Norm
StPO §36 Abs3Rechtssatz
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär.Für das Hauptverfahren ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt ist demgegenüber subsidiär.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127231Im RIS seit
02.12.2011Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025