Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 5. Mai 2022, AZ D 34/22, OZ 2, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 5. Mai 2022, AZ D 34/22, OZ 2, nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022 betreffend eine gegen Rechtsanwältin * gerichtete Anzeige des Rechtsanwalts Dr. * B* Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin zu bestellen (OZ 1 und 2).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2021 per E-Mail (vgl hingegen RIS-Justiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist.Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2021 per E-Mail vergleiche hingegen RIS-Justiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist.
Überdies ist die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).Überdies ist die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz 3, DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß Paragraph 29, DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt) eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (Paragraph 58, DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraphen 57 –, 59, DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).
Die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022 war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – zurückzuweisen.
Textnummer
E135308European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00007.22T.0706.000Im RIS seit
12.07.2022Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022