RS OGH 2022/10/31 24Ds4/21d, 20Ds4/22a, 20Ds7/22t, 20Ds6/22w, 22Ds6/22k, 23Ds10/22f, 23Ds11/22b, 22D

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Veröffentlicht am 11.10.2021
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Rechtssatz

Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist – wie die zugleich ergangene Aufforderung zur verantwortlichen Äußerung – eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht.Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz 3, DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß Paragraph 29, DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt) ist – wie die zugleich ergangene Aufforderung zur verantwortlichen Äußerung – eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß Paragraph 58, DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133775

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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