Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB in dem zu AZ 1 U 89/24v des Bezirksgerichts Sankt Veit an der Glan und zu AZ 1 U 46/24m des Bezirksgerichts Schärding geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Oktober 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB in dem zu AZ 1 U 89/24v des Bezirksgerichts Sankt Veit an der Glan und zu AZ 1 U 46/24m des Bezirksgerichts Schärding geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Führung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Schärding zuständig.
Text
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Schärding eingebrachtem Strafantrag vom 7. Mai 2024 legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis * W* ein dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last. Danach habe der Genannte von 13. November 2023 bis 7. Mai 2024 „in S* und andernorts dadurch, dass er für seine minderjährige Tochter * K*, geboren am * 2015, unzureichende gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen geleistet habe bzw. dadurch, dass er es unterlassen habe, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber * K* ermöglichen würde, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne [gemeint:] Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre“ (ON 6). [1] Mit beim Bezirksgericht Schärding eingebrachtem Strafantrag vom 7. Mai 2024 legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis * W* ein dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB subsumiertes Verhalten zur Last. Danach habe der Genannte von 13. November 2023 bis 7. Mai 2024 „in S* und andernorts dadurch, dass er für seine minderjährige Tochter * K*, geboren am * 2015, unzureichende gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltszahlungen geleistet habe bzw. dadurch, dass er es unterlassen habe, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber * K* ermöglichen würde, seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne [gemeint:] Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre“ (ON 6).
[2] In der hierüber durchgeführten Hauptverhandlung bekundete der Angeklagte, dass er selbst und auch das unterhaltsberechtigte Kind in Kärnten wohnhaft seien, dort sei „das Bezirksgericht St. Veit an der Glan zuständig“. Daraufhin entschied das Bezirksgericht Schärding (rechtsirrig, aber insofern ohne Nachteil für den Angeklagten; vgl 12 Os 34/23a) mit „Urteil“, „für die gegenständliche Strafsache örtlich unzuständig“ zu sein, weshalb der Akt „an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht St. Veit an der Glan überwiesen“ werde (ON 11, 2). Am 10. Juli 2024 wurde der Akt samt einem darauf bezogenen „Beschluss“ (ON 12) dem Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan übermittelt (ON 1.9). [2] In der hierüber durchgeführten Hauptverhandlung bekundete der Angeklagte, dass er selbst und auch das unterhaltsberechtigte Kind in Kärnten wohnhaft seien, dort sei „das Bezirksgericht St. Veit an der Glan zuständig“. Daraufhin entschied das Bezirksgericht Schärding (rechtsirrig, aber insofern ohne Nachteil für den Angeklagten; vergleiche 12 Os 34/23a) mit „Urteil“, „für die gegenständliche Strafsache örtlich unzuständig“ zu sein, weshalb der Akt „an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht St. Veit an der Glan überwiesen“ werde (ON 11, 2). Am 10. Juli 2024 wurde der Akt samt einem darauf bezogenen „Beschluss“ (ON 12) dem Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan übermittelt (ON 1.9).
[3] Das Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan ordnete die Einholung einer den Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem zentralen Melderegister an (ON 1.11; ON 13) und erachtete sich – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – ebenfalls für nicht zuständig und legte die Akten zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt dem Obersten Gerichtshof vor (ON 1.14; ON 1.16).
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (primär) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist der Handlungsort dort, wo der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, in aller Regel also sein Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet grundsätzlich jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit, wobei bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums das frühere tatbestandsmäßige Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt bildet (RIS-Justiz RS0127231 [T2, T3], RS0091802 [T2, T3]). [4] Nach Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (primär) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB ist der Handlungsort dort, wo der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, in aller Regel also sein Wohnsitz. Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt, begründet grundsätzlich jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit, wobei bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Deliktszeitraums das frühere tatbestandsmäßige Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt bildet (RIS-Justiz RS0127231 [T2, T3], RS0091802 [T2, T3]).
[5] Fallbezogen ergibt sich hieraus die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Schärding, weil der Strafantrag einen präsumtiven Tatzeitraum vom 13. November 2023 bis 7. Mai 2024 umfasst (ON 6) und der Wohnsitz des Angeklagten nach der Aktenlage zu Beginn dieses Zeitraums in S*, also im Sprengel dieses Gerichts lag (ON 11, 2; ON 13).
Textnummer
E142994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00069.24A.1031.000Im RIS seit
11.12.2024Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024