RS OGH 2023/11/29 13Ns46/09g; 13Ns41/10y; 11Ns69/08y; 13Ns5/11f; 11Ns60/12f; 15Ns33/14t; 14Ns41/14m;

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Veröffentlicht am 29.11.2023
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Norm

StPO §37 Abs2
  1. StPO § 37 heute
  2. StPO § 37 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 37 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  4. StPO § 37 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  5. StPO § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 37 gültig von 31.12.1975 bis 30.06.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986

Rechtssatz

§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; § 37 Abs 2 dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO.Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO regelt, dass „im Übrigen" das Verfahren jenem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine Ausnahme im Interesse der Verfahrensökonomie für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts; Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125227

Im RIS seit

22.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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