Norm
StPO §36 Abs3 zweiter SatzRechtssatz
Ob zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit die im zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die in Rede stehende strafbare Handlung ein Erfolgsdelikt ist, also den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt.Ob zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit die im zweiten Satz des Paragraph 36, Absatz 3, StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die in Rede stehende strafbare Handlung ein Erfolgsdelikt ist, also den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127317Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025