TE OGH 2010/4/22 13Ns17/10v

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in der Finanzstrafsache gegen Mladen M***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 35/10v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 11 Ns 5/10p, gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo) den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung der Sache an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

G r ü n d e :

In drei im Verfahren AZ 7 Hv 35/10v des Landesgerichts für Strafsachen Graz vorliegenden Anklageschriften (ON 119, ON 82 in ON 125 und ON 26 in ON 126) legt die Staatsanwaltschaft Graz elf Angeklagten verschiedenes als Finanzvergehen beurteiltes Verhalten zur Last, nämlich Mladen M*****, Dragan V*****, Marius D*****, Sasa S*****, Wolfgang G***** und Reinhard P***** (ON 119, hinsichtlich M***** auch ON 82 in ON 125) sowie Goran Vo***** (ON 26 in ON 126) als gewerbsmäßige Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG, Branco Mi***** und Fode So***** als gewerbsmäßiger Schmuggel nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (ON 82 in ON 125, ON 26 in ON 126) sowie - als Beitragstäter (§ 11 dritter Fall FinStrG) - Filip O***** und Danijel N***** als Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG und Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (ON 26 in ON 126) eingestuftes Handeln. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Akt wurde von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Graz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Als Tatorte sind in den Anklageschriften Haag, Linz, „nicht näher bekannte Orte in der Umgebung von Linz“, Wien, St. Marien, Nickelsdorf, Asten bei Linz und Pyburg bei Linz genannt.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren (gegen Erwachsene) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).

Im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten oder wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, ist - dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration folgend - das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 StPO). Unter mehreren in Frage kommenden Gerichten gleicher Ordnung - im gegebenen Fall durchwegs Landesgerichte als Schöffengericht - zieht bei (hier auch vorliegender) subjektiv-objektiver Konnexität das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen (sonstige) Beteiligte (§ 12 StGB) an sich (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO), wobei im Fall mehrerer Straftaten das Verfahren dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Tat fällt.

Die früheste in den Anklageschriften genannte Tat eines unmittelbaren Täters soll Mitte April 2007 „in Linz und nicht näher bekannten Orten in der Umgebung von Linz“ begangen worden sein (ON 119 Punkt I/2/b/dd).

Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Linz zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.

Anzumerken bleibt, dass bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht als jenes, das - wie hier das Oberlandesgericht Graz - die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorgeschaltete Prüfung nach § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO mit negativem Ergebnis vorgenommen hatte, anders als im Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (vgl VfGH 11. 3. 2009, U 132/08) keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts bestehen, soweit es dessen Beurteilung teilt (13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918).

Textnummer

E93776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130NS00017.10V.0422.000

Im RIS seit

02.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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