TE OGH 2022/11/24 14Ns93/22w

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Veröffentlicht am 24.11.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), § 15 StGB, AZ 9 Hv 66/22s des Landesgerichts Ried im Innkreis, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 256/22v, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), Paragraph 15, StGB, AZ 9 Hv 66/22s des Landesgerichts Ried im Innkreis, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 256/22v, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

[1]            Mit Anklageschrift vom 15. September 2022 (ON 178) legt die Staatsanwaltschaft Leoben * V* dem Verbrechen des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1 [zu ergänzen: und Z 2], § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), § 15 StGB subsumierte Taten zur Last. [1] Mit Anklageschrift vom 15. September 2022 (ON 178) legt die Staatsanwaltschaft Leoben * V* dem Verbrechen des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, [zu ergänzen: und Ziffer 2 ],, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), Paragraph 15, StGB subsumierte Taten zur Last.

[2]            Danach soll er als Mitglied einer aus zumindest I* G*, V* G*, * L*, * P*, * Z*, * Ve* und ihm selbst bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert nachstehenden Opfern durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zu 1. wegzunehmen versucht haben, wobei er ab der dritten Tathandlung in der Absicht gehandelt haben soll, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen nach § 128 Abs 1 StGB und Diebstählen nach § 129 Abs 1 StGB längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar [2] Danach soll er als Mitglied einer aus zumindest I* G*, V* G*, * L*, * P*, * Z*, * Ve* und ihm selbst bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert nachstehenden Opfern durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zu 1. wegzunehmen versucht haben, wobei er ab der dritten Tathandlung in der Absicht gehandelt haben soll, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB und Diebstählen nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar

1. am 15. August 2021 in P* gemeinsam mit den abgesondert verfolgten I* G*, V* G*, L* und P* Gewahrsamsträgern einer Tankstelle Bargeld in der Höhe von 43.070 Euro, indem sie in das Gebäude durch Aufzwängen der Eingangstür zur Kundentoilette und Durchbrechen der Wand zum dahinterliegenden Personal-WC eingebrochen sein sollen;

2. am 26. September 2021 (ON 128.12, 4) in S* gemeinsam mit den abgesondert verfolgten I* G*, V* G*, L* und P* Gewahrsamsträgern einer Tankstelle Bargeld in der Höhe von 41.665 Euro, indem sie in das Gebäude durch Aufbrechen der Eingangstür zur Kundentoilette und Durchbrechen zweier Wände eingebrochen sein und den dort befindlichen, mit Bargeld befüllten Tresor aus der Wand gerissen und mit einem Winkelschleifer aufgeschnitten haben sollen;

3. am 4. Oktober 2021 in L* gemeinsam mit den abgesondert verfolgten I* G*, V* G*, L* und Ve* dem Betreiber eines „FKK-Saunaclubs“ Bargeld in Höhe von 40.000 Euro, indem sie in das Gebäude durch Aufbrechen der Terrassentür eingebrochen sein und den dort befindlichen, mit Bargeld befüllten Tresor aus der Wandverankerung gerissen haben sollen.

[3]            Gegen diese Anklageschrift erhob * V* keinen Einspruch.

[4]            Die Akten wurden vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 sowie 7 und 8 StPO genannten Gründe (vgl RIS-Justiz RS0124585) – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei. [4] Die Akten wurden vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 sowie 7 und 8 StPO genannten Gründe vergleiche RIS-Justiz RS0124585) – gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[5]            Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier vorliegenden) Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). [5] Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im (hier vorliegenden) Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).

[6]            Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935). [6] Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).

[7]            Von den zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten (gewerbsmäßigen und/oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen) schweren Diebstählen (durch Einbruch nach § 129 Abs 1 StGB) begründet vorliegend keiner für sich die Zuständigkeit des Schöffengerichts (vgl § 31 Abs 3 Z 6a StPO). Demnach kommt jede einzelne unter Anklage gestellte Straftat für die Zuständigkeitsanknüpfung nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO (Ort der [versuchten] Tatausführung) in Frage (RIS-Justiz RS0127231, RS0131445). [7] Von den zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten (gewerbsmäßigen und/oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen) schweren Diebstählen (durch Einbruch nach Paragraph 129, Absatz eins, StGB) begründet vorliegend keiner für sich die Zuständigkeit des Schöffengerichts vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, StPO). Demnach kommt jede einzelne unter Anklage gestellte Straftat für die Zuständigkeitsanknüpfung nach Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO (Ort der [versuchten] Tatausführung) in Frage (RIS-Justiz RS0127231, RS0131445).

[8]            Von den angeklagten strafbaren Handlungen wurde (nach Anklage und Aktenlage [vgl RIS-Justiz RS0131309]) keine im Sprengel jenes Gerichts begangen (vgl RIS-Justiz RS0133476), bei dem die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, weshalb Zuständigkeitsbegründung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO hier ausscheidet. [8] Von den angeklagten strafbaren Handlungen wurde (nach Anklage und Aktenlage [vgl RIS-Justiz RS0131309]) keine im Sprengel jenes Gerichts begangen vergleiche RIS-Justiz RS0133476), bei dem die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, weshalb Zuständigkeitsbegründung nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO hier ausscheidet.

[9]       Demzufolge gibt nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die früheste Straftat den Ausschlag (11 Ns 14/20b, 14 Ns 37/21h; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5/1; Nordmeyer, ebd § 26 Rz 8/1). Dies ist die zu Punkt 1. angeklagte Tat, welche der Angeklagte in P*, sohin im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt ausgeführt haben soll (ON 128.14, 1). [9] Demzufolge gibt nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Zuständigkeit für die früheste Straftat den Ausschlag (11 Ns 14/20b, 14 Ns 37/21h; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5/1; Nordmeyer, ebd Paragraph 26, Rz 8/1). Dies ist die zu Punkt 1. angeklagte Tat, welche der Angeklagte in P*, sohin im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt ausgeführt haben soll (ON 128.14, 1).

[10]           Demnach war die Sache gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz letzter Halbsatz StPO – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das sie gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen haben wird (13 Ns 17/10v; vgl erneut RIS-Justiz RS0124585). [10] Demnach war die Sache gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz letzter Halbsatz StPO – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das sie gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen haben wird (13 Ns 17/10v; vergleiche erneut RIS-Justiz RS0124585).

Textnummer

E136866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00093.22W.1124.000

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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