TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2005/07/0007

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

L65502 Fischerei Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/11 Grundbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1455;
ABGB §1460;
ABGB §383;
ABGB §473;
ABGB §479;
ABGB §480;
ABGB §481;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FischereiG Krnt 1951 §2 Abs1;
FischereiG Krnt 1951 §2 Abs2;
FischereiG Krnt 1951;
GBG 1955;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach dem am 13. November 2001 verstorbenen FK, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. November 2004, Zl. 8-ALL- 168/19-2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: H und CS in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0034, und vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0040, verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. November 1988 wurde von der Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung des L-Teiches gestellt. In der darüber von der Bezirkshauptmannschaft K (BH) abgeführten mündlichen Verhandlung vom 15. März 1989 erklärte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin "als Fischereiberechtigter" grundsätzlich keinen Einwand gegen die Sanierung des L-Teiches zu haben; bei der Entleerung des Teiches müssten aber Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.

In weiterer Folge kam es zu mehreren Rechtsgängen; zwischen den Verfahrensparteien war und blieb die Frage umstritten, ob dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin am L-Teich und dessen Zu- und Abfluss (dem W-Bach bzw. dem T-Bach) Fischereirechte zustünden.

Schließlich wurde mit Spruchpunkt I des Bescheides der BH vom 11. Dezember 2003 den Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und Betrieb der Teichanlage L-Teich erteilt. In Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 zukomme, und mit Spruchpunkt III wurde einem Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vom 6. März 2000 auf Kostenersatz nicht Folge gegeben.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein; sie führte aus, es komme ihr Parteistellung zu, weil sie Fischereiberechtigte sei. Die Parteistellung ergebe sich zum einen deshalb, weil der Verbücherungsgrundsatz des § 481 ABGB bei offenkundigen Dienstbarkeiten durchbrochen und die Existenz außerbücherlicher Dienstbarkeiten des Fischereirechtes daher nicht verneint werden könne. Das Fischereirecht sei ersessen worden, es liege eine offenkundige Dienstbarkeit vor. Zudem sei die Fischereiberechtigung durch das notorische Vormerkblatt des Fischereikatasters hinreichend bescheinigt worden. Darüber hinaus sei ihr aus dem Bescheid der BH vom 1. März 1977 ein Recht auf Auflassung der Teichanlage L-Teich erwachsen und ihre Parteistellung ergäbe sich aus dem Bescheid der BH vom 9. Dezember 1963, womit ihrem Rechtsvorgänger die Bewilligung zur Errichtung des unterliegenden Fisch- und Badeteiches erteilt worden sei. Auch dieser wasserrechtlich bewilligte Teich erfahre durch die angefochtene Bewilligung Nachteile. Nach § 123 WRG 1959 hätten die Mitbeteiligten der Beschwerdeführerin schließlich die verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurück. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des § 8 AVG, des § 102 Abs. 1 und des § 15 Abs. 1 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, dass das Fischereirecht ein vermögenswertes Privatrecht im Sinne des Art. 5 StGG sei. Seine Ausübung könne in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG durch Landesgesetz geregelt werden. Beim Fischereirecht handle es sich um ein Privatrecht, über dessen Besitz und Erwerb im Streitfall der Richter zu entscheiden habe. Dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung trete, sei es ein selbstständiges dingliches Recht und werde als Grund- oder vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen, weshalb ein Neuerwerb Verbücherung (bei nicht verbücherten Gewässern Urkundenhinterlegung) erfordere. Der Fischereikataster diene nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte. Die Eintragung in diesen sei nicht konstitutiv, ihr komme sohin keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu.

Bei den hier gegenständlichen Gewässern handle es sich ausschließlich um Privatgewässer. Bei diesen sei das Fischereirecht grundsätzlich Ausfluss des Eigentums am Gewässer. Im gegenständlichen Verfahren gehe es um die Frage, ob dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin an den privaten Gewässern W-Bach und T-Bach ein Fischereirecht zustehe und er somit theoretisch Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Sanierung des ebenfalls als Privatgewässer geltenden L-Teiches haben könnte. Dies sei eindeutig zu verneinen. Eintragungen im Fischereikataster hätten keine rechtsbegründende Wirkung. Es sei daher der Beweis des Fischereirechtes an einem privaten Gewässer, wenn man nicht selbst als Eigentümer dieses Privatgewässers grundbücherlich in Erscheinung trete, auf andere Weise zu erbringen.

Erstens könnten Fischereirechte nach § 481 ABGB durch Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Gutes oder durch Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden. Wie bereits die erste Instanz im angefochtenen Bescheid ausgeführt habe, lägen solche Grundbuchseintragungen bzw. Urkundenhinterlegungen, welche ein Fischereirecht des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin an den oben erwähnten Gewässern nachweisen würden, nicht vor.

Weiters sei der Verbücherungsgrundsatz des § 481 ABGB bei "offenkundigen" Dienstbarkeiten durchbrochen. Wie auch der OGH in seinem Beschluss vom 1. Juli 2003, 1 Ob 69/03h, ausgeführt habe, komme ein Bestehen von Fischereirechten in Betracht, wenn der Nachweis des offenkundigen Bestehens einer Grunddienstbarkeit erbracht werden könne. Es sei dabei nachzuweisen, wann, auf welche Weise und zu Gunsten welcher herrschenden Liegenschaft die Fischereirechte begründet worden seien und durch welche Erwerbsvorgänge sie auf den nunmehr angeblich Fischereiberechtigten übergegangen sein sollten. Dieser Nachweis sei grundsätzlich in einem Gerichtsverfahren zu erbringen.

Im hier zu beurteilenden Fall habe die Beschwerdeführerin eine Offenkundigkeit aber aus den folgenden Gründen nicht nachweisen können:

"Zur Chronologie:

Mit Kaufvertrag vom 18.04.1961 wurde der sog S-Teich, Parzelle Nr. 761/2, KG K, von Herrn Dr. Leopold G. an Herrn Walter P. verkauft.

Mit Kaufvertrag vom 25.11.1964 wurde das Fischwasser des S-Baches (vom M-See - Abfluss bis zum S-Teich) und des R-Baches (S-Teichabfluss bis zur Einmündung des X-aches) von Herrn Dr. Leopold G. an Herrn Walter P. verkauft.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.01.1965, …, wurde ein Fischerei - Eigenrevier geschaffen, welches durch den Abfluss des S-Teiches (R-Bach) bis zur Einmündung in den X-ach und durch den Abfluss des M-Sees bis zur Einmündung in den S-Teich (S-Bach) gebildet wurde. Der Eigentümer dieses Fischerei - Eigenreviers war auf Grund des oben erwähnten Kaufvertrages Herr Walter P.

Mit Bescheid der Politischen Expositur F der Bezirkshauptmannschaft K vom 29.05.1969 wurde Frau Edith D. als Erbin des Herrn Walter P. (Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes D vom 02.01.1969) als Fischereiberechtigte des Fischereieigenreviers Teilstück 'M-See Abfluss bis zur Einmündung in den S-Teich (S-Bach)' im Fischereikataster vorgemerkt.

Mit Bescheid der Politischen Expositur F der Bezirkshauptmannschaft K vom 19.06.1969 wurde Edith D. als Erbin des Herrn Walter P. als Eigentümerin und Fischereiberechtigte im Privatgewässer 'S-Teich', Parzelle Nr. 761/2, KG K, im Fischereikataster vorgemerkt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 12.07.1969, …, wurde Frau Edith D. als Fischereiberechtigte am 'R-Bach (Abfluss vom S-Teich bis zur Einmündung in den X-ach)' vorgemerkt.

Im Rahmen eines wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 09.08.1971, … betreffend die Teichanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin auf den Parzellen Nr. 20/2 und 20/1, KG T, wurde im Bescheid ein 'Übereinkommen' zwischen Frau Edith D. und dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin beurkundet. Unter Punkt 2) wurde vereinbart, dass Frau Edith D. zu Gunsten des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin und Rechtsnachfolger die ihr am T- und R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den Xbzw. V-Bach mit sämtlichen Nebengewässern zustehenden Fischereirechte abtritt.

Mit Schreiben vom 26.07.1971 stellte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin den Antrag, seine Fischereirechte in den Fischereikataster einzutragen. Mit Bescheid der BH vom 15.02.1972 wurde er als Fischereiberechtigter im R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den X- bzw. V-Bach vorgemerkt.

Mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 08.01.1973 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass das Fischereirecht am R-Bach vom Austritt aus dem S-Teich bis zum Eintritt in den X- bzw. V-Bach Bestandteil eines Fischereieigenreviers ist, das sich auch auf Gewässer im Bereich der Politischen Expositur F erstreckt. Für eine Zerlegung des Fischereirechtes wäre ein Antrag der Vertragsparteien erforderlich. Mit Schreiben vom 05.02.1973 teilte Herr Friedrich D. auch im Namen seiner Frau Edith D. der BH mit, die notwendigen Schritte zur Eigenrevierbildung gemeinsam mit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin einleiten zu wollen. Weitere Verfahrensschritte diesbezüglich sind aber nicht aktenkundig.

Erst mit Schreiben vom 09.11.1989, dh mehr als 16 Jahre später, brachte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin eine Aufsichtsbeschwerde beim Landeshauptmann ein, in welcher er behauptete, dass der Eintrag im Fischereikataster nicht vollständig erfolgt sei. Dies hätte er bereits mit Schreiben an die BH vom 21.03.1989 gerügt und eine Korrektur des Fischereikatasters beantragt.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass am 15.03.1989 die mündliche Wasserrechtsverhandlung hinsichtlich der Sanierung des L-Teiches stattgefunden hat, in welcher der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin behauptete, Fischereiberechtigter am W-Bach und T-Bach zu sein.

Im weiteren Verlauf hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin immer wieder vorgebracht, dass ihm die Fischereirechte am R-Bach samt allen Nebengewässer zustehen würde, dh auch am T-Bach als Abfluss des L-Teiches und auch im W-Bach als Zufluss des L-Teiches und auch am L-Teich selbst, da dieser ja auch ein 'Nebengewässer' des R-Baches darstelle. Ein grundbücherlicher Nachweis, Kaufverträge betreffend den Erwerb der Privatgrundstücke, durch die diese Bäche fließen oder Kaufverträge betreffend des Erwerbes der Fischereirechte an diesen Privatgewässern wurden die Jahre hinweg nicht vorgelegt. Lediglich das beurkundete Übereinkommen mit Frau Edith D. konnte vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgewiesen werden.

Wie aus der oben angeführten Chronologie eindeutig zu erkennen ist, war Frau Edith D. die rechtmäßige Inhaberin der Fischereirechte am S-Bach (Abfluss M-See bis S-Teich), am S-Teich sowie am R-Bach (Abfluss S-Teich bis Einmündung in den X-Bach bzw. V-ach). Diese Fischereirechte hat ihr Rechtsvorgänger (Vater) mit Kaufvertrag von Dr. Leopold G. erworben. Hinsichtlich dieser beiden Bäche könnte man noch von einer offenkundigen Grunddienstbarkeit ausgehen. Einen Nachweis über eine ebensolche an sämtlichen Nebengewässern dieser beiden Bäche konnte aber vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.

Das langjährige Verfahren hinsichtlich der Vormerkungen im Fischereikataster reichen für den Nachweis einer offenkundigen Grunddienstbarkeit an den Nebengewässern des R-Baches nicht aus, da, wie bereits erwähnt, Eintragungen im Fischereikataster keine rechtsbegründende Wirkung haben. "

Die belangte Behörde führte weiter unter Hinweis auf die Gutachten ihrer Amtssachverständigen aus, da die Sanierung des L-Teiches auf den T-Bach als Abfluss des L-Teiches nachweislich keinerlei negative Auswirkung habe und somit erst recht keine Auswirkungen auf den darunter liegenden R-Bach haben könne, habe der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin aus einem Fischereirecht am R-Bach auch keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Sanierung des L-Teiches ableiten können.

Auch für eine Ersitzung eines Fischereirechtes an den Nebengewässern des R-Baches, dh am T-Bach, W-Bach und L-Teich, habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise vorlegen können. Als Erfordernisse zur Ersitzung seien gemäß §§ 1460 ff ABGB ein rechtmäßiger, redlicher, echter und wirklicher Besitz sowie der Verlauf einer bestimmten Zeit notwendig. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin könne die Wasserrechtsbehörde diese Erfordernisse eindeutig nicht erkennen und bedürfe es daher auch keiner weiteren Ermittlungen, ob diesbezüglich zivilgerichtliche Verfahren eingeleitet worden seien.

Inwieweit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger aus dem Bescheid der BH vom 1. März 1977 das Recht auf Auflassung des L-Teiches erwachsen sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sei niemals Eigentümer dieses Teiches noch des Teichabflusses T-Bach gewesen. Auch Fischereirechte habe er - wie ausgeführt - keine nachweisen können. Es sei ihm somit keine Parteistellung zugekommen.

Auch das in der Berufung vorgebrachte Argument, wonach sich die Parteistellung aus dem Bescheid der BH vom 9. Dezember 1963 ergäbe, da mit diesem Bescheid dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Errichtung eines unterhalb des L-Teiches liegenden Fisch- und Badeteiches erteilt worden sei, welcher einen Nachteil durch die Sanierung erleiden würde, könne die Parteistellung des Berufungswerbers nicht begründen. Aus den Lageplänen sei erkennbar, dass unterhalb des L-Teiches kein anderer Teich errichtet sei. Die Teichanlagen der Beschwerdeführerin befänden sich auf der Parzelle Nr. 407, 20/1 und 20/2, KG T, und würden von den Gewässern des T-Baches in keinster Weise berührt.

Da somit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Sanierung des L-Teiches nicht zukomme, könne ein Eingehen auf die weiteren in der Berufungsschrift angeführten Argumente unterbleiben. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf Kostenersatz nach § 123 Abs. 2 WRG 1959 von der ersten Instanz zu Recht nicht näher geprüft und verweigert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin meint, sie sei Fischereiberechtigte und ihr komme infolge dessen im Verfahren betreffend die Sanierung des L-Teiches Parteistellung zu. Zudem sei offenkundig, dass bei projektgemäßer Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung eine Berührung von Rechten der Fischereiberechtigten im T-Bach nicht auszuschließen sei. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde verbiete sich schon deshalb, weil es der Beschwerdeführerin damit völlig unmöglich gemacht würde, die Einhaltung bestimmter Auflagen zu Gunsten der Fischerei geltend zu machen.

Weiters befasst sich die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Frage des Bestehens des Fischereirechtes und verweist darauf, dass nach der neuesten Judikatur des OGH auch eine offenkundige Dienstbarkeit, bei der das Eintragungsprinzip nach herrschender Ansicht durchbrochen werde, ein Fischereirecht vermitteln könne. Selbst die Einschränkung, dass die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit nur dann den Eintragungsgrundsatz durchbreche, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfüge oder das Recht ersessen haben, führe im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Fischereirechte an den Nebengewässern des R-Baches (T-Bach, W-Bach und L-Teich) zustehe. Allein schon aus dem festgestellten Übereinkommen vom 9. August 1971 erhelle, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Titel im Sinne der herrschenden Judikatur des OGH verfüge, durch welches das Eintragungsprinzip durchbrochen sei; der Inhaber des gültigen Titels sei trotz Nichtverbücherung geschützt.

Wegen der rechtmäßigen, redlichen und seit 1971 erfolgten Ausübung des Fischereirechtes habe die Beschwerdeführerin diese Rechte somit zudem ersessen. Die gegenteilige Auffassung sei ebenso unrichtig wie die Ausführung, dass hiefür keinerlei Beweise vorgelegt worden seien. Schließlich stelle die belangte Behörde selbst den gültigen Titel sowie die Ausübung der Fischereirechte durch mehr als 3 Jahrzehnte fest, unterlasse aber die Aufnahme der Beweise, welche der Fischereiberechtigte zum Beweis für den Erwerb der gegenständlichen Fischereirechte angeboten habe, und zwar bereits mit Eingabe vom 6. März 2000. Die belangte Behörde habe die neuere Judikatur des OGH zum Erwerb von Fischereirechten trotz Nichtverbücherung nicht beachtet und den gegenständlichen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit behaftet. In der Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme erblicke sie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Aufnahme der beantragten Beweise zum Ergebnis geführt hätte, dass die belangte Behörde die rechtmäßige, redliche und mehr als 30 Jahre währende Ausübung der Fischereirechte durch die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvorgänger festgestellt hätte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Mitbeteiligten erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1 lit. b und 15 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 102. (1) Parteien sind:

a)

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner

              c)              ...

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."

Wer Fischereiberechtigter ist, ergibt sich aus zivilrechtlichen und landesfischereirechtlichen Bestimmungen.

§ 2 des Kärntner Fischereigesetz 1951 (Wiederverlautbarung des Kärntner Fischereigesetzes 1931), LGBl. Nr. 43/1951, lautete:

"§ 2. (1) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels jemand anderer fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, welches nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB.), die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die im § 529 ABGB. vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist.

(2) Vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes an kann das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im § 481 ABGB.

angeführte Art erworben werden."

     Dieses Gesetz stand vom 29. September 1951 bis zum

1. Jänner 2001 (vgl. § 67 K-FG) in Geltung.

     Das Gesetz vom 12. Juli 2000, betreffend die Fischerei im

Land Kärnten (Kärntner Fischereigesetz - K-FG) regelt im § 3 ("Fischereirecht") Folgendes:

"§ 3. (1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Berechtigung, in jenem Fischgewässer, auf die sich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.

(2) In Privatgewässern steht das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels ein Dritter fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, das kein Privatgewässer des Fischereiberechtigen ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarungen veräußerlich und ohne die im § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 11. Dezember 2003 mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Der Bescheid der BH vom 11. Dezember 2003 umfasste drei Spruchpunkte, nämlich die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Mitbeteiligten, die Feststellung, dass dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme und die Abweisung eines Antrags des Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz gemäß § 123 WRG 1959.

Auch wenn die Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid der BH vom 11. Dezember 2003 hinsichtlich jedes der drei Spruchpunkte unter verschiedenen Aspekten zu betrachten und unterschiedlich zu beantworten ist, verletzt die im angefochtenen Bescheid ohne Unterscheidung getroffene Zurückweisung der Berufung aus folgenden Gründen keine Rechte der Beschwerdeführerin:

3. Zur Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH (Feststellung der mangelnden Parteistellung):

Gegenstand dieses Spruchteiles des Bescheides der BH war ausschließlich die Frage der Parteistellung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin. In dieser Angelegenheit, die zweifelsfrei Rechte des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin betrifft, kam diesem bzw. seiner Rechtsnachfolgerin aber die Legitimation zur Erhebung einer Berufung zu. Die Berufung gegen diesen Teil des Bescheides der BH war daher zulässig.

Allerdings geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass die belangte Behörde auch diesen Teil der Berufung inhaltlich prüfte, sich ausführlich mit den rechtlichen Voraussetzungen der Parteistellung befasste und die Berufung gegen die Feststellung des Nichtvorhandenseins der Parteistellung somit einer meritorischen Erledigung zuführen wollte.

Die Berufungsbehörde verweigert einem Berufungswerber im Falle einer Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung bei gleichzeitiger Auseinandersetzung in der Bescheidbegründung mit der Frage, ob ihm im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von den Mitbeteiligten eingereichte Projekt Parteistellung zukomme, aber nicht die Entscheidung über die Frage der Parteistellung. Sie hat damit inhaltlich die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit (siehe dazu die Ausführungen unter 4.) eine Abweisung der Berufung trägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210).

Der Umstand, dass die Berufungsbehörde die Berufung auch gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH zurückgewiesen statt abgewiesen hat, stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

Nun sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsbehörden zwar befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 92/07/0031, und vom 25. Oktober 1994, 92/07/0102).

Im vorliegenden Fall war das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Sanierung des L-Teiches anhängig, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvorgänger unter Hinweis auf ihre Fischereiberechtigung Einwendungen erhob. Bei der Frage des Abspruches über diese Einwendungen war bereits zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung und damit das Recht zur Erhebung von Einwendungen zukam oder nicht.

Die Feststellung in Spruchpunkt II über das Bestehen der Parteistellung erfolgte nun aber nicht "außerhalb" dieses Verfahrens sondern im Rahmen eines eigenen, nicht unbedingt erforderlichen Abspruches in dem Bescheid, der das Bewilligungsverfahren selbst abschloss. Es wäre ebenso möglich gewesen, die Einwendungen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückzuweisen. Durch die von der BH gewählte Aufsplitterung in verschiedene Spruchteile und die damit erfolgte scheinbar gesonderte Feststellung der Parteistellung wurden daher keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

4. Zu Spruchpunkt I des Bescheides der BH vom 11. Dezember 2003 (Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Mitbeteiligten):

Diesbezüglich wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen. Eine solche wird von der Beschwerdeführerin unter drei Gesichtspunkten behauptet. Zum einen stützt sie sich auf das Fischereirecht "an den Nebengewässern des R-Baches", zum anderen auf das Fischereirecht "am R-Bach" selbst und schließlich auf Wasserrechte an Teichanlagen auf der Parzelle 407, 20/1 und 20/2. Sämtliche Rechte würden durch die wasserrechtliche Bewilligung berührt bzw. beeinträchtigt.

4.1. Zu den Wasserrechten an den Teichanlagen:

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde der darauf gestützten Behauptung einer Parteistellung mit dem Hinweis darauf entgegen getreten, dass unterhalb des L-Teiches kein anderer Teich errichtet sei und die Teichanlagen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin auf Parzellen lägen, die von den Gewässern des T-Baches überhaupt nicht berührt werden.

Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die darauf bezogenen Feststellungen der belangten Behörde zutreffen und dass sich eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht auf die hinsichtlich dieser Teiche verliehenen Wasserrechte gestützt werden kann.

4.2. Zum Fischereirecht an den "Nebengewässern des R-Baches":

In der Beschwerde werden die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Chronologie des vorliegenden Falles ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof legt der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles daher diese unbestrittenen Feststellungen zu Grunde.

Angesichts dessen, dass die Eintragungen im Fischereikataster nur deklarativen Charakter haben (vgl. dazu das in dieser Angelegenheit bereits ergangene hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/07/0034), sind die diesen Eintragungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Fischereirecht an den Nebengewässern des R-Baches zusteht.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Nebengewässern des R-Baches um Privatgewässer handelt, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvorgänger stehen bzw. standen.

Die entscheidungswesentlichen Rechtsgeschäfte hinsichtlich der Übertragung der behaupteten Fischereirechte (Kaufverträge aus dem Jahr 1961 und 1964, Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 anlässlich eines wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheides der BH vom 9. August 1971) fanden im zeitlichen Geltungsbereich des Fischereigesetzes 1951 statt.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Fischereigesetzes 1951 ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum am Gewässer gesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht und wird entweder als Grunddienstbarkeit, wenn es mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen.

Nach § 2 Abs. 2 des Fischereigesetzes 1951 konnte vom Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes an das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im § 481 ABGB angeführte Art erworben werden. Das setzte bei einem verbücherten dienenden Gut die Einverleibung (bzw. Vormerkung) des Fischereirechtes im Lastenblatt, mangels einer solchen Verbücherung die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über den Rechtserwerb voraus. Rechtsbegründender Übertragungsakt war also allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw. die Urkundenhinterlegung, wobei diesem Modus sowohl der erste Erwerb als auch die Übertragung eines bestehenden Fischereirechtes unterworfen ist (vgl. das Urteil des OGH vom 27. August 1999, 1 Ob 203/99f). Dieser Erwerbsmodus erfasste ferner beide Dienstbarkeitstypen, sodass es nicht maßgebend war, ob ein solches Recht als Grunddienstbarkeit oder - wie hier - als Personaldienstbarkeit eingeräumt wurde. Es konnte aber auch ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit nur mehr auf Grund des gesetzlichen Modus wirksam übertragen werden. Ein "Fischereirecht in fremden Gewässern", welcher Art es auch immer sein mag, konnte im zeitlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 2 des Fischereigesetzes 1951 nur durch die Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Gutes oder durch die Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden (vgl. das Urteil des OGH vom 28. März 2000, 1 Ob 72/00w).

Die belangte Behörde hat nun - ebenfalls unbestritten von der Beschwerdeführerin - festgestellt, dass es im vorliegenden Fall weder eine Eintragung der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvorgänger im bücherlichen Lastenblatt der dienenden Güter (T-Bach - EZ. 102, W-Bach - EZ. 39 bzw. L-Teich, EZ. 274, jeweils KG

T) oder die Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft erfolgt ist.

Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen Ausführungen bedeutet dies aber, dass das Fischereirecht an den Nebengewässern des R-Baches mangels Verbücherung im Lastenblatt der dienenden Güter nicht wirksam auf die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und damit auch nicht auf diese übertragen wurde.

Nun behauptet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer offenkundigen Dienstbarkeit, für die ein Erwerbstitel (Übereinkommen aus dem Jahr 1971) vorliege bzw. auch von einer Ersitzung auszugehen sei.

Der OGH interpretierte in seinem Urteil vom 27. Februar 2001, 1 Ob 277/00t, und im Beschluss vom 1. Juli 2003, 1 Ob 69/03h, das Urteil vom 28. März 2000 dahingehend, dass damit nicht zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Erwerbsmodus für ein Fischereirecht als reguläre Grunddienstbarkeit an einem kärntnerischen Gewässer erst durch das Kärntner Fischereigesetz geregelt worden und dass der sachenrechtlich wirksame Erwerb eines solchen Rechts vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht dem Regime des § 481 ABGB idF der 3. Teilnovelle zum ABGB unterworfen gewesen wäre. Ausdrücklich sei ausgesprochen worden, dass die offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit zu keiner Zeit der Einhaltung eines Erwerbsmodus nach § 481 ABGB bedurft hätte, um ein solches Recht zu Lasten des dienenden Guts sachenrechtlich wirksam zu begründen bzw. zu übertragen. Da das rechtliche Wesen der Offenkundigkeit eines solchen dinglichen Rechts gerade in der Durchbrechung des Eintragungs- bzw. Hinterlegungsgrundsatzes bestehe, stünden dieser Rechtsfolge auch die Bestimmungen des § 481 ABGB und des § 2 Abs. 2 des Fischereigesetzes 1951 nicht entgegen.

Daraus scheint zu folgen, dass trotz der Anordnung des § 2 Abs. 2 Fischereigesetz 1951 die Begründung eines dinglichen Rechtes in Form einer offenkundigen Dienstbarkeit auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes möglich war.

Nun ist eine Dienstbarkeit nach der Rechtsprechung dann offenkundig, wenn sichtbare Einrichtungen auf dem dienenden Gut oder sonstige Einrichtungen oder Vorgänge, die man bei einiger Aufmerksamkeit wahrnehmen kann, das Bestehen eines solchen Rechtes vermuten lassen (vgl. das bereits zitierte Urteil des OGH vom 27. Februar 2001, mwN). Dass solche Einrichtungen durch die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsvorgänger gesetzt worden seien, worin sie bestehen und inwiefern sie wahrnehmbar seien, wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvorgänger während des Verfahrens weder behauptet oder dargetan noch wurden entsprechende Beweise angeboten. Schon daran scheitert die Annahme der Beschwerdeführerin, es liege eine offenkundige Dienstbarkeit vor.

Darüber hinaus böte der vorliegende Fall aber auch keine ausreichenden Hinweise auf das Vorliegen eines Erwerbstitels oder der Ersitzungsvoraussetzungen.

Mit dem Übereinkommen, auf das sich die Beschwerdeführerin als Erwerbstitel für das Fischereirecht an den Nebengewässern bezieht, übertrug Edith D. Fischereirechte an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin. Vorraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Titels ist, dass die Übertragende über die übertragenen Rechte auch tatsächlich verfügte. Das ist - hinsichtlich der Fischereirechte an den Nebengewässern - aber nicht der Fall.

Edith D. war die Rechtsnachfolgerin von Walter P., der seinerseits die Fischereirechte von Dr. Leopold G. erwarb. Der Kaufvertrag vom 25. November 1964 zwischen den beiden Genannten diente der Klarstellung des Verkaufsgegenstandes des Vertrages vom 18. April 1961, mit dem das Fischwasser am S-Teich an Walter P. verkauft worden war. Weil "zwischen den Parteien keine vollständige Klarheit darüber herrschte, ob das Fischwasser des S-Baches und des R-Baches mit in das Kaufobjekt eingeschlossen war," kam es zum Vertrag vom 25. November 1964. In diesem werden gegen eine Aufzahlung beide Fischwässer ebenfalls an Walter P. verkauft. Dabei wird der R-Bach hinsichtlich seines Verlaufes genau beschrieben, und zwar als "vom S-Teichabfluss bis zur Einmündung des V-Baches (X-Baches)." Davon, dass auch Nebengewässer des R-Baches umfasst sein sollten, ist in diesem Kaufvertrag, in dem die Ausdehnung der Fischwässer - eben um entstandene Unklarheiten zu beseitigen - genau beschrieben wurde, nicht die Rede. Die Übertragung der Fischwässer an den Nebengewässern war daher nicht Gegenstand dieses Kaufvertrags. Verfügte Walter P. aber nicht über diese Rechte, konnten sie weder vererbt noch sonst übertragen werden.

Das beurkundete Übereinkommen vom 9. August 1971 stellt daher hinsichtlich eines Fischereirechtes an den Nebengewässern des R-Baches keinen gültigen Erwerbstitel dar.

Aber auch von einer Ersitzung ist nicht auszugehen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Personaldienstbarkeit nach § 479 ABGB; durch Ersitzung können auch solche Dienstbarkeiten außerbücherlich erworben werden. Notwendig ist aber eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare, im Wesentlichen gleich bleibende und zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erfolgende Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit (vgl. u.a. das Urteil des OGH vom 19. Oktober 1989, 7 Ob 641/89).

Diesbezüglich hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Verfahren fehlten Hinweise auf das Vorliegen der Ersitzungserfordernisse. Die Beschwerdeführerin meint dazu in der Beschwerde, die belangte Behörde habe den gültigen Titel über 3 Jahrzehnte festgestellt, die Aufnahme der Beweise aber unterlassen, die in der Eingabe vom 6. März 2000 geltend gemacht worden seien.

Dem angefochtenen Bescheid sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Feststellungen über das Bestehen einer offenkundigen Personaldienstbarkeit über drei Jahrzehnte zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Eingabe ihres Rechtsvorgängers vom 6. März 2000; dort war die Beischaffung der Akten über die Eintragungen im Fischereikataster bzw. das diesbezügliche Verwaltungsverfahren, ein Ortsaugenschein sowie die Einvernahme des Sohnes des Rechtsvorgängers und von Dr. Leopold G. beantragt worden.

Dem Antrag vom 6. März 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Einvernahme von Dr. Leopold G. nicht nur hinsichtlich des Umfangs und Bestandes der angeblich übertragenen Rechte sondern auch zum Beleg einer erfolgten Ersitzung oder der Offenkundigkeit der Dienstbarkeitsausübung beantragt worden sei; auch die Eintragungen im Fischereikataster bzw. der Inhalt der diesbezüglichen Verwaltungsakten könnten diesbezüglich keine verwertbaren Erkenntnisse bringen. Was in diesem Zusammenhang aus Angaben des Sohnes des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin zu gewinnen gewesen wäre, stellt die Beschwerde ebenso wenig dar wie die aus einem (weiteren) Ortsaugenschein zu gewinnenden diesbezüglichen Erkenntnisse. Die Beschwerde zeigt daher die Relevanz der Nichtbefolgung dieses Beweisantrages nicht auf.

Dem Akt über das vorliegende Verwaltungsverfahren ist zwar zu entnehmen, dass der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten mündlichen Verhandlung in dieser Angelegenheit im Jahr 1989 Zeugen dafür namhaft machte, (vor 1989) Fische im Teich eingesetzt und den Teich befischt zu haben. Er hat aber nicht konkret behauptet, dass und wann diese Tätigkeit auch in der Vergangenheit regelmäßig erfolgt sei oder dass sie sich auch in weiterer Folge regelmäßig wiederholt hätte, sodass selbst bei Zutreffen dieser Angaben nicht vom Vorliegen einer für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbaren, im Wesentlichen gleich bleibenden und zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erfolgenden Rechtsausübung durch die gesamte Ersitzungszeit ausgegangen werden könnte.

Abgesehen davon fehlt es - wie bereits dargestellt - an der Offenkundigkeit der behaupteten Personaldienstbarkeit.

Aus dem Vorgesagten folgt daher, dass der Beschwerdeführerin kein Fischereirecht an den "Nebengewässern des R-Baches", insbesondere im Bereich des L-Teiches, zukommt.

4.3. Zum Fischereirecht am R-Bach:

Die Beschwerdeführerin hat schließlich ihre Parteistellung auch noch darauf gestützt, dass sie Fischereiberechtigte am R-Bach sei und die Sanierung des L-Teiches auf den T-Bach Auswirkungen habe, welcher in den R-Bach entwässere, und daher eine Berührung ihres Fischereirechtes am R-Bach gegeben sei.

Es kann dahin stehen, ob der Beschwerdeführerin nach dem Vorgesagten überhaupt ein Fischereirecht am R-Bach zusteht. Auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen haben die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen Auswirkungen der Sanierung des L-Teiches auf den Abfluss, den T-Bach, verneint. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass Rechte am R-Bach, in den der T-Bach entwässert, durch die wasserrechtliche Bewilligung der Sanierung des L-Teiches nicht berührt würden, kann daher nicht entgegen getreten werden. Auch unter diesem Aspekt ergibt sich keine Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Das Vorliegen einer Parteistellung ist aber Voraussetzung für die Erhebung einer zulässigen Berufung. Die Zurückweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheides der BH verletzte die Beschwerdeführerin daher nicht in Rechten.

5. Zu Spruchpunkt III (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Kostentragung gemäß § 123 WRG 1959):

§§ 117 Abs. 1 und 4 sowie 123 WRG 1959 lauten:

"§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

...

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5)...

§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war."

Auch die Parteikosten nach § 123 WRG 1959 zählen zu den Kosten im Sinn des § 117 Abs. 1 WRG 1959. Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die Berufungsbehörde ist daher zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage, zu der auch die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt, zählt, nicht zuständig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, 2003/07/0097 und vom 25. April 2002, 2001/07/0161).

Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III des Bescheides der BH erfolgte daher zu Recht. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ist auch unter diesem Aspekt nicht zu erkennen.

6. Aus dem Vorgesagten folgt, dass es der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Hinblick auf die belangte Behörde im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. März 2006

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070007.X00

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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