Norm
StPO §37 Abs2Rechtssatz
§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; § 37 Abs 2 dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO.Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125227Im RIS seit
22.08.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023