Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 4 Hv 145/10g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 8 Bs 18/11z, gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 4 Hv 145/10g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 8 Bs 18/11z, gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, 215 Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.
Text
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 23. Dezember 2010 (ON 33) legt die Staatsanwaltschaft Graz Paul M***** das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, (zu ergänzen:) Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG (I/1) sowie jeweils mehrere Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (I/2), des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG (II) und der Urkundenfälschung nach § 223 (zu ergänzen:) Abs 1 und Abs 2 StGB (III) zur Last.Mit Anklageschrift vom 23. Dezember 2010 (ON 33) legt die Staatsanwaltschaft Graz Paul M***** das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, (zu ergänzen:) Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/1) sowie jeweils mehrere Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (I/2), des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach Paragraph 30, Absatz eins, achter Fall SMG (römisch zwei) und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, (zu ergänzen:) Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei) zur Last.
Danach ist er verdächtig,
(I) vorschriftswidrig Suchtgift(römisch eins) vorschriftswidrig Suchtgift
1) vom Mai 2009 bis zum 16. September 2010 in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war, indem er in zahlreichen Angriffen mehreren, in der Anklageschrift genannten Abnehmern mindestens 11.820 Mundidol-Kapseln 200 mg gewinnbringend veräußerte,1) vom Mai 2009 bis zum 16. September 2010 in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war, indem er in zahlreichen Angriffen mehreren, in der Anklageschrift genannten Abnehmern mindestens 11.820 Mundidol-Kapseln 200 mg gewinnbringend veräußerte,
2) vom Februar 2009 bis zum 16. September 2010 erworben und besessen zu haben, nämlich rund 4.920 Mundidol-Kapseln 200 mg und eine unbekannte Menge Morphinum Hydrocloricum 3,5,
(II) im Sommer 2009 vorschriftswidrig psychotrope Stoffe anderen überlassen zu haben, indem er eine unbekannte Menge Somnubene 1 mg Filmtabletten gewinnbringend an einen anderen veräußerte, und(römisch zwei) im Sommer 2009 vorschriftswidrig psychotrope Stoffe anderen überlassen zu haben, indem er eine unbekannte Menge Somnubene 1 mg Filmtabletten gewinnbringend an einen anderen veräußerte, und
(III) vom Jänner 2009 bis zum September 2010 falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, nämlich(römisch drei) vom Jänner 2009 bis zum September 2010 falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, nämlich
1) mindestens 470 Arztbriefe, wobei er diese zur Erlangung der unter I genannten suchtmittelhältigen Medikamente in Apotheken vorlegte,1) mindestens 470 Arztbriefe, wobei er diese zur Erlangung der unter römisch eins genannten suchtmittelhältigen Medikamente in Apotheken vorlegte,
2) zumindest 1.060 Privatrezepte und
3) eine unbekannte Anzahl von Ausweisen verschiedener Pflegeeinrichtungen.
Mit dem gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch (ON 37) wendet Paul M***** unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Strafsachen Graz ein (§ 212 Z 6 StPO).Mit dem gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch (ON 37) wendet Paul M***** unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Strafsachen Graz ein (Paragraph 212, Ziffer 6, StPO).
Mit Beschluss vom 20. Jänner 2011 legte das Oberlandesgericht Graz - nach Verneinen des Vorliegens eines der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe - die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 letzter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es - unter verfehltem, weil gesetzlich nicht vorgesehenem (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO) Ausspruch der Unzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz - für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.Mit Beschluss vom 20. Jänner 2011 legte das Oberlandesgericht Graz - nach Verneinen des Vorliegens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe - die Akten gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, letzter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es - unter verfehltem, weil gesetzlich nicht vorgesehenem (Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO) Ausspruch der Unzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz - für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz dahin, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten - dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO normiert somit eine - der Verfahrensökonomie dienende - Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227).Nach Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt Paragraph 37, Absatz 2, StPO im zweiten und dritten Satz dahin, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten - dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO normiert somit eine - der Verfahrensökonomie dienende - Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227).
Fallbezogen bedeutet dies, dass die den Anklagepunkten I/2, II und III zu Grunde liegenden Taten für die Bestimmung der Zuständigkeit bedeutungslos sind, weil diese Vorwürfe bezirksgerichtliche Entscheidungskompetenz nach sich ziehen (§ 30 Abs 1 StPO), das von I/1 der Anklageschrift umfasste Tatgeschehen hingegen schöffengerichtliche Zuständigkeit begründet (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO).Fallbezogen bedeutet dies, dass die den Anklagepunkten I/2, römisch zwei und römisch drei zu Grunde liegenden Taten für die Bestimmung der Zuständigkeit bedeutungslos sind, weil diese Vorwürfe bezirksgerichtliche Entscheidungskompetenz nach sich ziehen (Paragraph 30, Absatz eins, StPO), das von I/1 der Anklageschrift umfasste Tatgeschehen hingegen schöffengerichtliche Zuständigkeit begründet (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO).
Zum Anklagepunkt I/1 legt die Staatsanwaltschaft Paul M***** das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG zur Last, wobei sie auf der Sachverhaltsebene von der (mit entsprechendem Additionsvorsatz verbundenen) Begehung durch zahlreiche Einzelverkäufe über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren ausgeht (ON 33 S 1).Zum Anklagepunkt I/1 legt die Staatsanwaltschaft Paul M***** das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zur Last, wobei sie auf der Sachverhaltsebene von der (mit entsprechendem Additionsvorsatz verbundenen) Begehung durch zahlreiche Einzelverkäufe über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren ausgeht (ON 33 S 1).
Nach der Aktenlage ist keine der nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Taten im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl § 37 Abs 2 dritter Satz StPO), deren früheste jedoch im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien begangen worden (ON 30 S 27, ON 33 S 9; § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO), was die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über den Einspruch nach sich zieht.Nach der Aktenlage ist keine der nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Taten im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO), deren früheste jedoch im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien begangen worden (ON 30 S 27, ON 33 S 9; Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO), was die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über den Einspruch nach sich zieht.
Was den von 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612 gemachten Hinweis auf die mangelnde Sachverhaltsbindung des Oberlandesgerichts anlangt, ist im Betreff derjenigen für die örtliche Zuständigkeit des Einspruchsgerichts (vgl § 281a StPO) klarzustellen, dass der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über eine nach § 281a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde anstelle der Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts, das die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat, den Sachverhalt zugrunde legt, von dem er selbst bei Übermittlung der Akten an das Oberlandesgericht ausgegangen ist (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO; vgl 13 Ns 44/09p, EvBl 2009/161, 1072).Was den von 13 Ns 1/09i, EvBl 2009/91, 612 gemachten Hinweis auf die mangelnde Sachverhaltsbindung des Oberlandesgerichts anlangt, ist im Betreff derjenigen für die örtliche Zuständigkeit des Einspruchsgerichts vergleiche Paragraph 281 a, StPO) klarzustellen, dass der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über eine nach Paragraph 281 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde anstelle der Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts, das die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat, den Sachverhalt zugrunde legt, von dem er selbst bei Übermittlung der Akten an das Oberlandesgericht ausgegangen ist (Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO; vergleiche 13 Ns 44/09p, EvBl 2009/161, 1072).
Textnummer
E96740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130NS00005.11F.0225.000Im RIS seit
10.04.2011Zuletzt aktualisiert am
10.04.2011