Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Dr. Schöll in der Strafsache gegen Manfred Z***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall, Abs 3 Z 3 SGG, AZ 18 Hv 23/19g des Landesgerichts Feldkirch, über Vorlage gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Innsbruck, AZ 6 Ns 22/19v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Dr. Schöll in der Strafsache gegen Manfred Z***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, AZ 18 Hv 23/19g des Landesgerichts Feldkirch, über Vorlage gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, 215 Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Innsbruck, AZ 6 Ns 22/19v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Text
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 1995 (ON 41) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem österreichischen Staatsangehörigen Manfred Z***** ein im Juli 1992 in der Schweiz begangenes, als Verbrechen nach § 12 Abs 1 vierter Fall, Abs 3 Z 3 SGG beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anklageschrift wurde dem Genannten (nach letztlich erfolgreicher Fahndung) mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 3. Juli 2019 zugestellt (ON 61), ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 1995 (ON 41) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem österreichischen Staatsangehörigen Manfred Z***** ein im Juli 1992 in der Schweiz begangenes, als Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anklageschrift wurde dem Genannten (nach letztlich erfolgreicher Fahndung) mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 3. Juli 2019 zugestellt (ON 61), ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.
Die Akten wurden von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Gründe – im Sinn des § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.Die Akten wurden von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins, bis 4 StPO genannten Gründe – im Sinn des Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Wenn (wie hier nach Anklagevorwurf und Aktenlage) der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde, ebenso im Ausland liegt wie jener, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, ist für das Hauptverfahren gemäß § 36 Abs 3 StPO das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt – zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (RIS-Justiz RS0130478) – hat oder zuletzt hatte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (31. Oktober 1995 – ON 1 S 19) hatte der Angeklagte seinen Wohnsitz – nach Lage der Akten – zuletzt in Wien (ON 27 und 43).Wenn (wie hier nach Anklagevorwurf und Aktenlage) der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde, ebenso im Ausland liegt wie jener, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, ist für das Hauptverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt – zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (RIS-Justiz RS0130478) – hat oder zuletzt hatte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (31. Oktober 1995 – ON 1 S 19) hatte der Angeklagte seinen Wohnsitz – nach Lage der Akten – zuletzt in Wien (ON 27 und 43).
Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).
Textnummer
E127686European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00002.20B.0226.000Im RIS seit
05.04.2020Zuletzt aktualisiert am
05.04.2020