellung in Österreich, das
Natura 2000-Gebiet Lafnitztal betreffend. Der ASV für Naturschutz
folgt in seinem Gutachten dieser Einschätzung und hält fest (GA, Seiten 16, 30f), dass auch auf den auf ungarischem Staatsgebiet liegenden Schutzgebieten keine negativen Auswirkungen zu besorgen
sein werden.
Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt damit eine Beurteilung der Schutzgüter des Natura 2000-Gebiets Örség in der Form zu Grunde, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Natura
2000-Gebietes Lafnitztal untersucht wurden, aber eine Beurteilung
der Schutzgüter in Ungarn nur auf Grund des Schlusses erfolgte, dass das Natura 2000-Gebiet Örség weiter entfernt und daher eine Beeinträchtigung der Schutzgüter in Ungarn nicht zu erwarten ist.
Eine konkrete Erhebung und Beurteilung der Schutzgüter wurde
nicht
durchgeführt.
Da jedoch im Natura 2000-Gebiet Örség insbesondere auch Schutzgüter nach der Vogelschutzrichtlinie festgelegt sind, erachtete der Umweltsenat ergänzende Erhebungen für erforderlich.
Insbesondere zur Beurteilung der Frage, ob durch das Vorhaben im Natura 2000-Gebiet Örség eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach der Vogelschutzrichtlinie zu erwarten sei, wurde am 28.9.2009
Dr. Kollar zum Sachverständigen bestellt. Er wurde vom Umweltsenat
mit der Erstellung eines Gutachtens und einer ergänzenden Überprüfung zu den Fragen der Auswirkungen der Bauphase und des Betriebes der Anlage auf die Schutzgüter nach der Vogelschutzrichtlinie des Natura 2000-Gebietes Örség und der Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht gemäß Auflage 15.2 und der Erstattung eines Vorschlages von Auflagen zum Schutz geschützter Vogelpopulationen im Natura 2000-Gebiet in einem Umkreis von 500 m
um das Anlagengelände während der Bauphase beauftragt. Dazu hat der SV Dr. Kollar in seinem Gutachten vom 22.11.2009 im Wesentlichen dargelegt:
Ausweisungsgründe für das Europaschutzgebiet Örség (HUN10001) nach
der FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie sind die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und die FFH-Richtlinie (Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen.
Die Bestandserhebungen wurden nach dem Standarddatenbogen hinsichtlich der Schutzgüter nach der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie durchgeführt.
Hinsichtlich der geschützten Arten nach der VS-Richtlinie ergab die Erhebung, dass keine Gewässer durch Grundinanspruchnahme betroffen sind und keine Lebensraumveränderung durch indirekte Auswirkungen (z.B. Grundwasser-absenkung) zu erwarten ist, da die
Grundwasserabsenkung im Natura 2000-Gebiet ausgeschlossen wurde. Lebensraumverändernde Auswirkungen durch Immissionen sind nicht zu
erwarten, da die Immissionen im Auswirkungsbereich des Vorhabens in Österreich gemäß Prognose unter der Relevanzschwelle bleiben und der Auswirkungsbereich auch irrelevanter Immissionen nicht ins
Natura 2000-Gebiet in Ungarn reicht.
Durch Grundinanspruchnahme ist kein Brutraum betroffen und es
ist
keine Lebensraumveränderung durch indirekte Auswirkungen (z.B. Stickstoffeintrag in Magerbiotope) zu erwarten. Auch ist kein potentieller Nahrungsraum und keine Ressource am Durchzug betroffen, da keine Grundbeanspruchung im Natura 2000-Gebiet vorgesehen ist und keine lebensraumverändernden Immissionen zu erwarten sind.
Hinsichtlich der nach der FFH-Richtlinie geschützten Arten ergab die Erhebung, dass kein Vorkommensgebiet durch Flächenverbrauch betroffen ist, da eine Grundinanspruchnahme im Natura 2000- Gebiet
nicht vorgesehen ist. Eine Lebensraumveränderung durch indirekte Auswirkungen (z.B. Veränderung von Wald oder Gehölzen infolge Grundwasserabsenkung, Veränderung von Waldwiesen oder Bergwiesen durch Stickstoffeintrag, Grundwasserabsenkung in Feuchtgebieten) ist nicht zu erwarten, da keine Grundstücke im Natura 2000-
Gebiet
Örség von Grundwasserabsenkung betroffen sind und somit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ausgeschlossen wurden. Lebensraumverändernde Auswirkungen durch Immissionen sind nicht zu
erwarten, da die Immissionen im Auswirkungsbereich des Vorhabens in Österreich gemäß Prognose unter der Relevanzschwelle bleiben und der Auswirkungsbereich auch irrelevanter Immissionen nicht ins
Natura 2000-Gebiet in Ungarn reicht. Da auch kein Eingriff in Oberflächengewässer an Oberliegern und Zuflüssen vorgesehen ist, können lebensraumverändernde Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und damit auf die betroffenen geschützten Arten ausgeschlossen werden.
Auch hinsichtlich der geschützten Reptilien, Amphibien und Säugetiere kann aus den vorangeführten Gründen eine Beeinträchtigung nicht erwartet werden.
Hinsichtlich der geschützten FFH-Lebensraumtypen und Pflanzen wurde dargelegt, dass unmittelbare Auswirkungen auf den Lebensraumtyp ausgeschlossen sind und Auswirkungen auf den Lebensraum selbst nicht zu erwarten sind, da die Immissionen im Auswirkungsbereich des Vorhabens gemäß Prognose unter der Relevanzschwelle bleiben und der Auswirkungsbereich auch irrelevanter Immissionen nicht ins Natura 2000-Gebiet in Ungarn reicht. Da kein Eingriff in Grundwasser oder Oberflächenwässer an
Oberliegern und Zuflüssen zum Natura 2000-Gebiet vorgesehen ist, sind somit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Standortbedingungen der Auenwälder im Natura 2000-Gebiet ausgeschlossen.
Der Gutachter kommt somit zusammenfassend zum Schluss, dass durch
die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens RVH Reststoffverwertungsanlage Heiligenkreuz keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Europaschutzgebietes „Örség“
zu erwarten sind.
Zur Auflage 15.2 des angefochtenen Bescheides wird folgendes festgehalten:
„Aus Sicht des ornithologischen Gutachters entsprechen die beschriebenen Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht großteils den
üblichen Anforderungen und Gepflogenheiten. Lediglich die zweite der Aufgaben, jene, die der Behörde die Möglichkeit einräumt, nach
Maßgabe der ökologischen Bauaufsicht die Herstellung temporärer Lärmschutzeinrichtungen zu verfügen, soll hier näher betrachtet werden. Dies scheint fachlich geboten, zumal der Verfasser an einer aktuellen Studie zu den Auswirkungen von Lärm auf Vögel mitgearbeitet hat (deren ausgewertete Ergebnisse zum Zeitpunkt der
Abfassung des Gutachtens wohl noch nicht bekannt waren, wie im Folgenden dargelegt).“
Im gegenständlichen Fall sind zunächst unter den Brutvögeln der Flutmulde, aber auch unter den festgestellten und den zu erwartenden Durchzüglern, keine lärmempfindlichen Arten betroffen.
Eulen sind als nächtliche Nahrungsgäste zu erwarten und jagen dann
ohne Baulärm, da kein Baubetrieb für die Nachtstunden vorgesehen ist. Waldbewohnende Singvogelarten, für die Brutdichteminderung in
Straßennähe festgestellt wurde, kommen in der Flutmulde, auf die sich die Auflage bezieht, ebenfalls nicht vor, zudem entspricht der Baulärm nicht Dauerlärm an Straßen.
Unter den lärmempfindlichen Arten kommt somit keine als Brutvogel
in der Flutmulde vor, und Baustellenlärm entspricht nicht jenem Typ von Lärm, für den nachteilige Auswirkungen auf Vögel festgestellt wurden.
Unter den lärmempfindlichen Arten treten einige Limikolen als mögliche und festgestellte Durchzügler in der Flutmulde auf. Im gegenständlichen Falle ist zu berücksichtigen, dass eine Vorbelastung durch Lärm besteht – Nahe Betriebe, zeitweise mit Baustellen, emittieren unregelmäßig Lärm, drei Straßen queren die
Flutmulde und landwirtschaftliche Flächen unmittelbar hinter den Dämmen außerhalb der Flutmulde werden mit Maschinen bewirtschaftet
(die auch durch die Flutmulde fahren). Es ist nicht zu erwarten, dass eine Baustelle in etwa 100 m Entfernung durch Schallereignisse eine Störung ausübt, die zu Flucht und Verlassen
der Ressource „Flutmulde“ führt.
Zusammenfassend kommt der vom Umweltsenat bestellte Gutachter
zum
Schluss, dass keine Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Vogelarten vor Lärmimmissionen in der Bauphase erforderlich sind. Im Übrigen
würden allfällige Lärmschutzwände oder -wälle eine erhebliche Sichtbegrenzung und Beschattung der Flutmulde hervorrufen und es wäre zu erwarten, dass gerade Limikolen, weil sie Flächen mit freier Sicht bevorzugen, diesen Bereich der Flutmulde oder überhaupt die gesamte Flutmulde meiden würden. Der SV empfiehlt somit, diese Aufgabe aus dem Aufgabenkatalog der ökologischen Bauaufsicht zu entfernen.
Zum Beweisthema welche Auflagen zum Schutz geschützter Vogelpopulationen im Natura 2000-Gebiet in einem Umkreis von 500 m
um das Anlagengelände während der Bauphase erforderlich sind,
legt
der Gutachter Dr. Kollar folgendes dar:
„In der Flutmulde und im Auwald an der Lafnitz sind als
Brutvögel
unter den Arten aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie der Eisvogel, der Schwarzspecht und der Neuntöter zu erwarten. Regelmäßige Durchzügler im Gebiet sind Schwarzstorch und Weißstorch, einige Greifvogelarten wie Rohrweihe und Baumfalke, die Feldlerche als regelmäßiger Durchzügler und Brutvogel auf denunter den Arten aus Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie der Eisvogel, der Schwarzspecht und der Neuntöter zu erwarten. Regelmäßige Durchzügler im Gebiet sind Schwarzstorch und Weißstorch, einige Greifvogelarten wie Rohrweihe und Baumfalke, die Feldlerche als regelmäßiger Durchzügler und Brutvogel auf den
Wiesen in der Flutmulde, Uferschwalbe, Rauchschwalbe und Mehlschwalbe, Schafstelze, Bachstelze, Schwarzkehlchen, Klappergrasmücke, Dorngrasmücke und Mönchsgrasmücke, Wiesenpieper,
Grauschnäpper und Zilpzalp, Neuntöter (auch Brutvogel), Saatkrähe
und Finken, wie Rohrammer und Grauammer (dieser ist auch Brutvogel
in der Flutmulde) sowie einige weitere verbreitete
Singvogelarten
der Kulturlandschaft.
Zum Schutz von geschützten Vogelpopulationen im Natura 2000-
Gebiet
werden als Auflagen vorgeschlagen:
7.4. Erwägungen des Umweltsenats
7.4.1. Zur Bewilligungspflicht nach dem NG 1990
Das geplante Vorhaben soll auf einer Fläche verwirklicht werden, die als Industrie- und Betriebsgebiet gewidmet ist und bedarf daher keiner Bewilligung nach § 5 NG 1990.Das geplante Vorhaben soll auf einer Fläche verwirklicht werden, die als Industrie- und Betriebsgebiet gewidmet ist und bedarf daher keiner Bewilligung nach Paragraph 5, NG 1990.
Das Vorhaben liegt unbestritten außerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets und Naturparks Raab. Die erstinstanzliche
Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LGBl. Nr. 68/1997 – Landschaftsschutzgebiet Raab) vorliegt.Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 5, der Landschaftsschutzgebietsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1997, – Landschaftsschutzgebiet Raab) vorliegt.
Das Vorhaben soll auf Flächen verwirklicht werden, die außerhalb des Europaschutzgebiets Lafnitztal, jedoch im unmittelbaren Nahebereich dieses Schutzgebiets liegen. Die erstinstanzliche Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben um ein, das Europaschutzgebiet Lafnitztal potentiell beeinträchtigendes Projekt handelt, für das eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen über die Naturverträglichkeitsprüfung (§ 22e NG 1990) besteht. Die Bewilligung nach den im UVP-Verfahren mit anzuwendenden Bestimmungen des NG 1990 (§ 22e iVm § 22d Abs. 1 leg.cit.) darf demnach nur erteilt werden, wenn durch das Vorhaben das Gebiet inDas Vorhaben soll auf Flächen verwirklicht werden, die außerhalb des Europaschutzgebiets Lafnitztal, jedoch im unmittelbaren Nahebereich dieses Schutzgebiets liegen. Die erstinstanzliche Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben um ein, das Europaschutzgebiet Lafnitztal potentiell beeinträchtigendes Projekt handelt, für das eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen über die Naturverträglichkeitsprüfung (Paragraph 22 e, NG 1990) besteht. Die Bewilligung nach den im UVP-Verfahren mit anzuwendenden Bestimmungen des NG 1990 (Paragraph 22 e, in Verbindung mit Paragraph 22 d, Absatz eins, leg.cit.) darf demnach nur erteilt werden, wenn durch das Vorhaben das Gebiet in
seinen, für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen
Bestandteilen, nicht wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
7.4.2. Zum Europaschutzgebiet Lafnitztal
Der gutachtlichen Aussage des naturschutzfachlichen ASV, wonach die Errichtung und der Betrieb der Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzzwecke des Europaschutzgebietes Lafnitztal haben wird, sind die BerufungswerberInnen nur pauschal
entgegen getreten. Für den Umweltsenat steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass die vorgelegte Naturverträglichkeitserklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das erstinstanzliche Ermittlungsverfah-ren hat gezeigt, dass das verfahrensgegenständliche Projekt das potentiell
berührte Natura 2000-Gebiet nicht wesentlich oder nachteilig beeinträchtigt. Die Bewilligungs-voraussetzungen des § 22e iVm § 22d Abs. 1 NG 1990 sind insoweit erfüllt. Eine Alternativenprüfungberührte Natura 2000-Gebiet nicht wesentlich oder nachteilig beeinträchtigt. Die Bewilligungs-voraussetzungen des Paragraph 22 e, in Verbindung mit Paragraph 22 d, Absatz eins, NG 1990 sind insoweit erfüllt. Eine Alternativenprüfung
gemäß § 22d Abs. 2 bis 4 NG 1990 war daher nicht erforderlich.gemäß Paragraph 22 d, Absatz 2 bis 4 NG 1990 war daher nicht erforderlich.
7.4.3. Zu den befürchteten Auswirkungen auf Flora und Fauna in Ungarn und insbesondere in ungarischen Schutzgebieten
Aus Anlass der Berufungsvorbringen, die ungarischen Schutzgebiete
seien bei der naturschutzfachlichen Beurteilung ausgespart worden
bzw. der fachliche und rechtliche Schluss, dass diese nicht beeinträchtigt werden, sei unrichtig, hat der Umweltsenat das Ermittlungsverfahren ergänzt (siehe oben Abschnitt 7.3.3.). In seinem Gutachten vom 22.11.2009 legte der SV Dr. Kollar schlüssig
dar, dass durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Schutzgüter des Europaschutzgebiets „Örség“ zu erwarten sind.
Der
Schluss der erstinstanzlichen Behörde, dass auf Grund der Ergebnisse der UVP eine Beeinträchtigung der Schutzziele des Natura 2000-Gebietes „Örség“ nicht zu erwarten ist, erweist sich für den Umweltsenat auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als gerechtfertigt. Auf Grund der Ergebnisse
des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird auch die Aussage des naturschutzfachlichen ASV Dr. Weber (GA, Seiten 30f) bestätigt, der darauf hinweist, das praktisch alle Wirkungen der geplanten Anlage mit zunehmender Entfernung geringer werden und somit, da schon in den in unmittelbarer Nähe liegenden Biotopen und Schutzgebieten keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind, auch
auf den auf ungarischem Staatsgebiet liegenden Schutzgebieten keine negativen Auswirkungen zu befürchten sind.
Was die Auswirkungen auf die Flora und Fauna im ungarischen Staatsgebiet insgesamt betrifft, steht für den Umweltsenat auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Gutachten der ASV Dr. Weber (Fachbereich Naturschutz) und des ergänzenden Gutachtens des SV Dr. Kollar sowie der Gutachten der SV Dr. Scheicher (Fachbereich Klima und Luftschadstoffemissionen)
fest, dass das Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 auch in Bezug auf Pflanzen, Tiere und Lebensräume erfüllt ist. Sowohl für die Luft als auch für das Wasser als potentielle Einwirkungspfade, aber auch durch Flächenverbrauch, Lärm- und Lichtemissionen konnten von den Sachverständigen keine relevanten Auswirkungen für die hier in Rede stehenden Schutzgüterfest, dass das Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 auch in Bezug auf Pflanzen, Tiere und Lebensräume erfüllt ist. Sowohl für die Luft als auch für das Wasser als potentielle Einwirkungspfade, aber auch durch Flächenverbrauch, Lärm- und Lichtemissionen konnten von den Sachverständigen keine relevanten Auswirkungen für die hier in Rede stehenden Schutzgüter
festgestellt werden. Die Luftschadstoffimmissionen im Auswirkungsbereich des Vorhabens bleiben unter der Relevanzschwelle und der Auswirkungsbereich auch irrelevanter Immissionen reicht nach den schlüssigen gutachterlichen Feststellungen nicht nach Ungarn und insbesondere auch nicht in das ungarische Natura 2000-Gebiet. Gewässer in Ungarn werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt, Lebensraumveränderungen durch indirekte Auswirkungen sind
nicht zu erwarten, da keine Eingriffe in das Grundwasser oder in Oberflächenwässer an Oberliegern und Zuflüssen zu ungarischen Schutzgebieten vorgesehen sind.
Auf Grund der dargestellten Ergebnisse des erstinstanzlichen und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass detailliertere Erhebungen zu dem auf ungarischem Staatsgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenbestand zu
einem anderen Ergebnis führen könnten. Entsprechend substantiiertes Vorbringen enthalten auch die Berufungen und Stellungnahmen zum Edikt nicht. Das Vorkommen zahlreicher seltener
Arten, wie z.B. von Ameisenbläulingen (Wappentier des Nationalparks Örség), ebenso wie der ökologische Wert und die naturschutzfachliche Bedeutung der Lebensräume des Örség, die insbesondere in der Berufung und Stellungnahme von PRONAS (SN Seiten 6ff) angesprochen werden, wurden vom ASV für Naturschutz und vom SV Dr. Kollar durchaus nicht bestritten. Die zu erwartenden Immissionen und insbesondere auch die Luftschadstoffimmissionen liegen jedoch nach den Ergebnissen der UVE und nach den Gutachten des SV für Landwirtschaft, Vegetation,
Boden sowie des SV für Forst und Jagd in einer Größenordnung, bei
der projektbedingte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen auszuschließen sind. Für den Umweltsenat steht nach den Ergebnissen des (ergänzenden) Ermittlungsverfahren somit fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 (insbesondere § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000) auch in Bezug auf das ungarische Staatsgebiet und die ungarischen Schutzgebiete vorliegen. Da durch das Vorhaben keine wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Europaschutzgebieten zu erwarten sind, ist im Sinne der Anforderungen der FFH-Richtlinie auch keine weitergehende Alternativenprüfung erforderlich.der projektbedingte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen auszuschließen sind. Für den Umweltsenat steht nach den Ergebnissen des (ergänzenden) Ermittlungsverfahren somit fest, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 (insbesondere Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000) auch in Bezug auf das ungarische Staatsgebiet und die ungarischen Schutzgebiete vorliegen. Da durch das Vorhaben keine wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Europaschutzgebieten zu erwarten sind, ist im Sinne der Anforderungen der FFH-Richtlinie auch keine weitergehende Alternativenprüfung erforderlich.
7.4.4. Allgemein zum Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung sonstiger naturschutzrelevanter Auswirkungen
Auch das Vorbringen, auf wichtige, mit Bau und Betrieb der Anlage
verbundene naturschutzrelevante Auswirkungen sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen worden, wie insbesondere auf das verstärkte Verkehrsaufkommen, auf verstärktes
Auftreten von Ratten sowie auf Lichtverschmutzung und Verlärmung,
insbesondere auch durch Errichtung von Zufahrtsstraßen und einer Anschlussbahn, erweist sich als nicht stichhältig. Die BerufungswerberInnen sind den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Aussagen des SV für Naturschutz Dr. Weber sowie den
ergänzenden gutachterlichen Feststellungen des SV Dr. Kollar im Berufungsverfahren, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit die BerufungswerberInnen pauschal und ohne nähere Begründung vorbringen, dass die Erhebungen in der UVE
nicht ausreichend gewesen wären, übersehen sie zudem, dass die Angaben der Projektwerberinnen in der UVE durch das Umweltverträglichkeitsgutachten der Behörde fachlich zu bewerten und allenfalls zu ergänzen waren. Dass dies nicht hinreichend erfolgt ist, haben die BerufungswerberInnen nicht dargetan. Im Übrigen ist zu den behaupteten Beeinträchtigungen durch Verkehr, Rattenaufkommen, Beunruhigung der Vögel durch Licht und Lärm folgendes festzuhalten:
7.4.5. Zur befürchteten Rattenplage
Die befürchtete Rattenplage und das Anlocken von Beutegreifern wird durch die Auflagen 1.20 und 1.21 betreffend Ungezieferbekämpfungsplan und Reinigungskonzept verhindert (vgl dazu näher Abschnitt 3. Abfallwirtschaft).Die befürchtete Rattenplage und das Anlocken von Beutegreifern wird durch die Auflagen 1.20 und 1.21 betreffend Ungezieferbekämpfungsplan und Reinigungskonzept verhindert vergleiche dazu näher Abschnitt 3. Abfallwirtschaft).
7.4.6. Zur angenommenen negativen Auswirkung der Beleuchtung auf nachtaktive Tiere
Zu den Befürchtungen betreffend Lichtimmissionen und daraus resultierende Auswirkungen auf die Tierwelt hat der ASV für Naturschutz Dr. Weber im erstinstanzlichen Verfahren Stellung genommen (Gutachten Seite 21) und darauf hingewiesen, dass keine direkte Beleuchtung der Flutmulde erfolgt. Gemäß Auflage 11.12 (Naturschutz) ist die nächtliche Ausleuchtung der Anlage auf ein sicherheitstechnisches Mindestmaß zu beschränken und dürfen nur nach unten abstrahlende Beleuchtungseinrichtungen eingesetzt werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme (Oktober 2008, Seiten
4f) hat der ASV Dr. Weber schlüssig dargestellt, dass bei Umsetzung des projektierten Beleuchtungskonzepts keine spürbaren negativen Auswirkungen auf die Fauna der angrenzenden Schutzgebiete zu erwarten sind. Der ASV hat zudem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung im Businesspark die projektbedingte Zusatzbelastung als vergleichsweise gering zu beurteilen ist.
„Abschirmungsmaßnahmen“
werden von Seiten des Naturschutzes nicht gefordert.
7.4.7. Zu den Befürchtungen betreffend negative Auswirkungen durch
den projektbedingten Verkehr (Bau- und Betriebsphase) auf Amphibien
Wie sich aus der UVE ergibt, ist ungeachtet des projektbedingten Zusatzverkehrs in der Bauphase mit keinerlei negativen Auswirkungen zu rechnen, da entlang der L116 Mogersdorfer Straße ausreichende Wanderungskorridore für Amphibien bestehen.
Gleiches
gilt für den Bahnanschluss und für die 20 kV-Leitung der BEWAG. Die Zusatzbelastung durch den projektbedingten Verkehr in der Betriebsphase ist als sehr gering anzusehen. Auch in der Betriebsphase gilt für die Amphibien das Gleiche wie in der Bauphase, es ist somit mit keiner Auswirkung durch Unterbindung von Wander- und Migrationsrouten zu rechnen. Gleiches gilt für den
Bahnanschluss in der Betriebsphase. Somit kann zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass der projektbedingte Verkehr (Bauphase und Betriebsphase) zu keinerlei erheblichen Beeinträchtigungen für die Tiere führen wird.
Dem Gutachten des ASV Dr. Weber (Seite 8) ist zu entnehmen, dass durch das beantragte Vorhaben die bestehenden Lebensräume der Amphibien nicht beeinträchtigt werden.
7.4.8. Zur befürchteten Beunruhigung der Vögel durch Lärm (Bau- und Betriebsphase) und zur Kritik betreffend die Auflagen zur ökologischen Bauaufsicht
Zur Anhebung des Lärmpegels in der Betriebsphase ist auf die Ausführungen im Fachgutachten des ASV Dr. Weber (Gutachten, Seite
21) hinzuweisen. Der Sachverständige gelangt auf der Grundlage des
schalltechnischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass im Bereich der
Flutmulde mit einer Pegelanhebung im Ausmaß von 2 bis 4 dB, am Rand des Betriebsgeländes kleinflächig auch bis zu 9 dB, zu rechnen ist. Nach den schlüssigen Ausführungen des ASV ist ein wesentlicher Einfluss dieser Schallpegelanhebung auf Vogelpopulationen als sehr unwahrscheinlich und in Summe als untergeordnet bzw. gering einzustufen. Der ASV hebt dabei hervor,
dass eine Schallpegelanhebung nur auf einer Teilfläche der Flutmulde im Ausmaß von 2 ha (die gesamte Flutmulde weist eine Fläche von 39 ha auf) auftreten wird. In allen weiter entfernten naturschutzrechtlich bedeutsamen Bereichen seien die vorhabensbedingten Schallpegelanhebungen noch wesentlich geringer
(weniger als 1 dB), weshalb auch keine lärmbedingten Beeinträchtigungen auf das Ramsargebiet Raabtal und das Gebiet des
Nationalparks Fertö-Hansag-Örség zu erwarten seien
(Fachgutachten, Seite 31).
Was die Anhebung des Lärmpegels in der Bauphase betrifft, erachtete es der ASV Dr. Weber (Fachgutachten, Seite 21) in Bezug
auf unterschiedliche Lärmtoleranz vieler Vogelarten für sinnvoll,
gegebenenfalls im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht Schutzmaßnahmen festzulegen (vgl Auflage 15.2 des erstinstanzlichen Bescheids). Im ergänzenden Ermittlungsverfahrengegebenenfalls im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht Schutzmaßnahmen festzulegen vergleiche Auflage 15.2 des erstinstanzlichen Bescheids). Im ergänzenden Ermittlungsverfahren
des Umweltsenats gelangte der SV Dr. Kollar diesbezüglich auf Grund von aktuelleren Studienergebnissen zu einer anderen Einschätzung (siehe ausführlich oben) und gelangt in seinen ausführlichen Darlegungen zum Schluss, dass keine Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Vogelarten vor Lärmimmissionen in der Bauphase
erforderlich sind. Der Umweltsenat folgt auf der Grundlage dieser
Ausführungen der Empfehlung des SV, diese Aufgabe aus dem Aufgabenkatalog der ökologischen Bauaufsicht zu entfernen. Angemerkt sei, dass die Frage der Lärmbeeinträchtigung durch den An- und Abtransport der Abfälle nicht Gegenstand des Gutachtens Dr. Kollar war, der sich lediglich mit den Auswirkungen von Baustellenlärm und den Erfordernissen der ökologischen Bauaufsicht
auseinander zu setzen hatte. Die Frage von Lärmbeeinträchtigungen
der Vögel durch den Betriebslärm (einschließlich An- und Ablieferung der Abfälle) war Gegenstand des Gutachtens des ASV Dr. Weber, der – wie oben dargestellt – auf der Grundlage des schalltechnischen Gutachtens, schlüssig dargestellt hat, dass mit
keinen erheblichen Einflüssen auf die Vogelpopulation zu rechnen ist. Der im Ediktalverfahren zum ornithologischen Gutachten Dr. Kollar vorgebrachte Vorwurf (BNr 133 Brunhilde Raunikar) unzureichender Prüfung geht daher ins Leere.
Als eine der Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht wird die Erhebung der Brutplätze von geschützten Vogelarten im Bereich der
Flutmulde (Natura 2000-Gebiet) in einem Umkreis von 500 m um das Anlagengelände rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten und die Beobachtung der Auswirkungen auf das Brutverhalten während der Bauphase festgelegt.
Da in mehreren Berufungen die Definition der Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht kritisiert wurde und auch die Maßnahmen zum Schutz der geschützten Vogelpopulationen im Natura 2000- Gebiet
in einem Umkreis von 500 m um das Anlagengelände während der Bauphase als nicht ausreichend beanstandet wurden, holte der Umweltsenat auch zu diesen Fragen eine ergänzende Stellungahme aus
fachlicher Sicht ein (vgl dazu ausführlich oben).fachlicher Sicht ein vergleiche dazu ausführlich oben).
Dem schlüssigen Gutachten des vom Umweltsenat bestellten Sachverständigen wird entnommen, dass die durchgeführte Erhebung der Brutplätze innerhalb der Flutmulde als ausreichend angesehen wird und keine Auswirkungen auf die in diesem Zusammenhang relevanten Schutzgüter zu erwarten sind. Die durchzuführenden ornithologischen Erhebungen wurden jedoch im Sinne einer effizienten Nachkontrolle im Sinne § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 für zweckmäßig erachtet.Dem schlüssigen Gutachten des vom Umweltsenat bestellten Sachverständigen wird entnommen, dass die durchgeführte Erhebung der Brutplätze innerhalb der Flutmulde als ausreichend angesehen wird und keine Auswirkungen auf die in diesem Zusammenhang relevanten Schutzgüter zu erwarten sind. Die durchzuführenden ornithologischen Erhebungen wurden jedoch im Sinne einer effizienten Nachkontrolle im Sinne Paragraph 22, Absatz eins, UVP-G 2000 für zweckmäßig erachtet.
Auf Grund des Vorschlages des SV Dr. Kollar wurde in der zusätzlichen Auflage 15.3 eine Erhebung von Brutplätzen von geschützten Vogelarten in der Flutmulde im Umkreis von 500 m um das Anlagengelände vor Beginn der Bauarbeiten im Sinne einer ornithologischen Beweissicherung vorgeschrieben. Weiters war in der zusätzlichen Auflage 15.4 – wie im Spruch angeführt – eine physische Abgrenzung von beanspruchtem Grund anzuordnen.
7.4.9. Zur behaupteten Außerachtlassung des Artenschutzes nach Art. 12 FFH-RL und zum Urteil des EuGH Rs C-98/03 vom 10.1.20067.4.9. Zur behaupteten Außerachtlassung des Artenschutzes nach Artikel 12, FFH-RL und zum Urteil des EuGH Rs C-98/03 vom 10.1.2006
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dieses Urteil insgesamt sechs
Rügen der EK umfasst, die für den vorliegenden Fall allesamt nicht
einschlägig sind. Da in der Berufung aber Art. 12 FFH-RL zitiert wird, wird nachstehend auf die diese Bestimmung behandelnden Rz 53ff Bezug genommen. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1d FFH-RL (diese Bestimmung bezieht sich auf das Verbot jeder Beschäftigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten) nicht nur dann von diesem Verboteinschlägig sind. Da in der Berufung aber Artikel 12, FFH-RL zitiert wird, wird nachstehend auf die diese Bestimmung behandelnden Rz 53ff Bezug genommen. Der EuGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz eins d, FFH-RL (diese Bestimmung bezieht sich auf das Verbot jeder Beschäftigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten) nicht nur dann von diesem Verbot
umfasst werden, wenn sie absichtlich vorgenommen werden, sondern sich dieses Verbot auch auf unabsichtliche Beschädigungen oder Vernichtungen bezieht.
Im vorliegenden Fall ist mit keinerlei Beschädigung oder Vernichtung derartiger Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu rechnen, wie sich aus der Ist-Bestandserhebung und der Auswirkungsanalyse der UVE und den darauf aufbauenden naturschutzfachlichen Gutachten des ASV Dr. Weber und des SV Dr. Kollar ergibt. Dies gilt sowohl für den Projektbestand selbst, als auch für die Auswirkungen auf Schutzgebiete.
7.5. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das Vorhaben kein Europaschutzgebiet in seinen, für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. (Auch) In Bezug auf die naturschutzrelevanten Schutzgüter ist sichergestellt, dass die Immissionsbelastungen möglichst gering gehalten werden. Keinesfalls sind Immissionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen des Pflanzen- und Tierbestands durch nachhaltige Einwirkungen verursachen. Zur Berücksichtigung der Ergebnisse der
UVP und im Sinne eines Beitrags zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt gem § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 waren zusätzlich die im Spruch angeführten, abgeänderten und ergänzten Auflagen 15.2,UVP und im Sinne eines Beitrags zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt gem Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 waren zusätzlich die im Spruch angeführten, abgeänderten und ergänzten Auflagen 15.2,
15.3
und 15.4 vorzuschreiben.
8. Landschaft und Erholung
8.1. Berufungsvorbringen
Der Bereich Landschaft und Erholung ist im gegenständlichen Verfahren in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. So sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft und die Erholungsfunktion zu beurteilen. Darüber hinaus ist im Besonderen
auch die Frage der allfälligen Betroffenheit des nach der Europaschutzgebietsverordnung ausgewiesenen Natura 2000- Schutzgebietes Lafnitzauen, des Landschaftsschutzgebiets und Naturparks Raab und des auf ungarischem Staatsgebiet liegenden Nationalparks Raab – Örség – Goricko zu prüfen. Der Komplex Landschaft und Erholung ist daher auch zentrales Thema der vorliegenden Berufungen. Die Landesumweltanwaltschaft Burgenland,
die NGOs, die Bürgerinitiative BIGAS und zahlreiche Parteien machen in ihren Berufungen geltend, dass das Gutachten des SV DI Tischler im erstinstanzlichen Verfahren weder hinsichtlich seiner
Methodik dem Stand der Technik entspreche, noch schlüssig, vollständig und nachvollziehbar sei. Der darauf aufbauende erstinstanzliche Bescheid gehe daher von falschen Prämissen aus und setze sich mit den gravierenden Auswirkungen der Anlage auf die Landschaft, der wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion nur unzureichend auseinander. Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Landschaft sei den Projektwerberinnen die Genehmigung der Anlage zu versagen.
Nachfolgende Punkte in formeller und materieller Hinsicht wurden konkret bemängelt:
8.2. Rechtsvorschriften
Für die Beurteilung des Schutzgutes Landschaft ist grundsätzlich das Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – Bgld NG 1990) idgF maßgeblich. In seinem § 1 sind die Zielsetzungen verankert:Für die Beurteilung des Schutzgutes Landschaft ist grundsätzlich das Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – Bgld NG 1990) idgF maßgeblich. In seinem Paragraph eins, sind die Zielsetzungen verankert:
„§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur
und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.
Es werden insbesondere geschützt:
a) die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,
b) das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).
(2) Dieses Gesetz dient darüber hinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.“
Eine Verordnungsermächtigung und eine Landschaftsbild- und Landschaftscharakterdefinition beinhaltet der § 23 des Bgld NG 1990, der wie folgt lautet:Eine Verordnungsermächtigung und eine Landschaftsbild- und Landschaftscharakterdefinition beinhaltet der Paragraph 23, des Bgld NG 1990, der wie folgt lautet:
„§ 23. (1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung
der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile
umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Schutzgebietsgrenzen(2) In einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Schutzgebietsgrenzen
und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen
festzulegen.
(3) Naturhaushalt ist das Beziehungs- und Wirkungsgefüge zwischen
den unbelebten (Licht, Luft, Klima, Relief, Gestein, Boden, Wasser) und belebten (Pflanzen, Tiere, Menschen) Faktoren.
(4) Landschaftsbild ist die mental verarbeitete Summe aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.
(5) Der Landschaftscharakter ist durch wesentliche Strukturund
Gestaltungselemente der Landschaft im Hinblick auf ihre Bedeutung
als Gestaltungsfaktoren der Raumbil-dung, des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes sowie der nachhaltigen Raumnutzung bestimmt.
(6) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils
in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen.
(7) Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn
a) die in diesem Gesetz für Bewilligungen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und
b) der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder
Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.
(8) Als Verbote im Sinne des Abs. 2 sind solche Vorhaben festzulegen, die den Schutzgegenstand, den Schutzzweck oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen.(8) Als Verbote im Sinne des Absatz 2, sind solche Vorhaben festzulegen, die den Schutzgegenstand, den Schutzzweck oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen.
(9) Für jedes Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich
wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben. Eine solche Zonierung soll insbesondere in Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die zum Naturpark (§ 25) erklärt worden sind, durchgeführt werden.“wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben. Eine solche Zonierung soll insbesondere in Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die zum Naturpark (Paragraph 25,) erklärt worden sind, durchgeführt werden.“
Auf Grund der im § 23 Abs. 1 und 2 leg.cit. verankerten Verordnungsermächtigung wurden mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16.12.1997, LGBl. Nr. 68/1997, die Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der LafnitzAuf Grund der im Paragraph 23, Absatz eins und 2 leg.cit. verankerten Verordnungsermächtigung wurden mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16.12.1997, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1997,, die Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz
zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum
Naturpark (Naturpark Raab) erklärt. In dieser Verordnung sind alle
Maßnahmen definiert, die in diesen geschützten Gebieten verboten sind oder einer Bewilligungspflicht unterliegen.
Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26.4.2007, LGBl. Nr. 37/2007 wurden Gebiete des Lafnitztales zum Europaschutzgebiet „Lafnitztal“ erklärt. Der Schutzzweck gemäß § 2 der Europaschutzgebiets V 37/2007 ist die Bewahrung, EntwicklungMit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26.4.2007, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2007, wurden Gebiete des Lafnitztales zum Europaschutzgebiet „Lafnitztal“ erklärt. Der Schutzzweck gemäß Paragraph 2, der Europaschutzgebiets römisch fünf 37 aus 2007, ist die Bewahrung, Entwicklung
oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3 leg.cit. Den Schutzgegenstand bilden die in Anlage B aufgelistetenoder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß Paragraph 3, leg.cit. Den Schutzgegenstand bilden die in Anlage B aufgelisteten
Lebensraumtypen und Tierarten.
§ 5 Bgld NG 1990 regelt die Bewilligungspflicht für Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft. Danach bedürfen bestimmteParagraph 5, Bgld NG 1990 regelt die Bewilligungspflicht für Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft. Danach bedürfen bestimmte
aufgezählte Vorhaben auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.aufgezählte Vorhaben auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Die Voraussetzungen für Bewilligungen nach dieser Bestimmung ergeben sich aus § 6 Bgld NG 1990:Die Voraussetzungen für Bewilligungen nach dieser Bestimmung ergeben sich aus Paragraph 6, Bgld NG 1990:
„§ 6 (1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht„§ 6 (1) Bewilligungen im Sinne des Paragraph 5, sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht
(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes
der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter
Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird
oder
c) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander
und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist.
(3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen
werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen
des § 20 Abs. 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art. gemäß § 5 lit. a Z 2 errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller "Art". gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer 2, errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,
b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,
d) natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege
und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden oder
e) freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation
von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird.
(4) Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine
entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass
die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.“
Unstrittig ist, dass das gegenständliche Vorhaben auf Betriebsgrundstücken errichtet werden soll, die als Bauland-Industriegebiet (BI) gewidmet sind und für welche keine Bebauungsrichtlinien vorliegen (Seite 17 des erstinstanzlichen Bescheides).
Das Burgenländische Baugesetz 1997 (Bgld BauG 1997) beinhaltet in
seinem § 3 zur Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen) Folgendes:seinem Paragraph 3, zur Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen) Folgendes:
„§ 3. Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das
ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Bgld BauG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Insoweit das gegenständliche Vorhaben daher einer abfallrechtlichen Bewilligung bedarf, ist es von der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 3 Z 4 Bgld BauG ausgenommen. Auch das AWG sieht gemäß der Verfassungsbestimmung in § 38 Abs. 2Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind jedoch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld BauG vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Insoweit das gegenständliche Vorhaben daher einer abfallrechtlichen Bewilligung bedarf, ist es von der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Bgld BauG ausgenommen. Auch das AWG sieht gemäß der Verfassungsbestimmung in Paragraph 38, Absatz 2
AWG 2002 generell einen Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtigeAWG 2002 generell einen Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige
Behandlungsanlagen vor. Lediglich die bautechnischen Bestimmungen
des jeweiligen Bundeslandes sind gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 anzuwenden.des jeweiligen Bundeslandes sind gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 anzuwenden.
§ 43 AWG 2002, der gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren mit anzuwenden ist, enthält ua die Voraussetzung, dass bei der Erteilung der Genehmigung auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) Bedacht zuParagraph 43, AWG 2002, der gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren mit anzuwenden ist, enthält ua die Voraussetzung, dass bei der Erteilung der Genehmigung auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) Bedacht zu
nehmen ist. Zu diesen öffentlichen Interessen zählt gemäß § 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002 auch der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vornehmen ist. Zu diesen öffentlichen Interessen zählt gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, AWG 2002 auch der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor
erheblichen Beeinträchtigungen. Es liegt dabei kein echtes Genehmigungskriterium mit Versagungsermächtigung, sondern bloß die
Verpflichtung zur Auflagenerteilung vor (vgl Madner/Niederhuber, Abfallbehandlungsanlagen, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2. Auflage (2007), Seiten 923f mwN).Verpflichtung zur Auflagenerteilung vor vergleiche Madner/Niederhuber, Abfallbehandlungsanlagen, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2. Auflage (2007), Seiten 923f mwN).
Unabhängig von den in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften
enthaltenen Genehmigungskriterien sieht § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 drei weitere Genehmigungskriterien vor, nämlich das Gebot, Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen (Z 1), die Immissionsbelastung möglichst gering zu halten (Z 3) sowie Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden, zu verwerten oder zu entsorgen (Z 3). Daraus resultiertenthaltenen Genehmigungskriterien sieht Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 drei weitere Genehmigungskriterien vor, nämlich das Gebot, Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen (Ziffer eins,), die Immissionsbelastung möglichst gering zu halten (Ziffer 3,) sowie Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden, zu verwerten oder zu entsorgen (Ziffer 3,). Daraus resultiert
einerseits ein allgemeines Immissionsminimierungsgebot (C. Baumgartner/Ennöckl, in Ennöckl/N. Raschauer, Rechtsfragen des
UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), S 285; Madner, UVP,
455; C. Baumgartner/Niederhuber, RdU 2005, 19;
Altenburger/Wojnar,
UVP-G (2006), Rz 239), andererseits stellen die in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 genannten Genehmigungskriterien im Hinblick auf die genannten Schutzgüter nach überwiegender Ansicht in der Lehre jeneUVP-G (2006), Rz 239), andererseits stellen die in Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 genannten Genehmigungskriterien im Hinblick auf die genannten Schutzgüter nach überwiegender Ansicht in der Lehre jene
Mindeststandards dar, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat
(Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G; 2. Auflage (2006), S 160, mwN). Die Behörde hat deren Einhaltung gebotenenfalls durch
die Vorschreibung von geeigneten Auflagen, Bedingungen und ähnlichem sicherzustellen oder den Genehmigungsantrag entweder wegen Nichterfüllung (wenn auch bloß) eines dieser Genehmigungskriterien oder nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 (im Sinne einer Gesamtbewertung) abzuweisen (US 3.12.2004, 5B/2004/11-18 – Spielfeld; Ennöckl/N. Raschauer, aaO). Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zählt allerdings nicht zu den UVP-spezifischen Genehmigungstatbeständen gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000. Bei der Erteilung der Genehmigung sind aber gemäß § 17 Abs. 4die Vorschreibung von geeigneten Auflagen, Bedingungen und ähnlichem sicherzustellen oder den Genehmigungsantrag entweder wegen Nichterfüllung (wenn auch bloß) eines dieser Genehmigungskriterien oder nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 (im Sinne einer Gesamtbewertung) abzuweisen (US 3.12.2004, 5B/2004/11-18 – Spielfeld; Ennöckl/N. Raschauer, aaO). Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zählt allerdings nicht zu den UVP-spezifischen Genehmigungstatbeständen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000. Bei der Erteilung der Genehmigung sind aber gemäß Paragraph 17, Absatz 4
UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen. Zum § 1 Abs. 1UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen. Zum Paragraph eins, Absatz eins
Z 1 lit. c UVP-G 2000, in dem die Aufgaben der UVP festgeschriebenZiffer eins, Litera c, UVP-G 2000, in dem die Aufgaben der UVP festgeschrieben
sind, wird auch auf die Feststellung, Beschreibung und Bewertung eines Vorhabens auf die Landschaft verwiesen. Dem entsprechend hat
auch die UVE Angaben zur voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Landschaft bzw. Maßnahmen zur Vermeidung, Einschränkung oder zum Ausgleich wesentlich nachteiliger Auswirkungen zu enthalten (§ 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000) und hat sichauch die UVE Angaben zur voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Landschaft bzw. Maßnahmen zur Vermeidung, Einschränkung oder zum Ausgleich wesentlich nachteiliger Auswirkungen zu enthalten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, UVP-G 2000) und hat sich
das UVP-G mit dem Schutzgut Landschaft und den Angaben der UVE und
den Stellungnahmen hiezu auseinanderzusetzen. Aus § 17 Abs. 4den Stellungnahmen hiezu auseinanderzusetzen. Aus Paragraph 17, Absatz 4
UVP-G 2000 folgt daher, dass die Behörde durch die angeführten Maßnahmen zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen hat.
Diese
Bestimmung enthält allerdings keinen eigenständigen Genehmigungstatbestand und stellt damit auch keinen Versagungsgrund dar, sondern nur eine Ermächtigung und Verpflichtung unter Berücksichtigung der UVP-Ergebnisse (UVE,
UV-Gutachten, öffentliche Auflagen) durch geeignete Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen einen Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau zu leisten.
Aus § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ableitbar, dass wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierungen oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, der AntragAus Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ableitbar, dass wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierungen oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, der Antrag
abzuweisen ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Daraus folgt aber, dass eine Versagung nur auf Grund einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen (nicht nur hinsichtlich des Landschaftsschutzes) und insbesondere auch für jene möglichen
Umweltauswirkungen die durch Wechselwirkungen etc zustande kommen,
möglich ist (vgl in diesem Kontext auch die Entscheidungen des USmöglich ist vergleiche in diesem Kontext auch die Entscheidungen des US
vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18 – Spielberg und vom 8.3.2007, US 9A/2005/10-115 – 380 kV-Leitung II Teil Bgld).vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18 – Spielberg und vom 8.3.2007, US 9A/2005/10-115 – 380 kV-Leitung römisch zwei Teil Bgld).
Zusammenfassend kann zu den Genehmigungsvorgaben in Bezug auf
das
Landschaftsbild daher festgehalten werden:
8.3. Ermittlungsverfahren und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
8.3.1. UVE
In der UVE wird – beruhend auf der Umweltverträglichkeitserklärung
und den Fachbeiträgen zur UVE, insbesondere der Einlage J.1 UVE
–
Zusammenfassung (Revision 01, 14.01.2008, Verfasser: DI. M. Kühnert), Einlage J.2 UVE – FB Vorhabensbeschreibung einschließlich Alternativenprüfung (Revision 01, 10.12.2007, Verfasser: UV&P), Einlage J 5 FB Raumordnung / Landschaft – Teil 2
„Landschaft“ (Revision 01 vom 02.01.2008, Verfasser: Winkler Landschaftsplanung) und Einlage J.14 Allgemein verständliche Zusammenfassung zur UVE (Revision 01, 14.01.2008, Verfasser: DI
M.
Kühnert) hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zusammenfassend festgehalten, dass das Vorhaben in einem bestehenden Industriepark errichtet werde und es daher zu keiner erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes komme.
Durch
Maßnahmen, wie landschaftsangepasste Fassadengestaltung und Sichtschutzpflanzungen im Bereich der Anlage könne eine bloß als unästhetisch empfundene Wirkung auf die Landschaft weiter vermindert werden. Sie sei von bedeutenden Lokalen zu weit entfernt, um nachteilig in Erscheinung zu treten. Die Auswirkungen
auf die Landschaft und die landschaftsgebundene Erholungsnutzung würden als unerheblich bis geringfügig eingestuft und das Vorhaben
als umweltverträglich bewertet.
8.3.2. Verfahren Behörde I. Instanz8.3.2. Verfahren Behörde römisch eins. Instanz
Der maßgebliche Sachverhalt wurde im Verfahren der Behörde erster
Instanz durch Einholung eines Gutachtens des SV aus dem Fachgebiet
Landschaft und Erholung DI Tischler und aus dem Fachgebiet Umweltmedizin des o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger ermittelt. Im UV-Gutachten befasste sich der SV DI Tischler mit der Frage der
Auswirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild und beurteilte die
UVE hinsichtlich der Auswirkungsbeschreibung als unzulänglich, insbesondere würden die vorgeschlagenen Sichtschutznahmen im Anlagenbereich die Erheblichkeit der durch das Vorhaben verursachten Auswirkungen auf die Landschaft nur unzureichend beeinflussen und abmindern, und daher keine ausreichenden Maßnahmen im Sinne der Auswirkungsminderung darstellen. Der SV
DI
Tischler hat daher umfangreiche Ergänzungen auf der Grundlage, insbesondere der digitalen Geländehöhenmodelle des Burgenlandes und Ungarns und weiterer Unterlagen eine Auswirkungs-beurteilung im visuellen Wirkraum vorgenommen. Zusätzlich erfolgte eine Analyse zur Ermittlung der potentiellen Sichtbarkeit der Abgasfahnen. Zu den in den Einwendungen erhobenen Kritikpunkten führt der Sachverständige aus, dass
- die Fernwirkungen der Gebäude und der Abgasfahne berücksichtigt
wurden,
- die touristischen Leitprojekte der Region (wie z.B. die Thermen)
nicht im Sichtfeld der geplanten Anlage lägen (dies mit Ausnahme der Therme Szentgotthárd),
- auch traditionelle Industriereviere durch Thermen aufgewertet
werden können und daraus keine Zielkonflikte ableitbar seien,
8.3.3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren und Feststellungen
Zu den in den Berufungen vorgebrachten, eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Argumenten waren einerseits zusätzliche Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens, andererseits ergänzende Feststellungen erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof
hat nämlich u.a. in seinem Erkenntnis 2005/05/0372 vom 17.03.2006
ausgeführt, dass das Wesen seiner bloß nachprüfenden Kontrolle das
Vorliegen eines Bescheides voraussetze, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst seien. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitenderVorliegen eines Bescheides voraussetze, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG nach Maßgabe der Vorschrift des Paragraph 37, AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst seien. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender
Beweisergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2Beweisergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2
AVG) dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte (vgl unter anderem auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1996, 96/07/0052). Weiters hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht beschäftigt und vertritt in ständiger Rechtsprechung dieAVG) dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte vergleiche unter anderem auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.1996, 96/07/0052). Weiters hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht beschäftigt und vertritt in ständiger Rechtsprechung die
Auffassung (vgl VwGH 5.7.2005, 2002/10/0001, mit weiteren Nachweisen, neuerlich: VwGH 19.12.2005, 2002/10/0229), dass es erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen – insbesondereAuffassung vergleiche VwGH 5.7.2005, 2002/10/0001, mit weiteren Nachweisen, neuerlich: VwGH 19.12.2005, 2002/10/0229), dass es erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen – insbesondere
auf sachverständiger Basis – beruhende, großräumige und umfassende
Beschreibung der verschiedenen Erscheinungen der Landschaft erlaube, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung
bewahrt werden müssten.
Diesen Kriterien wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Insbesondere fehlen Feststellungen des als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhaltes; die belangte Behörde begnügt sich – neben einer Darstellung des Verfahrensganges – diesbezüglich im Wesentlichen mit der wörtlichen Wiedergabe der Gutachten der ASV DI Tischler vom 30.6.2008 und dessen Ergänzung vom 29.9.2008 und o. Univ.Prof. Dr. med. Neuberger und den Ergebnissen der integrativen Gesamtbewertung des DI Dr. Wimmer.
Das Ermittlungsverfahren zum Bereich Landschaft und Erholung war daher durch den Umweltsenat zu ergänzen, und zwar durch - die Einholung eines Gutachtens des nichtamtlichen SV aus dem
Fachgebiet Landschaftsplanung und Landschaftspflege DI Proksch
(SZ 77)
- Durchführung eines Ortsaugenscheines durch den Umweltsenat am
29.10.2009 gemeinsam mit dem SV DI Proksch (SZ 69a) und - die Einholung von Stellungnahmen der am (Berufungs)verfahren
Beteiligten (SZ 90 bis 124 ua).
Das Gutachten des nichtamtlichen SV DI Proksch hat die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und deren Auseinandersetzung in fachlicher Hinsicht zum Inhalt. Er hat zu den Themen, ob der Ist-Zustand Landschaft (unter Berücksichtigung
der bestehenden Vorbelastung) im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren (UVE und UV-Gutachten) in ausreichender und
schlüssiger Form erhoben, beschrieben und bewertet wurde, ob die im erstinstanzlichen Verfahren (UVE, UV-Gutachten) angewandten Methoden zur Erhebung des Ist- Zustandes, zur Prognostizierung der
Auswirkungen des Vorhabens und zur Beurteilung der Eingriffsintensität dem Stand der Wissenschaft entsprechen, ob die
Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in der UVE bzw. im UV-Gutachten schlüssig, nachvollziehbar, vollständig, fachlich richtig und ausreichend begründet ist, wobei insbesondere Bedacht
zu nehmen ist, ob die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft (in Hinblick auf dessen Fernwirkung, Sichtbarkeit und Beeinträchtigung des Erholungswesens) gewählten Blickpunkte und Sichtbeziehungen repräsentativ und ausreichend sind oder eine Beurteilung von zusätzlichen Blickpunkten/Sichtachsen aus fachlicher Sicht erforderlich ist, Befund und Gutachten erstattet und sich insbesondere mit den Argumenten in den Berufungen des Umweltanwaltes, der Grünen Jennersdorf / Mag. Christiane Brunner,
der PRONAS, der BIGAS / Dr. Raunikar und dem dieser Berufung beiliegenden Gutachten des DI Unglaub auseinandergesetzt. Zur Klärung der facheinschlägigen Kritik in den Berufungen wurde vom SV DI Proksch eine ergänzende Befundaufnahme mit örtlichen Erhebungen, Ortsbegehungen und -befahrungen am 27.10.2009 und 29.10.2009 durchgeführt (GA DI Proksch, Seite 23), weiters hat er
die dem erstinstanzlichen Gutachten zu Grunde liegende Teilraumgliederung des DI Tischler ergänzt (GA DI Proksch, Seiten
23 ff) und sowohl den Ist-Zustand, als auch die Auswirkungen der Anlage auf die Landschaft und Erholung durch die Hinzunahme weiterer acht Teilräume bewertet und zu den von der Behörde erster
Instanz erteilten Auflagen Stellung genommen.
Darüber hinaus hat sich der Umweltsenat am 29.10.2009 gemeinsam mit dem SV DI Proksch auch persönlich einen optischen Eindruck vom
Landschaftsbild gemacht, indem die Kammer bei einem Ortsaugenschein den Anlagenstandort besichtigt und die in den Gutachten DI Tischler und DI Proksch, sowie die in den Berufungen
angeführten wesentlichen Punkte angefahren hat. Beginnend bei der
Anlage der Lenzing Fibers GmbH wurde zunächst der bestehende Businesspark, dann der Anlagenstandort besichtigt, weiters auf einer ausführlichen Rundfahrt u.a. die Orte Mogersdorf mit Schlößlberg, Deutsch Minihof, Heiligenkreuz und Szentgotthárd besucht (vgl Protokoll Lokalaugenschein vom 29.10.2009, SZ 69a). In ihren Stellungnahmen zu diesen Ergänzungen im Ermittlungsverfahren haben zahlreiche BerufungswerberInnen ihre bisherigen Standpunkte wiederholt und mit der Behauptung, dass dieAnlage der Lenzing Fibers GmbH wurde zunächst der bestehende Businesspark, dann der Anlagenstandort besichtigt, weiters auf einer ausführlichen Rundfahrt u.a. die Orte Mogersdorf mit Schlößlberg, Deutsch Minihof, Heiligenkreuz und Szentgotthárd besucht vergleiche Protokoll Lokalaugenschein vom 29.10.2009, SZ 69a). In ihren Stellungnahmen zu diesen Ergänzungen im Ermittlungsverfahren haben zahlreiche BerufungswerberInnen ihre bisherigen Standpunkte wiederholt und mit der Behauptung, dass die
vorliegenden Gutachten widersprüchlich seien, die Einholung eines
weiteren (Über-)gutachtens aus dem Fachgebiet Landschaft und Erholung beantragt. Sie rügen auch, dass sie dem Ortsaugenschein durch den Umweltsenat nicht beigezogen worden seien. Ausgehend von den bisherigen Verfahrensergebnissen, dem Gutachten
des SV DI Proksch und den eigenen Wahrnehmungen und Eindrücken des
Umweltsenates aus dem Ortsaugenschein vom 29.10.2009 trifft der Umweltsenat zum Bereich Landschaft und Erholung nachfolgende Feststellungen:
Der Standort der geplanten Abfallbehandlungsanlage liegt im westlichen Bereich des grenzüberschreitenden Logistik- und Güterzentrums Heiligenkreuz / Szentgotthárd, im Verbund mit bestehenden Abwasserentsorgungsanlagen (Verbandskläranlage
Bezirk
Jennersdorf), Energieproduktionsanlagen (Biomassekraftwerk Heiligenkreuz und Biogasanlage) industriellen Anlagen (Lenzing Fibers GmbH – Faserherstellung), sowie gewerblichen Anlagen und Automobilzulieferbetrieben. Die Silhouette dieses bestehenden Industrieparks wird derzeit dominiert von den Anlagen der Lenzing
Fibers GmbH mit einer Höhe des Produktionsgebäudes von 55 m und einer Schornsteinhöhe der Energie- und Medienzentrale von 52 m, dem Kesselhaus des Biomassekraftwerkes mit einer Gebäudehöhe von 34 m und einer Schornsteinhöhe von 78 m, sowie dem Schornstein des
General-Motor-Werkes in Szentgotthárd (UVE-Unterlagen; GA DI Tischler, Seite 6 samt Lichtbildern; GA DI Proksch, Seiten 24f samt darin enthaltenen Lichtbildern, Protokoll Lokalaugenschein vom 29.10.2009, SZ 69a).
Das gegenständliche Vorhaben RVH Heiligenkreuz setzt sich aus mehreren Anlagenkomponenten mit unterschiedlicher Kubatur und Höhenentwicklung zusammen:
8.4. Schlussfolgerungen
Unstrittig ist, dass das Vorhaben nicht in den auf Grund des Burgenländischen Natur-schutz- und Landschaftspflegegesetzes -
NG
1990 verordneten Schutzgebieten Natura 2000-Gebiet Lafnitztal, Landschaftsschutzgebiet und Naturpark Raab zur Ausführung gelangen
soll. Laut UVE und UV-Gutachten werden diese Schutzgebiete durch das Vorhaben nämlich nicht berührt. Da ein Eingriff innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes Raab und des Naturparks Raab nicht vorgesehen ist, ist somit auch keine diesbezügliche Bewilligungspflicht gegeben. Dasselbe trifft auch auf die auf ungarischem Staatsgebiet gelegenen Schutzgebiete Nationalpark und
Natura 2000-Gebiet Örség, Ramsargebiet Oberes Raabtal und den 3- Länder-Naturpark Raab-Örség-Goricko zu (siehe UVE Seite 107, 6.10,
GA DI Proksch, Seite 77).
Da das Landschaftsbild weder als Schutzzweck, noch als Erhaltungszweck in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26.4.2007, LGBl. Nr. 37/2007 "Europaschutzgebiet Lafnitztal" angeführt ist, besteht auch keineDa das Landschaftsbild weder als Schutzzweck, noch als Erhaltungszweck in der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26.4.2007, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2007, "Europaschutzgebiet Lafnitztal" angeführt ist, besteht auch keine
Anzeigepflicht gemäß § 22d Abs. 5 NG 1990. Auf Basis der einschlägigen normativen – eingangs zitierten – Bestimmungen ist der mittels Verordnung festgelegte Schutzgebietsstatus eines Landschaftsschutzgebietes räumlich auf den darin exakt definiertenAnzeigepflicht gemäß Paragraph 22 d, Absatz 5, NG 1990. Auf Basis der einschlägigen normativen – eingangs zitierten – Bestimmungen ist der mittels Verordnung festgelegte Schutzgebietsstatus eines Landschaftsschutzgebietes räumlich auf den darin exakt definierten
Bereich beschränkt. Die Verordnung impliziert keinen besonderen Schutzstatus benachbarter Flächen oder singulär aus dem Schutzgebiet ausgenommener Flächen (sog. Enklaven). Unstrittig ist, dass die Anlage nicht im Natura 2000-Gebiet errichtet werden
soll, sondern als Teil eines bereits bestehenden Technologieparks
mit entsprechender Vorbelastung. Der SV DI Tischler hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im unmittelbaren Nahebereich
der bereits bestehenden Infrastrukturen des Technologieparks die Landschaftsqualität und Erholungswirkung bereits jetzt tendenziell
gemindert ist, wobei die Begleitmaßnahmen zu einer besseren Einbindung der Infrastruktur beitragen. Da kein sonstiger Projektbestandteil dieses Landschaftsschutzgebiet physisch berührt
und allfällige Außeneinwirkungen auf Landschaftsschutzgebiete vom
NG 1990 nicht erfasst sind, scheidet eine Bewilligungspflicht nach
§ 23 Abs. 6 NG 1990 in Verbindung mit der Verordnung LGBl. Nr. 68/1997 aus. Die Erklärung dieses Landschaftsschutzgebietes zum Naturpark hat nach dem NG 1990 keine bewilligungsrechtlichen Folgen, zumal auch hier nur der strikte Gebietsschutz gilt, sodassParagraph 23, Absatz 6, NG 1990 in Verbindung mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1997, aus. Die Erklärung dieses Landschaftsschutzgebietes zum Naturpark hat nach dem NG 1990 keine bewilligungsrechtlichen Folgen, zumal auch hier nur der strikte Gebietsschutz gilt, sodass
allfällige Außeneinwirkungen ebenfalls nicht erfasst sind. Nachdem außer Streit steht, dass die Anlage in einem als Industrie- und Betriebsgebiet gewidmeten Areal, in welchem bereits
ein Businesspark besteht, errichtet werden soll, ist eine Bewilligungspflicht auch im Sinne der §§ 5 und 6 Bgld NG 1990 nicht gegeben.ein Businesspark besteht, errichtet werden soll, ist eine Bewilligungspflicht auch im Sinne der Paragraphen 5 und 6 Bgld NG 1990 nicht gegeben.
Weil Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Bgld BauG vomWeil Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld BauG vom
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, ist insoweit das
gegenständliche Vorhaben einer abfallrechtlichen Bewilligung von der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 3 Z 4 Bgld BauG ausgenommen. Zusammenfassend erweist sich damit zunächst, dass nach dem Willengegenständliche Vorhaben einer abfallrechtlichen Bewilligung von der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Bgld BauG ausgenommen. Zusammenfassend erweist sich damit zunächst, dass nach dem Willen
des burgenländischen Gesetzgebers das verfahrensgegenständliche Vorhaben keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes und damit insbesondere auch
keiner Genehmigungspflicht in Bezug auf die Auswirkungen des Landschaftsbildes und der Erholung unterliegt.
Die Berufungsbehörde hat hinsichtlich der Beurteilung des Landschaftsbildes den Maßstab des § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 heranzuziehen und zu prüfen, ob sich durch die Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen insbesondere des Umweltschutzes ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, vor allem auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Vorschreibungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches AusmaßDie Berufungsbehörde hat hinsichtlich der Beurteilung des Landschaftsbildes den Maßstab des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 heranzuziehen und zu prüfen, ob sich durch die Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen insbesondere des Umweltschutzes ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, vor allem auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Vorschreibungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Ausmaß
vermindert werden können. Die Gesamtbewertung nach § 17 UVP-G 2000vermindert werden können. Die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, UVP-G 2000
fordert daher zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap IX Rz 41 f). Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können daher auch Umweltbelastungen, die von den gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesenfordert daher zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap römisch neun Rz 41 f). Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können daher auch Umweltbelastungen, die von den gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesen
aber nicht Versagungsgrund sind, als schwerwiegend eingestuft werden (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap IX Rz 43). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, die auf den jeweilsaber nicht Versagungsgrund sind, als schwerwiegend eingestuft werden (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap römisch neun Rz 43). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, die auf den jeweils
angeführten Gutachten beruhen, ergibt sich, dass die Verwirklichung des Vorhabens RVH Heiligenkreuz negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholung entfaltet. Auf Grund der Sensibilitätsbeurteilung der Landschafts- und Ortsbildräume im optischen Wirkraum der zu errichtenden Reststoffverwertungsanlage, sowie einer teilraumbezogenen Ermittlung der zu erwartenden Eingriffsintensitäten unter Berücksichtigung der Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme, Trennwirkungen / Veränderung, Funktionszusammenhänge und optische
Wirkungen zur Beschreibung der Einwirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und der Berücksichtigung dieser Wirkfaktoren in Hinblick auf das Schutzgut Erholungsnutzung und der gemäß dem Stand der Technik teilraumbezogenen Eingriffserheblichkeiten, sowie einer Zusammenschau der teilraumbezogen ermittelten Eingriffserheblichkeiten ergibt sich für den Sachbereich Landschaft und Erholung unter Heranziehung einer 5-stufigen Bewertungsskala (Eingriffserheblichkeit: keine / sehr gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch) unter Berücksichtigung der bescheidgemäß aufgetragenen Begleitmaßnahmen (Dammschüttungen, Sichtschutzpflanzungen, reflexionslose bzw. -arme Fassadengestaltung, Minimierung nächtlicher Lichtemissionen) eine
hohe Eingriffserheblichkeit für das projektgegenständliche Vorhaben. Aufgrund der optischen Dominanz der Zwillingskamine und
der Wirbelschichtanlage, sowie der nur bedingt wirksamen Maßnahmen
hinsichtlich Sichtfeldverbesserung und aufgrund der Störung von Blickbeziehungen (v.a. von der Kirche Heiligenkreuz und Deutsch Minihof) werden erheblich negative Veränderungen für das Schutzgut
Landschaft erwartet, jedoch keine Belastbarkeitsgrenzen überschritten. Für die Sichtachsen Mogersdorf und Therme Szentgotthárd werden mäßig nachteilige Auswirkungen, die zu keinen
erheblichen Veränderungen der Qualität des Schutzgutes führen, erwartet. Für die freiraumbezogene Erholung werden mäßig nachteilige Auswirkungen (z.B. Sichtbarkeit der Abgasfahne, Abfalltransporte, etc.) erwartet. Die Qualität des Erholungswertes
der Landschaft wird keinesfalls erheblich verändert. Zusammenfassend kann für das Schutzgut Landschaft bei Umsetzung der im Bescheid definierten Auflagen somit mit mäßig nachteiligen,
in Teilaspekten mit hohen, jedoch noch vertretbaren Auswirkungen gerechnet werden. Diese Auswirkungen sind als Ergebnis der UVP zu
berücksichtigen und können nur zum Teil durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden. Bei einer Gesamtbewertung sämtlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens führt dies aber nicht dazu, dass
schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorliegen (vgl dazu Abschnitt 11.).schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 vorliegen vergleiche dazu Abschnitt 11.).
Die BerufungswerberInnen sind mit ihren Vorbringen, die zwar keine
konkrete Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, inhaltlich aber darauf abzielen, dass die Auswirkungen
auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion dermaßen gravierend seien, dass sie auch mit entsprechenden Begleitmaßnahmen nicht auf ein erträgliches Ausmaß reduziert werden können und der Antrag der Projektwerberinnen daher gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 abzuweisen gewesen sei, auf diese Ausführungen zu verweisen.auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion dermaßen gravierend seien, dass sie auch mit entsprechenden Begleitmaßnahmen nicht auf ein erträgliches Ausmaß reduziert werden können und der Antrag der Projektwerberinnen daher gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 abzuweisen gewesen sei, auf diese Ausführungen zu verweisen.
Was die Frage der Beeinträchtigung des Erholungswertes betrifft, so ist zunächst auf den Begriff Erholung einzugehen. Eine sehr weite Definition umfasst auch die Erhaltung eines (unberührten) Landschaftsbildes im Grünland, dessen Anblick als ästhetischer Genuß ohne Zweifel Erholungswert hat. Es liegt aber - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - keine derart unberührte Landschaft vor, sondern ein bereits bestehender Technologiepark, der mit mehreren markanten landschaftsbildprägenden Gebäuden und Teilen eine Ensemblewirkung
entfaltet und von dem auch derzeit bereits Abgasfahnen ausgehen. Mehrere BerufungswerberInnen leiten die von ihnen befürchtete Beeinträchtigung des Erholungswertes des Gebietes um Heiligenkreuz/Szentgotthárd durch die zu errichtende Anlage ausschließlich aus der Zerstörung des reizvollen Landschaftsbildes
ab und befürchten massive Störungen der Erholungsnutzung von Rad- und Wanderwegbenutzern. Durch die vom SV DI Tischler EDVunterstützt erstellten Sichtbarkeitsanalysen ist belegt, dass bereits jetzt Sichtbeziehungen von den umgebenden Wander- und Radwegerouten auf die markanten schon bestehenden Objekte gegeben
sind und die Rad- und Wanderwege zum Teil direkt am Technologiepark vorbeiführen (vgl Protokoll über den Lokalaugenschein des Umweltsenates vom 29.10.2009, SZ 69a) und somit auch in Bezug auf den Erholungswert eine hohe Vorbelastung besteht, welche die Eingriffserheblichkeit durch die Errichtung der Anlage deutlich mindert (SV DI Proksch, Seite 92). Insbesondere durch Sichtverschattungen können die Beeinträchtigungen aber gemindert werden. Den projektbedingten Auswirkungen auf die Erholungsnutzung kommt daher nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber Lärm und Geruch zu (SV DI Proksch, Seite 78). Eine stark negative Veränderung des Erholungswertes der Landschaft ist daher ebenfalls auszuschließen.sind und die Rad- und Wanderwege zum Teil direkt am Technologiepark vorbeiführen vergleiche Protokoll über den Lokalaugenschein des Umweltsenates vom 29.10.2009, SZ 69a) und somit auch in Bezug auf den Erholungswert eine hohe Vorbelastung besteht, welche die Eingriffserheblichkeit durch die Errichtung der Anlage deutlich mindert (SV DI Proksch, Seite 92). Insbesondere durch Sichtverschattungen können die Beeinträchtigungen aber gemindert werden. Den projektbedingten Auswirkungen auf die Erholungsnutzung kommt daher nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber Lärm und Geruch zu (SV DI Proksch, Seite 78). Eine stark negative Veränderung des Erholungswertes der Landschaft ist daher ebenfalls auszuschließen.
Insbesondere die großräumigen Vorbelastungen des erweiterten Standortraumes der geplanten Anlage (Industrie- und Gewerbepark) und der Umstand, dass mit der Errichtung der Reststoffverwertungsanlage eine technoide Überprägung des Landschaftsraumes nicht eingeleitet, sondern nur fortgeschrieben wird und die Tatsache, dass von den meisten in Hinblick auf die Erholungsnutzung hochsensiblen Bereichen der Umgebung aus entweder
der Blick zur Anlage durch Sichtverschattungen unterbunden oder stark eingeschränkt wird oder aufgrund der Distanz zum Anlagenstandort die optisch-visuelle Dominanz der konzipierten Anlage deutlich gemindert ist, lassen sich – bei unzweifelhaft nachteiligen Auswirkungen – stark negative Veränderung des Erholungswertes der Landschaft ausschließen.
Der Umweltsenat ordnet allerdings als (weitere) Maßnahme im Erholungsbereich in Bezug auf die von der ersten Instanz erteilten
Auflage 11.13 an, dass für Fuß- und Radwegeverbindungen (R1 Jubiläumsradweg u.a.), die den unmittelbaren Anlagenstandort berühren, bereits vor Baubeginn geeignete Ausweichrouten (mit entsprechender Kennzeichnung) dauerhaft einzurichten sind. Zur Argumentation der BerufungswerberInnen, wonach massiv naturferne Elemente in noch unberührte Landschaftsräume hinzugefügt und hochwertige, den Landschaftscharakter prüfende Landschaftselemente untragbar beansprucht würden, ist zu entgegnen, dass keine unberührten Landschaftsräume vorliegen, sondern eine technoid geprägte Landschaft vorbesteht. Aus diesem Grund kommt es zu keinen unmittelbaren Interventionen in noch unberührte Landschaftsräume. Es werden keine hochwertigen, den Landschaftscharakter prägenden Landschaftselemente am Standort der
konzipierten Anlage beansprucht.
Zur Rüge mehrerer BerufungswerberInnen, dass eine „wahrnehmungspsychologische Untersuchung“ insbesondere zur negativen psychologischen Wirkung der Abgasfahne mit der ortsansässigen Bevölkerung nicht durchgeführt worden sei, ist Folgendes zu bemerken: Nach der Schutzgutdefinition des Bgld NG 1990 ist „Landschaftsbild die mental verarbeitete Summe aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft“. Wenngleich das Bgld NG 1990 für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine Bewilligungspflicht statuiert, könnte aus dieser Legaldefinition und der darin zum Ausdruck kommenden Subjektbezogenheit jeder Landschaftsbildanalyse und -bewertung gefolgert werden, das Thema
Landschaftsbild sei auch im Rahmen eines „nutzerabhängigen“, d. h.
die Werturteile der projekttangierten Landschaftsnutzer einbeziehenden, Bewertungsansatzes gutachtlich zu behandeln. Der SV DI Proksch hat in seinem Gutachten (Seite 75) explizit darauf verwiesen, dass am Sektor Landschaftsbildbewertung zwischen sogenannten nutzerabhängigen und nutzerunabhängigen bzw. kombinierten Verfahrensansätzen unterschieden werde, die zum einen
die Bewertung, die auf dem Urteil eines oder mehrerer Experten fußt oder zum anderen eine Bewertung, die auf dem Urteil der Öffentlichkeit – der Laien – beruht (Experten / Laien Paradigma),
zugrunde legt. Bei den nutzerabhängigen Verfahren wurden u.a. auch
Nutzerbefragungen eingeführt, um mehrere Meinungen über die Schönheit von Landschaftsbildern zu erhalten und dadurch das subjektive Urteil eines einzelnen Bewerters auszuschließen.
Diesem
Zugang liegt implizit zugrunde, dass ein Urteil über Schönheit nur
ein subjektives ästhetisches Urteil sein kann. Je mehr Bewerter also ähnliche Empfindungen bei der Betrachtung einer Landschaft haben, desto höher kann die potentielle allgemeine Akzeptanz der Urteile eingeschätzt werden. Dieser methodische Ansatz bewährte sich in der Praxis aufgrund des vergleichsweise hohen Aufwands einerseits und der konstatierten „Fremdbestimmtheit der befragten
Personen“ nicht und erlangte in diesem Sinn auch keine praktische
Bedeutung, weil sich in der individuellen Landschaftswahrnehmung,
also in der Betrachtungssubjekt – Betrachtungsobjekt – Beziehung,
zwangsläufig die jeweilige Sozialisation, Ausbildung, momentane Stimmungslage, Einfluss der Medien usw. abbilden, die in der Regel
zu deutlich individualdifferenzierten Bewertungsmaßstäben und Bewertungen führen. Ebensowenig bewährt haben sich sogenannte „kombinierte Verfahren“ aus nutzerunabhängigen und nutzerabhängigen Aspekten, die nahezu ausschließlich im Rahmen von
Forschungsprojekten oder zur Unterstützung von Planungsentscheidungen (z.B. partizipative Landschaftsplanungsprojekte), nicht aber am gutachtlichen Sektor bzw. im Rahmen von Behördenverfahren eingesetzt wurden (GA DI Proksch, Seite 75). Bei konfliktären Projekten zeigt sich, dass seitens jener Planungsbetroffenen, die dem Vorhaben ablehnend gegenüberstehen, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes postuliert wird und von jenen, die einem Vorhaben tendenziell befürwortend gegenüberstehen, jeweils das Gegenteil ins Treffen geführt bzw. zumindest die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung in Frage gestellt wird. Das Thema „Landschaftsbild“ wird so zur Projektionsebene der Werthaltung gegenüber dem Projektvorhaben per se gemacht. Eine optionale Einbeziehung der Bewertung des Landschaftsbildes und seiner möglichen bzw. zu erwartenden projektbedingten Veränderungen im Rahmen eines nutzerabhängig erstellten Fachgutachtens würde in erster Linie diese Werthaltungen der Planungsbetroffenen abbilden,
ohne dass es aus methodischer Sicht wertfrei möglich ist, generelle Werthaltungen gegenüber dem Projekt von jenen gegenüber
zur Diskussion stehender Veränderungen des optisch-visuellen Erscheinungsbildes der Landschaftsszene zu trennen. Das bedeutet aber, dass wenn wie hier – Gegenstand des Verfahrens eine Abfallverwertungsanlage ist – die jeweilige Werthaltung zum Projektvorhaben selber auch die artikulierte Bewertung der projektgegenständlichen Veränderungen des Landschaftsbildes determinieren würde, sodass sich die Frage der sozialen Akzeptanz
eines Vorhabens und das Thema Landschaftsbild nicht trennen lassen. Aus diesem Grund werden bei der Landschaftsbildbewertung nutzerunabhängige Landschaftsbild-bewertungsansätze angewendet und
widerspricht die nutzerabhängige Methode der einschlägigen Praxis
am UVP-Sektor und auch den normativen Vorgaben und Handlungsanleitungen. Ein Mangel aus der Nichtdurchführung einer wahrnehmungspsychologischen Untersuchung liegt daher nicht vor. Auf die von DI Unglaub kritisierten, eingangs aufgelisteten Problemkreise wurde bereits in den vorangehenden Abschnitten im Detail eingegangen und wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Zusammengefasst ergibt sich, dass die von DI Unglaub gerügten Verfahrensmängel, insbesondere das Gutachten des DI Tischler betreffend, nicht vorliegen. Auch seine rechtlichen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen, um zu dem von DI Unglaub gewünschten Ergebnis, nämlich dass die Anlage als umweltunverträglich einzustufen sei, zu kommen. DI Unglaub übersieht nämlich, dass der Schutzgebietsstatus eines Landschaftsschutzgebietes – auf Basis der einschlägigen normativen
Bestimmungen – verordnungsgemäß räumlich auf den Bereich des exakt
definierten Bereich des jeweiligen Schutzgebietes beschränkt ist und nicht einen besonderen Schutzstatus von benachbarten Flächen oder insulär aus dem Schutzgebiet ausgenommenen Flächen („Enklaven“) impliziert. Der Vorwurf, dass die „Schwelle einer grundlegenden Veränderung des Landschaftscharakters“ durch die RVH-Errichtung überschritten werde, ist jedenfalls unbegründet.
8.5. Auflagen
Die Ergebnisse, die das ergänzende Verfahren vor dem Umweltsenat erbracht hat, zeigen, dass um zum hohen Schutzniveau für die Umwelt beizutragen, es zwar einerseits (was im Detail jeweils im Rahmen der Erwägungen zu den einzelnen Fachbereichen begründet wurde) erforderlich ist, eine Reihe von weiteren Auflagen anzuordnen, die aber nun andererseits sicherstellen, dass sich an
der Gesamtbewertung durch die Behörde erster Instanz letztlich nichts ändert (Wasser, Luftreinhaltung, Landschaft). Bei den vom Umweltsenat vorgenommenen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Präzisierungen, zum Teil auch Ergänzungen der Auflagen. Dies kann schon begrifflich nicht die Gesamtbewertung der ersten Instanz, wonach die Anlage umweltverträglich ist, in Frage stellen.
Zur Minimierung der schweren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Bepflanzungen und Fassadengestaltung, zum
Sichtschutz und dessen Wirksamkeit:
In den vorliegenden Berufungen der ProjektgegnerInnen wird
gerügt,
dass die von der Behörde erster Instanz erteilten Auflagen in Bezug auf das Schutzgut Landschaft nicht ausreichend seien.
Soweit
die BerufungswerberInnen konkret geltend machen, dass die Standsicherheit der zu errichtenden Dämme nicht gewährleistet sei,
so kommt dem Berechtigung zu. Die Auflage 11.1 ist daher in ihrem
Unterpunkt a) um entsprechende Maßnahmen zu ergänzen, sodass die Auflage lautet:
„11.1 Es sind am nördlichen und westlichen Rand der Anlage entsprechend den Vorgaben gemäß nachstehender Abbildung 21 Dammschüttungen herzustellen, wobei als Dammbaumaterial entsprechend den nachstehend genannten Randbedingungen das bei der
Errichtung der Anlage anfallende Überschussmaterial des Aushubes bzw. des Humusabtrages zu verwenden ist. Vor Errichtung der Dämme
sind die folgenden Nachweise zu erbringen und der Behörde vor Beginn der Dammerrichtung vorzulegen:
a. Nachweis der Eignung der vorgesehenen Schüttmaterialien als Dammschüttmaterial, insbesondere hinsichtlich Standsicherheit des
Dammbauwerkes (Böschungsneigung, Berücksichtigung der Bepflanzung
und des darauf einwirkenden Winddruckes, Be- und Entwässerung); gegebenenfalls sind geeignete böschungsstabilisierende bzw. ingenieurbiologische Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der zu errichtenden Dammbauwerke vorzusehen.
b. Nachweis der Nichtbeeinträchtigung der im Standortnahbereich
des Vorhabens liegenden Entwässerungsanlagen des Businessparks Heiligenkreuz (Tiefendrainage) durch die Errichtung des Dammes;
c. Nachweis einer nachhaltigen und kontinuierlichen Pflege des Dammbauwerkes“.
Skizze siehe Originalbescheid
Der Kritik der BerufungswerberInnen an den vorgesehenen bzw. vorgeschriebenen Sichtschutzmaßnahmen ist zu entgegnen, dass die Forderung nach großräumigen Bepflanzungsmaßnahmen iS einer Landschaftsgestaltung nicht gerechtfertigt ist. Wie bereits der SV
DI Tischler in seinem Gutachten Seite 22 hingewiesen hat, fehlt eine frühzeitige Bepflanzung zeitgleich mit der Erschließung des Business Parks Ende der 90-er Jahre, obwohl entsprechende Projektunterlagen zu einer großräumigen Gestaltung vorhanden waren, deren Inhalt jedoch nicht umgesetzt wurde. Das heißt aber,
dass der landschaftliche Status quo – ein Industriepark mit einem
technoid geprägten Erscheinungsbild – mit seinen Vorbelastungen die relevante Referenzsituation für das gegenständliche Genehmigungsverfahren darstellt und nicht ein landschaftsplanerisch begründetes Zielbild. Der SV DI Proksch verweist in seinem Gutachten auch nachvollziehbar darauf (Seiten 73, 74), dass sich die optischen Fernwirkungen der Anlage weder durch die vorgesehenen Begleitmaßnahmen, noch durch weitere ergänzende landschaftsgestalterische Begleitmaßnahmen kompensieren
lassen, sondern mit den erteilten Auflagen eine bessere Einbindung
des Vorhabens in die Landschaft und somit eine Auswirkungsminderung erreicht werden soll. Auch ohne die Umsetzung
derartiger weitreichender Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich der Siedlungsränder der umliegenden Orte, entlang der Wander- und Radwege und im Nahebereich wichtiger Aussichtspunkte, wie sie von
der Landesumweltanwaltschaft verlangt werden, sind keine unvertretbaren Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten, sondern es wird durch die erteilten Auflagen ein weiterer Beitrag zu einem hohen Schutzniveau geleistet.
Zutreffend
verweist DI Tischler (GA Seiten 41, 48) auch darauf, dass die Erstellung von Planungsinstrumenten wie eines Bilateralen Teilregionalen Entwicklungsprogrammes oder von Landschaftsrahmenplänen eine hoheitliche Aufgabe darstellt und die
Erstellung z.B. von Landschaftspflegeplänen über den Anlagenbereich hinaus nicht im Wirkungsbereich der Projektwerberinnen liegt und im Rahmen eines UVP-Verfahrens nicht
eingefordert werden kann.
Mehrere BerufungswerberInnen machen geltend, im Wege einer Auflage
sei den Projektwerberinnen eine verbindliche Gewährleistung der Substrateignung des Schüttkörpers der Dämme für die vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen zu überbinden.
Dem kommt Berechtigung zu. Die Erfüllbarkeit der Anforderungen im
Sinne der Auflage 11.14 ist durch die Nachreichung geeigneter Planunterlagen auf Ebene der Ausführungsplanung nachzuweisen.
Zur
Maßnahmenwirksamkeit der zu errichtenden Lärmschutzdämme und Sichtschutzpflanzungen ist aus fachlicher Sicht hinsichtlich des Zeitfensters bis zum Erreichen der in den Visualisierungen dargestellten Gehölzhöhen den Ausführungen des Bgld.
Umweltanwalts
zu folgen. Auch stellt die in den Visualisierungen dargestellte Höhe der Baumkulisse ein tendenziell, allerdings nicht gutachtensrelevant zu günstig dargestelltes Szenario dar. Es gilt
allerdings darauf hinzuweisen, dass die primäre Aufgabe der vorzuschreibenden Sichtschutzpflanzungen die verbesserte landschaftliche Einbindung der Anlage ist sowie zu einer tendenziellen Reduktion der optischen Höhe des Bauwerks für den Betrachter beizutragen. Eine effektive Sichtverschattung ist mit den ggst. Begleitmaßnahmen nur im unmittelbaren Nahbereich der Anlage zu erreichen. Dadurch relativiert sich die Bedeutung des Aspekts der Gehölzhöhe bzw. des Zeitpunkts der Erreichung der Zielhöhe der Gehölzkulisse. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die
Kombination von Sichtschutzdamm und –bepflanzung bereits nach Dammerrichtung eine Verschattung des Fußbereichs der Anlage gewährleistet.
Die Behörde erster Instanz hat den Projektwerberinnen in ihrem Bescheid zu Auflage 11.14 die Installierung einer ökologischen Bauaufsicht zur Überwachung diverser Auflagen mit folgendem Inhalt
aufgetragen:
„11.14 Die ökologische Bauaufsicht hat die in den Auflagen 11.1 bis 11.12 vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich deren Umsetzung
zu überwachen. Dies gilt insbesondere für die Ausformung der Dämme, bei denen eine unregelmäßige, gegliederte Ausführung (Geländemodellierung) anzustreben ist, sowie für die Festlegung der Dammbepflanzung hinsichtlich der Bepflanzungsart und der Auswahl der Pflanzenarten. Die Spezifizierung des verwendeten Pflanzenmaterials hat dabei hinsichtlich Größe, Verschulung, Sorte, Herkunft etc. sowie der erforderlichen Pflegemaßnahmen sowohl unter ökologischen wie auch landschaftsästhetischen Aspekten zu erfolgen.“
Diese Auflage ist zu erweitern und der ökologischen Bauaufsicht auch die Überwachung der Verwendung geeigneten, ÖNORM-gerechten humosen Oberbodenmaterials aufzutragen, wobei auf die ergänzte Auflage im Spruch zu Auflage 11.14 zu verweisen ist. Auch das in den Berufungen thematisierte Fehlen eines Nachweises einer nachhaltigen und kontinuierlichen Pflege des Dammbauwerkes und der Pflege der anzulegenden Gehölzpflanzungen ist gerechtfertigt und war die Auflage zu 11.14 um den Zusatz „einschließlich der Kontrolle der Anwuchs- und Entwicklungspflege“
zu vervollständigen.
Berechtigt ist auch der Vorwurf der Rechtsmittelwerber hinsichtlich der in den Auflagen 11.4 bis 11.10 zur ausschließlichen Verwendung vorgeschriebenen autochthonen, regionaltypischen Gehölzarten bei der Anlegung der Sichtschutzpflanzungen. Insbesondere sind aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht anstelle von Populus nigra italica standortgerechte heimische Laubbäume (Populus nigra, Populus alba, Acer platanoides u.a.) zu pflanzen.
Im Zusammenhang mit den vorgesehenen Begleitmaßnahmen im unmittelbaren RVH-Umfeld (Dammschüttungen, Sichtschutzpflanzungen)
ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, zu einer tendenziell verbesserten landschaftlichen
Einbindung der Infrastruktur beizutragen.
Die erstinstanzlichen Auflagen sind daher abzuändern, sodass sie wie folgt lauten:
11.6 Zur Vermeidung eines zu monotonen Erscheinungsbildes der Pflanzung sind Pflanzen unterschiedlicher Größe zu verwenden:
Sträucher zwei- oder dreijährig, ein- bis zweimal verpflanzt, 40/60, 60/80 und 80/100 und leichte Heister 125/150, Containerware.
11.7 Um eine möglichst schnelle Sichtverschattung zu erzielen, sind Bäume in zwei versetzten Reihen als Hochstämme Stammumfang mindestens 18/20, 3-fach verschult mit Ballen zu setzen. Eine adäquate Anwuchs- und mindestens 3-jährige Entwicklungspflege gemäß ÖNORM L 2241 ist zu gewährleisten.
Folgende Gehölze sind für die Bepflanzungen zulässig:
Tabelle siehe Originalbescheid
11.7 Auf dem Norddamm ist die Dammkrone mit schnellwüchsigen Pappeln (Populus alba, Populus nigra) in versetzter Doppelreihe (Dreiecksverband) sowie die nördliche Dammböschung mit großkronigen Bäumen (z.B. Winterlinden) und einer vorgelagerten Strauchschicht zu begrünen.
Der Westdamm ist ebenfalls mit autochthonen Pappeln (Populus alba,
Populus nigra, im Dreiecksverband) in Kombination mit
großkronigen
Bäumen und einer Strauchschicht zu begrünen.
11.14 Die ökologische Bauaufsicht hat die in den Auflagen 11.1 bis 11.12 vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich deren Umsetzung zu überwachen. Dies gilt insbesondere für die Ausformung der Dämme, bei denen eine unregelmäßige, gegliederte Ausführung (Geländemodellierung) anzustreben ist, die Verwendung geeigneten,
ÖNORM-gerechten humosen Oberbodenmaterials sowie für die Festlegung der Dammbepflanzung hinsichtlich der Bepflanzungsart und der Auswahl der Pflanzenarten einschließlich der Kontrolle der
Anwuchs- und Entwicklungspflege.
Die Spezifizierung des verwendeten Pflanzenmaterials hat dabei hinsichtlich Größe, Verschulung, Sorte, Herkunft etc. sowie der erforderlichen Pflegemaßnahmen sowohl unter ökologischen wie auch
landschaftsästhetischen Aspekten zu erfolgen.
Kein Erfolg ist dem Vorbringen der BerufungswerberInnen in Bezug auf die Beleuchtung und die damit zusammenhängenden Störungen beschieden. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Argument bereits
Rechnung getragen, indem der Einsatz von ausschließlich nach unten
abstrahlenden Natriumdampf- Hochdrucklampen vorgeschrieben wurde.
Dadurch ist gewährleistet, dass eine geringere Attraktionswirkung
für die Insektenfauna aus naturschutzfachlicher und landschaftsökologischer Sicht gegeben ist.
Zur Auflage 15.2 (siehe auch Abschnitt 7. Naturschutz)
15.2 Spätestens 3 Monate vor Beginn der Bauarbeiten ist von der Genehmigungsinhaberin ein mit dem Gebiet vertrauter Sachverständiger (Fachgebiet: Landschaftsplanung und - gestaltung
oder Biologie), der auch über ein ornithologisches Fachwissen verfügen muss, als ökologische Bauaufsicht zu bestellen und schriftlich der Behörde bekannt zu geben.
Die ökologische Bauaufsicht ist mit nachstehenden Aufgaben zu betrauen mit:
9. Geologie und Hydrogeologie, Wasserwirtschaft
9.1. Berufungsvorbringen
Zu diesem Thema wurden zahlreiche Berufungen eingebracht, worin zusammengefasst Folgendes geltend gemacht wird:
Der Umweltsenat hat Folgendes erwogen:
9.2. Rechtsgrundlagen
Für die Beurteilung der Nutzwasserentnahme aus dem Grundwasser ist
§ 10 Abs. 2 WRG 1959 maßgeblich. Im Sinne dieser Bestimmung ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damitParagraph 10, Absatz 2, WRG 1959 maßgeblich. Im Sinne dieser Bestimmung ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit
im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Für die Beurteilung der Einwirkungen auf den Grundwasserkörper durch die vorgesehenen Baumaßnahmen sowie die in den Berufungsvorbringen behaupteten Einwirkungen durch Luftschadstoffe
ist § 32 Abs. 2 WRG 1959 heranzuziehen. Im Sinne dieser Bestimmungist Paragraph 32, Absatz 2, WRG 1959 heranzuziehen. Im Sinne dieser Bestimmung
sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Genehmigung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Insbesondere
bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt
wird, im Sinne § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 einerwird, im Sinne Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 einer
wasserrechtlichen
Bewilligung.
Im § 30c Abs. 1 WRG 1959 sind die Umweltziele für das GrundwasserIm Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959 sind die Umweltziele für das Grundwasser
definiert. Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht
wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich
der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende fremde Rechte nicht verletzt werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende fremde Rechte nicht verletzt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wurden u.a. die Grundwasserbrunnen für die Nutzwasserversorgung mit einer Entnahme von max. 4 l/s bewilligt.
Die Grundwasserentnahme ist dem § 10 Abs. 2 WRG 1959 zu subsumieren.Die Grundwasserentnahme ist dem Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 zu subsumieren.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 haben diejenigen, deren RechteGemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 haben diejenigen, deren Rechte
berührt werden, Parteistellung. Als bestehende Rechte sind gemäß § 12 Abs. 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird und bestehende Rechte nicht verletzt werden.berührt werden, Parteistellung. Als bestehende Rechte sind gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
9.3. Schlussfolgerungen
9.3.1. Allgemeines
Es ist daher auf Grund der Berufungsvorbringen durch den Umweltsenat zu prüfen, ob bestehende Wasserrechte der BerufungswerberInnen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Weiters ist von Amts wegen zu prüfen, ob eine Verletzung von öffentlichen Interessen zu erwarten ist. Insbesondere ist eine Verschlechterung des Ist- Zustandes des Grundwasserkörpers zu vermeiden bzw. sicherzustellen, dass der gute Zustand bis spätestens 22.12.2015 erreicht wird.
Aufgrund des Widerspruches zwischen UVE und Erstbegutachtung durch
den UV-Gutachter einerseits und dessen Ergänzungsgutachten vom 14.10.2008 andererseits, sowie zur Beurteilung der Berufungen der
Wasserberechtigten und der Projektwerberinnen war es erforderlich,
einen Gutachter auf dem Gebiet der Hydrogeologie und Wasserwirtschaft mit den offenen Fragen zu befassen. Ebenfalls war
die Frage zu beurteilen, ob durch das Vorhaben eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers zu erwarten
ist.
Der SV Mag. Stangl, Graz, wurde mit Bescheid des Umweltsenates
vom
30.6.2009 als Gutachter bestellt.
9.3.2. Berufung der Projektwerberinnen gegen den vorgeschrieben Pumpversuch
Im eingereichten Projekt wird in der UVE die maximale Entnahmemenge aus den Nutzwasserbrunnen mit 4 l/s bzw. 80.000 m3/a
beantragt. In dieser wird hinsichtlich der Nutzwasserentnahme Folgendes festgestellt:
Die Jahresentnahmemenge aus dem projektgegenständlichen Brunnen von 80.000 m3 entspricht einer jahresdurchschnittlichen Entnahmerate von umgerechnet 2,54 l/s. Um Auswirkungen auf den Grundwasserkörper zu begrenzen, wurde eine maximale Absenkung – unabhängig von der jeweiligen Grundwasserspiegel-ausgangslage – auf Niveau 216,50 m.ü.A. festgelegt. Es wurde nachgewiesen, dass zu Zeiten niedriger Grundwasserstände die Entnahmemengen aus den Einzelbrunnen begrenzt möglich sind. Der für den Anlagenbetrieb erforderliche zusätzliche Wasserbedarf soll aus dem öffentlichen Netz bezogen werden. Die Restbelastung für das Grundwasser durch die Nutzwasserentnahme wurde in der Zusammenfassung mit „nicht mehr als geringfügig“ beurteilt.
Im Gutachten von DI Dr. Haider vom 26.6.2008 wird Folgendes festgehalten:
Um Auswirkungen der Entnahme auf den Grundwasserkörper zu begrenzen, wurde als minimaler Grundwasserspiegel in jedem Brunnen
216,50 m.ü.A. festgelegt, unabhängig von allen Rahmenbedingungen.
Betreffend die Deckung des Wasserbedarfs in Zeiten, wo dies auch bei Betrieb von drei Brunnen nicht möglich ist, wurde über Anfrage
der Behörde von den Projektwerberinnen mit Schreiben vom 23.6.2006
eine Erklärung der Lenzing Fibers GmbH mit gleichem Datum vorgelegt. In dieser wird zugesichert, dass diese Unternehmung der
RVH im Bedarfsfall bis zu 4 l/s an Nutzwasser im Rahmen ihres Entnahmenkonsenses (Entnahme aus der Lafnitz) zur Verfügung stellen kann. Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird dargelegt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Nutzwasserbrunnen keine Gefährdung der nachhaltigen Nutzbarkeit des Grundwassers zu besorgen ist. Die angestrebte Konsenswassermenge entspricht dem Grundwasserdargebot, das dem Anlagenbereich langfristig zuströmt. Eine Übernutzung ist nicht zu
erwarten. Durch den Betrieb der geplanten Nutzwasserbrunnen ist keine Verletzung bestehender Rechte zu besorgen. Im UV-Gutachten wurde als Auflage die Durchführung eines Pumpversuches in der Dauer von mindestens 48 Stunden vorgeschlagen.
In der Gutachtensergänzung vom 14.10.2008 führt DI Dr. Haider Folgendes aus:
Da vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Wesentlichen erweiterte Beweissicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der beantragten Nutzwasserentnahme gefordert wurden, wurden, um die geäußerten Zweifel an der fachlichen Einschätzung der geringen Auswirkungen der geplanten Nutzwasserentnahme auszuräumen, eine zusätzliche Auflage hinsichtlich der Durchführung eines Dauerpumpversuches formuliert und zusätzliche Auflagen betreffend
die Durchführung eines Dauerpumpversuches über mindestens 20 Wochen verlangt, welche auch Gegenstand des Bewilligungsbescheides sind.
Hinsichtlich der behaupteten quantitativen Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Gutachter der Behörde 1. Instanz zum Ergebnis, dass einerseits eine Gefährdung der nachhaltigen Grundwassernutzung nicht zu erwarten ist, andererseits jedoch durch die Durchführung eines Dauerpumpversuches die tatsächlichen
Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers bzw. auf
bestehende
Wasserrechte genauer beurteilt werden können.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist durch die Behörde auf GrundlageGemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist durch die Behörde auf Grundlage
von
Gutachten zu beurteilen, ob durch die beantragte und gem. § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Grundwasserentnahme das öffentliche Interesse beeinträchtigt bzw. bestehende fremde RechteGutachten zu beurteilen, ob durch die beantragte und gem. Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtige Grundwasserentnahme das öffentliche Interesse beeinträchtigt bzw. bestehende fremde Rechte
verletzt werden.
Da durch den UV-Gutachter ein entsprechender Pumpversuch
verlangt
wurde, um seine ursprünglichen gutachtlichen Äußerungen zu verifizieren, konnte durch ihn eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht erfolgen.
Es war daher zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen für den Umweltsenat erforderlich, einen Gutachter mit der Beantwortung
der offenen Fragen zu betrauen.
Zusammenfassend hat der vom Umweltsenat bestellte Gutachter zur Frage, ob der mit Auflage 10.11 vorgeschriebene Pumpversuch erforderlich ist, um die Auswirkung auf den Zustand des Grundwassers und die bestehenden Wasserrechte in Österreich und Ungarn beurteilen zu können, folgendes ausgeführt:
Für die Ermittlungstätigkeit wurde weitgehend auf die im Projekt enthaltenen Daten zurückgegriffen. Aufgrund der maximalen Entnahmemenge, das sind 80.000 m3/a, 260 m3/d bzw. maximal 4 l/s,
und der errechneten Grundwassermächtigkeiten lässt sich anhand der
dem Stand der Technik entsprechenden Bestimmungsmethode für gespanntes Grundwasser die Grundwasserabsenkung im Ausmaß von 1,4
m (bei HGW) bis 2,4 m (bei NGW) bestimmen. Deutlich erkennbar ist,
dass bei NGW durch die Absenkung die Kote der Niveauregelung unterschritten würde, was einer Reduzierung der Entnahmemenge gleichkommt. Wie daraus erkannt werden kann, steigt das Maß der Absenkung mit sinkender Mächtigkeit des Grundwassers. Das höchstmögliche Absenkmaß unter Berücksichtigung der projektgemäßen
vorgesehenen Niveauregelung beträgt somit 1,8 m.
Weiters wurde die Reichweite der Absenkung errechnet und ergab sich ein maximaler Absenkbereich von 134 m. Die Entfernung zu den
Grundwasser-gewinnungsanlagen der BerufungswerberInnen (Wassergenossenschaften) von über 900 m in grundwasserstromaufwärtiger Richtung überschreiten diese Entfernung bei weitem, wodurch eine Beeinträchtigung des Grundwasserstands in den Brunnen und somit in weiterer Folge der Ergiebigkeit der Brunnen nicht zu erwarten ist. Alle diese Daten bestätigen die durch den Projektanten und den UV-Gutachter getätigten Aussagen. Der Untergrunderkundung lagen umfangreiche geologische und hydrogeologische Untersuchungen zugrunde; die wesentlichen Parameter wurden bestimmt und es lässt sich aus der Erfahrung mit zahlreichen anderen Grundwassergewinnungen die weitestgehende Annäherung der errechenbaren Einflussweiten und an
jene bei natürlichen Verhältnissen voraussetzen.
Aus diesem Grund kann der Forderung im Erstgutachten von DI Dr. Haider nach einem Kurzpumpversuch durchwegs zugestimmt werden. Dieser wasserwirtschaftliche Versuch dient im Wesentlichen der Dokumentation des ordnungsgemäßen Ausbaus und der Funktionsweise der Brunnen und kann diesem Pumpversuch ein rein informativer Charakter – auch für die Projektwerberinnen – zugesprochen werden.
Keinesfalls dient ein derartiger Versuch zur Ermittlung der hydraulischen Kennwerte und der Feststellung der Berührung fremder
Rechte. Dafür liegen ausreichende Untersuchungen und Berechnungen
vor. Weiters ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Umgrenzung
des Grundwasserschongebietes Heiligenkreuz-Wallendorf seitens der
zuständigen Behörden auf Basis qualifizierter Unterlagen fachkundig erstellt wurde. Diese vorliegenden Unterlagen wurden in
die Beurteilung miteinbezogen.
Es kann daher aus fachlicher Sicht dem Begehren nach einem 20wöchigen Pumpversuch, der lediglich dazu dienen kann, Ermittlungen zu den grundwasserhydraulischen Daten und zur möglichen Beeinträchtigung fremder Rechte durchzuführen, die ohnedies durch die umfangreichen Untersuchungen hinlänglich genau
bekannt sind, nicht gefolgt werden (GA Stangl, Seiten 66 ff). Für den Umweltsenat steht auf Grund des umfassenden und nachvollziehbaren Gutachtens fest, dass der mit Auflage 10.11 des
angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Pumpversuch betreffend die vorgesehenen Brunnen mit einer Entnahme von maximal 4 l/s nicht erforderlich ist, um die Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers und die bestehenden Wasserrechte in Österreich und Ungarn beurteilen zu können. Es war daher der Berufung der Projektwerberinnen in diesem Punkt Folge zu geben und Auflage
10.11 (Monitoringvorschreibung) ersatzlos zu streichen. Aus rechtlicher Sicht ist es nicht möglich, einerseits einen Pumpversuch vorzuschreiben, um daraus Erkenntnisse zu gewinnen, um
beurteilen zu können, ob öffentliche Interessen beeinträchtigt und
bestehende Recht verletzt werden und andererseits die Bewilligung
für die Nutzwasserentnahme zu erteilen, sowie gleichzeitig die Bewilligung für die Nutzwasserentnahme zu erteilen und andererseits einen Langzeitpumpversuch vorzuschreiben. Dem schlüssigen Gutachten kann entnommen werden, dass weder das öffentliche Interesse beeinträchtigt noch bestehende fremde Rechte
verletzt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 10. Abs. 2 WRG 1959 zur Errichtung der projektsgegenständlichen Brunnen und der Entnahme von max. 4 l/s Nutzwasser sind somit gegeben.verletzt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 zur Errichtung der projektsgegenständlichen Brunnen und der Entnahme von max. 4 l/s Nutzwasser sind somit gegeben.
9.3.3.Beanspruchung von Wasserrechten der Lenzing Fibers GmbH
Zu den Berufungsvorbringen, dass die projektsgemäße Inanspruchnahme von zwei bestehenden Wasserrechten der Lenzing Fibers GmbH durch wasserrechtliche Bewilligungen nicht gedeckt wäre, wird festgestellt, dass die vorgesehene und mit der Lenzing
Fibers GmbH vereinbarte ergänzende Wasserversorgung durch die bestehenden Konsense abgesichert ist. Es stellt sich die Frage, ob
die Lenzing Fibers GmbH berechtigt ist auf Grund ihrer bestehenden
Wasserrechte Nutzwasser an die RVH abzugeben und welche Auswirkungen die Beantwortung dieser Frage auf das gegenständliche
Verfahren hat.
Gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Bedarf und Zweck bestimmen das Maß der Wasserbenutzung. Sollte in Zukunft bei einem sehr niedrigen Grundwasserstand und Unterschreitung des kritischen Grundwasserstandes eine ausreichende Versorgung der RVH mit Nutzwasser nicht gegeben sein,
ist nunmehr im Projekt eine ergänzende Versorgung durch die Lenzing Fibers GmbH vorgesehen. Da diese Unternehmung jedoch bisher keine Änderung des bestehenden Wasserrechtes durch Abgabe von Nutzwasser an die RVH beantragt hat, ist diese Abänderung der
wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren zu behandeln. Im gegenständlichen Verfahren
war zu prüfen, welche Auswirkungen diese mögliche Reduktion der Nutzwasserversorgung bzw. deren Ausfall auf den Betrieb der RVH haben würde.
In der Stellungnahme vom 16.11.2009 wird durch den SV für thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemissionen Univ.-Prof.
DI
Dr. techn. Raupenstrauch hiezu folgendes dargelegt:
„Falls der – unwahrscheinliche – Fall eintreten sollte, dass die Wasserversorgung nicht ausreichen sollte, fahren sowohl der Wirbelschichtkessel als auch der Hilfskessel automatisch in den sicheren Zustand. Eine Erhöhung der Emissionen sowie eine Gefährdung von Anlagenteilen ist daher auszuschließen.“
Auf Grund dieser schlüssigen Ausführungen ist auch bei Ausfall der
Wasserversorgung aus den projektsgegenständlichen Brunnen keine Beeinträchtigung der Sicherheit der Anlage und auch keine Erhöhung
der Emissionen zu erwarten. Der Störfall „Ausfall der Wasserversorgung“ wurde somit bei der Anlagenkonzeption berücksichtigt und ist auch somit bei diesem Betriebsfall mit keinen höheren Emissionen als im Regelbetrieb zu rechnen.
9.3.4. Verschlechterung des guten mengenmäßigen und guten chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers
Bereits im Bescheid der Behörde 1. Instanz wurde unter Bezugnahme
auf die vorliegenden Gutachten dargelegt, dass eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers nicht zu erwarten ist. Im Hinblick auf den vorgeschriebenen Langzeitpumpversuch und der damit zusammenhängenden offenen Fragen, insbesondere ob eine Verschlechterung des Zustande des Grundwasserkörpers mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, war es für den Umweltsenat erforderlich Herrn Mag. Stangl als
Gutachter zu beauftragen, diese offenen Fragen fachlich abzuklären.
Zur Frage, ob eine Verschlechterung des guten mengenmäßigen und guten chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers durch die beantragte Entnahme zu erwarten ist, hat dieser Sachverständige folgendes ausgeführt:
Gemäß der Veröffentlichung „Kritische Grundwasserspiegellagen im Murtal von Graz bis Radkersburg“ des Instituts für Wasserressourcenmanagement der Forschungsgesellschaft Joanneum Research in Graz vom September 2004 wurde im Auftrag des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Amt der Steiermärkischen
Landesregierung der kritische Grundwasserspiegel ermittelt.
Dabei
erwies es sich als zweckmäßig, diese Grundwasserspiegellinie als Grundwasserstauhöhe plus 75 % der Grundwassermächtigkeit bei NGW 1992-2003 (KGW75) festzulegen. Wird diese auf Dauer nicht unterschritten, so ist davon auszugehen, dass der gute mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers nicht bedroht ist. Aufgrund der errechneten und dargestellten Grunddaten wurde für das Vorhabensgebiet ein kritischer Grundwasserspiegel von 217,23 m
ü.A. ermittelt, wobei der Beobachtungszeitraum – analog zu jenen in den nahegelegenen hydrographischen Sonden – ab 1988 bis 2007 ausgedehnt wurde.
Unter Einbeziehung aller erhobenen Daten wurde die Festlegung der
Niveauregelung auf Kote des kritischen Grundwasserspiegels auf 217,2 m ü.A. als erforderlich erachtet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wurde festgestellt, dass bei einer Entnahmemöglichkeit aus drei Brunnen trotz Erhöhung der Niveauregelung noch ausreichend Nutzwasser zur Verfügung steht. Zu den Vorbringen der Projektwerberinnen, dass die Untersuchungen
betreffend kritische Grundwasserspiegellagen im Murtal von Graz bis Radkersburg nicht auf die Grundwassersituation im Raum Heiligenkreuz umgelegt werden könnten, ist zu erwidern, dass die zitierte Untersuchung des Instituts für Wasserressourcenmanagement
der Forschungsgesellschaft Joanneum Research in Graz vom September 2004 eine wissenschaftliche Arbeit darstellt, die allgemeine Grundlagen für die Festlegung eines kritischen Grundwasserstandes
darlegt. In dieser Veröffentlichung erwies es sich als zielführend, eine kritische Grundwasserspiegellage als Grundwasserstauerhöhe plus 75 % der Grundwassermächtigkeit bei
NGW
1992 bis 2003 festzulegen. Wird diese auf Dauer nicht unterschritten, so ist davon auszugehen, dass der gute mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers nicht bedroht ist.
Die
hier aufgezeigten Methoden sind sicherlich geeignet einen kritischen Grundwasserstand festzulegen und sind die diesbezüglichen Ausführungen des SV Mag. Stangl (GA Seiten 71ff) als schlüssig anzusehen. Auch das vom Rechtsvertreter der Projektwerberinnen vorgelegte Gutachten kann diese Ausführungen nicht widerlegen.
Zur Frage, ob der gute qualitative Zustand verschlechtert wird, wurde im Gutachten Stangl (Seiten 73ff) grundsätzlich dargelegt, dass eine qualitative Beeinflussung des Grundwassers prinzipiell über die Oberfläche erfolgt, sei es beispielsweise durch intensive
landwirtschaftliche Nutzung oder durch Altlasten. Nun erfolgt durch die Grundwasserentnahme ein oben näher spezifiziertes Absenken des Grundwasserspiegels. Dies hat zur Folge, dass im Bereich des Absenktrichters sich der Sickerweg für über die Oberfläche eingebrachte Schadstoffe und somit die Wahrscheinlichkeit der Adsorption und Retention deutlich erhöht. Im konkreten Fall wird durch Tiefdrainage und Nutzwasserentnahme das Grundwasser unter ein bestimmtes Niveau abgesenkt. Nicht nur,
dass dadurch der Sickerweg erhöht wird, es wird auch die Möglichkeit des Grundwassers bei hohem Grundwasserstand den Bereich des Oberbodens (Humus) zu erreichen und somit Schadstoffe
aus der bodennahen Zone oder aus Altstandorten zu eluieren (auszulaugen), maßgeblich verringert.
Zu Frage, ob durch den Betrieb der Anlage und der projektgemäßen Immissionen unter Zugrundelegung der Prämisse, dass die Irrelevanzgrenze bei allen Luftschadstoffen nicht überschritten wird, mit einer Belastung des Grundwassers zu rechnen ist wird durch den Sachverständigen folgendes ausgeführt:
Als Vergleichsbeispiel wird vorab darauf hingewiesen, dass aus der
Erfahrung im Großraum Graz eine Beeinträchtigung von Grundwasser durch Luftemissionen grundsätzlich nicht erwartet wird, wenn die dafür erforderlichen Luftgrenzwerte eingehalten werden. Die Stadt
Graz verfügt einerseits über eine große Zahl emittierender Industrie- und Gewerbebetriebe und sonstiger Emissionsquellen.
Wie
bekannt ist, bewirken ungünstige klimatologische Verhältnisse – durch die Beckenlage im Raum Graz herrscht wenig Wind – auch teils
schlechte Luftqualitäten, insbesondere den Feinstaub betreffend. Dies bedeutet, dass ein Großteil der emittierten Luftschadstoffe
auch im Großraum Graz zur Deposition gelangt. In diesem Raum sind
jedoch übergeordnete kommunale Wasserversorgungsanlagen angesiedelt. In keinem dieser Wasserwerke konnten über die Jahrzehnte erhöhte oder sogar grenzwertüberschreitende Gehalte an
Schwermetallen oder anthropogen spezifischen organischen Schadstoffen (z.B. Kohlenwasserstoffe), die auf Luftemissionen zurückzuführen sind, nachgewiesen werden. Beim Vergleich der Deckschichten im Raum Graz und im Projektgebiet wird festgestellt,
dass die Deckschicht im Projektgebiet eine nahezu um eine Zehnerpotenz geringere Durchlässigkeit als jene im Grazer Feld aufweist.
Der einschlägigen Literatur kann entnommen werden, dass durch die
reinigende Wirkung des Oberbodens die in die Luft abgegebenen gas- und staubförmigen Schadstoffe mit den Niederschlägen zum beträchtlichen Teil in den Boden abgespült werden. Aus dem Sickerwasser entsteht jedoch nach der reinigenden Bodenpassage bei
intakten Böden in der Regel sauberes, zur Trinkwassergewinnung geeignetes Grundwasser. Davon muss prinzipiell ausgegangen werden,
wenn die in die Luft emittierten und dann durch den Wind ausgetragenen Schadstoffe noch dazu in ihrer Konzentration die Irrelevanzgrenze nicht überschreiten. Es ist demzufolge mit keiner
Belastung des Grundwassers zu rechnen.
Zusammenfassend wird im Gutachten festgestellt, dass eine Beeinträchtigung des guten mengenmäßigen und qualitativen Zustandes des Grundwassers – sowohl im Staatsgebiet von Österreich
als auch von Ungarn – unter Einhaltung der im Projekt und dem fachspezifischen Gutachten definierten fachlichen Rahmenpunkten und der als abänderungswürdig erachteten Niveauregelung nicht zu erwarten ist.
Zur Kritik der Projektwerberinnen, dass diese Untersuchungen im Raum Graz nicht auf den Raum Heiligenkreuz umzulegen wären, hält der Umweltsenat fest, dass die Umlegung der Untersuchungsergebnisse zulässig erscheint, da einerseits auf einen Untersuchungsraum mit entsprechenden Schadstoffemissionen zurückgegriffen wird und anderseits die Unterschiede insbesondere
hinsichtlich der Deckschicht berücksichtigt werden. Auf Grund des schlüssigen Gutachtens des SV Mag. Stangl und der fachlichen Grundlagen im Bescheid der Behörde 1. Instanz ist eine
Beeinträchtigung des guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes
des Grundwassers nicht zu erwarten. Den Umweltzielen des § 30c Abs. 1 WRG 1959 wird somit durch das gegenständliche Vorhaben nicht widersprochen. Dies gilt sowohl für österreichisches als auch ungarisches Staatsgebiet.des Grundwassers nicht zu erwarten. Den Umweltzielen des Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959 wird somit durch das gegenständliche Vorhaben nicht widersprochen. Dies gilt sowohl für österreichisches als auch ungarisches Staatsgebiet.
Eine Belastung des Grundwassers durch die projektgemäß emittierten
Luftschadstoffe, wie z.B. Quecksilber oder Kohlenwasserstoffe
ist
somit nicht zu erwarten.
Zu den Berufungsvorbringen, dass durch die Einbringung von Luftschadstoffen aus der RVH eine Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten ist, wurde durch den vom Umweltsenat bestellten Gutachter festgestellt, dass eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist. Es werden
durch ihn die Aussagen der Gutachten im angefochtenen Bescheid bestätigt. Die diesbezüglichen Berufungen der Wasserberechtigten und sonstigen Parteien sind daher als unbegründet abzuweisen.
Der
Berufung der Projektwerberinnen war hinsichtlich des vorgeschriebenen Pumpversuches Folge zu geben und die Auflage
10.11 ersatzlos zu streichen. Zur Sicherstellung, dass der kritische Grundwasserstand nicht unterschritten wird, war mit der
zusätzlichen Auflage 10.13 im öffentlichen Interesse eine Niveauregelung in allen 3 Brunnen auf Kote 217,2 m ü.A. vorzuschreiben.
Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass durch die vorgesehene Grundwasserentnahme keine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen und Verletzung von fremden Rechten zu
erwarten ist. Dies gilt auch für die vorgesehenen Baumaßnahmen und
die vorgesehe Oberflächenentwässerung. Hinsichtlich der behaupteten Einbringung von Luftschadstoffen in das Grundwasser ist auf Grund der vorliegenden schlüssigen Gutachten mit keinerlei
Beeinträchtigungen zu rechnen. Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen der Bürgerinititive BIGAS, des Umweltanwaltes,
der NGOs sowie der Wasserberechtigten und Gemeinden waren somit als unbegründet abzuweisen.
Da den vorliegenden Gutachten schlüssig zu entnehmen ist, dass eine Beeinträchtigung der Wasserverhältnisse (Grund- und Oberflächenwässer) auf ungarischem Staatsgebiet durch die gegenständlichen Brunnen nicht erfolgt, wurde der Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen Republik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet eingehalten. Eine gegenteilige Äußerung der ungarischen Seite ist
nicht erfolgt.
9.3.5. Beeinträchtigung von bestehenden Wasserrechten
Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung von Wasserrechten,
insbesondere der Wassergenossenschaften Wallendorf - Bodenried, Rosendorf und Raxbergen 1, und der damit zusammenhängenden Beeinträchtigung der gesamten öffentlichen Wasserversorgung wird auf die Ausführungen im Bescheid der Behörde 1. Instanz verwiesen.
Weiters hat der vom Umweltsenat bestellte hydrogeologische Sachverständige in seinen Ausführungen zum guten mengenmäßigen und
chemischen Zustand des Grundwassers bereits schlüssig und nachvollziebar dargelegt, dass dieser nicht beeinträchtigt wird. Zur Frage, ob eine Beeinträchtigung von bestehenden Wasserrechten
der Wassergenossenschaften Wallendorf, Bodenries, Rosendorf, Raxberg I zu erwarten ist, wird durch den SV Mag. Stangl folgendesder Wassergenossenschaften Wallendorf, Bodenries, Rosendorf, Raxberg römisch eins zu erwarten ist, wird durch den SV Mag. Stangl folgendes
detailliert ausgeführt (GA Stangl Seiten 74ff):
Aufgrund der vorliegenden Daten und unter Zugrundelegung der UVE und des UV-Gutachtens ist eine Beeinträchtigung von Rechten dieser
Wassergenossenschaften nicht zu erwarten. Zu einer möglichen qualitativen Beeinträchtigung der Wasserrechte ist festzuhalten, dass im Projekt eindeutig geklärt wurde, dass die Grundwasserströmungsrichtung gegen Südost verläuft und entspricht
dies – die Fließrichtung des Oberflächengewässers in Betracht ziehend – den einschlägigen Vorstellungen des lokalen Fließverhaltens des Grundwassers. Weiters wurde dies durch entsprechende Stichtagsmessungen an den vorhandenen Grundwasseraufschlüssen (Sonden) und daraus erstellten Grundwasser-isohypsenkarten verifiziert. Da einerseits die Wasserversorgungsanlagen der BerufungswerberInnen sicher 900 m grundwasseroberströmig liegen und andererseits eine Ausbreitung von Schadstoffen gegen die Fließbewegung und somit gegen den Fließdruck des gespannten Grundwassers in dieser Entfernung unmöglich ist, wird auch in qualitativer Hinsicht eine Beeinträchtigung dieser Brunnen ausgeschlossen.
Eine Beeinträchtigung von bestehenden Wasserrechten der Wassergenossenschaft Wallendorf – Bodenries, Rosendorf und Raxberg
I sowie sonstiger Wasserrechte in Österreich und Ungarn ist aufgrund der schlüssigen Aussagen im vorliegenden Gutachten nichtrömisch eins sowie sonstiger Wasserrechte in Österreich und Ungarn ist aufgrund der schlüssigen Aussagen im vorliegenden Gutachten nicht
zu erwarten. Es sind daher sämtliche Einwendungen, welche sich auf
eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Wasserrechten beziehen, insbesondere die Berufungen der Wassergenossenschaften Wallendorf – Bodenries, Rosendorf und Raxberg I, als unbegründet abzuweisen.eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Wasserrechten beziehen, insbesondere die Berufungen der Wassergenossenschaften Wallendorf – Bodenries, Rosendorf und Raxberg römisch eins, als unbegründet abzuweisen.
10. Berufung der Projektwerberinnen (unter Mitbehandlung des Berufungsvorbringens von Projektgegnern zu den gleichen Themen)
In der vorliegenden Berufung werden verschiedene Auflagen mit der
Begründung bekämpft, dass sie teilweise ohne taugliche Rechtsgrundlage bzw. aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
ergangen wären, teilweise überflüssig wären, weil sie lediglich Festlegungen aus den Einreichunterlagen enthielten bzw. bloß die gesetzlichen Bestimmungen wiedergäben. Zum Teil hätten sie unzulässigen Erkundungscharakter.
Die einzelnen Punkte des Berufungsvorbringens der Projektwerberinnen (unter Berücksichtigung der Kritik einzelner anderer BerufungswerberInnen in gleicher Angelegenheit) werden in
diesem Abschnitt nur insoweit behandelt, als nicht wegen des Zusammenhangs mit weiteren Berufungen eine Erörterung an anderer Stelle erfolgt.
Zum Vorbringen im Einzelnen:
10.1. Zur Auflage 5.2
Die Auflage 5.2 aus dem Fachbereich Eisenbahntechnik, wonach die Aufnahme des Eisenbahnbetriebes in der Nebenanschlussbahn der Behörde schriftlich mitzuteilen ist, sei nach Ansicht der BerufungswerberInnen materiengesetzlich nicht gedeckt und im übrigen überflüssig, da gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 die Fertigstellung des Vorhabens der Behörde ohnedies vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei.Die Auflage 5.2 aus dem Fachbereich Eisenbahntechnik, wonach die Aufnahme des Eisenbahnbetriebes in der Nebenanschlussbahn der Behörde schriftlich mitzuteilen ist, sei nach Ansicht der BerufungswerberInnen materiengesetzlich nicht gedeckt und im übrigen überflüssig, da gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 die Fertigstellung des Vorhabens der Behörde ohnedies vor Inbetriebnahme anzuzeigen sei.
Diesem Einwand kann gefolgt werden. Wie die BerufungswerberInnen zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 7.1.2008 vorbringen, handelt es sich bei der Nebenanschlussbahn um einen untrennbaren Bestandteil des Gesamtvorhabens. Da dessen Inbetriebnahme ohnedies
die Fertigstellung des Gleisanschlusses voraussetzt (vgl dazu diedie Fertigstellung des Gleisanschlusses voraussetzt vergleiche dazu die
Ausführungen zu den Auflagen 20.4 und 20.5) und somit eine Inbetriebnahme von Verbrennungsanlage und Bahnanschluss zu unterschiedlichen Zeitpunkten nicht in Betracht kommt, besteht keine sachliche Notwendigkeit für eine gesonderte Fertigstellungsmeldung.
Die Auflage ist daher ersatzlos aufzuheben.
10.2. Zu den Auflagen 7.1 und 7.2 – Energieeffizienz
Die RVH Reststoffverwertungs GmbH begehrt die Aufhebung der Auflagen 7.1 und 7.2 aus dem Fachbereich Energiewirtschaft, wonach
der Wert des Energienutzungskoeffizienten jährlich zu ermitteln und der Behörde bekannt zu geben ist sowie die Unterschreitung eines Wertes von 0,65 zu begründen und in diesem Fall ein Maßnahmenkonzept zwecks Erhöhung der Energieeffizienz vorzulegen ist. Die Berufungswerberinnen begründen ihr Begehren damit, dass sich weder aus der EU – Abfallrahmenrichtlinie noch aus dem AWG 2002 ein Gebot zur effizienten Energienutzung ableiten lasse. In diesem Sinne sei auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.10.2001, 2000/07/229) zu verstehen, wonach sich das Gebot des effizienten Energieeinsatzes nur auf die Verwendung derder Wert des Energienutzungskoeffizienten jährlich zu ermitteln und der Behörde bekannt zu geben ist sowie die Unterschreitung eines Wertes von 0,65 zu begründen und in diesem Fall ein Maßnahmenkonzept zwecks Erhöhung der Energieeffizienz vorzulegen ist. Die Berufungswerberinnen begründen ihr Begehren damit, dass sich weder aus der EU – Abfallrahmenrichtlinie noch aus dem AWG 2002 ein Gebot zur effizienten Energienutzung ableiten lasse. In diesem Sinne sei auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/229) zu verstehen, wonach sich das Gebot des effizienten Energieeinsatzes nur auf die Verwendung der
dem Betrieb zufließenden, nicht hingegen auf die Verwendung der erzeugten Energie beziehe. Dies werde auch durch die Gesetzesmaterialien zu einem Entwurf der UVP-G Novelle 2009 bestätigt, welcher ein zusätzliches (und daher bislang nicht existierendes) Genehmigungskriterium vorgesehen hätte, wonach Energie effizient einzusetzen und zu verwenden sei. Aus Anlass des Parteiengehörs zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme durch den Umweltsenat haben die Berufungswerberinnen erneut auch zu den von Ihnen bekämpften Auflagen 7.1 und 7.2 Stellung genommen (Schreiben vom 9.2.2010, Anmerkung II. A) und dabei die Auffassung vertreten, dass die Vorschreibung eines „Energienutzungskoeffizienten“ rechtlich nichtdem Betrieb zufließenden, nicht hingegen auf die Verwendung der erzeugten Energie beziehe. Dies werde auch durch die Gesetzesmaterialien zu einem Entwurf der UVP-G Novelle 2009 bestätigt, welcher ein zusätzliches (und daher bislang nicht existierendes) Genehmigungskriterium vorgesehen hätte, wonach Energie effizient einzusetzen und zu verwenden sei. Aus Anlass des Parteiengehörs zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme durch den Umweltsenat haben die Berufungswerberinnen erneut auch zu den von Ihnen bekämpften Auflagen 7.1 und 7.2 Stellung genommen (Schreiben vom 9.2.2010, Anmerkung römisch zwei. A) und dabei die Auffassung vertreten, dass die Vorschreibung eines „Energienutzungskoeffizienten“ rechtlich nicht
gedeckt sei. Dies laufe nämlich auf ein Verbot des reinen Kondensationsbetriebs hinaus. Ein solcher sei zwar für die ersten
20 Jahre ohnedies geplant, darüber hinaus stelle diese Vorschreibung jedoch einen unzulässigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Erstberufungswerberin dar. In fachlicher
Hinsicht stelle sich die Frage, ob die vom Sachverständigen gewählte Formel, welche der in der Abfallrahmen-RL 2008/98/EG (Anh II, FN zu R1) verwendeten Formel entspreche, überhaupt für die verfahrensgegenständliche Anlage tauglich sei, da die Anlage der RVH aufgrund der gesicherten Abnahme von Dampf und Strom durch dieHinsicht stelle sich die Frage, ob die vom Sachverständigen gewählte Formel, welche der in der Abfallrahmen-RL 2008/98/EG (Anh römisch zwei, FN zu R1) verwendeten Formel entspreche, überhaupt für die verfahrensgegenständliche Anlage tauglich sei, da die Anlage der RVH aufgrund der gesicherten Abnahme von Dampf und Strom durch die
Lenzing Fibers GmbH jedenfalls als Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle anzusprechen sei. Die hier in Rede stehenden Auflagen 7.1 und 7.2 resultieren aus dem Gutachten des ASV für Energiewirtschaft und Strahlenschutz,
DI
Schügerl vom 27.6.2008. Dieses Gutachten bescheinigt dem Vorhaben
eine überdurchschnittlich hohe, effiziente Energienutzung (Seiten 22f), wobei auf den standortbedingten Vorteil hingewiesen wird, d. h. die Kombination mit dem Werk der Lenzing Fibers GmbH, welche
eine ganzjährige Prozesswärmenutzung gewährleistet. Als besonders
positiv wird auch die Langfristigkeit des Energielieferungsvertrages hervorgehoben. Wie sich aus dem Gutachten des ASV, aber auch aus dem Vorbringen der Berufungswerberin erweist, ist eine überdurchschnittliche Energieeffizienz der Anlage demnach sichergestellt, solange die Betriebsanlage der Firma Lenzing als Abnehmer fungiert oder gegebenenfalls ein gleichwertiger anderer Abnehmer gefunden wird.
Auf den möglichen Wegfall des derzeitigen Vertragspartners der Projektwerberin machen auch mehrere andere Berufungen aufmerksam,
die zugleich bezweifeln, dass dann ein adäquater neuer Abnehmer gefunden werden könne. Auch die Projektwerberin scheint nicht frei
von dieser Sorge, wenn sie befürchtet, mit den gegenständlichen Auflagen im Falle eines bloßen „Kondensationsbetriebes“ (Stromproduktion ohne Abgabe von Wärme an benachbarte Abnehmer) in
Konflikt zu geraten.
Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Auflagen – sowohl
in
Bezug auf deren Erforderlichkeit und Eignung in der vorliegenden Form als auch hinsichtlich allfälliger zusätzlicher Vorschreibungen setzt die Beantwortung der Frage voraus, ob und gegebenenfalls inwiefern „Energieeffizienz“ ein genehmigungsrelevantes Kriterium für das zu beurteilende Vorhaben
darstellt.
Die einschlägige Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Zunächst hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Abfallbehandlungsanlage Angaben über die in der Behandlungsanlage
eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie zu enthalten (§ 39 Abs. 3 Z 1 AWG 2002).eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie zu enthalten (Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002).
Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der UVP bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen und durch entsprechende Nebenbestimmungen ist zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen. Das Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 greift freilich nur insoweit, als die im Verfahren anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen reichen. In Bezug auf die „Energieeffizienz“ ist dazu folgendes festzuhalten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der UVP bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen und durch entsprechende Nebenbestimmungen ist zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen. Das Berücksichtigungsgebot des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 greift freilich nur insoweit, als die im Verfahren anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen reichen. In Bezug auf die „Energieeffizienz“ ist dazu folgendes festzuhalten.
Nach den mit anzuwendenden abfallrechtlichen Vorschriften ist das
Kriterium „Energieeffizienz“ bei der Erteilung der Genehmigung für
eine IPPC-Abfallbehandlungsanlage in mehrfacher Hinsicht relevant.
Zum einen als Kriterium bei der Festlegung des Stands der Technik
für Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (§ 43 Abs. 1 Z 1für Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins
AWG 2002 iVm mit Anhang 4 AWG 2002). Zum anderen durch das Gebot,AWG 2002 in Verbindung mit mit Anhang 4 AWG 2002). Zum anderen durch das Gebot,
bei der Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage darauf abzustellen, dass Energie effizient eingesetzt wird (§ 43 Abs. 3 Z 2 AWG 2002).bei der Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage darauf abzustellen, dass Energie effizient eingesetzt wird (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002).
Dazu im Einzelnen:
Die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Anlage setzt ua voraus, dass alle „geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen
Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen“ insbesondere „durch
den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen“ getroffen sind (§ 43 Abs. 3 Z 1den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen“ getroffen sind (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins
AWG 2002). Zur Umweltverschmutzung zählen nach der Begriffsbestimmung des AWG 2002 (§ 2 Abs. 8 Z 2) auch direkte oderAWG 2002). Zur Umweltverschmutzung zählen nach der Begriffsbestimmung des AWG 2002 (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 2,) auch direkte oder
indirekte Freisetzungen von Stoffen, die der Umweltqualität schaden. Bei der Festlegung des Stands der Technik für Abfallbehandlungsanlagen sind eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen, die in Anhang 4 zum AWG 2002 näher aufgeführt sind. Unter Beachtung von Kosten und Nutzen einer Maßnahme sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung sind dies ua:
„8.
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz“ „9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu
vermeiden oder zu verringern“ und schließlich gemäß Z 11 die von der Kommission gemäß Art. 16 Abs. 2 der IPPC-RL veröffentlichen Referenzdokumente, also Dokumente wie z.B. das BAT Dokument Abfallverbrennung/BREF Waste Incineration. Die Kriterien des Anhanges 4 zum AWG 2002 sind bei generellen Festlegungen des Stands der Technik aber auch bei Entscheidungen im Einzelfall zu berücksichtigen.vermeiden oder zu verringern“ und schließlich gemäß Ziffer 11, die von der Kommission gemäß Artikel 16, Absatz 2, der IPPC-RL veröffentlichen Referenzdokumente, also Dokumente wie z.B. das BAT Dokument Abfallverbrennung/BREF Waste Incineration. Die Kriterien des Anhanges 4 zum AWG 2002 sind bei generellen Festlegungen des Stands der Technik aber auch bei Entscheidungen im Einzelfall zu berücksichtigen.
In dem von der Kommission veröffentlichten BAT Dokument für Abfallverbrennung (BREF Waste Incineration) vom August 2006 werden
verschiedene Kriterien genannt, die für die geplante Anlage unter
dem Gesichtspunkt der besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Energieeffizienz relevant sind; so z.B. Kenngrößen für die Erzeugung elektrischer Energie bei gleichzeitiger Ausbindung von Prozesswärme oder Kenngrößen für den maximalen Eigenenergieverbrauch der Anlage. (vgl z.B. Abschnitt 5.3, Punkt 67 des BREF Waste Incineration: Bau einer Neuanlage dort, wo zumindest 0,6 - 1 MWh /t Abfall elektrische Energie erzeugt werdendem Gesichtspunkt der besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Energieeffizienz relevant sind; so z.B. Kenngrößen für die Erzeugung elektrischer Energie bei gleichzeitiger Ausbindung von Prozesswärme oder Kenngrößen für den maximalen Eigenenergieverbrauch der Anlage. vergleiche z.B. Abschnitt 5.3, Punkt 67 des BREF Waste Incineration: Bau einer Neuanlage dort, wo zumindest 0,6 - 1 MWh /t Abfall elektrische Energie erzeugt werden
kann, bei gleichzeitiger Ausbindung von 0,5 bis 1,25 MWh/t Abfall
an Prozesswärme). In der UVE der Projektwerberinnen (Fachbeitrag J.3, Seite 46f) wurden zu diesen energiewirtschaftlichen Kriterien
des BAT Dokuments Berechnungen durchgeführt, die ergeben haben, dass die Anforderungen des BAT Dokuments Abfallverbrennung jeweils
erfüllt bzw. sogar übertroffen werden. Auch der ASV für Strahlenschutz und Energiewirtschaft, DI Schügerl, kommt in seinem
Gutachten (27.6. 2008, 20f) zum Ergebnis, dass die geplante
Anlage
jedes der einschlägigen Kriterien des BAT Dokuments erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen setzt zum anderen voraus, dass zu erwarten ist, dass „Energie effizient eingesetzt wird“ (§ 43 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Dieses Gebot dient der Umsetzung der Verpflichtung aus der IPPC-RL, sicherzustellen, dass beim Betrieb der Anlagen „Energie effizientDie Erteilung der Genehmigung für IPPC-Abfallbehandlungsanlagen setzt zum anderen voraus, dass zu erwarten ist, dass „Energie effizient eingesetzt wird“ (Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002). Dieses Gebot dient der Umsetzung der Verpflichtung aus der IPPC-RL, sicherzustellen, dass beim Betrieb der Anlagen „Energie effizient
verwendet wird“. Das Kriterium zielt im Interesse der Umweltvorsorge auf die Optimierung der eingesetzten Energie und damit auf einen möglichst hohen Wirkungsgrad der Energie ab, die für den Produktionsprozess (hier: Verbrennungsprozess) bezogen und
eingesetzt wird. Das inkludiert auch Vorgaben, die darauf abzielen
Energieverluste zu vermeiden und die im Produktionsprozess gewonnene Energie (z.B. Abwärme) möglichst zu nutzen. Der Reichweite des Energieeffizienzgebots sind freilich Grenzen gesetzt: Es bietet keine Grundlage für eine unbedingte Optimierung
der Gesamtenergiebilanz eines Vorhabens im Dienste des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung. Vielmehr ist ein verhältnismäßiger Ausgleich mit den (auch grundrechtlich geschützten) Interessen des Anlagenbetreibers herzustellen. So kann die Behörde unter Berufung auf das Energieeffizienzgebot insbesondere keine, das Wesen des Projekts ändernden Modifikationen der Anlagenkonzeption vorschreiben. In diesem Sinn
hat auch der VwGH 2000/07/0229, in Bestätigung der Entscheidung Zistersdorf (US 3/1999/5-109, vgl auch US 1A/2001/13-57 Arnoldstein) Forderungen eine Absage erteilt, dem Anlagenbetreiberhat auch der VwGH 2000/07/0229, in Bestätigung der Entscheidung Zistersdorf (US 3/1999/5-109, vergleiche auch US 1A/2001/13-57 Arnoldstein) Forderungen eine Absage erteilt, dem Anlagenbetreiber
– gestützt auf das Energieeffizienzgebot – die Errichtung eines Fernwärmenetzes vorzuschreiben oder die Errichtung und Inbetriebnahme eines solchen Netzes zur Bedingung der Anlagengenehmigung zu erheben.
Von solch einer Vorschreibung kann im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Die Auflagen 7.1 und 7.2 des angefochtenen Bescheids zielen nicht darauf ab, die Errichtung oder Inbetriebnahme eines Fernwärmenetzes durch eine Auflage oder Bedingung zum Bestandteil der Genehmigung zu erheben. Die genannten Auflagen sind auch sonst nicht darauf gerichtet, die Einhaltung eines bestimmten Effizienzgrades zwingend vorzuschreiben oder den Betrieb der Anlage zu untersagen, wenn und
weil die Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Laufzeit den Wirkungsgrad von 65 % (Energienutzungskoeffizient <0,65) unterschreitet. Dem entsprechend verbieten die Auflagen 7.1. und
7.2 auch nicht den reinen Kondensationsbetrieb. Das Unterschreiten
des durch die Auflagen festgelegten, jährlich zu ermittelnden Energienutzungskoeffizienten löst allein eine Begründungs- und Konzepterstellungspflicht aus. Die Gründe für das Nichterreichen des Wirkungsgrades sind gegenüber der Behörde darzulegen und ein Konzept darüber zu erstellen, welche Maßnahmen zur (neuerlichen) Erhöhung der Energieeffizienz ergriffen werden können. Die Auflagen 7.1 und 7.2 treffen keine Festlegungen darüber, wie die Umsetzung dieses Konzepts zu erfolgen hat. Es soll mit diesen Auflagen also dem Betreiber einer Anlage, die bereits im Hinblick
auf energetische Verbundmöglichkeiten konzipiert ist, die Verpflichtung auferlegt werden, zu prüfen, ob und mit welchen Maßnahmen die hohe Energieeffizienz der Anlage beibehalten werden
kann. Es obliegt dabei dem Anlagenbetreiber zu entscheiden, ob und
welche Maßnahmen er gegebenenfalls zur Erreichung dieses Ziels als
geeignet erachtet. In die unternehmerische Dispositionsfreiheit wird damit – entgegen dem Vorbringen der Projektwerberinnen – gerade nicht intensiv eingegriffen. Die Pflicht zur Erstellung eines Konzepts über beabsichtigte Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz kann jedenfalls die – wohl ohnedies auch aus betriebswirtschaftlichen Interessen vorhandene – Motivation des Anlagenbetreibers erhöhen, Maßnahmen zur Beibehaltung der hohen Energieeffizienz zu prüfen. Die insgesamt schonenden Auflagen
7.1
und 7.2 können damit nicht als unverhältnismäßig angesehen werden
und finden in den mit anzuwendenden abfallrechtlichen Genehmigungskriterien sowie im Berücksichtigungsgebot des § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 rechtliche Deckung.und finden in den mit anzuwendenden abfallrechtlichen Genehmigungskriterien sowie im Berücksichtigungsgebot des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 rechtliche Deckung.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand der Projektwerberinnen,
die „R1-Formel“ sei für die Ermittlung der Energieeffizienz der verfahrensgegenständlichen Anlage (fachlich) untauglich, da es sich bei der geplanten Anlagen jedenfalls um eine Verwertungsanlage handle. Die so genannte R1-Formel legt fest, wann die Verbrennung von festen Siedlungsabfällen in einer Anlage
energieeffizient ist und damit als Verwertung im abfallrechtlichen
Sinn eingestuft werden kann. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2008
genehmigt werden, ist dabei in der bis Dezember 2010 umzusetzenden
AbfallRL ein Effizienzkoeffizient von 0,65 vorgesehen. Die Einstufung als Verwertungsanlage hat wiederum rechtliche Konsequenzen, ua auch für die Modalitäten der Verbringung von Abfällen zu Verbrennungsanlagen von Siedlungsabfällen. Ob die verfahrensgegenständliche Anlage Verwerterstatus im Sinne der „R1-
Formel“ anstrebt und ob und inwieweit sie als Verwertungsanlage iS
der „R1-Formel“ deklariert werden kann, ist nicht Thema des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens. Die Projektwerberinnen haben jedoch nicht überzeugend dargelegt, weshalb die Energieeffizienz der Anlage für die Zwecke der hier in Rede stehenden Auflagen 7.1 und 7.2 nicht durch eine der „R1-Formel“ entsprechende Berechnungsweise dargestellt werden kann. Aus den Angaben der Projektwerberinnen in der UVE (Fachbereich J.3. Energiewirtschaft, 5.5., Seite 47ff) ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass in der UVE auch eine Bewertung der Energieeffizienz nach der R1-Formel der EU-Richtlinie (damals im Entwurf vorliegend) vorgenommen wurde. Dies wird von den Projektwerberinnen in der UVE damit begründet, dass „angestrebt wird, dass diese Anlage in Zukunft als Verwertungsanlage anerkannt
wird.“ Bei der konkreten Berechnung des Energiekoeffizienten nach
den Richtlinienvorgaben wurden für die geplante Anlage in der UVE
bestimmte Annahmen festgelegt und eine von der Näherungsformel der
Abfallrichtlinie abweichende, für die Anlage adäquatere Berechnungsweise für die Bestimmung des Heizwerts der Abfälle angewendet (vgl UVE, Fachbereich J.3. Energiewirtschaft, Punkt 7Abfallrichtlinie abweichende, für die Anlage adäquatere Berechnungsweise für die Bestimmung des Heizwerts der Abfälle angewendet vergleiche UVE, Fachbereich J.3. Energiewirtschaft, Punkt 7
–
Vorschläge für die Beweissicherung und Kontrolle, Seiten 52ff). Der ASV DI Schügerl hat die in der UVE vorgenommene Berechnung für
plausibel erachtet (GA Energiewirtschaft, Seite 22) und hat bei der Erteilung der hier in Diskussion stehenden Auflagen 7.1 und
7.2 genau auf die von den Projektwerberinnen vorgeschlagene Berechnungsmethode abgestellt und verwiesen (vgl den Verweis auf die Berechnung nach Punkt 2.4.1 des Befundes, der auf die UVE verweist sowie den Hinweis auf das in der UVE zur Beweissicherung7.2 genau auf die von den Projektwerberinnen vorgeschlagene Berechnungsmethode abgestellt und verwiesen vergleiche den Verweis auf die Berechnung nach Punkt 2.4.1 des Befundes, der auf die UVE verweist sowie den Hinweis auf das in der UVE zur Beweissicherung
vorgeschlagene Berechnungsverfahren).
Vor diesem Hintergrund war der angestrebten Aufhebung der Auflagen
7.1 und 7.2 nicht Folge zu geben.
10.3. Auflagen 7.3 - 7.15 – Strahlenschutz
Diese Berufungsvorbringen wurden im Abschnitt 4. Strahlenschutz behandelt.
10.4. Zur Auflage 10.11 – Pumpversuch
Diese Berufungsvorbringen wurden im Abschnitt 9.
Wasserwirtschaft
behandelt.
10.5. Zu den Auflagen 14.1 und 14.2 – Emissions- und Immissionsmessung
Die Projektwerberinnen bekämpfen die Auflage 14.1 zusammengefasst
mit der Begründung, dass die Emissionsmessungen samt Aufbewahrungs- und Informationspflichten in den Bestimmungen der §§ 9ff AVV und deren Anlage 5 abschließend geregelt wären; eine Online-Datenübertragung sei dabei nicht vorgesehen.mit der Begründung, dass die Emissionsmessungen samt Aufbewahrungs- und Informationspflichten in den Bestimmungen der Paragraphen 9 f, f, AVV und deren Anlage 5 abschließend geregelt wären; eine Online-Datenübertragung sei dabei nicht vorgesehen.
Dem vermag sich die Berufungsbehörde nicht anzuschließen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 hat der Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Anlage auch Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) zu enthalten. Diese Bestimmung berechtigt und verpflichtet die Behörde jedenfalls zur näheren Regelung der Übermittlung bestimmter Messdaten. Angesichts des Umstandes, dass eine Online-Datenübertragung bereits allgemein üblich ist (vgl dazu die Ausführungen der SV Mag. Scheicher im Berufungsverfahren) und dieGemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 hat der Genehmigungsbescheid für eine IPPC-Anlage auch Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) zu enthalten. Diese Bestimmung berechtigt und verpflichtet die Behörde jedenfalls zur näheren Regelung der Übermittlung bestimmter Messdaten. Angesichts des Umstandes, dass eine Online-Datenübertragung bereits allgemein üblich ist vergleiche dazu die Ausführungen der SV Mag. Scheicher im Berufungsverfahren) und die
BerufungswerberInnen selbst die Online-Zurverfügungstellung der Messwerte angekündigt hat (etwa auf ihrer Homepage, Stand 3.1.2010), besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der mit der Erfüllung dieser Auflage verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre. Im Hinblick darauf und den Umstand, dass eine Anlage wie die
verfahrensgegenständliche einer besonders sorgfältigen
Überwachung
bedarf, ist die Auflage 14.1 nicht zu beanstanden.
Die Auflage 14.2 verpflichtet die Projektwerberinnen im Wesentlichen – befristet auf 3 Jahre ab Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage – zur kontinuierlichen registrierenden Immissionsmessung hinsichtlich bestimmter Luftschadstoffe und zur
Online-Übertragung der Messdaten.
Dagegen wendet sich die Verpflichtete mit der Begründung, diese Auflage sei ohne taugliche Rechtsgrundlage erteilt worden, wogegen
die Immissionsmessungen der Behörde oblägen. Es sei nicht statthaft, ihr die Kosten einer Messanlage aufzuerlegen, die ohnedies vom Land Burgenland nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft
betrieben werden würde. Im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahren räumen die Projektwerberinnen mit Bezug auf diesbezügliche ergänzende Ausführungen des SV Mag. Scheicher ein,
dass eine kontinuierliche Immissionsmessung bei derartigen Anlagen
durchaus Stand der Technik sein mag, äußern aber neuerlich den Verdacht, die Auflage diene primär der Überwälzung der Betriebskosten der Messeinrichtung.
Andererseits wird von Projektgegnerseite die in Rede stehende Auflage als zu wenig weitgehend angesehen.
Aufgrund § 22 Abs. 1 UVP-G 2000 haben die Behörden gemäß § 21 Abs. 1 UVP-G 2000 für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 auf Initiative der Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 oder zu dem gemäß § 20 Abs. 6 UVP-G 2000 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen.Aufgrund Paragraph 22, Absatz eins, UVP-G 2000 haben die Behörden gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UVP-G 2000 für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 auf Initiative der Behörde gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 oder zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz 6, UVP-G 2000 im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeitpunkt gemeinsam daraufhin zu überprüfen, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten wird und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen.
Bei Prüfung des gegenständlichen Vorhabens spielte die Frage nach
den Auswirkungen der projektsbedingten Emissionen eine wesentliche
Rolle, verbunden mit einer umfangreichen Begutachtung der zu erwartenden Immissionssituation. Daher wird die Behörde im Rahmen
der Nachkontrolle auch die tatsächlichen Auswirkungen auf der Immissionsseite den Prognosen gegenüberzustellen haben. Die dazu benötigten Messergebnisse werden durch die Auflage 14.2 sichergestellt (ohne dass es dazu – entgegen den Forderungen anderer BerufungswerberInnen, etwa nach einem früheren Beginn der
Messungen – zusätzlicher Vorschreibungen bedürfte, vgl dazu auch das Kapitel Emissionen und Immissionen). Es geht im vorliegenden Fall somit keineswegs um die Abwälzung von behördlichen Aufgaben auf die Anlagenbetreiberinnen; vielmehr obliegt diesen als Antragstellerinnen im vorliegenden Genehmigungsverfahren die Bereitstellung der erforderlichen Daten – unabhängig allfälliger gleichartiger Datenerfassung durch Dritte. Selbstverständlich steht es den Berufungswerberinnen frei, eine eigene Messstation herzustellen, wenn sie sich nicht mit dem Betreiber der bestehenden hinsichtlich der Kostentragung zu einigen vermögen.Messungen – zusätzlicher Vorschreibungen bedürfte, vergleiche dazu auch das Kapitel Emissionen und Immissionen). Es geht im vorliegenden Fall somit keineswegs um die Abwälzung von behördlichen Aufgaben auf die Anlagenbetreiberinnen; vielmehr obliegt diesen als Antragstellerinnen im vorliegenden Genehmigungsverfahren die Bereitstellung der erforderlichen Daten – unabhängig allfälliger gleichartiger Datenerfassung durch Dritte. Selbstverständlich steht es den Berufungswerberinnen frei, eine eigene Messstation herzustellen, wenn sie sich nicht mit dem Betreiber der bestehenden hinsichtlich der Kostentragung zu einigen vermögen.
10.6. Zu den Auflagen 18.1 und 18.18 – Grenzwert für Feinstaub
In ihrer Berufung wenden sich die Projektwerberinnen auch gegen die Festlegung des Emissionsgrenzwertes für den Parameter Staub, und zwar insofern, als anstelle des von ihr beantragten Halbstundenmittelwertes von 8 mg/m3 ein Wert von 5 mg/m3 vorgeschrieben worden ist.
Begründend wird dargelegt, dass sich aus der Begutachtung im erstinstanzlichen Verfahren ergäbe, dass auch bei Zugrundelegung eines Grenzwertes von 8 mg/m3 die so genannte „Irrelevanzschwelle“
nicht überschritten und negative gesundheitliche Auswirkungen nicht zu erwarten wären. Wie durch ein gleichzeitig vorgelegtes Gutachten des Zivilingenieurs DI Scheidl belegt würde, gewährleiste auch die Vorschreibung eines Grenzwertes von 8 mg/m3
de facto die Einhaltung eines deutlich niederen Emissionswertes. Zur Abfederung allfälliger Schadstoffspitzen im Falle von Betriebsstörungen sei jedoch ein entsprechend ausreichender Spielraum erforderlich, um keine Grenzwertüberschreitungen zu riskieren. Ein herabgesetzter Grenzwert führe lediglich dazu, dass
in Folge von Garantiekosten von Seiten des Herstellers mit einer erheblichen Verteuerung der Filteranlage gerechnet werden müsse. Der Umweltsenat hat dazu eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des SV für thermische Verfahrenstechnik und Geruchsemission Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch eingeholt,
der am 1.10.2009 zusammengefasst folgendes ausführte:
Mit dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen und Betriebsweisen seien deutlich niederere Emissionswerte als die vorgeschriebenen 5 mg/m3 erzielbar. Dafür würde, wie Praxisbeispiele aus der BRD zeigten, auch regelmäßig von Lieferantenseite garantiert.
Kurzfristige Grenzwertüberschreitungen (bis zu einem Wert von 8 mg/m3 ) würden ohnedies auflagengemäß für eine begrenzte Stundenanzahl toleriert; bei entsprechender Auslegung und Betriebsweise der Filter sei daher die Einhaltung des festgelegten
Grenzwertes gewährleistet. Bei ordnungsgemäßer Auslegung sowie entsprechendem Betrieb und Wartung der Filteranlage werde vermutlich nicht einmal der eingeräumte Spielraum ausgeschöpft. Von signifikanter Kostenerhöhung durch die Festlegung des Grenzwertes von 5 mg/m3 (anstelle der beantragten 8 mg) könne keine
Rede sein, auch zumal in der Praxis die Garantiewerte ohnedies
bei
5 mg/m3 oder darunter lägen.
Im Rahmen des Parteiengehörs nahmen die Projektwerberinnen dazu
wie folgt Stellung:
Entgegen der Auffassung des Sachverständigen spiegelten die Festlegungen der AVV den Stand der Technik wider; nicht alles, was
technisch erzielbar sei, wäre damit auch gleichzeitig Stand der Technik. Die vorgesehenen Anlagen würden ohnedies deutlich geringere Werte (als 5 mg/m³) erzielen, die Auflage hätte keinen anderen Effekt als zusätzliche Garantiekosten; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige diese als „unbedeutend“ qualifiziere.
Der Umweltsenat hat in dieser Frage folgende Erwägungen angestellt:
Gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im HinblickGemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 gelten, soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, im Hinblick
auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. „Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu
begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind,
die (…)“.
In seinem Ergänzungsgutachten hat der SV Univ.-Prof. DI Dr. techn.
Raupenstrauch dargelegt, dass bei dem Stand der Technik entsprechende Anlagen – bei entsprechender Betriebsweise – Emissionswerte von < 5 mg/m3 Staub zuverlässig einzuhalten sind, wobei der Sachverständige den Stand der Technik nicht über die Praxis der Festlegung von Grenzwerten, sondern über die aufgrund von Anlagenkonzeption und Betriebsweise erzielbaren Emissionskonzentrationen bestehender Anlagen definiert. Die Erreichbarkeit des in Rede stehenden Grenzwertes wird auch von der
Projektwerberin nicht in Zweifel gezogen, jedoch befürchtet sie
–
zu Unrecht, wie der Sachverständige ausgeführt hat – erhebliche Mehrkosten und möchte sich auch einen entsprechenden „Spielraum“ für nicht reguläre Betriebsbedingungen (Störfälle) bewahren.
Dies
erscheint jedoch unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen weder erforderlich noch gerechtfertigt.
Es ist zwar zutreffend, dass die Begutachtung im erstinstanzlichen
Verfahren ergeben hat, dass auch bei Einhaltung eines Grenzwertes
von 8 mg/m3 Feinstaub negative Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen nicht zu befürchten sind. Es darf jedoch nicht übersehen
werden, dass die Anlage in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I 1997/115 idgF, in Bezug auf den Luftschadstoff Feinstaub/PM10 geplant ist. Im Hinblick auf diesen Umstand kommt dem allgemeinen Immissionsminimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 (vgl dazu Madner, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2. Auflage (2007), 455) besonderewerden, dass die Anlage in einem Sanierungsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. römisch eins 1997/115 idgF, in Bezug auf den Luftschadstoff Feinstaub/PM10 geplant ist. Im Hinblick auf diesen Umstand kommt dem allgemeinen Immissionsminimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 vergleiche dazu Madner, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, 2. Auflage (2007), 455) besondere
Bedeutung zu. Aus dem so genannten „Schwellenwertkonzept“ (siehe dazu die ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, Seiten 167 ff) folgt nicht, dass ein Antragsteller jedenfalls berechtigt wäre, eine Zusatzbelastung bis zum gerade noch als irrelevant angesehenen Prozentsatz (in der Regel 1 % des Langzeitwertes) zu emittieren. Viel mehr ist diese Irrelevanzgrenze so zu verstehen, dass bei deren Überschreitung die Anlage nicht mehr genehmigt werden darf. Aufgrund des Immissionsminimierungsgebotes ist hingegen zu fordern, dass in belasteten Gebieten Schadstoffemissionen auch innerhalb des Irrelevanzbereiches, so weit als mit vertretbarem Aufwand möglich,
weiter reduziert werden.
Diese Forderung resultiert somit nicht aus dem Gebot des § 17Diese Forderung resultiert somit nicht aus dem Gebot des Paragraph 17
Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000, weshalb der Einwand der Projektwerberinnen in Bezug auf die Definition des Standes der Technik über die in der AVV festgelegten Grenzwerte ins Leere geht.Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000, weshalb der Einwand der Projektwerberinnen in Bezug auf die Definition des Standes der Technik über die in der AVV festgelegten Grenzwerte ins Leere geht.
Wie sich aus dem Gutachten des SV Univ.-Prof. DI Dr. techn. Raupenstrauch eindeutig ergibt, sind die zu erwartenden Zusatzkosten lediglich marginal, sodass in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung keine Bedenken bestehen. Während die Ausführungen des Sachverständigen durchaus nachvollziehbar sind, wenn er darlegt, dass die Kosten für die Garantie besserer Betriebswerte – da ohnedies problemlos erreichbar – nicht wesentlich höher sein werden, bleiben die Projektwerberinnen jeden Beleg für ihre gegenteilige Behauptung schuldig. Der Festlegung des strengeren Grenzwertes kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Anlagen in der Praxis ohnehin niedrigere Emissionswerte erbringen würden; hängt es doch
auch von der Betriebsweise der Filteranlagen ab, inwieweit das Potential der Anlagen ausgeschöpft wird. Der niedrigere Grenzwert
soll dazu beitragen, dass seitens des Betreibers der Anlage alle zumutbaren Anstrengungen zur Hintanhaltung vermeidbarer Emissionen
unternommen werden. Auf unvermeidbar kurzfristige erhöhte Werte wurde durch eine entsprechende Ausnahmeklausel unter Zulassung des
Wertes von 8 mg/m3 (Auflage 18.18) Rücksicht genommen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die bereits von der BerufungswerberInnen zitierten Entscheidung des Umweltsenates im Fall Zistersdorf (vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109) hinzuweisen, wonach eine der Immissionsminimierung dienende Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte, wenn dies besonders leicht möglich ist, selbst dann nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstößt, wenn sie nur zu einer marginalen Immissionsverminderung führt. Aus den dargelegten Gründen konnte daher der Berufung der Projektwerberin in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
10.7. Zu den Auflagen 20.2 bis 20.7 – Insbesondere
Auf die Argumentation, die gegenständlichen Auflagen wären als „vom Koordinator vorgeschriebene Auflagen“ dem Grunde nach nicht zulässig, wurde bereits im Abschnitt 2.8. dieses Bescheides eingegangen.
An dieser Stelle sollen die inhaltliche Berechtigung der Auflagen
bzw. die dagegen vorgebrachten Gründe erörtert werden.
10.7.1. Zu der Auflage 20.2
Diese Auflage verbietet den Einsatz von Abfällen in der Wirbelschichtanlage vor Fertigstellung der Nebenanschlussbahn samt
dazugehörender Anlagenteile und soll somit sicherstellen, dass die
Inbetriebnahme erst dann erfolgt, wenn ein Abfalltransport auch mit der Bahn möglich ist.
Die Berufungswerberinnen bekämpfen diese Auflage mit dem Argument,
dass diese gegen „das in § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 verbriefte Recht“dass diese gegen „das in Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 verbriefte Recht“
verstieße, auch Teile des Vorhabens in Betrieb zu nehmen. Zwar solle der Bahnanschluss durchaus hergestellt werden und würde eine
100 %ige Anlieferung der Abfälle per LKW auch nicht angestrebt, letzteres wäre aber – etwa in Zeiten, in denen der Bahnbetrieb ohne Zutun der Erstberufungswerberin unterbrochen bzw. nicht möglich sei, erforderlich (und im übrigen auch umweltverträglich).
Abgesehen vom offenkundigen Widerspruch in der Argumentation (die
BerufungswerberInnen betonen einerseits, eine 100 %ige Anlieferung
der Abfälle per LKW ohnedies nicht anzustreben, möchten aber andererseits doch ein Recht für sich in Anspruch nehmen, genau dies zu tun; das Argument, eine Alternative im Fall der Unterbrechung des Bahnbetriebes haben zu wollen, setzt wiederum voraus, dass die Bahn wenigstens errichtet wurde), lässt sich auch
aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 für die BerufungswerberInnen nichts gewinnen.aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G 2000 für die BerufungswerberInnen nichts gewinnen.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/ von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden
(Abs. 3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.“(Absatz 3,), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.“
Gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000 kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen, sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, UVP-G 2000 kann die Behörde die Abnahmeprüfung in Teilen durchführen, sofern dies nach der Art des Vorhabens zweckmäßig ist. In diesem Fall sind Abnahmebescheide über die entsprechenden Teile des Vorhabens zu erlassen.
Diese Bestimmungen sind keineswegs in die Richtung hin auszulegen,
dass es dem Projektwerber freigestellt wäre, nach Belieben Teile der Anlage in Betrieb zu nehmen. Ob ein solches Recht besteht, hängt vielmehr vom Inhalt des zur Bewilligung eingereichten Projektes einerseits und von der darauf Bezug nehmenden Genehmigung andererseits ab. Nur wenn ein Vorhaben als teilbar konzipiert und auch so genehmigt wurde, kommt eine teilweise Inbetriebnahme (bzw. teilweise Nichtausführung) wesentlicher Anlagenteile in Betracht. Das ist etwa typischerweise bei Vorhaben
der Fall, die in mehreren Ausbaustufen (z.B. bei beabsichtigter Kapazitätsausweitung in mehreren Schritten) verwirklicht werden sollen. Keineswegs hingegen ist der Projektwerber berechtigt, Anlagenteile, deren Funktion zumindest zu einem wesentlichen Teil
zur Verminderung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens beiträgt,
temporär oder endgültig wegzulassen, es sei denn, im Genehmigungsbescheid wäre dies ausdrücklich gestattet. Letzteres ist aber im gegenständlichen Fall nicht geschehen, auch zumal es mit dem Genehmigungsantrag im Widerspruch stünde. Wie die nunmehrigen BerufungswerberInnen selbst in ihrem Schriftsatz vom 7.1.2008, mit dem u.a. der Verfahrensbeitritt der Zweitberufungswerberin erfolgte, ausdrücklich betonen, handelt es
sich um ein einheitliches, genehmigungsrechtlich nicht teilbares Gesamtvorhaben. Auch ist die überwiegende Anlieferung der Abfälle
per Bahn wesentlicher Bestandteil des genehmigten Vorhabens (vgl Vorhabensbeschreibung auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides),per Bahn wesentlicher Bestandteil des genehmigten Vorhabens vergleiche Vorhabensbeschreibung auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides),
sodass die Nichtausführung des Bahnanschlusses eine konsenswidrige
Abweichung vom bewilligten Vorhaben wäre. Im Übrigen ist die gleichzeitige Herstellung der Anschlussbahn auch Voraussetzung für
die zuverlässige Einhaltung der Auflage 20.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auflage 20.2 sachlich berechtigt ist und keinerlei Rechte der BerufungswerberInnen verletzt.
10.7.2. Zur Auflage 20.3
Diese Bestimmung verpflichtet zur Verwendung so genannter EURO 4-
LKW, ist formal als Bedingung zu sehen und in inhaltlicher Hinsicht von den BerufungswerberInnen nicht angefochten worden (die Verwendung solcher Fahrzeuge wird im übrigen von den Projektwerberinnen auch auf ihrer Homepage www.sauberverwerten.at, Stand zum 3.1.2010, angekündigt; die Emissionsfaktoren für den EURO 4-Standard lagen auch der UVE, J.6
Fachbereich: Verkehr, zugrunde, wo von einer entsprechenden Vereinbarung dieses Mindeststandards mit den Lieferanten die Rede
ist; vgl Seite 47). Diese Auflage findet im Immissionsminimierungsgebot (§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) ihre Deckung. Da der Sachverhalt und die Ratio dieser Vorschreibung klar sind, bedurfte es diesbezüglich keiner gesonderten sachverständigen Begutachtung (ganz abgesehen davon, dass die Projektwerberinnen diesen Standard selbst in ihrer UVE als Berechnungsbasis für die Auswirkungen des LKW-Verkehrs verwendet haben, das Abgehen davon würde somit auch die Emissionsprognose inist; vergleiche Seite 47). Diese Auflage findet im Immissionsminimierungsgebot (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) ihre Deckung. Da der Sachverhalt und die Ratio dieser Vorschreibung klar sind, bedurfte es diesbezüglich keiner gesonderten sachverständigen Begutachtung (ganz abgesehen davon, dass die Projektwerberinnen diesen Standard selbst in ihrer UVE als Berechnungsbasis für die Auswirkungen des LKW-Verkehrs verwendet haben, das Abgehen davon würde somit auch die Emissionsprognose in
Frage stellen). Der Berufung konnte somit auch in diesem Punkt keine Folge gegeben werden.
10.7.3. Zur Auflage 20.4
Diese Auflage spricht die grundsätzliche Verpflichtung zum Abtransport der anfallenden Grob- und Feinasche per Bahn aus.
Als
Ausnahmen von der Verpflichtung sind die faktische Unmöglichkeit des Bahntransportes bzw. der im jeweiligen Einzelfall zu erbringende gutächtliche Nachweis statuiert, dass die Emissionen an Stickoxyden und Feinstaub im Falle des LKW-Transportes niedriger als bei Transport der Bahn wären. Schließlich ist noch die Möglichkeit vorgesehen, dass die Behörde im Einzelfall den LKW-Transport an Bedingungen oder Befristungen knüpfen könne. Die BerufungswerberInnen anerkennen zwar die inhaltliche Berechtigung der Auflage (in ihrer Äußerung vom 9.2.2010 relativieren sie dies mit Ausführungen zur Frage einer „verbindlichen Bahnquote“), kritisieren aber deren Formulierung durch den Koordinator und wenden sich schließlich gegen den Vorbehalt späterer behördlicher Bedingungen oder Befristungen des
LKW-Transportes.
Im letzteren Punkt ist die Berufung berechtigt. Auflagen und Bedingungen, die eine Genehmigung einschränken, haben, unbeschadet
materiengesetzlich allenfalls in Betracht kommender späterer Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechte (z.B. § 21a WRG 1959),materiengesetzlich allenfalls in Betracht kommender späterer Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Rechte (z.B. Paragraph 21 a, WRG 1959),
bereits im Genehmigungsbescheid zu erfolgen. Ein Vorbehalt, wie in
der Auflage 20.4 vorgesehen, findet im Gesetz keine Deckung.
Der Umweltsenat erachtet es für geboten, die Auflage/Bedingung
20.4 wie folgt neu zu formulieren:
a. Die Anlieferung von Abfällen zur Verbrennung und der Abtransport der Verbrennungsrückstände sind zu mindestens 50 % (bezogen auf die Masse der transportierten Materialien) per Bahn zu bewerkstelligen, wobei diese Quote im Jahresdurchschnitt einzuhalten ist.
b. Abfalltransporte im Sinne von a., die aufgrund von nicht durch
die Projektwerberinnen zu vertretenden Ausfällen der Transportmöglichkeit per Bahn (einschließlich der gänzlichen Auflassung der Bahnlinie) nicht mit dieser erfolgen können, sind in diese Quote nicht einzurechnen. Betriebsstörungen mit einer ununterbrochenen Dauer von weniger als einem Tag gelten nicht als
Ausfall der Transportmöglichkeit.
Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Projektwerberin hat in den Projektunterlagen und im Zuge des Verfahrens regelmäßig dargelegt, dass sie die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle überwiegend per Bahn anzuliefern beabsichtige.
Dies kann nicht als bloße unverbindliche Absichtserklärung verstanden werden, sondern ist als wesentlicher Projektbestandteil
anzusehen. Eine diesbezügliche Formulierung findet sich auch in der unangefochten gebliebenen Vorhabensbeschreibung (Seite 10 des
erstinstanzlichen Bescheides). Daran tut der Umstand keinen Abbruch, dass die untersuchten Szenarien auch den Fall „100 %- ige
Anlieferung per LKW“ vorsehen, erfolgte dies doch regelmäßig unter
Hinweis auf die Möglichkeit des Ausfalles der Bahn aus nicht bei den Antragstellerinnen gelegenen Gründen (so erneut im Rahmen der
Berufung zur Auflage 20.2). Wenn die Projektwerberinnen in der Äußerung vom 9.2.2010 betonen, sich nicht zu einer Transportquote
per Bahn verpflichtet, sondern (lediglich) ihrer „Erwartung“ Ausdruck verliehen zu haben, die Anlieferung, auf die sie keinen Einfluss habe, würde vorzugsweise per Bahn erfolgen, kann dem nur
insoweit gefolgt werden, als dass im Genehmigungsantrag bzw. im Projekt keine exakte prozentuale Festlegung erfolgte. In den Ausführungen vom 9.2.2010 kann daher keine Antragsänderung erblickt werden. Somit besteht auch kein Zweifel, dass die überwiegende (d.h. mehr als 50 %) Heranziehung des Transportmittels „Eisenbahn“ Projektsinhalt ist. Es ist den Projektwerberinnen auch nicht zu unterstellen, sie hätten gegenüber der Öffentlichkeit und den ProjektgegnernInnen bloß den
Anschein erwecken wollen, dass wegen der Priorität des Bahntransportes die Belastung durch den LKW-Verkehr völlig vernachlässigbar sei, während sie selbst in Wahrheit nicht beabsichtigten, auf die Wahl des Transportmittels durch ihre Lieferanten Einfluss zu nehmen.
Im Interesse der Sicherstellung und Präzisierung der Projektsabsicht und im Lichte des bereits mehrmals angesprochenen
Immissionsminimierungsgebotes (§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000) war esImmissionsminimierungsgebotes (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000) war es
erforderlich, die überwiegende Benutzung an der Bahn für An- und Abtransport zur Bedingung für die Erteilung der Genehmigung zu machen. Aus den in der UVE (Fachbereich Verkehr, Seiten 52 ff) dargestellten Emissionsprognosen für die verschiedenen Szenarien ist ersichtlich, dass die verkehrsbedingten Emissionen insgesamt umso geringer ausfallen, je höher der Anteil des Transportes mit der Eisenbahn ist. Durch die Verpflichtung, wenigstens 50 % des Abfalltransportes per Bahn abzuwickeln, kann ein wesentlicher Anteil der anlagenbedingten Verkehrsemissionen im Verhältnis zur 100 % LKW-Anlieferung vermieden werden, worin die in Rede stehende
Bedingung - neben dem Erfordernis des Festschreibens der Projektsabsicht - seine sachliche Rechtfertigung findet. Damit wird auch der Forderung von ProjektgegnernInnen in Richtung Verpflichtung zur Verwendung der Bahn, soweit vertretbar, Rechnung
getragen. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Regelung hat der Umweltsenat bereits in den Fällen Zistersdorf (US 3/1999/5-109) und Arnoldstein (US 1A/2001/13-57) ausgesprochen.
Im
Hinblick auf den Umstand, dass die Projektwerberinnen selbst den Vorrang des Bahntransportes in ihr Ansuchen aufgenommen hat (Ausführungen in diesem Sinne finden sich auch noch im Zeitpunkt der Einbringung der obgenannten Stellungnahme auf der oben angeführten Homepage der RVH), bestehen auch keine Zweifel, dass die vom Umweltsenat in der letztgenannten Entscheidung angesprochenen Kriterien der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit erfüllt sind. Freilich war auf den
Fall Rücksicht zu nehmen, dass Bahntransporte aus nicht bei den Projektwerberinnen liegenden Gründen nicht möglich sein könnten. Da die Begutachtung durch die Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete ergeben hat, dass die zu erwartenden Emissionen im Fall der Variante „100 % LKW Transport“ keine unzulässige Zusatzbelastung in Bezug auf die Immissionslage mit sich brachte,
konnte auch für diesen Fall ohne Gefährdung der Schutzziele der Umweltverträglichkeitsprüfung die beantragte Genehmigung erteilt werden. Der Umweltsenat erachtet es allerdings für angebracht, Ausfälle der Bahnverbindung im zeitlichen Ausmaß von weniger als einem Tag nicht zu berücksichtigen, da eine Kompensation dieser Ausfälle durch Erhöhung des Bahnanteiles in der restlichen Zeit des Jahres zumutbar erscheint. Das bedeutet, dass nur jene LKW-Transporte nicht durch Bahntransporte im zumindest gleichen Ausmaß
zu kompensieren sind, die an Tagen erfolgen, an denen überhaupt kein Bahntransport möglich ist.
Da es für den Beitrag zur Immissionslage keinen Unterschied macht,
ob es sich bei einem Transport um einen solchen von Abfällen zur Verbrennungsanlage oder um einen solchen mit Rückständen von der Verbrennungsanlage weg handelt, ist eine Differenzierung in diesem
Zusammenhang entbehrlich. Auch die vom Koordinator vorgeschlagene
Variante der Vorlage eines Gutachtens im Einzelfall hält der Umweltsenat nicht für praktikabel.
10.7.4. Zur Auflage 20.5
Die darin vorgesehene Datenerfassung in Bezug auf den Güterverkehr
wird von den Projektwerberinnen lediglich hinsichtlich des Urhebers der Auflage kritisiert. Sie erscheint insbesondere zur Dokumentation der Einhaltung der Auflage 20.4 (in der Fassung der
Berufungsentscheidung) erforderlich und ist um folgenden Punkt
zu
ergänzen:
f) Anzahl der Tage, an denen aus nicht bei den Projektwerberinnen gelegenen Gründen ein Bahntransport nicht möglich war, sowie der Massen von an diesen Tagen jeweils anund
abtransportierten Abfälle bzw. Verbrennungsrückständen.
10.7.5. Zur Auflage 20.6
Diese Auflage verpflichtet im Rahmen des Entsorgungskonzeptes (Auflage 16. des Gutachtens des SV für Abfalltechnik und Abfallwirtschaft, d.h. Auflage 1.16 des angefochtenen Bescheides)
auch den Einfluss von Schredderabfällen auf die Deponiefähigkeit der Grobasche zu untersuchen.
Die „besondere Kritik“ der BerufungswerberInnen besteht darin, dass diese Auflage vom abfalltechnischen Sachverständigen zu formulieren gewesen wäre und nicht durch diesen nachträglich sanktioniert hätte werden dürfen.
Dieser Kritik vermag sich der Umweltsenat nicht anzuschließen.
Zum
einen wurde die Auflage vom Koordinator DI Dr. Wimmer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.10.2008 plausibel damit begründet, dass eine gesonderte Berücksichtigung der Schredderabfälle für die Ausstufbarkeit der Grobasche von Bedeutung sei. Zum anderen wurde vom - nach Ansicht der Berufungswerberinnen dafür zuständigen - Sachverständigen für Abfalltechnik und Abfallwirtschaft bestätigt, dass es sich um eine
Präzisierung seiner Auflage handelte, sodass damit auch die fachliche Richtigkeit der Auflage belegt ist. Der Umstand, dass eine Auflage etwa von jemand anderem als dem dazu primär kompetenten Sachverständigen vorgeschlagen wurde, vermag jedenfalls für sich allein nicht zu einer Beanstandung oder gar Aufhebung derselben führen.
10.7.6. Zur Auflage 20.7
Diese Auflage betreffend Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wurde ebenfalls nur im Hinblick auf den Vorschlag durch den Koordinator kritisiert. Da die BerufungswerberInnen selbst dazu vorbringen, inhaltlich keine Bedenken zu hegen, kann auch der Umweltsenat keinen Grund zur Beanstandung finden.
11. Zur geforderten Abweisung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 200011. Zur geforderten Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000
In mehreren Berufungen wird vorgebracht, die Gesamtbewertung aller
Umweltauswirkungen hätte zur Versagung des Antrages nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 führen müssen; entsprechende BerufungsanträgeUmweltauswirkungen hätte zur Versagung des Antrages nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 führen müssen; entsprechende Berufungsanträge
wurden
gestellt.
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:
„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“
Diese Bestimmung stellt ein weiteres Element zur Umsetzung des Konzentrationsprinzips und somit der integrativen Bewertung in der
UVP dar. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit und durch Beiziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachgebieten die unmittelbarenUVP dar. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit und durch Beiziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachgebieten die unmittelbaren
und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu
bewerten, die das Vorhaben auf die in § 1 angeführten Schutzgüterbewerten, die das Vorhaben auf die in Paragraph eins, angeführten Schutzgüter
hat oder haben kann. Dies hat vorerst von den Projektwerbern im Rahmen der UVE zu erfolgen, welche gemeinsam mit dem Genehmigungsantrag einzureichen ist. Die Antragskonzentration in § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 sowie die gemeinsame mündliche Verhandlung fürhat oder haben kann. Dies hat vorerst von den Projektwerbern im Rahmen der UVE zu erfolgen, welche gemeinsam mit dem Genehmigungsantrag einzureichen ist. Die Antragskonzentration in Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 sowie die gemeinsame mündliche Verhandlung für
alle mit anzuwendenden Materiengesetze gemäß § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 tragen weiters dazu bei, dass die Umweltauswirkungen nicht eindimensional auf einzelne Umweltmedien eingeschränkt beurteilt werden. Das UV-GA, „die zweite systemprägende Säule der UVP“ (so Raschauer, UVP-G, zu § 12 Rz 1), hat die Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 darzulegen und neben deralle mit anzuwendenden Materiengesetze gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G 2000 tragen weiters dazu bei, dass die Umweltauswirkungen nicht eindimensional auf einzelne Umweltmedien eingeschränkt beurteilt werden. Das UV-GA, „die zweite systemprägende Säule der UVP“ (so Raschauer, UVP-G, zu Paragraph 12, Rz 1), hat die Auswirkungen des Vorhabens gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 darzulegen und neben der
Auseinandersetzung mit eingelangten Stellungnahmen Vorschläge für
Maßnahmen zu machen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden (§ 12 Abs. 4). Schließlich münden diese verschiedenen Schritte einer umfassenden Bewertung in der Entscheidungskonzentration gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 (vgl auchMaßnahmen zu machen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden (Paragraph 12, Absatz 4,). Schließlich münden diese verschiedenen Schritte einer umfassenden Bewertung in der Entscheidungskonzentration gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 vergleiche auch
Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), zu
§ 3 Rz 12).Paragraph 3, Rz 12).
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion (vgl Weber/Dolp, in: Bergthaler/Weber/Wimmer, Kap XI Rz 44ff; Madner, UVP in:Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion vergleiche Weber/Dolp, in: Bergthaler/Weber/Wimmer, Kap römisch elf Rz 44ff; Madner, UVP in:
Holoubek/Potacs, Handbuch des österreichischen Wirtschaftsrechts,
2. Auflage (2007), 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G, zu § 17 Rz 17, „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G,2. Auflage (2007), 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G, zu Paragraph 17, Rz 17, „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G,
2.
Auflage (2006), zu § 17 Rz 19) für jene möglichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie z.B. Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Umweltmedien, Kumulations- oder Verlagerungseffekte (das „Mehr“ der integrativenAuflage (2006), zu Paragraph 17, Rz 19) für jene möglichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie z.B. Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Umweltmedien, Kumulations- oder Verlagerungseffekte (das „Mehr“ der integrativen
Betrachtung gegenüber dem Nebeneinander der einzelnen Materiengesetze, Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000, Seite 85).
Die integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen ist somit als Prozess zu verstehen, wobei § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 im Kontext mitDie integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen ist somit als Prozess zu verstehen, wobei Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 im Kontext mit
den übrigen Verfahrensschritten zu sehen ist.
Die in den Berufungen aufgelisteten Auswirkungen des Vorhabens
auf
die Umwelt wurden von den Sachverständigen im ergänzenden Ermittlungsverfahren neuerlich oder in Ergänzung zu den in erster
Instanz eingeholten Gutachten aus fachlicher Sicht bewertet.
Dabei
wurden Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen sind sowie von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagen und in der Folge von der Behörde vorgeschrieben wurden (vgl die Änderungen im Spruch sowie deren Begründung in den jeweiligen Abschnitten), berücksichtigt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen und Emmissionen bildeten im Berufungsverfahren die Schwerpunkte.wurden Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen sind sowie von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagen und in der Folge von der Behörde vorgeschrieben wurden vergleiche die Änderungen im Spruch sowie deren Begründung in den jeweiligen Abschnitten), berücksichtigt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen und Emmissionen bildeten im Berufungsverfahren die Schwerpunkte.
Das Vorhaben erfüllt die im Abfallrecht statuierten Genehmigungsanforderungen und entspricht dem Stand der Technik. Bei Einhaltung der zu den jeweiligen Abschnitten und Fachgebieten
vorgeschriebenen Auflagen können die Emmissionen dem Stand der Technik entsprechend begrenzt und die Immissionsbelastung möglichst gering gehalten werden. Eine Beeinträchtigung von Leben
und Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder der dinglichen
Rechte von Nachbarn ist auszuschließen, ebenso wie Beeinträchtigungen des Grundwassers und von Wasserrechten. Mit den
„teilweise erheblichen Eingriffen in die Landschaft“ setzt sich der Umweltsenat im Kapitel 8. ausführlich auseinander und kommt letztlich zum Ergebnis, dass bei Umsetzung der im Bescheid definierten Auflagen mit mäßig nachteiligen, in Teilaspekten mit hohen, jedoch noch vertretbaren Auswirkungen gerechnet werden kann. Auch in Bezug auf den Naturschutz ist durch das Vorhaben mit
keinen wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu rechnen. Immissionsbelastungen in Bezug auf naturschutzrelevante Schutzgüter werden möglichst gering gehalten und es sind keine Immisssionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen des Pflanzen- und Tierbestandes durch nachhaltige Einwirkungen verursachen.
§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 setzt für seine Anwendung voraus, dass dieParagraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 setzt für seine Anwendung voraus, dass die
Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen erwarten lässt, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Im Rahmen der Gesamtbewertung sind sowohl die Genehmigungskriterien der anzuwendenden Materiengesetze als auch jene des UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Formulierungen in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 legen einen hohen Maßstab an eine mögliche Antragsabweisung auf Grundlage dieser Bestimmung an. Die bloße theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reichtGesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen erwarten lässt, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Im Rahmen der Gesamtbewertung sind sowohl die Genehmigungskriterien der anzuwendenden Materiengesetze als auch jene des UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Formulierungen in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 legen einen hohen Maßstab an eine mögliche Antragsabweisung auf Grundlage dieser Bestimmung an. Die bloße theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht
hier für eine Abweisung nicht aus (US 23.12.2008, 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181f). Das Wort „erwarten" in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 setzt eine viel höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerer Umweltbelastungen voraus. (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm 28 zu § 17 UVP-G 2000) Denkmögliche „worst-case Szenarien“ mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit kommen für die Anwendung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 daher schon wegen seines Wortlauts nicht in Betracht.hier für eine Abweisung nicht aus (US 23.12.2008, 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181f). Das Wort „erwarten" in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 setzt eine viel höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerer Umweltbelastungen voraus. (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anmerkung 28 zu Paragraph 17, UVP-G 2000) Denkmögliche „worst-case Szenarien“ mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit kommen für die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 daher schon wegen seines Wortlauts nicht in Betracht.
Das Prüfschema nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist mehrstufig:Das Prüfschema nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist mehrstufig:
12. Ergebnis
Nach eingehender Prüfung und Würdigung des zulässigen Berufungsvorbringens im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde 1. Instanz und der Berufungsbehörde ist der Umweltsenat zur Erkenntnis gelangt, dass
das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen
Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Wirtschaftspark Heiligenkreuz" bei Beachtung der projektsgemäß vorgesehenen Vorkehrungen sowie bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind.Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Wirtschaftspark Heiligenkreuz" bei Beachtung der projektsgemäß vorgesehenen Vorkehrungen sowie bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind.
Die Behörde 1. Instanz hat daher zu Recht die beantragte Bewilligung erteilt. Jedoch war aus den in den Abschnitten B.3.-
10. im Detail dargelegten Gründen der Ausspruch über die Auflagen
und Bedingungen wie im Spruchteil I.B. abzuändern. Soweit dadurchund Bedingungen wie im Spruchteil römisch eins.B. abzuändern. Soweit dadurch
den eingebrachten Berufungen nicht Rechnung getragen wurde, war ihnen keine Folge zu geben.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligungspflicht, landesrechtliche; Abfallbehandlungsanlagen, Eingangskontrolle, Strahlenschutz; Abfallrichtlinie, Prinzip der entstehungsnahen Entsorgung; Abnahmeprüfung, Teilinbetriebnahme; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Aufgabe der UVP; Aufgabe der UVP, Auswirkungen, wirtschaftliche und soziale, Prüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Aufgabe der UVP, Wirtschaftlichkeitsprüfung; Auflage, Bauaufsicht, ökologische; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflage, Messverpflichtung; Auflagen, Vorformulierung durch einen Sachverständigen oder einen Koordinator; Befangenheit, Behörde; Befangenheit, Sachverständige; Berufung, deutsche Sprache; Berufungsantrag, begründeter; Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Bescheid, Auslegung; Bescheid, Begründung, normative Wirkung; Bescheid, Begründungspflicht; Bescheid, Begründungspflicht, Landschaftsschutz; Bescheid, Bescheidwille, Zurückweisung statt Abweisung; Energienutzung, effiziente; Genehmigungsvoraussetzungen, Berücksichtigung ausländischer Rechtsakte; Genehmigungsvoraussetzungen, Eigentumsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Genehmigungsvoraussetzungen, Landschaftsbild; Genehmigungsvoraussetzungen, Pflanzen- und Tierbestand; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Genehmigungsvoraussetzungen, zukünftige Entwicklungen, realistische Szenarien; Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Zulässigkeit im Berufungsverfahren; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Industrie- oder Gewerbepark, Änderung; Mündliche Verhandlung, Anberaumung, Dauer; Mündliche Verhandlung, Infrastruktur; Mündliche Verhandlung, Ort; Mündliche Verhandlung, Verhandlungsschrift; Ortsaugenschein; Parteistellung, Bürgerinitiative, ausländische; Parteistellung, Gemeinde, ausländische; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Nachbar, ausländischer; Parteistellung, Umweltorganisation, ausländische; Sachverständige, Wechsel im laufenden Verfahren, Zulässigkeit; Verfahrensmangel, SanierungZuletzt aktualisiert am
18.06.2013