TE OGH 2009/3/26 13Ns8/09v

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Veröffentlicht am 26.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Joni K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 081 Hv 28/09v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 20 Bs 86/09g, gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgeleitet, vorerst über die in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe zu befinden.

Text

Gründe:

In einer im Verfahren AZ 081 Hv 28/09v des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingebrachten Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft Wien den Angeklagten Joni K***** und Giorgi S***** ein als Verbrechen des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB und dem Erstgenannten überdies ein als Verbrechen der Hehlerei nach § 164 (Abs 2 und) Abs 4 dritter Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor. Der Akt wurde von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien und von diesem (nach Einholung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien), weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, so hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (§ 213 Abs 6 zweiter Satz StPO). Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 dritter Satz StPO), hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt.

Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht.

Übermittelt dieser die Sache einem anderen Oberlandesgericht „zur Entscheidung über den Einspruch", ist dieses an das (in einem solchen Fall bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht und - wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei - an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden (Ratz, WK-StPO § 281a Rz 3) Verdachtsannahmen nicht gebunden (13 Ns 1/09i).

Anmerkung

E9040713Ns8.09v

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEvBl-LS 2009/79 = AnwBl 2009,530XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00008.09V.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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