TE OGH 2021/11/30 26Ds11/21y

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 30. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung über den „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 16. Juni 2021, GZ *****, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 30. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung über den „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 16. Juni 2021, GZ *****, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückgestellt.

Text

Gründe:

[1]       Der Beschuldigte hat der Rechtsanwaltskammer ***** per E-Mail einen „Einspruch“ gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats vom 16. Juni 2021, GZ ***** geschickt.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Disziplinarverfahren insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. [2] Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Disziplinarverfahren insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

[3]       Nach § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail ist hingegen keine zulässige Eingabeform, weil diese Art der Übersendung gemäß § 5 Abs 1a ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt. [3] Nach Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E-Mail ist hingegen keine zulässige Eingabeform, weil diese Art der Übersendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt.

[4]       Derartige, per E-Mail eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [T3]; 26 Ns 1/20a).

[5]       Die Akten waren daher dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückzustellen.

Textnummer

E133271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00011.21Y.1130.000

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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