TE OGH 2020/8/11 26Ns1/20a

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Veröffentlicht am 11.08.2020
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. August 2020 in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, D 124/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juli 2020, GZ 26 Ns 1/20a-9, wird im ersten Satz dahingehend berichtigt, dass es anstatt „Univ.-Prof. Dr. Bydlinski“ zu lauten hat: „Dr. Hopf“.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich um einen Schreibfehler, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war (§ 77 Abs 3 DSt).Es handelt sich um einen Schreibfehler, der nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war (Paragraph 77, Absatz 3, DSt).

Textnummer

E129013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0260NS00001.20A.0811.000

Im RIS seit

07.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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