RS OGH 2023/1/27 10Ob28/11g; 2Ob212/16i; 7Ob33/17d; 1Ob2/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2023
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Norm

ZPO §74
GOG §89 Abs1
ERV 2006 §5 Abs1a
  1. GOG § 89 heute
  2. GOG § 89 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89 gültig von 01.05.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 89 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GOG § 89 gültig von 10.07.1945 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
  1. ERV 2006 § 5 gültig von 01.05.2012 bis 23.12.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 587/2021
  2. ERV 2006 § 5 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2011
  3. ERV 2006 § 5 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 343/2009
  4. ERV 2006 § 5 gültig von 01.02.2009 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2009
  5. ERV 2006 § 5 gültig von 01.12.2007 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 333/2007
  6. ERV 2006 § 5 gültig von 01.01.2007 bis 30.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 482/2006
  7. ERV 2006 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (§ 5 Abs 1a ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF?Anhang einer E?Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten Eingabe gleichzuhalten sind, nicht aber, dass sie unbeachtlich sind. Auf sie sind vielmehr in Analogie die für die Telefax?Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E?Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Dies ist bei einer E?Mail?Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E?Mail?Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Gerichts befindet; sobald etwa die E?Mail?Sendung in einem Empfänger-Postfach (E?Mailbox) zum Abruf durch das Gericht bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.Dass eine E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Sinn der ERV 2006 ist (Paragraph 5, Absatz eins a, ERV 2006), bedeutet, dass Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF?Anhang einer E?Mail übermittelt werden, nicht einer im ERV übermittelten Eingabe gleichzuhalten sind, nicht aber, dass sie unbeachtlich sind. Auf sie sind vielmehr in Analogie die für die Telefax?Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des Paragraph 89, Absatz eins, GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E?Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen bei Gericht an. Dies ist bei einer E?Mail?Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den das Gericht für die Empfangnahme von an es gerichteten E?Mail?Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ des Gerichts befindet; sobald etwa die E?Mail?Sendung in einem Empfänger-Postfach (E?Mailbox) zum Abruf durch das Gericht bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.

Entscheidungstexte

  • RS0126972">10 Ob 28/11g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 28/11g
    Veröff: SZ 2011/67
  • RS0126972">2 Ob 212/16i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 212/16i
    Abweichend; Beisatz: Ein an das Gericht (Richter oder Diplomrechtspfleger) gerichtetes E-Mail ist unzulässig und nicht fristenwahrend. (T1)
    Beisatz: Anderes gilt für Eingaben an den Gerichtskommissär, insbesondere wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E?Mail?Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen. (T2)
  • RS0126972">7 Ob 33/17d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 33/17d
    Auch
  • RS0126972">1 Ob 2/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.01.2023 1 Ob 2/23k
    Beisatz wie T1
    Beisatz: hier: außerordentlicher Revisionsrekurs (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126972

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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