TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2005/07/0007

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

L65502 Fischerei Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1455;
ABGB §1460;
ABGB §383;
ABGB §473;
ABGB §479;
ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FischereiG Krnt 1951 §2 Abs1;
FischereiG Krnt 1951 §2 Abs2;
FischereiG Krnt 1951;
GBG 1955;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. ABGB § 481 heute
  2. ABGB § 481 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach dem am 13. November 2001 verstorbenen FK, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. November 2004, Zl. 8-ALL- 168/19-2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: H und CS in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0034, und vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0040, verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. November 1988 wurde von der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung des L-Teiches gestellt. In der darüber von der Bezirkshauptmannschaft K (BH) abgeführten mündlichen Verhandlung vom 15. März 1989 erklärte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin "als Fischereiberechtigter" grundsätzlich keinen Einwand gegen die Sanierung des L-Teiches zu haben; bei der Entleerung des Teiches müssten aber Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.

In weiterer Folge kam es zu mehreren Rechtsgängen; zwischen den Verfahrensparteien war und blieb die Frage umstritten, ob dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin am L-Teich und dessen Zu- und Abfluss (dem W-Bach bzw. dem T-Bach) Fischereirechte zustünden.

Schließlich wurde mit Spruchpunkt I des Bescheides der BH vom 11. Dezember 2003 den Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und Betrieb der Teichanlage L-Teich erteilt. In Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 zukomme, und mit Spruchpunkt III wurde einem Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vom 6. März 2000 auf Kostenersatz nicht Folge gegeben. Schließlich wurde mit Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der BH vom 11. Dezember 2003 den Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und Betrieb der Teichanlage L-Teich erteilt. In Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung gemäß Paragraph 102, WRG 1959 zukomme, und mit Spruchpunkt römisch drei wurde einem Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vom 6. März 2000 auf Kostenersatz nicht Folge gegeben.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein; sie führte aus, es komme ihr Parteistellung zu, weil sie Fischereiberechtigte sei. Die Parteistellung ergebe sich zum einen deshalb, weil der Verbücherungsgrundsatz des § 481 ABGB bei offenkundigen Dienstbarkeiten durchbrochen und die Existenz außerbücherlicher Dienstbarkeiten des Fischereirechtes daher nicht verneint werden könne. Das Fischereirecht sei ersessen worden, es liege eine offenkundige Dienstbarkeit vor. Zudem sei die Fischereiberechtigung durch das notorische Vormerkblatt des Fischereikatasters hinreichend bescheinigt worden. Darüber hinaus sei ihr aus dem Bescheid der BH vom 1. März 1977 ein Recht auf Auflassung der Teichanlage L-Teich erwachsen und ihre Parteistellung ergäbe sich aus dem Bescheid der BH vom 9. Dezember 1963, womit ihrem Rechtsvorgänger die Bewilligung zur Errichtung des unterliegenden Fisch- und Badeteiches erteilt worden sei. Auch dieser wasserrechtlich bewilligte Teich erfahre durch die angefochtene Bewilligung Nachteile. Nach § 123 WRG 1959 hätten die Mitbeteiligten der Beschwerdeführerin schließlich die verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein; sie führte aus, es komme ihr Parteistellung zu, weil sie Fischereiberechtigte sei. Die Parteistellung ergebe sich zum einen deshalb, weil der Verbücherungsgrundsatz des Paragraph 481, ABGB bei offenkundigen Dienstbarkeiten durchbrochen und die Existenz außerbücherlicher Dienstbarkeiten des Fischereirechtes daher nicht verneint werden könne. Das Fischereirecht sei ersessen worden, es liege eine offenkundige Dienstbarkeit vor. Zudem sei die Fischereiberechtigung durch das notorische Vormerkblatt des Fischereikatasters hinreichend bescheinigt worden. Darüber hinaus sei ihr aus dem Bescheid der BH vom 1. März 1977 ein Recht auf Auflassung der Teichanlage L-Teich erwachsen und ihre Parteistellung ergäbe sich aus dem Bescheid der BH vom 9. Dezember 1963, womit ihrem Rechtsvorgänger die Bewilligung zur Errichtung des unterliegenden Fisch- und Badeteiches erteilt worden sei. Auch dieser wasserrechtlich bewilligte Teich erfahre durch die angefochtene Bewilligung Nachteile. Nach Paragraph 123, WRG 1959 hätten die Mitbeteiligten der Beschwerdeführerin schließlich die verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des § 8 AVG, des § 102 Abs. 1 und des § 15 Abs. 1 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, dass das Fischereirecht ein vermögenswertes Privatrecht im Sinne des Art. 5 StGG sei. Seine Ausübung könne in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG durch Landesgesetz geregelt werden. Beim Fischereirecht handle es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall der Richter zu entscheiden habe. Dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung trete, sei es ein selbstständiges dingliches Recht und werde als Grund- oder vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen, weshalb ein Neuerwerb Verbücherung (bei nicht verbücherten Gewässern Urkundenhinterlegung) erfordere. Der Fischereikataster diene nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte. Die Eintragung in diesen sei nicht konstitutiv, ihr komme sohin keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Paragraph 8, AVG, des Paragraph 102, Absatz eins und des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, dass das Fischereirecht ein vermögenswertes Privatrecht im Sinne des Artikel 5, StGG sei. Seine Ausübung könne in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG durch Landesgesetz geregelt werden. Beim Fischereirecht handle es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall der Richter zu entscheiden habe. Dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung trete, sei es ein selbstständiges dingliches Recht und werde als Grund- oder vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen, weshalb ein Neuerwerb Verbücherung (bei nicht verbücherten Gewässern Urkundenhinterlegung) erfordere. Der Fischereikataster diene nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte. Die Eintragung in diesen sei nicht konstitutiv, ihr komme sohin keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu.

Bei den hier gegenständlichen Gewässern handle es sich ausschließlich um Privatgewässer. Bei diesen sei das Fischereirecht grundsätzlich Ausfluss des Eigentums am Gewässer. Im gegenständlichen Verfahren gehe es um die Frage, ob dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin an den privaten Gewässern W-Bach und T-Bach ein Fischereirecht zustehe und er somit theoretisch Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Sanierung des ebenfalls als Privatgewässer geltenden L-Teiches haben könnte. Dies sei eindeutig zu verneinen. Eintragungen im Fischereikataster hätten keine rechtsbegründende Wirkung. Es sei daher der Beweis des Fischereirechtes an einem privaten Gewässer, wenn man nicht selbst als Eigentümer dieses Privatgewässers grundbücherlich in Erscheinung trete, auf andere Weise zu erbringen.

Erstens könnten Fischereirechte nach § 481 ABGB durch Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Gutes oder durch Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden. Wie bereits die erste Instanz im angefochtenen Bescheid ausgeführt habe, lägen solche Grundbuchseintragungen bzw. Urkundenhinterlegungen, welche ein Fischereirecht des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin an den oben erwähnten Gewässern nachweisen würden, nicht vor. Erstens könnten Fischereirechte nach Paragraph 481, ABGB durch Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Gutes oder durch Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden. Wie bereits die erste Instanz im angefochtenen Bescheid ausgeführt habe, lägen solche Grundbuchseintragungen bzw. Urkundenhinterlegungen, welche ein Fischereirecht des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin an den oben erwähnten Gewässern nachweisen würden, nicht vor.

Weiters sei der Verbücherungsgrundsatz des § 481 ABGB bei "offenkundigen" Dienstbarkeiten durchbrochen. Wie auch der OGH in seinem Beschluss vom 1. Juli 2003, 1 Ob 69/03h, ausgeführt habe, komme ein Bestehen von Fischereirechten in Betracht, wenn der Nachweis des offenkundigen Bestehens einer Grunddienstbarkeit erbracht werden könne. Es sei dabei nachzuweisen, wann, auf welche Weise und zu Gunsten welcher herrschenden Liegenschaft die Fischereirechte begründet worden seien und durch welche Erwerbsvorgänge sie auf den nunmehr angeblich Fischereiberechtigten übergegangen sein sollten. Dieser Nachweis sei grundsätzlich in einem Gerichtsverfahren zu erbringen. Weiters sei der Verbücherungsgrundsatz des Paragraph 481, ABGB bei "offenkundigen" Dienstbarkeiten durchbrochen. Wie auch der OGH in seinem Beschluss vom 1. Juli 2003, 1 Ob 69/03h, ausgeführt habe, komme ein Bestehen von Fischereirechten in Betracht, wenn der Nachweis des offenkundigen Bestehens einer Grunddienstbarkeit erbracht werden könne. Es sei dabei nachzuweisen, wann, auf welche Weise und zu Gunsten welcher herrschenden Liegenschaft die Fischereirechte begründet worden seien und durch welche Erwerbsvorgänge sie auf den nunmehr angeblich Fischereiberechtigten übergegangen sein sollten. Dieser Nachweis sei grundsätzlich in einem Gerichtsverfahren zu erbringen.

Im hier zu beurteilenden Fall habe die Beschwerdeführerin eine Offenkundigkeit aber aus den folgenden Gründen nicht nachweisen können:

"Zur Chronologie:

Mit Kaufvertrag vom 18.04.1961 wurde der sog S-Teich, Parzelle Nr. 761/2, KG K, von Herrn Dr. Leopold G. an Herrn Walter P. verkauft.

Mit Kaufvertrag vom 25.11.1964 wurde das Fischwasser des S-Baches (vom M-See - Abfluss bis zum S-Teich) und des R-Baches (S-Teichabfluss bis zur Einmündung des X-aches) von Herrn Dr. Leopold G. an Herrn Walter P. verkauft.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.01.1965, …, wurde ein Fischerei - Eigenrevier geschaffen, welches durch den Abfluss des S-Teiches (R-Bach) bis zur Einmündung in den X-ach und durch den Abfluss des M-Sees bis zur Einmündung in den S-Teich (S-Bach) gebildet wurde. Der Eigentümer dieses Fischerei - Eigenreviers war auf Grund des oben erwähnten Kaufvertrages Herr Walter P.

Mit Bescheid der Politischen Expositur F der Bezirkshauptmannschaft K vom 29.05.1969 wurde Frau Edith D. als Erbin des Herrn Walter P. (Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes D vom 02.01.1969) als Fischereiberechtigte des Fischereieigenreviers Teilstück 'M-See Abfluss bis zur Einmündung in den S-Teich (S-Bach)' im Fischereikataster vorgemerkt.

Mit Bescheid der Politischen Expositur F der Bezirkshauptmannschaft K vom 19.06.1969 wurde Edith D. als Erbin des Herrn Walter P. als Eigentümerin und Fischereiberechtigte im Privatgewässer 'S-Teich', Parzelle Nr. 761/2, KG K, im Fischereikataster vorgemerkt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 12.07.1969, …, wurde Frau Edith D. als Fischereiberechtigte am 'R-Bach (Abfluss vom S-Teich bis zur Einmündung in den X-ach)' vorgemerkt.

Im Rahmen eines wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 09.08.1971, … betreffend die Teichanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin auf den Parzellen Nr. 20/2 und 20/1, KG T, wurde im Bescheid ein 'Übereinkommen' zwischen Frau Edith D. und dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin beurkundet. Unter Punkt 2) wurde vereinbart, dass Frau Edith D. zu Gunsten des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin und Rechtsnachfolger die ihr am T- und R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den Xbzw. V-Bach mit sämtlichen Nebengewässern zustehenden Fischereirechte abtritt.

Mit Schreiben vom 26.07.1971 stellte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin den Antrag, seine Fischereirechte in den Fischereikataster einzutragen. Mit Bescheid der BH vom 15.02.1972 wurde er als Fischereiberechtigter im R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den X- bzw. V-Bach vorgemerkt.

Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 08.01.1973 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Fischereirecht am R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den X- bzw. V-Bach Bestandteil eines Fischereieigenreviers ist, das sich auch auf Gewässer im Bereich der Politischen Expositur F erstreckt. Für eine Zerlegung des Fischereirechtes wäre ein Antrag der Vertragsparteien erforderlich. Mit Schreiben vom 05.02.1973 teilte Herr Friedrich D. auch im Namen seiner Frau Edith D. der BH mit, die notwendigen Schritte zur Eigenrevierbildung gemeinsam mit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin einleiten zu wollen. Weitere Verfahrensschritte diesbezüglich sind aber nicht aktenkundig.

Erst mit Schreiben vom 09.11.1989, dh mehr als 16 Jahre später, brachte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde beim Landeshauptmann ein, in welcher er behauptete, dass der Eintrag im Fischereikataster nicht vollständig erfolgt sei. Dies hätte er bereits mit Schreiben an die BH vom 21.03.1989 gerügt und eine Korrektur des Fischereikatasters beantragt.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass am 15.03.1989 die mündliche Wasserrechtsverhandlung hinsichtlich der Sanierung des L-Teiches stattgefunden hat, in welcher der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin behauptete, Fischereiberechtigter am W-Bach und T-Bach zu sein.

Im weiteren Verlauf hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin immer wieder vorgebracht, dass ihm die Fischereirechte am R-Bach samt allen Nebengewässer zustehen würde, dh auch am T-Bach als Abfluss des L-Teiches und auch im W-Bach als Zufluss des L-Teiches und auch am L-Teich selbst, da dieser ja auch ein 'Nebengewässer' des R-Baches darstelle. Ein grundbücherlicher Nachweis, Kaufverträge betreffend den Erwerb der Privatgrundstücke, durch die diese Bäche fließen oder Kaufverträge betreffend des Erwerbes der Fischereirechte an diesen Privatgewässern wurden die Jahre hinweg nicht vorgelegt. Lediglich das beurkundete Übereinkommen mit Frau Edith D. konnte vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgewiesen werden.

Wie aus der oben angeführten Chronologie eindeutig zu erkennen ist, war Frau Edith D. die rechtmäßige Inhaberin der Fischereirechte am S-Bach (Abfluss M-See bis S-Teich), am S-Teich sowie am R-Bach (Abfluss S-Teich bis Einmündung in den X-Bach bzw. V-ach). Diese Fischereirechte hat ihr Rechtsvorgänger (Vater) mit Kaufvertrag von Dr. Leopold G. erworben. Hinsichtlich dieser beiden Bäche könnte man noch von einer offenkundigen Grunddienstbarkeit ausgehen. Einen Nachweis über eine ebensolche an sämtlichen Nebengewässern dieser beiden Bäche konnte aber vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.

Das langjährige Verfahren hinsichtlich der Vormerkungen im Fischereikataster reichen für den Nachweis einer offenkundigen Grunddienstbarkeit an den Nebengewässern des R-Baches nicht aus, da, wie bereits erwähnt, Eintragungen im Fischereikataster keine rechtsbegründende Wirkung haben. "

Die belangte Behörde führte weiter unter Hinweis auf die Gutachten ihrer Amtssachverständigen aus, da die Sanierung des L-Teiches auf den T-Bach als Abfluss des L-Teiches nachweislich keinerlei negative Auswirkung habe und somit erst recht keine Auswirkungen auf den darunter liegenden R-Bach haben könne, habe der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin aus einem Fischereirecht am R-Bach auch keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Sanierung des L-Teiches ableiten können.

Auch für eine Ersitzung eines Fischereirechtes an den Nebengewässern des R-Baches, dh am T-Bach, W-Bach und L-Teich, habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise vorlegen können. Als Erfordernisse zur Ersitzung seien gemäß §§ 1460 ff ABGB ein rechtmäßiger, redlicher, echter und wirklicher Besitz sowie der Verlauf einer bestimmten Zeit notwendig. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne die Wasserrechtsbehörde diese Erfordernisse eindeutig nicht erkennen und bedürfe es daher auch keiner weiteren Ermittlungen, ob diesbezüglich zivilgerichtliche Verfahren eingeleitet worden seien. Auch für eine Ersitzung eines Fischereirechtes an den Nebengewässern des R-Baches, dh am T-Bach, W-Bach und L-Teich, habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise vorlegen können. Als Erfordernisse zur Ersitzung seien gemäß Paragraphen 1460, ff ABGB ein rechtmäßiger, redlicher, echter und wirklicher Besitz sowie der Verlauf einer bestimmten Zeit notwendig. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne die Wasserrechtsbehörde diese Erfordernisse eindeutig nicht erkennen und bedürfe es daher auch keiner weiteren Ermittlungen, ob diesbezüglich zivilgerichtliche Verfahren eingeleitet worden seien.

Inwieweit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger aus dem Bescheid der BH vom 1. März 1977 das Recht auf Auflassung des L-Teiches erwachsen sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sei niemals Eigentümer dieses Teiches noch des Teichabflusses T-Bach gewesen. Auch Fischereirechte habe er - wie ausgeführt - keine nachweisen können. Es sei ihm somit keine Parteistellung zugekommen.

Auch das in der Berufung vorgebrachte Argument, wonach sich die Parteistellung aus dem Bescheid der BH vom 9. Dezember 1963 ergäbe, da mit diesem Bescheid dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Errichtung eines unterhalb des L-Teiches liegenden Fisch- und Badeteiches erteilt worden sei, welcher einen Nachteil durch die Sanierung erleiden würde, könne die Parteistellung des Berufungswerbers nicht begründen. Aus den Lageplänen sei erkennbar, dass unterhalb des L-Teiches kein anderer Teich errichtet sei. Die Teichanlagen der Beschwerdeführerin befänden sich auf der Parzelle Nr. 407, 20/1 und 20/2, KG T, und würden von den Gewässern des T-Baches in keinster Weise berührt.

Da somit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Sanierung des L-Teiches nicht zukomme, könne ein Eingehen auf die weiteren in der Berufungsschrift angeführten Argumente unterbleiben. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Kostenersatz nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 von der ersten Instanz zu Recht nicht näher geprüft und verweigert worden. Da somit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Sanierung des L-Teiches nicht zukomme, könne ein Eingehen auf die weiteren in der Berufungsschrift angeführten Argumente unterbleiben. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Kostenersatz nach Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 von der ersten Instanz zu Recht nicht näher geprüft und verweigert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin meint, sie sei Fischereiberechtigte und ihr komme infolge dessen im Verfahren betreffend die Sanierung des L-Teiches Parteistellung zu. Zudem sei offenkundig, dass bei projektgemäßer Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung eine Berührung von Rechten der Fischereiberechtigten im T-Bach nicht auszuschließen sei. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde verbiete sich schon deshalb, weil es der Beschwerdeführerin damit völlig unmöglich gemacht würde, die Einhaltung bestimmter Auflagen zu Gunsten der Fischerei geltend zu machen.

Weiters befasst sich die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Frage des Bestehens des Fischereirechtes und verweist darauf, dass nach der neuesten Judikatur des OGH auch eine offenkundige Dienstbarkeit, bei der das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht durchbrochen werde, ein Fischereirecht vermitteln könne. Selbst die Einschränkung, dass die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit nur dann den Eintragungsgrundsatz durchbreche, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfüge oder das Recht ersessen haben, führe im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Fischereirechte an den Nebengewässern des R-Baches (T-Bach, W-Bach und L-Teich) zustehe. Allein schon aus dem festgestellten Übereinkommen vom 9. August 1971 erhelle, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Titel im Sinne der herrschenden Judikatur des OGH verfüge, durch welches das Eintragungsprinzip durchbrochen sei; der Inhaber des gültigen Titels sei trotz Nichtverbücherung geschützt.

Wegen der rechtmäßigen, redlichen und seit 1971 erfolgten Ausübung des Fischereirechtes habe die Beschwerdeführerin diese Rechte somit zudem ersessen. Die gegenteilige Auffassung sei ebenso unrichtig wie die Ausführung, dass hiefür keinerlei Beweise vorgelegt worden seien. Schließlich stelle die belangte Behörde selbst den gültigen Titel sowie die Ausübung der Fischereirechte durch mehr als 3 Jahrzehnte fest, unterlasse aber die Aufnahme der Beweise, welche der Fischereiberechtigte zum Beweis für den Erwerb der gegenständlichen Fischereirechte angeboten habe, und zwar bereits mit Eingabe vom 6. März 2000. Die belangte Behörde habe die neuere Judikatur des OGH zum Erwerb von Fischereirechten trotz Nichtverbücherung nicht beachtet und den gegenständlichen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit behaftet. In der Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme erblicke sie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Aufnahme der beantragten Beweise zum Ergebnis geführt hätte, dass die belangte Behörde die rechtmäßige, redliche und mehr als 30 Jahre währende Ausübung der Fischereirechte durch die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvorgänger festgestellt hätte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Mitbeteiligten erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1 lit. b und 15 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut: 1. Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Paragraphen 102, Absatz eins, Litera b und 15 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 102. (1) Parteien sind:

  1. a)Litera a
     
  2. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; fernerdiejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
              c)              ...

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."Paragraph 15, (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,)."

Wer Fischereiberechtigter ist, ergibt sich aus zivilrechtlichen und landesfischereirechtlichen Bestimmungen.

§ 2 des Kärntner Fischereigesetz 1951 (Wiederverlautbarung des Kärntner Fischereigesetzes 1931), LGBl. Nr. 43/1951, lautete: Paragraph 2, des Kärntner Fischereigesetz 1951 (Wiederverlautbarung des Kärntner Fischereigesetzes 1931), Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1951,, lautete:

"§ 2. (1) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels jemand anderer fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, welches nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB.), die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die im § 529 ABGB. vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist."§ 2. (1) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels jemand anderer fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, welches nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (Paragraph 479, ABGB.), die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die im Paragraph 529, ABGB. vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.

  1. (2)Absatz 2,Vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes an kann das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im § 481 ABGB.Vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes an kann das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im Paragraph 481, ABGB.

angeführte Art erworben werden."

     Dieses Gesetz stand vom 29. September 1951 bis zum

1. Jänner 2001 (vgl. § 67 K-FG) in Geltung.

     Das Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im

Land Kärnten (Kärntner Fischereigesetz - K-FG) regelt im § 3 ("Fischereirecht") Folgendes:Land Kärnten (Kärntner Fischereigesetz - K-FG) regelt im Paragraph 3, ("Fischereirecht") Folgendes:

"§ 3. (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.

  1. (2)Absatz 2,In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigen ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die im § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist."In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigen ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (Paragraph 479, ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die im Paragraph 529, ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 11. Dezember 2003 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Der Bescheid der BH vom 11. Dezember 2003 umfasste drei Spruchpunkte, nämlich die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Mitbeteiligten, die Feststellung, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme und die Abweisung eines Antrags des Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß § 123 WRG 1959. Der Bescheid der BH vom 11. Dezember 2003 umfasste drei Spruchpunkte, nämlich die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Mitbeteiligten, die Feststellung, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme und die Abweisung eines Antrags des Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß Paragraph 123, WRG 1959.

Auch wenn die Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid der BH vom 11. Dezember 2003 hinsichtlich jedes der drei Spruchpunkte unter verschiedenen Aspekten zu betrachten und unterschiedlich zu beantworten ist, verletzt die im angefochtenen Bescheid ohne Unterscheidung getroffene Zurückweisung der Berufung aus folgenden Gründen keine Rechte der Beschwerdeführerin:

3. Zur Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH (Feststellung der mangelnden Parteistellung):3. Zur Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der BH (Feststellung der mangelnden Parteistellung):

Gegenstand dieses Spruchteiles des Bescheides der BH war ausschließlich die Frage der Parteistellung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin. In dieser Angelegenheit, die zweifelsfrei Rechte des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin betrifft, kam diesem bzw. seiner Rechtsnachfolgerin aber die Legitimation zur Erhebung einer Berufung zu. Die Berufung gegen diesen Teil des Bescheides der BH war daher zulässig.

Allerdings geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass die belangte Behörde auch diesen Teil der Berufung inhaltlich prüfte, sich ausführlich mit den rechtlichen Voraussetzungen der Parteistellung befasste und die Berufung gegen die Feststellung des Nich

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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