TE OGH 2020/3/30 11Os27/20k

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Manuel B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 52/19z des Landesgerichts Innsbruck, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungs- und Beschwerdegericht vom 18. Februar 2020, AZ 11 Bs 18/20i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Manuel B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 52/19z des Landesgerichts Innsbruck, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungs- und Beschwerdegericht vom 18. Februar 2020, AZ 11 Bs 18/20i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Manuel B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. August 2019, GZ 39 Hv 52/19z-32, mit der Maßgabe nicht Folge, dass die Vorhaftanrechnung korrigiert wurde.

Zudem (§ 498 Abs 3 letzter Satz StPO) gab es der (impliziten) Beschwerde des Genannten gegen den zugleich mit dem Ersturteil ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nicht Folge.Zudem (Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO) gab es der (impliziten) Beschwerde des Genannten gegen den zugleich mit dem Ersturteil ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nicht Folge.

Das gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten – das schon wegen des Einbringens per Email unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0127859) – war zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO; § 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).Das gegen diese Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel des Verurteilten – das schon wegen des Einbringens per Email unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0127859) – war zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO; Paragraph 479, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E127946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00027.20K.0330.000

Im RIS seit

17.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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