RS OGH 2025/10/21 15Ns105/15g; 13Os129/14s (13Os130/14p; 13Os131/14k; 13Os132/14g); 12Ns24/17a; 11Ns

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2025
beobachten
merken

Norm

StPO §36 Abs3
  1. StPO § 36 heute
  2. StPO § 36 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 36 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  4. StPO § 36 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 36 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Wenn sowohl der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, als auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, im Ausland liegen oder nicht festgestellt werden können, ist für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage hat oder zuletzt hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130478

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten