RS OGH 2025/6/13 13Ns1/09i; 13Ns8/09v; 13Ns20/09h; 13Ns46/09g; 13Ns44/09p; 13Ns17/10v; 14Ns44/10x; 1

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Veröffentlicht am 13.06.2025
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Rechtssatz

Das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht. Übermittelt dieser die Sache einem anderen Oberlandesgericht „zur Entscheidung über den Einspruch", ist dieses an das (in einem solchen Fall bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden.Das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht hat nach der von Paragraph 215, StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO oder Vorlage nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht. Übermittelt dieser die Sache einem anderen Oberlandesgericht „zur Entscheidung über den Einspruch", ist dieses an das (in einem solchen Fall bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht und an die für den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124585

Im RIS seit

18.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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