Norm
StPO §84 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Paragraph 466, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127859Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025