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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde
1. der Maria Rögl, 2. des DI Dr. Harald Rögl, und 3. des Ferdinand Dimböck, alle in Wallern an der Trattnach, alle vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Perg, Dr. Schoberstraße 25, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 2002, Zl. BauR-012959/1-2002-Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Wallern an der Trattnach, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11/6, 2. Karl Buchegger in Wallern an der Trattnach, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, Schloßplatz 15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von ebenfalls EUR 991,20 jeweils zu einem Drittel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 21. Mai 2001 bei der Behörde eingelangten Baugesuch vom 1. Mai 2001 kam der Zweitmitbeteiligte (in der Folge kurz: Bauwerber) beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung eines bestehenden Gasthauses, Zubau eines Festsaales mit Fremdenzimmern und "infrastrukturellen Nebeneinrichtungen", sowie einer Parkplatzherstellung mit den erforderlichen Lärmschutzwänden auf näher bezeichneten Grundstücken im Gemeindegebiet ein (einige dieser Grundstücke stehen im Eigentum der Gemeinde, die der Bauführung zugestimmt hat). Das zu bebauende Areal ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Kerngebiet" ausgewiesen.
Die Beschwerdeführer, die Eigentümer von (als Bauland-Wohngebiet gewidmeten) Grundstücken sind, die an das zu bebauende Areal unmittelbar angrenzen, erhoben (nebst anderen Nachbarn) Einwendungen gegen das Vorhaben.
Über das Vorhaben fanden Bauverhandlungen am 11. Juni 2001 sowie am 22. Oktober 2001 statt, wobei der Bauwerber mit Eingabe vom 17. Oktober 2001 das Vorhaben dahin einschränkte, dass die Verwendung näher bezeichneter Flächen als Parkplatz und damit auch die Parkplatzherstellung nicht mehr Gegenstand des Ansuchens sei (hingegen blieben die im Vorhaben beschriebenen Lärmschutzwände Projektsbestandteil). Auch werde der Nordostbereich des Kellers nicht, wie bislang vorgesehen, als Bier-Pub eingerichtet und genutzt, sondern als Ausschankraum, Technikraum für Schankgeräte und Lagerraum. An der baulichen Ausgestaltung ergäben sich jedoch keine Änderungen.
In der Bauverhandlung vom 11. Juni 2001 war unter anderem dargelegt worden, dass das Kellergeschoss des Gebäudes im Wesentlichen in vier Hauptabschnitte unterteilt werde, nämlich in einen Bäder- und Saunabereich, Kegelbahnen, in einen Gastronomiebereich und in einen Heizkeller, das Erdgeschoß hingegen sei grundsätzlich in drei Bereiche unterteilt, nämlich in einen Veranstaltungssaal mit Foyer, einen Gastronomiebereich und einen Gastgarten. Das erste Obergeschoß bestehe im Wesentlichen aus Fremdenzimmern, im Dachgeschoß seien private Wohnungen, Seminarräume mit Aufenthaltsbereich sowie Fremdenzimmer und Appartements vorgesehen (wurde jeweils näher dargelegt).
In der Bauverhandlung vom 22. Oktober 2001 führte der anlagentechnische Amtssachverständige unter anderem aus, bezüglich der Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der Grundgrenzen lägen im Bebauungsplan keine Festlegungen vor. In der Legende fänden sich auch keine diesbezüglichen Verbote. Die im Bebauungsplan mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen seien laut Legende lediglich von der Errichtung von Hauptgebäuden freizuhalten. Bei den projektierten Lärmschutzwänden handle es sich um bauliche Anlagen und keinesfalls um Gebäude im Sinne der Definition nach § 2 OÖ Bautechnikgesetz. Hinsichtlich der maximalen Besucherzahl des geplanten Komplexes führte der Sachverständige weiter aus, bei Aufsummierung aller theoretisch möglichen Belegungen in den einzelnen Gebäudeteilen ergebe sich eine theoretische Maximalanzahl von Personen in der Größenordnung von 950 (ohne Berücksichtigung des Gastgartens). Für den Gastgarten seien 110 Besucherplätze ausgewiesen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Gebäudeteile und der jeweilig damit verbundenen Nutzung sei nicht zu erwarten, dass alle Bereiche gleichzeitig voll ausgenützt seien (womit Fluchtwege für 850 Personen ausreichend seien, was näher begründet wurde). In der Bauverhandlung vom 22. Oktober 2001 führte der anlagentechnische Amtssachverständige unter anderem aus, bezüglich der Errichtung von Lärmschutzwänden entlang der Grundgrenzen lägen im Bebauungsplan keine Festlegungen vor. In der Legende fänden sich auch keine diesbezüglichen Verbote. Die im Bebauungsplan mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen seien laut Legende lediglich von der Errichtung von Hauptgebäuden freizuhalten. Bei den projektierten Lärmschutzwänden handle es sich um bauliche Anlagen und keinesfalls um Gebäude im Sinne der Definition nach Paragraph 2, OÖ Bautechnikgesetz. Hinsichtlich der maximalen Besucherzahl des geplanten Komplexes führte der Sachverständige weiter aus, bei Aufsummierung aller theoretisch möglichen Belegungen in den einzelnen Gebäudeteilen ergebe sich eine theoretische Maximalanzahl von Personen in der Größenordnung von 950 (ohne Berücksichtigung des Gastgartens). Für den Gastgarten seien 110 Besucherplätze ausgewiesen. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der einzelnen Gebäudeteile und der jeweilig damit verbundenen Nutzung sei nicht zu erwarten, dass alle Bereiche gleichzeitig voll ausgenützt seien (womit Fluchtwege für 850 Personen ausreichend seien, was näher begründet wurde).
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 konkretisierte der Bauwerber den Verwendungszweck.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 2001 wurde dem Bauwerber die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt, wobei die Einwendungen der verschiedenen Nachbarn, darunter auch der Beschwerdeführer, (in der Begründung) als unbegründet erachtet wurden.
Dagegen erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung, denen mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Jänner 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben wurde. Die Berufungsbehörde schloss sich der Beurteilung der Behörde erster Instanz an, dass die Einwendungen unbegründet seien. Dagegen erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung, denen mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Jänner 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben wurde. Die Berufungsbehörde schloss sich der Beurteilung der Behörde erster Instanz an, dass die Einwendungen unbegründet seien.
Dagegen erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Vorstellungen, denen mit dem angefochtenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge gegeben wurde, dass die Vorstellungswerber durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden seien.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Nachbarn nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung kein Rechtsanspruch auf Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zukomme. Daher könne er auch durch die Gewährung einer Ausnahme im Sinne des § 46 der OÖ Bautechnikverordnung nicht in seinen Rechten verletzt werden. Dem Nachbarn komme im Baubewilligungsverfahren auch kein Rechtsanspruch darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten. Da das Vorhaben einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, könnten hier gemäß § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur berücksichtigt werden, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der geplanten Widmungskategorie beträfen. Das Vorhaben entspreche der Flächenwidmung (wurde näher ausgeführt). Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Nachbarn nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung kein Rechtsanspruch auf Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zukomme. Daher könne er auch durch die Gewährung einer Ausnahme im Sinne des Paragraph 46, der OÖ Bautechnikverordnung nicht in seinen Rechten verletzt werden. Dem Nachbarn komme im Baubewilligungsverfahren auch kein Rechtsanspruch darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten. Da das Vorhaben einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, könnten hier gemäß Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur berücksichtigt werden, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der geplanten Widmungskategorie beträfen. Das Vorhaben entspreche der Flächenwidmung (wurde näher ausgeführt).
Dem Einwand, die "Lärmschutzbauwerke" hielten die erforderliche Mindestabstände von der Grenze nicht ein, sei zu entgegnen, dass der Einwand schon deswegen unberechtigt sei, weil gemäß § 1 Z 13 OÖ BauO 1994 dieses Gesetz für Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften (hier: Gewerbeordnung) vorgesehen seien oder errichtet würden, nicht gelte. Gemäß § 1 Abs. 3 OÖ BauTG gelte dieses Gesetz nur insoweit, als auch die OÖ BauO 1994 gelte. Damit seien auch die im Bautechnikgesetz enthaltenen Abstandsbestimmungen auf solche bauliche Anlagen nicht anwendbar. Davon abgesehen treffe es aber ohnehin zu, wie die Berufungsbehörde ausgeführt habe, dass die Lärmschutzwände keine Gebäude seien und daher die Abstandsvorschriften, die im Wesentlichen lediglich für Gebäude gälten, nicht anzuwenden seien. Von einem Gebäude könne man nämlich nur dann sprechen, wenn es sich um eine raumbildende Anlage handle (Hinweis auf § 2 Z 20 OÖ BauTG, in dem von "Raumhöhe" die Rede sei), was auf die projektgegenständlichen Lärmschutzwände aber nicht zutreffe. Dem Einwand, die "Lärmschutzbauwerke" hielten die erforderliche Mindestabstände von der Grenze nicht ein, sei zu entgegnen, dass der Einwand schon deswegen unberechtigt sei, weil gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, OÖ BauO 1994 dieses Gesetz für Lärm- und Schallschutzwände, die nach anderen Rechtsvorschriften (hier: Gewerbeordnung) vorgesehen seien oder errichtet würden, nicht gelte. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, OÖ BauTG gelte dieses Gesetz nur insoweit, als auch die OÖ BauO 1994 gelte. Damit seien auch die im Bautechnikgesetz enthaltenen Abstandsbestimmungen auf solche bauliche Anlagen nicht anwendbar. Davon abgesehen treffe es aber ohnehin zu, wie die Berufungsbehörde ausgeführt habe, dass die Lärmschutzwände keine Gebäude seien und daher die Abstandsvorschriften, die im Wesentlichen lediglich für Gebäude gälten, nicht anzuwenden seien. Von einem Gebäude könne man nämlich nur dann sprechen, wenn es sich um eine raumbildende Anlage handle (Hinweis auf Paragraph 2, Ziffer 20, OÖ BauTG, in dem von "Raumhöhe" die Rede sei), was auf die projektgegenständlichen Lärmschutzwände aber nicht zutreffe.
Auch bewirke der Umstand, dass die Verwirklichung des Vorhabens wohl auch im Interesse der mitbeteiligten Gemeinde liege und dass hinsichtlich der baubehördlichen Entscheidungen eine "Vorabveröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt" (im Original unter Anführungszeichen) der Gemeinde erfolgt sei, für sich allein nicht das Vorliegen von Befangenheitsgründen. Überdies könnte die Befangenheit von Mitgliedern der Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung eines Berufungsbescheides führen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidungen ergäben, dies sei aber nicht der Fall.
Aus den Bestimmungen der Anlage 3 der OÖ Betriebstypenverordnung 1997 (in der Fassung LGBl. Nr. 72/2001) ergebe sich zweifelsfrei die Widmungskonformität des Bauvorhabens. Aus den Bestimmungen der Anlage 3 der OÖ Betriebstypenverordnung 1997 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2001,) ergebe sich zweifelsfrei die Widmungskonformität des Bauvorhabens.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1087/02-16, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es in Erwiderung des Beschwerdevorbringens:
"Der 'städtische' Charakter ist nicht Voraussetzung, sondern Inhalt der Planung, das öffentliche Interesse an einem Veranstaltungssaal rechtfertigt die Änderung des Bebauungsplanes, die Verständigung der betroffenen Eigentümer genügt (analog § 36 Abs. 4 Satz 2 OÖ. ROG 1994) und die Beschränkungen der Parteistellung sind angesichts der Ladungsverpflichtung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 OÖ. ROG 1994 arg. 'Nachbarn') iVm § 33 Abs. 1 OÖ. ROG 1994 ('nicht geladen') und das dabei vorausgesetzte Recht auf Akteneinsicht bzw. im Hinblick auf die gewerberechtliche Prüfung punkto Emissionen unbedenklich. (Im gewerberechtlichen Verfahren allenfalls gelegene Fehler sind hier nicht mehr zu rügen.) Den Konflikt zwischen Gemeinde und Interessent und Behörde nimmt das B-VG in Kauf und Art. 8 EMRK ist nicht berührt." "Der 'städtische' Charakter ist nicht Voraussetzung, sondern Inhalt der Planung, das öffentliche Interesse an einem Veranstaltungssaal rechtfertigt die Änderung des Bebauungsplanes, die Verständigung der betroffenen Eigentümer genügt (analog Paragraph 36, Absatz 4, Satz 2 OÖ. ROG 1994) und die Beschränkungen der Parteistellung sind angesichts der Ladungsverpflichtung (Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 OÖ. ROG 1994 arg. 'Nachbarn') in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, OÖ. ROG 1994 ('nicht geladen') und das dabei vorausgesetzte Recht auf Akteneinsicht bzw. im Hinblick auf die gewerberechtliche Prüfung punkto Emissionen unbedenklich. (Im gewerberechtlichen Verfahren allenfalls gelegene Fehler sind hier nicht mehr zu rügen.) Den Konflikt zwischen Gemeinde und Interessent und Behörde nimmt das B-VG in Kauf und Artikel 8, EMRK ist nicht berührt."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, idF der Novelle LGBl. Nr. 90/2001, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, anzuwenden.
§ 31 Abs. 4 und 6 leg. cit. lauten: Paragraph 31, Absatz 4, und 6 leg. cit. lauten:
§ 55 leg. cit. lautet auszugsweise: Paragraph 55, leg. cit. lautet auszugsweise:
"§ 55
Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht
Die Beschwerdeführer berufen sich unter anderem auch auf § 64 der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91. Diese Bestimmung lautet: Die Beschwerdeführer berufen sich unter anderem auch auf Paragraph 64, der OÖ Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt , Nr. 91. Diese Bestimmung lautet:
"§ 64
Befangenheit
1. in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
§ 22 Abs. 4 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 (das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001) lautet: Paragraph 22, Absatz 4, des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, (das Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,) lautet:
Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage 3 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2001, lauten: Die Paragraphen eins, und 2 sowie die Anlage 3 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2001,, lauten:
"§ 1
Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype
§ 2 Paragraph 2
Sonderfälle von Betriebstypen
Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden." Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden."
"Anlage 3
1. Diskotheken, Nachtklubs, Tanzcafes und ähnliche Betriebe des Gastgewerbes, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geöffnet sind, sind in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 4, 6 und 7 Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig. 1. Diskotheken, Nachtklubs, Tanzcafes und ähnliche Betriebe des Gastgewerbes, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geöffnet sind, sind in den Widmungskategorien gemäß Paragraph 22, Absatz 4, 6 und 7 Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig.
2. Betriebe des Gastgewerbes, ausgenommen solche nach Z. 1, mit bis zu 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen sind in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 2 bis 7 jedenfalls zulässig; Sitz- oder Verabreichungsplätze in nur gelegentlich gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten (Gasthaussäle und dgl.) sowie in Gastgärten werden dabei nicht eingerechnet. In den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 4, 6 und 7 Oö. ROG 1994 sind darüber hinaus Betriebe des Gastgewerbes auch mit mehr als 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen jedenfalls zulässig. 2. Betriebe des Gastgewerbes, ausgenommen solche nach Ziffer eins,, mit bis zu 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen sind in den Widmungskategorien gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 7 jedenfalls zulässig; Sitz- oder Verabreichungsplätze in nur gelegentlich gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten (Gasthaussäle und dgl.) sowie in Gastgärten werden dabei nicht eingerechnet. In den Widmungskategorien gemäß Paragraph 22, Absatz 4, 6 und 7 Oö. ROG 1994 sind darüber hinaus Betriebe des Gastgewerbes auch mit mehr als 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen jedenfalls zulässig.
3. Betriebe des Gastgewerbes, ausgenommen solche nach Z. 1, mit bis zu 100 Sitz- oder Verabreichungsplätzen sind in der Widmungskategorie gemäß § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig. In der Widmungskategorie 'reines Wohngebiet' und in 'Wohngebieten für mehrgeschossige förderbare Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise' (§ 22 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994) sind jedoch auch solche Betriebe nicht zulässig. 3. Betriebe des Gastgewerbes, ausgenommen solche nach Ziffer eins,, mit bis zu 100 Sitz- oder Verabreichungsplätzen sind in der Widmungskategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig. In der Widmungskategorie 'reines Wohngebiet' und in 'Wohngebieten für mehrgeschossige förderbare Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise' (Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz Oö. ROG 1994) sind jedoch auch solche Betriebe nicht zulässig.
In der Widmungskategorie 'Kerngebiet' gelten die Bestimmungen der Z. 1 und 2 vorbehaltlich einer allenfalls anders lautenden Widmungsumschreibung im Sinn des § 22 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Oö. ROG 1994." In der Widmungskategorie 'Kerngebiet' gelten die Bestimmungen der Ziffer eins, und 2 vorbehaltlich einer allenfalls anders lautenden Widmungsumschreibung im Sinn des Paragraph 22, Absatz 4, zweiter und dritter Satz Oö. ROG 1994."