TE OGH 2011/11/15 12Ns74/11w

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Veröffentlicht am 15.11.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Pierre N***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 15 U 43/11x des Bezirksgerichts Döbling und AZ 34 U 6/11d des Bezirksgerichts Graz-West zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel, und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Pierre N***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB in dem zu AZ 15 U 43/11x des Bezirksgerichts Döbling und AZ 34 U 6/11d des Bezirksgerichts Graz-West zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Graz-West zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft Wien lastete mit Strafantrag vom 4. Februar 2011 (ON 7) Pierre N***** an, „unter Vortäuschung ein Handy über Internet zu verkaufen, Javed O***** verleitet [zu haben], einen Betrag von 200 Euro zu überweisen“ ohne diesem das Mobiltelefon zu liefern, wobei sie die Tat rechtlich dem Tatbestand des Betrugs nach § 146 StGB unterstellte.Die Staatsanwaltschaft Wien lastete mit Strafantrag vom 4. Februar 2011 (ON 7) Pierre N***** an, „unter Vortäuschung ein Handy über Internet zu verkaufen, Javed O***** verleitet [zu haben], einen Betrag von 200 Euro zu überweisen“ ohne diesem das Mobiltelefon zu liefern, wobei sie die Tat rechtlich dem Tatbestand des Betrugs nach Paragraph 146, StGB unterstellte.

Das Bezirksgericht Döbling überwies die Sache am 14. Februar 2011 mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (§ 38 erster Satz StPO) dem Bezirksgericht Graz-West (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit verneinte (ON 1 S 3). Nach Rücküberweisung an das Bezirksgericht Döbling verfügte dieses gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof (ON 8).Das Bezirksgericht Döbling überwies die Sache am 14. Februar 2011 mit der Begründung örtlicher Unzuständigkeit (Paragraph 38, erster Satz StPO) dem Bezirksgericht Graz-West (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit verneinte (ON 1 S 3). Nach Rücküberweisung an das Bezirksgericht Döbling verfügte dieses gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof (ON 8).

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt hingegen ist demgegenüber subsidiär (Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1, 2; Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6). Eine ergänzende Befragung des Angeklagten ergab, dass er das Anbot an seinem (früheren) Wohnort in Graz im Internet veröffentlichte, weswegen das Bezirksgericht Graz-West das Hauptverfahren zu führen hat.Für das Hauptverfahren ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO primär jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Der (geplante) Erfolgseintritt hingegen ist demgegenüber subsidiär (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 1, 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 36, Rz 6). Eine ergänzende Befragung des Angeklagten ergab, dass er das Anbot an seinem (früheren) Wohnort in Graz im Internet veröffentlichte, weswegen das Bezirksgericht Graz-West das Hauptverfahren zu führen hat.

Schlagworte

Betrügerischeer Onlinehandel,

Textnummer

E99223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120NS00074.11W.1115.000

Im RIS seit

17.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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