Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, AZ 30 Hv 8/23m des Landesgerichts Salzburg, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 72/23m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Prof. Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gigl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, AZ 30 Hv 8/23m des Landesgerichts Salzburg, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 72/23m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Text
Gründe:
[1] Mit Anklageschrift vom 31. Jänner 2023 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg * S* ein vom 13. Jänner 2021 bis zum 23. Juni 2022 in der Türkei begangenes, als Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anklageschrift wurde dem Genannten zugestellt. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor. [1] Mit Anklageschrift vom 31. Jänner 2023 (ON 15) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg * S* ein vom 13. Jänner 2021 bis zum 23. Juni 2022 in der Türkei begangenes, als Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anklageschrift wurde dem Genannten zugestellt. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Akten wurden von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Gründe – im Sinn des § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei. [2] Die Akten wurden von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem – nach Verneinen des Bestehens der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Gründe – im Sinn des Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
[3] Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[4] Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO. [4] Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren bestimmt sich nach der Rangfolge des Paragraph 36, Absatz 3, StPO.
[5] Nach der – maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage liegt der Tatort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO) im Ausland. Bei § 278 Abs 2 StGB handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 14); Anknüpfung an einen Ort des Erfolgseintritts (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) kommt daher von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317). Seinen Wohnsitz (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) wiederum hatte der Angeklagte zum – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0130478) – Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in * (ON 11.2, 3; ON 11.4, 2; vgl ON 15 S 1), somit im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten. [5] Nach der – maßgeblichen (RIS-Justiz RS0131309 [insbesondere T3]) – Aktenlage liegt der Tatort (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO) im Ausland. Bei Paragraph 278, Absatz 2, StGB handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 14); Anknüpfung an einen Ort des Erfolgseintritts (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO) kommt daher von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317). Seinen Wohnsitz (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO) wiederum hatte der Angeklagte zum – insoweit maßgeblichen (RIS-Justiz RS0130478) – Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in * (ON 11.2, 3; ON 11.4, 2; vergleiche ON 15 S 1), somit im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten.
[6] Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]). [6] Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).
Textnummer
E138442European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00027.23V.0509.000Im RIS seit
22.06.2023Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023