TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/25 2008/23/0924

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A (alias S) A in W, geboren 1987, vertreten durch Dr. Irene Welser, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. August 2007, Zl. 256.479/3/6E-XVII/55/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am 6. September 2004 Asyl. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 8. August 2006 diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus. Dieser Bescheid wurde nach zwei Zustellversuchen beim Postamt 1120 Wien hinterlegt; Beginn der Abholfrist war der 16. August 2006.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am 6. September 2004 Asyl. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 8. August 2006 diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria fest und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus. Dieser Bescheid wurde nach zwei Zustellversuchen beim Postamt 1120 Wien hinterlegt; Beginn der Abholfrist war der 16. August 2006.

Mit Telefax vom 17. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob Berufung gegen den Asylbescheid; diese Berufung blieb bisher unerledigt.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab; gleichzeitig wies es den Antrag, dem "Wiedereinsetzungsverfahren" aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG zurück. Mit Bescheid vom 30. Mai 2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab; gleichzeitig wies es den Antrag, dem "Wiedereinsetzungsverfahren" aufschiebende Wirkung beizulegen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Telefax vom 12. Juni 2007 Berufung. Hiezu verwendete er offenkundig ein Formular des "Flüchtlingsprojekts Ute Bock", in welchem lediglich die persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie Datum und Zahl des erstinstanzlichen Bescheides eingetragen sind. Der Formularvordruck lautet:

"Hiemit lege ich gegen den im Betreff genannten Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein.

Begründung:

Der Bescheid ist rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung meines Asylbegehrens sowie die Feststellung, meine Abschiebung sei zulässig, beruhen.

Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach § 57 FrG vorliegen. Ich stelle daher den Antrag, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und meinem Asylgesuch antragsgemäß stattgegeben wird, sowie die Feststellung, dass meine Abschiebung unzulässig ist, da Abschiebungshindernisse nach Paragraph 57, FrG vorliegen.

Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dieser Berufung in Kürze nachgereicht."

Diese Nachreichung erfolgte per Telefax vom 30. Juni 2007, mit dem der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt eine (begründete) "Berufung" gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags einbrachte.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Berufung erscheine als verspätet. Der Beschwerdeführer nahm hiezu innerhalb der ihm gesetzten Frist Stellung; Berufungsergänzungen außerhalb der Berufungsfrist seien zulässig, wenn innerhalb der Berufungsfrist eine "Formalberufung" erhoben worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "vom 12.6.2007 ... gemäß §§ 63 (5),(3) AVG" als verspätet zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "vom 12.6.2007 ... gemäß Paragraphen 63, (5),(3) AVG" als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe. Nur wenn fristgerecht eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht werde, könne während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei der Begründungspflicht innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgekommen. Die Berufungsergänzung vom 30. Juni 2007 sei als Teil der Berufung vom 12. Juni 2007 verspätet. Beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich zwar um einen verbesserungsfähigen Mangel. Sei sich aber - wie hier - die Partei des Mangels bewusst und wolle sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das mangelhafte Anbringen sei sofort zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG enthalten habe. Nur wenn fristgerecht eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht werde, könne während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei der Begründungspflicht innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgekommen. Die Berufungsergänzung vom 30. Juni 2007 sei als Teil der Berufung vom 12. Juni 2007 verspätet. Beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich zwar um einen verbesserungsfähigen Mangel. Sei sich aber - wie hier - die Partei des Mangels bewusst und wolle sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das mangelhafte Anbringen sei sofort zurückzuweisen.

Damit hat die belangte Behörde das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. zu einer gleich lautenden Berufungsbegründung das Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425 mwN). Damit hat die belangte Behörde das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , zu einer gleich lautenden Berufungsbegründung das Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425 mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. März 2009

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008230924.X00

Im RIS seit

08.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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