TE OGH 2025/10/21 11Ns69/25y

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Veröffentlicht am 21.10.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall StGB, AZ 17 Hv 103/25h des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall, Absatz 3, erster Fall StGB, AZ 17 Hv 103/25h des Landesgerichts Steyr über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Gründe:

[1]       Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist (vgl ON 2.2, ON 2.4, ON 2.5) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs vorliegend nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0127317), weil § 107a StGB kein Erfolgsdelikt ist (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107a Rz 2; Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 2; Birklbauer PK-StGB § 107a Rz 2; aA Wach in SbgK-StGB § 107a Rz 6, 31). [1] Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist vergleiche ON 2.2, ON 2.4, ON 2.5) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs vorliegend nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0127317), weil Paragraph 107 a, StGB kein Erfolgsdelikt ist (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 107 a, Rz 2; Schwaighofer in WK² StGB Paragraph 107 a, Rz 2; Birklbauer PK-StGB Paragraph 107 a, Rz 2; aA Wach in SbgK-StGB Paragraph 107 a, Rz 6, 31).

Rechtliche Beurteilung

[2]       Damit ist ohnedies der – nicht im Sprengel des vorliegenden Landesgerichts Steyr gelegene – Wohnsitz der Angeklagten zum Zeitpunkt des Einbringens des Strafantrags (RIS-Justiz RS0130478) (in * P*; ON 2.3) zuständigkeitsbegründend (vgl § 36 Abs 3 3. Fall StPO). [2] Damit ist ohnedies der – nicht im Sprengel des vorliegenden Landesgerichts Steyr gelegene – Wohnsitz der Angeklagten zum Zeitpunkt des Einbringens des Strafantrags (RIS-Justiz RS0130478) (in * P*; ON 2.3) zuständigkeitsbegründend vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, 3. Fall StPO).

Textnummer

E145934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00069.25Y.1021.001

Im RIS seit

27.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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