RS OGH 2025/10/21 13Ns75/11z; 14Ns12/15y; 14Ns11/16b; 15Ns6/16z; 11Ns54/18g; 12Ns58/18b; 12Ns64/18k;

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Veröffentlicht am 21.10.2025
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Norm

StPO §36 Abs3 zweiter Satz
  1. StPO § 36 heute
  2. StPO § 36 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 36 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  4. StPO § 36 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 36 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ob zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit die im zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die in Rede stehende strafbare Handlung ein Erfolgsdelikt ist, also den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt.Ob zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit die im zweiten Satz des Paragraph 36, Absatz 3, StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die in Rede stehende strafbare Handlung ein Erfolgsdelikt ist, also den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127317

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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