TE OGH 2024/9/11 13Os57/24t

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * P* und einen weiteren Angeklagten wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 7 U 332/23m des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, sowie des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * P* und einen weiteren Angeklagten wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 332/23m des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, sowie des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 7 U 332/23m des Bezirksgerichts Leopoldstadt verletzt die dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung § 447 StPO iVm § 268 zweiter Satz StPO und § 84 Abs 2 erster Satz StPO.In der Strafsache AZ 7 U 332/23m des Bezirksgerichts Leopoldstadt verletzt die dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung Paragraph 447, StPO in Verbindung mit Paragraph 268, zweiter Satz StPO und Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO.

Text

Gründe:

[1]            Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. April 2024 (ON 16) wurde der – in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertretene (ON 16 S 1) – * P* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. [1] Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. April 2024 (ON 16) wurde der – in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertretene (ON 16 S 1) – * P* des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

[2]       Im Anschluss an die Verkündung des Urteils erbat der Angeklagte nach prozessordnungskonformer Rechtsmittelbelehrung drei Tage Bedenkzeit (ON 16 S 3), worauf ihn die Richterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt ergänzend belehrte, dass ein allfälliges Rechtsmittel schriftlich, nämlich „postalisch, Einlaufkasten, mail“, bis längstens 22. April 2024, 24:00 Uhr, „zu erfolgen“ habe (ON 16 S 3 iVm ON 1.11). [2] Im Anschluss an die Verkündung des Urteils erbat der Angeklagte nach prozessordnungskonformer Rechtsmittelbelehrung drei Tage Bedenkzeit (ON 16 S 3), worauf ihn die Richterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt ergänzend belehrte, dass ein allfälliges Rechtsmittel schriftlich, nämlich „postalisch, Einlaufkasten, mail“, bis längstens 22. April 2024, 24:00 Uhr, „zu erfolgen“ habe (ON 16 S 3 in Verbindung mit ON 1.11).

[3]       In seiner an das Bezirksgericht Leopoldstadt gerichteten E-Mail vom 22. April 2024 erklärte der Angeklagte, gegen das genannte Urteil „Einspruch“ zu erheben, weil die ihm zur Last gelegte Tat nicht bewiesen und ihn entlastendes Beweismaterial „nicht ordnungsgemäß angefordert“ worden sei (ON 21).

[4]            Über diese als Anmeldung der Berufung gewertete (ON 23) Eingabe hat das Landesgericht für Strafsachen Wien (zu AZ 134 Bl 20/24w) noch nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

[5]            Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung am 18. April 2024 mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung mit dem Gesetz nicht in Einklang: [5] Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung am 18. April 2024 mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung mit dem Gesetz nicht in Einklang:

[6]            Gemäß § 447 StPO iVm § 268 zweiter Satz StPO ist der Angeklagte zugleich mit der Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts über die ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel zu belehren. Diese Rechtsmittelbelehrung hatm – soweit hier von Relevanz – nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit der Urteilsbekämpfung besteht, sondern auch eine Belehrung über die dabei einzuhaltenden Fristen (RIS-Justiz RS0124108) und Formerfordernisse (vgl RIS-Justiz RS0132695; Danek/Mann, WK-StPO § 268 Rz 13). [6] Gemäß Paragraph 447, StPO in Verbindung mit Paragraph 268, zweiter Satz StPO ist der Angeklagte zugleich mit der Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts über die ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel zu belehren. Diese Rechtsmittelbelehrung hatm – soweit hier von Relevanz – nicht nur die Aufklärung darüber zu umfassen, inwieweit die Möglichkeit der Urteilsbekämpfung besteht, sondern auch eine Belehrung über die dabei einzuhaltenden Fristen (RIS-Justiz RS0124108) und Formerfordernisse vergleiche RIS-Justiz RS0132695; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 268, Rz 13).

[7]            Das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Bezirksgerichts (§§ 463 f StPO) kann – vom Fall der mündlichen Anmeldung in der zum Urteil führenden Gerichtssitzung (§ 467 Abs 4 StPO) abgesehen – gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO (mangels abweichender Regelung in § 466 Abs 1 StPO) nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) angemeldet (und ausgeführt [§ 467 Abs 1 StPO]) werden. Da E-Mails keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellen (§ 6 ERV 2021), ist die Anmeldung der Berufung im bezirksgerichtlichen Verfahren per E-Mail unzulässig (dazu eingehend 14 Os 51/12z; RIS-Justiz RS0127859; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 12). Derartige Eingaben sind vielmehr prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [T3]). [7] Das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Bezirksgerichts (Paragraphen 463, f StPO) kann – vom Fall der mündlichen Anmeldung in der zum Urteil führenden Gerichtssitzung (Paragraph 467, Absatz 4, StPO) abgesehen – gemäß Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO (mangels abweichender Regelung in Paragraph 466, Absatz eins, StPO) nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) angemeldet (und ausgeführt [§ 467 Absatz eins, StPO]) werden. Da E-Mails keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellen (Paragraph 6, ERV 2021), ist die Anmeldung der Berufung im bezirksgerichtlichen Verfahren per E-Mail unzulässig (dazu eingehend 14 Os 51/12z; RIS-Justiz RS0127859; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 12). Derartige Eingaben sind vielmehr prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [T3]).

[8]       Indem die Richterin des Bezirksgerichts den Angeklagten – verfehlt – dahin belehrte, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil (auch) per „mail“ erhoben werden könne, verstieß sie gegen § 447 StPO iVm § 268 zweiter Satz StPO und § 84 Abs 2 erster Satz StPO. [8] Indem die Richterin des Bezirksgerichts den Angeklagten – verfehlt – dahin belehrte, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil (auch) per „mail“ erhoben werden könne, verstieß sie gegen Paragraph 447, StPO in Verbindung mit Paragraph 268, zweiter Satz StPO und Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO.

[9]            Da die unrichtige Rechtsmittelbelehrung den Ablauf der dreitägigen Anmeldungsfrist nicht hinderte (RIS-Justiz RS0096136 [T1]; Danek/Mann, WK-StPO § 268 Rz 15; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 9; Kirchbacher, StPO15 § 268 Rz 4) hatte es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO). [9] Da die unrichtige Rechtsmittelbelehrung den Ablauf der dreitägigen Anmeldungsfrist nicht hinderte (RIS-Justiz RS0096136 [T1]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 268, Rz 15; Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 9; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 268, Rz 4) hatte es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO).

[10]           Über die – bereits von der Generalprokuratur aufgezeigte – Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO), wenn eine Fristversäumnis primär auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführen ist (dazu RIS-Justiz RS0101415), wurde der Verurteilte bereits anlässlich der Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes informiert. [10] Über die – bereits von der Generalprokuratur aufgezeigte – Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 364, StPO), wenn eine Fristversäumnis primär auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführen ist (dazu RIS-Justiz RS0101415), wurde der Verurteilte bereits anlässlich der Zustellung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes informiert.

Textnummer

E142691

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00057.24T.0911.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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